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Urteil

5 K 851/14

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2016:0218.5K851.14.0A
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Leitsätze
Zeitmangel ist als Maßstab für die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten nicht ausschlaggebend.(Rn.34)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 147,56 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zeitmangel ist als Maßstab für die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten nicht ausschlaggebend.(Rn.34) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 147,56 Euro festgesetzt. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) zulässig. Es kann dahinstehen, ob ein Vorverfahren (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO) im Hinblick auf die belastende Regelung im Abhilfebescheid (1. Änderung) vom 08.05.2014, worin die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten abgelehnt wurde, bereits wegen § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO entgegen der anderslautenden Rechtsbehelfsbelehrung ausnahmsweise entbehrlich war. Denn die Verpflichtungsklage wäre hier auch deswegen ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig, weil die Beklagte sich im Klageverfahren vorbehaltlos auf die Klage eingelassen und das Fehlen des Vorverfahrens nicht gerügt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2001 -6 C 19/01-, juris; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 18. Aufl., 2012, § 68, Rdnr. 28 Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt, denn der dies ablehnende Bescheid der Beklagten vom 08.05.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 72 VwGO hat eine Kostenentscheidung zu ergehen, wenn die Behörde dem Widerspruch abhilft. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakte erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich war. Der Abhilfebescheid der Beklagten vom 08.05.2014 stellt die das Vorverfahren abschließende Entscheidung in der Sache dar. Die Beklagte hat den Widerspruch des Klägers für begründet gehalten und die streitgegenständliche Gebühr von ursprünglich 540,00 Euro auf 239,70 Euro herabgesetzt sowie die Kosten des Vorverfahrens übernommen. Nach § 80 Abs. 2 SVwVfG sind Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes oder sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig, soweit die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Die Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit ihrer Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Aus dem Begriff der Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts folgt nicht, dass die Erstattungsfähigkeit im Vorverfahren eine Ausnahme bleiben müsste. Ständige Rechtsprechung des BVerwG, Beschluss vom 08.12.2009 – 1 WB 61.09 – juris Die Notwendigkeit, einen Rechtsanwalt hinzuziehen, ist nicht von vornherein zu verneinen, wenn der Betroffene - wie im vorliegenden Fall der Kläger – selbst Rechtsanwalt ist und sich selbst vertreten hat, sofern sich bei der gegebenen Sach- und Rechtslage ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsniveau eines Rechtsanwalts bedienen würde. Vgl. z. B. OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 30.04.2002 – 2 O 42/00 – Das Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 16.10.1980 – 8 C 10.80 – juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.08.1998 – 2 Z 2/98 – juris hat darauf hingewiesen, dass der Status eines Rechtsanwalts nicht auf die Wahrnehmung der Interessen Dritter beschränkt ist und die Befugnis zur Selbstvertretung, außer im Falle der Verteidigung in eigener Sache, in allen gerichtlichen Verfahren im Anschluss an den in den §§ 