Urteil
5 K 502/11
Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2012:0307.5K502.11.0A
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Leitsätze
1. Den Mitgliedsstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt es, einen Asylbewerber nicht an den „zuständigen Mitgliedsstaat“ im Sinne der Dublin II-VO zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedsstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden.(Rn.52)
2. Der durch § 34 Abs. 2 AsylVfG bestimmte prinzipielle Ausschluss vorläufigen Rechtsschutzes gelangt dann nicht zur Anwendung, wenn es durch Tatsachen gestützte und ernst zu nehmende Anhaltspunkte dafür gibt, dass bezogen auf den für zuständig erachteten Mitgliedsstaat nach den aktuellen Erkenntnissen über die dort bestehenden konkreten Verhältnisse das Konzept normativer Vergewisserung nicht greift.(Rn.53)
3. Nationale gesetzliche Regelungen sind verfassungs- und unionsrechtskonform auszulegen. Das Gericht trifft die Pflicht, aus gegebenem Anlass zu prüfen, ob Italien im unionsrechtlichen Verständnis ein „sicherer“ Drittstaat ist.(Rn.57)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Den Mitgliedsstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt es, einen Asylbewerber nicht an den „zuständigen Mitgliedsstaat“ im Sinne der Dublin II-VO zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedsstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden.(Rn.52) 2. Der durch § 34 Abs. 2 AsylVfG bestimmte prinzipielle Ausschluss vorläufigen Rechtsschutzes gelangt dann nicht zur Anwendung, wenn es durch Tatsachen gestützte und ernst zu nehmende Anhaltspunkte dafür gibt, dass bezogen auf den für zuständig erachteten Mitgliedsstaat nach den aktuellen Erkenntnissen über die dort bestehenden konkreten Verhältnisse das Konzept normativer Vergewisserung nicht greift.(Rn.53) 3. Nationale gesetzliche Regelungen sind verfassungs- und unionsrechtskonform auszulegen. Das Gericht trifft die Pflicht, aus gegebenem Anlass zu prüfen, ob Italien im unionsrechtlichen Verständnis ein „sicherer“ Drittstaat ist.(Rn.57) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage, der nach § 75 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung zukommt, ist unbegründet. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 08.07.2011 - 5 L 495/11 - im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Bezug genommen. Dort ist zutreffend ausgeführt, dass keine ernsthaften Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der Einschätzung bestehen, dass Italien für die Bearbeitung des Asylantrags des Klägers zuständig ist und eine Rückführung nach Italien keinen grundsätzlichen Bedenken begegnet. Diese Einschätzung wird durch die Ausführungen des Bundesamtes im Entscheiderbrief 7/2011 „Flüchtlinge in Italien – Verfahrensgarantien gewährleistet?“ unterstrichen. Dort heißt es, dass die Gerichte, die entgegen § 34 a Abs. 2 AsylVfG einstweiligen Rechtsschutz gewährten, sich vielfach auf den Bericht über eine kirchlich-anwaltliche Recherchereise im Oktober 20107Asylverfahrensberaterin des evangelischen Dekanats Gießen Maria Bethke und Rechtsanwalt Dominik Bender, Zur Situation von Flüchtlingen in Italien, veröffentlicht von Pro Asyl im Februar 2011, www.proasyl.de/filead-min/fm-dam/q_PUBLIKATIONEN/2011/Italienbericht_FINAL_15MAERZ2011. pdf Asylverfahrensberaterin des evangelischen Dekanats Gießen Maria Bethke und Rechtsanwalt Dominik Bender, Zur Situation von Flüchtlingen in Italien, veröffentlicht von Pro Asyl im Februar 2011, www.proasyl.de/filead-min/fm-dam/q_PUBLIKATIONEN/2011/Italienbericht_FINAL_15MAERZ2011. pdf sowie auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur sicheren Drittstaatenregelung aus dem Jahre 19968BVerfGE 94, 49 (99 ff.)BVerfGE 94, 49 (99 ff.) stützten: „Der Titel des Berichts „Zur Situation von Flüchtlingen in Italien“ erweckt den Eindruck, es werde ein umfassendes Lagebild vermittelt. Tatsächlich befasst er sich jedoch ausdrücklich nur mit Personen, die einen Schutzstatus in Italien erhalten haben, und dies nur auf Flüchtlinge aus Somalia, Eritrea oder Äthiopien bezogen, die in Rom oder Turin leben. Ausgeführt ist, dass die überwiegende Zahl in Italien Schutz genießt. Dennoch wird der Bericht häufig herangezogen, um eine generell schlechte Situation für Schutzsuchende in Italien zu begründen, unabhängig von Status und Herkunft der jeweiligen Person.9Erkenntnisse, dass es in Italien keinen effektiven Zugang zum Asylverfahren gibt, liegen dem Bundesamt nicht vor. Dies wird auch nur in wenigen Verfahren vorgetragen und lässt sich nicht auf den Bericht stützen. Schutzsuchende erhalten nach ihrer Ankunft in Italien eine Broschüre, in der ihre Rechte im Asylverfahren beschrieben sind. Diese Broschüre liegt in mehreren Sprachen vor und ist im Internet verfügbar: www.interno.it/mininterno/export/sites/default/it/assets/files/ 16/0104_SPRAR_Vademecum.pdf . Zu den rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen der Schutzgewährung in Italien vgl. z.B. US Department of State, Human Rights Report Italy 2010, www.state.gov/documents/organization/160195.pdf Erkenntnisse, dass es in Italien keinen effektiven Zugang zum Asylverfahren gibt, liegen dem Bundesamt nicht vor. Dies wird auch nur in wenigen Verfahren vorgetragen und lässt sich nicht auf den Bericht stützen. Schutzsuchende erhalten nach ihrer Ankunft in Italien eine Broschüre, in