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Urteil

5 K 403/11

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2012:0926.5K403.11.0A
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Leitsätze
Der Anfangsverdacht für die Anordnung einer Detailuntersuchung g em. § 9 Abs. 1 BBodSchG ist bereits dann gegeben, wenn eine auch nur geringe Tatsachenbasis vorliegt, die zu dem Schluss berechtigt, dass das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung nicht ganz unwahrscheinlich ist.(Rn.47)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenen Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Anfangsverdacht für die Anordnung einer Detailuntersuchung g em. § 9 Abs. 1 BBodSchG ist bereits dann gegeben, wenn eine auch nur geringe Tatsachenbasis vorliegt, die zu dem Schluss berechtigt, dass das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung nicht ganz unwahrscheinlich ist.(Rn.47) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenen Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Anordnung des beklagten Landesamtes vom 31.03.2010 und der Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Umwelt vom 29.03.2011 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die angeordnete Detailuntersuchung ist § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz-BBodSchG) vom 17.03.1998 (BGBl. I S. 502). Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde anordnen, dass die in § 4 Absätze 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchführen lassen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast besteht. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben: § 9 BBodSchG sieht in seinen Absätzen 1 und 2 bei der Frage der Pflichtigkeit für die Untersuchung einer altlastverdächtigten Fläche im Sinne von § 2 Abs. 6 i.V.m. § 2 Abs. 5 Nr. 1 BBodSchG ein gestuftes Verfahren vor. Solange es sich nicht bereits um eine Altlast im Sinne von § 2 Abs. 5 Nr. 1 BBodSchG handelt, weil der Verdacht bereits zur Gewissheit geworden ist, unterscheide das Gesetz zwischen einem Anfangsverdacht („Anhaltspunkte“) und einem „hinreichenden Verdacht“. Sofern ein Anfangsverdacht besteht, bedarf es einer „orientierenden Untersuchung“, die den Anfangsverdacht entweder entkräften oder erhärten kann (siehe § 9 Abs. 1 und 2 BBodSchG, § 2 Nr. 3 der BBodSch-und Altlastverordnung vom 12.07.1999 - BGBl. I S. 1554 - BBodSchV). Diese Vorschriften treffen damit eine Abgrenzung zwischen der Amtsermittlungspflicht der Behörde und der Sanierungsverantwortung des Sanierungspflichtigen. Orientierende Untersuchungen obliegen demnach der Behörde erst nach Erhärtung des Anfangsverdachtes beginnt die Verantwortlichkeit der in § 4 Absätze 3, 5 und 6 genannten Personen. BayVGH, Beschluss vom 09.07.2003 - 20 CS 03.103 -, NVwZ 2003, 1281 = NuR 203, 696 = DVBl. 203, 1468; Landmann/Romer, Umweltrecht, § 9 BBodSchG, Rdnr. 52 Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bzw. ein hinreichender Verdacht ist nur dann zu bejahen, wenn sich Hinweise auf eine schädliche Bodenveränderung bzw. eine Altlast so weit verdichtet haben, dass mehr als eine bloße, insbesondere spekulative Möglichkeit gegeben ist. Vom Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG kann dann ausgegangen werden, wenn eine - auch nur geringe - Tatsachenbasis vorliegt, die zum Schluss berechtigt, dass das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast nicht ganz unwahrscheinlich ist. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2007 - 10 S 2351/06 -, NuR 2008, 424 = NVwZ - RR 2008, 605; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.10.2007 - 1 A 10281/07 -, NuR 2008, 346; Versteyl/Sondermann, BBodSchG, 2. Aufl., § 9 Rdnr. 16 Im vorliegenden Fall liegt ein hinreichender Verdacht im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG vor. Hier wurde zwar von der Beklagten selbst keine orientierende Untersuchung im Sinne des § 2 Nr. 3 BBodSchV durchgeführt. Allerdings war dies entbehrlich, da sich bereits aus den dem Beklagten vorliegenden Untersuchungen der Dr. Marx-GmbH, die im Auftrag des seinerzeit für