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Beschluss

5 L 2221/10

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2010:1223.5L2221.10.0A
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Leitsätze
Ein auf die Nichtigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gestützter Eilantrag gegen eine Baugenehmigung hat aufgrund einer inzidenten Normenkontrolle nur Erfolg, wenn der Plan aufgrund summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig ist.(Rn.86) Das ist nicht der Fall, wenn der Durchführungsvertrag vor dem Satzungsbeschluss abgeschlossen wurde, die Landesplanungsbehörde ausdrücklich keine Bedenken gegen das dem Landesentwicklungsplan zuwiderlaufende Vorhaben hat, es auf eine Ortseinsicht oder die Einholung eines Sachverständigengutachtens ankommt oder aber eine Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung der Bebauungsplan angegriffen wird.(Rn.96)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und der Beigeladenen zu 2. trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein auf die Nichtigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gestützter Eilantrag gegen eine Baugenehmigung hat aufgrund einer inzidenten Normenkontrolle nur Erfolg, wenn der Plan aufgrund summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig ist.(Rn.86) Das ist nicht der Fall, wenn der Durchführungsvertrag vor dem Satzungsbeschluss abgeschlossen wurde, die Landesplanungsbehörde ausdrücklich keine Bedenken gegen das dem Landesentwicklungsplan zuwiderlaufende Vorhaben hat, es auf eine Ortseinsicht oder die Einholung eines Sachverständigengutachtens ankommt oder aber eine Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung der Bebauungsplan angegriffen wird.(Rn.96) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und der Beigeladenen zu 2. trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung, mit der der Beigeladenen zu 1. aufgrund eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans der Neubau eines Lebensmittel-Vollsortimentermarktes mit 94 Stellplätzen auf seinem Nachbargrundstück erteilt wurde. I. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks in H, Gemarkung H, das nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt. Das aus den Parzellen Nrn. bestehende Vorhabengrundstück befindet sich sowohl nördlich als auch westlich des Anwesens des Antragstellers. Es liegt im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Verbrauchermarkt H. und weist ein „sonstiges Sondergebiet für Einzelhandel (§ 11 BauNVO)“ mit einer maximalen Verkaufsfläche von 1.600 m 2 aus. Der Rat der Gemeinde beschloss am 25.02.2010 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und am 13.03.2010 dessen öffentliche Auslegung im Zeitraum vom 06.04. bis 06.05.2010. Die Beschlüsse wurden im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Nr. veröffentlicht. Der Antragsteller machte mit Schreiben vom 04.05.2010 Einwendungen geltend: Die geplante Ansiedlung des Verbrauchermarktes stelle sich für ihn als Enteignung dar. Er sei bereits durch die für eine Ortsstraße unverhältnismäßige Zunahme des Verkehrs im vorderen Grundstücksbereich schleichend enteignet worden. Durch die Errichtung des Großprojektes werde auch der hintere Grundstücksteil stark eingeschränkt bis unbrauchbar. Sein Anwesen sei von seinem Großvater im Jahre 1910 als Bauernhaus in einer wegen des hohen Grundwasserspiegels seinerzeit eher unattraktiven Lage an der Schnittstelle der Gemarkungen B und H errichtet worden. Der ehemalige Scheunen- und Stallungsbereich befinde sich nicht mehr im Familienbesitz. Sein Elternhaus habe er im Jahre 1992 aufwändig umgebaut und renoviert. Es sei aktuell vermietet, aber als sein Altersruhesitz vorgesehen. Das insbesondere im hinteren Bereich seines Grundstücks geplante Vorhaben werde für sein Anwesen zu einem erheblichen Wertverlust führen. Im Ortskern von H sei ein fußläufig erreichbarer Markt wünschenswert, keiner mit fast 100 Parkplätzen. Vollsortimenter gehörten an den Ortsrand, wo mit den vorhandenen REWE- und Aldi-Märkten bereits ein ausreichendes Angebot vorhanden sei. In dem im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Mischgebiet dürften nur Gewerbebetriebe errichtet werden, die das Wohnen nicht wesentlich störten, was bei Großvorhaben nicht zutreffe. Das Objekt füge sich auch nicht in das Ortsbild ein und sei im Nahbereich H gar nicht zulässig. Die Werbesäule störe das Ortsbild. Soweit Wohngebäude an der B Straße nicht mehr genutzt würden, sei dies allein der städtebaulichen Fehlentwicklung zuzuschreiben. Sein Anwesen werde im Falle der Verwirklichung des Projektes von Verkehr und Lärm regelrecht umspült. Die vorgeschlagene Lärmschutzwand unterstreiche das. Ohnehin sei die B Straße für die Aufnahme des Zu- und Abgangsverkehrs des Marktes ungeeignet. Am 22.06.2010 fand eine öffentliche Anhörung statt, an der auch der Antragsteller teilnahm. Der Durchführungsvertrag zu dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan wurde am 18.05.2010 zwischen der Gemeinde und der Beigeladenen zu 1. geschlossen und von Notar Dr. K notariell beurkundet. Am 20.05.2010 beschloss der Gemeinderat nach der Prüfung der Einwendungen den Bebauungsplan.Der Plan setzt als Art der baulichen Nutzung „sonstiges Sondergebiet“ mit der Zweckbestimmung „dient vorwiegend der Unterbringung eines Einzelhandelsbetriebs“ fest. Zulässige Nutzungen sind: SB-Verbrauchermarkt mit einer Verkaufsfläche von insgesamt 1.600 m 2 , Stellplätze, der Zweckbestimmung dienende Büro-, Sozial-, Lager- und Pfandräume sowie Nebenanlagen gemäß §§ 16-21 BauNVO, ein Werbepylon. Zur Grenze des Grundstücks des Antragstellers sieht der Plan eine ca. 2 m breite Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen vor. Die dort anzupflanzenden Gewächse bezeichnet Ziffer 7 der textlichen Festsetzungen. Die überbaubare Grundstücksfläche für das Marktgebäude befindet sich im hinteren Grundstücksbereich zwischen 55 und 65 m von der Straße abgerückt. Für den straßennäheren Bereich setzt der Plan Stellplätze fest. Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen heißt es unter Textziffer 6: „Die Laderampe ist im sonstigen Sondergebiet als Innenrampe zu gestalten, indem diese komplett einzuhausen ist. Innerhalb der gekennzeichneten Flächen sind Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen zu treffen.“ Mit Bauschein vom 22.10.2010 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen zu 1. die Baugenehmigung zum „Neubau eines Lebensmittel-Vollsortimentermarktes mit einer beleuchteten Werbeanlage (5m x 1,75m) am Gebäude sowie eines 10m hohen Pylons mit Werbeanlage (Dreieck 4,5m x 3 x 1,5m) und von 94 Pkw-Stellplätzen“. Weiterhin wurde der Beigeladenen zu 1. eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß § 31 BauGB erteilt. Die Befreiung betrifft die Grundflächenzahl (GRZ), die im Plan mit 0,8 festgesetzt ist, und durch die Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen um 0,05 überschritten wird. Unter Vorbemerkungen heißt es auf Seite 2 des Bauscheins: Mit dem Bauantrag wurde ein „Verkehrsgutachten“ vorgelegt, das von dem Herrn Dipl.-Ing., …, aufgestellt wurde (Stand 07/10). Das Verkehrsgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass zur verkehrstechnischen Erschließung des Vorhabengrundstücks aus Gründen der Leistungsfähigkeit und der Verkehrssicherheit eine Linksabbiegerspur in der B (L.I.O) aus Richtung N erforderlich ist (wobei darauf hingewiesen wird, dass die Linksabbiegerspur straßenbautechnisch noch zu planen ist). Der Landesbetrieb für Straßenbau (LfS) hat in seiner Stellungnahme vom 03.09.2010 … sinngemäß mitgeteilt, dass gegen das Vorhaben (mit Linksabbiegerspur) keine Bedenken bestehen, sofern die konkreten Maßnahmen weiterhin mit dem LfS abgestimmt werden. Mit dem Bauantrag wurde eine „schalltechnische Untersuchung zum Neubau eines Rewe-Einkaufsmarktes in H vorgelegt, die von Herrn Dipl.-Geogr. …, am 22. Februar 2010 aufgestellt wurde (Projekt 850/2). Aufgrund der Auflage 2.7 der Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) vom 25.10.2010 … wurde die Laderampe als Innenrampe gestaltet. Zu der geänderten Gestaltung der Laderampe als Innenrampe wurde eine Stellungnahme von Herrn Dipl.-Geogr. ... vom 13. September 2010 vorgelegt. Der Bauschein enthält folgende Auflagen (des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz) zum Lärmschutz: 2.1 Im Einwirkungsbereich des SB-Warenhauses dürfen die Beurteilungspegel der von allen Anlagen auf dem Betriebsgelände einschließlich der von Fahrverkehr und Ladebetrieb ausgehenden Geräusche an dem vom Lärm am stärksten betroffenen Immissionsort folgende Immissionsrichtwerte nicht überschreiten: In der B Straße tagsüber (06:00 bis 22:00 Uhr) 60 dB(A) nachts (22:00 bis 06:00 Uhr) 45 dB(A) Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Die Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen hat in Anlehnung an die TA Lärm vom 26.08.1998 zu erfolgen. 2.2 Das Gelände des SB-Warenhauses darf während der Nachtzeit (22:00-06:00 Uhr) nicht befahren werden. Durch geeignete Maßnahmen (z.B. Schranke) ist einer Nutzung des Parkplatzes während dieser Zeit entgegenzutreten. 2.3 Die in der schalltechnischen Untersuchung vom 22.02.2010 … angenommenen Vorgaben zum Lieferverkehr und Lärmschutzmaßnahmen sind beim Bau bzw. anschließenden Betrieb des Verbrauchermarktes zu beachten und umzusetzen. Der Neubau ist baubegleitend von einem Sachverständigen überwachen zu lassen. Der Sachverständige hat die Ausschreibungsunterlagen sowie Angebote und Garantiezusagen in schalltechnischer Hinsicht zu prüfen, ggf. im Hinblick auf die einzuhaltenden Anforderungen zu bewerten und ggf. erforderliche Änderungen vorzuschlagen. 