der ihre Rechte im Asylverfahren beschrieben sind. Diese Broschüre liegt in mehreren Sprachen vor und ist im Internet verfügbar: www.interno.it/mininterno/export/sites/default/it/assets/files/ 16/0104_SPRAR_Vademecum.pdf . Zu den rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen der Schutzgewährung in Italien vgl. z.B. US Department of State, Human Rights Report Italy 2010, www.state.gov/documents/organization/160195.pdf Von den im Bericht beschriebenen Personen finden sich nur wenige im deutschen Dublin-Verfahren wieder. Denn viele der somalischen, eritreischen und äthiopischen Schutzsuchenden sind in Italien als Flüchtlinge anerkannt. Auf anerkannte Flüchtlinge findet das Dublin-Verfahren keine Anwendung. Entsprechend wurden im Jahr 2010 nur 79 Personen aus den genannten Herkunftsländern im Rahmen des Dublin-Verfahrens von Deutschland nach Italien überstellt.10Insgesamt wurden 395 Personen im Jahr 2010 von Deutschland nach Italien überstellt.Insgesamt wurden 395 Personen im Jahr 2010 von Deutschland nach Italien überstellt. Der Bericht kritisiert in erster Linie die Aufnahmebedingungen von Schutzsuchenden in Italien. Asylsuchende kämen nur für eine begrenzte Zeit während des Asylverfahrens in einer Erstaufnahmeeinrichtung unter. Spätestens nach Abschluss des Asylverfahrens würden sie entlassen und damit in der Regel obdachlos. Dies gelte unabhängig vom zugesprochenen Schutzstatus. Plätze des staatlichen Aufnahmesystems (SPRAR)11Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e RifugiatiSistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati stünden nur unzureichend zur Verfügung. Außerdem fehle ein Sozialsystem, welches Wohnraum und ein Existenzminimum garantiere. Dies ist allerdings vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Zahl der Asylanträge in Italien seit 2008 bis 2011 stark rückläufig war. (2010 wurden 10.050 Asylanträge gestellt; 2009 waren es noch 17.670 und 2008 sogar 30.145)12Quelle Eurostat, vgl. Entscheiderbrief 6/2011, S. 2 ff.Quelle Eurostat, vgl. Entscheiderbrief 6/2011, S. 2 ff. und gleichzeitig neue Unterbringungsplätze für Asylantragsteller geschaffen wurden. Außerdem haben Asylbewerber einen Anspruch auf einen Unterkunftsplatz, der auch gerichtlich durchgesetzt werden kann. Allerdings sind Unterkunftsplätze teilweise regional schlecht verfügbar. Antragsteller finden deshalb oft keinen Platz in den Ballungszentren und werden anderen Regionen zugewiesen. Auf ganz Italien bezogen stehen genügend Unterbringungsplätze zur Verfügung, nach Auskunft der italienischen Behörden im Notfall bis zu 50.000. Nach Abschluss des Asylverfahrens haben Personen, denen ein Schutzstatus gewährt wurde, hinsichtlich aller Sozialleistungen die gleichen Rechte und Pflichten wie italienische Staatsangehörige.13Zum italienischen Sozialsystem insgesamt vgl. www.rom.diplo.de/contentblob/2048416/Daten/ 953493/sozialpol_it_pdf.pdf Zum italienischen Sozialsystem insgesamt vgl. www.rom.diplo.de/contentblob/2048416/Daten/ 953493/sozialpol_it_pdf.pdf Damit erfüllt Italien seine Verpflichtung aus Art. 23 GFK, nach dem Flüchtlingen die gleiche Fürsorge zu gewähren ist wie italienischen Staatsangehörigen. Eine Besserstellung von Asylbewerbern und Personen, denen Schutz gewährt wurde – wie sie die Verfasser des Berichts fordern – ist nicht vorgesehen. Aus dem Umstand, dass Italien Asylbewerbern und anerkannten Flüchtlingen kein ähnliches soziales Netz bietet wie Deutschland oder andere europäische Staaten kann deshalb nicht geschlossen werden, dass Italien sich von seinen Verpflichtungen aus GFK und EMRK gelöst hätte.14Vgl. hierzu VG Regensburg, Beschluss vom 12.05.2011 – RO 7 E 11.30208.Vgl. hierzu VG Regensburg, Beschluss vom 12.05.2011 – RO 7 E 11.30208. Der Bericht moniert zwar, dass viele Ausländer in besetzten Häusern und auf Brachflächen leben müssten, wo die Bedingungen sehr schwierig, die Gebäude überfüllt und die sanitären Einrichtungen unzureichend seien. Der Bericht hinterfragt dabei jedoch nicht die Motive.15Die ehemalige Somalische Botschaft, in der die Bedingungen besonders schwierig gewesen sein sollen, ist inzwischen geräumt (s. TAZ v. 01.03.2011 und „Il Messagero“ v. 27.02.2011).Die ehemalige Somalische Botschaft, in der die Bedingungen besonders schwierig gewesen sein sollen, ist inzwischen geräumt (s. TAZ v. 01.03.2011 und „Il Messagero“ v. 27.02.2011). Ohne Quellenangabe wird weiter ausgeführt, dass der Zugang zum italienischen Gesundheitssystem einen festen Wohnsitz („residenza“) voraussetze und die beschriebenen Unterkünfte nicht als solcher anerkannt würden. Nach den Erkenntnissen des Bundesamtes hat hingegen jede Person, die in Italien Asyl beantragt hat oder der Schutz gewährt wurde, einen gesetzlichen Anspruch auf Gesundheitsversorgung (Guida Practica per i titilari di protezione internazionale), unabhängig von einem festen Wohnsitz. Dieser Zugang zum Gesundheitssystem entspricht dem italienischer Bürger. Für freien Zugang zu allen ärztlichen Leistungen bedarf es der Meldung beim Nationalen Sanitätsdienst, der einen Gesundheitsausweis ausstellt. Für psychisch kranke Personen, die Asyl beantragt haben oder denen Schutz gewährt wurde, stehen besondere Unterkunftsplätze bereit, an denen sie behandelt werden können. Personen, die in Italien einen Schutzstatus erhalten, haben auch das recht zu arbeiten (Guida Practica per i titilari di protezione