Urteil
5 K 345/17
Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Zur Flüchtlingsanerkennung eines auf dem Luftweg mit einem Schengen-Visum eingereisten afghanischen Staatsangehörigen, der als Jurist für die afghanische Regierung in Kabul als Bürochef eines beauftragten Ministers tätig war und von einer der Unterstützung einer terroristischen Organisation verdächtigen Person vor seiner Ausreise mehrfach persönlich und konkret bedroht wurde.(Rn.29)
2. Zur besonderen Gefährdungslage für afghanische Regierungsangestellte.(Rn.36)
3. Zum Beweiswert afghanischer Dokumente.(Rn.33)
4. Zur Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitsbehörden.(Rn.38)
5. Zur Frage eines dauerhaften internen Schutzes in Kabul.(Rn.49)
Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 16.02.2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Flüchtlingsanerkennung eines auf dem Luftweg mit einem Schengen-Visum eingereisten afghanischen Staatsangehörigen, der als Jurist für die afghanische Regierung in Kabul als Bürochef eines beauftragten Ministers tätig war und von einer der Unterstützung einer terroristischen Organisation verdächtigen Person vor seiner Ausreise mehrfach persönlich und konkret bedroht wurde.(Rn.29) 2. Zur besonderen Gefährdungslage für afghanische Regierungsangestellte.(Rn.36) 3. Zum Beweiswert afghanischer Dokumente.(Rn.33) 4. Zur Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitsbehörden.(Rn.38) 5. Zur Frage eines dauerhaften internen Schutzes in Kabul.(Rn.49) Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 16.02.2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig und bereits im Hauptantrag begründet. Soweit mit dem angefochtenen Bescheid der Beklagten die vom Kläger begehrte Flüchtlingsanerkennung abgelehnt wird, ist dies rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Nach der gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hat er vielmehr nach § 3 Abs. 1 AsylG - aufgrund der im vorliegenden Einzelfall individuell erlittenen Vorverfolgung - Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Eine Anerkennung auch als Asylberechtigter nach Art. 16a GG wurde für den nach Aktenlage auf dem Luftweg und mit einem gültigen Schengen-Visum eingereisten Kläger hingegen im Klageverfahren nicht mehr beantragt und ist daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. I. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK),6BGBl. 1953 II S. 559, 560BGBl. 1953 II S. 559, 560 wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Dabei regelt § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 3 AsylG, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß Nr. 1 des § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK7Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 (Europäische Menschenrechtskonvention), BGBl. 1952 II S. 685, 953Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 (Europäische Menschenrechtskonvention), BGBl. 1952 II S. 685, 953 keine Abweichung zulässig ist; gleiches gilt gemäß Nr. 2 der Vorschrift für Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von 1. dem Staat, 2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder 3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Zwischen den in den §§ 3 Abs. 1 und 3b AsylG bezeichneten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Bei der Bewertung der Begründetheit der Verfolgungsfurcht reicht es gemäß § 3b Abs. 2 AsylG aus, wenn diese Merkmale dem Ausländer von seinem Verfolger lediglich zugeschrieben werden. Dabei ist die Frage, ob einem Schutzsuchenden eine politische Verfolgung oder eine sonstige in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannte Verfolgung droht, nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung anhand einer Prognose zu beurteilen, die von einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts auszugehen und die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat.8vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.01.2018 - 2 A 287/17 -, juris, Rn. 20vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.01.2018 - 2 A 287/17 -, juris, Rn. 20 Unter Berücksichtigung der einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben ist die Furcht vor Verfolgung begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen (Art. 2 lit. d Anerkennungsrichtlinie - ARL -).9Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden SchutzesRichtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu Grunde zu legen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.10vgl. zur Orientierung am Maßstab einer „tatsächlichen Gefahr“ (englisch: real risk) im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK etwa BVerwG, Urteile vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 147, und vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, BVerwGE 140, 22, sowie Beschluss vom 15.08.2017 - 1 B 120.17 -, jurisvgl. zur Orientierung am Maßstab einer „tatsächlichen Gefahr“ (englisch: real risk) im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK etwa BVerwG, Urteile vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 147, und vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, BVerwGE 140, 22, sowie Beschluss vom 15.08.2017 - 1 B 120.17 -, juris Dabei sind alle für eine Verfolgung sprechenden Gründe in ihrer gegenseitigen Einflussnahme und Abhängigkeit einer Gesamtwürdigung zu unterziehen.11vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.1983 - 9 C 158.80 -, BVerwGE 68, 106vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.1983 - 9 C 158.80 -, BVerwGE 68, 106 Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium bei der Beurteilung, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist. Die Betrachtung ist weder auf einen quantitativ zu ermittelnden überwiegenden Wahrscheinlichkeitseintritt reduziert, noch ist der quantitative Aspekt ausgeschlossen. Auch bei quantitativ nicht überwiegender Wahrscheinlichkeit einer Gefahr, d.h. einem mathematischen Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 %, kann eine politische Verfolgung gegeben sein, wenngleich die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht ausreicht, da ein vernünftig denkender Mensch sie außer Betracht lässt. Wenn sich aus den Gesamtumständen des Falles die reale Möglichkeit einer Verfolgung ergibt, riskiert kein verständiger Mensch die Rückkehr in das Herkunftsland. Bei der Abwägung aller Umstände bezieht der verständige, besonnen und vernünftig denkende Betrachter neben dem Alter des potentiellen Rückkehrers auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in gewissem Umfang ein. Es besteht ein erheblicher Unterschied, ob die Gefahr z.B. eines Verhörs ohne Folter, einer Inhaftierung über Stunden, Tage, Monate, Jahre, der Folter oder aber des „Verschwindenlassens“ oder der Todesstrafe droht.12vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011, a.a.O.vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011, a.a.O. Des Weiteren ist nach Art. 4 Abs. 4 ARL13a.a.O.a.a.O. die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchem Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar - d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss.14vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 - 10 C 24.08 -, BVerwGE 135, 252, m.w.N.vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 - 10 C 24.08 -, BVerwGE 135, 252, m.w.N. Das Gericht muss dabei die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals und von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung gewinnen. Aufgrund der Beweisschwierigkeiten, in denen sich der Schutzsuchende hinsichtlich der asylbegründenden Vorgänge im Heimatland regelmäßig befindet, muss sich das Gericht hinsichtlich dieser Umstände mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig ausgeschlossen werden können. Es genügt insoweit in der Regel Glaubhaftmachung, während für Vorgänge innerhalb des Zufluchtlandes prinzipiell der volle Nachweis zu fordern ist. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Kläger indes nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden.15vgl. BVerwG, Entscheidungen vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 -, vom 16.04.1985 - 9 C 109.84 - und vom 29.11.1977 - 1 C 33.71 -, jeweils zitiert nach jurisvgl. BVerwG, Entscheidungen vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 -, vom 16.04.1985 - 9 C 109.84 - und vom 29.11.1977 - 1 C 33.71 -, jeweils zitiert nach juris II. In Anwendung dieser Maßstäbe hat der Kläger ein individuelles Schicksal, das seine Vorverfolgung belegt, hinreichend glaubhaft gemacht. Das Gericht ist nach Durchführung der mündlichen Verhandlung aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit davon überzeugt, dass sein Vortrag jedenfalls im hier maßgeblichen Kern der Wahrheit entspricht und er in seinem Heimatland bereits Verfolgungsmaßnahmen erlitten hat und mit einem ernsthaften Schaden bedroht wurde sowie im Falle seiner Rückkehr hiervon erneut bedroht wäre. Im vorliegenden Einzelfall ist daher davon auszugehen, dass der Kläger nicht unverfolgt ausgereist ist, sondern in nahem zeitlichem Zusammenhang mit seiner Ausreise aus Afghanistan politische Verfolgung im Sinne der §§ 3 und 3a AsylG erlitten hat. Dabei kann dahinstehen, ob ihm die Umstände seines Visumerwerbs im Einzelnen geglaubt werden können oder nicht. Denn darauf kommt es letztlich nicht an. Der Kläger, der als examinierter Jurist für die afghanische Regierung in Kabul als Sekretär bzw. Bürochef eines beauftragten Ministers gearbeitet hat, hat aber durchgängig und im Wesentlichen widerspruchsfrei vorgetragen, dass er vor dem Hintergrund seiner beruflichen Tätigkeit von einer der Unterstützung einer terroristischen Organisation verdächtigen Person namens Abdul Samad wegen der Aufdeckung der Fälschung zweier von diesem vorgelegter Tazkiras und seiner Weigerung, diese zunächst zurückzugeben und sodann zumindest eine der beiden ausgewiesenen Personen zur Einschulung an einer dem Ministerium unterstehenden Eliteschule zuzulassen, vor seiner Ausreise mehrfach persönlich und konkret bedroht wurde. Das Gericht glaubt dem Kläger aufgrund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und trotz gewisser verbleibender Unklarheiten im Rahmen der gebotenen Beweiswürdigung jedenfalls diesen Kernbereich des von ihm geschilderten Geschehens. Sein Vortrag stellt sich als ganz überwiegend plausibel und in zentralen Bereichen des von ihm geschilderten Verfolgungsgeschehens als detailreich dar. Vor allem vermochte der Kläger sowohl in der mündlichen Verhandlung als auch bereits bei seiner Bundesamtsanhörung eine Vielzahl von kritischen Fragen und Vorhalten im Wesentlichen überzeugend, nachvollziehbar und konsistent zu beantworten, so dass Zweifel zwar nicht völlig, aber doch weitgehend und mit einem hinreichenden Grad an Gewissheit ausgeschlossen werden können. Somit ist jedenfalls davon auszugehen, dass er in seinem Heimatland vor seiner Ausreise konkreten Verfolgungsmaßnahmen einer terroristischen Organisation, mutmaßlich der Taliban, ausgesetzt und weiterhin verfolgungsgefährdet war sowie im Falle seiner Rückkehr eine erneute Verfolgungsgefährdung nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen wäre. Die von der Beklagten im angefochtenen Bundesamtsbescheid erhobenen Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit des Vortrags des Klägers vermögen dagegen jedenfalls vor dem Hintergrund der mündlichen Verhandlung und der von ihm bereits im Bundesamtsverfahren vorgelegten - aber im angefochtenen Bescheid trotz Echtheitsüberprüfung nicht einmal ansatzweise gewürdigten - Dokumente trotz gewisser Ungereimtheiten in seinem Vortrag im Ergebnis nicht durchzugreifen. Soweit das Bundesamt ausführt, die Gründe einer Bedrohung durch Abdul Samad seien nicht nachvollziehbar, überzeugt dies letztlich nicht. Der angefochtene Bescheid argumentiert hierzu, der Kläger habe diese Person nur oberflächlich beschreiben können; es sei unklar, ob und zu ggf. welcher Gruppierung diese Person zugehörig sei. Er befürchte den Tod durch diese Person, jedoch habe nach seinen Aussagen diese Person mehrmals mit ihm reden wollen und ihm wiederholt auch Geld für eine Dienstleistung angeboten; diese Verhaltensweise sei nicht üblich im Fall der Verfolgung. Der Entscheider vermöge zudem nicht nachzuvollziehen, weshalb Abdul Samad dem Kläger weiterhin Geld zur Rückgabe der Tazkiras angeboten habe, obwohl diese bereits bei einer anderen behördlichen Stelle vorgelegen hätten; falls diese Tazkiras bei dem Einwohnerstatistikamt als Fälschungen verifiziert worden seien, sei es für den Kläger nicht möglich gewesen, diese zurückzufordern. Eine Anmeldung der Schüler mit diesen Tazkiras sei zudem ausgeschlossen, da er seinen Vorgesetzten bereits informiert habe. Des Weiteren sei der Kläger vom 01.08.2016 bis 14.11.2016 im Heimatland geblieben und habe nach seinen Aussagen jeden zweiten Tag einen Anruf erhalten; außer diesen Anrufen sei dem Kläger nichts im Heimatland passiert. Als er sein Visum für die Ausreise aus Afghanistan gehabt habe, sei er legal auf dem Luftweg ausgereist. Sein Sachvortrag sei somit als unglaubwürdig zu bewerten. Diese für sich genommen zunächst durchaus bedenkenswert erscheinenden Einwände der Beklagten berücksichtigen indes nicht, dass der Kläger bereits im Rahmen seiner Bundesamtsanhörung und insbesondere in der mündlichen Verhandlung - auf entsprechende Befragung - nähere und insgesamt schlüssige Angaben zu den aufgeworfenen Fragen gemacht hat und diese Angaben zudem durch die von ihm vorgelegten und von der Beklagten als zumindest möglicherweise echt überprüften Dokumente gestützt werden. Der Kläger, der durchaus nähere Angaben zur Person des Abdul Samad gemacht und diesen sogar als einen möglicherweise gesuchten Terroristen identifiziert hat und naturgemäß auch nur vermuten kann, welcher der vielen in Afghanistan und auch in Kabul tätigen terroristischen Gruppen dieser mutmaßlich angehört hat, hat stimmig dargelegt, dass es diesem letztlich darum gegangen sei, die Einschulung zumindest einer der durch die gefälschten Tazkiras ausgewiesenen Personen an einer der dem Ministerium unterstehenden Eliteschulen zu erreichen und hierzu den keineswegs fernliegenden Verdacht geäußert, dass damit ein Anschlag auf eine dieser Schulen vorbereitet werden sollte. Mit Blick auf diese Zielsetzung ergeben aber sowohl die persönlichen Nachstellungen und telefonischen Drohungen einerseits als auch die Bestechungsversuche andererseits als Versuche zur Durchsetzung dieser Zielsetzung gewissermaßen mit „Zuckerbrot und Peitsche“ sehr wohl Sinn; aus eben dieser Zielsetzung heraus erklärt sich auch zwanglos, weshalb nach Verifizierung der Tazkiras als Fälschungen weiterhin Druck auf den in einer einflussreichen ministeriellen Position tätigen Kläger ausgeübt wurde. Dass der Kläger nach den geschilderten Vorfällen mit Abdul ... noch ca. dreieinhalb Monate bis zu seiner Ausreise in Afghanistan geblieben ist, versteht sich sodann aus seinen von ihm näher beschriebenen und letztlich erfolglos gebliebenen Versuchen, über sein Ministerium Schutz zu erhalten und eine Klärung der Situation abzuwarten, sowie des für den (illegalen) Erwerb des Visums erforderlichen zeitlichen Vorlaufs. Es ist auch ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Kläger sich aufgrund der detailliert und hinsichtlich Zeit, Ort und Umständen im Einzelnen beschriebenen mehrfachen persönlichen und auch die private und familiäre Sphäre nicht ausnehmenden Nachstellungen durch den Abdul ... sowie die nicht ablassenden regelmäßigen Drohanrufe als in hohem Maße gefährdet angesehen und daher zur Ausreise entschlossen hat; auf die von ihm im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstmals erwähnten früheren Vorkommnisse kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an. Sein Sachvortrag ist somit entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bundesamtsbescheid als glaubhaft zu bewerten. Zudem wird das vom Kläger berichtete Verfolgungsschicksal gestützt durch mehrere von ihm bereits im Bundesamtsverfahren in Kopie vorgelegte Dokumente (Identitätskarte mit Übersetzung, Universitätszeugnis in englischer Sprache, Abiturzeugnis u.a. in englischer Sprache, weiteres Schulzeugnis in englischer Sprache, Ausweisschreiben u.a. in englischer Sprache, Heiratsurkunde u.a. in englischer Sprache, Ausweiskarte u.a. in englischer Sprache, Boardingpässe der Turkish Airlines über Flüge des Klägers am ... von Kabul nach Istanbul und am ... von Istanbul nach Cologne, mehrere Dokumente in offenbar afghanischer Sprache, Schengen-Visum der Botschaft Kabul, afghanisches Ausweisdokument).16Bl. 49 ff. BundesamtsakteBl. 