Urteil
5 K 950/17
Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2019:0327.5K950.17.00
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Leitsätze
1. Für die Frage des Bestehens der mündlichen Fachkundeprüfung kommt es auf die Gesamtnote und nicht auf Teilnoten in den mündlich geprüften Sachgebieten an.(Rn.60)
2. Ein heimlich aufgenommener Tonmitschnitt der Beratung des Prüfungsausschusses ist im Verwaltungsprozess nicht verwertbar.(Rn.49)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Frage des Bestehens der mündlichen Fachkundeprüfung kommt es auf die Gesamtnote und nicht auf Teilnoten in den mündlich geprüften Sachgebieten an.(Rn.60) 2. Ein heimlich aufgenommener Tonmitschnitt der Beratung des Prüfungsausschusses ist im Verwaltungsprozess nicht verwertbar.(Rn.49) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt. Die Klage ist als Bescheidungs-Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 03.05.2017 und Verpflichtung des Beklagten, die Prüfungsleistung des Klägers im Rahmen der Fachkundeprüfung der Klasse BE unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Aufhebung eines Prüfungsbescheids und die Verpflichtung der Prüfungsbehörde, das Prüfungsverfahren durch Neubewertung der betreffenden Aufgabe fortzusetzen, die lediglich begehrt werden kann,3BVerwG, Urteil vom 12.11.1997 – 6 C 11.96 -, juris Rn. 22BVerwG, Urteil vom 12.11.1997 – 6 C 11.96 -, juris Rn. 22 setzt voraus, dass die Bewertung fehlerhaft ist und dass dieser Fehler Einfluss auf das Gesamtergebnis hat.4BVerwG, Urteil vom 16.03.1994 – 6 C 5.93 -, juris Rn. 22BVerwG, Urteil vom 16.03.1994 – 6 C 5.93 -, juris Rn. 22 Prüfungsbewertungen sind jedoch wegen des den Prüfern zustehenden Bewertungsspielraums nur eingeschränkt überprüfbar. Der nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen gerichtlichen Überprüfung unterliegt der Einwand, die Prüfer hätten anzuwendendes Recht verkannt, seien von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, hätten allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Prüfer ihre Bewertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt haben, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob sie bei ihrer Bewertung den Zweck, dem die Prüfung dient, verkannt haben und ob die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und den Anforderungen rationaler Abwägung nicht widerspricht. Prüfungsspezifische Wertungen, die keine von den Gerichten zu kontrollierenden Verstöße erkennen lassen, bleiben der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen.5BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 – 1 BvR 419/81 -, 213/83 – juris; BVerwG, Beschluss vom 16.08.2011 – 6 B 18.11 -, juris Rn. 16; VG München, Urteile vom 06.05.2014 – M 16 K 13.3389 – und vom 20.01.2015 – M 16 K 13.4875 -, jurisBVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 – 1 BvR 419/81 -, 213/83 – juris; BVerwG, Beschluss vom 16.08.2011 – 6 B 18.11 -, juris Rn. 16; VG München, Urteile vom 06.05.2014 – M 16 K 13.3389 – und vom 20.01.2015 – M 16 K 13.4875 -, juris Der prüfungsrechtliche Bewertungsspielraum des für die Leistungsbewertung zuständigen Prüfungsorgans wird durch den – für berufsbezogene Prüfungen in Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG verankerten – allgemeingültigen Bewertungsgrundsatz begrenzt, dass die Lösung einer Fachfrage durch den Prüfling nicht als falsch bewertet und nachteilig in die Bewertungsentscheidung einfließen darf, wenn sie fachlich richtig oder doch vertretbar ist, d.h. wenn sie sich im Rahmen des fachlichen Erkenntnisstands hält. Dem zuständigen Prüfungsorgan ist insoweit eine fachliche Richtigkeitskontrolle der Prüfungsleistung aufzugeben, deren Ergebnis seinerseits aufgrund substantiierter Einwendungen des Prüflings der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung anhand des fachlichen Erkenntnisstands unterliegt.6BVerwG, Beschluss vom 23.03.1994 – 6 B 84.93 -, juris Rn. 5 auch unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, a.a.O.BVerwG, Beschluss vom 23.03.1994 – 6 B 84.93 -, juris Rn. 5 auch unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, a.a.O. Eine diesbezügliche Kontrolle durch das Gericht setzt insoweit allerdings eine schlüssige und hinreichend substantiierte Rüge des Prüflings im gerichtlichen Verfahren voraus, die sich mit den fachlichen Einwendungen gegen die Prüfungsleistung inhaltlich auseinandersetzt. Der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz ist insoweit durch die Mitwirkungspflicht des Prüflings begrenzt.7BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 – 6 C 35.92 -, juris Rn. 27; VG Düsseldorf, Urteil vom 28.06.2012 – 6 K 1045/11 -, juris Rn. 57BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 – 6 C 35.92 -, juris Rn. 27; VG Düsseldorf, Urteil vom 28.06.2012 – 6 K 1045/11 -, juris Rn. 57 Die Bewertung des mündlichen Teils der Fachkundeprüfung leidet vorliegend weder an Verfahrensmängeln noch ist die Bewertung der Prüfungsleistung des Klägers durch den Prüfungsausschuss mit der Note „mangelhaft“ gemessen an den dargestellten Grundsätzen zu beanstanden. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der mündlichen Fachkundeprüfung am 24.04.2017 ist die Rechtslage an diesem Tag und damit insbesondere die Prüfungsordnung für Fahrlehrer vom 19.06.2012 in der vom 01.05.2014 bis 03.01.2018 gültigen Fassung – FahrlPrüfO 2012 –.8Mit der Verordnung zur Neufassung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 02.02.2018 (BGBl. I S. 2- 49) wurden die FahrlDVO, die FahrlAusbVO und die FahrlPrüfVO mit Wirkung vom 04.01.2018 neu gefasstMit der Verordnung zur Neufassung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 02.02.2018 (BGBl. I S. 2- 49) wurden die FahrlDVO, die FahrlAusbVO und die FahrlPrüfVO mit Wirkung vom 04.01.2018 neu gefasst Gemäß § 4 Abs. 1, 3 des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen – FahrlG – i.V.m. § 13 FahrlPrüfO 2012 hat der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis seine fachliche Eignung in den Prüfungen und Lehrproben nachzuweisen. Dazu hat er nachzuweisen, dass er gründliche Kenntnisse der Verkehrspädagogik einschließlich der Didaktik, der Verkehrsverhaltenslehre einschließlich der Gefahrenlehre, der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften, der umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise, der Fahrphysik und ausreichende Kenntnisse der Kraftfahrzeugtechnik sowie die Fähigkeit und Fertigkeit hat, sachlich