Urteil
5 K 1829/11
Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2012:1010.5K1829.11.0A
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Leitsätze
Die Baugenehmigung für die Errichtung eines Stalles für zwei Schafe auf einem Grundstück an der Grenze zwischen Innenbereich und Außenbereich verstößt auch in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet nicht gegen den Gebietserhaltungsanspruch und regelmäßig auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme.(Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte oder der Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Der Streitwert wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt.
Der Antrag des Beigeladenen, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Baugenehmigung für die Errichtung eines Stalles für zwei Schafe auf einem Grundstück an der Grenze zwischen Innenbereich und Außenbereich verstößt auch in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet nicht gegen den Gebietserhaltungsanspruch und regelmäßig auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme.(Rn.26) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte oder der Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. Der Streitwert wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt. Der Antrag des Beigeladenen, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird zurückgewiesen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtene Baugenehmigung vom 16.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2011 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Erfolg einer baurechtlichen Nachbaranfechtung setzt voraus, dass die angefochtene Baugenehmigung nicht nur rechtswidrig ist, sondern darüber hinaus gerade den Nachbarn in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt. Ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Baugenehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 120 = BauR 1994, 354 = NVwZ 1994, 686 = DVBI 1994, 697 = BRS 55 Nr. 168. Vorliegend ist die angefochtene Baugenehmigung dem Beigeladenen im verein-fachten Verfahren erteilt worden, so dass nach § 64 Abs. 2 LBO von den Baugenehmigungsbehörden lediglich die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs und den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb des Bauordnungsrechts, ausgenommen die Anforderungen nach der Arbeitsstätten- und der Energiesparverordnung, zu prüfen ist. Dies führt dazu, dass die sich aus dem Bauordnungsrecht ergebenden nachbarrechtlichen Anforderungen nicht zum Gegenstand einer Nachbaranfechtung gemacht werden können. Findet nämlich keine Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde statt, so kann eine auf dieser Grundlage erteilte Genehmigung insoweit keine Nachbarrechte verletzen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.01.1997 - 4 B 244.96 -, NVwZ 1998, 58 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 142 = BRS 59 Nr. 185. Deshalb scheidet eine Rechtswidrigkeit der angegriffenen Baugenehmigung wegen einer Verletzung bauordnungsrechtlicher Vorschriften von vornherein aus. Für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbar-rechten durch eine Baugenehmigung ist nur der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung und nicht die davon ggf. abweichende Bauausführung maßgeblich, weil der Regelungsinhalt einer Baugenehmigung immer von einer technisch einwandfreien Ausführung des genehmigten Vorhabens ausgeht. So OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.11.1999 - 2 Q 33/99. Aus diesem Grund geht der Vortrag des Klägers ins Leere, der Beigeladene halte nicht wie in der Baugenehmigung ausdrücklich zugelassen zwei Schafe, sondern tatsächlich drei. Ebenso ist es unerheblich, ob der Beigeladene beabsichtigt zu einem späteren Zeitpunkt noch mehr Schafe zu halten. Alles dies ist nicht Gegenstand der Baugenehmigung und damit auch nicht des vorliegenden Klageverfahrens. Die angefochtene Baugenehmigung lässt auf