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Urteil

3 K 1527/18

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2020:1030.3K1527.18.00
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Leitsätze
1. Wird die Weigerung vollständiger Aktenvorlage bei Gericht, auf die sich das (weitere) Einsichtsbegehren des Klägers bezieht, auf einen der Gründe des § 99 Abs 1 S 2 VwGO gestützt, können die Beteiligten hiergegen nur nach § 99 Abs 2 VwGO vorgehen und fehlt es für eine Klage auf Vorlage oder Auskunftserteilung an einem Rechtsschutzinteresse.(Rn.38) 2. § 99 Abs 1 S 2 VwGO stellt sich im Verhältnis zu fachgesetzlich geregelten Auskunftsansprüchen als prozessrechtliche Spezialnorm dar.(Rn.43) 3. Das Zwischenverfahren wird nicht von Amts wegen, sondern auf Antrag eingeleitet. Wird kein Antrag gestellt - wozu keine prozessuale Pflicht besteht-, so ist das Gericht der Hauptsache an die Weigerungserklärung der obersten Aufsichtsbehörde gebunden. (Rn.46) 4. Nur gegen die Teile der Kostenentscheidung, die kraft Gesetzes Bestandteile des Widerspruchsbescheides sind - hierzu gehört nur die Kostenlastentscheidung - ist Rechtsschutz unmittelbar beim Gericht eröffnet.(Rn.69)
Tenor
Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen Kläger und Beklagter je zu 1/2. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird die Weigerung vollständiger Aktenvorlage bei Gericht, auf die sich das (weitere) Einsichtsbegehren des Klägers bezieht, auf einen der Gründe des § 99 Abs 1 S 2 VwGO gestützt, können die Beteiligten hiergegen nur nach § 99 Abs 2 VwGO vorgehen und fehlt es für eine Klage auf Vorlage oder Auskunftserteilung an einem Rechtsschutzinteresse.(Rn.38) 2. § 99 Abs 1 S 2 VwGO stellt sich im Verhältnis zu fachgesetzlich geregelten Auskunftsansprüchen als prozessrechtliche Spezialnorm dar.(Rn.43) 3. Das Zwischenverfahren wird nicht von Amts wegen, sondern auf Antrag eingeleitet. Wird kein Antrag gestellt - wozu keine prozessuale Pflicht besteht-, so ist das Gericht der Hauptsache an die Weigerungserklärung der obersten Aufsichtsbehörde gebunden. (Rn.46) 4. Nur gegen die Teile der Kostenentscheidung, die kraft Gesetzes Bestandteile des Widerspruchsbescheides sind - hierzu gehört nur die Kostenlastentscheidung - ist Rechtsschutz unmittelbar beim Gericht eröffnet.(Rn.69) Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen Kläger und Beklagter je zu 1/2. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit im Hinblick auf die Einsichtnahme des Klägers in die zuletzt übersandten Akten des Jugendamts des Beklagten übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, war das Verfahren entsprechend §§ 161 Abs. 2, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, was im Rahmen des vorliegenden Urteils geschehen konnte1BVerwG, Urteil vom 02.06.1965, V C 88.63, BeckRS 1965, 31320551BVerwG, Urteil vom 02.06.1965, V C 88.63, BeckRS 1965, 31320551. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. 1. a) Bei dem mit dem Klageantrag zu 1. weiter geltend gemachten Anspruch handelt es sich um eine grundsätzlich statthafte Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO, denn das (weitere) Auskunftsbegehren ist auf Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet2vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1969, I C 65.67, BVerwGE 31, 301vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1969, I C 65.67, BVerwGE 31, 301; diese begegnet bereits erheblichen Zulässigkeitsbedenken. Das von dem Kläger mit dem zuletzt mit Schriftsatz vom 09.03.2020 angekündigten und in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag verfolgte Klagebegehren dürfte sich gegenüber dem ursprünglich geltend gemachten Klageanspruch, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 28. März 2018, Az. , in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. August 2018, Az. , zu verpflichten, „dem Kläger -erforderlichenfalls unter Schwärzung von Sozialdaten Dritter-3Hervorhebung nicht im OriginalHervorhebung nicht im Original Einsicht in die bei ihm geführten Akten in der Jugendhilfe-Angelegenheit A. zu gewähren“, als eine Klageänderung in Form einer Klageerweiterung darstellen. Es bestehen danach bereits Zweifel, ob die sich demnach darbietende Klageänderung nach den in § 91 Abs. 1 VwGO normierten Voraussetzungen zulässig ist oder nicht4vgl., soweit der Kläger erstmals im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die (mögliche) Verfassungswidrigkeit des § 65 SGB VIII anführte, insoweit zu einer Klageänderung: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.05.2020, 1 A 1446/17, BeckRS 2020, 9964 und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.04.2020, 2 S 1463/19, BeckRS 2020, 8041vgl., soweit der Kläger erstmals im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die (mögliche) Verfassungswidrigkeit des § 65 SGB VIII anführte, insoweit zu einer Klageänderung: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.05.2020, 1 A 1446/17, BeckRS 2020, 9964 und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.04.2020, 2 S 1463/19, BeckRS 2020, 8041. Im Übrigen wurde vorliegend die Weigerung vollständiger Aktenvorlage bei Gericht, auf die sich das (weitere) Einsichtsbegehren des Klägers bezieht, auf einen der Gründe des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO gestützt. Dann aber können die Beteiligten hiergegen nur nach § 99 Abs. 2 VwGO vorgehen (siehe unten unter b)); für eine Klage auf Vorlage oder Auskunftserteilung fehlt es insoweit an einem Rechtsschutzinteresse5Schoch/Schneider/Bier/Rudisile, 38. EL Januar 2020, VwGO § 99 Rn. 31a; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.04.1967, VI A 145/66, OVGE 23, 388Schoch/Schneider/Bier/Rudisile, 38. EL Januar 2020, VwGO § 99 Rn. 31a; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.04.1967, VI A 145/66, OVGE 23, 388. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass das Gericht dann, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen, wie hier, zweifelhaft sind, die Klage aus materiellen Gründen abweisen darf. Denn der Zweck der Sachurteilsvoraussetzungen besteht darin, die Gerichte nicht durch die Verhandlung und Entscheidung über Fragen zu belasten, für deren gerichtliche Durchsetzung kein Bedürfnis besteht; dieser Zweck kann dann nicht mehr erfüllt werden, wenn die Abweisung der Klage als unbegründet einfacher ist, als eine Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen6so ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 11.11.1991, 4 B 190.91, Buchholz 310 § 113 Nr. 237; vgl. zur Bindung der Kammer an den Sperrvermerk unter 1. b)so ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 11.11.1991, 4 B 190.91, Buchholz 310 § 113 Nr. 237; vgl. zur Bindung der Kammer an den Sperrvermerk unter 1. b). So liegt der Fall hier. Die Begründetheit der Verpflichtungsklage auf weitere Akteneinsicht ist ohne weiteres zu verneinen. b) Dem Kläger steht zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kein Anspruch auf die begehrte Akteneinsicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Vorliegend wurde die Akte des Jugendamtes des Beklagten letztlich dem Gericht nach § 99 Abs. 1 VwGO nur in Teilen übersandt, eine vollständige Aktenübersendung verweigert7vgl. den Sperrvermerk Bl. 152 d.A.