Beschluss
5 L 942/14
Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2014:0807.5L942.14.0A
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Leitsätze
Gegen die Erhebung von Gebühren "nach Zeitaufwand" (hier: in Höhe von 5.478 €) für die Erklärungen der Jagdbehörde nach § 6 a BJagdG, dass Grundstücke in Jagdbezirken befriedigt werden (hier: insgesamt 34 Grundstücke in 3 Jagdbezirken) bestehen keine rechtlichen Bedenken.(Rn.30)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens im Übrigen trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 1.269,50 € festgesetzt (§§ 52, 53, 63 Abs. 2 GKG).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gegen die Erhebung von Gebühren "nach Zeitaufwand" (hier: in Höhe von 5.478 €) für die Erklärungen der Jagdbehörde nach § 6 a BJagdG, dass Grundstücke in Jagdbezirken befriedigt werden (hier: insgesamt 34 Grundstücke in 3 Jagdbezirken) bestehen keine rechtlichen Bedenken.(Rn.30) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens im Übrigen trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 1.269,50 € festgesetzt (§§ 52, 53, 63 Abs. 2 GKG). Der Antragsteller wendet sich (nur) dagegen, dass von ihm für die seinen Anträgen entsprechenden Erklärungen, dass insgesamt 34 ihm gehörende Grundstücke nach § 6 a BJagdG zum befriedeten Bezirk erklärt wurden, Gebühren nach Zeitaufwand in Höhe von insgesamt 5.478,00 € verlangt werden. I. Der Antragsteller ist Eigentümer von Grundstücken, die in den gemeinschaftlichen Jagdbezirken E, P und W liegen. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Grundstücke: Jagdbezirk Gemarkung Flur Parzelle Größe in qm Bewuchs 1. E E 7 44 4.721 Wald 2. E E 6 166 2.909 Wildwuchs/Wald 3. E E 5 31 3.020 Laubwald 4. E E 4 251 4.280 Wald 5. P M 2 138 1.345 Wald 6. P M 2 139 1.746 Wald 7. P M 4 191 2.763 Wald 8. P M 4 192 2.765 Wald 9. P M 4 193 4.593 Wald 10. P M 4 194 7.519 Wald 11. P M 4 200 2.089 Wald 12. P M 4 201 2.956 Wald 13. P M 4 202 2.963 Wald 14. P M 4 203 2.973 Wald 15. P M 4 204 2.479 Wald 16. P M 5 391 1.165 Wald 17. P M 8 597 1.227 Wald 18. P M 9 39 577 Wald 19. P M 9 40 244 Wald 20. P M 9 41 780 Wald 21. P M 9 42 390 Wald 22. P M 9 175 789 Wald 23. P M 9 460 2.017 Wald 24. P M 10 41 1.494 Wald 25. P M 10 157 401 Wald 26. P M 10 158 465 Wald 27. P M 10 570 1.772 Wald 28. P M 10 730 1.577 Wald 29. P M 11 261 4.122 Wald 30. P M 11 370 1.997 Wald 31. P M 2 15 2.521 Wald 32. P M 2 915/12 1.375 Wald 33. W W 19 6/1 9.920 Koppel 34. W W 15 86/1 4.977 Wildwuchs/Wald Auf den Antrag des Antragstellers vom 17.07.20121Das auf Entscheidung über seinen Antrag am 26.03.2013 angestrengte Klageverfahren gegen das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wurde nach der Klagerücknahme mit Beschluss vom 28.10.2013 – 5 K 536/13 – eingestellt.Das auf Entscheidung über seinen Antrag am 26.03.2013 angestrengte Klageverfahren gegen das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wurde nach der Klagerücknahme mit Beschluss vom 28.10.2013 – 5 K 536/13 – eingestellt. erklärte der Antragsgegner mit drei jeweils auf die betroffenen Jagdgenossenschaften bezogenen Bescheide vom 08.05.2014 unter dem Vorbehalt des Widerrufs (1.) die auf den anliegenden Lageplänen dargestellten Grundstücke nach § 6 a BJagdG zum befriedeten Bezirk, und ordnete (2.) an, dass die Grundstücke, sofern keine Grenzsteine vorhanden sind, aus Gründen der Rechtssicherheit von einer amtlich bestellten Stelle entsprechend zu vermessen sind, sowie (3.) der Grenzverlauf anhand von Grenzmarkierungen durch den Grundstückseigentümer ausreichend und dauerhaft kenntlich zu machen und den Jagdgenossenschaften mitzuteilen ist. Für die Bescheide setzte der Antragsgegner Gebühren in Höhe von 974,05 € (E), 3.662,37 € (P) und 841,58 € (W) fest, die bis zum 10.06.2014 zu zahlen seien. Zur Begründung heißt es in den Bescheiden u.A., nach § 6 a Abs. 1 BJagdG seien Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörten und im Eigentum einer Privatperson stünden, auf Antrag des Grundstückseigentümers zu befriedeten Bezirken zu erklären, wenn der Grundstückseigentümer glaubhaft mache, dass er die Jagd aus ethischen Gründen ablehne. Die Befriedung sei zu versagen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass ein Ruhen der Jagd auf den betroffenen Flächen bezogen auf den gesamten jeweiligen Jagdbezirk die Belange (1.) der Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen, (2.) des Schutzes der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden, (3.) des Naturschutzes und der Landschaftspflege, (4.) des Schutzes vor Tierseuchen oder (5.) der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährde. Der Entscheidung über den Antrag habe neben der Anhörung des Antragstellers eine Anhörung der Jagdgenossenschaft, des Jagdpächters, angrenzender Grundstückseigentümer, des Kreisjagdbeirates sowie der Träger öffentlicher Belange vorauszugehen. Nachdem die (16 + 89 +15 =) 120 Grundstücksnachbarn ermittelt worden seien, seien diese und die übrigen Genannten mit Schreiben vom 09.12.2013 angehört worden. Der NABU Saarland, das Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung, der Saarwald-Verein e.V., die Oberste Jagdbehörde, der Landesbetrieb für Straßenbau, das Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz sowie das Landesamt für Verbraucherschutz (Amtstierärztlicher Dienst) hätten keine Bedenken geäußert, das zuletzt genannte Amt habe aber darauf hingewiesen, dass ggf. bei Ausbrechen einer auf Wildtiere oder durch Wildtiere übertragbaren Tierkrankheit eine Bejagung angeordnet werden müsse. Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz – Abteilung B – habe sich für eine Ablehnung des Antrags ausgesprochen, da mit Blick auf die verstreuten Kleinparzellen der Schutz der Land- und Forstwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden nicht mehr gewährleistet sei. Die Landwirtschaftskammer des Saarlandes habe hinzugefügt, dass bei derartigen Kleinstparzellen der Grenzverlauf erfahrungsgemäß ohne fachmännische Unterstützung oftmals nicht mehr festgestellt werden könne. Von den weiteren Trägern öffentlicher Belange und den privaten Grundstücksanrainern seien allgemeine Bedenken geäußert, wie etwa, dass eine Befriedung der Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes widerspreche. Die überwiegende Mehrheit habe Bedenken wegen der bestehenden Wildschadensproblematik sowie der fehlenden Erkennbarkeit des Grenzverlaufs geäußert. Ein Grundstücksanrainer der Parzelle 44 in Flur 7 der Gemarkung E habe auf erhebliche Wildschäden auf seinem Grundstück in den vergangenen Jahren hingewiesen und befürchte, dass eine Befriedung der Parzelle 44, die als Ödland oder waldähnliches Gebiet weder land- noch forstwirtschaftlich genutzt werde und sich bestens als Rückzugsraum für Wildtiere jeder Art eigne, direkte Auswirkungen auf sein Grundstück habe, so dass eine landwirtschaftliche Nutzung nicht mehr möglich sei Die Gemeinde N habe sich grundsätzlich gegen eine Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen ausgesprochen: Das Reviersystem habe sich bewährt, ansonsten drohten eine Zerstückelung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks und sinkende Pachtpreise. Sollte dem Antrag stattgegeben werden, müssten die betroffenen Grundstücke parzellenscharf gekennzeichnet werden, was in Feld und Wald nur mittels öffentlicher Grenzanzeige oder Vermessung erfolgen könne. Die Vereinigung der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer im Landkreis habe eine dauerhafte Kennzeichnung der Flächen gefordert, die bei Bedarf auch zu erneuern sei. Ferner sollten das Überschießen der befriedeten Fläche und die Wildschadensregulierung zwischen Antragsteller und Landnutzer geregelt werden. Die Jagdpächter des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes E hätten keine Bedenken gegen eine Befriedung der Parzellen 251 in Flur 4, 31 in Flur 5 und 166 in Flur 6. Um die Grundstücke im Wald erkennen zu können, müssten sie indes entsprechend gekennzeichnet sein. Bedenken bestünden bei Parzelle 44 in Flur 7; insoweit sei wegen des ehemals darauf errichteten Hochsitzes ein Gerichtsverfahren anhängig. In der Umgebung dieser Parzelle sei es in der Vergangenheit häufig zu Wildschäden gekommen. Eine Ortsbegehung dieser Parzelle durch die Untere Jagdbehörde habe ergeben, dass diese überwiegend aus Gestrüpp, Hecken und Bäumen bestehe, so dass es nicht zwingend für eine Bejagung erforderlich sei. Wenn auf diesem Grundstück ein Hochsitz errichtet würde, wäre das für die Bejagung der angrenzenden Grundstücke von Vorteil. Da der Antragsteller dies jedoch ablehne, scheide das auch im Falle der Nichtbefriedung aus. Allerdings könne der Jagdausübungsberechtigte einen Hochsitz nahe der Grenze zu diesem Grundstück aufstellen und so bezüglich des möglichen Wildschadens auf die angrenzenden Grundstücke regulierend eingreifen. Die Jagdpächter des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes P hätten erhebliche Bedenken geäußert und gefragt, wie eine Nichtbejagung der vielen Klein- und Kleinstparzellen, die über den gesamt Jagdbezirk verteilt seien und auch noch aus Waldgrundstücken bestünden, durchgeführt werden solle. Die Jäger müssten auch zukünftig in der Lage sein, ihren Aufgaben wie Prävention von Wildschäden, Seuchenschutz sowie Natur- und Artenschutz gerecht werden zu können. Damit die legale Jagdausübung nicht durch endlose Regress- und Unterlassungsforderungen behindert würden, müssten die betreffenden Flächen unmissverständlich vermessen und gekennzeichnet sein. Auch die Jagdgenossenschaft P habe sich gegen eine Befriedung der Grundflächen ausgesprochen, da sie durch eine erschwerte Bejagbarkeit und das erhöhte Risiko von Wildschäden eine erhebliche Wertminderung des Jagdreviers befürchte, wodurch das Eigentumsrecht der verbleibenden Jagdgenossen und Grundstücksanlieger gemindert werde. Ferner habe die Jagdvorsteherin – allerdings nicht nachgewiesen - geltend gemacht, dass sich bei einer Befriedung der Parzellen 191-204 in Flur 4 sowie der Parzellen 261 und 370 in Flur 11 der Wildschaden der umliegenden Grundstücke erhöhen werde. Der Jagdpächter des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes W habe erklärt, dass die Parzelle 86/1 in Flur 15 unschädlich aus der Bejagung herausgenommen werden könne. Gegen eine Befriedung der Parzelle 6/1 in Flur 19 bestünden allerdings erhebliche Bedenken, weil diese an ein Grundstück grenze, auf dem Mais angebaut werde und das daher regelmäßig von Schwarzwildschäden bedroht sei; im vergangen Jahr habe er 1.000 € für Wildschaden bezahlt. Bei einer Ortsbegehung dieses Grundstücks durch die Untere Jagdbehörde seien auf dem Grundstück keine jagdlichen Einrichtungen vorgefunden worden. Der Pächter könne einen Hochsitz nahe der Grenze zu diesem Grundstück aufstellen. Weshalb gerade dieses Grundstück zur Wildschadensregulierung erforderlich sei, habe nicht ermittelt werden können. Nachdem der Jagdvorsteher des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes W dem Antrag des Antragstellers im Juli 2012 trotz fehlender Zuständigkeit stattgegeben habe, habe die Jagdgenossenschaft bei der im Dezember 2013 von der Jagdbehörde durchgeführten Anhörung die Bedenken des Jagdpächters geteilt und darauf hingewiesen, dass geeignete Mittel zur Kennzeichnung der Grundstücke durch den Antragsteller zu ergreifen seien. Ferner solle er belehrt werden, dass Wildschäden, die nachweislich durch die Befriedung seiner Grundstücke entstünden, auf ihn umgelegt werden könnten. Der Kreisjagdbeirat habe in zwei Sitzungen am 23.01. und 26.02.2014 über den Antrag beraten und einer Befriedung der Parzelle 44 in Flur 7 der Gemarkung E, der zusammenhängenden Parzellen 191 – 204 in Flur 4 sowie der Parzellen 261 und 370 in Flur 11 der Gemarkung M und der Parzelle 6/1 in Flur 19 der Gemarkung W nicht zugestimmt. Bei den übrigen Parzellen habe er mehrheitlich eine Befriedung bei entsprechender Kennzeichnung und Duldung von 2 Bewegungsjagden jährlich befürwortet. Nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der in § 6 a BJagdG genannten Belange und der hierzu ergangenen Stellungnahmen der unmittelbar Betroffenen und Träger öffentlicher Belange seien zwingende Versagungsgründe nicht gegeben. Von der ursprünglich angedachten Auferlegung von 2 Bewegungsjagden im Kalenderjahr sei wegen des fehlenden Nachweises, dass dies aus Gründen des Allgemeinwohls erforderlich bzw. untrennbar von der Gewissensentscheidung des Antragstellers sei, abgesehen worden. Die Befriedung solle nach § 6 a Abs. 2 BJagdG mit Wirkung zum Ende des Jagdpachtvertrages erfolgen. Dieser ende für den gemeinschaftlichen Jagdbezirk E am 31.03.2025, sodass die Befriedung ab dem 01.04.2025 greife. Beim gemeinschaftlichen Jagdbezirk P habe der Jagdpachtvertrag zum 31.03.2014 geendet, so dass die Befriedung rückwirkend ab dem 01.04.2014 gelte. Beim gemeinschaftlichen Jagdbezirk W ende der Jagdpachtvertrag am 31.03.2020, so dass die Befriedung ab dem 01.04.2020 wirksam sei. Die Gebührenerhebung ergebe sich aus § 17 SJG i.V.m. Nr. 1.1 der Anlage 2 zu § 44 DV-SJG und berechne sich wie folgt: 11,7 + 50,3 + 10,5 Stunden eines tariflich Beschäftigten aus der EG 10 à 56,93 €/Stunde sowie 4,8 + 12,45 + 3,8 Stunden einer Beamtin A 12 à 64,16 €/Stunde. Mit Schreiben vom 19.05.2014 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen die Gebührenerhebungen. Gegen die festgesetzten Gebühren machte er geltend, diese entsprächen nicht § 6 a BJagdG und § 17 SJG in der Gestalt der Entscheidung des EMRK vom 26.06.2012. Die Gebühren seien auch deshalb unverhältnismäßig, weil die Jagdgenossenschaft W seinem Begehren auf Ruhen der Jagd auf seinen dortigen Grundflächen zugestimmt habe. Für die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach § 6 a BJagdG gebe es weder eine Rechtsvorschrift noch ein besonderes Gebührenverzeichnis im Verständnis von § 17 Abs. 2 SJG. § 17 Abs. 1 SJG spreche von „Amtshandlungen der Jagdbehörden“. Demnach könnten Handlungen eines tariflich Beschäftigten nicht als Amtshandlung eingestuft werden. § 17 SJG sei nur auf Tätigkeiten nach dem SJG ausgerichtet, nicht auf solche nach dem BJagdG. § 6 a BJagdG sehe nur Anhörungen vor der Bescheidung des Antrags vor. Zur Prüfung von Grundflächen und deren Bewuchs gebe es im Saarland sehr gute amtliche Flurkarten. Die mit dem Widerspruch beantragte Außervollzugsetzung der drei Bescheide hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 02.06.2014 abgelehnt und weiter ausgeführt, geltend gemachte Gründe für eine unbillige Härte seien substantiiert darzulegen. Mit Schreiben vom 16.06.2014 machte der Antragsteller geltend, Nr. 1.1 der Anlage 2 zu § 44 DV-SJG in der Fassung vom 27.01.2000 sehe für Amtshandlungen nach § 6 a BJagdG keine Gebühr vor, so dass es an einer Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung fehle. Weshalb die in den einzelnen Bescheiden genannten Stunden eines tariflich Beschäftigten und einer Beamtin der Besoldungsgruppe A 12 erforderlich gewesen seien, sei nicht nachvollziehbar. Die Vollziehung der Bescheide habe für ihn eine nicht durch öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge. Er habe einen nicht von wirtschaftlichen, sondern allein ethischen Gründen getragenen Antrag auf Befriedung seiner Grundstücke gestellt. Das sei unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch bei der Gebührenfestsetzung zu berücksichtigen. Er sei wirtschaftlich nicht in der Lage, die Gebühren zu bezahlen. Er und seine Ehefrau hätten zusammen jährliche Einnahmen in Höhe von € und Ausgaben in Höhe von €. Von der Differenz müssten sie ihren Lebensunterhalt bestreiten. Eine sofortige Entrichtung der Gebühren würde für sie zur Existenzvernichtung führen. Da § 6 a BJagdG die Gewissensfreiheit schütze, könne die sofortige Vollziehung der Gebührenforderung nicht durch das öffentliche Interesse geboten sein. Selbst wenn es eine Ermächtigung zur Gebührenerhebung für Verfahren nach § 6 a BJagdG gäbe, wäre die konkrete Erhebung unverhältnismäßig, weil sie nicht hinreichend berücksichtige, dass die Anträge allein aus ethischen Gründen gestellt worden seien. Das sei auch bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigen. Der EGMR habe in seiner Entscheidung vom 26.06.2012 – 9300/07 - im Verfahren Hermann ./. die Bundesrepublik Deutschland festgestellt, dass die Handhabung von § 6 a BJagdG durch die Bundesrepublik Deutschland gegen Art. 1 Protokoll Nr. 1 zur EMRK verstoße: Die Verpflichtung, die Jagd auf dem eigenen Land zu dulden, obwohl diese aus Gewissensgründen abgelehnt werde, lege Grundstückseigentümern eine unverhältnismäßige Belastung auf. Wenn das so sei, verstoße auch eine unverhältnismäßige Belastung mit Kosten für die Befriedung gegen Art. 1 Protokoll Nr. 1 zur EMRK. Die geltend gemachten Gebühren könnten auch nicht losgelöst von den weiteren Auflagen in den Bescheiden gesehen werden, mit denen er verpflichtet werde, seine Grundstücke amtlich vermessen zu lassen und den Grenzverlauf ausreichend und dauerhaft kenntlich zu machen. Nach seinen Informationen beliefen sich die Kosten für die Vermessung und Markierung der Grundstücke auf ca. 63.203,10 €, so dass er insgesamt 68.681,10 € aufzubringen habe. Das verstoße gegen Art. 4 Abs. 1 GG und Art. 1 Protokoll Nr. 1 zur EMRK. Der abgerechnete Zeitaufwand von (50,3 + 10,5 + 11,7 =) 72,5 Stunden eines tariflich Beschäftigten plus (12,45 + 3,8 + 4,8 =) 21,05 Stunden einer A 12-Beamtin sei nicht nachvollziehbar begründet und auch nicht erforderlich gewesen. Wegen der Einzelberechnung werde um Überlassung der Verwaltungsakten gebeten. Allerdings sei der Bevollmächtigte vom 4. bis 18.08.2014 im Urlaub. Zu berücksichtigen sei ferner, dass über seinen Antrag vom 17.07.2012 erst am 08.05.2014 und damit nach dem Inkrafttreten des neu geschaffenen Gebührentatbestandes entschieden worden sei. Nach der Rechtsprechung des BGH entstehe bei einer überlangen Bearbeitung von Anträgen eine Schadensersatzpflicht, die vorliegend zu einer Gebührenfreistellung führen müsse. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung seiner Widersprüche vom 19.05.2014 gegen die drei Bescheide des Antragsgegners vom 08.05.2014 hinsichtlich der angeforderten Gebühren anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Seiner Ansicht nach seien die Ausführungen des Antragstellers zur „unbilligen Härte“ ohne Relevanz, weil diese nur im Verfahren nach § 80 Abs. 4 VwGO für die Verwaltungsentscheidung von Bedeutung seien. Bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO durch das Gericht könnte eine „unbillige Härte“ nur im Rahmen der Interessenabwägung Bedeutung haben. Der streitige Gebührenbescheid sei indes offensichtlich rechtmäßig. Entgegen der Annahme des Antragstellers sehe das Gebührenverzeichnis einen Gebührentatbestand für die vorgenommenen Amtshandlungen vor. Die Ermittlung der Gebühren sei auch nachvollziehbar. Der Einwand des Antragstellers, die Tätigkeit eines tariflich Beschäftigten sei keine Amtshandlung, liege neben der Sache. Die Einzelberechnung des Verwaltungsaufwandes sei der Akte zu entnehmen. Dass auch die Amtsleiterin mit dem Vorgang beschäftigt worden sei, habe daran gelegen, dass § 6 a BJagdG erst im Dezember 2013 in Kraft getreten sei und erstmals eine Abweichung von dem bisher uneingeschränkt geltenden Prinzip der Zwangsmitgliedschaft von Jagdgenossen geschaffen habe. Maßgebend für die Kostenerhebung sei das Kostendeckungsprinzip, das detailliert beachtet worden sei. Damit sei zugleich das Äquivalenzprinzip gewahrt worden. Diese Prinzipien erführen durch die Motivation für die Inanspruchnahme der Verwaltung keine Einschränkung. Die Kosten für die Vermessung seiner Grundstücke, sofern keine Grenzsteine vorhanden seien, könnten bei der Gebührenbemessung, die sich als Gegenleistung für den Verwaltungsaufwand darstelle, keine Bedeutung haben. Das Gericht hat dem Antragsteller die unten wiedergegebene Einzelaufstellung der abgerechneten Stunden sowie die Berechnung der Stundensätze übersandt. II. Der Antrag auf Anordnung der (bei der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten von Gesetz wegen nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ausgeschlossenen) aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen von Gesetz wegen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt ganz oder teilweise anordnen. Im Rahmen der vom Gericht dabei zu treffenden Abwägung, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Gebührenforderung das entgegenstehende private Interesse der Antragstellerin, unter Berücksichtigung von § 80 b VwGO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Rechtsbehelf von Vollzugsmaßnahmen der Anordnung verschont zu bleiben, überwiegt, sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs zu berücksichtigen. Dabei erfordert die Aussetzung bei öffentlichen Abgaben und Kosten nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder aber die Vollziehung für den Pflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Das Gericht hat in diesem Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorliegend allein hinsichtlich der Gebühren angegriffenen Bescheide. Durchgreifende Anhaltspunkte für eine unbillige Härte hat der Antragsteller nicht dargetan. Eine unbillige Härte in diesem Sinne liegt vor, wenn durch die Anordnung des Sofortvollzugs wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht bzw. kaum wieder gutzumachen sind, z.B. wenn die Zahlung zum Konkurs oder zur Existenzvernichtung führen würde. Die Aussetzungsmöglichkeit besteht nicht unabhängig von den Erfolgsaussichten und scheidet bei mangelnden Erfolgsaussichten aus.2Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, § 80 Rdnr. 61 mit NachweisenBader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, § 80 Rdnr. 61 mit Nachweisen Insofern reicht der Vortrag, die laufenden Einnahmen von jährlich € überstiegen die laufenden Ausgaben von jährlich € nur um jährlich € (= monatlich €), nicht aus. Vielmehr bedürfte es zusätzlich der Darlegung des vorhandenen Vermögens, weil es sich um einmalige Gebühr handelt, die notfalls auch aus dem vorhandenen Vermögen zu entrichten ist. Im Ergebnis kommt es vorliegend jedoch darauf nicht an, weil das Gericht keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebungen hat. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühren für die drei Erklärungen des Antragsgegners als Untere Jagdbehörde zum befriedeten Bezirk nach § 6 a BJagdG sind § 1 Abs. 1 a und Abs. 2 und § 6 SaarlGebG in Verbindung mit Ziffer 1.1. des Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Amtshandlungen der Jagdbehörden und die Abnahme der Prüfungen in der Fassung vom 19.03.2014 (ABl. S. 118 ). Dass die Erklärungen nach § 6 a BJagdG vom Antragsgegner und nicht von einer (nicht existenten) Bundesjagdbehörde erteilt wurden, ergibt sich aus Art. 83 GG, demzufolge die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten ausführen, soweit das Grundgesetz nichts anderes zulässt oder bestimmt. Nach Art. 84 Abs. 1 GG regeln in den Fällen des Art. 83 GG die Länder die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 a SaarlGebG sind für Amtshandlungen der Verwaltungsbehörden des Landes Gebühren zu erheben, soweit die Amtshandlungen in dem Allgemeinen oder einem Besonderen Gebührenverzeichnis aufgeführt sind. Das Allgemeine und die Besonderen Gebührenverzeichnisse werden nach § 1 Abs. 2 SaarlGebG durch Rechtsverordnung gemäß den §§ 5 und 6 erlassen. § 5 Abs. 2 SaarlGebG ermächtigt das zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen, die Besonderen Gebührenverzeichnisse sowie ihre Durchführungsbestimmungen, Änderungen und Ergänzungen zu erlassen. In das Allgemeine und die Besonderen Gebührenverzeichnisse dürfen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SaarlGebG nur Amtshandlungen und Inanspruchnahmen staatlicher Einrichtungen aufgenommen werden, die individuell zurechenbar sind. Die Gebührenverzeichnisse enthalten feste Gebühren, Wert- und Rahmengebühren (§ 6 Abs. 2 SGebG). Nach § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 3 SaarlGebG richten sich die Gebühren bei den festen und den Rahmengebühren nach dem auf die Amtshandlung entfallenden durchschnittlichen Aufwand des Verwaltungszweiges, bei der Bemessung der Höhe der Verwaltungsgebühren ist der Nutzen der staatlichen Leistung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen. Auf dieser Grundlage hat das Ministerium für Umwelt nach § 44 SJG und § 17 DV-SJG im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen mit Verordnung vom 27.01.2001 (ABl. S. 268) in der Fassung von Art. 2 des Gesetzes Nr. 1825 zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften vom 19.03.2014 (ABl. S. 118 ) ein Besonderes Gebührenverzeichnis für Amtshandlungen der Jagdbehörden des Saarlandes sowie für die Abnahme der Prüfungen erlassen. Nach Nummer 1.1 dieses im Amtsblatt des Saarlandes vom 27.03.2014 veröffentlichten Besonderen Gebührenverzeichnisses vom 19.03.2014 ist die Gebühr für die „Erklärung zum befriedeten Bezirk auf Antrag des Eigentümers nach § 6 a des Bundesjagdgesetzes“ „nach Zeitaufwand“ zu bemessen. Da das Gesetz Nr. 1825 vom 19.03.2014 keine besondere Regelung über das Inkrafttreten enthält, gilt, dass das Saarländische Jagdgesetz nach Art. 103 SLVerf. und die Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Jagdgesetzes einschließlich des darauf beruhenden Besonderen Gebührenverzeichnisses nach Art. 104 Abs. 2 Satz 2 SLVerf. am Tag nach der Verkündung im Amtsblatt und damit am 28.03.2014 in Kraft getreten sind. Diese Gebührenregelung ist vorliegend einschlägig, weil die Erklärungen des Antragsgegners nach § 6 a BJagdG vom 08.05.2014 datieren und die gebührenpflichtigen Amtshandlungen damit nach dem 28.03.2014 vorgenommen wurden. Die ursprünglichen Einwendungen des Antragstellers gegen das Bestehen eines Gebührentatbestandes gehen damit ins Leere. Damit bedarf es keiner weiteren Ausführungen dazu, dass nach Nr. 1.1 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses (Auffanggebührentatbestand) für eine Amtshandlung, für die noch kein Gebührentatbestand bestimmt ist, längstens bis zum Ablauf von 3 Jahren nach Inkrafttreten der Rechtsvorschrift, auf der die Amtshandlung beruht, eine Gebühr zwischen 2,55 € und 10.225 € zu erheben ist. Auch die Einwendungen des Antragstellers gegen die Höhe der Gebühren greifen nicht in dem Sinne durch, dass ernstliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bestehen. Das Personalamt des Antragsgegners hat die Gebühren „nach Zeitaufwand“ nicht nach den pauschalisierten Beträgen des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses, sondern wie folgt berechnet: Gehobener Dienst Besoldungsgruppe A 12: Jahreswert Verwaltungsdienst Personalkosten 78.000,00 € + Gemeinkosten 20 % der Personalkosten 15.600,00 € + Sachkostenpauschale 9.700,00 € 103.300,00 € : 1.610 Arbeitsstunden bei einer 40 Stundenwoche = 64,16 € /Stunde Tarifliche Beschäftigte Entgeltsgruppe 10: Jahreswert Verwaltungsdienst Personalkosten 66.400,00 € + Gemeinkosten 20 % der Personalkosten 13.280,00 € + Sachkostenpauschale 9.700,00 € 89.380,00 € : 1.570 Arbeitsstunden bei einer 39 Stundenwoche = 56,93 € /Stunde Die abgerechneten Stunden sind in der Verwaltungsakte wie folgt aufgelistet: P E W Anzahl der Grundstücke 29 4 2 Nachbargrundstücke 89 16 15 Tätigkeit Zeitaufwand in Stunden Studium der Rechtslage bzgl. Befriedigung (anteilig) 2 2 2 Überprüfung der Eigentumsverhältnisse der Grundst. 3 0,2 0,1 Suchen der Grundstücke und Bearbeitung in ZORA 3 0,2 0,1 Suchen der Nachbargrundstücke 9 1,5 1,5 Ermitteln der Eigentümer der Nachbargrundstücke 12 2 2 Ermitteln der Träger öffentlicher Belange (anteilig) 0,3 0,3 0,3 Anhörung Nachbarn + Träger öffentl. Belange (incl. telef. Auskünfte ggü. den Angehörten) 6 1 1 Besprechung mit Jagdpächtern und Jagdgenoss. 3 Anhörung Kreisjagdbeirat (Einladung, Zusammenstell. von Infos für Sitzungen 23.01.2014 und 26.02.2014 2 2 2 Begehung vor Ort 8 2 1 Bescheiderstellung (Mitarbeit) 2 0,5 0,5 Summe 50,3 11,7 10,5 Kosten (x 56,93 €/Stunde) 2.863,58 € 666,08 € 597,77 € Studium der Rechtslage bzgl. Befriedigung (anteilig) 1 1 1 Anhörung Kreisjagdbeirat (Sitzung 26.02.2014 anteil.) 0,45 0,3 0,3 Begehung vor Ort 8 2 1 Bescheiderstellung (Mitarbeit) 3 1,5 1,5 Summe 12,45 4,8 3,8 Kosten (x 64,16 €/Stunde) 798,79 € 307,97 € 243,81 € Kosten insgesamt 3.662,37 € 974,05 € 841,58 € Dagegen ist nach Maßgabe der Erkenntnisse im vorliegenden einstweiligen Verfahren von Rechts wegen nichts zu erinnern. Im abgeschlossenen Klageverfahren des Klägers gegen das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz – 5 K 536/13 – hatte der Beklagte den Gesetzentwurf zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften vom 19.12.2012 vorgelegt. Dort heißt es auf den Seiten 2 und 3, dass durch das Gesetz für den Haushalt des Bundes keine Mehrkosten entstehen, jedoch für die Länder ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand durch Amtshandlungen bei der Antragsbearbeitung. Der Erfüllungsaufwand stelle sich für die Länder dergestalt dar, dass bundesweit voraussichtlich höchstens 300 Anträge auf Austritt aus der Jagdgenossenschaft gestellt würden. Der Bearbeitungsaufwand werde pro Antrag bei etwa 30 Stunden durch einen Mitarbeiter des gehobenen Dienstes (pro Stunde 35,10 €) liegen. Damit ist bereits vorgezeichnet, dass für die Bearbeitung eines Antrags auf Feststellung der Befriedung nach § 6 a BJagdG ein erheblicher Verwaltungsaufwand vorausgesetzt wird, der in den angegriffenen Bescheiden durch Wiedergabe der Rechtsgrundlage (§ 6 a BJagdG) und des danach erforderlichen und erfolgten Verwaltungsaufwandes umfassend dargestellt ist. Bei dem in der Gesetzesbegründung genannten Verwaltungsaufwand von 30 Stunden ist davon auszugehen, dass sich dieser auf ein zusammenhängendes Grundstück in einem Jagdbezirk und nicht – wie vorliegend – auf 34 bzw. 35 größtenteils verstreut liegende Grundstücke in drei unterschiedlichen Jagdbezirken bezieht. Für ein „durchschnittliches“ nach § 6 a BJagdG zu befriedendes und damit aus einem Jagdbezirk herauszunehmendes Grundstück ist damit bereits der Bundesgesetzgeber von Kosten in Höhe von (30 x 35,10 € =) 1.053,00 € ausgegangen. Diese Kosten werden in Bezug auf die Jagdbezirke E und W mit 974,05 € bzw. 841,58 € unterschritten. Nur in Bezug auf die Jagdgenossenschaft P stellen sich die Kosten mit insgesamt 3.662,37 € als (deutlich) höher dar. Allerdings hat der Antragsteller insoweit für insgesamt 29 Einzelgrundstücke bzw. 11 zusammenhängende Areale die Befriedung beantragt. Geht man davon aus, dass 11 (irgendwie zusammenhängende) Grundstücksareale befriedet wurden, erscheint auch der Betrag von 3.662,37 € im Verhältnis zu 1.053,00 € für ein zu befriedendes Grundstück bei dieser pauschalen Betrachtungsweise moderat. Geht man weiterhin davon aus, dass es vorliegend um die Befriedung von insgesamt 34 Grundstücken geht und ursprünglich auch noch das Flurstück 14/1 in Flur 2 der Gemarkung M (1.200 qm Wald) in der Aufstellung des Antragstellers enthalten war, ergibt sich rein rechnerisch ein Betrag von (5.478,00 € : 34 bzw. 35 =) 161,11 € bzw. 156,51 € Gebühren pro Grundstück. Das wiederum zeigt, dass die Gebührenhöhe zwangsläufig zu einem erheblichen Anteil aus der großen Anzahl von Grundstücken des Antragstellers resultiert. Eine dezidierte Bestimmung, was unter „nach Zeitaufwand“ zu verstehen ist, enthält das Besondere Gebührenverzeichnis nicht. Das lässt die vom Antragsgegner vorgenommene Einzelberechnung für den Einsatz der konkret tätig gewordenen Bediensteten von Rechts wegen zu. Der ursprünglich – zuletzt wohl nicht mehr – vorgebrachte Einwand, der Einsatz eines Tarifbeschäftigten könne nicht als Kosten einer Amtshandlung abgerechnet werden, liegt – wie vom Antragsgegner zu Recht vorgebracht – neben der Sache. Amtshandlungen der Unteren Jagdbehörde erfordern nicht den ausschließlichen Einsatz von beamteten Amtsträgern. Weitere Ausführungen sind insoweit nicht geboten. Zur Angemessenheit der Stundensätze kann insoweit vergleichsweise auf das Allgemeine Gebührenverzeichnis in den Fassungen vom 23.02.2011 (ABl. S. 75 ) und vom 26.05.2014 (ABl. I S. 174 ) zurückgegriffen werden: 1. Nach Zeitaufwand auf der Basis des Stundensatzes des Bearbeiters gemäß den nachfolgenden Sätzen: 1. für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte 76,30 € 2. für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte 58,90 € 3. für Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte 49,90 € Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieses Stundensatzes zu berechnen. Eine inhaltsgleiche Regelung enthält etwa auch Nummer 37.1 des Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bauaufsichtsbehörden (GebVerzBauaufsicht). Die Sätze von 64,16 €/Stunde für einen Beamten der Besoldungsgruppe A 12 (gehobener Dienst) bzw. von 56,93 €/Stunde für einen Tarifbeschäftigten der Entgeltsgruppe 10 (vergleichbar gehobener Dienst) liegen etwas ober- bzw. unterhalb des im Allgemeinen Gebührenverzeichnis pauschalierten Stundensatzes von 58,90 € für einen Beamten des gehobenen Dienstes und sind deshalb aller Voraussicht nach von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Auch der Umstand, dass der Jagdvorsteher des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes W dem Antrag des Antragstellers im Juli 2012 trotz fehlender Zuständigkeit stattgegeben hat, führt nicht dazu, dass der Antragsgegner für die Erklärung nach § 6 a BJagdG im Bescheid vom 08.05.2014 insoweit keine Gebühren verlangen durfte. Das ergibt sich ohne Weiteres bereits daraus, dass der Antragsteller mit seiner am 26.03.2013 beim Verwaltungsgericht gegen das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz erhobenen Klage auch für seine Grundstücke in der Gemarkung W eine Entscheidung über seinen Antrag auf Befriedung geltend gemacht und damit klar zu erkennen gegeben hat, dass er auch zu diesem Zeitpunkt noch eine Entscheidung von der zuständigen Behörde haben wollte. Zudem hat der Antragsteller sich gegen die Erklärung der Befriedung seiner beiden Grundstücke in der Gemarkung W mit seinem Widerspruch nicht zur Wehr gesetzt. Die Gebührenregelung im Gebührenverzeichnis sowie die konkrete Gebührenfestsetzung verstoßen aller Voraussicht nach auch nicht gegen Äquivalenzprinzip. Das Äquivalenzprinzip3Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.2003 – 6 C 4.02 – BVerwGE 118, 123 m.w.N.Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.2003 – 6 C 4.02 – BVerwGE 118, 123 m.w.N. als Ausprägung des (bundes-)verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die Gebühr in keinem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand steht. Insbesondere verbietet das Äquivalenzprinzip die Festsetzung der Gebühr völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Leistung.4Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 06.02.1979 - 2 BvL 5/76 - BVerfGE 50, 217, vom 07.02.1991 - 2 BvL 24/84 - BVerfGE 83, 363, vom 12.02.1992 - 1 BvL 1/89 - BVerfGE 85, 337, und vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 - BVerfGE 97, 332 sowie Urteil vom 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. - BVerfGE 108, 1Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 06.02.1979 - 2 BvL 5/76 - BVerfGE 50, 217, vom 07.02.1991 - 2 BvL 24/84 - BVerfGE 83, 363, vom 12.02.1992 - 1 BvL 1/89 - BVerfGE 85, 337, und vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 - BVerfGE 97, 332 sowie Urteil vom 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. - BVerfGE 108, 1 Letzteres greift vorliegend ersichtlich nicht, weil sich die Gebühr gerade ausschließlich an den Kosten der gebührenpflichtigen Amtshandlung orientiert. Soweit der Antragsteller vom Ansatz her zutreffend geltend macht, die Gebühr für eine Befriedung von Grundeigentum aus ethischen Gründen müsse auch berücksichtigen, dass dabei keine wirtschaftliche Leistung belegt werde und nicht faktisch zu einer Verhinderung dieser Befriedung durch unverhältnismäßig hohe Gebühren führen dürfe, erfüllen sowohl die Gebührenregelung im Gebührenverzeichnis als auch die konkrete Gebührenfestsetzung diese Maßgabe, indem sie ausschließlich an den konkreten Verwaltungsaufwand anknüpfen und nicht – was § 6 Abs. 3 Satz 3 SaarlGebG („Bei der Bemessung der Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren ist der Nutzen der staatlichen Leistung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen.“) zulässt – eine bei einer Zulassung geldwerter Vorteile über den bloßen Verwaltungsaufwand hinausgehende „Vorteilsabschöpfung“ vorsehen bzw. vornehmen. Allein der Umstand, dass der Antragsteller aus „ethischen Gründen“ die Befriedung seines Besitztums beantragt hat, führt nicht zu einer daraus zwingend gebotenen Reduzierung bzw. zu einem Verzicht auf Ausgleich des Verwaltungsaufwandes. Die Gebührenordnungen verlangen nämlich auch für alternativlose Verwaltungshandlungen wie die Ausstellung von Ausweisen, die Müllentsorgung oder Straßenreinigung Gebühren nach Maßgabe der anfallenden Kosten. Soweit der Antragsteller geltend macht, der EGMR habe in seiner Entscheidung vom 26.06.2012 – 9300/07 - im Verfahren Hermann ./. die Bundesrepublik Deutschland festgestellt, dass die Handhabung von § 6 a BJagdG durch die Bundesrepublik Deutschland gegen Art. 1 Protokoll Nr. 1 zur EMRK verstoße, ist das unzutreffend. Aus der Entscheidung ergibt sich ohne weiteres, dass es § 6 a BJagdG im Jahre 2012 noch nicht gab; dieser wurde erst als Folge der Entscheidung des EGMR mit Gesetz vom 29.05.2013 (BGBl. I 1386) geschaffen. In der Entscheidung des EGMR heißt es, der Gerichtshof stellt fest, dass das Bundesjagdgesetz in keinem Fall die ethischen Überzeugungen der Eigentümer, die die Jagd ablehnen, berücksichtigt, und deshalb die Verpflichtung, die Jagd auf ihren Grundstücken zu dulden, für die Eigentümer, die die Jagd aus ethischen Gründen ablehnen, eine unverhältnismäßige Belastung darstellt.5EGMR vom 26.06.2012 – 9300/07 -, juris S. 19 von 43EGMR vom 26.06.2012 – 9300/07 -, juris S. 19 von 43 Dass der Austritt aus einer bzw. mehreren Jagdgenossenschaften durch die Erklärung der Grundstücke zu befriedetem Besitztum aus ethischen Gründen, trotz des vom Gesetz vorgegebenen erheblichen Verwaltungsaufwandes gebührenrechtlich zu einer Freistellung bzw. Festsetzung der Gebühren deutlich unterhalb des Aufwandes der Verwaltungsbehörde führen müsse, lässt sich der Entscheidung des EGMR vom 26.06.2012 – 9300/07 – nicht entnehmen. Geht man nach den vorstehenden Berechnungen davon aus, dass der Antragsteller (5.478,00 € : 34 bzw. 35 =) 161,11 € bzw. 156,51 € an Gebühren pro befriedetes Grundstück zu entrichten hat, lässt sich ganz sicher auch nicht davon sprechen, dass die Gebühren letztlich einen entscheidenden Einfluss auf die Gewissensentscheidung des Grundstückseigentümers habe und dieselbe aus finanziellen Gründen faktisch verhindere. In diesem Zusammenhang ist erneut darauf hinzuweisen, dass dem Antragsteller entstehende Folgekosten wie die für die Vermessung und Kennzeichnung der Grenzen seiner vielen Grundstücke weder nach dem Saarländischen Gebührengesetz noch nach allgemeinen Grundsätzen kein Kriterium für die Höhe der Gebühren für die Amtshandlung der Behörden sein können. Dass es zudem Sache des Antragstellers ist, dafür Sorge zu tragen, dass Jäger sein befriedetes Besitztum als solches erkennen und damit respektieren können, versteht sich von selbst. Da zwischen Gebühr und dem Aufwand der Behörde kein gröbliches Missverhältnis besteht, ist eine Verletzung des Äquivalenzprinzips nicht festzustellen. Soweit der Antragsteller schließlich meint, die Gebühr müsse unter Schadensersatzgesichtspunkten und unter Berücksichtigung der entsprechenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reduziert bzw. auf Null festgesetzt werden, weil die Behörde erst knapp zwei Jahre nach Antragstellung über seinen Antrag entschieden habe und der Gebührentatbestand erst kurz zuvor geschaffen worden sei, sieht das Gebührengesetz eine solche Aufrechnungsmöglichkeit nicht vor. Bestehen damit im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung, ist der Antrag zurückzuweisen. Auf die Frage, ob die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige Härte darstellt, kommt es nach dem Vorstehenden nicht (mehr) an. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 25 Abs. 2 Satz 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei geht die Kammer in Übereinstimmung mit Textziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit davon aus, dass das den Streitwert bestimmende Interesse mit einem Viertel des Betrages der Hauptsache und damit mit (5.478 : 4 =) 1.369,50 Euro anzusetzen ist.