Beschluss
5 L 176/16
Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2016:0420.5L176.16.0A
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Leitsätze
Soll das Grundstück des zukünftigen Straßenanrainers für eine Stützmauer nicht in Anspruch genommen werden, steht diesem gegen die Geländemodellierung für den Straßenbau kein einstweiliger Rechtsschutz zu. (Rn.26)
(Rn.27)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Soll das Grundstück des zukünftigen Straßenanrainers für eine Stützmauer nicht in Anspruch genommen werden, steht diesem gegen die Geländemodellierung für den Straßenbau kein einstweiliger Rechtsschutz zu. (Rn.26) (Rn.27) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Die Antragsteller begehren den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Arbeiten zur Geländemodellierung im Rahmen der Erschließung des Wohngebietes „Am ...“ eingestellt werden sollen. I. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 07.07.2006 den Bebauungsplan Wohn- und Gewerbegebiet „Am ...“ im Ortsteil ... und machte ihn am 19.07.2006 ortsüblich bekannt. In der Begründung heißt es, die Gemeinde beabsichtige mit der Planungsmaßnahme u.a. die Bereitstellung neuer Wohnbauflächen zur Deckung des Wohnraumbedarfs. Nach den aktuellen landesplanerischen Vorgaben des LEP Siedlung bestehe in der Gemeinde bis zum Jahr 2021 der Bedarf zur Schaffung von 436 Wohneinheiten. Abzüglich 112 Baulücken seien 324 Wohnungen noch in neuen Baugebieten zu schaffen. Außerdem solle das westlich angrenzende Gewerbegebiet „...“ sinnvoll ergänzt werden, um ein Abwandern ortsansässiger Betriebe zu verhindern und die Attraktivität der Gemeinde als Gewerbestandort zu stärken. Im LEP Siedlung sei die Gemeinde als Kernzone des Verdichtungsraums ausgewiesen. Auf einer Fläche von ca. 3,5 ha seien ca. 70 Baugrundstücke geplant, die mit maximal 3 Wohneinheiten bebaut werden dürften. Am 09.11.2012 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die vereinfachte Änderung des Bebauungsplans und machte den Beschluss am 19.12.2012 im amtlichen Bekanntmachungsblatt bekannt. Dazu heißt es in der Begründung, im Zuge der Verhandlungen mit den Grundstückseigentümern habe sich herausgestellt, dass eine Umsetzung des rechtskräftigen Bebauungsplans in der vorliegenden Form nicht möglich sei. So seien zum Beispiel Nutzungszwänge, wie vorhandene bauliche Anlagen oder bestimmte Freizeitnutzungen der Eigentümer nicht in einem ausreichenden Maße im rechtskräftigen Bebauungsplan berücksichtigt worden. Deshalb solle der Plan an die Ergebnisse der Verhandlungen im Rahmen der Baulandumlegung angepasst werden. Die Anpassung erfolge im vereinfachten Verfahren, da die „Grundzüge der Planung“ nicht berührt würden. Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks in ..., das aus den Flurstücken ... besteht. Flurstück 68/1 befindet sich außerhalb des Plangebietes ... und ist mit einem Wohnhaus bebaut. Flurstück 68/2 befindet sich innerhalb des Plangebietes und ist im Wege der Umlegung entstanden und im Bebauungsplan als Bauplatz ... bezeichnet; es ist derzeit Teil des Gartens des Wohnanwesens. Dieses Flurstück grenzt nach Südosten an die noch herzustellende Erschließungsstraße an, die im Zuge der Realisierung der Planfestsetzungen gebaut werden soll. Die Erschließungsstraße soll nach der Ausführungsplanung der Antragsgegnerin in dem dort hängigen Gelände höher zu liegen kommen als das (natürliche) Gelände im Grenzbereich zum Grundstück der Antragsteller. Nach