jeden Fall eine Haltung von mehr als zwei Schafen nicht zu. Entsprechend kann dies auch nicht ihrer Rechtmäßigkeit entgegen gehalten werden. Die Genehmigung des Schafstalles verstößt auch im Übrigen im Verhältnis zum Kläger nicht gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften, die seinem Schutz dienen. Die Umgebung des Vorhabengrundstücks ist dem Gericht aus den in den Verfahren 5 K 84/06 und 5 K 922/09 durchgeführten Ortsbesichtigungen bekannt. Danach befindet sich der Standort des streitgegenständliche Schafstalles im Grenzbereich zwischen Innenbereich und Außenbereich. Dabei kann aus Sicht des Gerichts letztlich offen bleiben, welchem Bereich man den Vorhabenstandort zuordnet, da die Klage auf jeden Fall keinen Erfolg hat. Geht man vorliegend davon aus, dass der Schafstall bereits im Außenbereich steht, so kommt Nachbarschutz für den Kläger nur über das Gebot der Rücksichtnahme in Betracht, das jedoch – wie noch auszuführen ist – nicht verletzt ist. Aber auch wenn unterstellt wird, dass das Vorhaben im Innenbereich steht, was die Kammer im Rahmen ihrer Ortsbesichtigung im Verfahren 5 K 84/06 für naheliegend gehalten hat, ohne dies jedoch im Rahmen einer gerichtlichen Entscheidung abschließend zu klären und § 34 Abs. 2 BauGB einschlägig ist, weil sich die Umgebung als allgemeines oder eventuell auch als reines Wohngebiet darstellt, kann keine Rechtsverletzung zulasten des Klägers insbesondere wegen einer Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs festgestellt werden. Der Gebietserhaltungsanspruch, der Nachbarschutz hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung vermittelt, ist im unbeplanten Innenbereich anwendbar, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht, so dass § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. den Vorschriften der Baunutzungsverordnung (BauNVO) Anwendung findet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151 = NJW 1994, 1546 = BRS 55 Nr. 110; OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.08.2001 - 2 R 7/00 - und Beschluss vom 17.12.2001 - 2 Q 28/01 -. Gegen eine Verletzung des Gebietserhaltungserhaltungsanspruchs spricht vorliegend die Regelung des § 14 BauNVO. Danach sind auch in reinen und allgemeinen Wohngebieten untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Dies gilt auch für Einrichtungen und Anlagen für die Kleintierhaltung. Zwar wird in der Literatur die Ansicht vertreten, dass Anlagen zur Haltung von Nutztieren, wozu auch Schafe ebenso wie Ziegen und Schweine gehören können, in den vorwiegend dem Wohnen dienenden Gebieten nicht nach § 14 zulässig sind, weil die Haltung von zur Verwertung bestimmten Nutztieren je nach Art und Umfang mit dem dienenden Charakter einer Nebenanlage nicht vereinbar sein kann und zum Wohnen nicht mehr als Annex, sondern als selbständige Nutzung hinzutritt. Vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, § 14 BauNVO, Rdnr. 20d. Anlagen für die der Wohnnutzung zuzuordnenden herkömmlichen, im Rahmen der Freizeitbeschäftigung ausgeübten Haustierhaltung von Kleintieren sind grundsätzlich zulässig. Entscheidend für die des weiteren als zulässig angesehenen „Hobbytierhaltung“ ist, dass dort die Freude am Tier und nicht sein materieller Nutzen im Vordergrund steht und die Haltung in ihrer konkreten Ausübung unter Einschluss der räumlichen Verhältnisse des Baugebietes wohnverträglich ist. Vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O. Deshalb wird auch die Auffassung vertreten, dass Ställe für ein Reitpferd oder ein Pony als Nebenanlagen i.S. des § 14 Abs. 1 BauNVO zulässig sein können, wenn es im Einzelfall der Eigenart des Gebietes nicht widerspricht. Vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 12. Aufl. § 2 Rdnr. 5.4 und § 14 Rdnr. 7 und OVG Lüneburg, Urteil vom 23.11.1979 - 1 A 183/78 -, NJW 1980, 1408 = DÖV 1980, 523 = BRS 35 Nr. 37 = BRS 35 Nr. 163. Dabei ermöglicht § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO als Annex zum Wohnen eine Klein-tierhaltung allerdings nur dann, wenn sie in Baugebieten üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nicht sprengt. So BVerwG, Beschluss vom 15.10.1993 - 4 B 165/93 -, DVBI 1994, 292 = UPR 1994, 103 = DÖV 1994, 266 = ZfBR 1994, 137 = Buchholz 406.12 § 14 BauNVO Nr. 9 = NVwZ-RR 1994, 309 = NuR 1994, 190 = BRS 55 Nr. 51 und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.07.2002 -10 A 2220/02-, BauR 2003, 66 = BRS 65 Nr. 73. Auch die Haltung eines Pferdes und eines Esels kann im Einzelfall nach der Rechtsprechung der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets nicht widersprechen. Voraussetzung ist allerdings, dass auf Grund der Lage und der Größe der Grundstücke im Baugebiet oder der Dichte der Bebauung eine Störung der Wohnbebauung nicht besteht. Dies kann dann gegeben sein, wenn es sich um weiträumige Grundstücke handelt, die die Errichtung eines Pferdestalls in ausreichender Entfernung von den Nachbargrundstücken erlauben oder wenn der Pferdestall derart am Ortsrand errichtet wird, dass er mehr der freien Landschaft als einem Wohngebiet zugeordnet werden kann. So wurde die Haltung eines Pferdes und eines Esels in einem Baugebiet zugelassen, das durch besonders tiefe Grundstücke, große Freiflächen und eine entsprechend lockere Bebauung gekennzeichnet ist und in dem darüber hinaus die rückwärtigen Freiflächen der Grundstücke unmittelbar in den Außenbereich übergingen. Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 05.10.2009 - 15 B 08.2380 -, BauR 2010, 193-195 = BayVBl 2010, 147 = BRS 74 Nr. 64. Für die Zulässigkeit einer beabsichtigen Tierhaltung insbesondere in Bezug auf ihre Wohngebietsverträglichkeit ist des weiteren deren Umfang maßgeblich. Dies gilt besonders für die Anzahl der Tiere, die Größe des Stalles sowie das Gelände, in dem sich die Tiere außerhalb des Stalles aufhalten sollen. Diese Fragen sind im vorliegenden Fall auf Grund der der Baugenehmigung zugrunde liegenden Unterlagen geklärt. So beschränkt sich die Tierhaltung auf zwei Schafe, die in einem insgesamt ca. 15 qm großen Stallgebäude gehalten werden, wobei sich die eigentliche Stallfläche auf 3,30 qm beschränkt. Die Schafe halten sich außerhalb des Stalles auf einem Grundstück auf, dessen südöstlicher Teil im Außenbereich liegt. Hiervon ist auf Grund des von der Kammer in den Verfahren 5 K 84/06 und 5 K 922/09 vor Ort gewonnenen Eindruckes auszugehen. In einem solchen Grenzbereich zwischen Innen- und Außenbereich kann aber auch dann, wenn sich die Innenbereichsfläche als Wohngebiet darstellt, nicht davon ausgegangen werden, dass jede Art der Nutztierhaltung, insbesondere auch die Haltung von Schafen in geringer Zahl, generell unzulässig ist. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob eine Schafhaltung im vorliegenden Fall bereits aus dem Grund zulässig ist, weil sie bereits seit vielen Jahren - nach dem Vortrag des Beigeladenen bereits seit mehr als 60 Jahren - auf dem streitgegenständlichen Grundstück betrieben wird und deshalb die Umgebung mitgeprägt hat. Vorliegend sind auch keine besonderen Umstände ersichtlich, die zu einer Unverträglichkeit des dem Beigeladenen genehmigten Schafstalles im Verhältnis zur vorhandenen Wohnbebauung führen könnten. So befinden sich die Grundstücke sowohl des Klägers als auch des Beigeladenen in einem Gebiet, das durch besonders tiefe Grundstücke, große Freiflächen und eine entsprechend lockere Bebauung gekennzeichnet ist. Zudem gehen die die rückwärtigen Freiflächen der Grundstücke unmittelbar in den Außenbereich über. In einem solchem Gebiet ist aber nicht erkennbar, dass die Haltung von Schafen in einer geringen Zahl den Rahmen einer Wohnnutzung in einem ländlich geprägten Gebiet sprengt. Daher muss davon ausgegangen werden, dass sich die Schafhaltung hinsichtlich der Art der Nutzung in die Umgebung einfügt. Die Errichtung des Stallgebäudes und die damit in Verbindung stehende