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Beschluss

5 L 1291/16

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2016:0915.5L1291.16.0A
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Leitsätze
Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens in Kroatien
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens in Kroatien Der Antrag wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller. Der gegen die Antragsgegnerin gerichtete Antrag auf Anordnung der aufschieben-den Wirkung der Klage – 5 K 1290/16 – gegen die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Abschiebungsanordnung im Bescheid vom 03.08.2016 ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Antrag richtet sich gegen den in § 75 AsylG gesetzlich an-ordneten Sofortvollzug der Anordnung der Abschiebung nach Kroatien. Der Antrag ist daher statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere wurde er innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG gestellt. Der Antrag des Antragstellers hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil sein Asyl-antrag nach § 27a AsylG unzulässig ist und deshalb die Anordnung seiner Abschie-bung nach Kroatien nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG rechtmäßig ist. Denn im vorlie-genden Fall soll des Antragstellers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden, nachdem feststeht, dass die Abschiebung in diesen Staat durchgeführt werden kann. Kroatien ist der gemäß § 27a AsylG für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständige Staat. Die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers ergibt sich aus Art. 12 Abs. 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (Abl. L 180 vom 29.06.2013, S. 31 ff.) - im Folgenden: Dublin III-VO -. Danach ist der Mitgliedstaat zuständig, der dem jeweiligen Antragsteller ein gültiges Visum erteilt hat. Dies gilt auch dann, wenn das Visum weniger als sechs Monate abgelaufen ist, solange der betreffende Antragsteller das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Bei der Bestimmung ist gemäß Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO von der Situation auszugehen, die zu dem Zeitpunkt des ersten Antrags auf internationalen Schutz gegeben ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, so dass Kroatien für die Bearbeitung des Asylantrags des Antragstellers zuständig ist. Wie sich aus dem vorliegenden Reisepass des Antragstellers sowie einer entsprechende Datenabfrage in der VIS-Datenbank ergeben hat, hat die kroatische Vertretung in Istanbul dem Antragsteller am 30.10.2015 ein Kurzaufenthaltsvisum mit Gültigkeit vom 31.10.2015 bis zum 15.12.2012 ausgestellt. Dieses war bei der Asylantragstellung am 17.02.2016 weniger als sechs Monate abgelaufen. Dem entsprechend haben die kroatischen Behörden dem Übernahmeersuchen durch die Antragsgegnerin für den Antragsteller mit Schreiben vom 07.07.2016 zugestimmt und sich auf der Grundlage von Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zur Aufnahme des Antragstellers bereit erklärt. Der Zuständigkeit Kroatiens steht auch nicht Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO entgegen. Nach dieser Vorschrift kann eine Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat unmöglich sein, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Als systemische Mängel sind solche Störungen anzusehen, die entweder im System eines nationalen Asylverfahrens angelegt sind und deswegen Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von ihnen nicht vereinzelt oder zufällig, sondern in einer Viel-zahl von Fällen objektiv vorhersehbar treffen oder die dieses System aufgrund empirisch feststellbarer Defizite bei der praktischen Umsetzung ganz oder in weiten Teilen funktionslos werden lassen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 -, NVwZ 2014, 1039 und vom 06.06.2014 - 10 B 35.14 -, InfAuslR 2014, 352 = NVwZ 2014, 1677 = Buchholz 402.25 § 27a AsylG Nr. 2. Dabei ist nach dem dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem innewohnenden Prinzip des gegenseitigen Vertrauens zunächst grundsätzlich zu vermuten, dass jeder Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat gemäß den Anforderungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 sowie der