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Urteil

5 K 661/09

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2010:0310.5K661.09.0A
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Leitsätze
Ein algerischer Staatsangehöriger, der eine Verfolgung durch islamische Terroristen geltend macht, hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004), da der algerische Staat grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig ist. Außerdem besteht in der Regel eine inländische Fluchtalternative in den größeren algerischen Städten.(Rn.35)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein algerischer Staatsangehöriger, der eine Verfolgung durch islamische Terroristen geltend macht, hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004), da der algerische Staat grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig ist. Außerdem besteht in der Regel eine inländische Fluchtalternative in den größeren algerischen Städten.(Rn.35) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage, der nach § 75 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung zukommt, ist in vollem Umfang unbegründet. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II, S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. § 60 Abs. 1 AufenthG und Art. 16 a Abs. 1 GG sind dabei deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft, und sie führen auch hinsichtlich der Frage, ob die Gefahr politischer Verfolgung droht, zu keinen unterschiedlichen Ergebnissen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 10 C 11.07 - BVerwGE 131, 186 = DVBl 2008, 1251 = NVwZ 2008, 1246 = AuAS 2008, 223 = InfAuslR 2008, 469 = ZAR 2009, 31 = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u Asylrecht Nr. 21 = EzAR-NF 64 Nr. 3, zur Vorgängerregelung des § 51 Abs. 1 AuslG: BVerwG, Urteile vom 10.05.1994 - 9 C 501.93 - BVerwGE 96, 24 = DVBl 1994, 940 = EzAR 631 Nr. 29 = DÖV 1994, 914 = BayVBl 1994, 668 = NVwZ 1994, 1115 = Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 68, m.w.N. und vom 20.02.2001 - 9 C 21.00 - BVerwGE 114, 27 = DVBl 2001, 1000 = InfAuslR 2001, 306 = NVwZ 2001, 818 = Buchholz 402.240 § 51 AuslG Nr. 44. Eine politische Verfolgung i.S. des § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. Art. 16 a Abs. 1 GG liegt vor, wenn der Verfolgte in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielte Rechtsverletzungen zu erwarten hat, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Eine Verfolgung aufgrund asylerheblicher Merkmale ist gegeben bei Verfolgungsmaßnahmen wegen der politischen Überzeugung, der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder anderer sein Anderssein prägender, für den Verfolgten unverfügbarer Merkmale. Vgl. zur Deckungsgleichheit von Art. 16a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention: BVerwG, Urteile vom 26.10.1993 - 9 C 50.92 - InfAuslR 1994, 119 = NVwZ 1994, 500 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr.165 = EzAR 230 Nr. 2 und vom 20.02.2001, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315 = DVBl. 1990, 102 = DÖV 1990, 200 = InfAuslR 1990, 21 = NVwZ 1990, 151 = DÖV 1990 = EzAR 201 Nr. 20 zu Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F.. Der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 AufenthG geht aber hierüber insofern hinaus, als gemäß § 28 Abs. 1a AsylVfG auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe ein Abschiebungsverbot begründen können. § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG stellt zudem klar, dass eine Verfolgung ausgehen kann von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zu a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Überdies regelt § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Soweit nicht eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder persönliche Freiheit besteht, sind Verfolgungsmaßnahmen nur dann asylrechtlich relevant, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Herkunftsstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben. Das Maß der Intensität der zugefügten Rechtsverletzung ist nicht abstrakt vorgegeben. Es muss der humanitären Intention entnommen werden, die das Asylrecht trägt, demjenigen Aufnahme und Schutz zu gewähren, der sich in einer für ihn ausweglosen Lage befindet und dem damit ein weiterer Aufenthalt in seinem Heimatland nicht mehr zumutbar ist. Dabei begründet nicht jede gezielte Verletzung von Rechten, die etwa nach der Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ist, schon eine asylerhebliche politische Verfolgung. Erforderlich ist, dass die Maßnahme den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen soll. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines Asylmerkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - a.a.O.. Schutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. Art. 16 a Abs. 1 GG kann freilich nur derjenige beanspruchen, der politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat. Die Beachtlichkeit persönlicher Gefährdung hängt dabei nicht allein vom Grad der Wahrscheinlichkeit ab, mit der eine Verfolgung zu erwarten ist. Sie wird auch von der Erwägung beeinflusst, ob dem Asylsuchenden das verbleibende Risiko einer Rückkehr angesichts der Schwere möglicher Eingriffe zuzumuten ist. Einem bereits in der Vergangenheit von Verfolgungsmaßnahmen Betroffenen ist danach die Rückkehr in den Verfolgerstaat nur dann zuzumuten, wenn er von künftiger politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, d. h. eine politische Verfolgung für die Zukunft mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist. Die Feststellung, ob politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, erfordert eine auf absehbare Zeit ausgerichtete Prognose. Dabei führt eine Vorverfolgung, die mit der befürchteten Verfolgung in keinem inneren Zusammenhang steht, nicht zur Anwendung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25.09.1984 - 9 C 17/84 - BVerwGE 70, 169 = InfAuslR 1985, 51 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 26, vom 05.07.1994 - 9 C 1.94 - InfAuslR 1995, 24 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfg Nr. 173 = NVwZ 1995, 391 = EzAR 202 Nr. 24 = DVBl 1995, 565 und vom 19.01.2009 - 10 C 52/07 - BVerwGE 133, 55 = NVwZ 2009, 982 = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u Asylrecht Nr. 26. Maßgebend für den Zeitpunkt der Verfolgungsprognose ist die letzte gerichtliche Tatsacheninstanz (§ 77 Abs. 1 AsylVfG). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Dem Kläger kann der begehrte Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht gewährt werden, weil er unverfolgt aus Algerien ausgereist ist und nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten muss, bei einer Rückkehr dorthin relevanten Verfolgungsmaßnahmen i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt zu sein. Zunächst hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht, dass er vor seiner Ausreise einer individuellen politischen Verfolgung ausgesetzt war, da sein Vortrag zu seiner Vorverfolgung unglaubhaft ist. Zur Begründung wird auf den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17.07.2009 Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Die Tatsache, dass nach § 77 Abs. 1 AsylVfG auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt dieser Entscheidung abzustellen ist, führt nicht zu einer anderen Einschätzung. Eine Änderung ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Doch auch wenn man davon ausgeht, dass der Vortrag des Klägers glaubhaft ist, ergibt sich daraus keine relevante Verfolgung i.S. des § 60 Abs. 1 AufenthG. Zwar muss anders als bei der Anerkennung als Asylberechtigter die Bedrohung hier nicht vom Staat oder einer staatsähnlichen Organisation ausgehen; Verfolgung ist gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c) AufenthG vielmehr auch gegeben, wenn sie - unter näher bezeichneten Voraussetzungen - von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht. Gemäß dem nachfolgenden Satz 5 ist für die Feststellung des Vorliegens einer Verfolgung ergänzend auf die einschlägigen Regelungen der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 - QRL) zurückzugreifen. Vorliegend kann jedoch nicht festgestellt werden, dass dem Kläger eine Verfolgung i.S. dieser Vorschrift droht. Denn insoweit gilt, dass der algerische Staat mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln den islamischen Terrorismus verfolgt. Dabei sind § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c) AufenthG und Art. 7 Abs. 2 QRL zu berücksichtigen, wonach generell Schutz gewährleistet ist, wenn der Staat oder Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Betreffende Zugang zu diesem Schutz hat. Dies ist in Algerien der Fall. Auf Grund der vorliegenden Erkenntnisse (vgl. insbesondere Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 29.01.2008 und vom 15.04.2009) kann nicht davon ausgegangen werden, dass der algerische Staat Verfolgungen seiner Staatsbürger durch islamische Terroristen hinnimmt. Vielmehr befinden sich die staatlichen Organe im Kampf mit den islamischen Gruppen, die nach wie vor die staatliche Ordnung in Algerien ablehnen. Für die Frage der Zurechenbarkeit der Verfolgung ist vorliegend letztlich unerheblich, dass der algerische Staat nicht in der Lage ist, alle seine Bürger vor den terroristischen Aktionen islamistischer Fundamentalisten zu schützen. Denn ein lückenloser Schutz aller seiner Bürger vor terroristischen Aktionen ist keinem Staat der Welt möglich. Im Falle des algerischen Staates ist festzustellen, dass dieser bestrebt ist, den islamistischen Terrorismus mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu bekämpfen, auch wenn aufgrund der typischen Begehungsweise von Terroristen, nämlich der Verübung von Taten aus dem Verborgenen, ein umfassender Schutz aller Bürger nicht möglich ist. Nicht festgestellt werden kann jedoch, dass der algerische Staat überhaupt nicht versuchen würde, seine Bürger zu schützen. Auch aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich insoweit nichts Gegenteiliges. Denn selbst wenn die Vorgesetzten des Klägers einen persönlichen Schutz abgelehnt haben sollten, so ist damit in keiner Weise zum Ausdruck gebracht worden, dass der algerische Staat von Terroristen bedrohten Personen generell keinen Schutz leisten würde. Auf Grund der vorliegenden Erkenntnissen (vgl. insbesondere die o.a. Lageberichte) muss außerdem auch davon ausgegangen werden, dass der algerische Staat nach wie vor zumindest das überwiegende Staatsgebiet beherrscht, so dass nicht von einer bürgerkriegsähnlichen Situation ausgegangen werden kann, in der der algerische Staat seine Herrschaftsgewalt verloren hätte. Im Übrigen besteht für den Kläger eine innerstaatliche Fluchtalternative, so dass gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG auch aus diesem Grund ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht besteht. Denn wie sich aus dem o.a. Lageberichten ergibt, ist davon auszugehen, dass in den größeren Städten im Vergleich zu abgelegenen Landesteilen ein erhöhter, wenn auch nicht vollkommener Schutz besteht. Im Übrigen erscheint es kaum glaubhaft, dass islamistische Terroristen, die unter erheblichen staatlichen Verfolgungsdruck stehen, in der Lage sind, einen, wie es beim Kläger der Fall ist, in keiner Weise prominenten Bürger, landesweit zu verfolgen. 2. Im Hinblick auf die dargelegte Unglaubwürdigkeit des Klägers sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ihm bei einer Rückkehr nach Algerien auf Grund individueller Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung droht. Aus diesem Grund sind auch keine Gründe für das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3 und 5 AufenthG ersichtlich. 3. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. In Algerien herrscht jedoch wie bereits dargelegt kein solcher bewaffneter Konflikt. 4. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Algeriens. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Beruft sich der einzelne Ausländer dabei auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, kann er Abschiebungsschutz regelmäßig nur im Rahmen eines generellen Abschiebestopps nach § 60a Abs. 1 AufenthG erhalten. In einem solchen Fall steht dem Ausländer wegen allgemeiner Gefahren kein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.2000 - 1 B 165.00 - Buchholz 402.240 § 54 AuslG Nr. 2; vgl. zur auf das nationale Abschiebeverbot in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beschränkten Sperrwirkung: BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 = NVwZ 2008, 1241 = InfAuslR 2008, 474 = Buchholz 451.902 Europ. Ausl,- u Asylrecht Nr. 22 = EzAR-NF 69 Nr. 4. Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ist für das Bundesamt und die Gerichte allerdings dann unbeachtlich, wenn im Abschiebezielstaat für den Ausländer entweder aufgrund der allgemeinen Verhältnisse oder aufgrund von Besonderheiten im Einzelfall landesweit eine extrem zugespitzte Gefahr für sein Leben zu erwarten ist, wenn mit anderen Worten der betroffene Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 = DVBl 1996, 203 = NVwZ 1996, 199 = DÖV 1996, 250 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 1 = InfAuslR 1996, 149 = EzAR 046 Nr. 6, vom 08.12.1998 - 9 C 4.98 - BVerwGE 108, 77 = DVBl 1999, 549 = NVwZ 1999, 666 = InfAuslR 1999, 266 = DÖV 1999, 607 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 13, vom 21.09.1999 - 9 C 9.99 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 22 und vom 17.10.2006 - 1 C 18/05 - BVerwGE 127, 33 = DVBl 2007, 254 = NVwZ 2007, 712 = EzAR-NF 51 Nr. 16 = Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 21. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann im Falle des Klägers jedoch nicht festgestellt werden. Die Klage ist daher insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist algerischer Staatsangehöriger und begehrt die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie hilfsweise von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 25.06.2009 beantragte der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 1 ff. AufenthG. Bei seiner persönlichen Anhörung führte er aus, er habe Algerien am 21.06.2009 verlassen. Vor seiner Ausreise habe er sich eine Woche lang bei einem Freund in Oran aufgehalten, der mit Leuten zusammenarbeite, die Waren über die algerisch-marokkanische Grenze schmuggelten. Dieser Freund habe ihn in seinem Pkw über die Grenze nach Marokko gebracht. Dort habe ein Marokkaner gewartet, der ihn mit einem Sattelschlepper, der Gemüse transportiert habe, bis nach Deutschland gebracht habe. Er sei dann am 24.06.2009 in Deutschland angekommen. Als er ausgestiegen sei, habe der Fahrer zu ihm gesagt, dass sie in Überherrn seien. Zur Begründung seines Asylbegehrens erklärte er, er habe sich in Algerien nicht politisch engagiert und sei auch kein Mitglied in einer Partei oder Organisation gewesen. Er sei wie sein Nachbar Wachmann bei den Gendarmen gewesen und sie hätten die Straßen bewacht. Ihr Wohnviertel werde ständig von Terroristen heimgesucht. Am 01.06.2009 sei eine Gruppe von Leuten auf sie zugekommen und habe gewollt, dass sie sich ihnen anschlössen. Die Leute hätten gesagt, dass sie bei ihnen das Doppelte verdienen könnten wie beim Staat und dies dann ihren Familien zugute kommen werde. Er habe diese Leute nicht gekannt und wisse auch nicht welcher Gruppierung sie angehörten. Sie hätten nur gesagt, dass er mit Waffen umgehen könne und mit ihnen zusammenarbeiten solle. Am nächsten Tag habe er das seinem Vorgesetzten berichtet. Seine Vorgesetzten hätten aber gesagt, dass sie nichts machen könnten, da sie diese Gruppe nicht kannten und nicht wüssten, wo sich diese Leute aufhielten. Sie hätten dann ihre Arbeit fortgesetzt. Eine Woche später seien zwei von den drei Leuten, die beim ersten Mal da gewesen seien, wiedergekommen und hätten gefragt, ob sie sich jetzt entschieden hätten. Sie hätten aber abgelehnt. Ein wenig später habe sein Nachbar Nachtdienst und am nächsten Tag frei gehabt. Dieser sei dann an seinem freien Tag von Terroristen umgebracht worden. Das sei etwa eine Woche oder vier Tage später gewesen, nachdem die Gruppe das zweite Mal auf sie zugekommen gewesen sei. Sein Bruder habe ihn während seiner Wache auf dem Handy angerufen und davon berichtet. Außerdem habe er ihn gewarnt und gesagt, dass er nicht nach Hause kommen sollte. Daraufhin sei er geflohen. Er sei dann bei dem Freund, der ihm auch bei der Ausreise geholfen habe, untergetaucht und nach einer Woche ausgereist. Außer den geschilderten Problemen habe er keine Schwierigkeiten mit algerischen Sicherheitskräften oder mit sonstigen Personen gehabt. Er sei auch niemals inhaftiert gewesen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellte mit Bescheid vom 17.07.2009 fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen. Gleichzeitig wurde dem Kläger die Abschiebung nach Algerien angedroht, sollte er die im Bescheid gesetzte Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides nicht einhalten. Zur Begründung ist in dem Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, das Vorbringen des Klägers sei nicht glaubhaft. Der Sachvortrag sei insgesamt pauschal und unsubstanziiert geblieben und weise in wesentlichen Punkten Ungereimtheiten auf, so dass die zuvor aufgeführten Glaubhaftigkeitskriterien nicht erfüllt seien. So sei schon nicht plausibel, dass man gerade den Kläger als staatlichen Angestellten zu einer Mitgliedschaft zwingen wollte, da er nicht vertrauenswürdig gewesen wäre. Außerdem sei nicht nachvollziehbar, dass der Kläger keinerlei näheren Angaben im Zusammenhang mit dem behaupteten Tod seines Nachbarn, mit dem er nach eigenen Angaben befreundet gewesen sei, machen könne und sich auch nicht für die näheren Umstände interessiert haben wolle. Doch selbst wenn er Algerien aus Angst vor terroristischen Übergriffen verlassen hätte, käme eine Verfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht in Betracht. Denn dem algerischen Staat könne die Verfolgung des Klägers nicht zugerechnet werden. Es bestehe auch kein Anspruch auf Flüchtlingsschutz im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG, da der algerische Staat bei Übergriffen nichtstaatlicher Kräfte, wie z.B. Terroristen, schutzwillig und schutzfähig sei und von einer effektiven Schutzgewährung auszugehen sei. Außerdem sei es dem Kläger möglich und zumutbar, sich an einem anderen Ort in Algerien niederzulassen, da nicht davon auszugehen sei, dass er durch sein Engagement einen Bekanntheitsgrad erlangt habe, der ihn landesweit ins Blickfeld islamistischer Terroristen geraten ließe. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Der Bescheid wurde am 23.07.2009 per Einschreiben an den Prozessbevollmächtigten des Klägers abgesandt. Am 30.07.2009 hat der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben, die er nicht begründet hat. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.07.2009 zu verpflichten, festzustellen, dass hinsichtlich einer Abschiebung nach Algerien die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 17.07.2009 festzustellen, dass einer Abschiebung nach Algerien Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG entgegenstehen, weiter hilfsweise unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 17.07.2009 festzustellen, dass einer Abschiebung nach Algerien Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG entgegenstehen. Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid, die Klage abzuweisen. Der Rechtsstreit ist durch Beschluss der Kammer vom 26.01.2010 dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. Das Gericht hat den Kläger zu seinem Verfolgungsschicksal informatorisch angehört; hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Niederschrift der Sitzung vom 10. März 2010 Bezug genommen.