Urteil
3 K 951/19
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2021:0409.3K951.19.00
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Leitsätze
Eine fehlende Mitwirkung des Staates hindert die Wirksamkeit der Ehe nicht, vielmehr stellen die Eheschließung, die Genehmigung durch ein Familiengericht und ihre Anzeige bzw. Registrierung getrennte Vorgänge dar, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten geschehen können und letztere lediglich deklaratorischen Charakter haben. Auch die strafrechtlich bewehrte Pflicht zur Registrierung der Ehe ist keine Voraussetzung für die Wirksamkeit einer syrischen Ehe.(Rn.16)
Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 08.07.2019 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine fehlende Mitwirkung des Staates hindert die Wirksamkeit der Ehe nicht, vielmehr stellen die Eheschließung, die Genehmigung durch ein Familiengericht und ihre Anzeige bzw. Registrierung getrennte Vorgänge dar, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten geschehen können und letztere lediglich deklaratorischen Charakter haben. Auch die strafrechtlich bewehrte Pflicht zur Registrierung der Ehe ist keine Voraussetzung für die Wirksamkeit einer syrischen Ehe.(Rn.16) Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 08.07.2019 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage, über die auch ohne das Erscheinen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden kann, da sie ordnungsgemäß unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO geladen wurde, ist begründet. Die Klägerin hat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) nach den Grundsätzen des Familienschutzes (§ 26 Abs. 5 S. 1 und 2. i.V.m. Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Bescheid vom 08.07.2019 ist, soweit er dem in Ziffer 2. entgegensteht, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Klägerin richten sich nach § 26 Abs. 5 Satz 1, Satz 2, 1. Alt. i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG. Danach wird der Ehegatte des Asylberechtigten auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Anerkennung der Referenzperson unanfechtbar ist, die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit ihr schon in dem Staat bestanden hat, in der der Asylberechtigte politisch verfolgt wird, der Ehegatte oder Lebenspartner vor der Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter eingereist ist, oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Nach § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 AsylG ist dies auf Familienangehörige von international Schutzberechtigten entsprechend anwendbar, wobei an die Stelle der Asylberechtigung die Flüchtlingseigenschaft tritt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Dabei steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin „Ehegattin“ i.S.d. § 26 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist, da zwischen ihr und Herrn F. A. als Referenzperson eine wirksame Ehe zustande gekommen ist. Mit „Ehe“ ist in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch die mit Eheschließungswillen eingegangene, staatlich anerkannte Lebensgemeinschaft gemeint (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1992 – BVerwG 9 C 61.91 –, juris Rn. 7; VG Berlin, Urteil vom 27. November 2019 – VG 19 K 53.19 A –, juris Rn. 18). Dabei bestimmt sich deren Gültigkeit nicht nach dem deutschen Familienrecht. Nach den Regelungen des Völkerrechts und des internationalen Privatrechts ist vielmehr das Recht des Herkunftsstaates entscheidend; nach Art. 12 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtstellung von Flüchtlingen vom 28. Juli 1951 – GFK – ist das Personalstatut eines jeden Flüchtlings nach dem Recht des Landes seines Wohnsitzes oder, in Ermangelung eines Wohnsitzes, nach dem Recht seines Aufenthaltslandes zu