78 Abs. 3, 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO enthaltenen Rechtsgedanken anerkannt ist. Nach diesen Maßstäben kann der Kläger die Erstattung der Vergütung eines Rechtsanwaltes nicht verlangen. Das Gericht folgt dabei den Ausführungen der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Teils wiederholend, teils ergänzend ist folgendes festzustellen: Streitgegenstand des Widerspruchsverfahrens war ausschließlich die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides vom 17.04.2014. Die Regelung des Bescheides erschöpfte sich hauptsächlich in einem Satz, aus dem hervorging, dass für die Erteilung der Baugenehmigung gem. § 73 LBO auf der Grundlage des Saarländischen Gebührengesetzes in Verbindung mit dem Besonderen Gebührenverzeichnis für Bauaufsichtsbehörden und dessen Nr. 10 eine Gebühr in Höhe von 540 Euro zu zahlen ist. Angesichts der aufgeworfenen Frage hätte die Einlegung des Widerspruchs genügt, da die Beklagte nach § 24 SVwVfG verpflichtet ist, den Sachverhalt von Amts wegen zu untersuchen. Ein Begründungsaufwand, der ein juristisches Sonderwissen vorausgesetzt hätte, bestand nicht. Abgesehen davon ist der Argumentation des Klägers, der Gebührenkatalog 2008 sei nicht leicht zugänglich und sein Mitarbeiter habe die Seminarbibliothek der Universität aufsuchen müssen, entgegenzuhalten, dass sowohl das Saarländische Gebührengesetz als auch das Besondere Gebührenverzeichnis für Bauaufsichtsbehörden im Internet veröffentlicht und daher jedermann zugänglich sind. Bei dem Gebührenverzeichnis handelt es sich um einen 15-seitigen Leistungskatalog. Die maßgeblichen Gebührenpunkte (1 – 10) sind ohne vertiefte Rechtskenntnisse auch ohne Spezialwissen nachvollziehbar, denn sie enthalten keine auslegungsbedürftigen Begriffe oder komplexe Rechtsfiguren des Bau- oder Verwaltungsrechts. Die notwendigen Angaben zur Berechnung gehen aus den Bauunterlagen des Klägers hervor und entsprechen einer Berechnung im Dreisatzverfahren. Es sind auch keine komplexen Rechtsfragen einer Spezialmaterie zu diskutieren oder juristische Schlussfolgerungen zu ziehen, sondern es handelt sich bei dem angefochtenen Gebührenbescheid um einen Sachverhalt, der in seiner Komplexität und Schwere vergleichbar ist mit den Begebenheiten des täglichen Lebens (einfache Kaufverträge, Handytarife, Stromrechnung). Die Schwierigkeit der vorliegend aufgeworfenen Fragen ist damit als niedrig einzuschätzen und der Umfang der Sache ist ebenfalls gering. Insoweit sind hier keine erhöhten Anforderungen an einen juristisch nicht vorgebildeten Bürger zu erkennen. Fallbezogen ist eine Verknüpfung der Rechtsfragen, die in dem vorangegangenen Baugenehmigungsverfahren thematisiert wurden, mit der Gebührenentscheidung ebenfalls nicht ersichtlich, da bei letzterer lediglich ein Leistungskatalog und einfache Berechnungen ohne tiefergehende rechtliche Beurteilungen oder Fachkenntnisse in Baurechtssachen notwendig gewesen sind. Nicht durchgreifen kann schließlich der Einwand des Klägers, er habe die Angelegenheit aus in seiner Sphäre liegenden Gründen (Zeitmangel wegen anderer Mandate) einem juristischen Mitarbeiter übertragen müssen. Zeitmangel ist als Maßstab für die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten rechtlich nicht ausschlaggebend, da dieser vom Kläger selbst zu vertreten ist. Die Klage hat daher keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus den §§ 52 Abs. 1 i.V.m. 63 Abs. 1 GKG. Der Kläger, der sich als Rechtsanwalt selbst vertritt, begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung, dass die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren nach § 80 Abs. 2 SVwVfG notwendig war. Bei einer Ortsbesichtigung des