Beschluss
5 L 260/14
Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2014:0502.5L260.14.0A
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Leitsätze
Nach § 18 Abs 4 KrWG hat der von einer gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger einen Anspruch darauf, dass die für die Entgegennahme der Anzeige nach § 18 KrWG zuständige Behörde die ihr im Falle einer gewerblichen Sammlung nach § 18 Abs 2 KrWG vorzulegenden Unterlagen und Angaben vollständig weiterleitet.(Rn.29)
Tenor
Zu dem Verfahren wird der Entsorgungsverband Saar, Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch die Geschäftsführung, U. Straße …, … S. beigeladen.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach § 18 Abs 4 KrWG hat der von einer gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger einen Anspruch darauf, dass die für die Entgegennahme der Anzeige nach § 18 KrWG zuständige Behörde die ihr im Falle einer gewerblichen Sammlung nach § 18 Abs 2 KrWG vorzulegenden Unterlagen und Angaben vollständig weiterleitet.(Rn.29) Zu dem Verfahren wird der Entsorgungsverband Saar, Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch die Geschäftsführung, U. Straße …, … S. beigeladen. Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Weiterleitung von Daten an den Beigeladenen durch den Antragsgegner. Die Antragstellerin sammelt nach ihren Angaben seit 2007 in einigen Kommunen des Saarlandes Pappe, Papier und Karton, um diese Papierverwertern zuzuführen, die den Rohstoff an Papierfabriken abgeben. Mit Schreiben vom 30.07.2012 zeigte sie gegenüber dem Antragsgegner die Sammlung von Papier, Pappe und Kartonnagen (PPK) in verschiedenen Gebieten des Saarlandes gem. § 18 KrWG unter Vorlage von Unterlagen und Angaben an. Der Beigeladene wurde daraufhin vom Antragsgegner mit Schreiben vom 30.08.2012 zu einer Stellungnahme zu dieser Anzeige aufgefordert. Mit Schreiben vom 02.10.2012 zeigte der Beigeladene an, dass die Anzeige der Antragstellerin unvollständig sei, und forderte weitere Unterlagen namentlich zu geschwärzten Passagen an. Daraufhin forderte der Antragsgegner mit Schreiben vom 16.10.2012 die Vorlage weiterer Unterlagen von der Antragstellerin. In Beantwortung dieses Schreibens machte die Antragsstellerin mit Schreiben vom 24.10.2012 weitere Angaben, wobei sie darauf hinwies, dass ein Teil dieser Informationen nicht zur Weitergabe an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bestimmt sei. Die entsprechenden Angaben wurden nachfolgend nicht an den Beigeladenen weitergegeben. Dies wurde vom Beigeladenen mit Schreiben vom 21.12.2012 beanstandet und um Übersendung der vollständig lesbaren Unterlagen gebeten. Mit Schreiben vom 11.01.2013 gab der Beigeladene die Stellungnahme nach § 18 Abs. 4 KrWG ab, ohne weiter die Unvollständigkeit der Unterlagen zu rügen. Der Antragsgegner teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 03.09.2013 die Absicht mit, ihr die Papiersammlung zum 01.01.2015 untersagen zu wollen. Hierzu nahm die Antragstellerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 30.09.2013 Stellung. Der Beigeladene wies in seiner Stellungnahme vom 21.10.2013 darauf hin, dass ihm nicht alle von der Antragstellerin eingereichten Informationen vorgelegt worden seien. Nachfolgend wurden dem Beigeladenen vom Antragsgegner teilweise geschwärzte Unterlagen vorgelegt, woraufhin vom Beigeladenen erneut die Unvollständigkeit der ihm vorgelegten Unterlagen beanstandet wurde. Mit Schreiben vom 20.12.2013 an den Antragsgegner monierte der Beigeladene die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung könnten nicht überprüft werden, da kein Nachweis hierüber erbracht sei. Auch wenn der Antragsgegner ausweislich des Schreibens vom 28.11.2013 bereits positiv geprüft habe, dass eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung hier vorliege, seien dem Beigeladenen die entsprechenden Unterlagen noch vorzulegen. Der Antragsgegner teilte der Antragstellerin daraufhin mit Schreiben vom 22.01.2014 mit, dass beabsichtigt sei, dem Beigeladenen sämtliche vorliegenden Unterlagen zu übersenden. Der Antragsteller erhob dagegen im Schreiben vom 29.01.2014 Bedenken. Diese wies der Antragsgegner mit Schreiben vom 06.02.2013 zurück und teilte mit, dass weiterhin beabsichtigt sei, die Unterlagen dem Beigeladenen