2.4 Die Sammelboxen für die Einkaufswagen sind möglichst weit entfernt von der Wohnbebauung einzurichten. 2.5 Es sind Einkaufswagen mit Kunststoffkorb zu verwenden. 2.6 Die Asphaltflächen sind möglichst glatt und eben auszuführen. 2.7 Die Laderampe ist als Innenrampe zu gestalten, indem diese komplett einzuhausen ist. Am 25.10.2010 hat der Antragsteller beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes einen Normenkontrollantrag – 2 C 305/10 - gestellt und die Nichtigkeitserklärung des Bebauungsplans beantragt. Gegen die Baugenehmigung erhob der Antragsteller am 05.11.2010 Widerspruch, über den bisher nicht entschieden wurde. Am 08.11.2010 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Baugenehmigung beantragt. Zur Begründung macht er geltend, der Bebauungsplan sei bereits aus formellen Gründen rechtswidrig und damit nichtig. Er verstoße insbesondere gegen die Verfahrensgrundsätze des § 12 Abs. 1 BauGB sowie gegen das Abwägungsverbot des § 1 Abs. 5 und 6 BauGB. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB müsse der zwischen dem Vorhabenträger und der Gemeinde abzuschließende Durchführungsvertrag vor dem Satzungsbeschluss und spätestens vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan abgeschlossen sein müssen. Vorliegend heiße es aber auf Seite 27 der Begründung des Bebauungsplans, dass dieser Durchführungsplan (noch) abgeschlossen werde. Das Abwägungsgebot werde insbesondere dadurch verletzt, dass die Gemeinde davon ausgegangen sei, die nähere Umgebung stelle sich als Mischgebiet dar, während es sich tatsächlich um ein allgemeines Wohngebiet handele. In diese Gebietsart füge sich das mit dem Bebauungsplan zugelassene Vorhaben nicht im Verständnis von § 34 BauGB ein. Zugleich sei das Lärmgutachten von derselben unzutreffenden Voraussetzung ausgegangen, dass die Richtwerte für ein Mischgebiet einzuhalten seien. Die tatsächlich einzuhaltenden Richtwerte für ein allgemeines Wohngebiet würden überschritten. Selbst wenn von einem Mischgebiet auszugehen sei, würden auch hier die zulässigen Richtwerte mit einzelnen Geräuschspitzen überschritten. Diese dürften die Richtwerte um nicht mehr als 30 dB(A) überschreiten. Nach dem Gutachten erreichten einzelne Schallereignisse wie das Anlassen von Pkws oder das Türenschlagen Werte von 100 dB(A), Betriebsbremsen von Lkws sogar 110 dB(A). Gleichwohl heiße es im Lärmgutachten auf Seite 15, dass es tagsüber an der Bebauung nur zu einzelnen kurzzeitigen Geräuschspitzen etwa durch Türenschlagen von bis zu 76 dB(A) komme und die Forderung der TA Lärm hinsichtlich des Spitzenpegelkriteriums (Maximal 90 dB(A) in Mischgebieten) erfüllt werde. Die schalltechnische Untersuchung berücksichtige zudem nur die Geräusche der zu errichtenden Stellplätze und zu Unrecht nicht die Zunahme des Verkehrslärms durch die Einrichtung einer Linksabbiegerspur und/oder ggf. einer Fußgängerampel. Nach den Ergebnissen der schalltechnischen Untersuchung sei von einer zu erwartenden Kfz-Bewegung von weit über 1.000 Fahrzeugen pro Tag auszugehen. So sei auf Seite 6 von 13 Stunden x 80 Fahrzeugbewegungen + 1 Stunde x 50 Fahrzeugbewegungen + 1 Stunde x 30 Fahrzeugbewegungen = 1.120 Fahrzeugbewegungen ohne Lkw-Verkehr die Rede. Auf Seite 8 wiederum sei von einer Bewegungshäufigkeit von 1,3 Bewegungen pro Stellplatz und Stunde die Rede, was bei 13 Stunden und 94 Stellplätzen 1.588,6 Fahrzeugbewegungen bedeute. Das Gutachten berücksichtige auch nicht, dass der Markt an seinen Außenwohnbereich grenze, dessen Gartenfläche seiner Erholung diene. Ferner berücksichtige das Lärmschutzgutachten unzureichend die Lkw-Ausfahrt ebenso wie in der Nähe zum Markteingang gelegene und deshalb häufiger genutzte Stellplätze. 1OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.08.2006 – 7 B 1223/06 -OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.08.2006 – 7 B 1223/06 - Weiterhin sei der sich aus § 50 BImSchG ergebende „Trennungsgrundsatz“ bei der Bebauungsplanung verletzt worden. Dieser gebiete bei raumbedeutsamen Planungen eine Zuordnung, die schädliche Umwelteinwirkungen auf Wohngebiete vermeide. 2BVerwG, Urteil vom 28.01.1999 – 4 CN 5.98 -, BRS 62 Nr. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.11.2005 – 10 D 76/03 -BVerwG, Urteil vom 28.01.1999 – 4 CN 5.98 -, BRS 62 Nr. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.11.2005 – 10 D 76/03 - Das Lärmgutachten berücksichtige auch nicht – wie von Rechts wegen geboten 3BVerwG, Urteil vom 22.03.2007 – 4 CN 2.06 -; Beschluss vom 13.12.2007 – 4 BN 41.07 -BVerwG, Urteil vom 22.03.2007 – 4 CN 2.06 -; Beschluss vom 13.12.2007 – 4 BN 41.07 - - die DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“, die – neben der TA Lärm - Orientierungswerte zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung eines Wohngebietes im Rahmen einer gerechten Abwägung vorgebe. Das von der Gemeinde vorgelegte Schallschutzgutachten gehe für die Beurteilung der vom Parkplatz ausgehenden Lärmimmission von falschen Voraussetzungen und Schallleistungspegeln aus. Ausweislich von Seite 8 dieses Gutachtens sei die Berechnung nach dem sogenannten getrennten Verfahren erfolgt, das regelmäßig zu geringeren Schallleistungspegeln komme und nur in Sonderfällen angewandt werden solle. Grundsätzlich sei der Beurteilungspegel nach dem sogenannten zusammengefassten Verfahren zu berechnen, um auf „der sicheren Seite“ zu liegen. Auch der in Ansatz gebrachte Faktor N „Bewegungshäufigkeit“ von 1,3 Bewegungen pro Stellplatz und Stunde tagsüber sei unzutreffend. Nach den Erhebungen der Parkplatzlärmstudie sei bei Discountermärkten mit vergleichbarer Stellplatzanzahl (z.B. 92) von maximalen Bewegungshäufigkeiten von 2,24 an Aktionstagen auszugehen; der Mittelwert betrage nicht 1,3, sondern 1,37. Ausweislich der Parkplatzlärmstudie sei es ratsamer, anstatt mit den Mittelwerten mit den Anhaltswerten der Tabelle 33 zu rechnen, die wesentlich höher seien. Es sei auch nicht von einem Schallleistungspegel LW 0 in Höhe von 63 dB(A) auszugehen, sondern nach Tabelle 30 bei Parkplätzen an einem Einkaufsmarkt mit asphaltierter Oberfläche von 65,4 dB(A). Die Überschreitung der einschlägigen Grenzwerte durch das geplante Vorhaben werde ein Sachverständigengutachten ergeben. Auch die Zielsetzung des Bebauungsplans, die Einkaufs- und Versorgungsqualität der Gemeinde dauerhaft sicherzustellen oder zu verbessern, sei in Frage zu stellen, weil sich in einer Entfernung von nur 1 km ein weiterer REWE-Markt befinde. Ebenso wenig sei erkennbar, dass es sich bei dem Bebauungsplan um eine Innenentwicklung im Sinne des § 13 a BauGB handeln solle. Nach § 1 Abs. 4 BauGB seien Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung entsprechend anzupassen. Deshalb erscheine fraglich, ob die Innenentwicklung für eine derartig hinter einer Wohnbebauung liegende Fläche überhaupt gegeben sein könne, zumal der gesetzgeberische Zweck des § 13 a BauGB eine Verdichtung von Gewerbebebauung und keine Ausweisung von Sondergebieten beinhalte. Auf Seite 11 der Planbegründung heiße es, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden könne. Zwar könne nach § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB ein Bebauungsplan, der von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abweiche, auch im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt sei. Voraussetzung dafür sei aber, dass die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets nicht beeinträchtigt werde, was vorliegend aber gerade der Fall sei. Der Bebauungsplan stehe auch im Widerspruch zum Landesentwicklungsplan „Siedlung“. Großflächige Einzelhandelsbetriebe wie der vorliegend genehmigte mit 1.600 m 2 Verkaufsfläche seien aufgrund des Konzentrationsgebotes grundsätzlich nur im Oberzentrum sowie in den Mittel- und Grundzentren zulässig. S sei ein Grundzentrum, H nur ein Nahbereich. Zudem sei nach § 6 Abs. 2 SLPG eine Abweichungsentscheidung der Landesplanungsbehörde erforderlich. Die Fläche des geplanten Verbrauchermarktes sei nach wie vor unklar. Im Auslegungsverfahren für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan sei von 1.500 m 2 die Rede, im lärmtechnischen Gutachten von 2.100 m 2 und im Bebauungsplan von 1.600 m 2 . Das offenbare die mangelhafte Vorbereitung des Vorhabens, für das augenscheinlich weder ein Durchführungsvertrag zwischen Gemeinde und Vorhabenträger noch ein Vorhaben- und Erschließungsplan existierten. Bezeichnend seien die Ausführungen zur Beschreibung des Vorhabens- und Erschließungsplans auf Seite 15, die eine viertel Seite einnähmen: Da von der Verkaufsfläche auch der voraussichtlich zu erwartende Zu- und Abgangsverkehr und die voraussichtliche Anzahl der Kunden abhänge, könnten die Berechnungen und Betrachtungen der Gemeinde schon aus diesem Grund keinen Bestand haben. Weiterhin ungeklärt sei, ob und in welcher Form eine Linksabbiegespur auf der Landstraße einzurichten sei, insbesondere ob das an dieser Stelle überhaupt möglich sei. Diese Frage dürfte für die Durchführung des Vorhabens wesentlich sein. Obwohl bereits im Bebauungsplanverfahren davon habe ausgegangen werden müssen, dass ggf. eine solche Spur auf der Landstraße mit einem Verkehrsaufkommen von ca. 12.300 Fahrzeugen pro Tag erforderlich sei, sei das weder Gegenstand des Verkehrsgutachtens noch des Abwägungsprozesses geworden. Hinzu komme, dass eine fußläufig sichere Überquerung der Straße eine Fußgängerampel erfordere, zu der sich der Bebauungsplan ebenfalls nicht verhalte. Auch habe bis zum Erlass des Bebauungsplans keine Abstimmung mit dem Träger der Straßenbaulast stattgefunden. Weiterhin sei zu beanstanden, dass es in dem Bebauungsplan an Festsetzungen von Öffnungs- und Nutzungszeiten für den Verbrauchermarkt und den Parkplatz fehle, insbesondere wie eine Nutzung des Platzes nachts und an Sonn- und Feiertagen verhindert werden solle. Deshalb seien die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht hinreichend berücksichtigt worden, was zu einem Verstoß gegen das Abwägungsgebot führe. Das mit der Baugenehmigung zugelassene Vorhaben sei zudem ihm gegenüber rücksichtslos, weil es nicht ausreichend straßenmäßig erschlossen sei, eine unzumutbare Verkehrsentwicklung und damit bodenrechtliche Spannungen auslöse. 4BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 – 4 C 6.85 -BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 – 4 C 6.85 - Das im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans eingeholte Verkehrsgutachten komme zu dem Ergebnis, dass die Verkehrsqualitätsstufe QSV E („mangelhaft“) vorliege. Selbst im Falle der Einrichtung einer Linksabbiegerspur sei allenfalls die Stufe D („ausreichend“) zu erlangen. Deshalb sei selbst mit der Einrichtung einer Linksabbiegerspur mit ständigen Reststaus und damit mit erheblichen Verkehrsbehinderungen zu rechnen. Der Bebauungsplan enthalte in Bezug auf die Einrichtung der Linksabbiegerspur keine bzw. nur unzureichende Vorgaben und verlagere das Problem unzulässigerweise in das Baugenehmigungsverfahren. Auch die mit der Baugenehmigung erteilte Befreiung sei unzulässig. Der Bebauungsplan sehe eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB nicht vor. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB scheide bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen aus, weil diese von vornherein auf ein bestimmtes Vorhaben zugeschnitten seien, sodass für Befreiungen kein Bedarf bestehe. 5Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 31 Rdnr. 9Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 31 Rdnr. 9 Im Übrigen verstoße die Befreiung wegen der Überschreitung der Grundflächenzahl augenscheinlich gegen nachbarliche Interessen. Die Einstellung der Bauarbeiten sei zur Verhinderung des Eintritts vollendeter Tatsachen geboten, weil bereits mit den Vermessungs- und Erdarbeiten begonnen worden sei. Der Antragsteller beantragt, 1. die Vollziehung der Baugenehmigung vom 22.10.2010 auszusetzen und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung anzuordnen; 2. dem Antragsgegner aufzugeben, die Einstellung der Bauarbeiten anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Seiner Ansicht nach berührt das zugelassene Vorhaben nicht die geschützten Nachbarrechte der Antragsteller. Das Vorhaben sei nach § 30 BauGB zu beurteilen und entspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans. Der Durchführungsvertrag zwischen der Gemeinde und dem Vorhabenträger sei vor dem Satzungsbeschluss des Gemeinderates abgeschlossen worden. Das Lärmgutachten gehe zu Recht davon aus, dass das Wohnhaus des Antragstellers aufgrund der gemischten Nutzung der Umgebung durch Wohnen und Gewerbebetriebe in einem Mischgebiet stehe. Von der Verbindlichkeit des Plans sei jedenfalls für das einstweilige Verfahren auszugehen. 6OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 28.11.1977 – II W 140/77 -, SKZ 1978, 50; vom 04.05.1984 – 2 W 57/84 -, und vom 01.02.1991 – 2 W 53/90 -OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 28.11.1977 – II W 140/77 -, SKZ 1978, 50; vom 04.05.1984 – 2 W 57/84 -, und vom 01.02.1991 – 2 W 53/90 - Das Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt. Die Beigeladene zu 1. beantragt (ebenfalls), den Antrag zurückzuweisen. Ihrer Ansicht nach ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung zu Lasten des Antragstellers nicht gegeben. Das Vorhaben entspreche den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes finde regelmäßig keine inzidente Normenkontrolle statt, vielmehr sei von der Verbindlichkeit der planerischen Festsetzungen für das Baugrundstück auszugehen. 7OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.12.2005 – 2 W 33/05 -, SKZ 2006, 49; vom 13.03.2006 – 2 W 37/05 -OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.12.2005 – 2 W 33/05 -, SKZ 2006, 49; vom 13.03.2006 – 2 W 37/05 - Die vom Antragsteller vorgebrachten Mängel des Bebauungsplans seien nicht offensichtlich durchgreifend. Insbesondere sei der Durchführungsvertrag am 18.05.2010 und damit vor dem Gemeinderatsbeschluss geschlossen worden. Auch lägen keine durchgreifenden Abwägungsmängel vor. Insbesondere müsse sich ein Vorhaben im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht im Verständnis von § 34 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Im Flächennutzungsplan sei der Bereich als gemischte Baufläche ausgewiesen. Im Landesentwicklungsplan „Siedlung“ sei S H als bipolares Zentrum ausgewiesen. Das von der Gemeinde vor dem Erlass des Bebauungsplans eingeholte Lärmgutachten sei nicht fehlerhaft. Die Einwendungen des Antragstellers griffen nicht durch. Der Gutachter habe sich zu den Angriffen wie folgt geäußert: Die Angabe zur Schutzbedürftigkeit der angrenzenden Bebauung entstammt den Angaben des Auftraggebers zur Gebietsausweisung. Der „Schallleistungspegel“ (hier: 100 dB(A) für Türen/Kofferraumschlagen bzw. 110 dB(A) für Betriebsbremse Lkw) stellt die technische Kenngröße einer Schallquelle dar. Die Ausbreitungsberechnungen wurden mit diesem Ausgangswert durchgeführt. Auf dem Ausbreitungsweg kommt es zu Pegelminderungen durch den Abstand, Abschirmung, etc., so dass am Einwirkungsort im vorliegenden Fall noch mit Pegelspitzen bis zu 76 dB(A) zu rechnen ist (zulässiger Wert für MI 90 dB(A), für WA beträgt der zulässige Wert 85 dB(A)). Der Neu-, Aus- oder Umbau von öffentlichen Straßen unterliegt nicht dem Geltungsbereich der TA Lärm. Bauliche Änderungen im Straßenraum (Linksabbieger) sind im Bauantrag zum Neubau des REWE-Verbrauchermarktes nicht enthalten (Planstand 08.01.2010). Zur Berechnung des Verkehrslärms im öffentlichen Straßenraum sind gemäß TA Lärm die RLS-90 heranzuziehen. Danach (RLS-90, Kap. 4.2) ist ein Zuschlag für die erhöhte Störwirkung von lichtzeichengeregelten Kreuzungen und Einmündungen zu vergeben. Für Fußgängerampeln ist die Vergabe eines Zuschlages nicht vorgesehen. Der Ansatz von 80 Kfz (= 160 Pkw-Bewegungen) je Stunde deckt sich recht gut mit dem in der Tabelle der Bayer. Parkplatzlärmstudie vorgeschlagenen Anhaltswert für Verbrauchermärkte bis 5.000 m 2 . Die Pkw-Bewegungen werden in der Studie bezogen auf die Netto-Verkaufsfläche (NVF). Der geplante REWE-Verbrauchermarkt weist eine NVF von rund 1.500 m 2 auf. Gemäß Bayer. Parkplatzlärmstudie, Tabelle 33 ergeben sich 150 Pkw-Bewegungen je Stunde auf dem Parkplatz. Die Öffnungszeit des Marktes ist von 7 00 Uhr bis 20 00 Uhr vorgesehen. Damit ergibt sich folgende Frequentierung: 13 Stunden * 80 Pkw = 1.040 Pkw = 2.080 Pkw-Bewegungen / 94 Parkplätze / 16 Stunden = 1,38 Bewegungen je Stellplatz und Stunde im Zeitbereich tags (6 00 Uhr bis 22 00 Uhr). Die Berechnungen erfolgten wie auf S. 6 des Gutachtens dargestellt mit dem „worst-case“ Ansatz, d.h. 2.240 Pkw-Bewegungen im Zeitbereich tags (6 00 bis 22 00 Uhr). Dies entspricht 1,5 Bewegungen je Stellplatz und Stunde. (2.240 Pkw-Bewegungen / 94 Stellplätze / 16 Stunden = 1,49 Bewegungen je Stellplatz und Stunde im Zeitbereich tags (6 00 bis 22 00 Uhr). Leider haben sich auf S. 8 des Gutachtens aufgrund eines Übertragungsfehlers durch die Übernahme eines Textbausteins zwei fehlerhafte Darstellungen ergeben. Anstelle der bei den berechneten 1,5 Bewegungen/Stellplatz/Stunden wurden 1,3 ausgewiesen. Auch wurde die Berechnung nicht nach dem „getrennten Verfahren“ durchgeführt, sondern nach dem „zusammengefassten Verfahren“ der Bayerischen Parkplatzlärmstudie. Die Differenz zwischen dem „worst-case“ Ansatz (1,5 Bewegungen) und der 13-stündigen Öffnungszeit (1,4 Bewegungen) schlägt sich mit 0,4 dB(A) auf den Emissionspegel des Parkplatzes nieder. Die übrigen Quellen (Verladungen, Rangieren etc.) bleiben unverändert. Der „maßgebliche Immissionsort“ nach TA Lärm wird im Anhang A.1.3 definiert, dieser befindet sich bei „bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters…“. Außenbereiche werden gemäß TA Lärm nicht explizit berücksichtigt. Üblicherweise wird bei der Prognose der Schallabstrahlung von Parkplätzen das in der Bayerischen Parkplatzlärmstudie vorgeschlagene Verfahren zu Grunde gelegt. Demnach findet i.d.R. eine „pauschale“ Betrachtung der Parkplatzfläche statt mit Ein- und Ausparkvorgängen und dem Verkehr auf den Fahrgassen. „Das Verkehrsaufkommen der Fahrgassen ist darüber hinaus von der Form des Parkplatzes, von der Lage und Zahl der Ein- und Ausfahrten, von der Reihenfolge der Belegung der Stellplätze und anderen Faktoren abhängig und daher – von Ausnahmen abgesehen – nicht ausreichend genau mit einer einfachen mathematischen Beziehung zu prognostizieren.“ „Bei der Anwendung des zusammengefassten Verfahrens ist der Durchfahrtsanteil … so festgelegt, dass die damit berechneten Beurteilungspegel auf der sicheren Seite liegen…“ 8Parkplatzlärmstudie, Empfehlungen zur Berechnung von Schallemissionen aus Parkplätzen, Autohöfen und Omnibusbahnhöfen sowie von Parkhäusern und Tiefgaragen, 6. Auflage, Schriftenreihe des LfU Bayern, 2007, S. 71Parkplatzlärmstudie, Empfehlungen zur Berechnung von Schallemissionen aus Parkplätzen, Autohöfen und Omnibusbahnhöfen sowie von Parkhäusern und Tiefgaragen, 6. Auflage, Schriftenreihe des LfU Bayern, 2007, S. 71 Die Berechnungen erfolgen nach dem zusammengefassten Verfahren. Es wurde eine im Rahmen des Antrags zur Baugenehmigung erstellt. Maßgebliche Grundlage hierfür ist die TA Lärm. Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens wurde unsererseits keine Untersuchung erstellt. Anmerkung Die Orientierungswerte der DIN 18005 Die Berechnungen wurden nicht, wie auf Seite 8 Gutachten dargestellt nach dem sogenannten „getrennten Verfahren“, sondern nach dem in der Bayer. Parkplatzlärmstudie beschriebenen sogenannten „zusammengefassten Verfahren“. Dies ist auch an dem auf S. 8 ausgewiesenen Zuschlag für den Durchfahranteil K D von + 4,8 dB(A) ersichtlich. Bei dem getrennten Verfahren beträgt der Korrekturwert K D 0 dB(A), im Gegenzug werden die Fahrgassen als Linienquellen berücksichtigt. Dies ist hier nicht der Fall. Die im Lageplan/Lärmkarte eingezeichnete Fahrstrecke bezieht sich ausschließlich auf den Lieferverkehr. Bei dem geplanten Markt (Stand 28.10.2010) handelt es sich um einen Vollsortimenter (REWE) und nicht um einen Discounter. Die Angaben zu den Bewegungshäufigkeiten wurden vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt und decken sich mit den Anhaltswerten gemäß Tabelle 33 der Bayer. Parkplatzlärmstudie. Der im Schriftsatz angeführte Wert von 65,4 dB(A) wurde der Tab. 30 der Bayer. Parkplatzlärmstudie für „Parkplatz an einem Einkaufsmarkt“ entnommen. Diese Tabelle enthält „durch Messungen ermittelte Schallleistungspegel L WO für eine Bewegung und je Stellplatz und Stunde“. Die dort angegebenen Werte dienen der Ableitung eines Korrekturwertes für die Parkplatzart K PA . Gemäß Formel 11a ist ein Ausgangsschallleistungspegel von L WO = 63 dB(A) anzusetzen. Dies entspricht dem „leisesten“ Parkplatz, der in der Tab. 30 aufgeführt ist (P + R – Parkplatz), der als Bezugswert fungiert. Der Zuschlag für Parkplätze an Einkaufsmärkten mit asphaltierten Fahrgassen beträgt gemäß Tab. 34 der Bayer. Parkplatzlärmstudie K PA = 3 dB(A), dieser wurde entsprechend angesetzt. (63 dB(A) + 3 dB(A) = 66 dB(A) ≈ 65,4 dB(A)). Die zitierte Fläche von 2.100 m 2 stellt die Gesamtfläche des Marktes gemäß Planeintrag dar. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan sei als Lärm- und Sichtschutzmaßnahme eine Bepflanzung entlang der Geltungsbereichsgrenze festgesetzt. Außerdem seien innerhalb der gekennzeichneten Flächen Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen zu treffen. Schließlich enthalte der Bebauungsplan den Hinweis, dass sicherzustellen sei, dass die Anlieferung des Verbrauchermarktes zwischen 06:00 und 22:00 Uhr zu erfolgen habe. Damit griffen die Einwendungen gegen das Lärmgutachten nicht durch. Das Schallschutzkonzept für den Markt sei zudem mittlerweile durch die Einhausung der Rampe und den Bau von Schallschutzwänden erweitert worden. Die Einwendungen gegen die Anwendung von § 13 a BauGB griffen nicht durch, insbesondere stehe der Gemeinde ein weites Ermessen bei der Beantwortung der Frage zu, ob ein Bauleitplan erforderlich sei. Weiterhin sei auch § 1 Abs. 4 BauGB nicht verletzt, der eine Berücksichtigung der Vorgaben der Raumordnung und Landesplanung verlange. Im Landesentwicklungsplan sei S H als bipolares Zentrum anerkannt, in dem das Vorhaben errichtet werden dürfe. Die verkehrliche Erschließung sei auch gesichert. Deshalb könne sich ein nachbarliches Abwehrrecht des Antragstellers allenfalls aus § 15 Abs. 1 BauNVO ergeben. Ein Vorhaben, das den planerischen Vorgaben entspreche, könne allerdings nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen, das Gebot der Rücksichtnahme verletzen. 9OVG des Saarlandes, Beschluss vom 05.05.2000 – 2 B 1/00 -, SKZ 2000, 219OVG des Saarlandes, Beschluss vom 05.05.2000 – 2 B 1/00 -, SKZ 2000, 219 Da nach den Lärmgutachten die Immissionsrichtwerte eingehalten würden und das Landesamt für Straßenbau in seiner Stellungnahme vom 03.09.2010 keine Bedenken gegen die Errichtung einer Linksabbiegerspur geäußert habe, sei mit unzumutbaren Belästigungen des Antragstellers nicht zu rechnen. In diesem Zusammenhang könne auch die Vorbelastung der Situation des Antragstellers nicht außer Betracht bleiben. Denn das Vorhabengrundstück habe zuvor als Betriebsgrundstück eines Transportunternehmens mit eigener Tankstelle, einer Baufirma und zuletzt wieder einer Transportfirma gedient und dementsprechend einen erheblichen Zu- und Abgangsverkehr von Lkws gehabt. Selbst wenn der vorhabenbezogene Bebauungsplan wegen evidenter Gültigkeitsmängel unwirksam wäre und das vorliegend zu berücksichtigen sein sollte, könnte der Antrag keinen Erfolg haben, weil eine Verletzung nachbarschützender Rechte nicht im Raum stehe. Denn ausweislich der beiden Lärmgutachten seien die Immissionsrichtwerte am Wohnhaus des Antragstellers eingehalten. Die Beigeladene zu 2. beantragt (ebenfalls), den Antrag zurückzuweisen. Sie weist auf die Rechtsprechung des OVG des Saarlandes hin, derzufolge im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig keine inzidente Normenkontrolle stattfinde, vielmehr von der Verbindlichkeit der planerischen Festsetzungen auszugehen sei. 10OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 6.09.2004 – 1 W 26/04 -; vom 26.11.2010 – 2 B 275/10 -OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 6.09.2004 – 1 W 26/04 -; vom 26.11.2010 – 2 B 275/10 - Die Einwendungen gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan seien zudem auch unbegründet. Abgesehen davon, dass der Durchführungsvertrag am 18.05.2010 und damit vor dem Satzungsbeschluss am 20.05.2010 abgeschlossen worden sei, müsse der Durchführungsvertrag vor der Beschlussfassung der Gemeinde auch noch gar nicht unterschrieben worden sein. Vielmehr genüge ein bindendes Vertragsangebot des Vorhabensträgers. 11VGH Mannheim, Urteil vom 29.04.2009 – 8 S 639/08 -, DVBl. 2009, 1110VGH Mannheim, Urteil vom 29.04.2009 – 8 S 639/08 -, DVBl. 2009, 1110 Der Einwand § 13 a BauGB erlaube nicht die Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren für ein Sondergebiet, finde im Gesetz keine Stütze. Ein Abweichen von den Darstellungen des Flächennutzungsplans sei nach § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB zulässig. Auch § 1 Abs. 3 BauGB sei nicht verletzt. In diesem Sinne seien nur solche Bauleitpläne städtebaulich nicht erforderlich, die einer positiven städtebaulichen Planungskonzeption entbehrten, 12BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 – 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 Rdnr. 33BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 – 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 Rdnr. 33 was vorliegend nicht der Fall sei. Der Bebauungsplan diene der Neuordnung von Flächen im Innenbereich, die früher als Betriebsstandort für ein nicht mehr existierendes Bauunternehmen und eines ehemaligen Postgebäudes dienten. Diese Fläche biete sich wegen ihrer Größe, ortszentralen Lage und verkehrsgünstigen Erschließung zur Ansiedlung eines großflächigen Verbrauchermarktes an, um der Bevölkerung von H eine zukunftssichere, wohnortnahe Versorgung mit Lebensmitteln und sonstigen Produkten des täglichen Verbrauchs zu ermöglichen. Diese Belange trügen die Planung im Verständnis von § 1 Abs. 3 BauGB. Die verkehrliche Erschließung sei gesichert. Der Vorhabenträger habe im Durchführungsvertrag die Anlage einer Linksabbiegerspur in der B Straße zugesichert, wenn das zu erstellende Verkehrsgutachten dies für erforderlich halte. Das sei von Rechts wegen nicht zu beanstanden. 13vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 28.02.2007 – 2 Es 1/07.N -vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 28.02.2007 – 2 Es 1/07.N - Der Bauschein habe die Fertigstellung dieser Linksabbiegespur zur Bedingung für die Inbetriebnahme des Marktes gemacht. Die Verkaufsfläche des Marktes sei keineswegs „unklar“. Sowohl der Bebauungsplan als auch der Durchführungsvertrag nennen eine Grundfläche von 1.600 m 2 . Aus der Regelung des § 50 BImSchG ergebe sich nicht, dass ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel nicht neben ein allgemeines Wohngebiet geplant werden dürfe. 14vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 11.05.2006 – 2 K 1/05 -vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 11.05.2006 – 2 K 1/05 - Zudem stelle sich die nähere Umgebung als Mischgebiet dar. Die Belange der Nachbarschaft seien in die Abwägung eingestellt und ordnungsgemäß abgewogen worden. Öffnungszeiten von Märkten fielen nicht in den Katalog der nach § 9 Abs. 1 BauGB zulässigen Festsetzungen in Bebauungsplänen. Diese seien im Bauschein aber als Auflagen des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz festgelegt. Auch die Ziele der Raumordnung und Landesplanung (§ 1 Abs. 4 BauGB) seien beachtet. Zwar sei H im Landesentwicklungsplan (LEP) „Siedlung“ als Nahbereich dem Grundzentrum S zugeordnet und kein „bipolares Zentrum“. Nach Tz. 2.5.2 (42) des LEP sei die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen in nicht-zentralen Gemeindeteilen ausnahmsweise zulässig, wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der wohnortnahen, örtlichen Grundversorgung diene und eine entsprechende Mantelbevölkerung, d.h. die für die Auslastung der großflächigen Einzelhandelseinrichtung erforderliche Bevölkerungszahl vorhanden sei. Die für die Entscheidung über die Ausnahmeerforderlichkeit sowie den Standort und den Umfang der Einzelhandelsansiedlung zuständige Landesplanungsbehörde habe mit Schreiben vom 03.05.2010 attestiert, dass gegen die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zur Realisierung eines Verbrauchermarktes mit einer maximalen Verkaufsfläche von 1.600 qm aus landesplanerischer Sicht keine Bedenken bestünden. Auch gegen den Bauschein vom 22.10.2010 stehe dem Antragsteller kein Abwehranspruch zu. Soweit er die Befreiung von der Festsetzung im Bebauungsplan über die Grundflächenzahl angreife, könne er sich darauf nicht mit Erfolg berufen, weil es sich dabei um eine Festsetzung handele, die anerkanntermaßen nicht dem Nachbarschutz diene. Das vom Antragsteller monierte, dem Bebauungsplan zugrunde liegende Lärmschutzgutachten komme zu dem Ergebnis, dass die einschlägigen Richtwerte der TA Lärm auf dem Grundstück des Antragstellers eingehalten würden. Den gegen die schalltechnische Untersuchung vorgebrachten Angriffen sei die Beigeladene zu 1. mit Substanz entgegen getreten. Darüber hinaus liege eine Ergänzung der schalltechnischen Untersuchung vom 17.11.2010 vor, die zusätzliche Schallschutzmaßnahmen (Einhausung der Rampe und Errichtung von Schallschutzwänden) berücksichtige. Diese reduzierten den Beurteilungspegel beim Antragsteller im Erdgeschoss um 4 – 5 dB(A) und in den Obergeschossen auf 59 dB(A). II. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 22.10.2010 anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Hs. i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft, da Widerspruch und Anfechtungsklage bei Baugenehmigungen nach § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben. Er bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Die im Rahmen dieses Verfahrens vorzunehmende summarische Überprüfung nach Maßgabe der §§ 80 Abs. 3, 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO setzt für die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs eine Verletzung der dem Schutz des Antragstellers dienenden Rechte mit „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ voraus, die bereits mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilrechtschutzverfahrens festgestellt werden kann. Dieser Maßstab ergibt sich aus der in § 212 a BauGB enthaltenen Entscheidung des Gesetzgebers, die aufschiebende Wirkung des Nachbarwiderspruches gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens grundsätzlich auszuschließen. Eine solche „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ der Erfolgsaussicht des Widerspruchs vermag die Kammer nicht zu erkennen, vielmehr ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als „offen“ einstufen. Eine schutzwürdige Abwehrposition erlangt der Nachbar nicht allein dadurch, dass die auf seinem Grundstück verwirklichte Nutzung baurechtlich zulässig, das auf dem anderen Grundstück genehmigte Vorhaben dagegen wegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange, die nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sind, unzulässig ist. Vielmehr kann sich der jeweils betroffene Nachbar nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht. 15BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 – 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 120 = NVwZ 1994, 686 = DVBl 1994, 697 = BauR 1994, 354BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 – 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 120 = NVwZ 1994, 686 = DVBl 1994, 697 = BauR 1994, 354 Das bedeutet, dass im Falle der Nachbaranfechtung einer Baugenehmigung diese allein daraufhin zu untersuchen ist, ob sie mit wehrfähigen Rechten gerade der Antragsteller dieses Verfahrens zu vereinbaren ist. Hierbei sind nur die Vorschriften des öffentlichen Rechts in den Blick zu nehmen, die durch die angefochtene Genehmigung berührt werden und gerade den Schutz des konkret um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn bezwecken sollen. Für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung ist nur der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung und nicht die davon ggf. abweichende Bauausführung maßgeblich, weil der Regelungsinhalt einer Baugenehmigung immer von einer technisch einwandfreien Ausführung des genehmigten Vorhabens ausgeht. 16OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.11.1999 - 2 Q 33/99 -OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.11.1999 - 2 Q 33/99 - Soweit die Beigeladene zu 1. zuletzt vorgetragen hat, das Schallschutzkonzept sei mittlerweile mit der Einhausung der Rampe und dem Bau von 2 m bzw. 3 m hohen Schallschutzwänden entlang der Grenze zum Grundstück des Antragstellers erweitert worden, was zu einer Reduzierung der Immissionsrichtwerte an dessen Wohnhaus führe, kann das im Verfahren gegen die Baugenehmigung nur hinsichtlich der Rampeneinhausung Berücksichtigung finden, die Gegenstand der Baugenehmigung ist. Demgegenüber müssten die Schallschutzwände erst noch aufgrund einer Tektur zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht werden, um Regelungsinhalt der vom Antragsteller angegriffenen Baugenehmigung zu werden. Eine Beweiserhebung durch Augenschein (Ortsbesichtigung) oder Einholung eines Sachverständigengutachtens kommt im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren nicht in Betracht. Auch wenn in dieser Verfahrensart der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, hat in aller Regel keine umfassende Klärung des Sachverhaltes mittels einer förmlichen Beweisaufnahme zu erfolgen. Anders würde das Eilrechtsschutzverfahren zum Hauptsacheverfahren, ohne dass der in ihm ergehenden Entscheidung eine der Hauptsacheentscheidung vergleichbare Bindungswirkung zukommt. Das entspricht nicht dem Sinn des auf die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz abzielenden Eilrechtsschutzverfahrens. 17OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2006 – 3 W 7/06 -, S. 21; Beschlüsse vom 26.1.2007 – 2 W 27/06 – betreffend eine im Nachbarstreit begehrte Durchführung einer Tatsachenermittlung durch Ortseinsicht im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens, und vom 29.3.2007 – 2 B 7/07 –, betreffend eine Baueinstellung, allgemein ständige RechtsprechungOVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2006 – 3 W 7/06 -, S. 21; Beschlüsse vom 26.1.2007 – 2 W 27/06 – betreffend eine im Nachbarstreit begehrte Durchführung einer Tatsachenermittlung durch Ortseinsicht im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens, und vom 29.3.2007 – 2 B 7/07 –, betreffend eine Baueinstellung, allgemein ständige Rechtsprechung Bauplanungsrechtlich beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens und damit auch die Abwehrmöglichkeit des Nachbarn nicht nach den für das Nachbargrundstück, sondern – wie sonst auch – nach den für das Vorhabengrundstück geltenden Rechtsnormen. 18BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 = NVwZ 1994, 686BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 = NVwZ 1994, 686 Das Vorhabengrundstück befindet sich im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Verbrauchermarkt S H “, der am 20.05. 2010 vom Gemeinderat der Beigeladenen zu 2. verabschiedet wurde. Im Rahmen eines einstweiligen Verfahrens gegen eine Baugenehmigung ist grundsätzlich von der Verbindlichkeit einer Planung auszugehen, wenn durchgreifende Anhaltspunkte für die Ungültigkeit des Bebauungsplans weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, weil es nicht zu den Aufgaben des Verwaltungsgerichts im Rahmen der Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) gehört, ungefragt in die Suche nach Fehlern beim Zustandekommen einer kommunalen Satzung und damit in die inzidente Normenkontrolle einzusteigen. 19BVerwG, Beschluss vom 11.01.2008 – 9 B 54.07 -, juris, Rdnr. 7; Urteil vom 17.04.2002 – 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116, 188BVerwG, Beschluss vom 11.01.2008 – 9 B 54.07 -, juris, Rdnr. 7; Urteil vom 17.04.2002 – 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116, 188 Vorliegend macht der Antragsteller massive Einwände gegen die Gültigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans geltend, gegen den er beim Oberverwaltungsgericht Normenkontrollklage erhoben hat. Für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine auf der Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans erlassene Baugenehmigung trägt der Antragsteller vor, dass eine inzidente Normenkontrolle nur Erfolg habe, wenn der Bebauungsplan nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig sei. Eine solche offenkundige Rechtswidrigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans lässt sich indes im Rahmen einer summarischen Prüfung vorliegend nicht feststellen. Entgegen der Einschätzung der Beigeladenen zu 1. kann die Gültigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans aller Voraussicht nach nicht dahinstehen. Im Falle von dessen Gültigkeit beurteilt sich die Zulässigkeit des genehmigten Vorhabens nach § 30 Abs. 2 BauGB, im Falle der Ungültigkeit nach § 34 BauGB. Entspricht im letzteren Fall die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der BauNVO umschriebenen Baugebiete, beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 2 BauGB allein danach, ob es nach der BauNVO in dem Gebiet allgemein oder zumindest ausnahmsweise zulässig ist oder in entsprechender Anwendung von § 31 Abs. 2 BauGB dort im Wege der Befreiung zugelassen werden könnte. Nach Einschätzung des Antragstellers entspricht die nähere Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO, nach