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Urteil

5 K 16/12

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2012:0606.5K16.12.0A
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Leitsätze
Eine Übernahme der Abstandsfläche auf ein Grundstück, das im Sinne von § 6 Abs. 8 LBO - SL - aus tatsächlichen Gründen nicht überbaut werden kann, erfordert eine dauerhafte und nicht ausräumbare Unbebaubarkeit dieses Grundstücks.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Übernahme der Abstandsfläche auf ein Grundstück, das im Sinne von § 6 Abs. 8 LBO - SL - aus tatsächlichen Gründen nicht überbaut werden kann, erfordert eine dauerhafte und nicht ausräumbare Unbebaubarkeit dieses Grundstücks. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Beseitigungsanordnung ist in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlage für die Beseitigungsanordnung ist § 82 Abs. 1 LBO. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung solcher baulichen Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert wurden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Einschätzung der Beklagten und des Rechtsausschusses, dass die aufgegriffenen baulichen Erweiterungen des Hauptgebäudes in der Abstandsfläche zum Flurstück 82/4 im Widerspruch zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften stehen und zu beseitigen sind, hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Soweit der Kläger geltend macht, der Nachbar habe sein Abwehrrecht gegenüber den Anbauten verwirkt, ist das vorliegend rechtlich nicht von Bedeutung, weil der angegriffene Bescheid allein auf den Widerspruch zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und nicht darauf gestützt ist, die Bauaufsichtsbehörde sei allein im Interesse des Nachbarn tätig geworden. Nach § 7 Abs. 1 LBO sind vor den Außenwänden von Gebäuden Flächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten, sofern nicht nach bauplanerischen Gründen ohne Einhaltung einer Abstandsfläche gebaut werden muss oder darf. Da in der näheren Umgebung offene Bauweise vorherrscht und auf der Grenze in diesem Bereich kein Bauwerk vorhanden ist, an das nach § 7 Abs. 1 Satz 3 LBO angebaut werden darf, hat grundsätzlich der Mindestabstand von 3 m zur Grenze (§ 7 Abs. 5 Satz 4 LBO) frei von Gebäuden zu bleiben. Die aufgegriffenen Anbauten am Gaststättengebäude des Klägers halten den Mindestabstand von 3 m zur Grenze nicht ein und sind damit abstandsflächenrechtlich unzulässig. Entgegen der Einschätzung des Klägers greift die Regelung in § 8 Abs. 6 LBO zu seinen Gunsten nicht ein. Nach dieser Bestimmung dürfen sich Abstände und Abstandsflächen ganz oder teilweise auf Nachbargrundstücken erstrecken, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden, oder wenn sie aus tatsächlichen Gründen nicht überbaut werden können. Eine öffentlich-rechtliche Sicherung ist nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 11 LBO die Sicherstellung eines Tuns, Duldens oder Unterlassens durch Eintragung einer Baulast, Festsetzung in einer städtebaulichen Satzung oder durch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften. Derartiges ist vorliegend nicht in Sicht. Baulasten sind nach § 83 Abs. 1 LBO durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde vom Grundstückseigentümer übernommene öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihr Grundstück betreffendes Tun, Dulden oder Unterlassen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen ergeben. Vorliegend käme als Baulast die Übernahme der Abstandsfläche durch den Grundstücksnachbarn in Betracht. Die Übernahme erzeugt in dem jeweiligen Umfang rechtlich eine neue „gedachte“ Grenze bis zu der das benachbarte Grundstück abstandsflächenrechtlich dem Baugrundstück zugerechnet wird.1Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl., VIII Rdnr. 93 (S. 285)Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl., VIII Rdnr. 93 (S. 285) Allerdings hat der Nachbar die Abstandsfläche nicht übernommen und folglich ist auch keine solche Übernahme im Baulastenverzeichnis eingetragen. Für die Zulässigkeit einer Erstreckung der Abstandsflächen auf das Nachbargrundstück unter dem Gesichtspunkt, dass „sie aus tatsächlichen Gründen nicht überbaut werden können“, genügt es nicht, dass das Nachbargrundstück in dem fraglichen Bereich derzeit nicht bebaubar ist. Da die Regelungen der Abstandsflächen in den §§ 7 und 8 LBO nicht auf den Innenbereich beschränkt sind, gelten sie auch für alle Außenbereichsgrundstücke, auch wenn diese nur im Rahmen des § 35 BauGB bebaubar sind. Die auf dem Nachbargrundstück vorhandenen Bäume hindern, da sie gefällt werden können, ebenfalls nicht dessen Bebaubarkeit. Selbst wenn sich auf dem Nachbargrundstück Wald im Sinne des Waldgesetzes befände, hinderte das dessen Bebaubarkeit nicht, weil dieser nach der Erteilung einer Umwandlungsgenehmigung beseitigt werden dürfte. Auch der Umstand, dass das Nachbargrundstück nach dem Vortrag des Klägers in einem Wasserschutzgebiet liegen soll, hindert seine Bebaubarkeit nicht, weil auch dort ausnahmsweise gebaut werden darf. Zudem kann die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit jederzeit durch die Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplans geschaffen werden. Die Grundstücksbreite von 14 m nach dem Vortrag des Klägers ermöglicht bei Einhaltung der Mindestabstandsfläche von jeweils 3 m ohne Weiteres ein 8 m breites bzw. tiefes Gebäude. Zudem kann diese Breite durch Vereinigung mit der Nachbarparzelle 308/81 oder durch die Eintragung einer Vereinigungsbaulast oder aber die Übernahme der Abstandsfläche auf die Parzelle 308/81 vergrößert werden. Auch die Erschließung des Flurstücks 82/4 stellt derzeit kein rechtliches oder tatsächliches Hindernis der Bebaubarkeit des Flurstücks 82/4 dar. Zwar dürfen nach § 5 Abs. 1 LBO Gebäude nur errichtet werden, wenn das Grundstück für die Zufahrt und den Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten in ausreichender Breite an eine befahrbare öffentliche Verkehrsfläche angrenzt oder eine befahrbare öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt in ausreichender Breite zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat. Letzteres kann jederzeit durch die Eintragung einer Baulast auf eines der Grundstücke an der Zweibrücker Straße oder aber durch eine Zufahrt von Süden her erreicht werden. Damit liegen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 6 LBO nicht vor. Der Kläger kann sich auch nicht auf einen irgendwie gearteten Bestandsschutz für die Anbauten berufen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass derjenige, der sich auf das Bestehen eines Gegenrechts gegen ein Beseitigungsverlangen beruft, mit der Folge dafür beweispflichtig ist, dass die Unaufklärbarkeit der behaupteten Tatsache zu seinen Lasten geht.2BVerwG, Urteil vom 23.02.1979 - 4 C 86.76 -, Buchholz 406.16 Eigentumschutz Nr. 13 = NJW 1980, 252; Beschlüsse vom 19.02.1988 - 4 B 33.88 - (unveröffentlicht) und vom 05.08.1991 - 4 B 130.91 -, Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 35BVerwG, Urteil vom 23.02.1979 - 4 C 86.76 -, Buchholz 406.16 Eigentumschutz Nr. 13 = NJW 1980, 252; Beschlüsse vom 19.02.1988 - 4 B 33.88 - (unveröffentlicht) und vom 05.08.1991 - 4 B 130.91 -, Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 35 Ein Bestandsschutz als Ausfluss der Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG kommt nur dann in Betracht, wenn der Baubestand zu einem namhaften Zeitpunkt formell und materiell rechtmäßig war.3vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02.03.2011 – 2 A 190/10 -, NJW-Spezial 2011, 269vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02.03.2011 – 2 A 190/10 -, NJW-Spezial 2011, 269 Das ist hier nicht der Fall. Die materiell-rechtliche Zulässigkeit des Vordachs kann auch nicht im Wege der Abweichung4früher: Befreiung (§ 75 Abs. 3 LBO 1996)früher: Befreiung (§ 75 Abs. 3 LBO 1996) erreicht werden, weil die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 LBO 2004 nicht vorliegen. Nach dieser Bestimmung kann die Bauaufsichtsbehörde von bauaufsichtlichen Anforderungen der LBO oder aufgrund der LBO Abweichungen zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Zweck der Abstandsflächenbestimmungen und des grundsätzlichen Verbots des Überbaus sind die ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung der Grundstücke, der Brandschutz und der Nachbarfrieden.5Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl., VIII Rdnrn. 18 und 19Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl., VIII Rdnrn. 18 und 19 Mit diesen Zwecken sind die Anbauten des Klägers nicht zu vereinbaren. Aufgrund der aktuell fehlenden Einverständniserklärung des Nachbarn scheitert eine Befreiung bereits daran, dass gegen den Willen des durch die Abstandsflächenbestimmungen geschützten Nachbarn aufgrund des Erfordernisses der Würdigung öffentlich-rechtlich geschützter nachbarlicher Belange die Erteilung einer Abweichung von der Einhaltung der Abstandsfläche allenfalls in extremen Sonderfällen überhaupt nur denkbar ist.6OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02.06.1999 - 2 Q 25/99 -, S. 6OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02.06.1999 - 2 Q 25/99 -, S. 6 Ein solcher Sonderfall ist vorliegend nicht zu erkennen. Im Falle der Nichtbeachtung nachbarschützender Bestimmungen des öffentlichen Baurechts hat der betroffene Nachbar (vorbehaltlich eines individuellen Rechtsverlustes im Einzelfall) regelmäßig einen subjektiven Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegenüber baurechtswidrigen Anlagen und/oder deren Nutzung. Dieser Anspruch umfasst regelmäßig auch ein Recht auf gegebenenfalls zwangsweise Realisierung entsprechender Anordnungen im Wege des Verwaltungszwanges, im Einzelfall sogar unter Anwendung eines bestimmten Zwangsmittels.7OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.12.1986 - 2 R 144/86 -, S. 12 unter Hinweis auf die ständige Senatsrechtsprechung, z.B. Beschluss vom 08.09.1975 - II W 40/75 -, AS 14, 214 = BRS 29 Nr. 142, und Urteil vom 22.10.1982 - 2 R 209/81 -, AS 19, 129 = NVwZ 1983, 685; ebenso Beschlüsse vom 07.09.1988 - 2 W 422/86 - und vom 31.01.1995 - 2 W 51/94 -OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.12.1986 - 2 R 144/86 -, S. 12 unter Hinweis auf die ständige Senatsrechtsprechung, z.B. Beschluss vom 08.09.1975 - II W 40/75 -, AS 14, 214 = BRS 29 Nr. 142, und Urteil vom 22.10.1982 - 2 R 209/81 -, AS 19, 129 = NVwZ 1983, 685; ebenso Beschlüsse vom 07.09.1988 - 2 W 422/86 - und vom 31.01.1995 - 2 W 51/94 - Dieser Anspruch von Grenznachbarn auf Erlass und Durchsetzung einer Beseitigungsanordnung bezüglich unzulässiger Grenzbauten besteht nach der ständigen Rechtsprechung des VG und des OVG des Saarlandes unabhängig von der Feststellung einer tatsächlichen Betroffenheit im Einzelfall. Für die Annahme eines Verstoßes gegen die Grenzabstandsbestimmungen und den daraus resultierenden nachbarlichen Abwehranspruch kommt es daher nicht darauf an, ob und inwieweit der sich gegen das Vorhaben wendende Nachbar durch die Unterschreitung der Abstandsflächen zu seinem Grundstück hin in dessen Benutzung im Einzelfall real beeinträchtigt wird.8Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl., XI. Rdnr. 99 (S. 509) mit NachweisenBitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl., XI. Rdnr. 99 (S. 509) mit Nachweisen Grenze für die Frage des Bestehens eines solchen Anspruchs ist das sich aus dem Rechtsgedanken des § 226 BGB ergebende Schikaneverbot, das eine Rechtsausübung dann verbietet, wenn sie ohne jedes schutzwürdige Interesse erfolgt. Wegen der „zentimeterscharf“ konzipierten Abstandsverpflichtungen kommt die Annahme, dass ein Anspruch des Nachbarn „schikanös“ in diesem Sinne ist, allerdings überhaupt nur bei einer Unterschreitung der Abstandsverpflichtung „um wenige Zentimeter“ in Betracht.9Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 06.03.1987 – 2 R 180/84 -, BRS 47 Nr. 100 (S. 261 )Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 06.03.1987 – 2 R 180/84 -, BRS 47 Nr. 100 (S. 261 ) Vorliegend muss der Kläger den Mindestgrenzabstand des § 7 Abs. 5 Satz 4 LBO von 3 m einhalten, den es um 3 m unterschreitet. Von Schikane oder aber einer nur geringfügigen Überschreitung der Abstandsfläche kann da keine Rede sein. Damit steht fest, dass rechtmäßige Zustände anders als durch die Beseitigung der Anbauten nicht herbeigeführt werden können. Auch die gemäß § 82 Abs. 1 LBO 2004 erforderliche Ermessensausübung begegnet – entgegen der Einschätzung des Klägers - keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Ausgangs- wie die Widerspruchsbehörde haben sich bei ihrer Ermessensbetätigung davon leiten lassen, dass die zu beseitigende bauliche Anlage formell und materiell baurechtswidrig und deshalb zu beseitigen ist, weil die Einwendungen des Klägers keinen Anlass für eine andere Entscheidung geboten haben. Dagegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern. Nach der ständigen Rechtsprechung des OVG des Saarlandes setzt die Ordnungsmäßigkeit der Ermessensbetätigung in den Fällen der §§ 82 Abs. 1 LBO 2004, 88 Abs. 1 LBO 1996 bzw. 104 Abs. 1 Satz 1 LBO 1974 im Normalfall nicht mehr als die Feststellung der formellen und materiellen Illegalität der betreffenden Anlage voraus. Der Hinweis hierauf genügt dem Begründungserfordernis des § 39 Abs. 1 SVwVfG. Bei der Entscheidung, ob gegen einen baurechtswidrigen Zustand vorgegangen werden soll, stehen sich nämlich nicht in dem Sinne ein "Für und Wider" gegenüber, dass es der zuständigen Behörde ohne gesetzliche Vorgabe freigestellt wäre, zwischen dem Einschreiten und dem Nichteinschreiten zu wählen. Vielmehr geht es lediglich darum, die Bauaufsicht in die Lage zu versetzen, "von dem an sich aus der Natur der Sache gerechtfertigten, ja gebotenen Einschreiten (ausnahmsweise) absehen zu dürfen, wenn sie dies für nach den konkreten Umständen opportun hält". Sie braucht daher im Regelfall bei einem Einschreiten gegen einen baurechtswidrigen Zustand keine weiteren Ermessenserwägungen anzustellen oder zu verlautbaren; etwas anderes gilt demgemäß nur dann, wenn besondere Umstände des jeweiligen konkreten Sachverhaltes gegeben sind, die es rechtfertigen könnten, ganz ausnahmsweise auf ein Vorgehen zu verzichten. Nur dann besteht auch eine Notwendigkeit, zusätzliche Erwägungen des "Für und Wider" eines Einschreitens oder hinsichtlich des Zeitpunktes des Tätigwerdens anzustellen und in der behördlichen Entscheidung zum Ausdruck zu bringen.10BVerwG, Beschluss vom 20.08.1980 - 4 B 67.80 -, BRS 36 Nr. 93; OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.12.1986 - 2 R 144/86 -, S. 11 ff.; Beschluss vom 27.08.1999 - 2 Q 17/99 -, S. 6 ff. unter Hinweis auf die Urteile vom 25.02.1992 - 2 R 78/89 -, BRS 54 Nr. 207, und vom 09.08.1985 - 2 R 91/84 -, SKZ 1986, 116 Ls. Nr. 22; Urteil vom 18.06.2002 - 2 R 9/01 -, S. 14BVerwG, Beschluss vom 20.08.1980 - 4 B 67.80 -, BRS 36 Nr. 93; OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.12.1986 - 2 R 144/86 -, S. 11 ff.; Beschluss vom 27.08.1999 - 2 Q 17/99 -, S. 6 ff. unter Hinweis auf die Urteile vom 25.02.1992 - 2 R 78/89 -, BRS 54 Nr. 207, und vom 09.08.1985 - 2 R 91/84 -, SKZ 1986, 116 Ls. Nr. 22; Urteil vom 18.06.2002 - 2 R 9/01 -, S. 14 Einen Ausnahmefall vermag die Kammer nicht zu erkennen. Keine Bedeutung für die Ermessensausübung hat grundsätzlich der Umstand, dass ein baurechtswidriger Zustand von der Bauaufsichtsbehörde nicht sofort aufgegriffen wurde. Nach gesicherter Rechtsprechung des OVG des Saarlandes unterliegt die Pflicht der Bauaufsichtsbehörde zur Wahrung und Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände nicht der Verwirkung. Eine gegenüber dem Beseitigungsverlangen der Behörde schutzwürdige Vertrauensposition wird für den Bauherrn erst dadurch erlangt, dass ihm in dem hierfür vorgesehenen bauaufsichtsbehördlichen Zulassungsverfahren eine (im Ablehnungsfalle ggf. auch gerichtlich zu erstreitende) positive Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde über die Zulässigkeit seines Vorhabens in der gesetzlich vorgeschriebenen (Schrift-)Form erteilt wird.11OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 28.05.2001 - 2 Q 18-20/01 - unter Hinweis auf den Beschluss vom 28.04.1989 - 2 R 390/86 -, das Urteil vom 29.08.2000 - 2 R 7/99 - und den Beschluss vom 14.07.2000 - 2 R 6/00 -OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 28.05.2001 - 2 Q 18-20/01 - unter Hinweis auf den Beschluss vom 28.04.1989 - 2 R 390/86 -, das Urteil vom 29.08.2000 - 2 R 7/99 - und den Beschluss vom 14.07.2000 - 2 R 6/00 - Eine solche Bau-genehmigung ist für die aufgegriffenen Anbauten nicht erteilt worden. Der angegriffene Bescheid beruht auch nicht auf einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG), weil nach dem Vorbringen des Klägers im Verwaltungsverfahren im Liegenschaftskataster im nördlichen Bereich des Flurstücks 82/4 eine grenzständig errichtete bauliche Anlage eingezeichnet sei. Der Gleichheitssatz gebietet nicht, dass gegen unterschiedlich gelagerte Fälle in gleicher Weise vorgegangen werden muss, geschweige denn im gleichen Zeitpunkt; geboten ist lediglich ein systemgerechtes Vorgehen. Dieses kann selbst dann bejaht werden, wenn eine Behörde gegen "Schwarzbauten" gleichsam Schritt für Schritt vorgeht. Eine Behörde handelt sogar dann systemgerecht, wenn sie einen geeigneten Fall als "Musterfall" auswählt, um erst nach einer gerichtlichen Bestätigung ihrer Rechtsauffassung gleich gelagerte Fälle aufzugreifen.12BVerwG, Beschluss vom 21.12.1990 - 4 B 184.90 -BVerwG, Beschluss vom 21.12.1990 - 4 B 184.90 - Da es sich vom Kern her um die Gleichbehandlung im Unrecht handelt, kann es hier ohnehin nur eine Willkürkontrolle geben. Nach der ständigen Rechtsprechung des OVG des Saarlandes handelt die Bauaufsichtsbehörde nur dann in einer gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Weise willkürlich, wenn sie auf vergleichbare Tatbestände ohne einen vernünftigen, aus der Natur der Sache folgenden oder in sonstiger Weise (irgendwie) einleuchtenden Grund unterschiedlich reagiert.13OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.09.2000 - 2 Q 45/99 - unter Hinweis auf den (eigenen) Beschluss vom 13.09.1999 - 2 Q 21/99 -, SKZ 2000, 104, Leitsatz Nr. 62, und BVerwG, Beschluss vom 23.11.1998 - 4 B 99.98 -, BauR 1999, 734OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.09.2000 - 2 Q 45/99 - unter Hinweis auf den (eigenen) Beschluss vom 13.09.1999 - 2 Q 21/99 -, SKZ 2000, 104, Leitsatz Nr. 62, und BVerwG, Beschluss vom 23.11.1998 - 4 B 99.98 -, BauR 1999, 734 Das OVG des Saarlandes hat wiederholt entschieden, dass eine rechtswidrige Betätigung des Einschreitensermessens der Bauaufsichtsbehörden nicht angenommen werden kann, wenn sie nur bei Nachbarbeschwerden einschreiten, sie also in diesen Fällen im Rahmen ihrer Ermessensbetätigung dem Verhalten der konkret betroffenen Grenznachbarn eine maßgebliche Bedeutung beimessen.14OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.09.2000 - 2 Q 45/99 - unter Hinweis auf die (eigenen) Urteile vom 10.12.1991 - 2 R 29/90 - und vom 19.01.1993 - 2 R 9/92 - sowie den Beschluss vom 08.02.2000 - 2 Q 41/99 -OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.09.2000 - 2 Q 45/99 - unter Hinweis auf die (eigenen) Urteile vom 10.12.1991 - 2 R 29/90 - und vom 19.01.1993 - 2 R 9/92 - sowie den Beschluss vom 08.02.2000 - 2 Q 41/99 - Das hat seinen sachlichen Grund in der ausdrücklich nachbarschützenden Komponente der bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Abstände an der Grenze. Schon mit Blick auf die Befreiungsmöglichkeiten, die einen Dispens gegen den Willen eines durch eine Grenzbebauung betroffenen Nachbarn unmöglich machen, kommt der Einschätzung des Nachbarn besondere Bedeutung zu und ist von der Bauaufsicht im Rahmen ihrer Entscheidung für oder gegen ein Einschreiten zu würdigen. Da genau dieser Fall vorliegend gegeben ist, verletzt die angegriffene Beseitigungsanordnung nicht Art. 3 Abs. 1 GG. Deshalb spielt es vorliegend von Rechts wegen keine Rolle, dass das vom Kläger angeführte Bauwerk rund 80 m vom Grundstück des Klägers entfernt ist, bei der Ortsbesichtigung nicht wahrgenommen wurde und sich damit voraussichtlich nicht einmal innerhalb derselben Raumeinheit befindet, sowie zumindest den Luftbildern zufolge sich als nach § 8 Abs. 2 Nr. 7 LBO in der Abstandsfläche privilegiert zulässige Grenzgarage darstellt. Da es somit keine Anhaltspunkte für die Annahme gibt, dass dieses Bauwerk nicht den Bestimmungen der §§ 7, 8 LBO entspricht und der Nachbar zudem damit nicht einverstanden ist, bedurfte es auch für das Gericht keiner weiteren Aufklärung, zumal der Kläger diesen Gesichtspunkt im gerichtlichen Verfahren nicht mehr angesprochen hat. Eine erfolgreiche Berufung auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt im Falle der Anordnung der Beseitigung baurechtswidriger Zustände allenfalls in Ausnahmefällen in Betracht, weil es gerade von Rechts wegen geboten ist rechtmäßige Zustände herzustellen. Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht ernsthaft erkennbar. Die Ausführungen des Klägers zur Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Bauantrages nach § 70 Abs. 1 LBO und zur Beteiligung der Nachbarschaft nach § 71 LBO sind schlechthin ungeeignet, die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung auch nur im Ansatz in Frage zu stellen. Damit steht fest, dass rechtmäßige Zustände anders als durch die Beseitigung des aufgegriffenen Bauwerkes nicht herbeigeführt werden können. Die Zwangsmittelandrohung und (aufschiebend bedingte) Festsetzung entspricht den Vorgaben des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes. Allerdings ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das im Bescheid vom 20.01.2011 angedrohte und (aufschiebend bedingt) festsetzte Zwangsgeld nicht angefallen ist und ohne erneute Fristsetzung auch nicht anfallen kann. Die dem Kläger gesetzte Frist „bis zum 20.05.2011“ brauchte er nicht zu befolgen, weil er gegen den Bescheid fristgerecht Widerspruch erhoben hat. Nach § 18 Abs. 1 SVwVG kann Verwaltungszwang angewendet werden, wenn der Verwaltungsakt unanfechtbar ist oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Da die Beseitigungsanordnung wegen des anhängigen Widerspruchsverfahrens nicht bestandskräftig und der Sofortvollzug nicht angeordnet war, ging und geht die Festsetzung der Frist bis zum 20.05.2011 einfach ins Leere. Damit ist die Beseitigungsanordnung nebst Zwangsmittelandrohung und -festsetzung insgesamt rechtmäßig. Folglich ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Bei dieser Kostengrundentscheidung bedarf es keiner Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren. Die Berufung wird nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zugelassen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Kläger wendet sich gegen einen bauaufsichtlichen Bescheid, mit dem ihm die Beseitigung einer eingeschossigen Holzüberdachung, eines 2-geschossigen Lagers sowie eines Kühlraumes in der Abstandsfläche bis zum 20.05.2011 aufgegeben wurde. Der Kläger ist Eigentümer des mit einer Gaststätte .. bebauten Grundstücks A-Straße in A-Stadt, Gemarkung A-Stadt, Flur .., Flurstücke 83/3 und 83/4. Das Gebäude hat an der Südwestseite zum benachbarten Flurstück 82/4 einen Abstand von etwa 5 m. Ende Mai 2010 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger das Gebäude innerhalb der Abstandsfläche zum Flurstück 82/4 erweitert hatte. Daraufhin stellte sie die noch nicht abgeschlossenen Bauarbeiten mit Bescheid vom 31.05.2010 unter Anordnung des Sofortvollzugs gemäß § 81 LBO ein und untersagte die Nutzung der Anbauten und des Kühlraumes. Zugleich forderte sie den Kläger mit einem weiteren Bescheid vom 31.05.2010 zur Vorlage eines prüffähigen Bauantrages innerhalb eines Monats auf. Am 14.09.2010 forderte die Beklagte das im Bescheid vom 31.05.2010 festgesetzte Zwangsgeld an, weil ein Bauantrag nicht eingereicht worden war. Ein bei der Beklagten am 27.09.2010 eingegangener Bauantrag des Klägers wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 04.10.2010 gemäß § 70 Abs. 1 LBO als nicht bearbeitungsfähig zurückgewiesen, weil u.A. folgende Bauvorlagen fehlten oder mangelhaft seien: 1. Aufgrund der Unterschreitung der Abstandsfläche zur Parzelle 82/4 fehlt gänzlich die schriftliche Zustimmung der Grundstückseigentümer durch Unterschriftsbekundung auf den Befreiungsanträgen und den Bauzeichnungen; 6-fach 2. Im Ergänzungsplan ist der Abstellraum – Gartenmöbel – nicht dargestellt. Zudem sind im Lageplan die tatsächlichen Abstandsflächenmaße anzugeben; 6-fach 3. Die bestehenden Öffnungen zwischen dem Bestandsgebäude und dem Anbau sind gemäß § 29 Abs. 4 LBO unzulässig. 4. Die geplanten Öffnungen im Anbau widersprechen den brandschutztechnischen Vorschriften des § 30 LBO. Der Eigentümer des Nachbargrundstücks teilte der Beklagten mit Schreiben vom 15.11.2010 mit, dass er dem Anbau des Klägers nicht zustimme und ihn auch nicht nachträglich genehmigen werde; das solle auch für alle Rechtsnachfolger seines Grundstücks gelten. Mit dem in Streit stehenden Bescheid vom 20.01.2011 ordnete die Beklagte gegenüber dem Kläger gemäß § 82 Abs. 1 LBO die Beseitigung der eingeschossigen Holzüberdachung, des 2-geschossigen Lagers sowie des Kühlraumes bis zum 20.05.2011 an. Für den Fall, dass er der Verfügung nicht oder nicht ausreichend nachkomme, drohte die Beklagte dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 Euro an, das sie zugleich (aufschiebend bedingt) festsetzte. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid, bei einer Ortsbesichtigung sei festgestellt worden, dass die Baumaßnahmen ohne die erforderliche Baugenehmigung innerhalb der Abstandsfläche durchgeführt worden seien. Eine nachträgliche Baugenehmigung scheitere an der fehlenden Zustimmung des Nachbarn. Nach § 82 Abs. 1 LBO könne die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung baulicher Anlagen verlangen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurden und rechtmäßige Zustände auf andere Weise nicht hergestellt werden können. In Ermangelung der Genehmigungsfähigkeit der Bauwerke ließen sich rechtmäßige Zustände nicht anderweitig herstellen. Der Bescheid wurde dem Kläger am 22.01.2011 zugestellt. Am 07.02.2011 erhob er Widerspruch gegen die Beseitigungsanordnung, die Zwangsgeldandrohung und -festsetzung sowie die Gebühr in Höhe von 561,35 €, den er mit Schriftsatz vom 08.03.2011 begründete: Die Voraussetzungen des § 82 Abs. 1 LBO lägen nicht vor, die baulichen Anlagen seien nicht im Widerspruch zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden. Er habe am 27.09.2010 einen Bauantrag gestellt, der von der Beklagten gemäß § 70 Abs. 1 LBO als nicht bearbeitungsfähig zurückgewiesen worden sei. Dabei sei die Beklagte zu Unrecht in eine Sachprüfung eingetreten, indem sie sich auf eine Unzulässigkeit nach den §§ 29 und 30 LBO gestützt habe. Dieses Verhalten sei treuwidrig. Mit dem Hinweis auf die fehlende Unterschrift des Grundstücksnachbarn habe sich die Beklagte zudem auf ein Kriterium gestützt, das zur Beurteilung des Vorhabens nicht erforderlich sei. Insoweit liege ein Ermessensausfall bzw. -fehlgebrauch vor, weil § 71 LBO ausdrücklich vorsehe, dass eine Baugenehmigung auch ohne die Zustimmung des Nachbarn erteilt werden könne. Zudem seien nach § 68 LBO die nachbarlichen Belange allein zu würdigen, ohne sie zum allein entscheidenden Kriterium zu machen. Der Nachbar könne sich vorliegend nicht auf eine materielle Rechtsposition berufen. Denn nach § 8 Abs. 6 LBO dürften sich Abstände und Abstandsflächen ganz oder teilweise auf Nachbargrundstücke erstrecken, wenn öffentlich-rechtlich gesichert sei, dass sie nicht bebaut werden oder wenn sie aus tatsächlichen Gründen nicht bebaut werden könnten. Nach der Gesetzesbegründung fielen darunter auch Grundstücke, die von der Größe und vom Zuschnitt her nicht bebaut werden könnten. Das Nachbargrundstück sei nicht bebaut und könne aufgrund ihrer Lage und Spannmaße als Teil des mit Bäumen bestandenen Außenbereichs auch weder rechtlich noch tatsächlich bebaut werden. Zudem sei die Erschließung nicht gesichert. Der Nachbar habe zudem seine Abwehrrechte verwirkt, indem er sich seit der Errichtung der Grenzwand im Jahre 2003 hierzu nicht geäußert habe. Er – der Kläger – habe im Vertrauen darauf Maßnahmen getroffen, die nur schwer rückgängig zu machen seien und auf deren Fortbestand er im Rahmen seines Gastronomiebetriebes angewiesen sei. Schließlich sei das Verhalten der Beklagten auch willkürlich, weil im Liegenschaftskataster im nördlichen Bereich des Flurstücks 82/4 eine grenzständig errichte bauliche Anlage eingezeichnet sei. Den Widerspruch des Klägers wies der Kreisrechtsausschuss mit Widerspruchsbescheid aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2011 unter Wiederholung der Gründe des Ausgangsbescheides zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde an die Bevollmächtigten des Klägers am 08.12.2011 mit eingeschriebenem Brief zur Post gegeben. Am 09.01.2012, einem Montag, hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Zu deren Begründung wiederholt er sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren und macht darüber hinaus geltend, in die Ermessensausübung im Rahmen des Prüfung von § 82 Abs. 1 LBO hätte einfließen müssen, dass die Zurückweisung des Bauantrages rechtswidrig gewesen sei und dementsprechend ein Folgenbeseitigungsanspruch bestehe. Das Nachbargrundstück sei als Hinterliegergrundstück, dessen Erschließung nicht gesichert sei, im Verständnis von § 8 Abs. 6 LBO nicht bebaubar. Es sei lediglich 14 m breit, mit Bäumen bestanden und in einem Wasserschutzgebiet. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 20.01.2011 und den Widerspruchsbescheid aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2011 aufzuheben und die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 VwGO für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält insbesondere die Berufung des Klägers auf die Bestimmung des § 8 Abs. 6 LBO für nicht nachvollziehbar, weil es an der öffentlich-rechtlichen Sicherung fehle, dass das Nachbargrundstück nicht bebaut werde und von einer tatsächlichen Nichtbebaubarkeit nicht ausgegangen werden könne. Auch die Ausführungen zur Treuwidrigkeit seien nicht nachvollziehbar. Die Behörde habe ihr Recht, rechtmäßige Zustände zu verlangen, nicht verwirkt. Das Gericht hat die Örtlichkeit am 25.04.2012 in Augenschein genommen; wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Ortsbesichtigung verwiesen. Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts ergeben sich aus dem Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsunterlagen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.