Urteil
5 K 1101/18
Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2019:0523.5K1101.18.00
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Leitsätze
1. Die Behörde hat über den Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis unter Berücksichtigung des Zwecks der Erlaubnispflicht, der in dem öffentlich-rechtlichen Bedürfnis zu sehen ist, zeitlich und örtlich gegenläufige Interessen verschiedener Straßenbenutzer auszugleichen, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.(Rn.26)
2. Der gesetzliche Erlaubnisvorbehalt für eine straßen- und wegerechtliche Sondernutzung soll eine Nutzung der betroffenen Straßen und Wege sicherstellen, die den Widmungszweck, insbesondere den Gemeingebrauch, nicht wesentlich beeinträchtigt.(Rn.28)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Behörde hat über den Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis unter Berücksichtigung des Zwecks der Erlaubnispflicht, der in dem öffentlich-rechtlichen Bedürfnis zu sehen ist, zeitlich und örtlich gegenläufige Interessen verschiedener Straßenbenutzer auszugleichen, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.(Rn.26) 2. Der gesetzliche Erlaubnisvorbehalt für eine straßen- und wegerechtliche Sondernutzung soll eine Nutzung der betroffenen Straßen und Wege sicherstellen, die den Widmungszweck, insbesondere den Gemeingebrauch, nicht wesentlich beeinträchtigt.(Rn.28) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen einer mobilen 1,80 m breiten und 2 m hohen Windschutzwand in der Fußgängerzone. Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kommt allein § 18 SStrG in Betracht. Danach bedarf die Benutzung öffentlicher Straßen und Plätze über den Gemeingebrauch hinaus der Erlaubnis der Straßenbehörde. Die Voraussetzungen, unter denen die Sondernutzungserlaubnis erteilt wird, sind im Gesetz nicht näher geregelt. Allgemein wird angenommen, dass die Behörde über den Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis unter Berücksichtigung des Zwecks der Erlaubnispflicht, der in dem öffentlich-rechtlichen Bedürfnis zu sehen ist, zeitlich und örtlich gegenläufige Interessen verschiedener Straßenbenutzer auszugleichen, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat.4OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.4.1994 – 2 W 18/94 –, ZfSch 1994, 271, zitiert nach juris; Fickert, Straßenrecht in Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl., § 18 Rdnr. 17; Stahlhut in Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl., S. 834, Rdnr. 14OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.4.1994 – 2 W 18/94 –, ZfSch 1994, 271, zitiert nach juris; Fickert, Straßenrecht in Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl., § 18 Rdnr. 17; Stahlhut in Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl., S. 834, Rdnr. 14 Dabei steht dem Kläger ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung zu, welche – freilich innerhalb der Grenzen des § 114 VwGO – der vollumfänglichen gerichtlichen Überprüfung unterliegt.5Fickert, Straßenrecht in Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl., § 18 Rdnr. 17Fickert, Straßenrecht in Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl., § 18 Rdnr. 17 Dementsprechend ist bei der Entscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis eine Abwägung vorzunehmen zwischen den Interessen desjenigen, der die in Rede stehende Sondernutzung ausüben will, und den möglicherweise entgegenstehenden straßenrechtlichen Gesichtspunkten.6OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.4.1994 – 2 W 18/94 –, a.a.O., juris-Rdnr. 2OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.4.1994 – 2 W 18/94 –, a.a.O., juris-Rdnr. 2 Dabei hat die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Der gesetzliche Erlaubnisvorbehalt für eine straßen- und wegerechtliche Sondernutzung soll eine Nutzung der betroffenen Straßen und Wege sicherstellen, die den Widmungszweck, insbesondere den Gemeingebrauch, nicht wesentlich beeinträchtigt. Damit dient das präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt in erster Linie der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs, so wie ihn die Widmung der öffentlichen Sache zulässt. Neben der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im engeren Sinne können auch sonstige Ordnungsgesichtspunkte in das Ermessen eingestellt werden, die in einem sachlichen Zusammenhang mit der Straße und deren Widmungszweck stehen. Zu diesen Gründen gehören insbesondere ein einwandfreier Straßenzustand (Schutz des Straßengrunds und des Zubehörs), der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger oder Belange des Straßen- und Stadtbildes, d.h. baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen mit Bezug zur Straße aufgrund eines konkreten Gestaltungskonzepts (Vermeidung einer Übermöblierung des öffentlichen Straßenraums, Schutz eines bestimmten Straßen- und Platzbildes und Ähnliches).7OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 02.08.2006 - 11 A 2642/04 -, juris und vom 01.07.2014 - 11 A 1081/12 - NVwZ-RR 2014, 710 = VRS 127, 215OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 02.08.2006 - 11 A 2642/04 -, juris und vom 01.07.2014 - 11 A 1081/12 - NVwZ-RR 2014, 710 = VRS 127, 215 Das ihr nach Maßgabe dieser Grundsätze eingeräumte Ermessen hat die Beklagte durch Erlass einer Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Verkehrsflächen vom 08.05.2008 in der Fassung der letzten Änderung vom 14.12.2017 sowie durch die Satzung betreffend örtliche Bauvorschriften zur Gestaltung, zum Schutze und zur Erhaltung des Orts- und Straßenbildes sowie zur Durchführung bestimmter gestalterischer Absichten in Teilbereichen der Innenstadt (Altstadtsatzung) vom 11.11.1985 konkretisiert, was zur Folge hat, dass die Erwägungen, auf die eine Ermessensentscheidung über die Erteilung bzw. Ablehnung einer Sondernutzungserlaubnis gestützt wird, mit den selbst gesetzten Entscheidungsvorgaben in Einklang zu bringen sein müssen.8zur Ermessensbindung durch behördliche Praxis bzw. Verwaltungsvorschriften: Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl., § 114 Rdnrn. 14 ff., m. w. Nachw.zur Ermessensbindung durch behördliche Praxis bzw. Verwaltungsvorschriften: Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl., § 114 Rdnrn. 14 ff., m. w. Nachw. Nach § 2 der Sondernutzungssatzung bedarf die Benutzung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Gemeindestraßen und Plätze für nicht vorwiegend dem Verkehr dienende Zwecke als über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung der Erlaubnis. Die Benutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist oder als erteilt gilt. Keiner Erlaubnis bedürfen nach § 7 1. Teile baulicher Anlagen, die Gegenstand eines förmlichen Anzeige- oder Genehmigungsverfahrens nach der Saarländischen Bauordnung waren, 2. Sonnenschutzeinrichtungen, Markisen und Warenautomaten, die innerhalb einer Höhe von 3 m nicht mehr als 30 cm in den Gehweg hineinragen. Das Gebührenverzeichnis konkretisiert weiterhin, welche Sondernutzungen dem Grunde nach genehmigungsfähig sind. Für den Bereich der Nutzung von öffentlichen Flächen etwa für die Gastronomie bestimmt Ziffer 4 die Gebühr für die Aufstellung von Tischen und Sitzgelegenheiten zu gewerblichen