deren Angaben sei von einer Geländemodellierung weder im Bebauungsplanverfahren noch im Umlegungsverfahren die Rede gewesen. Nach einem Infoschreiben der Antragsgegnerin vom 13.11.2014 sei von einem noch zu modellierenden Geländeprofil die Rede gewesen. Am 24.11.2014 habe es einen ersten Informationsaustausch mit dem Antragsteller zu 2. über die Realisierung der Planfestsetzungen gegeben. Dabei habe er von dem im Auftrag der Gemeinde tätigen planenden Ingenieur, Herrn ... …-Beratende Ingenieure, erstmals erfahren, dass die anzulegende Wohnstraße im Bereich des Anwesens der Antragsteller in der Mitte der etwa 23 m langen Straßenfront, mit der das Anwesen der Antragsteller an die Straßentrasse grenzt, 3 m höher als aktuell liegen solle; am nördlichen Ende der Straßenfront betrage der Höhenunterschied sogar 3,90 m. Die Höhendifferenz zwischen der Mitte und dem nördlichen Ende der Straßenfront / Grundstücksecke betrage etwa 0,90 m. Entsprechend sollte auch das Grundstück der Antragsteller im Grenzbereich zur Straße erhöht werden. Die Erhöhung sollte dann bis zur gegenüberliegend Grenze in einem leichten, gleichmäßigen Gefälle auf Null auslaufen. Der Antragsteller zu 2. habe sich bereits zu diesem Zeitpunkt dahingehend geäußert, dass er einer Veränderung seines Grundstücks und einer 3 m hohen Stützmauer nicht zustimmen werde. Herr ... habe erklärt, dass er von der Gemeinde keine Vorgabe erhalten habe, bei der Straßenplanung das Geländeniveau nicht oder nur geringfügig zu verändern. Wenn er eine solche Vorgabe gehabt hätte, hätte er das von Anfang an berücksichtigen können. Als Ergebnis sei eine Überarbeitung der Planung beschlossen worden. Bei einer öffentlichen Informationsveranstaltung der Antragsgegnerin am 29.01.2015 sei ein Plan präsentiert worden, nach dem eine Erhöhung der Straße in der Mitte der Straßenfront um nur noch 1,72 m gegenüber dem Gelände der Antragsteller stattfinden sollte. Die Erhöhung am rechten, nördlichen Ende sollte etwa 0,90 m höher und damit etwa 2,60 m bis 2,70 m betragen. Sie – die Antragsteller – hätten in einem Einzelgespräch mit Herrn …, dem Leiter des Bauamtes, diese Höhenplanung als nicht hinnehmbar zurückgewiesen. Der Vertreter der Fachplaner habe erklärt, dass die Planung signifikant anders ausgefallen wäre, wenn ihnen vorgegeben worden wäre, dass das Höhenniveau nicht hätte verändert werden sollen. Mit Schreiben an den Rechtsvertreter der Antragsgegnerin vom 05.02.2015 hätten sie die Höhenlagen der seinerzeitigen Planung sowie die unvollständigen und schleppenden Informationen durch die Antragsgegnerin beanstandet sowie auf die ihnen drohenden gravierenden Nachteile im Falle der Umsetzung der Planung hingewiesen, namentlich den Flächenverlust von 121 m2, die 1,72 m hohe Stützmauer und die Zuzahlung in Höhe von 35.000 € unter Berücksichtigung der wegen der unnötig tiefgreifenden Geländemodellierung hohen Erschließungskosten von 45,00 €/m2. Am 09.03.2015 habe ein Gespräch zwischen den Antragstellern und dem Ing.-Büro … – Beratende Ingenieure stattgefunden. Dabei hätten die Antragsteller angeboten, nunmehr mit einer Erhöhung um 0,7 m und einer entsprechenden Umgestaltung ihres Grundstücks einverstanden zu sein. Allerdings sei den Antragstellern seinerzeit noch nicht bewusst gewesen, dass die Straße im Verlauf der Straßenfront entlang ihres Grundstücks eine deutliche Steigung erhalten und damit am rechten nördlichen Ende etwa 0,90 m höher liegen sollte. Sie seien vielmehr von einem gleichbleibenden Niveau ausgegangen. Der Bürgermeister der Antragsgegner habe den Antragstellern mit Mail vom 02.04. 