OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 L 697/21

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2021:0720.3L697.21.00
1mal zitiert
19Zitate
14Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 14 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
-zur Zulässigkeit des Vollgeschoßmaßstabes in einer Erschließungsbeitragssatzung(Rn.43) (Rn.44) -zum Erlass einer Beitragsforderung (ein nur vorläufiger Forderungserlass ist dem Abgabenrecht fremd)(Rn.51)
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.906,73 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: -zur Zulässigkeit des Vollgeschoßmaßstabes in einer Erschließungsbeitragssatzung(Rn.43) (Rn.44) -zum Erlass einer Beitragsforderung (ein nur vorläufiger Forderungserlass ist dem Abgabenrecht fremd)(Rn.51) Die Anträge werden zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.906,73 € festgesetzt. Die Anträge des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes haben keinen Erfolg. Dabei war der wörtlich gestellte Antrag vom 16.06.2021, "auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Absatz 5 VwGO", nach § 88 VwGO unter Berücksichtigung des Rechtsschutzbegehrens auszulegen. Danach begehrt der Antragsteller zunächst die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 12.05.2021 gegen die Festsetzung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die Herstellung des Endstufenausbaus der Erschließungsanlage „Im Hühnerfeld" des Erschließungsgebiets „Im Hühnerfeld" im Ortsteil R.-H. i. H. v. von 11.626,94 € für sein Grundstück, Gemarkung R.-H., Flur 3, Parz.Nr.: 148/90 im Bescheid des Antragsgegners vom 26.04.2021 (dazu I.). Darüber hinaus beantragt er auch insoweit einstweiligen Rechtsschutz, als er mit seinem Widerspruch vom 13.06.2021 weiter geltend macht, einen Erlassanspruch zu haben und sich gegen die Ablehnung dieses Erlasses durch den Bescheid des Antragsgegners vom 25.05.2021 wehrt (dazu II.). I. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 12.05.2021 gegen die Festsetzung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die Herstellung des Endstufenausbaus der Erschließungsanlage „Im Hühnerfeld" des Erschließungsgebiets „Im Hühnerfeld" im Ortsteil R.-H. i. H. v. von 11.626,94 € für sein Grundstück, Gemarkung R.-H., Flur ..., Parz.Nr.: .../... im Bescheid des Antragsgegners vom 26.04.2021 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist zwar - auch unter Berücksichtigung des § 80 Abs. 6 VwGO - gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO zulässig, aber unbegründet. Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Heranziehungsbescheid zu öffentlichen Abgaben ist dann anzuordnen, wenn im Sinne des entsprechend anzuwendenden § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. "Ernstliche" Zweifel insoweit liegen erst dann vor, wenn sie im Sinne einer größeren Wahrscheinlichkeit der schließlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides überwiegen.1 so ausdrücklich OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.06.1986 -2 W 803/86-, SKZ 1987, 67 = AS 21, 4 m.w.N., seitdem st. Rspr.so ausdrücklich OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.06.1986 -2 W 803/86-, SKZ 1987, 67 = AS 21, 4 m.w.N., seitdem st. Rspr. Dies bedeutet, dass bereits in Fällen, in denen die Hauptsache "offen" ist, d.h. Erfolg wie Misserfolg des eingelegten Rechtsbehelfs gleichermaßen wahrscheinlich sind, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung - im Gegensatz zur früher weithin herrschenden Rechtsprechung - regelmäßig zu unterbleiben hat2vgl. den Beschluss der Kammer vom 28.12.2017 -3 L 1214/17-vgl. den Beschluss der Kammer vom 28.12.2017 -3 L 1214/17-. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen nur summarischen Überprüfung der hier streitigen Heranziehungsangelegenheit ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Vorausleistungsbescheides in diesem Sinne. Im Gegenteil spricht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass dieser rechtmäßig ist. Materiell-rechtlich findet der Vorausleistungsbescheid vom 26.04.2021 seine Rechtsgrundlage in den §§ 127 ff. BauGB i.V.m. der Satzung der Gemeinde A-Stadt über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 07.11.1995 (im Folgenden: EBS), die keine erkennbaren Fehler enthält, die die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde A-Stadt rechtswidrig erscheinen lassen und die schon mehrfach in diesem Sinne Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen war3vgl. Beschluss der ehemaligen 11. und nunmehrigen 3. Kammer des VG des Saarlandes vom 04.07.2005 -11 F 8/05- und Beschluss der Kammer vom 07.08.2012 -3 L 430/12-; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02.11.2012 -1 B 245/12-vgl. Beschluss der ehemaligen 11. und nunmehrigen 3. Kammer des VG des Saarlandes vom 04.07.2005 -11 F 8/05- und Beschluss der Kammer vom 07.08.2012 -3 L 430/12-; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02.11.2012 -1 B 245/12-. Der Vortrag des Antragstellers4vgl. seinen Widerspruch vom 12.05.2021 und seine Antragsbegründung vom 16.06.2021 sowie sein Schriftsatz vom 14.07.2021vgl. seinen Widerspruch vom 12.05.2021 und seine Antragsbegründung vom 16.06.2021 sowie sein Schriftsatz vom 14.07.2021, „Die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides und der Erschließungsbeitragssatzung sehe ich in der Anwendung des § 6 Abschn. B Nr. 1 b der gemeindlichen Satzung: Multiplikation der Grundstücksfläche meines Anwesens mit dem Faktor 1,25 bei Zweivollgeschossigkeit der Bebauung. Im Bereich der 6 Anwesen „Im Hühnerfeld 1 - 6" ist eine geschlossene Bauweise mit zwei Vollgeschossen ausgewiesen und auch vorhanden. Diese Reihenhäuser wurden mit folgenden Maßen in Fertigbauweise errichtet: 7,22 m Breite. 7,44 m Tiefe, Wohnfläche auf zwei Vollgeschosse verteilt = rd. 86 (siehe Anlage). Grundstücksgröße der 6 Anwesen „Im Hühnerfeld 1 - 6": 220 m², 245 m², 271 m², 295 m², 319 m² und 519 m². Mein Anwesen hat 319 m², nach der Multiplikation mit dem Faktor 1,25 = 398,75 m² modifizierte Grundstücksfläche. Die meisten Grundstücke mit eingeschossiger Bauweise haben bereits eine Grundstücksfläche von ca. 400 m² - 520 m². Die Anwendung des Vollgeschossmaßstabes erfolgt in der Annahme, dass es aufgrund empirischer Erfahrungen gerechtfertigt erscheint, typischerweise werde z.B. eine Anbaustraße etwa von einem zweigeschossig bebauten Grundstück aus mehr in Anspruch genommen als von einem gleich großen eingeschossig bebauten Grundstück aus (Driehaus; Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Auflage, § 18, Rdnr 2 b). Generell betrachtet kann man dieser empirischen Annahme folgen. Im speziellen Fall meines Grundstückes wird deutlich, dass diese Betrachtungsweise nicht herangezogen werden sollte: Bei den mit einem zugelassenen Vollgeschoss errichteten Häusern ist bereits vom Grundschnitt der Häuser betrachtet ganz offensichtlich, dass diese Häuser bereits im Erdgeschoss mehr Wohnfläche aufweisen, als eines der sechs Reihenhäuser mit zwei Vollgeschossen. Zusätzlich erhöht sich die Wohnfläche durch den Ausbau des Dachgeschosses, wie in den meisten der eingeschossigen Häuser geschehen. Während somit in den zweigeschossigen Häusern von der Wohnfläche her betrachtet maximal Platz für eine Familie vorhanden ist, ist in den eingeschossigen Häusern mit Dachgeschoßausbau Platz für zwei Familien. Der Sinn und Zweck der Multiplikation der Grundstücksflächen wegen höherer Geschossigkeit verkehrt sich in der hier vorliegenden Fallkonstellation in ihr Gegenteil: Nicht die Anwesen mit 2 Vollgeschossen, sondern die Anwesen mit einem Vollgeschoss belasten die Erschließungsstraße mehr. Dadurch findet für mich eine ganz eklatante und offenbare Benachteiligung und Ungleichbehandlung durch die Anwendung der Satzungsbestimmung des § 6 Abschnitt B Nr. 1 b der Erschließungsbeitragssatzung statt. Deshalb sollte bei der Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands für die dadurch benachteiligten Grundstücke ein anderes Nutzungsmaß herangezogen werden. Mein Vorschlag: Unterstellung einer nur eingeschossigen Bauweise.