-dabei begründet der Schutz personenbezogener Daten grundsätzlich auch im Fall von Personen, die einer Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben Informationen geben, einen Weigerungsgrund, BVerwG, Beschluss vom 18.09.2019, 20 F 4.18, m.w.N.vgl. den Sperrvermerk Bl. 152 d.A.-dabei begründet der Schutz personenbezogener Daten grundsätzlich auch im Fall von Personen, die einer Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben Informationen geben, einen Weigerungsgrund, BVerwG, Beschluss vom 18.09.2019, 20 F 4.18, m.w.N.. Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind Behörden im Verwaltungsrechtsstreit u. a. zur Vorlage von Akten und zu Auskünften verpflichtet. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Auskunftserteilung - wie hier - selbst Gegenstand des Rechtsstreits ist. In diesem Fall beschränkt sich die Vorlagepflicht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht von vornherein nur auf diejenigen Akten, die bei der Behörde erst aus Anlass des aktuellen Streits entstanden sind. Vielmehr gehören zu den vorzulegenden Unterlagen grundsätzlich auch die behördlichen Akten, in die Einblick zu nehmen die Fachbehörde unter Berufung auf etwaige im jeweiligen Fachgesetz normierte Gründe abgelehnt hat8BVerwG, Beschluss vom 13.06.2006, 20 F 5/05, DVBl. 2006, 1245, Beschluss vom 05.03.2020, 20 F 3/19, NVwZ 2020, 715BVerwG, Beschluss vom 13.06.2006, 20 F 5/05, DVBl. 2006, 1245, Beschluss vom 05.03.2020, 20 F 3/19, NVwZ 2020, 715. Der Anwendungsbereich des § 25 SGB X endet dabei auch ohne Eintritt der Bestandskraft der behördlichen Entscheidung immer dann, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig wird. Die Akteneinsicht in die Behördenakten wird ab diesem Zeitpunkt durch das jeweilige Prozessrecht geregelt9Franz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 25 SGB X (Stand: 01.12.2017), Rn. 18Franz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 25 SGB X (Stand: 01.12.2017), Rn. 18. § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO stellt sich im Verhältnis zu fachgesetzlich geregelten Auskunftsansprüchen (bspw. die vom Kläger angeführten SIFG i.V.m. IFG sowie der DSGVO10vgl. hierzu allgemein eingehend: VG des Saarlandes, Urteil vom 14.05.2019, 1 K 589/19vgl. hierzu allgemein eingehend: VG des Saarlandes, Urteil vom 14.05.2019, 1 K 589/19) als prozessrechtliche Spezialnorm dar11OVG Niedersachsen, Beschluss vom 08.04.2008, 14 PS 1/08, BeckRS 2008, 34571; VG Köln Urteil vom 13.12.2007, 20 K 6242/03, BeckRS 2008, 33518OVG Niedersachsen, Beschluss vom 08.04.2008, 14 PS 1/08, BeckRS 2008, 34571; VG Köln Urteil vom 13.12.2007, 20 K 6242/03, BeckRS 2008, 33518. § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO weist die Initiative zur Eröffnung des die Verweigerung der Aktenvorlage oder die Auskunftsverweigerung überprüfenden Zwischenverfahrens den Beteiligten zu12NK-VwGO/Heinrich Lang, 5. Aufl. 2018, VwGO § 99 Rn. 48ff; Niehaus, jM 2020, 19; Gärditz, Orth, JuS 2010, 317; die Entscheidungserheblichkeit der zurückgehaltenen Unterlagen ergibt sich vorliegend zweifelsfrei aus dem Verfahrensgegenstand (vgl. hierzu allgemein: BVerwG, Beschluss vom 24.11.2003, 20 F 13/03, BVerwGE 119, 229, vgl. auch die Beschlüsse vom 28.09.2020, 20 F 8.20, und vom 05.10.2020, 20 F 7.20 jeweils juris)NK-VwGO/Heinrich Lang, 5. Aufl. 2018, VwGO § 99 Rn. 48ff; Niehaus, jM 2020, 19; Gärditz, Orth, JuS 2010, 317; die Entscheidungserheblichkeit der zurückgehaltenen Unterlagen ergibt sich vorliegend zweifelsfrei aus dem Verfahrensgegenstand (vgl. hierzu allgemein: BVerwG, Beschluss vom 24.11.2003, 20 F 13/03, BVerwGE 119, 229, vgl. auch die Beschlüsse vom 28.09.2020, 20 F 8.20, und vom 05.10.2020, 20 F 7.20 jeweils juris). Der nach § 189 VwGO zuständige Spruchkörper entscheidet dann gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 darüber, ob die Verweigerung der Aktenvorlage durch die oberste Aufsichtsbehörde rechtmäßig ist oder nicht13BVerwG, Beschluss vom 29.07.2002, 2 AV 1/02, BVerwGE 117, 8; BVerwG, Beschluss vom 26.08.2020, 20 F 6/19, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 09.01.2020, 8 F 144/19, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.08.2008, 13a F 11/08, juris; Eyermann/Schübel-Pfister, 15. Aufl. 2019, VwGO § 99 Rn. 24BVerwG, Beschluss vom 29.07.2002, 2 AV 1/02, BVerwGE 117, 8; BVerwG, Beschluss vom 26.08.2020, 20 F 6/19, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 09.01.2020, 8 F 144/19, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.08.2008, 13a F 11/08, juris; Eyermann/Schübel-Pfister, 15. Aufl. 2019, VwGO § 99 Rn. 24. Im Tenor dieser Entscheidung wird festgehalten, ob die Gründe für die Verweigerung der Akten oder die Erteilung der Auskunft vorliegen14Eyermann/Schübel-Pfister, 15. Aufl. 2019, VwGO § 99 Rn. 19Eyermann/Schübel-Pfister, 15. Aufl. 2019, VwGO § 99 Rn. 19. Das Zwischenverfahren wird nicht von Amts wegen, sondern auf Antrag eingeleitet15BVerwG, Urteil vom 28.05.2014, 6 A 1/13, BVerwGE 149, 359BVerwG, Urteil vom 28.05.2014, 6 A 1/13, BVerwGE 149, 359. Wird kein Antrag gestellt -wozu keine prozessuale Pflicht besteht16VG München Urteil vom 22.05.2006, M 7 K 05.5, BeckRS 2006, 31832VG München Urteil vom 22.05.2006, M 7 K 05.5, BeckRS 2006, 31832-, so ist das Gericht der Hauptsache an die Weigerungserklärung der obersten Aufsichtsbehörde gebunden17BVerwG, a.a.O.; Schoch/Schneider/Bier/Rudisile, 38. EL Januar 2020, VwGO § 99 Rn. 31, 31a; Eyermann/Schübel-Pfister, 15. Aufl. 2019, VwGO § 99 Rn. 23BVerwG, a.a.O.; Schoch/Schneider/Bier/Rudisile, 38. EL Januar 2020, VwGO § 99 Rn. 31, 31a; Eyermann/Schübel-Pfister, 15. Aufl. 2019, VwGO § 99 Rn. 23. Der auf dem Gebiet des Verwaltungs(prozess)rechts tätige Kläger, der spätestens mit gerichtlicher Verfügung vom 03.05.2019 über den Eingang der Akten und das Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO in Kenntnis gesetzt wurde, hat auch in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer keinen Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO gestellt. Er hat damit die Rechtmäßigkeit der Vorlageverweigerung nicht in Frage gestellt. Bei dieser Sachlage muss die Kammer auch ohne eine Entscheidung des Fachsenats davon ausgehen, dass die Vorlage der Akten zu Recht verweigert wurde18vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 12.10.2005, G 05.2, BeckRS 2005, 39691vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 12.10.2005, G 05.2, BeckRS 2005, 39691. 