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Urteil

5 K 2325/10

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2011:1123.5K2325.10.0A
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Leitsätze
1. § 6 Abs. 3 Satz 3 Saarländisches Gebührengesetz lässt bei der Festsetzung der Höhe der Gebühr für eine Abweichung nach § 68 LBO (juris: BauO SL) eine Vorteilsabschöpfung zu.(Rn.25) 2. Bei der Festsetzung der Gebühr für eine Abweichung nach dem Besonderen Gebührenverzeichnis für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes sowie für Amtshandlungen der Gemeinden nach der Landesbauordnung (GebVerzBauaufsicht) vom 25.08.2008 muss auch das Äquivalenzprinzip berücksichtigt werden.(Rn.31) 3. Es verstößt grundsätzlich nicht gegen das Äquivalenzprinzip, wenn die Gebühr für die Erteilung einer Abweichung höher ist als die Gebühr für die dem Vorhaben erteilte Baugenehmigung.(Rn.35)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 27.345,60 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 6 Abs. 3 Satz 3 Saarländisches Gebührengesetz lässt bei der Festsetzung der Höhe der Gebühr für eine Abweichung nach § 68 LBO (juris: BauO SL) eine Vorteilsabschöpfung zu.(Rn.25) 2. Bei der Festsetzung der Gebühr für eine Abweichung nach dem Besonderen Gebührenverzeichnis für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes sowie für Amtshandlungen der Gemeinden nach der Landesbauordnung (GebVerzBauaufsicht) vom 25.08.2008 muss auch das Äquivalenzprinzip berücksichtigt werden.(Rn.31) 3. Es verstößt grundsätzlich nicht gegen das Äquivalenzprinzip, wenn die Gebühr für die Erteilung einer Abweichung höher ist als die Gebühr für die dem Vorhaben erteilte Baugenehmigung.(Rn.35) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 27.345,60 Euro festgesetzt. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Gegenstand der Klage ist der Gebührenbescheid der Beklagten vom 01.12.2009, soweit darin eine Gebühr in Höhe von insgesamt 27.345,60 Euro für den Zulassungsbescheid vom 15.12.2009 erhoben worden ist. Die Klage ist als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig. Nach § 75 Satz 1 VwGO ist die Klage abweichend von § 68 VwGO und damit ohne vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens zulässig, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Zeit sachlich nicht entschieden wurde. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist (§ 75 Satz 3 VwGO). Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Klägerin hat gegen den Bescheid vom 01.12.2009, der ihr am 19.12.2009 zugestellt worden ist, am 28.12.2009 Widerspruch erhoben. Über diesen zulässigen Widerspruch ist bis zum heutigen Tag nicht entschieden worden. Daher sind offensichtlich die Voraussetzungen des § 75 VwGO gegeben. Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin wird durch den angegriffenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die im streitgegenständlichen Bescheid erhobene Gebühr für die Erteilung einer Abweichung sind § 1 Abs. 1 a und Abs. 2 und § 7 Abs. 1 SaarlGebG in Verbindung mit Ziffer 22.15. des Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes sowie für Amtshandlungen der Gemeinden nach der Landesbauordnung (GebVerzBauaufsicht) vom 25.08.2008 (ABl. S. 1523). Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 a SaarlGebG sind für Amtshandlungen der Verwaltungsbehörden des Landes Gebühren zu erheben, soweit die Amtshandlungen in dem Allgemeinen oder einem Besonderen Gebührenverzeichnis aufgeführt sind. Das Allgemeine und die Besonderen Gebührenverzeichnisse werden nach § 1 Abs. 2 SaarlGebG durch Rechtsverordnung gemäß den §§ 5 und 6 erlassen. § 5 Abs. 2 SaarlGebG ermächtigt das zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen die Besonderen Gebührenverzeichnisse sowie ihre Durchführungsbestimmungen, Änderungen und Ergänzungen zu erlassen. In das Allgemeine und die Besonderen Gebührenverzeichnisse dürfen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SaarlGebG nur Amtshandlungen und Inanspruchnahmen staatlicher Einrichtungen aufgenommen werden, die individuell zurechenbar sind. Die Gebührenverzeichnisse enthalten feste Gebühren, Wert- und Rahmengebühren (§ 6 Abs. 2 SGebG). Nach § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 3 SaarlGebG richten sich die Gebühren bei den festen und den Rahmengebühren nach dem auf die Amtshandlung entfallenden durchschnittlichen Aufwand des Verwaltungszweiges, bei der Bemessung der Höhe der Verwaltungsgebühren ist der Nutzen der staatlichen Leistung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen. Auf dieser Grundlage hat das Ministerium für Umwelt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen mit Verordnung vom 25.08.2008 ein Besonderes Gebührenverzeichnis für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes sowie für Amtshandlungen der Gemeinden nach der Landesbauordnung (GebVerzBauaufsicht) erlassen. Dem hier im Streit stehenden Gebührenbescheid liegt Ziffer 22.15. zugrunde, der zur Ziffer 22 gehört, die lautet: "Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen von den Vorschriften des Baugesetzbuches und der Landesbauordnung sowie von Vorschriften aufgrund des Baugesetzbuches und der Landesbauordnung ". Diese Text-Nummer ist einschlägig. Mit dem Bescheid vom 15.12.2009 wurde u.A. Abweichung von § 7 Abs. 1 LBO erteilt. Damit ist die im Bescheid vom 01.12.2009 angeforderte Gebühr in Höhe von 27.345,60 Euro unter Anwendung von Ziffer 22.15. GebVerzBauaufsicht entstanden. Grundsätzliche Bedenken gegen Ziffer 22.15. GebVerzBauaufsicht bestehen nicht. Dies betrifft zunächst die Frage nach der Rechtsgrundlage für diese Vorschrift. Es ergibt sich aus dem Inhalt der Ziffer 22.15. GebVerzBauaufsicht, dass bei der Berechnung der zu entrichtenden Gebühren nicht auf den durch die beantragte Verwaltungshandlung verursachten Verwaltungskostenaufwand abgestellt wird, sondern es soll damit eine Vorteilsabschöpfung erreicht werden. Denn die Höhe der Gebühr berechnet sich nach dem durch die gewährte Abweichung erlangten Flächenvorteil. Dies ergibt sich aus der in Ziffer 22.15. GebVerzBauaufsicht enthaltenen Berechnungsformel. Diese lautet: Flächenvorteil (qm) x Bodenrichtwert (Euro/qm) x nutzungsabhängiger Prozentsatz. Eine solche Vorteilsabschöpfung lässt § 6 Abs. 3 Satz 3 SaarlGebG ausdrücklich zu, wonach bei der Bemessung der Höhe der Verwaltungsgebühren der Nutzen der staatlichen Leistung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen ist. Ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. u.A. Urteile vom 28.01.2009 – 5 K 910/07 – und vom 08.12.2010 – 5 K 1943/09 –. Gegen die Verfolgung des Gebührenzwecks der Vorteilsabschöpfung durch das GebVerzBauaufsicht bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken, denn in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sowohl die Kostendeckung als auch die Vorteilsabschöpfung verfassungsrechtlich legitime Gebührenzwecke sein können. Eine Grenze findet sich nur dort, wo die Gebührenregelung gegen das zu wahrende Äquivalenzprinzip verstößt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.2003 – 6 C 4.02 – BVerwGE 118, 123 = DVBl 2004, 194 = Buchholz 442.066 § 43 TKG Nr. 1, m.w.N.. Das Äquivalenzprinzip als Ausprägung des (bundes-)verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die Gebühr in keinem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand steht. Insbesondere verbietet das Äquivalenzprinzip die Festsetzung der Gebühr völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Leistung. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 06.02.1979 - 2 BvL 5/76 - BVerfGE 50, 217 = NJW 1979, 1345 = DVBl 1979, 774, vom 07.02.1991 - 2 BvL 24/84 - BVerfGE 83, 363 = BGBl I 1991, 1215 = DVBl 1991, 691 = NVwZ 1992, 365, vom 12.02.1992 - 1 BvL 1/89 - BVerfGE 85, 337 = NJW 1992, 1673 und vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 - BVerfGE 97, 332 = DVBl 1998, 699 = NJW 1998, 2128 = DÖV 1998, 729 sowie Urteil vom 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. - BVerfGE 108, 1 = BGBl I 2003, 530 = NVwZ 2003, 715 = DÖV 2003, 549 = DVBl 2003, 993. Dieses Prinzip hat in § 6 Abs. 3 Satz 1 SaarlGebG seine einfachrechtliche Ausprägung gefunden, wonach sich die Gebühren bei den festen und den Rahmengebühren nach dem auf die Amtshandlung entfallenden durchschnittlichen Aufwand des Verwaltungszweiges richten. Bei Anwendbarkeit des Äquivalenzprinzips verfügt der Gesetz- und Verordnungsgeber aber über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsraum hinsichtlich der Bemessung der Gebühr. Diese muss sich nicht auf die Kosten des Verwaltungsaufwandes beschränken, sondern kann auch andere Gesichtspunkte einfließen lassen, wie etwa den wirtschaftlichen Wert der gebührenpflichtigen Leistung. Gleichwohl sind die für diese Leistung entstandenen Kosten nicht gänzlich ohne Bedeutung. Das folgt aus dem Zweck der Gebühr, die dem Gebührenschuldner vom Staat anlässlich einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung in der Absicht auferlegt wird, die Kosten dieser Leistung ganz oder teilweise zu decken. § 6 Abs. 3 SaarlGebG berücksichtigt dies in seinem Satz 1 ausdrücklich, auch wenn nach Satz 3 dem Nutzen für den Gebührenschuldner ebenfalls Rechnung zu tragen ist. Daher verbietet sich eine Gebühr, die sich hinsichtlich ihrer Höhe völlig von den Kosten der gebührenpflichtigen Leistung - hier der erteilten Abweichung - entfernt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.09.2001 - 6 C 13.00 - BVerwGE 115, 125 = DVBl 2002, 479 = Buchholz 442.066 § 16 TKG Nr. 1 = DÖV 2002, 477 = NVwZ 2002, 858 und vom 30.04.2003, a.a.O.. Ein solches Ergebnis kann jedoch im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Zwar ist davon auszugehen, dass die erhobene Gebühr, die hier bei 27.345,60 Euro lag, deutlich über den der Verwaltung der Beklagten bei der Bearbeitung des Abweichungsantrages entstandenen Kosten liegt. Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip liegt damit aber noch nicht vor, weil das insoweit erforderliche Missverhältnis zwischen verlangter Gebühr und Verwaltungsaufwand nicht erreicht wird. So wurden in zwei Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2003 (6 C 4.02, a.a.O. und 6 C 5.02, NVwZ 2003, 1385) Verwaltungsgebühren wegen Verletzung des Äquivalenzprinzips verworfen, weil ihre Höhe die Kosten des Verwaltungsaufwandes um etwa das 4.444fache überstiegen. Auch eine Verwaltungsgebühr, deren Höhe die Kosten des Verwaltungsaufwands um das Tausendfache überstieg, wurde wegen Verstoßes gegen das Äquivalenzprinzip in der Rechtsprechung beanstandet (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.01. 