zur Verfügung zu stellen. In dem am 19.02.2014 bei Gericht eingegangenen Eilrechtsschutzverfahren beantragt die Antragstellerin die Untersagung der Weitergabe der von ihr als Geschäftsgeheimnisse eingestuften Informationen an den Beigeladenen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Weitergabe dieser Informationen, wobei es sich um die Angabe der Papierverwerter und der Abnahmemenge handele, sei dem Antragsgegner im Wege einstweiligen Rechtsschutzes zu untersagen. Wenn die streitgegenständlichen Informationen weitergegeben würden, würden ihre Rechte in einem Hauptsacheverfahren vereitelt. Der Beigeladene habe vorliegend keinen Anspruch auf Weitergabe dieser Informationen, da er im Bereich der Abfallentsorgung ein direkter Konkurrent sei und deshalb die Offenlegung dieser Informationen einen gravierenden Verstoß gegen ihre berechtigten Geschäftsinteressen darstelle. Dem stünden keine berechtigten Interessen des Beigeladenen an der Offenlegung gegenüber. Der Antragsgegner habe bereits nach pflichtgemäßem Ermessen mit positivem Ergebnis geprüft, dass die gesammelten Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt würden. Daher gebe es keinen Grund, warum die dementsprechenden Unterlagen dem Beigeladenen noch zur Verfügung gestellt werden müssten. Hintergrund könne nur sein, dass dieser als Konkurrent an den Geschäftsgeheimnissen interessiert sei. Grundsätzlich sei der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger in einem Verfahren auf Untersagung einer gewerblichen Sammlung zu beteiligen und habe eine Stellungnahme abzugeben. Grund dieser Beteiligung sei jedoch nicht, diesem Geschäftsgeheimnisse der beteiligten Abfallunternehmen offenzulegen, sondern vielmehr, dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Gelegenheit zur Stellungnahme und zur eigenen Prüfung zu geben, ob seine Funktionsfähigkeit gefährdet sei. In diesem Bereich verfüge der betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger über Fachwissen und sei direkt betroffen. Unabhängig davon sei jedoch die Frage zu beurteilen, ob die Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt würden. Diesen Punkt könne die Behörde selbständig beurteilen. Sie müsse sich hierfür nicht des Fachwissens des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bedienen. Es bestehe vorliegend kein Anlass, dem Beigeladenen als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dieser habe in seiner ersten Stellungnahme vom 11.01.2013 auch nicht mehr gerügt, dass diese Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt würden und eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung nicht überprüft werden könne. Bei den Angaben zu den Papierverwertern handele es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, da diese nicht allgemein sondern nur den betroffenen Unternehmen bekannt und zugänglich seien. Die Antragstellerin beantragt, dem Antragsgegner zu untersagen, Unterlagen und Angaben der Antragstellerin, die der Anzeige nach § 18 Abs. 1 und 2 KrWG vom 30.07.2012 beigefügt waren und Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin betreffen (Angabe und Nachweis der Papierverwerter), an den Entsorgungsverband Saar weiterzugeben, hilfsweise: dem Antragsgegner die Herausgabe der Unterlagen und Angaben der Antragstellerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, die der Anzeige des § 18 Abs. 1 und 2 KrWG vom 30.07.2012 beigefügt waren und Geschäftsgeheimnisse darstellen (Angabe und Nachweis der Papierverwerter). Die Hauptsacheklage ist binnen eines Monats zu erheben. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er trägt vor, gegen die Zulässigkeit der Anträge bestünden Bedenken, da die Handlungen, deren Untersagung die Antragstellerin begehre, Verfahrenshandlungen im Sinne des § 44a VwGO seien, die weder vollstreckungsfähig seien noch gegen einen Nichtbeteiligten ergingen. Eigenständige Rechtsbehelfe gegen solche Verfahrenshandlungen seien grundsätzlich nicht gegeben. Der Antrag sei auch unbegründet, da der Antragstellerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zustehe. Die streitgegenständlichen Verfahrenshandlungen seien offensichtlich rechtmäßig, da von Gesetzes wegen eine Verpflichtung bestehe. Dem Beigeladenen als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger stehe