Beschluss
5 L 101/16
Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2016:0311.5L101.16.0A
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Leitsätze
Dem Entzug der Fahrerlaubnis wegen rechtsmedizinisch festgestellter Fahruntüchtigkeit kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dem Betroffenen sei 3 Monate nach der Fahrt Dronabinol (THC) ärztlich verordnet worden und die Ärztin habe ihm erklärt, er sei gleichwohl in der Lage, sicher am Straßenverkehr teilzunehmen. (Rn.26)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dem Entzug der Fahrerlaubnis wegen rechtsmedizinisch festgestellter Fahruntüchtigkeit kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dem Betroffenen sei 3 Monate nach der Fahrt Dronabinol (THC) ärztlich verordnet worden und die Ärztin habe ihm erklärt, er sei gleichwohl in der Lage, sicher am Straßenverkehr teilzunehmen. (Rn.26) Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der Antragsteller wendet sich gegen die Verfügung des Antragsgegners, mit der ihm unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis entzogen wurde. I. Dem Antragsteller wurde am 02.01.2003 die Fahrerlaubnis für die Klassen A und B erteilt. Am 26.05.2015 wurde er gegen 18:55 Uhr in B. einer Verkehrskontrolle unterzogen, nachdem er mit geschätzt 70 – 80 km/h bei erlaubten 50 km/h an einer Zivilstreife der Polizei vorbeigefahren war. Die von ihm von den Polizisten verlangten Dokumente (Führerschein und Fahrzeugschein) übergab er mit äußerst zitterigen Händen. Er war äußerst unruhig und nervös. Seine Augen waren wässerig-glänzend, die Pupillen etwa 3 mm groß. Als Grund für sein starkes Zittern gab er eine einige Jahre zurückliegende schwere Erkrankung an. Schwierigkeiten mit der Polizei habe er noch nicht gehabt. Eine über Funk veranlasste Personenüberprüfung ergab, dass gegen ihn im Jahre 2008 ein Strafverfahren gemäß § 29 BtMG wegen Schmuggel von Cannabisprodukten bei der Staatsanwaltschaft Saarbrücken (11 Js 1255/08) eingeleitet worden sei. Die aus diesem Anlass um 20:41 Uhr entnommene Blutprobe ergab nach einem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes vom 20.08.2015 Werte von 0,0053 mg/l (= 5,3 ng/l) Tetrahydrocannabiol (THC), 0,0024 mg/l (= 2,4 ng/l) Hydroxy-THC, ca. 0,25 mg/l THC-Carbonsäure und 0,020 mg/l Amphetamin. In der Beurteilung heißt es, das THC-Ergebnis spreche für einen Cannabis-Konsum in einem engen Zusammenhang mit der Blutentnahme. Die Konzentration von THC-Carbonsäure liege weit in dem Bereich, der üblicherweise bei regelmäßigem bzw. chronischem Konsum vorgefunden werde. Zusammenfassend heißt es: Vergleicht man die polizeilichen Feststellungen im Blutentnahmeprotokoll, sind dort unangepasste Geschwindigkeit, Abbiegen ohne Fahrtrichtungsanzeiger, verzögerte Reaktion, Unruhe, erhöhter Tremor der Hände, Aufgeregtheit, unsicherer und schleppender Gang, Lidflattern sowie wässrig-glänzende Augen als Auffall- bzw. Ausfallerscheinungen festgehalten. Die Pupillen seien bei Tageslicht ca. 3 mm weit gewesen. Bei der etwa 1 ¾ Stunden nach dem Vorfall durchgeführten ärztlichen Untersuchung wurde ein deutlicher Einfluss durch Alkohol, Drogen bzw. Medikamente attestiert. Hierbei standen folgende Auffall- bzw. Ausfallerscheinungen im Vordergrund: gerötete Bindehäute, sehr ungeschickter Geradeausgang mit sehr ungeschickter Kehrtwende, geringes Schwanken und Lidflattern beim Rombergtest, unsichere Finger-Finger-Probe, gesteigerte Vigilanz sowie Unruhe. Die Pupillen seien bei heller Raumbeleuchtung 7 mm weit gewesen und hätten sich bei Lichteinfall auf 5 mm verengt. Als Gesamteindruck habe der Antragsteller einen realitätsfernen Eindruck gemacht und angegeben, nie HTC (mutmaßlich THC) eingenommen zu haben. Dies käme alles vom Passivrauchen. Bei Berücksichtigung der Feststellungen im Blutentnahmeprotokoll sowie der analytischen Ergebnisse ist aus forensisch toxikologischer Sicht von drogen-(medikamenten)bedingter Fahruntüchtigkeit zum Vorfallszeitpunkt auszugehen. Mit Bescheid vom 30.10.2015 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzuges die Fahrerlaubnis und forderte ihn auf, seinen Führerschein innerhalb von 3 Tagen nach Zustellung der Verfügung abzugeben. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, die festgestellten Mengen von THC und THC-Carbonsäure führten nach den Ziffern 9.1 und 9.2 der Anlage 4 zu § 11 FeV zur fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, so dass die Fahrerlaubnis zu entziehen sei. Die sofortige Vollziehung der Verfügung werde im öffentlichen Interesse angeordnet, um die Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrzeugführern zu schützen. Die aufschiebende Wirkung eines möglichen Rechtsbehelfs hätte zur Folge, dass die durch die Nichteignung eines Fahrzeugführers begründeten Gefahren für die Allgemeinheit bis zur Rechtskraft der Entscheidung weiterhin bestünden. Deshalb sei es dringend erforderlich, Kraftfahrern, die wegen Betäubungsmittelkonsums nicht mehr in der Lage seien, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen, so schnell als möglich aus dem öffentlichen Straßenverkehr zu entfernen. Gegen den Bescheid vom 30.10.2015 erhob der Antragsteller Widerspruch: Er sei im Strafverfahren freigesprochen worden, weil er fünf Medikamente, darunter Dronabinol, genommen habe, was legal sei. Darum habe er sich nicht strafbar gemacht und habe auch am Straßenverkehr teilnehmen können. Am 13.11.2015 zeigte der Antragsteller beim Antragsgegner an, dass er seinen Führerschein nicht abgeben könne, weil er ihn verloren habe. Mit Widerspruchsbescheid aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2016 wies der Kreisrechtsausschuss den Widerspruch im Wesentlichen unter Hinweis auf den Beschluss des VG des Saarlandes vom 02.05.2014 – 6 L 481/14 - zurück: Bei Konsum harter Drogen wie Amphetamin stelle der Verordnungsgeber darauf ab, dass deren auch nur einmalige Einnahme im Regelfall den Schluss auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zulässt. Der Antragsteller sei darüber hinaus nicht in der Lage den Konsum von Cannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen. Am 22.02.2016 hat der Antragsteller bei Gericht gegen den Bescheid vom 30.10.2015 und dem an ihn am 26.01.2016 mit Einschreiben zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid Klage erhoben und beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen. Zur Begründung macht er geltend, er habe Dronabinol im Rahmen der ihm von Frau Dr. S. M. am 20.08.2015 verschriebenen Medikamentierung in Tropfenform eingenommen. Die Beipackzettel der anderen vier Medikamente – Ibuprofen, Tramadol LIBRAPHARM retard, Telmisartan AbZ, Mirtazapin – ratiopharm, Pantoprazol und Lyrica, stellten die Fähigkeit zur Teilnahme am Straßenverkehr nicht in Frage. Er sei gegenüber anderen Drogenkonsumenten in hohem Maße zuverlässig und verhalte sich im Übrigen regelkonform. Eine Rückfrage bei der behandelnden Ärztin habe ergeben, dass er trotz der Einnahme von Dronabinol in der Lage sei, sicher am Straßenverkehr teilzunehmen. Das werde durch das Zeugnis von Frau Dr. M. und die Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt. Die Dosierung als solche wie auch die Höhe der Wirkstoffkonzentration seien kein direkter Indikator für die Fahreignung oder die Fahrtüchtigkeit. Darüber hinaus könne die Fahreignung als solche bei Medikamentierung nicht allein anhand der Werte im Blut festgestellt werden, sondern sei im Einzelfall zu beurteilen. Das setze die Einvernahme eines ärztlichen Gutachtens und ggf. auch die Überprüfung der psychischen Leistungsfähigkeit voraus. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 30.10.2015 wiederherzustellen und ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Bevollmächtigten zu bewilligen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er verteidigt seine Entscheidung unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid. II. Die beantragte Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Der Antrag, mit dem der Antragsteller die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner fristgerecht erhobenen Klage gegen die kraft behördlicher Anordnung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbare Entziehung seiner Fahrerlaubnis und die Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins sowie die kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 20 Satz 1 AGVwGO sofort vollziehbare Zwangsmittelandrohung begehrt, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die vom Gericht zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung schriftlich hinreichend begründet wurde (§ 80 Abs. 3 VwGO) und ob es gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs schwerer wiegt (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Im Rahmen der Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem derzeitigen Erkenntnisstand offensichtlich aussichtslos ist; umgekehrt überwiegt bei einer offensichtlichen Erfolgsaussicht der Klage das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.1vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 80 Rdnr. 158vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 80 Rdnr. 158 Zunächst hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung in einer den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise mit der Gefahr, die mit der Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrer am Straßenverkehr für die Allgemeinheit verbunden ist, und der angesichts dieser Gefahr bestehenden Notwendigkeit eines schnellen Eingreifens begründet. Diese auf die typische Interessenlage abstellende Begründung ist zulässig und ausreichend, weil es um die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Straßenverkehrs geht und in Fällen der vorliegenden Art sich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gerade aus den Gesichtspunkten ergibt, die für den Erlass des Verwaltungsakts selbst maßgebend sind.2Ständige Rechtsprechung, vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 07.05.2008 - 2 B 187/8 -; VG Saarlouis, Beschlüsse vom 28.07.2011 – 10 L 558/11 –, vom 20.01.2012 – 10 L 1872/11 –, m.w.N., vom 27.10.2014 – 6 L 961/14 – und vom 08.06.2015 – 5 L 555/15 –Ständige Rechtsprechung, vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 07.05.2008 - 2 B 187/8 -; VG Saarlouis, Beschlüsse vom 28.07.2011 – 10 L 558/11 –, vom 20.01.2012 – 10 L 1872/11 –, m.w.N., vom 27.10.2014 – 6 L 961/14 – und vom 08.06.2015 – 5 L 555/15 – Weiter ist davon auszugehen, dass die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 30.10.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2016 nach derzeitigem Erkenntnisstand keine Aussicht auf Erfolg hat, da der Entzug der Fahrerlaubnis offensichtlich rechtmäßig erscheint. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Vorliegend durfte der Antragsgegner von der Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs ausgehen. Gemäß Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV i.V.m. der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 ist ein Kraftfahrer, der regelmäßig Cannabis einnimmt, im Regelfall zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. Nimmt er (nur) gelegentlich Cannabis ein, ist er im Regelfall dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn er nicht hinreichend zwischen Konsum und Fahren trennt. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt ein fehlendes Trennungsvermögen und damit das Fehlen der Fahreignung bei gelegentlichem Konsum von Cannabis an, wenn die Blutprobe eine THC-Konzentration von 1,3 ng/ml ergibt.3Vgl. Urteil vom 23.10.2014 – 3 C 3.13 –, a.a.O.Vgl. Urteil vom 23.10.2014 – 3 C 3.13 –, a.a.O. Diese Voraussetzungen für die Annahme einer fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sind vorliegend erfüllt. Ausweislich des Ergebnisses der chemisch-toxikologischen Untersuchung der vom Antragsteller genommenen Blutprobe durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes fanden sich im Blut des Antragstellers 5,3 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), 2,4 ng/l Hydroxy-THC und ca. 0,25 mg/l THC-Carbonsäure. Das THC-Ergebnis spricht ausweislich