Urteil
3 K 801/21
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2023:0316.3K801.21.00
5mal zitiert
18Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
23 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Asylrecht; Herkunftsland: Jemen; innerstaatlicher bewaffneter Konflikt; Gewährung subsidiären Schutzes.(Rn.18)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 04.06.2021 verpflichtet, der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Asylrecht; Herkunftsland: Jemen; innerstaatlicher bewaffneter Konflikt; Gewährung subsidiären Schutzes.(Rn.18) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 04.06.2021 verpflichtet, der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Über den Rechtsstreit konnte nach den entsprechenden Erklärungen der Beteiligten durch die Berichterstatterin (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 04.06.2021, durch welchen die Zuerkennung subsidiären Schutzes abgelehnt wurde, ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten. Die Kammer ist nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegenden Erkenntnislage davon überzeugt, dass der Klägerin bei einer Rückkehr in den Jemen eine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. 1. Im Jemen besteht ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Der Begriff des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts bezieht sich auf eine Situation, in der die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder in der zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist.3vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - C-285/12 - juris Rn. 28 und 35vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - C-285/12 - juris Rn. 28 und 35 Auf die Bedeutung des Begriffes des bewaffneten Konfliktes im humanitären Völkerrecht kommt es dagegen im Zusammenhang mit der Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht an.4vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 – C 285/12 - juris Rn. 20 ff. sowie Urteil der Kammer vom 13.10.2022 – 3 K 648/22 – jurisvgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 – C 285/12 - juris Rn. 20 ff. sowie Urteil der Kammer vom 13.10.2022 – 3 K 648/22 – juris Gemessen hieran herrscht im Jemen seit 2014 ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, an welchem unterschiedliche Konfliktparteien beteiligt sind, die insbesondere von Saudi-Arabien, den Vereinigten Arabischen Emiraten und dem Iran unterstützt werden. Ausgangspunkt des Konflikts war der Vormarsch der Houthis auf die Hauptstadt Sanaa Mitte 2014, die sie im September 2014 weitgehend unter ihre Kontrolle gebracht hatten. Im Januar 2015 stürmten sie den Präsidentenpalast, woraufhin Präsident Hadi einige Wochen später aus Sanaa in die Küstenstadt Aden floh, die zur neuen vorübergehenden Hauptstadt Jemens ernannt wurde.5vgl. BAMF, Länderreport 49 Jemen, Die Houthis, Stand 02/22 S. 8vgl. BAMF, Länderreport 49 Jemen, Die Houthis, Stand 02/22 S. 8 Die Houthis drangen weiter Richtung Süden vor und erreichten schließlich Aden an der jemenitischen Südküste, woraufhin Präsident Hadi nach Saudi-Arabien floh. Nachdem er dort um internationale Intervention gebeten hatte, war auch das Land Saudi-Arabien in den Konflikt involviert, das eine Koalition von mehreren ihrer arabischen Verbündeten versammelte und eine Militäroffensive mit dem Ziel begann, Hadis Herrschaft wiederherzustellen und die Houthi-Kämpfer aus Sanaa und anderen wichtigen Städten zu vertreiben.Bis Sommer 2015 konnten die Houthis aus Aden zurückgedrängt werden, die restlichen südlichen Landesteile waren erst Ende 2015 wieder unter Kontrolle der Koalition. Den östlichen Teil von al-Jawf konnten die Houthis ebenfalls nicht lange halten, dieser stand im Juni 2015 bereits unter der Kontrolle al-Qaidas.Ende 2016 waren die Stadt Marib im gleichnamigen Gouvernement, der östliche Teil al-Jawfs sowie die gesamte Südküste wieder unter Kontrolle der Hadi-Regierung bzw. der Koalition, während die Westküste komplett von den Houthis kontrolliert wurde. Im Jahr 2017 konnte die Anti-Houthi-Koalition nahezu ganz Shabwa wieder unter ihre Kontrolle bringen und die Houthis somit weiter Richtung Westen zurückdrängen. Auch mehrere Orte nahe der saudischen Grenze in den Gouvernements Hajjah und Sa’da eroberte die Koalition zurück.6vgl. BAMF, Länderreport 49 Jemen, Die Houthis, Stand 02/22 S. 9f.vgl. BAMF, Länderreport 49 Jemen, Die Houthis, Stand 02/22 S. 9f. Seit 2019 eskalieren die Spannungen zwischen der Regierung von Präsident Hadi und dem 2017 gegründeten Südübergangsrat (Southern Transitional Council, STC) regelmäßig. Dieser ist zwar formell Teil der Anti-Houthi-Koalition, strebt aber langfristig ein unabhängiges Südarabien an und hat somit eine eigene, der jemenitischen Regierung diametral entgegenstehende politische Agenda. Während Saudi-Arabien Präsident Hadi unterstützt, fördern die Vereinigten Arabischen Emirate den Südübergangsrat. Im August 2019 hat der Südübergangsrat nach Gefechten mit Regierungstruppen die Kontrolle über die Stadt Aden erlangt. Diese zunehmenden internen Streitigkeiten der Anti-Houthi-Koalition und deren damit einhergehende Schwächung nutzten die Houthis vor allem ab Ende 2019, um ihren Machtbereich weiter Richtung Osten auszudehnen: Bis Mai 2020 hatten sie große Teile im Südwesten von al-Jawf eingenommen und waren von Norden und Westen bis ins Gouvernement Marib vorgedrungen. Im weiteren Verlauf des Jahres 2020 konnten die Houthis ihren Machtbereich weiter ausdehnen, vor allem an den östlichen Frontlinien in den Gouvernements al-Jawf und Marib.7vgl. BAMF, Länderreport 49 Jemen, Die Houthis, Stand 02/22 S. 9f.vgl. BAMF, Länderreport 49 Jemen, Die Houthis, Stand 02/22 S. 9f. Schwere Kämpfe zwischen den Houthi Rebellen und den regierungstreuen Kräften setzten sich Anfang des Jahres 2021 im Gouvernement Marib fort.Obwohl die gravierendsten Kämpfe im Distrikt Sirwah stattgefunden hatten, kam es auch nur wenige Kilometer von der Stadt Marib, der Hauptstadt des Gouvernements, zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Die genaue Zahl der zivilen Opfer und Vertriebenen ist unklar, aber mindestens 8.000 Menschen wurden zur Flucht gezwungen. Die Unruhen erschwerten nach Angaben der UN zunehmend die Lieferung von Hilfsgütern.8vgl. BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 01.03.2021, S. 7vgl. BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 01.03.2021, S. 7Im März feuerten die Houthis regelmäßig mit schweren Waffen mit geringer Treffsicherheit auf die Lager für Binnenvertriebene in Meel, Tawasol und Kheir in der Nähe der Stadt Ma’rib, ein bis drei Kilometer von der Frontlinie entfernt. Dabei kamen sechs Frauen und drei Kinder ums Leben.9vgl. Amnesty International Report Jemen vom 29.03.2022, S.3vgl. Amnesty International Report Jemen vom 29.03.2022, S.3 Ende März wurden mindestens sieben Menschen verwundet, nachdem Artilleriebeschuss der Houthis ein Lager für Binnenvertriebene im Norden des Gouvernements Marib getroffen hatte. Berichten zufolge waren mehr als 4.000 Binnenvertriebene gezwungen, das Lager noch am selben Tag zu verlassen. Human Rights Watch (HRW) stellte fest, dass die Houthis seit Februar 2021 Artillerie und Raketen auf dicht besiedelte Gebiete in Marib abgefeuert hatten, was zu Massenvertreibungen geführt und die humanitäre Krise verschlimmert hat.10vgl. BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 12.04.2021, S. 7vgl. BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 12.04.2021, S. 7 Im Stadtteil Rawda in Ma’rib tötete eine Rakete, die aus einem von den Houthi kontrollierten Gebiet abgefeuert worden war, Anfang April einen Jungen und einen Mann und verletzte drei weitere Jungen.11vgl. Amnesty International Report Jemen vom 29.03.2022, S.3vgl. Amnesty International Report Jemen vom 29.03.2022, S.3Bei Raketen- und Drohnenangriffen der Houthis in der Stadt Marib wurden Berichten zufolge Anfang Juni 17 Menschen und Mitte Juni mindestens acht Menschen getötet, darunter auch Zivilisten. 27 Menschen wurden verwundet.12vgl. BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 14.06.2021, S. 6vgl. BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 14.06.2021, S. 6Des Weiteren kamen im Juni bei Auseinandersetzungen zwischen bewaffneten Brigaden zwei Kämpfer in der Hafenstadt Aden ums Leben. Dabei wurden weitere 15 Personen, darunter mehrere Zivilisten, verletzt.13vgl. BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 28.06.2021, S. 6vgl. BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 28.06.2021, S. 6 Die Kämpfe zwischen der Anti-Houthi-Koalition und den Houthi-Rebellen weiteten sich im August 2021 aus. Während Marib weiterhin umkämpft blieb, hatten die Houthi-Rebellen laut eigenen Angaben die Bezirke Naman und Nateh im Gouvernement al-Bayda unter ihre Kontrolle gebracht.14vgl. BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 02.08.2021, S. 8vgl. BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 02.08.2021, S. 8Das Mandat der im September 2017 etablierten Expertengruppe für Jemen (Group of Eminent Experts on Yemen - GEE) wurde im Oktober 2021 durch den UN-Menschenrechtsrat nicht verlängert.15vgl. BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 06.12.2021, S. 7vgl. BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 06.12.2021, S. 7Danach soll sich laut der NGO Norwegian Refugee Council (NRC) die Zahl der zivilen Opfer nahezu verdoppelt haben. In den vier Monaten davor habe die Zahl der zivilen Toten und Verletzten bei 823 gelegen, in den vier Monate danach bei 1.535. Auch die Zahl der Luftangriffe der von Saudi-Arabien angeführten Anti-Houthi-Koalition sei im gleichen Zeitraum um das 39-fache gestiegen. NRC macht das Fehlen einer Untersuchungsinstanz für die hohen Zahlen verantwortlich. Das Mandat der UN-Expertengruppe war überraschend nicht verlängert worden, nachdem Saudi-Arabien Berichten zufolge abstimmungsberechtigte Länder unter Druck gesetzt hatte, damit diese gegen eine Verlängerung stimmen.16vgl. BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 14. Februar 2022vgl. BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 14. Februar 2022 Im November 2021 wurden laut UN OCHA bei Kämpfen zwischen den Houthis und der Anti-Houthi-Koalition in der Hafenstadt Hodeida über 25.000 Menschen vertrieben.17vgl. UN OCHA, Yemen Humanitarian Update - Issue 11 / November 2021 vom 07.12.2021,S.5vgl. UN OCHA, Yemen Humanitarian Update - Issue 11 / November 2021 vom 07.12.2021,S.5Ende November 2021 führte die Anti-Houthi-Koalition unter Führung Saudi-Arabiens mehrere Luftschläge gegen Ziele in Sanaa durch. Wenige Tage zuvor hatten die Houthis mehr als ein Dutzend Drohnen gegen Ziele in Saudi-Arabien abgefeuert.18vgl. BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 29.11.2021, S. 8vgl. BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 29.11.2021, S. 8Im Dezember 2021 wurden laut einer Mitteilung des US-Justizministeriums durch die US-Marine bei einem Routineeinsatz im Persischen Golf mehr als eine Mio. Barrel Öl sowie Waffen beschlagnahmt, darunter Panzerabwehrraketen, wobei die Lieferung laut Justizministerium von den Iranischen Revolutionsgarden initiiert und für die Houthis bestimmt gewesen sein soll.19vgl. BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 13.12.2021, S. 7vgl. BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 13.12.2021, S. 7 Die Anti-Houthi-Koalition führte unter Führung Saudi-Arabiens Luftangriff gegen den Flughafen Sanaa durch. Der Flughafen Sanaa war seit Jahren für kommerzielle Flüge geschlossen, Flugzeuge der UN sowie Krankentransporte und Flugzeuge mit Hilfsgütern durften jedoch teilweise starten und landen.20vgl. BAMF Briefing Notes Zusammenfassung G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration Jemen – Januar bis Juni 2022, 01.07.2022, S. 1vgl. BAMF Briefing Notes Zusammenfassung G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration Jemen – Januar bis Juni 2022, 01.07.2022, S. 1 Nachdem zwei Personen in Saudi-Arabien durch Raketen der Houthis getötet wurden, erfolgten weitere Luftangriffe der Anti-Houthi-Koalition auf den Großraum Sanaa. Dabei starben mindestens drei Zivilpersonen und drei Houthi-Kämpfer.21vgl. BAMF Briefing Notes Zusammenfassung G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration Jemen – Januar bis Juni 2022, 01.07.2022, S. 1vgl. BAMF Briefing Notes Zusammenfassung G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration Jemen – Januar bis Juni 2022, 01.07.2022, S. 1 Im Januar 2022 gab die Anti-Houthi-Koalition bekannt, dass das Gouvernement Shabwa wieder vollständig unter Kontrolle der Regierung stehe.22vgl. BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 17.01.2022, S. 8vgl. BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 17.01.2022, S. 8 Kurze Zeit später führte die Anti-Houthi-Koalition unter Führung Saudi-Arabiens erneut Luftschläge gegen Ziele der Houthis in der Hauptstadt Sanaa aus. Dabei wurde u.a. das Haus eines hochrangigen Militärfunktionärs der Houthis getroffen, 14 Menschen kamen dabei ums Leben, darunter auch Zivilpersonen. Bei weiteren Luftschlägen in Sanaa am gleichen Tag starben mindestens sechs weitere Personen. Mit rund 20 Toten handelte es sich dabei um die tödlichsten Luftschläge in Sanaa seit 2019. Die Luftschläge erfolgten einen Tag nach den Angriffen der Houthis auf Ziele in Abu Dhabi, durch welche drei Angestellte eines Ölkonzerns starben und ein Flughafen in Brand geriet.23vgl. BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 24.01.2022, S. 7vgl. BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 24.01.2022, S. 7 Zudem verübte die Anti-Houthi-Koalition einen Luftschlag auf eine Haftanstalt, bei dem die Zahl der Todesopfer auf 91 angestiegen war und mehr als 200 Personen verletzt wurden. Unterdessen wurden bei einem Raketenangriff der Houthis auf die Stadt Marib fünf Personen getötet, darunter drei Zivilpersonen. 23 weitere Personen wurden verletzt.24vgl. BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 31.01.2022, S. 7vgl. BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 31.01.2022, S. 7 Durch Luftschläge der Anti-Houthi-Koalition unter Führung Saudi-Arabiens in der Stadt Saada im nördlichen Jemen wurde u.a. ein Internierungslager für Migranten getroffen, die Anzahl der Todesopfer lag bei mindestens 82. Ein großer Teil der Opfer waren afrikanische Migranten, darunter Frauen und Kinder. Des Weiteren wurden noch am gleichen Tag bei einem Luftschlag der Koalition auf Telekommunikationseinrichtungen in der Hafenstadt Hodeida drei Kinder getötet. Seit dem Angriff war das Internet in weiten Teilen des Landes ausgefallen, was u.a. die Arbeit von Hilfsorganisationen vor Ort beeinträchtigte.25vgl. BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 24.01.2022, S 7vgl. BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 24.01.2022, S 7 Laut UN OCHA wurden im Januar 2022 innerhalb einer Woche landesweit 234 Zivilpersonen getötet und weitere 431 verletzt, die höchste Anzahl ziviler Opfer innerhalb einer Woche seit 2018.26vgl. UN OCHA, Yemen Humanitarian Update - Issue 1 / January 2022 vom 09.02.2022, S. 4vgl. UN OCHA, Yemen Humanitarian Update - Issue 1 / January 2022 vom 09.02.2022, S. 4 Im Februar 2022 führte die Anti-Houthi-Koalition unter der Führung Saudi-Arabiens 28 Luftangriffe gegen Ziele im nordwestlichen Gouvernement Hajjah durch, wobei die Zahl der Opfer und Verletzten unklar ist.27vgl. BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 28.02.2022, S. 6vgl. BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 28.02.2022, S. 6 Weitere Luftangriffe der Anti-Houthi-Koalition unter der Führung Saudi-Arabiens erfolgten im März auf Ziele in Sanaa und Hodeida. Berichten zufolge wurden dabei eine Ölanlage in Hodeida und ein Gebäude für Wachpersonal der staatlichen Sozialversicherung in Sanaa getroffen. Mindestens sieben Zivilpersonen sollen getötet worden sein, darunter auch Frauen und Kinder. Die Angriffe stellten laut Koalition eine Reaktion auf einen wenige Tage vorangegangenen Drohnenangriffe der Houthis gegen einen saudischen Ölkonzern in Dschidda dar.28vgl. BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 28.03.2022, S. 4 f.vgl. BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 28.03.2022, S. 4 f. Zwar begann Anfang April 2022 ein separat mit beiden Kriegsparteien von der UN ausgehandelter zweimonatiger Waffenstillstand, der eine teilweise Lockerung der saudischen See- und Luftblockaden umfasste, kommerzielle Passagierflüge zwischen Sanaa und Ägypten bzw. Jordanien ermöglichte29vgl. BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 04.04.2022, S. 5; BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 23.05.2022, S. 6vgl. BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 04.04.2022, S. 5; BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 23.05.2022, S. 6, zu einem signifikanten Rückgang von Kampfhandlungen führte30vgl. BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 11.04.2022, S. 6vgl. BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 11.04.2022, S. 6 und eine Ausweitung von humanitären Hilfsprogrammen zuließ31vgl. BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 25.04.2022, S. 7vgl. BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 25.04.2022, S. 7. Allerdings wurden zugleich rund um die Stadt Marib im gleichnamigen Gouvernement bereits Verletzungen der Waffenruhe verzeichnet. 