2015 mitgeteilt, dass die Gemeinde mit einer Erhöhung der Grundstückshöhe „in der Mitte Ihres Anwesens“ um 70 cm leben könne; damit sei allerdings wohl nicht die Mitte der Fläche des Grundstücks, sondern die Mitte der Straßenfront des Grundstücks zur Straßentrasse gemeint. Damit sei das Problem gelöst erschienen. In der Folgezeit kam es zu einem intensiven Gedankenaustausch über die Austarierung der Interessen und technische Umsetzbarkeit der diskutierten Lösungen. Dabei seien die Antragsteller der Gemeinde insoweit entgegengekommen, als sie mit einer Erhöhung des Straßengeländes um 1,43 m, bezogen auf die rechte, nördliche Ecke des Grundstücks, einverstanden gewesen seien, eingebettet in eine Gesamtlösung, die auch die dadurch ausgelöste Umgestaltung der Gartenfläche beinhaltete; dabei sei es im Wesentlichen um eine Teilerhöhung der Gartenfläche mit den sich daraus ergebenden Folgemaßnahmen gegangen. Die Details (9 Punkte) ergäben sich aus dem Schreiben an den Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 02.06.2015 mit den beiden planerischen Anlagen. Den umfangreichen Forderungen der Antragsteller trat der Antragsgegner mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 17.07.2015 entgegen: Der Bebauungsplan weise den geplanten Geländeanstieg aus. Das ergebe sich aus zwei in den Plan hineinkopierte Systemschnitte (seitliche Hausansichten in geneigtem Gelände). Daraus ergebe sich die Höhenlage der Erschließungsstraße. Im übrigen werde auf die Gleichbehandlung verwiesen, ohne dabei zu erwähnen, dass das Grundstück der Antragsteller am stärksten betroffen sei, weil es am tiefsten Punkt der Erschließungsstraße liegt, die Erhöhung der Trasse am stärksten hervortritt und die Antragsteller ihr „Baugrundstück“ – anders als die übrigen Straßenanlieger - als Garten nutzen wollten. Die übrigen Grundstücke seien inzwischen alle verkauft und sollten bebaut werden. Die Antragsteller halten die Einschätzung, die Höhenlage ergebe sich aus den einkopierten Systemschnitten, für falsch und geeignet, sie von der Wahrnehmung ihrer Rechte abzuhalten. In einem weiteren Gespräch zwischen den Antragstellern, dem Bürgermeister und dem Leiter des Bauamtes am 09.09.2015 legten die Antragsteller ihre Auffassung dar, der Bebauungsplan sehe eine Abgrabung an anderer Stelle vor, jedoch keine Aufschüttung. In einer weiteren Besprechung am 08.10.2015 wurde nach Angaben der Antragsteller – vorbehaltlich der Zustimmung des Bürgermeisters - ein Einvernehmen zur Lösung des Grenzkonflikts erzielt. Die Antragsteller seien aufgefordert worden, die Gestaltung der Trockenmauer zu konkretisieren. Der von den Antragstellern entworfene Vertrag wurde von der Antragsgegnerin nicht unterzeichnet. Gegen Ende Januar 2016 hätten die Antragsteller Kenntnis von der Ausschreibung der als „Modellierungsarbeiten“ bezeichneten Bauarbeiten erhalten, wobei die Abgrabungen mit ca. 6.500 m3 quantifiziert sind, die Aufschüttungen mit ca. 101.100 m3. Der Beginn der Ausführungsarbeiten ist mit dem 14.03.2016 angegeben. Am 14.03.2016 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel beantragt, dass die Arbeiten zur Geländemodellierung eingestellt werden. Zur Begründung machen sie geltend, Rechtsgrundlage für die Straßenbaumaßnahme sei gemäß § 39 Abs. 3 SaarlStrG der Bebauungsplan vom 09.01.2012, der für Aufschüttungen im Bereich ihres Anwesens keine Festsetzung