Beschluss
5 L 191/14
Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2014:0724.5L191.14.0A
5mal zitiert
11Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist einschränkend dahin auszulegen, dass bloße Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nicht für eine Untersagung ausreichen. Erforderlich ist, dass mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann, dass bei dem sammelnden Unternehmen eine Unzuverlässigkeit im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG besteht.(Rn.25)
2. Eine Unzuverlässigkeit im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG kann sich daraus ergeben, dass ein Unternehmen, das Altkleider sammelt, systematisch ohne die erforderlichen Genehmigungen Sammelcontainer im öffentlichen Straßenraum aufstellt bzw. aufstellen lässt. (Rn.27)
3. § 62 i. V. m. § 47 Abs. 2 und 3 KrWG ist für die zuständige Behörde die geeignete Rechtsgrundlage, um von einem Unternehmen, das Altkleider sammelt, die Vorlage einer konkreten Standortliste zu fordern. Dagegen kann die zuständige Behörde im Rahmen des Anzeigeverfahrens nach § 18 Abs. 2 KrWG von dem sammelnden Unternehmen keine genauen Angaben zu den Standorten der aufgestellten Container verlangen.(Rn.34)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 10.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist einschränkend dahin auszulegen, dass bloße Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nicht für eine Untersagung ausreichen. Erforderlich ist, dass mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann, dass bei dem sammelnden Unternehmen eine Unzuverlässigkeit im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG besteht.(Rn.25) 2. Eine Unzuverlässigkeit im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG kann sich daraus ergeben, dass ein Unternehmen, das Altkleider sammelt, systematisch ohne die erforderlichen Genehmigungen Sammelcontainer im öffentlichen Straßenraum aufstellt bzw. aufstellen lässt. (Rn.27) 3. § 62 i. V. m. § 47 Abs. 2 und 3 KrWG ist für die zuständige Behörde die geeignete Rechtsgrundlage, um von einem Unternehmen, das Altkleider sammelt, die Vorlage einer konkreten Standortliste zu fordern. Dagegen kann die zuständige Behörde im Rahmen des Anzeigeverfahrens nach § 18 Abs. 2 KrWG von dem sammelnden Unternehmen keine genauen Angaben zu den Standorten der aufgestellten Container verlangen.(Rn.34) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 10.000,-- € festgesetzt. Die Antragstellerin wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte abfallrechtliche Verfügung der Antragsgegners vom 31.01.2014, mit der ihr im Saarland die Ausübung einer gewerblichen Sammeltätigkeit entsprechend der Anzeige vom 24.08.2012 untersagt und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro angedroht und aufschiebend bedingt festgesetzt wurde. I. Mit Schreiben vom 24.08.2012 zeigte der Rechtsvorgänger der Antragstellerin dem Antragsgegner eine gewerbliche Sammlung von Alttextilien an, die sich auf das gesamte Saarland erstrecken sollte. Hinsichtlich der Standorte der Altkleidercontainer wurden lediglich die Landkreise genannt, in denen eine Aufstellung beabsichtigt wurde, sowie die Anzahl der jeweils aufzustellenden Container. Die auf § 18 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212) gestützte Aufforderung des Antragsgegners die genauen Standorte der Altkleidercontainer anzugeben, folgte die Antragstellerin zunächst nicht. Mit Schreiben vom 19.09.2013 wurde schließlich eine Aufschlüsselung der Container-Standorte nach Gemeinden vorgelegt. Außerdem legte die Antragstellerin einen „Dienstleistungsvertrag“ mit der Firma vor, wonach diese für die Antragstellerin die Aufstellung, Leerung und Reinigung der Behälter vornimmt. Weiter ist in dem Vertrag geregelt, dass die Firma eigenverantwortlich Standorte der Behälter im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bestimmt und berechtigt ist, der Antragstellerin Auskunft über die Standorte der Sammelbehälter zu verweigern. Mit Bescheiden vom 24.05.2013 erließ die Landeshauptstadt Saarbrücken gegen die Antragstellerin