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Urteil

3 K 712/20

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2021:0924.3K712.20.00
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Leitsätze
Für eine marokkanische Frau besteht regelmäßig die Möglichkeit einer zumutbaren inländischen Fluchtalternative im Falle einer Zwangsehe oder gewaltsamer Übergriffe Dritter.(Rn.79)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für eine marokkanische Frau besteht regelmäßig die Möglichkeit einer zumutbaren inländischen Fluchtalternative im Falle einer Zwangsehe oder gewaltsamer Übergriffe Dritter.(Rn.79) Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 09.07.2020 ist -soweit er angefochten ist- rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Das Gericht sieht fallbezogen von einer Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, da es den Feststellungen und der Begründung des Bescheides der Beklagten vom 09.07.2020 folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Der Bescheid enthält eine zutreffende Darstellung der rechtlichen Grundlagen und der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen. Er setzt sich zudem mit dem Vorbringen der Klägerin eingehend sowie in überzeugender Weise auseinander und stellt die Verhältnisse im Heimatland der Klägerin – Marokko – bezogen auf die Erkenntnislage und die Rechtsprechung der Kammer1Vgl. zu alldem: Urteil der Kammer vom 19.02.2021 -3 K 1865/19-Vgl. zu alldem: Urteil der Kammer vom 19.02.2021 -3 K 1865/19- zutreffend dar, wenn dort ausgeführt wird: „Begründung: Die Antragstellerin, marokkanische Staatsangehörige arabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit, reiste nach eigenen Angaben am 11.08.2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 03.12.2019 einen Asylantrag. Mit dem Asylantrag wird gemäß § 13 Abs. 2 Asylgesetz (AsylG) sowohl die Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, als auch die Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz (GG) beantragt, da der Antrag nicht auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkt wurde. Die persönliche Anhörung beim Bundesamt erfolgte am 10.12.2019 in der Außenstelle Lebach. Zur Begründung ihres Asylantrages gab die Antragstellerin im Wesentlichen an, dass sie ihren jetzigen Ehemann im Mai 2016 über Facebook kennengelernt habe, der in Deutschland Flüchtlingsschutz gehabt habe. Sie habe den Kontakt ohne Probleme über Internet aufbauen können, da sie sich aufgrund der Nähe ihres Heimatortes Tetouan oft in der Exklave Ceuta habe aufhalten können und somit auch persönlichen Kontakt mit ihm habe aufbauen können. Für die Exklave Ceuta habe man kein Visum benötigt. Sie habe ihrer Familie gegenüber ausgesagt, sie hätte ihren Onkel in Ceuta öfters besucht. Bis zu diesem Kennenlernen ihres späteren Ehemannes habe es in der Familie keine Probleme gegeben. Die Antragstellerin habe wohlweislich den Kontakt zu ihm vor ihrer Familie geheim gehalten. Sie habe gewusst, dass ihr Vater massiv gegen eine Verbindung mit einem Syrer sei. Sie habe sich daher heimlich ein Schengen-Visum für Frankreich in der Exklave Ceuta ausstellen lassen, das sei im Januar 2018 gewesen. Ihren Eltern habe sie erzählt, sie würde eine Freundin in Deutschland besuchen. Die Antragstellerin habe sich nach ihren Angaben bereits an Weihnachten 2016 ein Eheversprechen über Internet gegeben. In Burbach habe sie dann endlich ihren jetzigen Ehemann am 26.01.2018 in einer Moschee kirchlich geheiratet, nachdem sie endlich alle Papiere zusammen hatte. Die Antragstellerin sei dann wieder nach Marokko zurückgekehrt, um die Ehe offiziell im Rathaus von mit den mitgebrachten Papieren zu beantragen. Ihr Vater habe sich total uneinsichtig gezeigt, als sie ihm nur erklärt habe, sie habe einen syrischen Mann in Deutschland kennengelernt. Die kirchliche Hochzeit habe sie wohlweislich ganz verschwiegen. Ihr Vater habe ihr daraufhin gedroht, sie müsse jetzt einen wesentlich älteren Cousin in Marokko heiraten, der bereits zwei Frauen gehabt hätte. Er sei für sie von der Familie ausgewählt worden. Die Antragstellerin sei zum Schein auf diese bevorstehende Zwangsehe eingegangen, um sich einigermaßen frei in Marokko bewegen zu können und um ihr endgültiges Visum für Deutschland beantragen zu können. Sie habe sich ein 2. Visum für Frankreich ausstellen lassen, um endgültig aus Marokko zu fliehen. Sie sei jedoch in dieser Zeit nach der Rückkehr nach Marokko immer wieder von ihrem Vater geschlagen und bedroht worden. Mit Hilfe ihrer Freundin, mit der sie sich immer schon getroffen hatte und öfters längere Zeit im Urlaub zusammen gewesen sei, habe die Antragstellerin die Möglichkeit gehabt dank Ceuta, mit ihrem Ehemann in Kontakt zu bleiben und über ein Reisebüro alle weiteren Papiere für einen Flug nach Frankreich zu organisieren. Ihr Vater habe davon nichts erfahren. Am 10.08.2018 sei ihr die Flucht mit Hilfe ihrer Freundin aus Marokko gelungen. Auf die Schnelle habe sie kein Visum für Deutschland ausstellen lassen können. Sie sei deshalb nach Paris – Orly geflogen, von wo sie ihr