Urteil
5 K 1099/17
Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2019:0424.5K1099.17.00
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Leitsätze
Wird ein 1965 fiktiv gewidmeter Feldweg unpassierbar, weil ein Bach sein Bett in die Nähe des Weges verändert, ist dem Betreiber eines Rinderstalles ein anderer, 5 km längerer Weg zumutbar.(Rn.27)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 350.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird ein 1965 fiktiv gewidmeter Feldweg unpassierbar, weil ein Bach sein Bett in die Nähe des Weges verändert, ist dem Betreiber eines Rinderstalles ein anderer, 5 km längerer Weg zumutbar.(Rn.27) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 350.000,00 € festgesetzt. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, aber unbegründet 4Vgl. Pietzcker, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 30. Ergänzungslieferung 2016, § 42 Abs. 1 Rdnr. 152 (Stand: Oktober 2008)Vgl. Pietzcker, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 30. Ergänzungslieferung 2016, § 42 Abs. 1 Rdnr. 152 (Stand: Oktober 2008) Sie ist aber unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zuwegung ... ... Straße bis zum Stallgebäude der Klägerin zu 1. so saniert, dass dort Fahrzeuge mit bis zu 26 t fahren können. Sie haben ferner keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Beklagte zur Erstattung der Herstellungskosten verpflichtet ist, die für eine Ersatzzuwegung zu dem Stallgebäude erforderlich ist, um das Stallgebäude mit Fahrzeugen bis zu 26 t anzufahren. Schließlich haben sie auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Weg in seiner jetzigen Breite so zu sanieren, dass ein Befahren desselben mit Kraftfahrzeugen und kleineren Traktoren möglich ist. Ein Anspruch auf Sanierung des Weges, dass dort Fahrzeuge mit bis zu 26 t fahren können, erforderte, dass der Weg als öffentliche Straße gewidmet wäre und die Beklagte als Trägerin der Straßenbaulast von Rechts wegen verpflichtet wäre, den geforderten Zustand herzustellen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Bei dem Weg, der Verlängerung der ... Straße, handelt es sich im Verständnis von § 3 SStrG weder um eine Landstraße I. Ordnung das sind Straßen, die innerhalb des Landesgebietes untereinander oder zusammen mit den Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und vorwiegend dem Durchgangsverkehr zu dienen bestimmt sind; in der geschlossenen Ortslage gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des Durchgangsverkehrs notwendigen Straßen; noch um eine Landstraße II. Ordnung das sind Straßen, die dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Gemeindeverbandes oder mit benachbarten Gemeindeverbänden oder kreisfreien Städten zu dienen bestimmt sind; sie sollen mindestens an einem Ende an eine Bundesfernstraße oder Landstraße I. Ordnung oder Landstraße II. Ordnung anschließen; noch um eine Gemeindestraße, das sind Straßen, die dem nachbarlichen Verkehr der Gemeinden oder Gemeindeteile untereinander oder deren Verbindungen mit anderen Verkehrswegen zu dienen bestimmt sind, sowie Straßen, die dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder, soweit solche nicht ausgewiesen sind, innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils zu dienen bestimmt sind, mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen, Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung, sondern allenfalls um eine sonstige öffentliche Straße. Darunter fallen Straßen, die einem allgemeinen oder beschränkt öffentlichen Verkehr zu dienen bestimmt sind und keiner anderen Straßenklasse angehören. Die Straßenbaulast umfasst nach § 9 Abs. 1 SStrG alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straße zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem gewöhnlichen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern. Soweit sie hierzu unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit außerstande sind, haben sie auf den nicht verkehrssicheren Zustand durch Verkehrszeichen hinzuweisen. Der Träger der Straßenbaulast für die sonstigen öffentlichen Straßen wird nach § 54 Abs. 1 SStrG in der Widmung bestimmt. Für die sonstigen öffentlichen Straßen, die gemäß § 63 SStrG als gewidmet gelten, ist Träger der Straßenbaulast, wer die Straße bisher unterhalten hat. Abweichend von § 9 SStrG beschränkt sich die Straßenbaulast bei sonstigen öffentlichen Straßen nach § 54 Abs. 2 SStrG auf die Unterhaltung der Straße in dem Umfange, in welchem sie bei der Widmung erforderlich war, sofern nicht weitergehende öffentlich-rechtliche Verpflichtungen bestehen. Nach § 63 SStrG gelten alle Straßen, Wege und Plätze, die bisher dem öffentlichen Verkehr zu dienen bestimmt waren, vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Das Gesetz ist am 13.02.1965 in Kraft getreten. Zu diesem Zeitpunkt müsste der Verbindungsweg zwischen der ... Straße und dem Stallgebäude der Kläger im Verständnis von § 63 SStrG „dem öffentlichen Verkehr zu dienen bestimmt“ gewesen sein. Feld- und Wirtschaftswege dienen der Bewirtschaftung der Grundstücke und sind daher nur für diesen Benutzungszweck und für solche Verkehrsarten zugelassen, die für die Bewirtschaftung in Betracht kommen.5Herber in Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, Kap. 9 Rn. 43 (S. 369)Herber in Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, Kap. 9 Rn. 43 (S. 369) Sofern für einen Feldweg seit jeher eine gesonderte Wegeparzelle vorhanden ist, die unbestritten landwirtschaftlichen Bedürfnissen genügte, so lässt dies die Schlussfolgerung zu, dass die Wegeparzelle mit der öffentlichen Verkehrsfläche des Feldweges identisch ist.6OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.04.1992 - 2 R 20/90 -, RdL 1993, 187 m.w. NachweisenOVG des Saarlandes, Urteil vom 28.04.1992 - 2 R 20/90 -, RdL 1993, 187 m.w. Nachweisen Damit ist davon auszugehen, dass der Weg nach § 63 SStrG als am 13.02.1965 gewidmet gilt und sich die der Beklagten obliegende Straßenbaulast auf die Unterhaltung in dem Umfange beschränkt, die am 13.02.1965 erforderlich war. Seinerzeit existierte an diesem Weg weder das 1979 genehmigte Gärfuttersilo noch der 1981 genehmigte Rinderstall. Zur Bewirtschaftung der von dem Weg erschlossenen landwirtschaftlichen Flächen bedurfte es nicht der Befahrbarkeit mit Kraftfahrzeugen über 3,5 t, sodass der Hauptantrag des Klägers, den Weg bis zum Stallgebäude so zu sanieren, dass dort Fahrzeuge mit bis zu 26 t fahren können, keinen Erfolg hat. Folglich hat auch der erste Hilfsantrag, festzustellen, dass die Beklagte zur Erstattung der Herstellungskosten verpflichtet ist, die für eine Ersatzzuwegung zu dem genannten Stallgebäude der Kläger erforderlich ist, um das Stallgebäude mit Fahrzeugen bis zu 26 t anzufahren, keinen Erfolg. Ebenfalls keinen Erfolg hat der weitere Hilfsantrag, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Weg in seiner jetzigen Breite so zu sanieren, dass ein Befahren mit Kraftfahrzeugen und kleineren Traktoren möglich ist. Das gilt auch, wenn man zu Gunsten der Kläger davon ausgeht, dass damit allein Fahrzeuge bis zu 3,5 t gemeint sein sollen. Dabei ist davon auszugehen, dass die Nutzung des Weges in dem am 13.02.1965 erforderlichen Umfang unter den Gemeingebrauch im Sinne von § 14 Abs. 1 SStrG fällt. Danach ist der Gebrauch öffentlicher Straßen jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften innerhalb der verkehrsüblichen Grenzen gestattet. Allerdings besteht nach § 14 Abs. 2 SStrG auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs kein Rechtsanspruch. Nach § 15 Abs. 1 SStrG kann der Gemeingebrauch zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, beschränkt werden. Die Straßenbaubehörde kann insoweit – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde – Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Die Beschränkungen sind durch Verkehrszeichen kenntlich zu machen. Vorliegend hat die Beklagte den Weg kurz hinter dem Anwesen ... Straße 7 wegen des baulichen Zustandes für Kraftfahrzeuge aller Art gesperrt, nachdem der neben dem Weg verlaufende ... Bach etwa im Jahre 2002 sein früheres Bett verlassen hatte und seitdem näher am Weg verläuft. Seitdem gerät der Hang zwischen dem Weg und dem neuen Bachbett bei viel Regen ins Rutschen und gefährdet die Tragfähigkeit des Weges. Soweit die Kläger die Auffassung vertreten, der Weg könne ohne weiteres saniert werden, wenn der Bach zuvor in sein früheres Bett zurückverlegt wird, erscheint das untauglich. Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz hat im Schreiben an die Beklagte vom 28.02.2017 als zuständige Fachbehörde dazu ausgeführt, dass eine Verlegung des ... Bachs in sein altes Bett (Verlegung um ca. 4-5 m) weder die Durchweichung des Hanges durch aufsteigendes Wasser verhindern noch die Problematik des Rutschens lösen, sondern lediglich die Stabilität für den Hangfuß erreichen würde. Diese Maßnahme stelle zudem nach § 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Der ... Bach sei zusätzlich als geschütztes Biotop gemäß § 22 Saarländisches Naturschutzgesetz kartiert. Nach § 15 Abs. 1 BNatSchG seien vermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft zu unterlassen, wenn zumutbare Alternativen gegeben seien. Vorliegend bestehe die Möglichkeit der Bereitstellung einer alternativen Zufahrt. Wasserrechtlich wäre im Rahmen eines Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahrens gemäß § 68 WHG über diesen Gewässerausbau zu entscheiden. Da die Gewässerumlegung aber als nicht zielführend zu bewerten sei, könne der Maßnahme auch unter Beachtung der dargestellten naturschutzfachlichen Einschränkungen aus der Sicht der Gewässerentwicklung nicht zugestimmt werden. Die Ufersicherung könne als kurzfristige Sicherungsmaßnahme zugelassen werden, sollte aber vor dem Hintergrund Kosten-Nutzung genauer geprüft werden. Insgesamt seien alle vorgeschlagenen Maßnahmen aufgrund des rein privaten Interesses an der Erhaltung des Feldweges in Bezug auf Aufwand und Kosten nicht verhältnismäßig. Daher sollte vorrangig die Herstellung einer alternativen Zufahrt angestrebt werden. Macht - wie vorliegend - die dauernde Beschränkung des Gemeingebrauchs durch die Straßenbaubehörde die Herstellung von Ersatzstraßen oder -wegen notwendig, so ist der Baulastträger der Straße, für die Ersatz geschaffen werden muss, zur Erstattung der Herstellungskosten verpflichtet, es sei denn, dass er die Herstellung auf Antrag des zuständigen Trägers der Straßenbaulast selbst übernimmt. Vorliegend hat sich die Beklagte als Trägerin der Straßenbaulast bereit erklärt, eine alternative Zufahrt zum Stallgebäude herzustellen. Zwar hat der Träger der Straßenbaulast nach § 20 Abs. 5 Satz 1 SStrG einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder, soweit dies nicht zumutbar ist, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, wenn auf Dauer Zufahrten oder Zugänge durch die Änderung oder die Einziehung von Straßen unterbrochen oder ihre Benutzung erheblich erschwert wird. Diese Verpflichtung entsteht nach § 20 Abs. 5 Satz 3 SStrG nicht, wenn die Grundstücke eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzen oder wenn die Zufahrten oder Zugänge auf einer widerruflichen Erlaubnis beruhen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird der Gemeingebrauch eines Straßenanliegers, auch soweit seine Gestaltung nach der Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen - wie vorliegend - dem Landesgesetzgeber obliegt, vom Bundesrecht insofern erfasst, als er in einem „Kernbereich“ der grundrechtlichen Gewährleistung der Art. 