sowie gegen die Firma KSB für sofort vollziehbar erklärte Bescheide, durch die ihnen aufgegeben wurde, die von ihnen im gesamten Stadtgebiet auf öffentlichen Straßenflächen zum Zweck der Altschuh- und Altkleidersammlung aufgestellten Container zu entfernen und die Aufstellung weiterer Sammelcontainer zu unterlassen. Dies auch gelte für Container, die auf privaten Flächen so aufgestellt seien, dass das Befüllen der Container nur vom öffentlichen Straßenraum aus möglich sei. Die dagegen gerichteten Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurden mit Beschlüssen des Gerichts vom 08.07.2013 – 10 L 828/13 und 5 L 829/13 – zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 24.06.2013 wurde der Antragstellerin Gelegenheit gegeben, sich zu der in Betracht gezogenen Untersagung zu äußern. Unter dem 31.01.2014 erließ der Antragsgegner gegen die Antragstellerin die streitgegenständliche Verfügung. Zur Begründung ist in dem Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, die Durchführung der angezeigten Sammlung sei zu untersagen, weil sich die Antragstellerin bzw. ihr Geschäftsführer als unzuverlässig erwiesen hätten. Dies ergebe sich daraus, dass ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis Sammelbehälter im öffentlichen Straßenraum aufgestellt worden seien. Teilweise seien die Container auch illegal auf privaten Flächen aufgestellt worden, wobei sich die straßenrechtliche Erlaubnispflicht daraus ergebe, dass eine Befüllung der Container nur unter vorhergehender oder gleichzeitiger Inanspruchnahme des öffentlichen Straßenraumes möglich sei. Die Verstöße seien in der Vergangenheit nicht nur vereinzelt und gewissermaßen versehentlich, sondern systematisch, massiv und vorsätzlich von der Antragstellerin, verantwortlich handelnd durch ihren Geschäftsführer, begangen worden. Dies gelte auch für die Firma, die durch die Antragstellerin bzw. ihren Geschäftsführer vertreten werde. Der Vertrag mit der Firma sei nach seinem Inhalt jedenfalls rechtswidrig und wegen des offensichtlich verfolgten Ziels, sich gesetzlichen Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten zu entziehen und die entsprechenden Regelungen zu umgehen, treu- und wohl auch sittenwidrig. Für die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin bzw. ihres Geschäftsführers spreche auch, dass diese die Angaben der Standorte ihrer Container verweigert habe. Die Vorlage einer konkreten Standortliste sei zwar nicht Pflichtbestandteil der Anzeige nach § 18 Abs. 1 KrWG. Die angeforderte Standortliste habe jenseits etwaiger Anzeigepflichten aber dazu dienen sollen, die Frage der Zuverlässigkeit des Unternehmens vertieft zu überprüfen. Die Übermittlung einer genauen Standortliste habe der Antragstellerin nicht nur aufgrund ihrer allgemeinen verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht oblegen, sondern die Verweigerung der entsprechenden Angaben stelle darüber hinaus einen Verstoß gegen die Auskunftspflicht nach § 47 Abs. 3 KrWG dar. An der sofortigen Vollziehung der ausgesprochenen Untersagung bestehe ein besonderes Interesse, weil von der Vielzahl der von der Antragstellerin illegal aufgestellten Container ein Nachahmungseffekt ausgehe, dem es ohne zeitliche Verzögerung entgegenzuwirken gelte. Zum anderen werde den übrigen im Alttextilienbereich ordnungsgemäß tätigen gemeinnützigen und gewerblichen Sammlern durch die illegale Tätigkeit der Antragstellerin in erheblichem Umfang Sammelgut entzogen. Diejenigen, die sich rechtskonform verhielten und deren Erlöse teilweise auch gemeinnützigen Zwecken zugutekämen, sollten mit sofortiger Wirkung vor den im Nachhinein nicht wieder zu beseitigenden Nachteilen geschützt werden, die sich aus einer Fortsetzung der Sammeltätigkeit der Antragstellerin für sie ergäben. Gegen den ihr am 05.02.2014 zugestellten Bescheid hat die Antragstellerin am 07.02.2014 beim Antragsgegner Widerspruch erhoben. Am 07.02.2014 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, sie sei Rechtsnachfolgerin von.. Außerdem sei sie Kommanditistin der A. Sie führe in Saarland Alttextilsammlung mit Hilfe von