Urteil
5 K 1626/16
Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
§ 1 der Verordnung über das Verbot der Prostitution steht der Erteilung eines Bauvorbescheides für einen bordellartigen Betrieb in Gemeinden mit bis zu 35.000 Einwohnern im Saarland entgegen.(Rn.53)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 75.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 1 der Verordnung über das Verbot der Prostitution steht der Erteilung eines Bauvorbescheides für einen bordellartigen Betrieb in Gemeinden mit bis zu 35.000 Einwohnern im Saarland entgegen.(Rn.53) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 75.000,-- € festgesetzt. 1. Der Hauptantrag ist als Untätigkeitsklage zulässig, jedoch unbegründet. Nach § 75 Satz 1 VwGO ist die Klage abweichend von § 68 VwGO und damit ohne vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens zulässig, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Zeit sachlich nicht entschieden wurde. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts bzw. Einlegung eines Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger hat am 14.06.2016 beim Beklagten die Erteilung des Vorbescheides beantragt. Mit Schreiben vom 18.11.2016 erhob der Kläger Widerspruch gegen den am 18.11.2016 zugestellten ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 17.10.2016. In diesem Zusammenhang bedarf es keines Eingehens darauf, ob die Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 21.09.2016 vorlagen, weil es sich bei der Regelung des § 75 VwGO um eine Sachurteilsvoraussetzung handelt. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sind ca. 11 Monate seit dem Widerspruch des Klägers verstrichen, ohne dass nunmehr ein zureichender Grund erkennbar ist, weshalb über den Widerspruch in der Sache noch nicht entschieden wurde. Damit ist die Klage zulässig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheides, mit dem ihm die Erteilung einer Baugenehmigung zu einer gewerblichen Zimmervermietung/ einem Bordell ähnlichen Betriebes auf dem Vorhabengrundstück in Aussicht gestellt wird. Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Vorbescheides ist § 76 LBO. Nach dessen Absatz 1 ist einem Bauherrn auf schriftlichen Antrag zu einzelnen Fragen eines Bauvorhabens - auch ob ein Vorhaben nach städtebaulichem Planungsrecht zulässig ist - ein schriftlicher, drei Jahre gültiger Bescheid zu erteilen. Der Kläger hat mit der von ihm in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Frage, ob die Nutzungsänderung zu einer gewerblichen Zimmervermietung/ bordellähnlicher Betrieb auf dem Vorhabengrundstück bauplanungsrechtlich zulässig sei und ob sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften der Zulässigkeit seines Vorhabens entgegenstünden (vgl. Bl. 3 d. Verwaltungsakte), den rechtlichen Prüfungsrahmen vorgegeben. Das Vorhaben verstößt gegen die Verordnung über das Verbot der Prostitution18Amtsblatt 1982, S. 819, vom 25.10.1982, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24.01.2006 (Amtsblatt S. 174).Amtsblatt 1982, S. 819, vom 25.10.1982, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24.01.2006 (Amtsblatt S. 174)., die als sonstige öffentlich-rechtliche Vorschrift im Verständnis von § 65 LBO19Vgl. zur Schlusspunkttheorie im Gegensatz zum Separationsmodell in anderen Bundesländern: Bitz/ Schwarz/ Seiler-Dürr/ Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage, VI Rn. 49 (S. 163).Vgl. zur Schlusspunkttheorie im Gegensatz zum Separationsmodell in anderen Bundesländern: Bitz/ Schwarz/ Seiler-Dürr/ Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage, VI Rn. 49 (S. 163). auch im Rahmen eines Antrags auf Erteilung eines Vorbescheides zu prüfen ist.20Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. März 2015 - 15 ZB 13.2246 -, juris.Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. März 2015 - 15 ZB 13.2246 -, juris. Diese hat auszugsweise folgenden Wortlaut: „Auf Grund des Artikels 297 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3104)21EGStGB zuletzt geändert durch Art. 22 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574).EGStGB zuletzt geändert durch Art. 22 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574)., verordnet die Landesregierung: § 1 Zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstands wird für das ganze Gebiet von Gemeinden bis zu 35.000 Einwohnern verboten, der Prostitution nachzugehen. § 2 Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Art. 297 Abs. 1 EGStGB wird für Gemeinden mit mehr als 35.000 Einwohnern auf den Minister für Inneres, Familie, Frauen und Sport übertragen.“ Art. 297 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl I S. 469) hat folgenden Wortlaut: „Verbot der Prostitution (1) Die Landesregierung kann zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstandes 1. für das ganze Gebiet einer Gemeinde bis zu fünfzigtausend Einwohnern, 2. für Teile des Gebiets einer Gemeinde über zwanzigtausend Einwohner oder eines gemeindefreien Gebiets, 3. unabhängig von der Zahl der Einwohner für öffentliche Straßen, Wege, Plätze, Anlagen und für sonstige Orte, die von dort aus eingesehen werden können, im ganzen Gebiet oder in Teilen des Gebiets einer Gemeinde oder eines gemeindefreien Gebiets durch Rechtsverordnung verbieten, der Prostitution nachzugehen. Sie kann das Verbot nach Satz 1 Nr. 3 auch auf bestimmte Tageszeiten beschränken. (2) Die Landesregierung kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde oder andere Behörden übertragen. (3) Wohnungsbeschränkungen auf bestimmte Straßen oder Häuserblocks zum Zwecke der Ausübung der Prostitution (Kasernierungen) sind verboten.“ Entgegen der Ansicht des Klägers bestehen seitens der Kammer keine Bedenken, dass das in § 1 der Verordnung über das Verbot der Prostitution festgelegte Verbot der Prostitutionsausübung für das ganze Gebiet von Gemeinden bis zu 35.000 Einwohnern wirksam ist.22Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. November 2003 - 4 C 6.02 -, juris.Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. November 2003 - 4 C 6.02 -, juris. Nach der hier einschlägigen Ermächtigungsgrundlage des Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch in der bei Inkrafttreten der Verordnung geltenden Fassung vom 2. März 1974 (BGBl I S. 469) - im Folgenden: EGStGB (1974) - war die Landesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Gemeinden mit bis zu 50.000 Einwohnern ein für das ganze Gemeindegebiet umfassendes Verbot zu erlassen. Gegen die Vereinbarkeit des Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EGStGB (1974) mit höherrangigen Recht - insbesondere Art. 12 GG - bestehen unterdessen keine Bedenken.23Vgl. BVerfG, Beschluss vom 07. Oktober 2008 - 2 BvR 1101/08 -, juris; BVerwG, Urteil vom 20. November 2003 - 4 C 6.02 -, juris.Vgl. BVerfG, Beschluss vom 07. Oktober 2008 - 2 BvR 1101/08 -, juris; BVerwG, Urteil vom 20. November 2003 - 4 C 6.02 -, juris. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 23. März 2015 zu Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EGStGB ausgeführt: „Dass das Verbot der Prostitutionsausübung im gesamten Gemeindegebiet bei Erlass der Verordnung nicht geeignet gewesen wäre, einer abstrakten Gefahr für die in Art. 297 Abs. 1 Satz 1 EGStGB 1974 (entspricht Art. 297 Abs. 1 Satz 1 EGStGB in der heute geltenden Fassung) genannten Schutzgüter zu begegnen, ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht. Die Verordnung dient den darin angeführten Schutzgütern der Jugend und des öffentlichen Anstands. Die Ermächtigung für ein gemeindeweites Prostitutionsverbot für das Gebiet kleinerer Gemeinden bis zu 50.000 Einwohnern nach Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGStGB geht typisierend davon aus, dass Art und Überschaubarkeit der dort vorhandenen Sozialstrukturen zu einer erhöhten sozialen Wahrnehmbarkeit der Prostitution führen und dass deshalb Belange des Jugendschutzes und des öffentlichen Anstandes in ihnen stärker als in größeren Gemeinden beeinträchtigt werden können; zudem kann die Ausweisung von Sperrbezirken wegen des geringen Umfangs verbleibender Toleranzzonen leichter zu einem Verstoß gegen das sog. Kasernierungsverbot des Art. 297 Abs. 3 EGStGB führen.24Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 2003 - 4 C 6/02 - NVwZ 2004, 743 = juris; OVG RhPf, Urteil vom 17. Juli 2002 - 8 A 10692/02 - DÖV 2003, 36 = juris; Beschluss vom 13. März 2006 - 8 A 11599/05 - DÖV 2006, ..9 = juris.Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 2003 - 4 C 6/02 - NVwZ 2004, 743 = juris; OVG RhPf, Urteil vom 17. Juli 2002 - 8 A 10692/02 - DÖV 2003, 36 = juris; Beschluss vom 13. März 2006 - 8 A 11599/05 - DÖV 2006, ..9 = juris. Dementsprechend kann bei Gemeinden mit bis zu 50.000 Einwohnern regelmäßig angenommen werden, dass die Voraussetzungen des Art. 297 Abs. 1 Satz 1 EGStGB vorliegen und dass der Verordnungsgeber sein Ermessen entsprechend der gesetzlichen Zweckbestimmung ausgeübt hat.“ Diesen überzeugenden Ausführungen ist seitens der Kammer nichts hinzuzufügen. Inwiefern es sich bei der näheren Umgebung um schutzbedürftige Wohnbebauung o.ä. handelt, ist dabei für die Verfassungsmäßigkeit der Verordnung über das Verbot der Prostitution nicht von Bedeutung. Nach Ansicht der Kammer kommt es dabei maßgeblich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsverordnung im Jahr 1982 an. Allerdings spielt die Frage, ob in der näheren Umgebung eines Vorhabens tatsächlich schutzwürdige Bebauung vorhanden ist, für die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Verordnung keine Rolle, weil es sich hier nicht um eine auf Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 EGStGB (1974) gestützte Sperrbezirksverordnung für eine Teilfläche des Gemeindegebiets oder für bestimmte öffentliche Orte handelt, sondern um eine auf der Grundlage von Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGStGB (1974) erlassene, das gesamte Gemeindegebiet erfassende Verordnung.25Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. März 2015 - 15 ZB 13.2246 -, juris.Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. März 2015 - 15 ZB 13.2246 -, juris. Die Landesregierung brauchte daher bei Erlass der Verordnung nicht im Einzelnen zu bewerten, ob und inwieweit angesichts der konkreten Lage des Gemeindegebietes schädliche Auswirkungen, insbesondere auf dort eventuell lebende Jugendliche und Kinder als Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgesetzt wären.26Vgl. Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 31. Dezember 2013 - Az. 8 A 1245/12 -, juris; vgl. dazu im Übrigen nachfolgend BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 6 C 28.13 -, juris.Vgl. Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 31. Dezember 2013 - Az. 8 A 1245/12 -, juris; vgl. dazu im Übrigen nachfolgend BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 6 C 28.13 -, juris. Für Gemeinden bis zu 50.000 Einwohnern besteht die allgemeine gesetzgeberische Vermutung, dass das gesamte Gemeindegebiet die erforderliche Schutzbedürftigkeit für die Jugend und den öffentlichen Anstand im Hinblick auf mit der Ausübung der nach außen in Erscheinung tretenden Prostitution typischerweise verbundene Belästigungen und milieubedingte Unruhe aufweist.27So Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. März 2015 - 15 ZB 13.2246 -, juris.So Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. März 2015 - 15 ZB 13.2246 -, juris. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. März 2016286 B 42.15, juris.6 B 42.15, juris., da sich diese Entscheidung gerade nicht mit einem auf Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGStGB (1974) gestützten, das gesamte Gemeindegebiet umfassenden Prostitutionsverbot, befasst, sondern mit Regelungen, die auf Grundlage des Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGStGB (1974) erlassen wurden.29BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 6 C 28/13 -, juris.BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 6 C 28/13 -, juris. Aus der Entscheidung ist auch nicht ersichtlich, dass das Bundesverwaltungsgericht von seiner bisherige Rechtsprechung zu auf Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGStGB gestützte, das gesamte Gemeindegebiet umfassende Prostitutionsverbote abweichen wollte.30Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. November 2003 - 4 C 6.02 -, juris.Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. November 2003 - 4 C 6.02 -, juris. Des Weiteren führt der Erlass des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz - ProstG) vom 20. Dezember 200131BGBl. I S. 3983.BGBl. I S. 3983. nicht dazu, dass Art. 297 EGStGB (1974) in dieser Auslegung nunmehr gegen das Gebot der Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit gesetzlicher Regelungen verstößt. Vielmehr ist der Vorschlag, Art. 297 EGStGB ersatzlos zu streichen, nicht umgesetzt worden.32BTDrucks 14/4456 S. 3.BTDrucks 14/4456 S. 3. Der Gesetzgeber hat sich mit dem Prostitutionsgesetz darauf beschränkt, zum einen die Rechtswirksamkeit des Anspruchs der Prostituierten auf das vereinbarte Entgelt (§ 1 ProstG), die fehlende Abtretbarkeit des Anspruchs und den weitgehenden Ausschluss von Einwendungen gegen diesen (§ 2 ProstG) und den Zugang zur Sozialversicherung trotz des nur eingeschränkten Weisungsrechts gegenüber abhängig beschäftigten Prostituierten (§ 3 ProstG) zu regeln sowie zum anderen die Strafbarkeit der Förderung der Prostitution und der Zuhälterei einzuschränken (Art. 2 ProstG). Dabei ging er ausweislich der Gesetzesbegründung davon aus, dass die Vereinbarung über ein Entgelt für sexuelle Leistungen und auch die Tätigkeit selbst nicht gegen die guten Sitten verstoßen.33Vgl. BT-Drs. 14/5958 S. 4, 6.Vgl. BT-Drs. 14/5958 S. 4, 6. Die Legalisierung der Prostitutionsausübung im zivil- und sozialversicherungsrechtlichen Bereich und die Einschränkung der Strafbarkeit durch das Prostitutionsgesetz schließen es ebenso wenig wie der Wegfall des Vorwurfs der Sittenwidrigkeit der Prostitution aus, dass die Prostitutionsausübung in bestimmten Erscheinungsformen und damit einhergehenden sozialtypischen Begleiterscheinungen namentlich mit Blick auf ganze Gebiete einer Gemeinden bis zu 50.000 Einwohnern gegen den öffentlichen Anstand verstoßen kann. Davon ausgehend stellt die Festsetzung des Verbots der Prostitution in ganzen Gemeindegebieten auf der Grundlage des Art. 297 EGStGB weder die zivilrechtliche Wirksamkeit des Entgeltanspruchs der Prostituierten noch den Zugang zur Sozialversicherung in Frage.34Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. April 2009 - 1 BvR 224/07 - NVwZ 2009, 905 ff..Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. April 2009 - 1 BvR 224/07 - NVwZ 2009, 905 ff.. Die Legalität dieser gewerblichen Betätigung bedeutet hier ebenso wenig wie in anderen Fällen legaler Gewerbe, dass sie an jedem beliebigen Ort ausgeübt werden darf.35Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 6 C 28/13 -, juris.Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 6 C 28/13 -, juris. Demnach ist § 1 der Verordnung über das Verbot der Prostitution nach wie vor verfassungsmäßig und somit anzuwenden. Die Voraussetzungen des § 1 der Verordnung über das Verbot der Prostitution treffen für das Gemeindegebiet der Beigeladenen zu. Laut Internetauftritt der Beigeladenen36https://www....de/https://www....de/ leben derzeit ca. 12.000 Einwohner in ihrem Gemeindegebiet und damit deutlich weniger als 35.000. Daher steht dem Kläger kein Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheides zu. Es kann folglich dahinstehen, inwiefern das Vorhaben des Klägers bauplanungsrechtlich zulässig ist, insbesondere ob der Erteilung des Bauvorbescheides die vom Gemeinderat der Beigeladenen in seiner Sitzung vom 27.09.2016 beschlossene Veränderungssperre im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Erweiterung Gewerbegebiet ...I“ entgegensteht und ob die Veränderungssperre - insbesondere - formell ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Die Kammer geht jedoch - ohne, dass es hierauf noch ankäme - von einer Wirksamkeit der Veränderungssperre im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Erweiterung Gewerbegebiet ...I“ aus. Insbesondere bestehen keine Bedenken, dass die Veränderungssperre unter Verstoß gegen § 73 Abs. 2 Satz KSVG zustande gekommen ist. Diesbezüglich muss davon ausgegangen werden, dass der Ortsrat auf eine Beschlussfassung zumindest konkludent verzichtet hat.37Vgl. Wohlfahrt, Kommunalrecht des Saarlandes, S. 176 Rn. 199.Vgl. Wohlfahrt, Kommunalrecht des Saarlandes, S. 176 Rn. 199. Denn in den Fällen, in denen der Ortsrat nach § 73 Abs. 3 und 4 KSVG notwendige Beschlüsse zu fassen hat, regelt § 73 Abs. 6 KSVG die Folgen des Unterlassens derartiger Beschlüsse. Hat – wie vorliegend – der Ortsrat keinen Beschluss zu fassen, könnte er durch bloße Untätigkeit dauerhaft das Zustandekommen aller in § 73 Abs. 2 KSVG aufgeführten Angelegenheiten verhindern. Das wiederum kann nicht der Sinn des Anhörungsrechts des Ortsrats sein. 2. Der hilfsweise gestellte Antrag ist bereits unzulässig, da ihm das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt. Sofern ein Kläger mit einer Fortsetzungsfeststellungsklage geltend macht, diese diene der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses oder sonstiger Ersatzansprüche, ist ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nur gegeben, wenn sich der streitgegenständliche Verwaltungsakt nicht bereits vor Klageerhebung erledigt hat und das ernsthaft beabsichtigte Begehren des Klägers vor dem Zivilgericht nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Ein derartiges Begehren des Klägers vor den Zivilgerichten erscheint allerdings offensichtlich aussichtslos, da ein Verzögerungsschaden aus der Nichterteilung des Vorbescheides nicht abgeleitet werden kann und einem Amtshaftungs- oder Ersatzanspruches ebenfalls die Verordnung über das Verbot der Prostitution entgegensteht. Ebenso betrifft die hilfsweise erhobene Klage die Rechtslage zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 21.09.2016. Zu diesem Zeitpunkt war die Veränderungssperre im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „...“ noch nicht in Kraft. Vielmehr galt die vorherige Veränderungssperre im Geltungsbereich des Bebauungsplans „...“ vom 10.06.2016. Nach ständiger Rechtsprechung steht den staatlichen Behörden eine Normenverwerfungskompetenz hinsichtlich kommunaler Satzungen nicht zu.38Vgl. u.a. OVG des Saarlandes, Urteil vom 09. Dezember 1991 - 1 R 25/91 -, juris.Vgl. u.a. OVG des Saarlandes, Urteil vom 09. Dezember 1991 - 1 R 25/91 -, juris. Jedenfalls ist der Hilfsantrag unter Berücksichtigung des § 1 der Verordnung über das Verbot der Prostitution unbegründet. Damit ist die Klage insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Bei dieser Kostengrundentscheidung bedarf es keiner Entscheidung gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO über die Notwendigkeit der Hinzuziehung der Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren. Der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO entspricht es, eventuelle außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen förmlichen Antrag gestellt und damit selbst ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Berufung wird nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zugelassen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Tzn. 9.1.2 und 9.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Das Gericht geht unter Berücksichtigung der geplanten Zimmer von einem Streitwert in Höhe von 100.000,-- Euro aus. Unter Berücksichtigung der Tz 9.2 des Streitwertkatalogs ist der Streitwert um ¼ auf 75.000,-- Euro zu reduzieren. Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheides zu der Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit und sonstigen Zulässigkeit einer gewerblichen Zimmervermietung/ eines Bordell ähnlichen Betriebes auf dem Grundstück in ..., .... Auf dem Grundstück befindet sich das denkmalgeschützte Schloss ..., ein ehemaliges Verwaltungsgebäude. Das Grundstück befindet sich auf einem schmalen Geländestreifen, der im Norden von der L ..., im Osten durch die Bahnlinie bzw. einer Baumgrenze und Anhöhe sowie im Süden und Westen von der B ... bzw. der Saar begrenzt wird. Das Vorhabengrundstück befindet sich südlich eines Gebietes, in dem sich noch drei weitere Gebäudekomplexe befinden. Zwischen den bebauten Grundstücken befinden sich größere Freiflächen. Das Vorhaben liegt in dem Geltungsbereich des Bebauungsplans „...“, für den der Gemeinderat eine Veränderungssperre beschlossen hat. Am 24.05.2016 beschloss der Rat der Beigeladenen die Aufstellung des Bebauungsplanes „...