Europäischen Konvention der Men-schenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 behandelt wird. Vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, InfAuslR 2012, 108 = NVwZ 2012, 417. Nur wenn es den Mitgliedstaaten nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und/oder der Bedingungen für die Aufnahme von Asyl-bewerbern in dem ursprünglich nach den Kriterien der Dublin III-VO als zuständig bestimmten Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der betreffende Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta ausgesetzt zu werden, ist die oben bezeichnete Vermutung als widerlegt anzusehen. Vgl. EuGH, Urteil vom 14.11.2013 - C-4/11 -, NVwZ 2014, 129 = InfAuslR 2014, 68. Art. 4 der EU-Grundrechtecharta bestimmt in Anlehnung an und in Übereinstimmung mit Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Voraussetzung für die Annahme eines Verstoßes gegen die vorbezeichneten Ge-währleistungen ist, dass die in Rede stehende Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreicht, deren Ausmaß sich nach den Umständen des Einzelfalls bemisst. Vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - Az. 30696/09 -, NVwZ 2011, 413 = InfAuslR 2011, 221. Solange dieses Mindestmaß an Schwere nicht erreicht ist, reicht allein der Umstand, dass der nach der Dublin III-VO zuständige Staat womöglich gegen verschiedene Regeln verstößt, die nach der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und Rates vom 26. Juni 2013 (Amtsblatt L 180 vom 29.06.2013, S. 96 ff., im Folgenden: Aufnahmerichtlinie) für die Aufnahme von Asylsuchenden gelten, nicht aus, einen Verstoß gegen die Gewährleistungen aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK anzunehmen. A.A. VG Oldenburg, Beschluss vom 24.06.2015 - 12 B 2278/15- , juris. Für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK durch die Bedingungen, die einen Asylbewerber im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in dem zuständigen Mitgliedstaat treffen, hat der Europäische Gerichtshof für Men-schenrechte folgende Maßstäbe aufgestellt: Zunächst kann sich eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK aus den allgemeinen Lebensbedingungen ergeben, denen ein Asylbewerber in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat unterworfen ist. Vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011, a.a.O.. Dies gilt vor dem Hintergrund der Regeln der Aufnahmerichtlinie, die die Mitglied-staaten zur Gewährung von Unterkunft und angemessenen materiellen Lebens-bedingungen für bedürftige Asylbewerber verpflichten, ungeachtet dessen, dass Art. 3 EMRK die Konventionsstaaten ansonsten grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, Flüchtlingen Obdach und finanzielle Unterstützung zu bieten. Vgl. EGMR, Urteile vom 27.05.2008 - Az. 26565/05 -, NVwZ 2008, 1334 und vom 28.06.2011 - Nr. 8319/07 -, InfAuslR 2012, 121 = NVwZ 2012, S. 681 ff. Die allgemeinen Lebensbedingungen eines Asylbewerbers in einem Land der Euro-päischen Union sind dann in rechtserheblicher Weise defizitär und unter Art. 3 EMRK beachtlich, wenn der Betroffene in einer Situation äußerster materieller Armut vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und sich behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersieht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Im entschiedenen Fall hatte der Asylsuchende in extremer Armut gelebt und seine elementaren Bedürfnisse nicht befriedigen können. Er war ohne Aussicht auf Verbesserung der Lage monatelang obdachlos, konnte sich nicht ernähren und waschen und musste zudem in ständiger Furcht sein, angegriffen oder bestohlen zu werden. Im Rahmen von Art. 3 EMRK relevante systemische Mängel können auch im Asylverfahren des betreffenden Mitgliedstaates begründet liegen. Dies ist dann der Fall, wenn es die Gefahr in sich birgt, dass ein Asylsuchender direkt oder indirekt in sein Herkunftsland zurückgeschoben wird, ohne dass ernsthaft geprüft worden ist, ob sein Asylantrag begründet ist, und ohne dass er einen wirksamen Rechtsbehelf einlegen konnte. Schließlich kann sich eine Verletzung von Art. 3 EMRK aus den einem Asylbewerber eventuell drohenden Haftbedingungen ergeben, nämlich dann, wenn sie sich nach Lage des Einzelfalles als unakzeptabel darstellen und gravierend genug sind, die Menschenwürde des Betroffenen zu verletzen. Vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011, a.a.O.. Ausgehend von diesen Maßstäben weisen die Verhältnisse in Kroatien derzeit keine Mängel auf, die als systemische Schwachstellen im oben beschriebenen Sinne die Gefahr einer Verletzung der Gewährleistungen aus Art. 4 der EU-Grundrechte-charta bzw. Art. 3 EMRK in sich bergen würden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass das kroatische Asylsystem an systemischen Mängeln im Sinne der Ausführungen in den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2011 - C 411/10 und C 493/10 - und vom 10.12.2013 - C 394/12 - leidet. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass an die Darlegung eines solchen ausnahmsweise anzunehmenden Hinderungsgrundes strenge Anforderungen zu stellen sind. Std. Rspr. des Gerichts, vgl. nur Beschlüsse vom 29.07.2013 - 3 L 961/13 -, unter Berufung auf BVerfG, Beschluss vom 14.05.1996, E 94,49 und EGMR vom 21.01.2011, NVWZ 2011, 413 und vom 10.05.2016 – 3 L 373/16 –, jew. juris; vgl. auch EGMR vom 02.04.2013 - Nr. 27725/10 -, juris und BVerfG, Beschluss vom 08.09.2009 – 2 BvQ 56/09 –, DVBL 2009, 1304 = NVwZ 2009, 1281. Es ist davon auszugehen, dass die Mindeststandards bei der Behandlung von Asyl-bewerbern in Kroatien im Allgemeinen eingehalten werden. Weder wurden vom An-tragsteller dem widersprechende Tatsachen vorgetragen noch liegen dem Gericht greifbare Erkenntnisse darüber vor, dass dort systemische Mängel des Asylverfah-rens und der Aufnahmebedingungen vorhanden sind. Es gibt auch keine entsprechende Bitte des UNHCR, keine Flüchtlinge nach Kroa-tien zurückzuschicken. Aus dem Jahresbericht 2015/16 von amnesty international ergibt sich allein, dass Kroatien im Jahre 2015 Mühe hatte, den Flüchtlingen und Migranten, die großer Zahl in das Land kamen, Zugang zu Asylverfahren und an-gemessene Aufnahmebedingungen zu bieten. Mehr als 550.000 Flüchtlingen und Migranten hätten Kroatien 2015 auf dem Weg in andere EU-Mitgliedsstaaten durch-quert. Die Behörden hätten sie dabei unterstützt, indem sie kostenlose Transport-möglichkeiten zur Verfügung gestellt hätten. Nur einige hundert Personen hätten in Kroatien selbst Asyl beantragt. Bis Ende Oktober 2015 seien 37 Personen als inter-national Schutzberechtigte anerkannt worden. Die Behörden hätten nichts unter-nommen, um besonders schutzbedürftige Personen unter den Einreisenden ausfin-dig zu machen, wie z.B. unbegleitete Minderjährige oder Opfer von Menschenhan-del. Auch diese Ausführungen lassen nicht im Ansatz erkennen, dass im kroatischen Asylsystem jedenfalls für nicht besonders Schutzbedürftige, zu denen der Antragsteller gehört, systemische Mängel bestehen könnten. Der Vortrag des Antragstellers, die kroatischen Behörden hätten das Rücknahmegesuch der Antragsgegnerin nicht beantwortet haben, entspricht nicht den Tatsachen, da sich aus den vorliegenden Verwaltungsunterlagen ergibt, dass Kroatien mit Schreiben vom 07.07.2016 dem Übernahmeersuchen durch die Antragsgegnerin für den Antragsteller zugestimmt und sich auf der Grundlage von Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zur Aufnahme des Antragstellers bereit erklärt hat. Auch insoweit bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür, dass in Kroatien die Mindeststandards bei der Behandlung von Asylbewerbern nicht eingehalten werden. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin ergeben sich auch nicht im Hinblick darauf, dass sich die Familie des Antragstellers – seine Eltern sowie ein Bruder – in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Dies führt nicht dazu, dass sein Asylverfahren hier durchgeführt werden müsste. Denn die Voraussetzungen für eine Zuständigkeit nach den Art. 9 bis 11 Dublin III-VO liegen nicht vor. Denn zum einen ist auch für das Asylverfahren der übrigen Familienmitglieder Kroatien zuständig und sie sollen wie der Antragsteller dorthin überstellt werden und zum anderen gehören die genannten Angehörigen im Hinblick auf die Volljährigkeit des Antragstellers nicht zu den Familienangehörigen i.S. des Art. 2 lit. g Dublin III-VO. Dies gilt erst recht für die weiteren in Deutschland lebenden Familienangehörigen, die vom Antragsteller bzw. von seinen Eltern in ihrer Befragung genannt worden sind. Es ist insoweit auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin nicht von dem in ihrem Ermessen stehenden Selbsteintrittsrecht, d.h. von ihrem Recht, das Asylbegehren des Antragstellers selbst zu prüfen, obwohl sie nach den Bestimmungen der Dublin III VO nicht für die Prüfung zuständig ist, gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch gemacht hat. Dabei ist schon davon auszugehen, dass diese Vorschrift dem betroffenen Asylbewerber grundsätzlich kein subjektives Recht auf fehlerfreie Ausübung des den Mitgliedstaaten eingeräumten Selbsteintrittsrechts vermittelt. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.05.2016 - 13 A 516/14.A -, zur Vorgängerregelung des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO. Es bestehen auch an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin, das Selbsteintrittsrecht nicht wahrzunehmen, keine durchgreifenden Zweifel. Die vorgenannte Verordnung enthält selbst keine Konkretisierungen, unter welchen Um-ständen das Selbsteintrittsrecht von den Mitgliedstaaten angewandt werden soll. Das Selbsteintrittsrecht wird an keine tatbestandlichen Voraussetzungen geknüpft und in das Ermessen des Mitgliedsstaates gestellt. Den Mitgliedsstaaten ist ein weiter Spielraum eingeräumt, der es ihnen ermöglicht, möglicherweise noch beste-henden nationalen (materiell-rechtlichen oder auch verfahrensrechtlichen) Vorgaben oder Besonderheiten Rechnung zu tragen bzw. eine Vielzahl denkbarer politischer Zweckmäßigkeitserwägungen anzustellen. Der Mitgliedsstaat verfügt über ein weites Ermessen, ob er von dem Selbsteintrittsrecht Gebrauch macht oder nicht, wobei den Betroffenen aus der Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO allein kein subjektives Recht auf ermessenfreie Entscheidung ableiten können. Ein subjektives Recht kann sich immer nur im Zusammenhang mit einer subjektive Rechte schüt-zenden Rechtsnorm ergeben, wie etwa Art. 7 EU-Grundrechtecharta oder Art. 8 EMRK. Vgl. Funke-Kaiser in GK-AsylG, § 27a Rdnr. 174, 182. Die Antragsgegnerin war auch im Hinblick darauf, dass die vom Antragsteller genannten Angehörigen nicht zu den Familienangehörigen i.S. des Art. 2 g) Dublin III-VO gehören, bei der Prüfung der Frage, ob sie von dem in ihrem Ermessen stehenden Selbsteintrittsrecht Gebrauch macht, nicht zu (weiteren) Erwägungen zu diesem Sachverhalt verpflichtet. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die an die Person des Antragstellers an-knüpfen, sind nicht ersichtlich. Zwar ist davon auszugehen, dass die Antragsgegne-rin bei Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylG auch für die Prü-fung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zuständig ist. Denn Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer solchen Anord-nung ist, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann, also tatsächlich möglich und rechtlich zulässig ist. Daher hat das Bundesamt im Rahmen des § 34a AsylG nicht nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, sondern auch inlandsbezo-gene Abschiebungshindernisse nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG umfassend zu prüfen. Dies gilt auch dann, wenn der Duldungsgrund erst nach dem Erlass der Ab-schiebungsanordnung entstanden ist. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.04.2014 - 2 B 215/14 -, m.w.N., juris. Allerdings sind im vorliegenden Fall weder zielstaatsbezogene noch inlandsbezo-gene Abschiebungshindernisse geltend gemacht worden bzw. ersichtlich. Insbesondere ergibt sich ein solches Abschiebungshindernis nicht aus der Erkrankung der Mutter des Antragstellers. Denn die Krankheit der Mutter steht, wie im Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren 5 L 1295/16 ausgeführt, ihrer Überstellung nach Kroatien nicht entgegen. Außerdem ist auch nicht erkennbar, dass ein Aufenthalt des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund der Krankheit der Mutter erforderlich ist. Daher sind auch die sonstigen Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 AsylG erfüllt. Insofern bestehen gegen den Bescheid der Antragsgegnerin keine Bedenken. Daher ist der Antrag mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG zu-rückzuweisen.