2. Entsprechendes gilt für den hilfsweise gestellten Klageantrag zu 2., der damit ebenfalls unbegründet ist. 3. Soweit der Kläger mit seinem zu Ziffer 3 gestellten Antrag die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Totalverweigerung der Akteneinsicht begehrt, ist dieser Antrag bereits unzulässig. Die Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erfordert ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, das der Kläger nicht besitzt. Ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Maßgeblich ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern19ständige Rechtsprechung des BVerwG, u.a. Urteil vom 16.05.2013, 8 C 14.12, NVwZ 2013, 1481, und vom 24.10.2006, 6 B 61.06, NVwZ 2007, 227, m.w.N.ständige Rechtsprechung des BVerwG, u.a. Urteil vom 16.05.2013, 8 C 14.12, NVwZ 2013, 1481, und vom 24.10.2006, 6 B 61.06, NVwZ 2007, 227, m.w.N.. Das ist vorliegend indes nicht der Fall. Der Kläger hat keine Umstände dartun können, aus denen sich für ihn ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung im Verständnis von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ergibt. Insbesondere kann er sich nicht auf ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen einer Wiederholungsgefahr berufen. Das berechtigte Interesse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage wegen der von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung unter anderem auch für sich in Anspruch genommenen Wiederholungsgefahr setzt voraus, dass auch in Zukunft unter im Wesentlichen unveränderten Umständen die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass der Kläger erneut einer gleichartigen Behandlung durch den Beklagten unterzogen wird20vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.2006, 4 C 12.4, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 23; ferner BayVGH, Beschluss vom 13.03.2017, 10 ZB 16.965, zitiert nach juris, m.w.N.; Urteil der erkennenden Kammer vom 12.10.2018 - 3 K 1276/16-, jurisvgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.2006, 4 C 12.4, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 23; ferner BayVGH, Beschluss vom 13.03.2017, 10 ZB 16.965, zitiert nach juris, m.w.N.; Urteil der erkennenden Kammer vom 12.10.2018 - 3 K 1276/16-, juris. Daran fehlt es hier. Der Kläger hat keine Umstände dartun können, die es als wahrscheinlich erscheinen ließen, dass er unter im Wesentlichen unveränderten Umständen erneut von einer gleichartigen Verweigerung von Akteneinsicht betroffen werden könnte. Er hat in der mündlichen Verhandlung selbst darauf hingewiesen, dass seine beiden Töchter mittlerweile volljährig seien. Eine nicht auszuschließende, lediglich abstrakte Möglichkeit, im Falle eines erneuten Jugendhilfefalles wiederum keinerlei Akteneinsicht zu bekommen, genügt nicht, um eine konkret bestehende Wiederholungsgefahr begründen zu können, da auch unter Berücksichtigung des von Art. 19 Abs. 4 GG garantierten effektiven Rechtsschutzes die Fortsetzungsfeststellungsklage nicht der Klärung abstrakter Rechtsfragen dient, die für den Kläger künftig irgendwann vielleicht wieder einmal von Bedeutung sein könnten21VG des Saarlandes, Urteil vom 28.09.2017, 6 K 1184/16, jurisVG des Saarlandes, Urteil vom 28.09.2017, 6 K 1184/16, juris. Vielmehr können nur solche Rechtsfragen geklärt werden, deren Entscheidung für die Beteiligten als Richtschnur für künftiges Verhalten von praktischer Bedeutung ist, weil sich ein vergleichbarer Sachverhalt schon wieder konkret abzeichnet und sein Eintritt in absehbarer Zeit nicht nur theoretisch möglich erscheint22ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 15.08.2005, 18 K 6365/04, NVwZ 2006, 241, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 25.08.1993, 6 C 7.93, NVwZ-RR 1994, 234; ferner BayVGH, Beschluss vom 13.03.2017, 10 ZB 16.965, a.a.O., m.w.N.ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 15.08.2005, 18 K 6365/04, NVwZ 2006, 241, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 25.08.1993, 6 C 7.93, NVwZ-RR 1994, 234; ferner BayVGH, Beschluss vom 13.03.2017, 10 ZB 16.965, a.a.O., m.w.N.. Diese Voraussetzungen sind fallbezogen nicht erfüllt. Greifbare Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigten, es bestehe die konkrete Gefahr, dass der Kläger in absehbarer Zeit erneut mit der Jugendhilfe des Beklagten in einer vergleichbaren, durch die besonderen Umstände der familiären Konstellation gekennzeichneten Situation in Berührung kommen könnte und ihm dann erneut vollständig Akteneinsicht verweigert würde, bestehen nicht. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung angeführt hat, er wolle verhindern, dass zukünftig Dritten das gleiche passiere, wie ihm, ist der Kläger insoweit nicht klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist vorbehaltlich einer anderen gesetzlichen Regelung die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch die Ablehnung des Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt zu sein. Wegen der nahen Verwandtschaft zur Anfechtungs- und Verpflichtungsklage findet diese Vorschrift auch bei der Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechende Anwendung23vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.04.1992, 1 C 48/49, NVwZ 1992, 682vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.04.1992, 1 C 48/49, NVwZ 1992, 682. Da die Fortsetzungsfeststellungsklage aus der Anfechtungsklage - oder, wie hier, Verpflichtungsklage - gewissermaßen als ihre Fortsetzung nach Erledigung hervorgeht, ist auch hier der Rechtsschutz in gleicher Weise zu subjektivieren und eine Popularklage ausgeschlossen24VG Köln, Beschluss vom 21.02.2006, 7 K 2040/05, jurisVG Köln, Beschluss vom 21.02.2006, 7 K 2040/05, juris. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers lässt sich auch nicht mit einem Rehabilitierungsinteresse des Klägers begründen. Ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern25vgl. BVerwG, u.a. Urteile vom 16.05.2013, 8 C 14.12, NVwZ 2013, 1481, und vom 21.03.2013, 3 C 6.12, NVwZ 2013, 1550, jeweils m.w.N.vgl. BVerwG, u.a. Urteile vom 16.05.2013, 8 C 14.12, NVwZ 2013, 1481, und vom 21.03.2013, 3 C 6.12, NVwZ 2013, 1550, jeweils m.w.N.. Das Verlangen nach Rehabilitierung begründet ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nur dann, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig anzuerkennen ist. Dafür reicht es nicht aus, dass der Betroffene die von ihm beanstandete Maßnahme als diskriminierend und ehrverletzend empfunden hat. Entscheidend ist vielmehr, ob bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise abträgliche Nachwirkungen der Maßnahme fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns wirksam begegnet werden könnte26BVerwG, u.a. Urteile vom 21.03.2013, 3 C 6.12, a.a.O., und vom 11.11.1999, 2 A 5.98, Buchholz 310, § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 8BVerwG, u.a. Urteile vom 21.03.2013, 3 C 6.12, a.a.O., und vom 11.11.1999, 2 A 5.98, Buchholz 310, § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 8. Diese Voraussetzungen liegen hier ebenfalls nicht vor. Dass mit der Totalverweigerung der Akteneinsicht eine nachwirkende Stigmatisierung des Klägers verbunden gewesen wäre, ist nicht ersichtlich oder substantiiert vorgetragen. Es ist bereits zweifelhaft, ob sie von ihrer Zielrichtung in erheblicher Weise27-die Frage, ob neben der typischerweise kurzfristigen Erledigung auch ein „gewichtiger Eingriff“ zu fordern ist, offenlassend: OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.02.2019, 2 A 806/17, juris, m.w.N.