richtig, auf die Ziele der Fahrschulausbildung bezogen und methodisch überlegt unterrichten zu können (vgl. § 4 Abs. 1 FahrlG). Die Fahrlehrerprüfung beinhaltet neben einer fahrpraktischen Prüfung und Lehrproben eine Fachkundeprüfung mit einem schriftlichen und einem mündlichen Teil (vgl. § 14 Abs. 1 FahrlPrüfO 2012), die vorliegend in Streit steht. Im mündlichen Teil der Prüfung hat der Bewerber in etwa 30 Minuten sein Fachwissen nachzuweisen (§ 16 Abs. 6 Satz 1 FahrlPrüfO 2012). Anders als im schriftlichen Teil der Fachkundeprüfung, die nach § 16 Abs. 1 FahrlPrüfO 2012 für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der BE zwei Aufgaben aus den Bereichen Verkehrsverhalten einschließlich Verkehrsrecht, Gefahrenlehre und Umweltschutz sowie je eine Aufgabe aus den Bereichen Verkehrspädagogik und Fahrzeugtechnik einschließlich Fahrphysik verlangt, hat der Bewerber im mündlichen Teil nach § 16 Abs. 6 FahrlPrüfO 2012 allein sein Fachwissen nachzuweisen. Das bedeutet, dass die FahrlPrüfO 2012 für den mündlichen Teil der Fachkundeprüfung keine Einzelnoten für einzelne Teilbereiche, sondern nur „eine“ Note verlangt. Über die Bewertung der Prüfungen entscheidet nach § 20 Abs. 1 FahrlPrüfO 2012 „der Prüfungsausschuss“. Soweit der Kläger die Niederschrift der mündlichen Fachkundeprüfung rügt, ist grundsätzlich § 22 FahrlPrüfO 2012 einschlägig. Danach ist über den wesentlichen Verlauf und die Ergebnisse der Prüfungen eine Niederschrift zu fertigen. Hat der Bewerber eine Prüfung oder eine Lehrprobe nicht bestanden, müssen die Gründe aus der Niederschrift ersichtlich sein. Vorliegend ergeben sich die Gründe für das Nichtbestehen des Klägers aus der Niederschrift mit hinreichender Deutlichkeit. Die Niederschrift der mündlichen Prüfung enthält vorliegend sogar eine Wiedergabe der Fragen und Antworten im Wortlaut. Aus dieser ergibt sich hinreichend klar, dass der Kläger etliche Fragen gar nicht und die übrigen ausgesprochen knapp beantwortet hat. Die vom Kläger mit der Klagebegründung vorgenommene Plausibilitätsprüfung der Noten anhand des 15-Punkte-Systems geht an der rechtlichen Bewertungsvorgabe des § 19 FahrlPrüfO 2012 vorbei. Dort ist insbesondere in Absatz 3 dezidiert geregelt, dass im Falle eines sich aus den Einzelnoten ergebenden Mittelwertes die Dezimalstellen bis 0,49 abgerundet und ab 0,5 aufgerundet werden. Letztlich kommt es vorliegend jedoch auch darauf nicht an. Nach § 19 Abs. 1 FahrlPrüfO 2012 sind die Leistungen in den Prüfungen wie folgt zu bewerten: ausreichend (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht, mangelhaft (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, ungenügend (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. Bei der Bewertung der Leistungen sind neben den Kenntnissen und Fähigkeiten auch Form und Ausdrucksweise zu berücksichtigen (§ 19 Abs. 2 FahrlPrüfO). Die Leistungen müssen in allen Prüfungen mindestens mit „ausreichend (4)“ bewertet sein (§ 19 Abs. 4 FahrlPrüfO 2012). Dabei kann bei der Fachkundeprüfung eine mangelhafte Leistung (5) im mündlichen Teil durch eine mindestens befriedigende Leistung (3) im schriftlichen Teil ausgeglichen werden (vgl. § 19 Abs. 5 FahrlPrüfO 2012). Da der Kläger den schriftlichen Teil der Fachkundeprüfung mit „ausreichend (4)“ bestanden hat und keine substantiierten Einwände gegen diese Beurteilung geltend macht, kommt ein Ausgleich nach § 19 Abs. 5 FahrlPrüfO 2012 vorliegend nicht in Betracht. Die Angriffe des Klägers gegen das Ergebnis der nicht bestandenen mündlichen Fachkundeprüfung greifen nicht durch. Substantielle Einwände erhebt der Kläger allein gegen die Bewertungen der Prüfer D. (Verhaltenslehre) und C. (Verkehrsrecht), die seine Leistungen mit jeweils „ungenügend (6)“ bewertet haben. Der Verwertung der Tonbandaufnahme und des Transkriptes der Tonbandaufnahme der Beratungen des Prüfungsausschusses am 24.04.2017 steht ein Verwertungsverbot entgegen. Denn die Tonbandaufnahmen wurden unter Verletzung von § 201 StGB gemacht. Nach § 201 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer unbefugt 1. das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder 2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht. Ebenso wird nach § 201 Abs. 2 StGB bestraft, wer unbefugt 1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder 2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt. Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird. Zutreffend geht der Beklagte davon aus, dass bereits die Aufnahme den Straftatbestand des § 201 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB erfüllt und der Kläger diese Aufnahme durch die Einführung in den vorliegenden Rechtsstreit im Verständnis von § 201 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB gebraucht. Die Prüfungen und Lehrproben von Fahrschullehrerbewerbern sind nach § 12 Satz 1 FahrPrüfO 2012 nicht öffentlich. Das gilt erst recht für die Beratungen des Prüfungsausschusses über das Ergebnis der Prüfungen, die stets vertraulich sind. Deshalb ist die Kammer der Überzeugung, dass sowohl für den Tonbandmitschnitt als auch für das Transkript desselben ein Beweisverwertungsverbot besteht. Entgegen der Einschätzung des Klägers besteht für den Kläger auch keine „notwehrähnliche Lage“. Allerdings spricht auch nichts für die Einschätzung des Klägers, dass eine Verwertung der Tonaufzeichnung der Beratungen des Prüfungsausschusses zu einem für ihn günstigeren Ergebnis führen würde. Denn entgegen dessen Einschätzung kommt es – wie bereits ausgeführt - für das Ergebnis der mündlichen Fachkundeprüfung gerade nicht auf eventuelle Teilnoten der einzelnen Prüfer in faktischen Prüfungsbereichen oder ein daraus gebildetes arithmetisches Mittel, sondern allein auf die (Gesamt-) Bewertung „der mündlichen Fachkundeprüfung“ durch den Prüfungsausschuss an. Den Teilnoten der einzelnen Prüfer für das von ihnen geprüfte Fachgebiet kommt bei der mündlichen Fachkundeprüfung nach der FahrlPrüfO 2012 keine eigenständige Bedeutung zu. Sie stellen sich nach der bundesrechtlichen Rechtsgrundlage, auch wenn sie – wie vorliegend – bekannt gegeben wurden, was von Rechts wegen nicht geboten ist, allenfalls als Hilfsmittel zur Findung „der“ Note der mündlichen Fachkundeprüfung dar. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, bei der alle vier Prüfer und die Protokollführerin der mündlichen Fachkundeprüfung als Zeugen vernommen wurden, war sich „der Prüfungsausschuss“ einvernehmlich sicher, dass die Leistungen des Klägers in ihrer Gesamtheit zum Bestehen der mündlichen Fachkundeprüfung an diesem Tage nicht mehr das Prädikat „ausreichend (4)“ verdienten. Gleichzeitig haben alle vier Prüfer in der Sache übereinstimmend erklärt, dass sie den Kenntnisstand des Klägers „noch nicht“ für reif bzw. ausreichend genug gehalten haben, um den Beruf des Fahrlehrers ausüben zu können. Das entspricht der Definition der Note „mangelhaft (5)“: Die Leistung entsprach nicht den Anforderungen, ließ jedoch erkennen, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden waren und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können. Dieses Ergebnis erscheint sowohl aufgrund des Prüfungsprotokolls und der Aufzeichnungen der Prüfer als auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in jeder Hinsicht plausibel. Auch der Prüfer E., der die Leistungen des Klägers in seinem Prüfungsteil Verkehrspädagogik als „recht ordentlich“ und damit im Verständnis von § 19 Abs. 1 FahrlPrüfO 2012 als im Allgemeinen den Anforderungen entsprechend eingestuft hat, hat nach dem wie er sagte „schwierigen Prozesses der Notenfindung“ das Gesamtergebnis der mündlichen Fachkundeprüfung in vollem Umfang mitgetragen, dass der Kläger „noch nicht“ reif im Sinne von geeignet war, als Fahrlehrer tätig zu werden. Die anderen drei Prüfer sind übereinstimmend zu demselben Ergebnis gekommen. Auch der Prüfer F., der der ausweislich der bekannt gegebenen „Note“ die Leistung des Klägers bei der mündlichen Fachkundeprüfung noch als ausreichend bezeichnet hat, hat diese Einschätzung in der Beweisaufnahme deutlich eingeschränkt, indem er dort erklärt hat, dass der Kläger die ihm gestellten Fragen nur mit großer Hilfe habe beantworten können. Zu erwarten gewesen sei allerdings, dass ein (Fahr-) Lehrer die technischen Zusammenhänge wissen und auch erklären kann. Alle vier Prüfer seien bei einer Würdigung der Antworten des Klägers zu dem Ergebnis gekommen, dass diese zum Bestehen der Prüfung nicht ausreichend gewesen seien. Der Prüfer D. bekundete bei seiner Vernehmung, er habe den Kläger mehr oder weniger auf die Antworten zu seinen Fragen stoßen oder sie ihm fast vorgeben müssen. Grundlegende Dinge habe der Kläger nicht gewusst. Die Prüfungskommission sei deshalb zu dem Gesamtergebnis gekommen, dass der Kläger „noch nicht“ ganz so weit war. Das entspricht der Gesamtnote mangelhaft (5). Der zuletzt als Zeuge vernommene Vorsitzende der Prüfungskommission C. hat bei seiner Vernehmung zunächst darauf hingewiesen, dass der Kläger auch die schriftliche Fachkundeprüfung wenn überhaupt nur sehr knapp bestanden habe und sich die dort gezeigten Mängel im Fachwissen in der mündlichen Fachkundeprüfung mehr als bestätigt hätten. Nachdem alle vier Prüfer zunächst prophylaktisch einen Eindruck des Klägers in ihrem Fachgebiet in den Raum gestellt hätten, seien alle aufgrund einer Gesamtbetrachtung gemeinsam zu dem Ergebnis gekommen, dass er die für die Ausübung des Fahrlehrerberufs notwendige Reife noch nicht besitze. Dabei seien sich aber alle darüber im Klaren gewesen, dass der Kläger die Möglichkeit zur Wiederholung auch dieses Prüfungsabschnitts habe. Aus Erfahrung könne er sagen, dass eine Wiederholungsprüfung in einer Vielzahl von Fällen zu einem entsprechenden Ergebnis geführt habe. Auch das entspricht in vollem Umfang im Verständnis von § 19 Abs. 1 FahrlPrüfO 2012 der Note mangelhaft (5). Diese Note wird auch von der Kammer nach gründlicher Überprüfung des Protokolls und der Aufzeichnungen der Prüfer dem Prüfungsverlauf gerecht. Jedenfalls vermag die Kammer nicht zu dem Ergebnis zu gelangen, dass dieses Gesamtergebnis unter Berücksichtigung der dargestellten rechtlichen Vorgaben nicht mehr von dem der Prüfungskommission zustehenden Bewertungsspielraum getragen wird. Die nach der FahrlPrüfO 2012 nicht erforderliche Bekanntgabe der Einschätzung der einzelnen Prüfer in ihren Fachgebieten diente folglich allein dem Zweck, dass der Kandidat vom Prüfungsausschuss die Rückmeldung bekommen sollte, in welchen Teilbereichen er sich für den Fall der Wiederholungsprüfung intensiver vorbreiten sollte. Vorliegend deckt sich das auch mit den Einzelergebnissen in den Arbeiten der schriftlichen Fachkundeprüfung. Unabhängig von der vorliegend vom Gericht nicht zu entscheidenden Frage, ob der Kläger aufgrund der Vornote „ungenügend (6)“ im Teilbereich Verkehrsrecht sowie der Note „fünf minus“ im Teilbereich Verhaltenslehre der schriftlichen Fachkundeprüfung überhaupt zur mündlichen Prüfung hätte zugelassen werden müssen oder dürfen, waren die Antworten des Klägers in diesen beiden Bereichen auch bei der mündlichen Prüfung erkennbar nicht den Anforderungen entsprechend. Die rechtliche Einschätzung, dass es für das Ergebnis der mündlichen Fachkundeprüfung nicht auf die Bewertung einzelner Teilleistungen, sondern des zur Prüfung stehenden Fachwissens insgesamt ankommt, wird auch von der veröffentlichten Rechtsprechung geteilt. So hat auch das VG Regensburg im Urteil vom 05.07.2012 – RN 5 K 11.1452 – im Ergebnis ausschließlich auf das vom Gericht nicht beanstandete Gesamturteil „ungenügend (6)“ der mündlichen Fachkundeprüfung abgestellt: „Auch wenn daher die Leistung des Klägers in den Bereichen Technik und Pädagogik jeweils isoliert betrachtet die Note ausreichend (4) oder wie der Kläger meint, sogar befriedigend (3) verdient hätte, so ist es gleichwohl nicht zu beanstanden, wenn die Gesamtleistung von den Prüfern mit der Note ungenügend (6) bewertet wurde, weil die schlechte Leistung im grundlegenden Bereich „Verkehrswesen“ aus Sicht der Prüfer nicht ausgeglichen werden konnte. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die mündliche Verhandlung gezeigt hat, dass die Prüfer nur eine Gesamtnote vergeben haben und nicht jeden Teilbereich isoliert bewertet haben. Zwar hat einer der Prüfer in seiner Stellungnahme im Widerspruchsverfahren angegeben, die Antworten des Klägers des Klägers auf dem Gebiet Technik hätten im Bereich zwischen der Noten 3 und (eher) 4 gelegen. Allein hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass Einzelnoten und aus diesen dann das arithmetische Mittel zu bilden sei. Aus der Stellungnahme ergibt sich vielmehr, dass die Kenntnisse des Klägers im Bereich Technik durchaus gesehen worden sind. Diese Kenntnisse konnten jedoch den ungenügenden Gesamteindruck der Prüfung des Klägers aus Sicht der Prüfer nicht verhindern. Schließlich gebieten auch allgemeine prüfungsrechtliche Bewertungsgrundsätze keine andere Vorgehensweise. Insbesondere gibt es keinen allgemeinen Bewertungsgrundsatz, wonach eine Bewertung mit der Note ungenügend (6) nur dann angezeigt ist, wenn bei den Leistungen des Prüflings überhaupt keine positiven Ansätze festzustellen sind. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung kann die Note ungenügend vielmehr auch dann vergeben werden, wenn ein Prüfling in geringen Teilbereichen positiv zu bewertende Ausführungen gemacht hat, insgesamt jedoch eine als unbrauchbar einzustufende Leistung erbracht hat.“ Nichts anderes hat auch das VG München im Urteil vom 20.01.2015 – M 16 K 13.4875 – zu einer (ebenfalls) mit ungenügend (6) bewerteten mündlichen Fachkundeprüfung entschieden: „Auch der Einwand des Klägers, die Bewertung mit der Note „ungenügend“ sei nicht zulässig gewesen, da er einen Teil der Prüfungsaufgaben richtig beantwortet habe, geht fehl. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung kann vielmehr auch bei einer mündlichen Prüfung die Note „ungenügend“ vergeben werden, wenn diese in geringen Teilbereichen positiv zu bewertende Ausführungen enthält, insgesamt jedoch, insbesondere im Vergleich zu den übrigen Prüfungsteilnehmern, als unbrauchbar einzustufen ist, wenn z.B. – nach der gerichtlich nicht bzw. nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzung des Prüfers – lediglich mehr oder minder problemlose Fragen zutreffend erörtert werden oder wenn vorhandene brauchbare Ansätze durch grobe Fehler und Lücken wieder entwertet werden.9vgl. Bay. VGH, Urteil vom 20.01.1999 – 7 B 98.2357 -, juris Rn. 45vgl. Bay. VGH, Urteil vom 20.01.1999 – 7 B 98.2357 -, juris Rn. 45“ Diesen auch für die vorliegende – „nur“ mit mangelhaft bewertete - mündliche Fachkundeprüfung zutreffenden Ausführungen ist nichts hinzuzufügen. Damit ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Berufung wird nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zugelassen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und Ziffer 36.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Kläger ficht einen Bescheid an, mit dem ihm mitgeteilt wurde, dass er die Fachkundeprüfung der Klasse BE für Fahrlehrer nicht bestanden hat. Im November 2016 beantragte die Fahrlehrerbehörde … beim Beklagten die Zulassung des Klägers zur Durchführung der fahrpraktischen Prüfung und der Fachkundeprüfung gemäß den §§ 15, 16 FahrlPrüfO vom 19.06. 2012 (BGBl. I S. 1302), geändert durch Art. 4 der VO vom 16.04.2014 (BGBl. I S. 348). Die fahrpraktische Prüfung bestand er am 10.01.2017 und wurde darüber mit Bescheid vom 23.01.2017 in Kenntnis gesetzt. Die schriftliche Fachkundeprüfung erfolgte am 03.04.2017 und wurde als bestanden gewertet. Die mündliche Fachkundeprüfung am 24.04.2017 ergab keine ausreichende Leistung. Darüber wurde der Kläger noch am Prüfungstag mündlich unterrichtet. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.05.2017 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er die Fachkundeprüfung der Klasse BE für Fahrlehrer mit der Gesamtnote fünf abgeschlossen und die Gesamtprüfung damit nicht bestanden habe. Die Gesamtnote setzt sich aus einer schriftlichen und einer mündlichen Fachkundeprüfung zusammen. Nach dem Bescheid hat er in der schriftlichen Prüfung am 03.04.2017 folgende Noten erreicht: - Verhaltenslehre fünf minus - Kraftfahrzeugtechnik vier - Verkehrspädagogik zwei - Verkehrsrecht sechs In der mündlichen Prüfung am 24.04.2017 erreichte er folgende Noten (in Klammern die Namen der Prüfer): - Verhaltenslehre (D.) sechs - Kraftfahrzeugtechnik (F.) vier - Verkehrspädagogik (E.) drei - Verkehrsrecht (C.) sechs Am 08.05.2017 erhob der Kläger beim Beklagten Widerspruch gegen das Ergebnis der Fachkundeprüfung. Am 24.05.2017 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage gegen den Bescheid vom 03.05.2017 erhoben. Zur Begründung macht er mit Schriftsatz vom 10.08.2017 geltend, aus dem Bescheid vom 03.05.2017 ergebe sich schon nicht die Berechnung, wie die Gesamtnote fünf ermittelt worden sei. Übertrage man die Noten in das 15 Punkte-Notensystem, ergebe sich eine Gesamtpunktzahl von 31 Punkten. Teile man diese Summe durch acht, ergäben sich 3,85 Punkte, aufgerundet 4 und damit eine ausreichende Prüfungsleistung. In erster Linie richte sich die Klage gegen die Bewertung der mündlichen Prüfung. Die Prüfer hätten allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verletzt und sich gegebenenfalls von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Aufgrund der nunmehr vorliegenden Mitschrift der Protokollführerin G. sowie der Protokolle der beteiligten Prüfer könne festgestellt werden, dass insbesondere die Noten im Bereich der Verhaltenslehre sowie Verkehrsrecht mit jeweils ungenügend der erbrachten Prüfungsleistung nicht gerecht würden. Im Rahmen der mündlichen Prüfung sei durch jeden Prüfer zunächst eine Note für den jeweiligen Teilbereich vergeben worden. Als angemessen könne nach Auswertung der Protokolle die Note im Fachbereich Verkehrspädagogik bezeichnet werden. Die Note im Fachbereich Kraftfahrzeugtechnik sei wenig, die Zensuren in den Fachbereichen Verhaltenslehre und Verkehrsrecht seien nicht nachvollziehbar. Möglicherweise habe die Leistung den Anforderungen an einen Fahrprüfer nicht dem zufriedenstellenden Bereich entsprochen. Jedoch seien die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden und die Mängel in absehbarer Zeit erkennbar zu beheben gewesen. Hätte er bei der mündlichen Prüfung im Sinne der 15-Punkteskala auch nur einen einzigen Notenpunkt mehr erhalten, hätte er die Prüfung insgesamt bestanden. Da die Note 6 bei einer Prüfung in der Regel selten vergeben werde, liege der Verdacht nahe, dass hier sachfremde Erwägungen Einzug in die einzelnen Noten gehalten hätten. Insofern erscheine es notwendig, dass die Prüfer sowie die Protokollführerin zu den Beratungen und Erwägungen der Prüfungskommission Stellung nähmen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der frühere Vorsitzende des Landesverbandes der Fahrlehrer e.V. aufgrund eines Befangenheitsvorwurfs des Klägers die mündliche Prüfung nicht habe leiten können und vom Prüfer D. vertreten worden sei. Vor diesem Hintergrund sei auffällig, dass die beiden Prüfer, die Mitglied des Fahrlehrerverbandes seien, den Kläger mit ungenügend bewertet hätten, während die externen Prüfer seine Leistung deutlich stärker eingeschätzt hätten. Mit Schriftsatz vom 15.12.2017 macht der Kläger weiter geltend, ihm sei bekannt, dass ihm auf der Grundlage seiner Einzelleistungen zunächst folgende Einzelnoten zugedacht worden seien, die zum Bestehen der Prüfung gereicht hätten: - Verhaltenslehre (D.) fünf - Kraftfahrzeugtechnik (F.) drei - Verkehrspädagogik (E.) drei - Verkehrsrecht (C.) fünf In der sich anschließenden Diskussion sei sodann zutreffend festgestellt worden, dass er damit die Fachkundeprüfung mit der Gesamtnote „ausreichend“ und damit die Fahrlehrerprüfung insgesamt bestanden hätte. Sodann habe sich die Herangehensweise des Prüfungsausschusses dahingehend gewendet, dass nicht länger die Einzelleistungen betrachtet worden seien, sondern das Ergebnis in den Vordergrund getreten sei, nämlich, dass er die Prüfung insgesamt nicht bestehen dürfe und deshalb die Gesamtnote „mangelhaft“ herauskommen müsse. Auf dieser Grundlage seien die Benotungen mehrfach angepasst worden, es sei vom klassischen Benotungssystem in das 15-Punktesystem gewechselt worden (deshalb sei dieses in der Klageschrift erwähnt worden) und erst nach mehreren Minuten des Rechnens sei es schließlich gelungen, sich auf die später offiziell vergebenen Einzelnoten zu einigen. Allein Herr E. sei bei seiner anfangs getroffenen Bewertung geblieben, die anderen drei seien sukzessive von den zuvor als angemessen erachteten Bewertungen nach unten abgewichen. Mitunter sei explizit nachgefragt worden, ob die Absenkung der eigenen Note um einen halben oder ganzen Notenpunkt (endlich) zum Erreichen des gewünschten Ergebnisses reichen würde. Auf der Grundlage dieser Kenntnis sei es nicht notwendig gewesen, einzelne Positionen in der allgemeinen Mitschrift der Protokollführerin zu thematisieren, da sich aus den dort festgehaltenen Antworten auch aus der Sicht der Beteiligten selbst zunächst eine zum Bestehen ausreichende Leistung ergeben habe. Zudem sei es auf der Grundlage des knappen Protokolls sowie teils unleserlicher handschriftlicher Bewertungsbögen nur bedingt möglich, eine inhaltliche Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen abzugeben. Gerade dies hätten die Mitglieder des Prüfungsausschusses im Anschluss an die Prüfung getan und seien zu einem für ihn positiven Ergebnis gekommen. Hierauf sei die Klage gestützt. Die Notenstufe „mangelhaft (5)“ unterscheide sich von der Notenstufe „ungenügend (6)“ dadurch, dass erstgenannte dann zu vergeben sei, wenn die Grundkenntnisse vorhanden und Mängel in absehbarer Zeit zu beheben seien. Die Zweitgenannte sei dagegen dann angemessen, wenn die Lücken so massiv seien, dass sie auch in absehbarer Zeit nicht zu beheben sein würden. Zu letztgenanntem Ergebnis seien die Mitglieder des Prüfungsausschusses schon innerhalb der Beratungen nicht gelangt. Das ergebe sich auch aus dem Protokoll (…). Die Lücken hätten sich zudem gerade dort ergeben, wo schon ein einfacher Blick in die Normenwerke ausgereicht hätte, um diese zu schließen. Für den Ausschuss sei aber schon in der Prüfungssituation erkennbar gewesen, dass der Kläger den Blick in das Gesetz gescheut habe. Dies sei – unabhängig davon, ob ihm dieser Umstand selbst anzulasten sei – seiner Annahme geschuldet, dass man ihm aufgrund des Vorgeschehens nicht positiv gesinnt gewesen sei. Da man ihn nicht darauf hingewiesen habe, dass dem Prüfling die Verwendung von Gesetzestexten erlaubt gewesen sei, respektive ihm dies aufgrund der Anspannung nicht mehr gegenwärtig gewesen sei, habe er befürchtet, dass ihm im Moment der Verwendung ein Täuschungsversuch attestiert werde. Selbst wenn man ihm diesen Fehlglauben selbst anrechnete, bliebe es bei dem Umstand, dass seine Wissenslücken in der Praxis sowie in einer erneuten Prüfung in keinem Fall geeignet seien, ihm die Eignung als Fahrlehrer im jeweiligen Fachbereich oder insgesamt abzusprechen. Die Bewertungen als „ungenügend“ seien nur erfolgt, um damit ein Nichtbestehen der Prüfung zu erreichen. Das sei objektiv fehlerhaft, da seine Leistungen im Sinne der Prüfungsordnung nicht ungenügend gewesen seien. Die mehrfache Herabstufung könne ebenso wie die Endnote nicht durch eine „wertende Gesamtbetrachtung“ gerechtfertigt sein. Es könne nicht sein, dass aufgrund der Annahme zweier Prüfer, dass ein Prüfling in seinem Fachbereich noch Wissenslücken aufweise, nicht nur diese ihre zunächst als angemessen gesehene Benotung auf die tiefste mögliche Ebene herabstufen, sondern zudem auch ein Prüfer in einem weiteren Fachbereich seine Bewertung verschlechtert, um zu einem „passenden“ Gesamtergebnis zu gelangen. Eine solche wertende Gesamtbetrachtung sehe die Prüfungsordnung schon nicht explizit vor. Doch selbst wenn das generell statthaft wäre, fehlte es vorliegend an der erforderlichen Verhältnismäßigkeit. Dies gelte insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass zwei der vier Prüfer ihn zunächst wiederholt insgesamt als Fahrlehrer geeignet empfunden hätten. Die Mitschrift des Prüfers D. im Fachbereich Verhaltenslehre sei in der vorliegenden Form augenscheinlich erst nach der Prüfung erstellt worden. Ausweislich der allgemeinen Mitschrift (…) habe die erste Frage die „Lernziele“ betroffen. In den Unterlagen D. (…) sei es demgegenüber um „Lernbereiche“ gegangen. In der Bewertung sei darauf abgestellt worden, dass der Prüfling die Bereiche verwechselt habe. Hier erscheine es möglich, dass der Prüfer selbst die Frage falsch formuliert und so die Verwirrung erst verursacht habe. Schließlich habe der Prüfling die gewünschte Antwort geben können. Die Nachfrage nach dem Schwerpunkt sei in der allgemeinen Mitschrift nicht festgehalten worden. Die Frage zu den in der Ausbildung zu verwendenden Hilfsmitteln, die umfangreich beantwortet worden sei, finde sich in den Unterlagen D. nicht. Nach der allgemeinen Mitschrift habe der Kläger angeben können, welche Fahrten zur besonderen Ausbildung gehörten und wann diese stattfänden. Die entsprechende Anzahl sei von geringerer Bedeutung. Der Vermerk des Prüfers, der Kläger habe nicht gewusst, wann die Fahrten stattzufinden hätten, widerspreche dem Protokoll. Der Begriff der „mäßigen Geschwindigkeit“, der im Protokoll auftauche und vom Kläger an einem Beispiel dargelegt worden sei, erscheine nicht in der Mitschrift des Prüfers. Laut Protokoll seien auf die letzte Frage zur Gestaltung der Überlandfahrten die Kernantworten gekommen, welche Faktoren eine Stadtfahrt von einer Landfahrt unterscheiden. Insbesondere beim Prüfer D. hätten sich daher auch für einen neutralen Dritten nachvollziehbare Ansätze ergeben, die einen Einfluss sachfremder Erwägungen