Urteil
3 K 1208/22
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2023:0127.3K1208.22.00
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Leitsätze
Einzelfall eines offensichtlich unbegründeten Asylantrages eines libanesischen Staatsangehörigen. Es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass es der libanesischen Bevölkerung allgemein nicht mehr möglich ist, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen und deswegen allgemein die konkrete Gefahr von Hunger und Entbehrungen besteht.(Rn.57)
Tenor
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen, soweit sie auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung subsidiären Schutzes gerichtet ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall eines offensichtlich unbegründeten Asylantrages eines libanesischen Staatsangehörigen. Es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass es der libanesischen Bevölkerung allgemein nicht mehr möglich ist, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen und deswegen allgemein die konkrete Gefahr von Hunger und Entbehrungen besteht.(Rn.57) Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen, soweit sie auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung subsidiären Schutzes gerichtet ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage vom 27.09.2022 ist hinsichtlich der begehrten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der -hilfsweise begehrten- Gewährung subsidiären Schutzes offensichtlich unbegründet1Vgl. zu den, hier gegebenen, Anforderungen an eine Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet nur Urteil der Kammer vom 14.05.2019 -3 K 358/19-Vgl. zu den, hier gegebenen, Anforderungen an eine Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet nur Urteil der Kammer vom 14.05.2019 -3 K 358/19-, im Übrigen, hinsichtlich der Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach §§ 60 Abs. 5, 7 S.1 AufenthG vorliegen, unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 07.09.2022, gegen den der Kläger nicht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung offensichtlich weder Ansprüche auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) noch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Das Gericht sieht fallbezogen von einer Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, da es den Feststellungen und der Begründung des Bescheides der Beklagten vom 07.09.2022 folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Der Bescheid enthält eine zutreffende Darstellung der rechtlichen Grundlagen und der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen. Er setzt sich zudem mit dem Klägervorbringen eingehend sowie in überzeugender Weise auseinander und stellt die Verhältnisse im Heimatland des Klägers – Libanon – bezogen auf die Erkenntnislage und die Rechtsprechung der Kammer2Vgl. nur Urteile vom 24.11.2021 -3 K 858/21-, vom 15.02.2022 -3 K 1639/21- und vom 05.05.2022 -3 K 268/21-Vgl. nur Urteile vom 24.11.2021 -3 K 858/21-, vom 15.02.2022 -3 K 1639/21- und vom 05.05.2022 -3 K 268/21- zutreffend dar, wenn dort ausgeführt wird: „Begründung: Der Antragsteller, libanesischer Staatsangehörigkeit, arabischer Volkszugehörigkeit, sunnitischen Glaubens, reiste am 18.08.2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 05.09.2022 einen Asylantrag. Mit dem Asylantrag wird gemäß § 13 Abs. 2 Asylgesetz (AsylG) sowohl die Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, als auch die Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz (GG) beantragt. Die persönliche Anhörung beim Bundesamt erfolgte am 07.09.2022. Der Antragsteller trug im Wesentlichen vor, er sei wegen der fehlenden Sicherheit und der seit Ausbruch der Corona Pandemie verschlechterten wirtschaftlichen Lage ausgereist. Seine Eltern hätten ihre Geschäfte verloren und sich verschuldet. Seine Eltern seien von einem in Australien lebenden Onkel finanziell unterstützt. Der Antragsteller habe im Libanon eine Ausbildung als Koch gemacht, er sei aber aufgrund der Corona Pandemie nicht dazu gekommen, auch zu arbeiten. Er wolle eine Ausbildung als Koch in Deutschland absolvieren. Auf Nachfrage hinsichtlich eines konkreten Grundes für die am 25.07.2022 getätigte Ausreise gab der Antragsteller an, er habe fünf Tage vor seiner Ausreise, von der Botschaft in Jordanien, ein Visum für Bosnien und Herzegowina erhalten. Außerdem sei der Antragsteller, mit finanzieller Unterstützung seiner kinderlosen Tante, legal ausgereist und sein Ziel sei Deutschland gewesen. Auf weitere Nachfrage erklärte der Antragsteller, er habe sich nie politisch betätigt. Der Antragsteller könne sich nicht vorstellen, wieder in sein Heimatland einzureisen. Das rechtliche Gehör zum Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde dem Antragsteller im Rahmen seiner Anhörung am 07.09.2022 gewährt. Es wurden keine schutzwürdigen Belange formuliert. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Akteninhalt verwiesen. 