Urteil
5 K 623/09
Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2010:0804.5K623.09.0A
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Leitsätze
Eine Elektronikwerkstatt in der Garage eines Wohnhauses ist in einem reinen Wohngebiet planungsrechtlich nicht als "nicht störender Handwerksbetrieb" zu bewerten.(Rn.36)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenlast abwenden, soweit nicht die Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Der Streitwert wird auf 13.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Elektronikwerkstatt in der Garage eines Wohnhauses ist in einem reinen Wohngebiet planungsrechtlich nicht als "nicht störender Handwerksbetrieb" zu bewerten.(Rn.36) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenlast abwenden, soweit nicht die Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. Der Streitwert wird auf 13.000,00 Euro festgesetzt. Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Die Nutzungsuntersagungsverfügung der Beklagten vom 07.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Stadtrechtsausschusses der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 20.05.2009 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Zur Begründung wird in Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die ausführlichen Ausführungen des Widerspruchsbescheides des Stadtrechtsausschusses Bezug genommen, indem alle sich mit der Anfechtung der streitigen Nutzungsuntersagungsverfügung der Beklagten stellenden Rechtsfragen erfasst und zutreffend abgehandelt worden sind. Die vorliegende Klage gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen. Aufgrund des bei der Ortsbesichtigung der Kammer gewonnenen Eindrucks kann in keinem Falle davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit des Klägers zu 1) als „freiberuflich“ im Sinne des § 13 BauNVO eingestuft werden kann. Auch insoweit zutreffend hat der Stadtrechtsausschuss darauf hingewiesen, dass innerhalb des Geschäftsgepräges der Kläger allenfalls der Teilbereich „Ingenieurleistungen“ als freiberuflich angesehen werden kann. Vgl. hierzu die Aufzählung bei Fickert/Fieseler, BauNVO, § 13, Rdnr. 4. Die Betriebsräume der Kläger vermittelten bei unbefangener Betrachtungsweise aufgrund ihrer Aufteilung, Ausstattung, Arbeitsmöglichkeiten und des Warenbesatzes das klassische Erscheinungsbild einer Reparaturwerkstatt für Radio-/Fernsehgeräte u. ä. wie sie der Kammer aus anderen Verfahren bekannt ist. Diese Einschätzung steht in Einklang auch mit der Selbstdarstellung des Klägers im Markt. Schließlich wirbt er ausweislich seines Firmenschildes auch mit dem Hinweis „Bang & Olufsen Service“. Der Service für diese Premiummarke ist im Saarland nur dünn gesät und eröffnet damit dem Kläger einen überregionalen Einzugsbereich. Im Übrigen ist nicht von der Hand zu weisen, dass nach Aufgabe des Geschäftslokals in der Heuduckstraße im Jahre 2005 der Standort ...straße für die gewerbliche Tätigkeit des Klägers eine verstärkte Bedeutung bekommen hat. Damit geht eine Erhöhung des Störpotenzials für die durch gewerbliche Nutzungen bislang völlig unbelastete ...straße einher, die die Beklagte berechtigt unabhängig von der Vorgeschichte gegen eine offenkundig planungsrechtlich unzulässige Tätigkeit vorzugehen, denn sie ist mit dem Charakter eines „reinen Wohngebietes“ im Sinne von § 3 BauNVO nicht vereinbar. Daher hat sich auch im Klageverfahren die bereits vom Stadtrechtsausschuss vorgenommene Einschätzung bestätigt. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO entsprach es auch, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen Antrag gestellt und damit selbst ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Privatbeteiligten sind Nachbarn. Ihre Grundstücke liegen in der ...straße im Wohngebiet Eschberg in St. Johann/A-Stadt. Das Grundstück der Kläger, Gemarkung St. Johann, Flur …, Flurstück …/…, liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 141.01.00 vom 07.07.1967. Dieser weist das Grundstück ebenso wie das benachbarte Grundstück der Beigeladenen als „reines Wohngebiet“ (WR) aus. Das Grundstück der Kläger ist mit einem Wohnhaus und einer zum Grundstück der Beigeladenen, ...straße Nr. 5, hin auf der Grenze stehenden unterkellerten Garage bebaut. Die Garage und der darunter liegende Geräteraum werden von den Klägern für die von ihnen betriebene Firma „A. Elektronik“ als Elektronikwerkstatt benutzt. Aus Anlass einer Beschwerde der Beigeladenen führte die Beklagte eine Ortsbesichtigung durch und hörte die Kläger zum beabsichtigten Erlass einer Nutzungsuntersagung an. Mit Bescheiden vom 10. Mai 2007 (Az. ) untersagte die Beklagte die Nutzung der Garage als Elektronikwerkstatt binnen 2 Monaten nach Rechtskraft des Bescheides. In den Gründen des Bescheides wird ausgeführt, die Nutzung der Garage als Elektronikwerkstatt bedürfe nach § 2 i.V.m. § 60 der LBO (2004) einer Genehmigung. Diese liege nicht vor und könne auch nicht nachträglich erteilt werden. Deshalb sei nach § 82 Abs. 2 LBO die Untersagung der Benutzung anzuordnen. Das Grundstück, auf dem die illegale Nutzungsänderung stattfinde, liege im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Eschberggebiet „der den relevanten Bereich als reines Wohngebiet ausweise“. Gemäß § 3 Baunutzungsverordnung dienten reine Wohngebiete ausschließlich dem Wohnen. Zulässig seien daher grundsätzlich nur Wohngebäude. Ausnahmsweise könnten auf diesen Flächen Läden und nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienten. Hierunter falle der ausgeführte Handwerksbetrieb „Elektronikwerkstatt“ nicht. Diese Nutzung könne auch nicht im Wege einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB legalisiert werden, da die hierfür erforderlichen Befreiungstatbestände nicht erfüllt seien. Durch die illegale gewerbliche Nutzung würden insbesondere die Grundzüge der Planung berührt und nachbarliche Rechte hinsichtlich der nachbarschützenden Festsetzungen über die Art der Nutzung verletzt. Die illegale Nutzung der Garage verstoße aber auch gegen das Bauordnungsrecht. Gemäß § 47 Abs. 8 LBO dürften notwendige Stellplätze bzw. Garagen nicht zweckentfremdend benutzt werden. Bei der Garage handele es sich außerdem um eine privilegierte Grenzgarage. Durch die illegale Nutzung entfalle das Grenzbauprivileg und entstehe eine unzulässige Grenzbebauung, die nachbarschützende Rechte berühre. Die Nutzung der Garage als Elektronikwerkstatt sei daher zu untersagen gewesen. Für den Fall der Nichtbefolgung des Nutzungsverbotes wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,-- € angedroht. Die Bescheide wurden den Klägern am 12.05.2007 zugestellt. Am 23.05.2007 erhoben die Kläger gegen die Nutzungsuntersagungsverfügung sowie gegen die Festsetzung einer Gebühr in Höhe von 503,45 € Widerspruch. Sie machten geltend, bei der Werkstattnutzung handele es sich um einen „nicht störenden Handwerksbetrieb“, der seit 1979 als Werkstatt und Ingenieurbüro betrieben werde. Bis zur Anzeige der Beigeladenen im Jahre 2006 sei es zu keinerlei Beschwerden gekommen, was belege, dass der Betrieb als „nicht störend“ zu bewerten sei. Zum Zeitpunkt der Bauabnahme im Januar 1979 sei die jetzt beanstandete Nutzung von Mitarbeiterin der Bauaufsicht „abgenommen“ worden. Auch die beschwerdeführende Nachbarin habe den Betrieb seit 29 Jahren geduldet. In jedem Falle könne die Nutzung im Wege einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans auf der Grundlage des § 31 Abs. 2 BauGB zugelassen werden, da die Abweichung städtebaulich vertretbar sei. Gesehen werden müsse, dass im näheren Umfeld des streitgegenständlichen Objekts weitere vergleichbare Anlagen vorhanden seien, gegen die dann ebenfalls vorgegangen werden müsse. Da mit der Durchführung des Bebauungsplans die Existenz der Kläger zunichte gemacht werde, führe dessen Durchführung zu einer nicht beabsichtigten Härte. Nachbarliche Belange müssten letztlich unberücksichtigt bleiben, da die angrenzende Nachbarin letztlich ihr Beschwerderecht verwirkt habe, nachdem sie in den Jahren 1978 und 1979 dem konkreten Bauvorhaben ausdrücklich zugestimmt habe. Nach Durchführung von erfolglosen Vergleichsverhandlungen wies der Stadtrechtsausschuss die Widersprüche mit auf die mündliche Verhandlung vom 26.03.2008 ergangenem Bescheid (Az. 124 und 125/07) zurück und änderte die Nutzungsuntersagungsverfügung vom 07.05.2007 dahingehend ab, dass die Nutzung spätestens 6 Monate nach Rechtskraft des Bescheides einzustellen sei. In den Gründen der Entscheidung wird ausgeführt: Die Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Nutzungsuntersagung ergebe sich aus § 82 Abs. 2 LBO. Danach könne die Bauaufsichtsbehörde die Benutzung baulicher Anlagen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften benutzt werden, untersagen. Nach der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte rechtfertige dabei bereits die (ohne eine nach dem § 60 LBO erforderliche Baugenehmigung) aufgenommene Nutzung baulicher Anlagen den Erlass einer entsprechenden Verfügung, es sei denn, die betreffende Nutzung genieße Bestandsschutz oder sei offensichtlich genehmigungsfähig. Ausgehend davon sei die streitgegenständliche Nutzungsuntersagung als solche zu beanstanden, denn es gebe weder eine (förmliche) Genehmigung, mit der die Nutzung der Garage als Elektronik-Werkstatt baurechtlich zugelassen worden sei noch könne eine entsprechende Genehmigung nachträglich erteilt werden und die Widerspruchsführer könnten sich auch nicht auf Bestandsschutz berufen. Dass die Werkstattnutzung nicht mit dem für die Errichtung des Wohnhauses erteilten Bauschein genehmigt worden sei, stehe außer Streit und folge daraus, dass der Anbau in den Bauunterlagen als „Garage“ bezeichnet und dem entsprechend auch nur als solche genehmigt worden sei. Die abweichende Nutzung der Garage sei auch nicht nachträglich dadurch (konkludent) genehmigt worden, dass das Bauvorhaben nach seiner Fertigstellung ohne Beanstandungen abgenommen worden sei, obwohl zu diesem Zeitpunkt die Werkstatt bereits eingerichtet war und während der Ortsbegehung darin gearbeitet wurde. Denn der im Rahmen der Bauüberwachung von der Bauaufsichtsbehörde nach dem früheren § 107 LBO (1974/80) erteilten Abnahmebescheinigung könne keinerlei legalisierende Wirkung hinsichtlich solcher Bauteile zukommen, die abweichend vom Inhalt der Baugenehmigung ausgeführt wurden (OVG Saarlouis, Beschluss vom 16.08.1999, Az.: 2 Q 31/99, SKZ 200, Seite 101). Das müsse gleichfalls für eine von der Genehmigung abweichende Nutzung gelten. Auch nach erfolgter Abnahme ohne Beanstandungen könnten daher bauaufsichtsbehördliche Anordnungen erlassen werden, um übersehene oder sonst nicht beanstandete genehmigungsabweichende Verstöße gegen das materielle Baurecht zu beseitigen (OVG Saarlouis, Beschluss vom 16.08.1999, a.a.O.). Der Verstoß gegen das materielle Baurecht liege dabei hier vor allem darin, dass die Werkstattnutzung im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplanes (Nr. 141.01.00 vom 07.07.1967 „Eschberg“, Bebauungsplan West) stehe. Denn der Bebauungsplan weise für den betroffenen Bereich als Art der baulichen Nutzung „WR“, reines Wohngebiet, aus und dort seien nur Wohngebäude allgemein zulässig (§ 3 Abs. 2 BauNVO). Zwar könnten nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise auch Läden und nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden, die der Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienten. Nach den schriftlichen Festsetzungen im