32vgl. BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 11.04.2022 S. 6; BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 25.04.2022, S. 7vgl. BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 11.04.2022 S. 6; BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 25.04.2022, S. 7 Im Mai 2022 kamen beim Abschuss einer Drohne und dem anschließenden Aufschlag in einem belebten Stadtteil der Hauptstadt Sanaa drei Personen ums Leben. Die Houthi-Behörden bezeichneten die Drohne als saudische Spionagedrohne, die unerlaubt in den Luftraum über Sanaa eingedrungen war und damit auch die Waffenstillstandsvereinbarung verletzt habe.33vgl. BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 30.05.2022, S. 5vgl. BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 30.05.2022, S. 5 Trotz Verlängerung des Waffenstillstandsabkommen um zwei weitere Monate wurden die Kampfhandlungen weiterhin nicht vollständig eingestellt; mindestens 19 Zivilpersonen, darunter Kinder, wurden bei Kampfhandlungen in den Gouvernements Taizz und al-Dhali getötet.34vgl. BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 13.06.2022, S. 6f.vgl. BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 13.06.2022, S. 6f. Zudem wurde entgegen getroffener Absprachen die Belagerung der Stadt Taizz, die sich zu einem Teil unter der Kontrolle der Anthi-Houti-Koalition befindet und zum anderen Teil seit 2016 von den Houthis belagert und vom Rest des Landes weitgehend abgeschnitten wird, nicht beendet.35vgl. BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 13.06.2022, S. 6f.vgl. BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 13.06.2022, S. 6f. Die Houthis hielten sich auch nicht an den am 18.04.2022 unterzeichneten UN-Aktionsplan, der den Einsatz von Kindersoldaten verbot. Die Houthis hatten in den vergangenen Jahren tausende Minderjährige rekrutiert, welche innerhalb der folgenden sechs Monate entlassen werden sollten.36vgl. BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 25.04.2022, S. 7vgl. BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 25.04.2022, S. 7 In verschiedenen sozialen Medien kursierte dann jedoch ein Video, das ein Mitglied der Houthi dabei zeigte, wie es eine Schulklasse mit Jungen im Alter von etwa zehn Jahren detailliert in der Handhabung einer AK-47 unterwies. Die Praxis wurde von verschiedenen Mitgliedern der Houthi-Verwaltung bestätigt. Mehrere hundert Kindersoldaten sollten Teil einer Verstärkung der Fronttruppen sein, die während des Waffenstillstandes aufgebaut wurde. Seit 2014 waren etwa 2.000 gefallene minderjährige Soldaten im Jemen-Krieg bekannt geworden.37vgl. BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 20.06.2022, S. 5vgl. BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 20.06.2022, S. 5 Ende Juli 2022 nahmen Houthis ein Wohngebiet in der Stadt Taizz unter Beschuss, wodurch ein Kind getötet und zehn weitere Personen verletzt wurden.38vgl. BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 25.07.2022, S. 5vgl. BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 25.07.2022, S. 5 Im August 2022 wurde die vereinbarte Waffenruhe um weitere zwei Monate verlängert. Die Blockade der Stadt Taizz durch die Houthis hielt weiterhin an. Zudem verstärkten beide Kriegsparteien nach wie vor ihre Truppen an wichtigen Frontlinien. Die Waffenruhe erwies sich als brüchig, es wurden rund 1.800 Verstöße erfasst.39vgl. BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 08.08.2022, S. 5vgl. BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 08.08.2022, S. 5 Ebenfalls im August 2022 kam es in der Stadt Ataq im Gouvernement Shabwa zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen verschiedenen Gruppen innerhalb der Anti-Houthi-Koalition. Dabei kamen 15 Personen ums Leben, darunter mindestens drei Zivilpersonen. Weniger Tage später ereigneten sich erneut Kämpfe innerhalb der Koalition, wodurch 35 Personen getötet wurden, darunter mindestens fünf Zivilpersonen.40vgl. BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 15.08.2022, S. 4vgl. BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 15.08.2022, S. 4 Zum 02.10.2022 lief die am 02.04.2022 durch die UN vermittelte Waffenruhe aus, eine Verlängerung konnte nicht erzielt werden. Die Kriegsparteien verstärkten daraufhin ihre Truppen in den Gouvernements Marib und Taizz. In den Gouvernements al-Dhali und Lahij kam es zu ersten Gefechten.41vgl. BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 10.10.2022, S. 8vgl. BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 10.10.2022, S. 8 Laut einem Bericht des jemenitischen Außenministeriums führten die Houthis im November 2022 einen Drohnenangriff auf den Hafen von Qena im südlichen Gouvernement Shabwa durch. Nach eigenen Aussagen der Houthis diente der Angriff dazu, das Andocken eines Tankers und damit das „Plündern“ jemenitischer Ressourcen zu verhindern. Die jemenitische Regierung sowie einige westliche Botschafter warfen den Houthis daraufhin vor, durch Angriffe auf die Exportwirtschaft die humanitäre Lage zu verschlimmern. Bereits im Oktober hatten die Houthis einen Angriff auf einen Ölfrachter durchgeführt, vorgeblich aus den gleichen Gründen.42vgl. BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 15.11.2022, S. 5fvgl. BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 15.11.2022, S. 5f Wenig später wurde in der unter Regierungskontrolle stehenden Küstenstadt Al-Shihr erneut ein Ölfrachter von Drohnen der Houthis angegriffen. Personen kamen dabei nicht zu Schaden, der Frachter konnte jedoch kein Öl laden und entfernte sich in Folge von der jemenitischen Küste.43vgl. BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 28.11.2022, S. 5vgl. BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 28.11.2022, S. 5 Mitte November 2022 wurden laut der US-Marine rund 70 t Ammoniumperchlorat an Bord eines Fischerbootes im Golf von Oman beschlagnahmt. Die Substanz ist Hauptbestandteil von Raketentreibstoff und wird auch zur Herstellung von Sprengstoff verwendet. Die US-Marine ging davon aus, dass die Ladung von Iran nach Jemen unterwegs war.44vgl. BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 15.11.2022, S. 5f.vgl. BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 15.11.2022, S. 5f. Im Dezember 2022 explodierte eine Mine in der Provinz Hodeidah und tötete drei Menschen im Alter von zwölf, 15 und 35 Jahren und verletzte eine weitere Person. Am selben Tag kam bei einer Minenexplosion in Abyan eine Person ums Leben und fünf weitere wurden verletzt, wobei es sich um Kämpfer des Südübergangsrates handelte.45vgl. BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 19.12.2022, S. 6vgl. BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 19.12.2022, S. 6 Mitte Januar 2023 beschlagnahmte die französische Marine tausende Sturmgewehre, Maschinengewehre und Panzerabwehrraketen im Golf von Oman. Laut französischen Angaben handelte es sich dabei um eine Waffenlieferung von Iran nach Jemen.46vgl. BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 06.02.2023, S. 5vgl. BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 06.02.2023, S. 5 Anfang Februar 2023 wurde bei der Explosion einer Landmine in der Hafenstadt Hodeida ein Jugendlicher getötet, ein weiterer wurde schwer verletzt. Einen Tag zuvor wurden in Taizz vier Personen, darunter drei Kinder, durch die Explosion einer Landmine ebenfalls schwer verletzt. Seit dem Ausbruch der Kampfhandlungen 2014 haben sowohl Houthis als auch jemenitische Regierungstruppen Landminen eingesetzt, weite Teile Jemens gelten als mit Kampfmitteln kontaminiert. Allein im Januar 2023 wurden 32 Personen in Jemen durch Landminen oder Blindgänger getötet.47vgl. BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 13.02.2023, S. 5vgl. BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 13.02.2023, S. 5 Auch wenn es nach alldem nicht zu ununterbrochenen Gewaltanwendungen gekommen ist, besteht ein kontinuierlicher und andauernder Konflikt, da die einzelnen gewalttätigen Handlungen der Konfliktparteien regelmäßig, in unvorhersehbar kurzen Abständen und auch trotz vereinbarter Waffenruhe aufgetreten sind. Ein Ende des Konflikts ist derzeit nicht in Sicht. 