Zwecken für je angefangene 10 m2 beanspruchter Verkehrsfläche differenziert nach Innenstadt und sonstigen Bereichen und gestaffelt nach der Dauer. In der Präambel der Altstadtsatzung heißt es u.a.: Die Altstadtbereiche mit ihren aus der Festungszeit stammenden, nach Straßen- und Parzellenzuschnitt, nach Bauflucht und Höhe, nach Fassaden und Dachgestaltung miteinander verwandten Bauten sind seit einigen Jahren Ziel einer intensiven, bislang sich überwiegend im gastronomischen Bereich manifestierenden gewerblichen Nutzung, die bewusst auf die Altstadtvorteile (Eindruck des Historischen, Gewachsenen, Kleinmaßstäblichen; Gefühl der Geborgenheit) abgestellt. Dieses Altstadtkapital ist nicht unerschöpflich. Durch modische Eingriffe wie Fassadenänderungen, bei denen die ehemals feingliedrige Aufteilung für das Erdgeschoss ganz beseitigt wird, durch Veränderungen in Höhe und Dachgestaltung (Maßstab), durch Beseitigung von Sprossenfenstern, gleisnerische Werbeeinrichtungen können bestehende Bezüge gestört und schließlich das Gesamtbild so zerstört werden, dass nur noch etwa übrig bleibt, das Altstadt sein will, aber nicht mehr ist. Ein derartiges Gebilde wäre doppelt wertlos, einerseits als Ensemble, das mit dem Anspruch auftritt, besonders geschichtsträchtig zu sein und den Bürger und Besucher Eigenart erfahren zu lassen, andererseits als Schauplatz kommerzieller Nutzung, die den Altstadteffekt als Basis sucht. Dieser Entwertungsgefahr soll die nachstehende Satzung begegnen. Durch sie soll keineswegs jede bauliche Entwicklung der Altstadt verhindert werden. Sie soll vielmehr Wege aufzeigen, neuen Bedürfnissen unter Wahrung der Eigenart der Altstadt, d.h. ihrer architektonischen und städtebaulichen Werte, durch sorgfältige, maßstabsbezogene Fortentwicklung der vorhandenen Bausubstanz Rechnung zu tragen. Alle Neu- und Umbauten sowie Fassaden sind demnach so zu gestalten, dass sie sich in das historische Bild der Altstadt einwandfrei einfügen. Auf dieser Grundlage hat die Beklagte die Erteilung der beantragten Sondernutzungserlaubnis abgelehnt: Das Aufstellen von Windparavents beeinträchtige das historische Erscheinungsbild der Altstadt. Dagegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass sich am Standort der „...“ erstmals eine Gaststätte befinde, ändert das an der Einschätzung der Beklagten nichts, dass Windparavents nicht zum historischen Erscheinungsbild einer 300 Jahre alten Altstadt gehören. Allein der Umstand, dass Windparavents Gästen den Aufenthalt im Freien auch bei weniger gastlichen Wetterverhältnissen angenehmer gestalten, begründet insbesondere vor dem Hintergrund, dass solche Komfortverbesserungen in der Vergangen unüblich waren und deshalb gerade nicht dem Wesen der historischen Altstadt entsprechen, keinen rechtlichen Ansatz, um für den Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Sondernutzungserlaubnis zu begründen. Mit dem erheblichen Lagevorteil der „...“ am Eingang der Altstadt von Südwesten gerade in Bezug auf das Ankommen und damit verbunden das „Sehen und Gesehen werden“ der Gäste korrespondiert rein situations- bzw. lagegebunden der Nachteil, dass es dort etwa an der markantesten Stelle ... zu bestimmten Jahreszeiten und Wetterlagen etwas mehr „zieht“. Allerdings gehört es nicht zu den zwingenden Aufgaben (Pflichten) der Beklagten, solche (nur auf einen bestimmten Punkt begrenzte) Lagenachteile durch Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen auszugleichen. Damit stehen die ermessenslenkenden Bestimmungen der Beklagten (Sondernutzungssatzung und Altstadtsatzung) einer Erlaubniserteilung entgegen. Folglich ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Berufung wird nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zugelassen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 2 GKG. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung eines Windschutzes für die Außengastronomie. Er betreibt die Gaststätte „...“ in A-Stadt, .... Mit Schreiben vom 07.12.2017 beantragte er bei der Beklagten die Genehmigung zur Aufstellung „von zwei Windschutzparavents“ auf der genehmigten Außenfläche vor der Gaststätte. Ausweislich eines Aktenvermerks der Beklagten vom 22.12.2017 sei der Betriebsleiterin der „...“ bei einer persönlichen Vorsprache in der Gaststätte Ende November 2017 erläutert worden, dass die Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von Tischen und Stühlen (Terrassenerlaubnis) nicht zum Aufstellen von Einfriedungen, Bierzeltgarnituren, Liegestühlen o.ä. und damit auch nicht von Windschutzparavents berechtige. Da sich die Betriebsleiterin äußerst unkooperativ gezeigt und gesagt habe, dass sie die nicht wegnehmen werde, sei ein entsprechendes Bußgeldverfahren eingeleitet worden. Am 05.12.2017 habe der Kläger bei der Beklagten persönlich vorgesprochen. Dabei sei ihm der Sachverhalt nochmals ausführlich erläutert worden. Ihm sei die Möglichkeit eröffnet worden, einen formlosen Antrag zur Aufstellung der Windschutzparavents zustellen. Er sei aber darauf hingewiesen worden, dass die Angelegenheit insbesondere mit dem Amt für Stadtplanung und Denkmalpflege abgeklärt werden müsse. Das Amt für Stadtplanung und Denkmalpflege gab am 02.01.2018 zu dem Vorhaben folgende Stellungnahme ab: „Der öffentliche Straßenraum wird durch die ihn bildenden Gebäudefassaden städtebaulich geprägt und gefasst. Durch das Aufstellen verschiedenster Möblierungen wie Tische, Stühle, Sonnenschirme usw. wird dieser Freiraum beeinträchtigt. Daher sind solche Beeinträchtigungen möglichst zu minimieren und auf eine temporäre Nutzung zu beschränken. Alles was dauerhaft aufgestellt und nicht täglich abgeräumt oder aufgrund seiner Größe eingefahren bzw. zusammengepackt werden kann, sollte unterbleiben. Der öffentliche Freiraum darf daher nur in begrenztem und insbesondere in temporärem Maß durch Möblierung und ähnliche Einrichtungen beeinträchtigt werden. Aus diesem Grund hat das Stadtplanungsamt bereits mit E-Mail vom 27. September 2017 um die Beseitigung des massiven Sonnenschutz- und Heizungselementes vor der Gaststätte „...“ gebeten. Die Aufstellung von Einfriedungen in Form von Windschutzelementen stellt nun eine weitere Verschärfung der Gesamtproblematik vor der Gaststätte „...“ dar. Solche Elemente führen zu einer weiteren Verstellung des öffentlichen Raums, so dass dieser immer weniger als solcher erkannt wird. Vielmehr vermittelt der Vorbereich der Gaststätte „...“ inzwischen eher den Eindruck einer privaten Gaststättenterrasse. Hierdurch verliert der öffentliche Raum an Struktur und städtebaulicher Qualität. Das Zulassen von Einfriedungen im öffentlichen Raum hätte zudem eine Vielzahl von abgegrenzten Terrassenbereichen zur Folge, die allesamt durch unterschiedliches und nicht aufeinander abgestimmtes Material geprägt wären. Aus Sicht des Stadtplanungsamtes ist das Aufstellen von Windschutzparavents daher weiterhin nicht zuzulassen. Gleiches gilt für die o.g. neuartigen massiven Sonnenschutz- und Heizanlagen. Gemäß § 7 Nr. 2 der aktuellen Sondernutzungssatzung sind solche Anlagen unzulässig. Mit Bescheid vom 31.01.2018 lehnte die Beklagte den Antrag auf Genehmigung zum Aufstellen von zwei Windschutzwänden auf öffentlicher Verkehrsfläche innerhalb der (genehmigten) Terrassenfläche ... ab: Nach § 18 StrG bedürfe die Benutzung öffentlicher Straßen und Plätze über den Gemeingebrauch hinaus der Erlaubnis der Straßenbehörde. Das Vorhaben im öffentlichen Verkehrsbereich zwei Windschutzwände auf der Terrassenfläche vor der „...