gemäß § 18 Abs. 4 KrWG die Befugnis zu, sämtliche im Anzeigeverfahren eingereichten Unterlagen einzusehen, um anschließend auf der Grundlage der dabei gewonnenen Erkenntnisse umfassend zur Zulässigkeit der angezeigten Sammlung Stellung nehmen zu können. Das Recht zur Kenntnis- und Stellungnahme beschränke sich nicht auf Angaben und Unterlagen, die für die Frage von Bedeutung seien, ob der angezeigten Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden. Die Befugnis des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers umfasse darüber hinaus auch diejenigen Angaben und Unterlagen des Anzeigeverfahrens, die sich auf die vorgesehenen Verwertungswege und die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung bezögen. Denn die Beurteilung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger setze voraus, dass dieser umfassende Kenntnis der einschlägigen Unterlagen habe. Nur dann sei eine fundierte Stellungnahme zur Qualität der Verwertungswege und des Verwertungsvorgangs möglich. Eine Beschränkung des Stellungnahmerechts des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auf einzelne Teile des Anzeigeinhalts oder der mit der Anzeige vorgelegten Unterlagen sei dem Gesetzeswortlaut des § 18 Abs. 4 KrWG nicht zu entnehmen. Auch aus § 18 Abs. 2 KrWG ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Darlegungen hinsichtlich der Verwertungswege oder zu der Frage, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung im Rahmen der Verwertungswege gewährleistet werde, ganz oder in Teilen vorenthalten werden müssten oder dürften. Der Sinn der Beteiligung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers liege darin, dass dessen besonderes Fachwissen in den behördlichen Prüfungsvorgang eingebracht werden solle. Dieses erstrecke sich aber insbesondere auch auf die Anzeigeinhalte gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG, also auf sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Verwertung des gesammelten Abfalls. Im Übrigen sei, wenn es um die Beurteilung der Zulässigkeit einer angezeigten Sammlung gehe, eine strikte Trennung der hierfür nach § 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG maßgeblichen Kriterien gar nicht möglich. Um zu der Frage entgegenstehender öffentlicher Interessen umfassend Stellung nehmen zu können, benötige der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger auch eine detaillierte Kenntnis der im Bereich des gewerblichen Sammlers stattfindenden bzw. von diesem zu verantwortenden Verwertungsvorgänge. Spätestens bei dem nach § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG anzustellenden Effizienzvergleich sei die Frage entgegenstehender öffentlicher Interessen nicht mehr losgelöst von Gesichtspunkten der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zu beurteilen. Soweit der Sammler die Verwertung nicht selbst durchführe, hingen Effizienz und Schadlosigkeit des Verwertungsvorgangs von der fachlichen Qualifikation und Zuverlässigkeit des eingeschalteten Drittverwerters ab. Um diese beurteilen zu können, benötige der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ebenso wie die Abfallbehörde Angaben zu dessen Identität. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Schutz von Geschäftsgeheimnissen stehe dem nicht entgegen. Da eine gesetzliche Verpflichtung bestehe, dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Einblick in die entsprechenden Aktenbestandteile zu gewahren, müsse ein etwaiges Geheimhaltungsinteresse des Trägers der Sammlung im Ergebnis zurücktreten. Der Beigeladene sei im vorliegenden Verfahren kein gewöhnlicher Beteiligter, dem Akteninhalte nach § 29 Abs. 3 SVwVfG ohne weiteres aus Gründen des Geheimnisschutzes vorenthalten werden dürften. Als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nehme er im Anzeigeverfahren nach § 18 Abs. 1 und 2 KrWG eine Sonderstellung ein. Bei der Abwägung zwischen dem Interesse des gewerblichen Sammlers an der Geheimhaltung einzelner Anzeigeinhalte und dem öffentlichen Interesse an einer vollständigen, alle Erkenntnismöglichkeiten - auch diejenigen des Beigeladenen - ausschöpfenden Sachverhaltsaufklärung, würde das öffentliche Interesse überwiegen. Wenn sich ein Unternehmer entschließe, eine gewerbliche Sammlung durchzuführen, unterliege er der Darlegungspflicht