1 bis 3. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigter liegen offensichtlich nicht vor. Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylG offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes und die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter offensichtlich nicht vorliegen. Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet ist gerechtfertigt, wenn nach der vollständigen Erforschung des Sachverhaltes zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt (BVerfG, Beschlüsse vom 25.02.1981, BVerfGE 56, 216, 1 BvR 413/80 u.a., und vom 02.05.1984, BVerfGE 67, 43, 2 BvR 1413/83). Gemäß § 30 Abs. 2 AsylG ist ein Asylantrag insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalls offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält. Ein Ausländer ist Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (§ 3 AsylG). Der Antragsteller ist offensichtlich kein Flüchtling im Sinne dieser Definition. Aus dem vorliegenden Sachvortrag sind keine Hinweise erkennbar, wonach der Antragsteller den Libanon wegen erlittener oder drohender flüchtlingsrechtlich erheblicher Verfolgung seitens des Staates oder privater Dritter verlassen haben könnte. Vielmehr führte der Antragsteller aus, er habe den Libanon wegen der sich aufgrund der Corona-Pandemie verschlechterten wirtschaftlichen Lage verlassen. Auf Frage hinsichtlich eines konkreten Grundes für die am 25.07.2022 getätigten Ausreise erklärte der apolitische Antragsteller, er sei nach Erhalt eines Visums für Bosnien und Herzegowina legal und unverfolgt ausgereist, mit dem Ziel, in Deutschland eine Ausbildung als Koch zu absolvieren. Auch im Falle einer Rückkehr hat der Antragsteller mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht mit einer Verfolgungshandlung nach § 3 AsylG zu rechnen. Subsidiären Schutz erhält ein Ausländer, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG). Dem Antragsteller droht im Sinne dieser Definition ebenfalls offensichtlich kein ernsthafter Schaden. Mit Verweis auf die Ausführungen zum Flüchtlingsschutz ist festzuhalten, dass Beeinträchtigungen des Antragstellers, die auf allgemeine Lebensbedingungen im Libanon zurück zu führen sind, grundsätzlich nicht an § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG zu messen sind (so auch EuGH, Urteil vom 17.02.2009-C-465/07; VG Berlin, Urteil vom 10.07.17, VG 34 K 19.16A). Anhaltspunkte dafür, dass dem jungen und gesunden Antragsteller, im Unterschied zur übrigen Bevölkerung des Libanons, eine humanitäre Versorgung gezielt vorenthalten sein würde, liegen nicht vor. Die Voraussetzungen der Asylanerkennung gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG und der Zuerkennung des internationalen Schutzes gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der Schutzbereich des internationalen Schutzes weiter gefasst ist. Somit liegen nach Ablehnung des internationalen Schutzes als offensichtlich unbegründet auch die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter offensichtlich nicht vor. 4. Abschiebungsverbote liegen nicht vor. Eine Abschiebung gemäß § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ist unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 04. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt. In Betracht kommt dabei in erster Linie eine Verletzung des Art. 3 EMRK und damit die Prüfung, ob im Fall einer Abschiebung der Betroffene tatsächlich Gefahr liefe, einer dieser absoluten Schutznorm widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Wie bereits im Rahmen der Prüfung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG festgestellt, droht dem Antragsteller im Libanon keine, durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte, Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. In Bezug auf Gefahren einer Verletzung des Art. 3 EMRK, die individuell durch einen konkret handelnden Täter drohen, ist daher keine andere Bewertung als bei der Prüfung des subsidiären Schutzes denkbar (vgl. BVerwG, U. v. 31.01.2013, 10 C 15.12). Darüber hinaus kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) eine Verletzung des Art. 3 EMRK ausnahmsweise auch dann in Betracht kommen, wenn der Antragsteller im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft im Aufnahmeland auf so schlechte humanitäre Bedingungen (allgemeine Gefahren) zu treffen, dass die Abschiebung dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse kann danach nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK erfüllen (vgl. BVerwG, U. v. 31.01.2013, 10 C 15.12, NVwZ 2013, 1167 ff.; VGH BW, U. v. 24.07.2013, A 11 S 697/13 m. w. N. insbesondere zur einschlägigen EGMR Rechtsprechung). Die derzeitigen humanitären Bedingungen im Libanon führen nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliegt. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab sind nicht erfüllt. Der Libanon zählt etwa sechs Millionen Einwohner. Die Folgen des Bürgerkrieges (1975-1990) wurden seit dem Friedensabkommen nie vollständig überwunden, bis heute sind Beschädigungen aus dem Bürgerkrieg selbst in manchen Teilen der Hauptstadt Beirut noch sichtbar. Seit Beginn des Bürgerkrieges in Syrien 2011 wuchs zudem die Bevölkerung des Libanon durch syrische Geflüchtete stetig an. Dies erhöhte den Druck auf den Arbeits- und Wohnungsmarkt sowie die ohnehin schwache, staatliche Infrastruktur in den Bereichen Bildung und Gesundheit. Die Überlastung der Infrastruktur wirkte sich vor allem auf Bewohner aus niedrigen Einkommensschichten negativ aus (vgl. Konrad-Adenauer-Stiftung, Informationen zur Lage syrischer Flüchtlinge im Libanon, 20.02.2019, https://www.kas.de/deAaenderberichte/detail/-/content/informationen-zur-lage-syrischer-fluechtlinge-im-libanon-1). Ende 2019 kam es zu einer tiefgreifenden Finanzkrise, die dazu führte, dass keine Dollarvermögen mehr abgehoben werden konnten (vgl. NZZ vom 11.09.2019, https://www.nzz.ch/wirtschaft/Iibanon-der-schuldenblase-droht-ein-chaotisches-ende-Id.1521431). Der Dollar fungierte zuvor als eine Art Zweitwährung. Im März 2020 folgte der Zahlungsausfall des libanesischen Staates und damit de facto der Staatsbankrott. Seitdem ist der Libanon nicht mehr in der Lage, sich am Kapitalmarkt zu refinanzieren. Der Devisenmangel zog in Anbetracht der stark auf Importe angewiesenen libanesischen Wirtschaft eine Reihe weiterer Krisen nach sich. Die Währung verlor binnen eines Jahres über 90 % ihrer Kaufkraft. Die schwindenden Devisenreserven des libanesischen Staates zwangen ihn, wiederholt Subventionen zu reduzieren, die auch wesentliche Güter des täglichen Bedarfes betreffen, darunter auch Medikamente, Brot und Benzin. Diese Einschränkungen mündeten in multiplen Versorgungskrisen. Derzeit (Stand April 2022) ist Strom oft nur sehr kurzfristig verfügbar, viele Einwohner des Libanon müssen auf günstigere Lebensmittel ausweichen. Binnen zwei Jahren erhöhte sich der Anteil an Libanesen, die unter der Armutsgrenze leben, von rund einem Viertel auf über drei Viertel der Bevölkerung (vgl. ESCWA: Multidimensional poverty in Lebanon (2019-2021), https://reliefweb.int/report/lebanon/multidimensional-poverty-lebanon-2019-2021-painful-reality-and-uncertain-prospects. Bereits im September 2021 gingen die UN von über 80 % der Einwohner des Libanon aus, die von multidimensionaler Armut betroffen seien (vgl. UN News: Lebanon: Almost three-quarters of the population living in poverty, https://news.un.org/en/story/2021/09/1099102). Selbstständige oder Beschäftigte im Privatsektor sind in der Regel nicht in die staatlichen Sozialsysteme eingebunden (vgl. MedCO1 (2016): Country Fact Sheet. Access to healthcare: Lebanon, S. 34-35). Eine Verstärkung der Wirtschafts- und Währungskrise für das gesamte Land ergab sich durch die Explosion einer erheblichen Menge Düngemittel im Hafen von Beirut am 04.08.2020. Nebst den rund 200 direkten Todesopfern kam es zu erheblichen Beschädigungen der Infrastruktur, einer Überlastung des bereits durch die Corona-Pandemie stark in Mitleidenschaft gezogenen Gesundheitssystems sowie zu einer verstärkten Abwanderung von Akademikern und Fachkräften (vgl. BAMF-Länderreport 32: Libanon). Das staatliche soziale Netzwerk im Libanon ist begrenzter Natur und durch die allgemeine Lage stark beansprucht. Viele Libanesen sind auf ihre persönlichen sozialen Netzwerke, vor allem die Familie oder Dienste von religiösen oder ethnisch geprägten Nichtregierungsorganisationen und Wohlfahrtsgemeinschaften angewiesen. Soziale Netzwerke können im Einzelfall finanzielle Sicherheit bieten. Der Antragsteller, der die Schule im Libanon mit Abitur abgeschlossen und anschließend eine Ausbildung als Koch erfolgreich absolviert hatte, kann sich nach seiner Rückkehr eine Existenzgrundlage in seinem Beruf als Koch sichern. Außerdem verfügt er über Verwandte, die ihn und seine Eltern bereits finanziell unterstützt haben. Da sich noch die Eltern und die Geschwister des Antragstellers im Libanon in dessen Heimatstadt Danya aufhalten, ist bei seiner Rückkehr auch nicht davon auszugehen, dass ihm eine Obdachlosigkeit drohen wird. Unter Berücksichtigung aller allgemeinen und persönlichen Umstände ist anzunehmen, dass der Antragsteller, zur Befriedigung seiner materiellen Bedürfnisse, ein Niveau sogar über dem Existenzminimum erreichen kann. Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Antragstellers ist die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung, wie bereits festgestellt, nicht beachtlich. Auch vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen und humanitären Auswirkungen der Corona-Pandemie im Libanon ist nicht festzustellen, dass die hohen Anforderungen des § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK hinsichtlich der Person des Antragstellers vorliegen. Im Allgemeinen führt die Corona-Pandemie in vielen Staaten zu Einschränkungen des öffentlichen Lebens. Hotels, Restaurants, Schulen, Sportstätten und ähnliche Einrichtungen werden teilweise geschlossen, insbesondere in größeren Städten werden Ausgangssperren verhängt, Geschäfte geschlossen und Verkehrsverbindungen unterbrochen, größere Ansammlungen von Personen verboten und es bestehen Maskenpflicht und Abstandsregelungen. Die aus Grenzbeschränkungen folgenden Einschränkungen der Handels- und Transportwege können zu einer Erhöhung der Lebensmittelpreise führen, die sich bei einer Lockerung aber wieder — wenn auch nicht sogleich auf dem Niveau vor der Pandemie — normalisieren. Vielerorts gehen diese Einschränkungen auch mit einer Verschlechterung der Einkommensmöglichkeiten, insbesondere im Bereich der eher informellen Wirtschaft und des Kleinhandels, einher. Die Situation vieler Menschen hat sich dadurch verschlechtert. Es kann jedoch nicht angenommen werden, dass im Falle des Antragstellers die strengen Anforderungen an die Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK erfüllt sind. Es kann daher nicht darauf geschlossen werden, dass sich aus dem Zusammenwirken der beeinträchtigten wirtschaftlichen und sozialen Gesamtsituation (und damit der geschmälerten humanitären Bedingungen) und der besonderen persönlichen Umstände des Antragstellers ein sehr außergewöhnlicher Fall im Sinne der Rechtsprechung des EGMR ergibt. Im Grundsatz stellen nach der Rechtsprechung des EGMR schlechte humanitäre Verhältnisse, Armut und Hunger, Arbeitslosigkeit und schlechte medizinische Versorgung keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar (EGMR, Urteil v. 27.05.2008 — 26565/05 N. v. United Kingdom; so auch BVerwG, Urteil v. 31.01.2013, 10 C 15/12, NVwZ 2013, 1167 ff.). Es liegt nicht bereits eine Verletzung von Art. 3 EMRK vor, wenn Rückkehrern Versorgungsleistungen, die ihnen im abschiebenden Staat gewährt wurden, im Zielstaat der Abschiebung nicht zur Verfügung stehen und sich ihr Lebensstandard deswegen deutlich verschlechtert (EGMR, Urteil v. 29.01.2013 — 60367/10 S.H.H. v. United Kingdom, Urteil v. 27.05.2008 — 26565/05 N. v. United Kingdom). Zu schlechten humanitären Verhältnissen müssen ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten, um diese als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK qualifizieren zu können (BVerwG, Urteil v. 31.01.2013 — 10 C 15.12, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des EGMR). Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen („very exceptional cases") sprechen humanitäre Gründe hinsichtlich Art. 3 EMRK gegen eine Abschiebung (EGMR, Urteil v. 29.01.2013 — 60367/10 S.H.H. v. United Kingdom). Diese Voraussetzungen liegen auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Lebensbedingungen des Antragstellers nicht vor. Mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit lässt sich keine dahingehende Prognose stellen, dass er unter Berücksichtigung aller Umstände seiner persönlichen Situation in eine derart prekäre Lebenssituation geriete, die einer Rückführung zwingend entgegenstünde. Vielmehr ist anzunehmen, dass es auch weiterhin möglich sein wird, ein Leben (jedenfalls) am Rande des Existenzminimums zu führen. Auch die Verletzung anderer Menschenrechte oder Grundfreiheiten der EMRK kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Nach seiner Unabhängigkeit 1943 war der Libanon von bewaffneten Auseinandersetzungen geprägt, die 1975 in einen Bürgerkrieg mündeten. Mit dem Ende des Bürgerkrieges 1990 wurde ein politisches System entlang konfessioneller Linien institutionalisiert (Taef-Abkommen, 1989). Die Vergabe politischer Ämter erfolgt seit jeher einem Verteilungsschlüssel, der auf einer 1932 durchgeführten Volkszählung basiert. Der Staatspräsident muss Christ, konkret Maronit, sein, der Parlamentspräsident Schiit und der Regierungschef Sunnit. Politische Repräsentation und Parteien sind in den jeweiligen Religionsgemeinschaften verankert. Mit der Einwanderung palästinensischer Geflüchteter seit 1948 und syrischer Geflüchteter seit 2011 veränderte sich die Demographie des Landes. Beide Einwanderungsgruppen sind mehrheitlich sunnitisch-islamisch geprägt. Die politische Führung steht einer Veränderung des bestehenden Machtgefüges zugunsten der demographischen Realität ablehnend gegenüber. Aus der Prämisse der Bewahrung des konfessionellen Gleichgewichts ergeben sich länderspezifische Handhabungen beispielsweise bei der Möglichkeit des Erhalts der Staatsbürgerschaft für bestimmte Bevölkerungsgruppen. Grundstrukturen eines demokratischen Rechtstaates sind im Libanon vorhanden. Im Mai 2018 fanden die ersten Parlamentswahlen seit 2009 statt. Aufgrund anhaltender regierungskritischer Proteste trat Saad Hariri am 29.10.2019 als Premierminister zurück. Der neue Premierminister Hassan Diab wurde am 19.12.2019 mit der Bildung einer neuen Regierung betraut. Regierungskritische Proteste hielten trotz dieser Veränderung weiter an (vgl. European Council for Foreign relations (04.02.2020): Counterfeit change: Lebanon's new