enthalte. Wenn er eine Festsetzung enthielte, hätte darüber im Planaufstellungsverfahren gemäß § 1 Abs. 7 BauGB eine Abwägung erfolgen müssen, die aber nicht erfolgt sei, weil der Plan keine Aufschüttung festsetze. Im Rahmen der Straßenplanung wären die „vorgefundenen und veranlassten Konflikte, die durch die Gestaltung und den Ausbau der Verkehrsfläche und die Auswirkungen des Straßenverkehrs auf die benachbarten Grundstücke entstehen, zu bewältigen“ gewesen.1BVerwG, Beschluss vom 28.11.1995 – 11 VR 38.95 -, NVwZ 1996, 389BVerwG, Beschluss vom 28.11.1995 – 11 VR 38.95 -, NVwZ 1996, 389 Die Antragsteller beantragen, 1. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € zu unterlassen, die mit der Auftragsbekanntmachung der ... ausgeschriebenen Arbeiten zur Geländemodellierung im Rahmen der Erschließung des Wohngebietes „Am ...“, ..., durchzuführen bzw. durch einen Dritten durchführen zu lassen, soweit damit eine Erhöhung des Straßenniveaus der Erschließungsstraße im Bereich des Grundstücks ..., Parzelle 68/2, gegenüber den Festsetzungen des Bebauungsplans „Wohn- und Gewerbegebiet Am ...“ vom 09.11.2012 verbunden ist, und zwar direkt oder indirekt als Folge der Niveauerhöhung in anderen Bereichen des Straßennetzes im Plangebiet. 2. bis zur Entscheidung der Kammer über diesen Antrag eine Entscheidung durch den Vorsitzenden zu treffen (§ 123 Abs. 2 Satz 3, § 80 Abs. 8 VwGO). Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Ihrer Ansicht nach haben die Antragsteller weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Durch die geplante Straßenbaumaßnahme werde das Grundstück der Antragsteller nicht in Anspruch genommen. Die Straße werde ausschließlich auf einem der Gemeinde gehörenden Grundstück errichtet. Zum Grundstück der Antragsteller sei eine maximal etwa 1,52 m hohe Stützmauer geplant. Diese sei erforderlich, weil sich die Antragsteller mehrfach schriftlich wie mündlich geweigert hätten eine Modellierung ihres Grundstücks zuzulassen, die einen Anschluss desselben an die Straße ermöglich hätte. Deshalb sei das Vorbringen der Antragsteller unzutreffend, dass die Stützmauer nur wegen der Aufschüttung der Straßentrasse erforderlich sei. Die Höhenlage der Straße sei aus fachtechnischer Sicht alternativlos. Sie ergebe sich aus den topografischen Verhältnissen des Baugebiets. Bis auf zwei Stichstraßen seien sämtliche Straßen im Wohngebiet „Am ...“ miteinander verbunden und/oder an Straßen des bestehenden Verkehrsnetzes angebunden. Aus diesem Grund müssten die Längsneigungen der jeweiligen Straßen miteinander korrespondieren. Außerdem gäben die Längsneigungen der senkrecht zum Hang verlaufenden Straßen in den Einmündungs- und Kreuzungsbereichen die Querneigungen der parallel zum Hang verlaufenden Straßen vor. Der Planung lägen die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen, Ausgabe 2006, Stand: Dezember 2008, zugrunde. Die danach empfohlene Höchstlängsneigung von 8 % werde dabei auf Wunsch der Antragsteller mit 11 % bereits überschritten. Die von den Antragstellern begehrte Straßenführung würde den nach den Richtlinien höchstzulässigen Richtwert von 12 % übersteigen. Die nunmehr vorliegende Planung trage den Interessen der Antragsteller größtmöglich Rechnung. Den Forderungen der Antragsteller nach der Errichtung einer Natursteintrockenmauer, Bepflanzung mit einer Thujahecke und Neuaufbau einer Holzterrasse, die durch den Straßenbau nicht veranlasst seien, habe aus Gründen der Gleichbehandlung mit den übrigen Grundstückseigentümern im Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht nachgekommen werden können. Der Antrag sei wegen der – wenn auch zeitlich befristeten – Vorwegnahme der Hauptsache unzulässig. Eine solche Regelung sei nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn sie zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig sei, weil die sonst zu erwartenden Nachteile für die Antragsteller unzumutbar wären.2BVerwG, Beschluss vom 21.01.1999 – 11 VR 8.98 -, NVwZ 1999, 650BVerwG, Beschluss vom 21.01.1999 – 11 VR 8.98 -, NVwZ 1999, 650 Derartige Nachteile machten die Antragsteller weder geltend noch glaubhaft. Zudem sei keine Rechtsposition erkennbar, die ihnen einen Anspruch auf Unterlassung des Baus der Straße in der vorgesehenen Form geben könnte. Soweit sie geltend machten, die Straßenbaumaßnahme könne nicht auf der Grundlage des Bebauungsplans erfolgen, weil dieser keine Festsetzungen für Aufschüttungen im Bereich ihres Grundstücks enthalte, seien sie mit diesem Vortrag bereits präkludiert, weil sie das im Bebauungsplanverfahren nicht geltend gemacht hätten. Der behauptete Abwägungsmangel liege auch nicht vor. Er wäre zudem nach § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden, weil er nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe des Bebauungsplans unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sei. Selbst wenn man unterstelle, dass der Bau der Erschließungsstraße wegen Unwirksamkeit des Bebauungsplans ohne förmliche Planung erfolge, begründe das keinen Anspruch auf Beseitigung der Straße.3VGH Mannheim, Beschluss vom 01.10.1999 – 5 S 1921/99 – NVwZ-RR 2000, 470VGH Mannheim, Beschluss vom 01.10.1999 – 5 S 1921/99 – NVwZ-RR 2000, 470 Das Grundstück der Antragsteller werde durch den beanstandeten Straßenbau nicht beeinträchtigt. Die Errichtung der beanstandeten Stützmauer auf dem Grundstück der Antragsgegnerin sei schließlich auch nur deshalb erforderlich, weil die Antragsteller die Geländemodellierung ihres Grundstücks abgelehnt hätten. Hinzu komme, dass ein Abwägungsmangel in Bauleitplanverfahren und durch die Ausführungsplanung nicht vorliege. Der Plan weise zulässigerweise Systemschnitte aus, die die Geländeanstiege der Bauplätze zu den öffentlichen Verkehrsflächen darstellten. Damit seien die Geländeverhältnisse zur Straßentrasse für jedermann erkennbar. Die Gemeinde habe sich seinerzeit wie auch in der Ausführungsplanung der Straßen von der Überlegung leiten lassen, die mit dem Straßenbau im Hanggelände einhergehende Belastung durch Abgrabungen und Aufschüttungen und die hierdurch entstehenden Höhenunterschiede zwischen der Fahrbahnfläche und den angrenzenden Baugrundstücken möglichst gleichmäßig auf alle zu verteilen und eine Verschiebung zu Lasten einzelner zu vermeiden. Eine unzumutbare Benachteiligung der Antragsteller durch die Straßenplanung sei damit ausgeschlossen. Im Gegenteil komme die nunmehr vorgesehene Straßenplanung den Antragstellern im Rahmen des technisch Möglichen größtmöglich entgegen. Schließlich müsse auch (bei offener Rechtslage) eine Interessenabwägung zu Lasten der Antragsteller ausgehen. Das Vorhaben diene der Bereitstellung von Wohnbauflächen in der Gemeinde. Für die 15 Bauplätze gebe es mehr als 75 Bewerbungen. Auch die privaten Grundstückseigentümer wollten ihre Grundstücke fast ausnahmslos bebauen. Eine Stattgabe im vorliegenden Verfahren stellte die Bereitstellung der Wohnbauflächen auf unbestimmte Zeit in Frage, während