Grundstücks des Klägers, F4 in A-Stadt, Gemarkung St. 01, Parzelle, am 27.09.2013 stellte die Beklagte fest, dass an dem darauf stehenden Gebäude erhebliche nicht genehmigte Abbruch- und Umbaumaßnahmen durchgeführt wurden. Daraufhin erließ die Beklagte am 09.10.2013 eine Einstellungsverfügung bezüglich der Bauarbeiten nach § 81 Abs. 1 Satz 1 LBO. Der Kläger reichte, nachdem er zunächst auch gegen den Einstellungsbescheid vorgegangen war, einen Antrag auf Baugenehmigung bei der Beklagten ein. Am 17.04.2014 erteilte die Beklagte die erforderliche Baugenehmigung für die Umbaumaßnahmen auf dem Grundstück des Klägers. Zugleich erließ die Beklagte gegenüber dem Kläger am 17.04.2014, zugegangen am 02.05.2014, einen Gebührenbescheid über Verwaltungsgebühren in Höhe von 540,-- Euro für die Erteilung der Baugenehmigung nach § 73 LBO, berechnet nach dem Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Nutzungsgebühren im Saarland i.V.m. Nr. 10 der Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für Bauaufsichtsbehörden. Gegen diesen Gebührenbescheid erhob der Kläger am 07.05.2014, Eingang bei der Beklagten am selben Tag, Widerspruch und begründete diesen damit, dass der Bescheid formell und materiell rechtswidrig sei. Die Zusammensetzung und Entstehung der Gebühr in Höhe von 540,-- Euro sei nicht näher begründet. Der Verweis auf Nr. 10 des Gebührenverzeichnisses reiche nicht aus. Nr. 10 des Gebührenverzeichnisses lege fest, dass das Dreifache der Gebühr zu Nr. 1 für Prüfung von Bauvorlagen für Anlagen, die ohne Baugenehmigung ausgeführt würden, zu erheben sei. Es bleibe festzuhalten, dass die Bauvorlagen am 04.10.2013 eingereicht worden seien, worauf die Beklagte mitgeteilt habe, die Unterlagen seien bis auf die Gesamtstatik vollständig. Auch im Termin am 09.01.2014 habe die Beklagte mitgeteilt, dass die Unterlagen vollständig seien, sodass lediglich Befreiungsanträge hinsichtlich Abstandsflächen einzureichen seien. Ende Januar 2014 habe die Genehmigung vorgelegen, sodass die Gebühren danach hätten berechnet werden müssen. Des Weiteren sei der Gebührenbescheid rechtswidrig, da im Fall der Anwendbarkeit des Nr. 10 bei nur teilweise ausgeführten baulichen Anlagen die Verdreifachung nur den Teil betreffen solle, der ausgeführt worden sei. Die Beklagte habe demnach den Gebührentatbestand nicht richtig angewendet. Außerdem gehe die Beklagte anscheinend davon aus, dass die einfache Gebühr nach Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses 180,-- Euro für die Erteilung des Bauscheins betragen solle. Dieser Betrag finde allerdings keinerlei Stütze im Gesetz und lasse sich auch sonst nicht ableiten. Mit Gebührenbescheid vom 08.05.2014 änderte die Beklagte den Gebührenbescheid vom 17.04.2014 insofern, als für die Erteilung der Baugenehmigung nach den Nrn. 10., 1.1.1., 1.3.1., 12. des Gebührenverzeichnisses nur noch 239,70 Euro erhoben wurden. Dabei fügte sie dem Gebührenbescheid die genaue Auflistung der Berechnung der Gebühr nach dem Gebührenverzeichnis bei. Mit (gesondertem) Abhilfebescheid gleichen Datums teilte die Beklagte dem Kläger mit, dem Widerspruch werde teilweise abgeholfen, in der Form, die er durch den Gebührenbescheid vom 08.05.2014 erhalten habe. Der Kläger wurde gebeten mitzuteilen, ob er seinen Widerspruch aufrechterhalte oder zurücknehme. Mit Schreiben vom 12.05.2014 erklärte der Kläger den Widerspruch gegen den Gebührenbescheid vom 17.04.2014 für erledigt und beantragte, die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Er machte geltend, die Schwierigkeit der Rechtssache sei offenkundig gegeben, wenn bereits der zuständige Sachbearbeiter der Beklagten, der über langjährige Berufserfahrung verfüge und den Gebührenbescheid