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Urteil

3 K 1783/19

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2021:0409.3K1783.19.00
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Leitsätze
Es liegen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass der syrische Staat jedem Rückkehrer ohne Hinzutreten weiterer individueller Umstände allein mit Blick auf das Verlassen des Landes sowie die mit dem Auslandsaufenthalt verbundene Asylantragstellung eine tatsächliche oder vermeintliche gegnerische Gesinnung als politische Überzeugung oder ein sonstiges flüchtlingsschutzrelevantes Merkmal im Sinne des § 3b Abs. 1 AsylG zuschreibt und ihn hieran anknüpfend gezielt einer menschenrechtswidrigen Behandlung zuführt.(Rn.9)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage, über die auch ohne das Erscheinen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden kann, da sie ordnungsgemäß unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO geladen wurde, ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 15.10.2019 ist, soweit er angefochten wurde, rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger, syrischen Staatsangehörigen, denen von der Beklagten der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, haben auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Das Gericht sieht fallbezogen von einer Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, da es den Feststellungen und der Begründung des Bescheides der Beklagten vom 15.10.2019 folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Der Bescheid enthält eine zutreffende Darstellung der rechtlichen Grundlagen und der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen. Er setzt sich zudem mit dem Klägervorbringen eingehend sowie in überzeugender Weise auseinander und stellt die Verhältnisse im Heimatland der Kläger – Syrien – bezogen auf die Erkenntnislage und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes1Vgl. nur Beschluss der Kammer vom 27.01.2021 -3 K 1473/20-; vgl. auch Urteil der Kammer vom 26.02.2021 -3 K 212/19-Vgl. nur Beschluss der Kammer vom 27.01.2021 -3 K 1473/20-; vgl. auch Urteil der Kammer vom 26.02.2021 -3 K 212/19- zutreffend dar. Das Ergebnis der mündlichen Verhandlung -die Kläger berufen sich nach wie vor auf ihren bisherigen Vortrag- gibt keine Veranlassung zu einer Änderung dieser rechtlichen Bewertung. In der Rechtsprechung des VG des Saarlandes vgl. das Grundsatzurteil vom 25.01.2018, 6 K 2296/16 sowie des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vgl. u.a. Urteile vom 02.02.2017, 2 A 515/16, und vom 17.10.2017, 2 A 365/17, m.w.N. ist die Frage der flüchtlingsrelevanten Verfolgung von nicht wegen erlittener bzw. unmittelbar bevorstehender zielgerichteter politischer Verfolgung im Verständnis von §§ 3 Ab. 1, 3a Abs. 1, 3a Abs. 3, 3 b AsylG, sondern maßgeblich aus Furcht vor Krieg und den Folgen des Kriegsgeschehens in Syrien ausgereisten syrischen Staatsangehörigen, die in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht als „unverfolgt“ gelten, dahingehend geklärt, dass sie allein wegen ihrer Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung sowie ihrem Aufenthalt im Ausland nicht aus beachtlichen Nachfluchtgründen im Sinne von § 28 Abs. 1a AsylG politische Verfolgung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG befürchten müssen. Es liegen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass der syrische Staat jedem Rückkehrer ohne Hinzutreten weiterer individueller Umstände allein mit Blick auf das Verlassen des Landes sowie die mit dem Auslandsaufenthalt verbundene Asylantragstellung eine tatsächliche oder vermeintliche gegnerische Gesinnung als politische Überzeugung oder ein sonstiges flüchtlingsschutzrelevantes Merkmal im Sinne des § 3b Abs. 1 AsylG zuschreibt und ihn hieran anknüpfend gezielt einer