zumindest für möglich erscheinen ließen. Ausführungen zur mündlichen Prüfung im Bereich Verkehrsrecht gestalteten sich schwierig, weil sich die handschriftlichen Notizen des Prüfers C. auch bei größter Anstrengung nicht entziffern ließen. Aus dem allgemeinen Protokoll ergebe sich das bereits Erwähnte: Der Kläger habe Schwierigkeiten gehabt, wenn er habe Paragrafen zitieren sollen. Das hätte der Prüfer erkennen und ihm eine dahingehende Hilfestellung geben können. Inhaltlich habe er auf die gestellten Fragen dennoch in einem Maße antworten können, das zu einer Bewertung zumindest im Bereich „mangelhaft“ hätte führen müssen. Zum Nachweis der sachfremden Art und Weise der Ermittlung der Gesamtnote werden als Beweis angeboten das Zeugnis der Prüfer C., D., E., F. sowie der Protokollführerin G., die Inaugenscheinnahme der Tonbandaufnahmen vom 15.05.2017 bzw. des Transskriptes. Die Informationen zur Beschlussfassung der Prüfungskommission stammten aus einem vorliegenden, etwa 25 Minuten umfassenden Mitschnitt der Beratungen. Dieser sei im vorliegenden Verfahren auch verwertbar. Ein Grundrechtseingriff scheide aufgrund des Handelns der Beteiligten als Behördenvertreter aus. Weder sei die Privat- noch die Intimsphäre der Beteiligten betroffen noch die persönliche Ehre. Zudem überwöge das Interesse an der Verwertung des Beweismittels das Interesse am Schutz der Daten. Mit Schriftsatz vom 11.05.2018 hat der Kläger „zur Herstellung der Waffengleichheit“ ein „Transkript der mündlichen Prüfung“ zu den Gerichtsakten gereicht und dazu ausgeführt, dass seiner Ansicht nach eine Verwertbarkeit von Tonmitschnitten strikt nach Rechtsgebieten zu trennen sei. Zivilrechtliche wie strafrechtliche Entscheidungen könnten daher nur bedingt herangezogen werden. Sollte man eine „notwehrähnliche Lage“ für die Verwertbarkeit fordern, bestünde diese vorliegend darin, dass der Staat die Statuten der Prüfung, die den Berufszugang regele, vorgebe und dabei u.a. festsetze, dass die Beratung über die Notengebung geheim erfolgen solle. Das geführte Protokoll gebe die Diskussion der Mitglieder des Prüfungskomitees gerade nicht im Ansatz wieder. Hier sollte sich der Staat transparenter geben und auf berechtigte Kritik am Handeln seiner Vertreter offen eingehen. Damit könne erreicht werden, dass hoheitlichem Handeln vom Bürger wieder mehr Vertrauen entgegen gebracht werde. Die Originaltonspur könne dem Gericht vorgelegt werden, wenn zuvor über die noch im Raume stehende Strafbarkeit entschieden worden sei. Aufgrund der Aufnahmequalität sowie der mitunter sich überlappenden Stimmen könne eine vollumfassend korrekte Wiedergabe des gesprochenen Wortes nicht versichert werden. Soweit der Beklagte meine, dem Kläger stünden die vier Prüfer als Zeugen zur Seite, werde darauf hingewiesen, dass diese allesamt in staatlicher Funktion aufgetreten seien und sich sicher nicht mehr im Detail an den genauen Inhalt der Beratung erinnern dürften. Deshalb sei er bereit, auch den Zeugen eine Abschrift des Transkripts zur Verfügung zu stellen. Dieses lege offen, inwiefern der Vorsitzende der Prüfungskommission in Verkennung der Regelungen der Prüfungsordnung wiederholt auf die Notenvergabe eingewirkt und die Noten so lange habe neu berechnen lassen, bis der Kläger schließlich durchgefallen sei. Ob das bewusst oder unbewusst erfolgt sei, liege nicht im Ermessen des Klägers. Allerdings bestätige der Verlauf der Notenbesprechung das zuvor vorhandene Misstrauen des Klägers eindrucksvoll. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 03.05.2017 zu verpflichten, die Prüfungsleistung des Klägers im Rahmen der Fachkundeprüfung der Klasse BE unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er weist darauf hin, dass die angegriffene Prüfung dazu diene, festzustellen, ob der Bewerber in allen von § 4 FahrlG vorgegebenen Bereichen hinreichend gründlich ausgebildet sei. In den Prüfungen und Lehrproben habe der Bewerber seine fachliche Eignung nachzuweisen. Hierzu gehörten die Kenntnis der in der Fahrlehrerausbildungsordnung aufgeführten Sachgebiete und die Fähigkeit zu ihrer praktischen Anwendung (§ 13 FahrlPrüfO). Dabei seien in allen Prüfungsgebieten hohe Anforderungen an den Fahrlehrer zu stellen.1Bouska/May/Koehl, Fahrlehrer Recht, 13. Aufl., zu § 13 FahrlPrüfOBouska/May/Koehl, Fahrlehrer Recht, 13. Aufl., zu § 13 FahrlPrüfO Als „Lehrer der künftigen Kraftfahrer“ müsse er in allen Bereichen des § 4 Abs. 1 FahrlG „Experte“ sein: Das gelte für die rechtlichen und technischen Kenntnisse sowie für die praktische Befähigung ebenso wie für die pädagogisch-didaktische Qualifikation. Die schriftliche und mündliche Fachkundeprüfung eines Fahrlehreranwärters sei ein wichtiger Meilenstein auf dem Weg zum Beruf des Fahrlehrers. Diesem immanent sei die Ausbildungsberechtigung von Fahrschülern zum Erwerb der Fahrerlaubnis als Selbstfahrberechtigung zur Teilnahme am Straßenverkehr. Die Fahrschüler auf diese Tätigkeit vorzubereiten erfordere einen hohen Kenntnisstand der verantwortlichen Fahrlehrerschaft in allen vorgegebenen Lehrbereichen. Wie kaum ein anderer Bereich sei der Straßenverkehrsbereich durch eine hohe rechtliche Durchdringung gekennzeichnet, die zudem einem ständigen Wandel unterzogen sei. Eine fundierte Vermittlung der erforderlichen Rechtskenntnisse in der fahrschulischen Ausbildung sei von daher ein wesentlicher Garant für eine ordnungsgemäße, rechtlich korrekte und damit sichere Teilnahme der zukünftigen Fahrerlaubnisinhaber am motorisierten Straßenverkehr. Ein entsprechender Qualitätsansatz sei daher im Zusammenhang mit den schriftlichen und mündlichen Teilen der Fachkundeprüfung zu erheben. Für die Berechnung der Gesamtnote gebe es folgende Maßstäbe: Ergäben die Einzelleistungen und die Bewertung bei der Fachkundeprüfung durch die Mitglieder des Prüfungsausschusses einen Mittelwert, würden Dezimalstellen bis 0,49 abgerundet und ab 0,50 aufgerundet (§ 19 Abs. 3 FahrlPrüfO). Aufgrund dieser Rundungsregel treffe die Rechnung des Klägers nicht zu, dass er für das Bestehen der Prüfung im Falle eines 15-Punkte-Systems nur einen Punkt mehr benötigt hätte. Zudem müssten die Leistungen in allen Prüfungen und Lehrproben mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet sein (§ 19 Abs. 4 FahrlPrüfO). Nach § 19 Abs. 5 FahrlPrüfO werde allerdings bei der Fachkundeprüfung eine mangelhafte Leistung im schriftlichen Teil durch eine mindestens befriedigende Leistung im mündlichen Teil ausgeglichen. Mathematisch ergebe das dann eine insgesamt ausreichende Leistung. Beim Kläger habe sich bei der Klausur „Verkehrsrecht“ eine Leistung ergeben, die mit der Note „ungenügend“ bewertet worden sei. Nach § 19 Abs. 1 FahrlPrüfO entspreche das einem Stand, bei dem die Leistung den Anforderungen nicht entspreche und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft seien, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. Das lasse auf einen tiefergehenden Mangel an Wissen in diesem Fachbereich schließen. Es habe sich die Frage gestellt, ob der Kläger mit dieser Vornote im „Verkehrsrecht“ überhaupt zur mündlichen Prüfung zuzulassen gewesen sei. Da dieser Sachstand beim amtierenden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erstmals aufgetreten sei, allerdings nach Kenntnis der in diesem Arbeitsfeld schon längere Zeit tätigen Protokollführerin, beim Amtsvorgänger einmal aufgetreten sei, habe der Vorsitzende den Vorgang mit dem Justiziariat des Beklagten erörtert. Im Hinblick auf das Urteil des VG Regensburg vom 05.07.2012 – 5 K 11.1452 – und entgegen den erkennbaren Tendenzen im nachfolgenden Beschluss des VGH München vom 08.11.2012 – 11 ZB 12.2041 – habe der Prüfungsausschuss beschlossen, den Kläger zur mündlichen Fachkundeprüfung zuzulassen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass dies auch in dem in der Vergangenheit aufgetretenen Fall so gehandhabt worden sei. Im Rahmen der mündlichen Fachkundeprüfung seien von den Prüfern Fragen gestellt und von den Prüflingen beantwortet worden. In den vom Kläger beanstandeten Prüfungen in den Fächern Verhaltenslehre und Verkehrsrecht habe er von den Prüfern jeweils die Note „ungenügend“ erhalten. Diese Bewertung habe darauf beruht, dass er in diesen Fächern keine von § 4 FahrlG geforderten „gründlichen“ Kenntnisse habe aufweisen können. Die mündliche Prüfung im Fach „Verkehrsrecht“ habe sich – unter der Erkenntnis des schriftlichen Prüfungsverfahrens - an der Themenstellung orientiert, die auch für die fahrschulische Ausbildung von wesentlicher Bedeutung sei: Die Geschwindigkeit. Wie den Unfallstatistiken zu entnehmen sei, stelle die überhöhte Geschwindigkeit eine der wesentlichen Unfallursachen dar. Ausweislich des Protokolls habe der Kläger nicht mehr als rudimentäres Wissen erkennen lassen. Das habe nur mit ungenügend bewertet werden können. Insbesondere die fehlenden Kenntnisse der gesetzlichen Regelungen zur Geschwindigkeit außerhalb des § 3 StVO, fehlendes Wissen um die Verortung der Regelungen des Überholens in der StVO und die Fragestellungen hinsichtlich der rechtlichen Verortung der Verhaltensregelung an Fußgängerüberwegen hätten nach der Überzeugung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und auch des Prüfungsausschusses Mängel gezeigt, die nicht mehr mit dem Merkmal „mangelhaft“ (§ 19 FahrlPrüfO) hätten bewertet werden können. Gleiches gelte für die Bewertung im Fachbereich Verhaltenslehre. Die von den einzelnen Prüfern vorgeschlagenen Ergebnisse seien vom Prüfungsausschuss erörtert und einer wertenden Gesamtbetrachtung unterzogen worden. Dabei sei der Ausschuss zu der gemeinsamen Erkenntnis gelangt, dass aus dem gezeigten Leistungsbild des Klägers keine in Ganzheit positive Bewertung der mündlichen Leistungen habe abgeleitet werden können. Die Gesamtbewertung sei unter Berücksichtigung der Rundungsregel zu folgendem Ergebnis gekommen: Schriftlicher Teil Note Mündlicher Teil Note Verhaltenslehre 5 6 Verkehrsrecht 6 6 Verkehrspädagogik 2 3 Fahrzeugtechnik 4 4 Summe 17 19 Mittelwert 4,25 4,75 abgerundet 4 (ausreichend) aufgerundet 5 (ungenügend) Da eine mangelhafte Leistung (Note fünf) nach § 19 Abs. 5 FahrlPrüfO nur durch eine mindestens befriedigende Leistung (Note drei) ausgeglichen werden könne, habe der Kläger die Fachkundeprüfung nicht bestanden. Soweit der Kläger geltend mache, dass er doch Grundkenntnisse habe, stehe dem die Einschätzung des Prüfungsausschusses entgegen. Wenn der Kläger behaupte, dass auffällig sei, dass die beiden Prüfer, die seine Leistungen mit ungenügend bewertet hätten, im Gegensatz zu den anderen beiden Prüfern beide dem Fahrlehrerverband angehörten, handele es sich um einen haltlosen Vorwurf. Einer der beiden vom Kläger beanstandeten Prüfer sei der Leiter des Referats D/3 (Straßenverkehr, Straßenverkehrssicherheit), der auch den Vorsitz des saarländischen Prüfungsausschusses zur Prüfung der fachlichen Eignung als Fahrlehrer innehabe. Dieser Prüfungsausschuss sei nach § 1 FahrlPrüfO bei Referat D/3 innerhalb des beklagten Ministeriums errichtet worden. Als Angehöriger des Polizeivollzugsdienstes erfülle der Vorsitzende zugleich die Anforderungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FahrlPrüfO. Mitglied im „Landesverband der Fahrlehrer Saar e.V.“ sei er nicht. Der andere Prüfer, der die Leistung des Klägers mit „ungenügend“ bewertet habe, Herr D., sei langjährig als Prüfer in der Fahrlehrer-Prüfungskommission tätig gewesen, habe jedoch zwischenzeitlich und bereits vor dem hier streitigen Prüfungsverfahren aus privaten Gründen darum gebeten, aus dieser Aufgabe entlassen zu werden. Aufgrund personeller Engpässe in der personellen Struktur des Prüfungsausschusses sei Herr D. gebeten worden, bei der Prüfungsgruppe, zu der der Kläger gehörte, einzuspringen. Herr D. sei selbst Fahrlehrer und im „Landesverband der Fahrlehrer Saar e.V.“ organisiert. Weshalb allerdings ein Mitglied dieses Verbandes ein Interesse daran haben sollte, dass der Kläger seine Prüfung nicht besteht, werde vom Kläger nicht dargetan und sei auch nicht ersichtlich. Dass nicht nur der ursprünglich vorgesehene Vorsitzende des Prüfungsausschusses, Herr x, sondern auch der nunmehrige Vorsitzende, Herr D., dem Kläger gegenüber befangen sein solle, überrasche. Herr x sei nur deshalb nicht der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gewesen, weil der Kläger ihn im Vorfeld als befangen abgelehnt habe. Deshalb sei es – entgegen dem Vorbringen des Klägers am Ende der Klageschrift - keinesfalls „auffällig“, dass Herr x die mündliche Prüfung nicht geleitet habe. Die Informationen aus dem Tonmitschnitt der Beratung und Beschlussfassung der Prüfungskommission seien nicht verwertbar, weil damit mindestens die ersten drei Begehungsweisen des § 201 StGB erfüllt seien. Der Kläger habe vorsätzlich gehandelt, es gebe keine Einwilligung der Abgehörten und kein Fall der anerkannt mutmaßlichen Einwilligungen sei einschlägig. Damit habe der Kläger seine „Erkenntnisse“ unter Begehung einer Straftat erlangt; diese seien nicht verwertbar. Der Beklagte werde darauf nur erwidern, wenn das Gericht den auf einer Straftat beruhenden Vortrag für verwertbar halte. Nachdem ihm die Existenz dieses Mitschnitts bekannt geworden sei, habe er Strafanzeige wegen einer Verletzung des Verbots der Aufzeichnung des nicht öffentlich gesprochenen Wortes erstattet. Die Staatsanwaltschaft habe daraufhin ein Ermittlungsverfahren eröffnet. Der Kriminaldienst B-Stadt habe u.a. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und die Protokollführerin als Zeugen vernommen. Von Seiten der Beklagten sei bei der Staatsanwaltschaft nicht weiter nach dem Stand des Verfahrens gefragt worden, um die erforderliche Neutralität nicht zu verletzen. Einen Einstellungsbescheid habe der Beklagte aber noch nicht bekommen. § 201 StGB schütze in besonderer Weise die Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes auch im hoheitlich-rechtlichen Bereich. Die im vertraulichen Gespräch unter den Prüfern erfolgende Entscheidungsfindung zur Bewertung einer mündlichen Prüfung sei bewusst dem Zugriff des Prüflings oder Dritter entzogen und diene dem offenen Austausch der Eindrücke und Feststellungen der Prüfer, aber auch der Diskussion dieser Eindrücke im Gremium hinsichtlich des ganzheitlichen Eindrucks der zu prüfenden Person und der damit verbundenen Leistungsfeststellung, die neben der rein numerischen Festlegung immer auch einen Vergleich der Leistungen der Kandidaten zueinander enthalten solle, um ein einvernehmliches und gleichmäßiges Prüfungsbild erzeugen zu können. Das Ergebnis dieser Diskussion sowie eine zugehörige Begründung würden dem Prüfling dargelegt und seien in ihrer Kernaussage im Prüfungsprotokoll enthalten. Diese Verfahrensweise sichere die Möglichkeit der offenen Diskussion innerhalb des Prüfungsausschusses, der sich sehr wohl der Bedeutung seiner Aufgabe bewusst sei. Die Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes sei dabei zwingende Voraussetzung für die offene und umfängliche Diskussion der Prüfungskommission zur Festlegung der erforderlichen Wertungen. Gerade auch dieses behördliche Verwaltungshandeln sei schutzbedürftig und unterfalle daher – vergleichbar mit den persönlichen Rechten des Einzelnen – einer entsprechenden Normierung. Wäre dies nicht der Fall, entfiele auch der Vertrauensschutz für in diesem Zusammenhang handelnde Personen, ihre Entscheidungsfindung unbeobachtet und frei gestalten zu können. Sie müssten stattdessen immer vergegenwärtigen, dass ihr Handeln aufgezeichnet und damit der öffentlichen Betrachtung unterstellt werde. Der Tonmitschnitt sowie die Transkription unterlägen folglich einem Beweisverwertungsverbot. Zwar seien die strafprozessualen Beweiserhebungs- und –verbotsregeln im Verwaltungsrecht nicht eins zu eins anwendbar, insbesondere im Bereich der Gefahrenabwehr. Vorliegend liege jedoch kein solcher Fall vor, in dem der Schutz des gesprochenen Wortes wegen einer „notwehrähnlichen Lage“ aufgrund einer Güterabwägung hinter dem Interesse des Klägers an der Wahrheitsfindung zurücktreten müsste. Insoweit habe der BGH entschieden, dass sich die Interessen- und Güterabwägung an den in § 34 StGB besonders normierten allgemeinen Grundsätzen auszurichten habe, nach denen dem Interesse des einen Schutzgutes ein anderes nur zu weichen habe, wenn jene Interessen im konkreten Fall wesentlich überwögen und auf anderem Wege nicht geschützt werden könnten.2BGH, Urteil vom 24.11.1981 – VI ZR 164/79 -BGH, Urteil vom 24.11.1981 – VI ZR 164/79 - Das sei vorliegend nicht der Fall, weil dem Kläger der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offenstehe, die Erkenntnisse der Prüfer festgehalten seien und die Möglichkeit des Zeugenbeweises bestehe. Damit sei eine andere Situation gegeben als in dem vom BGH entschiedenen Fall, in dem der aufgezeichnete anonyme und den Aufzeichner belästigende Anrufer der Verwertung der Tonbandaufnahme eigene schutzwürdige Interessen nicht habe entgegensetzen können, da das gesprochene Wort nach den Feststellungen des BGH „in rechtswidriger Absicht geführt worden“ sei. Dann denaturiere die Inanspruchnahme eines Selbstbestimmungsrechts über das eigene Wort in dem alleinigen Zweck, sich vor der Verantwortung für rechtswidriges Handeln zu schützen. Der Unterschied zum vorliegenden Fall liege auf der Hand. Hier handele es sich um eine reguläre Prüfungssituation, die nach den üblichen Verfahrensregeln durchgeführt worden sei und die Rechtssphäre des Klägers nicht unzulässig eingeschränkt habe. Träfe die Einschätzung des Klägers zu, wäre hoheitliches Handeln grundlegend keinem Schutzbereich unterstellt und Äußerungen der Amtswalter grundsätzlich nicht im Sinne der Vertraulichkeit getätigter Äußerungen schützenswert. Damit wäre der vom Kläger gewählten strafrechtlich eindeutig sanktionierten Verfahrensweise Tür und Tor geöffnet. Das hätte dann auch deutliche Folgen für jedes Prüfungsverfahren. Prüfungsausschüsse könnten ausgespäht und die so erlangten Informationen in entsprechenden Konfliktsituationen als Beweismittel herangezogen werden. Letztlich könnten alle unter dem Siegel der Vertraulichkeit ausgetauschten Informationen ausgespäht und verwertet werden. Der Sachvortrag des Klägers sei ungeeignet, das Prüfungsergebnis in Frage zu stellen. Sofern der Kläger meine, Widersprüche zu erkennen, etwa bei der Verhaltenslehre, trage er selbst vor, dass er diese allein für möglich, aber nicht für gegeben halte. Unstreitig sei ohne die Hilfe des Prüfers gar keine Antwort gekommen. Auch zu den Ausbildungsfahrten sei dem Kläger zu widersprechen, dass die Anzahl der erforderlichen Stunden von geringer Bedeutung sei. Im Gegenteil interessiere das jeden Fahrschüler zentral, weil diese Stunden auf jeden Fall geleistet werden müssten und damit für die Mindestkosten des Führerscheins entscheidend seien. So könne jeder potentielle Fahrschüler – anders als der Kläger - die Anzahl dieser Stunden herunterbeten. Auch ansonsten sei nicht zu erkennen, warum das Prüfungsergebnis des Klägers unzutreffend sein sollte. Mit Beschluss vom 28.01.2019 hat die Kammer die Beweiserhebung über die Tatsache, wie die Gesamtnote bei der mündlichen Fachkundeprüfung des Klägers am 24.04.2017 zustande gekommen ist, durch Vernehmung der Zeugen C., D., E., F. und der Protokollführerin angeordnet. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 27.03.2019 Bezug genommen. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.