government, https://www.ecfr.eu/article/commentary_counterfeit_change_Iebanons_new—government). Nach der Explosion im Hafen von Beirut am 04.08.2020, trat die Regierung von Hassan Diab zurück, ist aber als Übergangsregierung noch im Amt. Saad Hariri wurde erneut mit der Bildung einer Regierung beauftragt. Jedoch konnten sich die Verantwortlichen nicht einigen, sodass Saad Hariri am 15.07.2021 zurückgetreten ist. Schließlich wurde am 10.09.2021 eine neue Regierung unter Najib Miqati gebildet, der damit zum dritten Mal Premierminister des Libanon wurde. Im Allgemeinen ist der libanesische Staat um die Einhaltung der Menschenrechte bemüht. Eine Kommission und ein nationaler Maßnahmenplan (2014/-19) für Menschenrechte wurden eingerichtet (vgl. UN Human Rights Council: Concluding observations an the third party report Lebanon 2018). Im Libanon sind zahlreiche nationale und internationale Nichtregierungsorganisationen tätig und nehmen aktiv Einfluss auf politische Prozesse. Meinungs-, Rede- und Pressefreiheit werden im Allgemeinen weitgehend toleriert, auch wenn es oft zu Selbstzensur kommt (vgl. Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon vom 17.12.2021, Stand: Dezember 2021, GZ: 508-516.80/3 LBN). Die Bekämpfung von Korruption wird durch die Wirtschafts- und Währungskrise erschwert und hat Rückschläge zu verzeichnen. Laut Transparency International nahm der Libanon im Jahr 2021 den Platz 154 von 180, bei der Wertung der wahrgenommenen Korruption im öffentlichen Sektor ein (vgl. Transparency International (2021), https://www.transparency.org/en/countries/lebanon). Korruption und Straflosigkeit sind ein Problem innerhalb der Justiz und der Polizei. Zu den vorhandenen Mechanismen gegen dieses Problem zählen u.a. interne Anweisungen und ein Verhaltenskodex sowie Verfügungen zur Untersuchung von Folter. Die libanesische Regierung bemüht sich um die Verbesserung der Lage der Menschenrechte. Beispielsweise nahm der Libanon erstmalig an einer Sitzung des Komitees gegen Folter der Vereinten Nationen teil. Zudem wurde im Oktober 2017 ein neues Anti-Folter Gesetz verabschiedet (vgl. Amnesty International Report 2017/18: The State of the World's Human Rights — Lebanon (Stand: 2017). Es droht dem Antragsteller auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Dabei kommt es nicht darauf an, von wem die Gefahr ausgeht und wodurch sie hervorgerufen wird. Es muss jedoch über die Gefahren hinaus, denen die Bevölkerung allgemein ausgesetzt ist, eine besondere Fallkonstellation gegeben sein, die als gravierende Beeinträchtigung die Schwelle der allgemeinen Gefährdung deutlich übersteigt (vgl. die insoweit auf § 60 Abs. 7 AufenthG übertragbaren Entscheidungen BVerwG, Urteile vom 29.11.1977, 1 C 33.71, BVerwGE 55, 82; vom 17.01.1989, 9 C 62.87, EZAR 201 Nr. 19; vom 30.10.1990, 9 C 60.89, BVerwGE 87, 52; vom 17.10.1995, 9 C 9.95, BVerwGE 99.324, und vom 23.08.1996, 9 C 144.95). Krankheitsbedingte Gefahren sind vorliegend nicht ersichtlich. Gründet sich die von einem Ausländer geltend gemachte Furcht schließlich auf Gefahren, die die ganze Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe, der der Antragsteller angehört, allgemein betreffen, so ist die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Verfahren beim Bundesamt gesperrt und bleibt Schutzanordnungen der obersten Landesbehörden für den betroffenen Personenkreis gem. § 60 a AufenthG vorbehalten (§ 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG). Die durch Bundesverwaltungsgericht (U. v. 25.11.1997, 9 C 58.96, EZAR 043 Nr. 27) entwickelte Rechtsprechung zu § 60 Abs. 7 AufenthG, die bei Fehlen eines solchen Ländererlasses und Vorliegen einer extremen Gefahrenlage im Wege einer verfassungskonformen Auslegung dennoch zu einer Schutzgewährung führen kann, kommt nach der oben dargestellten neuen Auslegung des § 60 Abs. 5 AufenthG nicht mehr in Betracht. Eine eventuell durch die verfassungskonforme Auslegung zu schließende Schutzlücke besteht nicht mehr, wenn allgemeine durch eine schlechte humanitäre Situation bedingte Gefahren im Rahmen der Prüfung des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK Berücksichtigung finden, da die anzuwendenden Gefahrenmaßstäbe des EGMR einerseits und der verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG andererseits identisch ist.