menschenrechtswidrigen Behandlung zuführt. So liegt der Fall auch hier. Selbst wenn der Vortrag der Klägerin zu 1., sie habe sich geweigert für die IS im Sanitätsbereich tätig zu werden, aus diesem Grund seien sie und ihr Mann vom IS gesucht worden, zutreffen sollte2Die Kammer teilt insoweit die Auffassung der Beklagten im angefochtenen Bescheid, dass dieser Vortrag unglaubhaft ist; vgl. diesbezüglich auch die Sitzungsniederschrift vom 09.04.2021Die Kammer teilt insoweit die Auffassung der Beklagten im angefochtenen Bescheid, dass dieser Vortrag unglaubhaft ist; vgl. diesbezüglich auch die Sitzungsniederschrift vom 09.04.2021, ist der IS in Syrien nicht mehr als landesweite, verfolgungsrelevante Gruppe anzusehen3Vgl. insoweit nur Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 04.12.2020Vgl. insoweit nur Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 04.12.2020. Tragfähige Indizien dafür, dass gegenüber der Klägerin zu 1. ein zielgerichtetes Verfolgungsinteresse der syrischen Sicherheitsbehörden besteht, ergeben sich aus ihren Angaben nicht (vgl. Anhörung vom 08.10.2019, S. 8 der Anhörungsniederschrift, wonach die Klägerin zu 1. keine Schwierigkeiten mit dem syrischen Regime hatte, lediglich mit dem IS). Die in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin zu 1. vorgelegte Kopie einer Bescheinigung der „Syrischen Arabischen Republik“ vom 05.04.2021 mit dem Hinweis „Diese Bescheinigung ist für die Dauer von nur 3 Monaten gültig“ vermag ihrem Begehren ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Insoweit kann auf die Ausführungen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung verwiesen werden, wo ausweislich der Sitzungsniederschrift Folgendes dargelegt wurde: „Im Rahmen der Erörterung wird auch dargelegt, dass und warum die vorgelegte Bescheinigung vom 05.04.2021 wohl keine Änderung dieser rechtlichen Bewertung nach sich ziehe. Das Gericht hält der Klägerin zu 1. insoweit insbesondere vor, dass in der Bescheinigung, die lediglich eine Kopie sei, die als solche an sich schon keinen durchschlagenden Beweiswert habe, von einer Demonstrationsteilnahme im Jahre 2013 die Rede sei, die Klägerin zu 1. aber bisher niemals von Demonstrationsteilnahmen berichtet habe. Auf die Frage, wie sie so kurzfristig vor dem heutigen Termin in den Besitz der am 05.04.2021 ausgestellten Bescheinigung gekommen sei, erklärt die Klägerin zu. 1, die Urkunde habe ihr ein Freund besorgt, der in Damaskus beim Kultusministerium ihr Abiturzeugnis besorgen sollte; diesem Freund sei gesagt worden, er solle zur Polizei, es liege ein Haftbefehl gegen die Klägerin zu 1. vor. Diesen habe der Freund dann besorgt. Auf Fragen des Gerichts hierzu erklärt die Klägerin zu 1. dann, sie selbst habe einen Rechtsanwalt in Damaskus eingeschaltet, der die Bescheinigung besorgt habe; der Anwalt habe die Bescheinigung dann in Syrien ins deutsche übersetzen lassen. Das Gericht weist die Klägerin zu 1. sodann auf den sich auf der Bescheinigung befindlichen Stempel des Dolmetschers hin, der mit Gewicht für eine in Deutschland erfolgte Übersetzung spreche. Nach nochmaligem Hinweis darauf, dass und warum das Gericht durchgreifende Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Bescheinigung hege, erklärt die Klägerin zu 1., es könne sein, dass der Rechtsanwalt ihr gefälschte Dokumente nach Deutschland geschickt habe. Auf Frage des Gerichts erklärt sie, sie habe dem Anwalt 400 € überwiesen. Sodann erklärt sie, sie habe hier einem Mann 200 € gegeben, der in den Libanon gereist sei und von dort nach Syrien, wo er das Geld dem Anwalt gegeben habe. Sie müsse auf diesem Weg noch 200 € zahlen, dann erhalte sie die Urkunde im Original. Sie könne die Bescheinigung jetzt auch zurückziehen.“ Dies alles spricht für sich und bedarf keiner weiteren Erläuterungen. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.