Urteil
5 K 2420/10
Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2011:0803.5K2420.10.0A
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Leitsätze
1. Ein Mehrzweckraum für einen Naturfreundeverein, der im Außenbereich ein Wildgehege als Pächter betreibt, ist weder beim Verpächter noch beim Pächter privilegiert.
2. Der Pächter eines Wildgeheges im Außenbereich muss standorttypische Lagenachteile bei der Bewirtschaftung hinnehmen.
3. Ein großzügiges Wohnhaus "dient" im Regelfall nicht dem (möglichen) landwirtschaftlichen Betrieb eines Wildgeheges.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Mehrzweckraum für einen Naturfreundeverein, der im Außenbereich ein Wildgehege als Pächter betreibt, ist weder beim Verpächter noch beim Pächter privilegiert. 2. Der Pächter eines Wildgeheges im Außenbereich muss standorttypische Lagenachteile bei der Bewirtschaftung hinnehmen. 3. Ein großzügiges Wohnhaus "dient" im Regelfall nicht dem (möglichen) landwirtschaftlichen Betrieb eines Wildgeheges. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Verpflichtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Lagerraumes in seinem im Außenbereich gelegenen Anwesen in einen Umkleide- und Aufenthaltsraum für den Verein „Naturfreunde Nunkircher Wildgehege e.V.“. Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Baugenehmigung ist § 73 Abs. 1 Satz 1 LBO. Danach ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind. Für die Nutzungsänderung des Lagerraumes in einen Umkleide- und Aufenthaltsraum für den Verein „Naturfreunde Nunkircher Wildgehege e.V.“ bedarf der Kläger einer Baugenehmigung. Nach § 60 Abs. 1 LBO bedürfen die Errichtung, die Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63 und 77 nichts anderes bestimmt ist. Die beabsichtigte Nutzungsänderung fällt nicht unter die Verfahrensfreiheit nach § 61 LBO. § 62 LBO betrifft Vorhaben des Bundes und der Länder, § 63 LBO Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und § 77 LBO fliegende Bauten. Damit ist die Nutzungsänderung baugenehmigungspflichtig. Die Genehmigung für die Nutzungsänderung wäre gemäß § 64 Abs. 1 LBO im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu erteilen, weil es sich um die Nutzungsänderung eines Gebäudes handelt, das im vereinfachten Verfahren genehmigt wurde (§ 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBO). Im vereinfachten Genehmigungsverfahren prüft die nach § 59 Abs. 1 LBO zuständige Bauaufsichtsbehörde nach § 64 Abs. 2 LBO die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Baugesetzbuches.2und – was vorliegend nicht einschlägig ist - den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb des Bauordnungsrechts, ausgenommen die Anforderungen nach der Arbeitsstättenverordnung vom 20. März 1975 (BGBl. I S. 729), zuletzt geändert durch Artikel 281 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), in der jeweils geltenden Fassung und die Anforderungen nach der Energiesparverordnung vom 16. November 2001 (BGBl. I S. 3085), geändert durch Art. 296 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), in der jeweils geltenden Fassung, sowie beantragte Abweichungen.und – was vorliegend nicht einschlägig ist - den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb des Bauordnungsrechts, ausgenommen die Anforderungen nach der Arbeitsstättenverordnung vom 20. März 1975 (BGBl. I S. 729), zuletzt geändert durch Artikel 281 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), in der jeweils geltenden Fassung und die Anforderungen nach der Energiesparverordnung vom 16. November 2001 (BGBl. I S. 3085), geändert durch Art. 296 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), in der jeweils geltenden Fassung, sowie beantragte Abweichungen. Das Vorhaben des Klägers widerspricht den Vorschriften des Baugesetzbuches. Die Rechtmäßigkeit der vom Kläger beabsichtigten Nutzungsänderung nach dem Baugesetzbuch beurteilt sich nach § 35 BauGB, weil das Vorhabengrundstück weder im Geltungsbereich eines aufgestellten (§ 30 BauGB) noch eines in der Aufstellungsphase befindlichen (§ 33 BauGB) Bebauungsplans und auch nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs (§ 34 BauGB), sondern - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist und bei der Ortsbesichtigung des Gerichts seine Bestätigung gefunden hat - im Außenbereich liegt. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob das Wildhege Nunkirchen einen landwirtschaftlichen Betrieb im Verständnis von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB darstellt. Denn der Kläger unterhält diesen Betrieb seit der Verpachtung des Wildgeheges an den Naturfreunde Nunkircher Wildgehege e.V. zum 01.12.2010 nicht mehr. Der Naturfreunde Nunkircher Wildgehege e.V. wiederum wird als Pächter des Wildgeheges von der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht erfasst. Voraussetzung für einen im Vollerwerb oder im Nebenerwerb unterhaltenen Betrieb im Verständnis von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist eine organisatorische Einheit mit entsprechenden Betriebsmitteln und menschlichem Arbeitseinsatz sowie eine Dauerhaftigkeit der Betriebsausübung.3Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 35 Rz. 50Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 35 Rz. 50 Landwirtschaft im Sinne des BauGB ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann (§ 201 BauGB). Hinzukommen muss, dass der Boden zum Zwecke der Nutzung seines Ertrages planmäßig und eigenverantwortlich bewirtschaftet wird.4BVerwG, Urteil vom 13.12.1974 - IV C 22.73 -, BRS 28 Nr. 45 = DVBl. 1975, 505BVerwG, Urteil vom 13.12.1974 - IV C 22.73 -, BRS 28 Nr. 45 = DVBl. 1975, 505 Gegenstand der unmittelbaren Bodenertragsnutzung muss der dauernde Zugriff auf die notwendigen nutzbaren Flächen sein. Das erfordert es, dass diese Flächen zumindest überwiegend im Eigentum des Betriebsinhabers stehen. Eine Hinzupachtung benötigter Flächen ist möglich. Eine landwirtschaftliche Betätigung ausschließlich oder überwiegend auf fremdem Grund und Boden gewährleistet nicht die erforderliche Nachhaltigkeit eines lebensfähigen Betriebs angesichts der spezifischen Schwäche des Pachtlandes als einer nur schuldrechtlichen und von den Vertragsparteien jederzeit aufhebbaren Zuordnung. Hieran hat auch die durch § 595 BGB eingeführte und verbesserte Stellung des Pächters nichts geändert.5BVerwG, Beschluss vom 03.02.1989 - 4 B 14.89 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 253 = BRS 49 Nr. 92; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.11.1997 - 2 Q 9/97 -BVerwG, Beschluss vom 03.02.1989 - 4 B 14.89 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 253 = BRS 49 Nr. 92; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.11.1997 - 2 Q 9/97 - Auf dieser Grundlage unterhält der Naturfreunde Nunkircher Wildgehege e.V. als (bloßer) Pächter des Geheges keinen landwirtschaftlichen Betrieb. Die Betrieb des Tiergeheges durch den Naturfreundeverein erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB. Nach dieser Bestimmung ist ein Vorhaben im Außenbereich privilegiert zulässig, wenn es wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB stellt einen Auffangtatbestand für solche Vorhaben dar, die nach den Grundsätzen der städtebaulichen Ordnung nur im Außenbereich errichtet werden können, weil sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf einen Standort im Außenbereich angewiesen sind, wegen ihrer Vielfältigkeit und Differenziertheit aber nicht detailliert aufgezählt werden können.6BVerwG, Urteile vom 18.02.1983 - 4 C 19.81 -, BVerwGE 67, 33 = BRS 40 Nr. 84; vom 16.06.1994 - 4 C 20.93 -, BVerwGE 96, 95 = BRS 56 Nr. 72BVerwG, Urteile vom 18.02.1983 - 4 C 19.81 -, BVerwGE 67, 33 = BRS 40 Nr. 84; vom 16.06.1994 - 4 C 20.93 -, BVerwGE 96, 95 = BRS 56 Nr. 72 Dieser Umstand führt zu einer tatbestandlichen Weite des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, die durch erhöhte Anforderungen an die Voraussetzungen dieses Privilegierungstatbestandes wieder ausgeglichen werden muss, um zu vermeiden, dass die Bestimmung zu einem Einfallstor für eine unerwünschte Bebauung des Außenbereichs wird.7BVerwG, Urteile vom 14.05.1969 - IV C 19.68 -, BVerwGE 34, 1 = BRS 22 Nr. 68; vom 16.06.1994 - 4 C 20.93 -, BVerwGE 96, 95 = BRS 56 Nr. 72BVerwG, Urteile vom 14.05.1969 - IV C 19.68 -, BVerwGE 34, 1 = BRS 22 Nr. 68; vom 16.06.1994 - 4 C 20.93 -, BVerwGE 96, 95 = BRS 56 Nr. 72 Die Formulierung "wegen der besonderen Anforderungen" bringt zum Ausdruck, dass die Privilegierung auf Vorhaben beschränkt ist, bei denen es erforderlich ist, sie im Außenbereich zu errichten. Dieses Erfordernis verlangt mehr als ein Dienen im Sinne der Nr. 1.8BVerwG, Urteile vom 18.02.1983 - 4 C 19.81 -, BVerwGE 67, 33 = BRS 40 Nr. 84 und vom 14.03.1975 - IV C 41.73 -, BVerwGE 48, 109 = BRS 29 Nr. 53BVerwG, Urteile vom 18.02.1983 - 4 C 19.81 -, BVerwGE 67, 33 = BRS 40 Nr. 84 und vom 14.03.1975 - IV C 41.73 -, BVerwGE 48, 109 = BRS 29 Nr. 53 Es reicht demnach nicht aus, dass es zweckmäßig oder sinnvoll ist, ein Vorhaben im Außenbereich zu verwirklichen. Vorhaben, die auf einen Standort außerhalb des Bebauungszusammenhangs angewiesen sind, sind damit freilich nicht quasi automatisch nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert. Hinzukommen muss, dass sie im Außenbereich errichtet werden sollen. Das "Sollen" erfordert eine auf den jeweiligen Einzelfall zugeschnittene Wertung; es muss nach Lage der Dinge geboten sein, das in Rede stehende Vorhaben gerade im Außenbereich auszuführen.9BVerwG, Urteil vom 18.02.1983 - 4 C 19.81 -, BVerwGE 67, 33 = BRS 40 Nr. 84BVerwG, Urteil vom 18.02.1983 - 4 C 19.81 -, BVerwGE 67, 33 = BRS 40 Nr. 84 Das ist bei landwirtschaftlichen Betätigungen, die nicht von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfasst werden, gerade nicht der Fall.10BVerwG, Urteile vom 14.05.1969 - IV C 19.68 -, BRS 22 Nr. 68; vom 04.11.1977 - IV C 30.75 -, BRS 32 Nr. 64BVerwG, Urteile vom 14.05.1969 - IV C 19.68 -, BRS 22 Nr. 68; vom 04.11.1977 - IV C 30.75 -, BRS 32 Nr. 64 Eine andere Sichtweise ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 10.09.1979. Dort wurde für die Errichtung eines Schafstalles, der keinem landwirtschaftlichen Betrieb diente, ein besonderes öffentliches Interesse (an der Schafhaltung) angenommen, weil nach § 26 LandwirtschaftG eine gesetzliche Verpflichtung zur Bewirtschaftung landwirtschaftlich nutzbarer Flächen mit ordnungsgemäßer Beweidung oder mindestens einmalig jährlichem Mähen bestand.11VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.09.1979 - III 1159/79 -, BRS 35 Nr. 64VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.09.1979 - III 1159/79 -, BRS 35 Nr. 64 Eine solche gesetzliche Verpflichtung gibt es vorliegend indes nicht. Der Naturfreundeverein teilt deshalb bei objektiver Betrachtung seiner in gewissem Umfang landwirtschaftsähnlichen Aktivitäten das Schicksal aller derjenigen, die - ohne im Sinne von § 35 Abs. 1 BauBG privilegiert zu sein - standorttypische Lagenachteile bei der Bewirtschaftung von Außenbereichsgrundstücken haben.12OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.04.1978 - IX A 927/76 -; BRS 33 Nr. 67 (S. 151)OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.04.1978 - IX A 927/76 -; BRS 33 Nr. 67 (S. 151) Dazu gehört insbesondere das Fehlen von Umkleide-, Aufenthalts- und Schulungsräumen sowie von Duschen. Im Übrigen steht dafür die Wohnung im Erdgeschoss des Hauses zur Verfügung. So hat der Kläger im Zusammenhang mit der Erteilung der Baugenehmigung vom 06.03.2001 am 20.08.2000 anerkannt, dass die Baugenehmigung jederzeit widerrufen werden kann, wenn das Damwildgehege nicht mehr betrieben wird. Zugleich hat er sich verpflichtet, die bauliche Anlage nach Widerruf ohne Entschädigung zu beseitigen und einen ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Im Zusammenhang mit der Erteilung der Baugenehmigung für die Gaststätte und die zweite Wohnung im Dachgeschoss hat er sich verpflichtet, das die bereits vorhandene Wohnung nur vom Betriebsinhaber oder Betreiber des Tiergeheges genutzt werden darf. Da der Kläger seit dem 01.12.2010 zwar noch Eigentümer, nicht aber mehr Betriebsinhaber des Wildgeheges ist, darf die Wohnung somit nur noch vom Betreiber des Geheges genutzt werden. Damit stehen dem Naturfreundeverein hinreichend Räume zur Verfügung. Zutreffend hat der Rechtsausschuss in seinem Bescheid ausgeführt, dass die zur Genehmigung gestellte Nutzungsänderung die natürliche Eigenart der Landschaft in der näheren Umgebung beeinträchtigt und deshalb auch nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB13"Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und ihre Erschließung gesichert ist.""Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und ihre Erschließung gesichert ist." genehmigt werden kann. Der Begriff der natürlichen Eigenart der Landschaft bezieht sich nicht nur rein optisch auf ein möglicherweise reizvolles Landschaftsbild, sondern ist auch funktional zu verstehen, d.h. der Außenbereich soll mit seiner naturgegebenen Bodennutzung und seinen Erholungsmöglichkeiten für die Allgemeinheit vor dem Eindringen einer ihm wesensfremden Nutzung als Bauplatz für den einzelnen Eigentümer bewahrt bleiben. Dies gilt uneingeschränkt für eine mehr oder weniger unverletzte Landschaft. Unschädlich ist für diese Funktion auch, wenn in der Umgebung bereits einige bauliche Anlagen vorhanden sind. Allerdings bedarf es dann für die Frage, ob die Eigenart der Landschaft trotz der bereits erfolgten Eingriffe ihre Empfindlichkeit gegenüber dem streitigen Vorhaben bewahrt hat oder ob diese Eingriffe ein Ausmaß und eine Qualität erreicht haben, dass die Landschaft in ihrem mittlerweile erreichten Zustand für das streitige Vorhaben aufnahmefähig sein müsste, einer Auseinandersetzung mit dem bereits vorhandenen Baubestand.14BVerwG, Urteil vom 24.08.1979 - 4 C 8.78 -, BRS 35 Nr. 69BVerwG, Urteil vom 24.08.1979 - 4 C 8.78 -, BRS 35 Nr. 69 Vorliegend gibt es in der näheren Umgebung mit Ausnahme des Hauses des Klägers keine Gebäude, die die Landschaft für weitere – nicht privilegierte - Baulichkeiten aufnahmefähig machten. Keiner Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der Umstand zu, dass der Raum, dessen Nutzungsänderung der Kläger begehrt, bereits vorhanden ist. Die Nutzungsänderung ist auch nicht von § 35 Abs. 4 BauGB begünstigt. Diese Bestimmung regelt in einem abschließenden Katalog ausgewählte Einzelfälle, in denen Vorhaben nicht entgegengehalten werden kann, dass sie u.a. die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind. Keiner dieser Fälle ist indes für das Vorhaben des Klägers einschlägig. In Erwägung zu ziehen wäre allenfalls § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB, der eine Nutzungsänderung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 unter bestimmten Voraussetzungen zulässt. Allerdings handelt es sich bei dem Gebäude des Klägers, dessen Lagerraum zu Gunsten des Naturfreundevereins umgenutzt werden soll, nicht um ein nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiertes Gebäude, weil es unabhängig von der Frage, ob sich das Damtiergehege für den Kläger als früheren Betreiber als landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb dargestellt hat, dem möglichen Betrieb nicht im Rechtssinne gedient hat. Damit ein Gebäude einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Verständnis von § 35 BauGB dient, ist eine räumlich-funktionale Zuordnung des Vorhabens zu dem Betrieb erforderlich. Die Zweckbestimmung des Vorhabens durch den Betrieb, die Prägung durch den Betrieb und die Beachtung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs sind dabei von entscheidender Bedeutung.15Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 35 Rz. 50Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 35 Rz. 50 Der Begriff des Dienens verlangt mehr als nur, dass das Vorhaben für den Betrieb förderlich, jedoch nicht, dass es für den Betrieb notwendig oder unentbehrlich ist, etwa um die Fortführung des Betriebs zu sichern.16BVerwG, Urteile vom 03.11.1972 – 4 C 9.70 -, BVerwGE 41, 138; vom 16.05.1991 – 4 C 2.89 -, DÖV 1992, 73BVerwG, Urteile vom 03.11.1972 – 4 C 9.70 -, BVerwGE 41, 138; vom 16.05.1991 – 4 C 2.89 -, DÖV 1992, 73 Ein Vorhaben dient einem privilegierten Betrieb nur dann, wenn a) ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und b) das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird.17BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 4 C 2.89 -, DÖV 1992, 73 = DVBl 1991, 1160 = NuR 1992, 79BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 4 C 2.89 -, DÖV 1992, 73 = DVBl 1991, 1160 = NuR 1992, 79 Die Zweckbestimmung des Vorhabens, einem Betrieb