“ sowie in gleicher Sitzung den Erlass einer Veränderungssperre für diesen Bebauungsplan, der ausschließlich das Vorhabengrundstück betraf. Sowohl der Bebauungsplan als auch die Veränderungssperre wurden am 10.06.2016 ortsüblich in den ... Nachrichten (KW 23/2016) bekannt gemacht. Der Kläger stellte mit Schreiben vom 23.05.2016, eingegangen bei der Beklagten am 30.05.2016, einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides gemäß § 76 LBO zu der Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit und sonstigen Zulässigkeit einer gewerblichen Zimmervermietung/ eines Bordell ähnlichen Betriebes. Der Beklagte wies den Antrag mit Verweis auf Formalitäten zurück. Am 14.06.2016 reichte der Kläger einen neuen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides ein. Am 09.08.2016 erteilten zunächst der Ortsrat des Gemeindeteils ... sowie am 11.08.2016 der Rat der Beigeladenen ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben des Klägers gemäß § 36 BauGB. Wegen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Beschlusses über das Einvernehmen legte der Bürgermeister den Beschluss dem Landesverwaltungsamt (Kommunalaufsicht) am 23.08.2016 nach § 60 Abs. 2 KSVG zur Prüfung vor. Am Tag darauf verlängerte der Beklagte auf Antrag dem Rat der Beigeladenen die Frist zur Entscheidung über die Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB. Am 31.08.2016 erhielt der Bürgermeister die Mitteilung des Landesverwaltungsamtes, dass der Beschluss über das Einvernehmen den Vorschriften des KSVG nicht widerspreche. Der Beklagte verlängerte am 14.09.2016 erneut die Frist zur Entscheidung über die Ausnahme von der Veränderungssperre. Aufgrund eines Einwohnerantrages wurde der Rat der Beigeladenen zu der Sitzung am 27.09.2016 geladen, in der erneut über die Erteilung des Einvernehmens gemäß § 36 BauGB zum Vorhaben des Klägers abgestimmt werden sollte. Außerdem sollte in dieser Sitzung die Aufstellung des Bebauungsplanes „...“ mit neuer Veränderungssperre beschlossen werden. Vor Beschlussfassung zu dem Bebauungsplan „...“ war der Ortsrat des Gemeindeteils ... gemäß § 73 Abs. 2 KSVG zu hören. Der Ortsrat des Gemeindeteils ... wurde mit Schreiben vom 19.09.2016 mit den entsprechenden Sitzungsunterlagen Nr. 2014-2019/0329/0330 und 331 per Boten zu der Sitzung am 27.09.2016 eingeladen. Die Bekanntmachung erfolgte am 21.09.2016 an der amtlichen Bekanntmachungstafel im Ortsteil ... sowie am 23.09.2016 im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Beigeladenen. Zu der Ortsratssitzung am 27.09.2016 erschienen nur fünf Ratsmitglieder, der Ortsrat war nicht beschlussfähig gemäß § 74 Nr. 9 KSVG i.V.m. § 44 Abs. 1 KSVG. Von Seiten des Ortsrates wurde kein Antrag gestellt, die Beschlussfassung im Gemeinderat mangels Beschlussfähigkeit des Ortsrates zu vertagen. Daraufhin stimmte der Gemeinderat ebenfalls am 27.09.2016 aufgrund des Einwohnerantrags erneut über das Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Bauvorhaben des Klägers ab und versagte das Einvernehmen. Ebenso hob der Rat den Bebauungsplan vom 24.05.2016 sowie die dazu erlassene Veränderungssperre auf und erließ einen neuen Bebauungsplan „...“ mit neuer Veränderungssperre. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 14.10.2016 (KW 41/2016) in den ... Nachrichten. Auf eine Beschwerde mehrerer Ratsmitglieder teilte die Kommunalaufsicht mit, dass ein Verstoß gegen § 73 Abs. 2 KSVG nicht ersichtlich sei. Der Kläger hat am 21.09.2016 Untätigkeitsklage bei Gericht erhoben und hat gleichzeitig beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes einen Normenkontrollantrag gegen die Veränderungssperre zum Bebauungsplan vom 24.05.2016 eingelegt, der zwischenzeitlich für erledigt erklärt worden ist. Seine Klage begründet er wie folgt: Die Durchführung eines Vorverfahrens sei nicht erforderlich gewesen, da die Klage nach § 75 VwGO zulässig gewesen sei. Rein vorsorglich sei gegen den ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 17.10.2016 Widerspruch eingelegt worden. Das betroffene Grundstück liege nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und der Zulassung des Vorhabens stehe insofern keine Veränderungssperre entgegen. Der Bebauungsplan „...“ und die dazugehörige Veränderungssperre vom 27.09.2016 seien bereits aus formellen Gründen rechtswidrig. Der Ortsrat hätte nach § 73 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Nr. 2 KSVG vor der Beschlussfassung des Gemeinderates gehört werden müssen. Der Ortsrat sei jedoch weder vor der Beschlussfassung über die Aufhebung des Bebauungsplanes „...“ noch vor der Beschlussfassung über die Aufstellung des Bebauungsplanes „...“ bzw. vor der Aufhebung und Aufstellung der dazugehörigen Veränderungssperren gehört worden. Die Vorschrift des § 73 Abs. 2 KSVG sei jedoch zwingend. Dass die Ortsratssitzung mangels Beschlussfähigkeit nicht stattgefunden habe, sei ein Umstand, der in einem von ehrenamtlich tätigen Mitgliedern besetzten Gremium naturgemäß vorkommen könne. Fest stehe, dass der Ortsrat nicht angehört worden sei, bevor der Gemeinderat der Beigeladenen über eine Angelegenheit abgestimmt habe, die den Gemeindebezirk ... betroffen habe. Die Veränderungssperre vom 27.09.2016 zum Bebauungsplan „...“ sei auch materiell rechtswidrig. Der erste relevante Mangel des zur Aufstellung beschlossenen Bebauungsplanes liege in der Missachtung des Entwicklungsgebotes des § 8 Abs. 2 BauGB. Danach seien Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Der Flächennutzungsplan sehe für das Plangebiet eine Gewerbefläche vor. Die beabsichtigte Festsetzung eines Mischgebietes im Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan widerspreche dieser Darstellung. Nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB führe ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot zur Rechtswidrigkeit des Bebauungsplanes. Ein weiterer evidenter, nicht heilbarer Mangel liege auch vor, wenn der zugrunde liegende Bebauungsplan städtebaurechtlich nicht erforderlich sei und gegen § 1 Abs. 3 BauGB verstoße. Dies sei hier der Fall wegen der evident vorliegenden Verhinderungsplanung. Der Aufstellungsbeschluss über den Bebauungsplan sei allein deshalb gefasst worden, um sein Vorhaben bauplanungsrechtlich unmöglich zu machen, was kein legitimes Planungsziel darstelle. Veränderungssperren seien unzulässig, wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprächen, sondern nur vorgeschoben seien, um eine andere Nutzung zu verhindern.1Hornmann in: Spannowsky/ Uechtritz, BauGB, 2. Auflage 2014, § 14 Rn. 48 mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - IV C 39.74 -, BVerwGE .., 121-139.Hornmann in: Spannowsky/ Uechtritz, BauGB, 2. Auflage 2014, § 14 Rn. 48 mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - IV C 39.74 -, BVerwGE .., 121-139. Dies sei hier der Fall gewesen, was sich auch aus der Historie des Bauvoranfrageverfahrens ergebe. Dass der Erlass des Bebauungsplanes nicht erforderlich gewesen sei und damit einhergehend die Veränderungssperre rechtswidrig sei, ergebe sich aber auch daraus, dass das Bebauungsplangebiet lediglich das Vorhabengrundstück umfasse. Weitere Gebäude befänden sich auf dem Grundstück nicht. Beabsichtigt sei jedoch, auf dem Gebiet des Bebauungsplanes ein Mischgebiet zu auszuweisen. Wegen der gegebenen Verhältnisse könne der für ein Mischgebiet prägende Gebietscharakter aber nicht erreicht werden. Ein Mischgebiet müsse als Baugebiet für beide Hauptnutzungen bauplanungsrechtlich verfügbar sein. Der Gebietscharakter eines Baugebietes nach den §§ 2-10 BauNVO bestimme sich jedoch horizontal, er stelle also auf die Nutzungen von verschiedenen Grundstücken oder jedenfalls Gebäuden ab. Schließlich fehle dem Plan das Sicherungsbedürfnis und damit die städtebauliche Erforderlichkeit schlicht deshalb, weil das Planungsziel der Sicherung der vorhandenen Mischnutzung, beziehungsweise eine verträgliche Nachbarschaft zur umgebenen gewerblichen Nutzung im Bereich der ..., der Wohnnutzung im Gebäude selbst und der östlich gelegenen Wohn- und Mischnutzung der Saarbrücker Straße zu schaffen, aus tatsächlichen Gründen nicht mehr verwirklicht werden könne. Da die Nutzung als Wohnung zum 31.05.2017 aufgegeben worden sei, sei eine Mischnutzung auf dem Vorhabengrundstück nicht mehr vorhanden. Da die Aufhebung des Bebauungsplanes „...