Urteil
3 K 1505/21
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2022:0302.3K1505.21.00
17Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die derzeitigen humanitären Bedingungen im Libanon führen nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliegt. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab sind nicht erfüllt.(Rn.60)
2. Auch vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen und humanitären Auswirkungen der Corona-Pandemie im Libanon ist nicht festzustellen, dass die hohen Anforderungen des § 60 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegen.(Rn.63)
Tenor
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen, soweit sie auf die Anerkennung als Asylberechtigte und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung subsidiären Schutzes gerichtet ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die derzeitigen humanitären Bedingungen im Libanon führen nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliegt. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab sind nicht erfüllt.(Rn.60) 2. Auch vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen und humanitären Auswirkungen der Corona-Pandemie im Libanon ist nicht festzustellen, dass die hohen Anforderungen des § 60 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegen.(Rn.63) Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen, soweit sie auf die Anerkennung als Asylberechtigte und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung subsidiären Schutzes gerichtet ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage vom 18.11.2021, über die nach den entsprechenden Erklärungen der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entschieden werden kann (vgl. §§ 87a Abs. 2, 3, 101 Abs. 2 VwGO)1Vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 21.02.2022, Bl. 63 der Gerichtsakte sowie Schriftsätze der Beklagten vom 22.11.2021, Bl. 30 der Gerichtsakte und vom 23.02.2022, Bl. 66 der GerichtsakteVgl. Schriftsatz der Klägerin vom 21.02.2022, Bl. 63 der Gerichtsakte sowie Schriftsätze der Beklagten vom 22.11.2021, Bl. 30 der Gerichtsakte und vom 23.02.2022, Bl. 66 der Gerichtsakte, ist hinsichtlich der begehrten Anerkennung als Asylberechtigte und der Flüchtlingseigenschaft sowie der -hilfsweise begehrten- Gewährung subsidiären Schutzes offensichtlich unbegründet2Vgl. zu den, hier gegebenen, Anforderungen an eine Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet nur Urteil der Kammer vom 14.05.2019 -3 K 358/19-Vgl. zu den, hier gegebenen, Anforderungen an eine Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet nur Urteil der Kammer vom 14.05.2019 -3 K 358/19-, im Übrigen, hinsichtlich der Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach §§ 60 Abs. 5, 7 S.1 AufenthG vorliegen, unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10.11.2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung offensichtlich weder einen Anspruch auf Asylanerkennung (Art. 16a Abs. 1 GG), noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Das Gericht sieht fallbezogen von einer Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, da es den Feststellungen und der Begründung des Bescheides der Beklagten vom 10.11.2021 folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Im Übrigen wird auf den Beschluss der Kammer vom 24.11.2021 -3 L 1513/21- verwiesen, mit dem der Antrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zurückgewiesen wurde und in dem ausgeführt wird: „Im vorliegenden Fall bestehen keine Zweifel im dargelegten Sinn an der sachlichen Richtigkeit der Feststellung, dass die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und das Asylbegehren der Antragstellerin offensichtlich unbegründet sind, offensichtlich kein Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus besteht und Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung wird auf den Bescheid vom 10.11.2021 vollinhaltlich Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Der Bescheid enthält eine zutreffende Darstellung der rechtlichen Grundlagen und der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen. Er setzt sich zudem mit dem Antragsvorbringen eingehend sowie in überzeugender Weise auseinander und stellt die Verhältnisse im Heimatland der Antragstellerin – den Libanon – bezogen auf die aktuelle Erkenntnislage3Vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevanteVgl. hierzu Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante und die Rechtsprechung der Kammer44Lage in Libanon vom 04.01.2021; österr. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation Libanon vom September 2020; Human-Rights-Watch, Lebanon vom 01.01.2021; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Gesundheitssystem und Covid-19-Pandemie, November 2020 sowie die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 02.03.2021Vgl. nur das der Kanzlei bekannte Urteil der Kammer vom 24.09.2021 -3 K 318/20- m.w.N.Lage in Libanon vom 04.01.2021; österr. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation Libanon vom September 2020; Human-Rights-Watch, Lebanon vom 01.01.2021; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Gesundheitssystem und Covid-19-Pandemie, November 2020 sowie die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 02.03.2021Vgl. nur das der Kanzlei bekannte Urteil der Kammer vom 24.09.2021 -3 K 318/20- m.w.N. zutreffend dar, wenn dort ausgeführt wird: „ergeht folgende Entscheidung: 1. Der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt. 2. Der Antrag auf Asylanerkennung wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt. 3. Der Antrag auf subsidiären Schutz wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt. 4. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes liegen nicht vor. 5. Die Antragstellerin wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Sollte die Antragstellerin die Ausreisefrist nicht einhalten, wird sie nach Libanon abgeschoben. Die Antragstellerin kann auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist werden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt. 6. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Begründung: Die Antragstellerin, libanesische Staatsangehörige kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit, hat bereits unter Aktenzeichen 6207523-451 einen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland gestellt. Das Asylverfahren wurde durch Bescheid des Bundesamts vom 28.07.2016 wegen dem unentschuldigten Nichterscheinen zur Anhörung nach § 33 Abs. 2 AsylG eingestellt. Der Antragstellerin wurde die Abschiebung nach Libanon angedroht. Am 04.03.2021 stellte die Ausländerin persönlich bei der Außenstelle Lebach einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag). Die Begründung des Folgeantrages erfolgte schriftlich am 05.03.2021. Die Antragstellerin trug vor, sie sei am 23.01.2021 erneut vom Libanon nach Deutschland gereist, da Deutschland ein sicheres Land sei. Den Tod ihres Vaters habe sie nicht überwinden können. Ihre Mutter sei auch in Deutschland verstorben. Sie habe niemanden außer ihren Geschwistern, die in Deutschland leben würden. Im Libanon sei sie oft von Sicherheitsbehörden angehört und nach ihrem Bruder befragt worden. Ihr Bruder sei von Sicherheitsbehörden in Syrien verfolgt gewesen. In ihrem Herkunftsland Syrien habe sie sich nach Abschluss des vorherigen Asylverfahrens nicht mehr aufgehalten. Der Abgleich der Fingerabdrücke der Antragstellerin mit den Daten des europäischen Visainformationssystems hat ergeben, dass die Antragstellerin einen libanesischen Pass besitzt und mit diesem ein französisches Visum beantragt und am 22.12.2020 erhalten hatte. Das Visum war bis zum 19.06.2021 gültig gewesen. Im Rahmen der Anhörung zur Zulässigkeit am 31.03.2021 in der Außenstelle des Bundeamtes in Lebach machte die Antragstellerin geltend, sie habe kein französisches Visum beantragt. Der libanesische Pass, den sie verwendet habe, sei gefälscht gewesen. Der Schlepper habe alles für organisiert. Sie können aus diesem Grund auch nicht sagen, wer in Frankreich für sie gebürgt habe. Der Schlepper habe nach ihrer Ankunft in Paris den libanesischen Reisepass wieder abgeholt. in dem gefälschten Reisepass sei ein französisches Visum gewesen, mit sie von Beirut nach Paris geflogen sei, wo sie am 21. oder am 22.02.2021 angekommen sei. Sie wisse nicht, wann und wo dieses Visum beantragt worden sei. Der Schlepper habe sich um alles gekümmert. Lediglich auf einem Stück Papier habe sie ihre Fingerabdrücke und ihre Unterschrift hinlegen müssen. Im Libanon habe sie sich illegal aufgehalten. Sie habe dort seit März 2016 gelebt, um Geld zu verdienen, um die Reise nach Deutschland finanzieren zu können. Es gebe auch weitere Gründe. Niemand aus ihrer Familie lebe im Libanon. Sie sei von Mitgliedern einiger Parteien nach ihrem Bruder befragt worden. Auf Nachfrage, mit welchem Dokument sie im Jahr 2015 nach Deutschland gereist sei, weil der vorgelegte syrische Reisepass bereits 2012 abgelaufen sei, gab die Antragstellerin an, sie sei mit einem gefälschten libanesischen Pass eingereist. Sie habe sich damals einen gefälschten libanesischen Reisepass besorgt, um mit ihm nach Deutschland einreisen zu können. Auf Vorhalt, dass sie bereits 2015 nach Deutschland eingereist sei, der libanesische Reisepass aber erst am 01.06.2016 ausgestellt worden sei, machte die Antragstellerin geltend, dass sie dazu nichts sagen können, da der Schlepper alles geregelt habe. Die Antragstellerin äußerte sich auf Nachfrage nach Erkrankungen, dass sie nach einer großen Explosion im Hafen von Beirut einen Schaden im Mittelohr erlitten habe. Dadurch verliere sie etwa dreimal im Monat ihr Gleichgewicht und falle plötzlich zu Boden. Das Bewusstsein verliere sie aber nicht. Sie sei von August 2020 bis zu ihrer erneuten Einreise nach Deutschland im Libanon in Behandlung gewesen. Ihr sei bereits im Libanon Medikamente, die sie noch immer täglich einnehme, verordnet worden. Darüber hinaus leide die Antragstellerin unter Asthma und unter einem Bandscheibenvorfall, weswegen sie eine Operation benötige. Zum Nachweis ihrer Erkrankungen reichte die Antragstellerin eine Bescheinigung des Facharztes für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Dr. med. Martin Thielen, vom 29.03.2021 ein, aus der hervorgeht, dass bei der Antragstellerin aus HNO-ärztlicher Sicht der Verdacht auf einen seit Jahren „rezidivierenden benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel" bestehe. Zudem legte die Antragstellerin ein ärztliches Attest der Gemeinschaftspraxis Dr. Steffens und Kollegen vom 12.07.2021 vor. In dem Attest ist bescheinigt, dass sich die Antragstellerin seit März 2021 in der ambulanten Behandlung in der Praxis befände. Es bestünde bei ihr Rücken-Bandscheiben- und Kriegsverletzungen an der Wirbelsäule mit Gelenkschmerzen und Schmerzen in Beinen und Armen sowie Schwindel. Zudem leide die Antragstellerin an Uterusmyomen und einer kaum behandelbaren Kolpitis, die zunehmend psychische Beschwerden verursachen würden. Vorsorglich für den Fall, dass eine Überstellung nach Frankreich aufgrund des französischen Visums nicht stattfinden wird, wurde die Antragstellerin am 31.03.2021 nach § 25 AsylG angehört. Zur Begründung des Asylantrages trug die Antragstellerin vor, sie sei müde geworden und wolle leben. In Syrien könne sie nicht zurück und im Libanon könne sie nicht leben. In Syrien habe sie nichts mehr. Persönlich sei sie vor der Ausreise aus ihrem Heimatland Syrien durch die Explosion in Aleppo an ihrem Rücken verletzt worden. Aus Syrien sei sie ausgereist, weil ihr Vater verstorben sei. Ihr Haus sei zerstört worden, sodass sie mit ihrer Mutter in den Libanon geflohen sei. Bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte die Antragstellerin, nach ihrem Bruder Khalil befragt zu werden, der verschollen sei. Hinzukomme, dass sie eine alleinstehende Frau sei und aus diesen Gründen nicht alleine in Syrien leben könne. Im Libanon habe sie sehr viele Gelegenheitsarbeiten gemacht. Sie habe als Sekretärin gearbeitet, in Restaurants gekocht und serviert. Manchmal