zu dienen, muss objektiv gegeben sein. Eine bloß behauptete Zweckbestimmung des Vorhabens für einen Betrieb reicht nicht aus.18BVerwG, Urteile vom 30.06.1964 – 1 C 80.62 -, BVerwGE 19, 75; vom 27.01.1967 – 4 C 41.65 -, BVerwGE 26, 121; vom 22.11.1985 – 4 C 71.82 -, BRS 44 Nr. 76; vom 11.04.1986 – 4 C 67.82 -, BRS 46 Nr. 75; vom 16.05.1991 – 4 C 2.89 -, DÖV 1992, 73BVerwG, Urteile vom 30.06.1964 – 1 C 80.62 -, BVerwGE 19, 75; vom 27.01.1967 – 4 C 41.65 -, BVerwGE 26, 121; vom 22.11.1985 – 4 C 71.82 -, BRS 44 Nr. 76; vom 11.04.1986 – 4 C 67.82 -, BRS 46 Nr. 75; vom 16.05.1991 – 4 C 2.89 -, DÖV 1992, 73 Die Privilegierung ist somit bei Vorhaben zu verneinen, die zwar objektiv geeignet wären, einem privilegierten Betrieb zu dienen, die aber in Wirklichkeit nicht zu diesem Zweck benutzt werden, sondern etwa ausschließlich oder hauptsächlich dazu bestimmt sind, etwa im Außenbereich zu wohnen.19Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 35 Rdnr. 34 (Stand: April 2000)Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 35 Rdnr. 34 (Stand: April 2000) Insoweit hat etwa das OVG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 11.06.198620- 1 A 125/83 -, BauR 1986, 667- 1 A 125/83 -, BauR 1986, 667 unter Vertiefung der Begründung im Einzelnen in jeder Hinsicht zutreffend ausgeführt, dass ein Damtierbetrieb keiner „ständigen Anwesenheit und Bereitschaft auf der ‚Hofstelle’ bedarf“. Insbesondere erforderten das Errichten, Kontrollieren und Reparieren der Zäune, der Bau und die Unterhaltung von Fangvorrichtungen, die Bearbeitung der Wiesen- und Waldflächen, die Mistentfernung im Bereich der Futterstellen sowie die Regulierung der Wasserläufe, die Durchführung der Fütterung, die Beobachtung der Tiere während der Setzzeit und die Beobachtung, um ihre Gewohnheiten für den Zeitpunkt der Narkotisierung zu kennen, keiner ständigen Anwesenheit einer Aufsichtsperson. Das gilt ebenso für das Schlachten der Tiere. Darauf wird verwiesen. Hat das Gebäude aber zu keinem Zeitpunkt einem privilegierten Zweck „gedient“, scheidet eine privilegierte Nutzungsänderung auf der Grundlage von § 35 Abs. 4 BauGB aus. Daher hat der Beklagte die begehrte Baugenehmigung zu Recht versagt, was zur Folge hat, dass die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO insgesamt abzuweisen ist. Die Berufung wird nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zugelassen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Lagerraumes in seinem im Außenbereich gelegenen Anwesen in einen Umkleide- und Aufenthaltsraum für den Verein „Naturfreunde Nunkircher Wildgehege e.V.“. Er ist Eigentümer des in der freien Feldmark der Gemeinde A-Stadt, Ortsteil und Gemarkung Nunkirchen, Flur 4, Flurstück 208/1 gelegenen, 70,34 Ar großen Grundstücks, das Teil eines von ihm bewirtschaften Damtiergeheges ist. Mit Bauantrag vom 02.05.2000 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung zum Neubau eines Wohnhauses auf dem Grundstück. Mit Bauschein vom 06.03.2001 wurde ihm die Genehmigung zum „Neubau eines Gebäudes mit Schlachtraum, Zerlegeraum, Kühlhaus, Verkaufsraum und Wärterwohnung, Anlegen von vier Stellplätzen, Anschüttungen“ unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Der Widerruf kann ausgesprochen und die Beseitigung durchgesetzt werden, wenn das Damwildgehege nicht mehr betrieben wird oder die Zahl der adulten Tiere unter 50 absinkt. In den genehmigten Plänen sind in dem zur Zuwegung hin freiliegenden Untergeschoss folgende Räume dargestellt: Garage (25,08 m2), Schlachten (12,66 m2), Zerwirken (9,44 m2), Kühlzelle (4,86 m2), Verkauf (20,43 m2), Vorrat (19,78 m2), Dusche (6,15 m2), Waschraum (7,78 m2), Heizung (6,09 m2) und Öltanklager (5,02 m2). Im Erdgeschoss finden sich folgende Räume: Küche (17,16 m2), Wohnen (31,33 m2), Schlafen (17,43 m2), Bad (8,59 m2), Büro (19,59 m2), Diele (13,95 m2), Flur (11,47 m2), WC (3,30 m2) und Abstellraum (5,11 m2). Mit dem 1. Nachtragsbauschein vom 18.03.2002 genehmigte der Beklagte dem Kläger (nachträglich) die „Änderung der Raumaufteilung, Erweiterung im Kellergeschoss, Einbau von 2 Fenstern“. Nachdem bei einer Ortsbesichtigung durch den Beklagten u.a. festgestellt worden war, dass