“ Daran wird sowohl in Ansehung des Vortrags des Klägers im gerichtlichen Verfahren (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 11.10.2022, der zur Begründung der Klage darauf abstellt, dass nach einem Bericht des UN-Menschenrechtsrates sich der Libanon in einer der schlimmsten ökonomischen Krisen seiner Geschichte befindet) als auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, festgehalten. Insoweit haben sich weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht Änderungen ergeben, die eine andere rechtliche Wertung rechtfertigen. Zunächst hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung seinen bisherigen Vortrag vollständig ausgetauscht. Er hat angegeben, er habe im Libanon Drohungen erhalten und aus diesem Grund ausreisen müssen. Die Drohungen seien wegen einer Racheaktion erfolgt, die sich mal ereignet habe. In seinem Wohngebiet bzw. in dem Gebiet, in dem er gelebt habe, herrsche ein Clan. Dieser Clan habe seinen Cousin im Jahre 2021 umgebracht. Dann sei eine Zusammenkunft seiner Familie erfolgt und er sei ausgesucht worden, für die Familie Rache zu üben. Dies habe er aber nicht gewollt. Zu dieser Zeit sei er Student an der Uni, einer Fachoberschule für Köche, gewesen. Da der Clan aber über seine Stellung in der Familie als Racheübender informiert gewesen sei, habe der Clan ihn im Visier gehabt. Er sei verfolgt worden. Einmal seien zwei vermummte Männer in einem Auto an ihn herangefahren und ausgestiegen; nein, es seien vier vermummte Männer gewesen. Er habe aber fliehen können. Er habe sich kurzfristig in einem Wohngebiet versteckt und sei dann in die Türkei gereist. Dort sei er ein Jahr geblieben. Während der ganzen Zeit habe er Kontakt mit seinen Eltern gehabt. Seine Eltern seien von dem Clan bedroht worden. Der Clan habe nach ihm gefragt. Dann hätten seine Eltern ihm Bescheid gegeben, dass er zurückkommen könne. Er sei dann in den Libanon zurück, da die Eltern gesagt hätten, es würde nichts mehr passieren. Seine Eltern hätten dann in den sozialen Medien seine Heimkehr begrüßt und veröffentlicht. Dadurch sei der Clan wieder auf ihn aufmerksam geworden und hätten ihn töten wollen. Er habe sich dann 10 Tage versteckt gehalten. Über ein Reisebüro habe er dann seine Ausreise geplant. Er habe ein Visum für Bosnien erhalten (vgl. Sitzungsniederschrift vom 27.01.2023). Diesen kompletten Wechsel seines Vortrags, nach dem das Gericht zuvor mit ausführlich begründetem Beschluss vom 12.01.2023 seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen hatte, konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar erklären (vgl. Sitzungsniederschrift vom 27.01.2013, wonach er Angst gehabt habe, das Bundesamt würde ihm nicht glauben und er keine Gelegenheit gehabt habe, das seiner Anwältin zu erklären; hierzu merkt die Kammer nur an, dass der Kläger seiner Anwältin jedenfalls die von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben seines Anwaltes aus dem Libanon, nebst deutscher Übersetzung, vgl. insoweit die Sitzungsniederschrift vom 27.01.203, hätte vorlegen können). Zu weiteren Ausführungen besteht aufgrund der gesamten Umstände des Falles daher keine Veranlassung. Dem Kläger kann zur Überzeugung der Kammer kein Glauben geschenkt werden. Der gesunde und arbeitsfähige Kläger, der im Libanon nicht politisch aktiv war und sein Heimatland legal unter Verwendung seines Reisepasses verlassen hat, hat auch keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5, 7 S. 1 AufenthG. Die allgemeine humanitäre und sozioökonomische Lage im Libanon stellt sich wie folgt dar: Der Libanon war bis in den letzten Jahren ein wirtschaftlich vergleichsweise gut situiertes Land (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Würzburg, 2. März 2021, S. 1). Seit dem Jahr 2019 befindet sich das Land aber in einer schweren Finanz- und Wirtschaftskrise, die als eine der schwersten Krisen weltweit seit Mitte des 19. Jahrhunderts bezeichnet werden kann. Die Gründe liegen u.a. in Defiziten der Zahlungsbilanz des öffentlichen Haushalts, jahrelanger Stagnation der Wirtschaft, Auslandsinvestitionen und Außenhandel, der Bewältigung der Folgen des Syrien-Konfliktes und der Aufnahme einer enormen Zahl syrischer Flüchtlinge, der Frage der teils seit Jahrzehnten in Libanon aufhältigen palästinensischen Flüchtlinge sowie der Rolle der als Staat-im-Staat agierenden schiitischen Hisbollah. Das libanesische Finanzwesen hatte sich in den vergangenen Jahren durch sog. „financial engineering"“ der Zentralbank zu einem betrügerischen Pyramidensystem entwickelt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Libanon, 4. Januar 2021, S. 5). Durch die Explosionskatastrophe vom 4. August 2020 im Hafen von Beirut, bei der ein Schaden von rund 10,5 Milliarden US-Dollar entstanden ist, und die mit den Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus verbundenen erheblichen Einschränkungen hat sich die wirtschaftliche Krise weiter verschärft (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: Sozioökonomische Lage von Libanesen ohne familiäre Verbindungen, 29. Juni 2021, S. 1; Auswärtiges Amt, Lagebericht Libanon, 4. Januar 2021, S. 5). Das Bruttoinlandsprodukt ist im Jahr 2020 um rund 20 Prozent zurückgegangen. Aufgrund des Devisenmangels hat das libanesische Pfund mit Stand April 2022 mehr als 95 Prozent seines früheren Wertes verloren. Im November 2020 hat die jährliche Inflation 133 Prozent erreicht, die Nahrungsmittelpreise sind um 423 Prozent angestiegen (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: Sozioökonomische Lage von Libanesen ohne familiäre Verbindungen, 