Bebauungsplan seien die Ausnahmen nach § 3 Abs. 3 BauNVO aber gerade nicht Bestandteil des Bebauungsplanes geworden. Die Werkstattnutzung könne auch weiter nicht im Wege einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nachträglich genehmigt werden, denn keine der Alternativen des § 31 Abs. 2 BauGB sei erfüllt (…). Dass die Befreiung nicht aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB), d. h. zur Erfüllung oder Wahrnehmung öffentlicher Interessen oder Aufgaben geboten sei, sei offensichtlich und bedürfe keiner weiteren Erörterung. Ebenso wenig komme eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB wegen nicht beabsichtigter Härte in Betracht, denn Härte in diesem Sinne seien nur grundstücksbezogene Härten, die sich gerade aus den boden- und planungsrechtlichen Besonderheiten des zu beurteilenden Grundstücks ergäben. Rein persönliche Umstände – hier etwa, dass in absehbarer Zeit die altersbedingte Aufgabe des Betriebes anstehe und der Betrieb in angemieteten Räumen nicht mehr wirtschaftlich geführt werden könne – könnten dagegen in diesem Zusammenhang keine Berücksichtigung finden. Eine Befreiung könne aber auch nicht nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB erteilt werden, selbst wenn die Abweichung für sich betrachtet städtebaulich vertretbar erscheinen möge. Denn aufgrund ihrer tatbestandlichen Weite sei die Vorschrift einschränkend dahingehend auszulegen, dass auch insoweit ein atypischer Sachverhalt vorliegen müsse, der die Abweichung rechtfertige. Das sei aber dann nicht der Fall, „wenn die Gründe, die für eine erstrebte Befreiung streiten, für jedes oder nahezu jedes andere Grundstück im Baugebiet gegeben werden. Die anzuführenden Gründe müssen vielmehr – vor allem unter städtebaulichen Gesichtspunkten – ein Abweichen im Planbereich unter Hintansetzung des Vertrauens anderer Grundstückseigentümer in den Stand der bauplanerischen Festsetzung als vertretbar erscheinen lassen. Dabei dürfen die Grundzüge der Planung im Sinne eines Abweichens von der bestehenden Planungskonzeption, wie sie mit dem Bebauungsplan verwirklicht werden soll, nicht berührt werden“ (so: BVerwG, Urteil vom 18.05.1990, Az.: 4 C 49/89, juris). Hier würde die Genehmigung einer gewerblich handwerklichen Nutzung für jedes Wohnhaus des betreffenden Gebietes mit derselben Berechtigung gefordert werden können, was im Ergebnis zu einer Änderung der städtebaulichen Struktur und des städtebaulich geplanten Charakters des Baugebietes führen würde. Deshalb würden durch die Abweichung auch die Grundzüge der Planung entscheidend berührt, die sich gerade auch durch die Aufteilung in unterschiedlich stark genutzte Wohnbereiche – z. B. der Bereich entlang des Eschberger Weges ist als allgemeines Wohngebiet („WA“) ausgewiesen, wo u. a. auch nicht störende Handwerksbetriebe allgemein zulässig sind – auszeichne. Dem stehe auch nicht entgegen, dass nach dem Vortrag der Widerspruchsführer in der ...straße und Umgebung immer schon technische und kaufmännische Büros tätig waren und auch heute noch sind“ (z. B. Steuerberatung ...straße Nr. 8). Denn Räume für die Berufsausübung freiberuflich tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Weise ausübten, seien nach § 13 BauNVO auch in reinen Wohngebieten zulässig. Als freiberuflich oder freiberufsähnlich in diesem Sinne könnten jedoch allenfalls die Planungs- und Ingenieursarbeiten des Widerspruchsführers aufgefasst werden. Demgegenüber stelle der gesamte Bereich der Informationstechnik (z. B. Installationsarbeiten, Serviceleistungen, Reparaturen) ohne Zweifel eine handwerkliche Tätigkeit dar (vgl. hierzu etwa: http://www.it-innung.org/w, wo unter „Landesverband“ ausgeführt werde: Am 01. April 1998 wurden im Rahmen einer umfassenden Neuregelung der Handwerksordnung die bisherigen Handwerke „Radio- und Fernsehtechnik“ sowie „Büro- und Informationselektronik“ zum neuen Handwerk „Informationstechnik“ zusammengefasst. So könne nun die gesamte Leistungspalette angeboten werden, die die ehemaligen einzelnen Handwerke umfassten.