in dem Gebäude eine Gaststätte betrieben wurde, wurde deren Betrieb zunächst mit Verfügung vom 21.09.2004 untersagt. Mit dem Bauschein vom 30.08.2005 erhielt der Kläger sodann die Genehmigung zum „Einbau einer Gaststätte sowie einer zweiten Wohnung im bestehenden Gebäude mit Schlachtraum, Zerlegeraum, Kühlraum, Verkaufsraum und Wärterwohnung, Anlegen von 6 weiteren Stellplätzen“. Mit dieser Genehmigung wurden aus dem früheren Schlachtraum (12,66 m2) eine „Vorbereitung“, aus dem Zerwirkraum (9,44 m2) mit Kühlzelle (4,86 m2) eine Küche (9,15 m2) mit Kühlzelle (2,23 m2) und Abstellraum (2,21 m2), aus Verkauf (20,43 m2) und Vorrat (19,78 m2) eine Gaststube. Weiterhin wurden die Dusche (6,15 m2) und der Waschraum (7,78 m2) auf 3,57 m2 bzw. 5,74 m2 verkleinert und ein Herren- und ein Damen-WC eingebaut. Der Einbau der zweiten Wohnung erfolgte in das zuvor ungenutzte Dachgeschoss mit einem Wohnzimmer (22,72 m2), Galerie (27,70 m2), Dusche (2,64 m2), Schlafzimmer (12,27 m2) und Speicher (12,27 m2). In einer Verpflichtungserklärung vom 24.08.2005 verpflichtete sich der Kläger die Nutzung der Gaststätte aufzugeben, wenn eine andere Nutzung (z.B. Pizzeria, Eiscafe o.ä.) stattfindet oder wenn Produkte angeboten werden, die nicht überwiegend aus der eigenen Damtierhaltung stammen sowie die zweite Wohnung nur dem Pächter der Gaststätte zu Wohnzwecken zu überlassen; die bereits vorhandene Wohnung darf nur vom Betriebsinhaber oder dem Betreiber des Damtiergeheges genutzt werden. Der Zugang zur zweiten Wohnung im Dachgeschoss erfolgt ausschließlich über eine Treppe im Büro in der Wohnung im Erdgeschoss des Gebäudes. Den Antrag des Klägers vom 02.05.2006 zum „Neubau eines unterirdischen Kellerraumes“ (30,13 m2) weitab vom Wohnhaus lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 28.09.2006 ab, den Widerspruch nahm der Kläger zurück. Auch der weitere Antrag des Klägers vom 02.05.2006 zur Erweiterung der bestehenden Gaststätte um eine Küche (28,61 m2), Gaststube (60,01 m2) und Toilettenanlage mit Windfang (insgesamt 21,56 m2), verbunden mit einer Nutzungsänderung der Garage in ein Lager und einen Kühlraum wurde mit Bescheid vom 28.09.2006 abgelehnt, der Widerspruch zurückgenommen. Auf den Antrag vom 09.07.2007 hin erhielt der Kläger sodann mit Bauschein vom 05.11.2007 die Genehmigung zum „Anbau eines Lagerraumes sowie einer Toilettenanlage an einem bestehenden Wohngebäude mit Gaststätte, Nutzungsänderung einer Garage in einen Lagerraum“. Der neue, den Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens darstellende, 34,26 m2 große Lagerraum befindet sich auf der Südostseite des Gebäudes und ist vor die nunmehr als Lager genutzte frühere Garage und den Raum angebaut, der zuletzt als „Vorbereitung“ bezeichnet war und sich nunmehr wieder „Schlachten“ nennt. Der zuletzt als „Küche“ bezeichnete Raum nennt sich nunmehr wieder „Zerwirken“, der vordere Teil der zuletzt als „Gaststube“ bezeichneten Räumlichkeit nennt sich nunmehr wieder „Verkauf“. Auf der Südwestseite des Gebäudes ist die 16,49 m2 große Toilettenanlage mit einem Windfang (9,46 m2) angebaut. Mit Schriftsatz vom 26.06.2009 beantragte der Kläger beim Beklagten, den zuletzt an der Südostseite des Gebäudes angebauten und nunmehr im Streit stehenden Lagerraum (34,26 m2) aufgrund des Inkrafttretens des Nichtraucherschutzgesetzes als Nichtrauchergaststube zu nutzen. Im Hinblick auf die bereits erfolgte Nutzungsänderung untersagte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 22.12.2009 die Nutzung des Lagerraumes zu anderen als Lagerzwecken. Der Naturfreunde Nunkircher Wildgehege e.V. beantragte sodann mit Schriftsatz vom 05.01.2010 und unter Vorlage eines Mietvertrages vom 01.01.2010 beim Beklagten die Nutzungsänderung des Lagerraumes in einen Vereinsraum. Nach den Angaben des Klägers ist dieser Eigentümer des Nunkircher Wildgeheges mit ca. 15 ha Eigenland, 5 ha Pachtland und etwa 250 Tieren. Im Hinblick auf sein Alter von seinerzeit 76 Jahren und zur Fortführung seines Lebenswerkes habe er im Februar 2009 den Verein „Naturfreunde Nunkircher Wildgehege“ gegründet. Der Verein sei seit dem 01.12.2010 Pächter des Geheges. Der angemietete Raum diene