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Urteil

5 K 2306/17

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2019:1113.5K2306.17.00
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Leitsätze
1. Zur Flüchtlingsanerkennung eines für Projektakquise und -betreuung zuständigen Mitarbeiters einer Baufirma, die im Auftrag eines Provincial Reconstruction Teams (PRT) einer ungarischen Einheit der ISAF tätig war.(Rn.24) 2. Zur besonderen Gefährdungslage für Mitarbeiter für die ISAF tätiger Baufirmen.(Rn.42) 3. Zum Beweiswert afghanischer Dokumente.(Rn.40) 4. Zur Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitsbehörden.(Rn.45) 5. Zur Frage eines dauerhaften internen Schutzes in Kabul.(Rn.54)
Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 03.11.2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Flüchtlingsanerkennung eines für Projektakquise und -betreuung zuständigen Mitarbeiters einer Baufirma, die im Auftrag eines Provincial Reconstruction Teams (PRT) einer ungarischen Einheit der ISAF tätig war.(Rn.24) 2. Zur besonderen Gefährdungslage für Mitarbeiter für die ISAF tätiger Baufirmen.(Rn.42) 3. Zum Beweiswert afghanischer Dokumente.(Rn.40) 4. Zur Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitsbehörden.(Rn.45) 5. Zur Frage eines dauerhaften internen Schutzes in Kabul.(Rn.54) Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 03.11.2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig und bereits im Hauptantrag begründet. Soweit mit dem angefochtenen Bescheid der Beklagten die vom Kläger begehrte Flüchtlingsanerkennung abgelehnt wird, ist dies rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Nach der gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hat er vielmehr nach § 3 Abs. 1 AsylG - aufgrund der im vorliegenden Einzelfall individuell erlittenen Vorverfolgung - Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Eine Anerkennung auch als Asylberechtigter nach Art. 16a GG wurde für den jedenfalls nach seinem Vortrag auf dem Luftweg eingereisten Kläger hingegen im Klageverfahren nicht mehr beantragt und ist daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. I. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK),20BGBl. 1953 II S. 559, 560BGBl. 1953 II S. 559, 560 wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Dabei regelt § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 3 AsylG, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß Nr. 1 des § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK21Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 (Europäische Menschenrechtskonvention), BGBl. 1952 II S. 685, 953Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 (Europäische Menschenrechtskonvention), BGBl. 1952 II S. 685, 953 keine Abweichung zulässig ist; gleiches gilt gemäß Nr. 2 der Vorschrift für Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von 1. dem Staat, 2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder 3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Zwischen den in den §§ 3 Abs. 1 und 3b AsylG bezeichneten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Bei der Bewertung der Begründetheit der Verfolgungsfurcht reicht es gemäß § 3b Abs. 2 AsylG aus, wenn diese Merkmale dem Ausländer von seinem Verfolger lediglich zugeschrieben werden. Dabei ist die Frage, ob einem Schutzsuchenden eine politische Verfolgung oder eine sonstige in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannte Verfolgung droht, nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung anhand einer Prognose zu beurteilen, die von einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts auszugehen und die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat.22vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.01.2018 - 2 A 287/17 -, juris, Rn. 20vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.01.2018 - 2 A 287/17 -, juris, Rn. 20 Unter Berücksichtigung der einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben ist die Furcht vor Verfolgung begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen (Art. 2 lit. d Anerkennungsrichtlinie - ARL -).23Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden SchutzesRichtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu Grunde zu legen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.24vgl. zur Orientierung am Maßstab einer „tatsächlichen Gefahr“ (englisch: real risk) im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK etwa BVerwG, Urteile vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 147, und vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, BVerwGE 140, 22, sowie Beschluss vom 15.08.2017 - 1 B 120.17 -, jurisvgl. zur Orientierung am Maßstab einer „tatsächlichen Gefahr“ (englisch: real risk) im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK etwa BVerwG, Urteile vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 147, und vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, BVerwGE 140, 22, sowie Beschluss vom 15.08.2017 - 1 B 120.17 -, juris Dabei sind alle für eine Verfolgung sprechenden Gründe in ihrer