49 ff. Bundesamtsakte Hinzu kommen mehrere im vorliegenden Klageverfahren eingereichte Dokumentablichtungen nebst nachgereichten Übersetzungen (Parkerlaubnis für das Ministerium; Sondererlaubnis für Telefonate über eine Geheimnummer; Gestattung der Aufnahme von Telefonverbindungen im Ministerium über eine geheim zu haltende Nummer).17Bl. 39 ff. d.A.; siehe auch Bl. 41R/45R d.A.Bl. 39 ff. d.A.; siehe auch Bl. 41R/45R d.A. Soweit insgesamt neun der beim Bundesamt vorgelegten Dokumente einer Vorprüfung unterzogen wurden, „konnten Manipulationen nicht festgestellt“ bzw. konnte „nicht ausgeschlossen werden, dass derartige Dokumente in der vorliegenden Weise hergestellt und durch die zuständige Behörde ausgegeben werden.“18Bl. 86 f. BundesamtsakteBl. 86 f. Bundesamtsakte Zwar erscheint bei afghanischen Dokumenten grundsätzlich Skepsis angebracht.19Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Mai 2018, Gz. 508-516.80/3 AFG, Abschn. V.1Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Mai 2018, Gz. 508-516.80/3 AFG, Abschn. V.1 Die Kammer geht insoweit davon aus, dass in Asylverfahren vorgelegte Dokumente aus Afghanistan einen glaubhaften Vortrag stützen können, während den selben Dokumenten bei einem nicht stimmigen oder unglaubhaften Vortrag kein Beweiswert irgendwelcher Art zukommt.20vgl. nur Urteil der Kammer vom 20.08.2014 - 5 K 60/14 -, m.w.N.; ebenso Urteile vom 06.02.2019 - 5 K 179/17 - und 11.09.2018 - 5 K 2506/16 -vgl. nur Urteil der Kammer vom 20.08.2014 - 5 K 60/14 -, m.w.N.; ebenso Urteile vom 06.02.2019 - 5 K 179/17 - und 11.09.2018 - 5 K 2506/16 - Vorliegend stützen die vorgelegten Dokumente indes den Vortrag des Klägers im dargestellten Sinn. Sie fügen sich nahtlos in diesen ein und belegen widerspruchsfrei seine bei der Bundesamtsanhörung und in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben. Insbesondere belegen sie seinen Bildungswerdegang, seine Tätigkeit im Ministerium und seine dortige besondere und mit außergewöhnlichen Befugnissen ausgestattete Position sowie seine familiäre Situation. Von ihrer Authentizität ist daher im Rahmen der naturgemäß in Asylverfahren regelmäßig gegebenen Beweisschwierigkeiten und der daher gebotenen Beweiswürdigung vorliegend auszugehen. Unter diesen Umständen erscheint es im Übrigen in der Sache nicht nachvollziehbar, dass weder der angefochtene Bundesamtsbescheid noch die Klageerwiderung der Beklagten sich mit dieser Fülle von Dokumenten, die den Vortrag des Klägers in mehrfacher Weise stützen und deren Echtheit jedenfalls nicht widerlegt werden konnte, auch nur in irgendeiner Weise auseinandersetzen. Im Übrigen sei noch darauf hingewiesen, dass auch die Ausführungen im angefochtenen Bundesamtsbescheid zur Frage des Vorliegens von - aufgrund der ausgesprochenen Flüchtlingsanerkennung vorliegend nicht mehr relevanten - Abschiebungsverboten wenig überzeugend erscheinen. Soweit es darin heißt, es sei davon auszugehen, dass der Kläger als volljähriger, gesunder Mann, der „mangels familiärer Bindungen keine Unterhaltslasten habe,“ auch ... „ohne abgeschlossene Berufsausbildung und ohne familiären Rückhalt“ im Falle einer Rückkehr in der Lage wäre, ... zumindest ein Leben „am Rand des Existenzminimums“ zu finanzieren,21S. 5 des angefochtenen BescheidsS. 5 des angefochtenen Bescheids übersieht die Beklagte, dass der Kläger bereits bei seiner Bundesamtsanhörung ausgeführt hat, dass er 1. verheiratet ist, 2. über ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfügt und 3. auch nicht das Fehlen von nahen Familienangehörigen in Afghanistan behauptet hat; der angefochtene Bundesamtsbescheid erweckt so eher den Eindruck einer bausteinartigen und insoweit ergebnisorientierten Bescheidung als einer der Beklagten obliegenden sowie rechtlich und sachlich gebotenen individuellen und sorgfältigen Prüfung von Abschiebungsverboten. Der in seiner konkreten Gestalt auch nicht standardisiert erscheinende Vortrag des Klägers steht überdies in Übereinstimmung mit der aktuellen Auskunftslage. Nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 31.05.201822Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Mai 2018, Gz. 508-516.80/3 AFGBericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Mai 2018, Gz. 508-516.80/3 AFG (dort unter Abschn. I) ist Afghanistan durch eine anhaltend komplexe Sicherheitslage geprägt, die Elemente terroristischer Gewalt ebenso einschließt wie organisierte Kriminalität und lokale Stammeskonflikte; weiter heißt es darin (Abschn. II.1), dass die Bedrohung des Einzelnen nur unter Berücksichtigung regionaler und lokaler Gegebenheiten und unter Einbeziehung sämtlicher individueller Aspekte des Einzelfalls wie Ethnie, Stamm, Konfession, Geschlecht, Familienstand und Herkunft beurteilt werden kann. Auch das Bundesverfassungsgericht spricht in Bezug auf Afghanistan von einem Land, das „aufgrund der Dynamik des dort herrschenden Konflikts von einer äußerst volatilen und zudem regional sehr unterschiedlichen Sicherheitslage geprägt ist und in dem wegen einer stetigen Verschlechterung der Sicherheitslage in den letzten zwei Jahren die Gefahr besteht, dass die Schwelle des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG überschritten sein könnte“.23Kammerbeschluss vom 25.04.2018 - 2 BvR 2435/17 -, juris, Ls. 3 und Rn. 34Kammerbeschluss vom 25.04.2018 - 2 BvR 2435/17 -, juris, Ls. 3 und Rn. 34 Vor allem muss gesehen werden, dass der Kläger - wenn man voraussetzt, dass er vor dem Hintergrund seiner beruflichen Tätigkeit von einer der Unterstützung einer terroristischen Organisation verdächtigen Person namens Abdul ... wegen der Aufdeckung der Fälschung zweier von diesem vorgelegter Tazkiras und seiner Weigerung, diese zunächst zurückzugeben und sodann zumindest eine der beiden ausgewiesenen Personen zur Einschulung an einer dem Ministerium unterstehenden Eliteschule zuzulassen, vor seiner Ausreise mehrfach persönlich und konkret bedroht wurde, was das erkennende Gericht ihm auf der Basis seiner diesbezüglichen detaillierten und nachvollziehbaren Angaben sowohl bei der Bundesamtsanhörung als auch in der mündlichen Verhandlung glaubt - in besonderer Weise von einer (erneuten) Verfolgung durch eine terroristische Gruppierung, mutmaßlich die Taliban, bedroht war und ist. Auch nach den Erkenntnissen des UNHCR zählen Regierungsmitarbeiter und Staatsbedienstete zu den besonders gefährdeten Personengruppen - und zwar an vorderster Stelle.24zitiert nach amnesty international, Auskunft vom 05.02.2018 an das VG Wiesbaden - ASA 11-17.019 -, S. 17zitiert nach amnesty international, Auskunft vom 05.02.2018 an das VG Wiesbaden - ASA 11-17.019 -, S. 17 Wer aber - wie danach der Kläger - bereits Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden.25vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteile vom 22.08.2017 - 2 A 261/17 - und vom 18.01.2018 - 2 A 287/17 -vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteile vom 22.08.2017 - 2 A 261/17 - und vom 18.01.2018 - 2 A 287/17 - Nach Art. 4 Abs. 4 der zur Auslegung der §§ 3 ff. AsylG ergänzend heranzuziehenden (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) Anerkennungsrichtlinie ist nämlich, wie dargelegt, die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein „ernsthafter Hinweis“ darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist - es sei denn, „stichhaltige Gründe“ sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Dabei setzt die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie, dass der Antragsteller „erneut von einem solchen Schaden bedroht wird“, einen inneren Zusammenhang zwischen der Vorschädigung und dem befürchteten künftigen Schaden voraus.2626vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteile vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360, vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377, und vom 01.06.2011 - 10 C 25/10 -, a.a.O., sowie Beschluss vom 07.09.2010 - 10 C 11.09 -, juris, unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR und des EuGH; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.08.2011 - 3 A 35/10 -, jurisvgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteile vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360, vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377, und vom 01.06.2011 - 10 C 25/10 -, a.a.O., sowie Beschluss vom 07.09.2010 - 10 C 11.09 -, juris, unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR und des EuGH; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.08.2011 - 3 A 35/10 -, juris Art. 4 Abs. 4 ARL privilegiert den Vorverfolgten bzw. Geschädigten durch die - widerlegbare - Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Für eine Widerlegung ist zudem erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit einer Verfolgung bzw. des Eintritts eines sonstigen ernsthaften Schadens entkräften. Ob die Vermutung durch „stichhaltige Gründe“ widerlegt ist, obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung;27vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5/09 -, juris, Rn. 23, zur insoweit übereinstimmenden früheren EU-Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG); OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.08.2011 - 3 A 35/10 -, juris, Rn. 129; vgl. auch EGMR, Große Kammer, Urteil vom 28.02.2008 - Nr. 37201/16, Saadi -; EuGH, Urteil vom 02.03.2010 - Rs. C-175/08 u.a., Abdulla -, juris, Rn. 92 ff.vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5/09 -, juris, Rn. 23, zur insoweit übereinstimmenden früheren EU-Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG); OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.08.2011 - 3 A 35/10 -, juris, Rn. 129; vgl. auch EGMR, Große Kammer, Urteil vom 28.02.2008 - Nr. 37201/16, Saadi -; EuGH, Urteil vom 02.03.2010 - Rs. C-175/08 u.a., Abdulla -, juris, Rn. 92 ff. die Beweislast liegt insoweit bei der Beklagten. Stichhaltige Gründe sind dann gegeben, wenn aktuell eine „hinreichende Verfolgungssicherheit“ besteht, also mit dem Wiederaufleben der ursprünglichen Verfolgung nicht zu rechnen ist und das erhöhte Risiko einer erstmaligen gleichartigen Verfolgung aus anderen Gründen nicht besteht.28vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 27.11.2009 - 2 Bf 337/02.A -, juris, Ls 1vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 27.11.2009 - 2 Bf 337/02.A -, juris, Ls 1 Fallbezogen sind derartige stichhaltige Gründe für eine hinreichende Verfolgungssicherheit des Klägers für den Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan aber von der Beklagten nicht überzeugend dargetan und im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung auch sonst nicht ersichtlich. Dieser Befund stimmt zudem mit der angeführten aktuellen Auskunftslage und damit auch mit den insoweit gemäß § 3e Abs. 2 Satz 2 AsylG in den Blick zu nehmenden „relevanten Quellen“ überein. Des Weiteren kann in Afghanistan von bewaffneten Gruppierungen eine nichtstaatliche Verfolgung im Verständnis von § 3c Nr. 3 AsylG ausgehen, der gegenüber der afghanische Staat nicht zur entsprechenden Schutzgewährung in der Lage ist. So sind etwa die Taliban eine Organisation, die einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets, insbesondere Teile von Süd- und Ostafghanistan, gewissermaßen beherrscht;29vgl. auch Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10.01.2012, S. 12; UNHCR vom 11.11.2011, S. 2vgl. auch Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10.01.2012, S. 12; UNHCR vom 11.11.2011, S. 2 in mehreren Provinzen übt zudem der IS (ISKP) die Kontrolle aus (bzw. wird diese von sich zum IS bekennenden Gruppen ausgeübt).30Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 31.05.2018, Abschn. II.4Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 31.05.2018, Abschn. II.4 Jedenfalls sind diese bewaffneten Gruppierungen als nichtstaatliche Akteure im Sinne von Art. 6 Anerkennungsrichtlinie zu qualifizieren, gegen die derzeit weder der afghanische Staat noch internationale Organisationen in der Lage sind, hinreichenden Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden zu bieten. Insbesondere muss Schutz vor Verfolgung wirksam und darf dieser nicht nur vorübergehender Art sein, wie sich aus § 3d Abs. 2 Satz 1 AsylG und Art. 7 Abs. 2 Satz 1 Anerkennungsrichtlinie ergibt. Demgegenüber lässt sich die gegenwärtige militärische Lage nach Einschätzung der NATO als Patt bezeichnen.31Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 31.05.2018, Abschn. II.4Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 31.05.2018, Abschn. II.4 Der afghanische Staat ist unter diesen Umständen hier nicht zur entsprechenden Schutzgewährung in der Lage. Zur Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitsbehörden heißt es etwa allgemein im „Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage“ der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013 (Seite 15): „Die schwache Regierungsführung, verbreitete Korruption sowie die Tatsache, dass diejenigen Akteure, welche den Schutz der Zivilbevölkerung gewährleisten sollen, selber immer wieder Menschenrechtsverletzungen begehen und dafür mit Straffreiheit ausgehen, unterminieren die Schutzfähigkeit der afghanischen Regierung. Zudem kann die Polizei in weiten Teilen des Landes nicht auf ein funktionierendes Justizsystem zurückgreifen und wird in zahlreichen Fällen von der Regierung nicht unterstützt. Weiter wird die Schutzfähigkeit des afghanischen Staates durch die schlechte Sicherheitslage stark eingeschränkt. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, etwa von regierungsfeindlichen Gruppierungen illegal ausgeführte menschenrechtsverachtende „Strafen“ strafrechtlich zu verfolgen.“ Auch das Auswärtige Amt bestätigt in einer Auskunft an das Bundesamt der Beklagten vom 08.11.2016,32Az. 508-516.80/48924Az. 508-516.80/48924 dass der Zugriff der afghanischen Sicherheitsbehörden „nur sehr begrenzt“ ist. Näher ist in einem umfangreichen Gutachten von F. Stahlmann an das VG Wiesbaden vom 28.03.2018,33zu Az. 7 K 1757/16.WI.Azu Az. 7 K 1757/16.WI.A in dem von einem „kriminalitäts- und kriegsbedingt hohen Gewaltniveau“ (dort S. 136) berichtet sowie eine „mangelnde Kapazität und Kompetenz der Polizei zum Schutz der öffentlichen Ordnung“ (dort S. 139) konstatiert wird, ausgeführt (dort S. 134): „So müssen auch Polizeikräfte als aktive Kriegspartei selbst einen immensen Aufwand zur Eigensicherung betreiben, was ihre Fähigkeit zu klassischer Polizeiarbeit meist deutlich einschränkt. Sie erhalten aufgrund der vielen Gefahren, welche die staatlichen Sicherheitskräfte für die Zivilbevölkerung bergen, und der spezifischen Reputation der Polizei oft jedoch auch keine Unterstützung aus der Bevölkerung. Viele haben zudem keinerlei Ausbildung, die sie zu einer rechtsstaatlich gedeckten Wahrung der öffentlichen Ordnung qualifizieren würden. Die Kombination aus mangelnder Akzeptanz, fehlender Qualifikation und Korruption macht die Polizei zu einem unzuverlässigen bis unbrauchbaren Partner in der Durchsetzung gerichtlicher Autorität ...“. Weiter heißt es dort (S. 139 f. und S. 141): „Aufklärung von Verbrechen oder Unterstützung bei der Aufklärung von Rechtsbrüchen scheitert von staatlicher Seite jedoch auch an der mangelnden Unterstützung von Seiten der Polizei. Das liegt zum einen daran, dass Polizei und Staatsanwaltschaften die nötige Aufklärungsarbeit aus Befangenheit, Angst oder Kapazitätsgrenzen nicht leisten wollen oder können ... Die begrenzte Bedeutung der Polizei hat jedoch auch damit zu tun, dass sie primär zur Verteidigung von Gemeinschaften gegen Feinde von außen eingesetzt wird, was weitere Ressourcen von Strafverfolgung oder der Aufrechterhaltung von Ordnung im Inneren abzieht. Nicht zuletzt entspricht diese Rolle in vielen Gegenden auch dem Selbstverständnis und den Erwartungen an die Polizei. Denn während in den Städten angesichts der immensen Kriminalität der Ruf nach Polizei im Alltag lauter wird ..., ist für große Teile der Bevölkerung das Konzept einer Polizei, die sich für Sicherheit im Alltag zuständig fühlen würde, eine sehr fremde Vorstellung – inklusive der betroffenen Polizisten ... Wenn man Opfer von Übergriffen wird, ein Überfall passiert oder man sonst Bedarf an Schutz hat, ist der erste und einzig realistische Schritt, Solidargruppen zur Verteidigung oder Abschreckung zu mobilisieren. Nicht zuletzt versuchen sich inzwischen auch Nachbarschaftsverbände in Kabul gegen die zunehmende Kriminalität zu schützen, indem sie nachts in ihren Wohngebieten patroullieren ... “.34 Ein Polizeikommandant wird in dem genannten Gutachten im Übrigen wie folgt zitiert (dort S. 140 f.): „... you have to understand – it is only recently that Afghanistan has had a police force. People still haven’t got used to the idea of going to the police – they will go to village elders. They still do what they have traditionally done … Most people don’t have police they can go to! Even in the most modern Afghan towns, most people won’t go to the police about crimes – they will try to solve things their own way or the traditional way … and are pretty far from most people’s experience in Afghanistan – it’s not like Britain or the US!”Ein Polizeikommandant wird in dem genannten Gutachten im Übrigen wie folgt zitiert (dort S. 140 f.): „... you have to understand – it is only recently that Afghanistan has had a police force. People still haven’t got used to the idea of going to the police – they will go to village elders. They still do what they have traditionally done … Most people don’t have police they can go to! Even in the most modern Afghan towns, most people won’t go to the police about crimes – they will try to solve things their own way or the traditional way … and are pretty far from most people’s experience in Afghanistan – it’s not like Britain or the US!” In Anbetracht all dessen kann im vorliegenden Einzelfall auch nicht davon ausgegangen werden, dass der afghanische Staat oder eine sonstige Organisation zu einer wirksamen und dauerhaften Schutzgewährung im Sinne der §§ 3d Abs. 1 und Abs. 2 AsylG in der Lage war und ist. Vielmehr stützt die Auswertung der entsprechenden Erkenntnisse den Vortrag des Klägers, dass auch seine Versuche, hinreichenden Schutz für seine Person zu erlangen, trotz seiner Stellung als Regierungsmitarbeiter in einer besonderen beruflichen Position und auch über mehrere Monate hinweg ohne Erfolg geblieben sind. Mithin konnte der Kläger weder im Zeitpunkt seiner Ausreise effektiven Schutz hinreichend zuverlässig erlangen, noch wäre ihm dies im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung möglich.35vgl. dazu allgemein Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 3c Rn. 6vgl. dazu allgemein Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 3c Rn. 6 Vielmehr besteht für ihn, wie ausgeführt, eine beachtlich wahrscheinliche konkrete Gefahr in Gestalt unmenschlicher Maßnahmen. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer bietet - in Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls - ggf. auch die Hauptstadt Kabul keinen dauerhaften internen Schutz im Verständnis von § 3e AsylG bzw. Art. 8 ARL.36vgl. nur Urteile vom 01.03.2019 - 5 K 267/17 und 357/17 -, 03.08.2018 - 5 K 1377/16 -, 12.07.2018 - 5 K 1339/16 -, 30.05.2018 - 5 K 1199/16 und 1262/16 - sowie vom 29.01.2018 - 5 K 1398/16 und 5 K 1360/16 -; vgl. auch Urteile der Kammer vom 11.05.2016 - 5 K 61/15 -, 06.05.2015 - 5 K 2100/14 -, 03.09.2014 - 5 K 391/14 - und 20.08.2014 - 5 K 60/14 -vgl. nur Urteile vom 01.03.2019 - 5 K 267/17 und 357/17 -, 03.08.2018 - 5 K 1377/16 -, 12.07.2018 - 5 K 1339/16 -, 30.05.2018 - 5 K 1199/16 und 1262/16 - sowie vom 29.01.2018 - 5 K 1398/16 und 5 K 1360/16 -; vgl. auch Urteile der Kammer vom 11.05.2016 - 5 K 61/15 -, 06.05.2015 - 5 K 2100/14 -, 03.09.2014 - 5 K 391/14 - und 20.08.2014 - 5 K 60/14 - Dies gilt zur Überzeugung des Gerichts fallbezogen auch für den Kläger. Aufgrund des Umstandes, dass der Kläger eine Verfolgung und Verfolgungsgefährdung seitens einer terroristischen Gruppierung, mutmaßlich den Taliban, glaubhaft dargetan hat, ist davon auszugehen, dass dieser wegen der von ihm geschilderten Probleme früher oder später in Kabul entdeckt und bedroht wird. Dies ist hier auch für die anderen größeren Städte wie Herat oder Mazar-e Sharif sowie die afghanischen Provinzen anzunehmen. Dabei kommt es im Übrigen auf die Frage, ob dem Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung gestanden hätte, nicht mehr an; denn im Rahmen der Flüchtlingsanerkennung kann - anders als im Rahmen des Asylrechts nach Art. 16a GG - eine Vorverfolgung nicht allein wegen einer zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Fluchtalternative in einem anderen Teil des Herkunftsstaates verneint werden, sofern diese nicht zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Flüchtlingsanerkennung unverändert fortbesteht.37vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2009 - 10 C 52/07 -, juris, Rn. 29, m.w.N.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.01.2018 - 2 A 287/17 -, juris; vgl. auch Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 3e Rn. 1vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2009 - 10 C 52/07 -, juris, Rn. 29, m.w.N.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.01.2018 - 2 A 287/17 -, juris; vgl. auch Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 3e Rn. 1 Unabhängig von der nach der Rechtsprechung der Kammer weiterhin zu verneinenden Frage einer flüchtlingsrechtlich beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer allgemeinen Gefährdung38vgl. nur Urteil der Kammer vom 30.05.2018 - 5 K 2713/16 -vgl. nur Urteil der Kammer vom 30.05.2018 - 5 K 2713/16 - ist im Übrigen hinsichtlich der Bedrohungslage für Zivilisten in Kabul durch Kampfhandlungen und Anschläge bewaffneter Gruppierungen darauf hinzuweisen, dass - gerade auch nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 31.05.2018 (Abschn. II.2.2) - die Provinz Kabul in 2017 die höchste absolute Opferzahl unter den afghanischen Provinzen aufwies; obwohl sie zugleich die bevölkerungsreichste Provinz darstellt, lag danach auch relativ die Bedrohungslage für Zivilisten in Kabul im Jahr 2017 leicht über dem landesweiten Durchschnitt. Auch nach den Angaben der UNAMA in ihrem Halbjahresbericht von Juli 201739Afghanistan protection of civilians in armed conflict midyear report 2017Afghanistan protection of civilians in armed conflict midyear report 2017 ist für die Provinz Kabul weiterhin die höchste Zahl an zivilen Opfern belegt, und zwar vorwiegend in Kabul City. Die Opferzahlen übersteigen diejenigen der Vorjahre; die Anschlagswahrscheinlichkeit in der Stadt Kabul im Jahr 2017 hat sich gegenüber den Vorjahren erhöht.40EASO, „Country of Origin Information Report – Afghanistan Security Situation“, Dezember 2017, S. 72EASO, „Country of Origin Information Report – Afghanistan Security Situation“, Dezember 2017, S. 72 Die Vereinten Nationen erklärten im Februar 2018 die Sicherheitslage wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen („high-profile“) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Gruppen ausgeführt wurden, für „sehr instabil“; diese Angriffe machten außerdem die Vulnerabilität der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte deutlich.41zitiert nach BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, a.a.O., S. 20 und S. 46zitiert nach BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, a.a.O., S. 20 und S. 46 In der Hauptstadt Kabul sollen Infrastruktur, Logistik und möglicherweise auch Personal („terrorists to hire“) existieren, die von Taliban- und anderen Gruppierungen verwendet werden.42BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, a.a.O., S. 48, m.w.N.BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, a.a.O., S. 48, m.w.N. Zugleich wird Afghanistan durch die Versorgung von Hunderttausenden Rückkehrern, vor allem aus den Nachbarländern Iran und Pakistan, sowie von Binnenvertriebenen vor große