Urteil
5 K 846/14
Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2015:1007.5K846.14.0A
3mal zitiert
5Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Einer Bürgerinitiative fehlt für eine Klage gegen den Betrieb einer Bauschuttdeponie die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis, weil sich nicht auf die Verletzung eigener Rechte berufen kann. Sie kann sich auch nicht auf eine Verletzung der Rechte ihrer Mitglieder berufen, weil § 42 Abs. 2 VwGO einer gewillkürten Prozessstandschaft entgegensteht.(Rn.24)
2. Eine Bürgerinitiative kann aus § 2 Abs. 1 i.V.m. § 4 UmwRG keine Klagebefugnis ableiten, wenn sie nicht nach § 3 UmwRG anerkannt worden ist.
Die Klagebefugnis gemäß § 2 Abs. 2 UmwRG scheidet aus, wenn die Bürgerinitiative bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung noch nicht erfüllt bzw. sie keinen Antrag auf Anerkennung gestellt hat.(Rn.31)
3. Eine Bürgerinitiative kann sich nicht auf das Umweltrechtsbehelfsgesetz berufen, wenn sich ihre Klage nicht gegen Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (juris: UVPG) richtet, sondern sie ein Einschreiten der zuständigen Behörde gegen den Betrieb einer bestehenden Bauschuttdeponie begehrt.(Rn.33)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 15.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einer Bürgerinitiative fehlt für eine Klage gegen den Betrieb einer Bauschuttdeponie die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis, weil sich nicht auf die Verletzung eigener Rechte berufen kann. Sie kann sich auch nicht auf eine Verletzung der Rechte ihrer Mitglieder berufen, weil § 42 Abs. 2 VwGO einer gewillkürten Prozessstandschaft entgegensteht.(Rn.24) 2. Eine Bürgerinitiative kann aus § 2 Abs. 1 i.V.m. § 4 UmwRG keine Klagebefugnis ableiten, wenn sie nicht nach § 3 UmwRG anerkannt worden ist. Die Klagebefugnis gemäß § 2 Abs. 2 UmwRG scheidet aus, wenn die Bürgerinitiative bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung noch nicht erfüllt bzw. sie keinen Antrag auf Anerkennung gestellt hat.(Rn.31) 3. Eine Bürgerinitiative kann sich nicht auf das Umweltrechtsbehelfsgesetz berufen, wenn sich ihre Klage nicht gegen Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (juris: UVPG) richtet, sondern sie ein Einschreiten der zuständigen Behörde gegen den Betrieb einer bestehenden Bauschuttdeponie begehrt.(Rn.33) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 15.000,-- € festgesetzt. Die Klage ist unzulässig, da es an der nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Klagebefugnis fehlt. Die Klägerin ist zwar beteiligtenfähig im Sinne des § 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO, jedoch nicht klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Die Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO ist gegeben, wenn die Verletzung eigener Rechte des Klägers auf der Grundlage des Klagevorbringens möglich ist. Diese Möglichkeit ist nur auszuschließen, wenn offensichtlich nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können. Ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. u.A. Urteile vom 10.10.2002 - 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93 = DVBl 2003, 403 = Buchholz 442.066 § 30 TKG Nr. 1= NVwZ 2003, 605, vom 28.11.2007 - 6 C 42.06 -, BVerwGE 130, 39 = NVwZ 2008, 575 = DVBl 2008, 659 = DÖV 2008, 555 = Buchholz 442.066 § 132 TKG Nr. 1 und vom 05.08.2015 - 6 C 10/14 -, juris. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die Klägerin nicht geltend macht, in eigenen Rechten verletzt zu sein, sondern sich auf eine Verletzung der Rechte ihrer Mitglieder beruft. Daraus lässt sich eine Klagebefugnis jedoch nicht herleiten, da dies § 42 Abs. 2 VwGO widerspricht, der einer Prozessstandschaft entgegensteht, bei der Bürgerinitiativen die Rechte ihrer Mitglieder geltend machen. Diese Einschränkung der Klagebefugnis entspricht dem verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklichen vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.09.2010 - 2 BvR 2349/08 -, NVwZ-RR 2011, 1 in § 42 Abs. 2 VwGO normierten Ausschluss von Popularklagen und damit mittelbar dem Ausschluss der gewillkürten Prozessstandschaft im Verwaltungsprozess. So Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 42 Rdnr. 60; Eyermann, VwGO, 14. Auflage, § 42 Rdnr. 76. Daher ist die Klägerin gehindert Rechte ihrer Mitglieder im Verwaltungsprozess geltend zu machen und ihr fehlt insoweit die Klagebefugnis. Auch aus § 2 Abs. 1 i.V.m. § 4 UmwRG kann sie keine Klagebefugnis ableiten, da sie nicht nach § 3 UmwRG anerkannt worden ist. Die Klägerin hat eine entsprechende Anerkennung auch nicht behauptet. Eine nicht nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung kann gemäß § 2 Abs. 2 UmwRG einen Rechtsbehelf nach § 2 Abs. 1 UmwRG nur dann einlegen, wenn sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt und sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat. Die Klägerin hat jedoch selbst vorgetragen, dass sie einen solchen Antrag bisher nicht gestellt hat, weil sie noch keine drei Jahre besteht, so dass die sich aus § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UmwRG ergebende Anerkennungsvoraussetzung noch nicht erfüllt ist. Im Übrigen ist das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz im vorliegenden Fall für die von der Klägerin zur Entscheidung gestellten Begehren auch nicht anwendbar. Nach § 1 Abs. 1 UmwRG findet dieses Gesetz nur auf Rechtsbehelfe Anwendung, die sich gegen Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) richten, sofern für das jeweilige Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Diese Voraussetzungen liegen offensichtlich nicht vor für die Begehren der Klägerin, einen sofortigen Annahmestopp für gefährliche Abfälle für die Deponie Sötern-Waldbach zu erlassen und den vollständigen Deponiebetrieb bis auf weiteres zu untersagen. Denn insoweit wendet sich die Klägerin nicht gegen Entscheidungen des Beklagten, sondern begehrt ein Einschreiten gegen den Betrieb der Deponie. Hierfür ist das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz aber nicht einschlägig. Auch der Antrag zu 3. unterfällt nicht dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz. Insoweit ist zunächst zu beachten, dass die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Deponie bereits am 25.07.2003 und damit sowohl vor Inkrafttreten des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes am 15.12.2006 als auch vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist des Art. 10a UVP-RL in der durch die Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie geänderten Fassung (Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl EG Nr. L 156 S. 17) am 25.06.2005 erteilt worden ist, so dass das Gesetz auf diese Genehmigung nicht anwendbar ist. Im Übrigen begehrt die Klägerin auch insoweit ein Tätigwerden des Beklagten in Form einer Rücknahme nach § 48 SVwVfG bzw. eines Widerrufs nach § 49 SVwVfG, wofür das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz aber nicht einschlägig ist. Der Umstand, dass die Widerspruchsbehörde den Widerspruch der Klägerin als zulässig behandelt hat, obwohl in den Gründen des Widerspruchsbescheides ausgeführt ist, es sei weder schlüssig dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Klägerin in eigenen Rechten verletzt und damit widerspruchsbefugt sein könnte und sich auch aus § 2 UmwRG nichts anderes ergebe, da es sich bei der Klägerin nicht um eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung handele, mag zwar dazu führen, dass der Widerspruchsbescheid inhaltlich fehlerhaft ist, eine Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich daraus jedoch nicht. Denn das Gericht ist insoweit an die gesetzlichen Regelungen und nicht an die Behandlung durch die Widerspruchsbehörde gebunden. Da die Klage somit mangels Klagebefugnis unzulässig ist, ist sie mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Im Hinblick auf die Unzulässigkeit der Klage bedurfte es vorliegend auch keiner Beiladung des Betreibers der Deponie. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.09.1988 - 7 B 150/88 -, BVerwGE 80, 228 = Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 93 = NVwZ-RR 1989, 109. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1 i. V. m. § 63 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Klägerin wendet sich gegen den Betrieb einer Bauschuttdeponie. Der Betrieb der Deponie wurde im Plangenehmigungsverfahren mit Bescheid vom 25.07.2003 genehmigt. Nachfolgend ergingen unter dem 12.11.2009 und 30.05. 2012 zwei Änderungsgenehmigungen. Die Klägerin ist ein eingetragener Verein, der keine Anerkennung als Vereinigung gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) besitzt. Ziel des Vereins ist u.A. die Erhaltung guter Lebensbedingungen für den Mensch und seine Umwelt sowie der Schutz des Menschen und seiner Umwelt vor Lärm- und Schadstoffbelastungen im Bereich der Gemeinde A-Stadt. Mit Schreiben vom 24.02.2013 wandte sich die Klägerin an das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz und beantragte, einen sofortigen Annahmestopp für gefährliche Abfälle zu verfügen, den kompletten Betrieb der Deponie bis auf weiteres zu untersagen und die dem Betrieb zugrunde liegende Genehmigung zu widerrufen. Nach Weiterleitung des Schreibens an den Beklagten lehnte dieser nach vorheriger Anhörung der Klägerin mit Bescheid vom 04.10.2013 den Antrag ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für einen vollständigen oder teilweisen Widerruf der Betriebsgenehmigung lägen nicht vor. Der Erlass einer Verfügung des sofortigen Annahmestopps für gefährliche Abfälle sei gleichzusetzen mit einem teilweisen Widerruf der vorliegenden Änderungsbescheide und dies sei wie auch ein teilweiser Widerruf der Betriebsgenehmigungen nicht begründbar. Eine Untersagung des Deponiebetriebs komme nicht in Betracht, da den in der Vergangenheit festgestellten Verstößen weder für sich genommen noch in der Zusammenschau eine Wertigkeit zukomme, die eine Betriebsuntersagung für die gesamte Deponie als adäquate Sanktionierung gerechtfertigt hätte. Zweifel an der Zuverlässigkeit des Deponiebetreibers seien hieraus ebenfalls nicht ableitbar. Gegen den am 05.10.2013 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 20.10.2013 Widerspruch erhoben. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie sei als eingetragener Verein beteiligtenfähig im Sinne des § 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO und nach § 4 Absatz 3 UmwRG berechtigt, Verstöße gegen die Vorschriften über die UVP-Pflichtigkeit von Vorhaben zu rügen und die Aufhebung von Genehmigungsentscheidungen, die an einem solchen Fehler litten, zu verlangen. Die für eine Deponie der Klasse 1 beantragte Genehmigung vom 25.07.2003 sei zwar „nicht unzutreffend" ohne Umweltverträglichkeitsprüfung als bloße Plangenehmigung erteilt worden. Bei den im Zeitraum vom 19.12.2007 bis zum 20.01.2010 erteilten Ausnahmezulassungen sei es jedoch um die Ablagerung gefährlicher Abfälle gegangen. Bei den einzelnen Genehmigungsentscheidungen habe daher jeweils eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und zur Eröffnung eines Planfeststellungsverfahrens bestanden. Gegen die Ausnahmezulassungen werde daher - ebenfalls - Widerspruch eingelegt. Eine Widerspruchsfrist sei insoweit nicht zu beachten gewesen, da ihr die Ausnahmezulassungsbescheide nicht bekannt gegeben worden seien. Der Bescheid vom 04.10.2013 sei mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, woraus sich ebenso wie aus § 4 Abs. 1 UmwRG ihre Widerspruchsbefugnis ergebe. Für den Betrieb der Deponie bestehe keine gültige Genehmigung, weil die gewählten Verfahren rechtswidrig gewesen seien. Es lägen die Voraussetzungen für einen Widerruf vor. Der Betreiber habe sich in der