Urteil
5 K 1327/18
Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2019:0424.5K1327.18.00
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Erklärt die Behörde, dass ein aufschiebend bedingt festgesetztes Zwangsgeld derzeit nicht verlangt wird, weil nicht klar ist, ob der Verstoß dem aktuellen oder dem Voreigentümer zuzurechnen ist, besteht kein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass keine Pflicht zur Leistung des Zwangsgeldes besteht.(Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erklärt die Behörde, dass ein aufschiebend bedingt festgesetztes Zwangsgeld derzeit nicht verlangt wird, weil nicht klar ist, ob der Verstoß dem aktuellen oder dem Voreigentümer zuzurechnen ist, besteht kein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass keine Pflicht zur Leistung des Zwangsgeldes besteht.(Rn.22) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 1.000,00 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Sie ist als Feststellungsklage statthaft. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Unter Rechtsverhältnis sind die aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm des öffentlichen Rechts sich ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache zu verstehen.1Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 43 Rn. 11Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 43 Rn. 11 Dies ist vorliegend der Fall. Die Kläger machen geltend, die Beklagte wolle ein aufschiebend bedingt festgesetztes Zwangsgeld aus einem bestandskräftigen bzw. sofort vollziehbaren Verwaltungsakt von ihnen beitreiben. An dieser Feststellung haben die Kläger indes kein berechtigtes Interesse. Denn zwischen den Klägern und der Beklagten bestanden bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung und bestehen auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts keine unterschiedlichen Auffassungen darüber, dass aktuell keine Vollstreckung des Zwangsgeldes im Raum stand bzw. steht. Zwar steht aller Voraussicht nach und wohl auch recht deutlich fest, dass gegen die Baueinstellungsverfügung vom 28.04.2014 durch danach erfolgte Baumaßnahmen verstoßen wurde. Indes konnte die Beklagte bislang nicht feststellen, ob die Baumaßnahmen zu einem Zeitpunkt erfolgten, als noch der Sohn der Kläger als Grundstückseigentümer dafür verantwortlich war, oder aber danach. Soweit die Kläger darauf abstellen, die Beklagte habe auf die Beitreibung des im Jahre 2014 aufschiebend bedingt festgesetzten Zwangsgeldes nur „vorläufig“ verzichtet, versuchen sie quasi im Wege einer vorbeugenden Unterlassungsklage eine Beitreibung des Zwangsgeldes für den Fall zu verhindern, dass noch nicht erfolgte oder jedenfalls noch nicht abgeschlossene Ermittlungen der Beklagten zu dem Ergebnis führen, dass die Baumaßnahmen erst nach dem Übergang der Verantwortlichkeit für das Grundstück vorgenommen wurden. Dafür gibt es indes kein Rechtsschutzbedürfnis. Vielmehr ist ihnen insoweit zuzumuten, abzuwarten, ob die Beklagte das Zwangsgeld, soweit es bei den Klägern wegen eines ihnen zuzurechnenden Verstoßes gegen die vollziehbare Baueinstellungsverfügung angefallen sein sollte, irgendwann von ihnen verlangt. Folglich ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Berufung wird nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zugelassen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die Kläger begehren die derzeit von der Beklagten nicht in Abrede gestellte Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sind, das im Bescheid vom 28.04.2014 festgesetzte und unter dem 12.12.2017 von ihnen angeforderte Zwangsgeld zu leisten. Die Kläger erwarben von ihrem Sohn mit notariellem Kaufvertrag vom 13.03.2017 das Grundstück .... Auf diesem befindet sich ein massives, einen Raum umfassendes Gebäude, das nach ihren Angaben der Freizeitgestaltung dient. Gegenüber dem Sohn der Kläger war am 28.04.2014 eine Baueinstellungsverfügung ergangen, die für sofort vollziehbar erklärt und mit der für den Fall des Verstoßes ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 € angedroht und festgesetzt worden war. Diese Verfügung wurde den Klägern am 13.11.2017 als Rechtsnachfolger bekannt gegeben. Bei einer Ortsbesichtigung am 05.12.2017 wurde festgestellt, dass nach der letzten, einige Jahre zurückliegenden Ortsbesichtigung weitere Bauarbeiten vorgenommen worden waren. Gegenüber dem Sohn der Kläger war weiterhin unter dem 31.10.2014 eine Beseitigungsanordnung für das Gebäude erlassen worden, gegen die der Sohn Widerspruch erhoben hatte. Auch diese Verfügung wurde den Klägern am 13.11.2017 als Rechtsnachfolger bekannt gegeben. Am 23.11.2017 erhoben die Kläger als Rechtsnachfolger gegen die Bescheide vom 13.11.2017 - sowohl die Baueinstellung als auch die Beseitigungsanordnung - Widerspruch. Mit der an die Kläger gerichteten Zwangsgeldanforderung vom 12.12.2017 forderte die Beklagte das Zwangsgeld in Höhe von 1.000 € an. Die Kläger forderten daraufhin die Beklagte mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 21.12.2017 auf binnen 8 Tagen zu erklären, dass das Zwangsgeld nicht gegenüber ihrem Mandanten geltend gemacht werde; nach Ablauf der Frist werde eine Feststellungsklage erhoben. Mit der Mahnung vom 08.03.2018 mahnte die Beklagte das Zwangsgeld gemäß der Festsetzung vom 12.12.2017 beim Sohn der Kläger an. Unter dem 03.04.2018 fragte die Beklagte bei den Klägern nach, in welchem Zustand sie das Gebäude nach dem Kauf übernommen hatten; zum Zeitpunkt der Bescheide zur Baueinstellung und Beseitigung habe es sich bei dem Gebäude um einen unverputzten Rohbau ohne Fenster und Dach gehandelt. Mit Schreiben vom 09.04.2018 forderten die Kläger die Beklagte auf, den Zwangsgeldbescheid binnen 8 Tagen aufzuheben, weil anderenfalls Klage erhoben werde. Die Beklagte erwiderte mit Schreiben an den Bevollmächtigten der Kläger vom 07.05.2018, dass „aufgrund der Tatsache, dass von uns versehentlich eine falsche Personenkontonummer bei der Zwangsgeldanforderung eingesetzt wurde und den damit verbundenen Irritationen, wurde das Zwangsgeld zwischenzeitlich verwaltungsintern in Abgang gestellt, und ist vorerst von den Klägern auch nicht zu zahlen. Eine erneute Zwangsgeldanforderung behalten wir uns vor. Da es sich bei einer Zwangsgeldanforderung um keinen Bescheid handelt, ist eine förmliche Aufhebung auch nicht erforderlich.“ Am 24.09.2018 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Klage auf die Feststellung erhoben, dass sie nicht verpflichtet sind, das im Bescheid vom 28.04.2014 festgesetzte und unter dem 12.12.2017 angeforderte Zwangsgeld zu leisten. Zur Begründung machen sie geltend, die Klage sei als Feststellungsklage zulässig, da vorliegend nicht die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts in Frage stehe, sondern die des Verwaltungszwangs als Realakt. Die Beklagte schicke Mahnungen sowohl an den Kläger zu 1. als auch an dessen Sohn und habe das auch noch getan, nachdem sie zur Bestätigung aufgefordert worden sei, dass kein Zwangsgeld mehr gefordert werde. Die Mahnungen zeigten, dass die Beklagte gewillt sei, eine Zwangsvollstreckung durchzuführen. Diese sei aber nicht rechtmäßig, da die Voraussetzungen dafür nicht vorlägen. Die Beklagte habe keine Kenntnis, wer wann in welcher Art und Weise Arbeiten an der Anlage vorgenommen habe und habe somit keine Kenntnis darüber, zu welchem Zeitpunkt gegen die Baueinstellungsverfügung verstoßen worden sei. Das zeige sich auch dadurch, dass sie bei den Klägern angefragt habe, wer den Verstoß begangen habe. Außerdem versende sie Mahnungen an irgendwelche Beteiligten. Die Beklagte habe lückenhaft dokumentiert und erst nach Jahren festgestellt, dass irgendjemand gegen die Einstellungsverfügung verstoßen habe. Wer den Verstoß jedoch begangen habe und von wem das Zwangsgeld somit anzufordern sei, darüber bestünden bei der Beklagten keine Kenntnisse. Das könne nicht dazu führen, dass einer der Beteiligten herausgesucht und mit einem Zwangsgeld konfrontiert werde. Aus dem Umstand, dass die Mahnungen an ihren Sohn geschickt worden seien, könne nicht geschlossen werden, dass sie nicht beschwert seien. Denn der Mahnung habe die Forderung zugrunde gelegen, die zuvor gegen sie geltend gemacht worden sei. Mit dem Versenden der Mahnung habe die Beklagte auch bei den Klägern den Eindruck erweckt, dass sie die Forderung weiter verfolge und von ihr gerade nicht – vorübergehend – Abstand nehme. Daran müsse sie sich festhalten lassen. Mit dem Einstellungsbescheid vom 17.10.2018 hat der Kreisrechtsausschuss das Widerspruchsverfahren des Sohnes der Kläger gegen die Beseitigungsanordnung eingestellt, nachdem das Grundstück an die Kläger übertragen wurde und die Beklagte die Kläger als Rechtsnachfolger in Anspruch genommen hat. Mit Widerspruchsbescheid aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2018 hat der Kreisrechtsausschuss den Widerspruch der Kläger gegen die Beseitigungsanordnung vom 31.10.2014 zurückgewiesen. Dagegen haben die Kläger am 22.11.2018 Klage erhoben, die unter der Geschäftsnummer 5 K 2001/18 anhängig ist. Die Kläger beantragen, festzustellen, dass sie nicht verpflichtet sind, das im Bescheid vom 28.04.2014 festgesetzte und unter dem 12.12.2017 angeforderte Zwangsgeld zu leisten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Zwangsgeldanforderung an die Kläger sei im Hinblick darauf erfolgt, dass der Baueinstellungsverfügung vom 28.04.2014 zuwider weitere Bauarbeiten an dem Gebäude vorgenommen worden seien. Mahnungen an die Kläger seien nicht ergangen. Die Mahnungen an den Sohn seien gegenstandslos, dessen Widerspruchsverfahren gegen die Beseitigungsanordnung eingestellt worden. Den Klägern sei mit dem Schreiben vom 07.05.2018 mitgeteilt worden, dass von einer weiteren Zwangsgeldanforderung gegenüber den Klägern vorläufig abgesehen werde. Folglich bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Feststellung. Wegen den Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.