-die Frage, ob neben der typischerweise kurzfristigen Erledigung auch ein „gewichtiger Eingriff“ zu fordern ist, offenlassend: OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.02.2019, 2 A 806/17, juris, m.w.N. in das betroffene Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, das allgemeine Persönlichkeitsrecht und sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG eingreift. Jedenfalls handelt es sich um Grundrechtseingriffe, die ohne erkennbare nachhaltige Wirkung geblieben sind. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Verweigerung objektiv betrachtet aufgrund einer diskriminierenden Wirkung geeignet gewesen wäre, zu einer Ausgrenzung des Klägers in der Öffentlichkeit zu führen. Dass hierdurch die Gefahr einer Herabsetzung des Klägers in der Öffentlichkeit bestanden hätte, wurde dementsprechend vom Kläger nicht einmal behauptet. Ein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers ergibt sich ferner nicht im Hinblick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG. Effektiver Rechtsschutz verlangt, dass der Betroffene ihn belastende Eingriffsmaßnahmen in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren überprüfen lassen kann. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach Art. 19 Abs. 4 GG ist daher zu bejahen, wenn andernfalls kein wirksamer Rechtsschutz gegen solche Eingriffe zu erlangen wäre. Davon ist nur bei Maßnahmen auszugehen, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten28vgl. dazu u.a. BVerwG, Beschluss vom 25.06.2019, 6 B 154.18, 6 OKH 8.18, BeckRS 2019, 14111; BVerwG, Urteil vom 20.06.2013, 8 C 39.12, NVwZ-RR 2014, 94, unter Hinweis auf BVerfG, u.a. Beschluss vom 03.03.2004, 1 BvR 461/03, BVerfGE 110, 77, m.w.N.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.02.2019, 2 A 806/17, jurisvgl. dazu u.a. BVerwG, Beschluss vom 25.06.2019, 6 B 154.18, 6 OKH 8.18, BeckRS 2019, 14111; BVerwG, Urteil vom 20.06.2013, 8 C 39.12, NVwZ-RR 2014, 94, unter Hinweis auf BVerfG, u.a. Beschluss vom 03.03.2004, 1 BvR 461/03, BVerfGE 110, 77, m.w.N.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.02.2019, 2 A 806/17, juris, was vorliegend gerade nicht der Fall war. Der Kläger hat vielmehr die Herbeiführung einer (endgültigen) Klärung des Umfangs der Akteneinsicht nach § 99 Abs. 2 VwGO verabsäumt. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse lässt sich schließlich auch nicht aus der Präjudizwirkung der beantragten Feststellung für einen etwaigen Amtshaftungsprozess herleiten. Dass der Kläger einen solchen Prozess anstreben würde, ist weder dargetan noch ansonsten ersichtlich. 4. Der Klageantrag zu 4., mit dem der Kläger eine Festsetzung des Nutzens der Amtshandlung auf 1.000 Euro und davon ausgehend eine Neufestsetzung der Kosten des Widerspruchsverfahrens begehrt, ist bereits unzulässig. Letztlich fehlt es dem Kläger am Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag, weil der mit einer eigenen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 04.09.2018 bestandskräftig geworden ist mit der Folge, dass sich die Rechtsstellung des Klägers selbst im Fall des Erfolgs des Klageantrages zu 4. insoweit nicht verbessern würde, d.h. der begehrte Rechtsschutz nutzlos ist. Der Kläger wendet sich ausgehend von seinem im Schriftsatz vom 08.10.2018 auf Seite 1 diesbezüglich gestellten Antrag und unter Beachtung seiner weiteren Ausführungen im gerichtlichen Verfahren gegen die von ihm für das Vorverfahren erhobenen Kosten und macht damit in der Sache Einwendungen gegen die Kostenfestsetzung für das Vorverfahren durch den Beklagten geltend. Die Kostenfestsetzung erfolgt indes in der Regel -und wie vorliegend geschehen- durch einen gesonderten, dem Widerspruchsbescheid und der Kostenlastentscheidung nachfolgenden Verwaltungsakt. Zuständig ist die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, also die Widerspruchsbehörde (vgl. § 80 Abs. 3 VwVfG und die entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen). Für den Rechtsschutz gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid gelten wie bei einem Erstbescheid die allgemeinen Bestimmungen über Vorverfahren sowie Anfechtungs- und Verpflichtungsklage29Schoch/Schneider/Bier/Porsch, 38. EL Januar 2020, VwGO § 73 Rn. 68 m.w.N.; vgl. zur gleichzeitigen Zustellung von Widerspruchs- und Kostenfestsetzungsbescheid auch BVerwG, Beschluss vom 11.05.1994, 11 B 66/94, jurisSchoch/Schneider/Bier/Porsch, 38. EL Januar 2020, VwGO § 73 Rn. 68 m.w.N.; vgl. zur gleichzeitigen Zustellung von Widerspruchs- und Kostenfestsetzungsbescheid auch BVerwG, Beschluss vom 11.05.1994, 11 B 66/94, juris. Soweit, wenn der Widerspruchsbescheid in der Sache angegriffen wird, die Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage auch seine Kostengrundentscheidung erfasst, worauf der Kläger verwiesen hat, ist dies zutreffend. Das Gericht entscheidet über die Kosten des Rechtsstreits und des Vorverfahrens (§ 162 Abs. 1); diese Entscheidung ersetzt (verdrängt) die Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren30Schoch/Schneider/Bier/Porsch, 38. EL Januar 2020, VwGO § 73 Rn. 67, 68, m.w.N.Schoch/Schneider/Bier/Porsch, 38. EL Januar 2020, VwGO § 73 Rn. 67, 68, m.w.N.. Insoweit ist gegen die Teile der Kostenentscheidung, die kraft Gesetzes Bestandteile des Widerspruchsbescheides sind -hierzu gehört insoweit allerdings nur die Kostenlastentscheidung31Pietzner/Ronellenfitsch, § 47 Rn 1 und 2, m.w.N.Pietzner/Ronellenfitsch, § 47 Rn 1 und 2, m.w.N.