“ der gegen den satzungsgemäßen Verteilungsmaßstab gerichtet ist, im Grunde jedoch auf die Begründung des Vorliegens einer Billigkeitsmaßnahme nach § 15 EBS abzielt5Der Umstand, dass der Herangezogene einen Anspruch auf (Teil)Erlass nach § 135 Abs. 5 BauGB geltend macht, hat keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides (hier des Bescheides vom 26.04.2021); der Anspruch auf Erlass einer Beitragsforderung ist in einem selbständigen, vom Heranziehungsverfahren getrennten, Verwaltungsverfahren geltend zu machen, std. Rspr. der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, vgl. nur Beschluss der ehemaligen 11. und nunmehrigen 3. Kammer des VG des Saarlandes vom 21.03.1997 -1 F 1/97-; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 05.03.2004 -1Q 69/03- und vom 16.02.2005 -1 Q 1/05-Der Umstand, dass der Herangezogene einen Anspruch auf (Teil)Erlass nach § 135 Abs. 5 BauGB geltend macht, hat keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides (hier des Bescheides vom 26.04.2021); der Anspruch auf Erlass einer Beitragsforderung ist in einem selbständigen, vom Heranziehungsverfahren getrennten, Verwaltungsverfahren geltend zu machen, std. Rspr. der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, vgl. nur Beschluss der ehemaligen 11. und nunmehrigen 3. Kammer des VG des Saarlandes vom 21.03.1997 -1 F 1/97-; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 05.03.2004 -1Q 69/03- und vom 16.02.2005 -1 Q 1/05-, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung. Nach § 131 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind Verteilungsmaßstäbe, die die Gemeinden gem. § 132 Nr. 2 BauGB durch Satzung regeln, 1. die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung, 2. die Grundstücksflächen und 3. die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage. Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden (Satz 2). Nach § 131 Abs. 3 BauGB sind in Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird. Hieraus folgt die Verpflichtung der Gemeinden, einen Verteilungsmaßstab festzulegen, der sich an der Höhe der Erschließungsvorteile orientiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beruht der durch die Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage ausgelöste Erschließungsvorteil "auf der Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Anlage", richtet sich "das Ausmaß des jeweiligen Erschließungsvorteils" nach dem Ausmaß der von einem erschlossenen Grundstück aus zu erwartenden (wahrscheinlichen) Inanspruchnahme der Anlage und ist diese abhängig von "dem Umfang der zugelassenen Ausnutzbarkeit eines Grundstücks"6Urteil vom 08.12.1995 -8 C 11.94-, BVerwGE 100, 104 Urteil vom 08.12.1995 -8 C 11.94-, BVerwGE 100, 104 . Da der Erschließungsvorteil allerdings keine Größe ist, die sich ziffernmäßig exakt ausdrücken lässt, kann bei der Bemessung des Erschließungsvorteils angeknüpft werden an ein Merkmal, dass von besonderem Aussagewert für den Umfang der wahrscheinlichen Inanspruchnahme der hergestellten Anlage ist. Dies ist im Allgemeinen die bauliche Ausnutzbarkeit eines Grundstücks, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch den sog. Vollgeschossmaßstab in zulässiger Weise bemessen wird7vgl. so schon BVerwG, Urteil vom 26.01.1979 -4 C 61-68 und 80-84.75-, BVerwGE 57, 240 (246 f).vgl. so schon BVerwG, Urteil vom 26.01.1979 -4 C 61-68 und 80-84.75-, BVerwGE 57, 240 (246 f).. Dieser mit der Grundstücksfläche kombinierte Vollgeschossmaßstab ist wegen der besseren Verwaltungspraktikabilität sowie der zulässigen Pauschalierung des Satzungsgebers rechtlich zulässig ist. Dieser Maßstab ist nach § 131 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 und Satz 2 BauGB zugelassen, und er wird den Anforderungen des § 131 Abs. 3 BauGB gerecht. Nach § 131 Abs. 3 BauGB muss die Beitragsbelastung der einzelnen