2008 – 9 A 2206/07 –, DVBl 2008, 470 (Ls.), zit. nach juris). Diese in der Rechtsprechung angenommenen Grenzen sind vorliegend nicht einmal annähernd erreicht. Die angefochtene Gebühr beträgt 27.345,60 Euro. Geht man dann davon aus, dass eine Verletzung des Äquivalenzprinzips erst bei einer Überschreitung des Verwaltungsaufwand um das Tausendfache zu bejahen ist, so wird im vorliegenden Fall offensichtlich, dass das Äquivalenzprinzip gewahrt bleibt. Denn eine Überschreitung des Gebührenaufwandes um das Tausendfache ist auf jeden Fall auszuschließen. Der Verwaltungsaufwand für die erteilte Abweichung liegt mit Sicherheit über einem Betrag 27 Euro. Hinsichtlich des der Beklagten entstandenen Verwaltungsaufwands ist insoweit zu beachten, dass sich dieser nicht nur in der Übernahme der von der Klägerin vorgelegten Nachbarunterschriften erschöpft hat. Denn ursprünglich hatte die Klägerin im Genehmigungsverfahren nicht alle erforderlichen Nachbarzustimmungen vorgelegt. Insoweit war es die Aufgabe der Beklagten zu prüfen, für welche der angrenzenden Grundstück überhaupt Abweichungen und damit Nachbarunterschriften erforderlich waren und ob diese von der Klägerin eingeholt worden waren. Dass diese Tätigkeit mehrere Stunden gedauert hat, dürfte offensichtlich sein. Deshalb dürfte selbst ein Betrag von 270 Euro, also ein Hundertstel der geforderten Gebühr, noch unter dem der Beklagten entstandenen Verwaltungsaufwand liegen. Im Hinblick darauf, dass das Äquivalenzprinzip nur dann verletzt ist, wenn zwischen Gebühr und Leistung bzw. Aufwand der Behörde ein gröbliches Missverhältnis besteht, ist es vorliegend auch unerheblich, dass die Abweichungsgebühr höher ist als Baugenehmigungsgebühr. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass bei der Baugenehmigungsgebühr im Gegensatz zur Abweichungsgebühr im GebVerz-Bauaufsicht, wie sich aus den unterschiedlichen Berechnungsformeln ergibt, keine Vorteilsabschöpfung vorgesehen ist. Insofern ist es zwangsläufig, dass in Fällen, in denen wie im vorliegenden Fall für eine große Grundstücksfläche Abweichung erteilt wurde, auch die Abweichungsgebühr hoch ist und die Gebühr für die Baugenehmigung übersteigt. Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip kann daraus jedoch nicht hergeleitet werden. Insofern ist es auch ohne Belang, ob der Antrag auf Erteilung der Abweichung als Minus im Rahmen des Baugenehmigungsantrages enthalten ist oder als eigenständiger Antrag gestellt wird. Außerdem enthält die Baugenehmigung nicht die Entscheidung über die Abweichung, sondern diese ist ein eigenständiger Verwaltungsakt, der erst die Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung schafft, wenn – wie im vorliegenden Fall – das Bauvorhaben nicht die erforderlichen Abstandsflächen einhält. Ebenfalls unerheblich ist in diesem Zusammenhang, wie die Klägerin die für die Abweichung erforderlichen Nachbarunterschriften erhalten hat. Auch wenn sie dafür Zahlungen an die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke leisten musste, ändert dies nichts daran, dass die Möglichkeit der Bebauung erst durch die Erteilung der nach § 68 LBO erforderlichen Abweichung geschaffen wurde. Insofern ist es nicht zu beanstanden, dass der erst durch die Erteilung der Abweichung geschaffene Vorteil für die Klägerin im Rahmen der Gebührenerhebung teilweise abgeschöpft wird. Der hinter der Regelung der Ziff. 22.15. GebVerzBauaufsicht stehende Gedanke ist, dass ein Bauherr auf Grund der Abweichung eine ihm bereits gehörende Grundstücksfläche mit seinem Vorhaben überbauen darf und nicht gezwungen ist, zusätzliche Flächen zu dem in diesem Gebiet üblichen Grundstückspreis zu erwerben. Der dadurch entstehende finanzielle Vorteil soll dann durch die Abweichungsgebühr zumindest teilweise abgeschöpft werden. Dabei ist es aus Sicht des Gerichts nicht zu beanstanden, dass unterschiedliche Nutzungsarten auch zu unterschiedlichen Gebührenhöhen führen. Denn die gewerbliche Nutzung einer Grundstücksfläche hat für den Bauherrn einen offensichtlich größeren finanziellen Nutzen als die Errichtung einer Nebenanlage, wie z.B. eine Garage. Da aber auch bei einer gewerblichen Nutzung maximal 50 % des Vorteils abgeschöpft werden, kann allein daraus kein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip hergeleitet werden, auch wenn der Bauherr zur Erreichung der Abweichung noch weitere finanzielle Mittel aufwenden muss, um die Nachbarn zur Zustimmung zu bewegen. Die unter Anwendung von Ziffer 22.15. GebVerzBauaufsicht festgesetzte Abweichungsgebühr ist auch angefallen. Um ihr Vorhaben wie beabsichtigt ausführen zu können, war die von der Klägerin beantragte Abweichung erforderlich. Denn der von der Klägerin errichtete Verbrauchermarkt steht auf drei Seiten auf der Grenze, so dass er ohne Erteilung einer Abweichung nach § 68 LBO wegen der Verletzung der Abstandsflächenvorschriften unzulässig ist. Unerheblich ist dabei, dass die Klägerin keinen eigenständigen Antrag auf Erteilung der Abweichung gestellt hat, sondern dass dieser im Baugenehmigungsantrag enthalten war. Denn es war auf jeden Fall die Erteilung einer Abweichung erforderlich, um die Genehmigungsfähigkeit des Marktes zu erreichen. Die von der Beklagten bei der streitgegenständlichen Gebührenforderung vorgenommenen Berechnungen entsprechen den Regelungen des GebVerzBauaufsicht. Nach Ziffer 22.15. GebVerzBauaufsicht ist die Gebühr für eine Abweichung wie folgt zu berechnen: Flächenvorteil (qm) x Bodenrichtwert (Euro/qm) x nutzungsabhängiger Prozentsatz. Kein Streit besteht darüber, dass die Beklagte zutreffend von einem Bodenrichtwert von 180 Euro/m² und einem nutzungsabhängigen Prozentsatz von 50 % für das Gewerbe ausgegangen ist. Der Begriff "Flächenvorteil" meint den Vorteil, dass eine bestimmte Grundstücksfläche nunmehr bebaut werden kann, die ansonsten jedenfalls so nicht bebaut werden könnte. Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.02.2005 - 1 R 9/04 - zit. nach juris. Die sich unter Anwendung dieser Formel ergebende Gebühr für das Vorhaben der Klägerin ist von der Beklagten zutreffend berechnet worden. Denn bei einem Flächenvorteil von 303,84 qm, einem Bodenrichtwert von 180,-- €/qm und einem nutzungsabhängigen Prozentsatz für Gewerbe von 50 % ergibt sich ein Betrag von 27.345,60 Euro. Die Kostenentscheidung ergibt sich § 154 Abs. 1 VwGO. Bei dieser Kostengrundentscheidung bedarf es auch keines Ausspruches über Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG. Die Klägerin wendet sich gegen den Gebührenbescheid der Beklagten vom 01.12.2009. Unter dem 30.04.2009 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Baugenehmigung für den Abbruch und Neubau eines Verbrauchermarktes. Der Verbrauchermarkt, der eine Grundfläche von ca. 48 x 59 m aufweist, soll grenzständig zu den Parzellen Nrn. 95/3, 776/96, 765/93, 779/93, 780/93, 788/92, 705/92, 646/92, 648/92 und 92/2 errichtet werden. Auf den Parzellen Nrn. 776/96, 780/93 und 646/92 befinden sich ebenfalls grenzständige Gebäude. Mit Zulassungsbescheid vom 15.12.2009 erteilte die Beklagte der Klägerin Abweichung