bestimmen. Nach Art. 12 Abs. 2 GFK werden von jedem vertragschließenden Staat die von einem Flüchtling vorher erworbenen und sich aus seinem Personalstatut ergebenden Rechte, insbesondere die aus der Eheschließung, geachtet, gegebenenfalls vorbehaltlich der Formalitäten, die nach dem in diesem Staat geltenden Recht vorgesehen sind. Auch gemäß Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche – EGBGB –, unterliegen die Voraussetzungen der Eheschließung für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört. Maßgeblich ist deshalb die Wirksamkeit der Eheschließung nach syrischem Recht (vgl. u.a. BVerfG, Urteil vom 30. November 1982 – 1 BvR 818/81 –, NJW 1983, 511, beck-online; BVerwG, 30. April 1985 – 1 C 33.81 –, juris Rn. 17 m.w.N.; ebenso Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 6. November 2018 – 3 A 247/17.A –, juris Rn. 9 - 13 m.w.N., MüKoBGB/Coester, 7. Aufl. 2018 Rn. 69, EGBGB Art. 13 Rn. 69; Epple in GK-AsylG, Kommentar, Loseblatt, Stand März 2019, § 26 Rn. 39; Günther in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 25. Auflage 2020, AsylG § 26 Rn. 8; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 13. Auflage 2020, § 26 Rn. 12 m.w.N., Schröder in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, AsylVfG § 26 Rn. 8 m.V.a. Art. 12 GFK). Nach dem deshalb anzuwendenden syrischen Personalstatusgesetz – PSG – (Gesetz Nr. 59 vom 17. September 1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31. Dezember 1975 und Gesetz Nr. 18 vom 25. Oktober 2003; vgl. hierzu Kommentar zum staatlichen Familienrecht: Die Ehe, Forschungsgruppe am Max-Planck-Institut, abrufbar unter https://www.familienrecht-in-nahost.de/8555/Syrien-Kommentar-Ehe) geht die Kammer vom Vorliegen einer wirksamen Ehe aus. Nach Art. 1, 5 und 11 Abs. 1 PSG ist die Ehe ein zivilrechtlicher Vertrag, der durch Angebot (tgäb) und Annahme (qabül) zustande kommt, die in allen Punkten übereinstimmen müssen. Gemäß Art. 6 PSG erfolgen Eheangebot und Annahme entweder wörtlich oder durch Verwendung von Formulierungen, die üblicherweise in diesem Sinne verstanden werden. Mit dem Vorliegen von Angebot und Annahme kommt die Ehe zustande. Nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 PSG ist sie lediglich fehlerhaft, wenn weitere formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen fehlen. Zu diesen gehört nach Art. 16 PSG die Ehemündigkeit, die bei Männern mit Vollendung des 18. Lebensjahrs, bei Frauen mit Vollendung des 17. Lebensjahres gegeben ist und bei jüngeren Personen eine Genehmigung des Familiengerichts erfordert. Weiter müssen nach Art. 12 PSG bei der Eheschließung zwei männliche bzw. ein männlicher und zwei weibliche erwachsene Zeugen islamischen Glaubens anwesend sein. Ferner sind die Beteiligten gemäß der Art. 40, 41 und 45 PSG grundsätzlich verpflichtet, die beabsichtigte Eheschließung vorab bei Gericht anzuzeigen und genehmigen zu lassen sowie die Eheschließung in der Folge registrieren zu lassen. Eine fehlende Mitwirkung des Staates hindert die Wirksamkeit der Ehe jedoch nicht, vielmehr stellen die Eheschließung, die familiengerichtliche Genehmigung und ihre Anzeige bzw. Registrierung getrennte Vorgänge dar, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten geschehen können und letztere lediglich deklaratorischen Charakter haben (s. Kommentar zum staatlichen Familienrecht, a.a.O. unter 5., Registrierung und gerichtliche Erfassung der Ehe). Auch die strafrechtlich bewehrte Pflicht zur Registrierung der Ehe ist keine Voraussetzung für die Wirksamkeit einer syrischen Ehe. Denn nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 PSG und Art. 49 PSG ist jede Ehe, bei der Angebot und Annahme vorliegen, aber eine Wirksamkeitsvoraussetzung der Ehe nicht erfüllt ist, lediglich fehlerhaft (fäsid) und begründet dennoch alle Ehewirkungen. Eine