der Landwirtschaft zum Zwecke für Schulungen und zum Aufenthalt. Von hier aus solle das Gehege begangen werden. Den förmlichen Bauantrag zur „Umnutzung eines Lagerraumes in einen Umkleide- und Aufenthaltsraum“ vom 11.01.2010 reichte der Kläger beim Beklagten am 20.01.2010 ein. Die Gemeinde A-Stadt stellte am 11.02.2010 das Einvernehmen her. Mit Bescheid vom 28.06.2010 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung der Baugenehmigung ab: Das Vorhabengrundstück liege im Außenbereich, sodass sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 BauGB beurteile. Die Nutzung des Lagerraumes als Club- bzw. Umkleide- oder Aufenthaltsraum für die Naturfreunde diene keinem der in § 35 Abs. 1 BauGB aufgezählten privilegierten Zwecken. Eine Zulassung auf der Grundlage von § 35 Abs. 2 BauGB scheitere daran, dass das Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtige. Unabhängig davon sei der erst im November 2007 genehmigte Lagerraum seinerzeit für den Betrieb des Klägers „unerlässlich“ gewesen. Deshalb sei zu erwarten, dass im Falle der Zulassung der Nutzungsänderung die Errichtung eines weiteren Lagerraumes notwendig werde. Das vorhandene Gebäude biete genügend Aufenthaltsräume, die für die Zwecke der Naturfreunde genutzt werden könnten. Gegen den Bescheid vom 28.06.2010 erhob der Kläger am 14.07.2010 Widerspruch: Der streitige Raum sei als Lagerraum überflüssig und deshalb vom Naturfreunde-Verein eingerichtet geworden. Die anderen Räume im Hauptgebäude seien für den Verein ungeeignet. Den Widerspruch wies der Kreisrechtsausschuss mit Widerspruchsbescheid aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2010 zurück: Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben dienen keinem nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Zweck. Für Schulungen und Tagungen des Naturfreunde-Vereins bedürfe es keines Raumes in unmittelbarer Nähe zum Wildgehege und damit im Außenbereich. Für Versammlungen stünden der Gastraum und ggf. Räume im Obergeschoss der Gebäudes zur Verfügung. Auch für einen Umkleideraum des Vereins bestehe kein Bedürfnis, weil der Kläger als Betriebsleiter des Wildgeheges eine Betriebsleiterwohnung nebst Wirtschaftsräumen habe. Würde man den Raum als Vereinsraum zulassen, entstünde weiterer Bedarf. Das zeige sich etwa daran, dass der Kläger etwa 200 m von seinem Betrieb entfernt ein Schlachthaus eingerichtet habe. Eine Betriebserweiterung scheitere selbst im Falle der Privilegierung am Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs.1BVerwG, Urteile vom 19.02.2004 – 4 C 4.03 -, BRS 67 Nr. 110; vom 18.10.1985 – 4 C 56.82 -, BRS 44 Nr. 83BVerwG, Urteile vom 19.02.2004 – 4 C 4.03 -, BRS 67 Nr. 110; vom 18.10.1985 – 4 C 56.82 -, BRS 44 Nr. 83 Einer Zulassung der Nutzungsänderung auf der Grundlage von § 35 Abs. 2 BauGB stehe der öffentliche Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft entgegen, der funktional zu verstehen sei und ein Eindringen von Nutzungen im Außenbereich verhindern solle, die nur einzelnen Eigentümern zustünden. Die Nutzung zu Vereinszwecken sei dem Außenbereich wesensfremd. Der Widerspruchsbescheid wurde an den Kläger am 07.12.2010 mit eingeschriebenem Brief zur Post gegeben. Am 21.12.2010 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Zur Begründung der Klage macht er geltend, das zur Genehmigung gestellte Vorhaben solle im Außenbereich ausgeführt werden und sei dort privilegiert zulässig. Es beeinträchtige auch keine öffentlichen Belange. Das an den „Naturfreunde Nunkircher Wildgehege e.V.“ verpachtete Farmwildgehege stelle unstreitig einen landwirtschaftlichen Betrieb dar. In dem Umkleide-, Aufenthalts- und Schulungsraum würden die Waffen deponiert, die zum Betrieb des Wildgeheges notwendig seien. Derzeit verfügten sieben Vereinsmitglieder über die Befähigung, Jagdwaffen zum Erlegen des Damwildes und auch das vorhandene Narkosegewehr zu führen. Anders als bei der Jagdausübung würden die Waffen aber nicht ständig mit sich geführt, vielmehr nur im Bedarfsfalle benutzt. In einem Wildgehege komme es immer wieder vor, dass ein Tier außerplanmäßig getötet oder narkotisiert werden müsse. Aus Gründen des Tierschutzes sei es notwendig, das