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Urteil

5 K 1711/10

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2011:0803.5K1711.10.0A
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Leitsätze
Die übereinstimmende Einschätzung, das aus hydraulischen Gründen keine Verunreinigung des Trinkwassers eintritt, wenn und solange eine bestimmte Menge Grundwasser zu betrieblichen Zwecken gefördert wird, stellt keine behördliche Anordnung zur Förderung des Grundwassers dar.(Rn.82)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 106.447,13 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die übereinstimmende Einschätzung, das aus hydraulischen Gründen keine Verunreinigung des Trinkwassers eintritt, wenn und solange eine bestimmte Menge Grundwasser zu betrieblichen Zwecken gefördert wird, stellt keine behördliche Anordnung zur Förderung des Grundwassers dar.(Rn.82) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 106.447,13 Euro festgesetzt. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid über die Festsetzung des Grundwasserentnahmeentgelts für 2008 und die beiden Vorauszahlungsbescheide für 2009 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) Der Beklagte verlangt von der Klägerin zu Recht auf der Grundlage des Saarländischen Grundwasserentnahmeentgeltgesetzes 13.102,77 € für die Förderung von 436.759 m3 Grundwasser (zur Kühlung) mit einem Entgeltssatz von 0,03 €/m3 und 29.476,08 € für die Förderung von 368.451 m3 Grundwasser (zu sonstigen Zwecken) mit einem Entgeltsatz von 0,08 €/m3. Die Ansicht der Klägerin, von den von ihr im Jahre 2008 geförderten 886.694 m3 seien (91.200 m3 x 8 Monate =) 729.600 m3 entgeltsfrei und die restlichen 157.098 m3 mit einem Satz von 0,022 €/m3 (= 3.456,07 €) entgeltspflichtig, trifft nicht zu. Auch die beiden Vorauszahlungsbescheide über jeweils 31.934,14 € begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage für die Erhebung des Grundwasserentnahmeentgelts ist das Gesetz Nr. 1643 über die Erhebung eines Grundwasserentnahmeentgelts vom 12.03. 2008 – GwEEG - (ABl. S. 694). Nach dessen § 1 Abs. 1 erhebt das Land von dem Benutzer für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser ein Grundwasserentnahmeentgelt. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit des GwEEG als Ganzes hat das Gericht nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Grundwasser für verfassungsmäßig erklärt. So heißt es bereits im Leitsatz 2 des Beschlusses des 2. Senates vom 07.11.1995 – 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -: „Die knappe natürliche Ressource Wasser ist ein Gut der Allgemeinheit. Wird Einzelnen die Nutzung einer solchen der Bewirtschaftung unterliegenden Ressource eröffnet, erhalten sie einen Sondervorteil gegenüber all denen, die dieses Gut nicht oder nicht in gleichem Umfang nutzen. Es ist sachgerecht, diesen Vorteil ganz oder teilweise abzuschöpfen.“ Zur Begründung führt das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss aus: „Seit Ende der achtziger Jahre haben die meisten Bundesländer eine Abgabe auf Wasserentnahmen eingeführt. Baden-Württemberg erhebt eine solche Abgabe seit 1988, Hessen seit 1992. In beiden Ländern wird das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser mit einer Abgabe belegt (§ 17 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Wassergesetz für Baden-Württemberg in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Wassergesetzes für Baden-Württemberg vom 27. Juli 1987, GBl S. 224 , § 1 Abs. 1 Hessisches Gesetz über die Erhebung einer Abgabe für Grundwasserentnahmen vom 17. Juni 1992, GVBl I S. 209). In Baden-Württemberg ist darüber hinaus auch das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern abgabenbelastet (§ 17 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WG BaWü). Liegen bestimmte – in Baden-Württemberg und Hessen im einzelnen unterschiedliche – Ausnahmetatbestände vor, entfällt die Entgeltspflicht (§ 17 a Abs. 2 WG BaWü, § 1 Abs. 2 bis 4 HGruwAG). In beiden Ländern gehören dazu erlaubnisfreie Wasserentnahmen (§ 17 a Abs. 2 Nr. 1 WG BaWü, § 1 Abs. 1 Nr. 1 a und b HGruwAG); außerdem besteht eine Bagatellgrenze (§ 17 a Abs. 2 Nr. 6 WG BaWü, § 1 Abs. 4 HGruwAG). Den Ländern steht die Kompetenz zur Erhebung von Wasserentnahmeabgaben zu; die Beschwerdeführerinnen sind insofern in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG nicht verletzt. Die Auferlegung von Wasserentnahmeabgaben stellt eine Regelung im Bereich der Wasserbewirtschaftung und Umweltpolitik dar (1.) Die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder ist weder durch Bundesrecht gemäß Art. 75 Abs. 1 Nr. 4 GG (Wasserhaushalt) (2.) noch durch die Finanzverfassung des Grundgesetzes (Art. 104 a ff. GG) (3.) ausgeschlossen.“ Die Klägerin benutzt das Grundwasser auch im Verständnis von § 1 Abs. 1 GwEEG. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind inhaltlich abgestimmt auf die des § 3 Abs. 1 Nr. 6 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), § 3 Benutzungen. (1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind 6. Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser. die hier vorliegen. Dementsprechend ist die Klägerin auch im Besitze einer wasserrechtlichen Genehmigung, die ihr dieses Zutagefördern erlaubt. Sie macht denn mit ihrer Klagebegründung auch nicht geltend, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG nicht vorlägen, sondern vielmehr, dass ihr Zutagefördern des Grundwassers im Sinne von § 1 Abs. 2 GwEEG entgeltsfrei sei. Das trifft indes nicht zu. Entgegen der Einschätzung der Klägerin gilt für sie keiner der Befreiungstatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 1 oder 6 GwEEG: (2) Das Entgelt wird nicht erhoben für 1. behördlich angeordnete Benutzungen im Sinne von § 19 a des Saarländischen Wassergesetzes, 6. Entnahmen von Grundwasser zum Zwecke der Beseitigung von Grundwasserverunreinigungen oder zur Bodensanierung. Nach § 19a SWG ist eine wasserrechtliche Erlaubnis nicht erforderlich für Maßnahmen, die im Rahmen der Gewässeraufsicht durchgeführt werden. Das Gleiche gilt, wenn auf Grund einer behördlichen Anordnung Maßnahmen durchzuführen sind, sofern die zuständige Wasserbehörde die Anordnung getroffen oder das Einvernehmen hergestellt hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Zutagefördern von monatlich 91.200 m3 (= 729.600 m3 im Jahre 2008 bzw. 1.094.400 m3 im Jahre 2009) des mit den angegriffenen Bescheiden als entgeltspflichtig abgerechneten Grundwassers durch die Klägerin ist keine im Rahmen der Gewässeraufsicht durchgeführte Maßnahme. Es erfolgt auch nicht im Verständnis von § 1 Abs. 2 Nr. 1 GwEEG auf Grund einer behördlichen Anordnung der zuständigen Wasserbehörde und auch nicht auf Grund der behördlichen Anordnung einer anderen Behörde, zu der die zuständige Wasserbehörde das Einvernehmen hergestellt hat. Allein der Betrieb des Abwehrbrunnens „Schäfersfeld“ erfolgt auf der Grundlage der förmlichen Anordnung der Landeshauptstadt A-Stadt als untere Wasserbehörde vom 10.11.1988. Danach hat die Klägerin diesen Brunnen unverzüglich, spätestens bis zum 28.01.1989 als Abwehrbrunnen in Betrieb zu nehmen und bis auf weiteres zu betreiben. Die Festlegung der Förderleistung hat in Abstimmung mit dem Geologischen Landesamt des Saarlandes unter Berücksichtigung der Grundwasserstände und des Grundwasserdargebotes zu erfolgen. Das geförderte Grundwasser ist, vorbehaltlich weiterer Entscheidungen aufgrund der Überwachung der Maßnahme, in einen Schmutzwasserkanal einzuleiten und damit einer Kläranlage zuzuführen. Eine solche förmliche Anordnung gibt es für die Förderung des Grundwassers aus den Bohrungen 2a, 6, 12 und 18 nicht. Rechtsgrundlage für die Förderung dieses Grundwassers durch die Klägerin ist derzeit und nach wie vor allein die bis zum 31.12.2017 befristete wasserrechtliche Bewilligung des Ministers für Umwelt – Oberste Wasserbehörde – vom 30.12.1987. Diese beinhaltet indes (nur) das Recht, Grundwasser aus den Bohrungen 2a, 6, 12 und 18 bis zu einer Jahreshöchstmenge von insgesamt 2 Mio. m3, jedoch nicht mehr als 7.000 m3/Tag, zutage zu fördern und zu betrieblichen Zwecken abzuleiten. Diese Formulierung lässt keinen Zweifel daran erkennen, dass mit dieser Bewilligung keine Pflicht begründet wurde, auch nur einen m3 Grundwasser fördern zu müssen. Entgegen der Einschätzung der Klägerin gibt es neben dieser Berechtigung zur Förderung von Grundwasser bis heute keine irgendwie geartete Rechtspflicht zur Förderung einer bestimmten Menge von Grundwasser aus den Bohrungen. Nach der seinerzeitigen Rechtslage2SWG vom 25.01.1982 (ABl. S. 129) und vom 11.12.1989 (ABl. S. 1641)SWG vom 25.01.1982 (ABl. S. 129) und vom 11.12.1989 (ABl. S. 1641) war der Minister für Umwelt als Oberste Wasserbehörde zuständig für die Erteilung wasserrechtlicher Bewilligungen, während der Erlass wasserrechtlicher Anordnungen zum Schutze des Wasserschutzgebietes nach § 36 Abs. 2 SWG 1982 bzw. § 37 Abs. 4 SWG 1989 (bis heute) in den Zuständigkeitsbereich der Unteren Wasserbehörde und damit der Landeshauptstadt A-Stadt fiel. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.2007 am 01.01.2008 ist der Beklagte untere Wasserbehörde. Keine dieser Behörden hat gegenüber der Klägerin eine wasserrechtliche Anordnung mit der Regelung erlassen, dass die Klägerin – wie von ihr behauptet - seit Anfang der 90er Jahre verpflichtet wäre, eine Mindestförderung von 91.2000 m2 monatlich zur Verhinderung eines Abstroms von Kontaminationen aus dem Betriebsgelände der ehemaligen Halberger Hütte GmbH, nunmehr A. & Co. KG und Halberger Guss, vorzunehmen. Eine förmliche schriftliche Anordnung mit diesem Inhalt behauptet auch die Klägerin selbst nicht. Sie meint, diese Anordnung sei formlos ergangen. Da das Gesetz (SWG, WHG) keine Schriftform wasserbehördlicher Anordnungen verlangt, wäre es nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SVwVfG „Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden.“ rechtlich möglich, dass eine solche Anordnung ergangen sein könnte. Das Bestehen einer solchen Anordnung müsste allerdings die Voraussetzungen des § 35 SVwVfG und des § 37 Abs. 1 SVwVfG erfüllen. Nach § 35 SVwVfG ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. § 37 Abs. 1 SVwVfG verlangt darüber hinaus, dass ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein muss. An beiden Voraussetzungen mangelt es vorliegend. Die Klägerin ist bereits nicht in der Lage darzutun, wann und wie konkret die Anordnung ergangen sein soll, weil es keine solche Anordnung gibt. Vielmehr ergibt das gesamte, im Folgenden näher beleuchtete Vorbringen der Klägerin, dass es aus der Sicht der Wasserbehörden zu keinem Zeitpunkt einen Handlungsbedarf für eine entsprechende Anordnung gab und gibt, weil und solange die Klägerin das Grundwasser aus den Bohrungen für betriebliche Zwecke fördert und regelmäßig auf Schadstoffe untersucht. Die von der Klägerin behauptete Anordnung ist weder schriftlich noch elektronisch ergangen. Da sie auch nicht ausdrücklich mündlich ergangen ist, käme ihr Erlass nur „in anderer Weise“ und somit durch eine konkludente Erklärung in Betracht. Der Grundsatz der Formfreiheit gestattet Erklärungen durch konkludentes Handeln; § 37 Abs. 2 VwVfG setzt den konkludenten Verwaltungsakt geradezu voraus. Die Willenserklärung und die Bekanntgabe (§ 41 VwVfG) geschehen hier durch ein unmissverständliches (!) Verhalten, das sie ersetzt, so dass der Inhalt der Erklärung aus diesem Verhalten – durch Auslegung – geschlossen werden muss, wenn er nicht sogar gesetzlich geregelt ist (z.B. § 36 Abs. 2 StVO). Konkludente Willenserklärungen unterscheiden sich somit von dem bloßen Schweigen, dass keine Willenserklärung darstellt, so dass schlichtes Nichts-Tun der Behörde kein Verwaltungsakt ist. Je schärfer die Wirkungen des Verwaltungsaktes sind, desto strengere Maßstäbe müssen an die „Unmissverständlichkeit“ des Verhaltens gestellt werden.3Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 35 Rdnr. 81Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 35 Rdnr. 81 Voraussetzung für das Vorliegen eines Verwaltungsaktes ist die - abschließende - „Regelung“ eines Einzelfalls. Keine Verwaltungsakte sind daher bloße Vorbereitungshandlungen, Realakte, behördliche Wissenserklärungen – in Abgrenzung zum feststellenden Verwaltungsakt – und behördliche Willenserklärungen ohne anordnenden Charakter. Behördliche Vorbereitungshandlungen schließen kein Verwaltungsverfahren ab, sondern bereiten einen Verwaltungsakt lediglich vor. Sie bestimmen daher auch nicht unmittelbar die subjektiv-öffentlichen Rechte der Betroffenen. Der regelnde Verwaltungsakt muss hingegen das Verfahren beenden (vgl. § 9 VwVfG), bloße Vorbereitungshandlungen sind daher keine Verwaltungsakte, wie insbesondere Ankündigungen und Androhungen.4Wolf/Brink in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2010, § 35 Rdnr. 105 f.Wolf/Brink in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2010, § 35 Rdnr. 105 f. Fehlt es an einem Regelungswillen der Behörde, so liegt eine schlichte Tathandlung (Realakt) vor oder eine bloße behördliche (Wissens-) Erklärung ohne Regelungscharakter, wie eine Auskunft, Information und Warnung oder eine zwar rechtserhebliche, nicht aber anordnende (Willens-) Erklärung der Behörde.5Wolf/Brink in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2010, § 35 Rdnr. 123Wolf/Brink in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2010, § 35 Rdnr. 123 Bei Anlegung der zuvor angeführten Grundsätze gibt es gegenüber der Klägerin keine im Verständnis von § 37 Abs. 1 SVwVfG hinreichend bestimmte (konkludente) Anordnung, aus den Bohrungen 12 und 18 monatlich 91.200 m3 Grundwasser zu fördern. Die Klägerin hat aus den Bohrungen aufgrund der wasserrechtlichen Bewilligung vom 25.11.1964 (bis zu 9.000 m3/Tag) Grundwasser für Betriebszwecke gefördert. Vor Ablauf dieser Bewilligung Ende 1974 hat die Klägerin deren Verlängerung für Betriebszwecke im November 1974 beantragt. Aufgrund von Einwendungen der Landeshauptstadt A-Stadt, die in der Nähe einen Trinkwasserbrunnen betreibt, wurde die Verlängerung zunächst nicht (förmlich) bewilligt. Dies erfolgte erst Ende Dezember 1987, nachdem sich die Klägerin und die Landeshauptstadt A-Stadt dahingehend geeinigt hatten, dass die Klägerin fortan 2.000 m3/Tag weniger Grundwasser fördern durfte. Die Bewilligung vom 30.12.1987 beinhaltet ausschließlich ein Förderrecht und keine irgendwie geartete Förderpflicht, obwohl bereits Anfang des Jahres 1987 aufgrund von Probebohrungen auf dem Gelände der ehemaligen Teerfabrik der Verdacht der Bodenkontamination aufgekommen war. Der Minister für Umwelt als Oberste Wasserbehörde sah sich seinerzeit rechtlich gehindert, die wasserrechtliche Bewilligung mit einer Pflicht zum Abpumpen zu verbinden. Im November 1988 gab die Landeshauptstadt A-Stadt der Klägerin mit einem förmlichen Bescheid auf, die Bohrung „Schäfersfeld“ unverzüglich als Abwehrbrunnen zu betreiben und das Wasser in einen Schmutzwasserkanal einzuleiten, der zu einer Kläranlage führt. Damit gab es jedenfalls bis Ende 1989 - auch nach Einschätzung aller Beteiligten - keine Pflicht der Klägerin, über den Betrieb des Abwehrbrunnens „Schäfersfeld“ hinaus, Grundwasser zu fördern. Daran hat sich rechtlich auch in der Folgezeit nichts geändert. Insbesondere hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin keinen Zeitpunkt benannt, an dem ihr ab Anfang Januar 1990 der Betrieb der hier in Rede stehenden Bohrungen behördlicherseits aufgegeben wurde. Die bei der Besprechung am 03.09.1991 vereinbarte „Minimallösung“ zur „Sicherung des Trinkwasserschutzgebiets der Landeshauptstadt Saarbücken“ beinhaltet angesichts der Schärfe der Wirkungen einer Verpflichtung zur Förderung von monatlich 91.200 m3 bzw. jährlich 1.094.400 m3 gerade keine Anordnung, sondern die Perpetuierung des status quo. Minimallösung bedeutete seinerzeit, dass insbesondere aufgrund der hohen Kosten, die entstanden wären, wenn auf dem Grundstück der ehemaligen Teerfabrik zunächst orientierende Untersuchungen zur umfassenden Feststellung der Kontaminationen vorgenommen worden wären und anschließend das kontaminierte Erdreich hätten fachgerecht entsorgt werden müssen, keine weiteren Maßnahmen durch die Klägerin erfolgen mussten, wenn und solange sie das Wasser aus den Brunnen (ohnehin) für betriebliche Zwecke fördert und somit der Trinkwasserbrunnen der Landeshauptstadt A-Stadt aus hydraulischen Gründen voraussichtlich von der Kontamination auf dem Gelände der ehemaligen Teerfabrik nicht betroffen werde. In diesem Sinne zu verstehen sind denn auch die Ausführungen der Klägerin, dass sich unten auf Seite 137 der Verwaltungsakte folgender Text befindet: „Vom LfU wurde am 29.07.1992 ein Vorschlag zur Festlegung (Bescheidung) der weiteren Vorgehensweise vorgelegt. Danach sollen die Förderbrunnen längerfristig mit einer Leistung von rund 80 m3/h (Br. 12) und 30 m3/h (Br. 19, gemeint ist wohl 8) betrieben werden. Eine tiefenbezogene Beprobung soll die vertikale Schadstoffverteilung ermitteln. Mit einem Gutachten zur „Ermittlung der Brunnenbetriebsdaten“ macht das Büro WPW im Dezember 1997 einen Vorschlag für eine minimale Förderrate, bei der der kontaminierte Bereich innerhalb des Brunneneinzugsgebietes gehalten wird (91.200 m3/Monat).