Herausforderungen gestellt, wie sich aus der Zusammenfassung des angeführten Lageberichts des Auswärtigen Amts vom 31.05.2018 ergibt. Die Absorptionsfähigkeit der genutzten Ausweichmöglichkeiten, vor allem im Umfeld größerer Städte, ist durch die hohe Zahl der Binnenvertriebenen und der Rückkehrer bereits stark in Anspruch genommen.43Abschn. II.3 des Lageberichts des Auswärtigen Amts vom 31.05.2018Abschn. II.3 des Lageberichts des Auswärtigen Amts vom 31.05.2018 Auch der UNHCR44Anmerkung zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des Deutschen Bundesministeriums des Innern, Dezember 2016, S. 7Anmerkung zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des Deutschen Bundesministeriums des Innern, Dezember 2016, S. 7 berichtet, dass die Aufnahmekapazität Kabuls aufgrund begrenzter Möglichkeiten der Existenzsicherung, der Marktliquidität, der fehlenden Verfügbarkeit angemessener Unterbringungsmöglichkeiten sowie des mangelnden Zugangs zu grundlegenden Versorgungsleistungen, insbesondere im Gesundheits- und Bildungswesen sowie im Dienstleistungsbereich, „äußerst eingeschränkt“ ist. Bereits in den Jahren 2013 und 2014 sollen nahezu drei Viertel (73,8 %) der städtischen Bevölkerung in Slums gelebt haben.45vgl. Stahlmann, Überleben in Afghanistan?, Asylmagazin 3/2017, S. 73, 76, m.w.N.vgl. Stahlmann, Überleben in Afghanistan?, Asylmagazin 3/2017, S. 73, 76, m.w.N. In der Provinz Nangarhar, die die meisten Rückkehrer zu verzeichnen hat - doppelt so viel wie Kabul -, sind 69 % der Bewohner von sog. informellen Siedlungen Rückkehrer; die Zustände dort gelten besonders wegen der Gesundheits- und Sicherheitsverhältnisse als „besorgniserregend“.46BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, a.a.O., S. 328 f., m.w.N.BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, a.a.O., S. 328 f., m.w.N. Die Grundversorgung ist in Afghanistan für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, was für Rückkehrer in besonderem Maße gilt; hinzu kommt, dass dürrebedingte Ernteausfälle in der Landwirtschaft mit erheblichen Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung prognostiziert wurden.47Abschn. IV.1.1 des Lageberichts vom 31.05.2018Abschn. IV.1.1 des Lageberichts vom 31.05.2018 Jedenfalls ist unabhängig hiervon bereits bei einer Gesamtschau der den Fall prägenden Sachverhaltsumstände eine Verfolgung vorliegend nach allem „beachtlich wahrscheinlich“ (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es ist einzelfallbezogen davon auszugehen, dass der Kläger sein Herkunftsland aus begründeter Furcht vor (erneuter) Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG verlassen hat. Die Beklagte ist daher unter entsprechender Aufhebung ihres angefochtenen Bescheids zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; auf die Begründetheit der hilfsweise gestellten weiteren Anträge kommt es sonach auch im Hinblick auf § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Der im ... 1990 in Kabul geborene Kläger ist nach seinen Angaben afghanischer Staatsangehöriger islamisch-sunnitischer Religionszugehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und spricht als Muttersprache Dari. Er reiste nach seinen Angaben am ...2016 auf dem Luftweg nach Deutschland ein; dabei verfügte er über ein am ...2016 von der Deutschen Botschaft Kabul ausgestelltes und vom ...2016 bis ...2016 gültiges Visum für die Schengen-Staaten.1Nr. D050974441 (Bl. 6 Bundesamtsakte)Nr. D050974441 (Bl. 6 Bundesamtsakte) Am ...2016 stellte er in Deutschland einen Asylantrag.2Bl. 2 BundesamtsakteBl. 2 Bundesamtsakte Bei seiner Anhörung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) der Beklagten am ...2016 gab er u.a. an, er spreche außer Dari auch Paschto, Urdu und Englisch und habe lediglich die afghanische Staatsangehörigkeit; er gehöre dem Volk der Tadschiken an und sei Sunnit. Dabei legte er eine Tazkira und eine Heiratsurkunde, jeweils nebst Übersetzung, einen Universitätsabschluss, ein Abiturzeugnis, einen Dienstausweis und ein Schreiben eines Ministeriums vor; seinen Reisepass habe er hier in Deutschland bei einer Zugpause in ... verloren, er sei Rauchen gewesen und habe seinen Geldbeutel, Handy und Reisepass auf dem Sitz liegen lassen, die Boardingkarten habe er noch. Er habe ein vom ... bis ...2016 gültiges Visum für Deutschland gehabt, das er in der Deutschen Botschaft in Kabul beantragt habe. Es sei ein Mann namens ... gewesen, dieser habe ihm das Visum gegen Bezahlung organisiert. Ein Freund habe ihm diesen vorgestellt. Er habe ihm 7000.- $ gezahlt. Am ...2016 habe er es bei ihm beantragt, am ...2016 habe er dann sein Visum abholen können, das habe 68.- $ gekostet. Er sei dann zur Deutschen Botschaft in Kabul und habe sich das Visum abgeholt. Er habe nur Fingerabdrücke abgeben und seine Heiratsurkunde vorlegen müssen. Bis zu seiner Ausreise habe er in der Stadt Kabul gelebt (... Distrikt ...). Seine Ehefrau ... sei am ...1995 geboren, die Ehe sei am ...2016 in Kabul geschlossen worden; sie lebe zur Zeit bei seinen Eltern im Norden von Kabul im Distrikt ... Ein Bruder von ihm lebe in den USA und einer in Kanada, ein Bruder lebe in ... und zwei weitere ledige Brüder wohnten in Kabul; eine Schwester lebe in Kabul und eine andere in ... Väterlicherseits habe er einen Onkel in Kabul und mütterlicherseits drei Tanten. Er habe 2009 das Abitur abgelegt und von 2010 bis 2014 an der ... University in Kabul Law and Political Science B.A. studiert und verfüge über einen Universitätsabschluss. Seit Abschluss des Abiturs habe er für die Regierung gearbeitet und parallel studiert. Es sei das Ministry of Borders and Tribal Affairs gewesen. Er habe bis zuletzt dort gearbeitet. Er habe sich Urlaub genommen und sei innerhalb dessen nach Deutschland geflogen. Er sei Sekretär beim politischen Vertreter des Ministers für Borders and Tribal Affairs im Außenministerium gewesen. Er habe z.B. Visa für Mitarbeiter in Auslandseinsätzen bearbeitet. Wehrdienst habe er nicht geleistet. Sein Heimatland habe er am ...2016 verlassen, nach Deutschland sei er am ...2016 eingereist. Er sei am ...2016 von Kabul nach Istanbul geflogen. Er sei nur Transitreisender gewesen und sei am nächsten Tag nach Köln geflogen. Der Flug habe 1183.- $ für Hin- und Rückflug gekostet. Zu seinem Verfolgungsschicksal befragt, gab er im Wesentlichen an, ein Mann namens Abdul ... sei in das Ministerium mit zwei Tazkiras gekommen, er habe zwei Schüler einschulen lassen wollen und dafür eine Bestätigung seines Ministeriums für das Bildungsministerium gebraucht, damit diese schneller eingeschult werden könnten. Dabei habe er, der Kläger, gemerkt, dass die Tazkiras nicht echt seien und diese dann zu seinem Vorgesetzten gebracht, woraufhin diese zum Einwohnerstatistikamt zur Überprüfung geschickt worden seien. Dieser Mann sei am nächsten Tag nochmal gekommen und er habe ihm gesagt, dass die Tazkiras weggeschickt würden. Dabei sei der Mann nervös geworden und habe gefragt: „Warum habt ihr mir nicht Bescheid gesagt?“; dann sei der Mann gegangen. Zwei Tage später habe er einen Anruf bekommen. Er habe ihn gebeten, sich mit ihm draußen zu treffen; er, der Kläger, habe ihm aber gesagt, dass er ins Ministerium gehen solle. Er habe ihn aber treffen wollen. Er, der Kläger, habe ihm dann seine Rufnummer unterdrücken lassen, das sei über ihre Telekom gegangen. Der Mann habe dann aber weitergemacht und ihn treffen wollen. Zwei Tage später habe er einen Anruf von seinem Bruder bekommen. Dieser habe gesagt, dass jemand bei ihnen zu Hause gewesen sei; dieser habe seinem Bruder gesagt, dass er ein Freund von ihm sei und mit ihm sprechen wolle. Er sei aber noch auf der Arbeit gewesen. Ein bis zwei Stunden später sei er dann mit seinem Fahrzeug nach Hause gefahren. Dabei sei ein anderes Fahrzeug ihm sehr nahe gekommen und es sei ein Blinker kaputt gegangen. Sie hätten angehalten und er habe gesehen, dass Abdul ... in dem anderen Pkw gewesen sei. Abdul ... habe gewollt, dass er in sein Fahrzeug einsteige und mit ihm rede. Er habe nur gesagt: „Ich will mit Dir sprechen“. Er sei in seinem Fahrzeug geblieben und sie hätten geredet. Dieser sei Fahrer des anderen Fahrzeugs gewesen und habe gesagt, er solle nicht die Tazkira an das Einwohnerstatistikamt schicken und ihm wieder zurückgeben. Er habe ihm auch viel Geld zahlen wollen. Daraufhin habe er ihm gesagt, dass er da nichts machen könne. Abdul ... und diese andere Person hätten unbedingt diese beiden Schüler in die Schule reinbringen wollen. Sie hätten ihm 15.000.- $ pro Person geboten. Sie hätten Großes vor. Er habe die loswerden wollen und gesagt, sie würden morgen darüber reden. Am nächsten Tag habe er das ganze Geschehen mit dem Vertreter des Ministers besprochen; es sei jetzt gefährlich für ihn nach Hause zu fahren, es müsse etwas passieren, Abdul Samad wisse, wo er wohne. Er habe sich dann entschlossen nach Istalif zu seinen Eltern zu gehen, das sei einen Tag später gewesen. In der Zwischenzeit sei ein Bericht des Einwohnerstatistikamts gekommen, dass die beiden Tazkiras Fälschungen seien. Sein Ministerium habe für ihn Schutz beim Innenministerium beantragt, dieses Schreiben habe er hier vorgelegt. Weil es so lange gedauert habe, sei das nicht mehr gegangen, dann habe er sich entschlossen zu fliehen. Er habe mit den Drohungen in dem Land nicht mehr leben können. Es sei um drei Schulen in Kabul gegangen, in diese kämen oft politische Vertreter. Er habe das Land nicht verlassen wollen, aber wenn irgendwann Sicherheit dort herrsche, wolle er dort wieder leben. In Istalif habe er auch Anrufe bekommen; er habe nur etwas tun sollen: „Du kannst Dich nicht retten, wir werden dich überall finden und umbringen.“ In dem Anhörungsprotokoll findet sich sodann folgende Anmerkung: „- Abdul ... kam Ende Juli in das Ministerium - Abdul ... hat mich am ...2016 mit dem Auto angehalten - Am ...2016 bin ich nach ... umgezogen. - Mein letzter Arbeitstag war am ...2016, ich habe Urlaub beantragt. Ich war weiterhin im Kontakt mit meinem Arbeitgeber“ Auf Frage, zu welcher Gruppe Abdul ... gehöre, antwortete der Kläger, er wisse es nicht, eines sei sicher, er sei ein Terrorist. Er könne ihn nicht zuordnen. Er habe eine weiße Mütze mit Bart gehabt. Sein Auto sei ein pakistanisches Auto mit Rechtslenker gewesen. Er habe befürchtet, dass er die ganze Schule in die Luft habe sprengen wollen. Die 15.000.- $ habe er ihm an dem Tag angeboten, als er ihn angefahren habe. Er habe gesagt, „egal wie viel Du willst, wir werden Dir zahlen“. Er habe nur gewollt, dass die Tazkira nicht in dem Amt ankomme. Er habe gewollt, dass er die Leute in die Schule bringen könne. Es seien aber gefälschte Tazkiras gewesen. Als er nach ... umgezogen sei, habe er jeden zweiten Tag einen Anruf erhalten; sie hätten ihm mit dem Tod gedroht und ihn gefragt, was er verlange. Nach dem persönlichen Gespräch habe er nicht nochmal Kontakt mit Abdul ... gehabt, er habe so viel Angst gehabt und habe die Stadt verlassen.3in der Bundesamtsakte fehlt sodann die Seite 6 des Anhörungsprotokolls (Bl. 47 Bundesamtsakte)in der Bundesamtsakte fehlt sodann die Seite 6 des Anhörungsprotokolls (Bl. 47 Bundesamtsakte) Auf Frage nach schutzwürdigen Belangen für eine Befristung eines etwaigen Einreise- und Aufenthaltsverbots gab der Kläger an, solche Gründe habe er nicht. Im Anschluss an das Anhörungsprotokoll finden sich in der Bundesamtsakte Ablichtungen einer Identitätskarte mit Übersetzung (Bl. 49-51 Bundesamtsakte), eines Universitätszeugnisses in englischer Sprache (Bl. 55 f. der Bundesamtsakte), eines Abiturzeugnisses u.a. in englischer Sprache (Bl. 56 Bundesamtsakte), eines weiteren Schulzeugnisses in englischer Sprache (Bl. 57 Bundesamtsakte), eines Ausweisschreibens u.a. in englischer Sprache (Bl. 58 Bundesamtsakte), einer Heiratsurkunde u.a. in englischer Sprache (Bl. 60 Bundesamtsakte), einer Ausweiskarte u.a. in englischer Sprache und von Boardingpässen der Turkish Airlines über Flüge des Klägers am ... von Kabul nach Istanbul und am ... von Istanbul nach Cologne (Bl. 62 Bundesamtsakte), mehrerer Dokumente in offenbar afghanischer Sprache (Bl. 63 bis 65 Bundesamtsakte), eines Schengen-Visums der Botschaft Kabul (Bl. 66 Bundesamtsakte) und eines afghanischen Ausweisdokuments (Bl. 67 Bundesamtsakte). Außerdem befindet sich in der Bundesamtsakte für eine „Sonstige Identitätskarte“ ein Untersuchungsvermerk des Bundesamtes vom ...2016 (Bl. 68 Bundesamtsakte).4„Es liegt kein authentisches Vergleichsmaterial vor. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass derartige Dokumente in der vorliegenden Weise hergestellt und durch die zuständige Behörde ausgegeben werden. Daher ist keine PTU-Vorprüfung des Dokuments möglich.“„Es liegt kein authentisches Vergleichsmaterial vor. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass derartige Dokumente in der vorliegenden Weise hergestellt und durch die zuständige Behörde ausgegeben werden. Daher ist keine PTU-Vorprüfung des Dokuments möglich.“ Weiterhin befinden sich in der Bundesamtsakte mehrere Übersetzungen (Bl. 71 ff. Bundesamtsakte). Mit Bescheid vom 16.02.2017 lehnte die Beklagte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Asylanerkennung und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab; Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor. Zugleich forderte sie den Kläger auf, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen zu verlassen und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. In der Begründung heißt es unter anderem, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen nicht vor. Der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG. Sein Sachvortrag genüge nicht den Kriterien einer glaubhaften Darstellung eines Verfolgungsschicksals. Seine Angaben zu den fluchtauslösenden Ereignissen blieben arm an Details, vage und oberflächlich. Seine Angaben seien nicht nachvollziehbar. Demzufolge sei der Sachvortrag als unglaubhaft zu bewerten. Der Kläger könne sich somit nicht darauf berufen, aufgrund einer bereits erfolgten oder einer unmittelbar drohenden Verfolgung ausgereist zu sein. Danach und unter Beachtung der Verhältnisse im Herkunftsland sei auch bei Rückkehr eine Verfolgung nicht beachtlich wahrscheinlich. Der Entscheider vermöge nicht nachzuvollziehen, weshalb der Kläger durch Abdul ... bedroht worden sei. Der Kläger habe diese Person nur oberflächlich beschreiben können. Es sei unklar, ob und zu ggf. welcher Gruppierung diese Person zugehörig sei. Er befürchte den Tod durch diese Person, jedoch habe nach seinen Aussagen diese Person mehrmals mit ihm reden wollen und ihm wiederholt auch Geld für eine Dienstleistung angeboten. Diese Verhaltensweise sei nicht üblich im Fall der Verfolgung. Der Entscheider vermöge zudem nicht nachzuvollziehen, weshalb Abdul ... dem Kläger weiterhin Geld zur Rückgabe der Tazkiras angeboten habe, obwohl diese bereits bei einer anderen behördlichen Stelle vorgelegen hätten. Falls diese Tazkiras bei dem Einwohnerstatistikamt als Fälschungen verifiziert worden seien, sei es für den Kläger nicht möglich gewesen, diese zurückzufordern. Eine Anmeldung der Schüler mit diesen Tazkiras sei zudem ausgeschlossen, da er seinen Vorgesetzten bereits informiert habe. Des Weiteren sei der Kläger vom ...2016 bis ...2016 im Heimatland geblieben und habe nach seinen Aussagen jeden zweiten Tag einen Anruf erhalten. Außer diesen Anrufen sei dem Kläger nichts im Heimatland passiert. Als er sein Visum für die Ausreise aus Afghanistan gehabt habe, sei er legal auf dem Luftweg ausgereist. Sein Sachvortrag sei somit als unglaubwürdig zu bewerten. Die engeren Voraussetzungen des Art. 16a Abs. 1 GG für die Anerkennung als Asylberechtigter seien somit gleichfalls nicht erfüllt. Die Voraussetzungen für die Anerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen ebenso nicht vor. Die Gefahr der Todesstrafe bzw. (eines ernsthaften Schadens) durch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe ihm nicht. Auch ein ernsthafter Schaden durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts für den Kläger sei vorliegend nicht ersichtlich. Für ihn sei im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in erster Linie auf Kabul abzustellen. Angesichts der im Gebiet der Hauptstadt Kabul herrschenden Situation sei das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu verneinen. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. In Bezug auf § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK und individuell durch einen konkret handelnden Täter drohende Gefahren sei keine andere Bewertung als bei der Prüfung des subsidiären Schutzes denkbar; auch die derzeitigen humanitären Bedingungen in Afghanistan führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Klägers ausnahmsweise eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Selbst wenn er in seiner Heimat über keine Angehörigen verfügen würde, sei davon auszugehen, dass der Kläger als volljähriger, gesunder Mann, der „mangels familiärer Bindungen keine Unterhaltslasten habe,“ auch ohne nennenswertes Vermögen, „ohne abgeschlossene Berufsausbildung und ohne familiären Rückhalt“ im Falle einer Rückkehr in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen, sich damit zumindest ein Leben „am Rand des Existenzminimums“ zu finanzieren und allmählich wieder in die afghanische Gesellschaft zu integrieren. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK oder anderer Menschenrechte oder Grundfreiheiten der EMRK nicht beachtlich. Ihm drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG. Es müsse eine besondere Fallkonstellation gegeben sein, die als gravierende Beeinträchtigung die Schwelle der allgemeinen Gefährdung deutlich übersteige. Gründe sich die von einem Ausländer geltend gemachte Furcht auf Gefahren, die die ganze Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe, der er angehöre, allgemein beträfen, sei die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gesperrt und blieben Schutzanordnungen der obersten Landesbehörden für den betroffenen Personenkreis gemäß § 60a AufenthG vorbehalten (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.). Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate sei vorliegend angemessen; Anhaltspunkte für eine kürzere Fristsetzung aufgrund schutzwürdiger Belange seien weder vorgetragen noch lägen sie nach den Erkenntnissen des Bundesamts vor. Im Anschluss an den Ablehnungsbescheid befindet sich in der Bundesamtsakte ein Untersuchungsvermerk für die ID-Karte Tazkira über eine Urkundenvorprüfung AVS des Bundesamtes vom 17.02.2017 (Bl. 86 Bundesamtsakte); darin heißt es: „Mit den hier vorhandenen Untersuchungsmöglichkeiten bei zerstörungsfreier Untersuchung konnten Manipulationen nicht festgestellt werden.“ Außerdem befindet sich darin ein Vermerk vom 17.02.2017 über eine PTU-Vorprüfung einzeln aufgeführter weiterer Dokumente (Bl. 87 Bundesamtsakte); darin heißt es: „Es liegt kein authentisches Vergleichsmaterial vor. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass derartige Dokumente in der vorliegenden Weise hergestellt und durch die zuständige Behörde ausgegeben werden. Daher ist keine PTU-Vorprüfung der Dokumente möglich.“ Gegen den ihm am 22.02.2017 ausgehändigten Bescheid hat der Kläger am 01.03.2017 Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor, er habe bei seiner Anhörung wahrheitsgemäße Angaben gemacht. Es sei unberücksichtigt geblieben, dass er bei dem Ministerium im Arbeitsverhältnis gestanden habe. Aufgrund seiner gegebenen persönlichen Lage habe sich ihm nur die Gelegenheit geboten, die dokumentarisch bestätigte Reiseerlaubnis zu erbitten. Sein Vorgesetzter habe seine gefährliche Lage nicht gekannt, er habe lediglich 20 Tage Urlaub gewährt, um die er gebeten habe. Während er diesen Urlaub mit dem festen Vorsatz, nicht zurückzukehren, genommen habe, sei seinem Vorgesetzten diese Absicht verborgen geblieben. Im Zuge der Besprechung mit der Person, die von ihm ein Dokument habe haben und ihm dafür Geld habe geben wollen, sei es, weil die Gegenseite endlich einen Erfolg habe sehen müssen, zu einem Telefongespräch gekommen, in dem ihm klar gemacht worden sei: „Entweder erfüllst Du meinen Wunsch, dann kriegst Du das, was ich versprochen habe, oder Du erfüllst ihn nicht, dann brauchst Du auch nicht damit zu rechnen, dass Du noch lange lebst.“ Eine deutlichere Todesdrohung sei wohl nicht erforderlich gewesen, um sein Vorgehen erklärbar zu machen. Er sei also persönlich bedroht worden, in einer Art Erpressung (entweder nimmst Du das Geld und gibst mir die falschen Dokumente oder Du lebst nicht mehr lange). Dass dieses Erlebnis Anlass genug gewesen sei, sich zu seiner sich aus dieser Zwangslage ergebenden Flucht zu entscheiden, bedürfe einer Erklärung nicht. Weiter legte der Kläger Ablichtungen mehrerer Dokumente vor (nebst nachgereichten Übersetzungen). Aus dem ersten Dokument ergebe sich die Erlaubnis, in dem Ministerium seinen Wagen abstellen zu können. Das zweite Dokument stelle eine Erlaubnis dar, über eine geheime Nummer telefonieren zu können. Bei dem dritten Dokument handele es sich um eine Dokumentation dafür, dass er unter einer bestimmten Nummer beim Ministerium - die Nummer sei geheim zu halten - Telefonverbindungen aufnehmen könne. Er habe anhand von Bildern festgehalten, dass er im Ministerium tätig gewesen sei und dass er mit diesen Leuten (Minister etc.) täglich zu tun gehabt habe. Er habe eine gut bezahlte Anstellung im Ministerium gehabt. Er sei examinierter Jurist. Er sei also nicht geflohen, weil er sich eine bessere Lebensweise versprochen habe, sondern ausschließlich deshalb, weil er mit dem Tod bedroht worden sei und somit Angst um sein Leben habe haben müssen. In einem weiteren vorgelegten Dokument heißt es laut Übersetzung, er sei „von unbekannten Personen aufgefordert worden Namenslisten von nicht-afghanischen Schülern und von Regierungsgegnern preiszugeben.“5Bl. 41R/45R d.A.Bl. 41R/45R d.A. Unter Wiederholung seines Vorbringens bei der Bundesamtsanhörung trägt er ergänzend vor, da er bei dem Ministerium gearbeitet habe, wisse er, dass Kabul am sichersten sei; aber selbst in Kabul sei es nicht mehr sicher. Das Ministerium, bei dem er gearbeitet habe, sei auch Mitglied im Sicherheitsrat. Sein Leben sei in Gefahr gewesen, deshalb sei er geflohen. Das Leben seiner Frau sei auch in Gefahr. Die Gefahr sehe er darin, dass er getrennt von seiner Familie gelebt habe. In Istalif sei er auch nicht sicher. Immerhin habe er die Verpflichtung, mit seiner Frau zusammen zu leben und für sie zu sorgen. Auf die Frage, ob er noch sonstige Angaben zu dem Abdul ... machen könne, antworte er: „... Der stellt sich doch nicht vor und sagt, dass er zur Taliban gehört. In meinen Augen ist er ein Terrorist, zu welcher Gruppe er auch gehört. Zu ihm hat man keine Daten gefunden, dass er Afghane ist. Von außen sieht er wie ein Taliban aus, schlecht gepflegt. Ich kann aber nicht sagen, ob er vielleicht Pakistaner war. Ich vermute dass er Pakistaner gewesen ist. Wenn er ein Afghane gewesen wäre, hätte er mir ja richtige Dokumente geliefert ... Er wollte zwei Jungen für die 7. Klasse hinbringen. Das war die Schule. Das waren die drei berühmten Schulen in Kabul: Hochschule ... Nr. ... - Nr. ..., sowie ... Diese drei Schulen sind auch Internate ...“. Vom ...2016 bis zum ...2016 habe er sich versteckt und um seine Ausreise gekümmert; aus der Not brauche er Unterstützung und Schutz. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 16.02.2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Ergänzend trägt sie vor, die Ausführungen in der Klagebegründung seien bereits in der Bundesamtsanhörung geltend gemacht und im Rahmen der Prüfung der Asylgründe umfassend gewürdigt worden; neue Gesichtspunkte seien nicht erkennbar. Es werde weiterhin daran festgehalten, dass eine Verfolgungsfurcht nicht glaubhaft gemacht worden sei. Mit Beschluss der Kammer vom 29.12.2017 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt. Dem Kläger wurden seit Mai 2017 von der Ausländerbehörde mehrere Arbeitsgenehmigungen für verschiedene Beschäftigungen und Firmen erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der Ausländerakten der Zentralen Ausländerbehörde des Saarlandes Bezug genommen; dieser war ebenso wie die in der Anlage zur Sitzungsniederschrift bezeichneten Teile der Dokumentation Afghanistan Gegenstand der mündlichen Verhandlung.