Haltung von zwei Schafen führen auch nicht zu einer Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme gegenüber dem Kläger. Die Voraussetzungen hierfür sind, soweit es die angefochtene Baugenehmigung betrifft, nicht gegeben. Dabei muss nicht entschieden werden, ob es sich bei der maßgeblichen Umgebung des Vorhabengrundstücks um ein Baugebiet i.S. der Baunutzungsverordnung handelt und damit § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. den Vorschriften der Baunutzungsverordnung einschlägig ist, oder um ein Gebiet eigener Prägung, für das § 34 Abs. 1 BauGB gilt, oder ob es sich um eine Außenbereichsfläche handelt. Das Gebot der Rücksichtnahme ist nämlich inhaltlich identisch, unabhängig davon, ob es sich aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, aus dem in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Merkmal des Einfügens oder aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB herleitet. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314 = DVBI 2000, 192 = ZfBR 2000, 128 = DÖV 2000, 463 = Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr.196 = NVwZ 2000, 1050 = BRS 62 Nr. 86, vom 16.09.1993, a.a.O. und vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 120 = BauR 1994, 354 = NVwZ 1994, 686 = DVBl 1994, 697 = BRS 55 Nr. 168. Das Rücksichtnahmegebot ist keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Bau-rechts. Das Rücksichtnahmegebot soll nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewährleisten, dass Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen sind, dass ein Interessenausgleich möglich ist, der beiden Seiten gerecht wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 -, DÖV 1981, 672 = DVBI 1981, 928 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 = BRS 38 Nr. 186 und vom 05.08.1983 - 4 C 96.79 -, BVerwGE 67, 334 = NJW 1984, 138 = DVBI 1984, 143 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 55 = DÖV 1984, 295 = BRS 40, Nr. 48. Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch desjenigen, der sich den Wirkungen solcher Immissionen aussetzt. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Dagegen muss er es hinnehmen, dass Beeinträchtigungen, die von einem legal genutzten vorhandenen Bestand ausgehen, bei der Interessenabwägung als Vorbelastungen berücksichtigt werden, die seine Schutzwürdigkeit mindern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.10.2002 - 4 B 60.02 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 165 sowie Urteile vom 12.12.1975 - IV C 71.73 -, BVerwGE 50, 49 = BRS 29 Nr. 135, vom 16.03.1984 - 4 C 50.80 -, NVwZ 1984, 511 = BRS 42 Nr. 73 und vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, DVBl 1993, 652 = BRS 55 Nr. 175, unter Hinweis auf die Urteile vom 25.02.1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 = BRS 32 Nr., 155, und vom 13.03.1981, a.a.O. Vorliegend kann nach dem Inhalt der Baugenehmigung nicht davon ausgegangen werden, dass das Vorhaben des Beigeladenen für den Kläger schlechthin unzumutbare Auswirkungen haben wird. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Vorhabengrundstück nicht direkt an das Grundstück des Klägers angrenzt, sondern durch die Parzelle Nr. 100/1 davon getrennt wird. Insofern wird der Kläger von den Immissionen, die von dem Schafstall ausgehen, nicht unmittelbar betroffen. Entscheidend ist jedoch der Umfang des Vorhabens. Denn es handelt sich dabei um die Genehmigung für einen kleinen Stall zur Haltung von lediglich zwei Schafen. Das Stallgebäude ist mit einer Gesamtfläche von ca. 15 qm so klein, dass hiervon - unabhängig davon, dass es nicht an das Grundstück des Klägers angrenzt - für ihn keine unzumutbaren Auswirkungen ausgehen können. Dies gilt auch für die Schafhaltung. Denn sie beschränkt sich nach dem Inhalt der Baugenehmigung auf die Haltung von lediglich zwei Schafen. Dass von zwei Schafen so starke Immissionen hinsichtlich Geruch oder Lärm ausgehen könnten, dass dies für den