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Urteil

5 K 2364/10

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2011:0817.5K2364.10.0A
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Leitsätze
Erfolglose Nachbarklage gegen die Baugenehmigung für die Erweiterung eines SB-Warenhauses(Rn.35)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. Der Streitwert wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Nachbarklage gegen die Baugenehmigung für die Erweiterung eines SB-Warenhauses(Rn.35) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. Der Streitwert wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Baugenehmigungen vom 25.08.2008 und 04.02.2009 in Form des Widerspruchsbescheids vom 02.09.2010 verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei ist zunächst festzustellen, dass die Kläger entgegen der Ansicht der Beigeladenen ihnen zustehende Abwehrrechte nicht durch Verfristung oder Verwirkung verloren haben. Denn die angefochtenen Baugenehmigungen wurden den Klägern nicht zugestellt. Dies hat aber zur Folge, dass sie in Anwendung der §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO frühestens ein Jahr nach Erlass der Baugenehmigungen ihr Widerspruchsrecht durch Fristablauf verlieren könnten, wobei es zudem maßgeblich ist, wann sie überhaupt von den Baugenehmigungen zuverlässig Kenntnis erlangen konnten. Vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 05.12.1995 - 2 R 4/95 -, AS RP-SL 25, 257. Auf jeden Fall war zum Zeitpunkt der Widerspruchserhebung am 20.07.2009 schon gegenüber der älteren der beiden Baugenehmigungen die Jahresfrist noch nicht abgelaufen. Auch eine Verwirkung kommt in solcher Konstellation nicht in Betracht. Vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 05.12.1995, a.a.O.. Die Klage hat aber keinen Erfolg, weil die angefochtenen Baugenehmigungen nicht im Verhältnis zu den Klägern rechtswidrig sind. Der Erfolg einer baurechtlichen Nachbarklage setzt voraus, dass die angefochtene Baugenehmigung nicht nur rechtswidrig ist, sondern darüber hinaus gerade den klagenden Nachbarn in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt. Ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Baugenehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 120 = BauR 1994, 354 = NVwZ 1994, 686 = DVBl 1994, 697 = BRS 55 Nr. 168. Für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung ist nur der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung und nicht die davon ggf. abweichende Bauausführung maßgeblich, weil der Regelungsinhalt einer Baugenehmigung immer von einer technisch einwandfreien Ausführung des genehmigten Vorhabens ausgeht. So OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.11.1999 - 2 Q 33/99. Dies vorausgeschickt sind die angegriffene Baugenehmigungen vom 25.08.2008 und 04.02.2009 im Verhältnis zu den Klägern nicht rechtswidrig, da die der Beigeladenen erteilten Genehmigungen nicht gegen dem Schutz der Kläger dienende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstoßen. Dabei könnte im Hinblick auf den Standort des Vorhabens und dessen Abstand zum Grundstück der Kläger eine Nachbarrechtsverletzung allenfalls aus bauplanungsrechtlichen Gründen möglich sein. Unerheblich ist im vorliegenden Verfahren, ob das Grundstück der Beigeladenen im unbeplanten Innenbereich der Gemeinde A-Stadt liegt oder, wie von den Klägern geltend gemacht, bereits im Außenbereich. Dabei ist nach den vor Ort getroffenen Feststellungen davon auszugehen, dass das Vorhabengrundstück noch dem Innenbereich zuzurechnen ist. Nach § 34 BauGB setzt die Lage im unbeplanten Innenbereich die Zugehörigkeit zu einem Bebauungszusammenhang voraus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reicht ein Bebauungszusammenhang im Sinne dieser Vorschrift so weit, wie die aufeinander folgende Bebauung trotz dazwischen liegender unbebauter Freiflächen den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt, an dem auch das Baugrundstück teilnimmt. Die Vorschrift des § 34 BauGB knüpft dabei ausschließlich an die optisch wahrnehmbaren faktischen Verhältnisse an. Vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 -, BVerwGE 31, 20 = BRS 20 Nr. 35; Beschluss vom 27.05.1988 - 4 B 71.88 -, BRS 48 Nr. 45 und Urteil vom 28.10.1993, a.a.O.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.05.1997 - 2 R 32/96 - und vom 25.05.1999 - 2 R 10/98 -. Dabei liegt eine ringsum von Bebauung umgebene Freifläche, die so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt und die deshalb nicht als Baulücke erscheint, nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, sondern ist bebauungsrechtlich dem Außenbereich zuzuordnen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.09.2005 - 4 BN 37/05 -, ZfBR 2006, 54 = BauR 2006, 348 = Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 205 = BRS 69 Nr. 95, m.w.N.. Vorliegend sprechen die tatsächlichen Gegebenheiten für eine Zugehörigkeit des Vorhabengrundstücks zum unbeplanten Innenbereich. Hierbei ist zunächst der geringe Abstand von nur ca. 40 m zwischen dem Grundstück der Kläger, das unzweifelhaft noch zum Innenbereich gehört, und dem Vorhabengrundstück zu berücksichtigen, wobei sich nördlich angrenzend an das Grundstück der Kläger noch ein Imbissstand befindet, so dass die unbebaute Fläche nur eine Länge von ca. 30 m hat. Dies ist jedoch ein Abstand zwischen den Bebauungen, der so gering ist, dass eine Baulücke vorliegt, die nicht den Bebauungszusammenhang unterbricht. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass das streitgegenständliche SB-Warenhaus über eine so gewichtige Baumasse verfügt, dass nicht als ein Siedlungssplitter erscheint, der bereits dem Außenbereich zuzurechnen ist, sondern sich als Fortsetzung der in der ... Straße vorhandenen Bebauung darstellt. Daher nimmt das Vorhabengrundstück an dem Bebauungszusammenhang teil, der von der entlang der ... Straße vorhandenen Bebauung gebildet wird. Da es auch nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt, bestimmt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der angegriffenen Vorhaben nach § 34 BauGB. Ein Abwehranspruch der Kläger kann sich im vorliegenden Fall auf Grund der baulichen Gegebenheiten allein aus einer Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme ergeben. Eine Verletzung des Gebietsgewährleistungsanspruchs scheidet dagegen aus. Dieser Anspruch besteht, wenn die Art der baulichen Nutzung dem Nachbarn ein subjektives Abwehrrecht gewährt gegenüber nicht gebietsverträglichen Nutzungen. Der Nachbar hat dabei einen Schutzanspruch auf die Bewahrung der Gebietsart, der über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht. Ein solcher Anspruch kommt im unbeplanten Innenbereich aber nur dann in Betracht, wenn es sich um ein Gebiet i.S. des § 34 Abs. 2 BauGB handelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2004 - 4 C 10/03 -, BauR 2004, 1567 = ZfBR 2004, 691 = NVwZ 2004, 1244 = Buchholz 406.12 § 3 BauNVO Nr. 15 = BRS 67 Nr. 68; OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.08.2001 - 2 R 7/00 - und Beschluss vom 17.12.2001 - 2 Q 28//01 -. Es aber steht nach dem Ergebnis der durchgeführten Besichtigung der Örtlichkeiten fest, dass es sich bei der maßgeblichen Umgebung des Vorhabengrundstücks nicht um ein Gebiet i.S. der Baunutzungsverordnung handelt. Denn wie im Urteil vom heutigen Tag im Verfahren 5 K 2363/10 festgestellt, liegen bereits die Grundstücke der Kläger nicht in einem Gebiet, wie es in der Baunutzungsverordnung geregelt ist, sondern in einem Baugebiet eigener Prägung. Auf die Frage, ob das SB-Warenhaus in die Gebietsbestimmung mit einbeziehen ist oder ob es sich um einen Fremdkörper handelt, kommt es deshalb nicht. Daher kommt im vorliegenden Fall Nachbarschutz nur über das in § 34 Abs. 1 BauGB im Gebot des "Einfügens" eines Vorhabens in die Eigenart der näheren Umgebung enthaltene Rücksichtnahmegebot in Betracht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 - DÖV 1981, 672 = DVBl 1981, 928 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 = BRS 38 Nr. 186 und vom 30.09.1983 - 4 C 74/78 -, BVerwGE 68, 58 = DÖV 1984, 254 = ZfBR 1984, 92 = BayVBl 1984, 217 = Buchholz 406.25 § 5 BImSchG Nr. 7 = NVwZ 1984, 509 = BRS 40 Nr. 206 = NuR 1984, 305 = RdL 1984, 177. Das Rücksichtnahmegebot ist keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts. Das Rücksichtnahmegebot soll nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewährleisten, dass Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen sind, dass ein Interessenausgleich möglich ist, der beiden Seiten gerecht wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13.03.1981, a.a.O. und vom 05.08.1983 - 4 C 96.79 - BVerwGE 67, 334 = NJW 1984, 138 = DVBl 1984, 143 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 55 = DÖV 1984, 295 = BRS 40, Nr. 48. Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch desjenigen, der sich den Wirkungen solcher Immissionen aussetzt. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Dagegen muss er es hinnehmen, dass Beeinträchtigungen, die von einem legal genutzten vorhandenen Bestand ausgehen, bei der Interessenabwägung als Vorbelastungen berücksichtigt werden, die seine Schutzwürdigkeit mindern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.10.2002 - 4 B 60.02 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 165 sowie Urteile vom 12.12.1975 - IV C 71.73 -, BVerwGE 50, 49 = BRS 29 Nr. 135, vom 16.03.1984 - 4 C 50.80 -, NVwZ 1984, 511 = BRS 42 Nr. 73 und vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, DVBl 1993, 652 = BRS 55 Nr. 175, unter Hinweis auf die Urteile vom 25.02.1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 = BRS 32 Nr. 155, und vom 13.03.1981, a.a.O.. Unter Anwendung dieser Grundsätze und Beachtung des bei der am 18.05.2011 durchgeführten Besichtigung der Örtlichkeiten gewonnenen Eindrucks hält die Kammer die Auswirkungen der durch die streitgegenständlichen Baugenehmigungen genehmigten Vorhaben für die Kläger für im Rechtssinne „zumutbar“. Insoweit ist maßgeblich, dass sich das streitgegenständliche SB-Warenhaus seit 1972 auf dem Vorhabengrundstück befindet. Seine jetzige Größe erreichte es im Wesentlichen durch die mit Bauschein vom 14.02.1990 genehmigte Erweiterung. Die nunmehr streitgegenständlichen Bauscheine genehmigen entgegen der Ansicht der Kläger kein völlig neues Vorhaben, das ihnen gegenüber völlig andere Auswirkungen hat als das bereits seit 1990 vorhandene SB-Warenhaus. Denn die Genehmigungen beschränken sich auf eine nur geringfügige Vergrößerung der Verkaufsfläche, die sich im einstelligen Prozentbereich bewegt, sowie die Erweiterung des Parkplatzes. Auch die genehmigten Änderungen im Bereich der Konzessionäre führt nicht zu einer qualitativen Änderung des SB-Warenhauses. Diese geringfügigen Änderungen im Inneren des Gebäudes führen nach Ansicht des Gerichts nicht zu einem so starken Anstieg die Anziehungskraft des Warenhauses, dass es sich nunmehr als ein völlig anderer Typ von Gewerbe darstellen würde und deshalb unzumutbare Belastungen für die Kläger hätte. Hierbei ist insbesondere auch maßgeblich, dass sich Änderungen in Richtung auf das Grundstück der Kläger nur hinsichtlich des Parkplatzes ergeben haben, da dieser ein Stück näher an das Grundstück der Kläger verschoben worden ist. Er ist aber immer noch ca. 40 m entfernt, wobei der Abstand zum Wohnhaus der Kläger sogar über 60 m beträgt. Da sich zudem die Zufahrt zu dem Parkplatz am nördlichen Ende des Vorhabengrundstücks befindet und damit mehr als 160 m vom Grundstück der Kläger entfernt, kann nicht festgestellt werden, dass durch die Nutzung des Parkplatzes, die zudem auf die Geschäftszeiten des SB-Warenhauses beschränkt ist, für die Kläger so starke Belastungen insbesondere durch den Lärm der an- und abfahrenden Fahrzeugen entstünden, dass dies zu unzumutbaren Auswirkungen führte. Hinsichtlich der sonstigen Auswirkungen des SB-Warenhauses durch den Zu- und Abfahrtsverkehr und die sonstigen Geräuschimmissionen sind die Kläger darauf zu verweisen, dass diese Auswirkungen nicht Folgen der nunmehr streitgegenständlichen Baugenehmigungen sind sondern dem Standort des Gebäudes geschuldet sind, das in seiner Kubatur schon seit rund 20 Jahren in dieser Größe besteht. Zudem befand sich auf dem straßenseitigen Teil des Vorhabengrund-stücks zumindest noch bis zum Jahr 2006, wie sich aus den dem vorliegenden Luftbildern des Landesamtes für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen ergibt, eine Tankstelle, die ebenfalls Auswirkungen hinsichtlich Lärm und Geruch für das Grundstück der Kläger hatte. Auch dies muss in die zu berücksichtigende Vorbelastung mit einbezogen werden. Auf Grund dieser Vorbelastungen ist die Schutzwürdigkeit der Kläger deutlich niedriger als sie es im Falle einer Neuerrichtung eines SB-Warenhauses an dem hier streitgegenständlichen Standort wären. Eine Minderung der Schutzwürdigkeit der Kläger tritt auch dadurch ein, dass ihr Grundstück an eine der wichtigsten Verkehrsachsen A-Stadt grenzt, nämlich die Verbindungsstraße von A-Stadt nach … und damit weiter zur A 8. Dies führt aber zu einem erheblichen Durchfahrtsverkehr, so dass der durch das SB-Warenhaus verursachte Verkehr weniger ins Gewicht fällt, als wenn sich das Grundstück der Kläger an einer nicht verkehrlich stark belasteten Straße befände. Hinsichtlich der Frage von unzumutbaren Belastungen durch das streitgegenständliche SB-Warenhaus ist zudem zu berücksichtigen, dass nach der im Bauschein vom 28.08.2008 enthaltenen Auflage die von allen Anlagen auf dem Betriebsgelände einschließlich der vom Fahrverkehr und Ladebetrieb ausgehenden Geräusche folgende Immissionsrichtwerte an dem vom Lärm am stärksten betroffenen Immissionsort in der ... Straße nicht überschreiten dürfen, tagsüber 6:00 Uhr- 22.00 Uhr 55 dB (A) nachts 22:00 Uhr - 6:00 Uhr 40 dB (A). Dies sind aber die Grenzwerte, die nach der TA Lärm in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sind. Bei Einhaltung der Lärmwerte für allgemeine Wohngebiete kann aber grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass für eine an ein gewerblich genutztes Grundstück angrenzende Wohnbebauung, die sich wie im vorliegenden Fall nicht in einem reinen Wohngebiet befindet, unzumutbare Auswirkungen entstehen. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.06.2011 - 2 A 1058/09 -, zit. nach juris. Besondere Umstände, warum dies im vorliegenden Fall anders zu beurteilen sein sollte, sind nicht erkennbar. Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt eine Unzumutbarkeit der Auswirkungen der angegriffenen Baugenehmigungen gegenüber den Klägern nicht vor. Die Baugenehmigungen wären im Verhältnis zu den Klägern auch dann nicht rechtswidrig, wenn sich das SB-Warenhaus, wie von ihnen geltend gemacht, im Außenbereich befände. Die Frage, ob für die streitgegenständlichen baulichen Anlagen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung nach § 35 BauGB vorliegen, insbesondere ob diese nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert sind und ob ihnen öffentliche Belange nach § 35 Abs. 2 BauGB entgegen stehen, ist im Verhältnis zu den Klägern nämlich unerheblich. Die Beeinträchtigung öffentlicher Belange i.S. des § 35 Abs. 3 BauGB als Folge eines Bauvorhabens begründet regelmäßig keine subjektiv öffentlichen Rechte des Nachbarn. Die genannten Belange dienen allein dem öffentlichen Interesse, den Außenbereich von ungeordneter bzw. störender Besiedlung freizuhalten. Der darin liegende Konflikt mag zwar die Genehmigungsfähigkeit einer baulichen Anlage im Außenbereich auf der Grundlage des § 35 Abs. 2 BauGB in Frage stellen, führt jedoch nicht zu einer Abwehrposition des Nachbarn. Die Vorschriften über das Bauen im Außenbereich vermitteln allein im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme Nachbarschutz. Zwar ist das Gebot der Rücksichtnahme, nach dem auf schutzwürdige Individualinteressen Rücksicht zu nehmen ist, in § 35 Abs. 3 BauGB nicht ausdrücklich ausgeführt, es hat aber insoweit Niederschlag gefunden, als es sich bei dem die Genehmigungsfähigkeit nach § 35 Abs. 2 BauGB voraussetzenden Erfordernis, "schädliche Umwelteinwirkungen" zu vermeiden (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB), um eine besondere gesetzliche Ausformung dieses Gebots handelt. Dies gilt nicht nur für Außenbereichsvorhaben untereinander, sondern auch über Gebietsgrenzen hinweg und kommt auch Eigentümern zugute, deren Grundstücke im unbeplanten Innenbereich liegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993, a.a.O.. Da jedoch wie bereits ausgeführt, das Gebot der Rücksichtnahme im Verhältnis zu den Klägern durch die angefochtenen Baugenehmigungen nicht verletzt wird, sind die angegriffenen Baugenehmigungen insoweit nicht rechtswidrig und die Klage ist mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Bei dieser Kostengrundentscheidung bedarf es auch keines Ausspruches über Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten der Kläger im Vorverfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Es entspricht vorliegend der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen förmlichen Antrag gestellt und damit selbst ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht geht dabei von einem Betrag von 7.500,-- Euro als Wert der Sache aus (vgl. Ziffer 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 07./08. Juli 2004 beschlossenen Änderungen – NVwZ 2004, 1327). Beschluss Der Antrag der Beigeladenen, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird zurückgewiesen. Gründe Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren war hinsichtlich der Beigeladenen nicht notwendig, da die Voraussetzungen des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht vorliegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Notwendigkeit einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht die Regel, sondern die Ausnahme. Vgl. Urteile vom 14.11.1979 - 8 C 19.78 -, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 1 , und - 8 C 35.79 -, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 2. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO bringt ebenso wie § 80 Abs. 2 VwVfG zum Ausdruck, dass nach Einschätzung des Gesetzgebers im verwaltungsrechtlichen Vorverfahren eine Vertretung des Bürgers durch Rechtsanwälte oder sonstige Bevollmächtigte in der Regel weder üblich noch erforderlich ist (BT-Drucks. 3/55, S. 48, zu § 159). Aus diesem Grunde ordnen beide Vorschriften eine Einzelfallprüfung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten an. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwaltes oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwaltes nur dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. St. Rspr. des BVerwG; vgl. u.a. Urteile vom 14.11.1979, a.a.O.,; vom 14.01.1983 - 8 C 73.80 -, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 13; vom 28.10.1983 - 8 C 185.81 -, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 15; vom 26.11.1985 - 8 C 115.83 -, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 18; vom 14.08.1987 - 8 C 129.84 -, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 25 und vom 24.05.2000 - 7 C 8/99 -, Buchholz 428 § 38 VermG Nr. 5. Maßgebender Beurteilungszeitpunkt für die Notwendigkeit der Zuziehung ist die förmliche Vollmachterteilung oder - bei schon im Ausgangsverfahren erteilter Vollmacht - der Auftrag zur Erhebung des Widerspruchs. Für die Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung kommt es nicht auf die konkrete Leistung des Bevollmächtigten an (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1996 - 8 C 15.95 -, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 36). Vorliegend war es der Beigeladenen mit Blick auf die Sach- und Rechtslage zuzumuten, am Widerspruchsverfahren ohne die Hinzuziehung von Bevollmächtigten teilzunehmen, weil der sachkundige Beklagte ihre Interessen wahrgenommen hat. Die Beigeladene war an dem Widerspruchsverfahren nur als Dritter beteiligt und musste sich somit nicht unmittelbar gegen eine sie belastende Maßnahme zur Wehr setzen. Sie trat während der Dauer des Widerspruchsverfahrens neben eine sach- und fachkundige Behörde, die die Baugenehmigungen erteilt hatte und die in erster Linie dazu berufen war, diese Entscheidung nunmehr gegen Angriffe der Widerspruchsführer und späteren Kläger zu verteidigen. In derartigen Konstellationen entspricht es vor dem Hintergrund von § 24 SVwVfG der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, dass besondere Gründe vorliegen müssen, um eine anwaltliche Vertretung bereits im Vorverfahren zu rechtfertigen. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 11.12.1998 - 2 Y 7/98 -, vom 30.03.1999 - 2 Y 1/99 - und vom 13.06.2000 - 2 Z 1/00 -. Solche Besonderheiten sind vorliegend nicht erkennbar. Insbesondere sind keine objektiv fassbaren Umstände erkennbar, die der Beigeladenen hätten Anlass zu der Befürchtung geben können, die Untere Bauaufsichtsbehörde werde im Widerspruchsverfahren nicht "standfest" bleiben und könne sich von den Baugenehmigungen "distanzieren". Unter diesen Umständen kommt ein Ausspruch gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO zugunsten der Beigeladenen nicht in Betracht. Die Kläger wenden sich gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen. Sie sind Eigentümer der Anwesen … Straße … und … sowie …, in A-Stadt, Gemarkung …, Flur …, Parzellen Nrn. … und … Auf diesem Grundstück steht straßenseitig eine Gärtnerei (Haus-Nr. … ) und ein Wohnhaus (Haus-Nr. …) sowie im rückwärtigen Bereich ein weiteres Wohnhaus (Haus-Nr. … ), in dem die Kläger wohnen. Nordwestlich davon in einem Abstand von ca. 40 m befindet sich das aus den Parzellen Nrn. … und … bestehende Vorhabengrundstück der Beigeladenen. Auf diesem Grundstück befindet sich ein SB-Warenhaus. Die Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Bereits mit Bauschein vom 23.11.1971 war auf dem Vorhabengrundstück der Neubau eines Selbstbedienungswarenhauses genehmigt worden. Mit Bauscheinen vom 08.01.1976, 15.09.1976, 05.10.1978, 11.01.1979 und 14.02.1990 wurden verschiedene Erweiterungen und Anbauten für das SB-Warenhaus zugelassen. Außerdem befand sich auf dem Grundstück eine Tankstelle, die nach 2006 beseitigt wurde. Der Beigeladenen wurde unter dem 28.08.2008 – Az. … – die Baugenehmigung zum Umbau und Erweiterung des bestehenden SB-Warenhauses, zur Herstellung von 26 neuen Stellplätzen im vorderen und 42 im rechtsseitigen Grundstücksbereich erteilt. Die Genehmigung enthält die Auflage, dass die Beurteilungspegel der von allen Anlagen auf dem Betriebsgelände einschließlich der vom Fahrverkehr und Ladebetrieb ausgehenden Geräusche folgende Immissionsrichtwerte an dem vom Lärm am stärksten betroffenen Immissionsort in der ... Straße nicht überschreiten dürfen: tagsüber 6:00 Uhr- 22.00 Uhr 55 dB (A) nachts 22:00 Uhr - 6:00 Uhr 40 dB (A) Mit einem weiteren Bauschein vom 04.02.2009 – Az. … – wurde der Beigeladenen außerdem die Genehmigung für Umbau und Erweiterung des bestehenden SB-Warenhauses, Bereich der Konzessionäre entlang der Ladenstraße zw. Achse 13 bis 15 erteilt. Teil der Baugenehmigung sind Auflagen des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 26.01.2009. Danach sind die im Bereich Imbiss beim Zubereiten der Speisen entstehenden Dämpfe, Dünste und Gerüche durch eine ausreichend dimensionierte Absaugung möglichst vollständig zu erfassen und einem Aerosolabscheider zuzuführen. Die erfasste und gereinigte Abluft ist über eine Abluftleitung senkrecht über Dach in den freien Luftstrom zu führen. Die Betriebe dürfen nur in der Zeit zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr beliefert werden. Gegen die ihnen nicht zugestellten Baugenehmigungen legten die Kläger mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 17.07.2009, beim Beklagten eingegangen am 20.07.2009, Widerspruch ein. Zur Begründung führten sie aus, es spräche einiges dafür, dass sich das SB-Warenhaus samt dazugehörigen Parkplätzen im Außenbereich befinde. Auch im Innenbereich sei das Vorhaben unzulässig, weil die Eigenart der näheren Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet entspreche. Das bisher bestehende Warenhaus könne als Fremdkörper und durch seine Lage am Rand des bebauten Ortsteils den Gebietscharakter nicht prägen. Bei einem allgemeinen Wohngebiet dürften nur nicht störende Gewerbebetriebe ausnahmsweise zugelassen werden. Bei dem Warenhaus handele es sich aber um einen störenden Gewerbebetrieb, so dass es schon in seiner ursprünglichen Gestalt nicht genehmigungsfähig gewesen sei. Erst recht seien jegliche Erweiterungen nicht genehmigungsfähig. Die Widersprüche wurden mit auf Grund mündlicher Verhandlung vom 02.09.2010 ergangenem Widerspruchsbescheid zurückgewiesen. In dem Bescheid ist ausgeführt, die angegriffenen Baugenehmigungen zur Umgestaltung des Warenhauses und der Erhöhung der Zahl der Stellplätze verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten. Das Kaufhaus liege mit seinen Stellplätzen im Innen- und nicht im Außenbereich. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche nicht der eines allgemeinen Wohngebietes. Das SB-Warenhaus, das in seiner grundsätzlichen Gestalt seit Jahren bestehe, wäre in einem allgemeinen Wohngebiet nicht, auch nicht ausnahmsweise zulässig. Es sei kein "Fremdkörper", da diese Einschränkung nur bei Extremfällen anwendbar sei. Das Vorhaben verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Erweiterung der Stellplätze sei für die Kläger nicht unzumutbar. Zu berücksichtigen sei hier, dass sich im Bereich der Stellplätze noch vor kurzer Zeit eine Tankstelle befunden habe, die eine zusätzliche Quelle von Geräuschimmissionen dargestellt habe. Das Hausgrundstück der Kläger sei entsprechend vorbelastet. Ferner sei die fragliche Baugenehmigung mit Auflagen versehen. Für die Kläger rücksichtslos seien auch nicht der zugelassene Umbau und die Erweiterung des bestehenden Warenhauses - Bereich Konzessionäre. Denn es sei nicht ersichtlich, dass die genehmigte Nutzung für wenige kleinere Läden (Lotto/Totto, Metzgerei, Backwarenverkaufsstelle mit Café und Friseur) bzw. die geringfügige Erweiterung im Vergleich zur vorherigen Nutzung des Warenhauses zu einer unzumutbaren (Mehr-) Belastung für die Kläger führe. Dabei sei die Baugenehmigung mit Auflagen des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz versehen. Der Widerspruchsbescheid wurde den Klägern am 04.11.2010 zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten zugestellt. Am 06.12.2010 (einem Montag) haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung nehmen sie Bezug auf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren und führen ergänzend aus, das Vorhaben liege im Außenbereich. Der Bebauungszusammenhang ende im Anschluss an ihr Grundstück, da zwischen ihrem Haus und dem Kaufhaus Dutzende Meter Freifläche lägen. Von der gegenüber liegenden Bebauung werde das Kaufhausgrundstück deutlich durch die ... Straße abgegrenzt. Das Kaufhaus sei im Außenbereich nicht privilegiert und eine Zulässigkeit nach § 35 Abs. 2 BauGB sei ebenfalls nicht ersichtlich. Auch im unbeplanten Innenbereich sei das Bauvorhaben unzulässig, da sich die Umgebung als ein allgemeines Wohngebiet darstelle. Bei dem Warenhaus handele sich um einen störenden Gewerbebetrieb, der sich in ein allgemeines Wohngebiet nicht einfüge. Es könne auch nicht prägend auf das Gebiet wirken, da es als Unikatsgebäude völlig heraussteche. Hinzu komme, dass es am Ortsrand liege und somit sowohl optisch als auch geographisch eine "Randerscheinung" darstelle. Solche Gebäude wirkten nicht prägend, sondern würden als Fremdkörper in der doch ansonsten recht idyllischen und einheitlichen Siedlungsstruktur Riegelsbergs wahrgenommen. Allenfalls dem Warenhaus könne Bestandsschutz zukommen, jede weitere Umgestaltung oder Erweiterung entbehre allerdings der baurechtlichen Zulässigkeit. Mit der Umgestaltung des Warenhaus zwecks Umbau und Erweiterung im Bereich Konzessionäre entlang der Ladenstraße bedeute nicht nur ein "mehr“ im Hinblick auf die Erweiterung der Bausubstanz, sondern auch eine massive und nachhaltige Nutzungsänderung des gesamten Warenhauses, die maßgebliche Auswirkungen auf die gesamte Nachbarschaft habe und die Veränderung der Marktstellung des Warenhauses nach sich ziehe. So entwickle sich das Kaufhaus zu einer Art "Mall" nach amerikanischem Vorbild. Dies führe dazu, dass eine andere Kundenstruktur angesprochen werde und sich der Einzugsbereich deutlich ausweite. Dadurch steige der Publikums- und Anlieferverkehr enorm an, was sich auch deutlich an der Erweiterung der Stellplätze zeige. Der Umstand, dass sich im Bereich der Stellplätze zuvor noch eine Tankstelle befunden habe, dürfe keine Berücksichtigung finden, da Tankstellen in allgemeinen Wohngebieten ausnahmsweise zugelassen werden könnten. Das mit einer Tankstelle verbundene Verkehrsaufkommen mache aber in keiner Weise ein anderes und nach der einschlägigen Norm nicht zulässiges Vorhaben zulässig. Die Kläger beantragen, die Baugenehmigungen vom 25.08.2008 und 04.02.2009 in Form des Widerspruchsbescheids vom 02.09.2010 aufzuheben, sowie die Hinzuziehung der Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt Bezug auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, selbst wenn das Vorhaben im Außenbereich liege, so vermittele dies Nachbarschutz allenfalls im Hinblick auf das Gebot der Rücksichtnahme, das hier im Ergebnis nicht verletzt sei. Die Vorbelastungen, insbesondere durch den auf dem Vorhabengrundstück bereits seit Jahrzehnten vorhandenen und baurechtlich genehmigten Einkaufsmarkt, minderten die Schutzwürdigkeit beim Gebot der Rücksichtnahme. Durch die Benutzung bedarfsgerechter Pkw-Stellplätze ausgelöste Immissionen gehörten auch in Wohngebieten zu den dort von der Nachbarschaft in aller Regel hinzunehmenden "Alltagserscheinungen" und rechtfertigten daher im Regelfall nicht die Annahme einer Verletzung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen und die Hinzuziehung der Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Sie nimmt zur Begründung zunächst Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, das Vorhaben liege nicht im Außenbereich. Bei dem fraglichen Gebiet handelt es sich nicht um ein allgemeines Wohngebiet, da sich in der näheren Umgebung des angegriffenen Vorhabens eine Vielzahl von Gewerbebetrieben befände. Die Kläger selbst betrieben einen gewerbsmäßigen Blumenhandel. Hinsichtlich der Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme sei zu beachten, dass an der fraglichen Stelle bereits zuvor ein SB-Warenhaus errichtet und betrieben worden sei, so dass das Gebiet entsprechend vorbelastet sei. Von den zusätzlichen Einkaufsgelegenheiten sei keine derartige Zunahme des Kundenstroms zu erwarten, die zu einer Belastung führen könnte, die das Vorhaben gegenüber den Klägern unzumutbar werden lasse. Gleiches gelte für die behauptete Zunahme des Zu- und Anlieferverkehrs. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass sich im Bereich der Stellplätze zuvor eine Tankstelle befunden habe, so dass auch hier von einer erheblichen Vorbelastung auszugehen sei. Des Weiteren sei die Baugenehmigung mit entsprechenden Auflagen versehen, wonach die entsprechenden Immissionsrichtwerte einzuhalten seien. Darüber hinaus sei der Widerspruch gegen die am 25.08.2008 und am 04.02.2009 erteilten Baugenehmigungen erst am 20.07.2009 und damit zu spät eingelegt worden. Mit den Arbeiten auf dem Vorhabengrundstück sei außerdem bereits im Juni 2008 begonnen worden, so dass darüber hinaus auch Verwirkung eingetreten sei. Sie habe insoweit darauf vertrauen dürfen, dass die erteilten Baugenehmigungen Bestand haben würden. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren sei anzuerkennen, da die entsprechenden Voraussetzungen hier gegeben seien. Das Gericht hat die Örtlichkeit am 18. Mai 2011 besichtigt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Ortsbesichtigung wird auf die den Beteiligten übersandte Niederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der beigezogenen Verfahren 5 K 2363/10 und 5 K 2376/10 sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.