Grundstücke im Abrechnungsgebiet nicht in demselben Verhältnis stehen, wie sich deren bauliche oder sonstige Nutzbarkeit zueinander verhält. Denn erstens lässt sich der größere oder kleinere Erschließungsvorteil des einen Grundstücks im Verhältnis zu dem anderen Grundstück mit Hilfe der jeweiligen baulichen oder sonstigen Nutzung nur grob erfassen. Zweitens würde die genaue Bestimmung dieser Nutzungen in vielen Fällen zu unangemessenen Schwierigkeiten führen, so dass die Praktikabilität und Überschaubarkeit des Heranziehungsverfahrens nicht mehr gewährleistet wäre. Deshalb genügt den Anforderungen des § 131 Abs. 3 BauGB eine Verteilungsregelung, die erhebliche, hinreichend abgrenzbare Unterschiede der baulichen oder sonstigen Nutzung in typischen Fallgruppen nach Art und Maß dieser Nutzung angemessen vorteilsgerecht und zugleich in der Weise erfasst, dass das Heranziehungsverfahren praktikabel und überschaubar bleibt. Das ist bei der Verwendung des Vollgeschosszahlmaßstabes in Verbindung mit dem Grundstücksflächenmaßstab der Fall. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch wiederholt entschieden, dass der sog. Vollgeschossmaßstab insbesondere wegen seiner weitaus größeren Praktikabilität und der Überschaubarkeit des Heranziehungsverfahrens den Vorzug vor dem Geschossflächenmaßstab verdient8 u.a. BVerwG Urteil vom 19.8.1994 -8 C 23/92-, juris und NVwZ 1996, 194 ff.u.a. BVerwG Urteil vom 19.8.1994 -8 C 23/92-, juris und NVwZ 1996, 194 ff.. Die saarländische Verwaltungsgerichtsbarkeit ist dem in ständiger Rechtsprechung gefolgt9vgl. Beschlüsse der ehemaligen 11. und nunmehrigen 3. Kammer des VG des Saarlandes vom 04.07.2005 -11 F 8/05- und vom 21.03.1997 -1 F 1/97-; Beschluss der Kammer vom 07.08.2012 -3 L 430/12-; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 02.11.2012 -1 B 245/12- und vom 12.05.1997 -1 V 22/19-, OVG des Saarlandes, Urteil vom 16.04.2003 -1 R 10/01-vgl. Beschlüsse der ehemaligen 11. und nunmehrigen 3. Kammer des VG des Saarlandes vom 04.07.2005 -11 F 8/05- und vom 21.03.1997 -1 F 1/97-; Beschluss der Kammer vom 07.08.2012 -3 L 430/12-; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 02.11.2012 -1 B 245/12- und vom 12.05.1997 -1 V 22/19-, OVG des Saarlandes, Urteil vom 16.04.2003 -1 R 10/01-. Danach ist der sog. Vollgeschossmaßstab ein geeigneter, den gesetzlichen Vorgaben aus dem Blickwinkel der Gleichbehandlung genügender Faktor bei der Verteilung des umlegungsfähigen Aufwands. Das gilt auch für Abrechnungsgebiete mit unterschiedlich intensiver Nutzung. Der Zusammenhang zwischen dem Erschließungsvorteil und dem (zulässigen oder verwirklichten) Maß der Nutzung der erschlossenen Grundstücke ist mathematisch nicht erfassbar, weil sich Nutzungsmaß und Intensität der Inanspruchnahme der Erschließungsanlage nicht proportional zueinander verhalten. Es geht also von vornherein nur um das Erfassen einer Wahrscheinlichkeit, das typisierend Unterschiede abbildet. Gewisse Unebenheiten im konkreten Fall sind bei einer Pauschalierung im Interesse der Praktikabilität hinzunehmen, einer feineren Ausdifferenzierung bedarf es nicht10 vgl. so auch BayVGH, Beschluss vom 17.08.2010 -6 ZB 09.558-, jurisvgl. so auch BayVGH, Beschluss vom 17.08.2010 -6 ZB 09.558-, juris. Nach alldem wird ein kombinierter Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstab grundsätzlich den Anforderungen des § 131 Abs. 3 BauGB gerecht11vgl auch Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, 68 UPD April 2021, bb, m.w.N.vgl auch Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, 68 UPD April 2021, bb, m.w.N.. Der Satzungsgeber der EBS durfte daher vorliegend die Kombination aus § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 wählen, indem er die Grundstücksfläche (§ 6 Abschnitt A EBS) in Verhältnis setzt zur Art der baulichen Nutzung (§ 6 Abschnitt C EBS) und zum Maß der baulichen Nutzung entsprechend der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse (§ 6 Abschnitt B). Sind