irreparable Schäden für die Antragsteller nicht in Sicht seien. II. Der Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung, die Arbeiten zur Geländemodellierung im Rahmen des Straßenbaus der Erschließungsstraße des Wohngebietes „Am …“ einzustellen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat dabei einen Anordnungsgrund4Eilbedürftigkeit = Unzumutbarkeit, die Hauptsacheentscheidung abzuwartenEilbedürftigkeit = Unzumutbarkeit, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten und einen Anordnungsanspruch darzutun und glaubhaft zu machen.5§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO Ein Anordnungsgrund liegt darin, dass im Falle der Geländemodellierung und Herstellung der Erschließungsstraße ein Zustand geschaffen würde, der nur schwer wieder rückgängig zu machen wäre. Der Antrag ist nicht wegen einer – wenn auch nur zeitlich befristeten – Vorwegnahme der Hauptsache unzulässig. Denn vorliegend begehren die Antragsteller den Erlass einer Sicherungsanordnung, die allein der Sicherung des rechtlichen und/oder tatsächlichen status quo gegenüber öffentlich-rechtlichen Maßnahmen dient, die keine Verwaltungsakte sind. Inhalt einer Sicherungsanordnung ist daher in der Regel ein Unterlassungsgebot.6Funke-Kaiser in Bader, VwGO, § 123 Rdnr. 8Funke-Kaiser in Bader, VwGO, § 123 Rdnr. 8 Ein typischer Anwendungsfall ist die Unterlassung öffentlicher Bauarbeiten, wenn keine Baugenehmigung vorliegt.7Funke-Kaiser in Bader, VwGO, § 123 Rdnr. 9 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 21.01.1994 – 7 VR 12.93 -, NVwZ 1994, 370; OVG Schleswig, Beschluss vom 30.12.1993 – 4 M 129/93 -, NVwZ 1994, 590; und VGH Kassel, Beschluss vom 23.11.1987 – 2 TG 3079/87 -, NVwZ 1989, 171Funke-Kaiser in Bader, VwGO, § 123 Rdnr. 9 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 21.01.1994 – 7 VR 12.93 -, NVwZ 1994, 370; OVG Schleswig, Beschluss vom 30.12.1993 – 4 M 129/93 -, NVwZ 1994, 590; und VGH Kassel, Beschluss vom 23.11.1987 – 2 TG 3079/87 -, NVwZ 1989, 171 Den Antragstellern steht indes kein Anordnungsanspruch zu. Zwar muss ein Grundeigentümer Beeinträchtigungen, die eine Straße durch ihre bestimmungsmäßige Nutzung auslöst, nur dann hinnehmen, wenn für die Herstellung der Straße und die bestimmungsgemäße Nutzung eine ausreichende Rechtsgrundlage gegeben ist,8BVerwG, Urteil vom 26.08.1993 – 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100 = BRS 55 Nr. 17BVerwG, Urteil vom 26.08.1993 – 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100 = BRS 55 Nr. 17 sodass ihm anderenfalls ein entsprechender Abwehranspruch zusteht. Insoweit machen die Antragsteller zunächst zutreffend geltend, der Bebauungsplan, der nach § 39 Abs. 3 SaarlStrG Rechtsgrundlage für den Straßenbau sei, enthalte für Aufschüttungen im Bereich ihres Grundstücks keine Festsetzung für Aufschüttungen im Bereich ihres Grundstücks. Ebenfalls zutreffend ist ihr rechtlicher Ansatz, für die Festsetzung einer Aufschüttung bedürfe es im Planaufstellungsverfahren einer Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB, die vorliegend nicht erfolgt sei. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB können im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern festgesetzt werden, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind. Diese Bestimmung greift für die Herstellung des Straßenkörpers und ist deshalb spezieller als § 9 Abs. 1 Nr. 17 BauGB, der Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen betrifft. Es kann einen Fehler darstellen, wenn, obwohl geboten, von der Festsetzung nach Nummer 26 abgesehen wird. So kann ein Bebauungsplan unwirksam sein, wenn die festgesetzte Verbreiterung einer Erschließungsanlage wegen des hängigen Geländes die Herstellung von Böschungen oder Stützmauern erfordert, ohne dass die dafür erforderlichen Flächen im Bebauungsplan zeichnerisch oder schriftlich mit hinreichender Bestimmtheit festgesetzt sind.9VGH Mannheim, Beschluss vom 02.03.1977 – III 1819.76 -, BRS 32 Nr. 6; Urteil vom 03.03.1980 – III 3370.80 -, ZKF 1981, 95; Beschluss vom 24.03.1080 – III 1980.79 -, BRS 36 Nr. 10VGH Mannheim, Beschluss vom 02.03.1977 – III 1819.76 -, BRS 32 Nr. 6; Urteil vom 03.03.1980 – III 3370.80 -, ZKF 1981, 95; Beschluss vom 24.03.1080 – III 1980.79 -, BRS 36 Nr. 10 Ebenso verhält es sich, wenn für die Erschließungsstraße eine Höhenfestsetzung getroffen worden ist und die anliegenden Grundstücke wegen eines topografisch bewegten Geländes an die Höhenlage der Straße durch Böschungen und Stützmauern angepasst werden müssen, die dazu notwendigen Festsetzungen nach Nummer 26 jedoch unterbleiben.10OVG Münster, Urteil vom 13.02.1997 – 7a D 115/94.NE, BRS 59 Nr. 47OVG Münster, Urteil vom 13.02.1997 – 7a D 115/94.NE, BRS 59 Nr. 47 Soweit die in Nummer 26 bezeichneten Maßnahmen jedoch innerhalb der Flächen durchgeführt werden, die als Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) festgesetzt sind, bedarf es keiner zusätzlichen Festsetzung nach Nummer 26. Die Maßnahmen nach dieser Vorschrift betreffen Eingriffe in die den Verkehrsflächen benachbarten Grundstücke.11Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 9 Rdnr. 229 (Stand: Juni 2012)Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 9 Rdnr. 229 (Stand: Juni 2012) Böschungsfestsetzungen nach Nummer 26 haben nicht so weitreichende Folgen wie die Festsetzungen für Verkehrsflächen nach Nummer 11, durch die jede private bauliche Nutzung ausgeschlossen wird.12BVerwG, Urteil vom 27.08.2009 – 4 CN 5.08 -, BRS 74 Nr. 19BVerwG, Urteil vom 27.08.2009 – 4 CN 5.08 -, BRS 74 Nr. 19 Festsetzungen nach Nummer 26 haben nur eine Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des betroffenen (Nachbar-) Grundstücks oder Grundstücksteils zur Folge, als die betroffenen Flächen (des der Straße benachbarten) Grundstücks für die Zwecke der Herstellung und Sicherung des Straßenkörpers durch Maßnahmen für Böschungen und Stützmauern und deren Unterhaltung planungsrechtlich vorgesehen und dem entgegenstehende Nutzungen dieser Flächen ausgeschlossen sind.13Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 9 Rdnr. 229a (Stand: Juni 2012)Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 9 Rdnr. 229a (Stand: Juni 2012) Vorliegend soll das Grundstück der Antragsteller mit keiner Maßnahme im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB in Anspruch genommen werden. Vielmehr ist die Errichtung einer Stützmauer auf der im Bebauungsplan ausgewiesenen Verkehrsfläche vorgesehen. Bedarf es dafür aber keiner Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB, kann insoweit auch kein Abwägungsdefizit im Rahmen der Planaufstellung festgestellt werden. Dementsprechend kommt es nicht (mehr) darauf an, ob die Antragsteller mit ihrem Vorbringen nach den §§ 214 ff. BauGB präkludiert sind oder aber der Straßenbau auch im Falle der Nichtigkeit des Bebauungsplans von den Antragstellern nicht verhindert werden könnte. Damit ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.