Vergangenheit als unzuverlässig erwiesen. Da die Ausnahmezulassungen rechtswidrig seien, sei auch dem Antrag auf Untersagung des vollständigen Deponiebetriebs stattzugeben. Der Hauptgrund für die Verhängung eines Annahmestopps für gefährliche Abfälle sei darin zu finden, dass der Deponiebetrieb erhebliche Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit und der Gesundheit der Bevölkerung zur Folge habe, die nicht durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen verhindert werden könnten. Mit Bescheid vom 23.04.2014 wies das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz den Widerspruch zurück. In dem Bescheid ist ausgeführt, der Widerspruch sei zulässig, aber nicht begründet. Die von der Klägerin beantragten Maßnahmen könne der Beklagte nicht treffen, ohne damit gegen geltendes Rechts zu verstoßen und Rechte des Deponiebetreibers zu verletzen. Aus den zur Überzeugung der Behörde feststehenden Tatsachen und den daraus abzuleitenden rechtlichen Konsequenzen lasse sich bei fehlerfreier Ermessensausübung weder ein sofortiger Annahmestopp für gefährliche Abfälle noch eine Untersagung des Deponiebetriebs noch ein Widerruf der für Errichtung und Betrieb der Deponie erteilten Genehmigung rechtfertigen. Ein sofortiger Annahmestopp für gefährliche Abfälle sei rechtlich nicht möglich, da der Deponiebetreiber über bestandskräftige Genehmigungen verfüge, die ihn zur Annahme gefährlicher Abfälle berechtigten. Auf die Frage, ob die Genehmigungserteilung vollumfänglich, insbesondere auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht, rechtmäßig erfolgt sei, komme es nicht an. Die den Deponiebetrieb legalisierenden Genehmigungen vom 25.07.2003, 12.11.2009 und 30.05.2012 seien weder im Nachhinein aufgehoben worden noch hätten sie sich durch Zeitablauf erledigt. Dass die Klägerin als ein eingetragener Verein durch die Ausnahmezulassungen in eigenen Rechten verletzt worden sei und damit widerspruchsbefugt sein könnte, sei weder schlüssig dargelegt noch sonst ersichtlich. Aus § 2 UmwRG ergebe sich nichts anderes, da es sich bei der Klägerin nicht um eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung handele. Auch aus § 4 Absatz 3 UmwRG in Verbindung mit § 61 Nr. 1 und 2 VwGO lasse sich eine Widerspruchsbefugnis nicht herleiten. Die Klägerin könne auch nicht geltend machen, eine Widerspruchsfrist sei nicht zu beachten, weil ihr die Zulassungsentscheidungen nicht bekannt gegeben worden seien. Denn die Entscheidungen aus dem Zeitraum zwischen Dezember 2007 und Januar 2010 hätten der Klägerin nicht bekanntgegeben werden können, da sie erst im Jahre 2012 gegründet worden sei. Für eine Anfechtung der Ausnahmezulassungen fehle es auch an einem Rechtsschutzbedürfnis, da sich diese allesamt zwischenzeitlich erledigt hätten. Eine Rücknahme oder ein Widerruf der Betriebsgenehmigung sei nicht möglich. Eine Rücknahme nach § 48 Abs. 1 SVwVfG scheide aus, da die fraglichen Genehmigungen nicht rechtswidrig seien. Die Ausgangsgenehmigung vom 25.07.2003 sei berechtigterweise im Plangenehmigungsverfahren ohne förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung und ohne Umweltverträglichkeitsprüfung erteilt worden. Daran änderten auch die nachfolgenden Ausnahmezulassungen nichts. Die Änderungsgenehmigungen vom 12.11.2009 und 30.05.2012 seien nicht auf Antrag des Deponiebetreibers sondern von Amts wegen zur Anpassung der Genehmigungssituation an eine zwischenzeitlich geänderte Rechtslage und den Stand vergleichbarer Deponien ergangen. Die Notwendigkeit der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens und/oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung habe dabei nicht bestanden. Auch ein Widerruf der Betriebsgenehmigung komme nicht in Betracht. Dies gelte zunächst für die Möglichkeit eines Widerrufs auf Grund des entsprechenden Vorbehalts im Genehmigungsbescheid vom 25.07.2003. Insoweit lasse sich nicht feststellen, dass der Deponiebetreiber gegen „die Auflagen des Bescheids" verstoßen habe. Etwaiges Fehlverhalten des Deponiebetreibers betreffe nicht die mit der Anlagengenehmigung verbundenen Auflagen und rechtfertige unter dem Gesichtspunkt des Auflagenverstoßes daher keinen Widerruf der Genehmigung. Auch im Hinblick auf die Anforderungen des § 49 Absatz 2 Nr. 3 und 5 SVwVfG sei ein Widerruf der Deponiegenehmigung nicht tragfähig zu begründen. Es lasse sich nicht feststellen, dass der Beklagte aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Genehmigung für Errichtung und Betrieb der Deponie nicht zu erlassen und dass ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Es könne nicht festgestellt werden, dass sich der Deponiebetreiber in der Vergangenheit als unzuverlässig erwiesen habe und es insofern an einer wesentlichen Genehmigungsvoraussetzung im Sinne des § 36 Absatz 1 Nr. 2 KrWG fehle. Systematische und massive Verstöße des Deponiebetreibers im Zusammenhang mit dem Abfallbeseitigungsgewerbe lägen nicht vor. Vereinzeltes Fehlverhalten, dem durch weniger eingriffsintensive behördliche Maßnahmen effektiv entgegengewirkt werden könne, rechtfertige weder eine Genehmigungsversagung nach § 36 Absatz 1 Nr. 2 KrWG noch einen Widerruf der bereits erteilten Genehmigung nach § 49 Absatz 2 Nr. 3 SVwVfG. Es sei auch nicht erkennbar, dass ein Widerruf erforderlich wäre, um schwere Nachteile für das Allgemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen (§ 49 Abs. 2 Nr. 5 SVwVfG). Die Deponie werde im Wesentlichen genehmigungskonform betrieben. Nahezu jeder Anlagenbetrieb sei für die betroffene Anwohnerschaft mit gewissen Störungen und Belästigungen verbunden. Diese erreichten im vorliegenden Fall bei weitem nicht die Schwere, die erforderlich wäre, um eine Anwendung des § 49 Absatz 2 Nr. 5 SVwVfG ernsthaft in Betracht ziehen zu können. Bei gesetzes- und genehmigungskonformem Deponiebetrieb, der die Einhaltung der fachtechnischen Anforderungen des Umgangs mit gefährlichen Abfällen einschließe, drohten keine Gesundheitsgefahren. Soweit die von dem Deponiebetrieb ausgehenden Staub- und Lärmbelästigungen das Maß des Ortsüblichen und Zumutbaren überschreiten sollten, könnte dem auf andere Weise als durch einen Widerruf der Betriebsgenehmigung begegnet werden. Eine Betriebsuntersagung aus Gründen der Unzuverlässigkeit des Betreibers jenseits der Möglichkeiten eines Genehmigungsentzugs nach §§ 48, 49 SVwVfG sehe das Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht vor. Selbst wenn man Vorschriften wie etwa § 35 Absatz 1 GewO oder § 18 Absatz 5 KrWG hier analog anwenden wollte, ließe sich eine Unzuverlässigkeit der Deponiebetreiber, die eine ermessensfehlerfreie Untersagung des Deponiebetriebs rechtfertigen könnte, nicht feststellen. Verstöße müssten dabei derart gewichtig sein, dass tatsächlich eine erhebliche Gemeinwohlbeeinträchtigung zu besorgen sei. Zudem stelle die Betriebsuntersagung immer die ultima ratio dar, die erst dann in Betracht gezogen werden könne, wenn das beabsichtigte Ziel nicht mit anderen, weniger einschneidenden Mitteln erreicht werden könne. Die Deponie werde seit nunmehr knapp 10 Jahren betrieben. Seither habe nach Aktenlage nur in vergleichsweise wenigen Fällen im Zusammenhang mit dem Deponiebetrieb behördlich interveniert werden müssen. Im Jahre 2010 sei ein Verstoß gegen die Auflagen zur Einlagerung von asbesthaltigen Abfällen festgestellt und behoben worden. In einem weiteren Fall sei eine Überschreitung der Betriebszeiten zu beanstanden gewesen. In fünf weiteren aktenkundigen Fällen sei eine Ahndung nicht einmal erforderlich gewesen, da der Betreiber sich einsichtig gezeigt und den behördlichen Aufforderungen freiwillig Folge geleistet habe. Durchgreifende Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Deponiebetreibers seien hieraus nicht ableitbar. In der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides ist ausgeführt: „Gegen den Bescheid der Widerspruchsgegnerin vom 14.02.2014 kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides Klage beim Verwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.“ Mit Bescheid vom 13.08.2014 änderte das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz die Rechtsbehelfsbelehrung wie folgt ab: „Gegen den Bescheid der Widerspruchsgegnerin vom 04.10.2013 kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides Klage beim Verwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.“ Am 06.06.2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie macht geltend, sie habe gegen den Widerspruchsbescheid Einwände erhoben, da die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft erstellt worden sei und deshalb die Jahres-Frist des § 58 VwGO gelte. Sie sei im Jahr 2012 gegründet worden und ein eingetragener Vereins, der die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt ... erhalten habe. Die Deponie, gegen die sich wende, sei 2003 ohne Planfeststellungsverfahren und damit ohne Beteiligung der Öffentlichkeit genehmigt worden, so dass die unmittelbar betroffene Bevölkerung nicht habe wissen können, dass dort bereits anfänglich gefährliche Abfälle (gebundener Asbest) eingelagert worden seien. Ihr Recht auf Information sei dadurch entscheidend verletzt worden. Im Jahre 2009 seien dem Betreiber wiederum ohne die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung der Öffentlichkeit und ohne Umweltverträglichkeitsprüfung weitere 7 gefährliche Abfälle genehmigt worden. Zudem habe es zwischen 2007 und 2010 zahlreiche Ausnahmezulassungen gegeben, die es dem Betreiber erlaubt hätten, weitere bisher noch nicht offiziell genehmigte gefährliche Abfälle einzulagern. Auch hier sei die Öffentlichkeit nicht informiert und keine UVP durchgeführt worden. Die Bürgerinnen und Bürger seien deshalb in ihren subjektiven Rechten verletzt worden. Bereits im Jahr 2005 hätten Bürgerinnen und Bürger den Bürgermeister der Gemeinde A-Stadt auf die unhaltbaren Zustände durch den Schwerlastverkehr, der durch das Wohngebiet führe, hingewiesen. Die Genehmigung aus dem Jahre 2003 sei durch die Änderungsbescheide vom 12.11.2009 und 30.05.2012 ergänzt und geändert worden, ohne dass die Bürgerinnen und Bürger auf Grundlage der Erstentscheidung hätten Einfluss nehmen und sich gegen sich die Schritt für Schritt entwickelnde „Sonderabfalldeponie" hätten wehren können. Bei der geplanten Erweiterung des Abfallschlüssels im Jahr 2013 habe der Beklagte argumentiert, dass die bloße Anzeige des Betreibers genüge, um die erforderliche Genehmigung zu erhalten. In rechtlich geschützte Belange dürfe die Planung nur eingreifen, wenn der Eingriff durch Schutzauflagen ausgeglichen werde. Da durch die unterlassene UVP noch nicht einmal die Auswirkungen der Gefährlichkeit der Abfälle festgestellt worden sei, könne es auch keinen erforderlichen Ausgleich durch Schutzauflagen geben. Sie habe zur Wahrung ihrer Rechte eine Beteiligung der Öffentlichkeit nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verlangt. Dieser Antrag sei vom Beklagten abgelehnt worden. Auch ihr Widerspruch sei zurückgewiesen worden. Mit Schreiben vom 09.05.2014 habe sie auf Grundlage einer aus ihrer Sicht fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung den Antrag auf Verfahrensstopp und Fristverlängerung gestellt, da der in der Rechtsbehelfsbelehrung angegebene Bescheid vom 14.02.2014 nicht existiere. Trotzdem reiche sie die Klage fristgerecht ein, da nicht sichergestellt werden könne, dass dem erweiterten Antrag auf Verfahrensstopp und Fristverlängerung entsprochen werde. Die Ausführungen im Widerspruchsbescheid zur Zulassung vom 28.08.2009, die die Anlieferung von 15.000 t Bodenmaterial aus Italien betroffen habe, seien unrichtig. Sie stünden im Widerspruch zu den Angaben im Ablehnungsbescheid vom 04.10.2013 und den Feststellungen vor Ort. Sie weise daraufhin, dass ihre Gründungsmitglieder die Wahrung ihrer subjektiven Rechte in ihre Hände und des von ihnen gewählten Vorstandes gelegt hätten. Frühzeitig hätten Bürgerinnen und Bürger den Bürgermeister der Gemeinde A-Stadt auf die Missstände am Standort der Deponie ... hingewiesen und eine allen gerecht werdende Lösung (externe Zufahrt) gefordert. Insbesondere zu dem Zeitpunkt, als bekannt geworden sei, dass die Erweiterung der Abfallschlüsselzahlen mit den entsprechenden Erweiterungen gefährlicher Stoffe erfolgen sollte, hätten sich die Bürgerinnen und Bürger im Einzelnen an die Presse gewandt, um auf die untragbare Situation nochmals aufmerksam zu machen. Erst nach der Veröffentlichung der Saarbrücker Zeitung im Nachgang zur Gemeinderatssitzung im Oktober 2012 seien die Bürgerinnen und Bürger erstmals über das Ausmaß der beabsichtigten Erweiterung der Deponie umfassend informiert worden. Dies habe zu ihrer Gründung als Abwehrmaßnahme gegen die schleichende Einrichtung einer „Sonderabfalldeponie" und der Wahrung der Interessen der einzelnen Mitglieder geführt. Sie bestünde auf Wahrung ihrer Rechte und verlange eine Beteiligung der Öffentlichkeit nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Ihr Ziel sei die Klärung der Frage, ob das Genehmigungsverfahren, das zur Betriebsgenehmigung vom 25.07.2003 geführt habe, rechtmäßig erfolgt sei. Die Klage sei die Auswirkung der Bemühungen einzelner Bürger in der Gemeinschaft der Bürgerinitiative. Das angestrebte Verfahren habe zum Zwecke, die Rechtmäßigkeit des damaligen Verfahrens zu prüfen, um in Zukunft weitere rechtswidrige Verfahren zu verhindern und so die Bürgerinnen und Bürger (also auch sich selbst) zu schützen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 04.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 23.04.2014 zu verpflichten, 1. einen sofortigen Annahmestopp für gefährliche Abfälle für die Deponie ... zu erlassen, 2. den vollständigen Deponiebetrieb bis auf weiteres zu untersagen und 3. die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Deponie vom 25.07.2003 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 12.11.2009 und vom 30.05.2012 zu widerrufen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt zur Begründung im Wesentlichen aus, die Klage sei unzulässig, da es der Klägerin an der notwendigen Klagebefugnis fehle. Die Klägerin sei nicht der Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes und müsse daher ein aus einer drittschützenden Vorschrift resultierendes subjektiv-öffentliches Recht geltend machen können. Eine solche drittschützende Vorschrift der Klägerin sei hier nicht erkennbar und auch nicht dargetan. Im umweltrechtlichen Bereich sei eine Verletzung von drittschützenden Nachbarrechten möglich, wobei zum geschützten Personenkreis vorliegend zwar die Nachbarn der Deponie selbst gehörten, die wahrscheinlich Mitglieder der Klägerin als Bürgerinitiative seien. Als Klägerin trete aber ausschließlich die Bürgerinitiative auf und nicht die Nachbarn als Individualkläger. Die Klägerin verstehe sich nach ihrem Vortrag als Prozessstandschafter ihrer Mitglieder und wolle deren Rechte einklagen. Eine derartige gewillkürte Prozessstandschaft schließe § 42 Abs. 2 VwGO allerdings grundsätzlich aus. Die Verletzung eigener Rechte mache die Klägerin nicht geltend. Eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen (Nachbar-) Rechten einer Bürgerinitiative sei in der vorhandenen Konstellation nicht denkbar. An dieser grundsätzlichen Notwendigkeit der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO ändere auch § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 UmwRG nichts. Ein Individualkläger müsse auch im Kontext des § 4 UmwRG dartun, durch die Zulassungsentscheidung möglicherweise in subjektiven Rechten verletzt zu sein. Im Übrigen sei die Klage aus den im Widerspruchsbescheid vom 23.04.2014 aufgeführten Erwägungen auch als unbegründet abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.