Beschluss
5 L 591/10
Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2010:0809.5L591.10.0A
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Leitsätze
Der angeordnete Sofortvollzug einer auf die fehlende Baugenehmigung gestützten Nutzungsuntersagung erweist sich als rechtswidrig, wenn der Erteilung der Genehmigung aus der Sicht des Rechtsausschusses nur das versagte Einvernehmen der Gemeinde entgegensteht.(Rn.35)
Tenor
Es wird festgestellt, dass sich das Verfahren insoweit erledigt hat, als der Antragsgegner mit dem Abhilfe-/Aufhebungs- und Änderungsbescheid vom 02.07.2010 die Nutzungsuntersagung in Bezug auf die Stahlleichthalle, das Lagern von Strohrollen, das Abstellen landwirtschaftlicher Maschinen sowie des Lager- und Abstellplatzes aufgehoben wurde.
Im Übrigen wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Untersagung der Nutzung des Stallgebäudes mit Futterlager zum Unterbringen von Pferden, Ziegen und Futter in den Bescheiden vom 12.03.2010 und vom 02.07.2010 angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der angeordnete Sofortvollzug einer auf die fehlende Baugenehmigung gestützten Nutzungsuntersagung erweist sich als rechtswidrig, wenn der Erteilung der Genehmigung aus der Sicht des Rechtsausschusses nur das versagte Einvernehmen der Gemeinde entgegensteht.(Rn.35) Es wird festgestellt, dass sich das Verfahren insoweit erledigt hat, als der Antragsgegner mit dem Abhilfe-/Aufhebungs- und Änderungsbescheid vom 02.07.2010 die Nutzungsuntersagung in Bezug auf die Stahlleichthalle, das Lagern von Strohrollen, das Abstellen landwirtschaftlicher Maschinen sowie des Lager- und Abstellplatzes aufgehoben wurde. Im Übrigen wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Untersagung der Nutzung des Stallgebäudes mit Futterlager zum Unterbringen von Pferden, Ziegen und Futter in den Bescheiden vom 12.03.2010 und vom 02.07.2010 angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Antragsteller wendet sich (noch) gegen eine für sofort vollziehbar erklärte baurechtliche Verfügung vom 12.03.2010, mit der ihm ab dem 03.05.2010 die Nutzung eines Stallgebäudes mit Futterlager zum Unterbringen von Pferden, Ziegen und Futter, auf dem Anwesen A-Straße, A-Stadt, untersagt und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 300 Euro angedroht und (aufschiebend bedingt) festgesetzt wurde. Weiterhin geht es in dem Verfahren um die prozessuale Abwicklung der ursprünglich ebenfalls verfügten und im Laufe dieses Verfahrens aufgehobenen Untersagung der Nutzung einer Stahlleichthalle (Stahlgerüst) zum Unterbringen von Stroh und Heu, sowie das Lagern von Strohrollen, das Abstellen von landwirtschaftlichen Maschinen (z.B. Traktor, Traktor- und Pferdeanhänger) auf dem Grundstück und einer Fläche von 700 qm als Lager- und Abstellplatz. I. Mit dem in Streit stehenden Bescheid vom 12.03.2010 ordnete der Antragsgegner u.a. gegenüber dem Antragsteller unter I. 1. die Beseitigung folgender baulicher Anlagen von den im Außenbereich gelegenen Grundstücken in A-Stadt, Gemarkung …, Flur …, Flurstücke … innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft des Bescheides an: a) das Stallgebäude mit Futterlager in der Größe von 16,95 m x 12,20 m, Höhe ca. 4,26 m (zum Flurstück 196/2); b) die Stahlleichthalle (Stahlgerüst) in der Größe von 6,00 m x 6,00 m, Höhe ca. 4,50 m; c) das mit Folie abgedeckte Strohlager bestehend aus Strohrollen; d) den Traktor, den Traktor- und den Pferdeanhänger; e) den Lager- und Abstellplatz in der Größe von ca. 20,00 m x ca. 35,00 m = 700 m 2 mit Holzpaletten, Verbundsteinen, Metallfässern, Metallteilen, einem Garagentor, Bauzaunelementen, Gerüstteilen, gefüllten blauen Müllsäcken, Plastikfolie, Plastikeimer, Einkaufswagen, Bausand und Ähnlichem sowie landwirtschaftlichen Kleinteilen und Geräten; f) den Wildzaun entlang der linken Grundstücksgrenze bis zum Stallgebäude und dann quer über die Flurstücke 204/2, 205/2, 208/2 und 210/8 in der Länge von 75 laufenden Metern und der Höhe von 1,50 m, beginnend hinter der Vorderkante Wohnhaus. Zugleich untersagte der Antragsgegner u.a. dem Antragsteller unter I. 2. ab dem 03.05.2010 auf den genannten Grundstücken a) das unter I.1.a. näher bezeichnete Stallgebäude mit Futterlager zum Unterbringen von Pferden, Ziegen und Futter; b) die unter I.1.b. näher bezeichnete Stahlleichthalle zum Unterbringen von Stroh und Heu; c) zum Lagern von Strohrollen; d) zum Abstellen von landwirtschaftlichen Maschinen, z.B. Traktor, Traktor- und Pferdeanhänger; e) den unter I.1.e. näher bezeichneten Lager- und Abstellplatz zu nutzen oder nutzen zu lassen. Hinsichtlich der Maßnahmen zu I.2.a – e ordnete der Antragsgegner gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 VwGO die sofortige Vollziehung an. Für den Fall, dass der Verfügung nicht nachgekommen werde, drohte der Antragsgegner folgende Zwangsgelder an, die er zugleich aufschiebend bedingt festsetzte: Für die Maßnahmen zu I. 2. a und e jeweils 300,00 € Für die Maßnahmen zu I. 2. b bis d jeweils 150,00 € Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, bei einer Ortsbesichtigung am 03.04.2008 sei festgestellt worden, dass der Antragsteller auf dem Grundstück ein Stallgebäude mit Futterlager errichtet habe. Da er noch Nachweise für das Bestehen eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes habe vorlegen wollen, sei ihm die Möglichkeit eröffnet worden, einen nachträglichen Bauantrag zu stellen. Dieser Bauantrag für den „Neubau eines Stallgebäudes mit Futterlager“ sei dann mit Bescheid vom 15.06.2009 … abgelehnt worden, weil sich die Betriebsstätte des Pensionstierhaltungsbetriebs im Innenbereich befinde und die Zufahrt dorthin durch ein Allgemeines Wohngebiet führe. Über den Widerspruch des Antragstellers sei noch nicht entschieden worden. Eine baurechtliche Genehmigung liege somit nicht vor. Bei einer Ortsbesichtigung am 14.10.2009 seien vom Antragsgegner der Wildzaun aus Draht, das unterhalb des Stallgebäudes auf dem Flurstück 198/4 errichtete mit Folie abgedeckte Strohlager und der Lagerplatz festgestellt worden. Im Rahmen der Anhörung zu einer beabsichtigten Eingriffsanordnung ließ der Antragsteller erklären, dass er seit 2004 einen landwirtschaftlichen Nebenbetrieb unterhalte, der Wildzaun zuvor als Maschendrahtzaun vorhanden gewesen sei, das Strohlager nur vorübergehend (über Winter) bestehe und auch der Lager- und Abstellplatz nur vorübergehender Natur sei. Bei einer weiteren Ortsbesichtigung am 21.12.2009 stellte der Antragsgegner fest, dass mit der Errichtung einer Stahlleichthalle begonnen worden war, und stellte die Fortsetzung der Bauarbeiten mündlich ein. Telefonisch habe der Antragsteller am 22.12.2009 erklärt, er werde die Konstruktion innerhalb der nächsten beiden Wochen beseitigen, was er aber nicht getan habe. Gegen die Einstellungsverfügung erhob der Antragsteller im Januar 2010 Widerspruch. 1Der Antragsgegner hat diesen Bescheid am 02.07.2010 aufgehoben.Der Antragsgegner hat diesen Bescheid am 02.07.2010 aufgehoben. Bei einer Ortsbesichtigung am 03.03.2010 stellte der Antragsgegner fest, dass sich seit dem 14.10.2009 nichts geändert habe. Auf dem Außenbereichsgelände hätten sich dabei 14 Pferde und 4 Ziegen befunden. Bauplanungsrechtlich beurteile sich die Zulässigkeit der aufgegriffenen Anlagen aufgrund der Lage im Außenbereich nach § 35 BauGB. Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sei aus den im Bescheid vom 15.06.2009 genannten Gründen nicht gegeben. Die Anlagen seien genehmigungspflichtig, nicht genehmigt und damit formell illegal. Da auf andere Weise keine rechtmäßigen Zustände geschaffen werden könnten, sei die Nutzung nach § 82 LBO zu untersagen. Die Frist sei angemessen. Gegen diesen Bescheid vom 12.03.2010 erhob der Antragsteller am 26.03.2010 beim Antragsgegner Widerspruch. Am 21.06.2010 hat der Antragsteller bei Gericht einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Zur Begründung macht er geltend, die Rechtswidrigkeit der Nutzungsuntersagung ergebe sich daraus, dass zum einen seine Pensionspferdehaltung offensichtlich genehmigungsfähig sei und zum anderen die Ermessensausübung im Rahmen des § 82 LBO mit Erwägungen begründet worden sei, die unzutreffend seien. Zu Unrecht gehe der Antragsgegner davon aus, dass die Stahlleichthalle (Stahlgerüst), das Strohlager, der Traktor, der Traktor- und Pferdeanhänger sowie der Lager- und Abstellplatz nach § 64 Abs. 1 LBO genehmigungspflichtig seien. Die Stahlleichthalle liege mit einer Grundfläche von 6 x 6 m unterhalb des von § 77 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LBO vorgegebenen Maßes und bedürfe als fliegender Bau keiner Ausführungsgenehmigung. Sollte sie kein fliegender Bau sei, wäre sie als Gebäude ohne Feuerstätte bis zu 100 m 2 Brutto-Grundfläche und einer traufseitigen Wandhöhe von bis zu 5 m, das einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient, nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 c LBO verfahrensfrei. Dass er einen landwirtschaftlichen Betrieb in der Form einer Pensionspferdehaltung nach § 201 BauGB betreibe, ergebe sich aus dem Bescheid des Antragsgegners vom 15.09.2009 – 63-00971/08 -. Das mit Folien abgedeckte Strohlager sei schon keine bauliche Anlage im Verständnis von § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBO, weil es nicht aus „Bauprodukten“ hergestellt sei. Darüber hinaus würden die Strohballen nur vorübergehend, nämlich im Winter, zur Fütterung der Pferde genutzt. Als unbefestigter Lagerplatz sei die Fläche nach § 61 Abs. 1 Nr. 11 b LBO genehmigungsfrei, weil sie einem landwirtschaftlichen Betrieb diene. Der Traktor und der Anhänger seien keine „Anlagen“ im Sinne der LBO. Zudem seien Abstellplätze für Anhänger bis zu 36 m 2 Gesamtfläche nach § 61 Abs. 1 Nr. 11 d LBO verfahrensfrei. Auch der Lager- und Abstellplatz, auf dem vorübergehend Materialien des landwirtschaftlichen Betriebes abgestellt seien, sei nach § 61 Abs. 1 Nr. 11 b LBO verfahrensfrei. Da die aufgegriffenen Objekte verfahrensfrei seien, sei die Anordnung des Sofortvollzuges rechtswidrig. Denn sein Interesse, seine privilegierte Landwirtschaft im Außenbereich ausüben zu dürfen, überwiege das öffentliche Interesse. Unzutreffend sei zudem die Einschätzung des Antragsgegners im Bescheid vom 15.06.2009, das Vorhaben im Außenbereich sei planungsrechtlich unzulässig, weil der Landwirt im Innenbereich wohne. Der Zu- und Abgangsverkehr zum Stallgebäude sei zudem gering. Der Antragsteller hat ursprünglich beantragt, 1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 26.03.2010 gegen Ziffer 2 des Bescheides vom 12.03.2010 wieder herzustellen, 2. für die Dauer des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Vollziehung des Bescheides vom 12.03.2010 gemäß Art. 19 Abs. 4 GG auszusetzen. Am 22.06.2010 hat der Kreisrechtsausschuss über den Widerspruch gegen die Versagung der Baugenehmigung für das Stallgebäude verhandelt. Vor Ort erklärten der Antragsteller und dessen Ehefrau, sie hielten im Rahmen ihres landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs 14 Pferde, davon 4 – 6 eigene und ca. 10 Pensionspferde; die genaue Anzahl variiere. Die Zuwegung zu dem landwirtschaftlichen Gebäude und den Koppeln erfolge zum einen über einen über ihr Flurstück … verlaufenden, … Privatweg, zum anderen über einen Anwandweg, der von der freien Feldmark zum hinteren Teil ihres Grundstücks führe. Nach Beratung fasste der Rechtsausschuss folgenden Beschluss: „Die Gemeinde … wird angeschrieben mit dem Hinweis, dass der Kreisrechtsausschuss … der Ansicht sei, dem Antrag auf Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung „Neubau eines Stallgebäudes mit Futterlager“ stattgeben zu müssen. Vor Erlass eines entsprechenden Widerspruchsbescheids müsse er die Gemeinde anhören. Die Gemeinde erhalte daher Gelegenheit, zu der beabsichtigten Entscheidung … Stellung zu nehmen.“ Mit dem Abhilfe-/Aufhebungs- und Änderungsbescheid vom 02.07.2010 hat der Antragsgegner die Anordnung der Beseitigung der im Bescheid vom 12.03.2010 unter I.1.a) bis I.1.f) aufgeführten baulichen Anlagen und die Nutzungsuntersagung der unter I.2.b) bis I.2.e) aufgeführten baulichen Anlagen sowie die unter II. angedrohten und aufschiebend bedingt festgesetzten Zwangsgelder für die Anordnungen unter I.1.a), I.1.b) - d) und f), I.1.e), I.2.b) – d) und I.2.e) aufgehoben. Weiterhin hat er die Gebührenfestsetzung im Bescheid vom 16.03.2010 aufgehoben und für den geänderten Bescheid Gebühren und Auslagen in Höhe von 158,40 € festgesetzt. Im Übrigen bleibe der Bescheid vom 12.03.2010 unberührt. Zur ergänzenden Begründung der weiterhin geltenden Nutzungsuntersagung (für das Stallgebäude mit Futterlager zum Unterbringen von Pferden, Ziegen und Futter) heißt es in dem Bescheid, das Stallgebäude sei baugenehmigungspflichtig und nicht förmlich genehmigt. Es sei auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig, da die Fragen der Zuwegung, der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und vor allem der Lagerung und Beseitigung des anfallenden Dungs einer Überprüfung und Regelung, etwa durch Auflagen, bedürften. Allein durch die Anordnung des Sofortvollzugs könne die Ordnungsfunktion des Bauordnungsrechts sichergestellt werden. Der Antragsteller hat deshalb mit Schreiben vom 08.07.2010 den Rechtsstreit in Bezug auf die Ziffern I.2. b) bis e) des angegriffenen Bescheides für erledigt erklärt und insoweit beantragt, dem Antragsgegner die Kosten aufzuerlegen, weil sich dieser freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben habe. Soweit die Nutzungsuntersagung aufrechterhalten worden sei und gegen die geänderte Kostenrechnung hat der Antragsteller am 02.08.2010 Widerspruch erhoben. Der Antragsgegner beantragt insgesamt, den Antrag zurückzuweisen. Die Nutzungsuntersagung sei zu Recht erfolgt, weil für das Stallgebäude keine Baugenehmigung vorliege. II. Für den Antrag auf eine vorübergehende Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 12.03.2010 gemäß Art. 19 Abs. 4 GG besteht kein Bedürfnis, weil der Antragsgegner zugesichert hat, den Ausgang dieses (erstinstanzlichen) Verfahrens abzuwarten und die Sache entscheidungsreif ist. I. Soweit der Antragsgegner seine Nutzungsuntersagungsverfügung hinsichtlich der Stahlleichthalle zum Unterbringen von Stroh und Heu (I.2.b)), zum Lagern von Strohrollen (I.2.c)), zum Abstellen von landwirtschaftlichen Maschinen, z.B. Traktor, Traktor- und Pferdeanhänger (I.2.d)) sowie des Lager- und Abstellplatzes (I.2.e)) aufgehoben und der Antragsteller den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, ist, nachdem der Antragsgegner der Einstellung des Verfahrens und damit Erledigung widersprochen hat, festzustellen, dass sich das Verfahren insoweit erledigt hat. II. Der verbliebene Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Nutzungsuntersagungsverfügung für das Stallgebäude (Ziffer I.2.a. im Bescheid des Antragsgegners vom 12.03.2010) ist zulässig und auch begründet. 1. Der Antragsgegner hat zwar das aus seiner Sicht bestehende besondere öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung in einer den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise ausreichend dargelegt, indem er darauf abgestellt hat, dass eine weitere Nutzung zu einer nicht vertretbaren Besserstellung desjenigen führen würde, der sich über bestehende gesetzliche Vorschriften hinwegsetzt. In derartigen "typischen Interessenlagen" ist der Verweis auf die im Normalfall gebotene kurzfristig wirksame Unterbindung derartiger Gesetzesverstöße als ausreichend anzusehen. 2 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 01.06.1990 - 1 W 39/90 -, S. 4 f., mit weiteren NachweisenOVG des Saarlandes, Beschluss vom 01.06.1990 - 1 W 39/90 -, S. 4 f., mit weiteren Nachweisen Damit erfüllt die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs die formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Bei Vorliegen einer den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechenden Begründung der Vollzugsanordnung hat das Gericht keine inhaltliche, gegebenenfalls am Maßstab von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 114 VwGO ausgerichtete Rechtmäßigkeitsprüfung der Vollzugsanordnung, sondern allein eine an dem Ergebnis einer summarischen Vorausbeurteilung der Hauptsache ausgerichtete eigene Interessenabwägung vorzunehmen. 2. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen. Im Rahmen der vom Gericht dabei zu treffenden Abwägung, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Nutzungsuntersagung das entgegenstehende private Interesse der Antragstellerin, unter Berücksichtigung von § 80 b VwGO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Rechtsbehelf von Vollzugsmaßnahmen der Einstellungsverfügung verschont zu bleiben, überwiegt, sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs zu berücksichtigen. Dabei ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in der Regel abzulehnen, wenn das Rechtsmittel nach dem derzeitigen Erkenntnisstand offensichtlich aussichtslos ist; umgekehrt überwiegt bei einer offensichtlichen Erfolgsaussicht des Widerspruchs das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. 3vgl. Kopp, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 80 Rzn. 152 ff., 158 ff.vgl. Kopp, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 80 Rzn. 152 ff., 158 ff. Die noch im Streit befindliche, für sofort vollziehbar erklärte Nutzungsuntersagung für das Stallgebäude ist zur Überzeugung der Kammer aller Voraussicht nach rechtswidrig, sodass die Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers ausfällt. Der Antragsgegner hat sich als Rechtsgrundlage für den angegriffenen Bescheid auf § 82 Abs. 2 LBO 2004 gestützt. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung von Anlagen untersagen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte rechtfertigt bereits die aufgenommene Nutzung baulicher Anlagen den Erlass einer Verfügung gemäß § 82 Abs. 1 und 2 LBO 2004, es sei denn die aufgegriffene Maßnahme genießt Bestandsschutz oder ist offensichtlich genehmigungsfähig. 4OVG des Saarlandes, Urteil vom 09.03.1984 - 2 R 175/82 -, BRS 42 Nr. 227; Beschlüsse vom 13.03.1987 - 2 W 59/87 -, vom 16.05.1995 - 2 W 18/95- und vom 01.02.1999 - 2 V 1/99 -OVG des Saarlandes, Urteil vom 09.03.1984 - 2 R 175/82 -, BRS 42 Nr. 227; Beschlüsse vom 13.03.1987 - 2 W 59/87 -, vom 16.05.1995 - 2 W 18/95- und vom 01.02.1999 - 2 V 1/99 - Verletzt wird der Anspruch des von der Verfügung Betroffenen auf eine fehlerfreie Ermessensausübung jedoch, wenn eine Begründung für die Ermessensentscheidung gegeben wird, die sich bei einer näheren Überprüfung als unzutreffend erweist. 5OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 10.08.1994 – 2 W 24/94 – und vom 02.02.2009 – 2 B 439/08 –.OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 10.08.1994 – 2 W 24/94 – und vom 02.02.2009 – 2 B 439/08 –. Bei Anlegung dieser Maßstäbe erweist sich die Nutzungsuntersagung als rechtswidrig. Der Antragsgegner hat seine Ermessensentscheidung zunächst darauf gestützt, die „Nutzung“ des Stalles auf dem Grundstück der Antragstellerin sei nicht förmlich genehmigt und bauplanungsrechtlich unzulässig: Bauplanungsrechtlich beurteile sich die Zulässigkeit der aufgegriffenen Anlagen aufgrund der Lage im Außenbereich nach § 35 BauGB. Die Nachweise, dass es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb in der Form einer Pensionstierhaltung nach § 201 BauGB handele, seien erbracht worden, sodass das Vorhaben im Außenbereich zulässig wäre. Eine Genehmigung scheitere aber daran, dass sich die Betriebsstätte des Pensionstierhaltungsbetriebs im Innenbereich befinde und die Zufahrt dorthin durch ein Allgemeines Wohngebiet führe; durch den Zu- und Abgangsverkehr sei mit einer erhöhten Lärmbelästigung zu rechnen. Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz habe deshalb Bedenken gegen die Erteilung einer Baugenehmigung geäußert. Diese Begründung trägt die Nutzungsuntersagung ersichtlich nicht. Die Lage der Betriebsstätte, d.h. der Wohnung und des Büros des Landwirts spielt für die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB keine Rolle. Auch der Umstand, dass die Zufahrt zu dem erkennbar im Außenbereich stehenden Stallgebäude durch ein allgemeines Wohngebiet führt, ist kein Kriterium für die Ablehnung der Baugenehmigung, da es dem Regelfall im Saarland entspricht, dass die Zufahrt zum Außenbereich durch (allgemeine) Wohngebiete erfolgt. Auch die im Bescheid vom 02.07.2010 nachgeschobene Begründung trägt die Nutzungsuntersagung nicht. Danach bedürften insbesondere die Fragen der Zuwegung, der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und vor allem der Lagerung und Beseitigung des anfallenden Dungs einer Überprüfung und Regelung, etwa durch Auflagen. Dafür, dass dem nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten Vorhaben Fragen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung entgegenstehen könnten, fehlen im gegebenen Fall jegliche Anhaltspunkte. Dass die Lagerung und Beseitigung des Dungs problematisch sein könne, drängt sich auch nicht auf, zumal der Antragsteller seit 1993 Pferde hält und ausweislich der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer über ausreichende Kenntnisse im Bereich Pferdehaltung und Grünlandbewirtschaftung verfügt. Diese Kriterien haben jedenfalls den Kreisrechtsausschuss nicht von der vor Ort gewonnenen Einschätzung abgehalten, dass die Baugenehmigung (wohl) erteilt werden müsse. Die Kammer sieht keinen Anlass, an dieser Einschätzung zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund spricht viel für die Annahme, dass sich jedenfalls die Begründung für die untersagte Nutzung materiell-rechtlich als nicht tragfähig erweist. Folglich ist dem Antrag ist mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 25 Abs. 2 Satz 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei geht die Kammer davon aus, dass das den Streitwert in der Hauptsache bestimmende Interesse an der Nutzungsuntersagung mit 10.000 Euro zu veranschlagen ist. Dieser Betrag ist bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.