“). Darüber hinaus verstoße die Nutzung der Garage auch gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften. Denn eine privilegierte Grenzgarage im Sinne der Abstandsflächenvorschriften werde zweckentfremdend genutzt, was die Privilegierung entfallen lasse (wird ausgeführt). Der baurechtlichen Unzulässigkeit könnten die Widerspruchsführer auch nicht entgegenhalten, dass die Garage fast 30 Jahre ohne jegliche Beanstandungen als Werkstatt genutzt worden sei. Denn Bestandsschutz komme baulichen Anlagen allein aufgrund eines längeren Beanstandungszeitraums nicht zu. Ein solcher könne allenfalls dann in Betracht gezogen werden, wenn feststehe, dass der fragliche (ungenehmigte Baubestand) bzw. die (ungenehmigte) Nutzung in der Vergangenheit zu irgendeinem Zeitpunkt dem materiellen Recht entsprochen und damit ggfs. genehmigungsfähig gewesen sei (so: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.08.2004, Az.: 1 Q 50/04, juris). Das sei hier jedoch nicht der Fall. Der Umstand, dass die Widerspruchsgegnerin dennoch bisher nicht gegen die unzulässigen Nutzungen vorgegangen sei, begründe insoweit auch keinen Vertrauensschutz zugunsten der Widerspruchsführer. Denn anders als Abwehrrechte eines Nachbarn unterlägen die bauaufsichtsbehördlichen Anordnungsbefugnisse nicht der „Verwirkung“. Selbst ein erheblicher Zeitablauf begründe keine Bindungen oder dauerhafte Duldungspflichten der Behörde im Rahmen der Betätigung ihres Einschreitensermessens (ausführlich dazu: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.01.2005, Az.: 1 Q 51/04, juris). Eine dauerhafte Duldung komme in ihrer Wirkung nämlich in rechtswidriger Weise eine wegen des rechtswidrigen Zustandes unzulässigen Baugenehmigung gleich (VG Gießen, Urteil vom 30.07.2007, Az.: 1 E 1270/06, juris). Wenn eine rechtswidrige bauliche Anlage (Nutzung) über lange Zeit hinweg bestanden habe, ohne dass die Bauaufsichtsbehörde Veranlassung zum Einschreiten gesehen habe, könnten sich allerdings gesteigerte Anforderungen an die Ermessensbetätigung und deren Begründung ergeben (VGH München, Urteil vom 17.06.1998, Az.: 2 B 97.171, juris). Insoweit hätten die Widerspruchsführer zwar zu Recht beanstandet, dass der Ausgangsbescheid eine Auseinandersetzung damit vermissen lasse, dass die Garage schon zum Zeitpunkt der Bauabnahme als Werkstatt genutzt und diese Nutzung von der Beigeladenen annähernd 29 Jahre „geduldet“ worden sei. Jedoch sei diesem Umstand durchaus Rechnung getragen worden, denn die Nutzung sei nicht sofort untersagt, sondern eine Übergangsfrist von 2 Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung zur Einstellung der Nutzung gewährt worden. Der Ausschuss halte es allerdings für angemessen, diese Frist auf 6 Monate zu verlängern. Im Ergebnis entspreche es aber auch nach seiner Auffassung pflichtgemäßem Ermessen, die Nutzung zu untersagen. Festzuhalten sei dabei zunächst, dass die Einschreitensbefugnis nach § 82 LBO zwar grundsätzlich im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde stehe. Das bedeute jedoch nicht, dass die Entscheidung über ein Vorgehen gegen einen als baurechtswidrig erkannten Zustand im freien Belieben der Behörde stünde. Vielmehr gebiete es in diesen Fällen bereits der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns gegenüber dem rechtswidrigen Zustand vorzugehen. Deshalb bedürfe es im Rahmen der behördlichen Entschließung zum Einschreiten und zur Begründung dieser Entscheidung regelmäßig keiner umfassenden Erwägungen eines „Für“ und „Wider“; vielmehr genüge im allgemeinen, die Feststellung der Rechtswidrigkeit der beanstandeten Anlage (Nutzung) und