“ aufzustellen, stelle eine Sondernutzung dar und bedürfe der Erlaubnis, weil es sich bei Windschutzwänden nicht um erlaubnisfreie Sondernutzungen gemäß § 7 der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen handele. Bereits vor dem Antrag vom 07.12.2017 sei der Betriebsleiterin die Aufstellung der Windschutzwände untersagt worden. Denn nach Auflage 7 der Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von Tischen und Stühlen vom 15.02.2017 berechtige die Erlaubnis nicht zum Aufstellen von Einfriedungen, Bierzeltgarnituren, Liegestühlen o.ä.. Eine „Einfriedung“ sei eine Anlage, die dazu bestimmt sei, ein Grundstück vollständig oder teilweise zu umschließen und nach außen abzuschirmen, um unbefugtes Betreten oder Verlassen, fremde Einsicht oder sonstige störende Einwirkungen (z.B. Lärm, Wind, Straßenschmutz usw.) abzuwehren. Als Einfriedung sei deshalb alles anzusehen, was ein Grundstück oder Teile eines Grundstücks gegenüber der Außenwelt schützen und ein Hindernis für alles sein soll, was von außen her den Frieden des Grundstücks stören und dessen Nutzung beeinträchtigen könnte.1VG Düsseldorf, Beschluss vom 27.03.2013 - 25 L 1070/03 -VG Düsseldorf, Beschluss vom 27.03.2013 - 25 L 1070/03 - Windschutzwände fielen darunter. Das Verbot, Einfriedungen aufzustellen, begründe sich u.a. darin, dass durch die Aufstellung von Zäunen, Windschutzelementen und dergleichen eine Art „Abgrenzung“ entstehen würde, die dann eine Behinderung für eventuelle Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes oder der Feuerwehr zur Folge hätte, da diese nicht mehr ungehindert zu einer Einsatzstelle fahren könnten bzw. notwendige Aufstellungs- oder Anleiterflächen verloren gingen. Zudem würde die Aufstellung von solchen Windschutzwänden auch bedeuten, dass Passanten, die sich im Bereich aufhielten, nicht mehr problemlos ausweichen könnten, da die Einfriedung im Ernstfall einem Hindernis gleichkomme, was eine zusätzliche Gefahr darstelle. Doch auch ohne das Vorliegen einer konkreten Gefahr stellten Einfriedungen eine Beeinträchtigung etwa für die Bediensteten der Straßenreinigung dar, da diese die Fußgängerzonen in der Altstadt aufgrund der Beschaffenheit der eingesetzten Kehrmaschinen nicht mehr effizient säubern könnten. Darüber hinaus habe sich auch das Amt für Stadtplanung und Denkmalpflege gegen die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ausgesprochen. Aus städtebaulichen Gründen sei die Aufstellung von Windschutzparavents daher weiterhin nicht zuzulassen, da solche Elemente zu einer weiteren Verstellung des öffentlichen Raumes führen würden und dieser somit immer weniger als solcher erkannt werde und auch an Struktur und städtebaulicher Qualität verliere. Insbesondere sei im Falle der Erlaubniserteilung für das Aufstellen von Einfriedungen eine Vielzahl von abgegrenzten Terrassenbereichen im öffentlichen Raum zu befürchten, die allesamt durch unterschiedliches und nicht aufeinander abgestimmtes Material geprägt wären. Dass städtebauliche und baugestalterische Belange bei der Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für eine gewerbliche Sondernutzung in einem Fußgängerbereich berücksichtigt werden dürften, wenn sie einen sachlichen Bezug zur Straße hätten und ein konkretes Gestaltungskonzept der Gemeinde vorliege, ergebe sich aus dem Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 02.11.2009 – 5 S 3121/08 – und dem Urteil vom 09.12.1999 – 5 S 2051/98. Vorliegend sei die Satzung betreffend örtlicher Bauvorschriften der Kreisstadt zur Gestaltung, zum Schutze und zur Erhaltung des Orts- und Straßenbildes sowie zur Durchführung bestimmter gestalterischer Absichten in Teilbereichen der Innerstadt (Altstadtsatzung) bereits am 31.12.1985 in Kraft getreten. Die Satzung solle nach der Präambel einer Entwertungsgefahr begegnen. Keineswegs solle jede bauliche Entwicklung der Altstadt verhindert werden. Sie solle vielmehr Wege aufzeigen, neuen Nutzungsbedürfnissen unter Wahrung der Eigenart der Altstadt, d.h. ihrer architektonischen und städtebaulichen Werte, durch sorgfältige, maßstabsbezogene Fortentwicklung der vorhandenen Bausubstanz Rechnung zu tragen. Alle bisher aufgezeigten Aspekte, die gegen die Aufstellung der beantragten Windschutzwände sprächen, würden durch den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) zusätzlich verstärkt. Denn im Falle der Erlaubniserteilung müssten entsprechende Anträge anderer Gastronomen in der Altstadt bei Vorliegen gleicher Voraussetzungen ebenfalls positiv beschieden werden. Das sei von den städtebaulichen und baugestalterischen Belangen abgesehen insbesondere auch aus Gründen der Gefahrenabwehr nicht tragbar. Zudem sei in der Vergangenheit bereits mehrfach entschieden und zuletzt im August 2017 durchgesetzt worden, dass Einfriedungen in der ... Altstadt nicht zulässig seien und Zäune, Windschutzelemente usw., die von den jeweiligen Gaststättenbetreibern aufgestellt worden seien, zu entfernen seien. Deshalb sei das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Sinne der Gefahrenabwehr höher zu gewichten als die individuellen Geschäftsinteressen des Antragstellers, die er mit der Aufstellung der Windschutzwände „zum Wohle seiner Gäste“ verfolge. Am 02.03.2018 erhob der Kläger Widerspruch gegen den ihm seinen Angaben zufolge „am 03.02.2018 zugestellten“ Bescheid vom 31.01.2018. Den Widerspruch wies der Rechtsausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 20.07.2018 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2018 zurück: Die Aufstellung der Paravents stelle eine Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus dar und bedürfe nach § 18 Abs. 1 SStrG der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis, die im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten stehe. Der Beklagten sei zuzustimmen, dass eine solche Erlaubnis nur im Ausnahmefall genehmigt werden könne, damit die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht gefährdet werde und die übrigen Straßennutzer nicht in ihrem Gemeingebrauch beeinträchtigt würden. Die Ermessenserwägungen der Beklagten würden vom Rechtsausschuss geteilt, der die (Außen-) Bestuhlung in der ... Altstadt unter Brandschutzgesichtspunkten insbesondere in der warmen Jahreszeit bereits auch ohne die beantragten Windschutzwände als grenzwertig ansehe und diese das Problem noch verschärften. Dabei komme es letztlich nicht darauf an, dass die Beklagte die Windschutzwände als Einfriedungen bezeichnet habe. Entscheidend sei, dass die Paravents den für Rettungsfahrzeuge noch verbleibenden Raum von der Natur der Sache her noch verkleinern würden, was angesichts der ohnehin vorherrschenden Enge als nicht vertretbar erscheine. Dabei komme es auch nicht darauf an, ob es sich im Hauptantrag um zwei oder im Hilfsantrag lediglich einen Paravent handele. Gleichheitsgesichtspunkte (Art. 3 GG) stünden dem Kläger nicht zur Seite, da feststehe, dass die Angaben der Beklagten zur Ablehnung vergleichbarer Fälle in der Vergangenheit zuträfen und entgegenstehende Anhaltspunkte