den Bodenschutz zuständigen Landkreises Neunkirchen durchgeführt wurden, hinreichende Anhaltspunkte für eine Bodenverseuchung ergaben. Bei den von Dr. Marx entnommenen Bodenproben sind in neun Proben Überschreitungen bezüglich MKW und in drei Proben bezüglich BTEX festgestellt worden. Nach den landeseigenen Richtlinien für die Sanierung von verunreinigten Böden beträgt der Richtwert bei Bodenuntersuchung in mg/kg TS außerhalb von Wasserschutzgebieten für MKW 500 und für BTEX 21. Selbst die von den Klägern zu ihrer Entlastung angeführten Richtwerte des Merkblattes ALEX 02 des Landesamtes für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht Oppenheim, ergeben sich Prüfwerte für sensible Nutzungen von MKW 600 mg/kg TS und für BTEX 7 mg/kg TS, die bei einer Überschreitung die Erforderlichkeit weiterer Detailuntersuchungen nahelegen. Selbst wenn man das Vorliegen sensibler Nutzungen verneint, ergibt sich nach diesem Maßstab immer noch eine Überschreitung in sieben Proben für MKW und in einer Probe für BTEX. Legt man die Empfehlungen des LAWA der Beurteilung zugrunde, so überschreiten die durch Dr. Marx festgestellten Bodenverunreinigungen mit MKW in elf Proben die Prüfwerte und in allen fünf Proben die Maßnahmenschwellenwerte für BTEX. Das hierzu eingeholte Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Rettenberger vom Mai 2009 (Bl. 81-85 der Verwaltungsakte), kommt in seinen Schlussfolgerungen zum Ergebnis, dass die von den Sachverständigen Dr. Marx erhobenen Befunde sich nicht eindeutig bewerten ließen, insbesondere lasse sich daraus kein unmittelbarer Sanierungsbedarf ableiten. Hierzu sei erforderlich, dass u.a. „eine Detailuntersuchung durchgeführt wird“. Das Gutachten endet mit der Feststellung: „Somit lässt sich zusammenfassend feststellen, dass der Bericht der Dr. H. Marx GmbH als orientierende umwelttechnische Untersuchung genügt; ein Sanierungsbedarf lässt sich danach aber nicht ableiten.“ Damit ist selbst nach Auffassung des von den Klägern herangezogenen eigenen Sachverständigen die Durchführung einer Detailuntersuchung angezeigt. Damit ist zumindest ein Verdacht für schädliche Bodenveränderungen ausreichend belegt. Einer weiteren orientierenden Untersuchung bedarf es bei einer solchen Sachlage nicht, sondern der Beklagte ist im Rahmen des abgestuften Systems des Bundesbodenschutzgesetzes berechtigt, als nächsten Schritt zur Frage der Kontamination und des Vorliegens eines etwaigen Sanierungsbedarfs zur weiteren Abklärung eine Detailuntersuchung anzuordnen. Der Beklagte hat auch zu Recht die Kläger für die Durchführung einer Detailuntersuchung in Anspruch genommen. In § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG wird hinsichtlich des in Anspruch zu nehmenden Kreises von Verantwortlichen auf die in § 4 Absätze 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen verwiesen. Dieser umfasst neben dem Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast auch den Gesamtrechtsnachfolger, den Grundstückseigentümer und den Inhaber der tatsächlichen Gewalt. Hinsichtlich des in Anspruch zu nehmenden Personenkreises besteht hinsichtlich des § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG insofern die Besonderheit, als diese Vorschrift bereits dann eine Inanspruchnahme für die Durchführung der notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung zulässt, wenn nur der Verdacht einer Verseuchung des Bodens besteht. Dies bedingt aber, dass häufig auch hinsichtlich der Frage des Verursachers der potentiell schädlichen Bodenveränderung noch keine endgültige Klärung besteht. Es kann daher auch derjenige in Anspruch genommen werden, dessen Verursachungsbeitrag zur Bodenverschmutzung noch nicht endgültig feststeht. Folglich lässt die Vorschrift zu, dass auch der anscheins- oder verdachtsverpflichtete Adressat einer Verfügung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG sein kann. Es ist insoweit unerheblich, ob sich der Verdacht auf das Bestehen der Belastung oder auf die Pflichtigkeit bezieht. Damit ist für den Bereich des Altlastenrechts dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es vor allem bei gewerblich genutzten Grundstücken sehr häufig nicht möglich sein wird, den konkreten Nachweis zu führen, welcher von mehreren Grundstücksnutzern eine Bodenverunreinigung verursacht hat. So ist es insbesondere, wenn Streit darüber besteht, welcher von mehreren Tankstellenbetreibern aus der Vergangenheit einer noch nicht vollständig untersuchten Bodenverunreinigung verursacht hat, zulässig, einen davon in Anspruch zu nehmen oder den leichter zu ermittelnden Grundstückseigentümer. Vgl. Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.09.2002 - 10 S 957/02 -, NuR 2003, 29; Verstyl/Sondermann, a.a.O., § 9 Rdnrn. 36 ff. Eine Grenze für eine Inanspruchnahme ist erst dort zu sehen, wo keine Anhaltspunkte für eine Verantwortlichkeit des in Anspruch genommenen Störers bestehen. Das ist zu verneinen. Nach den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen in der Verwaltungsakte wurde auf dem Gelände von der A. GmbH eine BP-Tankstelle sowie ein Autohaus mit angeschlossenem Reparaturbetrieb betrieben. Die Tankstelle wurde am 09.01.1998 endgültig stillgelegt. Angesichts dieser Umstände ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Kläger als Grundstückseigentümer und damit als Verursacher im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG in Anspruch genommen hat. Der Auffassung der Kläger, die Anordnung der Detailuntersuchung sei unverhältnismäßig, weil der Beklagte die vorbereitenden Untersuchungen zur Erhärtung des Anfangsverdachtes auf mehrere Bohrstellen habe ausdehnen und hierzu gegenüber den Klägern eine Duldungsverfügung erlassen müssen, folgt die Kammer nicht. Angesichts der Historie der Grundstücksnutzung und der bereits vorliegenden Kontaminierungsergebnisse bestand dazu kein Anlass. Denn ein ausreichender Anfangsverdacht im Verständnis des § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG war auch ohne das Ergebnis der von den Klägern verweigerten weiteren Bohrungen gegeben. Schließlich belegt auch die im neuerlichen Gutachten der Dr. Marx GmbH vom 24.05.2011 nachgewiesenen Schadstoffbelastung des unmittelbaren Nachbargrundstücks die Notwendigkeit einer Detailuntersuchung. Der Umfang der Detailuntersuchung ist im angegriffenen Bescheid hinreichend bestimmt. In den Ziffern 1-4 des Bescheides ist genau ausgeführt, welche Untersuchungen von der Klägerin bei einem Gutachter in Auftrag zu geben sind. Im Übrigen ergeben sich die Anforderungen hinsichtlich der Detailuntersuchung aus § 2 Nr. 4 BBodSchV. Der Bescheid des Beklagten vom 31.03.2010 ist deshalb ebenso wenig wie der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 29.03.2011 zu beanstanden. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG. Die Kläger sind Eigentümer des in der Gemarkung A-Stadt, Flur 10, Parzellen 432/10 und 433/3 gelegenen Grundstücks, auf dem bis in die 90er Jahre des vergangenen Jahrhunderts eine Tankstelle und anschließend eine Autowerkstatt betrieben wurde. Verschiedene Tanks liegen noch im Erdreich. Das Gelände ist im Kataster der Altlastenstandorte des Landkreises Neunkirchen unter der Nr. ELS 1042 erfasst. Im Zuge der Ortskernsanierung kam es zu Verhandlungen zwischen den Klägern und der Gemeinde A-Stadt über einen Grundstücksverkauf. Danach sollten die aufstehenden Gebäude abgebrochen, die Altlasten saniert und die Flächen öffentlichen Zwecken zugänglich gemacht werden. Zur Konkretisierung der Verkaufsverhandlungen wurde einvernehmlich vereinbart, dass beim Kreisgutachterausschuss ein Wertgutachten auf Kosten der Gemeinde in Auftrag gegeben werde. Im Rahmen der Erstellung dieses Wertgutachtens hat der Gutachterausschuss mit Zustimmung der Kläger durch das Fachbüro Dr. Marx, Spiesen-Elversberg, eine Sondierungsuntersuchung (orientierende Untersuchung) der auf dem Grundstück bestehenden Altlast in Auftrag gegeben. Das Gutachten ergab Kontaminationen des Grundwassers und des Erdreichs. Daraufhin wurde ein Sanierungsbedarf bejaht. Eine Eingrenzung des Schadens in Form einer Detailuntersuchung erfolgte nicht, da die Kläger keine weiteren Arbeiten auf dem Grundstück zuließen. Deshalb konnte der Gutachter keine abschließenden Angaben über die Horizontalausbreitung der Kontamination machen. Anhand der ermittelten Werte kam der Gutachter zu einer Kostenschätzung in Höhe von 110.000,00 bis 150.000,00 Euro für die Sanierung. Mit Schreiben vom 30.10.2008 wies der Beklagte die Kläger auf ihre Sanierungsverantwortung hin und drohte gleichzeitig eine förmliche kostenpflichtige Sanierungsanordnung an. Mit Schreiben vom 19.12.2008 ließen die Kläger durch ihren Bevollmächtigten mitteilen, dass sie eine sachverständige Überprüfung des Gutachtens des Büros Dr. H. Marx durch den Sachverständigen Prof. Dr. Rettenberger veranlassen werden. In seiner Stellungnahme vom 05.05.2009 kommt der Sachverständige Prof. Dr. Rettenberger zu dem Ergebnis, dass sich die Befunde im Gutachten des Büros Dr. Marx nicht eindeutig bewerten ließen. Insbesondere lasse sich daraus kein unmittelbarer Sanierungsbedarf ableiten. Hierzu sei erforderlich, dass - die Grundwassersituation eindeutig geklärt ist, - die Probennahmen den Vorgaben der BBodSchV entsprechen, - die Analysen auf die Prüfwerte der BBodSchV abgestellt sind und - eine Detailuntersuchung durchgeführt wird. Mit Schreiben vom 11.05.2009 ließen die Kläger durch ihren Bevollmächtigten mitteilen, nach der Stellungnahme des Prof. Dr. Rettenberger bestehe kein Sanierungsbedarf. Eine beabsichtigte Sanierungsanordnung sei daher rechtswidrig, die Angelegenheit sei damit erledigt. Mit Schreiben vom 26.05.2009 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass die Anordnung einer Detailuntersuchung mit Errichtung dreier Grundwassermessstellen entsprechend den Vorschlägen der Stellungnahme des Sachverständigen Rettenberger vorbereitet werde. Hierzu werde gemäß § 28 SVwVfG angehört. Daraufhin entgegneten die Kläger mit Schreiben vom 25.06.2009, es bestehe kein Anlass zur Durchführung einer Detailuntersuchung. Mit Bescheid vom 30.07.2009 ordnete der Beklagte gemäß § 4 Abs. 3 BBodSchG i.V.m. der Altlastenverordnung und dem Saarländischen Bodenschutzgesetz die Durchführung einer Detailuntersuchung an. Diese hat folgenden Inhalt: 1. Die durch die orientierende Untersuchung des Büros Marx festgestellten Belastungen auf ihrem Grundstück Europaplatz 15, A-Stadt, sind gemäß Gutachten Prof. Dr. Rettenberger mit einer Detailuntersuchung einzugrenzen. 2. Darüber hinaus sind für die zu befürchtende Grundwasserbelastung drei Grundwassermessstellen einzurichten. Die Bohransatzpunkte sind mit dem LUA abzustimmen. 3. Für diese Arbeiten ist von Ihnen innerhalb eines Monats nach Zustellung ein gemäß § 18 BBodSchG zugelassenes Büro zu beauftragen. 4. Einzelheiten sind mit dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) abzustimmen. Gegen diese Anordnung legten die Kläger mit Schreiben vom 28.08.2009 Widerspruch ein, ohne ihn zu begründen. Im Rahmen des Abhilfeverfahrens kam der Beklagte zur Auffassung, dass die Anordnung inhaltlich zu unbestimmt und damit rechtsfehlerhaft sei. Mit Schreiben vom 11.03.2010 teilte der Beklagte den Prozessbevollmächtigten der Kläger mit, dass die Anordnung des LUA vom 30.07.2009 zurückgenommen werde. Dem Widerspruch vom 31.08.2009 sei somit abgeholfen. Mit Bescheid vom 31.03.2010 erließ der Beklagte gegenüber den Klägern gemäß der §§ 9 und 10 BBodSchG, § 14 des SBBodSchG sowie der Altlastenverordnung folgende Anordnung: 1. Innerhalb einer Frist von 12 Wochen nach Bestandskraft dieser Anordnung ist dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA), B-Stadt, die Dokumentation einer Detailuntersuchung (DU) durch einen Gutachter über die Bodenverunreinigungen mit Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW) und aromatischen Kohlenwasserstoffen (BTEX) auf dem Grundstück 432/10 und 433/3 (ehemalige Tankstelle Zimmer/A.), Flur 10, Gemarkung A-Stadt, Europaplatz 15, vorzulegen. 2. Die in der orientierenden Untersuchung des Büros Dr. Marx, Spiesen-Elvers-berg, vom 22.01.2007, im Auftrag des Landkreises Neunkirchen - Gutachterausschuss - festgestellten Belastungen mit Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW) und aromatischen Kohlenwasserstoffen (BTEX) sind detailliert in ihrer horizontalen und vertikalen Ausdehnung zu erfassen. 3. Innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Bestandskraft dieser Anordnung hat der beauftragte, gemäß § 18 BBodSchG zugelassene Gutachter, Art und Umfang der Untersuchung mit dem LUA abzustimmen. Insbesondere sind die zu befürchtenden Grundwasserbelastungen (Wirkungspfad Boden-Grundwasser) in die Untersuchungen einzubeziehen. 3 Grundwassermessstellen sind einzurichten. 4. Die Untersuchung ist auf die Teilfläche zwischen der Bohrung 13 (gemäß o.a. Gutachten Dr. Marx) und der Straße „Am Markt“ auszudehnen (vermuteter Tank). In den Gründen des Bescheides wird ausgeführt, die Kläger seien Eigentümer eines Grundstücks auf dem über mehrere Jahrzehnte eine Tankstelle mit Kfz-Werkstatt und Autohaus betrieben worden sei. Die Stilllegung der Tanks sei 1998 erfolgt. Im Kataster für Altlasten und altlastenverdächtige Flächen beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz sei das Grundstück unter dem Aktenzeichen EPP 4848 (Tankstelle Zimmer/A.) geführt. Im Rahmen von Grundstücksverhandlungen zwischen der Gemeinde A-Stadt und den Klägern sei vom Gutachterausschuss des Landkreises Neunkirchen eine orientierende umwelttechnische Untersuchung beauftragt worden. Das Büro Dr. Marx habe mit Datum vom 22.01.2007 ein Gutachten vorgelegt, dem 14 Rammkernbohrungen mit 31 Bodenproben, 5 Bodenluftproben und 1 Wasserprobe zugrunde lagen. Bei 10 Bodenproben seien relevante Mineralölkohlenwasserstoffbelastungen mit bis max. 14.700 mg/kg TS festgestellt worden (Grenzwert LUA: 500 mg/kg MKW außerhalb Trinkwasserschutzzonen). Ebenso hätten die Bodenluftuntersuchungen BTEX-Gehalte (vor allem Benzol) mit bis zu 76,1 mg/m³ ergeben, die weiteren Untersuchungsbedarf begründeten. Die analysierte Wasserprobe zeige mit 1,4 mg/l MKW und 4.000 µg/l BTEX deutliche Überschreitungen der orientierenden Prüfwerte der Bundesbodenschutzverordnung (0,2 mg/l MKW und 20 µg/l BTEX). BTEX gelten als stark Wasser gefährdend. Der Leitparameter Benzol sei in der Wassergefährdungsklasse 3 eingestuft, weise eine hohe Mobilität auf sowie eine relativ hohe Wasserlöslichkeit. Benzol sei im Sinne der Gefahrstoffverordnung als giftig und krebserregend eingestuft. Die Lage des Grundstücks in der Illaue und damit die hydrologisch ungünstigen Verhältnisse würden dadurch dokumentiert, dass in mehreren Bohrungen Grundwasser bei 1,8 bis 2,1 m unter der Geländeoberkante anzutreffen gewesen sei. Bodenverunreinigungen seien bis in eine Tiefe von 5,4 m festgestellt worden. Die horizontale Ausdehnung des Schadens sowie eine mögliche Ausbreitung einer Schadstofffahne im Grundwasser habe nicht weiter untersucht werden können. Weitere Arbeiten seien dem Gutachter durch die Eigentümer untersagt worden. Auch die Lage eines Heizöl- oder Altöltanks sei dem Gutachter nicht mitgeteilt worden. Das vorliegende Gutachten habe den Zweck gehabt, als orientierende Untersuchung gemäß § 2 Abs. 3 BBodSchV den Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast auszuräumen oder festzustellen, dass ein hinreichender Verdacht im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG bestehe. Anhaltspunkte lägen nach § 3 Abs. 1 BBodSchV dann vor, wenn über einen längeren Zeitraum oder in erheblicher Menge mit Schadstoffen umgegangen werde. Dies liege bei einer über mehrere Jahrzehnte betriebenen Tankstelle und Kfz-Werkstatt unstreitig vor. Unstreitig sei auch, dass der Verdacht über eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast durch das Gutachten Dr. Marx nicht habe ausgeräumt werden können. Gemäß § 3 Abs. 4 BBodSchV sei die Anordnung einer Detailuntersuchung begründet. Hierfür stellten die im Gutachten Dr. Marx aufgeführten Überschreitungen bei MKW und BTEX konkrete Anhaltspunkte dar. Eine Detailuntersuchung solle nach § 2 Abs. 4 BBodSchV zu einer abschließenden Gefährdungsabschätzung kommen und insbesondere die Menge und die räumliche Verteilung ihrer Ausbreitungsmöglichkeit in Boden, Gewässer und Luft sowie die