Leiden der Tiere möglichst schnell zu beenden. Hierzu bedürfe es eines unmittelbaren Zugriffs auf den landwirtschaftlichen Betrieb. Die Vereinsmitglieder müssten ebenfalls eine Möglichkeit haben, sich vor und nach der Gatter- und Hegearbeit zu reinigen und umziehen zu können. Hierzu würden in dem Lagerraum Kleiderspinde aufgebaut, in denen jedes Vereinsmitglied seine Arbeitskleider deponieren könne. Schließlich werde das für das Damwildgehege notwendige Werkzeug in dem Raum gelagert. Der Raum werde zudem für Schulungszwecke genutzt. Alle diese Nutzungen seien zulässig, weil von ihnen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Umgebung ausgingen und diese Nutzung aufgrund der besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden könne. Andernfalls sei nicht gewährleistet, dass eine schnelle Nutzung der Waffen aus Tierschutzgründen möglich sei. Auch könne nicht jedes Vereinsmitglied einen entsprechenden Tresor in der eigenen Wohnung aufstellen und auch nicht entsprechende Waffen einschließlich des Narkosegewehrs kaufen und zu Hause deponieren. Den Vereinsmitgliedern sei es auch aus gesundheitlichen Gründen und insbesondere im Herbst nicht zuzumuten, verschwitzt und verschmutzt nach Hause zu fahren, zumal ein Duschraum vorhanden sei. Anderenfalls müsste eine Baugenehmigung für 10 Pkw-Garagen beantragt werden und der Verein eigene Fahrzeuge vorhalten, mit denen die Mitglieder verschmutzt nach Hause fahren könnten. Die Notwendigkeit sich nach körperlicher Arbeit auf einem landwirtschaftlichen Betrieb vor Ort umzuziehen, könne nicht ernsthaft bezweifelt werden. Auch für Schulungen sei es notwendig, diese vor Ort durchzuführen, weil die Schulungen aus theoretischen und praktischen Teilen bestünden und deshalb im Wildgehege erfolgen müssten. Das zeige etwa die Existenz von Jagdschulen im Außenbereich. Die Nutzung des Gastraumes der Gaststätte komme kaum in Betracht, weil man sich dort üblicherweise nicht umziehe und auch keine Waffen lagere. Die alternativ vorgeschlagenen Räume im Obergeschoss stünden als Privaträume des Klägers nicht zur Verfügung. Betriebsleiterwohnungen dienten nicht dem Zweck, dass sich Vereinsmitglieder dort waschen, duschen und umziehen. Die Argumentation des Beklagten im Falle der Genehmigung entstehe weiterer Raumbedarf sei rechtlich irrelevant. Wenn für einen landwirtschaftlichen Betrieb Raumbedarf bestehe, sei die Genehmigung zu erteilen. Die Nutzung widerspreche auch nicht dem Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs, weil die Räume ja bereits vorhanden seien. Soweit sich der Beklagte auf den Betrieb des Schlachthauses außerhalb des Anwesens berufe, sei dieses notwendig geworden, nachdem Rotwild angeschafft worden sei. Dieses ist so groß, dass die Deckenhöhe im alten Schlachtbereich zum Abhängen nicht mehr ausgereicht habe. Die vom Beklagten angeführten Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die natürliche Eigenart der Landschaft seien vorgeschobene Schlagworte, die vorliegend ohne Bedeutung seien. Durch die Nutzungsänderung eines vorhandenen Raumes werde die natürliche Eigenart der Landschaft nicht beeinträchtigt. Der Kläger könne sich eine vergleichsweise Einigung dergestalt vorstellen, dass die Nutzungsänderung so lange geduldet werde, wie der Verein den landwirtschaftlichen Betrieb gepachtet habe und unterhalte und keine neue Baugenehmigung für einen Lagerraum beantragt werde. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 28.06.2010 und des Widerspruchsbescheids aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2010 zu verpflichten, ihm die Baugenehmigung gemäß seinem Antrag vom 11.01.2010 zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat die Örtlichkeit am 18.05.2011 in Augenschein genommen; wegen der Einzelheiten der Ortsbesichtigung wird auf das Protokoll Bezug genommen. Auf Anforderung des Gerichts hat der Kläger den am 01.12.2010 geschlossenen und ab diesem Tage geltenden „Landpachtvertrag für die Verpachtung eines Farmwildgeheges zum Zwecke der landwirtschaftlichen Nutzung“ vorgelegt. Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts ergeben sich aus dem Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.