- Rechtsschutz unmittelbar beim Gericht eröffnet32Pietzner/Ronellenfitsch, § 47 Rn 10, m.w.N.Pietzner/Ronellenfitsch, § 47 Rn 10, m.w.N.. Entsprechendes gilt, wenn der Widerspruchsbescheid angefochten wird und diese Klage kraft Gesetzes im Widerspruchsbescheid enthaltene Festsetzungsentscheidungen miterfasst33vgl. Pietzner/Ronellenfitsch, § 47 Rn 9 unter Verweis auf die landesrechtlichen Normen in Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein und m.w.N.vgl. Pietzner/Ronellenfitsch, § 47 Rn 9 unter Verweis auf die landesrechtlichen Normen in Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein und m.w.N.. Dies ist im Saarland jedoch nicht der Fall, sodass Kostenfestsetzungsentscheidungen, die nicht (gesetzlicher) Bestandteil des Widerspruchsbescheides, sondern im Kern Folgeentscheidungen sind34-dies trifft hier auf die Festsetzung des Wertes des Nutzens der Amtshandlung zu, vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.03.1992, BeckRS 1992, 10008-dies trifft hier auf die Festsetzung des Wertes des Nutzens der Amtshandlung zu, vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.03.1992, BeckRS 1992, 10008, wie normale Erstbescheide zunächst mit einem Vorverfahren anzugreifen sind35-die Entscheidung des OVG des Saarlandes vom 30.09.1983, 2 R 147/82, in diesem Sinne verstehend: Pietzner/Ronellenfitsch, § 47 Rn 11, dort auch m.w.N.-die Entscheidung des OVG des Saarlandes vom 30.09.1983, 2 R 147/82, in diesem Sinne verstehend: Pietzner/Ronellenfitsch, § 47 Rn 11, dort auch m.w.N.. Dies hat der Kläger nicht getan. 5. Die Kostenentscheidung in dem nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des erledigten Teils entspricht es billigem Ermessen, dem Beklagten insoweit die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da er den Kläger klaglos gestellt hat. Dem Kläger wurde letztlich mit Übersendung einer nur zum Teil gesperrten Akte an das Gericht Akteneinsicht tatsächlich gewährt, mithin wurde seinem ursprünglich im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Begehren -Akteneinsicht (gegebenenfalls) unter Schwärzung von Sozialdaten Dritter entsprochen, was -ausgehend von der Entscheidung der Aufsichtsbehörde im Sperrvermerk vom 16.10.2019, die wie dargelegt für die Kammer bindend ist- der Rechtslage entsprach. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht nach Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden36BVerwG, Beschluss vom 24.06.2008, 3 C 5/07, Rn. 2, juris; Beschluss der Kammer vom 27.05.2020, 3 K 1183/19BVerwG, Beschluss vom 24.06.2008, 3 C 5/07, Rn. 2, juris; Beschluss der Kammer vom 27.05.2020, 3 K 1183/19. Sonstige Billigkeitsgesichtspunkte, die eine hiervon abweichende Kostenverteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Gewährung von Akteneinsicht in die beim Kreisjugendamt des Beklagten geführten Akten seine am 1988 und am 2000 geborenen Töchter betreffend. Er war bis zur rechtskräftigen Scheidung der Ehe mit der Kindesmutter verheiratet. Das Sorgerecht hinsichtlich der Töchter stand beiden gemeinsam zu. Im Juni 2005 wandte sich der Kläger erstmals an das Jugendamt des Beklagten mit der Bitte um ein Beratungsgespräch im Rahmen der Familienhilfe. Grund war sein Wunsch nach einer Änderung der Betreuungsregelung für die beiden Töchter. In der Folge fanden mehrere Gespräche sowohl mit dem Kläger als auch mit dessen damals getrenntlebender Ehefrau sowie den beiden Kindern statt. Mit Schreiben vom 16.08.2006 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der anhängigen Familiensache mit, dass sich der Kläger und seine getrenntlebende Ehefrau auf eine Betreuungsregelung geeinigt hätten. Das Jugendamt des Beklagten schloss daraufhin am 11.02.2008 das Familienhilfeverfahren ab. Am 21.12.2011 wandte sich die zwischenzeitlich geschiedene Ehefrau des Klägers erneut an das Jugendamt des Beklagten und wies auf Probleme in der Betreuung der gemeinsamen Kinder hin. Im Juni 2013 teilte der Kläger dem Jugendamt mit, dass seine beiden Töchter keinen Kontakt mehr zu ihm wünschten. Mehrere Versuche des Jugendamtes, die geschiedene Ehefrau des Klägers zu einem gemeinsamen Gespräch zu bewegen, blieben ohne Erfolg. Mit Schreiben vom 14.07.2015 bat das Jugendamt sie erneut zu einem Beratungsgespräch, in dessen Verlauf sie ein gemeinsames Gespräch mit dem Kläger ablehnte. Mit E-Mail vom 09.12.2017 bat seine geschiedene Ehefrau den Kläger um Zustimmung zur stationären Aufnahme der jüngeren Tochter in eine Klinik. Nachdem er seine Zustimmung zunächst verweigerte und umfassende Auskünfte zu der aktuellen Situation der Tochter forderte, wandte sich seine geschiedene Ehefrau erneut an das Jugendamt des Beklagten und bat um Unterstützung. Nachdem der Kläger mit E-Mail vom 16.12.2017 seine Zustimmung zur stationären Behandlung seiner Tochter erteilt hatte, verlangte er weiterhin umfassende Auskunft über die Situation seiner Tochter und den Inhalt der Behandlung. Dies lehnte seine geschiedene Ehefrau auf Wunsch der Tochter ab. Mit Schreiben vom 08.03.2018 beantragte der Kläger beim Jugendamt des Beklagten Einsicht in alle bei diesem in der Familienangelegenheit geführten Akten. Zur Begründung seines Antrages führte er aus, die Akteneinsicht sei erforderlich zur Geltendmachung rechtlicher Interessen. Mit E-Mail vom 13.03.2018 lehnte die geschiedene Ehefrau eine Akteneinsicht durch den Kläger unter Hinweis darauf ab, dass ihre jüngere Tochter dies nicht wünsche. Mit Schreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung vom 26.03.2018 lehnte das Jugendamt des Beklagten die beantragte Akteneinsicht ab. Zur Begründung ist dort ausgeführt, es bestünde ein besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe. Sozialdaten, die ihm zu diesem Zweck anvertraut worden seien, könnten daher nur mit Einwilligung der Person weitergegeben werden, die die Daten anvertraut habe. Die Tochter x des Klägers, die sich aktuell in ambulanter therapeutischer Behandlung befinde, habe jedoch große Vorbehalte gegen eine Offenlegung ihrer Daten. Darüber hinaus würde eine Akteneinsicht das seelische Wohl des Kindes gefährden. Außerdem müsse sie, wie in Kindschaftssachen, im Hinblick darauf, dass sie im August das 18. Lebensjahr vollende, persönlich angehört werden. Mit Schreiben vom 27.04.2018, eingegangen beim Jugendamt des Beklagten per Telefax vorab am 30.04.2018, postalisch am 02.05.2018, hat der Kläger gegen die Ablehnung der Akteneinsicht Widerspruch eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, die vollständige Verweigerung der Akteneinsicht sei rechtswidrig, die erforderliche Abwägung der Interessen der Eltern und des Kindes sei nicht erfolgt. Bei der Entscheidung habe das Jugendamt des Beklagten einseitig die Rechtsposition der Tochter berücksichtigt, nicht aber seine Interessen als desjenigen Elternteils, in dessen Obhut sich das Kind nicht befinde. Der Umstand, dass seine Tochter demnächst das 18. Lebensjahr vollende, könne nicht zu einem gänzlichen Ausschluss eines sorgeberechtigten Elternteils von grundlegenden Informationen führen. Andernfalls liefe das Sorgerecht ins Leere. Es seien in jedem Fall die Interessen des Kindes und die verfassungsrechtlich geschützte Position des sorgeberechtigten Elternteils zu berücksichtigen und abzuwägen. Eine solche Abwägung habe jedoch nicht stattgefunden. Darüber hinaus habe das Jugendamt zwar eine Gefährdung des seelischen Wohls der Tochter durch die beantragte