des Gutachtens für einen Cannabis-Konsum in einem engen Zusammenhang mit der Blutentnahme. Die Konzentration von THC-Carbonsäure liegt in einem Bereich, der üblicherweise bei regelmäßigem bzw. chronischem Konsum vorgefunden wird. Anlass, an der Richtigkeit dieser gutachterlich getroffenen Feststellungen zu zweifeln, besteht nicht. Angesichts dieses Untersuchungsergebnisses ist der Antragsgegner zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller Cannabis im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV (zumindest gelegentlich) konsumiert. Geht man vom Vorbringen des Antragstellers im vorliegenden Verfahren aus, demzufolge ihm am 20.08.2015 und damit gut 3 Monate nach der Blutprobe von der Fachärztin Dr. med. S. M. in Frankfurt am Main Dronabinol 2,5 %, 10 ml in Neutralöl, verordnet und am 26.08.2015 in B-Stadt ausgehändigt wurde, räumt er damit der Sache nach ein, dass er jedenfalls seit dem 26.08.2015 regelmäßig Cannabis konsumiert. Dronabinol ist Tetrahydrocannabiol (THC), das in Deutschland seit Februar 1998 verkehrs- und verschreibungsfähig ist und auf Betäubungsmittelrezept verordnet werden kann. Ein zugelassenes Fertigarzneimittel mit Dronabinol gibt es in Deutschland nicht und damit auch keine zugelassenen Indikationen und keine offizielle Produktinformation. Die Verantwortung für Indikation, Dosierung und Produktinformation trägt allein der verordnende Arzt. In den USA ist Dronabinol als Antiemetikum bei Chemotherapie und zur Appetitsteigerung bei AIDS zugelassen. In der Schweiz ist eine medizinische Anwendung mit einer Ausnahmebewilligung des Bundesamtes für Gesundheit möglich. Der Wirkstoff wird vorwiegend in Form einer Lösung verabreicht und kann gegen Schmerzen, Spastik, Appetitlosigkeit und Übelkeit infolge schwerer Erkrankungen eingesetzt werden. Zu den möglichen unerwünschten Wirkungen gehören psychotrope Effekte, Verdauungsbeschwerden und Herz-Kreislaufbeschwerden. Aufgrund der Reduktion des Reaktionsvermögens ist eine Teilnahme am Straßenverkehr und das Bedienen von Maschinen nicht angezeigt und laut Gesetz verboten. Die Nebenwirkungen sind dosisabhängig und werden vorwiegend bei hohen Dosen beobachtet. Sie lassen sich unter anderem auf die sympathomimetischen und psychotropen Eigenschaften der Substanz zurückführen. Zu den häufigsten möglichen unerwünschten Wirkungen gehören Schwäche, Palpitationen, schneller Herzschlag, Gefäßerweiterung, Flush, Bauchschmerzen, Übelkeit und Erbrechen. Häufig sind auch zentrale Störungen wie Amnesie, Nervosität, Verwirrung, Paranoia, Euphorie, Halluzinationen, Schläfrigkeit und abnormes Denken.4vgl. PharmaWiki 2007-2016 (Stand: 28.01.2016)vgl. PharmaWiki 2007-2016 (Stand: 28.01.2016) Sollte man der Vortrag des Antragstellers dahingehend verstehen, dass das Rezept vom 20.08.2015 nicht das erste war und er bereits zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle Dronabinol und damit THC ärztlich verschrieben bekommen haben sollte, was aber wenig wahrscheinlich ist, weil es im Gutachten des Institut für Rechtsmedizin auf Seite 4/5 heißt, er habe angegeben, nie HCT (vermutlich THC) eingenommen zu haben, dies käme alles vom Passivrauchen, ergäbe sich keine andere Beurteilung. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei Rezept von Dr. M. vom 20.08.2015 nicht – wie behauptet – um ein schriftliches Attest, sondern um ein Betäubungsmittelrezept handelt, auf dem es zudem heißt, dass die Dosierung „gemäß schriftlicher Anweisung“ zu erfolgen habe, die indes nicht vorgelegt wurde. Ziffer 9.2 der Anlage 4 zur FeV differenziert bei Cannabis (THC) in Bezug auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht zwischen illegal und legal erworbenem Cannabis. Insoweit besteht ein entscheidender Unterschied zum Strafrecht, das für eine Verurteilung Rechtswidrigkeit und Verschulden des Täters verlangt. Keinen Erfolg im vorliegenden Verfahren hat die schlichte Behauptung in der Antragsbegründung, eine Rückfrage des Antragstellers bei seiner behandelnden Ärztin habe ergeben, dass er