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Beschluss

5 L 497/12

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2012:0605.5L497.12.0A
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Leitsätze
Ein Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO ist unzulässig, wenn gegen den angefochtenen Beschluss gleichzeitig noch eine Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht anhängig ist.(Rn.3)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu jeweils einem Viertel. Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO ist unzulässig, wenn gegen den angefochtenen Beschluss gleichzeitig noch eine Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht anhängig ist.(Rn.3) Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu jeweils einem Viertel. Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist bereits unzulässig. Es handelt sich dabei der Sache nach um einen Antrag auf Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 28.03.2012, mit dem der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die tierschutzrechtlichen Anordnungen des Antragsgegners vom 19.12.2011, 21.12.2011 und 02.02.2012 zurückgewiesen worden ist. Dass sich die Antragsteller nunmehr auch gegen den Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 17.04.2012 wenden und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer am 16.05.2012 erhobenen Klage beantragen, ändert in der Sache nichts daran, dass sie unter Abänderung des Beschlusses vom 28.03.2012 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die nach § 5 Abs. 3 des Gesetzes über das öffentliche Veterinärwesen und die amtliche Lebensmittelüberwachung (VetALG) sofort vollziehbaren Bescheide des Antragsgegners vom 19.12.2011, 21.12.2011 und 02.02.2012 begehren. Der Widerspruchsbescheid vom 17.04.2012 hat keine Neufassung dieser Bescheide vorgenommen, so dass insoweit keine neue Grundlage für die gegenüber den Antragstellern erlassenen tierschutzrechtlichen Anordnungen besteht. Dieser Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO ist jedoch wegen der gegen den Beschluss der Kammer vom 28.03.2012 beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes noch anhängigen Beschwerde unzulässig. Denn nach herrschender Ansicht in Literatur und Rechtsprechung, der die Kammer folgt, ist ein Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO unzulässig, solange der nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangene Beschluss des Verwaltungsgerichts noch nicht unanfechtbar ist. So Bayerischer VGH, Beschluss vom 12.05.1987- 26 CS 85.A.3154 -, BayVBl 1988, 306; Thüringer OVG, Beschluss vom 03.05.1994 - 1 EO 156/93 -, NVwZ-RR 1995, 179, Sächsisches OVG, Beschluss vom 14.06.1995 -1 S 138/95 -, DVBl 1996, 118 = NVwZ-RR 1996, 423; VG Dresden, Beschluss vom 04.03.2009 - 3 L 58/09 - und VG München, Beschluss vom 31.01.2012 - M 9 S7 12.457 -, jew. zit. nach juris; Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 80 Rdnr. 103; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rdnr. 1175; offen gelassen: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, § 80 Rdnrn. 551 ff.; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.09.2004 - 8 B 11561/04 -, AS RP-SL 31, 442 = BauR 2005, 363 = NVwZ-RR 2005, 748 = BRS 67 Nr. 197; Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 17. Aufl., § 80 Rdnrn. 190, 198. Der Zulässigkeit eines Abänderungsantrags während eines laufenden Beschwerdeverfahrens steht entgegen, dass das erstinstanzliche Gericht mit demselben Streitgegenstand befasst wäre wie das Oberverwaltungsgericht, was sowohl zu einem doppelten Aufwand an Zeit, Mühen und Kosten führte als auch die Gefahr widerstreitender Entscheidungen begründete. Der Antrag hat aber auch in der Sache keinen Erfolg, weil der Vortrag der Antragsteller für die Kammer keinen Anlass gibt ihren Beschluss vom 28.03.2012 abzuändern. Die von den Antragstellern im Abänderungsverfahren unter Verweis auf ihre Klageschrift vom 16.05 2012 geltend gemachten neuen Umstände rechtfertigen nicht die Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 28.03.2012. So wiederholen die von den Antragstellern vorgelegten weiteren eidesstattlichen Versicherungen nur den Vortrag, den sie bereits im Verfahren 5 L 158/12 geltend gemacht haben, nämlich dass die von den Veterinären des Antragsgegners gemachten Feststellungen hinsichtlich der bei den weggenommenen Tieren festgestellten Haltungsmängel unzutreffend seien und ihre Tiere keine Mängel in Haltung und Fütterung aufgewiesen hätten. Hierzu hat die Kammer jedoch bereits in dem angegriffenen Beschluss umfassende Ausführungen gemacht. Auf diese kann nur erneut verwiesen werden. Dies gilt auch hinsichtlich der Behauptung, dass nicht ein Teil der Tiere an Strahlfäule gelitten habe. Insoweit ist erstaunlich, dass die Antragsteller nur auf Grund irgendwelcher Erkenntnisse aus dem Internet die Überzeugung haben, dass die von sachkundigen Tierärzten getroffenen Feststellungen nicht der Realität entsprächen. Das Gericht sieht keine Gründe, den Feststellungen der im Dienst des Antragsgegners stehenden Veterinären zu misstrauen. Vielmehr belegt die gesamte Historie der Tierhaltung der Antragsteller, die sich aus den dem Gericht vorgelegenen Verwaltungsunterlagen ergibt, dass es immer wieder Mängel in der Tierhaltung durch die Antragsteller gegeben hat. Insofern kann auch gerade nicht davon ausgegangen werden, dass es sich nur um kurzzeitige Mängel gehandelt hat, die erst auf Grund des Umzuges auf das Gelände an der … Straße in B-Stadt aufgetreten sind. Auch insoweit kann nur auf die Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 28.03.2012 verwiesen werden. Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse der Antragsteller ist die Kammer nach wie vor der Überzeugung, dass diese es nicht gewährleisten, eine tierschutzgerechte Haltung der 8 Pferde und Ponys dauerhaft zu garantieren. So ergibt sich aus den vorgelegten Prozesskostenhilfe-Unterlagen, dass die Antragsteller nach wie vor über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügen, um den Unterhalt für die streitgegenständlichen 8 Tiere zu gewährleisten, der allein für Futter- und Einstreukosten mindestens 1.000,-- Euro beträgt. Dabei sind Kosten für Tierarztbesuche, die sich bei unvorhergesehenen Erkrankungen durchaus im vierstelligen Bereich bewegen können, sowie Hufschmiedarbeiten überhaupt noch nicht berücksichtigt. Dass die Antragsteller offensichtlich keine gesicherten finanziellen Verhältnisse haben, zeigt sich insbesondere am Antragsteller zu 3.. Denn während noch in der Klageschrift vom 16.05.2012 vorgetragen worden ist, er habe als Leiharbeiter einen Verdienst von ca. 1.000,-- Euro monatlich, ergibt sich aus den vorlegten Prozesskostenhilfe-Unterlagen, dass er lediglich 595,-- Euro verdient hatte und im Übrigen derzeit wegen Erkrankung einen „Hartz IV“ Antrag gestellt hat, so dass er im Moment wieder überhaupt kein Einkommen angeben kann. Hinsichtlich der angeblichen Unterstützung durch Herrn A. und andere „Sponsoren“ ist darauf hinzuweisen, dass sich daraus kaum eine gesicherte finanzielle Grundlage für eine dauerhaft tierschutzgerechte Haltung von 8 Pferden und Ponys ergeben kann. Hinsichtlich der geltend gemachten Unverhältnismäßigkeit der Bescheide des Antragsgegners im Verhältnis zum Antragsteller zu 3. ist festzustellen, dass dieser, wie bereits im Beschluss vom 28.03.2012 ausgeführt, für die Haltung der 8 Tiere mit verantwortlich war, auch wenn ihm nur ein Tier selbst gehört, und er deshalb auch für die tierschutzwidrigen Zustände mit zur Verantwortung gezogen werden durfte. Eine Unverhältnismäßigkeit kann im Hinblick auf den hohen Wert des Tierschutzes und die festgestellten Mängel in der Tierhaltung durch die Antragsteller nur verneint werden. Damit ist der Antrag zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 Satz 1, 159 VwGO und 100 ZPO. Der Streitwert ist gemäß den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG mit dem Auffangwert festzusetzen. Dieser Betrag ist nicht gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 07./08. Juli 2004 beschlossenen Änderungen (NVwZ 2004, 1327) zu halbieren, obwohl es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, weil es im Fall einer Veräußerung der Pferde zu einer Erledigung der Hauptsache kommt. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 07.02.2012 - 1 E 7/12 -. Ein Ausspruch nach § 162 Abs. 2 VwGO kommt nicht in Betracht, da diese Regelung nur bei Durchführung eines Hauptsacheverfahrens Anwendung findet. Vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 162 Rdnr. 16.