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Urteil

5 K 571/08

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2010:0120.5K571.08.0A
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Leitsätze
Eine im Rahmen einer Stilllegungsverpflichtung bzw. einer Umwandlungsvereinbarung stillgelegte Fläche, die innerhalb eines gemeldeten FFH-Gebiets liegt, darf nach Ablauf der Verpflichtung wieder landwirtschaftlich genutzt werden, wenn die Stilllegung vor der Meldung erfolgt ist und die landwirtschaftliche Nutzung innerhalb von 5 Jahren nach Ablauf der Stilllegungsverpflichtung bzw. Umwandlungsvereinbarung wiederaufgenommen wird.(Rn.38)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 28.05.2008 wird hinsichtlich der unter „B I. 1. bis 6.“ getroffenen Regelung aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine im Rahmen einer Stilllegungsverpflichtung bzw. einer Umwandlungsvereinbarung stillgelegte Fläche, die innerhalb eines gemeldeten FFH-Gebiets liegt, darf nach Ablauf der Verpflichtung wieder landwirtschaftlich genutzt werden, wenn die Stilllegung vor der Meldung erfolgt ist und die landwirtschaftliche Nutzung innerhalb von 5 Jahren nach Ablauf der Stilllegungsverpflichtung bzw. Umwandlungsvereinbarung wiederaufgenommen wird.(Rn.38) Der Bescheid des Beklagten vom 28.05.2008 wird hinsichtlich der unter „B I. 1. bis 6.“ getroffenen Regelung aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 28.05.2008 ist hinsichtlich der unter B I. Ziffern 1. bis 6. getroffenen Regelungen rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die unter Ziffern 1. bis 3. getroffenen Verfügungen sind aufzuheben, da die Voraussetzungen für ein Einschreiten des Beklagten gegen den vom Kläger vorgenommenen Umbruch auf den im Bescheid vom 28.05.2008 bezeichneten Flächen auf den Grundstücken in der Flur … Parzellen Nrn. … und … sowie in der Flur … die Parzelle Nr. … nicht vorlagen. Der Beklagte durfte weder auf der Grundlage des § 22 Abs. 4 Satz 2 noch des § 24 Abs. 2 des Saarländischen Naturschutzgesetzes in seiner Fassung, die es durch das Gesetz Nr. 1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 05.04.2006 (Abl. S. 726) sowie Art. 10 des Gesetzes vom 21.11.2007 (Abl. S. 2393) erhalten hat, gegen den Kläger die streitgegenständlichen Verfügungen erlassen. Einem Einschreiten auf der Grundlage des § 22 Abs. 4 SNG steht vorliegend die Regelung des § 22 Abs. 2 Nr. 2 SNG entgegen. Danach sind Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung der in Abs. 1 des § 22 SNG aufgezählten Biotope führen können, zulässig, wenn es sich dabei um die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung von Flächen handelt, deren Nutzung aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder der Teilnahme an einem öffentlichen Programm eingeschränkt oder unterbrochen war und auf denen während der Laufzeit der Vereinbarung oder des Programms ein Biotop entstanden ist. Die Wiederaufnahme der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung muss dabei innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf der Nutzungsbeschränkung erfolgen. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. So wurde für die hier streitgegenständlichen Flächen bereits vom Voreigentümer der vom Kläger im Jahr 2001 erworbenen Grundstücke im Rahmen der Umsetzung der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30.06.1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. EG Nr. L 181 S. 12) eine Stilllegungsverpflichtung übernommen. Durch diese Stilllegung hatten jedoch die Flächen ihre Eigenschaft als Ackerland nicht verloren. Denn nach § 1 Abs. 1 Gesetz zur Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich genutzter Flächen (FGlG) vom 10.07.1995 (BGBl. I S. 910), galten Flächen, die stillgelegt worden waren, weiter als landwirtschaftlich genutzte Flächen. Daher konnte der Voreigentümer nach Ablauf der Stilllegungsverpflichtung jederzeit wieder eine Nutzung der Flächen als Äcker aufnehmen. Dieses Recht ging nach dem Erwerb der Grundstücke durch den Kläger auf diesen über. Daher waren diese Flächen weiter rechtlich als Ackerflächen zu behandeln, auch wenn sie tatsächlich auf Grund der Stilllegungsverpflichtung nicht als solche genutzt und zwischenzeitlich wohl zu Biotopen geworden waren. Auf die Frage, ob und wie lange der Voreigentümer der Flächen diese tatsächlich als Acker genutzt hat, kommt es nicht. Entscheidend ist allein, dass er, wenn die Stilllegungsverpflichtung nicht bestanden hätte, die Flächen jederzeit als Äcker hätte nutzen können. Insbesondere stand einer solchen Nutzung der Flächen die Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen vom 21.05.1992 (ABl. EG Nr. L 206 S. 7 mit späteren Änderungen - FFH-RL) nicht entgegen. Denn zum Zeitpunkt des Beginns der Stilllegungsverpflichtung hatte die FFH-Richtlinie - unabhängig von der Frage ihres Schutzumfanges nach Ablauf der Frist zu ihrer Umsetzung und vor Inkrafttreten des innerstaatlichen Rechtes vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.01.1998 - 4 VR 3/97, 4 A 9/97 - NuR 1998 = DVBl 1998, 589 = UPR 1998, 225 = NVwZ 1998, 616 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 135 - keine Rechtswirkung, da 1993 die Frist zur Umsetzung der FFH-Richtlinie noch nicht abgelaufen war. Denn diese Frist lief erst am 05.06.1994 ab. Vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 11.12.1997 - C-83/97 - Slg. 1997, I-7191 = ABl. EG 1998, Nr. C 55, 6 = NuR 1998, 194 = NVwZ 1998, 721 = BayVBl 1998, 718. Auch nach Ablauf der Umsetzungsfrist bzw. der Umsetzung der FFH-Richtlinie in innerstaatliches Recht hat sich an dem Recht des Klägers bzw. seines Voreigentümers an der Wiederaufnahme der ackerbaulichen Nutzung der stillgelegten Flächen nichts geändert. Insoweit ist auf den auch in der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften anerkannten Vertrauensschutz zu verweisen, wonach ein Wirtschaftsteilnehmer, wenn er durch eine Handlung der Gemeinschaft dazu veranlasst worden ist, die Vermarktung im Allgemeininteresse und gegen Zahlung einer Prämie für eine begrenzte Zeit einzustellen, darauf vertrauen darf, dass er nach dem Ende seiner Verpflichtung nicht Beschränkungen unterworfen wird, die ihn gerade deswegen in besonderer Weise beeinträchtigen, weil er die von der Gemeinschaftsregelung gebotenen Möglichkeiten in Anspruch genommen hat. Vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 28.04.1988 - C-170/86 - Slg. 1988, 2355. Da vorliegend der Voreigentümer der streitgegenständlichen Fläche auf Grund einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung, nämlich der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 vom 30.06.1992, die Stilllegungsverpflichtung eingegangen war, waren er und als sein Rechtsnachfolger auch der Kläger berechtigt nach Ablauf der Umwandlungsverpflichtung die ackerbauliche Nutzung der streitgegenständlichen Flächen wieder aufnehmen. Da der Klägers dies auch innerhalb der in § 22 Abs. 2 Nr. 2 SNG vorgesehenen 5-Jahresfrist getan hat, liegen die Voraussetzungen für ein Einschreiten nach § 22 Abs. 4 SNG nicht vor. Auch ein Einschreiten gegen den Kläger auf der Grundlage des § 24 Abs. 2 SNG ist nicht möglich, da dessen Voraussetzungen ebenfalls nicht gegeben sind. Zu der Frage, ob der Kläger nach Ablauf der von ihm eingegangenen Umwandlungsverpflichtung gehindert ist, die nunmehr auf den streitgegenständlichen Fläche bestehenden Biotope umzubrechen, weil diese im Geltungsbereich des Natura 2000-Gebietes Nr. 6408-308 „Südteil des Nohfeldener Rhyolith-Massivs“ liegen, hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in seinem Beschluss vom 13.03.2008 – 1 B 403/07 – ausgeführt, dass der Umbruch ehemaliger Umwandlungsflächen dem Schutzregime des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH- Richtlinie nicht unterliege, da die dort formulierten Voraussetzungen der Notwendigkeit einer Verträglichkeitsprüfung tatbestandlich nicht erfüllt seien. Der Umbruch ehemaliger Umwandlungsflächen unterfalle nicht dem für das Eingreifen der europarechtlichen Vorschriften maßgeblichen Projektbegriff. § 10 Abs. 1 Nr. 11 BNatSchG definiere diesen Begriff unter b) als einen genehmigungs- oder anzeigepflichtigen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 18 BNatSchG. Ein solcher Eingriff liege nicht vor. Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG sei die landwirtschaftliche Bodennutzung nicht als Eingriff anzusehen, soweit die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt würden, wobei Satz 2 der Vorschrift vorsehe, dass Landwirtschaft unter Beachtung der Regeln der guten fachlichen Praxis in der Regel nicht den in Satz 1 genannten Zielen und Grundsätzen widerspreche. Ferner sehe § 18 Abs. 3 BNatSchG vor, dass die Wiederaufnahme einer landwirtschaftlichen Bodennutzung, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen oder aufgrund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen gewesen sei, nicht als Eingriff gelte, wenn sie innerhalb einer angemessenen, von den Ländern zu regelnden Frist erfolge. Für das Saarland sei dies in § 27 Abs. 3 Nr. 3 SNG geschehen, der eine Frist von fünf Jahren nach Ablauf der Bewirtschaftungsbeschränkungen vorsehe. Im Übrigen sehe auch das saarländische Landesrecht in § 27 Abs. 3 Nr. 1 SNG vor, dass die der guten fachlichen Praxis entsprechende Landnutzung kein Eingriff in Natur und Landschaft sei. Da dem Kläger kein Verstoß gegen die Regeln der guten fachlichen Praxis vorgeworfen werde und er seine Umbruchmaßnahme unmittelbar nach Ablauf der Agrarumweltmaßnahme vorgenommen habe, erfülle sein Tätigwerden nicht den Tatbestand eines Eingriffs in Natur und Landschaft, unterfalle damit nicht dem Projektbegriff und unterliege daher weder unmittelbar noch in sinngemäßer Anwendung dem Schutzregime des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH- Richtlinie. Im vorliegenden Fall stehe das Schutzregime des Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 FFH-Richtlinie der Wiederaufnahme der ackerbaulichen Nutzung nicht entgegenstehen. Wenn während einer zugelassenen Bewirtschaftungsmaßnahme ein Biotop entstanden sei, so sei die Fläche auch im Rahmen von § 34 BNatSchG, der Art. 6 FFH-RL umsetze, als „biotopfrei“ zu bewerten. Diesen Ausführungen schließt sich erkennende Kammer an. Der Umstand, dass § 10 Abs. 1 Nr. 11 BNatSchG zwischenzeitlich auf Grund des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 10.01.2006 (- C-98/03 - Slg. 2006, I-53 = ABl. EU 2006, Nr. C 48, 2 = NVwZ 2006, 319 = NuR 2006, 166 = DVBl 2006, 429) aufgehoben worden ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang, da die Regelungen der §§ 18 Abs. 3 BNatSchG und 27 Abs. 3 Nr. 3 SNG nach wie vor bestimmen, dass auch bei Entstehen von Biotopen während einer Stilllegungs- bzw. Umwandlungsverpflichtung eine Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Nutzung innerhalb einer Frist von 5 Jahren nach Ablauf der Verpflichtung wieder zulässig ist. Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes gelten dabei nicht nur für die Parzelle Nr. … auf der Flur …, sondern auch für die Parzelle Nr. … sowie die Parzelle Nr. … in der Flur …. Denn insoweit bestehen weder rechtlich noch tatsächlich irgendwelche Unterschiede. Auf Grund der Rechtswidrigkeit der unter Ziffer 1. bis 3. getroffenen Verfügungen ist auch die unter Ziffer 4. erfolgte Androhung und aufschiebend bedingte Festsetzung von Zwangsgeldern aufzuheben. Auch die unter den Ziffern 5. und 6. getroffenen Regelungen hinsichtlich der Kostentragungspflicht des Klägers ist aus den genannten Gründe rechtswidrig. Daher ist angefochtene Bescheid des Beklagten vom 28.05.2008 hinsichtlich der unter B. I. Ziffern 1 bis 6 getroffenen Regelungen aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung wird nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zugelassen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG. Der Kläger, der in A-Stadt ein Gestüt für Island-Pferde betreibt, wendet sich gegen den naturschutzrechtlichen Bescheid des Beklagten. In der Gemarkung W. bewirtschaftet der Kläger mehrere Parzellen, darunter in der Flur … die Parzellen Nrn. … und … sowie in der Flur … die Parzelle Nr. …, die er im Jahr 2001 erworben hat. Auf Grund der Absicht des Klägers seine Pferdehaltung in der Gemarkung W. zu betreiben und sein Gestüt dorthin umzusiedeln, holte die Untere Naturschutzbehörde 2001 beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz eine Stellungnahme zur naturschutzrechtlichen Schutzwürdigkeit der betroffenen Flächen ein. Das Landesamt teilte der Unteren Naturschutzbehörde unter Übersendung einer Karte vom 12.11.2001 mit, dass für die in der Karte gekennzeichneten, nach § 25 SNG geschützten Biotope eine dauerhafte Beweidung als problematisch angesehen werde. Für die genannten Parzellen erhielt der Kläger ab 2002 jeweils Umwandlungsförderung von Acker in Mähweiden bzw. für Teilflächen eine Förderung für Grünlandbewirtschaftung, wobei bereits dem Voreigentümer seit 1993 für diese Flächen eine Stilllegungsförderung bewilligt worden war. Die Flächen wurden mit Datum vom 27.02.2004 im Rahmen der FFH-Richtlinie als Teile des Natura 2000-Gebietes Nr. 6408-308 „Südteil des Nohfeldener Rhyolith-Massivs“ an die Europäische Kommission gemeldet. Nachfolgende Verhandlungen zwischen dem Kläger, dem Beklagten und der Naturlandstiftung Saar über einen Flächentausch scheiterten. Das gemeldete Gebiet mit einer Gesamtgröße von 440 ha wurde durch die Entscheidung der Kommission vom 13.11.2007 in die erste aktualisierte Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeografischen Region aufgenommen (Amtsbl. L 012 vom 15.01.2008 - 2008/25/EG -). Mit Schreiben vom 24.07.2006 teilte die Untere Naturschutzbehörde beim Landkreis St. Wendel dem Kläger mit, sie sei informiert worden, dass er auf der Parzelle Nr. … in der Flur … Düngemittel aufgebracht habe. Da innerhalb der Natura 2000-Gebieten intensive landwirtschaftliche Nutzungen verboten seien, sei beabsichtigt ihm die Fortsetzung des Eingriffs zu untersagen und die Wiederherstellung des früheren Zustandes wieder herzustellen. Dem Kläger wurde gemäß § 28 SVwVfG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Verfügung erging nachfolgend nicht. Der Kläger teilte der Unteren Naturschutzbehörde mit Schreiben vom 08.05.2007 mit, dass die Agrarumweltmaßnahme Umwandlung von Ackerland in Grünland auslaufe und die Flächen in der 20. Kw. umgebrochen und wieder „entsprechend“ genutzt würden. Hierauf erwiderte die Untere Naturschutzbehörde mit Schreiben vom 14.05.2007, dass ein Umbruch der auf der beiliegenden Karte markierten Flächen in der Flur … Parzellen Nrn. … und … sowie in der Flur … Parzellen Nrn. … und … in Ackerland unzulässig sei. Sollten die Flächen umgewandelt werden, so werde die Obere Naturschutzbehörde die Wiederherstellung der geschützten Biotope anordnen. Der Umbruch der Flächen wurde vom Kläger durchgeführt. Mit Verfügung vom 06.06.2007 wurde der Kläger aufgefordert, den vorgenommenen Grünlandumbruch auf den Flächen der in der Flur … gelegenen Parzellen Nrn. … und … sowie der in der Flur … gelegenen Parzelle Nr. …, die auf der dem Bescheid beigefügten Übersichtskarten im Einzelnen markiert seien, wieder rückgängig zu machen sowie die Ansäung, Düngung und Behandlung mit Bioziden zu unterlassen. In dem Bescheid war die sofortige Vollziehung angeordnet. Gegen den am 12.06.2007 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 19.06.2007 Klage (5 K 789/07) erhoben. Außerdem beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Dieser Antrag wurde mit Beschluss der Kammer vom 07.09.2007 (5 L 788/07) zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Klägers stellte das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 13.03.2008 (1 B 403/07) die aufschiebende Wirkung der Klage wieder her. Zur Begründung ist in dem Beschluss im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid des Antragsgegners vom 06.06.2007 werde sich aller Voraussicht nach hinsichtlich des Grundstücks Flur …, Parzelle …, aus materiell-rechtlichen Gründen und hinsichtlich der Grundstücke Flur …, Parzelle …, sowie Flur …, Parzelle …, wegen mangelnder Bestimmtheit als rechtswidrig erweisen. Die materielle Rechtswidrigkeit ergebe sich daraus, dass der Kläger berechtigt sei, eine frühere Nutzung nach Ablauf einer Bewirtschaftungsmaßnahme wiederaufzunehmen. Der Bescheid sei nicht ausreichend bestimmt, weil ihm nicht zu entnehmen sei, welche Grundstücksteile Gegenstand der Anordnung sein sollten. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 28.05.2008 wurde die Verfügung vom 06.06.2007 aufgehoben (A) und gegen den Kläger folgende Verfügung erlassen (B I.): 1. Im Bereich der nachgenannten Parzellen ist der im Mai 2007 vorgenommene Umbruch des Grünlandes, das nach § 24 Abs. 2 SNG einen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteil des Natura 2000-Gebietes 6408-308 „Südteil des Nohfeldener Rhyolith-Massivs" und gemäß § 22 SNG einen gesetzlich geschützten Biotop (Borstgrasrasen, Pfeifengraswiesen) darstellt, durch Abfräsen der nunmehr vorhandenen Vegetationsdecke und Heumulchsaat aus einem geeigneten Lebensraum rückgängig zu machen und damit die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bis zum 16.09.2008 einzuleiten (geeignete Lebensräume, in denen die Heumulchsaat gewonnen werden kann, können vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz benannt werden), Betroffen sind Teile der nachgenannten und in den Anlagen dargestellten Parzellen der Gemarkung W. Flur …, Parzelle … in der Größe von … ar Flur …. Parzelle … in der Größe von … ar Flur …, Parzelle … in der Größe von … ar, Der ursprüngliche Zustand der Flächen war durch eine langjährige extensive Grünlandnutzung (Mahd und Nachbeweidung) charakterisiert, die zu der floristisch schutzwürdigen Ausprägung der Vegetation geführt hat. Diese Grünlandvegetation ist anstelle des durch das Umpflügen initiierten Ackers wiederherzustellen und auf Dauer beizubehalten. 2. Die gemäß der Anordnung I. 1 wieder herzustellenden Flächen dürfen nicht angesät, nicht gedüngt oder mit Bioziden (Herbizide, Insektizide, Wuchsstoffe) behandelt worden. 3. Die Erledigung der in I. 1 genannten Anordnung ist der obersten Naturschutzbehörde bis 25.09.08 schriftlich anzuzeigen. 4. Für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnung I. 1 und I. 2 wird gemäß § 20 SVwVG ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € zu I. 1 und 250 € zu I. 2 angedroht und festgesetzt. Soweit dies nicht dazu führt, dass Sie meinen Anordnungen Folge leisten, weise ich bereits jetzt darauf hin, dass ich beabsichtige, meine Anordnung auf dem Wege der Ersatzvornahme durchzusetzen, d, h.- selbst durchzuführen oder durch Dritte durchführen zu lassen. 5. Sie haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. 6. Für diesen Bescheid wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 250,00 € (in Worten: zweihundertfünfzig Euro) erhoben. Außerdem entstehen die unten aufgeführten besonderen Auslagen in Höhe von 4,52 € (Postzustellungsurkunde). Der Betrag von 254,52 € ist bis zum 16. Juli 2008 an die Landeshauptkasse zu überweisen. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, der Kläger habe mit Einschreiben vom 08.05.2007 an die untere Naturschutzbehörde angekündigt, im Zuge einer sogenannten Agrarumweltmaßnahme Grünland in der Gemarkung … umzubrechen und in Ackerland umzuwandeln. Die untere Naturschutzbehörde habe ihm mit Schreiben vom 14.05.2007 den Umbruch mit dem Hinweis auf die naturschutzfachliche Wertigkeit des Grünlandes und die Bestimmungen des § 22 SNG untersagt und darauf hingewiesen, dass sein Vorhaben unzulässig sei und eine Ordnungswidrigkeit darstelle. Dennoch habe er den Umbruch des Grünlandes durchgeführt, worauf die Verfügung vom 06.06.2007 erlassen worden sei. Seinem Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung sei durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes des Saarlandes vom 13.03.2008 entsprochen worden. Gleichzeitig habe das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes dem Ministerium für Umwelt eingeräumt, nach ergänzender Sachverhaltsermittlung eine neue Verfügung zu erlassen. Die Verfügung vom 06.06.2007 sei daher aufzuheben und durch eine neue Verfügung zu ersetzen. Es handele sich bei den betroffenen Grünlandflächen um Pfeifengraswiesen, seggen- und binsenreiche Nasswiesen sowie Borstgrasrasen. Durch das im Mai 2007 vorgenommene Pflügen der genannten Grünlandbestände habe der Kläger die in den bezeichneten Bereichen vorhandenen Lebensraumtypen - 6410 Pfeifengraswiesen auf 152 ar und 6230 Borstgrasrasen auf 43 ar - weitgehend zerstört. Borstgrasrasen seien prioritär geschützt und unterstünden damit dem höchsten Schutzstatus. Die Vegetationsbestände befanden sich innerhalb der Abgrenzung des NATURA 2000-Gebietes 6408-308 „Südlicher Teil des Nohfeldener Rhyolit-Massivs" und seien als FFH-Lebensraumtypen maßgeblicher Bestandteil der Erhaltungsziele des Gebietes und ihre Veränderung oder Störung sei nach § 24 Abs. 2 SNG verboten. Außerdem unterlägen diese Biotoptypen dem Schutz des § 22 Abs. 1 SNG, wonach Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung dieser Biotoptypen führen könnte, unzulässig seien. Die naturschutzfachliche Wertigkeit der in Rede stehenden Flachen, deren Schutzstatus nach dem saarländischen Naturschutzgesetz und das Beeinträchtigungsverbot seien dem Kläger seit langem bekannt. Die Verfügung beziehe sich ausdrücklich nicht auf die in geringen Flächenanteilen ebenfalls betroffenen und nach § 22 Abs. 1 SNG ebenfalls geschützten seggen- und binsenreichen Nasswiesen. Diese unterlägen, da für die Flächen eine Stilllegungsvereinbarung getroffen worden sei, der Freistellung des § 22 Abs. 2 Nr. 2 SNG, auch wenn die Stilllegungsvereinbarung, wie im vorliegenden Falle, irrtümlicherweise auch über Flächen abgeschlossen worden sei, die sich nachweislich nicht in Ackernutzung befunden hätten. Die Freistellung gelte jedoch nicht für die Flächen mit Borstgrasrasen und Pfeifengraswiesen, da von der Vorschrift des § 24 Abs. 2 SNG keine Ausnahme vorgesehen sei, somit auch die Ausnahmeregelung des § 22 Abs. 2 Nr. 2 SNG nicht einschlägig sei. Die Berufung auf die Teilnahme an einer Stilllegungsmaßnahme nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 1765192 des Rates vom 30.06.1992 könne von der Vorschrift des § 24 Abs. 2 SNG nicht entbinden, da das Verschlechterungsverbot des Art. 6 Abs. 2 FFH-RL unabhängig von den herrschenden Rechtsverhältnissen gelte. Der Schutz der Lebensräume ziele auf den zum Zeitpunkt der Meldung vorhandenen Zustand der Fläche ab und somit müsse das virtuelle Vorhandensein eines Ackers unberücksichtigt bleiben. Der Schutz dürfe nur unter den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL durchbrochen werden, was das auch für die landwirtschaftliche Bodennutzung gelte. Die Richtlinie als das höherrangiges Recht stelle den Schutz der betroffenen Lebensraumtypen über bereits bestehende anderweitige Rechte. Der Kläger habe keinen Antrag auf Zulassung einer Ausnahme gemäß § 22 Abs. 3 SNG gestellt und ein solcher Antrag sei auch nicht genehmigungsfähig, da die in § 22 Abs. 3 SNG und in § 25 Abs. 2 und 3 SNG aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt seien. Die Beeinträchtigung der Biotope könne nämlich nicht ausgeglichen werden. Überwiegende Gründe des Allgemeinwohls lägen ebenfalls nicht vor, da die Umwandlung nur seinem Betrieb zu Gute komme. Im Übrigen wären alternative Maßnahmen, wie Flächentausch oder Zahlung einer Entschädigung für entstandene wirtschaftliche Verluste in Betracht zu ziehen. Die Umwandlung durch Umpflügen der besonders geschützten Gründlandbiotope habe zu einer erheblichen Beeinträchtigung der geschützten Lebensraumtypen geführt und langfristig zum Verlust dieser Lebensgemeinschaften. Die Umwandlung stelle einen Verstoß gegen die Verbote des § 24 Abs. 2 SNG und des § 22 Abs. 1 Nr. 2 SNG dar, denn die Maßnahme führe langfristig zu einer Zerstörung oder kurzfristig zu einer erheblichen Beeinträchtigung der geschützten Biotope. Gemäß § 22 Abs. 4 SNG habe die Oberste Naturschutzbehörde die Anordnungsbefugnis für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bei widerrechtlich begonnenen oder ausgeführten Beeinträchtigungen von gemäß § 22 SNG gesetzlich geschützten Biotopen. Wegen der Bedeutung der zerstörten Biotope für den Naturhaushalt, insbesondere durch die Lage im NATURA 2000-Gebiet, der beträchtlichen Gesamtgröße von ca. 195 ar und ihrer Eigenschaft als prioritärer Lebensraum gemäß Anhang 1 der FFH-Richtlinie und der Erkenntnis, dass bei fachgerechter Ausführung der unter I. 1. genannten Kulturmaßnahme eine gute Perspektive für die Wiederherstellung und Entwicklung der zerstörten Pflanzengesellschaften bestehe und der dazu erforderliche Aufwand in Anbetracht des hohen Schutzstatus der betroffenen Lebensraumtypen nicht unverhältnismäßig sei, sei die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zu fordern. Am 17.06.2008 hat der Kläger gegen den Bescheid vom 28.05.2008 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, er betreibe ein Pferdegestüt, auf dem er ca. 120 Islandpferde halte. Im Jahr 2001 habe er von einem anderen Landwirt ca. 25 ha landwirtschaftliche Nutzfläche erworben. Er plane mit seinem Hof auszusiedeln. Aufgrund eingetretener Verzögerungen habe er sich entschlossen, für einen Teil der erworbenen Flächen für eine Übergangszeit eine spezielle Subvention zu beantragen. Zum Zeitpunkt des Erwerbs habe auf diesen Flächen eine mehrjährige Stilllegungsverpflichtung gelegen, weshalb es sich rechtlich bei diesen Flächen um Ackerland gehandelt habe. Bei der zuständigen Stelle habe er die Gewährung einer sogenannten Umwandlungsprämie beantragt. Hierfür habe er sich verpflichtet, die Flächen für fünf Jahre in Grünland umzuwandeln, wobei Teile der Flächen bei Antragstellung kein Ackerland gewesen seien. So habe er für das Grundstück Flur …, Parzelle …, welches eine Katastergröße von … ha hat, für … ha eine Umwandlungsprämie beantragt. … ha seien bereits Grünland gewesen. Für das Grundstück Flur …, Parzelle …, welches eine Gesamtgröße von … ha habe, sei für … ha eine Umwandlungsprämie beantragt worden. … ha seien bereits zuvor Grünland gewesen. Für das Grundstück Flur …, Parzelle … mit einer Größe von … ha sei für … ha eine Umwandlungsprämie beantragt worden, … ha sei vorher als Grünland genutzt worden. Soweit die einzelnen Parzellen weder als Ackerland noch als Grünland eingeordnet worden seien, habe es sich um Unland, Gehölz oder Wald gehandelt. Die von der Umwandlungsverpflichtung betroffenen Ackerflächen seien zu dem Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung von ihm eingegangen worden sei, aus einer Stilllegungsverpflichtung, die der Voreigentümer eingegangen sei, entlassen worden. Die Flächen seien somit bereits in den Jahren zuvor nicht als Ackerland genutzt worden. Sie hätten jedoch nach Ablauf des Stilllegungszeitraumes wieder als Ackerland genutzt werden dürfen. Er habe sich aber entschlossen, für einen weiteren Zeitraum eine Umwandlungsverpflichtung einzugehen, um Zeit im Hinblick auf die von ihm beabsichtigte Aussiedlung zu gewinnen. Er sei nach Ablauf der Umwandlungsverpflichtung berechtigt, die vorhandenen Flächen umzubrechen. Sie hätten daher nicht nach der FFH-Richtlinie gemeldet werden dürfen. Dass Teile der Stilllegungs- bzw. Umwandlungsflächen nicht als Äcker genutzt worden seien, treffe nicht zu. Er habe nach Ablauf des Umwandlungszeitraumes die Flächen umgebrochen, wovon er vorab den Landkreis mit Schreiben vom 08.05.2007 informiert habe. Dieser habe darauf erst am 16.05.2007 reagiert, als die Flächen bereits umgebrochen gewesen seien. Der Beklagte habe dann die Verfügung vom 06.06.2007 erlassen. Mit Bescheid vom 28.05.2008 habe der Beklagte diese Verfügung wieder aufgehoben und eine neue Ordnungsverfügung erlassen. Der Beklagte setze sich in dem Bescheid mit dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13.03.2008 in keiner Weise auseinander. Das Oberverwaltungsgericht habe dargelegt, dass der Umbruch der Flächen im Rahmen der ordnungsgemäßen Landwirtschaft erfolgt sei und daher nicht von Art. 6 Abs. 3 und Abs. 4 FFH-Richtlinie erfasst werde. Ferner werde auf die Regelung in § 18 Abs. 3 BNatSchG verwiesen. Außerdem sei die unter B I. 1 getroffene Anordnung, eine Heumulchsaat aus einem geeigneten Lebensraum vorzunehmen, so unbestimmt, dass dies bereits zur Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung führe. Dies betreffe auch das insoweit festgesetzte Zwangsgeld. Bei dem Umbruch handele es sich nicht um ein Projekt im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 11 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG). Der Umbruch ehemaliger Umwandlungsflächen unterfalle nicht dem für das Eingreifen der europarechtlichen Vorschriften maßgeblichen Projektbegriff. Unabhängig von der Definition des § 10 Abs. 1 Nr. 11 BNatschG liege schon kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 18 BNatschG vor. § 10 Abs. 1 Nr. 11 BNatschG sei vom 04.04.2002 bis zum 16.06.2008 gültiges Recht gewesen. Der Umbruch der Ackerflächen im Mai 2007 sei damit zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem § 10 Abs. 1 Nr. 11 Bundesnaturschutzgesetz alte Fassung noch gegolten habe. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 28.05.2008 insoweit aufzuheben, als unter „B I. 1. bis 6.“ eine Verfügung gegen den Kläger erlassen worden ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt aus, bei dem Rechtsstreit gehe es nicht darum, ob der Kläger die betroffenen Flächen landwirtschaftlich nutzen könne, sondern darum, dass bei der Nutzung der Flächen die Einhaltung bestimmter naturschutzrechtlich gebotener Einschränkungen erforderlich sei. Der Vorbesitzer der Flächen sei eine Stilllegungsverpflichtung für auf den betroffenen Flurstücken vorhandene Ackerflächen eingegangen, die dann von dem Kläger übernommen worden sei. Allerdings hätten sich Teile der im Bescheid vom 28.05.2008 bezeichneten Flächen nicht in Ackernutzung befunden. Nach Ablauf der Stilllegungsverpflichtung habe der Kläger einen Umbruch auf den Flurstücken Flur …, Parzelle …, Flur …, Parzelle … und Flur …, Parzelle … vorgenommen. Dieser Umbruch habe nur Teile der ursprünglich vorhandenen Ackerflächen umfasst und die Teilflächen der Flurstücke, die im Bescheid vom 28.05.2008 als schutzwürdige Bereiche bezeichnet seien. Es handele sich bei den dort bezeichneten Borstgrasrasen- und Pfeifengraswiesenflächen um Flächen, die den Vorschriften des in Umsetzung des Art. 4 Abs. 2 der FFH-Richtlinie erlassenen § 24 Abs. 2 SNG unterlägen. Der Umbruch sei eine verbotene Veränderung, die geeignet sei, die für die Erhaltungsziele des FFH-Gebietes maßgeblichen Bestandteile erheblich zu beeinträchtigen. Das Verbot hebe auf den Zustand der Fläche zum Zeitpunkt der Meldung ab und lasse keinen Raum für Ausnahmen aus vorlaufenden Rechten. Die Anordnung, eine Heumulchsaat aus einem geeigneten Lebensraum vorzunehmen, sei hinreichend bestimmt, da darauf hingewiesen werde, dass das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz geeignete Lebensräume benennen könne. Bei dem Umbruch handele es sich nicht um ein Projekt im Sinne des § 10 Abs 1 Nr. 11 BNatSchG, wobei diese Vorschrift zwischenzeitlich wegen europarechtlicher Unvereinbarkeit gestrichen worden sei. Zur weiteren Begründung nimmt er Bezug auf seine Ausführungen im Verfahren 5 L 788/07. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Verfahren des Verwaltungsgerichts des Saarlandes 5 L 788/07 und 5 K 789/07 sowie des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes 1 B 403/07 sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.