internazionale). Steuernummer und damit Zugang zum legalen Arbeitsmarkt mögen zwar im Grundsatz wieder von einem festen Wohnsitz („residenza“) abhängig sein. In der Praxis ist dies aber vielfach kein besonderes Hindernis. Viele Vereinigungen bieten ihre Anschrift als „Briefkastenadresse“ an. Mit dieser erhalten die Flüchtlinge eine Erlaubnis zur Arbeitsaufnahme. Soweit der Bericht die Situation der Dublin-Rückkehrer als besonders problematisch beschreibt, ist anzumerken, dass alle im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien zurückgeführten Personen von der zuständigen Questura eine Unterkunft zugeteilt bekommen mit der Auflage, sich dort zu melden. Etliche Personen begeben sich jedoch nicht zu der zugewiesenen Adresse. War das Asylverfahren in Italien noch nicht abgeschlossen, wird der Asylbewerber in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht und das Asylverfahren fortgesetzt. Wie für alle anderen Asylbewerber in Italien besteht dabei ein Anspruch auf soziale Mindestleistungen. Auch die Situation von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen wird im Bericht kritisiert. Diese müssten ebenfalls häufig in besetzten Häusern und auf Brachflächen leben, ohne jeglichen Zugang zu sozialen Leistungen. Dabei verschweigt der Bericht nicht, dass Einrichtungen für Minderjährige in Italien ausreichend vorhanden sind. Grund für den Verbleib in den beschriebenen Unterkünften sei, dass die Minderjährigen ein falsches Alter angeben, entweder um eine Arbeitserlaubnis zu erhalten oder um nicht von ihrer Bezugsgruppe getrennt zu werden. Eine spätere Korrektur der Altersangabe sei nicht möglich. Aus einer Studie zu den Bedingungen für unbegleitete Minderjährige in acht Mitgliedsstaaten der Europäischen Union16France Terre d’Asile, i.RED und CIR, The Reception and care of unaccompanied minors in eight countries of the European Union, Okt. 2010, www.france-terre-asile.org/childrenstudies France Terre d’Asile, i.RED und CIR, The Reception and care of unaccompanied minors in eight countries of the European Union, Okt. 2010, www.france-terre-asile.org/childrenstudies und Gesprächen, die die Liaisonbeamtin des Bundesamtes mit Vertretern von UNHCR Rom geführt hat, ergibt sich, dass unbegleitete Minderjährige nach ihrer Ankunft in Italien umgehend in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht werden. Es besteht mit Ankunft ein Anspruch auf Schulbesuch und medizinische Versorgung. Darüber hinaus gibt es besondere Ausbildungsprogramme für unbegleitete Minderjährige. Parallel zur Unterbringung wird ein Vormund bestellt. Erst danach kann Asyl beantragt werden. UNHCR hat bestätigt, dass in den Aufnahmezentren für Minderjährige, die sich in allen Regionen Italiens befinden, ausreichend Plätze zur Verfügung stehen. Bei einer Überstellung einer minderjährigen Person nach Italien wird sie von Betreuern am Flughafen abgeholt, zur Aufnahmeeinrichtung gebracht und lückenlos weiterbetreut. Voraussetzung für die entsprechende Betreuung ist jedoch, dass die Person in Italien als minderjährig registriert ist. Nicht selten sind Asylbewerber in Italien allerdings als Erwachsene registriert, während sie in Deutschland angeben, knapp über 17 Jahre alt zu sein. Vertreter von UNHCR Rom haben mitgeteilt, dass Altersangaben korrigiert werden können. Diese Personen müssen dann den Nachweis der Minderjährigkeit erbringen, z.B. durch Vorlage einer Geburtsurkunde. Auch die am Flughafen Rom tätige Hilfsorganisation unterstützt Minderjährige bei der Alterskorrektur, etwa durch Einholung medizinischer Altersfeststellungen. Insgesamt ergeben sich somit derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass Italien sich von seinen Verpflichtungen gegenüber schutzsuchenden Personen gelöst hätte und § 34a Abs. 2 AsylVfG deshalb nicht anzuwenden ist (so auch: VG Ansbach, Beschlüsse vom 20.01.2011 – AN 9 E 10.30523 – und vom 26.01.2011 – AN 9 E 10.30522 -; VG Magdeburg, Beschluss vom 31.01.2011 – 5 B 40/11 MD -; VG Regensburg, Beschlüsse vom 14.01.2011 – RO 7 S 11.300018 – und vom 12.05.2011 – RO 7 E 11.30208 -; VG Trier, Beschluss vom 02.12.2010 – 5 L 1304/10.TR -; VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 09.05.2011 – Au 3 K 10.30468 -; VG Würzburg, Beschluss vom 22.03.2011 – W 6 E 11.30088 -; VG Hamburg, Urteil vom 30.07.2010 – 13 K 3075/10.A -). Der Kammer ist bewusst, dass es sich bei dem Entscheiderbrief um eine Einschätzung der Beklagten handelt. Allerdings hat der Kläger in der Sache auch nichts vorgetragen, was dieser Einschätzung widerspricht. Im Gegenteil scheint er ein Paradebeispiel für das Funktionieren des Verfahrens in Italien zu sein. Er hat in Mailand Aufnahme und Unterkunft gefunden und auch Kontakt zu seinem Prozessbevollmächtigten aufgenommen, der dem Gericht die ladungsfähige Adresse mitgeteilt hat. Insoweit spricht gerade das vorliegende Verfahren gegen die Vorwürfe gegen das Funktionieren des Verfahrens in Italien. Aus den von seinem Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Dokumenten, dem Beschluss der OVG Nordrhein-Westfalen vom 01.03.2012 – 1 B 234/12.A – und der juristischen Bewertung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2011 in den Rechtssachen C-411/10 und C-493/10 – N.S. und M. E. – zum grundrechtskonformen Vollzug von Überstellungen nach der Verordnung (EG) Nr. 434/2003 (Dublin-VO II) vom 06.02.2012 ergibt sich keine durchgreifend andere Einschätzung. Mit dem Beschluss vom 01.03.2012 hat das OVG Nordrhein-Westfalen als Gericht der Hauptsache im Verfahren auf bzw. nach Zulassung der Berufung gegen das stattgebende Urteil des VG Köln vom 16.11.2011 – 3 K 2890/11.A – wegen grundsätzlicher Bedeutung die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes angeordnet, mit dem die Abschiebung nach Italien angeordnet wurde. Zur Begründung heißt es in dem Beschluss in Übereinstimmung mit der Einschätzung des erkennenden Gerichts, dass § 34 a Abs. 2 AsylVfG verfassungskonform dahin auszulegen sei, dass er in Ausnahmefällen einstweiligen Rechtsschutz gegen Abschiebungen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) ermöglicht. Das ist dann der Fall, wenn sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass der Asylbewerber von einem Sonderfall betroffen ist, der von dem der gesetzlichen Regelung in § 34 Abs. 2 AsylVfG zugrunde liegenden Konzept der normativen Versicherung nicht aufgefangen wird. Zwar geht auch Art. 19 Abs. 2 Satz 4 Dublin II-VO prinzipiell davon aus, dass ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung, einen Asylantrag mangels Zuständigkeit nicht zu prüfen und den Asylbewerber an den zuständigen Mitgliedsstaat zu überstellen, keine aufschiebende Wirkung für die Durchführung der Überstellung hat. Nach der im Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen wiedergegebenen Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist eine Anwendung der Dublin II-VO auf der Grundlage einer unwiderlegbaren Vermutung, dass die (Unions-) Grundrechte der Asylbewerber in dem für die Entscheidung über seinen Antrag normalerweise zuständigen Mitgliedsstaat beachtet werden, mit der Pflicht der Mitgliedsstaaten zu grundrechtskonformer Auslegung und Anwendung der Dublin II-VO unvereinbar. Es obliegt den Mitgliedsstaaten einschließlich der nationalen Gerichte, einen Asylbewerber nicht an den „zuständigen Mitgliedsstaat“ im Sinne der Dublin II-VO zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedsstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta ausgesetzt zu werden.17Vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – C-411/10 -, juris (Nrn. 86, 94 und 99 der EntscheidungVgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – C-411/10 -, juris (Nrn. 86, 94 und 99 der Entscheidung Hiervon ausgehend gelangt der durch § 34 Abs. 2 AsylVfG bestimmte prinzipielle Ausschluss vorläufigen Rechtsschutzes dann nicht zur Anwendung, wenn es durch Tatsachen gestützte und ernst zu nehmende Anhaltspunkte dafür gibt, dass bezogen auf den für zuständig erachteten Mitgliedsstaat nach den aktuellen Erkenntnissen über die dort bestehenden konkreten Verhältnisse das Konzept normativer Vergewisserung nicht greift. Letzteres ist (u.a.) der Fall, wenn sich der Mitgliedsstaat von den nach diesem Konzept als generell eingehalten vermuteten Verpflichtungen gelöst hat, also die allgemein europaweit vereinbarten Mindeststandards aufgrund von innerstaatlichen systemischen Mängeln des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen nicht (mehr) gewährleistet bzw. gewährleisten kann. Solches kann namentlich dadurch zum Ausdruck kommen, dass der betreffende Mitgliedsstaat dem betroffenen Ausländer keine ausreichende Chance einräumt, dass sein Schutzgesuch überhaupt ernsthaft geprüft wird, und/oder dass die humanitäre, vor allem wirtschaftliche, gesundheitliche und Wohnungssituation nicht dem Art. 4 der Grundrechte-Charta oder den in einschlägigen Richtlinien des Gemeinschaftsrechts vereinbarten Standards entspricht, so dass letztlich die Gefahr besteht, dass die Betroffenen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt werden. Bei Anlegung der für ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden Maßstäbe hält des OVG Nordrhein-Westfalen das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles insbesondere aufgrund des für den betroffenen Ausländer erfolgreichen erstinstanzlichen Urteils im Hauptsacheverfahren für ernstlich wahrscheinlich, auch wenn es die vom Bundesamt beantragte Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen habe. Ob bzw. inwieweit das Konzept der normativen Versicherung in Italien generell noch greift, sei der Endentscheidung in dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten. Damit ist der Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 01.03.2012 – 1 B 234/12.A – für die Frage, ob bzw. inwieweit das Konzept der normativen Versicherung in Italien generell (noch) greift, unergiebig. Die weiteren Ausführungen in dem Beschluss stellen für die Stattgabe maßgeblich darauf ab, dass Maria Bethke und Dominik Bender in ihrem Bericht „Zur Situation der Flüchtlinge in Italien“ vom 28.02.2011 als am meisten ins Auge stechenden Mangel den an Unterkünften und damit das Fehlen der Sicherung elementarer Lebensbedürfnisse anführen. Nicht ohne Beachtung lässt das OVG Nordrhein-Westfalen, dass es neben den die Situation in Italien ähnlich negativ einschätzenden erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auch eine Vielzahl von ebenfalls erstinstanzlichen Entscheidungen gibt, die die Situation unter Mitverwertung von im Wesentlichen denselben Erkenntnisquellen anders einschätzt. Maßgeblich hat des OVG Nordrhein-Westfalen darauf abgestellt, dass dem Asylbewerber im Falle seiner Überstellung nach Italien Obdachlosigkeit und die Unerreichbarkeit für Behörden und Gerichte drohe. Zu dem nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren ist davon auszugehen, dass der Kläger in Mailand Unterkunft gefunden hat und für Behörden und Gerichte erreichbar ist. Auch aus der juristischen Bewertung des EuGH-Urteils vom 21.12.2011 von Rechtsanwalt Dr. Reinhard Marx vom 06.02.2012 ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts kein durchschlagender Grund für einen Erfolg dieser Klage. Marx kommt in dieser Bewertung zu dem auch vom erkennenden Gericht vertretenen Ergebnis, dass es keine unwiderlegliche Vermutung der Sicherheit von Drittstaaten gibt und dass der Ausschluss einstweiligen Rechtsschutzes gegen Abschiebungsanordnungen nach § 34 a Abs. 2 AsylVfG nicht greift, wenn es hinreichend greifbare Anhaltspunkte für die Annahme gibt, dass der „sichere“ Drittstaat nicht in diesem Sinne „sicher“ ist. Die weiteren Einschätzungen, dass u.a § 34 a AsylVfG nicht mehr angewandt werden könne und den Gesetzgeber eine unionale Verpflichtung treffe, diese Vorschrift aufzuheben, drängen sich für das erkennende Gericht nicht auf. Anerkanntermaßen sind nationale gesetzliche Regelungen verfassungs- und unionsrechtskonform auszulegen. Dementsprechend trifft das Gericht die Pflicht, aus gegebenem Anlass zu prüfen, ob Italien im unionsrechtlichen Verständnis ein „sicherer“ Drittstaat ist. Diese Prüfung ist erfolgt und zum Ergebnis gekommen, dass dies der Fall und Italien folglich für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig ist. Deshalb ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der seinen Angaben zufolge von der Türkei über Griechenland und Italien nach Deutschland eingereiste Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamtes, mit dem sein Asylantrag als unzulässig eingestuft und seine Abschiebung nach Italien angeordnet wurde. Der eigenem Bekundungen zufolge am 10.02.1992 geborene Kläger verließ Afghanistan ausweislich seiner Angaben beim Bundesamt am 18.01.2011 etwa 50 Tage zuvor und flog in den Iran. Von dort aus sei er auf dem Landweg über die Türkei nach Griechenland gelangt. Dort sei er von der Polizei aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt worden. Anschließend sei er mit einem Schiff nach Italien gefahren. Auch dort sei er von der Polizei aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt worden. Mit der Bahn und zuletzt mit einem Pkw sei er nach Deutschland gelangt und am 13.12.2010 in Darmstadt abgesetzt worden. Ein entfernter Verwandter aus Frankfurt habe ihn abgeholt. Am 16.12.2010 beantragte er in Lebach Asyl. Unter dem 12.04.2011 akzeptierte das Ministero dell’Interno der Republik Italien in Rom die Übernahme des Klägers. Das Bundesamt entschied sodann mit Bescheid vom 14.04.2011, dass der Asylantrag unzulässig sei und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Italien an: Der Asylantrag sei nach § 27a AsylVfG in Deutschland unzulässig, da Italien nach Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung für den Asylantrag zuständig sei. Außergewöhnliche Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung auszuüben, seien nicht ersichtlich. Italien erfülle gegenüber Ausländern, die dort einen Asylantrag stellten, die Mindeststandards. In den Aufnahmeeinrichtungen seien IOM, UNHCR, Caritas und andere humanitäre Organisationen vor Ort, um sicherzustellen, dass Flüchtlinge angemessen untergebracht, medizinisch versorgt und ihre Rechte gewahrt werden. Italien habe alle EU-Richtlinien zum Flüchtlingsschutz als nationales Recht übernommen. Richtlinie 2003/9/EG des Rates (Mindestnormen zur Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedsstaaten) sehe unter Anderem die bevorzugte Behandlung von besonders schutzbedürftigen Personen vor. Italien besitze seit mehreren Jahren ein nationales System zum Schutz und zur Unterbringung von Flüchtlingen (SPRAR). Der italienische Gemeindeverband ANCI beziehe Mittel aus einem nationalen Fonds des Innenministeriums und koordiniere die Unterbringung von Flüchtlingen. In Bezug auf medizinischen Behandlungsbedarf herrsche in allen Mitgliedsstaaten der Dublinverordnung ein vergleichbarer Mindestbehandlungsstandard, zu dem sich die Mitgliedsstaaten verpflichtet hätten. Asylbewerber hätten in Italien zum nationalen Gesundheitssystem in gleichem Maße Zugang wie italienische Staatsbürger. Dabei fielen keine Kosten an. Das Aufnahmesystem SPRAR sehe für unbegleitete, minderjährige Flüchtlinge, Folteropfer, traumatisierte Flüchtlinge und vergewaltigte Frauen eine besondere Betreuung vor. Deutschland prüfe deshalb den Asylantrag nicht materiell und sei verpflichtet, die Überstellung nach Italien innerhalb von sechs Monaten nach Zustimmung durchzuführen. Die sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung beruhe auf § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Die Rückführung des Klägers war für den 09.06.2011 beabsichtigt. Kenntnis vom Bescheid und der beabsichtigten Rückführung erlangte er aufgrund der Akteneinsicht seines früheren Bevollmächtigten. Am 06.06.2011 beantragte der Kläger beim Verwaltungsgericht die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die beabsichtigte Abschiebung nach Italien. Zur Begründung machte er geltend, er sei zunächst in Griechenland gewesen, bevor er nach Italien gereist sei. In Italien habe er keinen Asylantrag gestellt. Damit sei nach der Dublin-II-VO allein Griechenland und nicht Italien für ihn zuständig. Nach Griechenland sei eine Abschiebung aber nicht zulässig. Die Verfahrensweise der Beklagte, einen Flüchtling in jedes Durchreiseland abzuschieben, sehe die EG-AsylZustVO nicht vor und mache den Flüchtling zum Objekt staatlichen Handelns. Er habe in Deutschland Asyl beantragt und sei vom Bundesamt entsprechend behandelt worden. Damit habe Deutschland sein Selbsteintrittsrecht ausgeübt. Im Übrigen seien (auch) in Italien die Voraussetzungen für die Durchführung eines fairen Asylverfahrens nicht gegeben. Das hätten bereits die Verwaltungsgerichte in Gießen (Beschluss vom 20.04.2011 – 1 L 1048/11.GI.A -), Düsseldorf (Beschluss vom 04.04.2011 – 5 L 561/11.A -), Arnsberg (Beschluss vom 25.03.2011 – 12 L 165/11.A -), Frankfurt (Beschlüsse vom 17.01.2011 – 9 L 117/11 F.A – und vom 07.02.2011 – 5 L 46/11 -), Freiburg (Beschluss vom 24.01.2011 – A 1 K 177/11 –), Kassel (Beschluss vom 12.01.2011 – 7 L 1733/10.KS.A -), Minden (Beschluss vom 07.12.2010 – 3 L 625/10.A -), Köln (Beschlüsse vom 10.01.2011 – 20 L 1920/10.A – und vom 11.01.2011 – 16 L 1933/10.A -), Darmstadt (Beschluss vom 09.11.2010 – 4 L 1455/10.DA.A -) und Weimar (Beschluss vom 15.12.2010 – 5 E 20190/10.We -) so entschieden und jeweils entsprechenden Eilanträgen stattgegeben. Zur Begründung sei jeweils ausgeführt, dass die Situation von Flüchtlingen in Italien mit der von Flüchtlingen in Griechenland vergleichbar sei, wohin inzwischen nicht mehr zurückgeführt werden dürfe. Der Antrag wurde mit Beschluss vom 08.06.2011 – 5 L 495/11 – zurückgewiesen: „Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aufgrund der Regelung des § 123 Abs. 5 VwGO („Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80 a“) als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Abschiebungsanordnung im Bescheid vom 14.04.2011 auszulegen. Zwar hat die Beklagte den Bescheid dem Kläger noch nicht zum Zwecke der Zustellung übergeben. Allerdings heißt es im Abschlussvermerk im Dublin-Verfahren vom 20.05.2011, dass der Bescheid rechtzeitig vor der Überstellung zugesandt werden soll. Da der Kläger aber aufgrund der erfolgten Akteneinsicht bereits im Besitze des Bescheides ist, ist er ihm auch im Verständnis von § 41 Abs. 1 VwVfG bekannt gegeben worden. Der so verstandene Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der noch nicht erhobenen Klage gegen die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützte Abschiebungsanordnung der Beklagten im Bescheid vom 14.04.2011 ist unzulässig.1Ebenso: Beschlüsse der Kammer vom 25.01.2011 – 5 L 46/11, 5 L 47/11 und 5 L 47/11 -, vom 16.02.2011 – 5 L 115/11 –, vom 23.03.2011 – 5 L 210/11 – sowie vom 26.05.2011 – 5 L 462/11 -Ebenso: Beschlüsse der Kammer vom 25.01.2011 – 5 L 46/11, 5 L 47/11 und 5 L 47/11 -, vom 16.02.2011 – 5 L 115/11 –, vom 23.03.2011 – 5 L 210/11 – sowie vom 26.05.2011 – 5 L 462/11 - Dem Antrag steht die Ausschlussklausel des § 34a Abs. 2 AsylVfG entgegen. Danach darf eine Abschiebung im Sinne von § 34a Abs. 1 AsylVfG nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden. Der Kläger soll in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat nach § 27a AsylVfG abgeschoben werden, sobald die Abschiebung in diesen Staat durchgeführt werden kann. Italien ist für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig. Die Beklagte hat Italien um Übernahme des Klägers ersucht und dieses hat auf dieses Ersuchen mit dem Schreiben vom 12.04.2011 reagiert, in dem es sich ausdrücklich bereit erklärt hat, entsprechend Art. 16 Verordnung EG Nr. 343/2003 vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) das Asylverfahren des Klägers durchzuführen. Da keiner der in Art. 6, 7 und 13 Abs. 3 Dublin II-VO geregelten Ausnahmefälle vorliegt, bestehen – entgegen der Einschätzung des Klägers - keine Bedenken gegen die Zuständigkeit Italiens. Demgegenüber gibt es außer der Behauptung des Klägers keine verwertbaren Erkenntnisse, dass er unmittelbar von Griechenland nach Italien gereist ist. Zudem begründete das auch kein subjektives Recht des Klägers, nicht nach Italien zurückgeführt zu werden, wo er sich vor der Einreise nach Deutschland nachweislich aufgehalten hat. Ein Flüchtling wird – entgegen der Einschätzung des Klägers – nicht zum bloßen Objekt staatlichen Handelns, wenn es ggf. mehrere Staaten gibt, in die er zurückgeführt werden kann. Damit ist der in der Bundesrepublik Deutschland gestellte Asylantrag des Klägers nach § 27a AsylVfG unzulässig, weil ein anderer Staat – Italien – aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Mit seinem Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 14.04.2011 anzuordnen, begehrt der Kläger, die Überstellung an Italien zu unterbinden. Das ist aber genau das Rechtsschutzziel, das von § 34a Abs. 2 AsylVfG verhindert werden soll. Es bestehen auch derzeit keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 34a AsylVfG. In den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, in denen in ähnlich gelagerten Fällen eine Untersagung der Abschiebung von Asylbewerbern nach Griechenland ausgesprochen worden ist, um einen effektiven Rechtsschutz zu ermöglichen, wurde die Verfassungsmäßigkeit des § 34a AsylVfG ausdrücklich offen gelassen.2vgl. u.A. Beschlüsse vom 08.09.2009 - 2 BvQ 56/09 - DVBl 2009, 1304 = NVwZ 2009, S. 1281, vom 23.09.2009 - 2 BvQ 68/09 -, vom 09.10.2009 - 2 BvQ 72/09 -, vom 13.11.2009 - 2 BvR 2603/09 -, vom 08.12.2009 - 2 BvR 2780/09 -, vom 10.12.2009 - 2 BvR 2767/09 -, vom 22.12.2009 - 2 BvR 2879/09 -, vom 21.05.2010 - 2 BvR 1036/10 -, vom 15.07.2010 - 2 BvR 1460/10 - und 12.10.2010 - 2 BvR 1902/10 -, jew. zit. nach jurisvgl. u.A. Beschlüsse vom 08.09.2009 - 2 BvQ 56/09 - DVBl 2009, 1304 = NVwZ 2009, S. 1281, vom 23.09.2009 - 2 BvQ 68/09 -, vom 09.10.2009 - 2 BvQ 72/09 -, vom 13.11.2009 - 2 BvR 2603/09 -, vom 08.12.2009 - 2 BvR 2780/09 -, vom 10.12.2009 - 2 BvR 2767/09 -, vom 22.12.2009 - 2 BvR 2879/09 -, vom 21.05.2010 - 2 BvR 1036/10 -, vom 15.07.2010 - 2 BvR 1460/10 - und 12.10.2010 - 2 BvR 1902/10 -, jew. zit. nach juris Auch in seinem Beschluss vom 25.01.2011 - 2 BvR 2015/09 -, mit dem es das Verfahren betreffend eine Verfassungsbeschwerde gegen eine auf § 34a Abs. 2 AsylVfG gestützte Ablehnung der Gewährung von vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Abschiebung nach Griechenland eingestellt hat, hat das Bundesverfassungsgericht keine Aussage hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift getroffen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Entscheidungen auch keine Aussage darüber getroffen, ob die Ablehnung des Asylantrags nach § 27a AsylVfG als unzulässig oder eine geplante Abschiebung nach Griechenland gegen die Verfassung verstößt. Es liegt auch keiner jener Ausnahmefälle vor, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – aus Gründen verfassungskonformer Auslegung der Drittstaatenregelung und der sie flankierenden Regelung in § 34a Abs. 2 AsylVfG – als Ausnahme für den Ausschluss der Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz anerkannt sind. Über das gesetzliche Verbot in § 34a Abs. 2 AsylVfG dürfen sich die Verwaltungsgerichte nur dann hinwegsetzen, wenn dem Ausländer im Abschiebungszielstaat die Todesstrafe droht, wenn für ihn die konkrete Gefahr besteht, dort im unmittelbaren Zusammenhang mit der Zurückweisung oder Zurückverbringung Opfer eines Verbrechens zu werden, welches zu verhindern nicht in der Macht des Drittstaates steht, wenn sich die für die Qualifizierung als „sicher“ maßgeblichen Verhältnisse im Drittstaat schlagartig geändert haben, wenn der Drittstaat voraussichtlich selber gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) greifen wird oder wenn offen zu Tage tritt, dass der Drittstaat sich von seinen Schutzverpflichtungen lösen und einem bestimmten Ausländer Schutz dadurch verweigern wird, dass er sich seiner ohne jede Prüfung des Schutzgesuches entledigen wird.3Vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 -2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 - BVerfGE 94, 166 = BGBl I 1996, 952 = DVBl 1996, 739 = NVwZ 1996, 678 = DÖV 1996, 654 = EzAR 632 Nr. 25; VG des Saarlandes, Beschluss vom 23.07.2008 - 2 L 446/08 - zit. nach juris.Vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 -2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 - BVerfGE 94, 166 = BGBl I 1996, 952 = DVBl 1996, 739 = NVwZ 1996, 678 = DÖV 1996, 654 = EzAR 632 Nr. 25; VG des Saarlandes, Beschluss vom 23.07.2008 - 2 L 446/08 - zit. nach juris. Das Gericht vermag nach wie vor nicht festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulässigkeit des Antrags unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorliegen. Das Gericht geht weiterhin davon aus, dass dem Kläger im Falle seiner Überstellung nach Italien keine auch nur annähernd vergleichbare Gefährdungssituation droht, wie sie das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 14.05.1996 skizziert hat. Vielmehr geht es nach wie vor davon aus, dass in Italien - anders als wohl derzeit in Griechenland - generell eine ordnungsgemäße Durchführung eines Asylverfahrens gewährleistet ist. Da es sich bei den Mitgliedstaaten der Europäischen Union um sichere Drittstaaten i. S. d. Art. 16a Abs. 2 GG bzw. § 26a AsylVfG handelt, ist schon aufgrund des diesen Vorschriften zugrunde liegenden normativen Vergewisserungskonzeptes davon auszugehen, dass dort die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sichergestellt ist. Zudem beruht die Verordnung EG Nr. 343/2003 auf der Prämisse, dass die zuverlässige Einhaltung der GFK sowie der EMRK in allen Mitgliedstaaten gesichert ist. Zwar mag ein zur Unanwendbarkeit des § 34a Abs. 2 AsylVfG führender Ausnahmefall auch dann vorliegen, wenn ein europäischer Drittstaat in feststellbarer Weise insbesondere weder die Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 (ABl. EG 2005, L 326 S. 13) einhält noch den Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 (ABl. EG 2003 L 31 S. 18) Rechnung trägt. Es ist auf Grund der vorliegenden Erkenntnisse davon auszugehen, dass trotz gewisser Mängel in Italien grundsätzlich Asylverfahren durchgeführt werden, die den genannten Vorschriften entsprechen. Der Bericht von Frau Maria Bethke (Verfahrensberaterin für Asylsuchende) und Dominik Bender (Rechtsanwalt) vom 29.11.2010 sowie der Bericht der beiden Autoren vom 28.02.2011 weisen zwar Defizite bei der Unterbringung und der Behandlung insbesondere abgelehnter Asylbewerber in Italien auf. Diesen Berichten kann jedoch nicht entnommen werden, dass generell alle nach Italien zurückgeschobenen Asylbewerber in einer Art und Weise behandelt würden, die den Vorgaben der einschlägigen Regelungen widersprechen. Insbesondere finden sich in dem Bericht vom 28.02.2011 keine Aussagen darüber, dass