demnach fallbezogen die gesamte im qualifiziert beplanten Gebiet (Bebauungsplan „Im Hühnerfeld“) befindliche Grundstücksfläche und die zulässige (nicht die tatsächlich vorhandene) Anzahl der Geschosse die maßgeblichen Komponenten der Verteilungsregelung, so folgt hieraus kein Anspruch auf Verminderung oder auf „Unterstellung einer nur eingeschossigen Bauweise“, da die Grundstücksfläche als solche naturgemäß nicht durch eine nur teilweise Bebaubarkeit vermindert wird und auch die zugelassene Anzahl der Vollgeschosse unabhängig von der ihnen zugrundeliegenden Grundfläche verwirklicht werden kann. Dass dabei je nach der durch Baubeschränkungen von einer bauliche Nutzung ausgenommene Teilflächen trotz unterschiedlich zu verwirklichender Geschossfläche dieselben Beiträge zu entrichten sind, ist letztlich eine Folge der Zulässigkeit des Vollgeschossmaßstabes und als solche hinzunehmen12so schon Beschluss der ehemaligen 11. und nunmehrigen 3. Kammer des VG des Saarlandes vom 21.03.1997 -11 F 1/97-so schon Beschluss der ehemaligen 11. und nunmehrigen 3. Kammer des VG des Saarlandes vom 21.03.1997 -11 F 1/97-. Im Übrigen ist zu sehen, dass der auf den Gleichheitssatz zurückgehende Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit die Ausgestaltung der Beitragsverteilung und damit auch die Festlegung der Verteilungsmaßstäbe weitgehend in das pflichtgemäße Ermessen des jeweiligen Normgebers stellt, also von vornherein nicht eine - auch aus anderen Gründen illusionäre - „absolute“ Beitragsgerechtigkeit zu gewährleisten versucht, sondern eine relative, nicht dem Vorwurf der Willkür unterliegende Verteilungsweise ausreichen lässt13vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1986 -8 C 51-52.85-, jurisvgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1986 -8 C 51-52.85-, juris. Eine willkürliche Ungleichbehandlung zu Lasten des Antragstellers ist jedoch nach dem zuvor Gesagten nicht ersichtlich14vgl. dazu auch den Bescheid des Antragsgegners vom 25.05.2021 (insbesondere die dortigen Ausführungen, die den Teilerlass ablehnenden Teil betreffen und die aus der Sicht der Kammer zutreffend sind).vgl. dazu auch den Bescheid des Antragsgegners vom 25.05.2021 (insbesondere die dortigen Ausführungen, die den Teilerlass ablehnenden Teil betreffen und die aus der Sicht der Kammer zutreffend sind).. Durchgreifende Anhaltspunkte für eine Unbilligkeit der Vollziehung des Bescheides im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen nicht. Soweit in der Rechtsschutzperspektive nicht zu erkennen ist, wie in einer Abgabenzahlung, die auf einem rechtmäßigen Bescheid beruht, eine „unbillige Härte“ liegen soll15Schoch/Schneider VwGO/Schoch, 39. EL Juli 2020, VwGO § 80 Rn. 298Schoch/Schneider VwGO/Schoch, 39. EL Juli 2020, VwGO § 80 Rn. 298, also derartige Umstände erst dann vorliegen, wenn die Folgenbetrachtung im konkreten Fall eine unverhältnismäßige Belastung des Abgaben- bzw. Kostenpflichtigen offenbart, mithin, wenn durch die sofortige Vollziehung für den Betroffenen Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wiedergutzumachen sind (z.B. Konkurs oder Existenzvernichtung)16Schoch/Schneider VwGO/Schoch, 39. EL Juli 2020, VwGO § 80 Rn. 296, 297Schoch/Schneider VwGO/Schoch, 39. EL Juli 2020, VwGO § 80 Rn. 296, 297, sind solche Umstände nicht vorgetragen, geschweige denn belegt oder sonst ersichtlich. II. Im Begehren des Antragstellers um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Erlassentscheidung des Antragsgegners vom 25.05.2021 ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu sehen. Der Antragsgegner hat in dem angegriffenen Bescheid vom 25.05.2021 den vom Antragsteller beantragten (Teil)Erlass abgelehnt. Der hiergegen erhobene Widerspruch richtet sich darauf, den Antragsgegner mit Blick auf § 15 EBS, § 135 Abs. 5 BauGB zu verpflichten, unter Abänderung der Erlassentscheidung in dem Bescheid vom 25.05.2021 den begehrten Teilerlass zu gewähren. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs kommt mangels sofort vollziehbaren Verwaltungsaktes insoweit nicht in Betracht. Im Falle einer hier vorliegenden Verpflichtungssituation in der Hauptsache ist der statthafte Rechtsbehelf im Eilverfahren gemäß § 123 Abs. 5 VwGO vielmehr ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO17 vgl. Beschluss der ehemaligen 11. und nunmehrigen 3. Kammer des VG des Saarlandes vom 21.03.1997 -11 F 1/97-; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.03.1992 -BS VI 10/92-, juris, Rn. 5 zum Erschließungsbeitragsrecht; vgl. auch VG München, Beschluss vom 05.10.2015 -M 10 E 15.2231-, juris, Rn. 17 sowie VG Köln, Beschluss vom 07.11.2017 -17 L 1711/17-, juris.vgl. Beschluss der ehemaligen 11. und nunmehrigen 3. Kammer des VG des Saarlandes vom 21.03.1997 -11 F 1/97-; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.03.1992 -BS VI 10/92-, juris, Rn. 5 zum Erschließungsbeitragsrecht; vgl. auch VG München, Beschluss vom 05.10.2015 -M 10 E 15.2231-, juris, Rn. 17 sowie VG Köln, Beschluss vom 07.11.2017 -17 L 1711/17-, juris.. Der so verstandene Antrag auf Zuerkennung eines vorläufigen Erlassanspruchs hat im vorliegenden Eilverfahren bereits deshalb keinen Erfolg, da dies eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstellen würde. Der Erlass der hier - sinngemäß - begehrten einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (sog. Regelungsanordnung) setzt voraus, dass die Regelung erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder sie aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Hier gelten in Bezug auf den Anordnungsgrund darüber hinausgehend strengere Anforderungen, da der Antragsteller mit der einstweiligen Anordnung eine Vorwegnahme der Hauptsache erstrebt. Bei antragsgemäßer Entscheidung würde dem in der Hauptsache mit einer Verpflichtungsklage zu verfolgenden Verpflichtungsantrag auf einen Teilerlass in Höhe von insgesamt 2.000 € der ursprünglichen Gesamtforderung18so die Berechnung des Antragstellers, Bl. 3 der Gerichtsakteso die Berechnung des Antragstellers, Bl. 3 der Gerichtsakte schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprochen, da ein nur vorläufiger Forderungserlass dem Abgabenrecht fremd ist19 vgl. Klein, AO, Kommentar, 15. Auflage 2020, § 227 Anm. 7; FG Hamburg, Beschluss vom 19.11.2001 -II 399/01-, DStR 2002, 442; VG München, Beschluss vom 05.10.2015 -M 10 E 15.2231-, juris, Rn. 23.vgl. Klein, AO, Kommentar, 15. Auflage 2020, § 227 Anm. 7; FG Hamburg, Beschluss vom 19.11.2001 -II 399/01-, DStR 2002, 442; VG München, Beschluss vom 05.10.2015 -M 10 E 15.2231-, juris, Rn. 23.. In diesem Fall ist ein Anordnungsgrund nur gegeben, wenn wirksamer Rechtsschutz durch ein Hauptsacheverfahren nicht erreichbar wäre, dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohten und er nach dem von ihm glaubhaft gemachten Sachverhalt voraussichtlich im Klageverfahren obsiegen würde20vgl. statt vieler OVG NRW, Beschluss vom 23.06.2008 -6 B 560/08-, juris, Rn. 5 sowie std. Rspr. der Kammer, vgl. nur Beschluss vom 25.05.2021 -3 L 520/21-vgl. statt vieler OVG NRW, Beschluss vom 23.06.2008 -6 B 560/08-, juris, Rn. 5 sowie std. Rspr. der Kammer, vgl. nur Beschluss vom 25.05.2021 -3 L 520/21-. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller bereits keine Umstände vorgebracht, aufgrund derer ohne den "vorläufigen" Erlass unzumutbare Nachteile drohten. Diesbezüglich ist es dem Antragsteller etwa zuzumuten, bei der Antragsgegnerin - dann unter Vorlage aussagekräftiger Unterlagen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, zu denen der Antragsteller bislang keinerlei Angaben gemacht hat - einen Antrag auf (vorläufige) Stundung der Beiträge bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens zu stellen. Die Prüfung, ob dem Antragsteller der geltend gemachte Erlassanspruch zusteht muss daher einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer hat entsprechend ihrer ständigen Rechtsprechung ein Viertel der streitigen Beitragssumme angesetzt.