fehlerhafte Ehe gilt gemäß Art. 51 Abs. 1 PSG lediglich solange als nichtig, wie sie nicht vollzogen wurde (vgl. dazu auch OLG Bamberg, Beschluss vom 12. Mai 2016 – 2 UF 58.16 –, juris Rn. 25 f. sowie VG Berlin, Urteil vom 06.07.2020 -4 K 769.16A-, juris). Kommt es danach maßgeblich darauf an, dass die Eheleute ihren Willen zur Eheschließung mit Angebot und Annahme bekundet haben, so liegen die Voraussetzungen hier vor. Dabei ist die Kammer gemäß der §§ 86 Abs. 1, 108 VwGO gehalten, ihre Überzeugung von der Eheschließung der Klägerin im Wege der freien Sachverhalts- und Beweiswürdigung zu bilden. Denn da – wie beschrieben – nach dem maßgeblichen Heimatrecht der Klägerin die schriftliche Dokumentation der Eheschließung nicht Wirksamkeitsvoraussetzung ist, kann das Fehlen eines syrischen Familienbuches hier nicht streitentscheidend sein, zumal die Klägerin eine syrische Heiratsurkunde vorgelegt hat, deren formale Echtheit bestätigt wurde. Die von der Beklagten dargelegten Zweifel am Vorhandensein des zivilrechtlichen Ehevertrages durch die Abgabe übereinstimmender Willenserklärungen konnte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausräumen. Insbesondere ist es nachvollziehbar, dass es aufgrund des Verhaltens des Ehemannes, der Syrien einen Monat nach der Ehe verlassen hat, zwischen den Eheleuten Streit gab, der erst durch die Einschaltung der Familien beigelegt werden konnte. An dem schon abgegebenen Eheversprechen ändert dies aber nichts; die Klägerin, die in der mündlichen Verhandlung in sich widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben gemacht und einen guten Eindruck hinterlassen hat, gab dort an, sie habe sich immer als verheiratet gefühlt, habe sich so bezeichnet und sei von den Familien auch so angesehen worden. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin ist syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste am 02.06.2018 gemeinsam mit ihren Brüdern in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 08.06.2018 einen Asylantrag. Sie gab bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt in Lebach am 13.06.2018 u.a. an, sie habe in Syrien am 24.05.2015 den syrischen Staatsangehörigen F. A. geheiratet, der nunmehr in Deutschland als Flüchtling anerkannt sei. Ihr Mann habe Syrien jedoch wegen des Krieges einen Monat nach der Ehe verlassen. Vor ihrer eigenen Ausreise seien zwei Anwälte mit der Ausstellung der nunmehr vorgelegten Vertragsurkunde vom 15.05.2018 über die Eheschließung beauftragt worden, die diese dann auch stellvertretend unterschrieben hätten. Mit Bescheid der Beklagten vom 08.07.2019 wurde der Klägerin der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt; im Übrigen wurde der Asylantrag abgelehnt. Hiergegen hat die Klägerin am 18.07.2019 die vorliegende Klage erhoben. Sie trägt vor, ihr stünde aufgrund der am 24.05.2015 in Syrien erfolgten Eheschließung Familienschutz zu. Diese Ehe sei wirksam geschlossen worden, wozu sie näher ausführt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 08.07.2019 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, im Hinblick auf die vorgetragene Eheschließung in Syrien verblieben ernsthafte Zweifel an dem tatsächlichen Ablauf bzw. dem Bestehen der Ehe im Heimatland, da der als Ehemann bezeichnete F. A. bei seiner Antragstellung am 13.11.2015 gegenüber dem Bundesamt als Familienstand „ledig“ angegeben habe (Az.: 6288451 – 475). Dies sei letztlich zwei Mal erfolgt, da er bei der Niederschrift Teil 1 wie bei der Dolmetscherabfrage jeweils Aussagen dazu getroffen und deren Richtigkeit mit Unterschrift bestätigt habe. Weshalb dieser nicht eine bestehende Ehe erwähnt habe, sei für sie so nicht nachvollziehbar. Mit Schriftsatz vom 05.03.2021 wird hinsichtlich bestehender Zweifel nochmals näher ausgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen.