Beschluss
5 L 70/19
Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2019:0204.5L70.19.00
2Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Anordnung des Sofortvollzugs des Widerrufs einer rechtmäßigen Sondernutzungserlaubnis kann nicht mit Gefahren begründet werden, die von einer wesentlichen Überschreitung des Erlaubten herrühren.(Rn.39)
Tenor
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Sondernutzungserlaubnis vom 08.01.2019 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anordnung des Sofortvollzugs des Widerrufs einer rechtmäßigen Sondernutzungserlaubnis kann nicht mit Gefahren begründet werden, die von einer wesentlichen Überschreitung des Erlaubten herrühren.(Rn.39) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Sondernutzungserlaubnis vom 08.01.2019 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Der Antragsteller ... betreibt seit etwa 15 Jahren ein Lebensmittelgeschäft (A.-Markt) in der ... Straße ... in A-Stadt-.... Vor dem Geschäft präsentiert er vor allen Dingen Obst und Gemüse als Ware. Mit Bescheid vom 04.01.2006 wurde für den Markt die Ausnahmegenehmigung zur Aufstellung einer Warenpräsentation von Geschenkartikeln und Lebensmitteln im Kalenderjahr 2006 auf einer Fläche von 6 m Breite und 0,8 m Tiefe (= 5 qm) gemäß § 46 StVO i.V.m. Sondernutzungssatzung erteilt. Die gleiche Genehmigung vom 22.02.2007 für den Zeitraum vom 01.03.2007 bis 31.12.2007 enthielt den Zusatz: „Nur an der Hausfront. Die Aufstellung der Warenpräsentation am Gehwegrand ist verboten.“ Mit Schreiben vom 17.07.2008 wurde dem Betreiber des Marktes mitgeteilt, dass vermehrt Beschwerden aufgetreten seien, weil er vor dem Ladenlokal Regale mit Obst und Gemüse und anderen Waren aufgestellt habe, ohne im Besitze einer entsprechenden Genehmigung zu sein. Grundsätzlich sei eine Gehwegbreite von 1,5 m freizuhalten. Deshalb dürfe die Warenpräsentation nicht mehr als 80 cm in den Gehweg hineinragen. Mit der Polizeiverfügung vom 06.10.2008 wurde dem Betreiber des Marktes aufgegeben, die im öffentlichen Verkehrsraum aufgestellte Warenpräsentation (Obst und Gemüse) dauerhaft zu entfernen. Er sei mehrfach auf die Erlaubnispflicht hingewiesen worden und habe gleichwohl regelmäßig Regale und Tische mit Obst und Gemüse aufgestellt. Auf den Antrag vom 16.10.2008 wurde sodann mit der Ausnahmegenehmigung vom 23.08.2008 die gleiche Genehmigung wie 2007 für den Zeitraum vom 23.10.2008 bis 22.10.2009 erteilt. Für das Kalenderjahr 2010 wurde dem Antragsteller am 23.12.2009 eine Ausnahmegenehmigung für die Warenpräsentation von „Obst, Gemüse und Haushaltsware, 6,0 m x 0,8 m, nur an der Hausfront, die Aufstellung der Warenpräsentation am Gehwegrand ist verboten“ erteilt. Diese Genehmigung, nunmehr allerdings nur noch für „3,0 m x 0,8 m“, wurde am 30.03.2011 für den Zeitraum vom 30.03.2011 bis 31.12.2011 erteilt. Weiter heißt es in der Genehmigung: „Die Warenpräsentation ist unter Einhaltung der als Anlage beigefügten Bedingungen und Auflagen unmittelbar an ihrer Schaufenster- bzw. Hausfront aufzustellen und darf maximal 0,8 m in die Gehwegfläche hineinragen. Die Länge von 3,00 m darf dabei nicht überschritten werden.“ Im Begleitschreiben zur Genehmigung heißt es, nach der seit dem 01.04.2010 geltenden neuen Sondernutzungssatzung sei die Größe der Warenpräsentation begrenzt und es seien maximal 3,00 m Länge und maximal 0,80 m Breite zulässig, gemessen von der Schaufenster-/Hausfront. Mit der Genehmigung vom 18.09.2012 erhielt der Antragsteller die inhaltsgleiche Erlaubnis wie zuvor, diesmal vom 18.09.2012 bis 17.09.2013, ebenso am 26.11.2013 für den Zeitraum vom 26.11.2013 bis 17.09.2014. Mit Schreiben vom 03.04.2014 gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme zur Äußerung, weil bei einer Kontrolle am 31.03.2014 festgestellt wurde, dass die Warenpräsentation nicht nur über die genehmigte Länge von 3,00 m, sondern über die gesamte Ladenfront bestand und zudem eine Palette mit Obst unmittelbar am Gehwegrand aufgestellt wurde. Dieser Verstoß gegen die Genehmigung vom 26.11.2013 stelle eine Ordnungswidrigkeit dar und könne gemäß Nummer 10 der Nebenbestimmungen zum Widerruf der Genehmigung führen. Am 01.12.2014 machte die Antragsgegnerin den Antragsteller darauf aufmerksam, dass seine Ausnahmegenehmigung abgelaufen war und er die weiterhin aufgestellte Warenpräsentation unverzüglich aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen habe. Mit Schreiben vom 07.07.2015 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller erneut auf, die ohne Genehmigung auf der öffentlichen Verkehrsfläche aufgestellte Warenpräsentation unverzüglich zu entfernen. Auf den Antrag vom 13.07.2015 erteilte die Antragsgegnerin die inhaltsgleiche Ausnahmegenehmigung wie zuvor, diesmal vom 21.07.2015 bis 20.07.2016. Am 13.07.2016 machte die Antragsgegnerin den Antragsteller darauf aufmerksam, dass die Ausnahmegenehmigung vom 21.07.2015 nur eine Warenpräsentation auf 3 qm erlaube, den Fußgängerverkehr nicht behindern dürfe und eine Durchgangsbreite von 1,50 m gewährleisten müsse. Am 12.07.2016 sei festgestellt worden, dass die Fläche von 3 qm erheblich überschritten worden sei. Er wurde aufgefordert, die ungenehmigte Warenpräsentation unverzüglich aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen. Mit Schreiben vom 07.10.2016 wurde der Antragsteller auf den Ablauf der Gültigkeit der Genehmigung vom 21.07.2015 hingewiesen. Auf den Antrag vom 21.10.2016 wurde am 28.10.2016 die inhaltsgleiche Ausnahmegenehmigung wie zuvor erteilt, diesmal gültig vom 28.10.2016 bis 20.07.2017. Mit Schreiben vom 06.09.2017 wurde der Antragsteller auf den Ablauf der Gültigkeit der Genehmigung vom 28.10.2016 hingewiesen. Auf den Antrag vom 18.09.2017 wurde am 20.09.2017 die inhaltsgleiche Ausnahmegenehmigung wie zuvor erteilt, diesmal gültig vom 20.09.2017 bis 20.07.2018. Am 25.10.2017 beklagte sich eine Anwohnerin, dass die Warenpräsentation des Antragstellers im Bereich der Bushaltestelle weit in den Gehweg hineinrage und die Bushaltestelle immer zugeparkt sei. Gerade in diesem Bereich werde der Gehweg verstärkt genutzt. Eine Ortsbesichtigung am 27.10.2017 ergab, dass die Warenpräsentation in Länge und Breite gut die doppelten Maße hatte. Am 13.11.2017 machte die Antragsgegnerin den Antragsteller erneut bzw. zum wiederholten Male darauf aufmerksam, dass die Ausnahmegenehmigung nur eine Warenpräsentation auf 3 m Länge und 0,8 m Breite erlaube. Am 27.10.2017 sei festgestellt worden, dass die Fläche erheblich überschritten worden sei. Er wurde aufgefordert, die ungenehmigte Warenpräsentation unverzüglich aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen. Bei Feststellung weiterer Verstöße werde vom Widerrufsrecht der Ausnahmegenehmigung vom 20.09.2017 Gebrauch gemacht. Mit der polizeilichen Verfügung vom 27.11.2017 wurde dem Antragsteller aufgegeben, die im öffentlichen Verkehrsraum über die genehmigte Fläche hinaus aufgestellte Warenpräsentation unverzüglich zu entfernen. Für den Fall, dass er der Verfügung nicht nachkommt, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 200 € angedroht und aufschiebend bedingt festgesetzt. Mit der Zwangsgeldfestsetzung vom 12.01.2018 forderte die Antragsgegnerin das Zwangsgeld in Höhe von 200 € an, weil der Verfügung vom 27.11.2017 ausweislich der Ortsbesichtigung am 09.01.2018 nicht nachgekommen worden sei. Weiterhin drohte sie ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 400 € an und setzte es aufschiebend bedingt fest. Ausweislich eines Aktenvermerkes vom 24.01.2018 habe die Buchhalterin des Antragstellers zugesagt, dafür zu sorgen, dass die Warenpräsentation 3 qm nicht mehr überschreite. Eine Ortsbesichtigung am 21.02.2018 ergab, dass die Warenpräsentation eine Länge von mehr als 6 m hatte. Gleichwohl sei für die Zukunft Besserung versprochen worden. Bei einem Telefonat am 22.02.2018 sei der Buchhalterin des Antragstellers mitgeteilt worden, dass die Genehmigung vom 20.09.2017 widerrufen werde, wenn sich nicht an die genehmigten Maße gehalten werde. Eine Ortsbesichtigung am 09.03.2018 ergab, dass die Warenpräsentation sowohl die Länge von 3 m als auch die Breite von 0,8 m erheblich überschritten hatte. Zudem stand eine Reihe von 11 Einkaufswagen quer auf dem Gehweg. Mit der Zwangsgeldfestsetzung vom 13.03.2018 forderte die Antragsgegnerin das Zwangsgeld in Höhe von 400 € an, weil der Verfügung vom 27.11.2017 ausweislich der Ortsbesichtigung am 09.03.2018 nicht nachgekommen worden sei. Weiterhin drohte sie ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 800 € an und setzte es aufschiebend bedingt fest. Eine Ortsbesichtigung am 14.08.2018 ergab, dass die Warenpräsentation sowohl die Länge von 3 m als auch die Breite von 0,8 m erheblich überschritten hatte. Zudem stand eine Reihe von 11 Einkaufswagen quer auf dem Gehweg. Dem Antragsteller wurde sodann mit der Sondernutzungserlaubnis vom 16.08.2018 die Erlaubnis zur Aufstellung einer Warenpräsentation von Obst und Gemüse auf einer Aufstellfläche von 3 m2 vor dem Ladenlokal bis zum 20.07.2019 erteilt. Wie in den Vorerlaubnissen heißt es: „Der Werbeträger und die Warenpräsentation ist unter Einhaltung der als Anlage beigefügten Bedingungen und Auflagen unmittelbar an Ihrer Schaufenster- bzw. Hausfront – max. 0,8 m in den Gehweg ragend – aufzustellen. Die Länge von 3 m darf nicht überschritten werden.“ Mit Bescheid vom 08.01.2019 widerrief die Antragsgegnerin unter Anordnung des Sofortvollzugs die Sondernutzungserlaubnis vom 16.08.2018, weil der Antragsteller der Aufforderung, die über die genehmigte Fläche hinaus aufgestellte Warenpräsentation zu entfernen, nicht nachgekommen sei und er weiterhin gegen die Bedingungen und Auflagen verstoßen habe. Er werde aufgefordert, die Warenpräsentation unverzüglich zu entfernen und künftig zu unterlassen. Zur Begründung heißt es, aufgrund von Beschwerden und anschließenden Kontrollen des kommunalen Ordnungsdienstes am 27.10.2017 sei festgestellt worden, dass die genehmigte Aufstellfläche erheblich überschritten worden sei. Damit sei gegen die Auflage in der Sondernutzungserlaubnis verstoßen worden. Mit Schreiben vom 13.11.2017 sei der Antragsteller aufgefordert worden, die über die genehmigte Aufstellfläche hinaus aufgestellte Warenpräsentation zu entfernen. Zugleich sei ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Allerdings sei er der Aufforderung zur Beseitigung der über die genehmigte Aufstellfläche hinaus aufgestellte Warenpräsentation nicht nachgekommen. Mit einer polizeilichen Verfügung vom 27.11.2017 sei ihm unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 200 € aufgegeben worden, die über die genehmigte Aufstellfläche aufgestellte Warenpräsentation zu entfernen. Da er der Aufforderung nicht nachgekommen sei, sei das angedrohte Zwangsgeld nach der Kontrolle am 09.01.2018 festgesetzt und die Beseitigung der über die Genehmigung hinausgehenden Warenpräsentation angeordnet worden. Bei einer Ortskontrolle am 09.03.2018 sei erneut festgestellt worden, dass die Warenpräsentation das Zulässige überschritten habe. Deshalb sei mit Verfügung vom 13.03.2018 ein Zwangsgeld in Höhe von 400 € festgesetzt und erneut die Aufstellung über die genehmigte Aufstellfläche hinaus untersagt worden. Bei einer Überprüfung am 14.08.2018 sei festgestellt worden, dass die Warenpräsentation ohne Besitz einer gültigen Ausnahmegenehmigung aufgestellt worden sei. Der Antragsteller sei aufgefordert worden, die nicht genehmigte Warenpräsentation unverzüglich zu entfernen und eine Sondernutzungserlaubnis zu beantragen. Bei einer weiteren Kontrolle am selben Tag sei die Warenpräsentation entfernt gewesen. Am 16.08.2018 sei die Sondernutzungserlaubnis beantragt und noch am selben Tag für die Aufstellung einer Warenpräsentation von insgesamt 3 qm vom 16.08.2018 bis zum 20.07.2019 unter den gleichen Bedingungen und Auflagen erteilt worden, dass die Warenpräsentation in der Länge nicht mehr als 3,0 m aufgestellt werden dürfe. Bei der Kontrolle am 20.08.2018 sei festgestellt worden, dass die mit 3 m Länge genehmigte Aufstellfläche schon wieder erheblich überschritten worden sei. Daraufhin sei gegen den Antragsteller ein Zwangsgeld in Höhe von 800 € festgesetzt und die Aufstellung über die genehmigte Fläche hinaus untersagt worden. Am 16.08.2018 habe der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis beantragt, die ihm noch am selben Tag für die Aufstellung einer Warenpräsentation von insgesamt 3 m2 vom 16.08.2018 bis zum 20.07.2019 unter den gleichen Bedingungen und Auflagen, dass die Warenpräsentation in der Länge nicht mehr als 3,0 m aufgestellt werden dürfe, erteilt worden sei. Die Kontrolle am 20.08.2018 habe ergeben, dass die Aufstellfläche die genehmigte Länge von 3,0 m erheblich überschritten habe. Daraufhin sei ein Zwangsgeld in Höhe von 800,00 € festgesetzt worden. Bei Kontrollen am 04.09.2018 und am 06.11.2018 sei erneut festgestellt worden, dass die Aufstellungslänge von 3,0 m erheblich überschritten worden sei. Der Antragsteller sei aufgefordert worden, die Warenpräsentation über die genehmigte Aufstellfläche zu entfernen. Weiterhin wurde das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 1.600,00 € festgesetzt und ein weiteres in Höhe von 3.200,00 € angedroht. Das festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 1.600,00 € sei noch nicht gezahlt worden. Nachdem eine weitere Kontrolle am 20.11.2018 ergeben habe, dass die Aufstellung weiterhin die genehmigte Aufstellfläche überschritten habe, sei ihm der Widerruf der Sondernutzungserlaubnis vom 16.08.2018 angedroht worden. Da er permanent gegen die Bedingungen und Auflagen der Sondernutzungserlaubnis vom 16.08.2018 verstoße, werde die Genehmigung widerrufen. Der Sofortvollzug sei gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse anzuordnen. Diese sei zur kurzfristigen Beseitigung eines fortgesetzt ordnungswidrigen Verhaltens und zur Beachtung von Rechtsnormen notwendig. Eine schnellstmögliche Beseitigung der Werbeanlage sei erforderlich, um eine unerwünschte Nachahmung zu verhindern. Gegen den Widerruf vom 08.01.2019 hat der Antragsteller am 18.01.2019 bei der Antragsgegnerin Widerspruch erhoben und am 22.01.2019 beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Zur Begründung macht er geltend, er betreibe sein großes Lebensmittelgeschäft an dieser Stelle seit gut 15 Jahren und präsentiere vor dem Geschäft vor allen Dingen Obst und Gemüse als Ware. Diese Präsentation existiere schon seit dem 2. Weltkrieg, weil sich auch vor seinem Geschäftsbeginn in den Räumlichkeiten ein Lebensmittelgeschäft befunden habe, das Obst und Gemüse vor dem Geschäft präsentiert habe. Es möge vorgekommen sein, dass in der Vergangenheit die genehmigte Aufstellfläche von 3 Metern (Länge) überschritten worden sei. Das habe aber auch leider damit zu tun gehabt, dass er sich aus familiären Gründen seit mehreren Monaten im Ausland befinde. Sein Bruder, Herr ... A., werde in Zukunft dafür sorgen, dass es nicht mehr zur Präsentation von Waren über die genehmigte Abstellfläche komme. Eine Warenpräsentation vor dem Objekt sei für das Geschäft lebensnotwendig. Ohne diese könne der Geschäftsbetrieb nicht mehr aufrechterhalten werden. Der Obst- und Gemüseumsatz stelle mit mindestens 30 % einen ganz wesentlichen Teil des Umsatzes dar. Die Präsentation vor dem Geschäft sei auch deshalb lebensnotwendig, weil zum einen im