Möglichkeit ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen feststellen. Zur Störerauswahl lege § 4 Abs. 3 BBodSchG keine Rangfolge fest. Die Anordnung ergehe an die Kläger als Eigentümer. Als Eigentümer seien sie zur Gefahrenabwehr verpflichtet. Auch das von den Klägern vorgelegte ergänzende Sachverständigengutachten des Prof. Dr. Rettenberger vom 05.05.2009 bemängele das Fehlen einer Detailuntersuchung und fordere eine Grundwasseruntersuchung mit mindestens 3 Messstellen. In seiner Schlussfolgerung komme der Gutachter Prof. Dr. Rettenberger zu der Feststellung, dass eine Sanierung erst erfolgen könne, wenn u.a. die Grundwassersituation eindeutig geklärt und eine Detailuntersuchung durchgeführt werde. Erst nachdem der Schadensherd durch weitergehende Untersuchungen eingegrenzt werde, könne über eine mögliche Sanierung bzw. Sanierungstechnik entschieden werden. Der Bescheid wurde den Klägern am 01.04.2010 zugestellt. Hiergegen erhoben sie am 30.04.2010 Widerspruch. Mit Schreiben vom 26.08.2010 begründeten die Kläger ihren Widerspruch gegen die Anordnung vom 31.03.2010 dahingehend, dass das Gutachten Dr. Marx keinen tauglichen Anlass im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG zur Anordnung einer Detailuntersuchung bilde. Mit Bescheid vom 29.03.2011 (Az.: E/4-31.02.02-497/09-Ki) wies der Beklagte den Widerspruch gegen die Anordnung vom 31.03.2010 zur Durchführung einer Detailuntersuchung zurück. In den Gründen des Bescheides wird ausgeführt, zusammenfassend sei festzustellen: Der aus der früheren Nutzung des Standortes (Tankstelle und Autowerkstatt) hergeleitete Verdacht einer Altlast sei durch das Gutachten Dr. Marx und die diesem zugrunde liegenden Untersuchungen durch konkrete Anhaltspunkte im Sinne von § 9 Abs. 2 BBodSchG i.V.m. § 3 Abs. 4 BBodSchV hinreichend bestätigt. Diese konkreten Anhaltspunkte ergäben sich aus Prüfwertüberschreitungen, die im Rahmen einer Sickerwasserprognose nachgewiesen worden seien und aus sonstigen Feststellungen (gemessene Schadstoffgehalte im Boden und in der Bodnluft- sowie Schadstoffgeruch von Bodenproben). Die festgestellten Verunreinigungen des Bodens und des Grundwassers seien von ihrer Ausdehnung in Fläche und Tiefe, über dem und in das Grundwasser hineinreichend, und von ihrer Schadstoffkonzentration so gravierend, dass eine Untersuchung zur Gefährdungsabschätzung (Detailuntersuchung) zwingend anzuordnen gewesen sei. Die gegen das Gutachten Dr. Marx von den Klägern verwendete gutachterliche Stellungnahme von Prof. Rettenberger vom Mai 2009 messe das Gutachten Marx (eine orientierende Untersuchung) in hier nicht relevanter Weise an Kriterien, wie sie bei einer Detailuntersuchung anzulegen wären und komme im übrigen zu dem Schluss, dass der Bericht als orientierende Untersuchung genüge, und sich daraus aber kein unmittelbarer Sanierungsbedarf ableiten lasse. Hierzu sei erforderlich, dass eine Detailuntersuchung durchgeführt werde. Mithin stütze der Sachverständige Rettenberger durch seine Stellungnahme den vom Widerspruchsführer angegriffenen Bescheid. Ein Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast im Sinne des § 9 Abs. 2 BBodSchG liege auch dann vor, wenn Gewissheit über die Existenz einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast bestehe, jedoch Ungewissheit bezüglich der weiteren Tatsachen, etwa der räumlichen Art der Verursachung, der Belastung, der Ausbreitung oder der räumlichen Erstreckung. Genau dieser Fall sei vorliegend gegeben, da aufgrund des Gutachtens des Büros Dr. Marx Gewissheit über die Existenz einer schädlichen Bodenveränderung bestehe, jedoch Ungewissheit über die Ausbreitung und die räumliche Erstreckung. Da die Kläger dem Büro Dr. Marx keinen weiteren Arbeiten auf ihrem Gelände erlaubt hätten, habe der Gutachter keine abschließenden Angaben über die horizontale Ausbreitung der Kontamination machen können. Er sei auch nicht darüber informiert worden, dass sich auf dem Grundstück unter einer Blechabdeckung der Einfüllstutzen eines größeren Öltanks befände. Die Anordnung einer Detailuntersuchung sei auch