2. Als Folge der mit diesem Konflikt verbundenen willkürlichen Gewalt droht der Klägerin bei einer Rückkehr in den Jemen eine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Eine ernsthafte individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt ist anzunehmen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein48vgl. EuGH, Urteil vom 17.02.2009 - C-465/07 - Rn. 35vgl. EuGH, Urteil vom 17.02.2009 - C-465/07 - Rn. 35. Mit Blick auf den 26. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/83/EG (inzwischen: 35. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95/EU), wonach Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, für sich genommen „normalerweise" keine individuelle Bedrohung darstellen, „die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre", den subsidiären Charakter des in Frage stehen den Schadens und die Systematik des Art. 15 Richtlinie 2004/83/EG (inzwischen Richtlinie 2011/95/EU), bei dem die unter Buchstabe a und b definierten Schäden einen klaren Individualisierungsgrad voraussetzen, bleibt dies allerdings einer außergewöhnlichen Situation vorbehalten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre.49vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 36 ff.vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 36 ff. Dies präzisiert der Europäische Gerichtshof dahin, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist50vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 39vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 39. Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen - z.B. als Arzt oder Journalist - gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit ausgesetzt ist51vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 - juris Rn. 33; BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 – 1 C 11/19 –, juris Rn. 20vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 - juris Rn. 33; BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 – 1 C 11/19 –, juris Rn. 20. Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann ausnahmsweise auch in Fällen, in denen individuelle gefahrerhöhende Umstände, wie wohl fallbezogen, fehlen, bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre52vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.2009 - 10 C 9.08 - juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 – 1 C 11/19 –, juris Rn. 21vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.2009 - 10 C 9.08 - juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 – 1 C 11/19 –, juris Rn. 21. Liegen keine gefahrerhöhenden Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich53vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 - juris Rn. 33; BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 – 1 C 11/19 –, juris Rn. 21vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 - juris Rn. 33; BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 – 1 C 11/19 –, juris Rn. 21. Zur Bestimmung der hierfür erforderlichen Gefahrendichte bedarf es - in Anlehnung an die zur Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Grundsätze54vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 - juris Rn. 20 ff.vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 - juris Rn. 20 ff. - zunächst einer annäherungsweise quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos und auf deren Grundlage einer wertenden Gesamtschau zur individuellen Betroffenheit des Ausländers55vgl. BVerwG, Urteile vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 - juris Rn. 33; vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 22 f. und vom 13.02.2014 - 10 C 6.13 - juris Rn. 24, jeweils zu den wortgleichen Vorgängernormen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.; BVerwG, Beschluss vom 8.03.2018 - 1 B 7.18 - juris Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 – 1 C 11/19 –, juris Rn. 21vgl. BVerwG, Urteile vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 - juris Rn. 33; vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 22 f. und vom 13.02.2014 - 10 C 6.13 - juris Rn. 24, jeweils zu den wortgleichen Vorgängernormen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.; BVerwG, Beschluss vom 8.03.2018 - 1 B 7.18 - juris Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 – 1 C 11/19 –, juris Rn. 21. Dabei ist die zahlenmäßige Ermittlung der Opfer nicht im Sinne eines starren quantitativen Schwellenwertes für die erforderliche Gefahrendichte zu verstehen, der unionsrechtlich unzulässig wäre56vgl. EuGH, Urteil vom 10.06.2021 - C-901/19 - Rn. 44vgl. EuGH, Urteil vom 10.06.2021 - C-901/19 - Rn. 44. Vielmehr ist in einem nächsten Schritt auf Grundlage der quantitativen Ermittlung der Opferzahlen eine wertende Gesamtbetrachtung zur individuellen Betroffenheit des Einzelnen vorzunehmen57vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 – 1 C 11/19 –, juris Rn. 21vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 – 1 C 11/19 –, juris Rn. 21. Bei dieser Gesamtbetrachtung sind die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts zu berücksichtigen wie auch das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Schutzsuchenden bei Rückkehr in seine Herkunftsregion und die (zielgerichtete) Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen58vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - C-901/19 - Rn. 43vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - C-901/19 - Rn. 43. Nach diesen Maßstäben ist bei dem bewaffneten Konflikt zwischen den Houthis und der Anti-Houthi-Koalition unter Führung Saudi-Arabiens ein derart hoher Grad willkürlicher Gewalt für die dortige Zivilbevölkerung zu konstatieren, dass dieser die Zuerkennung subsidiären Schutzes an die Klägerin rechtfertigt. Der quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos ist eine Bevölkerungsanzahl von rund 33 Millionen Menschen in Jemen zugrunde zu legen59vgl. Statistisches Bundesamt, Jemen, Statistisches Länderprofil, Ausgabe 02/2023, S. 5vgl. Statistisches Bundesamt, Jemen, Statistisches Länderprofil, Ausgabe 02/2023, S. 5, wobei der weit überwiegende Teil der Bevölkerung im dichter besiedelten Westen des Landes lebt. In einem am 23.11.2021 veröffentlichen Report schätzt das UN Entwicklungsprogramm (UNDP) die Zahl der durch den Konflikt ums Leben gekommenen Personen auf 377.000 Menschen, wovon allerdings rund 60% der Todesfälle nicht auf direkte Kampfhandlungen zurückgeführt werden, sondern auf die schlechte humanitäre Lage, insbesondere auf fehlenden Zugang zu Nahrung, Wasser und medizinischer Versorgung.60vgl. UNDP: Die Auswirkungen des Krieges im Jemen – Eine Bestandsaufnahme: Wege zum Wiederaufbau, S. 12; abrufbar unter: https://www.undp.org/sites/g/files/zskgke326/files/2022-09/Impact%20of%20War%20Report%20in%20Germany.pdf, Zugriff: 08.03.2023vgl. UNDP: Die Auswirkungen des Krieges im Jemen – Eine Bestandsaufnahme: Wege zum Wiederaufbau, S. 12; abrufbar unter: https://www.undp.org/sites/g/files/zskgke326/files/2022-09/Impact%20of%20War%20Report%20in%20Germany.pdf, Zugriff: 08.03.2023 Eine Differenzierung zwischen Zivilpersonen und Kombattanten lässt sich dem Report nicht entnehmen. Zwischen dem 01.01.2021 und dem 08.10.2021 gab es laut ACLED landesweit 6.521 Sicherheitsvorfälle mit 13.382 Todesfällen, wobei ebenfalls nicht zwischen Zivilpersonen und Kombattanten unterschieden wird. Diese Zahlen gliedern sich hinsichtlich der verschiedenen Gouvernements wie folgt auf61vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Dezember 2021, S. 54 fvgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Dezember 2021, S. 54 f: Gouvernement Anzahl der Sicherheitsvorfälle Todesfälle Abyan 184 131 Ad Dali 270 654 Aden 320 48 Al Bayda 331 693 Al Hudaydah 1357 3047 Al Jawf 347 991 Al Mahrah 16 2 Al Mahwit 34 1 Amanat al Asimah 132 78 Amran 23 10 Dhamar 42 9 Hadamawt 91 18 Hajjah 149 205 Ibb 99 35 Lahij 106 125 Marib 1616 5602 Raymah 22 0 Sadah 563 465 Sanaa 69 65 Shabwah 171 91 Suqutra 14 0 Taizz 565 1112 Der Schätzung von ACLED zufolge sind zwischen dem Ausbruch des Konflikts bis Mitte 2022 über 150.000 Personen durch direkte Gewaltanwendung gestorben, darunter über 15.000 Zivilisten, die bei gezielten Angriffen getötet wurden.62vgl. ACLED, Country Hub: Yemen, abrufbar unter: https://acleddata.com/middle-east/yemen/, Zugriff: 08.03.2023vgl. ACLED, Country Hub: Yemen, abrufbar unter: https://acleddata.com/middle-east/yemen/, Zugriff: 08.03.2023 Laut Civilian Impact Monitoring Project sind durch direkte Kampfhandlungen seit Januar 2018 5.348 Zivilpersonen getötet und 9.564 Zivilpersonen verletzt worden63vgl. Civilian Impact Monitoring Project, Key statistics from 01.01.2018, latest Update: 31.10.2022; abrufbar unter: https://civilianimpactmonitoring.org/, Zugriff: 09.03.2023vgl. Civilian Impact Monitoring Project, Key statistics from 01.01.2018, latest Update: 31.10.2022; abrufbar unter: https://civilianimpactmonitoring.org/, Zugriff: 09.03.2023. Im Jahr 2019 seien 3.224 Zivilpersonen, im Jahr 2020 2.087 Zivilpersonen64vgl. Civilian Impact Monitoring Project 2020 Annual Report, Februar 2021, S. 2vgl. Civilian Impact Monitoring Project 2020 Annual Report, Februar 2021, S. 2 und im Jahr 2021 2.508 Zivilpersonen65vgl. Civilian Impact Monitoring Project 2021 Annual Report, Februar 2022, S. 2vgl. Civilian Impact Monitoring Project 2021 Annual Report, Februar 2022, S. 2 infolge von bewaffneter Gewalt getötet oder verletzt worden. Die meisten Vorfälle im Jahr 2021 hätten sich in den Gouvernements Sa’dah (682 zivile Opfer), Taizz (435 zivile Opfer), Marib (344 zivile Opfer) und Hodeidah (326 zivile Opfer) zugetragen.66vgl. Civilian Impact Monitoring Project 2021 Annual Report, Februar 2022, S. 4 und 10vgl. Civilian Impact Monitoring Project 2021 Annual Report, Februar 2022, S. 4 und 10 Angesichts des zwischen April und Oktober 2022 geltenden Waffenstillstandes, infolge dessen es zu keinen Luftschlägen oder größeren militärischen Operationen kam, ist davon auszugehen, dass die Anzahl ziviler Opfer durch direkte Kampfhandlungen gesunken ist. Vor dem Hintergrund, dass die Waffenruhe nicht verlängert, dafür aber die Truppen an den Frontlinien wieder verstärkt wurden und Hinweise auf eine Aufrüstung vorliegen, werden zur Bestimmung des statistischen Risikos die Zahlen aus dem Jahr 2021 herangezogen, sodass das statistische Risiko einer Zivilperson durch direkte Kampfhandlungen im Jemen verletzt oder getötet zu werden, jedenfalls im Jahr 2021 bei 1:13.158 lag. Anhand der gebotenen Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände ist eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Klägerin bei einer Rückkehr in den Jemen festzustellen. Dabei sind insbesondere Art und Ausmaß der Gewalthandlungen, die Dauer des Konflikts und die mit dem Konflikt einhergehende verheerende Verschlechterung der humanitären Lage in ganz Jemen in den Blick zu nehmen. a) Die politische Situation als auch die Sicherheitslage im ganzen Land sind ausgesprochen volatil.67vgl. Auswärtiges Amt, Jemen: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand: 08.03.2023, abrufbar unter: https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/jemensicherheit/202260, Zugriff: 08.03.2023vgl. Auswärtiges Amt, Jemen: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand: 08.03.2023, abrufbar unter: https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/jemensicherheit/202260, Zugriff: 08.03.2023 Insgesamt ist das Land von Instabilität und bewaffneten Konflikten geprägt. Es bestehen erhebliche Sicherheitsrisiken und es finden regelmäßig Luftangriffe auf verschiedene Ziele statt. Im Land und in den Küstengewässern werden zudem Minen eingesetzt.68vgl. EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA (30.08.2021): Reisehinweise für Jemen (gültig am: 08.03.2023), abrufbar unter: https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/jemen/reisehinweise-fuerjemen.html, Zugriff: 08.03.2023; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Jemen vom 17.12.2021, S. 8vgl. EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA (30.08.2021): Reisehinweise für Jemen (gültig am: 08.03.2023), abrufbar unter: https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/jemen/reisehinweise-fuerjemen.html, Zugriff: 08.03.2023; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Jemen vom 17.12.2021, S. 8 Die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die zumindest teilweise gezielt erfolgt, ist enorm. Allen Konfliktparteien werden schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht vorgeworfen, darunter Angriffe mit unterschiedslos wirkenden Waffen auf dicht besiedelte Gebiete, bei denen Zivilpersonen getötet und verletzt sowie zivile Infrastruktur zerstört und beschädigt wurden. Die Huthis greifen dabei überwiegend auf Waffen mit geringer Treffsicherheit, wie Mörsergranaten und Raketen zurück und setzen diese u.a. gegen Wohngebiete, Märkte, Gefängnisse und Internierungslager ein, bei denen Zivilpersonen getötet und verletzt sowie zivile Infrastruktur zerstört und beschädigt wurden. Es erfolgt mitunter auch ein gezielter Beschuss von Zivilpersonen durch Scharfschützen.69vgl. Human Rights Council: Situation of human rights in Yemen, including violations andabuses since September 2014 vom 03.09.2019, S. 30, Rn. 131, S. 32, Rn. 137; S. 34-36, Rn. 146-154; Human Rights Council: Situation of human rights in Yemen, including violations and abuses since September 2014 vom 28.09.2020, S. 7, Rn. 32, 33: Human Rights Council: Situation of human rights in Yemen, including violations and abuses since September 2014 vom 13.09.2021, S. 6, Rn. 26, 29, 30; Amnesty International Report Jemen vom 07.04.2021, S. 3vgl. Human Rights Council: Situation of human rights in Yemen, including violations andabuses since September 2014 vom 03.09.2019, S. 30, Rn. 131, S. 32, Rn. 137; S. 34-36, Rn. 146-154; Human Rights Council: Situation of human rights in Yemen, including violations and abuses since September 2014 vom 28.09.2020, S. 7, Rn. 32, 33: Human Rights Council: Situation of human rights in Yemen, including violations and abuses since September 2014 vom 13.09.2021, S. 6, Rn. 26, 29, 30; Amnesty International Report Jemen vom 07.04.2021, S. 3 Daneben missachteten die Houthis in zahlreichen Fällen die besondere Schutzwürdigkeit von medizinischen Einrichtungen in bewaffneten Konflikten, indem Kombattanten in unmittelbarer Nähe zu medizinischen Einrichtungen positioniert, Krankenhäuser und Krankenwagen gezielt unter Beschuss genommen und Krankenhäuser für militärische Zwecke umfunktioniert wurden, wodurch die medizinische Versorgungslage negativ beeinflusst wurde.70vgl. Human Rights Council: Situation of human rights in Yemen, including violations andabuses since September 2014 vom 03.09.2019, S. 36-40, Rn. 155-170; Human Rights Council: Situation of human rights in Yemen, including violations and abuses since September 2014 vom 28.09.2020, S. 7, Rn. 37; Human Rights Council: Situation of human rights in Yemen, including violations and abuses since September 2014 vom 29.09.2020, S. 29, Rn.86vgl. Human Rights Council: Situation of human rights in Yemen, including violations andabuses since September 2014 vom 03.09.2019, S. 36-40, Rn. 155-170; Human Rights Council: Situation of human rights in Yemen, including violations and abuses since September 2014 vom 28.09.2020, S. 7, Rn. 37; Human Rights Council: Situation of human rights in Yemen, including violations and abuses since September 2014 vom 29.09.2020, S. 29, Rn.86 Der wahllose Einsatz von Landminen durch die Houthis führte ebenfalls zu einer erheblichen Schädigung der Zivilbevölkerung. Berichten zufolge wurden Hunderte von Zivilisten getötet und viele mehr verletzt.71vgl. Human Rights Council: Situation of human rights in Yemen, including violations andabuses since September 2014 vom 09.08.2019, S. 8, Rn. 43; Human Rights Council: Situation of human rights in Yemen, including violations and abuses since September 2014 vom 29.09.2020, S. 30-31, Rn. 90-96vgl. Human Rights Council: Situation of human rights in Yemen, including violations andabuses since September 2014 vom 09.08.2019, S. 8, Rn. 43; Human Rights Council: Situation of human rights in Yemen, including violations and abuses since September 2014 vom 29.09.2020, S. 30-31, Rn. 90-96 Die Landminen wurden dabei auf Farmen, Weideland, Dorfwegen, in der Nähe von Wasseranlagen und Straßenrändern eingesetzt.72vgl. Human Rights Council: Situation of human rights in Yemen, including violations andabuses since September 2014 vom 09.08.2019, S. 8, Rn. 45vgl. Human Rights Council: Situation of human rights in Yemen, including violations andabuses since September 2014 vom 09.08.2019, S. 8, Rn. 45 Mehr als 450.000 Minen und Clustermunition wurden zwischen Februar 2016 und Juni 2017 entschärft, der Großteil in Gebieten, die unter der Kontrolle der Houthis stehen oder gestanden haben.73vgl. BAMF - Informationszentrum Asyl und Migartion, Länderreport 49 Jemen, Die Houthis, Stand: 02/22, S. 13vgl. BAMF - Informationszentrum Asyl und Migartion, Länderreport 49 Jemen, Die Houthis, Stand: 02/22, S. 13 Die Anti-Houthi-Koalition unter Führung Saudi-Arabiens führte zwischen März 2015 und September 2021 über 23.000 Luftschläge, durchschnittlich zehn pro Tag, aus. Dabei wurden 18.000 Zivilisten getötet oder verletzt.74vgl. Human Rights Council, Situation of human rights in Yemen, including violations and abuses since September 2014, 13.09.2021, S. 4f., Rn. 20 – 25; Human Rights Council, Situation of human rights in Yemen, including violations and abuses since September 2014, 28.09.2020, S. 5f., Rn. 26-31vgl. Human Rights Council, Situation of human rights in Yemen, including violations and abuses since September 2014, 13.09.2021, S. 4f., Rn. 20 – 25; Human Rights Council, Situation of human rights in Yemen, including violations and abuses since September 2014, 28.09.2020, S. 5f., Rn. 26-31 Mitunter wurden Märkte, Krankenhäuser, Internierungslager und belebte Nachbarschaften getroffen.75vgl. Human Rights Council, Situation of human rights in Yemen, including violations and abuses since September 2014, 13.09.2021, S. 5, Rn. 21vgl. Human Rights Council, Situation of human rights in Yemen, including violations and abuses since September 2014, 13.09.2021, S. 5, Rn. 21 Auch 2022 kam es zu weiteren Luftschlägen durch die Anti-Houthi-Koalition, durch welche Zivilpersonen getötet oder verletzt wurden76vgl. BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 24.01.2022, S. 7; BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 31.01.2022, S. 7; BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 28.03.2022, S. 4 f.vgl. BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 24.01.2022, S. 7; BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 31.01.2022, S. 7; BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 28.03.2022, S. 4 f.. Auch der Koalition wird das Abfeuern von Raketen und Granaten auf dicht besiedelte zivile Gebiete77vgl. Human Rights Council: Situation of human rights in Yemen, including violations and abuses since September 2014 vom 28.09.2020, S. 7, Rn. 32, 34; Human Rights Council: Situation of human rights in Yemen, including violations and abuses since September 2014 vom 29.09.2020, S. 28, Rn. 81 f.; Human Rights Council: Situation of human rights in Yemen, including violations and abuses since September 2014 vom 13.09.2021, S. 6, Rn. 26vgl. Human Rights Council: Situation of human rights in Yemen, including violations and abuses since September 2014 vom 28.09.2020, S. 7, Rn. 32, 34; Human Rights Council: Situation of human rights in Yemen, including violations and abuses since September 2014 vom 29.09.2020, S. 28, Rn. 81 f.; Human Rights Council: Situation of human rights in Yemen, including violations and abuses since September 2014 vom 13.09.2021, S. 6, Rn. 26 und der Einsatz von Landminen angelastet78vgl. BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 13.02.2023, S. 5vgl. BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 13.02.2023, S. 5. Darüber hinaus wird sowohl den Houthis als auch der Anti-Houthi Koalition unter der Führung von Saudi-Arabien der Einsatz von Hunger als Kriegswaffe vorgeworfen. Die Houthis werden insofern auch beschuldigt, die Verteilung von humanitären Hilfsgütern massiv behindert zu haben. 79vgl. BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 06. September 2021vgl. BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 06. September 2021 Der Anti-Houthi-Koalition wird vorgeworfen, in mindestens 90 Fällen Luftschläge auf landwirtschaftliche Flächen durchgeführt und so die ohnehin geringe Nahrungsmittelproduktion weiter gesenkt zu haben.80vgl. BAMF Briefing Notes Gruppe 62 Kurzinformation - Jemen Mai 2022 Humanitäre Lage in Jemen, S. 1vgl. BAMF Briefing Notes Gruppe 62 Kurzinformation - Jemen Mai 2022 Humanitäre Lage in Jemen, S. 1 Belegt wird dies durch exemplarisch dokumentierte Angriffe sowohl der Anti-Houti-Koalition als auch der Houthis. So führte die Koalition u.a. im März 2021 Luftangriffe in von den Houthis kontrollierten Gebieten durch, darunter in der Hauptstadt Sanaa und in den Gouvernements Hajjah und Marib, wobei Berichten zufolge auch der Getreidehafen von Salif, nördlich von Hodeida, sowie ein dortiger Lebensmittelproduktionsbetrieb getroffen und mindestens fünf Mitarbeiter der Firma verletzt wurden.81vgl. Human Rights Council, Situation of human rights in Yemen, including violations and abuses since September 2014, 13.09.2021, S. 7, Rn. 34; Amnesty International Report Jemen vom 29.03.2022, S. 3; BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 29.03.2021 S. 6 f.vgl. Human Rights Council, Situation of human rights in Yemen, including violations and abuses since September 2014, 13.09.2021, S. 7, Rn. 34; Amnesty International Report Jemen vom 29.03.2022, S. 3; BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 29.03.2021 S. 6 f. In Hodaida besetzten Regierungstruppen eine Lebensmittelfabrik, nutzten sie für militärische Zwecke und machten sie so zu einem militärischen Angriffsziel. Am 06.06.2021 und 19.06.2021 beschossen Houthi Rebellen die Anlage mit Granaten, was zu Opfern unter der Zivilbevölkerung führte und sowohl die Lebensmittelproduktion als auch die Wasserversorgung beschädigte.82vgl. Human Rights Council, Situation of human rights in Yemen, including violations and abuses since September 2014, 13.09.2021, S. 7f., Rn. 34; Amnesty International Report Jemen vom 29.03.2022, S. 3vgl. Human Rights Council, Situation of human rights in Yemen, including violations and abuses since September 2014, 13.09.2021, S. 7f., Rn. 34; Amnesty International Report Jemen vom 29.03.2022, S. 3Am 14.06.2021 schlugen im Bezirk Khamir im Gouvernement Amran Raketen in zwei Geflügelfarmen ein, die nach Ansicht der GEE Yemen wahrscheinlich durch die von Saudi-Arabien angeführte Militärallianz abgefeuert worden waren.83vgl. vgl. Human Rights Council, Situation of human rights in Yemen, including violations and abuses since September 2014, 13.09.2021, S. 7, Rn. 34; Amnesty International Report Jemen vom 29.03.2022, S. 3vgl. vgl. Human Rights Council, Situation of human rights in Yemen, including violations and abuses since September 2014, 13.09.2021, S. 7, Rn. 34; Amnesty International Report Jemen vom 29.03.2022, S. 3Am 11.09.2021 wurden mehrere Raketen und Drohnen auf den Hafen von Mokka im südwestlichen Jemen abgefeuert. Dabei war ein Lagerhaus mit Gütern von Hilfsorganisationen abgebrannt, weitere Teile des Hafens, der für den Import von Hilfsgütern wichtig ist, wurden zum Teil schwer beschädigt. Die Regierung machte die Houthi-Rebellen für den Angriff verantwortlich, welche sich hierzu jedoch nicht geäußert hatten.84vgl. BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 13.09.2021. S. 8 f.vgl. BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 13.09.2021. S. 8 f. b) In diesem Zusammenhang tritt bei der gebotenen Gesamtbetrachtung erschwerend hinzu, dass der jahrelang andauernde Konflikt zu einer ganz erheblichen Verschlechterung der humanitären Lage im Jemen geführt hat. Mitte März 2022 prognostizierten die Vereinten Nationen, dass 19 Millionen Jemeniten in Folge des andauernden Krieges im Jemen in den kommenden Monaten hungern würden. Nach dem Bericht der Vereinten Nationen verursachte der Konflikt die größte humanitäre Krise der Welt, bei der 24,1 Millionen Menschen — 80 Prozent der Bevölkerung Jemens — humanitäre Hilfe und Schutz benötigten.85vgl. Für Vielfalt - Zeitschrift der Gesellschaft für bedrohte Völker, 01.04.2022vgl. Für Vielfalt - Zeitschrift der Gesellschaft für bedrohte Völker, 01.04.2022 Jemen bezieht rund 90 % seiner Lebensmittel durch