Kläger, dessen Grundstück zudem nicht an das Vorhabengrundstück angrenzt, unzumutbar wäre, kann mit hinreichender Sicherheit verneint werden. Dabei ist auch zu beachten, dass nach dem Inhalt der Baugenehmigung der Beigeladene die Schafe nachts in den Stall zu bringen hat, so dass für die besonders schutzwürdigen Nachtstunden keine beachtlichen Lärmimmissionen durch die vom Beigeladenen gehaltenen zwei Schafe zu erwarten sind. Zudem ist hinsichtlich der Schutzwürdigkeit des Klägers zu berücksichtigen, dass sich dessen Grundstück, ebenso wie das des Beigeladenen, an der Grenze zum Außenbereich befindet. Dies führt aber dazu, dass er auch unter Berufung auf die Rücksichtnahmepflicht nicht mit Erfolg einfordern kann, dass im angrenzenden Außenbereich keine emittierende Nutzung entsteht. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.08.2002 - 2 W 5/02 -, NVwZ-RR 2003, 260 = BRS 65 Nr. 187. Bei dieser Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass das Vorhaben des Beigeladenen gegen das nachbarschützende Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme verstößt. Da somit die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entspricht vorliegend der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da dieser einen förmlichen Antrag gestellt und damit selbst ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht geht dabei von einem Betrag von 7.500,-- Euro als Wert der Sache aus (vgl. Ziffer 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 07./08. Juli 2004 beschlossenen Änderungen – NVwZ 2004, 1327). Der Antrag des Beigeladenen, die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig zu erklären, ist zurückzuweisen, da die Voraussetzungen des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht vorliegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Notwendigkeit einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht die Regel, sondern die Ausnahme. Vgl. Urteile vom 14.11.1979 - 8 C 19.78 -, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 1, und - 8 C 35.79 -, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 2. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO bringt ebenso wie § 80 Abs. 2 VwVfG zum Ausdruck, dass nach Einschätzung des Gesetzgebers im verwaltungsrechtlichen Vorverfahren eine Vertretung des Bürgers durch Rechtsanwälte oder sonstige Bevollmächtigte in der Regel weder üblich noch erforderlich ist (BT-Drucks. 3/55, S. 48, zu § 159). Aus diesem Grunde ordnen beide Vorschriften eine Einzelfallprüfung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten an. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwaltes oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwaltes nur dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. St. Rspr. des BVerwG; vgl. u.a. Urteile vom 14.11.1979, a.a.O.,; vom 14.01.1983 - 8 C 73.80 -, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 13; vom 28.10.1983 - 8 C 185.81 -, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 15; vom 26.11.1985 - 8 C 115.83 -, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 18; vom 14.08.1987 - 8 C 129.84 -, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 25 und vom 24.05.2000 - 7 C 8/99 -, Buchholz 428 § 38 VermG Nr. 5. Maßgebender Beurteilungszeitpunkt für die Notwendigkeit der Zuziehung ist die förmliche Vollmachterteilung oder - bei schon im Ausgangsverfahren erteilter Vollmacht - der Auftrag zur Erhebung des Widerspruchs. Für die Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung kommt es nicht auf die konkrete Leistung des Bevollmächtigten an (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1996 - 8 C 15.95 -, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 36). Vorliegend war es dem Beigeladenen mit Blick auf die Sach- und Rechtslage zuzumuten, am Widerspruchsverfahren ohne die Hinzuziehung von Bevollmächtigten teilzunehmen, weil der sachkundige Beklagte seine Interessen wahrgenommen hat. Der Beigeladene war an dem Widerspruchsverfahren nur als Dritter beteiligt und musste sich somit nicht unmittelbar gegen eine ihn belastende Maßnahme zur Wehr setzen. Er trat während der Dauer des Widerspruchsverfahrens neben eine sach- und fachkundige Behörde, die die Baugenehmigung erteilt hatte und die in erster Linie dazu berufen war, diese Entscheidung nunmehr gegen Angriffe des Widerspruchsführers und späteren Klägers zu verteidigen. In derartigen Konstellationen entspricht es vor dem Hintergrund von § 24 SVwVfG der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, dass besondere Gründe vorliegen müssen, um eine anwaltliche Vertretung bereits im Vorverfahren zu rechtfertigen. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 11.12.1998 - 2 Y 7/98 -, vom 30.03.1999 - 2 Y 1/99 -, vom 13.06.2000 - 2 Z 1/00- und vom 06.01.2006 - 3 Y 22/05 -, zit. nach juris. Solche Besonderheiten sind vorliegend nicht erkennbar. Insbesondere sind keine objektiv fassbaren Umstände erkennbar, die dem Beigeladenen hätten Anlass zu der Befürchtung geben können, die Untere Bauaufsichtsbehörde werde im Widerspruchsverfahren nicht "standfest" bleiben und könne sich von der von ihr erteilten Baugenehmigung "distanzieren". Unter diesen Umständen kommt ein Ausspruch gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO zugunsten des Beigeladenen nicht in Betracht. Der Beigeladene ist Eigentümer der Parzelle Nr. 100/2, Flur 13, Gemarkung Hoof in der Kreisstadt A-Stadt. Das Grundstück des Klägers - die Parzelle Nr. 98/1 - befindet sich südlich und wird durch die Parzelle Nr. 100/1 von dem Vorhabengrundstück getrennt. Die Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Mit Bauschein vom 02.04.2004 wurde dem Beigeladenen auf Widerruf die "Errichtung von Geräteschuppen, Pferdestall" auf seinem Grundstück genehmigt. Diese Genehmigung wurde auf den Widerspruch des Klägers aufgehoben. Auf der Parzelle Nr. 100/2 befinden sich mehrere Schuppen, wobei der Beigeladene für einen Teil des nunmehr streitgegenständlichen, auf dem östlichen Grundstücksteil stehenden Gebäudes mit Antrag vom 24.11.2005 die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Stalles in einen Abstellschuppen zum Lagern von Gartengeräten beantragt hatte. Als Ergebnis des Verfahrens 5 K 84/06 wurde dem Beigeladenen vom Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung in Aussicht gestellt. Eine Baugenehmigung wurde jedoch nachfolgend nicht erteilt. Bei einer am 08.12.2008 durchgeführten Besichtigung der Örtlichkeiten wurde von Mitarbeitern der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Beklagten festgestellt, dass der Beigeladene an das bereits vorhandene Gebäude einen ca. 1,00 m breiten und ca. 1,50 m hohen Verschlag angebaut hatte und diese bauliche Anlage als Lager und als Schafstall nutzte. Unter dem 02.02.2009 erließ der Beklagte daraufhin eine Nutzungsuntersagung, mit der dem Beigeladenen die Benutzung des Schuppens und des daran angebauten Verschlags als Stallgebäude untersagt wurde. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage wurde mit Urteil der Kammer vom 28.04.2010 im Verfahren 5 K 922/09 abgewiesen. Dabei stellte die Kammer maßgeblich darauf ab, dass der Beigeladene den Schafstall ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet hatte. Sowohl im Verlauf des Verfahrens 5 K 84/06 als auch 5 K 922/09 wurde durch die Kammer eine Besichtigung der Örtlichkeiten durchgeführt. Mit Bauschein vom 16.12.2010 wurde dem Beigeladenen die Baugenehmigung für die "Errichtung eines Schafstalles für zwei Schafe" erteilt. Gemäß den der Baugenehmigung beigefügten Auflagen des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 05.11.2010 sind die Schafe während der Nachtzeit im Stall zu halten. Das genehmigte Stallgebäude hat eine Grundfläche von 3,45 m x 3,60 m, wobei 3,30 qm auf den Stall und 7,83 qm auf das Lager entfallen. Hinzu kommt ein 1,60 m x 1,40 m großer Anbau, der als Eingang bezeichnet ist. Nach der