Geschäft nicht genug Stellfläche vorhanden sei und zum anderen die Kunden die Ware vor dem Geschäft sehen müssten und ansonsten davon ausgingen, dass keine Ware mehr vorhanden sei. Denn sie seien es gewohnt, dass die Ware vor dem Geschäft präsentiert werde. Gründe für eine Anordnung des Sofortvollzugs seien nicht ersichtlich und dass sich irgendwelche Personen über die Warenpräsentation beschwert hätten, müsse bestritten werden, weil ein Grund dafür nicht ersichtlich sei. Der Bürgersteig vor dem Geschäft sei sehr breit, sodass die Warenpräsentation für Passanten problemlos sei. Eine Nachahmungsgefahr sei auch nicht zu erkennen. Der Geschäftsbetrieb befinde sich in ... in einem Bereich mit einer großen Anzahl von Geschäften, die von Türken, Italienern und Arabern betrieben würden. Dieses Geschäftsviertel erinnere immer mehr an ein internationales und interkulturelles Zentrum und es erscheine nahezu ausgeschlossen, dass hier wohnende Bürger sich gestört fühlten, wenn ein Obst- und Gemüseverkauf vor einem Geschäft aufgebaut sei. Vor dem Hintergrund, dass Obst- und Gemüseverkauf vor dem Geschäft zumindest seit über 15 Jahren stattfinde, sei nicht nachzuvollziehen, weshalb das jetzt nicht mehr zulässig sein sollte. Sein Geschäft werde von vielen älteren Einwohnern genutzt, die keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr nutzen könnten oder über kein Fahrzeug verfügten. Für diese wäre ein Schließen seines Geschäftes aus wirtschaftlichen Gründen sehr schwer. Der Antragsteller beantragt, die sofortige Vollziehung des Widerrufs der Sondernutzungserlaubnis vom 08.01.2019 auszusetzen und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, hilfsweise, der Antragsgegnerin aufzugeben, die Sondernutzungserlaubnis bis zum Ende des Widerspruchsverfahrens bestehen zu lassen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie verteidigt den Widerruf, der rechtmäßig erfolgt sei. Für das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs spreche neben dessen Rechtmäßigkeit die fortdauernde Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Das Geschäft des Antragstellers liege an einer stark befahrenen Hauptverkehrsstraße und dort gegenüber einer großen Kreuzung. Am Fahrbahnrand befänden sich mehrere Parkplätze, wenige Schritte weiter sei eine Bushaltestelle eingerichtet. Wie sich aus den Fotos ergebe, sei der dort vorhandene (unselbstständige) Gehweg nicht besonders breit angelegt. In der Vergangenheit sei eine Vielzahl von Beschwerden über das Zustellen des Gehweges durch Ware des Antragstellers eingegangen. Die Erklärungen des Antragstellers zu den wirtschaftlichen Folgen des Widerrufs der Sondernutzungserlaubnis überzeugten nicht. Er hätte seinen Geschäftsbetrieb schon vor Jahren anders organisieren müssen. Seine Kunden könne er durch Plakate darauf hinweisen, dass Obst und Gemüse jetzt ausschließlich im Laden angeboten würden. Ausreichende Fläche habe er in den Geschäftsräumen zu schaffen. Ob seine Kunden sich durch die Warenauslagen auf dem Gehweg gestört fühlten, sei unerheblich. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs stehe nicht zu seiner Disposition. Sein wirtschaftliches Interesse habe auch deshalb zurückzustehen, weil er sich seit Jahren uneinsichtig zeige. Ein negativer Nachahmungseffekt sei auch deshalb zu befürchten, weil ansonsten andere Erlaubnisnehmer den Eindruck gewinnen könnten, ein Überschreiten der Aufstellungsfläche sei auf absehbare Zeit sanktionslos möglich. Mit Schriftsatz vom 04.02.2019 hat die Antragsgegnerin weitere Fotoaufnahmen vom 01.02. und 04.02.2019 übersandt, auf denen zu erkennen ist, dass der Antragsteller weiterhin Waren und Einkaufswagen vor dem Geschäft aufstellt. II. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 08.01.2019 ist zulässig, aber unbegründet. Bei dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs handelt es sich rechtstechnisch um einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den für sofort vollziehbar erklärten Widerruf der Sondernutzungserlaubnis der Antragsgegnerin vom 08.01.2019 (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Hs. VwGO). So verstanden ist der Antrag zulässig und hat hinsichtlich der Anordnung des Sofortvollzugs Erfolg. Die Antragsgegnerin hat bereits das aus ihrer Sicht bestehende besondere öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Sondernutzungserlaubnis nicht in einer den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise ausreichend dargelegt. Die Begründung, der Sofortvollzug sei zur kurzfristigen Beseitigung eines fortgesetzt ordnungswidrigen Verhaltens des Antragstellers anzuordnen und zur Beachtung von Rechtsnormen notwendig, eine schnellstmögliche Beseitigung der Werbeanlage sei erforderlich, um eine unerwünschte Nachahmung zu verhindern, begründet allein den Erlass der Anordnung, nicht jedoch die Anordnung des Sofortvollzugs im Verständnis von § 80 Abs. 3 VwGO. Die Antragsgegnerin verwechselt vorliegend den Grund für den Widerruf der Sondernutzungserlaubnis – die permanente Missachtung der Auflagen, die Warenpräsentation unmittelbar an die Schaufenster- bzw. Hausfront und maximal 0,8 m in den Gehweg ragend aufzustellen sowie die Länge von 3 m nicht zu überschreiten – mit dem Regelungsgehalt der Widerrufsverfügung. Denn mit dem Widerruf wird dem Antragsteller allein untersagt, fortan nicht mehr das zu tun, was ihm aufgrund der Sondernutzungssatzung und der Genehmigung vom 16.08.2018 an sich bis zum 20.07.2019 rechtmäßig zusteht. Die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs stützt sich aber allein darauf, dass der Antragsteller mehr Ware als erlaubt außerhalb seines Geschäftes präsentiert. Dafür ist der Widerruf nicht das geeignete Instrument, um kurzfristig Abhilfe zu schaffen. Die Anordnung des Sofortvollzugs im öffentlichen Interesse setzt ein besonderes öffentliches Interesse voraus, das über das Interesse hinausgeht, das (nur) den Erlass des Verwaltungsakts selbst rechtfertigt. Zwar kann im Einzelfall das besondere Vollzugsinteresse auch ausnahmsweise mit dem den Verwaltungsakt selbst betreffenden Erlassinteresse zusammenfallen, wenn andernfalls der mit dem Verwaltungsakt angestrebte Gesetzeszweck nicht erreicht werden kann. Dabei ist aber schon deshalb Zurückhaltung geboten, weil der Gesetzgeber, wenn er die Verwirklichung des Gesetzeszweckes in Gefahr sieht, es ohne weiteres in der Hand hat, den Sofortvollzug gesetzlich anzuordnen (§ 80 Abs. 1 Nr. 3 VwGO). Die in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierte Pflicht, „das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen“, soll die Behörde zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzugs besonders sorgfältig zu prüfen. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes ist ein „besonderes“ öffentliches Interesse notwendig, das das vom Gesetz vorgegebene Interesse des Betroffenen an der Erhaltung des Suspensiveffektes eines Rechtsbehelfs überwiegen muss. Zur Erfüllung dieser Voraussetzungen reicht regelmäßig das behördliche Interesse, das den Erlass des Verwaltungsaktes als solchen rechtfertigen soll, nicht aus. Vielmehr muss das die sofortige Vollziehung rechtfertigende „besondere“ öffentliche Interesse gerade darauf gerichtet sein, dass die von der Behörde getroffene Maßnahme bereits vor Abschluss des Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache umgesetzt wird. Es ist in der Rechtsprechung allerdings allgemein anerkannt, dass in "typischen Interessenlagen" der Verweis auf die im Normalfall gebotene kurzfristig wirksame Unterbindung von Gesetzesverstößen als ausreichend anzusehen ist.1Vgl. etwa zu Nutzungsuntersagungen und Baueinstellung im öffentlichen Baurecht: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 