sich Italien weigern würde, bei wieder aufgenommenen Asylbewerbern ein Asylverfahren durchzuführen, oder sie sogar ohne Prüfung des Asylbegehrens wieder in ihre Heimatländer zurückschiebt. Daher ist davon auszugehen, dass diesem Personenkreis in Italien keine Behandlung droht, die den genannten EU-Vorschriften sowie der GFK und der EMRK widersprechen. Eine Rückführung nach Italien ist deshalb generell zulässig.4Vgl. hierzu VG Düsseldorf, Beschluss vom 07.01.2011 - 21 L 2285/10.A -; VG Regensburg, Beschluss vom 14.01.2011 - RO 7 S 11.30018 - und VG Magdeburg, Beschluss vom 31.01.2011 - 5 B 40/11 -, jew. zit. nach juris; VG München, Beschlüsse vom 04.01.2011 - M 22 E 10.31257 - und vom 25.02.2011 - M 11 E 11.30120 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 31.01.2011 - 14a L 1578/10.A -; VG Berlin, Beschluss vom 24.02.2011 - 34 L 38.11 A - und VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 23.02.2011 - 9 L 388/11.F.A -, jew. zit. nach www.asyl.net; a.A. VG Köln, Beschlüsse vom 10.01.2011 - 20 L 1920/10.A -, (ASYLMAGAZIN 2011, 18 = juris) und vom 11.01.2011 - 16 L 1913/10.A -; VG Darmstadt, Beschlüsse vom 09.11.2010 - 4 L 1455/10.DA.A(1) - und vom 11.01.2011 - 4 L 1889/10.DA.A -; VG Weimar, Beschluss vom 15.12.2010 - 5 E 20190/10 We -; VG Kassel, Beschluss vom 12.01.2011 - 7 L 1733/10.KS.A -; VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 07.02.2011 - 7 L 329/11.F.A -; VG Gießen, Beschluss vom 16.03.2011 - 1 L 198/11.GI.A -; VG Arnsberg, Beschluss vom 18.03.2011 - 8 L 92/11.A -, jew. zit. nach www.asyl.net.Vgl. hierzu VG Düsseldorf, Beschluss vom 07.01.2011 - 21 L 2285/10.A -; VG Regensburg, Beschluss vom 14.01.2011 - RO 7 S 11.30018 - und VG Magdeburg, Beschluss vom 31.01.2011 - 5 B 40/11 -, jew. zit. nach juris; VG München, Beschlüsse vom 04.01.2011 - M 22 E 10.31257 - und vom 25.02.2011 - M 11 E 11.30120 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 31.01.2011 - 14a L 1578/10.A -; VG Berlin, Beschluss vom 24.02.2011 - 34 L 38.11 A - und VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 23.02.2011 - 9 L 388/11.F.A -, jew. zit. nach www.asyl.net; a.A. VG Köln, Beschlüsse vom 10.01.2011 - 20 L 1920/10.A -, (ASYLMAGAZIN 2011, 18 = juris) und vom 11.01.2011 - 16 L 1913/10.A -; VG Darmstadt, Beschlüsse vom 09.11.2010 - 4 L 1455/10.DA.A(1) - und vom 11.01.2011 - 4 L 1889/10.DA.A -; VG Weimar, Beschluss vom 15.12.2010 - 5 E 20190/10 We -; VG Kassel, Beschluss vom 12.01.2011 - 7 L 1733/10.KS.A -; VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 07.02.2011 - 7 L 329/11.F.A -; VG Gießen, Beschluss vom 16.03.2011 - 1 L 198/11.GI.A -; VG Arnsberg, Beschluss vom 18.03.2011 - 8 L 92/11.A -, jew. zit. nach www.asyl.net. Eine Ausnahme liegt allenfalls dann vor, wenn der Kläger konkrete, seinen Fall betreffenden Tatsachen glaubhaft machen kann, wonach ihm eine nicht den genannten Regelungen entsprechende Behandlung seines Asylbegehrens droht. Es sind beim Kläger auch ansonsten keine besonderen Umstände erkennbar, die es angezeigt ließen, in seinem Fall eine Zurückschiebung nach Italien auszusetzen.5Vgl. zu solchen Sonderfällen, VG Frankfurt a. M., Beschlüsse vom 05.10.2010 - 8 L 2685/10.F.A und vom 17.01.2011 - 9 L 117/11.F.A, jew. zit. nach www.asyl.net.Vgl. zu solchen Sonderfällen, VG Frankfurt a. M., Beschlüsse vom 05.10.2010 - 8 L 2685/10.F.A und vom 17.01.2011 - 9 L 117/11.F.A, jew. zit. nach www.asyl.net. Das Gericht sieht im Hinblick auf die eindeutigen gesetzlichen Regelungen auch keinen Grund, eine Abschiebung nach Italien zu untersagen, um dem Kläger die Möglichkeit zu geben, im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens in der Bundesrepublik Deutschland mit letzter Sicherheit klären zu können, ob ein in Italien durchgeführtes Asylverfahren den Anforderungen der EMRK und den europarechtlichen Vorschriften entspricht.6A.A. VG Minden, Beschlüsse vom 28.09.2010 - 3 L 491/10.A und vom 07.12.2010 - 3 L 625/10.A, jew. zit. nach www.asyl.net.A.A. VG Minden, Beschlüsse vom 28.09.2010 - 3 L 491/10.A und vom 07.12.2010 - 3 L 625/10.A, jew. zit. nach www.asyl.net. Sofern sich der Kläger darauf stützt, er habe den Geltungsbereich der Dublin-II VO in Griechenland betreten, das damit für seinen Asylantrag zuständig sei und wohin nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 21.01.2011 – 30696/09 – derzeit nicht zurückgeführt werden dürfe, verkennt er, dass er nach Italien und nicht nach Griechenland überstellt werden soll und davon auszugehen ist, dass Italien ihn nicht – dem zitierten Urteil des EGMR zuwider - nach Griechenland überstellt.“ Am 09.06.2011 hat der Kläger gegen den Bescheid vom 14.04.2011 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Am 11.07.2011 wurde der Kläger im DÜ-Verfahren nach Italien abgeschoben. Auf Nachfrage des Gerichts nach der ladungsfähigen Anschrift des Klägers teilte sein Bevollmächtigter die Adresse im Centro de Accoglienza in Mailand mit. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 14.04.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ein Asylverfahren durchzuführen. Die Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf die Begründung des angegriffenen Bescheides entgegengetreten und beantragt, die Klage abzuweisen. Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus den genannten Gerichtsakten des Klägers sowie aus den beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.