trotz der Einnahme von Dronabinol in der Lage sei, sicher am Straßenverkehr teilzunehmen. Ob der Antragsteller aufgrund der – nicht vorgelegten – verordneten Dosierung von Frau Dr. M. in der Lage wäre, sicher am Straßenverkehr teilzunehmen, kann vom Gericht oder dem Antragsgegner zwangsläufig ebenso wenig beurteilt werden wie der Wahrheitsgehalt der Behauptung, er sei gegenüber anderen Drogenkonsumenten in hohem Maße zuverlässig und verhalte sich im Übrigen regelkonform. Allerdings stehen beide Behauptungen in diametralem Widerspruch zu den Feststellungen der Polizei am 26.05.2015 und des Instituts für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes im Gutachten vom 20.08.2015, denen zufolge mit Festigkeit davon auszugehen ist, dass der Antragsteller am 26.05.2015 ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr im Zustand drogen- bzw. medikamentenbedingter Fahruntüchtigkeit geführt hat. Aus dem Umstand, dass er am 26.05.2015 angegeben hat, nie HCT (THC) eingenommen zu haben, alles käme vom Passivrauchen, ließe sich auch ohne weiteres schließen, dass ihm zu diesem Zeitpunkt noch kein Dronabinol verordnet war. Denn es kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass Empfänger von Dronabinol wissen, dass dieses aus dem Wirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC) besteht. Im Übrigen müsste er die Behauptungen, er sei nach den Angaben der behandelnden Ärztin trotz der Einnahme von Dronabinol in der Lage sei, sicher am Straßenverkehr teilzunehmen und gegenüber anderen Drogenkonsumenten in hohem Maße zuverlässig im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO – etwa durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Ärztin - glaubhaft machen, um dies mit Erfolg geltend machen zu können.5Vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 06.03.2009 – 10 L 80/09 –, a.a.O.; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.12.2013 – 16 B 1344/13 –, juris, unter Hinweis auf OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.03.2011 - 10 B 11400/10-, NJW 2011, 1985 = NZV 2011, 573; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.02.2009 - 4 LB 61/08-, juris, und Beschluss vom 07.06.2005 - 4 MB 49/05-, juris, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2007 - 10 S 2302/06-, jurisVgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 06.03.2009 – 10 L 80/09 –, a.a.O.; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.12.2013 – 16 B 1344/13 –, juris, unter Hinweis auf OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.03.2011 - 10 B 11400/10-, NJW 2011, 1985 = NZV 2011, 573; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.02.2009 - 4 LB 61/08-, juris, und Beschluss vom 07.06.2005 - 4 MB 49/05-, juris, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2007 - 10 S 2302/06-, juris Eine Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens kommt im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren nicht in Betracht. Auch wenn in dieser Verfahrensart der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, hat in aller Regel keine umfassende Klärung des Sachverhaltes mittels einer förmlichen Beweisaufnahme zu erfolgen. Anders würde das Eilrechtsschutzverfahren zum Hauptsacheverfahren, ohne dass der in ihm ergehenden Entscheidung eine der Hauptsacheentscheidung vergleichbare Bindungswirkung zukommt. Das entspricht nicht dem Sinn des auf die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz abzielenden Eilrechtsschutzverfahrens.6OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2006 – 3 W 7/06 -, S. 21; Beschlüsse vom 26.1.2007 – 2 W 27/06 – betreffend eine im Nachbarstreit begehrte Durchführung einer Tatsachenermittlung durch Ortseinsicht im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens, und vom 29.3.2007 – 2 B 7/07 –, betreffend eine Baueinstellung, allgemein ständige RechtsprechungOVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2006 – 3 W 7/06 -, S. 21; Beschlüsse vom 26.1.2007 – 2 W 27/06 – betreffend eine im Nachbarstreit begehrte Durchführung einer Tatsachenermittlung durch Ortseinsicht im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens, und vom 29.3.2007 – 2 B 7/07 –, betreffend eine Baueinstellung, allgemein ständige Rechtsprechung Die Fahrt unter fahreignungsrelevantem Cannabiseinfluss am 26.05.2015, dem Tag der polizeilichen Kontrolle, belegt, dass der Antragsteller nicht hinreichend sicher zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeuges trennt und er sich – wenn nicht schon nach Ziffer 9.2.1 - jedenfalls nach Maßgabe von Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Der im Rahmen der toxikologischen Blutuntersuchung insoweit festgestellte Wert an Tetrahydrocannabinol (THC) von 5,3 ng/ml beweist, dass der Antragsteller zu dem genannten Zeitpunkt unter fahreignungsrelevantem Cannabiseinfluss ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat. So ist in der Rechtsprechung des Gerichts geklärt, dass bereits bei einer THC-Konzentration von 1,5 ng/ml die Annahme als gerechtfertigt anzusehen ist, dass der Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit durch den Cannabiskonsum eingeschränkt war.7Vgl. VG des Saarlandes, Beschlüsse vom 16.10.2014 – 6 L 1180/14 – und vom 18.12.2014 - 6 L 2064/14 -, jew. m.w.N.Vgl. VG des Saarlandes, Beschlüsse vom 16.10.2014 – 6 L 1180/14 – und vom 18.12.2014 - 6 L 2064/14 -, jew. m.w.N. Die Anforderungen an ein ausreichendes Trennungsvermögen, das eine gelegentliche Einnahme von Cannabis überhaupt erst hinnehmbar erscheinen lässt, müssen angesichts der gravierenden psycho-physischen Beeinträchtigungen und der damit verbundenen Auswirkungen des Cannabis-Wirkstoffs THC auf die Befähigung zur sicheren Fahrzeugführung hoch angesetzt werden. Die Anforderungen an ein ausreichendes Trennungsvermögen sind daher nur erfüllt, wenn der Konsument Fahren und Konsum in jedem Fall derart zu trennen vermag, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann.8Vgl. VG des Saarlandes, Beschlüsse vom 17.11.2014 – 6 L 1765/14 – und vom 27.10.2014 – 6 L 961/14 – unter Hinweis auf Urteil vom 25.02.2011 – 10 K 955/10 – und Beschlüsse vom 30.05.2008 – 10 L 304/08 –, vom 08.07.2008 – 10 L 518/08 –, vom 06.03.2009 – 10 L 80/09 – und vom 30.07.2009 – 10 L 590/09 –Vgl. VG des Saarlandes, Beschlüsse vom 17.11.2014 – 6 L 1765/14 – und vom 27.10.2014 – 6 L 961/14 – unter Hinweis auf Urteil vom 25.02.2011 – 10 K 955/10 – und Beschlüsse vom 30.05.2008 – 10 L 304/08 –, vom 08.07.2008 – 10 L 518/08 –, vom 06.03.2009 – 10 L 80/09 – und vom 30.07.2009 – 10 L 590/09 – Im Hinblick auf diese hohen Anforderungen an das Trennungsvermögen ist von einem Konsumenten besondere Zurückhaltung beim Fahren nach dem Genuss von Cannabisprodukten zu fordern. Das subjektive Empfinden der Fahrtüchtigkeit ist insoweit ohne Bedeutung. Vielmehr muss von einem Verkehrsteilnehmer, der gelegentlich Cannabis konsumiert, gefordert werden, dass er in keinem Fall das Risiko eingeht, seine Fahrtauglichkeit könnte durch den Cannabiskonsum noch beeinträchtigt sein. Der Antragsteller hat aber nach einem bewussten Konsum von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt. Für ein Abweichen von der Regelvermutung nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV besteht im konkreten Fall auch ansonsten kein Anlass. Ausnahmen von der Regelvermutung nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 FeV sind dann anzuerkennen, wenn in der Person des Drogenkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind.9Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.06.2009, a.a.O.; ferner VGH München, Beschluss vom 23.04.2009, 11 CS 07.2671, a.a.O.Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.06.2009, a.a.O.; ferner VGH München, Beschluss vom 23.04.2009, 11 CS 07.2671, a.a.O. Ein solcher Umstand ist insbesondere nicht die im Widerspruchsverfahren vorgetragene Einstellung des Strafverfahrens, weil – wie ausgeführt – eine Bestrafung außer der Erfüllung des Straftatbestandes noch die Rechtswidrigkeit und Schuld des Täters erfordert. Folglich lässt sich aus der Einstellung kein Rückschluss auf die Fahreignung des Antragstellers ziehen. Die Regelung des § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV sieht die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingend vor. Schließlich begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis ohne vorherige weitere Aufklärung des Sachverhaltes durch Einholung eines (weiteren) ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens unmittelbar entzogen hat. Ein (weiteres) ärztliches oder medizinisch-psychologisches Gutachten kommt nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall das festgestellte Verhalten des Fahrerlaubnisinhabers noch nicht zwingend seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließt, aber insoweit Bedenken begründet, die es zu klären gilt. Steht demgegenüber - wie vorliegend - die mangelnde Kraftfahreignung zur Überzeugung des Antragsgegners bereits fest, hat gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 7 FeV eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes durch Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens zu unterbleiben. Im Übrigen müssten die Interessen des Antragstellers selbst dann zurücktreten, wenn auf Grund seines Vortrages im gerichtlichen Verfahren Zweifel an seinem Konsum von Tetrahydrocannabinol (THC) sowie fehlendem Trennungsvermögen bestünden. Denn insoweit müsste im Rahmen der Interessenabwägung dem allgemeinen Interesse an der Verkehrssicherheit, dem grundsätzlich ein ganz erhebliches Gewicht zukommt, der Vorrang einzuräumen sein. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes, der sich auch die Kammer anschließt, dass die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs den individuellen Belangen des Einzelnen in der Regel vorgeht.10Vgl. Beschlüsse vom 05.07.2012 – 10 L 503/12 –, vom 12.07.2013 – 10 L 789/13 – und vom 06.11.2015 – 5 L 1432/15 -Vgl. Beschlüsse vom 05.07.2012 – 10 L 503/12 –, vom 12.07.2013 – 10 L 789/13 – und vom 06.11.2015 – 5 L 1432/15 - Aus diesem Grund muss es bei der Entziehung der Fahrerlaubnis zumindest so lange bleiben, bis der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er nicht regelmäßig Cannabis konsumiert, trotz der Einnahme von Dronabinol in der Lage ist, sicher am Straßenverkehr teilzunehmen und gegenüber anderen Drogenkonsumenten in hohem Maße zuverlässig ist. Keine Berücksichtigung im Rahmen dieses Verfahren kann der Umstand finden, dass der Betroffene ggf. auf seinen Führerschein angewiesen ist und ohne diesen der Verlust des Arbeitsplatzes drohe. Eine Gefährdung der beruflichen Existenz ist im Rahmen einer Fahrerlaubnisentziehung grundsätzlich ohne rechtliche Bedeutung, da die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs den wirtschaftlichen und beruflichen Interessen des Einzelnen vorgeht. Im Interesse der Gefahrenabwehr hat der Betroffene auch die absehbaren Nachteile in Kauf zu nehmen, die insoweit in beruflicher Hinsicht entstehen.11Vgl. dazu VG Saarlouis, Beschluss vom 6 L 1295/14; BVerfG, Beschluss vom 20.02.2002 - 1 BvR 2062/96 -, NJW 2002, 2378; ferner OVG Mecklenburg/Vorpommern, Beschluss vom 21.02.2006 - 1 M 22/06 -, jurisVgl. dazu VG Saarlouis, Beschluss vom 6 L 1295/14; BVerfG, Beschluss vom 20.02.2002 - 1 BvR 2062/96 -, NJW 2002, 2378; ferner OVG Mecklenburg/Vorpommern, Beschluss vom 21.02.2006 - 1 M 22/06 -, juris Auch die auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV gestützte Anordnung der Ablieferung des Führerscheins ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen dieser Regelungen liegen ersichtlich vor, nachdem die Entziehung der Fahrerlaubnis für sofort vollziehbar erklärt wurde und es nach den vorstehenden Ausführungen beim Sofortvollzug verbleiben muss. Damit ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013). Danach ist für die Fahrerlaubnisklassen A und B jeweils der Auffangwert von 5.000,00 € anzusetzen. Das ergibt für ein Hauptsacheverfahren den Betrag von 10.000,00 €. Dieser Wert ist in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes mit der Hälfte festzusetzen.