Akteneinsicht behauptet, dies aber nicht dargelegt. Es müsse schon begrifflich eine Schwelle besonderen Ausmaßes überschritten sein. Außerdem seien andere Faktoren, die das seelische Wohl der Tochter nicht unerheblich beeinträchtigen würden, überhaupt nicht berücksichtigt worden. Wegen der Obhut der Tochter im Haushalt ihrer Mutter wäre diese verpflichtet, ihn über alle wesentlichen Begebenheiten in Bezug auf diese zeitnah zu unterrichten und in diesem Zusammenhang alle wesentlichen Entscheidungen im Einvernehmen zu treffen. Dies finde jedoch nicht statt. Seine Nachfragen würden von der Mutter zum größten Teil nicht beantwortet mit der Begründung, dass die Tochter dies nicht wünsche. Aus diesem Grund habe er keinerlei Informationen über den aktuellen Gesundheitszustand seiner Tochter, über den Erfolg der stationären Therapie, die Schritte, die seit der Entlassung zur seelischen Genesung erfolgt seien, die vor Ort ambulant behandelnden Ärzte und Therapeuten, die Gründe für den Kontaktabbruch im Jahr 2013 und die Gründe für das Auftreten der Depression. Schließlich wisse er nicht, was von der Tochter oder der Mutter über ihn beim Jugendamt des Beklagten behauptet worden sei, wie dieses etwaige Behauptungen gewertet habe und welche Schlüsse es daraus gezogen habe. Durch die fast völlige Abschottung als sorgeberechtigter Vater und die Verweigerung der Akteneinsicht bestehe die ernste Gefahr einer einseitigen Überbewertung des Schutzes von Sozialdaten der Tochter zu seinen Lasten. Die vollständige Verweigerung der Akteneinsicht sei unverhältnismäßig und rechtswidrig. Schließlich seien nur solche Sozialdaten geschützt, die seine Tochter dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe anvertraut habe. Der gesamte weitere Akteninhalt stünde ihm zur Einsicht zur Verfügung. Das Jugendamt des Beklagten hat dem Widerspruch nicht abgeholfen und ihn dem Kreisrechtsausschuss des Beklagten vorgelegt. Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28.08.2018 ergangenem Widerspruchsbescheid, wurde sein Widerspruch zurückgewiesen. Der Nutzen der Amtshandlung ist in Ziffer 3. dieses Widerspruchsbescheides mit 5.000,00 Euro beziffert. Mit mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenem Kostenfestsetzungsbescheid vom 04.09.2018, dem Kläger zugestellt zusammen mit dem Widerspruchsbescheid am 11.09.2018 wurde ausgehend vom Nutzen der Amtshandlung die Kosten des Verfahrens auf 128,06 Euro festgesetzt. Am 08.10.2018 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er unter Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Schrifttum im Wesentlichen vorträgt, er habe erstmals mündlich am 15.12.2017 gegenüber dem Mitarbeiter des Beklagten Herrn Dipl.-Sozialarbeiter x von der Außenstelle x des Kreisjugendamtes vom Beklagten die Gewährung von Akteneinsicht in alle beim Beklagten -Kreisjugendamt- geführten Akten in der Jugendhilfe-Angelegenheit , x, x, x A. begehrt. Für seinen Anspruch stünden ihm mehrere Grundlagen zur Seite, die in Anspruchsnormenkonkurrenz zueinander stünden, also nebeneinander geltend gemacht werden könnten. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X habe die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich sei. Da der Beklagte im vorliegenden Fall kein Verwaltungsverfahren im Sinne von § 8 SGB X führe, das auf den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist, sei § 25 SGB X hier mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Entscheidung über die Gewährung der Akteneinsicht im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten liege. In dessen Jugendamtsakten befänden sich selbstverständlich Einzelangaben zu seiner Person sowie zu seiner geschiedenen Frau und den gemeinsamen Töchtern x und x. Angesichts wiederholter Andeutungen des Beklagten bestehe die begründete Vermutung, dass diese Daten zu seiner Person eine hohe persönlichkeitsbezogene Relevanz und Brisanz im Sinne von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), Art. 2 Satz 2 der Verfassung des Saarlandes (SVerf) aufwiesen, auch im Hinblick auf Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Über diese Daten besitze er keine, jedenfalls aber keine genaue Kenntnis, ebenso wenig über die Art und den Inhalt allfälliger Schlussfolgerungen, die der Beklagte -womöglich zu seinen Ungunsten und über einen Zeitraum von mehreren Jahren- daraus gezogen habe. Zudem habe er bis zur Volljährigkeit seiner Töchter als gemeinsam mit deren Mutter sorgeberechtigter Vater vor dem Hintergrund der §§ 1626, 1627 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) das Recht, zumindest über wesentliche Fragen ihrer Entwicklung unterrichtet zu werden und darüber mitentscheiden zu dürfen. Insbesondere bzgl. seiner Tochter x und deren Erkrankung seien alle seine Versuche fehlgeschlagen, aus anderen Quellen zureichende Informationen zu erhalten. Eine Mitentscheidung sei ihm erst recht verwehrt worden. Vor diesem Hintergrund stelle die Akteneinsicht den einzigen Weg für ihn dar, sich über die beim Beklagten zu seiner Person gespeicherten Daten sowie über die seiner Töchter und -soweit sie einen Bezug zu seiner Person aufwiesen- auch über die Daten zu seiner geschiedenen Frau zu unterrichten. Die Kenntnis dieser Daten sei erforderlich für mögliche weitere rechtliche Maßnahmen gegen den Beklagten und zur Verteidigung seiner Rechte und Interessen gegenüber seinen Töchtern und seiner geschiedenen Frau. Von Relevanz seien hier etwa zivilrechtliche Einwendungen (§ 1611 und §§ 2333 ff. BGB), staatshaftungsrechtliche Ansprüche, dienstaufsichtsrechtliche Schritte oder aber, im äußersten Fall, die Stellung von Strafanzeigen oder Strafanträgen. Nach § 1 Satz 1 SIFG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG habe jeder Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen auch gegenüber den Behörden der Gemeindeverbände (§ 140 Abs. 1 Satz 1 KSVG), zu denen der Beklagte gehört. Diese Vorschriften begründeten ein voraussetzungsloses, nicht vom Vorliegen eines rechtlichen oder berechtigten Interesses abhängiges Recht auf Zugang zu behördlichen Informationen vor, das für jeden eröffnet ist und unabhängig von einem anhängigen Verwaltungsverfahren besteht. Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO habe die betroffene Person das Recht, von den Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so habe sie insbesondere ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten. Betroffene Person ist nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO jede identifizierte oder identifizierbare natürliche Person, auf die sich personenbezogene Daten beziehen; das sei im vorliegenden Fall er. Verantwortlicher sei nach Art. 4 Nr. 7 Halbs. 1 DSGVO die Behörde, die über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet, hier also der Beklagte. Nach Art. 288 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und § 35 Abs. 2 SGB I werde die Datenschutz-Grundverordnung durch die Datenschutzvorschriften des Sozialgesetzbuchs nicht verdrängt.Das Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO könne gemäß Art. 23 Abs. 1 DSGVO namentlich durch Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Wege von Gesetzgebungsmaßnahmen beschränkt werden. Eine solche Beschränkung müsse allerdings den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achten und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellen, die insbesondere den Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen sicherstellt. Dabei seien die Maßgaben von Art. 23 Abs. 2 DSGVO zu beachten.Vor diesem Hintergrund bestehe von vornherein kein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 83 SGB X n.F., da dessen Tatbestand im vorliegenden Fall offensichtlich nicht erfüllt sei. Bezüglich aller drei genannter Anspruchsgrundlagen bestehe kein Ausschluss gemäß § 65 SGB VIII. Eine Voraussetzung von § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sei, dass die Sozialdaten einem Mitarbeiter des Beklagten anvertraut worden seien. Nicht alle Daten, die ein Mitarbeiter der öffentlichen Jugendhilfe erfahre, gälten als „anvertraut", sondern nur diejenigen, die ihm im Vertrauen auf seine besondere Schutzpflicht in der Erwartung mitgeteilt werden, dass sie Dritten nicht zugänglich sind. Vor diesem Hintergrund seien die Akten des Beklagten zunächst darauf zu untersuchen, ob und inwieweit sich in ihnen Daten befinden, die einem Mitarbeiter in diesem Sinne „anvertraut" worden seien. Denn § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII beschränke seinen Schutz vor Weitergabe bereits seinem Wortlaut nach auf Sozialdaten, die „anvertraut" wurden. Es sei verfehlt, die Informationssperre des § 65 SGB VIII über das Tatbestandsmerkmal der anvertrauten Sozialdaten so weit auszudehnen, dass davon die gesamten Behördenakten umfasst seien. Dagegen sprächen neben dem eindeutigen Wortlaut von § 65 SGB VIII dessen Sinn und Zweck sowie die verfassungsrechtlichen Rechtspositionen des Anspruchsbegehrenden. Soweit im vorliegenden Fall keine Sozialdaten dritter Personen betroffen seien, die einem Mitarbeiter des Beklagten anvertraut worden seien, sei sein Anspruch auf Akteneinsicht bzw. Auskunft über den Akteninhalt mangels Einschlägigkeit von § 65 SGB VIII gegeben. Nicht damit zu vereinbaren und rechtswidrig sei demzufolge die „generelle Aktensperre", d.h. die Verweigerung jeglicher Akteneinsicht. Soweit nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VIII eine Weitergabe von Sozialdaten auch unter den Voraussetzungen zulässig sei, unter denen eine der in § 203 Abs. 1 oder 4 des Strafgesetzbuchs (StGB) genannte Person dazu befugt wäre, verdränge das Elternrecht die Schweigepflicht, wenn es erforderlich sei, dass die Eltern Kenntnis erlangen von einer Information, die ihr Kind einer Person nach § 203 Abs. 1 StGB anvertraut habe. Vor diesem Hintergrund stehe im vorliegenden Fall die Erkrankung seiner Tochter inmitten, zu der ihm bis zum Erreichen der Volljährigkeit seiner Tochter und darüber hinaus nicht der Name und die Anschrift des behandelnden Arztes oder Berufspsychologen im Sinne von § 203 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 StGB mitgeteilt, geschweige denn die Gründe für diese Erkrankung sowie die Wege zu deren Therapie bekannt gegeben worden seien. Nicht zu folgen sei dem im Widerspruchsbescheid zitierten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 01.06.2011,12 G 10.1510 - juris, wonach bei § 65 SGB VIII jede Abwägung der Behörde unterbleiben müsse. Insbesondere bestehe zum dort entschiedenen Fall ein gravierender Unterschied zur vorliegenden „Totalsperre".Im Übrigen würde eine solche rigorose Handhabung der Vorschrift des § 65 SGB VIII höherrangige Vorgaben verletzen. Denn die Vorschrift sei nach Maßgabe des Grundgesetzes und - wegen der Eröffnung des Anwendungsbereichs des Unionsrechts (Art. 51 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - GRGh) - auch nach Maßgabe dieser Charta auszulegen und anzuwenden. Es solle von Verfassung wegen ausgeschlossen sein, dass § 65 SGB VIII die Jugendhilfeverwaltung in den Stand versetze, Aussagen geheim zuhalten, die den Achtungsanspruch einer Person gerade innerhalb ihrer Familie ernsthaft und nachhaltig untergraben und wegen der Geheimhaltung ihre rechtsstaatlich gebundene Tätigkeit einer gerichtlichen Kontrolle zu entziehen. Selbst soweit im vorliegenden Fall aus § 65 SGB VIII folgen sollte, dass etwa die Aussagen, die seine Tochter x dem Jugendamt des Beklagten anvertraut habe, Schutz auch vor ihm als bis zum 13.08.2018 sorgeberechtigtem Vater genießen sollten, sei eine vollständige Verweigerung der Akteneinsicht unverhältnismäßig und damit objektiv wie subjektiv rechtswidrig, was der Kläger näher ausführt. Soweit der Kreisrechtsausschuss den Nutzen der Amtshandlung auf 5.000,00 Euro festgesetzt habe, habe er außer der Anführung der Rechtsgrundlagen keine Begründung geliefert und überdies nicht dargetan, dass diese grobe Schätzung auf einer gleichbleibenden und daher dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 SVerf entsprechenden Behördenpraxis beruhe. Der unmittelbare materielle Nutzen der Akteneinsicht sei für ihn gering. Im vorliegenden Verfahren gehe es vielmehr um den immateriellen Wert der Akteneinsicht zur Vorbereitung möglicher anderer Verfahren und Rechtsbehelfe. Ein immaterieller Wert dürfe allerdings für die Bewertung des Nutzens keine Rolle spielen. Daher bitte er das Gericht, den Nutzen der Amtshandlung im vorliegenden Fall auf einen angemessenen Betrag zu reduzieren, der im Antrag zu 2. seiner Klage grob geschätzt worden sei. Es gehe nicht um die Höhe der -im Kostenfestsetzungsverfahren- festgesetzten Widerspruchsgebühr, sein Antrag beziehe sich auf den Wert des Nutzens der Amtshandlung, der in der Kosten (Grund) Entscheidung des Widerspruchsbescheids auf 5000 € bestimmt worden sei und daher in der Klage zusammen mit der Hauptsache angefochtenen prüft werden könne. Nach Anfrage des Gerichts beim Beklagten hinsichtlich in dessen Schriftsatz vom 13.11.2018 geäußerter Bedenken des Beklagten wegen einer Vorwegnahme der Hauptsache durch Gewährung von Akteneinsicht in die dem Gericht übersandten Akten des Jugendamtes des Beklagten, beantragte der Beklagte mit Schriftsatz vom 14.05.2019 die Rückgabe dieser Verwaltungsakten, um eventuell darin enthaltene Dritte betreffende Angaben unkenntlich zu machen. Die Akte des Jugendamtes des Beklagten wurde daraufhin am 17.05.2019 an diesen zurückgegeben und in der Folge durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie unter dem 16.10.2019 teilweise mit einem Sperrvermerk versehen. Nach Eingang der entsprechend diesem Sperrvermerk gekürzten Jugendamtsakte wurde dem Kläger Gelegenheit zur Einsichtnahme gegeben, woraufhin dieser am 19.12.2019 auf der Geschäftsstelle des Gerichts Einsicht in die Akte nahm. Ursprünglich hat der Kläger mit Schriftsatz vom 08.10.2018 beantragt, „1. der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 28. März 2018, Az. , in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. August 2018, Az. , verpflichtet, dem Kläger - erforderlichenfalls unter Schwärzung von Sozialdaten Dritter - Einsicht in die bei ihm geführten Akten in der Jugendhilfe-Angelegenheit A. zu gewähren, 2. der im Widerspruchsbescheid vom 28. August 2018, Az. 64/2018, festgesetzte Nutzen der Amtshandlung wird auf 1 000 Euro verringert. Auf dieser Grundlage hat der Beklagte die Kosten des Widerspruchsverfahrens gegenüber dem Kläger neu festzusetzen“. Nach der am 19.12.2019 erfolgten Einsichtnahme in die Akte des Jugendamtes des Beklagten wurde der Kläger anknüpfend an seine Ausführungen im Schriftsatz vom 12.05.2019 mit gerichtlicher Verfügung vom 21.02.2020 um Mitteilung gebeten, ob er ausgehend von der am 19.12.2019 erfolgten Einsichtnahme in die dem Gericht vom Beklagten vorgelegte Akte unter Beachtung seiner Ausführungen insbesondere im Klageschriftsatz vom 08.10.2018, mit Blick auf eine erfolgte Klaglosstellung eine verfahrensbeendende Erklärung abgibt. Der Kläger äußerte sich hierzu in seinem Schriftsatz vom 09.03.2020 dahingehend, dass eine Klaglosstellung nicht erfolgt sei. Aufgrund des Sperrvermerks des saarländischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie vom 16.10.2019 seien insgesamt 41 Seiten der einschlägigen Akte nicht für ihn zur Akteneinsicht freigegeben, insbesondere 12 Seiten vom Dezember 2011 und 11 Seiten vom Dezember 2017. Mit einem solchen Umfang an Informationen, die ihm vorenthalten würden, habe er bei Erhebung seiner Klage vom 08.10.2018 nicht rechnen müssen. Zudem habe aus dem Kontext der für ihn einsehbaren, also nicht gesperrten Blättern der Akte den Eindruck gewonnen, dass der Zugang zu den eigentlich relevanten Dokumenten weiterhin versagt werde. Er halte es nach wie vor für möglich, wenn nicht dafür wahrscheinlich, dass im vorliegenden Fall im Verlauf von 14 Jahren vor allem aber seit März 2011 Aussagen über seine Person getätigt worden seien, die nicht der Wahrheit entsprächen, oder Sachverhalte stark verzerrt wiedergegeben worden seien. Er könne nicht ausschließen, dass die zuständige Behörde die zugrundeliegenden Tatsachen nicht pflichtgemäß ermittelt und gewürdigt sowie aufgrund dessen zu seinem Nachteil falsche Schlüsse gezogen habe. Er müsse befürchten, dass er dadurch spürbar nachhaltig, d. h. über viele Jahre hinweg, in seinem Elternrecht verletzt worden sei. Hinzu träten möglicherweise vergangene und gegenwärtige Verletzungen seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts einschließlich seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Vor diesem Hintergrund diene die Einsicht in die bislang vorenthalten Teile der Akte in mehrfacher Hinsicht der Verteidigung seiner Rechtsposition. Nach dieser Maßgabe wiederhole er seinen Klageantrag zu 1. vom 08.10.2018. Soweit das Gericht der Meinung zuneige, § 65 SGB VIII stünde seinem Recht auf weitergehende Akteneinsicht entgegen, bitte er, diese Vorschrift zur Wahrung seiner Grundrechte verfassungskonform auszulegen, vor allem, was dort dokumentierte Schlussfolgerungen des Jugendamtes betreffe. Falls das Gericht dies nicht für möglich erachten sollte, sei die Vorschrift als verfassungswidrig zu beurteilen. Für diesen Fall bitte er das Gericht, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Verfassungswidrigkeit von § 65 SGB VIII zur Entscheidung vorzulegen. Soweit er bisher Akteneinsicht habe erlangen können, erkläre er die Hauptsache für erledigt und beantrage die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versagung der Akteneinsicht durch den Beklagten. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 28. März 2018, Az., in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. August 2018, Az. , verpflichtet, dem Kläger vollständige Einsicht in die bei ihm geführten Akten in der Jugendhilfe-Angelegenheit A. zu gewähren, 2. hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, die Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, die nicht anvertraute Daten im engeren Sinne enthalten, 3. festzustellen, dass die Totalverweigerung der Akteneinsicht durch den Beklagten rechtswidrig war, 4. der im Widerspruchsbescheid vom 28. August 2018, Az. , festgesetzte Nutzen der Amtshandlung wird auf 1 000 Euro verringert. Auf dieser Grundlage hat der Beklagte die Kosten des Widerspruchsverfahrens gegenüber dem Kläger neu festzusetzen. Der Beklagte, der sich in der mündlichen Verhandlung der Erledigungserklärung des Klägers angeschlossen hat, beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Meinung, die Klage sei unbegründet und verweist hierzu auf die Rechtsausführungen im Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 28.08.2018. Die Kostenentscheidung folge aus § 9 Abs. 3, Abs. 1 des Saarländischen Gebührengesetzes (SaarlGebG). Die Gebühr sei innerhalb des im saarländischen Gebührengesetz vorgegebenen Rahmens im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen festzusetzen. Die Höhe der beanstandeten Gebühr sei bestimmt worden durch Zugrundelegung von Rahmengebührensätzen, konkret durch eine Gebührentabelle für die Berechnung von Gebühren bei Widerspruchsverfahren vor dem Kreisrechtsausschuss. Bei Verwendung einer solchen Tabelle sei die Höhe der Gebühr gemäß § 7 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltung und Benutzungsgebühren im Saarland nach dem Verwaltungsaufwand und nach dem Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berechnen. Dieser wiederum orientiere sich an den Wert für die Festsetzung des Streitwerts im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 52 Abs. 1 bis 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Biete, wie im vorliegenden Fall, der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Nutzens der Amtshandlung keine genügenden Anhaltspunkte, sei ein Wert von 5.000 € anzunehmen (§ 52 GKG). Unter Zugrundelegung dieses Auffangwertes bestimme sich die Höhe der Gebühr gemäß § 21 Abs. 2, 9a SaarlGebG nach den Richtlinien des Ministeriums für Finanzen und Bundesangelegenheiten über die Festsetzung der Gebühren im Widerspruchsverfahren vom 30.01.2002. Dabei sei der Beklagte bei der Höhe der Gebühr von einem geringen Verwaltungsaufwand ausgegangen. Im Übrigen seien Einwendungen gegen die Höhe der festgesetzten Widerspruchsgebühren im Wege des Widerspruchs gegen den Kostenfestsetzungsbescheid geltend zu machen. Dies habe der Kläger versäumt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Ge-richtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.