nach § 18 Abs. 2 KrWG. Er müsse in dem dort gesteckten Rahmen Auskunft geben über den "Verbleib der zu verwertenden Abfälle", über die "Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten" und über die Art und Weise, in der "die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle ... gewährleistet wird". Er müsse sich sodann eine sorgfältige Prüfung dieser Anforderungen unter voller Beteiligung des mit den prüfungsrelevanten Details vertrauten öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gefallen lassen. Für einen Geheimnisschutz, der den gesetzlichen, an § 17 Abs. 2 Nr. 4 und § 18 Abs. 2 KrWG zu messenden Prüfauftrag gefährde oder einschränke, sei dabei kein Raum. Soweit es sich bei den fraglichen Informationen um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse handeln sollte, geschähe deren Übermittlung an den Beigeladenen insofern nicht "unbefugt". Im Zuge einer etwa anzustellenden Abwägung wäre im Übrigen davon auszugehen, dass der Beigeladene, der in seiner Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts und als Zweckverband mit Behördenqualität einer verschärften Gesetzesbindung unterliege, mit diesen Daten verantwortungsvoll umgehe und sie weder unbefugt offenbaren noch sonst unbefugt zum Nachteil der betroffenen Unternehmen verwenden werde. Für den von der Antragstellerin beanspruchten Geheimnisschutz sei kein Raum, da der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, soweit sich seine Beteiligtenstellung nicht bereits aus § 18 Abs. 4 KrWG ergebe, regelmäßig nach § 13 Abs. 2 SVwVfG als Beteiligter hinzuzuziehen sei. Im gerichtlichen Verfahren habe er regelmäßig die Stellung eines Beigeladenen. Die Punkte, die das Gericht mit den Beteiligten im Einzelnen erörtere und zum Gegenstand seiner Entscheidungsbegründung mache, könnten dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger daher nicht verborgen bleiben. Wenn es sich dabei um schutzwürdige Geschäftsgeheimnisse des Sammlers handeln würde, wäre eine solche Sachbehandlung kaum denkbar. Soweit die Antragstellerin darauf hinweise, dass die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung bereits mit positivem Ergebnis geprüft sei, so treffe dies zwar zu. Die Prüfung leide bislang jedoch an einem formellen Defizit, da der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hieran nicht beteiligt worden sei. Ein etwaiges Recht des Beigeladenen, von den verwertungsbezogenen Anzeigeinhalten Kenntnis zu nehmen, sei nicht dadurch verloren gegangen, dass er in seiner ersten Stellungnahme vom 11.01.2013 nicht mehr gerügt habe, dass ihm die entsprechenden Unterlagen vorenthalten worden seien. Zum einen habe der Beigeladene mehrfach, sowohl vor seiner Stellungnahme vom 11.01.2013 als auch danach, eine entsprechende Rüge erhoben. Zum anderen handele es sich bei der Zweimonatsfrist des § 18 Abs. 4 KrWG nicht um eine Ausschlussfrist in dem Sinne, dass berechtigte Einwendungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, die nach Ablauf der Frist vorgebracht werden, ignoriert werden müssten. Nach Ablauf der Frist sei lediglich davon auszugehen, dass ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, der bis dahin keine Stellungnahme abgegeben habe, sich nicht äußern wolle. Für eine Anwendung dieser Vermutung sei hier jedoch kein Raum. Denn der Beigeladene habe keinen Zweifel daran gelassen, dass er sich äußern und am weiteren Verfahrensgang beteiligt sein wolle. Auf seinen Antrag sei der Beigeladene auch gemäß § 13 Abs. 2 SVwVfG als Beteiligter hinzugezogen worden. Die Antragstellerin erwidert, der Antrag sei nicht gemäß § 44 a VwGO unzulässig, da dessen Voraussetzungen nicht vorlägen. Würden die entsprechenden Informationen vom Antragsgegner im Verwaltungsverfahren an den öffentlich-rechtlichen Entsor-gungsträger weitergegeben, könnte diese Entscheidung bzw. ihre Folgen in einem möglichen Widerspruchsverfahren nicht mehr beseitigt werden, da der Erfolg der Handlung, nämlich dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger von den Verwer-tungsunternehmen Kenntnis erlange, bereits eingetreten wäre und nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. Der Rechtsbehelf gegen eine ergehende Sachentscheidung biete ihr keinen Schutz und könne nicht den mit diesem Antrag verfolgten Erfolg herbeiführen. Dem Beigeladenen stehe als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger nicht die Befugnis zu, sämtliche im Anzeigeverfahren eingereichten Unterlagen einzusehen. Die Entscheidung in der Sache treffe der Antragsgegner selbstständig und unabhängig von der Stellungnahme des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers. Dies sei vorliegend bereits im Hinblick auf die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung erfolgt. Eine etwaige hierzu abgegebene Stellungnahme des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ändere hieran nichts, auch wenn diese keine materielle Bestandskraft habe. Es wäre jedoch treuwidrig, nachdem das Ergebnis der Prüfung durch den Antragsgegner sowohl der Antragstellerin als auch dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bereits mitgeteilt worden sei, diese Entscheidung, sofern keine geänderten Tatsachen vorlägen, zu ändern. Auch sei es dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht verwehrt weitere Einwendungen, nach Ablauf der Zwei-Monats-Frist zur Stellungnahme geltend zu machen. Die Zwei-Monats-Frist beginne jedoch erst zu laufen, wenn die entsprechenden Informationen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vollständig zur Verfügung gestellt worden seien. Dieser sei jedoch in seiner Stellungnahmeschrift selbst davon ausgegangen, dass die Zwei-Monats-Frist zu laufen begonnen habe und somit die Anzeige vollständig gewesen sei und ihm alle relevanten Informationen zur Verfügung gestellt worden seien. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger könne zu allen ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen Stellung nehmen. Ein Anspruch auf Nennung der Verwerter bestehe jedoch nicht. Sofern der Antragsgegner darauf verweise, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger als Beteiligter nach § 13 Abs. 2 SVwVfG am Verfahren zu beteiligen sei, so führe auch dies nicht dazu, dass diesem die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen seien. In einem Fall, in dem der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger in direkter Konkurrenz zu der Antragstellerin auf demselben Gebiet tätig werde, könne eine Weitergabe der entsprechenden Informationen nicht erfolgen. Auch erschließe sich nicht, warum der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, wenn es um die schadlose und ordnungsgemäße Verwertung gehe, gegenüber dem Antragsgegner über eine höhere Sachkunde verfügen und daher der Antragsgegner seine Entscheidungen auf Grundlage der Stellungnahme des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers treffen sollte. Der Antragsgegner habe die Entscheidung unabhängig davon zu treffen, ob der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sich zu den entsprechenden Gegebenheiten äußere oder nicht. Diese Entscheidung sei hier für die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung bereits getroffen worden. Auch wenn diese Entscheidung keiner Rechtskraft oder Bestandskraft fähig sei, so sei gleichwohl unverständlich, warum, wenn dieselben Informationen, die der Behörde bereits zur Verfügung stünden, dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger noch zur Verfügung gestellt würden, dies zu einer Änderung der Meinung der Behörde führen sollte. Durch die Offenlegung der Verwertungswege an einen direkten Konkurrenten, würden nachhaltig Geschäftsinteressen verletzt. Auch wenn der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger an die Verschwiegenheit gebunden sei, so bedeute dies nicht, dass er die Informationen nicht in seinem eigenen Betrieb verwende. II. Zu dem Verfahren ist der Entsorgungsverband Saar gemäß § 65 VwGO beizuladen, da seine rechtlichen Interessen durch die Entscheidung über den Antrag berührt werden. Der als Sicherungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Der Antrag ist entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht gemäß § 44a VwGO unzulässig. Nach § 44a VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen. Voraussetzung für die Anwendung des § 44a VwGO ist ein behördliches Verfahren, das auf den Erlass einer Sachentscheidung gerichtet ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.07.1998 - 11 VR 5/98 -, NVwZ-RR 1999, 208. Dies ist jedoch vorliegend bereits deshalb abzulehnen, da die Weitergabe der von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen an den Beigeladenen nicht unmittelbar auf den Erlass einer Sachentscheidung gerichtet ist, sondern lediglich diesem ermöglichen soll, die nach § 18 Abs. 4 KrWG vorgesehene Stellungnahme abzugeben. Doch selbst wenn man von einer Anwendbarkeit des § 44a VwGO im vorliegenden Fall ausgehen sollte, so wäre der Antrag gleichwohl zulässig. Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. Beschlüsse vom 21.03.1997 - 11 VR 2/97 ,- NVwZ-RR 1997, 663 = Buchholz 310 § 44a VwGO Nr. 7 und vom 14.08.2000 - 11 VR 10/00 ,- NVwZ-RR 2000, 760 = NuR 2000, 694 = Buchholz 316 § 73 VwVfG Nr. 32 ist anerkannt, dass es Art. 19 Abs. 4 GG gebietet, einen Antrag in verfassungskonformer Auslegung von § 44a Satz 2 VwGO als statthaft anzusehen, wenn der Betroffene im späteren Verfahren keinen hinreichend effektiven Rechtsschutz zu erlangen vermag. Dies wäre vorliegend der Fall, da sich die Antragstellerin gegen die Weitergabe der von ihr dem Antragsgegner zur Verfügung gestellten Informationen an den Beigeladenen wendet, damit dieser von diesen Unterlagen keine Kenntnis erlangt. Wenn jedoch die Unterlagen weitergeben würden, so würde der Beigeladene von deren Inhalt Kenntnis erlangen und eine nachträgliche Klärung der Rechtswidrigkeit der Weitergabe im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Entscheidung des Antragsgegners wäre für die Antragstellerin sinnlos. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Gericht trifft gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine einstweilige Anordnung, wenn die Gefahr besteht, durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes könnte die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert. Erforderlich ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) und einen Anordnungsanspruch (subjektives öffentliches Recht) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Einen Anordnungsgrund hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, da der Antragsgegner beabsichtigt, die ihm vorliegenden Unterlagen vollständig an den Beigeladenen weiterzugeben, so dieser von den von der Antragstellerin als Geschäftsgeheimnis angesehenen Informationen sofort Kenntnis erlangen würde. Die Antragstellerin hat aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dies würde das Bestehen eines Anspruchs auf Unterlassung der Weitergabe der streitgegenständlichen Daten an den Beigeladenen voraussetzen. Dies wäre dann der Fall, wenn der Antragsgegner die ihm von der Antragstellerin im Rahmen des Anzeigeverfahrens nach § 18 KrWG vorgelegten Unterlagen und Angaben nicht alle an den Beigeladenen als den von der von der Antragstellerin durchgeführten gewerblichen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger weitergeben dürfte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn nach § 18 Abs. 4 KrWG hat der von einer gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger einen Anspruch darauf, dass die für die Entgegennahme der Anzeige nach § 18 KrWG zuständige Behörde die ihr im Falle einer gewerblichen Sammlung nach § 18 Abs. 2 KrWG vorzulegenden Unterlagen und Angaben vollständig weiterleitet. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift, aber aus ihrem Sinn und Zweck. Denn die Regelung des § 18 Abs. 4 KrWG wurde im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens in den Entwurf des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts eingefügt, damit der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger "gegenüber der zuständigen Behörde eine Stellungnahme abzugeben" hat, "auf deren Grundlage die Behörde prüfen kann, ob der Sammlung „überwiegende öffentliche Interessen" entgegenstehen oder die beabsichtigte Verwertung ordnungsgemäß und schadlos erfolgen wird“. Vgl. Bundestag-Drucksache Nr. 17/7505 (neu), S. 48. Durch die Vorlage der Unterlagen soll es dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ermöglicht werden, verlässlich darüber Auskunft zu geben, ob durch die angezeigte Sammlung Sachverhalte begründet werden, die für die Anwendung der Schutzklausel des § 17 Abs. 3 KrWG von Bedeutung sind. Vgl. Schmehl, Gemeinschaftskommentar zum Kreislaufwirtschaftsgesetz, § 18 Rdnr. 27. Insoweit besteht eine Notwendigkeit für die Vorlage der vollständigen Unterlagen im