Ehemann abgeholt habe und sie seien dann mit dem Auto nach A-Stadt gefahren. Man habe dann am 18.09.2019 in A-Stadt standesamtlich geheiratet. Als Reaktion auf diese Flucht habe ihr Vater gedroht, sie umzubringen. Der Kontakt zu ihrer Familie sei bis auf wenige Anrufe mit ihrer Schwester S. völlig abgebrochen. Die Antragstellerin gab im Wesentlichen an, sie wolle gemeinsam mit ihrem Mann in Frieden und Sicherheit in Deutschland leben. Sie könne wegen der massiven Drohung ihres Vaters und der vorgesehenen Zwangsehe mit dem älteren Cousin nicht mehr nach Marokko zurückkehren. Über das Asylverfahren des syrischen Ehemannes mit dem Aktenzeichen xxx-xxx wurde bereits am 11.02.2016 mit Anerkennung des Flüchtlingsschutzes entschieden. Das rechtliche Gehör zum Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde der Antragstellerin im Rahmen der persönlichen Anhörung am 10.12.2019 gewährt. Diesbezüglich gab die Antragstellerin an, dass sie keine schutzwürdigen Belange habe. Sie führte jedoch aus, dass ihr Ehemann sich in Deutschland aufhält. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Akteninhalt verwiesen. 1.und 2. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte liegen nicht vor. Ein Ausländer ist Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen, seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (§ 3 AsylG). Die Antragstellerin ist kein Flüchtling im Sinne dieser Definition. Sie hat ihre begründete Furcht vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden nicht glaubhaft gemacht. Für den Nachweis der objektiven Gefährdungslage genügt für Ereignisse außerhalb des Gastlandes mit Rücksicht auf die hier naturgemäß bestehenden Beweisschwierigkeiten grundsätzlich die bloße Glaubhaftmachung. Daher kommt dem persönlichen Vorbringen der Ausländerin und deren Würdigung besondere Bedeutung zu: Zur Anerkennung kann schon allein der Tatsachenvortrag der Asylantragstellerin führen, sofern ihre Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstiger Umstände in dem Sinne glaubhaft sind, dass die volle Überzeugung von der Wahrheit - und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit - des behaupteten individuellen Schicksals, aus dem sie ihre Furcht vor Verfolgung herleitet, gewonnen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.1977, 1 C 33.71, BVerwGE 55, 82, BVerwG, Urteil vom 16.04.1985, 9 C 109.84, BVerwGE 71, 180 und Beschluss vom 21.07.1989, 9 B 239.89, NVwZ 1990, 171). Die Glaubhaftmachung setzt, entsprechend der Mitwirkungspflicht im Asylverfahren, einen schlüssigen Sachvortrag voraus, d.h., unter Angaben genauer Einzelheiten muss die Ausländerin einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung und verständiger Würdigung die Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ergibt. Hierzu gehört die lückenlose Schilderung der in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere der persönlichen Erlebnisse (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.1989, 9 B 405.89, NVwZ-RR 1990, 379 und Urteil vom 10.05.1994, 9 C 434.93, NVwZ 1994, 1123). Die wahrheitsgemäße Schilderung eines realen Vorganges ist dabei erfahrungsgemäß gekennzeichnet durch Konkretheit, Anschaulichkeit und Detailreichtum. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann der Ausländerin nur geglaubt werden, wenn die Widersprüche und Ungereimtheiten überzeugend aufgelöst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.'1988, 9 C 32.87, EZAR 630 Nr. 25 und Beschluss vom 21.07.l989, 9 C 109.84, NVwZ, 1990, 171). Diesen Anforderungen werden die Sachvorträge der Antragstellerin in keinster Weise gerecht. Das gesamte Vorbringen der Antragstellerin ist derart unsubstantiiert und durchsetzt von Widersprüchen, dass eine Glaubwürdigkeit nicht gegeben ist. Die Angäben der Antragstellerin sind vor allem hinsichtlich der fluchtauslösenden Ereignisse trotz mehrfacher Nachfragen unkonkret und auch in sich völlig widersprüchlich, so dass nicht davon auszugehen ist, dass es sich so zugetragen hat. So ist aus dem antragstellerischen Vorbringen bereits nicht ersichtlich, wie sie trotz ihrer Behauptung, im Haus eingesperrt gewesen zu sein, ihre Reiseunterlagen und vor allem ihr Visum selbst beantragen konnte, die sie für die Flucht aus Marokko nach Deutschland benötigt hat. Sie hat sowohl im Januar 2018 bei ihrer ersten Einreise in Deutschland als auch bei der endgültigen Ausreise aus Marokko im August 2018 je ein Visum für Frankreich gehabt. Nach ihren Angaben habe ihre Schwester ihr geholfen, aus dem Haus zu kommen, wenn sie im Haus eingesperrt gewesen sei. Auch habe ihr natürlich viel geholfen, die Ausreise zu organisieren, weil die Exklave Ceuta in unmittelbarer Nähe von XXX lag. Mit Hilfe ihrer Freundin will die Antragstellerin die Flucht aus Marokko durchgeführt haben, ohne dass ihr Vater davon wusste. Sie gibt einerseits an, sie sei im Haus eingesperrt gewesen und andererseits habe sie ihre Freundin weiterhin besuchen können. Die geltend gemachte Verfolgung und die bevorstehende Zwangsehe erscheinen vor dem Hintergrund der vollkommen divergierenden Angaben der Antragstellerin, die sich aus dem oben dargelegten Sachverhalt nahezu aufdrängen, mehr als zweifelhaft. Auf entsprechenden Vorhalt passte die Antragstellerin ihren Sachvortrag dahingehend an, dass sie angab, dass ihr Vater von ihren heimlichen Aktivitäten nichts gewusst habe und ihr vertraut habe, dass sie sich einer sogenannten Zwangsehe fügen würde. Da die Antragstellerin wenige Details zur Planung ihrer Ausreise vorgetragen hat, ist es nach Ansicht der Unterzeichnerin nicht nachvollziehbar, dass ihr die Flucht so problemlos gelungen sein soll. Ihre Erläuterungen, ihr habe ihre Schwester und vor allem ihre Freundin geholfen, überzeugen in keiner Weise. Im Übrigen macht die Antragstellerin in sich völlig unvereinbare und sich widersprechende Angaben. So sind in ihrem Reisepass viele Einträge, die belegen, dass sie sich auch nach Rückkehr aus Deutschland in Ceuta aufgehalten hat, um den Kontakt mit ihrem Ehemann zu halten und die Reise bzw. das 2. Visum zu beantragen. Das widerspricht ihrer Aussage, sie sei von zu Hause nicht mehr herausgekommen. Auch die Drohung ihres Vaters nach ihrer Flucht aus Marokko, dass er sie töten würde, widerspricht dem allgemeinen Bild, wie sie ihren Vater beschrieben hatte. Sie hatte eine versierte Schulbildung in Marokko genossen, konnte auch studieren und hatte einen Beruf gehabt. Auch sprachlich war sie begabt und sprach sowohl Französisch als auch Spanisch. Durch die Nähe zu Ceuta, wo sie sich nach ihren Angaben oft aufhielt, hat sie immer schon mehr Freiheiten gehabt als andere. Ein Visum war für die Einreise nach Ceuta nicht erforderlich. Nach den hier nicht einmal abschließend aufgeführten Widersprüchen und Ungereimtheiten ist es offenkundig, dass die Antragstellerin ihr Verfolgungsschicksal frei erfunden hat, um einem ansonsten aussichtslosen Asylbegehren eine Grundlage zu verschaffen, sodass das gesamte antragstellerische Vorbringen als unglaubhaft zu bewerten ist. Im Übrigen scheidet auch eine Verfolgung der Antragstellerin durch ihren Vater aus. Neben den erheblichen Zweifeln an der Ernsthaftigkeit der Bedrohung und Gewalteinwirkung ihres Vaters, die sich unter anderem bereits aus dem oben dargelegten widersprüchlichen Angaben ergeben, hatte die Antragstellerin den Auszug aus Marokko genau geplant, um endlich mit ihrem syrischen Ehemann zusammen zu sein. Auch die freiwillige Rückkehr nach Marokko zu ihren Eltern nach ihrem 1. Aufenthalt in Deutschland widerspricht der Aussage zu der Bedrohung durch ihren Vater. Insofern führt dies zur Vermutung, dass sich die familiäre Situation der Antragstellerin nicht so darstellt wie von ihr im Rahmen der persönlichen Anhörung geschildert wurde. Es drängt sich somit der Eindruck auf, dass die so vorgetragene Bedrohung durch den Vater, den älteren Cousin zu heiraten, so nicht bestanden haben kann. Dadurch, dass die Antragstellerin seit September 2019 mit ihrem syrischen Ehemann in Deutschland auch standesamtlich verheiratet ist, ist eine Zwangsverheiratung auch gar nicht mehr möglich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die angegebenen Drohungen und Schläge ihres Vaters asyltaktische Gründe haben. Die Antragstellerin ist am 11.08.2018 in Deutschland, von Paris kommend, mit ihrem Ehemann, der sie am Flughafen abgeholt hatte, eingereist. Sie hat jedoch erst am 03.12.2019 hier einen Asylantrag gestellt. Die verspätete Antragstellung lässt die Vermutung zu, dass selbst für sie die dargelegte Furcht vor Verfolgung seitens ihres Vater so nicht bestanden haben kann. Demzufolge ist der Sachvortrag als unglaubhaft zu bewerten. Die Antragstellerin kann sich somit nicht darauf berufen, aufgrund einer bereits erfolgten oder einer unmittelbar drohenden Verfolgung ausgereist zu sein. Danach und unter Beachtung der Verhältnisse im Herkunftsland ist auch bei Rückkehr eine Verfolgung nicht beachtlich wahrscheinlich. Die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG ist daher unbegründet und die Flüchtlingseigenschaft demzufolge abzulehnen. Es liegen fallbezogen auch die Voraussetzungen des § 26 Abs. I Nr. 2 AsylG nicht vor, wonach die Ehe oder Lebenspartnerschaff mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden haben muss, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird. Gemäß den gemachten Angaben hat die Antragstellerin ihren syrischen Ehemann in Deutschland religiös geheiratet und nach Einreichen der Papiere in ihrem Heimatort auch standesamtlich in Deutschland geheiratet. Somit kann sie sich auch nicht auf den internationalen Familienschutz des § 26 Abs. 1 AsylG berufen. Die Voraussetzungen der Asylanerkennung gemäß Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz (GG) und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der Schutzbereich des § 3 AsylG weiter gefasst ist. Die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte liegen somit nach Ablehnung des Flüchtlingsschutzes ebenfalls nicht vor. 3. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus liegen nicht vor. Ein Ausländer erhält subsidiären Schutz, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG). Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Anhaltspunkte für eine drohende Gefahr der Todesstrafe bzw. Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung hat die Antragstellerin nicht glaubhaft dargetan. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Eine Schutzfeststellung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG scheidet aus. Im Herkunftsland der Antragstellerin besteht kein Konflikt. 4. Abschiebungsverbote liegen ebenfalls nicht vor. Eine Abschiebung gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG ist unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 04. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt. In Betracht kommt dabei in erster Linie eine Verletzung des Art. 3 EMRK und damit die Prüfung, ob im Fall einer Abschiebung der Betroffene tatsächlich Gefahr liefe, einer dieser absoluten Schutznorm widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Wie bereits im Rahmen der Prüfung des § 4 Abs. I Nr. 2 AsylG festgestellt, droht der Antragstellerin in Marokko keine, durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte, Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. In Bezug auf Gefahren einer Verletzung des Art. 3 EMRK, die individuell durch einen konkret handelnden Täter drohen, ist daher keine andere Bewertung als bei der Prüfung des subsidiären Schutzes denkbar (vgl. BVerwG, U. v. 13.01.2013, 10 C 15.12). Darüber hinaus kann nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) eine Verletzung des Art. 3 EMRK ausnahmsweise auch dann in Betracht kommen, wenn die Antragstellerin im Falle ihrer Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft im Aufnahmeland auf so schlechte humanitäre Bedingungen (allgemeine Gefahren) zu treffen, dass die Abschiebung dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse kann danach nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK erfüllen (vgl. BVerwG, U. v. 31 .01 .2013, 10 C 1 5/12, NVwZ 2fü3, 1167 ff.; VGH BW, U. v. 24.07.2013, A 11 S 697/13 m. w. N. insbesondere zur einschlägigen EGMR Rechtsprechung). Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Marokko rühren nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Antragstellerin eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliegt. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab sind nicht erfüllt. Marokko ist ein wirtschaftlich stabiles Land und soll zu einem Schwellenland mit diversifizierter Industrie und einem bedeutenden Dienstleistungssektor ausgebaut werden. Seit einigen Jahren hat der marokkanische Staat für die Bereiche Industrie, Handel, Logistik, Digitalisierung, Landwirtschaft, Fischerei und Tourismus Förderprogramme aufgelegt (vgl. Auswärtiges Amt: Länderinformationen Marokko, Wirtschaft, Stand Oktober 2017, www.auswaertiges-amt. de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/ Marokko/ Wirtschaft-node, abgerufen am 02.01.2018). Das Land verfügt über Bodenschätze wie Phosphat, Eisenerz, Mangan und Zink. Günstige natürliche Voraussetzungen besitzt Marokko bei der Gewinnung von Wind- und Solarenergie. In Quarzazate am Rand der Sahara entstand in den letzten Jahren der Solarkomplex Noor. Dieser soll zu dem Größten seiner Art in der Welt ausgebaut werden und weite Teile der Bevölkerung mit Strom versorgen (vgl. Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit: Naher Osten und Nordafrika/Marokko/Situation und Zusammenarbeit/Erneuerbare Energien, abgerufen am 03.01.2018). Eine moderne Verkehrs- und Telekommunikationsinfrastruktur, niedrige Produktionskosten und die Nähe zum Hauptmarkt Europa sowie Investitionsanreize und Steuervorteile sorgen für Ansiedlungserfolge in der Kfz-Industrie (Montage, Zulieferung), Aeronautik und bei Callcentern (vgl. Auswärtiges Amt: Länderinformationen Marokko, Wirtschaft, Stand Mai 2019, www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/ Marokko/Wirtschaff-node, abgerufen am 20.08.2019). In den Jahren 2009 bis 2013 konnte Marokko ein Wirtschaftswachstum von durchschnittlich 4,1 % pro Jahr verzeichnen. In 2015 lag der Anstieg des Bruttoinlandsprodukts (BIP) mit 4,8 % über dem Durchschnitt, in 2016 hingegen, aufgrund dürrebedingter Ernterückgänge, schwächer, 2017 aber wieder bei 4% (vgl. AHK Deutsche Industrie und Handelskammer Marokko: Entwicklung in Marokko, marokko.ahk.de/marktinfos/ marktinformationenO/, abgerufen am 18.02.2016; vgl. Auswärtiges Amt: Länderinformationen Marokko, Wirtschaft, Stand Mai 2019, www.auswaertigesamt. de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/ Marokko/ Wirtschaft-node, abgerufen am 20.08.2019). Die wirtschaftliche Lage im Land ist stabil. Ein Großteil der Arbeitnehmer (etwa 45 %) ist nach wie vor in der Landwirtschaft beschäftigt oder arbeitet im informellen Sektor. Durch gesteigerte Investitionen, private als auch öffentliche, soll die Landwirtschaft bis 2020 professionalisiert und der Beitrag zum BIP verdoppelt werden. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Staat subventioniert Grundnahrungsmittel und Treibstoffe. Da das Sozialversicherungssystem nach wie vor unzureichend ist, kommt religiös-karitativen Organisationen und dem traditionellen Verband der Großfamilie bei der Versorgung Bedürftiger eine wichtige Rolle zu (vgl. Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage im Königreich Marokko vom 21.Dezember 2018, Stand November 2018, GZ.: 508-516.80/3 MAR). Eine Unterschreitung des wirtschaftlichen Existenzminimums ist aufgrund der dargestellten Lage i.d.R. nicht zu befürchten. Zwar wird nicht verkannt, dass es im Einzelfall problematisch sein kann, das Existenzminimum zu sichern. Im Allgemeinen liegen aber keine existenziellen Gefahren vor, die nach ihrer Intensität und Schwere einer entsprechenden Rechtsgutverletzung gleichkommen. Eine schwierige soziale und wirtschaftliche Lage Begründetheit kein Abschiebungsverbot, sie muss vom Antragsteller ebenso wie von vielen seiner Landleute bewältigt werden. Soweit die Antragstellerin vortrug, aufgrund der Mentalität ihres Vaters nicht mehr zur Familie nach Marokko zurückzukehren, ist dieser Sachvortrag, wie bereits unter Ziffer 1 und 2 dargelegt, als nicht glaubhaft zu bewerten. Anhaltspunkte, die gegen eine Rückkehr der Antragstellerin zur Familie ins Heimatland sprechen, sind nicht hinreichend nachvollziehbar vorgetragen worden. Gemäß den gemachten Vorgaben lebt ihre ganze Familie in Marokko. Sie hat keine Verwandten in Deutschland. Sie ist jedoch mit einem syrischen Mann in Deutschland verheiratet, was ihren Wunsch, hier zu bleiben, aus Sicht der Antragstellerin verständlich macht. Insofern ist anzunehmen, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Marokko keine individuellen gefahrerhöhenden Umstände im Sinne des Art. 3 EMRK durch die Familie, insbesondere den Vater drohen und sie wieder in die Familie aufgenommen werden kann. Auch hat sie keine wirtschaftliche Not zu gegenwärtigen, da ihren Angaben zufolge ihre wirtschaftliche Situation im Heimatland sehr gut gewesen sein soll. Außerdem verfügt sie über eine solide schulische Bildung und eine gesunde Konstitution, sodass das Erwirtschaften eines Existenzminimums auch aus eigenem Antrieb zumutbar ist. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Antragstellerin ist die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Individuelle gefahrerhöhende Umstände wurden weder glaubhaft geltend gemacht noch sind solche hier sonst wie ersichtlich. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Antragstellerin nach Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Wie die Antragstellerin selbst angegeben habe, hat sie noch im elterlichen Haus vor ihrer Ausreise gelebt. Auch ihre Schwester S. lebt noch zuhause, die zweite Schwester I., verheiratet, lebt in Q.. Die Antragstellerin kann somit bei einer Rückkehr evtl. auch auf deren Hilfe und Unterstützung sowie die ihres Onkels in Ceuta oder ihrer besten Freundin verwiesen werden. Auch die Verletzung anderer Menschenrechte oder Grundfreiheiten der EMRK kommt nicht in Betracht. Es droht der Antragstellerin auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Dabei kommt es nicht darauf an, von wem die Gefahr ausgeht und wodurch sie hervorgerufen wird. Es muss jedoch über die Gefahren hinaus, denen die Bevölkerung allgemein ausgesetzt ist, eine besondere Fallkonstellation gegeben sein, die als gravierende Beeinträchtigung die Schwelle der allgemeinen Gefährdung deutlich übersteigt (vgl. die insoweit auf § 60 Abs. 7 AufenthG übertragbaren Entscheidungen BVerwG, Urteile vom 29.11.1977, 1 C 33.71, BVerwGE 55, 82; vom 17.01.1989, 9 C 62.87, EZAR 201 Nr. 19; vom 30.10.1990, 9 C 60.89, BVerwGE 87, 52; vom 17.10.1995, 9 C 9.95, BVerwGE 99.324, und vom 23.08.1996, 9 C 144.95). Weder hat die Antragstellerin diesbezüglich etwas geltend gemacht noch sind solche Gründe hier sonst wie ersichtlich. Gründet sich die von einem Ausländer geltend gemachte Furcht schließlich auf Gefahren, die die ganze Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe, der der Antragsteller angehört, allgemein betreffen, so ist die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Verfahren beim Bundesamt gesperrt und bleibt Schutzanordnungen der obersten Landesbehörden für den betroffenen Personenkreis gem. § 60 a AufenthG vorbehalten (§ 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG). Die durch Bundesverwaltungsgericht (U. v. 25.11.1997, 9 C 58.96, EZAR 043 Nr. 27) entwickelte Rechtsprechung zu § 60 Abs. 7 AufenthG, die bei Fehlen eines solchen Ländererlasses und Vorliegen einer extremen Gefahrenlage im Wege einer verfassungskonformen Auslegung dennoch zu einer Schutzgewährung führen kann, kommt nach der oben dargestellten neuen Auslegung des § 60 Abs. 5 AufenthG nicht mehr in Betracht. Eine eventuell durch die verfassungskonforme Auslegung zu schließende Schutzlücke besteht nicht mehr, wenn allgemeine durch eine schlechte humanitäre Situation bedingte Gefahren im Rahmen der Prüfung des § 60 Abs. 5 i. V. m. Art. 3 EMRK Berücksichtigung finden, da die anzuwendenden Gefahrenmaßstäbe des EGMR einerseits und der verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG andererseits identisch ist. 5. Die Abschiebungsandrohung ist gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG zu erlassen. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylG. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Hinweis: Gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 AsylG entscheidet die Ausländerbehörde über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung zur Ermöglichung einer gemeinsamen Ausreise mit Familienangehörigen im Sinne des § 26 Abs. 1 bis 3 AsylG. 6. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird gemäß § 1 1 Abs. 1 AufenthG angeordnet und nach § 11 Abs. 2 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Im Fall einer Abschiebungsandrohung nach §§ 34, 35 AsylG oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemäß § 75 Nr. 12 AufenthG das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG anzuordnen. Kommt eine Drittstaatsangehörige ihrer Ausreisepflicht nicht nach und ist sie ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden, darf sie weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihr, selbst im Falle eines Anspruchs nach dem AufenthG, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß 91 1 Abs. 1 AufenthG). Die Wirkung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 1 1 Abs. 1 AufenthG tritt mit der Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung ein. Die Dauer dieses Einreise- und Aufenthaltsverbots wird gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt und darf grundsätzlich fünf Jahre nicht überschreiten. Ist die Drittstaatsangehörige aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden oder geht eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von ihr aus, darf die Frist fünf Jahre überschreiten, aber soll zehn Jahre nicht überschreiten. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate ist im vorliegenden Fall angemessen. Die Frist beginnt mit der Abschiebung. Anhaltspunkte für eine kürzere Fristfestsetzung aufgrund schutzwürdiger Belange, wurden weder hinreichend vorgetragen noch liegen Erkenntnisse des Bundesamtes vor.“ Das Ergebnis der mündlichen Verhandlung -die Klägerin hat sich dort auf ihren bisherigen Vortrag berufen und angegeben, ihr Vater wolle sie nicht mehr in Marokko sehen, ihr Vater habe sie „verstoßen“- gibt keine Veranlassung zu einer Änderung dieser rechtlichen Bewertung. Teils ergänzend, teils weiderholend zu den Ausführungen im angefochtenen Bescheid der Beklagten merkt die Kammer an: Eine Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden droht der Klägerin nach der Auskunftslage weder wegen ihres Auslandsaufenthalts noch ihrer Asylantragstellung in Deutschland. Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet. Aus den letzten Jahren sind keine Fälle bekannt, in denen es zu einem Gerichtsurteil oder staatlichen Repressionsmaßnahmen wegen der Stellung eines Asylantrags oder wegen des in einem Asylantrag enthaltenen Vorbringens gekommen wäre (Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko vom 22.12.2019, Stand: Dezember 2019, S. 25 und vom 31.01.2021, Stand: Dezember 2020; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Marokko vom 10.10.2018, S. 35). Weiter droht der Klägerin bei einer Rückkehr nach Marokko2Die Klägerin ist fallbezogen mit Blick auf die zu treffende Rückkehrprognose keine alleinreisende Frau. Für die Prognose der bei einer Rückkehr drohenden Gefahren ist bei realitätsnaher Betrachtung der Rückkehrsituation im Regelfall davon auszugehen, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) im Familienverband in ihr Herkunftsland zurückkehrt (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 -1 C 45/18- juris). Von einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverband ist für die Rückkehrprognose im Regelfall auch dann auszugehen, wenn einzelnen Familienmitgliedern bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für sie ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 -1 C 45/18-, juris unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung: BVerwG, Urteile vom 21.09.1999 -9 C 12.99-, BVerwGE 109, 305 und vom 27.07. 2000 -9 C 9.00-, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 39). Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Maßstabs, dem die Kammer in ständiger Rechtsprechung folgt (vgl. nur Urteil vom 30.09.2019 -3 K 2281/17-) ist auf die Klägerin bezogen zu unterstellen, dass bei der zu treffenden Rückkehrprognose hinsichtlich Marokkos - wenngleich notwendig hypothetisch - davon auszugehen ist, dass sie ihr Ehemann begleitet (vgl. in diesem Zusammenhang auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.09.2019 -15 ZB 19.33171- juris sowie Urteil der Kammer vom 21.09.2020 -3 K 201/19-).Die Klägerin ist fallbezogen mit Blick auf die zu treffende Rückkehrprognose keine alleinreisende Frau. Für die Prognose der bei einer Rückkehr drohenden Gefahren ist bei realitätsnaher Betrachtung der Rückkehrsituation im Regelfall davon auszugehen, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) im Familienverband in ihr Herkunftsland zurückkehrt (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 -1 C 45/18- juris). Von einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverband ist für die Rückkehrprognose im Regelfall auch dann auszugehen, wenn einzelnen Familienmitgliedern bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für sie ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 -1 C 45/18-, juris unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung: BVerwG, Urteile vom 21.09.1999 -9 C 12.99-, BVerwGE 109, 305 und vom 27.07. 2000 -9 C 9.00-, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 39). Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Maßstabs, dem die Kammer in ständiger Rechtsprechung folgt (vgl. nur Urteil vom 30.09.2019 -3 K 2281/17-) ist auf die Klägerin bezogen zu unterstellen, dass bei der zu treffenden Rückkehrprognose hinsichtlich Marokkos - wenngleich notwendig hypothetisch - davon auszugehen ist, dass sie ihr Ehemann begleitet (vgl. in diesem Zusammenhang auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.09.2019 -15 ZB 19.33171- juris sowie Urteil der Kammer vom 21.09.2020 -3 K 201/19-). mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch deshalb keine ernsthafte Gefahr seitens dritter Personen weil sie zum einen gehalten ist, sich an staatliche Stellen zu wenden, um um Schutz nachzusuchen, und weil zum anderen für sie eine zumutbare inländische Flucht- bzw. Aufenthaltsalternative besteht (§ 3e, § 4 Abs. 3 AsylG). Für die Klägerin besteht die Möglichkeit einer zumutbaren inländischen Aufenthaltsalternative, wenn sie sich in einem anderen Teil des Landes, insbesondere in einer Großstadt Marokkos, niederlässt. Es ist nicht erkennbar, dass ihre Angehörigen überhaupt mitbekommen müssten, dass die Klägerin wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt ist, und sie auch dann nicht ohne Weiteres auffinden können sollten, wenn sie ihren ursprünglichen Heimatort meidet und in andere (Groß)städte geht, zumal es in Marokko kein zentrales Melderegister gibt (siehe Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Würzburg vom 18.10.2019 zu Frage 3). Angesichts der Größe Marokkos und der Größe der dortigen Städte sowie der dortigen Infrastruktur, hält es das Gericht nicht für beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin befürchten müsste, von ihren Angehörigen entdeckt und gefährdet zu werden, zumal nicht auszuschließen ist, dass bei gewalttätigen Übergriffen nicht doch die Polizei bzw. Sicherheitskräfte schutzbereit und schutzfähig wären, wenn auch ein absoluter Schutz naturgemäß nicht gewährleistet werden kann. (vgl. dazu, dass sich in Marokko eine Vielzahl nationaler Nichtregierungsorganisationen für Rechte von Frauen einsetzen. Das Aufgabenspektrum der Organisationen reicht von administrativer, juristischer, medizinischer und psychologischer Begleitung und sozialer Integration lediger Mütter und ihrer Kinder über den Einsatz gegen die Ausbeutung junger Mädchen als Hausangestellte bis hin zur Alphabetisierung und Berufsausbildung lediger Mütter Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko vom 22. Dezember 2019, Stand: Dezember 2019, S. 17 und vom 31.01.2021, Stand: Dezember 2020; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 11, Algerien, Marokko, Tunesien, Menschenrechtslage, im Fokus: Vulnerable Personen, 6/2019 S. 11 f.; Länderreport 2, Marokko, November 2018 S. 2 ff.; siehe auch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Marokko, vom 10.10.2018 S. 25 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Marokko, Bildungsprogramme, Förderung, NGOs, Frauenhäuser für alleinstehende Mütter, vom 22.5.2017). Nach der Erkenntnislage sind des Weiteren – wie auch schon im streitgegenständlichen Bescheid dargelegt – fallbezogen das Existenzminimum der Klägerin bei einer Rückkehr nach Marokko gesichert und die Grundversorgung sowie die medizinische Versorgung in Marokko gewährleistet (vgl. Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko vom 22.12.2019, Stand: Dezember 2019, S. 24 f. und vom 31.01.2021, Stand: Dezember 2020; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Marokko vom 17.8.2018, S. 31 ff.). Die Klägerin ist jung, verfügt über eine länderspezifisch sehr gute Schulbildung, war schon vor der Ausreise erwerbstätig (Lehrerin, Nachhilfeunterricht sowie Geschäftsinhaberin) und ist nach wie vor erwerbsfähig; ihr ist zuzumuten, zur Sicherung ihres Existenzminimums den nötigen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit zu erwirtschaften und gegebenenfalls auf die Unterstützung durch die schon genannten Organisationen sowie auf weitere Hilfemöglichkeiten zurückzugreifen. Eine (Re-)Integration in die Lebensverhältnisse in Marokko ist der Klägerin zumutbar (im Ergebnis in einem vergleichbaren Fall ebenso: OVG NRW, Beschluss vom 22.08.2019 -1 A 2616.19.A-, wonach nach der Erkenntnislage keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine erwachsene und erwerbsfähige kinderlose marokkanische Staatsangehörige im Falle einer Rückkehr nach Marokko deshalb in eine, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründende existenzielle Notlage geraten wird, weil sie alleinstehend ist und keine Berufsausbildung hat, zit. nach juris). Das Auswärtige Amt hat in der Auskunft vom 18. Oktober 2019 an das VG Würzburg konkret dargelegt, dass es aufgrund der sozialen und gesellschaftlichen Strukturen grundsätzlich selbst für eine alleinerziehende Mutter ohne Schulbildung möglich sei, ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Auch staatliche Stellen existieren, die bei der Arbeitsplatzsuche unterstützten (siehe ACCORD, Anfragebeantwortung zur Marokko, Arbeitsmöglichkeiten für Akademikerinnen und Unterstützungsmöglichkeiten bei Rückkehr, Erwerbslosigkeit vom 22.4.2019). Fremdsprachenkenntnisse – wie sie die Klägerin aufweist – sind durchaus nützlich. Die marokkanische Regierung führt Programme gegen Armutsbekämpfung und zur Fortbildung durch (siehe Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Marokko, vom 10.10.2018, S. 31 f.). Die Arbeitsplatzsuche gestaltet sich aufgrund der engen Arbeitsmarktsituation zwar generell schwierig. Den Lebensunterhalt zu erwirtschaften, kann je nach Ausbildungsstand beschwerlich sein, ist aber – gerade für eine Frau mit dem hohen Bildungsstand der Klägerin - nicht unmöglich. Es ist auch nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass die Klägerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes zu einer Erwerbstätigkeit nicht in der Lage wäre (vgl. zum Gesundheitssystem: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko vom 22.12.2019, Stand: Dezember 2019, S. 25; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Marokko vom 10.10.2018, S. 33 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg vom 18. Oktober 2019, wonach mittellose Personen auf Antrag bei der Präfektur eine Karte erhalten können, bei deren Vorlage die Behandlungen kostenfrei sind; Chronische und psychiatrische Krankheiten können in Marokko behandelt werden, wenn auch Ausstattung, Qualität und Hygiene nicht mit dem europäischen Standard zu vergleichen sind, wobei letzteres gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG auch nicht erforderlich ist). Das Gericht verkennt im Ergebnis nicht die mitunter gerade für Frauen schwierigen Lebensverhältnisse in Marokko. Diese betreffen marokkanische Staatsangehörige in vergleichbarer Lage jedoch in gleicher Weise. Das Auswärtige Amt hat in der Auskunft vom 18. Oktober 2019 an das VG Würzburg zudem unter anderem darauf hingewiesen, dass es für Rückkehrer aus der Bundesrepublik Deutschland verschiedene Programme und Angebote von Hilfsorganisationen gibt, welche diese bei dem (erneuten) Start ins Leben in Marokko unterstützen. Eine Liste der Organisationen sowie deren Kontaktmöglichkeiten finden sich im Internet unter den Stichworten „Start Plus“ und „Returning from Germany“ und werden von der Bundesregierung gefördert unter anderem über GIZ und IOM. Des Weiteren führt das Auswärtige Amt aus, dass die marokkanische Diaspora groß und auch in Deutschland fest verwurzelt ist. Durch die Zusammenarbeit mit der IOM wurde im Kontext der AVRR-Programme seit 2005 mehr als 11.300 Auslandsmarokkanern bei der Rückkehr geholfen. Im September 2017 nahm das vom BMZ geförderte Migrationsberatungszentrum in Casablanca seine Arbeit auf, das zu Möglichkeiten der beruflichen Qualifizierung und Arbeitsmöglichkeiten in Deutschland berät. Gleichzeitig ist das Beratungszentrum Anlaufpunkt für Rückkehrer aus Deutschland, die nach Arbeitsmöglichkeiten auf dem marokkanischen Arbeitsmarkt oder in Vorhaben der deutsch-marokkanischen Entwicklungszusammenarbeit suchen. Mittlerweile gibt es vier weitere solche Zentren in Fes, Tanger, Benu Mellal und Oujda. Rückkehrprojekte, die sich ausschließlich an abgeschobene Rückkehrer wenden, gibt es nicht (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko vom 22.12.2019, Stand: Dezember 2019, S. 24 f.). Des Weiteren existieren weitere Hilfemöglichkeiten, z.B. Programme bei freiwilliger Rückkehr. Aufgrund der Rückkehr- und Starthilfen sowie mit Blick auf die Reintegrationsprogramme für Rückkehrer nach Marokko hat die Klägerin eine Option, ihre finanzielle Situation aus eigener Kraft zu verbessern, um Startschwierigkeiten bei einer Rückkehr besser zu überbrücken. Die Klägerin ist gehalten, insofern sich in Deutschland aktiv um die Hilfemöglichkeiten zu bemühen. Gegen diese Möglichkeiten kann die Klägerin insbesondere nicht mit Erfolg einwenden, dass Start- bzw. Integrationshilfen ganz oder teilweise nur für freiwillige Rückkehr, also teilweise nicht bei zwangsweiser Rückführung, erfolgen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Asylbewerber, der durch eigenes zumutbares Verhalten – wie insbesondere durch freiwillige Rückkehr – im Zielstaat drohende Gefahren abwenden kann, nicht vom Bundesamt die Feststellung eines Abschiebungsverbotes verlangen (BVerwG, Urteil vom 15.04.1997 -9 C 38.96- BVerwGE 104, 265; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.2.2014 -A 11 S 2519/12- juris; vgl. zu alldem, eine alleinstehende Frau betreffend, auch Urteil der Kammer vom 19.02.2021 -3 K 1865/18-). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.