Betriebsbeschreibung dient der Stall der wettergeschützten Unterbringung von zwei Kamerunschafen. Der Bauschein wurde dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 30.12.2010 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 14.01.2011 - am selben Tag beim Beklagten eingegangen - erhob der Kläger Widerspruch. Außerdem beantragte er am 14.02.2011 bei Gericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die von der Tierhaltung ausgehenden Immissionen verletzten das Gebot der Rücksichtnahme. Die Umgebung des Vorhabengrundstücks stelle sich als allgemeines Wohngebiet dar, in der die Schafhaltung unzulässig sei. Der Antrag wurde mit Beschluss der Kammer vom 14.04.2011 im Verfahren 5 L 111/11 zurückgewiesen. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Klägers blieb gemäß Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19.07.2011 - 2 B 262/11 - ohne Erfolg. Der Widerspruch wurde mit auf die mündliche Verhandlung vom 21.09.2011 ergangenem Bescheid zurückgewiesen. In dem Bescheid ist ausgeführt, die sich aus dem Bauordnungsrecht ergebenden nachbarrechtlichen Anforderungen könnten vorliegend nicht zum Gegenstand der Nachbaranfechtung gemacht werden, da die angefochtene Baugenehmigung dem Beigeladenen im vereinfachten Verfahren erteilt worden sei. Auch aus bauplanungsrechtlichen Gründen bestünden keine nachbarrechtliche Bedenken. Dies gelte unabhängig davon, ob man den streitgegenständlichen Standort dem Innenbereich oder aber dem Außenbereich des Ortsteiles Hoof zuordne. Ordne man den Standort dem Innenbereich zu und charakterisiere die Umgebungsbebauung als Gebiet sui generis, so beanspruche über § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB lediglich das Gebot der Rücksichtnahme Geltung. Auch wenn man den streitgegenständlichen Bereich dem Außenbereich zuordne, sei in nachbarrechtlicher Hinsicht lediglich das Gebot der Rücksichtnahme zu berücksichtigen. Insoweit werde auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes und Oberverwaltungsgerichtes des Saarlandes verwiesen. Aber selbst wenn man das Vorhabengrundstück im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) dem Innenbereich und von der Art der Nutzung einem allgemeinen Wohngebiet zuordne, könne der Kläger nicht mit Erfolg nachbarrechtliche Belange geltend machen. Zwar habe der Kläger in einem sogenannten faktischen allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich einen sogenannten Gebietserhaltungsanspruch; die streitgegenständliche Tierhaltung sei allerdings als Annex im Sinne des § 14 BauNVO zulässig. Für die Zulässigkeit einer beabsichtigten Tierhaltung sei dabei deren Umfang maßgeblich, insbesondere was die Anzahl der Tiere, die Größe des Stalles sowie das Gelände betreffe, in dem sich die Tiere außerhalb des Stalles aufhalten sollten. Diese Fragen seien im vorliegenden Fall aufgrund der der Baugenehmigung zugrundeliegenden Unterlagen geklärt; so beschränke sich die Tierhaltung auf zwei Schafe, die in einem insgesamt ca. 15 qm großen Stallgebäude gehalten würden, wobei sich die eigentliche Stallfläche auf 3,3 qm beschränke. Die Schafe hielten sich außerhalb des Stalles auf einem Grundstück auf, dessen südöstlicher Teil im Außenbereich liege. In einem solchen Grenzbereich zwischen Innen- und Außenbereich könne aber auch dann, wenn sich die Innenbereichsfläche als allgemeines Wohngebiet darstelle, nicht davon ausgegangen werden, dass jede Art der Nutztierhaltung, insbesondere die Haltung von Schafen in geringer Zahl unzulässig sei. Dies gelte unabhängig von der Frage, ob eine Schafhaltung im vorliegenden Fall bereits aus dem Grund zulässig sei, weil sie bereits seit vielen Jahren - nach dem Vortrag des Beigeladenen bereits seit mehr als 60 Jahren - auf dem streitgegenständlichen Grundstück betrieben werde und deshalb die Umgebung mitgeprägt habe. Der Widerspruchsbescheid wurde am 02.11.2011 den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt. Am 