von § 7 Abs. 1 LBO wegen Unterschreitung der Abstandsfläche zu den Nachbargrundstücken Flurstücke Nrn. 765/93, 779/93, 788/92, 705/92, 648/92, 92/2 und 95/3. Die Gesamtfläche der Abstandsfläche, von der Abweichung erteilt wurde, wurde mit 303,84 m² berechnet. Außerdem wurden Abweichungen wegen der Überschreitung der maximalen Fluchtwegelänge von 35 m sowie der Brandabschnittsgröße von mehr als 40 m erteilt. Mit dem streitgegenständlichen Gebührenbescheid vom 01.12.2009 setzte die Beklagte einschließlich der Zustellungskosten in Höhe von 3,45 Euro eine Gebühr von 47.195,94 Euro fest. Dieser setzte sich zusammen aus einer Gebühr für die Baugenehmigung von 19.846,89 Euro sowie für den Zulassungsbescheid von 27.345,60 Euro. Die Berechnung der Gebühr für den Zulassungsbescheid erfolgte dabei auf der Grundlage eines Bodenrichtwertes von 180,-- Euro und einem Flächenvorteil 303,84 m². Gegen den am 19.12.2009 zugestellten Gebührenbescheid legte die Klägerin am 28.12.2009 Widerspruch ein, soweit die darin festgesetzten Gebühren einen Betrag von 19.850,34 Euro überstiegen. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, beanstandet werde die Erhebung einer Gebühr für einen Befreiungstatbestand, obwohl der Befreiungsantrag stets als Minus in einem Bauantrag enthalten sei. Die Entscheidung über die Ausnahme und die Befreiung sei kein selbständiger Verwaltungsakt neben der Erteilung der Baugenehmigung. Die Gebühr in Höhe von 27.345,60 Euro entferne sich hinsichtlich ihrer Höhe völlig von den Kosten der erteilten Abweichungen. So liege sie deutlich über den der Verwaltung der Beklagten bei der Bearbeitung des Bauantrages entstandenen Kosten, obwohl in dem ein Befreiungsantrag als Minus enthalten gewesen sei. Damit liege ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip vor. Nachdem bis dahin über ihren Widerspruch nicht entschieden worden war, hat die Klägerin am 25.11.2010 Klage erhoben. Sie verweist zunächst auf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, die erhobene Gebühr in Höhe von insgesamt 27.345,60 Euro liege deutlich über den Kosten, die der Beklagten bei der Bearbeitung des Bauantrages, in dem ein Befreiungsantrag als Minus enthalten gewesen sei, entstanden seien. Damit liege ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip vor. Die von der Beklagten erhobene Befreiungsgebühr sei insoweit zu beanstanden, als sie den für den Neubau Verbrauchermarkt nebst Errichtung von 88 Stellplätzen ausgewiesenen Betrag übersteige. Da der Befreiungsantrag in dem Bauantrag als Minus mit enthalten sei, müsse folgerichtig auch die Prüfung der Unterschreitung der erforderlichen Abstandsflächen vor bzw. mit Erteilung der rechtmäßigen Baugenehmigung enthalten sein. Demzufolge könnten und dürften keine zusätzlichen Kosten anfallen und verlangt werden. Die Prüfung der Befreiung habe im vorliegenden Fall bei einem Stundensatz/Verwaltungs- kosten eines Sachbearbeiters je Stunde von 45,00 Euro 607,68 Stunden betragen müssen, was bei einem Arbeitstag von 8 Stunden rund 76 Arbeitstage ausmache. Darüber hinaus hätte neben dem Kostendeckungsprinzip im Rahmen der Vorteilsabschöpfung berücksichtigt werden müssen, dass sie hier die Zustimmung zur Unterschreitung der erforderlichen Abstandsflächen allein dadurch erreicht habe, dass sie private Mittel aufgewendet und sich quasi außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens mit den Nachbarn dahin geeinigt habe, dass diese gegen Zahlung eines Entgeltes auf die Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen verzichtet hätten. Die Befreiungsentscheidung gehe wertmäßig auch als Äquivalent für die Tätigkeit der Behörde über den Wert für die eigentliche Baugenehmigung hinaus. Damit werde zum Einen so getan, als sei für den Bauherrn der Nutzen der Befreiungsgenehmigung bedeutender als der der eigentlichen Baugenehmigung, was vom Ergebnis her nicht sein könne. Zum Anderen werde verkannt, dass die Beklagte nun Vorteile glaubt abschöpfen zu müssen, die sie – die Klägerin – nicht dadurch erworben habe, dass sie einen bloßen Abweichungsantrag gestellt habe, sondern indem sie mit jedem einzelnen Grundstückseigentümer, der von der Abweichungsentscheidung betroffen gewesen sei, eine Vereinbarung getroffen habe, bei der selbstverständlich auch entsprechende Entschädigungszahlungen geleistet worden seien. Insofern habe nicht die behördliche Genehmigung und damit die Entscheidung über den Abweichungsantrag ihr den Vorteil vermittelt, sondern sie habe sich diesen Vorteil durch eine hohe Summe von Entschädigungsleistungen gegenüber den benachbarten Grundstückseigentümern erkaufen müssen. Der Verwaltungsaufwand der Beklagten habe sich darauf konzentriert, sich die Unterschriften und Zustimmungen durch die Nachbarn auf den Bauplänen vorlegen zu lassen. Eine Prüfung von Amts wegen insbesondere auch der Frage, ob nicht ohne Abweichungsentscheidung eine grenzständige Bebauung hätte hier zugelassen werden müssen, habe sie nicht vornehmen müssen. Die Verwaltungstätigkeit, die mit entsprechenden Gebühren abgegolten werde, sei auf die Feststellung beschränkt, dass und ob alle Nachbarn zugestimmt hätten, um sodann die Abweichungsentscheidung zu geben. Anders als bei einer Abweichung von einem Bebauungsplan, die tatsächlich zu einem wirtschaftlichen Vorteil führe, habe sie – die Klägerin – hier diese Vorteile selber erkaufen müssen. Die Klägerin beantragt, 1. den Gebührenbescheid der Beklagten vom 01.12.2009 aufzuheben, 2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, bei dem Bauantrag habe es sich um die Neuerrichtung eines Verbrauchermarktes gehandelt. Das Gebäude sei wie sein Vorgängerbau an zehn Nachbargrenzen errichtet worden. Aufgrund der vorgesehenen Grenzbebauung sei wegen Unterschreitung der erforderlichen Abstandsflächen die Zulassung einer Abweichung gemäß § 68 LBO erforderlich gewesen. Der Bestandsschutz sei entfallen, da der Vorgängerbau komplett rückgebaut worden sei. Daher sei eine Beteiligung gemäß § 71 Abs. 1 LBO durchgeführt worden. Nachdem Mitte November 2009 die Zustimmungen der Eigentümer der Nachbargrundstücke vorgelegen hätten, sei die Voraussetzung zur Zulassung der Abweichung gemäß § 68 Abs. 1 LBO gegeben und das Bauvorhaben genehmigungsfähig gewesen. § 6 Abs. 3 Satz 3 SaarlGebG sei eine ausreichende Rechtsgrundlage für die im Besonderen Gebührenverzeichnis für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes (GebVerzBauaufsicht) vom 25.08.2008 geregelte Vorteilsabschöpfung im Rahmen der Erhebung von Gebühren für die Erteilung von Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen von den Vorschriften des Baugesetzbuches und der Landesbauordnung sowie den Vorschriften aufgrund des Baugesetzbuches und der Landesbauordnung. Die in den Ziffern 22.1 bis 22.4 sowie Ziff. 22.15. GebVerzBauaufsicht vorgesehene Formel für die Berechnung der Höhe der Befreiungsgebühr verstoße grundsätzlich nicht gegen das Äquivalenzprinzip, auch wenn die im Einzelfall erhobenen Gebühren deutlich über den der Verwaltung entstandenen Kosten lägen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.