01.06.1990 - 1 W 39/90 -, S. 4 f., mit weiteren NachweisenVgl. etwa zu Nutzungsuntersagungen und Baueinstellung im öffentlichen Baurecht: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 01.06.1990 - 1 W 39/90 -, S. 4 f., mit weiteren Nachweisen Darauf ist die Anordnung des Sofortvollzugs vorliegend aber nicht gestützt. Die der Anordnung vom 08.01.2019 im Kern zugrunde liegende Erwägung besteht in der Feststellung, dass dem Widerspruch des Antragstellers gegen den Widerruf der Sondernutzungserlaubnis ansonsten aufschiebende Wirkung zukäme. Das gibt den Sinn der Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wieder, lässt aber nicht ansatzweise erkennen, worin das „besondere“ öffentliche Interesse an dieser Anordnung liegt. Als solches „besondere“ öffentliche Interesse ist etwa eine Gefährdung der Allgemeinheit anerkannt. Dieses Abstellen auf eine typische Interessenlage ist insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts zu berücksichtigen, wenn es um die Abwehr von Gefahren für typische Gemeinschaftsgüter geht, auch wenn in diesen Fällen das besondere öffentliche Vollzugsinteresse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO regelmäßig mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes zusammenfällt. In solchen Fällen kann sich die Behörde bei der Abwägung zwischen den Beteiligteninteressen im Wesentlichen auf die Prüfung beschränken, ob nicht ausnahmsweise in Ansehung der besonderen Umstände des Falles die sofortige Vollziehung weniger dringlich als im Normalfall ist.2Vgl. etwa zur Fahrtenbuchauflage: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.11.1997 - 10 S 2113/97 -, ZfS 1998, 78 = NZV 1998, 126 = DÖV 1998, 298 = Blutalkohol 35, 156Vgl. etwa zur Fahrtenbuchauflage: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.11.1997 - 10 S 2113/97 -, ZfS 1998, 78 = NZV 1998, 126 = DÖV 1998, 298 = Blutalkohol 35, 156 Von einer Warenpräsentation, die sich unmittelbar an der Schaufenster- bzw. Hausfront und maximal 0,8 m in den Gehweg ragend befindet und eine Länge von 3 m nicht überschreitet, geht indes erkennbar keine Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Fußgängerverkehrs auf dem Bürgersteig aus. Denn auch die Antragsgegnerin geht davon aus, dass diese auf der Sondernutzungssatzung beruhende Genehmigung rechtmäßig erteilt wurde. Anderenfalls hätte sie die Genehmigung nicht auf der Grundlage von § 49 Abs. 2 Nr. 2 SVwVfG widerrufen dürfen, sondern nach § 48 SVwVfG zurücknehmen müssen. Um die Überschreitung des zugelassenen Maßes zu verhindern, hat die Antragsgegnerin mit der Festsetzung von Zwangsgeldern das geeignete Mittel ergriffen. Wenn der Antragsteller sich von den bisher festgesetzten Zwangsgeldern nicht hat hinreichend beeindrucken lassen, waren diese - soweit sie beigetrieben wurden - offenbar nicht hoch genug, um den Beugezweck zu erfüllen. Hat die Antragsgegner aber bereits formal keine hinreichende Begründung für das „besondere“ öffentliche Interesse an der Anordnung des Sofortvollzugs gegeben, erweist sich die Vollzugsanordnung als im Verständnis von § 80 Abs. 3 VwGO „unbegründet“. Da die Begründung des Sofortvollzugs zu den elementaren Inhalten des Inhalts der Anordnung gehört, ist das Gericht von Rechts wegen gehindert, eigene Erwägungen darüber anzustellen, ob und ggf. wie der Sofortvollzug hätte begründet werden können. Erfüllt bereits die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs nicht die allein formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, ist die Vollzugsanordnung aufzuheben.3Vgl. etwa Funke-Kaiser in Bader, VwGO, § 80 Rdnr. 117 mit NachweisenVgl. etwa Funke-Kaiser in Bader, VwGO, § 80 Rdnr. 117 mit Nachweisen Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Der Betrag (von 5.000,00 €) ist nach Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.