“ ebenso wie die Aufstellung des Bebauungsplanes „...“ mithin rechtwidrig sei, stehe der Erteilung des Bauvorbescheides der damit noch bestehende Bebauungsplan „...“ entgegen, der sich exklusiv auf das Vorhabengrundstück beziehe und der ebenfalls mit einer Veränderungssperre versehen sei. Diese Veränderungssperre sei jedoch wegen evidenter Rechtsmängel rechtswidrig. Die Anordnung der Veränderungssperre müsse zur Sicherung der Planung erforderlich sein. Sie sei daher unzulässig, wenn zur Zeit ihres Erlasses der Inhalt der beabsichtigten Planung in keiner Weise abzusehen sei.2BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - 4 C 39.74 -, juris.BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - 4 C 39.74 -, juris. Der künftige Planinhalt müsse für das gesamte Plangebiet daher bereits in einem Mindestmaß bestimmt und absehbar sein.3BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2013 - 4 BN 18/13 -, juris.BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2013 - 4 BN 18/13 -, juris. Dies sei bei dem Satzungsbeschluss am 24.05.2016 nicht der Fall gewesen, da es in der Sitzungsvorlage lediglich hieß, das Anwesen solle künftig keine der Beigeladenen zuwider stehenden Nutzung erfahren, ohne aber klarzustellen, welche Nutzung der Gemeinde konkret zuwider stehe oder welche denn wünschenswert sei und daher positiver Planinhalt werden solle. Der Betrieb einer gewerblichen Zimmervermietung könne im Übrigen nicht als eine der Gemeinde zuwider stehende Nutzung angesehen werden. Der Ortsrat des Ortsteils ... habe in seiner Sitzung am 09.08.2016 bzw. der Gemeinderat der Beigeladenen in seiner Sitzung am 11.08.2016 das Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Vorhaben erklärt. Das geplante Vorhaben sei auch im Übrigen bauplanungsrechtlich zulässig. Dabei richte sich die Zulässigkeit nach § 34 BauGB, da sich das Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befinde. Bei den Freiflächen in dem maßgeblich zu betrachtenden Gebiet handele es sich um unbeachtliche Baulücken, da diese lediglich eines oder einige wenige der Vorhaben aufnehmen könnten, die sich auf den Nachbargrundstücken bereits befänden.4Mitschang/ Reidt in: Battis/ Krautzberger/ Löhr, BauGB, 13. Auflage 2016, § 34, Rn. 9 m.w.N.Mitschang/ Reidt in: Battis/ Krautzberger/ Löhr, BauGB, 13. Auflage 2016, § 34, Rn. 9 m.w.N. Dass dieses Gebiet eine Einheit bilde und den notwendigen Eindruck von Zusammengehörigkeit erwecke, zeige sich auch daran, dass das maßgebliche Gebiet komplett im Plangebiet der Bebauungspläne „...“ und „...“ liege und das Schloss ... nach dem Willen der Beigeladenen in Zukunft vom Geltungsbereich des letztgenannten Bebauungsplanes umfasst sein solle. Schließlich stelle das maßgebliche Gebiet einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil dar, weil die vorhandenen Gewerbebetriebe und das Schloss ... Ausdruck der ursprünglich gegebenen Struktur darstellten, die durch die ursprünglich auf den Grundstücken vorhandene ... im Grundsatz erhalten geblieben sei. Ebenso füge sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Bebauung und die Nutzung ergäben sich vorliegend vor allem aus der ganz überwiegend gewerblichen Nutzung der im maßgeblichen Gebiet liegenden und das Vorhabengrundstück prägenden Gebäude. Die Eigenart entspreche einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO. Dass das Schloss ... in geringem Umfang zum Wohnen genutzt werde, sei unbeachtlich, da die Betrachtung des prägenden Rahmens auf das Wesentliche zurückgeführt werden müsse und alles außer Acht gelassen werden müsse, was die Umgebung nicht präge oder als Fremdkörper erscheine.5BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1974 - 4 C 77.73 - juris; Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, juris.BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1974 - 4 C 77.73 - juris; Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, juris. Auf das Maß der baulichen Nutzung habe die eigentliche Nutzung des betroffenen Gebäudes keine Auswirkung, sodass sich das Vorhaben jedenfalls hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in den prägenden Rahmen einfüge. Es ergäben sich auch keine Anhaltspunkte für das Missachten des Gebots der Rücksichtnahme durch das geplante Vorhaben. Die unmittelbare Umgebung oder die Umgebung in eine bestimmte (Himmels-) Richtung seien nicht bereits gesteigert schutzwürdig, weil sich die maßgebliche Umgebungsbebauung als äußerst homogen erweise und die Nutzung ausschließlich durch Gewerbe geprägt sei.6Vgl. Mitschang/ Reidt in: Battis/ Krautzberger/ Löhr, BauGB, 13. Auflage 2016, § 34, Rn. 32.Vgl. Mitschang/ Reidt in: Battis/ Krautzberger/ Löhr, BauGB, 13. Auflage 2016, § 34, Rn. 32. Sollte die Kammer wider Erwarten zu der Überzeugung gelangen, dass es sich bei dem Vorhabengrundstück um Außenbereich i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB handele, sei hilfsweise dargelegt, dass auch dies der Zulässigkeit des Vorhabens nicht entgegenstehe. Bei dem Vorhaben handele es sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 1 BauGB. Sonstige Vorhaben könnten im Einzelfall aber auch dann zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder ihre Benutzung öffentlicher Belange nicht beeinträchtige und die Erschließung gesichert sei, § 35 Abs. 2 BauGB. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liege insbesondere vor, wenn einer der Fälle des § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-8 BauGB erfüllt sei. Dies sei allerdings vorliegend nicht der Fall. Insbesondere widerspreche das Vorhaben nicht den Vorgaben des Flächennutzungsplanes, denn dieser sehe auf dem Vorhabengrundstück eine gewerbliche Nutzung vor. Auch sonstigen Plänen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB widerspreche das Vorhaben nicht, eine Ausweisung als Überschwemmungsgebiet sei noch nicht erfolgt. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes und des Denkmalschutzes würden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt, ebenso wenig das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet. Vielmehr sei das Gegenteil der Fall: In enger Zusammenarbeit mit der Denkmalschutzbehörde sollten das Schloss Falkenhort restauriert und der ehrwürdige Charakter des Gebäudes wiederhergestellt werden. Es seien keine auffälligen Werbeanlagen geplant und die Gestaltung des Gebäudes an sich solle keinen Hinweis auf die Nutzung als gewerbliche Zimmervermietung geben. Aufgrund der Lage des Gebäudes sei das Entstehen einer Splittersiedlung nicht zu befürchten, weil kein weiterer Bauplatz vorhanden sei. Da die Erschließung gesichert sei und öffentliche Belange dem Vorhaben nicht entgegenstünden, sei der begehrte Vorbescheid auch dann zu erteilen, wenn sich die Zulässigkeit des Vorhabens anhand § 35 Abs. 2 BauGB beurteilen würde. Das nach § 36 BauGB erforderliche Einvernehmen sei ausweislich des Sitzungsprotokolls des Gemeinderates der Beigeladenen, welches am 16.09.2016 in den ...er Nachrichten veröffentlicht worden sei, am 11.08.2016 durch Ratsbeschluss erteilt worden, nachdem schon der Ortsrat des Gemeindebezirkes ... gemäß Sitzungsprotokoll vom 09.08.2016 das Einvernehmen erteilt habe. Soweit das bereits erteilte Einvernehmen durch den Rat aufgrund des Einwohnerantrags zurückgenommen und somit das geplante Vorhaben verhindert worden sei, habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12.12.1996 zu Az. 4 C 24.967Über juris.