zu Recht an die Kläger als Grundstückseigentümer ergangen, die im Einzelnen auferlegten Maßnahmen seien notwendig, angemessen und verhältnismäßig. Der Widerspruchsbescheid wurde am 30.03.2011 zugestellt. Mit der am 02.05.2011 eingegangenen Klage greifen die Kläger die Anordnung zur Detailuntersuchung unter Wiederaufnahme ihres Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren weiter an. Sie bestreiten insbesondere das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für einen hinreichenden Verdacht auf eine Altlast im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG. Hierbei sei davon auszugehen, dass die Feststellung einer Überschreitung auf Untersuchung einer bestimmten fachlichen Qualität beruhen müsste. Daran fehle es hier. Insbesondere das Gutachten der Dr. Marx GmbH vom 22.01.2007 sei weder als Grundlage für eine Sanierungsanordnung noch für eine Detailuntersuchung geeignet. Die hierzu eingeholte Stellungnahme des Prof. Dr. Rettenberger belege, dass das Gutachten Marx nicht die fachliche Qualität aufweise, um einen hinreichenden Verdacht einer Altlast im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG stützen zu können. Bereits bezüglich der Bodenproben sei zu bemängeln, dass die Entnahmeintervalle größer als 1 m seien, sodass sich keine aussagekräftigen Werte ergeben. Hier sei von den verbindlichen Vorgaben der Bundesbodenschutzverordnung abgewichen worden. Auch weil der Bewertung der Mineralölkohlenwasserstoffe als auch der BTEX-Werte seien die vom Gutachten Dr. Marx angewandten Vergleichswerte fraglich. Zu Unrecht habe dieser den fraglichen Standort zudem als sensible Nutzung, was nur für Wohnbebauung gelte, eingestuft, wohingegen es sich bei dem fraglichen Bereich um eine gewerblich genutzte Fläche handele. Auch bei der Untersuchung der Bodenluft sei zu bemängeln, dass praktisch keine Korrelation zwischen der Konzentration in der Bodenluft und der Schadstoffkonzentration im Boden bzw. im Wasser existiere. Deshalb seien Rückschlüsse auf eine Belastung des Bodens aufgrund der Werte der Bodenluft nicht möglich. Auch die insoweit zu fordernde sensorische Prüfung nach einem standardisierten Verfahren sei nicht durchgeführt worden. Mehr als ein Anfangsverdacht im Sinne des § 9 abs. 1 Satz 1 BBodSchG lasse sich durch die Ergebnisse der Bodenluftuntersuchung nicht begründen. Es fehle an der für einen konkreten Anhaltspunkt fachlichen Qualität der Untersuchung. Dies gelte auch für den Pfad Boden-Grundwasser. Das anstehen von Grundwasser in einer Tiefe von 1,8 bis 2,1 m sei lediglich eine Vermutung, da nicht in allen Rammkernbohrungen Wasser eingetreten sei. Der fachliche Mangel werde auch durch das Ziehen einer einzigen Wasserprobe verstärkt. Soweit sich der Beklagte darauf berufe, dass die Kläger dem Gutachter keine weiteren Arbeiten auf dem Grundstück erlaubt hätten, sei er gehalten gewesen, als milderes Mittel vor Erlass einer Detailuntersuchung den Erlass einer Duldungsverfügung in Erwägung zu ziehen. Die Kläger beantragen, die Anordnung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 31.03.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr vom 29.03.2011 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die angegriffenen Bescheide und ist insbesondere der Auffassung, für die Anordnung einer Detailuntersuchung lägen aufgrund der erstellten Gutachten konkrete Anhaltspunkte im Sinne von § 9 Abs. 2 BBodSchG vor. Auch nach der Aussage des von den Klägern selbst herangezogenen Sachverständigen Prof. Dr. Rettenberger sei die Durchführung einer Detailuntersuchung vorliegend das Mittel der Wahl. Zum Zeitpunkt der Beauftragung der orientierenden Untersuchung des Grundstücks im Jahre 2007 sei noch der Landkreis Neunkirchen die zuständige Bodenschutzbehörde gewesen, weshalb die Untersuchungen auch von ihm und nicht von dem Beklagten in Auftrag gegeben worden seien. Daher sei es entbehrlich gewesen, mit Übergang der Zuständigkeiten der Unteren Bodenschutzbehörde im Jahre 2008 auf den Beklagten nochmals eine orientierende Untersuchung in Auftrag zu geben, zumal sich bereits aus