Rahmen des § 18 Abs. 4 KrWG, um den vom Kreislaufwirtschaftsgesetz vorgesehenen Schutz des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu gewährleisten und es diesem zu ermöglichen seine Bedenken in einer fundierten Stellungnahme darzulegen. Diese nach § 18 Abs. 4 KrWG vorgesehene umfassende Stellungnahme des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist jedoch nur dann möglich, wenn diesem alle Unterlagen und Angaben weitergeleitet werden, die der zuständige Behörden nach § 18 Abs. 2 KrWG vorzulegen sind. Dass hierunter auch möglicherweise Daten bzw. Informationen sind, an deren Weitergabe das Unternehmen, das die Sammlung durchführt, kein Interesse hat, weil es sie als Geschäftsgeheimnisse einstuft, steht der Weitergabe nicht entgegen. Auch wenn möglicherweise der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger in einem Konkurrenzverhältnis zu dem Unternehmen stehen sollte, das die Sammlung durchführt, so führt dies nicht zur Einschränkung der Vorlagepflicht aus § 18 Abs. 4 KrWG. Denn zunächst sieht § 18 Abs. 4 KrWG insoweit keine Einschränkungen vor. Außerdem würde es der von § 18 Abs. 4 KrWG letztlich vorgesehenen umfassenden Stellungnahme des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers entgegenstehen, wenn ihm nicht alle der Behörde vorliegenden Unterlagen zugeleitet würden. Dieses formelle Beteiligungsrecht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers geht nicht dadurch verloren, dass die zuständige Behörde auch ohne Weitergabe der vollständigen Unterlagen gegenüber dem Unternehmen, das die Sammlung durchführt, gegen die Durchführung keine Einwände erhebt. Denn § 18 Abs. 4 KrWG begründet ein eigenständiges Recht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, dass von der Einschätzung der zuständigen Behörde hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Sammlung unabhängig ist. Vorliegend steht dem Einsichtsrecht des Beigeladenen auch nicht entgegen, dass dieser mit Schreiben vom 11.01.2013 eine Stellungnahme nach § 18 Abs. 4 KrWG abgegeben hat, ohne darin zu rügen, dass ihm noch nicht alle Unterlagen vollständig mitgeteilt worden seien. Denn diese Rüge hat er sowohl vorher als auch nachher mehrfach erhoben. Dass der Beigeladene gleichwohl eine Stellungnahme nach § 18 Abs. 4 KrWG abgegeben hat, ist allein darauf zurückzuführen, dass er die Zwei-Monatsfrist des § 18 Abs. 4 Satz 1 KrWG wahren wollte, da § 18 Abs. 4 Satz 2 KrWG regelt, es sei davon auszugehen, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sich nicht äußern will, wenn er bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben hat. Insoweit regelt § 18 Abs. 4 KrWG in keiner Weise, dass die Frist erst zu laufen beginnt, wenn dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die vollständigen Unterlagen vorliegen bzw. dass dieser die Unvollständigkeit rügen muss. Dies würde auch insoweit keinen Sinn machen als die in § 18 Abs. 4 KrWG geregelte Frist keine Ausschlussfrist ist, sondern lediglich eine Vermutung vorsieht, wenn keine Stellungnahme vorliegt. Vgl. Schmehl, a.a.O. Daher ist es für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auch im Falle des Vorliegens unvollständiger Unterlagen angezeigt, innerhalb von zwei Monaten nach der Anforderung einer Stellungnahme diese abzugeben, um diese Vermutung zu widerlegen. Das Recht auf Vorlage vollständiger Unterlagen wird davon jedoch nicht berührt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sowohl vor als auch nach Abgabe seiner Stellungnahme die Unvollständigkeit der ihm zugeleiteten Unterlagen beanstandet. Daher hat der Antrag auf Untersagung der Weitergabe der vollständigen Unterlagen und Angaben der Antragstellerin an den Beigeladenen sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg. Der Antrag ist deshalb mit der Kostenfolge aus den § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht auf der Grundlage von § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil dieser keinen Antrag gestellt hat und damit nicht seinerseits das Risiko eingegangen ist, im Falle des Unterliegens gemäß § 154 Abs. 3 VwGO Kosten zu tragen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Betrag ist gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ Beilage 2/2013) bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.