Importe, welche durch den Konflikt stark eingeschränkt werden. Die durch die Anti-Houthi-Koalition unter Führung Saudi-Arabiens implementierte Luft- und Seeblockade der (Flug-)Häfen unter Kontrolle der Houthis minimierte die Versorgung mit Lebensmitteln und Treibstoff stark minimiert.86vgl. BAMF Briefing Notes Gruppe 62 Kurzinformation - Jemen Mai 2022 Humanitäre Lage in Jemen, S. 1vgl. BAMF Briefing Notes Gruppe 62 Kurzinformation - Jemen Mai 2022 Humanitäre Lage in Jemen, S. 1 Zudem herrscht in Jemen ein grundsätzlicher Wassermangel, der insbesondere durch saudische Luftanschläge auf Wasserversorgungsanlagen in den ersten Jahren des Krieges verschärft wurde. Aktuell haben 51 % aller Menschen in Jemen keinen Zugang zu sauberem Wasser, was sich wiederum negativ auf den Gesundheitszustand der Bevölkerung auswirkt.87vgl. BAMF Briefing Notes Gruppe 62 Kurzinformation - Jemen Mai 2022 Humanitäre Lage in Jemen, S. 3vgl. BAMF Briefing Notes Gruppe 62 Kurzinformation - Jemen Mai 2022 Humanitäre Lage in Jemen, S. 3 Darüber hinaus besteht ein Mangel an grundlegenden Medikamenten. Aufgrund der jahrelangen Kampfhandlungen, Luft- und Seeblockaden sowie internen Bewegungseinschränkungen kann das Land, welches 100 % seiner Medikamente aus dem Ausland importiert, den Bedarf nicht decken, weswegen Betroffenen oft nur der Schwarzmarkt bleibt. In der Folge starben im Oktober 2022 in mehreren Krankenhäusern der Hauptstadt Sanaa mindestens zehn Kinder durch die Einnahme kontaminierter Medikamente.88vgl. BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 31. Oktober 2022; BAMF Briefing Notes Gruppe 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 23. Januar 2023vgl. BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 31. Oktober 2022; BAMF Briefing Notes Gruppe 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 23. Januar 2023 Hinzu kommen ca. 4,3 Millionen Binnenflüchtlinge, die überwiegend durch Kampfhandlungen aus ihren Heimatorten vertrieben wurden. Ein gutes Drittel der Binnenflüchtlinge lebt in einer der landesweit ca. 2.300 improvisierten Unterkünfte, fast die Hälfte dieser Unterkünfte befindet sich in unmittelbarer Nähe einer aktiven Frontlinie. Unterkünfte für Binnenflüchtlinge werden in ganz Jemen als unzureichend beschrieben, 95 % von ihnen mangelt es an grundlegender Infrastruktur, bspw. medizinischer Versorgung, Zugang zu sauberem Wasser, sanitären Einrichtungen, Bildungsmöglichkeiten und/oder Lebensmittelversorgung. Rd. zwei Drittel der Unterkünfte haben in einem Radius von 30 Minuten Fußweg keinen Zugang zu Wasserversorgung und sanitären Anlagen. Berichten zufolge verfügen 83 % der Unterkünfte über keine Müllbeseitigungsmöglichkeiten, worunter die allgemeine Hygiene und öffentliche Gesundheit leiden. In 65 % der Unterkünfte gibt es keinen Strom. Der Zustrom von Binnenflüchtlingen in andere Landesteile verschärft dabei oftmals die ohnehin schwierige Versorgungslage in den Aufnahmegebieten.89vgl. BAMF Briefing Notes Gruppe 62 Kurzinformation - Jemen Mai 2022 Humanitäre Lage in Jemen, S. 3vgl. BAMF Briefing Notes Gruppe 62 Kurzinformation - Jemen Mai 2022 Humanitäre Lage in Jemen, S. 3 Zwar sind Hilfsorganisationen unterschiedlichster Art in Jemen präsent, deren Wirken wird jedoch durch zahlreiche Faktoren teilweise erheblich eingeschränkt. Zum einen fehlt es an finanziellen Mitteln. Bei einer UN-Geberkonferenz für Jemen im März 2022 wurden lediglich 30 % der benötigten Gelder zugesagt. Mangels ausreichender Finanzierung hatte das UN-Welternährungsprogramm bereits Anfang 2022 die Lebensmittelrationen für rund acht Millionen Menschen halbieren müssen.90vgl. BAMF Briefing Notes Gruppe 62 Kurzinformation - Jemen Mai 2022 Humanitäre Lage in Jemen, S. 5vgl. BAMF Briefing Notes Gruppe 62 Kurzinformation - Jemen Mai 2022 Humanitäre Lage in Jemen, S. 5 Auch bei einer UN-Geberkonferenz am 27.02.2023 wurden lediglich 1,2 Mrd. USD für humanitäre Hilfen in Jemen zugesagt, wobei laut UN 4,3 Mrd. USD benötigt werden.91vgl. BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 06.03.2023, S. 6vgl. BAMF Briefing Notes G 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 06.03.2023, S. 6 Zum anderen wird die Leistung humanitärer Hilfe aber auch durch die volatile und unübersichtliche Sicherheitslage im Jemen behindert. Hilfsorganisationen sind auf die Kooperation lokaler Akteure angewiesen, was durch die kaum überschaubare Zahl an bewaffneten staatlichen, quasistaatlichen, paramilitärischen Gruppen, aber auch Stammesverbänden und al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) immens erschwert wird. Erst im März waren zwei Mitarbeiter von Ärzte ohne Grenzen von bewaffneten und mutmaßlich mit AQAP-affiliierten Personen entführt worden. Hinzu kommt ein hohes Maß an Korruption. Dies trifft nicht nur auf die Behörden in den von den Houthis kontrollierten Gebieten zu, wo rund zwei Drittel der Bevölkerung leben. Allen Konfliktparteien, inklusive der international anerkannten Regierung Jemens, werden beschuldigt, Hilfsgelder zu missbrauchen, sodass die Hilfslieferungen und -zahlungen die anvisierte Bevölkerungsgruppen teils überhaupt nicht erreichen. 92vgl. BAMF Briefing Notes Gruppe 62 Kurzinformation - Jemen Mai 2022 Humanitäre Lage in Jemen, S. 5vgl. BAMF Briefing Notes Gruppe 62 Kurzinformation - Jemen Mai 2022 Humanitäre Lage in Jemen, S. 5 c) In einer Gesamtbetrachtung all dieser Umstände ist als Folge des bewaffneten Konflikts zwischen den Houthis und der Anti-Houthi-Koalition unter Führung Saudi-Arabiens eine derartige Gefahrverdichtung für alle Zivilpersonen für das gesamte Staatsgebiet des Jemen anzunehmen, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist.93vgl. in diesem Zusammenhang auch VG Schleswig-Holstein, Gerichtsbescheid vom 20.12.2021 – 9 A 90/21, 8234585; VG München, Urteil vom 17.08.2022 – M 17 K 22.30700 –, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.11.2022 – 15 ZB 22.30980 –, jurisvgl. in diesem Zusammenhang auch VG Schleswig-Holstein, Gerichtsbescheid vom 20.12.2021 – 9 A 90/21, 8234585; VG München, Urteil vom 17.08.2022 – M 17 K 22.30700 –, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.11.2022 – 15 ZB 22.30980 –, juris 3. Die Klägerin muss sich auch nicht auf eine interne Fluchtalternative nach § 4 Abs. 3 Satz 1, § 3e AsylG verweisen lassen. Demnach wird einem Ausländer der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens droht oder Zugang zu Schutz vor einem ernsthaften Schaden nach § 4 Abs. 3 Satz 1, § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Nach Art. 8 der RL 2011/95/EU muss beim internen Schutz die Existenzgrundlage so weit gesichert sein, dass vom Ausländer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort aufhält. Eine Niederlassung ist zumutbar, wenn bei umfassender wertender Gesamtbetrachtung der allgemeinen wie der individuellen persönlichen Verhältnisse am Ort des internen Schutzes nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit andere Gefahren oder Nachteile drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer für den internationalen Schutz relevanten Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, und auch sonst keine unerträgliche Härte droht. Der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz am Ort des internen Schutzes ist dabei eine hervorgehobene Bedeutung beizumessen. Diese muss aber nur auf einem Niveau gewährleistet sein, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht besorgen lässt; darüber hinausgehende Anforderungen sind keine notwendige Voraussetzung der Zumutbarkeit einer Niederlassung.94vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2021 - 1 C 27.20 - juris Rn. 15; Urteil vom 18.02.2021- 1 C 4.20 - juris Rn. 33 ff. m.w.N.vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2021 - 1 C 27.20 - juris Rn. 15; Urteil vom 18.02.2021- 1 C 4.20 - juris Rn. 33 ff. m.w.N. Da auf Grundlage der vorangegangenen Ausführungen von einem innerstaatlich bewaffneten Konflikt mit der erforderlichen Gefahrendichte im gesamten Staatsgebiet des Jemen auszugehen ist, ist eine interne Fluchtalternative nicht gegeben. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 S. 1 ZPO. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis beantragen. Die am 01.01.1964 geborene Klägerin, jemenitische Staatsangehörige mit arabischer Volks- und muslimischer Religionszugehörigkeit, begehrt mit ihrer Klage die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG, hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Jemens. Sie reiste am 28.06.2018 über den Luftweg in die Bundesrepublik ein und stellte am 15.12.2020 einen Asylantrag. Die persönliche Anhörung der Klägerin durch das Bundesamt der Beklagten erfolgte am 04.01.2021. Dort gab die Klägerin im Wesentlichen an, dass sie im Jemen in der Hauptstadt Sanaa gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren fünf Kindern gelebt habe. Am 07.03.2018 habe sie sich gemeinsam mit einer ihrer Töchter und deren Familie auf eine 25-stündige Reise zu einem inländischen Flughafen begeben. Von dort seien sie am nächsten Tag nach Ägypten gereist. Nachdem ihr ein Visum für Deutschland erteilt worden sei, sei sie am 28.06.2018 nach Frankfurt am Main geflogen. Sie habe ihre andere Tochter in Deutschland besuchen wollen und sei aus medizinischen Gründe nach Deutschland gereist. Den Asylantrag habe sie gestellt, da im Jemen und in Sanaa Krieg herrsche und ständig Bomben fallen würden. Die Versorgung sei zusammengebrochen. Es gäbe keinen Strom und kein Wasser. Das Leben im Jemen sei sehr schwierig und sie würden nicht mehr über ausreichend finanzielle Mittel verfügen. Zu vorherigen Ausreisen befragt, schilderte die Klägerin, dass sie einmal ihre Tochter nach Jordanien begleitet habe. Außerdem sei sie zuvor bereits zwei weitere Male nach Ägypten gereist, als sie ihre Schwiegermutter dorthin begleitet habe. Das andere Mal sei sie selbst dort untersucht worden. Mit Bescheid des Bundesamts der Beklagten vom 04.06.2021 wurde der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt (Ziff. 1 des Bescheides), ihr Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt (Ziff. 2 des Bescheides), ihr nicht der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt (Ziff. 3 des Bescheides), das Vorliegen von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten hinsichtlich Jemens verneint (Ziff. 4 des Bescheides), ihre Abschiebung nach Jemen für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise binnen 30 Tagen angeordnet (Ziff. 5 des Bescheides) und ein auf drei Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet (Ziff. 6 des Bescheides). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte nicht vorlägen, da die Klägerin keine konkrete individuelle Verfolgung geltend gemacht habe und auch im Übrigen keinerlei Anhaltspunkte für eine staatliche Verfolgung vorlägen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen ebenfalls nicht vor. Zwar sei davon auszugehen, dass in Teilen des Jemen ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt bestehe oder zumindest nicht ausgeschlossen werden könne und die Klägerin als Zivilperson sich daran nicht aktiv beteiligt habe. Es würden ihr jedoch bei einer Rückkehr nach Sanaa keine erheblichen individuellen Gefahren aufgrund willkürlicher Gewalt drohen. Der festgestellte Grad willkürlicher Gewalt erreiche nicht das für eine Schutzgewährung erforderliche Niveau, demzufolge jedem Antragsteller allein wegen seiner Anwesenheit im Konfliktgebiet ohne Weiteres Schutz gewährt werden müsste. Die Hauptstadt Sanaa, in welcher die Klägerin gelebt habe, werde durch die Huthi beherrscht. Gleiches gelte für das umliegende Gouvernement Amanat-al-Asimah, welches als relativ sicher gelte. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Jemen würden nicht zu der Annahme führen, dass bei einer Abschiebung der Klägerin eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Es sei vielmehr anzunehmen, dass es der Klägerin auch weiterhin möglich sein werde, ein Leben jedenfalls am Rande des Existenzminimums zu führen. Schließlich drohe der Klägerin auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben. Eine solche Gefahr sei weder dem Vortrag der Klägerin noch den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen zu entnehmen. Der Bescheid wurde als Einschreiben am 07.07.2021 zur Post gegeben. Am 20.07.2021 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass sich die Houthi-Rebellen seit 2004 im Kampf gegen die Regierung Jemens befinden würden. Die Sicherheitslage im ganzen Land sei volatil und die Gewährleistung von Sicherheit durch staatliche Behörden nicht sichergestellt. Ein Bericht von Amnesty International über Jemen vom 07.04.2021 belege, dass niemand vor willkürlicher Gewalt sicher sei (wird ausgeführt). Zudem würden nach Informationen der UNHCR über 24 Millionen Menschen Hilfe benötigen, mehr als 3,6 Millionen Menschen seien aus ihren Häusern vertrieben. Die anhaltende Vertreibung verschärfe die Schwierigkeiten und Risiken, denen jemenitische Familien ausgesetzt seien. Öffentliche Dienste, einschließlich Krankenhäuser und Schulen, hätten Probleme, mit der wachsenden Zahl von Vertriebenen fertig zu werden. In Marib würden viele Vertriebene in überfüllten, provisorischen Unterkünften leben und einige Familien würden sich ein Zelt teilen. Andere würden Schutz in unfertigen Gebäuden suchen. Menschen hätten Probleme, Zugang zu sauberem Wasser und sanitären Einrichtungen zu finden. Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 04.06.2021 zu verpflichten, ihr den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. 2. hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Jemens vorliegen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, dass nach Erkenntnissen des Bundesamtes ein intensiver innerstaatlicher bewaffneter Konflikt in dem Gouvernement Amanat-al-Asimah bestehe. Gleichwohl werde das für eine generelle Schutzgewährung erforderliche Ausmaß – gemessen an den anzuwendenden Kriterien für die Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts – in diesem Gouvernement nicht erreicht. Angesichts der dort herrschenden Situation sei zwar von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt auszugehen, ein Gefährdungsgrad für Zivilpersonen, der die Feststellung einer erheblichen Gefahr allein auf Grund einer Rückkehr dorthin und der Anwesenheit dort rechtfertigen würde, könne jedoch trotz der durchaus schwierigen Sicherheitslage nicht angenommen werden. Diese Einschätzung werde durch das bisherige Verhalten der Klägerin, die wiederholt aus dem Jemen ein- und ausgereist sei, bestätigt. Gegen eine Gefährdungslage spreche, dass die Klägerin nicht in Jordanien oder Ägypten verblieben sei. Zudem habe sie von keinerlei Problemen auf ihrer Ausreiseroute von Sanaa nach Seiyun berichtet, von wo sie laut Ausreisestempel in ihrem Reisepass ausgereist sei. Der Umstand, dass die Klägerin den Asylantrag erst nach Ablauf ihres Visums und elf Duldungen gestellt habe, lasse vermuten, dass die Antragstellung verfahrenstaktischer Natur sei, um auf diesem Weg einen Aufenthaltsstatus zu erlangen. Die Houthi-Rebellen würden die Hauptstadt Sanaa und das dazugehörige Gebiet stabil kontrollieren und somit als quasi-staatliche Akteure agieren. Demnach liege keine Gefahrenlage i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG vor. Eine Erkrankung, welche ein Abschiebungsverbot begründen könnte, sei nicht entsprechend vorgetragen oder belegt. Der Arztbericht vom 12.05.2021 beschreibe letztlich die Diagnose eines Bandscheibenvorfalles mit dessen Auswirkungen, wobei es sich jedoch um keine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung im Sinne von § 60 Abs. 7 AufenthG handele. Des Weiteren sei der Lebensunterhalt im Heimatland sichergestellt, sodass auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliege. Der Ehemann der Klägerin arbeite weiterhin als Leiter einer Schule. Ebenfalls würden zwei Kinder mit deren Familien sowie vier Geschwister und ein Onkel in Sanaa leben, welche ggf. Unterstützung leisten könnten. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin1vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 20.07.2021 und Schriftsatz der Beklagten vom 28.07.2021vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 20.07.2021 und Schriftsatz der Beklagten vom 28.07.2021 und ohne mündliche Verhandlung2vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 07.01.2022 und Schriftsatz der Beklagten vom 07.02.2022vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 07.01.2022 und Schriftsatz der Beklagten vom 07.02.2022 einverstanden erklärt. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten verwiesen, die ebenso wie die bei Gericht geführte Dokumentation „Jemen“ Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.