Urteil
5 K 1084/11
Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2012:0801.5K1084.11.0A
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Leitsätze
Entfällt der Benutzungszwang für eine Biotonne, weil der Betroffene den Bioabfall selbst kompostiert und deshalb keine Bioabfälle mehr zur Beseitigung anfallen und wird aus diesem Grund eine Befreiung von der Pflicht zur Nutzung eines Bioabfallgefäßes erteilt, so entsteht für die Abholung des Bioabfallgefäßes keine Gebühr.(Rn.23)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beigeladene zu 2. jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. werden nicht erstattet.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und der Beigeladene zu 2. können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 22,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Entfällt der Benutzungszwang für eine Biotonne, weil der Betroffene den Bioabfall selbst kompostiert und deshalb keine Bioabfälle mehr zur Beseitigung anfallen und wird aus diesem Grund eine Befreiung von der Pflicht zur Nutzung eines Bioabfallgefäßes erteilt, so entsteht für die Abholung des Bioabfallgefäßes keine Gebühr.(Rn.23) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beigeladene zu 2. jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. werden nicht erstattet. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und der Beigeladene zu 2. können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 22,-- Euro festgesetzt. Da der Beigeladene zu 1. ordnungsgemäß und mit einem Hinweis auf die Rechts-folgen des § 102 Abs. 2 VwGO zur mündlichen Verhandlung geladen wurde, konnte ohne ihn verhandelt und entschieden werden. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Widerspruchsbescheid vom 01.09.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid der Klägerin vom 20.08.2010 ist zu Recht durch den Widerspruchsbescheid vom 01.09.2011 aufgehoben worden. Rechtsgrundlage für die Erhebung der vom Beigeladenen zu 1. im Widerspruchsverfahren angefochtenen Gebühr ist Anlage 1 der Satzung des EVS über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) vom 29.01.2008 (Abl. S. 392). Nach Ziffer 17 der Anlage 1 der Verwaltungsgebührensatzung wird u. A. für die Rücknahme eines Müllgefäßes von 120 Liter eine Gebühr in Höhe von 22,-- Euro erhoben, außer bei Wegfall der Voraussetzungen für den Anschluss an die öffentliche Abfallbeseitigung. Da letzteres im Falle des Beigeladenen zu 1. gegeben war, durfte die Klägerin keine Gebühr in Höhe von 22,-- Euro erheben. Vorliegend hatte der Beigeladene zu 1. entsprechend § 13 der Hausabfallentsorgungssatzung vom 06.12.2005, die zu diesem Zeitpunkt noch in Kraft war, (nunmehr im Wesentlichen gleichlautend § 9 Abs. 2 der Abfallwirtschaftssatzung vom 01.10.2010) Befreiung von der Pflicht zur Nutzung eines Bioabfallgefäßes beantragt. Nach dieser Vorschrift musste von der Pflicht zur Nutzung eines Bioabfallgefäßes befreit werden, wenn der Grundstückseigentümer erklärt und glaubhaft macht, dass sämtliche auf dem Grundstück anfallenden zur Bioabfallentsorgung zugelassenen Bioabfälle in einer auf dem Grundstück vorhandenen Einrichtung kompostiert werden und eine Verwertungsmöglichkeit für den anfallenden Kompost besteht. Da diese Voraussetzungen im Falle des Beigeladenen zu 1. bestanden haben, wurde ihm eine Befreiung von dem nach § 5 Abs. 1 Hausabfallentsorgungssatzung bestehenden generellen Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich Abfallfraktion „Bioabfall" erteilt. Nach Ziffer 16 der Anlage 1 der Verwaltungsgebührensatzung ist die Befreiung von der Pflicht zur Benutzung einer Biotonne gebührenfrei. Es bleibt daher nur die Frage, ob für die Rücknahme des Müllgefäßes für den Bioabfall eine Gebühr erhoben werden darf. Dies ist jedoch, wie zutreffend im angefochtenen Widerspruchsbescheid ausgeführt worden ist, nicht der Fall. Insoweit ist maßgeblich, dass die Hausabfallentsorgungssatzung – ebenso wie die seit dem 01.01.2011 geltende Abfallwirtschaftssatzung – einen getrennten Anschluss- und Benutzungszwang für Restmüll und Bioabfälle vorsieht. Denn wie sich aus § 13 Hausabfallentsorgungssatzung bzw. § 9 Abs. 2 Abfallwirtschaftssatzung ergibt, hat der Grundstückseigentümer einen Anspruch darauf, von der Entsorgungspflicht hinsichtlich des Bioabfalles befreit zu werden, sofern die Voraussetzungen für die Befreiung vorliegen, während gleichzeitig der Anschluss- und Benutzungszwang für Restmüll erhalten bleibt. Insoweit ist es nach dem Wortlaut der Vorschriften entgegen der Ansicht der Klägerin und des Beigeladenen zu 2. gerade nicht so, dass die Vorschriften der Hausabfallentsorgungssatzung bzw. der Abfallwirtschaftssatzung nur einen Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich des Grundstücks titulieren, ohne zwischen den Abfallarten zu unterscheiden. Im Übrigen macht die Gebührenbefreiung für die Rücknahme des Bioabfallgefäßes auch in der Sache durchaus einen Sinn. Denn wenn der Grundstückseigentümer bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Hausabfallentsorgungssatzung bzw. § 9 Abs. 2 Abfallwirtschaftssatzung einen Anspruch darauf hat, von der Entsorgungspflicht hinsichtlich des Bioabfalles befreit zu werden, so ist es kaum nachvollziehbar, dass von ihm für die Abholung des Müllgefäßes, das er nicht behalten darf, weil es im Eigentum des Beigeladenen zu 2. steht, eine Gebühr erhoben wird, während die eigentliche Befreiung gebührenfrei ist. Insofern geht auch der Einwand der Klägerin, für die Bearbeitung dieses Antrages und die Rücknahme der Tonne fielen Kosten an, die mit Erhebung der Verwaltungsgebühr gedeckt werden sollten, ins Leere. Denn die Erhebung einer Gebühr für ein von dem Grundstückseigentümer verursachtes Verwaltungshandeln würde in erster Linie für die Befreiung einen Sinn machen, da dies Folge seines Antrages ist. Die Erteilung der Befreiung ist jedoch nach Ziffer 16 der Anlage 1 der Verwaltungsgebührensatzung ausdrücklich gebührenfrei gestellt. Dass dagegen für die Rücknahme des Müllgefäßes, die in erster Linie im Interesse des Beigeladenen zu 2. erfolgt, eine Gebühr erhoben werden soll, ist kaum plausibel. Daher war der Bescheid vom 28.08.2010, mit dem die Klägerin vom Beigeladenen zu 1. eine Gebühr für die Rücknahme des Bioabfallgefäßes erhoben hat, rechtswidrig und wurde mit dem angegriffenen Widerspruchsbescheid vom 01.09.2011 zu Recht aufgehoben. Die Klage ist folglich mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da der Beigeladene zu 2. einen Antrag gestellt hat, ist er gemäß § 154 Abs. 3 VwGO an den Kosten zu beteiligen. Der Beigeladenen zu 1. hat keinen Antrag gestellt, so dass für einen Ausspruch zu seinen Gunsten kein Anlass bestand. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung wird gemäß § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 3 i.V.m. § 63 Abs. 2 GKG. Die Klägerin wendet sich gegen den Widerspruchsbescheid des Beklagten, mit dem ihr Bescheid vom 20.08.2010, der die Erhebung einer Gebühr gegenüber dem Beigeladenen zu 1. für die Abmeldung eines Bioabfallgefäßes regelte, aufgehoben worden ist. Der Beigeladene zu 1. benutzte neben einer 120 l Abfalltonne eine Tonne für Bioabfall, die jeweils vom Beigeladenen zu 2. bereitgestellt wurden. Im Dezember 2008 meldete der Beigeladene zu 1. das Bioabfallgefäß zum Januar 2009 ab. Mit Bescheid vom 20.08.2010 erhob die Klägerin u.A. eine Gebühr in Höhe von 22,-- Euro für die „Abmeldung von Bioabfallgefäßen“. Von dieser Gebühr erhält die Klägerin 10,-- Euro und der Beigeladene zu 2. 12,-- Euro. Gegen den Bescheid vom 28.08.2010 erhob der Beigeladene zu 1. am 20.09.2010 Widerspruch, zu dessen Begründung er ausführte, der Bescheid fuße auf einer ungültigen Rechtsgrundlage. Nach Nr. 16 der Anlage 1 der Satzung des EVS über die Erhebung von Verwaltungsgebühren vom 29.01.2008 sei die Befreiung von der Pflicht zur Benutzung einer Biotonne gebührenfrei. Nach Nr. 17 gelte dies auch für die Rücknahme des Abfallgefäßes soweit die Voraussetzungen für den Anschluss an die öffentliche Abfallbeseitigung weggefallen seien. Mit Widerspruchsbescheid des Beklagten auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 01.09.2011 wurde der Bescheid der Klägerin vom 20.08.2010 insoweit aufgehoben, als der Beigeladene zu 1. verpflichtet wurde, 22,-- Euro für die Abmeldung seines Bioabfallgefäßes zu zahlen. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, nach § 2 der Satzung des Beigeladenen zu 2. über die Erhebung von Verwaltungsgebühren vom 29.01.2008 bemesse sich die Höhe der Gebühr nach dem Gebührenverzeichnis, das als Anlage 1 Bestandteil dieser Satzung sei. Nach Ziffer 17 der Anlage 1 des Gebührenverzeichnisses werde u. A. für die Rücknahme eines Müllgefäßes von 120 Liter grundsätzlich eine Gebühr in Höhe von 22,-- Euro erhoben. Dies gelte nicht, wenn die Voraussetzungen für den Anschluss an die öffentliche Abfallbeseitigung weggefallen seien. Zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses seien die Voraussetzungen für den Anschluss an die öffentliche Abfallbeseitigung, was den Bioabfall angehe, weggefallen gewesen. Denn es seien keine Bioabfälle mehr zur Beseitigung angefallen, weil der Beigeladene zu 1. den Bioabfall selbst kompostiert habe und deshalb von der Pflicht zur Benutzung einer Biotonne befreit gewesen sei. Für den Wegfall der Gebühr sei nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen des Anschlusses des betreffenden Grundstücks an die öffentliche Abfallbeseitigung auch hinsichtlich des Restmülls weggefallen seien, damit der Ausschusstatbestand der Ziffer 17 der Anlage 1 des Gebührenverzeichnisses zu § 2 Verwaltungsgebührensatzung greife. Grundstücke seien in doppelter Hinsicht angeschlossen. Zum einen hinsichtlich des Restabfalls, zum anderen hinsichtlich des Bioabfalls. Wenn von der Pflicht zur Benutzung einer Biotonne befreit worden sei, sei das Grundstück insoweit nicht mehr an die öffentliche Hausabfallentsorgungseinrichtung angeschlossen. Dann seien bezüglich des Bioabfalls die Voraussetzungen für den Anschluss an die öffentliche Abfallbeseitigung im Sinne des Ausschlusstatbestandes der Ziffer 17 der Anlage 1 des Gebührenverzeichnisses zu § 2 Verwaltungsgebührensatzung weggefallen. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass es gerade Sinn und Zweck der Ziffer 17 der Anlage 1 sei, den mit der Rücknahme des Abfallgefäßes verursachten Verwaltungsaufwand zu kompensieren. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 10.09.2011 zugestellt. Am 05.10.2011 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, § 7 Abs. 3 der Abfallwirtschaftssatzung (bzw. § 5 der Hausabfallentsorgungssatzung, die mit Inkrafttreten der Abfallwirtschaftssatzung zum 01.01.2011 außer Kraft getreten sei) unterwerfe Grundstücke hinsichtlich des zu entsorgenden Abfalls dem Anschluss- und Benutzungszwang. Dies gelte einheitlich sowohl was den Restabfall als auch was den Bioabfall angehe. Von diesem grundsätzlich einheitlichen Anschluss- und Benutzungszwang gebe § 14 der Hausabfallentsorgungssatzung die Möglichkeit, hinsichtlich der Abfallfraktion „Bioabfall" eine (Teil-) Befreiung vom generellen Anschlussbenutzungszwang zu beantragen. Mit Bearbeitung dieses Antrages und dem erforderlichen Gefäßdienst fielen Kosten an, die mit Erhebung der Verwaltungsgebühr gedeckt werden sollten. Am bestehenden generellen Anschlussbenutzungszwang ändere sich ansonsten nichts. Der „Ausschlusstatbestand" der Ziffer 17 der Anlage 1 des Gebührenverzeichnisses zu § 2 der Verwaltungsgebührensatzung greife nicht. Nach dieser Vorschrift entfalle die Verwaltungsgebühr nur bei Aufstellung eines Abfallgefäßes zum erstmaligen Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgung oder bei Wegfall der Voraussetzungen für den Anschluss an die öffentliche Abfallbeseitigung. Gebührenfrei seien die Erstaufstellung sowie der Abzug der Gefäße bei Wegfall des Anschluss- und Benutzungszwanges. Alle anderen Änderungen während der Dauer des Anschluss- und Benutzungszwanges unterlägen der Verwaltungsgebühr. Diese Regelung sei auch sachgerecht, da bei solchen Gefäßänderungen auf Antrag des Gebührenschuldners Kosten anfielen, die im Ergebnis alleine dazu dienten dem Kosten- bzw. Gebührenschuldner Vorteile zu verschaffen. Die Klägerin beantragt, den Widerspruchsbescheid des Regionalverbandes Saarbrücken vom 01.09.2011 - O 120/10 - aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt zur Begründung Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Der Beigeladene zu 1. hat keinen Antrag gestellt. Der Beigeladene zu 2. beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt aus, Rechtsgrundlage der vorliegend in Streit stehenden Verwaltungsgebühr seien die §§ 1, 2 und 5 KAG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und der Anlage 1 Titel Nr. 17 der Satzung des EVS über die Erhebung von Verwaltungsgebühren vom 29.01.2008. Der in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vertretene Rechtsauffassung, Grundstücke seien in doppelter Hinsicht angeschlossen, nämlich hinsichtlich des Restabfalles und hinsichtlich des Bioabfalles, könne nicht gefolgt werden. § 5 Abs. 2 der Hausabfallentsorgungssatzung (= § 7 Abs. 3 i. V. mit § 8 der Abfallwirtschaftssatzung, die seit Januar 2011 gelte) begründe einen Anschluss- und Benutzungszwang, mit dem die Grundstückseigentümer verpflichtet würden, im Rahmen der Satzung die auf dem angeschlossenen Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung der öffentlichen Hausabfallentsorgungseinrichtung des Beigeladenen zu 2. zu überlassen. Dieser Anschluss- und Benutzungszwang greife grundsätzlich einheitlich für anfallende Restabfälle wie auch für die anfallenden Bioabfälle. Von diesem Anschluss- und Benutzungszwang bestehe hinsichtlich der Bioabfallentsorgung gemäß § 13 der Hausabfallentsorgungssatzung (= § 9 Abs. 2 der Abfallwirtschaftssatzung) auf Antrag die Möglichkeit der Befreiung, wenn der Grundstückseigentümer erkläre und glaubhaft mache, dass sämtliche auf dem Grundstück anfallenden zur Bioabfallentsorgung zugelassenen Bioabfälle in einer auf dem Grundstück vorhandenen Einrichtung kompostiert würden und dass eine Verwertungsmöglichkeit für den anfallenden Kompost bestehe. Mit der Bearbeitung des Antrags des Beigeladenen zu 1. seien Kosten angefallen, die durch die Verwaltungsgebühr gedeckt werden sollten. Die Gefäßumstellung berühre den Anschluss -und Benutzungszwang nicht. Darüber hinaus könne eine Gebührenfreiheit gemäß Ziffer 17 der Verwaltungsgebührensatzung nicht in Betracht kommen, da die Voraussetzungen für den Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abfallbeseitigung nicht weggefallen seien. Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Klägerin und des Widerspruchsverfahrens, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.