Beschluss
5 L 2652/16
Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2018:0731.5L2652.16.00
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Leitsätze
1. Anfechtung der Baugenehmigung durch eine Gemeinde.(Rn.48)
2. Erfolgreiche Anfechtung der Baugenehmigung für die Errichtung von Schüttgutboxen für Baustoffe in einer Kiesgrube im Außenbereich durch eine Gemeinde. (Rn.56)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 11.11.2016 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 10.10.2016 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner und die Beigeladene jeweils zur Hälfte.
Der Streitwert wird auf 15.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Anfechtung der Baugenehmigung durch eine Gemeinde.(Rn.48) 2. Erfolgreiche Anfechtung der Baugenehmigung für die Errichtung von Schüttgutboxen für Baustoffe in einer Kiesgrube im Außenbereich durch eine Gemeinde. (Rn.56) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 11.11.2016 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 10.10.2016 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner und die Beigeladene jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 15.000,-- € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung von 18 Schüttgutboxen in der Kiesgrube Griesborn-Bous zum Vorhalten von verschiedenen Schüttgütern mit einem Bürocontainer und einer Waage. Das Vorhabengrundstück befindet sich außerhalb der bebauten Ortslage der Antragstellerin, Gemarkung G Flur, Parzellen Nrn.. Am 04.03.2014 beantragte die Beigeladene im vereinfachten Verfahren die Baugenehmigung für die Errichtung von Boxen in der Kiesgrube zum Vorhalten von verschiedenen Schüttgütern. Gemäß den Planvorlagen soll eine Fläche von 2.500 qm befestigt werden und auf dieser Fläche sollen 18 Boxen für Schüttgüter, 5 Parkplätze sowie ein Bürocontainer und eine Waage errichtet werden. Gemäß der Betriebsbeschreibung sollen in den Boxen ausschließlich Naturmaterialien in verschiedenen Arten und Körnungen für den Verkauf gelagert werden. Hierbei handelt es sich um folgende Güter: 1. Frostschutz 0-32 2. Frostschutz 0-56 3. Edelsplitt 2-5: 4. Splitt 16-32 5. Gabionenschotter 60-120 oder 80-150 6. Wasserbausteine Klo 3 SHB 7. Gartenboden 0-20 8. Kies 0-8 9. Kies 0-16 10. Kies 16-32 11. Kabelsand 12. Mauersand/Verputzsand/Spielsand 13. Rheinsand 0-2 14. Rheinkies 0-8 15. Rheinkies 16-32 16. Rheinkies 32-80 17. Rindenmulch (eventuell zwei Sorten) 18. Rhein-Edelsplitt 8-11 19. Latit-Andesit 8-16 20. Grand 15-16 (Splitt) 21. Quarz-Splitt Henau 8-11 22. Kalk-Splitt 8-16/ 23. Kalk-Wasserbausteine 24. Granit-Splitt 8-16 25. Granit-Wasserbausteine Mit Schreiben vom 11.03.2014 bat der Antragsgegner die Antragstellerin um Stellungnahme gemäß § 36 BauGB. Die Antragstellerin bat hierauf mit Email vom 24.03.2014 um Aussetzung der Frist des § 36 BauGB und Überlassung einer Betriebsbeschreibung. Diese wurde der Antragstellerin mit Schreiben vom 28.03.2014 übersandt. Mit Schreiben vom 15.05.2014 teilte die Antragstellerin mit, dass sie ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben der Beigeladenen nicht herstelle. Nachdem die Beigeladene ihre Planvorlagen überarbeitet hatte, wurde die Antragstellerin mit Schreiben vom 25.07.2014 erneut um Stellungnahme gemäß § 36 BauGB gebeten. Die Antragstellerin stellte ihr Einvernehmen mit Schreiben vom 23.09.2014 nicht her. Zur Begründung machte sie geltend, das Vorhaben befinde sich im Außenbereich, sei nicht privilegiert und beeinträchtige öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 BauGB. Nachdem die Beigeladene ihre Planvorlagen erneut geändert hatte, bat der Antragsgegner mit Schreiben vom 15.12.2014 die Antragstellerin noch einmal um Stellungnahme gemäß § 36 BauGB. Die Antragstellerin lehnte mit Schreiben 09.02.2015 die Herstellung des Einvernehmens wiederum ab. Nach einer erneuten Überarbeitung der Planvorlagen durch die Beigeladene bat der Antragsgegner mit Schreiben vom 11.02.2016 erneut um Stellungnahme gemäß § 36 BauGB. Die Antragstellerin stellte mit Schreiben vom 24.03.2016 ihr Einvernehmen nicht her und teilte zur Begründung mit, dass Vorhaben sei nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, da es den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspreche. Außerdem sei eine Gefährdung des Grundwassers zu befürchten. Der Antragsgegner teilte hierauf der Antragstellerin mit Schreiben vom 10.06.2016 mit, dass er beabsichtige, das versagte Einvernehmen gemäß § 72 Abs. 1 LBO durch Erteilung der beantragten Genehmigung zu ersetzen. Zur Begründung ist ausgeführt, das Vorhaben sei gemäß § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich zulässig, da es einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb diene, öffentliche Belange nicht entgegen stünden und die Erschließung gesichert sei. Der Antragsgegner setzte der Antragstellerin eine Frist bis zum 14.07.2016. Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 14.07.2016 widersprach die Antragstellerin der Ersetzung des Einvernehmens. Mit Bauschein vom 10.10.2016 wurde der Beigeladenen unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens die Baugenehmigung für die „Errichtung von 18 Schütt-gutboxen in der Kiesgrube zum Vorhalten von verschiedenen Schüttgütern mit einem Bürocontainer und einer Waage“ erteilt. Der Bauschein enthält u.A. die Bedingung, dass die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung des Regenwassers über die Straßenentwässerungsrinne in den B erteilt wird. In dem Bescheid ist zur Begründung der Ersetzung des Einvernehmens im Wesentlichen ausgeführt, das im Außenbereich befindliche Vorhaben in Form der Errichtung von Boxen zum Vorhalten von verschiedenen Schüttgütern sei der bestehenden dortigen Kiesgrube zuzuordnen, die ihrerseits eine gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Anlage darstelle. Das Vorhaben sei Teil dieser Betriebsstelle. Die Zulässigkeit des Vorhabens beurteile sich daher nach § 35 Abs. 1 BauGB. Das Vorhaben diene dem gewerblichen Betrieb „Sand- und Kiesgrube" und werde vom Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB mit umfasst, da es der vorübergehenden Lagerung des abgebauten Materials bis zum Verkauf diene. Es stehe in räumlichem und funktionalem Zusammenhang mit dem Betrieb und stelle im Verhältnis zur Hauptanlage insgesamt eine untergeordnete Betätigung dar. Die Erschließung des Vorhabens sei gesichert, denn das Grundstück grenze direkt an eine öffentliche Verkehrsfläche, die Zufahrt sei bereits vorhanden. Das Abwasser werde in den vorhandenen öffentlichen Straßenkanal, das Regenwasser in den Bommers-bach eingeleitet. Öffentliche Belange stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Zwar stelle der aktuell gültige Flächennutzungsplan für das Grundstück des Vorhabens vom 30.06.2006 ein § 25 SNG-Biotop dar. Allerdings sei diese Fläche im Flächennutzungsplan vom 22.12.1978 als Fläche für Sandabbau dargestellt gewesen und die Antragsgegnerin habe im Bauantragsverfahren zur „Erweiterung der Sandgrube zum Abbau von Kies und Sand um 6,03 ha auf 7,44 ha mit Wiederverfüllung und Rekultivierung" mit Schreiben vom 23.01.2007 das gemeindliche Einvernehmen hergestellt. Die nun beantragte Errichtung von Boxen zum Vorhalten von Schüttgütern stelle eine zum Abbau von Kies und Sand untergeordnete Betätigung dar, welcher die Darstellung im aktuellen Flächennutzungsplan nicht losgelöst von der genehmigten Hauptanlage entgegengehalten werden könne. Wollte man weiter danach differenzieren, ob in den Schüttgutboxen betriebsfremde Stoffe bis zur Weiterveräußerung gelagert würden, so sei auch die Lagerung solcher Materialien nach Maßgabe von § 35 Abs. 2 BauGB zulässig. Denn die Ausführung oder Benutzung des Vorhabens beeinträchtigte nicht öffentliche Belange. Zum Zeitpunkt der Erteilung des Einvernehmens zur Erweiterung der Sandgrube habe die Darstellung des Biotops bereits Rechtswirkung entfaltet. Vor diesem Hintergrund könne die Gemeinde ihre Einvernehmensversagung - ebenso wenig wie bei dem privilegierten Teil der Anlage - nicht auf einen etwaigen Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplanes stützen. Die Gemeinde könne ihr Einvernehmen auch nicht aufgrund einer etwaigen Gefährdung der Wasserwirtschaft versagen. Zwar liege das Vorhaben innerhalb der weiteren Schutzzone III der Wasserschutzgebietsverordnung vom 29.11.2007. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 der Verordnung seien in der weiteren Schutzzone III insbesondere Baustofflager verboten, von denen eine Grundwassergefährdung ausgehen könne. Nach § 5 Abs. 1 der Verordnung könne die Untere Wasserbehörde auf Antrag im Einzelfall von den Schutzbestimmungen des § 3 Abs. 1 und 3 der Verordnung Ausnahmen zulassen. Da in den geplanten Schüttboxen ausschließlich Naturmaterialien gelagert würden und die gesamte Oberflächenentwässerung über einen Anschluss an den öffentlichen Kanal erfolge, sei aus Sicht des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz als zuständiger Fachbehörde eine Gefährdung des Grundwassers nicht zu besorgen, so dass vorliegend keine Ausnahmegenehmigung erforderlich sei. Daher habe die Beigeladene einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung und das versagte Einvernehmen sei zu ersetzen. Der Bauschein wurde der Antragstellerin am 14.10.2016 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 11.11.2016, beim Antragsgegner eingegangen am 14.11.2016, hat die Antragstellerin gegen den Bauschein vom 10.10.2016 Widerspruch erhoben. Die Baugenehmigung kann derzeit auf Grund der fehlenden wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis nicht ausgenutzt werden. Am 14.12.2016 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen beantragt. Zur Begründung macht sie geltend, ihr fehle es nicht deshalb an dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil die streitbefangene Baugenehmigung unter der Bedingung erteilt worden sei, dass die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung des Regenwassers über die Straßenentwässerungsrinne in den Bommersbach erteilt werde. Der Umstand, dass die streitbefangene Baugenehmigung unter einer aufschiebenden Bedingung stehe, lasse das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht entfallen. Denn zum einen sei nicht auszuschließen, dass diese Bedingung noch vor Abschluss des Klageverfahrens eintrete und die Beigeladene dann mangels aufschiebender Wirkung das geplante Bauvorhaben „ins Werk setzen" dürfe. Hinzu komme, dass sie keinen Einfluss auf den Zeitpunkt und die Dauer des Eintritts dieser Bedingung habe. Zuletzt läge darin eine durch Sachgründe nicht gerechtfertigte Erschwerung des Zugangs zum Gericht, denn sie wäre dann gezwungen, von sich aus laufend nachzuforschen, ob die Bedingung eingetreten sei, mit der Folge, dass sie Gefahr liefe, von dem Bedingungseintritt nicht rechtzeitig zu erfahren. Bei dem geplanten Bauvorhaben handele es sich nicht um ein privilegiertes Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB und es beeinträchtige öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Die Errichtung der 18 Schüttgutboxen in der Kiesgrube der Beigeladenen zum Vorhalten von Schüttgütern mit einem Bürocontainer und einer Waage diene nicht einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Bei den Materialien, die in den Schüttgutboxen gelagert und zum Verkauf vorgehalten werden sollten, handele es sich nämlich teilweise um solche, die zunächst in einer anderen Betriebsstätte der Beigeladenen aufbereitet würden, bevor sie anschließend wieder zurück auf das Betriebsgelände der Beigeladenen verbracht und dort bis zum Verkauf gelagert würden. Bei dem Großteil der Stoffe, die in den Schüttgutboxen gelagert und zum Verkauf angeboten werden sollten, handele es sich um betriebsfremde Stoffe, also um solche Stoffe, die die Beigeladene nicht selbst in ihrer Kiesgrube gewinne. Der Umstand, dass in den geplanten Schüttgutboxen keine Materialien gelagert und zum Verkauf bereit gehalten werden sollten, die entweder vor Ort in der Kiesgrube der Beigeladenen gewonnen würden, also betriebsfremd seien, oder vor ihrer Lagerung zum Verkauf zur Aufarbeitung zunächst an einen anderen Ort verbracht werden müssten, um erst anschließend wieder auf das Betriebsgelände der Beigeladenen zum Verkauf verbracht zu werden, sei unstreitig. Diese Tätigkeiten dienten nicht einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb. Der Kiesabbau, den die Beigeladene vor Ort betreibe, sei zwar ortsgebunden, nicht aber auch auf die ausschließlich Verkaufszwecken dienende Lagerung von Stoffen, die entweder betriebsfremd seien oder vor ihrer Lagerung zum Verkauf an ganz anderer Stelle erst aufbereitet werden müssten. Fraglich könnte allenfalls sein, ob der Kiesabbaubetrieb der Beigeladenen und die ausschließlich zu Verkaufszwecken dienende Lagerung betriebsfremder Stoffe bzw. andernorts aufbereiteter Stoffe dazu führe, den Betrieb insgesamt nicht mehr als einen ortsgebundenen Betrieb ansehen zu können. Ein Unternehmen mit einem im engsten Sinne des Wortes ortsgebundenen Betriebszweig sei dann insgesamt ein ortsgebundener Betrieb, wenn - und soweit - er als Folge nicht nur wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit, sondern technischer Erfordernisse dem typischen Erscheinungsbild eines Betriebes dieser Art entspreche und wenn der ortsgebundene Betriebszweig den gesamten Betrieb prägt. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Der Betrieb einer Verkaufsstätte für von außen angelieferte Materialien entspreche schon nicht als Folge technischer Erfordernisse dem typischen Erscheinungsbild eines im Außenbereich gelegenen Kiesabbaubetriebes. Das Lagern und Verkaufen von betriebsfremden Stoffen bzw. von solchen Stoffen, die erst außerhalb des Betriebsgeländes aufbereitet würden, sei keine technisch bedingte Konsequenz eines Betriebs zum Abbau von Sand und Kies. Der Verkauf von betriebsfremden Stoffen und von solchen Materialien, die erst aufbereitet und gereinigt werden müssten, stelle lediglich eine von wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit geleitete Begleiterscheinung der Abgrabung dar, was für eine „Ortsgebundenheit" im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB nicht ausreiche. Dabei überwiege im Falle der Beigeladenen der Verkauf solcher Güter, die als betriebsfremde Stoffe erst von außerhalb angeliefert würden müssten. Allenfalls die Positionen 8 bis 12 der zum Verkauf bestimmten Schüttgüter würden in der Sand- und Kiesgrube der Beigeladenen gewonnen, dort aber nicht unmittelbar zum Verkauf gelagert, sondern erst nachdem sie andernorts aufbereitet werden müssten. Die Beigeladene möchte daher vergleichbar einem gewerblichen Baustoffgroßhandel im Außenbereich Materialien zum Verkauf lagern, was keine privilegierte Außenbereichsnutzung im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB darstelle. Außerdem könne die von der Beigeladenen beabsichtigte Verkaufsstätte für Materialien nicht einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB „dienen“. Es fehle bereits an einem erforderlichen funktionalen Zusammenhang zwischen dem Kiesabbaubetrieb und der von der Beigeladenen beabsichtigten Herstellung einer Verkaufsstätte für solche Materialien, die erst von außerhalb auf das Betriebsgelände angeliefert werden. Eine Verkaufsstätte für Gesteinsmaterial würde aber ein vernünftiger Betriebsinhaber unter Beachtung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs nicht an dem im Außenbereich gelegenen Standort der Beigeladenen durchführen. Durch das geplante Vorhaben der Beigeladenen würden öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beeinträchtigt, da es den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspreche. Der Flächennutzungsplan stelle die fragliche Fläche als „Flächen für die Landwirtschaft" sowie eine Biotopfläche dar. Der Antragsgegner messe dem allerdings deshalb keine Bedeutung bei, weil sie im Jahr 2007 anlässlich der Erweiterung der Sandgrube der Beigeladenen ihr Einvernehmen erteilt habe, weshalb sie sich heute auf einen etwaigen Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplanes nicht stützen dürfe. Dem sei entgegen zu halten, dass das damals von ihr anlässlich der Erweiterung der Sandgrube erteilte Einvernehmen keine Bindungswirkung für das jetzt von der Beigeladenen beabsichtigte Bauvorhaben habe. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liege auch nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB vor, weil das Vorhaben die Wasserwirtschaft gefährde. Ausweislich der Stellungnahme der Grundwasser + Wasserversorgung GmbH vom 16.03.2015 resultiere aus hydrogeologischer Sicht ein Gefährdungspotential für den Trinkwasserbrunnen 2. Die vom Antragsgegner in Bezug genommene Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz setze sich nicht mit der Gefährdung der Wasserwirtschaft auseinander, sondern nehme zu der Frage Stellung, ob eine Ausnahmegenehmigung gem. § 5 der Wasserschutzgebietsverordnung erforderlich sei. Hier falle auf, dass das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zunächst in einer Stellungnahme am 30.09.2014 zumindest von einer Ausnahmegenehmigungspflicht ausgegangen sei, während in einer sich anschließenden Stellungnahme vom 18.11.2014 nunmehr die Auffassung vertreten werde, dass es einer Ausnahmegenehmigung nach der Wasserschutzgebietsverordnung nicht bedürfe. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz von seiner ursprünglichen Einschätzung abgerückt sei. Im Übrigen könne nicht ernsthaft vertreten werden, dass vorliegend eine Ausnahmegenehmigung nicht erforderlich sei, da das zur Genehmigung gestellte Vorhaben zweifelsfrei vom Verbotstatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 19 der Wasserschutzgebietsverordnung umfasst sei. Hinzukomme, dass mit der Herstellung einer Verkaufsstelle für die von der Beigeladenen zum Verkauf vorgesehenen Materialien die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB verbunden sei. Zuletzt wäre die Erschließung nicht im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB gesichert. Die Beigeladene bestätige, dass eine Beseitigung des Niederschlagswassers nur unter Mitbenutzung eines in der Unterhaltungslast der Gemeinde stehenden Kanal erfolgen könne. Die Gemeinde habe hierzu ihre Zustimmung nicht erteilt. Eine Gestattung zur Einleitung des Niederschlagswassers in das Kanalnetz der Gemeinde Bous liege nicht vor, so dass die Erschließung nicht gesichert sei. Bislang liege lediglich eine Zustimmung des Landesamts für Straßenbau zur Nutzung des Straßengrabens vor. Das reiche jedoch für eine ausreichende Entwässerung nicht aus. Es solle kein Grundstück, das im Gebiet der Gemeinde liege, über den gemeindeeigenen Kanal der Gemeinde entwässert werden. Insofern scheide ein Anschluss- und Benutzungsrecht erkennbar aus. Das Grundstück, das entwässert werden solle, liege ausschließlich auf dem Gemeindegebiet der Gemeinde Schwalbach. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bauschein des Antragsgegners vom 10.10.2016 (Az.: 63-00261/14) für die Errichtung von 18 Schüttgutboxen in der Kiesgrube Griesborn-Bous zum Vorhalten von verschiedenen Schüttgütern mit einem Bürocontainer und einer Waage anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er trägt vor, er sei zum Erlass der Baugenehmigung gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 LBO örtlich und sachlich zuständig. Seine Befugnis, das gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB versagte Einvernehmen der Antragstellerin im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens zu ersetzen, ergebe sich aus § 72 Abs.1 LBO. Das Verfahren zur Ersetzung des versagten Einvernehmens sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Antragstellerin sei vor Erlass der Genehmigung gemäß § 72 Abs. 2 Satz 3 und 4 LBO innerhalb einer angemessenen Frist im Sinne des § 28 Abs. 1 SVwVfG angehört und ihr dadurch Gelegenheit gegeben worden, innerhalb der gesetzten Frist erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. Das Einvernehmen der Antragstellerin sei gemäß § 72 Abs. 3 Satz 1 LBO formgerecht durch die Genehmigung ersetzt worden. Vorliegend begründe die Antragstellerin ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass es sich bei dem Bauvorhaben der Beigeladenen nicht um ein privilegiertes Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB handele. Ihrer Ansicht nach sei das Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen und es würden öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beeinträchtigt. Ein ortsgebundener Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 3 BauGB liege indes vor. Denn das im Außenbereich befindliche Vorhaben in Form der Errichtung von Boxen zum Vorhalten von verschiedenen Schüttgütern sei der bestehenden dortigen Kiesgrube zuzuordnen, die ihrerseits eine gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Anlage darstelle. Das Vorhaben sei Teil dieser Betriebsstelle, da es der vorübergehenden Lagerung des abgebauten Materials bis zum Verkauf diene. Es stehe im räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb und stelle im Verhältnis zur Hauptanlage insgesamt eine untergeordnete Betätigung dar. Das Vorhaben diene daher dem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Die Antragstellerin stelle sich auf den Standpunkt, dass der Betrieb einer Verkaufsstätte für von außen angelieferte Materialien schon nicht als Folge technischer Erfordernisse dem typischen Erscheinungsbild eines im Außenbereich gelegenen Kiesabbaubetriebes entspreche. Das Lagern und Verkaufen von betriebsfremden Stoffen bzw. von solchen Stoffen, die erst außerhalb des Betriebsgeländes aufbereitet würden, sei keine technisch bedingte Konsequenz eines Betriebs zum Abbau von Sand und Kies. Der Verkauf von betriebsfremden Stoffen und von solchen Materialien, die erst aufbereitet und gereinigt werden müssten, stelle lediglich eine von wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit geleistete Begleiterscheinung der Abgrabung dar, was für eine „Ortsgebundenheit" im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB nicht ausreiche. Wollte man demzufolge weiter danach differenzieren, ob in den Schüttgutboxen betriebsfremde Stoffe bis zur Weiterveräußerung gelagert würden, so sei auch die Lagerung solcher Materialien - nach Maßgabe von § 35 Abs. 2 BauGB - zulässig. Denn die Ausführung oder Benutzung des Vorhabens beeinträchtige nicht öffentliche Belange. Anders als bei einem privilegierten Vorhaben stelle zwar ein Widerspruch des beabsichtigten (sonstigen) Bauvorhabens zum Flächennutzungsplan nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB regelmäßig eine Beeinträchtigung dieses öffentlichen Belanges dar. Vorliegend liege der Fall indes anders. Denn auch bei sonstigen Vorhaben, die nicht privilegiert seien, werde ein hinreichend konkretisierter Planungswille der betreffenden Gemeinde gefordert, der vorliegend indes zu bezweifeln sei. Zwar stelle der aktuell gültige Flächennutzungsplan der Antragstellerin vom 30.06.2006 für das Grundstück des Vorhabens ein Biotop gemäß § 25 SNG dar. Allerdings sei diese Fläche im Flächennutzungsplan der Antragstellerin vom 22.12.1978 als Fläche für Sandabbau dargestellt gewesen und die Antragstellerin habe im Bauantragsverfahren zur „Erweiterung der Sandgrube zum Abbau von Kies und Sand um 6,03 ha auf 7,44 ha mit Wiederverfüllung und Rekultivierung" das gemeindliche Einvernehmen hergestellt. Zu diesem Zeitpunkt habe die Darstellung des Biotops bereits Rechtswirkung entfaltet. Die nun beantragte Errichtung von Boxen zum Vorhalten von Schüttgütern stelle eine zum Abbau von Kies und Sand untergeordnete Betätigung dar, welcher nun die Darstellung im aktuellen Flächennutzungsplan nicht losgelöst von der genehmigten Hauptanlage entgegengehalten werden könne. Vor diesem Hintergrund könne die Gemeinde ihre Einvernehmensversagung - ebenso wenig wie bei dem privilegierten Teil der Anlage - nicht auf einen etwaigen Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans stützen. Die Antragstellerin könne ihr Einvernehmen auch nicht aufgrund einer etwaigen Gefährdung der Wasserwirtschaft versagen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB). Das Vorhaben liege zwar innerhalb der weiteren Schutzzone III der Wasserschutzgebietsverordnung vom 29.11.2007. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 der Verordnung seien in der weiteren Schutzzone III insbesondere Baustofflager verboten, von denen eine Grundwassergefährdung ausgehen könne. Nach § 5 Abs. 1 der Verordnung könne die Untere Wasserbehörde auf Antrag im Einzelfall von den Schutzbestimmungen des § 3 Abs. 1 und 3 der Verordnung Ausnahmen zulassen. Diesbezüglich sei die Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) als zuständige Untere Wasserbehörde maßgeblich. Da in den geplanten Schüttboxen ausschließlich Naturmaterialien gelagert würden und die gesamte Oberflächenentwässerung über einen Anschluss an den öffentlichen Kanal erfolge, sei aus Sicht des LUA als zuständiger Fachbehörde eine Gefährdung des Grundwassers nicht zu besorgen mit der Folge, dass vorliegend keine Ausnahmegenehmigung erforderlich sei. Inwiefern die Antragstellerin mit dem Vorhaben eine Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung in Verbindung bringe, sei nicht nachvollziehbar. Denn das Vorhaben sei der privilegierten Kiesgrube räumlich-funktional untergeordnet und stelle zu der Hauptnutzung einen geringfügigen Anteil dar. Liege eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange durch die sonstigen Vorhaben nicht vor, sei die Entscheidung über die Zulässigkeit nicht bevorrechtigter Vorhaben im Außenbereich nicht dem Verwaltungsermessen überlassen. Auf ihre Zulassung bestehe vielmehr - unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Eigentums nach Art. 14 GG - ein Rechtsanspruch. Maßgeblich zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass ausweislich der Betriebsbeschreibung zur Baugenehmigung vom 10.10.2016, „ausschließlich Naturmaterialien in verschiedenen Arten und Körnungen für den Verkauf gelagert werden". Die Lagerung von naturbelassenen Stoffen sei im Gegensatz zu bspw. Bauschuttrecyclinganlagen außenbereichsverträglich. Auch die Erschließung des Vorhabens sei gesichert, denn das Grundstück grenze direkt an eine öffentliche Verkehrsfläche. Die Zufahrt sei bereits vorhanden. Das Abwasser werde in den vorhandenen öffentlichen Straßenkanal, das Regenwasser in den Bommersbach eingeleitet. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, den Antrag zurückzuweisen. Sie führt aus, der Antrag sei schon mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Ausweislich des Bauscheins vom 10.10.2016 sei die Baugenehmigung unter der Bedingung erteilt worden, dass eine erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von Regenwasser über die Straßenentwässerungsrinne in den Bommers-bach erteilt werde. Diese Bedingung sei nicht erfüllt. Die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis sei bisher nicht einmal beantragt worden. Damit stehe fest, dass sie von der Baugenehmigung solange keinen Gebrauch machen könne, bis nicht eine noch zu beantragende wasserrechtliche Erlaubnis erteilt worden sei. Unter Berücksichtigung dieser unstrittigen Rechtslage sei nicht ersichtlich, warum die Antragstellerin ein Interesse an der beantragten Entscheidung haben könnte, und zwar jedenfalls vor Erlass eines Widerspruchsbescheides, unterstellt bis dahin bestünde die Möglichkeit einer Ausnutzung der Baugenehmigung. Bis zum Ergehen einer wasserrechtlichen Erlaubnis bestünde die Möglichkeit einer Klärung der Sach- und Rechtslage im laufenden Widerspruchsverfahren bzw. in einem sich möglicherweise anschließenden Klageverfahren. Ein Bedürfnis für eine Entscheidung gemäß § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO bestehe nicht. Die Erschließung des Vorhabens sei gesichert. Die Abwasserbeseitigung solle im „Trennsystem" erfolgen. Im „Bürocontainer" anfallendes Schmutzwasser solle unter Nutzung eines bereits teilweise vorhandenen - privaten - Kanals am bestehenden Schacht 804 in den vorhandenen Mischwasserkanal eingeleitet werden (Indirekt-einleitung). Gegen diese Schmutzwasserbeseitigung habe die Antragstellerin im Verfahren keinerlei Einwände erhoben, schließlich bestehe ein Anschlussrecht, wobei darauf hinzuweisen sei, dass auf dem Grundstück zu früherer Zeit ein Betriebsgebäude inklusive Aufenthalts- und Sanitärräumen sowie Bagger- und Lkw-Garagen existiert hätten. Was die Niederschlagswasserbeseitigung angehe, sei im Verfahren streitig gewesen, ob dieses ebenfalls über den bestehenden Schacht 804 in den vorhandenen Mischwasserkanal eingeleitet werden könne. Aus hydraulischen Gründen sei dies seitens der Antragstellerin verneint worden, so dass die jetzt genehmigte Planung Gegenstand des Bauscheins vom 10.10.2016 sei. Im Zusammenhang mit dem Vorhaben anfallendes Niederschlagswasser werde über den nördlich der L verlaufenden Straßengraben in den eingeleitet (Direkteinleitung). Dazu liege ein Gestattungsvertrag mit dem Landesbetrieb für Straßenbau vor. Soweit danach ein „gemeindlicher Kanal" mit benutzt werde, sei ein Zustimmungsbedürfnis der Antragstellerin nicht ersichtlich, weil ausweislich des Gestattungsvertrags auf dem Gelände der Beigeladenen anfallendes Niederschlagswasser - vermischt mit auf der L anfallendem Niederschlagswasser - abgeleitet werden dürfe. Der Gestattungsvertrag sei unter Berücksichtigung sowohl der rechtlichen Situation vor Ort als auch unter Berücksichtigung der Planung durch das Ingenieurbüro geschlossen worden. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs sei die Antragstellerin vollumfänglich informiert. Im Zusammenhang mit der Niederschlagswasserbeseitigung unter Mitbenutzung eines „gemeindlichen Kanals" sei im Übrigen zu beachten, dass es sich bei diesem um einen alten Kanal handele, der in der Unterhaltungslast der Gemeinde stehe. Über diesen sei bereits vor Bau der Umgehungsstraße (L) sog. „Hangwasser" der ehemaligen Straßenböschung abgeleitet worden. Der Gemeinde sei der Sachverhalt der zukünftigen Niederschlagswasserbeseitigung bekannt. Der Indirekteinleitung in den „gemeindlichen Kanal" der Gemeinde sei zugestimmt worden. In diesem Zusammenhang bestehe auch Einigkeit darüber, dass sie für die Einleitung von Niederschlagswasser, das auf dem Betriebsgelände anfalle, zukünftig Abwassergebühren zu zahlen habe, letztlich als Folge der insoweit bestehenden Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde. Auch insofern sei nicht ersichtlich, warum die Antragstellerin vorliegend eine Rechtsposition im Sinne einer Zustimmungsbedürftigkeit des Vorhabens haben könnte. Letztlich komme es in diesem Zusammenhang also nur darauf an, dass für die Direkteinleitung ein Wasserrecht erteilt werde, weil das bisher bestehende Wasserrecht das vom Betriebsgelände der Beigeladenen abfließende Niederschlagswasser nicht mengenmäßig mit erfasse. Die schon angesprochene Bedingung sei deshalb folgerichtig. Ein Vorhaben sei schon dann im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB erschlossen, wenn bis zur Herstellung des Gebäudes damit zu rechnen sei, dass die Erschließungseinrichtungen auf Dauer zur Verfügung stehen würden. Dies sei der Fall, da die Abwasserbeseitigung im „Trennsystem" erfolgen solle. Schmutzwasser werde in den vorhandenen Mischwasserkanal und Niederschlagswasser über den Straßenentwässerungskanal in den eingeleitet. Für die Einleitung des Niederschlagswassers in den bedürfe es einer noch zu beantragenden wasserrechtlichen Erlaubnis. Insofern sei auch der Bauschein bedingt, sodass sichergestellt sei, dass das Vorhaben bei Herstellung erschlossen sein werde. Die Einleitung in den erfolge über einen Straßenentwässerungskanal, der nach einem Gestattungsvertrag mit der Straßenbauverwaltung mitbenutzt werden könne. Soweit ferner ein gemeindlicher Kanal der Gemeinde für die Einleitung in Anspruch genommen werde, habe die Gemeinde signalisiert, dass sie gegen die Mitbenutzung ihres Kanals nichts einzuwenden habe. Es sei keinesfalls feststellbar, dass die Antragstellerin ein überwiegendes Interesse daran haben könnte, eine aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches gegen die Baugenehmigung vom 10.10.2016 angeordnet zu erhalten. Der Antragsgegner müsse sich mit der Argumentation der Antragstellerin im Zusammenhang mit dem Erlass eines Widerspruchsbescheides auseinandersetzen. Im Falle einer negativen Entscheidung bleibe es der Antragstellerin selbstverständlich vorbehalten, eine gerichtliche Klärung herbeizuführen. Solange die angesprochene Bedingung der Baugenehmigung nicht erfüllt sei, könne und werde die Beigeladene von dem Bauschein vorn 10.10.2016 keinen Gebrauch machen. II. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 11.11.2016 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 10.10.2016 anzuordnen, ist zulässig und begründet. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Hs. i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft, da auch Widersprüche und – gegebenenfalls – Anfechtungsklagen von Gemeinden nach § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben. Dies gilt nach § 72 Abs. 4 LBO auch hinsichtlich der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 25.03.2011 - 2 B 100/11 -, juris und vom 18.06.2018 - 2 B 104/18 -, juris. Auch im Übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit des Antrags keine Bedenken. Insbesondere liegt, entgegen der Ansicht der Beigeladenen, das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis vor. Es fehlt der Antragstellerin nicht deshalb an dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil der angefochtene Bauschein vom 10.10.2016 unter der Bedingung erteilt worden ist, dass die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung des Regenwassers über die Straßenentwässerungsrinne in den erteilt wird und die Beigeladene nach ihren Angaben einen solchen Antrag bisher nicht gestellt hat. Denn durch den Gültigkeitsvorbehalt in dem angefochtenen Bauschein vom 10.10.2016 wird zwar die Wirksamkeit der Baugenehmigung an eine Bedingung geknüpft, die derzeit nicht erfüllt ist. Die Antragstellerin hat aber keinen Einfluss auf den Zeitpunkt und die Dauer des Eintritts dieser Bedingung. Es ist auch nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass die wasserrechtliche Erlaubnis dauerhaft nicht mehr beantragt oder versagt werden würde. Vielmehr geht die Beigeladene davon aus, dass die entsprechende Genehmigung durch die Gemeinde ohne weiteres erteilt wird. Der Antragstellerin kann auch nicht zugemutet werden, darauf zu vertrauen, dass die Beigeladene mit der Stellung des Antrages abwartet, bis das Rechtsschutzverfahren insgesamt abgeschlossen ist. Denn damit wäre die Antragstellerin gezwungen, von sich aus laufend nachzuforschen, ob nicht doch die Bedingung eingetreten ist, und liefe damit das Risiko, nicht rechtzeitig einer Verwirklichung des genehmigten Vorhaben entgegen treten zu können. Darin läge aber eine durch Sachgründe nicht gerechtfertigte Erschwerung des Zugangs zum Gericht. Darüber hinaus liegt es auch im Interesse des Bauherrn, frühzeitig Klarheit zu erlangen. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.11.2015 - 4 B 652/15 -, BauR 2016, 648 = BRS 83 Nr. 138; OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.01.2012 - 1 ME 188/11 -, juris. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Die im Rahmen dieses Verfahrens vorzunehmende summarische Überprüfung nach Maßgabe der §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO setzt für die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs eine Verletzung der dem Schutz des Antragstellers dienenden Rechte mit „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ voraus, die bereits mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilrechtschutzverfahrens festgestellt werden kann. Dieser Maßstab ergibt sich aus der in § 212 a Abs. 1 BauGB enthaltenen Entscheidung des Gesetzgebers, die aufschiebende Wirkung des Nachbarwiderspruches gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens grundsätzlich auszuschließen. Dies gilt auch für die Rechtsbehelfe von Gemeinden gegen Baugenehmigungen. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 09.08.2001 - 2 V 4/01 - AS RP-SL 29, 182 = BRS 64 Nr. 191, vom 27.10.2003 - 1 W 34/03 -, vom 15.01.2009 - 2 B 376/07 - m.w.N., vom 08.12.2010 - 2 B 308/10 -, vom 07.02.2012 - 2 B 422/11 -, juris und vom 18.06.2018, a.a.O.. Für die Beurteilung der Verletzung von Rechten der Antragstellerin durch die an-gefochtene Baugenehmigung ist nur der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung und nicht die davon ggf. abweichende Bauausführung maßgeblich, weil der Regelungsinhalt einer Baugenehmigung immer von einer technisch einwandfreien Ausführung des genehmigten Vorhabens ausgeht. So OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.11.1999 - 2 Q 33/99. Auch ist zu beachten, dass im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren eine Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht in Betracht kommt. Wenn auch bei Eilrechtsschutzverfahren der vorliegenden Art der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, hat in aller Regel keine umfassende Klärung des Sachverhalts, insbesondere mittels einer förmlichen Beweisaufnahme zu erfolgen. Anders würde das Eilrechtsschutzverfahren zum Hauptsacheverfahren, ohne dass der in ihm ergehenden Entscheidung eine der Hauptsachentscheidung vergleichbare Bindungswirkung zukommt. Das entspricht nicht dem Sinn des auf die Gewährung von vorläufigem Rechtschutz abzielenden Eilrechtsschutzverfahrens. So auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 10.11.2006 - 3 W 7/06 -, zit. nach juris, vom 26.01.2007 - 2 W 27/06 -, AS RP-SL 34, 159 = BauR 2008, 652 = BRS 71 Nr. 166, vom 29.03.2007 - 2 B 7/07 -, BRS 71 Nr. 185 und vom 26.11.2010 - 2 B 275/10 -, SKZ 2011, 45. Eine schutzwürdige Abwehrposition erlangt ein Dritter nur, wenn das auf dem Vorhabengrundstück genehmigte Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtigt, die das Gesetz im Verhältnis zu diesem Dritten als schutzwürdig ansieht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 120 = NVwZ 1994, 686 = DVBl 1994, 697 = BauR 1994, 354. Im Falle einer rechtzeitigen Versagung des Einvernehmens durch eine Gemeinde hat diese einen Anspruch darauf, dass die Bauaufsichtsbehörde kein Vorhaben zulässt, das den im Rahmen der Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ihrer Beurteilung unterliegenden planungsrechtlichen Zulässigkeitsanforderungen nicht entspricht. Dementsprechend ist die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde – hier des Antragsgegners – zur Ersetzung des Einvernehmens von vorneherein zwingend auf die Fälle der „rechtswidrigen“ Versagung durch die Gemeinde begrenzt. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 25.03.2011, a.a.O., vom 07.02.2012 - 2 B 422/11 -, juris und vom 18.06.2018, a.a.O.. Dass der Antragsgegner das von der Antragstellerin verweigerte Einvernehmen ersetzt hat, führt vorliegend zu einer Verletzung der Rechte der Antragstellerin. Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass in einem solchen Fall die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung nur unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten ergeben kann. Da die Gemeinde ihr Einvernehmen nur aus den in § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB genannten Gründen versagen darf, sind die Voraussetzungen der §§ 31, 33 bis 35 BauGB auf das Rechtsmittel der Gemeinde hin in vollem Umfang nachzuprüfen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 01.07.2010 - 4 C 4.08 - BVerwGE 137, 247 = ZfBR 2010, 682 = BauR 2010, 1874 = DVBl 2010, 1377 = NVwZ 2011, 61 = NuR 2011, 129 = Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 381= BRS 76 Nr. 106 und vom 09.08.2016 - 4 C 5/15 -, BVerwGE 156, 1 = DVBl 2016, 1543= BauR 2017, 96 = ZfBR 2017, 62 = Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 31 = NVwZ-RR 2017, 717 = BRS 84 Nr. 51. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist das Vorhaben der Beigeladenen bauplanungsrechtlich unzulässig, so dass die Ersetzung des Einvernehmens rechtswidrig ist. Das Vorhaben ist nicht gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert und kann auch nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden. Es fällt nicht unter die - im vorliegenden Fall allein in Betracht zu ziehenden - Privilegierungstatbestände des § 35 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 BauGB. Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ist unter anderem ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient. Zunächst handelt es sich bei dem Vorhaben nicht um einen ortsgebundenen gewerblichen Betrieb i.S. des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Dies setzt voraus, dass das betreffende Gewerbe unmittelbar nach seinem Gegenstand und seinem Wesen - und nicht etwa nur aus Gründen der Rentabilität und der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit - nur an der fraglichen Stelle betrieben werden kann, weil ein Betrieb dieser Art, wenn er nicht seinen Zweck verfehlen soll, auf die geographische oder geologische Eigenart dieser Stelle angewiesen ist (wie z. B. eine Kiesgrube, eine Zechenanlage, eine Torfgrube oder eine Anlage für Erdölgewinnung und Erdgasgewinnung). Es kommt dagegen nicht darauf an, dass der Betrieb einen festen Standort hat, von dem aus er betrieben wird, oder dass der Betrieb selbst etwa nur „ortsfest" und gerade an dieser Stelle sich besonders gut und ertragreich betreiben lässt, oder ob er an eben dieser Stelle geographisch oder aus sonstigen Gründen optimal unterzubringen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1976 - IV C 43.74 -, BVerwGE 50, 346 = NJW 1977, 119 = Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 126 = BauR 1976, 257 = DÖV 1976, 565.; Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2018, § 35 Rdnr. 53. Diese Voraussetzungen sind bei dem Vorhaben der Beigeladenen nicht gegeben, da es seinem Wesen nach nicht auf die geographische oder geologische Eigenart des Betriebsgeländes der Beigeladenen angewiesen ist, sondern ebenso gut im Innenbereich etwa in einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO oder in einem Industriegebiet nach § 9 BauNVO betrieben werden könnte. Ob das Vorhaben auf dem Gelände und im Rahmen des Abgrabungsbetriebs für die Beigeladene wirtschaftlich von Vorteil wäre, ist nach dem oben Gesagten für die Beurteilung der Ortsgebundenheit ohne Bedeutung, weil es sich dabei um einen bloßen - rein wirtschaftlich begründeten - Lagevorteil handelt. Erforderlich wäre vielmehr, dass der Betrieb auf die geographische oder die geologische Eigenart der Stelle angewiesen ist, weil er an einem anderen Ort seinen Zweck verfehlen würde. Vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 - 4 B 260.95 -, DÖV 1996, 380 = ZfBR 1996, 168 = NuR 1996, 251 = Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 317 = BauR 1996, 362 = BRS 57 Nr. 107 = NVwZ-RR 1996, 483. Hierfür liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor. Insbesondere ist insoweit zu berücksichtigen, dass es bei den in den Schüttboxen gelagerten Gütern zum überwiegenden Teil um Materialien handelt, die in der Kiesgrube der Beigeladenen nicht abgebaut werden, sondern erst mit Lkw dorthin transportiert werden müssen. Eine Lagerung und ein Verkauf der im Bauantrag genannten Materialien können daher genauso gut auf jedem anderen geeigneten Grundstück erfolgen. Des Weiteren lassen sich der Abgrabungsbetrieb der Beigeladenen und das Vorhaben nicht insgesamt als ein ortsgebundener Betrieb ansehen, so dass das Vorhaben von der Privilegierung des Kiesabbaus nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB nicht gleichsam „mitgezogen" wird. Zwar ist davon auszugehen, dass die von der Beigeladenen betriebene Kiesgrube die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BBauG erfüllt, weil es sich um einen ortsgebundenen Betrieb handelt. Dass dies für einen Kiesabbau zutrifft, bedarf in Übereinstimmung mit der dargelegten Rechtsprechung keiner weiteren Darlegung. Allerdings erstreckt die sich damit für den Kiesabbau ergebende Privilegierung nicht auf das hier streitgegenständliche Vorhaben, so dass dieses nicht privilegiert ist. Ein Unternehmen mit einem im engsten Sinne des Wortes ortsgebundenen Betriebszweig ist dann insgesamt ein ortsgebundener Betrieb, wenn - und soweit - er als Folge nicht nur wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit, sondern technischer Erfordernisse dem typischen Erscheinungsbild eines Betriebes dieser Art entspricht und der im engsten Sinne des Wortes ortsgebundene Betriebszweig den gesamten Betrieb prägt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1976, a.a.O.