habe sie zwei Jobs in Beirut bzw. Qarantina gehabt. Auch in Tripolis habe sie manchmal gearbeitet. Auf Nachfrage machte die Antragstellerin geltend, sie besitze nur die syrische Staatsangehörigkeit. Weitere Staatsangehörigkeiten besitze sie nicht. Bei der Antragstellung habe sie ihren syrischen Personalausweis sowie ihren syrischen Reisepass vorgelegt. Für die Bundesrepublik Deutschland oder für ein anderes Land habe sie kein Aufenthaltsdokument oder Visum gehabt. Die Antragstellerin trug auf Nachfrage vor, sie sei am 22.06.2016 nicht zur Anhörung erschienen, da sie aufgrund des Todes ihrer Mutter im März 2016 bereits in den Libanon ausgereist sei. Der Leichnam ihrer Mutter sei in den Libanon überführt worden. Da sie sie nicht wegen des Krieges nicht nach Syrien habe überführen können, sei sie gezwungen gewesen, sie im Libanon beizusetzen. Am 28.März 2016 sei sie von einem Flughafen, den sie nicht benennen könne, nach Beirut geflogen. Nach ihrer Ausreise aus Deutschland habe sie sich bis Februar 2021 im Libanon aufgehalten. In den vergangenen fünf Jahren habe sie den Libanon nicht verlassen. Nach Syrien sei sie nicht mehr zurückgekehrt. In ihrem Heimatland Syrien sei sie letztmalig ein paar Tage nach dem Tod ihres Vaters am 03.06.2014 gewesen. Der Antragstellerin wurde vorgehalten, dass in ihrem syrischen Reisepass eingetragen sei, dass sie in Beirut/Libanon geboren sei. Die Antragstellerin äußerte sich dazu, dass ihr Vater im Libanon Militärdienst geleistet habe und ihre schwangere Mutter ihn besucht habe. Sicher sei sie sich aber nicht, Die Nachfrage, ob ihr Vater die libanesische Staatsangehörigkeit besessen habe, verneinte die Antragstellerin und verwarf ihre zuvor getroffene Aussage über den Militärdienst ihres Vaters im Libanon. Ihre Eltern seien vielmehr zu Besuch im Libanon gewesen, als sie dort geboren worden sei. Nach dem Abgleich der Fingerabdrücke mit den Daten des europäischen Visainformationssystems (VIS) hat das Bundesamt Erkenntnisse erlangt, dass die Antragstellerin mit einem libanesischen Reisepass bei den niederländischen und der französischen Botschaften im Libanon und Jordanien drei niederländische und drei französische Visum beantragt und erhalten hatte. So wurde ihr von der niederländischen Botschaft in Amman/Jordanien am 08.07.2016 ein bis zum 21.10.2016 gültiges niederländisches Schengenvisum erteilt. Hierzu hatte die Antragstellerin einen libanesischen Reisepass (Nr.: RL 3798041) vorgelegt, der eine Gültigkeit vom 01.06.2016 bis 31.05.2021 hatte. Nach Vorlage dieses Reisepasses wurde der Antragstellerin erneut ein niederländisches Visum von der niederländischen Botschaft in Beirut ausgestellt, welches 18.05.2019 bis zum 31.08.2019 gültig gewesen war. Die französische Botschaft in Beirut stellte nach Vorlage dieses Reisepasses ein französisches Schengenvisum aus, welches vom 30.10.2019 bis zum 30.01.2020 gültig gewesen ist. Zuletzt hatte die Antragstellerin von der französischen Botschaft in Beirut ein französisches Schengenvisum erhalten, welches vom 22.12.2020 bis zum 19.06.2021 gültig gewesen war. Die Antragstellerin hatte bei der Botschaft einen libanesischen Reisepass (Nr. LR1924462) vorgelegt, der vom 15.10.2020 bis zum 14.10.2030 gültig ist. Auf Vorhalt, dass das Bundesamt nach Auswertung der Daten des europäischen Visa-Informationssystems (VIS) Erkenntnisse darüber habe, dass der Antragstellerin in den letzten fünf Jahren für die Länder Niederlande und Frankreich sechs Visa beantragt habe, äußerte sich die Antragstellerin, der Schlepper habe dies alles für sie organisiert. Sie könne hierzu nichts sagen. Dem Bundesamt liegt schließlich eine Arbeitsbescheinigung vor, aus der hervorgeht, dass die Antragstellerin seit November 2017 bis 20.10.2020 in einem Anwaltsbüro in Beirut als persönliche Assistentin gearbeitet habe. Das rechtliche Gehör zum Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde dem Antragsteller im Rahmen der persönlichen Anhörung am 31.03.2021 gewährt. Die Antragstellerin machte hierzu geltend, dass ihre Geschwister in Deutschland leben würden. Sie sei auf die Hilfe ihrer Geschwister angewiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen. 1. bis 3. Ein weiteres Asylverfahren gemäß § 71 Abs. 1 AsylG ist nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) erfüllt sind, folglich Wiederaufgreifensgründe vorliegen. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sind vorliegend gegeben. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG müssen sich entweder die Sach- oder Rechtslage zu Gunsten der Antragstellerin geändert haben (Nr. 1) oder neue Beweismittel vorliegen, die eine für sie günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe nach § 580 Zivilprozessordnung (ZPO) bestehen (Nr. 3). Weiterhin isf der Antrag nach § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG nur zulässig, wenn die Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen im früheren Verfahren geltend zu machen und sie den Antrag binnen drei Monaten nach Kenntnis des Wiederaufgreifensgrundes gestellt hat. Vorliegend wird ein weiteres Verfahren durchgeführt, da das Erstverfahren der Antragstellerin eingestellt wurde, ohne dass eine Anhörung zu den Tatsachen, die ihre Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihr drohenden ernsthaften Schadens begründen, durchgeführt wurde und sich die Antragstellerin in der Zwischenzeit wieder in ihrem Herkunftsstaat aufgehalten hat. In Ermangelung von Kenntnissen über die Gründe, die die Antragstellerin dazu bewegt hatten, ihren ersten Asylantrag zu stellen und in Anbetracht der aufgrund des erneuten Aufenthalts im Herkunftsstaat nicht auszuschließenden Möglichkeit einer erneuten oder fortgesetzten Verfolgung, die für sie der Grund gewesen sein dürfte, erneut um Schutz nachzusuchen, wird daher im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 51 VWWG zugunsten der Antragstellerin unterstellt, dass sich die Sachlage dahingehend geändert hat, dass eine für sie günstigere Entscheidung möglich erscheint. Die Antragstellerin hat durch die Vorlage des abgelaufenen syrischen Reisepasses nachgewiesen, dass sie die syrische Staatsangehörigkeit besitzt bzw. zumindest besessen hat. Sie besitzt aber auch nachweislich die libanesische Staatsangehörigkeit. Besitzt ein Antragsteller mehr als eine Staatsangehörigkeit, kommt eine positive Entscheidung nur in Betracht, wenn für alle diese Staaten die Voraussetzungen vorliegen. Droht nur in einem Staat Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden, kann keine Schutzgewährung erfolgen (sog. Subsidiaritätsprinzip). Die Subsidiarität des internationalen Schutzes ergibt sich unter anderem aus Art. 4 Abs. 3 e) der Qualifikationsrichtlinie, nach dem bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz die Frage zu berücksichtigen ist, ob vom Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er den Schutz eines anderen Staates in Anspruch nimmt, dessen Staatsangehörigkeit er für sich geltend machen könnte. Dies gilt also in jedem Fall, wenn er bereits die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzt. Da die Antragstellerin, wie bereits festgestellt, (auch) die libanesische Staatsangehörigkeit besitzt, kann hinsichtlich der Prüfung des Asylantrags, vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Syrien, auf Libanon als Herkunftsstaat abgestellt werden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigte liegen nicht vor. Ein Ausländer ist Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (§ 3 AsylG). Die Antragstellerin ist kein Flüchtling im Sinne dieser Definition. Eine individuelle flüchtlingsrelevante Verfolgung der Antragstellerin in Bezug auf den Libanon wurde weder hinreichend vorgetragen noch ist eine solche ersichtlich. Allein die Tatsache, dass die Antragstellerin mehrfach aus dem Libanon mit einem europäischen Schengenvisum aus- und anschließend wieder eingereist ist, spricht für die Annahme, dass sie selbst in ihrem Herkunftsland Libanon keine Verfolgung befürchtet hat. Es erschließt sich der Unterzeichnerin nicht, weshalb die Antragstellerin nicht bereits bei einer ihrer früheren Einreisen in das Schengengebiet einen Asylantrag gestellt hat. Auch vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin einen neuen libanesischen Reisepass beantragt und sich somit freiwillig in den Herrschaftsbereich der libanesischen Regierung begeben hat, lässt den Schluss zu, dass die Antragstellerin keine Furcht vor einer Verfolgung durch den libanesischen Staat und dessen Sicherheitskräften hatte. Auch dass der Reisepass seitens des libanesischen Staates für zehn Jahre (bis zum 14.10.2030) ausgestellt wurde, lässt darauf schließen, dass die Antragstellerin keine staatliche Verfolgung zu befürchten hat. Der Sachvortrag der Antragstellerin, sie sei von Sicherheitsbehörden angehört und nach ihrem Bruder befragt worden, ist folglich nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus begründet das Vorbringen der Antragstellerin, aus ihrer Familie lebe niemand mehr im Libanon, vielmehr sei sie dort alleine gewesen, auch nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Subsidiärer Schutz erhält ein Ausländer, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AsyIG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsyIG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsyIG). Der Antragstellerin droht im Sinne dieser Definition kein ernsthafter Schaden. Die Antragstellerin hat hierzu keine Angaben gemacht. Auf obigen Ausführungen wird verwiesen. Die Voraussetzungen der Asylanerkennung gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG und der Zuerkennung des internationalen Schutzes gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Asy1G unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der Schutzbereich des internationalen Schutzes weiter gefasst ist. Die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte liegen somit nach Ablehnung des internationalen Schutzes ebenfalls nicht vor. Der Asylantrag wird zudem als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Gemäß § 30 Abs. 3 Nr, 2 AsyIG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert. Die Antragstellerin hat versucht, ihre libanesische Staatsangehörigkeit zu verschweigen. Im Rahmen der persönlichen Anhörung am 31.03.2021 machte die Antragstellerin auf Nachfrage geltend, dass sie nur die syrische Staatsangehörigkeit besitze. Weitere Staatsangehörigkeiten habe sie keine. Vielmehr sei sie mit einem gefälschten libanesischen Reisepass, in dem ein französisches Visum gewesen sei, von Beirut nach Paris geflogen. Der Schlepper habe sich um alles gekümmert. Das Vorbringen der Antragstellerin ist unsubstantiiert und unglaubhaft. Dem Bundesamt liegen sowohl die Kopie des noch bis zum 14.10.2030 gültigen libanesischen Reisepasses sowie die Visaunterlagen vor, aus denen ebenfalls hervorgehen, dass die Antragstellerin (auch) im Besitz der libanesischen Staatsangehörigkeit ist. Der Vortrag der Antragstellerin, der Schlepper habe alles für sie organisiert, ist als Schutzbehauptung zu bewerten, um die libanesische Staatsangehörigkeit zu verschleiern. Die Angaben der Antragstellerin sind auch insgesamt in sich widersprüchlich. So hat die Antragstellerin vorgetragen bereits im Jahr 2015 mit einem gefälschten Reisepass nach Deutschland gereist zu sein. Auf Vorhalt, dass der libanesische Reisepass erst am 01.06.2016 ausgestellt worden sei, hat sich die Antragstellerin erneut auf den Schlepper, der sich um alles gekümmert habe, berufen. Zudem äußerte sich die Antragstellerin auf Nachfrage nach ihrem Geburtsort im Libanon, dass ihr Vater im Libanon Militärdienst geleistet habe und ihre schwangere Mutter ihn besucht habe. Die Nachfrage, ob ihr Vater die libanesische Staatsangehörigkeit besessen habe, verneinte die Antragstellerin sodann und verwarf ihre zuvor getroffene Aussage über den Militärdienst ihres Vaters im Libanon, indem sie aussagte, dass ihre Eltern vielmehr zu Besuch im Libanon gewesen sein müssten. Die zahlreichen Widersprüche und unglaubhaften Aussagen der Antragstellerin bestätigen letztendlich den Versuch der Antragstellerin über ihre libanesische Staatsangehörigkeit zu täuschen. Nach alledem ist der Antrag der Antragstellerin als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 Nr.2 AsyIG abzulehnen. 2. Abschiebungsverbote liegen nicht vor. Eine Abschiebung gemäß § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ist unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 04. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt. In Betracht kommt dabei in erster Linie eine Verletzung des Art. 3 EMRK und damit die Prüfung, ob im Fall einer Abschiebung der Betroffene tatsächlich Gefahr liefe, einer dieser absoluten Schutznorm widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Wie bereits im Rahmen der Prüfung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsyIG festgestellt, droht der Antragstellerin in Libanon keine, durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte, Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. In Bezug auf Gefahren einer Verletzung des Art. 3 EMRK, die individuell durch einen konkret handelnden Täter drohen, ist daher keine andere Bewertung als bei der Prüfung des subsidiären Schutzes denkbar (vgl. BVerwG, U. v. 31.01.2013, 10 C 15.12). Darüber hinaus kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) eine Verletzung des Art. 3 EMRK ausnahmsweise auch dann in Betracht kommen, wenn die Antragstellerin im Falle ihrer Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft im Aufnahmeland auf so schlechte humanitäre Bedingungen (allgemeine Gefahren) zu treffen, dass die Abschiebung dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse kann danach nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK erfüllen (vgl. BVerwG, U. v. 31.01.2013, 10 C 15.12, NVwZ 2013, 1167 ff.; VGH BW, U. v. 24.07.2013, A 11 S 697113 m. w. N. insbesondere zur einschlägigen EGMR Rechtsprechung). Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Libanon führen nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Antragstellerin eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliegt. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab sind nicht erfüllt. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Antragstellerin ist die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Antragstellerin liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vor. Die Antragstellerin hat selbst vorgetragen, dass sie in Beirut an der arabischen Universität Jura studiert und in Damaskus ihr Studium fortgesetzt und abgeschlossen habe. Es ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin mit einem abgeschlossenen Jurastudium durchaus in der Lage sein wird, eine Arbeit im Libanon zu finden, um sich eine Existenzgrundlage schaffen zu können. Zudem habe sie nach eigenem Vortrag bereits im Libanon sehr viele Gelegenheitsarbeiten gemacht. Sie habe als Sekretärin gearbeitet und in Restaurants gekocht und serviert. Manchmal habe sie zwei Jobs in Beirut bzw. Qarantina oder auch in Tripolis gehabt. Familie habe sie nach eigenem Vortrag keine mehr im Libanon. Die Antragstellerin, die sich nach eigenen Angaben seit 28.03.2016 bis zu ihrer erneuten Einreise nach Deutschland im Libanon aufgehalten haben will, konnte sich fünf Jahre auch ohne familiäre Unterstützung im Libanon eine Lebensgrundlage sichern, was auch durch die dem Bundesamt vorliegende Arbeitsbescheinigung der „Zeitoun Law Firm" vom 20.10.2020 bestätigt wird. Aus dem Schreiben geht hervor, dass die Antragstellerin seit November 2017 bis 20.10.2020 in dem Büro in Beirut als persönliche Assistentin tätig gewesen ist. Auch dass die Antragstellerin mehrfach aus dem Libanon ausgereist und anschließend wieder zurückgekehrt ist, spricht gegen die Verletzung des Art. 3 EMRK wegen fehlender Existenzgrundlage im Libanon. Auch vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen und humanitären Auswirkungen der Corona-Pandemie im Libanon ist nicht festzustellen, dass die hohen Anforderungen des § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK hinsichtlich der Person der Antragstellerin vorliegen. Im Allgemeinen führt die Corona-Pandemie in vielen Staaten zu Einschränkungen des öffentlichen Lebens. Hotels, Restaurants, Schulen, Sportstätten und ähnliche Einrichtungen werden teilweise geschlossen, insbesondere in größeren Städten werden Ausgangssperren verhängt, Geschäfte geschlossen und Verkehrsverbindungen unterbrochen, größere Ansammlungen von Personen verboten und es bestehen Maskenpflicht und Abstandsregelungen. Die aus Grenzbeschränkungen folgenden Einschränkungen der Handels- und Transportwege können zu einer Erhöhung der Lebensmittelpreise führen, die sich bei einer Lockerung aber wieder — wenn auch nicht sogleich auf dem Niveau vor der Pandemie --normalisieren. Vielerorts gehen diese Einschränkungen auch mit einer Verschlechterung der Einkommensmöglichkeiten, insbesondere im Bereich der eher informellen Wirtschaft und des Kleinhandels, einher. Die Situation vieler Menschen hat sich dadurch verschlechtert. Es kann jedoch nicht angenommen werden, dass im Falle der Antragstellerin die strengen Anforderungen an die Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK erfüllt sind. Es kann daher nicht darauf geschlossen werden, dass sich aus dem Zusammenwirken der beeinträchtigten wirtschaftlichen und sozialen Gesamtsituation (und damit der geschmälerten humanitären Bedingungen) und der besonderen persönlichen Umstände der Antragstellerin ein sehr außergewöhnlicher Fall im Sinne der Rechtsprechung des EGMR ergibt. Im Grundsatz stellen nach der Rechtsprechung des EGMR schlechte humanitäre Verhältnisse, Armut und Hunger, Arbeitslosigkeit und schlechte medizinische Versorgung keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar (EGMR, Urteil v. 27.05.2008 — 26565/05 N. v. United Kingdom; so auch BVerwG, Urteil v 31.01.2013, 10 C 15/12, NVwZ 2013, 1167 ff.). Es liegt nicht bereits eine Verletzung von Art. 3 EMRK vor, wenn Rückkehrern Versorgungsleistungen, die ihnen abschiebenden Staat gewährt wurden, im Zielstaat der Abschiebung nicht zur Verfügung stehen und sich ihr Lebensstandard deswegen deutlich verschlechtert (EGMR, Urteil v. 29.01.2013 — 60367/10 S.H.H. v. United Kingdom, Urteil v. 27.05.2008 — 26565/05 N. v. United Kingdom). Zu schlechten humanitären Verhältnissen müssen ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten, um diese als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK qualifizieren zu können (BVerwG, Urteil v. 31.01.2013 — 10 C 15.12, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des EGMR). Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen („very exceptional cases") sprechen humanitäre Gründe hinsichtlich Art. 3 EMRK gegen eine Abschiebung (EGMR, Urteil v. 29.01.2013 — 60367/10 S.H.H. v. United Kingdom). Diese Voraussetzungen liegen auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Lebensbedingungen der Antragstellerin nicht vor. Mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit lässt sich keine dahingehende Prognose stellen, dass sie unter Berücksichtigung aller Umstände ihrer persönlichen Situation in eine derart prekäre Lebenssituation geriete, die einer Rückführung zwingend entgegenstünde. Vielmehr ist anzunehmen, dass es auch weiterhin möglich sein wird, ein Leben (jedenfalls) am Rande des Existenzminimums zu führen. Auch die Verletzung anderer Menschenrechte oder Grundfreiheiten der EMRK kommt nicht in Betracht. Es droht der Antragstellerin auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Dabei kommt es nicht darauf an, von wem die Gefahr ausgeht und wodurch sie hervorgerufen wird. Es muss jedoch über die Gefahren hinaus, denen die Bevölkerung allgemein ausgesetzt ist, eine besondere Fallkonstellation gegeben sein, die als gravierende Beeinträchtigung die Schwelle der allgemeinen Gefährdung deutlich übersteigt (vgl. die insoweit auf § 60 Abs. 7 AufenthG übertragbaren Entscheidungen BVerwG, Urteile vom 29.11.1977, 1 C 33.71, BVerwGE 55, 82; vom 17.01.1989, 9 C 62.87, EZAR 201 Nr. 19; vom 30.10.1990, 9 C 60.89, BVerwGE 87, 52; vom 17.10.1995, 9 C 9.95, BVerwGE 99.324, und vom 23.08,1996, 9 C 144.95). Eine erhebliche konkrete Gefahr i. S. von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, ist in der Regel als individuelle Gefahr einzustufen (vgl. BVerwG, B. v, 17.08.2011,10 B 13111 u. a.). Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist es erforderlich, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (BVerwG, B. v. 17.08.2011, a. a. O.) Die Gefahr ist „erheblich" i. S. von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verändern würde und "konkret", wenn der Asylbewerber alsbald nach'seiner Rückkehr in den Abschiebestaat in diese Lage käme, weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten der Behandlung seines Leidens angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (BVerwG, Urteil vom 25.11.1997, 9 C 58.96, BVerwGE 105, 383). Die Antragstellerin hat sich darauf berufen, dass sie etwa dreimal im Monat unter Schwindelanfällen leidet und ohne Bewusstlos zu werden zu Boden fällt. Die Beschwerden habe sie seit einer Explosion im Hafen von Beirut, bei der ihr Mittelohr beschädigt worden sei. Zudem leide die Antragstellerin unter Asthma und unter einem Bandscheibenvorfall. Diese geschilderten Beschwerden stellen aber keine lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen dar, die sich durch die Abschiebung in den Libanon wesentlich verschlechtern würden. Aufgrund der Schilderungen der Antragstellerin ist nicht davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin alsbald nach ihrer Rückkehr in den Libanon wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlimmern würde. Die Antragstellerin hat selbst ausgeführt, dass sie nach im Libanon seit August 2020 bis zu ihrer erneuten Einreise nach Deutschland in Behandlung gewesen ist. Ihr wurde bereits im Libanon Medikamente verordnet, die sie noch immer täglich einnimmt. Es ist folglich davon auszugehen, dass das Leiden der Antragstellerin auch im Libanon behandelt werden kann. Auch vor dem Hintergrund der pandemischen Lage droht der Antragstellerin in Libanon keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Es besteht keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Antragstellerin aus individuellen Gründen. Eine solche Gefahr liegt nur bei einer bereits bestehenden schwerwiegenden Erkrankung vor, wenn bei einer Rückkehr eine lebensbedrohliche Verschlimmerung drohen würde, die auf der unzureichenden medizinischen Behandlung im Zielstaat oder anderen zielstaatsbezogenen Umständen beruht (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.10.2006 - 1 C 18.05 und vom 22,03.2012 - 1 C 3.11). Von einer Verschlimmerung in diesem Sinne ist aber nicht bereits bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes auszugehen. Es bedarf vielmehr einer wesentlichen Verschlechterung im Sinne von außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Es muss zu erwarten sein, dass sich die vorhandene Erkrankung der Ausländerin aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. es muss eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes drohen; konkret ist diese Gefahr, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr in den Heimatstaat einträte (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1997 - 9 C 58.96). Dies gilt beispielsweise, weil das Gesundheitssystem nicht nur in einem Teil des Zielstaats durch die Pandemie und nicht nur kurzfristig in einer Weise überlastet ist, die das Minimum an zur Verhinderung der Verschlimmerung erforderlicher Behandlung ausschließt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG lässt sich auch nicht mit dem allgemeinen Risiko begründen, bei einer Rückkehr nach Libanon möglicherweise alsbald an COVID-19 zu erkranken und infolge fehlender Behandlungsmöglichkeiten daran zu sterben. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Antragstellerin noch im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Rückkehr mit hoher, nicht nur beachtlicher Wahrscheinlichkeit an COVID-19 erkranken, einen schweren Krankheifsverlauf erleiden und infolgedessen auch wegen fehlender Behandlungsmöglichkeiten — mit ebenfalls hoher, Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Gesundheitsgefahr geraten könnte. Nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft sind die Krankheitsverläufe bei mit COVID-19 infizierten Personen unspezifisch, vielfältig und variieren stark. Schwere Verläufe sind jedoch eher selten. Risikogruppen lassen sich nicht eindeutig bestimmen: Aufgrund der Vielfalt verschiedener potentiell prädisponierender Vorerkrankungen und ihrer Schweregrade (z. B. bereits bestehende Organschäden) sowie die Vielzahl anderer Einflussfaktoren (z. B. Alter, Geschlecht, Gewicht, bestimmte Verhaltensweisen, adäquate medikamentöse/therapeutische Einstellung) und deren individuelle Kombinationsmöglichkeiten ist die Komplexität einer Risiko-Einschätzung außerordentlich hoch und eine generelle Festlegung zur Einstufung in eine Risikogruppe nicht möglich. Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnisse zu dem neuartigen Corona-Virus besteht auch in Anbetracht dessen, dass die im Falle eines schweren Krankheitsverlaufs erforderliche medizinische Behandlung (insbesondere künstliche Beatmung) im Zielstaat nur in sehr eingeschränktem Maße zur Verfügung steht und auch die allgemeine humanitäre Situation (Zugang zu Wasser, Nahrung, Medikamenten) den Krankheitsverlauf erschweren könnte, nicht die notwendige hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Antragstellerin von einem schweren Krankheitsverlauf betroffen sein und infolgedessen mit ebenfalls hoher Wahrscheinlichkeit sterben oder doch zumindest schwerste Gesundheitsbeeinträchtigungen erleiden könnte (vgl. VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 08.09.2020 —A 8 K 10988117). Die Antragstellerin ist im März 2016 in ihr Herkunftsland Libanon zurückgekehrt und hat sich dort bis Anfang des Jahres 2021 aufgehalten. Die Antragstellerin war trotz der Pandemie nach eigener Aussage seit August 2020 im Libanon in Behandlung gewesen und hat Medikamente verordnet bekommen, die sie bis heute noch täglich einnimmt. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass durch das Gesundheitssystem im Libanon durch die Pandemie derart überlastet ist, dass bei einer Rückkehr in den Libanon mit einer erheblichen Verschlimmerung ihres Gesundheitszustandes zu rechnen ist. Gründet sich die von einem Ausländer geltend gemachte Furcht schließlich auf Gefahren, die die ganze Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe, der die Antragstellerin angehört, allgemein betreffen, so ist die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Verfahren beim Bundesamt. gesperrt und bleibt Schutzanordnungen der obersten Landesbehörden für den betroffenen Personenkreis gern. § 60 a AufenthG vorbehalten (§ 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG). Die durch Bundesverwaltungsgericht (U. v. 25.11.1997, 9 C 58.9.6, EZAR 043 Nr. 27) entwickelte Rechtsprechung zu § 60 Abs. 7 AufenthG, die bei Fehlen eines solchen Ländererlasses und Vorliegen einer extremen Gefahrenlage im Wege einer verfassungskonformen Auslegung dennoch zu einer Schutzgewährung führen kann, kommt nach der oben dargestellten neuen Auslegung des § 60 Abs. 5 AufenthG nicht mehr in Betracht. Eine eventuell durch die verfassungskonforme Auslegung zu schließende Schutzlücke besteht nicht mehr, wenn allgemeine durch eine schlechte humanitäre Situation bedingte Gefahren im Rahmen der Prüfung des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK Berücksichtigung finden, da die anzuwendenden Gefahrenmaßstäbe des EGMR einerseits und der verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG andererseits identisch ist. 5. Die Abschiebungsandrohung ist gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG zu erlassen. Die Ausreisefrist von einer Woche ergibt sich aus § 36 Abs. 1 AsylG. Um eine mit der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) zu vereinbarende modifizierte Anwendung (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2020 - 1 C 19.19; EuGH, Urteil vom 19.06.2018 — C 181/16 „Gnandi"; EuGH, Beschluss vom 05.07.2018 — C-269118) zu erreichen, erfolgt die Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO. Hierdurch beginnt die Ausreisefrist nicht vor Ablauf der Klagefrist zu laufen, im Falle einer fristgerechten Stellung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht vor Bekanntgabe der ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts über diesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann das Bundesamt die unionsrechtlich geforderte Aussetzung der Wirkungen einer mit der ablehnenden Asylentscheidung verbundenen Abschiebungsandrohung — auch schon vor einem Tätigwerden des Gesetzgebers — selbst bewirken, indem es die Vollziehung der Abschiebungsandrohung (einschließlich des Laufes der Ausreisefrist) nach § 80 Abs. 4 VwGO für. die Dauer der Rechtsbehelfsfrist und, wird fristgerecht ein Antrag nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gestellt, für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens aussetzt und dabei klarstellt, dass die Aussetzung der Wochenfrist zur freiwilligen Ausreise mit der Bekanntgabe zumindest der Entscheidungsformel der ablehnenden gerichtlichen Eilentscheidung endet. Der hierfür erforderliche sachlich tragfähige, willkürfreie und nicht missbräuchliche Anlass besteht jedenfalls dann, wenn — wie hier die Aussetzung dazu dient, dem gesetzlichen Regelgebot des § 34 Abs. 2 Satz 1 AsylG, ablehnende Asylentscheidung und Abschiebungsandrohung zu verbinden, Folge zu leisten und zugleich den unionsrechtlichen Anforderungen an eine solche Verknüpfung zu entsprechen. § 75 Abs. 1 AsylG, nach dem die Klage in solchen Fällen nicht kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat, enthält kein gesetzliches Verbot, diese nach § 80 Abs. 4 VwGO behördlich anzuordnen (BVerwG, Urteil vom 20.02.2020 —1 C 19.19, Rn. 55). 6. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und nach § 11 Abs. 2 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Im Fall einer Abschiebungsandrohung nach §§ 34, 35 AsylG oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemäß § 75 Nr. 12 AufenthG das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG anzuordnen. Kommt eine Drittstaatsangehörige ihrer Ausreisepflicht nicht nach und ist sie ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden, darf sie weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten,' noch darf ihr, selbst im Falle eines Anspruchs nach dem AufenthG, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG). Die Wirkung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG tritt mit der Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung ein. Die Dauer dieses Einreise- und Aufenthaltsverbots wird gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt und darf grundsätzlich fünf Jahre nicht überschreiten. Ist die Drittstaatsangehörige aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden oder geht eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von ihr aus, darf die Frist fünf Jahre überschreiten, aber soll zehn Jahre nicht überschreiten. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate ist im vorliegenden Fall angemessen. Die Frist beginnt mit der Abschiebung. Anhaltspunkte für eine kürzere Fristfestsetzung, aufgrund schutzwürdiger Belange, wurden weder ausreichend vorgetragen noch liegen sie nach den Erkenntnissen des Bundesamtes vor. Die Antragstellerin verfügt im Bundesgebiet über keine wesentlichen Bindungen, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen wären. ….“ Diesen überzeugenden Ausführungen ist die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren nicht entgegengetreten5Vgl. Bl. 2 der Gerichtsakte: „Dem Interesse der Antragstellerin, bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bundeamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über ihren Antrag in Deutschland bleiben zu können, gebührt der Vorrang vor dem gegenläufigen Interesse an der Durchsetzung der Ausreisepflicht, da die gleichzeitig erhobene Klage nicht ohne Erfolgsaussichten ist. Die Beklagte hat zu Unrecht den Antrag der Antragstellerin als offensichtlich unbegründet abgelehnt.“Vgl. Bl. 2 der Gerichtsakte: „Dem Interesse der Antragstellerin, bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bundeamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über ihren Antrag in Deutschland bleiben zu können, gebührt der Vorrang vor dem gegenläufigen Interesse an der Durchsetzung der Ausreisepflicht, da die gleichzeitig erhobene Klage nicht ohne Erfolgsaussichten ist. Die Beklagte hat zu Unrecht den Antrag der Antragstellerin als offensichtlich unbegründet abgelehnt.“. Teils ergänzend, teils weiderholende sei noch angemerkt, dass die Antragstellerin ausweislich der vorliegenden Verwaltungsunterlagen bis zu ihrer Ausreise in einem Rechtsanwaltsbüro gearbeitet und 800$ verdient hat6Vgl. Visaunterlagen, Bl. 176ff (184) der Verwaltungsunterlagen der AntragsgegnerinVgl. Visaunterlagen, Bl. 176ff (184) der Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin; sie verfügt laut einer von ihr im Visaverfahren vorgelegten Bankauskunft vom 12.10.2020 auch über ein Barvermögen auf dieser Bank in Höhe von 24.428 $7Vgl. Bl. 189 der Verwaltungsunterlagen der AntragsgegnerinVgl. Bl. 189 der Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin. Dies zeigt mit Gewicht auf, dass bei der Antragstellerin keine greifbaren Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungsverboten gegeben sind. Hinsichtlich der Covid-Pandemie hat es die Antragstellerin derzeit in der Hand, durch eine in der Bundesrepublik Deutschland erfolgte Impfung für einen ausreichenden Schutz vor einem schweren Verlauf einer Covid Erkrankung zu sorgen. Dass ihr ein Impfangebot nicht zusteht, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Die Antragstellerin muss sich im Übrigen – genauso wie bei etwaigen anderen Erkrankungen8vgl. etwa zu Malaria OVG NRW, Urteil v. 24.3.2020 -19 A 4470/19.A- jurisvgl. etwa zu Malaria OVG NRW, Urteil v. 24.3.2020 -19 A 4470/19.A- juris – gegebenenfalls mit den Behandlungsmöglichkeiten in ihrem Heimatland behelfen9std. Rspr. der Kammer, vgl. nur Beschluss vom 09.08.2021 -3 L 859/21-, der der Kanzlei der Antragstellerin bekannt iststd. Rspr. der Kammer, vgl. nur Beschluss vom 09.08.2021 -3 L 859/21-, der der Kanzlei der Antragstellerin bekannt ist. Darüber hinaus bestehen – wie auch in anderen Staaten, wie etwa in Deutschland – individuell persönliche Schutzmöglichkeiten, wie das Tragen einer Gesichtsmaske, das Händewaschen oder die Wahrung von Abstand zu anderen Personen, um das Risiko einer Ansteckung durch eigenes Verhalten zu minimieren. Folglich ist der Antragstellerin eine Rückkehr in den Libanon zumutbar. Soweit aufgrund der mit der Pandemie verbundenen Umstände eine Ausreise derzeit nicht möglich ist, so betrifft dies die generelle Möglichkeit der Abschiebung in einen anderen Staat. Die tatsächliche Möglichkeit der Abschiebung stellt jedoch ein inlandsbezogenes rechtliches oder tatsächliches Abschiebungshindernis dar, welches jedoch nicht durch das Bundesamt, sondern durch die Ausländerbehörde entsprechend § 60a AufenthG zu prüfen ist. Eine Verpflichtung des Bundesamtes deswegen ein Abschiebungsverbot festzustellen, ist daher nicht gegeben10Vgl. zu alldem auch Urteil der Kammer vom 22.01.2021 -3 K 1209/19- sowie Beschluss vom 09.08.2021 -3 L 859/21-Vgl. zu alldem auch Urteil der Kammer vom 22.01.2021 -3 K 1209/19- sowie Beschluss vom 09.08.2021 -3 L 859/21-. Das Gericht verkennt – auch unter Berücksichtigung der Corona-Pandemie – nicht die mitunter schwierigen Lebensverhältnisse im Libanon. Diese betreffen jedoch libanesische Staatsangehörige in vergleichbarer Lage in gleicher Weise.“ An diesen Ausführungen wird festgehalten, da sich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Änderungen ergeben haben; die Klägerin ist den Ausführungen der Kammer im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht entgegengetreten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 1 AsylG).