vom 17.04.2014 erlassen habe, nicht in der Lage sei, das Gebührenverzeichnis richtig anzuwenden. Die Rechtsprechung lege bei der Notwendigkeitserklärung keinen strengen Maßstab an. Mit dem streitgegenständlichen Abhilfebescheid (1. Änderung) vom 08.05.2014 (sic) ergänzte die Beklagte den Abhilfebescheid vom 08.05.2014 um die Kostenentscheidung gemäß § 80 SVwVfG i.V.m. den §§ 72, 73 und 162 VwGO, übernahm die Kosten des Vorverfahrens und verneinte die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts. In der Begründung führte sie aus, ein verständiger, nicht rechtskundiger Beteiligter hätte die Zuziehung eines Rechtsanwalts nicht ohne weiteres für notwendig erachten dürfen. Das Gebührenverzeichnis und die maßgeblichen Gebührenpunkte seien ohne vertiefte Rechtskenntnisse durch einen verständigen Bürger nachvollziehbar und enthielten keine auslegungsbedürftigen Begriffe oder komplexe Rechtsfiguren des Bau- oder Verwaltungsrechts. Die notwendigen Angaben zur Berechnung seien aus den dem Kläger vorliegenden Bauunterlagen ohne weiteres ersichtlich und entsprächen einer Berechnung im Dreisatzverfahren. In diesem Fall bedürfe es einer detaillierten Begründung nicht, da die vollständige Prüfung von Amts wegen nach Einlegung eines vollumfänglichen Widerspruchs das gleiche Ergebnis erzielt hätte. Auch seien vorliegend keine komplexen Rechtsfragen einer Spezialmaterie zu diskutieren; es handele sich bei dem angefochtenen Gebührenbescheid um einen Sachverhalt, der in seiner Komplexität und Schwere vergleichbar sei mit Begebenheiten des täglichen Lebens (wie bspw. einfache Kaufverträge, Handytarife, Stromrechnung). Der mit einer Rechtsmittelbelehrung (Widerspruch) versehene Bescheid wurde dem Kläger am 14.05.2014 zugestellt. Mit seiner am 10.06.2014 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger, die Beklagte zu verpflichten, den Abhilfebescheid (1. Änderung) vom 08.05.2014 teilweise aufzuheben und die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für notwendig zu erklären. Er macht geltend, die Beklagte verkenne, dass sie nicht ihn als Maßstab hinzuziehen dürfe, sondern einen verständigen Dritten ohne Rechtskenntnisse. Die Schwierigkeit der Rechtssache sei offenkundig zu bejahen, da bereits der zuständige Sachbearbeiter, der über langjährige Berufserfahrung im Baurecht verfüge, nicht in der Lage gewesen sei, das Gebührenverzeichnis richtig anzuwenden. Ein verständiger Dritter ohne Rechtskenntnisse in gleicher Lage hätte einen Rechtsanwalt hinzugezogen. Der Gebührenbescheid sei für einen Laien nicht nachprüfbar. Da der Bescheid ihm erst zwei Wochen nach Erstellung zugegangen sei, habe er ihn seinem juristischen Mitarbeiter zur Überprüfung übergeben. Der Gebührenkatalog 2008 sei nicht leicht zugänglich; sein Mitarbeiter habe die Seminarbibliothek der Universität aufsuchen müssen. Dieser habe für die Prüfung des Gebührenbescheides mehrere Stunden aufgebracht. Ein verständiger Dritter ohne Rechtskenntnisse hätte weder die Gesetzesmaterialien gefunden, noch diese richtig angewandt. Er selbst habe keine Zeit gehabt, den Bescheid der Beklagten zu prüfen oder einen Widerspruch zu fertigen, weil er mit Arbeit überlastet gewesen sei. Ende April 2014 sei er von einer international agierenden Konzerngruppe beauftragt worden, Verträge zu erstellen. Des Weiteren habe er von April 2014 bis Anfang Juni 2014 für den Konzern mehrere Verträge mit kreditsicherungsrechtlichem Hintergrund erstellt. Im Mai 2014 habe er sich mit der Vertragsgestaltung etlicher Verträge, Schriftsatzfristen und Gerichtsterminen aus weiteren Mandaten konfrontiert gesehen. Der Gebührenbescheid vom 17.04.2014 sei ihm erst am 02.05.2014 zugegangen. Die Klage