der vorliegenden Untersuchung der Dr. Marx GmbH ein hinreichender Verdacht für eine schädliche Bodenveränderung ergeben habe. Die von den Klägern bemängelte fehlende fachliche Qualität des Gutachtens Dr. Marx, sei nach dem hierzu von ihnen selbst gehörten Sachverständigen Prof. Dr. Rettenberger nicht zu verneinen. Bei den entnommenen Bodenproben seien denn auch in 9 Proben Überschreitungen mit Hinblick auf MKW und in 3 Proben im Hinblick auf BTEX festgestellt worden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBodSchG sei bei der Überschreitung des entsprechenden Maßnahmenwertes in der Regel von einer schädlichen Bodenveränderung auszugehen. Könnten die Untersuchungen nicht in den nach der Bodenschutzverordnung geforderten Bodenzonen oder durch Sickerwasseruntersuchungen abgeklärt werden, könne nach ständiger Rechtsprechung zur Beurteilung von schädlichen Bodenveränderungen und Grundwasserschäden auf die bisher anerkannten und in der Rechtsprechung auch allgemein angewandten Regelwerke oder auf Länderebene vorhandene Prüf- oder Maßnahmewerte zurückgegriffen werden. Das Saarland orientiere sich an eigenen Richtlinien zur Sanierung von verunreinigten Böden, die sich im Zuge der verstärkten Sanierungsproblematik ehemaliger Tankstellen-Betriebsstätten und den damit einhergehenden Erfahrungen herausgebildet hätten; natürlich auch in Rückkoppelung mit bereits vorhandenen Richtlinien anderer Bundesländer. Sie stellten eine Entscheidungshilfe für die zuständige Behörde in Sanierungsfällen dar. Hiernach betrage der Richtwert bei Bodenuntersuchungen in mg/kg TS außerhalb von Wasserschutzgebieten für MKW 500 und für BTEX 21. Die nach dem von den Klägern angeführten Merkblatt ALEX 02 des Landesamtes für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht, Oppenheim, angeführten Prüfwerte, die für sensible Nutzungen für MKW 600 mg/kg TS und für BTEX 7 mg/kg TS betragen, indizierten bei Überschreitung die Erforderlichkeit weiterer Detailuntersuchungen. Selbst wenn man die Werte zugrunde lege, von denen die Kläger selbst ausgingen, da keine sensible Nutzung vorläge, lägen immer noch Überschreitungen in 7 Proben für MKW und in 1 Probe für BTEX vor. Lege man die Empfehlungen des LAWA zugrunde, so überschritten die durch die Dr. Marx GmbH festgestellten Bodenverunreinigungen mit MKW in 11 Proben die Prüfwerte und in 8 Proben die Maßnahmenschwellenwerte und in allen 5 Proben die Maßnahmenschwellenwerte für BTEX. Die festgestellten Überschreitungen seien damit teilweise so hoch, dass der Verdacht für schädliche Bodenveränderungen ausreichend belegt sei. Einer weiteren orientierenden Untersuchung durch den Beklagten bedürfe es bei einer solch eindeutigen Sachlage nicht. Er sei vielmehr nach § 3 Abs. 4 BBodSchV gehalten, eine Detailuntersuchung über die horizontale und vertikale Eingrenzung des Schadens anzuordnen. Was die von den Klägern bemängelte Verwertung der Bodenluftproben angehe, mögen diese für sich allein vielleicht keinen hinreichenden Verdacht begründen. In der Zusammenschau mit den Bodenproben und den festgestellten Werten von MKW und BTEX und den Kenntnissen über die vorangegangene Nutzung des Grundstücks ergäbe sich dieser hinreichende Verdacht allerdings schon. Insgesamt bleibe daher festzuhalten, dass der Sachverständige Prof. Dr. Rettenberger nicht die Methodik der vorliegenden Untersuchung der Dr. Marx GmbH als solche in Frage gestellt habe, sondern lediglich feststelle, dass aus dieser Untersuchung kein Sanierungsbedarf abgeleitet werden könne, sie aber grundsätzlich als orientierende Untersuchung genüge. Schließlich seien zwischenzeitlich weitere Untersuchungen der Dr. Marx GmbH der unmittelbar angrenzenden Nachbarflächen, insbesondere das Umfeld des nachträglich bekannt gewordenen Altöltankes auf gemeindeeigenen Flächen und dem Bereich des Gehwegs der Straße Europaplatz vorgenommen worden. Das überreichte Gutachten habe im Bereich des Gehweges in den Medien Wasser und Bodenluft erhebliche Schadstoffkonzentrationen bei MKW und BTEX festgestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.