Einschätzung des Antragsgegners und beider Beigeladenen einem Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO. Der Ausweisung des Gebiets als „Mischgebiet“ bzw. „gemischte Baufläche“ im Flächennutzungsplan kommt in diesem Zusammenhang bekannter Maßen keine Bedeutung zu. Großflächige Einzelhandelsbetriebe sind indes nach § 10 Abs. 3 BauNVO außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Da die Art der baulichen Nutzung dem Nachbarn ein subjektives Abwehrrecht gegenüber nicht gebietsverträglichen Nutzungen innerhalb desselben Gebietes gewährt, hätte der Antragsteller unter dem Gesichtspunkt des Gebietserhaltungsanspruchs unabhängig von der Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm ein Abwehrrecht gegenüber dem genehmigten Einkaufsmarkt, da offensichtlich kein vorhandenes Kern- oder Sondergebiet gegeben ist. Nur wenn es sich bei dem Gebiet um eines „eigener Prägung“ i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB handelte, wäre der Antragsteller auf die Geltendmachung einer Verletzung des sich aus dem Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB herzuleitenden Gebotes der Rücksichtnahme beschränkt. Indes ist von keiner der Seiten bisher vorgetragen worden, dass sich die nähere Umgebung nicht unter eines der Baugebiete der BauNVO einordnen lasse. Damit kommt es auf die Gültigkeit des Bebauungsplanes an. Für das vorliegende Verfahren ist derzeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon auszugehen, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan nichtig oder unwirksam ist. Soweit sich der Antragsteller bei seinen Angriffen gegen den Bebauungsplan auf dessen Begründung stützt, in dem es auf Seite 17 heißt, dass zwischen der Gemeinde und dem Vorhabenträger ein Durchführungsvertrag abgeschlossen werde, handelt es sich offenbar um die nicht mehr korrigierte Vorfassung vor dem Abschluss des Durchführungsvertrages am 18.05.2010, zwei Tage vor dem Satzungsbeschluss der Gemeinde. Zwar hat bei Vertragsschluss Gemeindeamtmann S als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt, sodass die Wirksamkeit des Vertrages nach § 177 Abs. 1 BGB von der Genehmigung des Vertretenen abhing. Allerdings hat der Bürgermeister alle für ihn in der Urkunde abgegebenen Erklärungen sowie den gesamten Inhalt der Urkunde am 20.05.2010 genehmigt. Das hat nach § 184 Abs. 1 BGB 20„Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.“„Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.“ zur Folge, dass der Vertrag von Anfang an wirksam zustande gekommen ist. Damit ist der Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB genüge getan, derzufolge der Durchführungsvertrag vor dem Satzungsbeschluss abgeschlossen sein muss, worauf der Antragsteller zutreffend hingewiesen hat. Der vom Antragsteller zuletzt angeregten Beiziehung der Ratsprotokolle bedarf es deshalb nicht. Zudem ist vor dem Hintergrund, dass Gemeinderatssitzungen stets abends stattfinden, davon auszugehen, dass die Genehmigung durch den Bürgermeister vor dem Satzungsbeschluss erfolgte. Im Übrigen hat die Beigeladene zu 2. zutreffend darauf hingewiesen, dass es jedenfalls nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg 21Urteil vom 29.04.2009 – 8 S 639/08 -, DVBl. 2009, 1110 = BRS 74 Nr. 237 und bei jurisUrteil vom 29.04.2009 – 8 S 639/08 -, DVBl. 2009, 1110 = BRS 74 Nr. 237 und bei juris der Durchführungsvertrag vor der Beschlussfassung der Gemeinde auch noch gar nicht unterschrieben worden sein müsse, vielmehr ein bindendes Vertragsangebot des Vorhabensträgers genüge, das hier vorlag. Soweit der Antragsteller dem Urteil des VGH Baden-Württemberg die fast einhellige gegenteilige Auffassung in der Literatur entgegen hält, ist das nicht geeignet, eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans aufgrund einer Verletzung von Formvorschriften darzutun. Denn der VGH Baden-Württemberg hat sich in dem – soweit erkennbar rechtskräftigen - Urteil mit dieser Literatur im einzelnen auseinandergesetzt. Die Auseinandersetzung mit diesem Problem überschreitet allerdings eindeutig den Rahmen einer summarischen Prüfung. Ohne weiteres zum Erfolg des Antrags würde führen, wenn der vorhabenbezogene Bebauungsplan den Zielen der Raumordnung zuwiderliefe (§ 1 Abs. 4 BauGB). Das wäre der Fall, wenn er mit den im Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt „Siedlung“ vom 04.07.2006 dargelegten Zielen unvereinbar wäre. Nach Textziffer 2.5.2 Ziele und Grundsätze für die Ansiedlung, Erweiterung und Änderung von großflächigen Einzelhandelseinrichtungen (41) gilt insofern zunächst der Grundsatz, dass zur bedarfsgerechten, verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung ein auf den jeweiligen Versorgungsauftrag des Ober-, Mittel- oder Grundzentrums ausgerichtetes Spektrum von Einzelhandels- und Dienstleistungseinrichtungen unterschiedlicher Größe und Angebotsformen sichergestellt werden soll, wobei die Standortgemeinden dazu im Rahmen der Bauleitplanung an städtebaulich geeigneten Standorten in den zentralen Orten Flächenvorsorge für großflächige Einzelhandelseinrichtungen treffen sollen. Ziel (41) der Landesplanung ist dabei die Versorgung der Bevölkerung in nicht-zentralen Gemeindeteilen („Nahbereich“) auf die wohnortnahe Grundversorgung mit Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs auszurichten. Nach Ziel (42) sind großflächige Einzelhandelseinrichtungen im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO nur im Oberzentrum sowie in den Mittel- und Grundzentren zulässig ( Konzentrationsgebot ). Nur in Ausnahmefällen sind großflächige Einzelhandelseinrichtungen auch in nicht-zentralen Gemeindeteilen zulässig, wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der wohnortnahen, örtlichen Grundversorgung dient und eine entsprechende Mantelbevölkerung, d.h. die für die Auslastung der großflächigen Einzelhandelseinrichtungen erforderliche Bevölkerungszahl, vorhanden ist. Über Ausnahmeerforderlichkeit sowie Standort und Umfang der Einzelhandelsansiedlung, -erweiterung oder -änderung entscheidet die Landesplanungsbehörde. S ist der zentrale Ort des Grundzentrums innerhalb des mittelzentralen Verflechtungsbereichs L , dem die Nahbereiche , H und zugeordnet sind. 22ABl. 2006 S. 997ABl. 2006 S. 997 Deshalb ist die Behauptung in der Begründung des Bebauungsplans wie auch die Einschätzung der Beigeladenen zu 1. unzutreffend, S H sei im LEP Siedlung als „bipolares Zentrum“ anerkannt. Der LEP Siedlung sieht eine Vielzahl bipolarer Zentren vor, S H gehört nicht dazu. Allerdings hat die Beigeladene zu 2. am 22.12.2010 ein Schreiben der Landesplanungsbehörde vom 03.05.2010 vorgelegt, in dem es heißt, dass gegen die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zur Realisierung eines Verbrauchermarktes mit einer maximalen Verkaufsfläche von 1.600 qm aus landesplanerischer Sicht keine Bedenken bestünden. Bestehen indes aus der Sicht der Landesplanung keine Bedenken gegen das Vorhaben, ist jedenfalls für das vorliegende Verfahren inhaltlich nicht von einem Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB auszugehen. Soweit der Antragsteller die Anwendbarkeit von § 13 a BauGB in Abrede stellt, der in Absatz 2 Nr. 2 die Aufstellung eines Bebauungsplan vor der Änderung des Flächennutzungsplans und damit abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB erlaubt, lässt sich auch das aufgrund einer summarischen Prüfung im vorliegenden einstweiligen Verfahren nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Mit dem Instrument des § 13 a BauGB soll u.a. die Festsetzung zentraler Versorgungsbereiche ermöglicht werden um der Gefahr peripherer, die gewachsenen urbanen Zentren gefährdenden Handelszentren entgegenzuwirken, die auf die grüne Wiese außerhalb der Städte reichen. Dass die Regelung gleichwohl die Ausweisung von Sondergebieten für großflächigen Einzelhandel nicht zulässt, liegt jedenfalls nicht offen auf der Hand. Der Berücksichtigung des weiteren Einwands des Antragstellers gegen die Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 5 und 6 BauGB sei verletzt, weil der Plangeber davon ausgegangen sei, die nähere Umgebung stelle sich als Mischgebiet dar, obwohl tatsächlich ein allgemeines Wohngebiet vorliege, steht entgegen, dass es hierbei um einen behaupteten materiellen Mangel geht, der nicht offensichtlich ist und dem vor allem im vorliegenden einstweiligen Verfahren nicht nachgegangen werden kann. Auch nach dem Vorbringen des Antragstellers gibt es entlang der B Straße (vereinzelt immer wieder kleinere) Gewerbe- oder Dienstleistungsbetriebe sowie (kleinere) Einzelhandelsbetriebe. Ob diese vorhandenen Gewerbe- und Handelsbetriebe die nähere Umgebung als Mischgebiet, wie von der Gemeinde angenommen, oder aber als allgemeines Wohngebiet erscheinen lassen, kann indes letztlich nur aufgrund einer Ortsbesichtigung entschieden werden, für die im einstweiligen Verfahren kein Raum ist. Deshalb können die daran anknüpfenden Fragen hier nicht abschließend beantwortet werden. In diesem Zusammenhang weist die Kammer aber darauf hin, dass es für die Beurteilung des Gebietscharakters – und in deren Folge- bei der Zusammenstellung der abwägungserheblichen Gesichtspunkte und ihrer Gewichtung im Rahmen der planerischen Abwägung gemäß § 2 Abs. 3 BauGB von ausschlaggebender Bedeutung sein kann, ob die früheren Nutzungen des jetzigen Vorhabengrundstücks die nähere Umgebung und damit auch das Grundstück des Antragstellers noch mit prägen. Aufgegebene Nutzungen prägen wie beseitigte Gebäude die nähere Umgebung solange weiter, wie nach der Verkehrsauffassung mit einer alsbaldigen Wiederaufnahme (Wiedererrichtung) noch zu rechnen ist. 23Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand März 2006, § 34 Rz. 36, unter Hinweis auf eine umfangreiche Rechtsprechung des BVerwGErnst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand März 2006, § 34 Rz. 36, unter Hinweis auf eine umfangreiche Rechtsprechung des BVerwG Innerhalb welcher zeitlichen Grenzen mit der Verkehrsauffassung eine solche nachprägende Wirkung anzunehmen ist, hängt maßgeblich von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Anwendung starrer Fristen kommt angesichts der Vielgestaltigkeit der Fälle und der Bedeutung für das grundrechtlich geschützte Eigentum nicht in Betracht. Je nachdem, ob es um die Wiederbebauung nach Abriss oder um die Wiederaufnahme einer Nutzung in einem vorhandenen und legal errichteten Gebäudebestand geht, ob sich das Vorhaben im Innen- oder im Außenbereich befindet, ob eine gewerbliche oder nicht gewerbliche Nutzung, kleine oder große Anlage u.v.m. in Rede steht, kann die Verkehrsauffassung zu unterschiedlichen Einschätzungen im Hinblick auf die nachprägende Wirkung eines Gebäudes oder einer Nutzung kommen. 24OVG NRW, Urteil vom 21.11.2005 – 10 A 1166/04 -, BRS 2006, 7 (9)OVG NRW, Urteil vom 21.11.2005 – 10 A 1166/04 -, BRS 2006, 7 (9) Sollte die aufgegebene Nutzung des Vorhabengrundstücks als Betriebsgrundstück eines Transportunternehmens bzw. einer Baufirma die nähere Umgebung im Rechtssinne noch prägen, käme die Annahme eines allgemeinen Wohngebietes nicht und die eines Mischgebietes nur dann in Betracht, wenn der Umfang der früheren Nutzung das Wohnen im Verständnis von § 6 Abs. 1 BauNVO nicht wesentlich gestört hat. Der Antragsteller könnte dann allenfalls die Einhaltung des Immissionsrichtwerts für ein Kern-, Dorf- oder Mischgebiet von 60 dB(A) tagsüber beanspruchen, ggf. sogar nur den Mittelwert zwischen einem Mischgebiet und einem Gewerbegebiet. Ernstliche Zweifel am Ergebnis der Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) könnten aufgrund des Umstandes aufkommen, dass die Parkplätze und insbesondere die Ladezone für die Lkws im rückwärtigen Bereich der Wohngrundstücke an der B Straße und insbesondere des Antragstellers liegen und sich diese Lage auf der Grundlage von § 15 BauNVO als rücksichtslos erweisen könnte. Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu sehen, dass dieser rückwärtige Grundstücksbereich nach dem Vorbringen der beiden Beigeladenen insoweit mit entsprechenden Lärmimmissionen „vorbelastet“ war, als sich auf dem Vorhabengrundstück zuvor ein Transportunternehmen mit eigener Tankstelle, danach eine Baufirma und zuletzt erneut ein Transportunternehmen befunden haben sollen, bei denen ein erheblicher Zu- und Abgangsverkehr mit Lkws stattgefunden habe. Ob und wenn ja, in welchem Umfang dies der Fall war und die Grundstücke an der B Straße dementsprechend „vorbelastet“ waren, muss dem Hauptsacheverfahren gegen den Bebauungsplan vorbehalten werden und ist nicht inzidenter im vorliegenden Verfahren aufzuklären. Auch eine abschließende Beurteilung der umfangreichen Einwendungen des Antragstellers gegen das/die Lärmgutachten und der ebenso umfangreichen Erläuterungen des Gutachtenerstellers überschreitet den Rahmen der inzidenten Normenkontrolle eines Bebauungsplans im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gegen eine Baugenehmigung. Keinen Erfolg hat der Einwand des Antragstellers, die schalltechnische Untersuchung sei auch bei der Annahme, dass die nähere Umgebung sich als Mischgebiet darstellen sollte, unstimmig und deshalb nicht verwertbar, weil sie einerseits die Geräuschspitzen von Pkws mit 100 dB(A) und von Lkws sogar mit 110 dB(A) beziffere, andererseits aber ausführe, dass es an der Bebauung nur zu einzelnen kurzzeitigen Geräuschspitzen von bis zu 76 dB(A) komme und damit die Forderung der TA Lärm hinsichtlich des Spitzenkegelkriteriums (maximal 90 dB(A) in Mischgebieten) erfüllt werde. Offenkundig beziehen sich die Werte von 100 und 110 dB(A) auf die Emission, d.h. der Schallpegel an der Schallquelle, und der Wert von 76 dB(A) auf die Immission, d.h. den Schallpegel an der Wohnbebauung. Das ergibt sich ohne weiteres schon aus dem Aufbau des Gutachtens, das die Emissionswerte unter Textziffer 5.5 nennt, sodann unter Textziffer 5.6 die Ausbreitungsberechnung darstellt und schließlich unter Textziffer 6 die Ergebnisse und präsentiert und beurteilt. Dabei wird zwar das Anwesen des Antragstellers mit der Hausnummer 70 als Anwesen Nr. 68/68a bezeichnet. Aus dem Lageplan auf Seite 5 des Schallgutachtens mit der Darstellung der auf Seite 12 in Tabelle 3 und Bild 2 bezeichneten Rechenpunkte einerseits und der Katasterkarte andererseits ergibt sich aber ohne weiteres, dass es sich dabei lediglich um eine (bedeutungslose) Falschbezeichnung handelt. Denn die früheren Gebäude 66, 66a, 66b und 68 sollen für das Neubauvorhaben beseitigt werden. Damit bemisst sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des genehmigten Vorhabens für das vorliegende Verfahren nach § 30 BauGB. Nach § 30 Abs. 2 BauGB ist ein Vorhaben im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 BauGB zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Diese Voraussetzungen liegen hier aller Voraussicht nach vor. Der Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung „sonstiges Sondergebiet für Einzelhandel (§ 11 Abs. 3 BauNVO)“ aus und exakt diese Art der baulichen Nutzung lässt die Baugenehmigung zu, die den „Neubau eines Lebensmittel-Vollsortimentermarktes …“ zulässt. Dass die Antragsteller außerhalb dieses Sondergebietes wohnen, ist von Rechts wegen nicht von Bedeutung. Die Art der baulichen Nutzung gewährt dem Nachbarn nur innerhalb desselben Gebietes ein subjektives Abwehrrecht gegenüber nicht gebietsverträglichen Nutzungen. Die Befreiung von der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten Grundflächenzahl von 0,8 um 0,05 ist ungeeignet, den Antragsteller in eigenen Rechten zu verletzen. Im Falle der Nachbaranfechtung einer Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB ist diese allein daraufhin zu untersuchen, ob sie mit wehrfähigen Rechten gerade des Antragstellers dieses Verfahrens zu vereinbaren ist. Hierbei sind allein diejenigen Vorschriften des öffentlichen Rechts in den Blick zu nehmen, die durch die angefochtene Baugenehmigung umgesetzt und gerade den Schutz des konkret um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn bezwecken sollen. Welchen Vorschriften des Baurechts nachbarschützende Funktion zukommt, ist jeweils nach Inhalt, Zweck und Wirkung der einzelnen Vorschrift darauf zu untersuchen, ob die spezielle Norm zumindest auch den Schutz des Nachbarn bezweckt. Dabei ist Zurückhaltung geboten und grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen, um einer Ausuferung in Richtung auf eine verdeckte Popularklage zu begegnen sowie den verständlichen Bedürfnissen des Bauherrn nach Rechtssicherheit gerecht zu werden. Eine besondere subjektive Rechtsstellung des Nachbarn kann nur dann anerkannt werden, wenn der Kreis der geschützten Personen durch die Norm hinreichend klar gestellt wurde, wobei zu fragen ist, ob die Vorschrift gerade darauf abzielt, Baumaßnahmen oder Nutzungen zu verhindern, welche typischerweise das Nachbargrundstück schädigen oder gefährden. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 19.09.1986 25- 4 C 8.84 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 71 = Baurecht 1987, 70- 4 C 8.84 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 71 = Baurecht 1987, 70 entschieden, dass § 31 Abs. 2 BauGB mit dem Gebot der Würdigung nachbarlicher Interessen drittschützende Funktion hat. Dieses Urteil geht davon aus, dass bei einer fehlerhaften Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplanes ein nachbarschützender Abwehranspruch gegeben ist, dass also bei nachbarschützenden Festsetzungen jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung führen muss; das gilt auch für eine unzutreffende Beurteilung der "städtebaulichen Vertretbarkeit" der Abweichung im Sinne von § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB. Hinsichtlich fehlerhafter Befreiungen von nicht nachbarschützenden Festsetzungen gilt seit dem Urteil vom 19.09.1986, dass auch eine fehlerhafte Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung dem Nachbarn einen Abwehranspruch vermitteln kann, wenn nämlich die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung über die vom Bauherrn beantragte Befreiung nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Nachbarn genommen hat. Zur Begründung seiner Rechtsauffassung hat sich der Senat auf den Wortlaut und die Zielrichtung des § 31 Abs. 2 BauGB berufen, der nicht nur die städtebauliche Ordnung - aus deren Verletzung der Nachbar keine eigenen Rechte herleiten könnte -, sondern auch die individuellen Interessen des Nachbarn schützen wolle. Daraus folgt, dass Drittschutz des Nachbarn bei einer rechtswidrigen Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung (nur) besteht, wenn seine nachbarlichen Interessen nicht hinreichend berücksichtigt sind; alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung zwar objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden. Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist nach den Maßstäben zu beurteilen, die das Bundesverwaltungsgericht zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat. 26BVerwG, Beschluss vom 8.7.1998 - 4 B 64.98 -, NVwZ-RR 1999, 8BVerwG, Beschluss vom 8.7.1998 - 4 B 64.98 -, NVwZ-RR 1999, 8 Es ist grundsätzlich der Gemeinde überlassen, ob sie in einem Bebauungsplan eine Festsetzung zum Schutze Dritter trifft. 27BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110 Ob einer Festsetzung im Bebauungsplan zum Maß der baulichen Nutzung und zu den überbaubaren Grundstücksflächen nachbarschützende Wirkung zukommt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Anders als die Festsetzung der Nutzungsart, die wegen der mit einer Durchbrechung der Festsetzung zutage tretenden Unverträglichkeit unterschiedlicher Nutzungen in der Regel nachbarschützend ist, kann bei der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche nachbarschützende Wirkung nur im Einzelfall vornehmlich aus den Planungsabsichten im Zusammenhang mit den örtlichen Gegebenheiten geschlossen werden, weil diese Festsetzungen in der Regel nicht zu einer besonderen "bau- und bodenrechtlichen Schicksalgemeinschaft" (Austauschverhältnis) der Planbetroffenen beitragen. 28OVG Lüneburg, Urteil vom 15.03.1979 - I A 178/76 -, BRS 35 Nr. 194OVG Lüneburg, Urteil vom 15.03.1979 - I A 178/76 -, BRS 35 Nr. 194 Die Festsetzungen im Bebauungsplan zum Maß der baulichen Nutzung bringen lediglich das städtebauliche Konzept zum Ausdruck, lassen jedoch nicht erkennen, dass mit ihnen ein wechselseitiges Austauschverhältnis begründet werden soll und sind dementsprechend grundsätzlich nicht nachbarschützend. 29Hess. VGH, Beschluss vom 04.11.1991 - 4 TG 1610/91 -, BRS 52 Nr. 178Hess. VGH, Beschluss vom 04.11.1991 - 4 TG 1610/91 -, BRS 52 Nr. 178 Für den vorliegenden Fall gilt nichts anderes. Anhaltspunkte für die Annahme, die Gemeinde habe das Maß der baulichen Nutzung mit der Grundflächenzahl von 0,8 aus anderen als städtebaulichen Zwecken ausgewiesen, vermag das Gericht nicht zu erkennen, weil nichts den Rückschluss auf die vom Plangeber gewollte Schaffung eines nachbarrechtlichen Austauschverhältnisses zulässt. Liegt keine Befreiung von nachbarschützenden Festsetzungen vor, so ist die zugelassene Abweichung von den Festsetzungen des Planes auch im Übrigen unter dem Blickwinkel des Nachbarschutzes von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes vermag die Kammer mit den Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Eilverfahrens nicht (mit der erforderlichen Gewissheit) festzustellen. Das Rücksichtnahmegebot ist keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts. So sind nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. 30vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.2000 - 4 C 3.00 -, NVwZ 2001, 813 = BRS 63 Nr. 160vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.2000 - 4 C 3.00 -, NVwZ 2001, 813 = BRS 63 Nr. 160 Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewähren. Die dabei vorzunehmende Abwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Der begünstigte Dritte muss es hinnehmen, dass Beeinträchtigungen, die von einem legal genutzten vorhandenen Bestand ausgehen, bei der Interessenabwägung als Vorbelastung berücksichtigt werden, die seine Schutzwürdigkeit mindern kann. 31BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 -4 C 19.90-, BRS 55 Nr. 175 m.w.N.BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 -4 C 19.90-, BRS 55 Nr. 175 m.w.N. Immissionen, die das nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zulässige Maß nicht überschreiten, begründen auch unter dem Gesichtspunkt des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots keine Abwehr- oder Schutzansprüche. 32vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.1983 - 4 C 74.78 -, BVerwGE 68, 58 = BRS 40 Nr. 206vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.1983 - 4 C 74.78 -, BVerwGE 68, 58 = BRS 40 Nr. 206 Ein Vorhaben, das mit den städtebaulichen Vorgaben übereinstimmt, kann nur in besonderen Fällen („ausnahmsweise“) am Rücksichtnahmegebot scheitern. 33Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl. 2005, XI. Rdnr. 186 unter Hinweis auf den Beschluss des OVG des Saarlandes vom 23.07.2003 – 1 W 51/03 -, SKZ 2004, 83 Leitsatz 31Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl. 2005, XI. Rdnr. 186 unter Hinweis auf den Beschluss des OVG des Saarlandes vom 23.07.2003 – 1 W 51/03 -, SKZ 2004, 83 Leitsatz 31 Sollten deshalb im vorhabenbezogenen Bebauungsplan die privaten Belange des Antragstellers unter Berücksichtigung der Vorbelastung mit den öffentlichen Belangen ohne rechtliche Beanstandung gegeneinander abgewogen sein, spricht dann wenig für eine Rücksichtslosigkeit des mit der auf dem Plan beruhenden Baugenehmigung. Die Baugenehmigung entspricht – soweit ersichtlich - den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Die geringfügige Überschreitung der Grundflächenzahl von 0,8 um 0,05 ist das Ergebnis eines an Ort und Stelle nicht feststellbaren Rechenvorgangs unter Berücksichtigung der Stellplätze. Der vom Antragsteller befürchtete Geräuschpegel liegt nach dem Schallschutzgutachten auf der Grundlage der Richtwerte für ein Mischgebiet innerhalb des rechtlich Zulässigen. Selbst ein mögliches Überschreiten des Richtwertes am Wohnhaus des Antragstellers ließe sich durch weitere nachträgliche Lärmschutzmaßnahmen in der Form der offenbar beabsichtigten Lärmschutzwände verhindern. Ein vorübergehendes Hinnehmen eines geringfügigen Überschreitens des Richtwertes von 55 dB(A) ist grundsätzlich auch zumutbar. Denn für Dorf-, Kern- und Mischgebiete, in denen das Wohnen grundsätzlich zulässig ist, gilt der auch hier angenommene Richtwert von 60 dB(A). Bei diesem Pegel handelt es sich um einen, der mit dem Wohnen noch verträglich ist. Für die Nachtzeit von 22:00 bis 06:00 Uhr können sich angesichts des Verbotes der Nutzung des Parkplatzes ohnehin keine Änderungen ergeben. Allerdings ist die Zumutbarkeitsbetrachtung im Rahmen des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots nicht abschließend an die Einhaltung von Grenzwerten gebunden, sondern bedarf einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, was auch die Lästigkeit der Geräusche einschließt. Diese ist ggf. im Hauptsacheverfahren durchzuführen. Auch im Übrigen ist nicht erkennbar, dass das Vorhaben der Beigeladenen für die Grundstücke der Antragsteller schlechthin unzumutbare Auswirkungen haben wird, die es geböten, die Baugenehmigung im Vorgriff auf die notwendigen Ermittlungen im Hauptsacheverfahren außer Vollzug zu setzen. Das gilt in besonderem Maße auch für das Verkehrsaufkommen. Insoweit ist auch von Bedeutung, dass die Zufahrt zum und Ausfahrt aus dem Parkplatz auf der dem Grundstück des Antragstellers abgewandten Seite des Vorhabengrundstücks erfolgen. Anlieger müssen im Regelfall den durch ein zulässiges Vorhaben ausgelösten Kraftfahrzeugverkehr und den dadurch entstehenden Lärm hinnehmen. Auch eine Verletzung von Nachbarschutz vermittelnden Bestimmung des Bauordnungsrechts ist nicht festzustellen. Insbesondere hält das genehmigte Bauvorhaben die Abstandsflächen im Verhältnis zum Grundstück des Antragstellers ein. Sollte das Grundstück des Antragstellers durch das Vorhaben der Beigeladenen zu 1. an Wert verlieren, ist das vorliegend nicht zu berücksichtigen. Einen allgemeinen Schutz dagegen, dass durch Vorgänge, die auf einem anderen Grundstück stattfinden, der Wert des eigenen Grundstücks sinkt, kennt die Rechtsordnung nicht. 34BVerfG, Beschluss vom 24.01.2007 – 1 BvR 382/05 -, BRS 71 Nr. 74; vom 26.06.2002 – 1 BvR 558/91 -, BVerfGE 105, 252 (277); BVerwG, Beschluss vom 17.02.1981 - 4 B 13.81 -, BRS 38 Nr. 183BVerfG, Beschluss vom 24.01.2007 – 1 BvR 382/05 -, BRS 71 Nr. 74; vom 26.06.2002 – 1 BvR 558/91 -, BVerfGE 105, 252 (277); BVerwG, Beschluss vom 17.02.1981 - 4 B 13.81 -, BRS 38 Nr. 183 Erweist sich nach alledem der Ausgang des Widerspruchsverfahrens des Antragstellers gegen die der Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung als offen, so hat es wegen dem vom Bundesgesetzgeber in § 212 a BauGB angeordneten Vorrang des Bauherreninteresses bei dem Fortbestand der Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung zu verbleiben. Damit ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Baugenehmigung nach § 80 Abs. 5 VwGO unbegründet. Da folglich auch dem Antragsgegner nicht im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben ist, die Bauarbeiten einzustellen, ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO insgesamt zurückzuweisen. Der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO entspricht es, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und zu 2. für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen Antrag gestellt und damit selbst ein Kostenrisiko übernommen haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Nach Ziffer 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit beträgt der Streitwert im Falle der Nachbarklage grundsätzlich (grundstücksbezogen) 7.500 €. Das OVG des Saarlandes bewertet das Interesse eines privaten Wohnnachbarn, der sich gegen eine Baugenehmigung für eine bei typisierender Betrachtung in der Umgebung durch nicht unwesentliche Immissionsbelastungen in Erscheinung tretende gewerbliche Nutzung wendet, unter Änderung seiner früheren Rechtsprechung seit Ende Oktober 2008 hauptsachebezogen mit regelmäßig 15.000,- €. 35OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.10.2008 - 2 B 347/08 -OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.10.2008 - 2 B 347/08 - Dieser Betrag ist nach Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.