gegen die Entscheidung der Beklagten im Abhilfebescheid sei zulässig; insbesondere sei gegen den Abhilfebescheid gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 2 VwGO kein erneutes Vorverfahren durchzuführen. Die Beklagte interpretiere die Rechtsbehelfsmöglichkeiten zu seinen Lasten fehlerhaft, dies ergebe sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Abhilfebescheids vom 08.05.2014, wonach gegen den Bescheid, der im Widerspruchsverfahren ergangen sei, ein Widerspruchsverfahren eingeleitet werden müsse, bevor geklagt werden dürfe. Dass die Beklagte auf persönliche Schreiben und Gespräche nicht reagiere und an ihrem rechtsirrigen Standpunkt festhalte, wenn sie nicht mit anwaltlichem Schreiben zum rechtmäßigen Handeln aufgefordert werde, sei ihm aus den Erfahrungen in der Vergangenheit klar geworden, als die Beklagte sich erst auf anwaltlichen Druck bereit erklärt habe, die im Oktober 2013 beantragte Wohnhauserweiterung zu genehmigen. Aus den vorliegenden persönlichen Erfahrungen hätte ein verständiger Bürger aus Sicht des Klägers angenommen, es sei notwendig gewesen, ein Anwaltsschreiben zu fertigen. Allem Anschein nach sei der Sachbearbeiter der Beklagten im Hinblick auf die Anträge des Klägers befangen und nehme es ihm übel, dass er keine Unterschriften der Nachbarn eingereicht habe bzw. seine Rechte geltend mache. Ein verständiger Bürger hätte in dieser Situation, in der er sich befunden habe (Zeitmangel und Arbeitsüberlastung, fehlende Sachkenntnisse, Anschein der verkürzten Rechtsbehelfsfrist durch verzögerte Zustellung, willkürliches und rechtswidriges Vorgehen der Beklagten), einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Beklagte zu verpflichten, den Abhilfebescheid (1. Änderung) vom 08.05.2014 teilweise aufzuheben und die Hinzuziehung des Bevollmächtigten des Klägers für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt schriftlich, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, ein verständiger, hinreichend sachkundiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand wie der Kläger, hätte sich nicht eines Rechtsanwalts bedient. Dies folge aus der insgesamt als niedrig einzuschätzenden Schwierigkeit der im Widerspruchsverfahren aufgeworfenen Frage und des geringen Umfangs der Sache. Streitentscheidend sei im Widerspruchsverfahren allein, ob die Beklagte für die Erteilung der Baugenehmigung zu Recht eine Gebühr in Höhe von 540,-- Euro erhoben habe. Die Beurteilung dieser Frage werfe keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Probleme auf. Als Rechtsanwalt sei der Kläger ohne weiteres versiert, einen einfachen Gebührenbescheid auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen. Dies gelte unter anderem auch deshalb, weil es keiner Begründung des Widerspruchs bedürfe. Es hätte somit auch genügt, wenn der Kläger die Gebührenhöhe gerügt hätte. Unabhängig davon, sei es auch nicht erforderlich, dass der sich selbst vertretende Rechtsanwalt in der Widerspruchsbegründung die maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zur Frage der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts bzw. der Rechtsgrundlage angebe. Festzustellen sei somit, dass ein verständiger, hinreichend sachkundiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand wie der Kläger sich nicht eines Rechtsanwalts bedient hätte. Der zuständige Sachbearbeiter der Beklagten habe keine juristische Ausbildung. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass der streitige Gebührenbescheid vom juristischen Mitarbeiter des Klägers geprüft worden sei. Die Beteiligten haben jeweils mit Schreiben vom 05.09.2014 und 08.09.2014 auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der Beratung.