“ Der jeweils verwendete Begriffe „Vorschlag“ impliziert dabei deutlich, dass eine verbindliche „Regelung“ angestrebt, nicht jedoch getroffen wurde. Soweit sich die Klägerin auf die Besprechungsnotiz vom 22.01.1993 beruft und aus dieser herleitet, zwischen Herrn Dr. S (MfU) und Herrn Dr. F (LfU) sei ein Einvernehmen über den Betrieb der 3 Abwehrbrunnen zur Sicherung des Grundwassers außerhalb des Werksgeländes erzielt worden, lässt sich dieser Notiz weder eine wasserrechtliche Anordnung noch ein „Einvernehmen“ im Verständnis von § 19a Satz 2 SWG entnehmen. Thema der Besprechung war die „Altlastenuntersuchung ehemaliges Kokereigelände“, Ziel der Besprechung „die weitere Vorgehensweise zur Untersuchung des ehemaligen Kokereigeländes“. Schon diese Umschreibung ergibt wenig Hinweise auf eine getroffene endgültige (!) Anordnung. Im Rahmen der Besprechung stellte Herr Dr. K vom ITU das von ihm erarbeitete Untersuchungsprogramm vor, das aus vier Punkten bestand, der „Ausführung von 23 Rammkernbohrungen mit umfangreichen Bodenanalysen, Bodenluftmessungen, Anlegen von 3 Abwehrbrunnen, wobei bei der Ausführung geprüft wird, ob es erforderlich ist, die dritte Bohrung als Abwehrbrunnen auszuführen, Anlegen weiterer Pegel zwecks Grundwasserbeobachtung.“ Mit dem „Anlegen von drei Abwehrbrunnen“ konnten offenkundig nicht die Bohrungen 12 und 18 gemeint sein, aus denen die Klägerin zu diesem Zeitpunkt seit knapp 30 Jahren Grundwasser zu betrieblichen Zwecken förderte. Auch die weiteren Ausführungen in der Besprechungsnotiz lassen keinen Zweifel daran aufkommen, dass es allein um die Vorbereitung von Untersuchungen ging. Denn als „Ergebnis dieser Untersuchung erwartet(e) man: Welche Massen an Erdreich sind verunreinigt, wie hoch sind diese Verunreinigungen, was kann mit diesem Erdreich geschehen, wie hoch ist die Gefährdung des Grundwassers.“ Ebenso deutlich ergibt sich aus dem zusammenfassenden Bericht von SAINT-GOBAIN GUSSROHR vom 20. November 2000, dass es im Zeitraum von 1991 bis November 2000 zu diversen Besprechungen, Vorschlägen und Absichtserklärungen und gerade zu keiner wasserbehördlichen Anordnung gekommen ist. Danach gab die Halbergerhütte GmbH im Jahre 1991 bei der Ingenieurgemeinschaft Technischer Umweltschutz GmbH (ITU) eine Abschätzung des Umweltgefährdungspotentials des ehemaligen Betriebsgeländes der Kokerei und Benzolfabrik in Auftrag. Das erstellte Gutachten wurde dem MfU am 02.10.1992 vorgestellt. Am 22.01.1993 fand eine Besprechung mit MfU, LfU und ITU über die weitere Vorgehensweise zur Altlastenuntersuchung statt. 1994 wurde ITU mit weiteren Untersuchungen beauftragt. Deren Zwischenbericht wurde MfU, LfU und AEU am 03.07.1996 übergeben. Im Oktober 1996 wurden Pumpversuche zur Erkundung der geohydraulischen Situation durchgeführt. Im Dezember 1996 wurde WPW mit einer hydrogeologischen Untersuchung beauftragt. Am 28.02.1997 gab es eine weitere Besprechung mit LfU und UWB, bei der zusätzliche Untersuchungen und die Errichtung von Grundwassermessstellen beschlossen wurden. Bei einer Besprechung mit dem LfU und UWB am 07.10.1997 erhielt WPW einen weiteren Auftrag, um das Einzugsgebiet zu präzisieren. Der erstellte Bericht wurde am 24.11.1997 dem LfU vorgestellt und am 04.12.1997 besprochen. Dabei wurde beschlossen, dass Pegel 32 und Nullpegel regelmäßig überwacht und analysiert werden sollten und WPW Brunnenbetriebsdaten ermitteln sollte. WPW kam dann in der gutachterlichen Stellungnahme GEO 97.5163 vom 10.12.1997 zu dem Ergebnis, dass bei einer Minimalfördermenge von 2.990 m3/Tag = 91.200 m3/Monat der Abstrom von Kontaminationen unterbunden werde. Bei der Besprechung am 15.11.2000 machte Herr K (LfU) darauf aufmerksam, dass das Grundwasser sparsam zu nutzen sei, woraufhin Frau S (LHSt Sbr.) feststellte, dass es zur ständigen Förderung von 91.200 m3/Monat keine Alternative gebe. Beschlossen wurde sodann allerdings allein, „1) diesen zusammenfassenden Bericht zu erstellen und 2) die Sanierungsplanung zu beginnen. WPW soll bis Januar 2001 eine strukturierte Vorgehensweise präsentieren.“ Eine konkludent erteilte wasserrechtliche Anordnung lässt sich diesen Ausführungen nicht entnehmen. Insbesondere stellen weder die gutachterliche Einschätzung der WPW noch die Meinungsäußerung der Vertreterin der unteren Wasserbehörde der Landeshauptstadt A-Stadt eine wasserbehördliche Anordnung dar. Über die Besprechung beim Beklagten am 15.11.2000 gibt es auch den Vermerk von Dr. F-N vom 22.11.2000, der den Bericht von Dr. J (WPW) wiedergibt, dass der Brunnenbetrieb wie vorgesehen läuft, die (von WPW) festgelegte Mindestfördermenge von 91.200 m3/Monat eingehalten wird und ein relevanter Abstrom von Kontaminationen auf dem Betriebsgelände nicht stattfindet, und der mit folgender Vereinbarung endet: 1. Die Klägerin fertigt einen zusammenfassenden strukturierten Bericht auf der Grundlage der vorhandenen Gutachten und deren Ergebnisse mit dem status quo. Darauf aufbauend wird ein Programm vorgeschlagen, das Grundlage für die weiteren Schritte mit dem Ziel der Sanierungsplanung ist. Diese Aufgabe wird bis Januar 2001 erfüllt. 2. Im Januar 2001 wird der Termin für die nächste Sitzung festgelegt, bei dem die weitere Vorgehensweise auf der Grundlage von Punkt 1 vereinbart wird. Eine wasserrechtliche behördliche Anordnung zur Mindestförderung von 91.200 m3/Monat lässt das nicht erkennen. Dass keine der in Betracht kommenden Wasserbehörden einen Willen für eine abschließende Regelung in dieser Angelegenheit hatten, ergibt sich ohne Weiteres auch aus dem Vermerk von Dr. F-N vom 06.07.2001 über die Besprechung beim Beklagten am 26.04.2001, an der ausweislich der Teilnehmerliste von der WPW Herr Dr. J, von der Landeshauptstadt A-Stadt Frau S und Herr M, von der Klägerin die Herren P, G und E, vom MfU Herr Dr. S und vom Beklagten die Herren Dr. B, K und Dr. F-N zugegen waren. In dem Vermerk heißt, dass Herr Dr. B (LfU) die Wasserentnahme von ca. 90.000 m3/Monat durch die Klägerin als verträglich, aber im Gegensatz zu den Zielsetzungen des WHG bewertete. Herr G von der Klägerin habe erläutert, dass diese Menge ungefähr der im Betrieb gebrauchten Kühlwassermenge entspreche, die allerdings konjunkturspezifischen Schwankungen unterliege. Da in Zukunft nicht wie gegenwärtig ein oder zwei Schichten gefahren würden, vielmehr drei Schichten geplant seien, wolle die Klägerin auf gar keinen Fall auf die genehmigte Wassermenge verzichten. Schwerpunkt der weiteren Diskussion sei die Festlegung des Zeitrahmens für die Sanierungsplanung gewesen. Dieser Vermerk zeigt deutlich, dass eine wasserrechtliche Anordnung angesichts der tatsächlichen Verhältnisse überhaupt nicht erforderlich war und damit auch im Sinne des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit unverhältnismäßig gewesen wäre. Diese Einschätzung wird durch den Schriftverkehr im Jahre 2007 und damit vor dem Inkrafttreten des GwEEG am 01.05.2008 mit Nachdruck bestätigt. Unter dem 10.08.2007 teilte der Beklagte der Klägerin mit, sie beabsichtige der obersten Wasserbehörde vorzuschlagen, die im Bescheid vom 30.12.1987 festgesetzte Jahreshöchstfördermenge im Hinblick auf die tatsächliche Entnahmemenge der letzten 10 Jahre von 2 Mio. m3 auf 1,5 Mio m3 zu reduzieren. Dieser Absicht ist die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.08.2007 vehement entgegengetreten. Auch insoweit konnten die Wasserbehörden weiterhin bedenkenlos davon ausgehen, dass ein behördlicher Handlungsbedarf für