Über juris. entschieden, dass die Erteilung des Einvernehmens bzw. das als erteilt geltende Einvernehmen von der Gemeinde nicht widerrufen oder zurückgenommen werden könne. Dies habe den Hintergrund, dass das Genehmigungsverfahren beschleunigt werden solle. Ferner habe die Kommunalaufsicht dem Bürgermeister nach Vorlage der Beschlüsse nach § 60 Abs. 2 KSVG mitgeteilt, dass das Einvernehmen ohne kommunalrechtlichen Mangel erteilt worden sei. Selbst wenn die Beschlüsse rechtswidrig gewesen wären, wäre zwischenzeitlich und noch vor der Ratssitzung am 27.09.2016 die zweimonatige Frist nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB längst verstrichen, ohne dass das Einvernehmen explizit durch Beschluss verweigert worden wäre, weswegen die Einvernehmensfiktion gegolten hätte. Schließlich stehe der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens auch nicht die Verordnung über das Verbot der Prostitution entgegen. Es bestünden bereits erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Verordnung, denn diese sehe keine Befreiungsmöglichkeiten von einer erlassenen Verordnung über das Verbot der Prostitution im Einzelfall vor. Ein solches Pauschalverbot ohne Möglichkeit der Abweichung in bestimmten Fällen widerspreche der Verhältnismäßigkeit als Verfassungsgrundsatz, selbst wenn es - wie hier - auf Gemeinden gewisser Größe beschränkt sei und einem ansonsten sicherlich legitimen Zweck diene. Erst kürzlich habe das Bundesverwaltungsgericht erneut entschieden, dass ein Prostitutionsverbot dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen müsse. Ein gemeindeweites Prostitutionsverbot setze voraus, dass es zur Abwehr abstrakter Gefahren für die in Art. 297 Abs. 1 EGStGB genannten Schutzgüter geeignet, erforderlich und angemessen sei.8BVerwG, Beschluss vom 22. März 2016 - 6 B 42.15 -, juris; vgl. vorhergehend BVerfG, Beschluss vom 28. April 2009 - 1 BvR 224.07 - NVwZ 2009, 905.BVerwG, Beschluss vom 22. März 2016 - 6 B 42.15 -, juris; vgl. vorhergehend BVerfG, Beschluss vom 28. April 2009 - 1 BvR 224.07 - NVwZ 2009, 905. Bei der Entscheidung sei es um Straßenprostitution gegangen. Das Erfordernis der verhältnismäßigen Einschränkung gelte erst recht für eine Form der Prostitution, die mit weitaus weniger durch die Öffentlichkeit wahrnehmbaren Begleiterscheinungen verbunden sei als die unmittelbar ersichtliche und auffällige Straßenprostitution. Es werde bezweifelt, dass es durch die Einrichtung des Betriebs des Klägers überhaupt zu öffentlich wahrnehmbaren Veränderungen in relevantem Maße gleich welcher Art komme. Aufgrund der Lage des Schloss ...es seien keine Einsichtsmöglichkeiten gegeben und zudem werde die Zufahrt Zur Fabrik weder von regelmäßigem Durchgangsverkehr genutzt, noch diene sie zur Erschließung von Gebieten mit Wohnbebauung. Auch der Lieferverkehr für den Betrieb werde keine merkbare verkehrliche Mehrbelastung mit sich bringen. Mithin bestehe nicht einmal die abstrakte Gefahr, dass es zu einer Situation komme, vor der die Jugend oder der öffentliche Anstand Schutz bedürfe, da die Eigenart des betroffenen Gebietes keine besondere Schutzbedürftigkeit und Sensibilität aufweise. Selbst das Ministerium des Innern des Saarlandes gehe davon aus, dass die Verordnung nur dann durchsetzbar sei, wenn die Schutzgüter des öffentlichen Anstandes bzw. der Jugendschutz erheblich beeinträchtigt seien. Zudem sei in der Gemeinde ... ein Bordell genehmigt worden, obwohl diese nur 8.000 Einwohner und damit deutlich weniger als 35.000 Einwohner aufweise. Der Hilfsantrag sei zulässig und begründet, soweit die Kammer zu dem Ergebnis kommen sollte, der Bebauungsplan „...“ sei ordnungsgemäß zustande gekommen. Es handele sich um einen Fortsetzungsfeststellungsantrag, der statthaft sei, wenn sich ein Verpflichtungsantrag vor der gerichtlichen Entscheidung erledigt habe und sich der Feststellungsantrag auf die Rechtslage im Zeitpunkt unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses beziehe. Erledigendes Ereignis sei in diesem Fall der - unterstellte - wirksame Erlass der Veränderungssperre am 27.09.2016, was sechs Tage nach Erhebung der Klage auf Erteilung des Bauvorbescheides gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Beantragung der Genehmigung bzw. im Zeitpunkt der Erhebung der Untätigkeitsklage am 21.09.2016 habe dem Kläger wegen der Rechtswidrigkeit der am 10.06.2016 bekannt gemachten ersten Veränderungssperre ein Anspruch auf positiven Bauvorbescheid zu seinem Vorhaben zugestanden. Das Feststellungsinteresse für den Hilfsantrag ergebe sich aus der präjudiziellen Wirkung für einen sich gegebenenfalls an das Verwaltungsverfahren anschließenden Schadensersatz- bzw. Entschädigungsprozess vor dem Zivilgericht. Der Hilfsantrag sei auch nicht offensichtlich aussichtslos. Denn Gegenstand des Hilfsantrages sei die Frage, ob der Kläger objektiv einen Anspruch auf den Bauvorbescheid gehabt hätte, das Vorhaben also zum entscheidenden Zeitpunkt bauplanungsrechtlich zulässig gewesen sei. Außerdem hätte der Beklagte trotz der im Mai beschlossenen Veränderungssperre den begehrten Vorbescheid erteilen müssen, weil die Gründe für die Rechtswidrigkeit der Veränderungssperre derart evident gewesen seien, dass der Beklagte auch als Behörde hier ausnahmsweise die bestehende Veränderungssperre hätte unangewendet lassen dürfen. Ursprünglich hat der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, den beantragten Bauvorbescheid nach § 76 LBO zu der Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer gewerblichen Zimmervermietung/ eines Bordell ähnlichen Betriebes auf dem Grundstück ... in ... ... zu erteilen. Am 17.10.2016 erteilte der Beklagte dem Kläger unter Berufung auf den Bebauungsplan und die Veränderungssperre vom 14.10.2016 einen ablehnenden Bauvorbescheid. Gegen diesen Bescheid, eingegangen bei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 18.10.2016, legte der Kläger am 18.11.2016 Widerspruch ein. Nachdem der Beklagte die Bauvoranfrage mit Bescheid vom 17.10.2016 abschlägig beschieden hat, hat der Kläger daraufhin beantragt, den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 17.10.2016, Az.: 03.63 – K/0033/16, ihm dem am 14.06.2016 beantragten Bauvorbescheid zu erteilen. Nachdem der Normenkontrollantrag vor dem Oberverwaltungsgericht gegen die Veränderungssperre der Beigeladenen zum Bebauungsplan vom 24.05.2016 zwischenzeitlich für erledigt erklärt worden ist, beantragt der Kläger nunmehr, den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 17.10.2016, Az. 03.63-K/00033/16, ihm den am 14.06.2016 beantragten Bauvorbescheid zu erteilen, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären; hilfsweise, es wird festgestellt, dass ihm im Zeitpunkt der Klageerhebung am 21.09.2016 der ursprünglich begehrte Vorbescheid zur Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer gewerblichen Zimmervermietung/ eines Bordell ähnlichen Betriebes auf dem Grundstück ... in ... ... zu erteilen gewesen wäre. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt aus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die als Untätigkeitsklage erhobene Klage nicht gegeben gewesen seien, da über den Antrag nicht ohne zureichenden Grund nicht entschieden worden sei. Die Notwendigkeit der Einholung von Stellungnahmen anderer Behörden stelle einen zureichenden Grund für die Verzögerung dar. Der ablehnende Bescheid verletze den Kläger nicht in seinen Rechten, da der Gemeinderat das erforderliche Einvernehmen nicht hergestellt habe und eine Ausnahme von der Veränderungssperre zum Bebauungsplan „...“ gemäß § 14 Abs. 2 BauGB nicht zugelassen habe. Es seien auch keine Hinweise ersichtlich, dass die Veränderungssperre nicht wirksam sei. Sie sei gemäß § 16 Abs. 1 BauGB wirksam als Satzung vom Gemeinderat beschlossen worden. In der Tat sei die Veränderungssperre auch zur Sicherung von Planungsabsichten erforderlich. Ebenso sei der Bebauungsplan zulässig. Der Ortsrat kleide das Ergebnis seiner Anhörung in einen Beschluss ein. Ohne Beschlussempfehlung sei eine Anhörung erfolgt, wenn der Ortsrat ausdrücklich oder konkludent auf eine Reaktion in zumutbarer Weise verzichte. Das Resultat der Anhörung sei dem Rat oder den beschließenden Ausschüssen so rechtzeitig vorzulegen, dass eine Einbeziehung in die Entscheidung möglich sei. Die Gemeinde könne ihr Einvernehmen weder widerrufen noch zurücknehmen, andererseits sei sie auch nicht gehindert, ein einmal erteiltes Einvernehmen durch eine neu eingeleitete gegenläufige Bauleitplanung, deren Ausführung sie mit einer Veränderungssperre sichere, zu unterlaufen.9Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 – 4 CN 16.03 –, BVerwGE 120, 138.Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 – 4 CN 16.03 –, BVerwGE 120, 138. Die Veränderungssperre wie auch die Zurückstellung von Baugesuchen sollten der Gemeinde die Möglichkeit geben, ihre künftigen Planungen gegen Veränderungen zu sichern, die die spätere Durchführung des Bebauungsplans beeinträchtigten oder gar unmöglich machten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes müssten bei Erlass einer Veränderungssperre die Planungen der Gemeinde einen Stand erreicht haben, der ein Mindestmaß dessen erkennen lasse, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein solle.10BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1989 – 4 NB 26.89, BauR 1990, 185.BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1989 – 4 NB 26.89, BauR 1990, 185. Dies sei ausweislich der Unterlagen zum Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes und der Veränderungssperre vorliegend der Fall gewesen. Das Vorhaben liege nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und auch nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „...“. Drei Gebäude bildeten ebenso wenig einen Bebauungszusammenhang, wie ein einzelnes Gebäude ein eigenes Baugebiet darstelle. Das Bundesverwaltungsgericht habe z.B. bei vier Gebäuden einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil verneint, ebenso bei sechs Gebäuden in einem dünn besiedelten Gebiet.11BVerwG BauR 1977, 396; 1994, 495; NVwZ-RR 1994, 371.BVerwG BauR 1977, 396; 1994, 495; NVwZ-RR 1994, 371. Sofern sich das Vorhaben nach § 35 BauGB beurteilen ließe, stünden ihm öffentliche Belange entgegen, die auch nicht im Wege einer Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 BauGB aufgrund fehlender Außenbereichsverträglichkeit überwunden werden könnten. Ebenso sei nach § 1 der Verordnung über das Verbot der Prostitution für das ganze Gebiet von Gemeinden unter 35.000 Einwohnern verboten, der Prostitution nachzugehen. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Der Erteilung des Bauvorbescheides stehe die vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 27.09.2016 beschlossene Veränderungssperre im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „...“ entgegen. Die Veränderungssperre im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „...“ sei formell ordnungsgemäß zustande gekommen, insbesondere liege kein Verstoß gegen § 73 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 KSVG vor. Der Ortsrat sei angehört worden. Sie habe den Ortsrat am 21.09.2016 u.a. davon in Kenntnis gesetzt, einen Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes „...“ und eine Veränderungssperre im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes beschließen zu wollen. Daraufhin habe der Ortsvorsteher u.a. zu diesen Tagesordnungspunkten den Ortsrat zu einer Sitzung geladen. Ein Beschluss sei jedoch mangels Beschlussfähigkeit im Ortsrat nicht zustande gekommen, nachdem Ortsratsmitglieder bewusst der Sitzung ferngeblieben seien. Das KSVG kenne Aufgaben, über die der Ortsrat zu entscheiden habe, und solche Angelegenheiten, bei denen der Ortsrat ein Mitwirkungsrecht in Form der Anhörung habe. § 73 Abs. 2 S. 1 und 2 KSVG, wonach der Ortsrat „zu hören" sei, verdeutliche daher, dass es dabei nicht - wovon der Kläger auszugehen scheine - um einen „Zustimmungsvorbehalt" gehe.12OVG des Saarlandes, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 382/13 -, BRS 83 Nr. 19; juris.OVG des Saarlandes, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 382/13 -, BRS 83 Nr. 19; juris. Das Recht zur Anhörung beschränke sich darauf, dem Ortsrat des Gemeindebezirks, auf dessen Bezirk sich der Geltungsbereich einer Satzung nach dem BauGB beziehe, die Möglichkeit zu eröffnen, dazu Stellung nehmen zu können. Diese Möglichkeit habe sie dem Ortsrat ... eingeräumt. Das reiche aus, um der Pflicht des § 73 Abs. 2 Satz 1 und 2 KSVG, den Ortsrat „zu hören", gerecht zu werden. Nicht erforderlich sei, dass der Ortsrat auch tatsächlich Stellung nehme. Machten die Mitglieder des Ortsrats keinen Gebrauch davon, sich zu äußern, könne das nicht der Beigeladenen angelastet werden; sie sei ihrer Pflicht, dem Ortsrat die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen, nachgekommen. Ein formeller Fehler liege insofern nicht vor. Im Übrigen würde ein Mangel bei der internen Willensbildung des Ortsrates nicht auf einen vom Gemeinderat zu fassenden Satzungsbeschluss durchschlagen.13OVG des Saarlandes, Urteil vom 30. August 2001 - 2 N 1/00 -, juris; Lehné/ Weirich, Saarländisches Kommunalrecht, KSVG § 73 Rn. 2.1.OVG des Saarlandes, Urteil vom 30. August 2001 - 2 N 1/00 -, juris; Lehné/ Weirich, Saarländisches Kommunalrecht, KSVG § 73 Rn. 2.1. Die Kommunalaufsicht habe zudem auf eine Beschwerde mehrerer Ratsmitglieder mitgeteilt, dass kein Verstoß gegen § 73 Abs. 2 KSVG vorliege. Solange eine Veränderungssperre Geltung beanspruche, sei über die Zulässigkeit eines Vorhabens nicht nach den §§ 31 ff. BauGB zu entscheiden. § 36 BauGB und damit auch die Fiktionsregelung des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB seien deshalb in diesem Verfahrensstadium nicht anzuwenden.14Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 07. März 2011 - 1 B 10.3053 -, juris.Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 07. März 2011 - 1 B 10.3053 -, juris. Auf die Frage, ob die Beigeladene ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB rechtmäßig versagt habe, komme es daher nicht an. Die Beigeladene habe die „Vorgänger-Veränderungssperre" im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „…“ vom 10.06.2016 aufgehoben und aufgrund veränderter Planungsvorstellungen durch eine neue Veränderungssperre, ortsüblich bekanntgemacht am 14.10.2016, ersetzt. Der Geltungsbereich der Veränderungssperre sei räumlich insofern erweitert worden, als dass die Erschließung des Planbereichs in den Geltungsbereich des Plangebiets ebenso einbezogen worden sei, wie das Grundstück insgesamt, was ursprünglich nicht beabsichtigt gewesen sei. Hinzu komme eine Konkretisierung der Planungsziele dahingehend, dass ein Mischgebiet ausgewiesen, die vorhandene Erschließung als öffentliche Straßenverkehrsfläche planungsrechtlich gesichert und die sonstigen Grundstücksflächen von einer Bebauung freigehalten werden sollen und dass Vergnügungsstätten, Läden mit Geschäfts- und Verkaufsflächen für Sexartikel (Sexshops und Videotheken) und sonstige Gewerbebetriebe, in denen sexuelle Tätigkeiten gewerblich ausgeübt oder angeboten werden (Bordell bzw. bordellähnliche Betriebe einschließlich Wohnungsprostitution), ausgeschlossen werden sollen. Auch ansonsten bestünden keine Bedenken gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „...“. Unterstelle man die Unwirksamkeit der dem Bauvorhaben entgegenstehende Veränderungssperre, ergebe sich nichts anderes. Entgegen der Auffassung des Klägers liege das Grundstück nicht im unbeplanten Innenbereich, sondern im Außenbereich. Es bestehe weder ein Ortsteil noch liege das Grundstück innerhalb eines Bebauungszusammenhangs. Dem maßgeblichen Bebauungskomplex fehle es im vorliegenden Fall bereits an einem zahlenmäßig „gewissen Gewicht". In den Blick zu nehmen sei die Bebauung, die zwischen der B... bzw. der Saar im Westen und einer Bahnlinie im Osten liege und im Norden von der L... und im Süden durch das spitz zulaufende Vorhabengrundstück begrenzt werde. Dort befänden sich derzeit neben dem Landhaus „Schloss ...“ noch drei weitere Gebäude. Bei nur drei oder vier Gebäuden könne ein Bebauungskomplex von einigem Gewicht als Voraussetzung für einen Ortsteil i.S.d. § 34 BauGB nicht angenommen werden. Ebenso wenig liege ein „Bebauungszusammenhang“ vor. Ein Bebauungszusammenhang setze eine tatsächlich aufeinanderfolgende, d. h. zusammenhängende Bebauung voraus. Die vorhandenen Gebäude stünden vielmehr in erheblichem Abstand zueinander. Das betreffe vor allem das erste Gebäude, das nördlich des Landhauses „Schloss ...“ liege. Eine tatsächlich aufeinanderfolgende, d. h. zusammenhängende Bebauung und damit ein Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 BauGB liege daher nicht vor. Die vorhandene Umgebungsbebauung vermittele weder den Eindruck der Geschlossenheit, noch sei sie geeignet, das betreffende Grundstück derart zu prägen, als dass hieraus die Merkmale für eine hinreichende Zulässigkeitsbeurteilung der planungsrechtlichen Voraussetzungen des § 34 BauGB für das klägerische Grundstück entnommen werden könnten.Die östlich gelegene Bebauung liege schon zu weit entfernt vom fraglichen Baugrundstück, um dieses noch prägen zu können. Dasselbe gelte für die vorhandene Bebauung im Norden des Grundstücks. Hinzu komme, dass zwischen dieser Bebauung und dem Baugrundstück die Bahnlinie und im Anschluss daran ein Waldgebiet lägen und die Bebauung dort etwa 60 m höher gelegen sei als das Baugrundstück. Nach alledem nehme das Vorhabengrundstück nicht an einem Bebauungszusammenhang teil und liege daher im Außenbereich, in dem es unzulässig sei. Bezüglich der Frage, ob sie ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB wirksam verweigert habe, sei darauf hingewiesen, dass ein erteiltes Einvernehmen für ein bestimmtes Vorhaben eine Gemeinde nicht hindere, eine die Zulässigkeit eines Vorhabens ausschließende Bauleitplanung zu betreiben und dies durch den Erlass einer Veränderungssperre zu sichern. Eine dadurch geänderte Rechtslage sei unabhängig von einem erteilten Einvernehmen zu berücksichtigen mit der weiteren Folge, dass die Gemeinde ihr Einvernehmen dann auf der Grundlage des neuen, geänderten Rechts verweigern könne.15BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 1998 - 4 BN 43.98 -, juris; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand: 01.08.2016, § 36 Rn 32.BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 1998 - 4 BN 43.98 -, juris; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand: 01.08.2016, § 36 Rn 32. Ebenso stehe unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes16Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. März 2015 - 15 ZB 13.2246 -, juris; ebenso VG Augsburg, Urteil vom 11. September 2013 - 4 K 13/43 -, juris.Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. März 2015 - 15 ZB 13.2246 -, juris; ebenso VG Augsburg, Urteil vom 11. September 2013 - 4 K 13/43 -, juris. die Verordnung über das Verbot der Prostitution vom 25.10.1982 der Erteilung eines Vorbescheides entgegen. Im Übrigen sei der Hilfsantrag des Klägers unzulässig und unbegründet. Dieser könne seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen, was auch rechtswegübergreifend gelte. Im anhängigen Verfahren rüge der Kläger die Gültigkeit der Veränderungssperre im Geltungsbereich des Bebauungsplans „...“. Der hilfsweise erhobene Feststellungsantrag betreffe demgegenüber die Rechtslage im Zeitpunkt der Klageerhebung am 21.09.2016. Zu diesem Zeitpunkt sei die Veränderungssperre, die Gegenstand der inzidenten Prüfung im Rahmen des Hauptantrages sei, noch nicht in Kraft getreten. Damals habe noch die „Vorgänger-Veränderungssperre“ im Geltungsbereich des Bebauungsplans „...“ vom 10.06.2016 gegolten. Aus Anlass des Hilfsantrags müsste daher über eine ganz andere Veränderungssperre befunden werden, als über die, die Gegenstand des Hauptantrags sei. Weiterhin sei der Hilfsantrag offensichtlich aussichtslos. Auch wenn die Veränderungssperre rechtswidrig gewesen sei, habe nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte des Saarlandes dem Beklagten keine Normverwerfungskompetenz hinsichtlich einer kommunalem Satzung zugestanden.17Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 09. Dezember 1991 - 1 R 25/91 -, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30. Dezember 1993 - 1 N 2/92 -, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02. September 2010 - 2 B 215710 -, juris.Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 09. Dezember 1991 - 1 R 25/91 -, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30. Dezember 1993 - 1 N 2/92 -, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02. September 2010 - 2 B 215710 -, juris. Zuletzt sei es auch fraglich, ob aus der Nichterteilung eines Vorbescheides Schadensersatzansprüche hergeleitet werden könnten. Das Gericht hat die Örtlichkeit am 23. August 2017 besichtigt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Ortsbesichtigung wird auf die den Beteiligten übersandte Niederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.