weder vorgetragen noch ersichtlich seien. Der Kläger könne sich schließlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die ihm erteilte Erlaubnis bereits das Recht beinhalte, Einrichtungen des Windschutzes zum Fernhalten von Zugluft von seinen Gästen aufzustellen. Dabei komme es auch nicht darauf an, ob es sich bei den Windschutzwänden um Einfriedungen handele, da die Erlaubnis ausdrücklich auch nicht zum Aufstellen ähnlicher Einrichtungen wie Einfriedungen, Bierzeltgarnituren und Liegestühlen und damit auch von Paravents berechtigte. Den vom Kläger herangezogenen Vergleich zu Markisen und deren Schutz vor witterungsbedingten Faktoren („Sonne“) könne der Rechtsausschuss nicht nachvollziehen. Darüber hinaus sei in der Rechtsprechung2VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.11.2009 - 5 S 3121/08 - und Urteil vom 09.12.1999 - 5 S 2051/98 -VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.11.2009 - 5 S 3121/08 - und Urteil vom 09.12.1999 - 5 S 2051/98 - anerkannt, dass bei der Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach Straßenrecht auch städtebauliche und baugestalterische Belange berücksichtigt werden dürften, wenn sie einen sachlichen Bezug zur Straße hätten und ein konkretes Gestaltungskonzept der Gemeinde vorliege. Das sei mit der Satzung betreffend örtliche Bauvorschriften der Kreisstadt zur Gestaltung, zum Schutz und zur Erhaltung des Orts- und Straßenbildes sowie zur Durchführung bestimmter gestalterischer Absichten in Teilbereichen der Innenstadt (Altstadtsatzung) vom 11.11.1985 der Fall. Da die Prüfungskompetenz der Widerspruchsbehörde nach § 8 Abs. 2 AGVwGO auf eine reine Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt sei, dürfe der Rechtsausschuss keine Zweckmäßigkeitserwägungen anstellen. Auf dieser Grundlage stütze sich der angegriffene Bescheid auf formell wie materiell gültiges Ortsrechts. Dass die Altstadtsatzung unter Verletzung von Form- bzw. Verfahrensvorschriften zustande gekommen sei, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Rechtsausschuss, dem keine Normverwerfungskompetenz zustehe, habe die Altstadtsatzung als gültiges Ortsrecht anzusehen.3OVG des Saarlandes, Urteil vom 09.12.1991 - 1 R 25/91 -OVG des Saarlandes, Urteil vom 09.12.1991 - 1 R 25/91 - Am 13.08.2018 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, er sei im Besitze einer Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von Tischen und Stühlen entlang der Fassade der Gaststätte ... (sogenannte Terrassenerlaubnis) vom 15.02.2017. Die Straße verlaufe in Ost-Westrichtung und damit in den beiden Hauptwindrichtungen. Zu Schutz seiner Gäste, die sich in der der Fensteranlage der Gaststätte zugewandten ersten Sitzreihe der Terrasse niederließen, habe er eine Windschutzwand gegen die Zugluft aufgestellt, die sich bei entsprechenden Windverhältnissen in starker Weise um diese Hausecke bilde. Soweit er die Aufstellung einer weiteren Windschutzwand zum Schutze der Gäste in der zweiten Sitzreihe der Terrasse beantragt habe, verfolge er diesen Antrag mit der Klage nicht weiter, da von dieser Schutzwand möglicherweise eine gewisse, wenn auch geringfügige Beeinträchtigung für Rettungsfahrzeuge ausgehen könnte. Zudem habe sich herausgestellt, dass die Schutzwirkung dieser Wand gegen Wind gering sei. Im Verwaltungsverfahren seien zahlreiche Argumente ausgetauscht worden; soweit sie zur Begründung der Notwendigkeit und Zulässigkeit der Aufstellung der Windschutzwand unmittelbar an der Hausecke vorgebracht worden seien, werde darauf verwiesen. Im Widerspruchsbescheid sei als entscheidend angesehen worden, dass die Paravents den für Rettungsfahrzeuge noch verbleibenden Raum von der Natur der Sache her noch verkleinern würden, was angesichts der ohnehin herrschenden Enge als nicht mehr vertretbar erscheine, ohne dass es darauf ankomme, ob es sich um einen oder zwei Paravents handele. Diese Auffassung könne nicht ernsthaft aufrechterhalten bleiben. Der Paravent an der Hausecke reiche nicht weiter in die Straßenfläche hinein als die erste Reihe von Tischen und Stühlen, er sei selbststehend und nicht mit dem Boden verbunden, könne mit wenig Aufwand weggeräumt werden und darüber hinaus gebe es andere Hindernisse, die unbeweglich seien und verhinderten, dass Rettungsfahrzeuge diesen Bereich überhaupt befahren könnten. Bekanntlich diene als Rettungsgasse der Bereich rechts der straßenmittig aufgestellten Laternenreihe, in dem es in der gesamten ... keine Sondernutzungsrechte gebe. Dass ein Paravent an der Hausecke geeignet sein sollte, den verbleibenden Raum für Rettungsfahrzeuge zu verkleinern, sei abwegig. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 31.01.2018 und den Widerspruchsbescheid aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Erlaubnis zum Aufstellen einer mobilen Windschutzwand mit einer Breite von 1,80 m und einer Höhe von 2 m, im unteren Bereich in einer Höhe von ca. 80 cm aus Metall und darüber aus Glas gefertigt, an der Gaststätte „...“ in ... und in Verlängerung der ... Fassade zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt zunächst vollumfänglich auf die angegriffene Entscheidung und den Widerspruchsbescheid Bezug und erklärt im Hinblick auf die Klagebegründung, dass es sehr wohl einen Unterschied mache, ob nur Tische und Stühle aufgestellt würden oder aber der Weg durch durchgehende Hindernisse wie hier eines Paravents versperrt werde. Bei der ... handele es sich um eine vor allem mit Fußgängerverkehr gut frequentierte Straße, die vorrangig einem sicheren und leichten Verkehr diene. Daher seien Sondernutzungen jeder Art als Einschränkung des Verkehrs aus gutem Grund einem Genehmigungsverfahren unterworfen. Ohne einen Paravent bleibe es Fußgängern etwa möglich zwischen Stühlen hindurchzutreten, um einem Rettungswagen oder sonstigem Fahrzeug Platz zu machen, damit dieser auf der freibleibenden Spur weiterfahren könne. In stark frequentierten Zeiten herrsche in diesem Bereich der Innenstadt eine sehr hohe Besucherdichte. Je stärker die Straßen verstellt seien, umso schwieriger sei die Sicherung von Rettungswegen, aber auch von Fluchtwegen im Falle einer Unglückssituation. Die Fotos in der Akte zeigten eindrücklich, wie weit die verschiedenen vom Kläger in den öffentlichen Verkehrsraum seinerzeit eingebrachten Gegenstände hineinwirkten. Daran ändere auch die Reduzierung des Antrags auf einen Paravent nichts. Auch dieser zwinge Passanten diesem auszuweichen und verändere damit die möglichen Verkehrswege. Die Beklagte habe sich deshalb dafür entschieden, eine derartige Möblierung nicht zuzulassen. Eine Zulassung würde eine Vielzahl solcher Einrichtungen nach sich ziehen. Wenn der Kläger mit dem Witterungsschutz seine Gäste schützen wolle, führe das im Ergebnis zu einer faktischen Erweiterung des witterungsgeschützten Gastraumes. Dafür gebe es keine Notwendigkeit. Die Beklagte könne auch nicht die wettermäßige Betroffenheit jedes einzelnen Gastwirtes der Altstadt abschätzen und eine weitergehende Möblierung des öffentlichen Verkehrsraums zulassen. Das Gericht hat die Örtlichkeit im Verfahren am 30.04.2019 in Augenschein genommen; wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Ortsbesichtigung Bezug genommen. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.