eine das Verfahren abschließende wasserrechtliche Anordnung nicht besteht. Für unzutreffend hält die Kammer die Einschätzung der Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 11.07.2011, „die zu diesem Zeitpunkt jeweils zuständige Behörde hätte zwangsläufig einen förmlichen Bescheid zur Inanspruchnahme der Klägerin auf die genannte Mindestmenge auf der Grundlage der damaligen Erkenntnisse erlassen müssen“, wenn die Klägerin die Förderung seinerzeit unter die Mindestmenge reduziert hätte, sodass die Form der Anordnung dahinstehen könne, weil auch eine Grundwasserentnahme aufgrund eines Sanierungsvertrages zur Entgeltsfreiheit nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 GwEEG führe. Ob ein Sanierungsvertrag zur Entgeltsfreiheit nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 GwEEG führt oder ob sich die Entgeltsfreiheit in diesem Falle aus § 1 Abs. 2 Nr. 6 GwEEG ergibt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn auch einen „Sanierungsvertrag“ haben die Parteien weder schriftlich noch mündlich geschlossen, weil es dafür weder im Zeitraum zwischen 1985 und heute keinen Regelungsbedarf gab. Die zuständigen Wasserbehörden sind – als Ergebnis der Durchforstung aller vorhandenen Akten - seit der Kenntnis von der Bodenkontamination auf dem Gelände der ehemaligen Teerfabrik davon ausgegangen, dass die Klägerin eine hinreichende Menge von Grundwasser für betriebliche Zwecke fördert und diese Förderung möglicherweise den Nebeneffekt hat, dass das Grundwasser im Bereich der Trinkwasserbrunnen der Landeshauptstadt A-Stadt rein bleibt. Hätte die Klägerin die Fördermenge deutlich reduziert, wäre es aller Voraussicht nach zunächst auf das Ergebnis der regelmäßigen Untersuchungen des geförderten Wassers sowie des Trinkwassers angekommen. Denn gesicherte Erkenntnisse über die Bodenkontamination auf dem Gelände der ehemaligen Teerfabrik gibt es bis heute nicht. Im Falle der Verschlechterung der Grundwasserqualität – aber auch nur in diesem Falle – hätten sich Untersuchungen des Bodens der ehemaligen Teerfabrik zur Gefährdungsabschätzung auf der Grundlage des Bundesbodenschutzgesetzes mehr aufgedrängt als eine „ins Blaue hinein“ getroffene Anordnung, auf unbegrenzte Zeit unbelastetes Grundwasser aus den Bohrungen 12 und 18 zu Tage zu fördern. Vielmehr wäre dann eine konsequente Bodensanierung fällig gewesen, auf die von Seiten der Wasserbehörden aus Gründen der Verhältnismäßigkeit abgesehen wurde, solange das Grundwasser von der Klägerin ohnehin aus eigenbetrieblichen Gründen zu Tage gefördert wurde. Damit trifft die Behauptung der Klägerin nicht zu, dass der Grundwasserförderung ein entsprechendes „rechtlich erhebliches Verlangen“ der Landeshauptstadt A-Stadt als zuständige Wasserbehörde zu Grunde lag. Neben der Sache liegt die Berufung der Klägerin auf „Vertrauensschutz“, weil sie die Abwehrbrunnen seit mehr als 15 Jahren betreibe und ihr Wassernetz darauf eingerichtet habe; insbesondere habe sie im Zusammenhang mit Umbauten und der Installation neuer Anlagen davon abgesehen, Einsparpotentiale wie geschlossene Kühlkreisläufe oder andere Kühlsysteme zu nutzen. Ein rechtlich geschützten „Vertrauen“ auf eine irrtümlich angenommene Rechtspflicht kennt die Rechtsordnung nicht. Aber auch in diesem Zusammenhang zeigt sich deutlich, dass die Klägerin einen namhaften Zeitpunkt für eine „behördliche Anordnung“ nicht zu nennen vermag, was ganz erheblich gegen deren Existenz spricht. Wenn die Klägerin zudem mehr als 15 Jahre lang der Ansicht war, aufgrund einer irgendwie gearteten Rechtspflicht zum Betrieb von Abwehrbrunnen verpflichtet gewesen zu sein, hätte kaum etwas näher gelegen, als sich diese Rechtspflicht entsprechend § 37 Abs. 2 Satz 2 SVwVfG schriftlich bestätigen zu lassen. Nach dieser Vorschrift ist ein mündlicher Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Insoweit erscheint es jedenfalls als vertretbar, dass bei konkludenten Verwaltungsakten und bei nicht unverzüglichem Verlangen zwar kein Rechtsanspruch auf eine schriftliche Bestätigung besteht, dies aber im Ermessen der Verwaltung steht.6Vgl. dazu etwa Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 37 Rdnr. 22 ff.Vgl. dazu etwa Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 37 Rdnr. 22 ff. Nach alledem ist mangels Vorliegen einer behördlich angeordneten Grundwasserbenutzung der Befreiungstatbestand nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 GwEEG nicht erfüllt. Die Grundwasserentnahme durch die Klägerin ist auch nicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 GwEEG entgeltsfrei. Denn die Grundwasserentnahme diente weder dem Zweck „Beseitigung von Grundwasserverunreinigungen“ noch der „Bodensanierung“. Vielmehr war die WPW GmbH der Überzeugung, dass sich die Kontamination aus hydraulischen Gründen (wohl) nicht ausbreiten werde, wenn die Klägerin aus den Brunnen 12 und 18 mindestens 91.200 m3/Monat fördere. Das stellt indes schon begrifflich keine „Beseitigung“ einer Grundwasserverunreinigung dar und dient auch nicht der Bodensanierung. Da das geförderte Grundwasser zudem auch keine Schadstoffe enthält und damit nicht verunreinigt ist, liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 6 GwEEG erkennbar nicht vor. Der Klägerin steht auch nicht der ermäßigte Entgeltssatz für EMAS- und ISO-14001-Plus-zertifizerte Betriebe zu. Das GwEEG enthält hinsichtlich der Höhe des Entgeltssatzes nach Anlage zu § 2 Abs. 2 GwEEG folgende Differenzierung: Verwendungszweck Entgeltsatz Ermäßigter Entgeltsatz (€/m3) (€/m3) 1. Öffentliche Wasserversorgung 0,07 0,06* 2. Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser: - Zum Zweck der dauerhaften Wasserhaltung (länger als 1 Jahr) 0,03 0,022** - Zum Zweck der Kühlung 0,03 0,022** - Zum Zweck der Bewässerung landwirtschaftlicher, gärtnerischer und forstwirtschaftlicher Nutzflächen 0,006 0,004** - Zum Zweck der Fischhaltung 0,006 0,004** - Zu sonstigen Zwecken 0,08 0,055** * auf § 2 Abs. 3 Nr. 2 wird verwiesen ** gilt für Unternehmen, die nach der Verordnung EG Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) registriert sind. Der ermäßigte Entgeltsatz gilt auch für Unternehmen, die über eine ISO 14001-Zertifizierung durch eine akkreditierte Zertifizierungsstelle verfügen, darüber hinaus die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften durch Behördenabfrage nachweisen und sich verpflichten, ihre Umweltleistung kontinuierlich zu verbessern und eine entsprechende Kommunikation mit der Öffentlichkeit zu führen. Auf dieser Grundlage ist die Entgeltsberechnung für das Jahr 2008, die zugleich Grundlage für die Berechnung der Vorauszahlungen für das Jahr 2009 sind, Wassermenge (m3) Entgeltsatz (€) Entgelt (€) Grundwasserförderung (zur Kühlung) 436.759 0,03 13.102,77 Grundwasserförderung (sonst. Zweck) 368.451 0,08 29.476,08 von Rechts wegen nicht beanstanden. Insbesondere steht der Klägerin eine Ermäßig des Entgeltssatzes nicht zu, weil sie (wohl) zwar ISO-14001 zertifiziert ist, aber – inzwischen wohl auch unstreitig – nicht die erweiterten Voraussetzungen für die Entgeltsermäßigung („… die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften durch Behördenabfrage nachweisen und sich verpflichten, ihre Umweltleistung kontinuierlich zu verbessern und eine entsprechende Kommunikation mit der Öffentlichkeit zu führen.“) erfüllt. Die im Ausgangsbescheid und Gerichtsverfahren als Verzugszinsen bezeichnete Nebenforderung findet, soweit der Beklagte die Rückforderung nicht anerkannt hat, als Säumniszuschlag ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 12 GwEEG in Verbindung mit § 240 AO. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 12 GwEEG sind beim Vollzug dieses Gesetzes für die Verzinsung und die Säumniszuschläge die §§ 234 bis 240 der Abgabenordnung (AO) in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dabei sind die Regelungen über die Verzinsung (§§ 234 – 239 AO) vorliegend nicht einschlägig; die Zinsen betragen zudem nach § 238 AO (nur) einhalb Prozent pro Monat. Nach § 240 Abs. 1 AO ist, wenn die Abgabe nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des auf den nächsten durch 50 teilbar abgerundeten rückständigen Betrages zu entrichten. Diese Voraussetzungen liegen vor. Auch die mit den beiden weiteren Bescheiden vom 17.07.2009 vom Beklagten angeforderten Vorauszahlungen für 2009 begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Ihre Rechtsgrundlage findet sich in § 5 GwEEG: (1) Für die jeweiligen Veranlagungszeiträume sind Vorauszahlungen zu entrichten. (2) Der Entgeltpflichtige hat am 1. April und am 1. Oktober Vorauszahlungen für den laufenden Veranlagungszeitraum zu entrichten, in dem er entgeltpflichtige Grundwasserbenutzungen vornimmt. Jede Vorauszahlung beträgt die Hälfte des zuletzt festgesetzten Jahresbetrages; ist noch kein Festsetzungsbescheid erlassen worden, die Hälfte des zu erwartenden Jahresbetrages. Bei der Berechnung sollen Ermäßigungen nach § 2 Abs. 3 berücksichtigt werden. Vorauszahlungen sind jeweils sofort zu den angegebenen Terminen zur Zahlung fällig. Auf dieser Grundlage hat der Beklagte die beiden Vorauszahlungen für 2009 zutreffend auf jeweils die Hälfte von zwölf Achtel des Betrages für den Zeitraum von Mai bis Dezember 2008 festgesetzt. Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung wird nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zugelassen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 3 i.V.m. § 63 Abs. 2 GKG. Die Klägerin wendet sich gegen den Festsetzungsbescheid für das Grundwasserentnahmeentgelt 2008 und die beiden Vorauszahlungsbescheide für 2009, mit denen der Beklagte von ihr Entgelte in Höhe von 42.578,85 € (2008), 31.934,14 € (Vorauszahlung 2009 I) und 31.934,14 € (Vorauszahlung 2009 II) verlangt. Die seinerzeit noch unter Halbergerhütte GmbH firmierende Klägerin erhielt mit dem Bescheid vom 25.11.1964 die Bewilligung nach § 8 WHG, aus den 6 Bohrungen 2a, 6, 12, 18, 19 und 20 bis zu 9.000 m3/d Grundwasser zutage zu fördern und für Betriebszwecke zu verwenden. Mit Bescheid vom 07.04.1972 wurde die Bohrung 23 hinzugenommen. Diese Bewilligung war bis zum 31.12.1974 befristet gewesen. Nachdem die Klägerin Ende November 1974 die Verlängerung der Bewilligung beantragt hatte, erhoben die Stadtwerke A-Stadt AG Einwendungen. Im Juli 1984 einigten sich die Klägerin und die Stadtwerke auf eine Förderung von nur noch 7.000 m3/d anstelle von 9.000 m3/d durch die Klägerin. Mit dem Bescheid des Ministers für Umwelt – Oberste Wasserbehörde – vom 30.12.1987 –- wurde der Klägerin (ebenfalls noch unter ihrer damaligen Firma) auf ihren Antrag vom 20.07.1984 in der Fassung vom 25.03.1987 nach Maßgabe der unter Buchstabe B aufgeführten und der Entscheidung zugrunde liegenden Unterlagen sowie der sich aus dem Bescheid ergebenden Benutzungsbedingung, Auflagen, Fristen und Vorbehalte, gemäß § 8 WHG die bis zum 31.12.2017 befristete Bewilligung erteilt, aus vier Bohrungen Grundwasser bis zu einer Jahreshöchstmenge von insgesamt 2 Mio. m3, jedoch nicht mehr als 7.000 m3/Tag, zutage zu fördern und zu betrieblichen Zwecken abzuleiten. Die Bewilligung enthält u.a. die Auflage Nr. 6, dass das aus den vier Bohrungen gewonnene Rohwasser erstmals innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides und sodann alle zwei Jahre auf folgende Parameter zu untersuchen sei: ph-Wert, Sulfat, Cadmium, Nitrat, Chlorid, Quecksilber, Nitrit, Oxidierbarkeit, Blei, Ammonium, Gesamthärte, Aluminium, Arsen, niedrigsiedende Chlorkohlenwasserstoffe (z.B. Trichlorethen – Trichlorethylen, Tetrachlorethen – Perchlorethylen -), hochsiedende Chlorkohlenwasserstoffe, Pestizide und PAK (Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe). In der Begründung heißt es unter I. u.a., wegen der evtl. zu erwartenden Verunreinigung des Grundwassers besonders durch die ehemalige Kokerei bzw. Zwischenlager und Endlager durch boden- oder wassergefährdende Produkte sollten regelmäßige Untersuchungen des zutagegeförderten Wassers angeordnet werden. Diesem Begehren der unteren Wasserbehörde sei mit der Aufnahme von Auflagen Rechnung getragen worden. Mit dem Gesetzentwurf vom 24.10.2007 (LT-Drucksache 13/1614) brachte die Regierung des Saarlandes das Gesetz über die Erhebung eines Grundwasserentnahmeentgelts (Saarländisches Grundwasserentnahmeentgeltgesetz) in den Landtag ein. In der Gesetzesbegründung heißt es u.a.: Auf Länderebene wurde seit der zweiten Hälfte der achtziger Jahre damit begonnen, eine Abgabe auf Wasserentnahmen einzuführen. Zur Zeit erheben zehn Länder ein Wasserentnahmeentgelt, wobei sich die Länderregelungen erheblich hinsichtlich der Grundlagen (Oberflächen und/oder Grundwasser), der Höhe des Entgelts, der Ausnahmeregelungen sowie der Verwendung des Aufkommens unterscheiden. Dabei sprechen folgende Gründe für die Erhebung eines Grundwasserentnahmeentgelts: Das Wasserentnahmeentgelt soll als ökonomisches Lenkungsinstrument in der Umweltpolitik eingesetzt werden, indem die Inanspruchnahme der Ressource Wasser mit einem Preis belegt, umweltgerechtes und die Ressource schonendes Verhalten belohnt wird. Zwar liegt im Saarland zur Zeit kein Wassermangel vor. … Dennoch dient die Grundwasserabgabe dem legitimen Lenkungsziel, einen ökonomischen Anreiz auf den Verzicht auf die Entnahme von Grundwasser zu schaffen. Denn Grundwasser ist kein Wirtschaftsgut, sondern ein unverzichtbarer Bestandteil des Naturhaushalts und eine wesentliche Ressource für die Wassergewinnung. … Ein weiterer Grund für die Einführung des Grundwasserentnahmenentgelts besteht in der Aufgabe, die vorhandenen natürlichen Ressourcen für künftige Generationen in ihrem Potential und ihrer Leistungsfähigkeit nachhaltig zu bewahren. … Maßgeblich für die Einführung des Grundwasserentnahmeentgelts ist darüber hinaus der Sondervorteilsaspekt. Aufgrund von wasserrechtlichen Befugnissen wird einzelnen Wassernutzern die Teilhabe an einem Gut der Allgemeinheit ermöglicht, so dass sie einen Sondervorteil gegenüber denjenigen erhalten, denen eine solche Nutzung nicht oder nicht in gleichem Umfang gestattet ist. Mit diesem Gesetz soll der wirtschaftliche Vorteil, den Einzelne durch die Inanspruchnahme des Rechts erzielen, mit einer Abgabe belegt werden. Die erste Lesung des Gesetzes erfolgte in der 46. Sitzung des Landtages am 30./31.10.2007. Aufgrund dieser Lesung wurde der Gesetzentwurf an den Ausschuss für Umwelt überwiesen. Dieser brachte mit der Landtagsdrucksache 13/1809 vom 29.02.2008 einen Abänderungsantrag ein, der in der 52. Sitzung des Landtages am 12.03.2008 angenommen wurde. Anschließend wurde der Gesetzentwurf in zweiter und letzter Lesung angenommen. Das Saarländische Grundwasserentnahmeentgeltgesetz (GwEEG) wurde sodann im Amtsblatt des Saarlandes vom 24.04.2008 (S. 694 ff.) veröffentlicht und trat zum 01.05.2008 in Kraft. Mit Schreiben vom 10.09.2008 informierte der Beklagte alle seiner Ansicht nach Entgeltpflichtigen über das neue Gesetz, die zum 01.10.2008 eintretende Vorauszahlungspflicht und die Pflicht zur Ermittlung der Höhe des zu entrichtenden Betrages, der der zuständigen Behörde unter Angabe der im Vorjahr entnommenen Wassermenge und der Art der Verwendung bis zum 15.02. eines jeden Jahres unaufgefordert zu erklären sei. Die Klägerin teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 03.03.2009 mit, sie habe im Zeitraum vom 01.05. bis 31.12.2008 aus ihren Brunnen 12, 2a, 6 und 18 insgesamt 886.694 m3 Grundwasser gefördert. Davon seien aufgrund behördlicher Anordnung monatlich 91.200 m3, in 8 Monaten somit 729.600 m3, zur Grundwassersicherung bzw. -sanierung entnommen worden, die nicht entgeltpflichtig seien, weil für sie der Befreiungstatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 6 GwEEG gelte. Die restliche Menge von 157.098 m3 werde als Kühlwasser genutzt. Sie – die Klägerin – sei nach ISO 14001 zertifiziert. Es ergebe sich somit folgende Berechnung: 157.098 m3 x 0,022 € = 3.456,07 €. Mit dem Festsetzungsbescheid für das Saarländische Grundwasserentnahmeentgelt 2008,– vom 17.07.2009 setzte der Beklagte für den Veranlagungszeitraum vom 01.05.2008 – 31.12.2008 entsprechend § 3 Abs. 1 GwEEG für die Entnahme von Grundwasser ein Entgelt in Höhe von 42.578,85 € sowie Verzugszinsen in Höhe von 2.046,27 € fest. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid, das Entgelt bemesse sich nach § 3 GwEEG nach der vom Pflichtigen entnommenen Wassermenge. Die Vorauszahlung zum 01.10.2008 sei nicht fristgerecht entrichtet worden. Dafür fielen Verzugszinsen an. Die Beträge berechneten sich wie folgt: Wassermenge (m3) Entgeltsatz (€) Entgelt (€) Grundwasserförderung (zur Kühlung) 436.759 0,03 13.102,77 Grundwasserförderung (sonst. Zweck) 368.451 0,08 29.476,08 Verzugszinsen für Vorauszahlung 2008 2.046,27 Geleistete Vorauszahlung -3.546,08 Zu leistender Betrag 41.079,04 Mit dem Vorauszahlungsbescheid –- ebenfalls vom 17.07.2009 setzte der Beklagte entsprechend § 5 Abs. 2 GwEEG die 1. Vorauszahlung für 2009 auf 31.934,14 € und mit dem weiteren Vorauszahlungsbescheid –- ebenfalls vom 17.07.2009 die 2. Vorauszahlung für 2009 ebenfalls auf 31.934,14 € Gegen die drei Bescheide vom 17.07.2009 erhob die Klägerin am 13.08.2009 Widerspruch: Sie habe bereits in der Besprechung am 21.04.2009 ihre Ansicht erläutert, dass ein erheblicher Teil der Grundwasserförderung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 6 GwEEG entgeltfrei sei. Dafür sei es unerheblich, ob das in dieser Weise geförderte Grundwasser noch einer anderen Nutzung zugeführt werde.1OVG NRW, Urteil vom 16.01.2008 – 9 A 9040/07 -, Hess. VGH, Beschluss vom 03.04.2003 – 5 TG 2223/01 – zu den entsprechenden landesrechtlichen VorschriftenOVG NRW, Urteil vom 16.01.2008 – 9 A 9040/07 -, Hess. VGH, Beschluss vom 03.04.2003 – 5 TG 2223/01 – zu den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften Seit Anfang der 90er Jahre werde eine Mindestförderung von 91.2000 m2 monatlich zur Verhinderung eines Abstroms von Kontaminationen aus dem Betriebsgelände der ehemaligen Halberger Hütte GmbH, nunmehr A. & Co. KG und Halberger Guss, vorgenommen. Bei einer Besprechung am 22.01.1993 mit Herrn Dr. S vom MfU und Herrn Dr. F vom Beklagten sei Einvernehmen mit dem Betrieb der Abwehrbrunnen zur Sicherung des Grundwassers außerhalb des Werksgeländes erzielt worden. Im Schriftsatz vom 24.01.1995 habe der Beklagte darauf hingewiesen, dass er für den Betrieb der Abwehrbrunnen eine Erlaubnis nach § 7 WHG für erforderlich halte und damit klar zu erkennen gegeben, dass der Betrieb des Abwehrbrunnens dem Willen des Beklagten entsprochen habe. Im Schreiben der Unteren Wasserbehörde vom 24.03.1997 sei der Betrieb der Abwehrbrunnen vorausgesetzt und nur eine Überprüfung der hinreichenden Absicherung verlangt worden. Diese Überprüfung sei mit dem Gutachten der WPW Geoconsult nachgewiesen worden. Weitere Kontrollmaßnahmen seien mit dem Schreiben der unteren Wasserbehörde vom 21.10.1997 angeordnet und in der Besprechung vom 04.12.1997 bestätigt worden. Bei einer weiteren Besprechung am 22.11.2000 habe Herr K vom Beklagten auf das Wasserrecht zur ständigen Förderung von 91.200 m2/Monat aufmerksam gemacht. Nach der Einschätzung von Frau S von der unteren Wasserbehörde gebe es hierzu keine Alternative, weil mit dieser Betriebsführung gesichert sei, dass kein Austreten von Schadstoffen stattfinde und somit eine sichere Art der Wasserversorgung gegeben sei. Diese Einschätzung habe das Ministerium für Umwelt im Schreiben vom 31.07.2001 bestätigt. Darüber hinaus sehe der Sanierungsvertrag zwischen der Klägerin und der Landeshauptstadt A-Stadt – Untere Bodenschutzbehörde - aus dem Jahre 2004 eine Grundwasserförderung zu Sanierungszwecken durch 5 Grundwasserbrunnen mit einer Förderleistung von ca. 0,5 l/sec. je Brunnen vor. Deshalb sei auch diese geförderte Grundwassermenge entgeltfrei. Das übrige Grundwasser werde zu Kühlzwecken genutzt. Hinzuweisen sei vorliegend auch auf den bestehenden Vertrauensschutz. Aufgrund der seit mehr als 15 Jahren geltenden behördlichen Anordnung zum Betrieb der Abwehrbrunnen mit erheblichen Mindestfördermengen habe sie – die Klägerin – ihr betriebliches Wassernetz und die Wassernutzung entsprechend konzipiert und insbesondere im Zusammenhang mit Umbauten und Installationen neuer Anlagen davon abgesehen, Einsparpotentiale wie geschlossene Kühlkreisläufe oder andere Kühlsysteme zu nutzen. Wenn sie nunmehr nachträglich Änderungen vornehmen müsste, wäre das mit erheblichen Kosten verbunden. Das Ministerium für Umwelt wies alle drei Widersprüche mit getrennten Widerspruchsbescheiden vom 08.09.2010 zurück: Rechtsgrundlage des Gebührenbescheides für 2008 seien die §§ 3, 1 und 2 GwEEG. Nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SGwEEG sei derjenige zur Zahlung des Entgelts verpflichtet, der Grundwasser entnimmt, zu Tage fördert, zu Tage leitet oder ableitet. Die von der Klägerin entnommene Wassermenge von 91.200 m3 monatlich werde nicht zum Zwecke der Beseitigung von Grundwasserverunreinigungen oder zur Bodensanierung nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 GwEEG entnommen. Zwar sei im Dezember 1986 bei der Halberger Hütte eine Kontamination durch eine Teerfabrik entdeckt worden. In der Folge habe es eine Vielzahl von Besprechungen, Untersuchungen und Maßnahmen gegeben, um das Grundwasser zu schützen. Die eigentliche Kontamination sei indes nie richtig untersucht worden. Da weder die Ausdehnung und Auswirkungen der Kontamination noch die hydraulischen Zusammenhänge mit dem Grundwasser bekannt gewesen seien, seien zielgerichtete Maßnahmen zum Schutze des Grundwassers nicht möglich gewesen. Gleichwohl habe das Büro WPW im Dezember 1997 in einem Gutachten zur „Ermittlung der Brunnenbetriebsdaten“ einen Vorschlag für eine minimale Förderrate (91.200 m3/Monat) aus den Brunnen 12 und 18 gemacht, bei der der kontaminierte Bereich innerhalb des Brunneneinzugsgebiets gehalten werden sollte, obwohl auch im Dezember 1997 der kontaminierte Bereich weder in der Tiefe noch in der Ausdehnung bekannt gewesen sei. Die aufgrund dieses Gutachtens durchgeführte Maßnahme habe im Endeffekt nicht der Beseitigung von Grundwasserverunreinigungen gedient. Denn in der Folgezeit bis heute seien in den Förderbrunnen keine Kontaminationen aufgetaucht. Um die Kontamination vor Ort zu halten, hätte sie von den Brunnen erfasst werden müssen. Daraus folge zwingend, dass die Brunnen und ihre Grundwasserförderer mit der Kontamination in keinem Zusammenhang stünden. In dem Bericht des Büro WPW über die „Untersuchung der hydraulischen Wirksamkeit von Abwehrbrunnen“ vom Juli 1991 sei weiterhin festgestellt worden, dass die größten Schadstoffmengen im oberen Grundwasserbereich bis zu einer Tiefe von 10 m lägen. Die derzeit durchgeführte Förderung von 91.200 m3/Monat aus den Brunnen 12 und 18 sei für eine hydraulische Sanierung des Kontaminationsbereichs nicht geeignet, weil das dort geförderte Grundwasser zu keinem Zeitpunkt Bestandteile der lokal vorhandenen Kontamination enthalten habe. Die Klägerin sei auch nicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 GwEEG befreit. Bei den genannten Besprechungsterminen sei keine wasserrechtliche Sanierungsanordnung ergangen. Der von der Klägerin angekündigte Sanierungsplan sei auch nach Verlängerung der Frist um ein Jahr nicht vorgelegt worden. Verwendungszweck für die Halberger Hütte GmbH mit Bescheid vom 30.12.1987 genehmigte Grundwasserförderung seien „betriebliche Zwecke“ gewesen. Auch die beiden Vorauszahlungsbescheide für 2009 seien rechtmäßig. Die Widerspruchsbescheide wurden der Klägerin zu Händen ihres Bevollmächtigten am 14.09.2010 zugestellt. Mit der am 14.10.2010 erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Aufhebung des Festsetzungsbescheides für 2008 sowie der Vorauszahlungsbescheide für 2009, jeweils vom 07.07.2009 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 29.09.2009. Zu deren Begründung nimmt sie zunächst auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug und trägt darüber hinaus vor, die Auffassung der Gegenseite, es komme nur auf die tatsächliche Verwendung des entnommenen Grundwasser an, stehe im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung und auch zur obergerichtlichen Rechtsprechung. Im Schreiben vom 12.02.2001 () sei eindeutig beschrieben, dass das Ingenieurbüro WPW Geoconsult GmbH jedenfalls ab Dezember 1996 beauftragt gewesen sei, die erforderlichen hydrogeologischen Untersuchungen durchzuführen, um sicherzustellen, dass von den kontaminierten Flächen keine Ausdehnung des Schadens über diese Flächen erfolgen und wie dies durch den Betrieb der Betriebsbrunnen sichergestellt werden könne. Bei späteren Terminen - etwa am 28.02.1997 – sei ausgeführt worden, dass „in einer weiteren Besprechung mit LfU, UWB zusätzliche Untersuchungen sowie die Errichtung zusätzlicher Grundwassermessstellen beschlossen wurden mit dem Ziel, die Brunneneinzugsbereiche sicher zu erfassen und zu prüfen, ob die vorhandenen Altlasten über den Betrieb der Grundwasserförderanlage gesichert werden können.“ Unter dem 24.09.1997 heiße es: „Der WPW-Bericht GEO 96.5148 kommt eindeutig zu dem Schluss, dass das Betriebsgelände Halberg im Einzugsbereich der Betriebsbrunnen liegt, lediglich der Bereich Gasometer/alte Schlackenhalde wird nicht mehr von den Brunnen erfasst.“ Sodann heiße es: „Der überarbeitete WPW-Bericht GEO 97.5163 N1 wurde am 04.12.1997 dem LfU vorgestellt und besprochen. Nachdem nun klar festgestellt ist, dass die Betriebsbrunnen der HH die Altlastenbereiche absichern, lediglich der Bereich Gasometer/alte Schlackenhalde nicht ganz erfasst wird, wurde beschlossen: 1) 1 Jahr lang den Pegel 32 und Nullpegel regelmäßig zu überwachen und zu analysieren, um festzustellen, ob ggf. kontaminiertes Grundwasser im Nord-West-Bereich der Randzone abdriftet 2) WPW soll aufgrund der hydrogeologischen Untersuchungen Brunnenbetriebsdaten ermitteln, die sicherstellen, dass kein relevanter Abstrom von Kontaminationen aus den Altlastenbereichen erfolgen kann.“ Unter dem 15.12.1997 sei ausgeführt worden: „In der gutachterlichen Stellungnahme GEO 97.5163 vom 10.12.1997 wird die Minimalfördermenge der Halberg-Betriebsbrunnen auf Σ Q = 2.990 m3/Tag = 91.200 m3/Monat festgelegt, um den Abstrom von Kontaminationen zu unterbinden.“ Unter dem 15.11.2000 sei festgehalten: „Besprechung LfU, UWB, WPW: Nach Auswertung des Überwachungsprogramms kann festgestellt werden: Wenn die Halberg-Betriebsbrunnen entsprechend der gutachterlichen Stellungnahme WPW-GEO 97.5163 betrieben werden, erfolgt kein relevanter Abstrom von Kontaminationen aus den Altlastenbereichen → (Altlasten-Sicherungsmaßnahme). Es wurde beschlossen: 1) diesen zusammenfassenden Bericht zu erstellen und 2) die Sanierungsplanung zu beginnen. WPW soll bis Januar 2001 eine strukturierte Vorgehensweise präsentieren.“ Dieser Zusammenfassung habe keine zuständige Behörde widersprochen. Die Klägerin habe daher bis heute davon ausgehen müssen, dass diese Minimalförderung erforderlich sei und von behördlicher Seite verlangt sei. Dies begründe eine behördliche Anordnung im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Saarländischen Grundwasserentnahmegesetzes. Dabei sei zu beachten, dass die Klägerin die Grundwasserförderung aufgrund dieser Anordnung auch dann aufrecht erhalte, wenn dies zu betrieblichen Zwecken gar nicht erforderlich sei, wie zuletzt während der mehrwöchigen Betriebsferien von Mitte Dezember bis Mitte Januar, während derer kein Wasser zu Kühlzwecken benötigt werde. Dasselbe gelte für die produktionsfreien Wochenenden. Im Vermerk des Beklagten vom 22.11.2000 (Bl. 92 der Verwaltungsakte) sei auf Seite 2 festgehalten: „Herr K macht in Zusammenhang mit der ständigen Förderung von 91.200 m3/Monat Wasser auf das Wasserrecht bezüglich der sparsamen Nutzung des Wassers aufmerksam. Frau S stellt fest, dass es hierzu keine andere Alternative gibt. Mit dieser Art der Betriebsführung ist gesichert, dass kein Austreten von Schadstoffen stattfindet und somit eine sichere Art der Wasserversorgung gegeben ist.“ Frau S sei seinerzeit die Vertreterin der Unteren Wasserbehörde und damit für solche Sicherungsanordnungen zuständig gewesen. Wäre die Klägerin der mündlich auf Grund der Gutachten der WPW geäußerten Forderung der zuständigen Behörden nach Förderung von Grundwasser in der genannten Menge zur Sicherung der Altlasten nicht nachgekommen, hätte ein entsprechender förmlicher Bescheid ergehen müssen, was auch umgehend erfolgt wäre. Völlig überraschend und der Klägerin bisher nicht bekannt finde sich in der Verwaltungsakte auf Blatt 136/137 ein undatierter und den Verfasser nicht kenntlich machender Text mit der Überschrift „Hydrogeologische Anmerkung zur Altlast „Teerfabrik“ der Halberger Hütte“, der auf Blatt 137 laute: „Vom LfU wurde am 29.07.1992 ein Vorschlag zur Festlegung (Bescheidung) der weiteren Vorgehensweise vorgelegt. Danach sollen die Förderbrunnen längerfristig mit einer Leistung von rund 80 m3/h (Br. 12) und 30 m3/h (Br. 19, gemeint sei wohl 18) betrieben werden. Mit einem Gutachten zur „Ermittlung der Brunnenbetriebsdaten“ macht das Büro WPW im Dezember 1997 einen Vorschlag für eine minimale Förderrate, bei der der kontaminierte Bereich innerhalb des Brunneneinzugsgebiets gehalten wird (91.200 m3/Monat).“ Auffallend sei, dass hier mit einer monatlichen Förderung von 80.300 m3 ein ähnlicher Wert wie später vom Büro WPW mit 91.200 m3/Monat angesetzt worden sei. Auch dieses interne Papier des Beklagten bestätige den Vortrag der Klägerin, dass es sich hierbei um ein gemeinsam entwickeltes und von den zuständigen Behörden gefordertes Konzept zur Altlastensicherung durch den Betrieb der Brunnen handele. Die Klägerin beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 17.07.2009, jeweils in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 08.09.2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt den Festsetzungsbescheid sowie die beiden Vorauszahlungsbescheide: Die Entnahme von Grundwasser aus den Brunnen 2a, 6, 12 und 18 erfülle die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 GwEEG. Die Befreiungstatbestände des § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 6 GwEEG seien nicht erfüllt. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 GwEEG werde für behördlich angeordnete Benutzungen im Sinne von § 19 a SWG kein Entgelt erhoben. Eine solche Anordnung sei gegenüber der Klägerin nicht ergangen. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 GwEEG werde für Entnahmen von Grundwasser zum Zwecke der Beseitigung von Grundwasserverunreinigungen oder zur Bodensanierung kein Entgelt erhoben. Auch diese Regelung sei vorliegend nicht einschlägig. Das von der Klägerin entnommene Grundwasser sei nicht zum Zwecke der Beseitigung von Grundwasserverunreinigungen gefördert worden und diene auch keiner Bodensanierung; es werde entsprechend der im Jahre 1987 für betriebliche Zwecke erteilten Bewilligung zu Kühlzwecken und sonstigen Zwecken genutzt. Nicht in Abrede gestellt werde, dass das ehemalige Gelände der Teerfabrik sanierungsbedürftig sei und die Klägerin eine Sanierungsplanung zu erstellen habe. Eine wasserrechtliche Sanierungsanordnung sei aber nie erlassen worden. Insbesondere hätten die Brunnen 12 und 18 nie der Sanierung von Grundwasser gedient. Aus ihnen habe die Klägerin bereits Grundwasser gefördert bevor der Sanierungsbedarf des Geländes der ehemaligen Teerfabrik festgestellt worden sei. Sie seien dann lediglich zur Minimallösung herangezogen worden, mit der der Schutz des Trinkwasserschutzgebietes St. Arnual habe sichergestellt werden sollen. Seinerzeit seien die beteiligten Behörden davon ausgegangen, dass über das geförderte Wasser eine hydraulische Sicherung gegeben sei, die die vermutete Kontamination vor Ort halte. Dies sei von allen Beteiligten als Minimallösung akzeptiert worden, da das Grundwasser aus diesen Brunnen sowieso gefördert worden sei und das damit die effektivste und das Wasser am meisten schonende Alternative gewesen sei. Anfang des Jahres 1987 seien auf dem Gelände der ehemaligen Teerfabrik der Halberger Hütte Probebohrungen vorgenommen worden, da der Verdacht einer Kontamination durch den Betrieb der ehemaligen Teeraufbereitungsanlage bestanden habe. Im weiteren Verlauf habe die Landeshauptstadt A-Stadt als seinerzeit zuständige untere Wasserbehörde eine wasserrechtliche Verfügung gegenüber der Halberger Hütte erlassen, dass diese den Umfang der Kontamination ermitteln und flächendeckende Gasdurchtrittsmessungen und Rasterbeprobungen im Bereich des Geländes der ehemaligen Teerfabrik zur Festlegung geeigneter Sanierungsmaßnahmen vorzunehmen habe. Zu diesem Zeitpunkt habe beim Ministerium für Umwelt ein von der Halberger Hütte im Jahre 1984 gestellter wasserrechtlicher Antrag auf Förderung von Grundwasser zu betrieblichen Zwecken vorgelegen. In einer Besprechung wegen der Altlast am 20.07.1987 sei zwischen den damals beteiligten Behörden auf Drängen der Stadt A-Stadt erörtert worden, ob der dem Ministerium vorliegende Wasserrechtsantrag dahingehend abgeändert werden könnte, dass der Halberger Hütte auferlegt werde, die benötigte Wassermenge aus Abwehrbrunnen zu beziehen, die im Kontaminationsbereich niedergebracht werden müssten. Die Beteiligten hätten das seinerzeit nicht für eine geeignete Sanierungsmaßnahme, wohl aber für die beste und kostengünstigste Lösung gehalten, um eine Sicherung des Trinkwassergebietes zu erreichen. Aufgrund dessen habe die Stadt A-Stadt als untere Wasserbehörde ihre Verfügung aufgehoben, mit der flächendeckende Gasdurchtrittsmessungen und Sondierungsbohrungen angeordnet worden waren. Mit Bescheid vom 30.12.1987 sei der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der Halberger Hütte GmbH, die bis zum 31.12.2017 befristete Bewilligung erteilt worden, aus den vier Bohrungen (2a, 6, 12 und 18) Grundwasser bis zu einer Jahreshöchstmenge von insgesamt 2 Mio. m3, jedoch nicht mehr als 7.000 m3/Tag, zutage zu fördern und zu betrieblichen Zwecken abzuleiten. Die Bewilligung enthalte u.a. die Auflage 6, dass das aus den vier Bohrungen gewonnene Rohwasser regelmäßig auf verschiedene Parameter (z.B. PAK) zu untersuchen sei. Hinsichtlich der Forderung der Stadt A-Stadt, die Antragstellerin im Bewilligungsbescheid zu verpflichten, das eventuell kontaminierte Grundwasser abzupumpen, sei man zu dem Ergebnis gelangt, dass dies im Rahmen der Erteilung einer Bewilligung rechtlich nicht möglich sei. Dementsprechend enthalte die Bewilligung keine derartige Regelung. In einem die Altlast auf dem Gelände der Halberger Hütte betreffenden Schreiben des Geologischen Landesamtes an die Untere Wasserbehörde des Stadt A-Stadt vom 18.01.1988 sei dargelegt, dass bei der Beprobung der Brunnen 2a, 6, 12 und 18 keine Kontaminationen erkennbar gewesen seien. Daraus sei der Schluss gezogen worden, dass die ehemalige Teerfabrik außerhalb des Einzugsgebiets der beiden nächstgelegenen Brunnen 12 und 18 liege oder das Grundwasser bisher von keiner Kontamination betroffen gewesen sei. Letzteres sei aber sogleich widerlegt worden, da durch Beprobungen im Juni 1987 der Nachweis aromatischer Kohlenwasserstoffe erbracht worden sei. Als Fazit sei deshalb festgehalten worden, dass die bestehenden Brunnen mit ihrer seinerzeitigen Förderung das kontaminierte Grundwasser nicht erfassten. Deshalb habe ein zusätzlicher Brunnen als Abwehrbrunnen installiert werden sollen. Dementsprechend sei in der Besprechung am 03.03.1988 festgelegt worden, dass nach der Ansicht aller beteiligten Fachbehörden die Niederbringung von zwei Beobachtungs- bzw. Abwehrbrunnen die effektivste Maßnahme sei. In der Folge sei der Halberger Hütte mit wasserrechtlichem Bescheid der Stadt A-Stadt vom 10.11.1988 aufgegeben worden, den Brunnen (Bohrung „Schäfersfeld“) als Abwehrbrunnen dauerhaft in Betrieb zu nehmen. Im Dezember 1989 hätten zwischen der Stadt A-Stadt, dem Landesamt für Umweltschutz und dem Geologischen Landesamt Gespräche über die Untersuchungsergebnisse des Abwehrbrunnens und zur Festlegung der weiteren Vorgehensweise stattgefunden. Dabei sei herausgekommen, dass das Geologische Landesamt zwei weitere Grundwasseraufschlüsse im Umfeld der ehemaligen Teerfabrik für erforderlich gehalten habe, die weitergehende Informationen über die Grundwasserfließrichtung und das Grundwassergefälle liefern sollten, damit zukünftig ein Abstrom von Schadstoffen in Richtung Trinkwasserbrunnen verhindert werden könne. Daraufhin wurde die WPW GmbH beauftragt, eine Untersuchung der hydraulischen Wirksamkeit von Abwehrbrunnen und eine Berechnung des Grundwasserströmungsmodells vorzunehmen. Ergebnis dieser Untersuchung sei gewesen, dass die hydraulischen Verhältnisse im Umfeld der ehemaligen Teerfabrik stark durch die beiden von der Halberger Hütte betriebenen Brauchwasserbrunnen 12 und 18 beeinflusst werde. Der Ausbau der beiden niedergebrachten Grundwasseraufschlüsse als Abwehrbrunnen sei daher nicht empfehlenswert, da diese bei gleichzeitigem Betrieb der Brunnen 12 und 18 nicht mehr in der Lage gewesen wären, den gesamten Schadensbereich zu erfassen. Deshalb sei in einer gemeinsamen Besprechung aller Beteiligten am 03.09.1991 festgelegt worden, dass als Minimallösung zur Sicherung des Trinkwasserschutzgebiets der Betrieb der Brunnen 12 und 18 mit einer Mindestwassermenge ausreichend sei (hydraulische Lösung). Lediglich der Brunnen „Schäfersfeld“ sollte als Abwehrbrunnen weiter betrieben werden, d.h. das Grundwasser sollte gefördert und gereinigt werden. Selbst Jahre später habe es keine genauen Erkenntnisse über die Zusammenhänge zwischen der vermutlich oberflächennahen Kontamination und den hydraulischen Verhältnissen im Grundwasserleiter gegeben. Dennoch habe die WPW GmbH im Dezember 1997 in dem Gutachten zur „Ermittlung der Brunnenbetriebsdaten“ einen Vorschlag für eine minimale Förderrate (91.200 m3/Monat aus den Brunnen 12 und 18) gemacht, mit der der kontaminierte Bereich innerhalb des Brunneneinzugsgebiets dieser beiden Brunnen gehalten werden sollte. Danach habe die Grundwasserförderung ausdrücklich nicht – wie vom GwEEG gefordert – der Entnahme von Grundwasser zum Zwecke der Beseitigung von Grundwasserverunreinigungen gedient, sondern allein dazu, dass sich die Kontamination nicht ausbreiten könne. Hinzu komme, dass diese Brunnen überhaupt keine Belastungen aufweisten. Um die Kontamination vor Ort zu halten, hätte sie aber von den Brunnen erfasst werden müssen. Daraus folge zwingend, dass die Brunnen und die Grundwasserförderung mit der Kontamination und deren Verbleib innerhalb eines bestimmten Bereichs in keinem Zusammenhang stünden. Deshalb sei die Behauptung der Klägerin unzutreffend, dass sich die Auffassung des Beklagten zur Wirksamkeit dieser Maßnahme (möglicherweise) aufgrund eines Sachbearbeiterwechsels geändert habe. Die Wirksamkeit dieser Maßnahme stehe allein deshalb in Frage, weil das geförderte Grundwasser keine Belastungen aufweise. Festzuhalten bleibe letztlich, dass der kontaminierte Bereich des Geländes der ehemaligen Teerfabrik weder zur Tiefe hin noch in seiner Ausbreitung je wirklich untersucht und eingegrenzt worden sei. Demgegenüber verwende die Klägerin das aus den Brunnen geförderte Grundwasser entsprechend der Bewilligung aus dem Jahre 1987 für Kühl- und sonstige betriebliche Zwecke. Allein das Grundwasser, das aus dem Abwehrbrunnen der Benzolfabrik gefördert werde, sei bei der Erstellung der Bescheide entgeltsfrei berücksichtigt worden. Die Ausnahmen von der Entgeltspflicht seien folglich nicht einschlägig. Unverständlich sei die Berufung der Klägerin auf Vertrauensschutz. Im Jahre 2007 sei der Klägerin mitgeteilt worden, dass eine Reduzierung der Grundwasserentnahmemenge beabsichtigt sei, da die im Jahre 1987 bewilligte Jahresentnahmemenge von ihr nur noch zu 65 % genutzt worden sei. Das zeige nachdrücklich, dass der Beklagte bereits zu diesem Zeitpunkt nicht davon ausgegangen sei, dass die Entnahmemenge aus den Brunnen zur hydraulischen Sicherung gefördert werden müssten. Der beabsichtigten Reduzierung habe die Klägerin im Hinblick darauf widersprochen, dass es keine sachlichen Gründe für eine Einschränkung ihrer Produktionskapazität gebe. Die Klägerin sei nicht nach DIN ISO 14001 Plus zertifiziert und deshalb gelte für sie auch nicht der reduzierte Entgeltssatz (von 0,022 €/m3 anstelle von 0,03 €/m3 bzw. von 0,055 €/m3 anstelle von 0,08 €/m3). Voraussetzung für den ermäßigten Entgeltssatz sei bei Unternehmen, die über eine ISO 14001-Zertifzierung durch eine akkreditierte Zertifizierungsstelle verfügten, darüber hinaus nach der Fußnote ** der Anlage zu § 2 Abs. 2 GwEEG der Nachweis der Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften durch Behördenabfrage und die Verpflichtung des Unternehmens, die Umweltleistung kontinuierlich zu verbessern und eine entsprechende Kommunikation mit der Öffentlichkeit zu führen. Unternehmen, die diese Voraussetzungen erfüllten, seien in der vom Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr geführten ISO 14001 plus-Liste eingetragen, die im Internet veröffentlicht sei. Die Klägerin erfülle diese Voraussetzung nicht; das habe sie etwa in der „Erklärung Saarländisches Grundwasserentnahmeentgelt“ für das Kalenderjahr 2010 vom 19.01.2011 selbst erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.