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 35 Rdnr. 54. So liegt der Fall hier indes nicht. Denn wie bereits ausgeführt, sollen in den Schüttboxen zum überwiegenden Teil Materialien gelagert werden, die in der Kiesgrube der Beigeladenen nicht abgebaut werden und damit mit dem Abbaubetrieb nichts zu tun haben. Von daher entspricht das Vorhaben der Beigeladenen einem Baustoffhandel bzw. –lager und hat mit dem vorhandenen Kiesabbau eine allenfalls geringfügige Verknüpfung. Diese beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dass der Baustoffhandel auf einem Grundstück betrieben werden soll, auf dem bereits ein Kiesabbau vorhanden ist und in einem gewissen Umfang Kies, der dort abgebaut wird, nach einer Aufbereitung an anderer Stelle dort verkauft werden soll. Der Betrieb eines solchen Baustoffhandels bzw. –lagers entspricht auch nicht dem typischen Erscheinungsbild eines im Außenbereich gelegenen Kiesabbaubetriebs. Insbesondere bestehen auch keine technischen Erfordernisse, die eine solche Verknüpfung nahe legen würden, da beide Anlagen problemlos getrennt voneinander betrieben werden können. Es ist aber auch unabhängig vom Aspekt des technischen Erfordernisses nicht erkennbar, dass das Vorhaben zum typischen Erscheinungsbild eines im Außenbereich gelegenen und damit nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegierten Abgrabungsbetriebs gehörte. Denn der Verkauf verschiedener Baumaterialien und auch anderer Dinge, wie z.B. Mutterboden und Rindenmulch, gehört offensichtlich nicht zum Betrieb einer „typischen Kiesgrube" im Außenbereich. Dies wird auch weder vom Antragsgegner noch von der Beigeladenen geltend gemacht. Außerdem dient das Vorhaben auch nicht dem Abgrabungsbetrieb der Beigeladenen als ortsgebundenem gewerblichen Betrieb i.S. des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Ein Vorhaben dient einem ortsgebundenen Betrieb, wenn es dem Betrieb zu- und untergeordnet ist, also im Hinblick auf ihn ähnlich wie Zubehör eine Hilfsfunktion hat, und darüber hinaus angenommen werden kann, dass ein vernünftiger Unternehmer - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gesichtspunktes der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs - das Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde. Vgl. BVerwG, Urteile vom 07.05.1976, a.a.O. und vom 18.03.1983 - 4 C 17.81 -, DVBl 1983, 893 = Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 199 = ZfBR 1983, 199 = BRS 40 Nr. 92 = NVwZ 1984, 303; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, a.a.O., § 35 Rdnr. 54. Diese Maßgaben treffen auf das streitbefangene Vorhaben nicht zu. Wie sich schon aus den obigen Ausführungen ergibt, ist sie dem Kiesabbaubetrieb nicht über einen räumlichen Zusammenhang hinaus gehend zugeordnet. Es fehlt an dem gleichfalls erforderlichen funktionalen Zusammenhang, weil die Lagerung der verschiedenen Materialien in den Schüttboxen völlig unabhängig von den eigentlichen Betriebsabläufen des Abgrabungsbetriebs stattfinden würde. Es kann auch keine Aufspaltung des Vorhabens in einen privilegierten und einen nicht privilegierten Teil erfolgen. Denn das Vorhaben ist hinsichtlich seiner planungsrechtlichen Zulässigkeit in seiner Gesamtheit zu betrachten, so wie es zur Genehmigung gestellt worden ist. Deshalb scheidet eine Unterscheidung der Zulässigkeit der Schüttboxen danach aus, ob dort Materialien gelagert werden, die aus der Kiesgrube stammen, wobei diese unstreitig zuvor noch an anderer Stelle aufbereitet werden müssen, oder ob es sich, wie bei dem überwiegenden Teile der Stoffe, um solche handelt, die betriebsfremd sind. Das Vorhaben ist auch nicht gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zulässig. Nach dieser Bestimmung ist ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegen stehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Diese Privilegierung stellt einen Auffangtatbestand für solche privilegierten Vorhaben dar, die von den Nummern 1 bis 3 und 5 bis 7 nicht erfasst werden. Es handelt sich um solche Vorhaben, die in bestimmter Weise zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zwecks auf einen Standort im Außenbereich angewiesen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.1994 - 4 C 20.93 -, BVerwGE 96, 95 = DVBl 1994, 1141 = ZfBR 1994, 290 = Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 297 = BauR 1994, 730 = DÖV 1995, 68 = NVwZ 1995, 64 = BRS 56 Nr. 72 und Beschluss vom 12.04.2011 - 4 B 6/11 -, ZfBR 2011, 481 = BauR 2011, 1299 = BRS 78 Nr. 115; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautz-berger, a.a.O., § 35 Rdnr. 55. Vorliegend fehlt es an der Erfüllung der - allen in § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB genannten Vorhaben gemeinsamen - Voraussetzung, dass das Vorhaben nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Der Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB setzt voraus, dass das Vorhaben wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Entsprechend dem Sinn und Zweck des § 35 Abs. 1 BauGB, den Außenbereich nach Möglichkeit von jeder ihm wesensfremden Bebauung freizuhalten, sind deshalb die Umgebung erheblich störende Bauvorhaben im Außenbereich nicht zuzulassen, die auch - und sogar sachgerechter - im Innenbereich oder entsprechenden Plangebieten errichtet werden können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.03.2005 - 7 B 16.05 -, NuR 2005, 729; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 35 Rdnr. 55. Unabhängig von der Frage, ob ein Vorhaben bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise nur im Außenbereich ausgeführt werden kann, verlangt der Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zusätzlich, dass das Vorhaben auch im Außenbereich ausgeführt werden soll. Das Tatbestandsmerkmal des „Sollens" setzt eine Wertung voraus, ob das Vorhaben in einer Weise billigenswert ist, die es rechtfertigt, es bevorzugt im Außenbereich zuzulassen. Diese Einschränkung ergibt sich aus der tatbestandlichen Weite der Vorschrift, die durch erhöhte Anforderungen an die im Gesetz umschriebenen Privilegierungsvoraussetzungen auszugleichen ist, da sich nur so das gesetzgeberische Ziel erreichen lässt, den Außenbereich in der ihm vornehmlich zukommenden Funktion, der Land- und Forstwirtschaft sowie der Erholung für die Allgemeinheit zur Verfügung zu stehen, vor einer unangemessenen Inanspruchnahme zu schützen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 14.03.1975 - IV C 41.73 -, BVerwGE 48, 109 = Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 117 = DVBl 1975, 506 = BauR 1975, 261 = DÖV 1975, 680 = NJW 1975, 2114 und vom 16.06.1994 - 4 C 20.93 -, BVerwGE 96, 95 = DVBl 1994, 1141 = ZfBR 1994, 290 = Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr: 297 = BauR 1994, 730 = DÖV 1995, 68 = NVwZ 1995, 64 = BRS 56 Nr. 72 und Beschluss vom 02.03.2005, a.a.O.. Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt sich das Vorhaben der Beigeladenen nicht nur im Außenbereich ausführen. Vielmehr ist der Betrieb eines Baustoffhandels bzw. -lagers sowohl in Gewerbe- als auch in Industriegebieten durchaus möglich. Unerheblich ist diesem Zusammenhang, ob auf dem Gebiet der Antragstellerin eine konkrete Genehmigungsmöglichkeit besteht, da es insoweit auf die abstrakte Möglichkeit der Errichtung im Innenbereich ankommt. Das Vorhaben der Beigeladenen ist demnach bauplanungsrechtlich an § 35 Abs. 2 BauGB zu messen. Gemäß § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Öffentliche Belange, die von Vorhaben im Außenbereich beeinträchtigt werden können, werden beispielhaft in § 35 Abs. 3 BauGB aufgezählt. Das Gesetz bezeichnet in § 35 Abs. 3 BauGB absolute Schranken, bei deren Vorliegen eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange anzunehmen ist, ohne dass es noch auf eine Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Belangen ankäme. Eine Art „Abwägung" kann im Zusammenhang mit § 35 Abs. 3 BauGB allenfalls in Betracht kommen, wenn es (namentlich unter Berücksichtigung der Privilegierung eines Vorhabens) um die Gewichtigkeit der durch ein Vorhaben berührten öffentlichen Belange und damit darum geht, ob überhaupt eine Beeinträchtigung vorliegt. Das, was im Einzelfall als beeinträchtigter bzw. entgegenstehender Belang beurteilt werden muss, kann, anders ausgedrückt, als Belang unterschiedlich zu bewerten sein, je nachdem, was für ein Vorhaben ihm gegenübersteht. Eine der bereits festgestellten Beeinträchtigung öffentlicher Belange sich noch anschließende Abwägung öffentlicher und privater Belange hingegen ist im Rahmen des § 35 Abs. 3 BauGB ebenso wenig zugelassen, wie diese Vorschrift eine Handhabe dafür bietet, die Beeinträchtigung eines bestimmten öffentlichen Belangs nachträglich noch gegen andere öffentliche Belange zu kompensieren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 03.05.1974 - IV C 10.71 -, DÖV 1974, 566 = Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 109 = DÖV 1974, 566 = BauR 1974, 328. Indem § 35 Abs. 2 BauGB bereits eine Beeinträchtigung als einen „entgegen stehenden" öffentlichen Belang genügen lässt, legt er zugleich fest, dass ein sicherer Nachweis nicht erforderlich ist, weil dieser häufig im Außenbereich nicht zu führen sein wird. Damit verfolgt der Gesetzgeber den Grundsatz, dass der Außenbereich grundsätzlich von einer Bebauung freizuhalten ist. § 35 Abs. 2 BauGB begnügt sich mit dem Maßstab verständiger Plausibilität und stellt darauf ab, ob nach Lage der Verhältnisse des Einzelfalles eine Beeinträchtigung anzunehmen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.11.1994 - 4 B 226.94 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 305 = BRS 56 Nr. 79. Vorliegend ergibt sich eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB, weil das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Antragstellerin widerspricht, der die Fläche, auf dem sich das Betriebsgelände der Klägerin befindet, als Fläche für die Landwirtschaft bzw. als Biotopfläche nach § 25 SNG darstellt. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners muss auch davon ausgegangen werden, dass die Darstellungen des Flächennutzungsplans dem Vorhaben der Beigeladenen entgegen gehalten werden können. Zwar widersprechen die tatsächlichen Verhältnisse auf dem Vorhabengrundstück den genannten Festsetzungen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass damit dem Flächennutzungsplan keine Bedeutung mehr zukäme. Denn die Darstellungen eines Flächennutzungsplans können auch dann widersprechende öffentliche Belange sein, wenn sie mit der gegenwärtigen tatsächlichen Situation nicht übereinstimmen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.04.1997 - 4 B 11/97 -, BauR 1997, 616 = ZfBR 1997, 266 = NVwZ 1997, 899 = Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 328 = BRS 59 Nr. 75. Dies ist nur dann abzulehnen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse einer Verwirklichung der der Darstellung zugrunde liegenden Planungsabsichten dauerhaft entgegenstehen oder die Gemeinde ihre Planungsabsicht aufgegeben hat, also die Darstellungen im Flächennutzungsplan durch tatsächliche Entwicklungen zwischenzeitlich überholt sind. In diesen Fällen ist ein Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans ohne Bedeutung. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Entwicklung des Baugeschehens den Darstellungen des Flächennutzungsplans in einem qualitativ und quantitativ so erheblichen Maße zuwiderläuft, dass die Verwirklichung der ihnen zu Grunde liegenden Planungsabsichten entscheidend beeinträchtigt ist. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 01.04.1997, a.a.O. und vom 31.10.1997 - 4 B 185.97 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 333; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 35 Rdnr. 80. Dieser Ausnahmefall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Zwar hat die Antragstellerin im Jahre 2007 zu einer Erweiterung des vorhandenen Kiesabbaus ihr Einvernehmen erteilt, obwohl zu diesem Zeitpunkt der auch jetzt gültige Flächennutzungsplan bereits in Kraft war. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Antragstellerin damit dauerhaft auf eine Verwirklichung der Darstellungen des Flächennutzungsplans verzichtet hätte, insbesondere soweit es das jetzt genehmigte Vorhaben betrifft. Denn es macht in der Sache einen erheblichen Unterschied, ob eine Gemeinde ihr Einvernehmen zu der Erweiterung eines bereits vorhandenen Betriebes erteilt oder ob sie dies zu einem neuen, davon völlig unabhängigen Vorhaben tut. Gerade durch die Zulassung des hier streitgegenständlichen Vorhabens der Beigeladenen besteht die Gefahr, dass Umsetzung der sich aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans ergebenden konkreten anderweitigen Planungsabsicht der Antragstellerin auf einen unabsehbaren Zeitraum verhindert wird. So ist nach dem Inhalt der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung für den Kiesabbau davon auszugehen, dass nach Abschluss des Kiesabbaus eine Renaturierung des Abbaugeländes vorgenommen werden muss und damit die Ausweisung eines Biotops nach § 25 SNG längerfristig seine Wirkung erzielen kann. Damit steht es jedoch im Widerspruch, wenn auf diesem Gelände ein genehmigter Baustoffhandel eingerichtet ist, der auch nach der Einstellung des Kiesabbaus problemlos weiter betrieben werden kann, weil die dort gelagerten und verkauften Materialien in keinem Zusammenhang mit dem Abbaubetrieb stehen. Im Übrigen zeigt gerade die jetzige Verweigerung des Einvernehmens durch die Antragstellerin, dass diese an einer Verwirklichung des jetzt gültigen Flächennutzungsplans weiter festhält. Ob das Vorhaben im Hinblick auf seine Lage in der Schutzzone III der Wasserschutzgebietsverordnung „“ vom 29.11.2007 auch gegen weitere öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 (Nrn. 3 und 6) BauGB verstößt, bedarf im Hinblick auf seinen Widerspruch zu § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB keiner Entscheidung. Insbesondere kann auch nicht festgestellt werden, dass das Vorhaben einer der in § 35 Abs. 4 aufgezählten Begünstigungen unterfällt. Da das Vorhaben demnach § 35 Abs. 2 BauGB zuzuordnen ist und den öffentlichen Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB beeinträchtigt, kommt es auch auf die weitere Frage, ob für das Vorhaben eine (ausreichende) Erschließung insbesondere hinsichtlich der Frage der Entwässerung gesichert ist, nicht mehr an. Daher wird die Antragstellerin durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung in ihren Rechten verletzt und die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs ist anzuordnen. Die Kostenfolge ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 VwGO, 100 ZPO Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG sowie Textziffer 9.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2/2013), der für die Klage einer Gemeinde einen Wertansatz von 30.000,-- € vorsieht. Dieser Betrag ist nach Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.