29. Juni 2021, S. 1). Im April 2022 hat der libanesische Vize-Premierminister al-Shaami den libanesischen Staat sowie die libanesische Zentralbank für bankrott erklärt (vgl. BAMF, Briefing Notes, 11. April 2022, S. 7). Mittlerweile lebt rund Dreiviertel der rund sechs Millionen Einwohner des Landes an oder unterhalb der Armutsgrenze (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Libanon, 05. Dezember 2021, S. 23). Weite Teile der Bevölkerung sind verarmt. Die Arbeitslosenrate beträgt knapp 40 Prozent. Viele Menschen sind auf Finanzhilfen von Angehörigen aus dem Ausland und auf humanitäre Versorgung durch Hilfsorganisationen angewiesen, um nicht zu hungern (vgl. Hans Seidel Stiftung, Neue Regierung vor großen Problemen, 21. September 2021, Die wirtschaftliche Krise beeinträchtigt die Möglichkeit von im Libanon lebenden Personen, sich ausreichend mit Nahrungsmitteln zu versorgen. 41 Prozent der Haushalte haben Schwierigkeiten beim Zugang zu Nahrung und anderen grundlegenden Gütern, 55 Prozent sind von Nahrungsmittelknappheit betroffen (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: Sozioökonomische Lage von Libanesen ohne familiäre Verbindungen, 29. Juni 2021, S. 5). Ein Grund dafür ist, dass der Libanon kaum selbst Lebensmittel produziert und stark von Importen abhängig ist, es besteht aber ein hoher Mangel an ausländischen Währungen, um diese Importe zu bezahlen (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: Sozioökonomische Lage von Libanesen ohne familiäre Verbindungen, 29. Juni 2021, S. 6). Zudem hat die libanesische Zentralbank die Subventionierung von Treibstoff, Nahrungsmitteln und medizinischen Gütern eingestellt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Libanon, 05. Dezember 2021, S. 23). Des Weiteren ist zu befürchten, dass durch den Krieg zwischen Russland und der Ukraine sich die Nahrungsmittelknappheit im Libanon weiter verschärfen könnte. Derzeit lassen sich signifikante Auswirkungen des Krieges aber noch nicht feststellen, diplomatische Bemühungen, um die Kriegsfolgen für den Libanon abzumildern, sind in Gange (vgl. BAMF, Briefing Notes, 14. März 2022, S. 6). Eine Folge der Hyperinflation ist, dass die Mietpreise erheblich gestiegen sind und es zunehmend schwierig wird, eine geeignete Wohnung zu finden (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: Sozioökonomische Lage von Libanesen ohne familiäre Verbindungen, 29. Juni 2021, S. 2). Einige libanesische Staatsangehörige sind daher in die überbelegten palästinensischen Flüchtlingslager gezogen in der Hoffnung, Kosten einzusparen (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: Sozioökonomische Lage von Libanesen ohne familiäre Verbindungen, 29. Juni 2021, S. 2). Die schlechte ökonomische Lage hat auch zu einem massiven Anstieg der Treibstoffpreise geführt. Der Libanon ist von Stromengpässen konfrontiert, die zu regelmäßigen Stromausfällen führen, folglich sind private Haushalte und Unternehmen von Dieselgeneratoren abhängig (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: Sozioökonomische Lage von Libanesen ohne familiäre Verbindungen, 29. Juni 2021, S. 2). Im Jahr 2021 waren Stromausfälle von bis zu 22 Stunden am Tag zu verzeichnen (vgl. BAMF, Briefing Notes, 6. September 2021, S. 7). Mittlerweile ist in großen Teilen des Landes de facto keine Energieversorgung möglich, in vielen nur stundenweise (vgl. BAMF, Briefing Notes, 21. März 2022, S. 6). Auch besteht eine chronische Wasserknappheit (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: Sozioökonomische Lage von Libanesen ohne familiäre Verbindungen, 29. Juni 2021, S. 2). Es ist zu befürchten, dass aus Mangel an finanziellen Mitteln, Treibstoffen und sonstigen benötigten Materialien die Pumpanlagen für Trinkwasser ihren Betrieb nicht fortsetzen können (vgl. BAMF, Briefing Notes, 26. Juli 2021, S. 8). Teilweise wurde die Wasserversorgung schon eingestellt, weil die benötigten Wasserpumpen ohne Treibstoff nicht betrieben werden können (vgl. BAMF, Briefing Notes, 26. Juli 2021, S. 6). Das öffentliche Gesundheitssystem steht grundsätzlich allen libanesischen Staatsangehörigen zu erschwinglichen Preisen zur Verfügung (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: Sozioökonomische Lage von Libanesen ohne familiäre Verbindungen, 29. Juni 2021, S. 3). In der Vergangenheit ist der Libanon ein Land mit relativ guter medizinischer Versorgung gewesen. Die meisten, auch sehr speziellen, medizinischen Behandlungen können im Land durchgeführt werden (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Libanon, 05. Dezember 2021, S. 23). Krankenhäuser sind aber mit Problemen bei der Stromversorgung, Überbelegung und finanziellen Engpässen konfrontiert. Erhebliche Belastungen bringt auch die Bewältigung der Corona-Pandemie mit sich (vgl. BAMF, Briefing Notes, 26. Juli 2021, S. 8). Von der unzureichenden Versorgung der Krankenhäuser mit Elektrizität sind insbesondere die Intensivstationen betroffen. Die Versorgung mit Medikamenten hat sich in den letzten Monaten rapide verschlechtert, schon einfache Schmerzmittel sind häufig nur schwer erhältlich. Seit November 2021 sind Subventionen auf Medikamente praktisch weggefallen, viele Medikamente sind daher nicht mehr erschwinglich (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Libanon, 05. Dezember 2021, S. 23). Ärztliche Untersuchungen und Operationen in Krankenhäuser sind auf Notfälle beschränkt. Bei Bewältigung der humanitären Aufgaben erhält der Libanon international Unterstützung. Bei der Zweiten Internationalen Geberkonferenz für den Libanon am 4. August 2021 wurden Hilfsgelder in Höhe von 357 Millionen US-Dollar zugesagt. Mit ausländischen Mitteln kann ein kompletter Zusammenbruch der Nahrungsmittelversorgung und der medizinischen Dienste für die Ärmsten verhindert und rudimentäre Wiederaufbauhilfe geleistet werden (vgl. Hans Seidel Stiftung, Neue Regierung vor großen Problemen, 21. September 2021, S. 2 f.). Diese Hilfsleistungen werden fortgesetzt (vgl. BAMF, Briefing Notes, 28. März 2022, S. 5). Im Mai 2020 hat der Internationale Währungsfonds (IMF) dem Libanon 10 Milliarden US-Dollar im Rahmen eines Rettungspaketes, im September 2021 weitere 1,1 Milliarden US-Dollar zur Verfügung gestellt. Die Vereinten Nationen haben dem Libanon mit 10 Millionen US-Dollar unterstützt, damit Krankenhäuser und Wasserversorgung für einige Zeit weiterbetrieben werden können (vgl. BAMF, Briefing Notes, 6. September 2021, S. 7). Das Welternährungsprogramm (World Food Programme) wird im Libanon insgesamt 300.000 Personen monatlich unterstützen, um sie durch das National Poverty Programme (NPTP) des libanesischen Sozialministeriums zu erreichen (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: Sozioökonomische Lage von Libanesen ohne familiäre Verbindungen, 29. Juni 2021, S. 5). Vor diesem Hintergrund lässt sich für libanesische Staatsangehörige die ernsthafte Gefahr einer mit Art. 3 EMRK unvereinbaren fehlenden Existenzsicherung bei der Rückkehr in den Libanon grundsätzlich nicht feststellen. Zwar haben sich die Lebensbedingungen für die meisten Bewohner des Libanons in den letzten Jahren erheblich verschlechtert und viele müssen in prekären Verhältnissen leben. Hinreichende Anhaltspunkte, dass es der libanesischen Bevölkerung allgemein nicht mehr möglich ist, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen und deswegen allgemein die konkrete Gefahr von Hunger und Entbehrungen besteht, liegen nicht vor (diese ständige Rechtsprechung der Kammer entspricht zum Beispiel der Rspr. des OVG Bremen, Beschluss vom 19.07.2022 -1 LA 130/21-, juris, sowie der Rspr. des VG Berlin, Urteil vom 29.06.2022 -34 K 74/21.A- und des VG Minden; Urteil vom 21.06.2022 -1 K 2351/20.A-, juris). Eine hiervon abweichende Bewertung ergibt sich fallbezogen (vgl. dazu dass die Beantwortung der Frage, ob für einen Asylbewerber bei der Rückkehr eine Situation entsteht, in der der Schutzbereich des Art 3 EMRK /Art. 4 GRC in einem generell für ihn nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist, Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 27.05.2022 -2 A 12/22-, juris entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 -2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19-, AuAS 2019, 151) nicht. Nach den Angaben des Klägers anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt leben seine Eltern, eine Schwestern und drei Brüder sowie seine übrige Großfamilie im Libanon; auch leben zwei Onkel seit 30 Jahren in Australien. Anhaltspunkte dafür, dass seine Verwandten ihn entgegen der im Libanon üblichen Gepflogenheiten nicht unterstützen werden, sind weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich. Angesichts eines allenfalls rudimentären Sozialsystems ist die Familie im Libanon das wesentliche Element sozialer Sicherung (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon vom 4. Januar 2021, S. 20, und 17. Dezember 2021, S. 23.) Darüber hinaus kann der Kläger im Falle seiner freiwilligen Rückkehr in den Libanon über das Government Assisted Repatriation Programme (GARP) eine Starthilfe von 1.000,- EUR erlangen (vgl. Bundesamt, Freiwillige Rückkehr mit REAG/GARP abrufbar unter https://files.returningfromgermany. de/files/200213_REAG_GARP_deutsch.pdf); vgl. dazu, dass die Inanspruchnahme solcher Hilfen für einen Rückkehrer zumutbar ist, um im Zielstaat drohende Gefahren abzuwenden, nur Urteil der Kammer vom 24.08.2020 -3 K 588/20- unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 15.04.1997 -9 C 38.96-, BVerwGE 104, 265; VGH BW, Urteil vom 26.02.2014 –A 11 S 2519/12-, juris; so auch BVerwG; Urteil vom 21.04.2022 -1 C 10/21-, juris; vgl. zur Zumutbarkeit der Inanspruchnahme von Hilfs- oder Unterstützungsleistungen vor Ort tätiger nichtstaatlicher Organisationen auch BVerwG, Urteil vom 07.09.2021 -1 C 3.21-, juris) . Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.