Beschluss
3 L 1059/25
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2025:0604.3L1059.25.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage (Geschäfts-Nummer: 3 K 1058/25) gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 22.05.2025 unter Ziffer 3 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage (Geschäfts-Nummer: 3 K 1058/25) gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 22.05.2025 unter Ziffer 3 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der (nach Lage der Akten) fristgerecht erhobenen Klage gegen die auf §§ 34, 35, 36 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung der Antragsgegnerin vom 22.05.2025 ist nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft, (nach Lage der Akten) unter Wahrung der Wochenfrist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gestellt worden und auch im Übrigen zulässig. Der Antrag ist auch begründet, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Abschiebungsandrohung bestehen. Aus § 34 Abs. 1, §§ 35 sowie 36 Abs. 1 und 4 Satz 1 AsylG folgt, dass die Aussetzung der Abschiebung dann, wenn ein Asylantrag – wie vorliegend - gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt wird, nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass dieser einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält1vgl. BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166 juris Rn. 99vgl. BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166 juris Rn. 99. "Angegriffen" im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG ist im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO die Abschiebungsandrohung. Gegenstand dieses Verfahrens ist allein die Frage, ob die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) erlassene Abschiebungsandrohung rechtmäßig ist2vgl. BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166 juris Rn. 93vgl. BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166 juris Rn. 93. Dies setzt voraus, dass die Voraussetzungen für die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 AsylG) vorliegen, dass der Abschiebung des Asylbewerbers in den in der Abschiebungsandrohung benannten Staat keine Abschiebungsverbote entgegenstehen (§§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG, 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG) und dass die Abschiebungsandrohung auch sonst nicht zu beanstanden ist. Ausgehend hiervon bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des im Bescheid vom 22.05.2025 unter Ziffer 3 enthaltenen Verwaltungsakts, mit welchem dem Antragsteller für den Fall, dass er die einwöchige Ausreisefrist nicht einhält, die Abschiebung nach Griechenland angedroht wird. Ob die Unzulässigkeitsentscheidung im angegriffenen Bescheid Bestand haben wird, ist mit Blick darauf, dass die Entscheidungsgründe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.04.2025 (1 C 18.24 und 1 C 19.24) noch nicht veröffentlicht sind, derzeit als offen anzusehen. Zwar ergibt sich aus der insoweit zur angeführten Tatsachenrevision bereits veröffentlichten Pressemitteilung Nr. 30/2025 vom 16.04.2025, dass nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass nach Griechenland zurückkehrende arbeitsfähige, gesunde und alleinstehende junge männliche Schutzberechtigte dort in eine extreme materielle Notlage geraten werden, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene zu befriedigen. Wie sich die Situation in Griechenland für anerkannt Schutzberechtigte allerdings im Einzelnen darstellt, ist der Pressemitteilung nicht zu entnehmen, sodass das Vorliegen der Entscheidungsgründe des zitierten Urteils abzuwarten bleibt, um auf der Basis der dort festgestellten Tatsachen eine Entscheidung treffen zu können. Gemäß § 78 Abs. 8 AsylG ist die Revision beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Vor dem Hintergrund, dass damit die Bewertung der Situation im Drittstaat Griechenland durch das BVerwG einer einheitlichen Klärung zugeführt wird, verbietet es sich, vor Vorliegen – und dann erst möglicher Auswertung – der Entscheidungsgründe durch eine vollziehbare Abschiebungsandrohung vollendete Tatsachen zu schaffen. Dies gilt umso mehr angesichts der bisherigen Rechtsprechung des saarländischen Oberverwaltungsgerichts.3vgl. Urteil vom 15.11.2022 - 2 A 81/22 -, jurisvgl. Urteil vom 15.11.2022 - 2 A 81/22 -, juris Daher ist bei den derzeit nach summarischer Prüfung gegebenen offenen Erfolgsaussichten der Hauptsache (vorerst) die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Dem Antrag ist somit mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylG stattzugeben.