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG sowie des Art. 14 Abs. 1 GG unterliegt. Der Gemeingebrauch der Anlieger kommt in seinem Kern dem (privatrechtlichen) Eigentum so nahe, dass ihm der Schutz des Art. 14 GG nicht vorenthalten werden kann.7BVerwG, Urteil vom 25.09.1968 - IV C 195.65 -, BVerwGE 30, 235; Urteil vom 09.07.2003 - 9 A 54.02 -, NVwZ 2004, 231; BVerfG, Beschluss vom 11.09.1990 - 1 BvR 988/90 -, NVwZ 1991, 358BVerwG, Urteil vom 25.09.1968 - IV C 195.65 -, BVerwGE 30, 235; Urteil vom 09.07.2003 - 9 A 54.02 -, NVwZ 2004, 231; BVerfG, Beschluss vom 11.09.1990 - 1 BvR 988/90 -, NVwZ 1991, 358 Allerdings kann der Anliegergebrauch nicht unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG abgeleitet werden. Wie weit er gewährleistet ist, richtet sich nach dem einschlägigen Straßenrecht, dessen Regelungsbereich das Nachbarschaftsverhältnis zwischen Straße und angrenzenden Grundstücken mit umfasst. In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber in Erfüllung des ihm in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erteilten Auftrags Inhalt und Schranken des Eigentums am „Anliegergrundstück“ zu bestimmen. Hierbei hat er einerseits dem Gewährleistungsgehalt des in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich anerkannten Privateigentums und andererseits dem Sozialgebot des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung zu tragen. Da die Straße als öffentliche Einrichtung nicht allein der Erschließung der Anliegergrundstücke, sondern schwergewichtig auch dem allgemeinen Verkehrsbedürfnis in seinen unterschiedlichen Ausgestaltungen dient, muss er einen Ausgleich zwischen einer Vielzahl von Interessen schaffen. Auf die Belange der Anlieger hat er insofern in spezifischer Weise Rücksicht zu nehmen, als dieser Personenkreis in besonderem Maße auf den Gebrauch der Straße angewiesen ist. Die Zufahrt bzw. der Zugang zur Straße schafft die Grundvoraussetzungen, derer es bedarf, um an der verkehrlichen Kommunikation teilzunehmen. Die Kerngewährleistung deckt räumlich und sachlich allerdings allein den Bereich des spezifischen Angewiesenseins des Grundeigentums ab und erfasst damit nur das Vorhandensein und die Benutzung der Straße in dem für die angemessene Grundstücksnutzung jeweils erforderlichen Umfang, der sich danach bestimmt, ob für den Anliegergebrauch ein unabweisbares Bedürfnis und nicht nur Gelegenheit besteht. Nach diesen vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätzen gehört zum eigentumsrechtlich geschützten Anliegergebrauch die Zugänglichkeit des Grundstücks von der und zur Straße und in gewissem Umfang die geschäftliche Kommunikation mit den Verkehrsteilnehmern. Die Gewährleistung der Zugänglichkeit garantiert jedoch nur eine ausreichende Verbindung zur Straße, sie erstreckt sich weder auf die Beibehaltung einer vorteilhaften Ausgestaltung der Grundstücksverbindung noch auf den Fortbestand einer günstigen Verkehrslage. Die uneingeschränkte Erreichbarkeit des Anliegergrundstücks mit privaten Fahrzeugen aus privatem Anlass gehört nicht zum Kernbereich des Anliegergebrauchs.8Stahlhut, in Kodal, Straßenrecht, 10. Aufl. 2010, Kap. 26 Rdnr. 21/22 mit Nachweisen, insbesondere BVerwG, Urteil vom 08.09.1993 - 11 C 38.92 -, NJW 1994, 1080Stahlhut, in Kodal, Straßenrecht, 10. Aufl. 2010, Kap. 26 Rdnr. 21/22 mit Nachweisen, insbesondere BVerwG, Urteil vom 08.09.1993 - 11 C 38.92 -, NJW 1994, 1080 Den Anforderungen des Art. 14 GG wird genügt, wenn der Straßenbaulastträger bei einer Unterbrechung oder wesentlichen Erschwerung des „Kontakts nach außen“ - wie in § 20 Abs. 5 Satz 1 SStrG geregelt - verpflichtet ist, einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder für den Fall, dass ihm das nicht zumutbar ist, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Die Angemessenheit einer Ersatzzufahrt beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgebend ist die Quantität und Qualität des Verkehrs, der in rechtmäßiger Weise über die bisherige Zufahrt abgewickelt wurde; er muss auch in Zukunft und ohne wesentliche Erschwernis technisch über die Ersatzzufahrt möglich sein.9BVerwG, Urteil vom 09.07.2003 - 9 A 54.02 -, NVwZ 2004, 231BVerwG, Urteil vom 09.07.2003 - 9 A 54.02 -, NVwZ 2004, 231 Dies muss allerdings nicht in allen Belangen der bisherigen Zufahrt mindestens gleichwertig sein. Denn § 8a FStrG und die entsprechenden Ländergesetze garantieren nicht eine optimale, sondern nur eine nach den jeweiligen Umständen zumutbare Erreichbarkeit. Aus diesen Vorschriften lässt sich kein Anspruch auf den Fortbestand einer Verkehrsverbindung herleiten, für die eine bestimmte Grundstücksnutzung von besonderem Vorteil ist.10BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 VR 7.99 -, NVwZ 1999, 1341BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 VR 7.99 -, NVwZ 1999, 1341 Die Vorschrift bewahrt den Anlieger auch nicht vor Zufahrtserschwernissen, die sich aus der besonderen örtlichen Lage und einer etwaigen situationsbedingten Vorbelastung ergeben, in die das Grundstück hineingestellt ist.11BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 VR 7.99 -, NVwZ 1999, 1341 (1342); Stahlhut, in Kodal, Straßenrecht, 10. Aufl. 2010, Kap. 26 Rdnr. 29BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 VR 7.99 -, NVwZ 1999, 1341 (1342); Stahlhut, in Kodal, Straßenrecht, 10. Aufl. 2010, Kap. 26 Rdnr. 29 Hat der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz geschaffen, hat es damit sein Bewenden. Weitergehende Ansprüche sehen die Straßengesetze nicht vor und sind auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Der unveränderte Fortbestand einer bestimmten Verbindung der Anliegerstraße mit dem öffentlichen Wegesystem bildet daher regelmäßig keine in den Schutz des Anliegers einzubeziehende Rechtsposition.12Stahlhut, in Kodal, Straßenrecht, 10. Aufl. 2010, Kap. 26 Rdnr. 48Stahlhut, in Kodal, Straßenrecht, 10. Aufl. 2010, Kap. 26 Rdnr. 48 Vorliegend ist die Herstellung einer alternativen Zuwegung primär daran gescheitert, dass die Kläger auf der Sanierung des gesperrten Weges zwischen der ... Straße und dem Stallgebäude bestehen. Am grundsätzlichen Willen der Beklagten in naher Zukunft die Ersatzzufahrt herzustellen, hat die Kammer keinen Zweifel. Der Umstand, dass der seit dem 13.02.1965 als gewidmet geltende und zum Zeitpunkt der Errichtung des Stallgebäudes 1981 bzw. des Umbaus der bestehenden Halle zur vollen Nutzung als Boxenlaufstall 1996 vorhandene Feldweg – ohne dafür angelegt zu sein – faktisch auch Fahrzeuge bis zu 26 t getragen hat, begründete in der Vergangenheit keine Verpflichtung der Beklagten, den Weg dauerhaft für diese Tragfähigkeit instand zu halten und etwa Maßnahmen zu ergreifen, um ein Verlassen des Flussbettes des ... Baches zu verhindern. Denn wie bereits ausgeführt, war und ist die Beklagte nur verpflichtet, den Weg in dem Umfang zu unterhalten, der zum Zeitpunkt der fiktiven Widmung am 13.02.1965 erforderlich war. Zu diesem Zeitpunkt diente der Weg allein der Bewirtschaftung der anliegenden landwirtschaftlichen Flächen, sodass es nicht der Befahrbarkeit mit Kraftfahrzeugen über 3,5 t bedurfte. Daran hat sich auch aktuell nichts geändert. Vorgänge in der Natur, die dazu führen, dass ein Bach sein Bett verlässt und sich einem Feldweg in Hanglage nähert, der aufgrund des instabilen Untergrundes in Rutschgefahr kommt, gehören zu den typischen natürlichen Risiken für Vorhaben im Außenbereich. Sie begründen vom Ansatz her keinen Rechtsanspruch gegen staatliche Stellen auf Wiederherstellung eines zuvor faktisch günstigeren Zustandes. Die von der Beklagten favorisierte Alternativverbindung des Stallgebäudes zur öffentlichen Straße hält die Kammer trotz des dann 5 km längeren Weges vom Wohnhaus (Hof) der Kläger in der Ortslage zum Stallgebäude im Außenbereich für zumutbar. Entgegen der Einschätzung der Kläger gehört es nicht zu den Aufgaben des Verwaltungsgerichts, im Rahmen der Amtsermittlung Nachforschungen anzustellen, ob eine bestimmte Zuwegung für den Träger der Straßenbaulast möglich oder kostengünstiger ist. Das ist allein Sache des Trägers der Straßenbaulast. Einen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Zuwegung gewährte auch eine billigere Alternativzuwegung nicht. Soweit die Kläger zuletzt geltend gemacht haben, ihnen sei unverständlich, warum die Beklagte 120.000 € für den Neubau eines Weges ausgeben wolle, während die Absicherung des jetzigen Weges deutlich weniger koste, ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte zuletzt erklärt hat, dass nur dann mit Kosten von 120.000 € zu rechnen sei, wenn der neue Weg für Fahrzeuge bis 26 t Gewicht ausgebaut werden müsste; für die Ertüchtigung des vorhandenen Alternativfeldweges fielen nur etwa 30.000 € an. Soweit die Kläger meinen, sie hätten gegenüber der Beklagten einen Rechtsanspruch darauf, dass Feuerwehrfahrzeuge jeden Gewichts ungehindert zum Stallgebäude fahren können, entspricht das nicht der Rechtslage. Insoweit hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass die Kläger damit versuchten, die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Nutzung des Stallgebäudes auf die Beklagte zu verlagern. Die Frage, auf was für eine Art von Zuwegung die Kläger straßenrechtlich einen Anspruch hätten, ergibt sich nicht aus der Anfahrtsmöglichkeit für die Feuerwehr. Sollte auf dem Weg ein Fahrzeug der Feuerwehr nicht fahren können, ist das ein (bauordnungsrechtliches) Problem der Kläger. Aus der Baugenehmigung zum Bau und zur Nutzung der Stallungen ergibt sich gegenüber der Gemeinde kein Rechtsanspruch auf den Bau einer Straße, damit die Feuerwehr die Gebäude mit allen Fahrzeugen erreichen könne. Damit ist auf den weiteren Hilfsantrag nicht festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Weg in seiner jetzigen Breite so zu sanieren, dass ein Befahren mit Kraftfahrzeugen und kleineren Traktoren möglich ist. Folglich ist die Klage insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Berufung wird nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zugelassen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Danach bestimmt sich der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Kläger für sie ergebenden Bedeutung der Sache. Vorliegend haben die Kläger die Sanierung des Weges für eine Befahrbarkeit mit Fahrzeugen von bis zu 26 t beantragt, die nach der Angabe der Beklagten geschätzt 350.000 € kosten würde. Die Kläger begehren die Verurteilung der Beklagten, den Feldweg zu ihrem Stallgebäude so zu sanieren, dass dieser mit Fahrzeugen bis zu 26 t befahren werden kann. Ausweislich der beigezogenen Bauakten der unteren Bauaufsichtsbehörde wurde u.a. dem Kläger zu 2. mit Bauschein vom 16.03.1979 die Errichtung eines Gärfuttersilos in der „verl. ... Straße“ von A-Stadt genehmigt. Ausweislich der bauaufsichtlich genehmigten „Beschreibung des Baugrundstücks“ befindet sich der Standort an oder im Bereich eines Feldweges, durch den die Zufahrt gesichert sei. In der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer für das Saarland an die Bauaufsichtsbehörde vom 13.02.1979 heißt es u.a., die Bauherren bewirtschafteten einen landwirtschaftlichen Betrieb von 45 ha. Die Fläche werde je zur Hälfte als Ackerland und Grünland genutzt. Daraus resultiere eine relativ starke Rinderhaltung, um den Grünlandaufwuchs zu verwerten und zu marktfähigen Produkten (Milch und Fleisch) umzuwandeln. Derzeit würden 19 Milchkühe und 31 Jungtiere gehalten. Da von einem Grünfuttersilo eine gewisse Geruchsemission ausgehe, erscheine ein Standort im Außenbereich sinnvoll. Der vorgesehene Standort sei darüber hinaus ideal gewählt, da er direkt am Weg liege, bei jeder Witterung erreichbar sei und weil beabsichtigt sei, an diesem Standort eine Aussiedlung zu errichten. Mit Bauschein vom 20.05.1981 wurde dem Kläger zu 2. sodann der Neubau eines Stalles für 80 Mastbullen mit Gülleanlage in der „verlängerten ... Straße“ genehmigt. Auch hier heißt es in der bauaufsichtlich genehmigten „Beschreibung des Baugrundstücks“, dass sich der Standort an oder im Bereich eines Feldwirtschaftsweges befindet, durch den die direkte Zufahrt gesichert sei. Mit Bauschein vom 18.10.1996 wurde dem Kläger zu 2. der „Umbau einer besteh. Halle zur vollen Nutzung als Boxenlaufstall sowie Anbau eines Melkstandes“ an der „verlängerten ... Straße“ genehmigt. Hier heißt es in der bauaufsichtlich genehmigten „Beschreibung des Baugrundstücks“, dass sich der Standort an oder im Bereich eines Gemeindeweges befindet, durch den die Zufahrt gesichert sei. Nach den Angaben im vorliegenden Klageverfahren betreibt die Klägerin zu 1. den landwirtschaftlichen Betrieb mit Milchviehhaltung, während der Kläger zu 2. Eigentümer der Grundstücke ist. Die Erschließung des Stallgebäudes erfolgt über die Zuwegung, deren Sanierung durch die Kläger geltend gemacht wird. Am Fuße des Weges verläuft der ... Bach, der vor einigen Jahren sein früheres Bett verlassen hat und nunmehr näher an dem Weg verläuft. Dadurch ist es zu Abschwemmungen gekommen, sodass die Uferböschung Abrisskanten aufweist. Die Beklagte hat daraufhin den Weg gesperrt, weil sie einen Hangrutsch befürchtet und dass dadurch Fahrzeuge vom Weg in das Bachbett stürzen. In der Folge gab es zahlreiche Verhandlungen zwischen den Klägern und der Beklagten. Am 04.07.2017 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Zur Begründung machen sie geltend, die Beklagte habe bei den Verhandlungen vorgeschlagen, den landwirtschaftlichen Betrieb über eine neue, etwa 5 km lange Straße zu erschließen. Dann müssten sie einen gut 5 km langen Umweg zu ihrem Betrieb fahren. Hierzu solle eine Strecke von etwa 1 km voraussichtlich geschottert werden. Über eine weitere Strecke von etwa 300 m solle der Weg komplett neu angelegt und mit einer Bitumendecke abgedeckt werden. Die Sanierung der alten Zuwegung müsse über eine Strecke von etwa 80 m ertüchtigt werden, um ein Abrutschen des Hanges zu verhindern. Die Kosten dafür seien wesentlich günstiger als die Erschließung über den neuen Weg, zumal noch nicht alle Grundstückseigentümer ihre Zustimmung erteilt hätten, dass der Weg über ihr Grundstück verlaufen könne. Dann müssten die Grundstücke ja auch erst noch von der Beklagten erworben werden. Finanziell sei der Vorschlag der Beklagten nicht nachvollziehbar und für sie betriebswirtschaftlich unakzeptabel, weil sie mehrfach am Tag zu ihrem Stall fahren müssten und ein Umweg von 5 km unzumutbare Mehrkosten verursache. Warum die Beklagte die 80 m Weg nicht ertüchtige, sei bisher nicht klar geworden. Sie hätten sogar mit der Beklagten verhandelt, dass sie den Weg erwerben und auf eigene Kosten ertüchtigten. Dies sei aber nur unter der Bedingung akzeptiert worden, dass es sich auch danach noch um einen öffentlichen Weg handele, der für jedermann zugänglich sei. Das sei für sie nicht nachvollziehbar. Weiterhin könne allerdings auch darüber nachgedacht werden, dass der Weg in der Höhe der 80 m in den Hang hinein gelegt werde. Hierzu müssten an dem Hang Abgrabungen vorgenommen und der Weg dann nach rechts verlegt werden. Nach Abschluss der Verhandlungen habe die Beklagte erklärt, dass sie jetzt nichts machen werde. In dem Stall würden etwa 100 Rinder versorgt, deren Versorgung nicht mehr gewährleistet sei. Sie benutzten nunmehr den gesperrten Weg seit längerem auf eigenes Risiko. Das sei ihnen letztendlich nicht zumutbar. Über den Weg würden die Grundstücke von weiteren gut 35 Eigentümern erschlossen. Es bestehe ein öffentliches Bedürfnis an der Sanierung des Weges. Möglicherweise könne der Bach auch in sein altes Bachbett zurückverlegt werden. Wenn dann die Hangböschung verstärkt würde, wäre das Problem gelöst. Eine eigene Rechtsverletzung ergebe sich für sie daraus, dass durch die Sperrung der Straße ihr landwirtschaftlicher Betrieb beeinträchtigt werde. Einer einvernehmlichen Lösung verschlössen sie sich nicht. Allerdings sei bisher keine für sie akzeptable Lösung gefunden worden. Die von der Beklagten vorgeschlagene Alternativlösung würde zu einem erheblichen Flächenverlust an ihrem Eigentum führen. Mit Beschluss vom 16.01.2018 hat das Gericht den Rechtsstreit gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 278 Abs. 5 Satz 1 ZPO an den Güterichter verwiesen. Die Güteverhandlung am 16.04.2018 hat indes zu keiner Einigung geführt. Nach der Einschätzung der Kläger im fortgesetzten Klageverfahren könne das Angebot der Beklagten, eine Ersatzstraße für Fahrzeuge bis zu 3,5 t zu bauen, nicht angenommen werden, da so weder Futtermittel zum Betrieb noch die Milch vom Betrieb transportiert werden könnten. Beide Fahrzeuge wiesen eine Tonnage von 26 t auf. Damit sei die Beklagte nicht bereit, den Weg so auszubauen, dass der landwirtschaftliche Betrieb bewirtschaftet werden könne. Wenn die Beklagte darauf verweise, dass auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs kein Anspruch bestehe, möge das so sein. Nach § 15 Abs. 1 SStrG könne der Gemeingebrauch zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sei, beschränkt werden. Nach § 15 Abs. 2 SStrG sei allerdings der Träger der Straßenbaulast zur Erstattung der Herstellungskosten verpflichtet, wenn die dauernde Beschränkung des Gemeingebrauchs durch die Straßenbaubehörde die Herstellung von Ersatzstraßen oder –wegen notwendig mache, es sei denn, dass er die Herstellung auf Antrag des zuständigen Trägers der Straßenbaulast selbst übernehme. Entgegen der Einschätzung der Beklagten gebe es für Feldwege keine Gewichtsbeschränkung. Wenn es eine solche gäbe, gäbe es in Deutschland keine Landwirtschaft mehr. Insoweit sei die Beklagte, da sie die Straße nach eigenen Angaben dauerhaft sperren müsse, weil sie nicht bereit sei, die Sanierungskosten zu übernehmen, verpflichtet, die Herstellungskosten für die Ersatzstraße zu übernehmen. Da die Vergleichskalkulationen der Beklagten darauf beruhten, dass sie lediglich einen Feldweg mit einer Gewichtsbeschränkung auf 3,5 t errichten wolle, rechne sie auch nicht mit korrekten Vergleichszahlen. Ein Ersatzweg für Fahrzeuge bis zu 26 t dürfte deshalb wesentlich höhere Kosten verursachen als die Sanierung des vorhandenen Weges. Er - der Kläger zu 2. - habe in der Güteverhandlung angeboten, dass ein neben dem Bach liegendes Ersatzgrundstück dazu genutzt werden könne, den Bach über dieses Grundstück umzuleiten, so dass die Böschung des Weges nicht weiter durch den Bach „angegriffen“ werde. Ansonsten sei durchaus der Eindruck entstanden, das Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz „sei nur gefragt worden, dass keine Genehmigung erteilen werde.“ Es sei nicht erkennbar, worin ein Eingriff in Natur und Landschaft liegen solle, wenn eine Ersatzfläche an derselben Stelle mit derselben Größe zur Verfügung gestellt werde. Dass hier unüberwindliche Schwierigkeiten entstünden, um eine seit mehr als 50 Jahren existierende Straße zu sanieren, sei kaum vorstellbar. Wenn die Beklagte behaupte, die Straße sei auch deshalb sanierungsbedürftig, weil sich das Wasser aus dem Hang drücke, sei auch das nicht nachvollziehbar, weil die Straße schon über 50 Jahre vorhanden gewesen sei, ohne dass es Probleme gegeben habe. Erst als der Bach sein Bett verlegt habe, sei der Fuß der Straße abgegraben worden und es sei zu Rissen in der Straße gekommen. Wenn das Bachbett verlegt werde, sei die Straße wieder wie zuvor uneingeschränkt nutzbar, sobald der Fuß der Straße wieder abgesichert sei. Der weitere Hilfsantrag beruhe darauf, dass die Rinder regelmäßig kontrolliert werden müssten. Dafür bedürfe es nicht schwerer landwirtschaftlicher Maschinen. Vielmehr reiche dafür ein Pkw oder ein kleiner Traktor. Mit Schreiben vom 22.11.2018 machen die Kläger geltend, sie hätten sich inzwischen mit dem Landesamt für Umweltschutz in Verbindung gesetzt. Dort sei ihnen gesagt worden, dass das Amt eine Sanierung des Weges nicht für grundsätzlich ausgeschlossen halte. Es treffe auch nicht zu, dass die Herstellung einer alternativen Zuwegung bisher an ihrem Beharren auf der Sanierung des gesperrten Weges gescheitert sei. Für die alternative Zuwegung benötige die Beklagte eine Vielzahl von Zustimmungen der Eigentümer, die aber nach ihrer Kenntnis diese Zustimmung nicht erteilen wollten. Die Beklagte möge deshalb eine Liste der Grundstückseigentümer vorlegen, die dem geplanten Straßenbau zustimmten. Die Beklagte plane nämlich eine gar nicht realisierbare Straße. Da die alte Zuwegung aus Kostengründen nicht saniert werde und die neue nicht realisierbar sei, werde darüber nachgedacht, hilfsweise die Feststellung zu beantragen, die Beklagte zu verpflichten, eine angemessene Entschädigung in Geld zu zahlen, die sich an dem Schaden für die vorzeitige Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes und einer fehlenden künftigen Nutzungsmöglichkeit der Gebäude ausrichte. Sie gingen davon aus, dass die Beklagte diesen Anspruch für den Fall bestätigen werde, dass die angekündigte Straße nicht oder jedenfalls nicht kurzfristig errichtet werden könne. In diesem Falle würde das Feststellungsinteresse entfallen. Mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung seien sie nicht einverstanden. Hinzuweisen sei darauf, dass die Beklagte die Mängel an dem Weg schon seit dem Jahre 2002 kenne. Das Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz habe ausweislich eines Schreibens vom 18.12.2018 darauf hingewiesen, dass das Gericht einen Amtsermittlungsgrundsatz habe und deshalb gebeten, vom Gericht aufgefordert zu werden, die Frage der Wegesanierung und Kosten zu klären.1In dem Schreiben heißt es auf die Anfrage des Bevollmächtigten der Kläger zur Genehmigungsfähigkeit der Umlegung des … Baches, dass „vor dem Hintergrund eines laufenden Gerichtsverfahrens und der Amtsermittlungspflicht des Gerichts“ um Verständnis gebeten werde, dass „von Seiten des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz eine Stellungnahme nur durch eine förmliche Bitte des Gerichts erfolgen kann.“In dem Schreiben heißt es auf die Anfrage des Bevollmächtigten der Kläger zur Genehmigungsfähigkeit der Umlegung des … Baches, dass „vor dem Hintergrund eines laufenden Gerichtsverfahrens und der Amtsermittlungspflicht des Gerichts“ um Verständnis gebeten werde, dass „von Seiten des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz eine Stellungnahme nur durch eine förmliche Bitte des Gerichts erfolgen kann.“ Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass ihm - dem Kläger zu 2. - bei der Genehmigung zur Auflage gemacht worden sei, eine Wasserleitung zum Stall zu legen, damit der Brandschutz gewährleistet sei. Insoweit müsse der Weg zumindest insoweit ertüchtigt werden, dass Löschfahrzeuge zum Löschen des Stalles zu diesem gelangen könnten. Bei einem Brandvorfall im August 2016 seien ganz normal große Löschfahrzeuge über den gesperrten Weg zum Stall gefahren. Die Beklagte sei deshalb zu verpflichten, den Weg so zu ertüchtigen, dass er von einem ganz normalen Löschfahrzeug befahren werden könne. Nach Wikipedia habe das Löschfahrzeug 4000 ein Gewicht von 16 t. Die Beklagte möge erklären, über welche Löschfahrzeuge mit welchem Gewicht sie verfüge. Mit Schriftsatz vom 20.02.2019 machen die Kläger geltend, ihnen sei unverständlich, warum die Beklagte 120.000 € für den Neubau eines Weges ausgeben wolle, während die Absicherung des jetzigen Weges deutlich weniger koste. Letztlich sei nur eine Strecke von etwa 30 m gefährdet und könne durch den technischen Aufwand so abgesichert werden, dass ein Befahren möglich sei. Das gehe etwa, „indem am Rande des Weges Metallschützen in den Hang gerammt werden, sodass der Weg über eine ausreichende Festigkeit verfügt, um diesen zu befahren.“ Sie hätten auch angeboten, den Bach am Fuß so zu verlegen, dass er die Kurve vom Fuße des Weges wegnehme. Das LUA habe dies nicht abgelehnt, sondern lediglich darauf verwiesen, dass man eine Anfrage des Gerichts abwarte. Insoweit scheine die Verlegung des Baches um wenige Meter nicht unmöglich. Dass die von der Beklagten bezeichnete alternative Zuwegung realisierbar sei, werde mit Nichtwissen bestritten. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, die Zuwegung, ... Weg (... Straße) bis zum Stallgebäude der Klägerin zu 1. so zu sanieren, dass dort Fahrzeuge mit bis zu 26 t fahren können, hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte zur Erstattung der Herstellungskosten verpflichtet ist, die für eine Ersatzzuwegung zu dem genannten Stallgebäude der Kläger erforderlich ist, um das Stallgebäude mit Fahrzeugen bis zu 26 t anzufahren, weiter hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Weg in seiner jetzigen Breite so zu sanieren, dass ein Befahren mit Kraftfahrzeugen und kleineren Traktoren möglich ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage schon für unzulässig. Dass die Klägerin zu 1. die Milchviehhaltung betreibe, werde mit Nichtwissen bestritten. Selbst wenn das so wäre, könnte sie daraus keine unmittelbaren Ansprüche gegen die Beklagte herleiten. Der geltend gemachte Anspruch bestehe jedenfalls nicht. Eine Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch werde von den Klägern nicht genannt und sei auch nicht ersichtlich. Das gelte zunächst für die Klägerin zu 1., selbst wenn sie die Viehhalterin wäre. Denn der Anspruch knüpfe wohl an die Erreichbarkeit des Grundstücks an und könne folglich nur vom Eigentümer selbst geltend gemacht werden. Der Kläger zu 2. sei Eigentümer eines im Außenbereich des Ortsteils ... gelegenen Grundstücks, auf dem Viehzucht betrieben werde. Die Kläger begehrten die Sanierung der Zuwegung ... Straße 7 ... Straße zu dem Stallgebäude, damit dort Fahrzeuge bis zu einem Gewicht von 26 t fahren könnten. Aus dem Vorbringen ergebe sich nicht hinreichend deutlich, um welchen Bereich es den Klägern gehe. Die Verbindung von der ... Straße über den Weg bis zum Stallgebäude befinde sich teilweise auf öffentlichem und teilweise auf dem Grundstück des Klägers zu 2. selbst. Dort könne der Kläger sicher nicht die Sanierung durch die Beklagte verlangen. Bei dem Weg, der die ... Straße bis zum Grundstück des Klägers zu 2. verlängere, handele es sich um einen land- und forstwirtschaftlichen Weg und nicht um eine öffentliche Straße. Selbst wenn man jedoch den Klägern folgen wolle und den Weg als „Zuwegung“ qualifizierte, bestünde kein Anspruch auf Ausbau. Diese Zuwegung sei üblicherweise kein öffentlicher Weg, sondern allein ein Weg, der es den Grundstückseigentümern erlaube, eine Zufahrt zum öffentlichen Straßennetz zu erhalten. Für deren Sanierung sei allein der Kläger zuständig. Für eine Sanierung in dem geltend gemachten Umfang gebe es keinen Anspruchsgrundlage. Sanierung bedeute zudem die Wiederherstellung eines früheren Zustandes. Allerdings sei der streitige Weg zu keinem Zeitpunkt für die Nutzung durch Schwerlastverkehr ausgelegt gewesen. Folglich begehrten die Kläger eine Baumaßnahme, die erstmals das Befahren des Weges mit Schwerlastfahrzeugen erlaube. Darauf hätten sie keinen Anspruch. Die Nutzungsmöglichkeit eines land- und forstwirtschaftlichen Weges sei durch die tatsächlichen Gegebenheiten beschränkt. Eine über die gewöhnliche Nutzung hinausgehende Nutzung werde hiervon nicht erfasst. Erfordere die von einem Anlieger vorgesehene oder praktizierte Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße, die nach Art und Maß deren objektive Möglichkeiten der Inanspruchnahme übersteige, so handele es sich nicht mehr um die von Art. 14 Abs. 1 GG allgemein gestützte „angemessene“ Eigentumsnutzung. In der Rechtsprechung seien folglich nur solche Nutzungsbedürfnisse schützenswert anerkannt worden, die den tatsächlichen Gegebenheiten entsprächen, wobei es auch auf die das jeweils betroffene Grundstück prägende Situation ankomme.2OVG Koblenz, Urteil vom 21.10.2009 - 1 A 10481/09 -, unter Hinweis auf BVerwGE 54, 1 (4); 64, 202 (204); VGH Mannheim, NJW 1983, 402 (403); Krämer, NVwZ 1983, 336 (337)OVG Koblenz, Urteil vom 21.10.2009 - 1 A 10481/09 -, unter Hinweis auf BVerwGE 54, 1 (4); 64, 202 (204); VGH Mannheim, NJW 1983, 402 (403); Krämer, NVwZ 1983, 336 (337) Damit bestehe kein Anspruch auf Ausbau des Weges für den Schwerlastverkehr. Dass die Versorgung der Tiere ohne die Straße nicht mehr gewährleistet sei, werde mit Nichtwissen bestritten. Immerhin dauere die Auseinandersetzung seit mehr als drei Jahren, in denen die Tiere offenbar hätten versorgt werden können. Ebenfalls bestritten werde die Behauptung der Kläger, der Weg erschließe weitere 35 Eigentümer. Deren Grundstücke würden weitgehend durch andere Feld- und Anwandwege erschlossen. Letztere Behauptung der Kläger stehe auch im Widerspruch zu ihrem Vorbringen, sie könnten nicht nachvollziehen, weshalb der Weg als öffentlicher Weg erhalten bleiben solle, wenn sie erwürben. Unzutreffend sei die Einschätzung der Kläger, der Fluss könne einfach wieder begradigt werden. Das widerspreche der Stellungnahme des LUA. Nach ersten Schätzungen wäre bei einer Sanierung des Weges mit Kosten in Höhe von rund 350.000,00 Euro zu rechnen. Der bisher vorhandene Weg könne in der beantragten Form nicht ausgebaut werden. Vielmehr müsste er vollständig verlegt werden. Der Hang müsste abgegraben und der Unterbau durch Rammpfähle besonders gegen Abrutschen gesichert werden. Dieser Aufwand sei durch die Interessen des Klägers nicht gerechtfertigt. Deshalb sei versucht worden, andere Lösungswege zu finden. Dazu gehöre die Möglichkeit, bereits vorhandene, aber weniger ausgebaute Wege zu nutzen und besser auszubauen. Dazu wäre aber ein Nachgeben der Kläger erforderlich, das nicht vorhanden sei. Die von den Klägern allein akzeptierte Lösung sei jedoch finanziell nicht zu realisieren. Die Ansicht der Kläger, sie hätten einen Anspruch auf Ausbau des Weges, beruhe auf einer Fehleinschätzung der Qualität eines Wirtschaftsweges. Wirtschaftswege unterfielen nicht den Vorschriften des Straßen- und Wegerechts. Bei Wirtschaftswegen handele es sich nicht um öffentliche Straßen. Sie hätten eine Erschließungsfunktion, indem durch sie der Betriebsverkehr zu land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ermöglicht werde; sie seien im Regelfall privater Natur.3VG Münster, Urteil vom 09.07.2009 - 8 K 623/08 -VG Münster, Urteil vom 09.07.2009 - 8 K 623/08 - Nach § 2 Abs. 1 SStrG seien öffentliche Straßen die Straßen und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr „gewidmet“ seien. Eine Widmung des Feldwirtschaftsweges zur einer öffentlichen Straße sei jedoch nicht erfolgt. Das OVG Rheinland-Pfalz habe darüber hinaus im Urteil vom 20.11.1997 – 1 A 12771/96.OVG – entschieden, das eine Nutzung jenseits der Tragfähigkeit unzulässig sei. Es bestehe lediglich ein Anspruch auf Benutzung des Vorhandenen. Das gelte auch dann, wenn der Weg selbst mit einem Traktor nicht befahren werden könne. Damit sei ein Anspruch auf Anpassung der Tragfähigkeit oder Breite eines Weges an die sich wandelnden Anforderungen der modernen Landwirtschaft ausgeschlossen. Es liege alleine am Landwirt, sich darum zu kümmern, dass die Tragfähigkeit für die Nutzung mit Schwerlasttransportern tauglich sei. Sogar die Herstellung der generellen Befahrbarkeit sei danach Sache des Landwirts. Durch die unberechtigte Nutzung des Wirtschaftsweges, der für diese Belastung niemals ausgelegt gewesen sei, sei es zu einem unstreitigen Schaden an der Oberfläche des Wirtschaftsweges gekommen. Die Beklagte behalte sich die Geltendmachung entsprechender Schadensersatzansprüche ausdrücklich vor. Auch wäre zu prüfen, wie lange der Betrieb überhaupt noch ausgeübt werden solle. Hier einen Anspruch durchzusetzen, der für die Beklagte erhebliche Investitionen bedeute, obgleich die Fortführung des Betriebes und damit die Nutzung des Weges für den Schwerlastverkehr nicht abzusehen sei, wäre treuwidrig. Sollte das Gericht gleichwohl zu der Ansicht gelangen, dass das Straßengesetz hier Anwendung finde, wären die Kosten auf die Anlieger umzulegen. Angesichts der überdurchschnittlichen Sondernutzung durch die Kläger wäre der Gemeindeanteil dann als äußerst gering zu bewerten. Auch dies würde im Ergebnis bedeuten, dass der begehrte, überdurchschnittlich teure Aufwand letztlich – zumindest teilweise – von den Klägern zu tragen wäre. Eine „kostenlose“ Herstellung werde es auch im Falle des Obsiegens der Kläger nicht geben. Den weiteren Hilfsantrag hält die Beklagte für nicht konkret genug. Die Kläger hätten im Klageverfahren zum Ausdruck gebracht, dass ihnen mit einer „üblichen“ Befahrbarkeit des Weges nicht gedient sei, der Weg vielmehr für den Schwerlastverkehr geöffnet werden solle. Allerdings wären die Kläger auch im Falle des Hilfsantrages zur anteilsmäßigen Erstattung der Herstellungskosten verpflichtet. Auf Anfrage des Gerichts hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.01.2019 erklärt, sie könne zwei Umfahrungen anbieten. Zum einen sei eine Umfahrung über bereits vorhandene Feld- und Wirtschaftswege möglich. Hierzu wäre ein geringer Ausbau erforderlich. Der zeitliche Rahmen dafür betrage etwa ein Jahr. Nach einer groben Schätzung wäre diese Maßnahme mit Kosten zwischen 30.000 und 120.000 € verbunden, je nachdem, ob eine Befahrbarkeit für Fahrzeuge mit 26 t erreicht werden solle oder die Feldwege lediglich ertüchtigt würden. Diese Kosten stünden allerdings unter der Prämisse, dass keine besondere Gründung erforderlich sei. Auf dieser alternativen Zuwegung gebe es Grundstücke, die überfahren werden müssten. Zu einer Gestattung derselben seien die Kläger bislang nicht bereit. Die übrigen Eigentümer, die von dieser Maßnahme ebenfalls betroffen wären, hätten bereits signalisiert, dass eine grundsätzliche Bereitschaft bestünde, der Beklagten eine entsprechende Wegführung zu ermöglichen. Damit liege es ausschließlich an den Klägern, ob diese Maßnahme realisiert werden könne. Die Kläger hätten bislang allerdings ihre Zustimmung verweigert, weil sie auf dem kürzesten Weg zu ihrem Hof bestünden. Die alternative Zuwegung auf dem kürzest möglichen Weg führe jedoch über Grundstücke im Eigentum des Bruders des Klägers. Soweit die Kläger sich zur Befahrbarkeit des bestehenden Weges mit Löschfahrzeugen der Feuerwehr geäußert hätten, versuchten sie die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Nutzung des Stallgebäudes auf die Beklagte zu verlagern. Die Frage, auf was für eine Art von Zuwegung die Kläger straßenrechtlich einen Anspruch hätten, könne sich nicht aus der Anfahrtsmöglichkeit für die Feuerwehr ergeben. Dazu habe das Gericht in seinem ausführlichen Hinweis Ausführungen gemacht. Sollte auf einem solchen Weg ein Fahrzeug der Feuerwehr nicht fahren können, sei das ein bauordnungsrechtliches Problem der Kläger. Aufgrund der Baugenehmigung zum Bau und zur Nutzung der Stallungen ergebe sich kein Rechtsanspruch auf den Bau einer Straße, damit die Feuerwehr die Gebäude erreichen könne. Vielmehr wirke sich die fehlende Erreichbarkeit auf die Rechtmäßigkeit der Gebäude und deren Nutzung aus. Deshalb stelle sich vorliegend allein die Frage, ob die Kläger die Stallungen noch nutzen dürften. Das Gericht hat die Örtlichkeit am 19.09.2018 in Augenschein genommen; wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Ortsbesichtigung verwiesen. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten erklärt, der gesperrte Weg könne derzeit befahren werden, wenn der Untergrund (Hang) nicht aufgrund von Nässe ins Rutschen kommen könne. Dann werde der Weg auch tatsächlich gesperrt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.