Sammelcontainern durch. Sie habe die Fa. mit der Aufstellung und Leerung der Container und dem Bereitschaftsdienst beauftragt. Die Forderung des Antragsgegners auf Vorlage einer exakten Containerstandortliste habe sie abgelehnt, wobei sie darauf hingewiesen habe, dass die geforderten Unterlagen über den Umfang der Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 KrWG hinausgingen. Erst im Schreiben vom 24.06.2013 habe der Antragsgegner erklärt, dass er die geforderten Unterlagen zur Überprüfung der Zulässigkeit der Sammlung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG brauche. Daraufhin habe sie dem Antragsgegner eine Standortliste geschickt, in der die Standorte mit der Containeranzahl einzeln in dem jeweiligen Landkreis des Saarlandes benannt worden seien. Auf dieses Schreiben habe der Antragsgegner nicht mehr geantwortet, sondern den streitgegenständlichen Bescheid erlassen. Der Bescheid sei materiell rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 S. 2 Alt. 1 KrWG nicht vorlägen. Der Vorwurf der Unzuverlässigkeit sei so nicht haltbar. Ihr Geschäftsführer in seiner Funktion als Leiter eines Entsorgungsfachbetriebes und sie selbst als Entsorgungsfachbetrieb seien zertifiziert. Die Zertifizierung sei der Beleg dafür, dass der Betrieb vom Geschäftsführer unter Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften geführt werde und dass die im Rahmen der von der Antragstellerin durchgeführten Sammlungen erworbene Alttextilien für die Öffentlichkeit ungefährlich seien. Die Befolgung der abfallrechtlichen Vorschriften sei für den Geschäftsführer sehr wichtig, weshalb er im Vertrag mit der Fa., die die Sammlungen und die Container betreue, diese dazu verpflichte, beim Aufstellen der Container sich an die gesetzlichen Vorschriften des jeweiligen Landesstraßengesetzes und sonstiger gesetzlicher Vorschriften privaten und/oder öffentlichen Rechts zu halten. Die Behauptung des Antragsgegners, sie hätte in der Vergangenheit systematisch, massiv und vorsätzlich gegen die vorgenannten Rechtsvorschriften im Rahmen der Containeraufstellung verstoßen, werde bestritten. Im Fall einer polizeilichen Untersagungsverfügung seien weder in der Verfügung noch später im Verfahren die konkreten Standorte benannt worden, an denen die Container der Antragstellerin rechtswidrig gestanden hätten. Die Behauptung, sie würde die Fa. vertreten, sei falsch. Die Fa. handele eigenverantwortlich, so dass ihr deren Verhalten nicht zuzurechnen sei. Die Antragstellerin sei Trägerin eigener Sammlungen und sei wegen ihrer Zuverlässigkeit nur im Rahmen ihrer eigenen Tätigkeit als Sammlerin zu beurteilen. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Fa. generell beim Aufstellen ihrer Altkleidercontainer gegen die straßenrechtliche und zivilrechtliche Vorschriften verstoße. Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit wegen der Geschäftsbeziehung mit der Fa. seien ebenfalls nicht begründet. Sie wolle sich durch die Beauftragung der Fa. mit der Betreuung der Sammlung nicht ihrer Verantwortung als Trägerin der Sammlung entziehen. Die vom Antragsgegner zitierte Regelung im Vertrag mit der Fa. vom 12.12.2012 diene dazu, sich selbst vor Haftung wegen der Schäden, die eventuell wegen der Aufstellung der Container durch die Fa. entstehen könnten, zu schützen. Außerdem habe sie die Fa. KSB verpflichtet, sich bei der Aufstellung der Container an alle straßenrechtlichen und zivilrechtlichen Vorschriften zu halten. Im Falle der Zuwiderhandlung könne sie den Vertrag fristlos kündigen. Eine illegale Containeraufstellung sei nicht ihre Absicht. Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit ergäben sich auch nicht daraus, dass sie im Anzeigeverfahren keine exakte Containerstandortliste vorgelegt habe, da eine detaillierte Standortliste in § 18 Abs. 2 KrWG offensichtlich nicht verlangt werde. Da sie mit dem Schreiben vom 19.09.2013 dem Antragsgegner eine Standortliste geschickt habe, habe sie ihre Mitwirkungspflicht nach § 26 Abs. 2 SVwVfG gegenüber dem Antragsgegner erfüllt. Eine exakte Containerstandortliste werde weder in § 18 Abs. 2 noch in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG verlangt. Sie sei mit den Angaben auch ihrer Auskunftspflicht nach § 47 Abs. 3 KrWG nachgekommen. Der Antragsgegner begründe auch sein besonderes Vollzuginteresse nach § 80 Abs. 3 VwGO nicht. Ein angeblicher Nachahmungseffekt bezogen auf die angeblich illegale Aufstellung der Container sei nicht nachweisbar, da der Antragsgegner auch nicht nachgewiesen habe, dass sie ihre Container illegal aufstelle. Sie entziehe auch nicht den anderen Sammlern das Sammelgut. Ihr Gewerbe sei ordnungsgemäß angemeldet und ihre Sammlung ordnungsgemäß angezeigt. Sie dürfe ihre Sammlung im Rahmen ihrer Anzeige betreiben. Im Fall der Aussetzung der Vollziehung der Untersagungsverfügung wäre der Antragsgegner zumindest nicht daran gehindert, gegen einen eventuellen Verstoß der Antragstellerin gegen straßenrechtliche Vorschriften vorzugehen. Durch einen eventuellen Verstoß gegen die zivilrechtlichen Vorschriften bei der Aufstellung der Container auf Privatgrundstücken wären die öffentlichen Interessen nicht schwerwiegend beeinträchtigt. Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung greife der Antragsgegner erheblich in ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein, ohne dass er sein besonderes Vollzugsinteresse begründe. Im Falle der Vollziehung der Untersagung würde sie ihre Container nicht mehr betreiben können und hätte dadurch erhebliche wirtschaftliche Einbußen. Da die Untersagung ein gebietsbezogenes Berufsverbot darstelle, überwiege ihr Aussetzungsinteresse das Interesse am Sofortvollzug erheblich, auch unabhängig davon, dass ein besonderes Interesse nicht dargelegt worden sei. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 07.02.2014 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 31.01.2014 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Eintragung der A ins Handelsregister sei erst am 24.07.2013 erfolgt. Sämtliche Fälle illegaler Containeraufstellungen, auf die die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Geschäftsführers der Antragstellerin gestützt würden, hätten sich vor diesem Zeitpunkt ereignet. Die polizeilichen Verfügungen der Landeshauptstadt Saarbrücken gegen die Antragstellerin sowie gegen ein damals noch als firmierendes, von der Antragstellerin und damit von deren Geschäftsführer vertretenes Unternehmen datierten vom 25.04.2013. Zu dem Zeitpunkt habe es die A noch gar nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht habe in seinem Beschluss vom 08.07.2013 die Einschätzung geäußert, dass Ausmaß und Häufigkeit der unerlaubten Sondernutzung die Annahme rechtfertigten, dass die Verstöße "fortlaufend und wiederholt" begangen worden seien und dass prognostisch deren "Fortsetzung ... zu erwarten" sei. Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Saarlouis hätten sich nicht nur auf einen, sondern auf eine Vielzahl von Verstößen bezogen. Diese Verstöße böten in Verbindung mit den weiteren im Bescheid vom 31.01.2014 berücksichtigten Gesichtspunkten durchaus das Bild eines massiven und systematischen Zuwiderhandelns gegen einschlägiges Recht und rechtfertigten sehr wohl die Annahme, dass dem hierfür Leitungsverantwortlichen die erforderliche Zuverlässigkeit fehle. Die aktenkundigen Fälle illegaler Containeraufstellung beschränkten sich im Übrigen nicht auf die Vorgänge, die Gegenstand der Entscheidungen des Verwaltungsgerichts gewesen seien und die sich räumlich auf das Gebiet der Landeshauptstadt Saarbrücken bezögen. Es lägen Meldungen weiterer saarländischer Gemeinden vor, die illegale Containeraufstellungen durch Sammler, für deren Tätigkeit der Geschäftsführer der Antragstellerin unmittelbar oder mittelbar einzustehen habe, beklagten. All dies belege, dass es sich bei den mit dem Geschäftsführer der Antragstellerin in Verbindung zu bringenden Rechtsverstößen nicht um Ausnahmefälle im Rahmen eines ansonsten im Wesentlichen redlichen Unternehmertums, sondern um Elemente eines Geschäftsgebarens handele, das massive und systematische Verstöße gegen die Rechtsordnung als leitendes Geschäftsprinzip einschließe. Auf