des Vorliegens der gesetzlichen Einschreitensvoraussetzungen (vgl. dazu: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 09.03.1998, Az.: 2 V 3/98, juris). Dabei habe, wenn von dem Vorhaben nachbarschützende Bestimmungen des öffentlichen Baurechts missachtet würden, der betroffene Nachbar – vorbehaltlich eines individuellen Rechtsverlustes – regelmäßig auch einen subjektiven Anspruch auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten (VG des Saarlandes, Urteil vom 28.02.2007, Az.: 5 K 2/06, juris). Dementsprechend habe auch die Beigeladene – jedenfalls dem Grunde nach – einen die Widerspruchsgegnerin zum Einschreiten verpflichtenden Abwehranspruch, denn sowohl den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Art der zulässigen Nutzung als auch den bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften komme anerkanntermaßen nachbarschützende Wirkung zu. Fraglich könne in diesem Zusammenhang allenfalls sein, ob dieser Abwehranspruch verwirkt sei, weil die Garage nach dem Vorbringen der Widerspruchsfrüher fast über 30 Jahre durchgängig als Werkstatt genutzt worden sei, ohne dass die Beigeladene das beanstandet habe. Allerdings stünde eine Verwirkung der Abwehrrechte der Beigeladenen der Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung nicht grundsätzlich entgegen. Denn selbst wenn ihr Tätigwerden letztlich auf Nachbarbeschwerden zurückgehe und deren Abwehrrechte verwirkt seien, sei die Bauaufsichtsbehörde nicht gehindert, allein aufgrund des objektiven Rechtsverstoßes gegen den rechtswidrigen Zustand einzuschreiten (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.01.2005, Az.: 1 Q 51/04, juris). Da die Werkstattnutzung wie oben ausgeführt weder nachträglich legalisiert noch dauerhaft geduldet werden könne, könnten den Interessen der Widerspruchsführer deshalb lediglich dadurch Rechnung getragen werden, dass die Nutzung für einen befristeten Zeitraum – z. B. bis zur altersbedingten Aufgabe des Betriebes – weiterhin geduldet werde. Ausgehend davon erscheine es angemessen, die Nutzungsuntersagungsverfügung aufrechtzuerhalten, gleichzeitig aber den Belangen der Widerspruchsführer durch eine großzügiger bemessene Frist zur Einstellung der Nutzung Rechnung zu tragen; (wird näher ausgeführt). Die mit der Nutzungsuntersagung verbundene Zwangsgeldandrohung entspreche den Vorgaben des SVwVG und sei in der Sache ebenso wenig angegriffen worden, wie die Gebührenerhebung in Höhe von 503,45 Euro. Gegen den ihnen am 16. Juni 2009 zugestellten Bescheid haben die Kläger am 15.07.2009 unter Wiederaufnahme ihres Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren Klage erhoben. Die Kläger beantragen, die Nutzungsuntersagungsverfügung der Beklagten vom 07.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Stadtrechtsausschusses der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 20.05.2009 aufzuheben und die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten der Kläger im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht sich die Gründe des Widerspruchsbescheides zu eigen. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich auf den festgesetzten Charakter des Baugebietes als reines Wohngebiet. Deshalb wirke sich der Handwerksbetrieb wegen des damit verbundenen Zu- und Abgangsverkehrs störend aus. Diese Störungen hätten insbesondere seit Aufgabe des Geschäftslokals der Kläger in der Heuduckstraße 2005/2006 zugenommen. Dort habe sich bis dahin auch die Werkstatt befunden. Erst im Frühjahr 2006 sei ein Firmenschild mit dem Zusatz „Werkstatt“ in der ...straße angebracht worden. Der Kläger zu 1) betreibe ein Gewerbe und sei nicht freiberuflich tätig. Das Gericht hat die Örtlichkeit am 21.04.2010 besichtigt. Hierzu wird auf die den Beteiligten übersandte Niederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.