30.11.2011 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, der Schafhaltung komme keine dienende Funktion zu. Durch die Schafhaltung werde der Wohngebietscharakter verändert. Er habe einen Anspruch darauf, dass durch die Schafhaltung das vorhandene Wohngebiet nicht in ein Dorfgebiet umgewandelt werde. Die Schafhaltung sei auch deshalb rechtswidrig, weil sie nicht auf das Grundstück des Beigeladenen beschränkt sei. Dieser habe sich schon jetzt mit seiner Schafhaltung auf das Nachbargrundstück ausgedehnt. Der Beigeladene halte sich nicht an die genehmigte Anzahl der Schafe, denn tatsächlich halte er drei und nicht zwei Schafe. Wenn das Klageverfahren beendet sei, werde er wahrscheinlich 10 oder 20 Schafe halten. Die Schafhaltung füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da diese nicht durch Schafhaltung geprägt sei und erst recht nicht durch eine dem Wohnen dienende Schafhaltung. Seit Jahren versuche der Beigeladene eine Tierhaltung auf dem Grundstück zu installieren. Zunächst habe er einen Pferdestall gebaut. Nachdem das Verwaltungsgericht festgestellt habe, dass dies rechtswidrig sei, habe er den Pferdestall dann Geräteschuppen genannt. Auch auf der Parzelle 100/1, die seit kurzem im Eigentum des Sohnes des Beigeladenen stehe und zuvor im Eigentum des Beigeladenen gestanden habe, würden die Schafe des Beigeladenen gehalten. Der Schafstall befinde sich in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. Durch die Tierhaltung werde der Gebietscharakter des faktischen allgemeinen Wohngebietes in den Gebietscharakter eines faktischen Dorf-/Mischgebietes geändert. Durch die Zulassung der Schafshaltung und deren faktischer Genehmigung, habe der Beklagte den Beginn der Änderung in ein Dorf-/Mischgebiet bereits herbeigeführt, weil er weiteren Tierhaltern, die Tiere hielten, die nicht dem Wohnen dienten, über den Grundsatz der Gleichbehandlung das Tor bereits geöffnet habe. Der Kläger beantragt, die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 16.12.2010 sowie den Widerspruchsbescheid vom 21.09.2011 aufzuheben. Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen sowie die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes und Oberverwaltungsgerichtes des Saarlandes, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene beantragt, 1. die Klage abzuweisen, 2. die Hinzuziehung des Bevollmächtigten des Beigeladenen im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Er trägt vor, auch wenn sich die Innenbereichsfläche als allgemeines Wohngebiet darstellen sollte, könne nicht davon ausgegangen werden, dass jede Art der Nutztierhaltung, insbesondere die Haltung von Schafen in geringer Zahl, unzulässig sei. Dies gelte unabhängig von der Frage, ob eine Schafhaltung im vorliegenden Fall schon deshalb zulässig sei, weil bereits seit vielen Jahren eine Tierhaltung auf dem streitgegenständlichen Grundstück betrieben werde und die Umgebung mitgeprägt habe. Hinsichtlich der Art der Nutzung füge sich die Schafhaltung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Errichtung des Stallgebäudes und die damit in Verbindung stehende Haltung von zwei Schafen führten auch nicht zu einer Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme gegenüber dem Kläger. Nach dem Inhalt der Baugenehmigung sei davon auszugehen, dass das Vorhaben für den Kläger keine unzumutbaren Auswirkungen haben werde. Der Beigeladene sei bereits im Vorverfahren beteiligt gewesen und habe einen Bevollmächtigten hinzugezogen gehabt. Daher seien ihm die durch die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren entstandenen Aufwendungen zu erstatten. Der Befangenheitsantrag des Klägers gegen den Vorsitzenden, Präsident des Verwaltungsgerichts André, wurde mit Beschluss der Kammer vom 09.10.2012 zurückgewiesen Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Verfahren 5 K 84/06, 5 K 922/09, 5 L 111/11 und 2 B 262/11 und die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.