die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausführungen zum Vertrag mit der Firma reagiere die Antragstellerin, indem sie nun erstmals einen Nachtrag vorlege. Von einem solchen Nachtrag sei bislang zu keinem Zeitpunkt und in keinem der bekannten Verfahren mit Beteiligung der Antragstellerin die Rede gewesen. Der Nachtrag setze sich inhaltlich in Widerspruch zu den kritisierten Passagen des Ausgangsvertrages. Die sich aus dem Text des Ausgangsvertrags ergebenden zusätzlichen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Geschäftsführers der Antragstellerin würden dadurch noch weiter verstärkt. Die Änderung der Ursprungsformulierung sei zum einen nicht als freiwillige Übernahme einer dem Sammlungsbetreiber von Gesetzes wegen obliegenden Verantwortung, sondern als erzwungener Rückzug von einem als unredlich entlarvten Geschäftsgebaren zu verstehen. Außerdem werde bestritten, dass die Nachtragsvereinbarung tatsächlich bereits am 29.08.2013 und nicht erst im Februar 2014 zu Papier gebracht worden sei. Verschiedene Umstände rechtfertigten die Schlussfolgerung, dass es eine Nachtragsvereinbarung Mitte Oktober 2013 noch nicht gegeben habe. Die Anforderung einer detaillierten Container-Standortliste sei gestützt auf § 47 Abs. 3 KrWG zu Recht erfolgt und die Antragstellerin habe, indem sie diese nicht vorgelegt habe, sowohl gegen ihre Mitwirkungsobliegenheit als auch gegen eine gesetzliche Auskunftspflicht verstoßen. Die Antragstellerin sei dem Auskunftsverlangen nicht nachgekommen, da die von ihr vorgelegte Liste lediglich eine behauptete Anzahl von Containern bezogen auf einzelne Gemeinden enthalte. Die Liste lasse nicht erkennen, wo genau sich die Container befänden, so dass behördliche Kontrollen zu der Frage, ob die Angaben zuträfen und ob die Aufstellorte legal oder illegal in Anspruch genommen würden, mit zumutbarem Aufwand nicht möglich seien. Die Verweigerung der angeforderten Standortliste sei im Übrigen kein Umstand, der allein die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Geschäftsführers der Antragstellerin begründe. Diese sei bereits anderweitig hinreichend belegt und finde durch sein Verhalten im Bezug auf die Standortliste lediglich nochmals Bestätigung. Das im angefochtenen Bescheid dargelegte öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der behördlichen Anordnung wiege schwerer als das Interesse der Antragstellerin, bis zum Erlass einer bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren mit ihrer Sammlungstätigkeit fortzufahren. Die sofortige Einstellung ihrer rechtswidrigen Sammlungstätigkeit im Saarland würde die Antragstellerin weder rechtlich noch wirtschaftlich unzumutbar belasten. Aus dem mit der Firma geschlossenen Dienstleistungsvertrag vom 12.12.2012 ergebe sich, dass sich die erwerbswirtschaftliche Tätigkeit der Antragstellerin auf das gesamte Bundesgebiet erstrecke. Eine Untersagung der Sammlungstätigkeit, die sich auf das Saarland als mit Abstand kleinstem Flächenland beschränke, lasse den rechtlichen Betätigungsspielraum der Antragstellerin daher weitgehend unberührt und sei weit davon entfernt, die Wirkung eines Berufsverbotes zu entfalten. Etwaige Einnahmenausfälle, die sich als Folge der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung einstellen könnten, hielten sich proportional zur Größe und wirtschaftlichen Bedeutung des Saarlandes voraussichtlich in überschaubaren Grenzen. Die Gefahr einer wirtschaftlichen Existenzgefährdung lasse sich ausschließen. II. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Antragsgegners vom 31.01.2014 ist zulässig, aber unbegründet. Hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrages bestehen keine Bedenken. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des beim Antragsgegner am 07.02.2014 eingegangenen Widerspruchs der Antragstellerin gegen die im Bescheid vom 31.01.2014 enthaltene Untersagungsverfügung ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO statthaft, da insoweit gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO der Sofortvollzug angeordnet wurde. Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die vom Gericht zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung schriftlich hinreichend begründet wurde (§ 80 Abs. 3 VwGO) und ob es gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs schwerer wiegt (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Im Rahmen der Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem derzeitigen Erkenntnisstand offensichtlich aussichtslos ist; umgekehrt überwiegt bei einer offensichtlichen Erfolgsaussicht des Widerspruchs das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 80 Rz. 158). Der Antragsgegner hat das aus seiner Sicht bestehende besondere öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung in einer den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise ausreichend dargelegt, indem er darauf abgestellt hat, dass von der Vielzahl der von der Antragstellerin illegal aufgestellten Container ein Nachahmungseffekt ausgehe, dem es ohne zeitliche Verzögerung entgegenzuwirken gelte. Dies stellt eine ausreichende Begründung im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO dar, da ein solcher Nachahmungseffekt durchaus besteht. Denn wie dem Gericht aus verschiedenen Verfahren bekannt ist, stellen nicht nur die Antragstellerin sondern auch andere Unternehmen ohne die erforderlichen Genehmigungen Sammelcontainer für Altkleider auf. Um dem entgegen zu wirken ist es aber durchaus nachvollziehbar, dass der Antragsgegner Unternehmen, die nach seiner Auffassung systematisch gegen die Genehmigungspflicht verstoßen, mit sofortiger Wirkung das Sammeln von Altkleidern untersagt, um damit das weitere Aufstellen ungenehmigter Container zu verhindern. Auch die weitere Begründung des Sofortvollzuges ist ausreichend i.S. des § 80 Abs. 3 VwGO, da der Schutz von gemeinnützigen und gewerblichen Sammlern, die sich ordnungsgemäß verhalten, vor der illegalen Tätigkeit der Antragstellerin es durchaus rechtfertigt, durch die Anordnung des Sofortvollzuges zu verhindern, dass die Antragstellerin ihre Tätigkeit während des Verlaufes des Rechtsschutzverfahrens fortsetzt und damit den anderen Sammlern in erheblichem Umfang Sammelgut entzieht. Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg, weil nach dem derzeitigen Erkenntnisstand davon auszugehen ist, dass Widerspruch der Antragstellerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, da die im Streit befindliche Verfügung rechtlich nicht zu beanstanden ist, so dass die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausfällt. Der Antragsgegner hat sich als Rechtsgrundlage für den angegriffenen Bescheid auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG gestützt. Danach hat die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist. Vorliegend hat nach derzeitigem Erkenntnisstand der Antragsgegner zu Recht die Unzuverlässigkeit im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG bejaht. Dies ergibt sich aus den festgestellten Rechtsverstößen der Antragstellerin bzw. der von ihr vertretenen oder beauftragten Unternehmen. Dabei kann durchaus der Rechtsprechung gefolgt werden, wonach die Regelung des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG als Ermächtigungsgrundlage für eine Sammlungsuntersagung einer einschränkenden Auslegung bedarf, da zum einen eine Untersagung bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zwingend ist, d.h. kein Ermessen der Behörde besteht, und zum anderen eine Untersagung jedenfalls hinsichtlich gewerblicher Sammlungen regelmäßig Grundrechte tangiert. Daher reichen wohl entgegen des weit gefassten Wortlauts des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG bloße Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nicht für eine Untersagung aus. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass die Bedenken ein so starkes Gewicht haben müssen, dass sie, gemessen am Rang der Grundrechte und der Schwere des potentiellen Schadens, eine Untersagung rechtfertigen. Dies schließt es wohl aus, etwa die Nichtprüfbarkeit der Zuverlässigkeit mit dem Tatbestandsmerkmal „Bedenken gegen die Zuverlässigkeit“ im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG gleichzusetzen. Vielmehr muss die Unzuverlässigkeit des Betroffenen mit hinreichender Sicherheit feststellbar sein. Hieraus folgt, dass eine Untersagung wegen Unzuverlässigkeit (noch) nicht in Betracht kommt, wenn die Zuverlässigkeit noch nicht abschließend geprüft ist und hierfür zulässige und zwecktaugliche Mittel zur Verfügung stehen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss die Untersagung ultima ratio bleiben. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 - und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.05.2014 - 10 S 30/14 -, jew. zit nach juris. Vorliegend kann allerdings auf Grund der vorliegenden Unterlagen mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass bei der Antragstellerin bzw. ihrem Geschäftsführers eine Unzuverlässigkeit im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG besteht. Insoweit geht das Gericht davon aus, dass sich eine Unzuverlässigkeit daraus ergeben kann, dass ein Unternehmen, das Altkleider sammelt, systematisch ohne die erforderlichen Genehmigungen Sammelcontainer im öffentlichen Straßenraum aufstellt bzw. aufstellen lässt. Vgl. VGH Baden-Württemberg., Beschluss vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 27.01.2014 - 7 ME 1/14 -, NVwZ-RR 2014, 343; VG Oldenburg, Beschluss vom 29.04.2014 - 5 B 243/14 -, juris. Dass diese Voraussetzungen hier bestehen, ergibt sich aus den dem Gericht vorliegenden Verwaltungsunterlagen und den in den Verfahren 10 L 827/13 bis 829/13 gewonnenen Erkenntnissen. So ist den vorgelegten Verwaltungsunterlagen zu entnehmen, dass im gesamten Saarland sowohl von der Antragstellerin als auch von der von ihr beauftragten Firma Sammelcontainer im öffentlichen Straßenraum aufgestellt wurden, ohne dass die erforderlichen Sondernutzungserlaubnisse vorgelegen hätten. Dies gilt auch für die Firma Arbeitsgemeinschaft Textilverbund, die – wie sich aus dem Verfahren 10 L 827/13 ergibt – von der Antragstellerin zumindest im Jahre 2013 vertreten worden ist. Dass es sich bei diesen Aufstellungen nicht nur – wie von der Antragstellerin behauptet – um Einzelfälle im Stadtgebiet von Saarbrücken gehandelt hat, sondern dass es vielmehr ein flächendeckendes Vorgehen im gesamten Saarland war, ergibt sich unschwer aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen und ist dem Gericht auch aus eigener Anschauung bekannt. Dass lediglich die Container im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Saarbrücken Gegenstand gerichtlicher Verfahren geworden sind, ist wohl darauf zurückzuführen, dass in anderen Städten gegen die Aufstellung (bisher) nicht vorgegangen worden ist. Im Übrigen handelt es sich auch bei den im Stadtgebiet von Saarbrücken aufgegriffenen Containern nicht um Einzelfälle, sondern es geht auch hier um mehrere Standorte über das ganze Stadtgebiet verteilt. Der von der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren vorgelegte Vertrag mit der einschließlich des im gerichtlichen Verfahren eingereichten Nachtrags ist in keiner Weise geeignet die durchgreifenden Bedenken gegen die Zuverlässigkeit zu beseitigen. Vielmehr ist im Gegenteil davon auszugehen, dass sich die Antragstellerin ihrer Verpflichtung, im Rahmen der Durchführung der Sammlung von Altkleidern auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu achten, wozu auch die Einholung erforderlicher Sondernutzungserlaubnisse gehört, zunächst dadurch versucht hat zu entziehen, indem sie die Aufstellung ihrer Container durch Dritte hat eigenverantwortlich vornehmen lassen. Dabei hat sie der Firma anfangs sogar noch das Recht eingeräumt, den Standort der Container für sich zu behalten. Dies ist aber mit den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, insbesondere den dort geregelten Pflichten eines Abfallsammlers, nicht vereinbar. Soweit die Antragstellerin nach dem von ihr im gerichtlichen Verfahren erstmals vorgelegten Nachtrag nunmehr die Standorte selbst bestimmt, so ist zunächst festzustellen, dass dieser Nachtrag im Verwaltungsverfahren nicht vorgelegt worden ist und damit nicht zum Gegenstand der streitgegenständlichen Verfügung gemacht werden konnte. Außerdem ist von der Antragstellerin nicht glaubhaft worden, dass nunmehr keine Container mehr ohne die erforderlichen Genehmigungen aufgestellt werden. Dabei sprechen die vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen nach wie vor für das Gegenteil. Daher ist allein schon auf Grund dieser systematischen Missachtung straßenrechtlicher Vorschriften durch die Antragstellerin bzw. die von ihr beauftragten oder vertretenen Firmen davon auszugehen, dass eine Unzuverlässigkeit im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG vorliegt. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich Unzuverlässigkeit wohl allein nicht daraus ergibt, dass die Antragstellerin im Rahmen des Anzeigeverfahrens nach § 18 Abs. 2 KrWG keine genauen Angaben zu den Standorten der von ihr bzw. in ihrem Auftrag aufgestellten Containern gemacht hat. Insoweit ist nach der herrschenden Rechtsprechung davon auszugehen, dass § 18 Abs. 2 KrWG nicht die geeignete Rechtsgrundlage für ein solches Auskunftsverlangen ist und daher die Verweigerung der entsprechenden Auskunft nicht die Unzuverlässigkeit i.S. des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG belegt. Vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 11.10.2012 -, W 4 S 12.820 -, NVwZ-RR 2013, 138; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 10.10.2013 - 10 S 1202/13 -, juris und vom 05.05.2014, a.a.O.. Allerdings bedeutet dies nicht, dass die zuständige Behörde nicht berechtigt wäre, außerhalb des Anzeigeverfahrens nach § 18 Abs. 2 KrWG, die Vorlage einer konkreten Standortliste zu fordern. Insoweit ist nämlich § 62 i. V. m. § 47 Abs. 2 und 3 KrWG die geeignete Rechtsgrundlage. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.06.2014 - 20 B 1396/13 -, juris. Da die Antragstellerin jedoch bis heute der Forderung des Antragsgegners eine Aufstellung der Container-Standorte vorzulegen nicht nachkommen ist – die Vorlage einer Liste mit einer Aufschlüsselung nach Gemeinden ist insoweit in keiner Weise ausreichend, um gerade im Hinblick auf die Einhaltung straßenrechtlicher Vorschriften eine Überprüfung vornehmen zu können –, durfte der Antragsgegner durchaus aus diesem Verhalten der Antragstellerin Rückschlüsse auf ihre Zuverlässigkeit ziehen. Dabei ist allerdings insoweit festzustellen, dass dies nicht allein tragend für die Entscheidung des Antragsgegners war, der Antragstellerin die Sammeltätigkeit zu untersagen, sondern nach dem Wortlaut des Bescheides lediglich als Hilfsargument herangezogen worden ist. Deshalb ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass ausreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Antragstellerin bzw. ihr Geschäftsführer unzuverlässig i.S. des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG sind und ihr damit zu Recht die Sammeltätigkeit untersagt worden ist. Das im Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin enthaltene Begehren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die im Bescheid der Antragsgegner vom 31.01.2014 enthaltene Zwangsgeldandrohung und –festsetzung ist zulässig, aber unbegründet. Dieser ist statthaft, da nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 20 AGVwGO im Saarland Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung von Gesetz wegen sofort vollziehbar sind. Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg, da die der Zwangsmittelandrohung zugrunde liegende Verfügung aus den dargelegten Gründe nicht zu beanstanden ist und keine Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich sind, dass die Zwangsgeldbewehrung ansonsten nicht den rechtlichen Vorgaben des SVwVG entspricht. Damit ist der Antrag zurückzuweisen. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Dabei geht das Gericht unter Anwendung von Textziffer 2.4.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 31.04./01.06.2012 und 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (NVwZ Beilage 2/2013) in der Hauptsache von einem Streitwert in Höhe von 20.000,-- Euro aus. Dieser Betrag ist bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges).