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Beschluss

3 L 85/22

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2022:0210.3L85.22.00
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Leitsätze
1.Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 8) hat ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Ihm steht gegen den Träger der Jugendhilfe ein Anspruch auf Verschaffung eines Platzes in einem Kindergarten in zumutbarer Entfernung zu seinem Wohnsitz zu.(Rn.6) 2.Der Anspruch wird durch die Auslastung der Kapazitäten nicht berührt.(Rn.6) 3. Der Anspruch aus § 24 Abs. 3 SGB VIII (juris: SGB 8) führt zu einer Gewährleistungspflicht, die den Träger der öffentlichen Jugendhilfe unabhängig von der jeweiligen finanziellen Situation der Kommunen zur Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebotes an Betreuungsplätzen zwingt.(Rn.6) 4.Bei der Beurteilung, ob ein Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte zumutbar erreichbar ist, sind grundsätzlich die Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen.(Rn.9) 5. Vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalles wird die Zumutbarkeitsgrenze für die Erreichbarkeit des Betreuungsplatzes von der Wohnung des Kindes mit maximal 30 Minuten bei der Beanspruchung von öffentlichen Verkehrsmitteln angesetzt.(Rn.10)
Tenor
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin bis zu einer Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren unverzüglich einen ihrem individuellen Bedarf entsprechenden Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung , längstens bis zum 15.08.2025, nachzuweisen. 2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 8) hat ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Ihm steht gegen den Träger der Jugendhilfe ein Anspruch auf Verschaffung eines Platzes in einem Kindergarten in zumutbarer Entfernung zu seinem Wohnsitz zu.(Rn.6) 2.Der Anspruch wird durch die Auslastung der Kapazitäten nicht berührt.(Rn.6) 3. Der Anspruch aus § 24 Abs. 3 SGB VIII (juris: SGB 8) führt zu einer Gewährleistungspflicht, die den Träger der öffentlichen Jugendhilfe unabhängig von der jeweiligen finanziellen Situation der Kommunen zur Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebotes an Betreuungsplätzen zwingt.(Rn.6) 4.Bei der Beurteilung, ob ein Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte zumutbar erreichbar ist, sind grundsätzlich die Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen.(Rn.9) 5. Vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalles wird die Zumutbarkeitsgrenze für die Erreichbarkeit des Betreuungsplatzes von der Wohnung des Kindes mit maximal 30 Minuten bei der Beanspruchung von öffentlichen Verkehrsmitteln angesetzt.(Rn.10) 1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin bis zu einer Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren unverzüglich einen ihrem individuellen Bedarf entsprechenden Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung , längstens bis zum 15.08.2025, nachzuweisen. 2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zu einer Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren unverzüglich einen ihrem individuellen Bedarf entsprechenden Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung ab dem 01.02.2021 nachzuweisen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (Regelungsanordnung) zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um u.a. wesentliche Nachteile abzuwenden. Die Antragstellerin hat dabei sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Dabei ist es grundsätzlich unzulässig, der Antragstellerin bereits im Verfahren des Eilrechtsschutzes vollständig dasjenige zu gewähren, was sie erst im Hauptsacheverfahren begehrt (sog. Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache). Das Gericht kann dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und der Antragstellerin nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was sie nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt dieses grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache nur dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für die Antragstellerin unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache sprechen würde. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hat ein Kind, das – wie hier die Antragstellerin1Die Antragstellerin ist am 25.01.2019 geboren.Die Antragstellerin ist am 25.01.2019 geboren.– das dritte Lebensjahr vollendet hat, bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Ihr steht gegen den Antragsgegner ein Anspruch auf Verschaffung eines Platzes in einem Kindergarten in zumutbarer Entfernung zu ihrem Wohnsitz zu. Der Anordnungsanspruch der Antragstellerin wird durch die Auslastung der Kapazitäten des Antragsgegners nicht berührt. Der Anspruch aus § 24 Abs. 3 SGB VIII führt zu einer Gewährleistungspflicht, die den Träger der öffentlichen Jugendhilfe unabhängig von der jeweiligen finanziellen Situation der Kommunen zur Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebotes an Betreuungsplätzen zwingt.2Vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.07.2019 – 7 B 10851/19 -, juris m.w.N.,Vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.07.2019 – 7 B 10851/19 -, juris m.w.N., Der im konkreten Fall der Antragstellerin angebotene Regelkindergartenplatz im städtischen Kindergarten A-Stadt-XXX mit Betreuungszeiten von 7.30 Uhr bis 13:30 Uhr erfüllt die an einen zumutbar erreichbaren Betreuungsplatz zu stellenden Anforderungen nicht. Der Anspruch auf Verschaffung eines Platzes in einer Kindertagesstätte ist auf eine zumutbar erreichbare Tageseinrichtung gerichtet3vgl. nur OVG Rheinland-Pfalz a.a.O.; vgl. die Nachweise zur einschlägigen Rechtsprechung bei Rixen in Schlegel/Voelzke jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. § 24 SGB VIII Rn. 16 ff.vgl. nur OVG Rheinland-Pfalz a.a.O.; vgl. die Nachweise zur einschlägigen Rechtsprechung bei Rixen in Schlegel/Voelzke jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. § 24 SGB VIII Rn. 16 ff. und entspricht dem das Jugendhilferecht beherrschenden Prinzip der Wohnortnähe (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII). Dasselbe folgt aus der Gesamtverantwortung des Jugendhilfeträgers für ein bedürfnis- und bedarfsgerechtes Angebot gemäß §§ 79, 22 Abs. 3 SGB VIII. Daher wird der aus § 24 SGB VIII folgende Anspruch nur erfüllt, wenn die Betreuungseinrichtung vom Wohnsitz des Kindes aus in vertretbarer Zeit erreicht werden kann4vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 21. November 2017 – 2 BvR 2177/16 –, BVerfGE 147, 185 = juris, Rn. 114vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 21. November 2017 – 2 BvR 2177/16 –, BVerfGE 147, 185 = juris, Rn. 114. Bei der Beurteilung, ob ein Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte zumutbar erreichbar ist, sind grundsätzlich die Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Vorbehaltlich eben besonderer Umstände des Einzelfalles wird die Zumutbarkeitsgrenze für die Erreichbarkeit des Betreuungsplatzes von der Wohnung der Antragstellerin mit maximal 30 Minuten bei der Beanspruchung von öffentlichen Verkehrsmitteln angesetzt.5vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., juris Rn. 7; VGH BW, Urteil vom 08.12.2016 – 12 S 1782/15 –, juris, Rn. 42; SächsOVG, Beschluss vom 20.12.2017 – 4 B 294/17 –, juris, Rn. 6; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.07.2019 -10 ME 154/19 -, juris Rn. 9vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., juris Rn. 7; VGH BW, Urteil vom 08.12.2016 – 12 S 1782/15 –, juris, Rn. 42; SächsOVG, Beschluss vom 20.12.2017 – 4 B 294/17 –, juris, Rn. 6; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.07.2019 -10 ME 154/19 -, juris Rn. 9 Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist der angebotene Betreuungsplatz für die gerade einmal dreijährige Antragstellerin nicht zumutbar zu erreichen. Bereits nach der Darstellung des Antragsgegners beträgt die reine Fahrtzeit unter Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel nur knapp weniger als 30 Minuten. Dass dabei – wie von der Antragstellerin vorgetragen und glaubhaft gemacht- der Weg von der Wohnung der Antragstellerin zum Bahnhof ebenso wenig in die Zeitberechnung eingeflossen ist wie der Weg vom Zielbahnhof zum Kindergarten hat der Antragsgegner nicht mehr bestritten. Mit mithin 43-44 Minuten für einen Weg6Im Hinblick auf die abweichende Fahrtrichtung der Fahrt zur Arbeitsstätte der Eltern in Neunkirchen scheidet eine (teilweise) Anrechnung von ohnehin benötigter Wegstrecke aus.Im Hinblick auf die abweichende Fahrtrichtung der Fahrt zur Arbeitsstätte der Eltern in Neunkirchen scheidet eine (teilweise) Anrechnung von ohnehin benötigter Wegstrecke aus. ist auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei der Region A-Stadt nach eigenen Angaben des Antragsgegners um eine ländliche Region handelt, die Zumutbarkeitsgrenze überschritten. Auf die Benutzung eines privaten PKW´s, mit dem die Fahrtstrecke von 11,43 Km von der Wohnadresse der Antragstellerin zum angebotenen Betreuungsplatz naturgemäß deutlich schneller zu bewältigen ist, kann die Antragstellerin nicht verwiesen werden, da ihren Eltern ausweislich ihrer durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemachten Angaben kein privater PKW zur Verfügung steht, um die Antragstellerin zum Kindergarten in ... zu bringen. Ob die Antragstellerin, die sich auf das im konkreten Fall bestehende Erfordernis einer Unterstützung und Förderung der weiteren Sprachentwicklung berufen hat, auf alternative Betreuungsangebote verwiesen werden kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da seitens des Antragsgegners keine entsprechenden Angebote gemacht wurden. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der bis zum Schuleintritt bestehende Anspruch aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ginge allein durch Zeitablauf fortschreitend unter und könnte bei einem Abwarten einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache insoweit nicht mehr geltend gemacht werden, weil ein Platz in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege rückwirkend nicht mehr zur Verfügung gestellt werden könnte. Des Weiteren wäre ein Erfolg der Antragstellerin in einem Hauptsacheverfahren hier angesichts der eindeutigen Rechtslage hochgradig wahrscheinlich. Ein Rückgängigmachen der mit einer stattgebenden gerichtlichen Eilentscheidung verbundenen Folgen steht daher kaum zu befürchten. Die Antragstellerin kann auch nicht auf eine Betreuung durch ihre Eltern oder Großeltern verwiesen werden.7Vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.04.2019 – 7 B 10375/19.OVG -, ESOVG Rheinland-PfalzVgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.04.2019 – 7 B 10375/19.OVG -, ESOVG Rheinland-Pfalz Die Eltern sind unter Berücksichtigung der Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG und der Wertung des § 22 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII zur Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Kindererziehung rechtlich nicht uneingeschränkt verpflichtet, einen Betreuungsbedarf abzudecken, den eigentlich unmittelbar der Anspruch aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII befriedigen soll.8Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2021 – 12 S 3227/21-, juris und die in dieser Entscheidung zitierten Ausführungen des vorgehenden Beschlusses des VG Karlsruhe vom 04.10.2021 – 8 K 3041/21 -Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2021 – 12 S 3227/21-, juris und die in dieser Entscheidung zitierten Ausführungen des vorgehenden Beschlusses des VG Karlsruhe vom 04.10.2021 – 8 K 3041/21 - Aus demselben Grund verbietet sich auch ein Verweis auf eine Betreuung durch die Großmutter, die nach dem Vorbringen der Antragstellerin lediglich vorübergehend die Betreuung sichergestellt hat. Hinzu kommt, dass diese auch aus gesundheitlichen Gründen eine Dauerbetreuung nicht erbringen könnte. Die zeitliche Befristung der Verpflichtung folgt dem zeitlichen Umfang des Anspruchs aus § 24 Abs. 3 SGB VIII und ergibt sich aus dem voraussichtlichen Schuleintritt der Antragstellerin mit dem Ende der Sommerferien 2025. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.