gegenseitigen Einflussnahme und Abhängigkeit einer Gesamtwürdigung zu unterziehen.25vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.1983 - 9 C 158.80 -, BVerwGE 68, 106vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.1983 - 9 C 158.80 -, BVerwGE 68, 106 Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium bei der Beurteilung, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist. Die Betrachtung ist weder auf einen quantitativ zu ermittelnden überwiegenden Wahrscheinlichkeitseintritt reduziert, noch ist der quantitative Aspekt ausgeschlossen. Auch bei quantitativ nicht überwiegender Wahrscheinlichkeit einer Gefahr, d.h. einem mathematischen Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 %, kann eine politische Verfolgung gegeben sein, wenngleich die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht ausreicht, da ein vernünftig denkender Mensch sie außer Betracht lässt. Wenn sich aus den Gesamtumständen des Falles die reale Möglichkeit einer Verfolgung ergibt, riskiert kein verständiger Mensch die Rückkehr in das Herkunftsland. Bei der Abwägung aller Umstände bezieht der verständige, besonnen und vernünftig denkende Betrachter neben dem Alter des potentiellen Rückkehrers auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in gewissem Umfang ein. Es besteht ein erheblicher Unterschied, ob die Gefahr z.B. eines Verhörs ohne Folter, einer Inhaftierung über Stunden, Tage, Monate, Jahre, der Folter oder aber des „Verschwindenlassens“ oder der Todesstrafe droht.26vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011, a.a.O.vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011, a.a.O. Des Weiteren ist nach Art. 4 Abs. 4 ARL27a.a.O.a.a.O. die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchem Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar - d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss.28vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 - 10 C 24.08 -, BVerwGE 135, 252, m.w.N.vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 - 10 C 24.08 -, BVerwGE 135, 252, m.w.N. Das Gericht muss dabei die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals und von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung gewinnen. Aufgrund der Beweisschwierigkeiten, in denen sich der Schutzsuchende hinsichtlich der asylbegründenden Vorgänge im Heimatland regelmäßig befindet, muss sich das Gericht hinsichtlich dieser Umstände mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig ausgeschlossen werden können. Es genügt insoweit in der Regel Glaubhaftmachung, während für Vorgänge innerhalb des Zufluchtlandes prinzipiell der volle Nachweis zu fordern ist. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Kläger indes nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden.29vgl. BVerwG, Entscheidungen vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 -, vom 16.04.1985 - 9 C 109.84 - und vom 29.11.1977 - 1 C 33.71 -, jeweils zitiert nach jurisvgl. BVerwG, Entscheidungen vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 -, vom 16.04.1985 - 9 C 109.84 - und vom 29.11.1977 - 1 C 33.71 -, jeweils zitiert nach juris II. In Anwendung dieser Maßstäbe hat der Kläger ein individuelles Schicksal, das seine Vorverfolgung belegt, hinreichend glaubhaft gemacht. Das Gericht ist nach Durchführung der mündlichen Verhandlung aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit davon überzeugt, dass sein Vortrag jedenfalls im hier maßgeblichen Kern der Wahrheit entspricht und er in seinem Heimatland bereits Verfolgungsmaßnahmen erlitten hat und mit einem ernsthaften Schaden bedroht wurde sowie im Falle seiner Rückkehr hiervon erneut bedroht wäre. Im vorliegenden Einzelfall ist daher davon auszugehen, dass der Kläger nicht unverfolgt ausgereist ist, sondern in nahem zeitlichem Zusammenhang mit seiner Ausreise aus Afghanistan politische Verfolgung im Sinne der §§ 3 und 3a AsylG erlitten hat. Dabei kann dahinstehen, ob ihm die Umstände seines Kontakts mit den Sicherheitsbehörden, zu dem es aufgrund und infolge der von ihm geschilderten Verfolgungsmaßnahmen gekommen sei, im Einzelnen geglaubt werden kann oder nicht; immerhin stellen sich allerdings die nach der Bundesamtsanhörung im angefochtenen Bundesamtsbescheid insoweit - zumal vor dem Hintergrund seiner, offenbar persönlichkeitsbedingt, wortkargen Antworten - nachvollziehbar festgestellten Plausibilitätsmängel im Lichte seiner Klagebegründung und insbesondere seines Vortrags in der mündlichen Verhandlung wesentlich konsistenter dar. Darauf kommt es indes letztlich nicht an. Der Kläger, der ausweislich der von ihm vorgelegten und auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Unterlagen sein Studium der Betriebswirtschaft in Indien mit dem Bachelor of Commerce abgeschlossen hat, hat nämlich durchgängig und im Wesentlichen widerspruchsfrei vorgetragen, dass er vor dem Hintergrund seiner - jedenfalls teilweise durch entsprechende und auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogene Dokumente belegten - beruflichen Tätigkeit für in Afghanistan u.a. für die ISAF bzw. ein Provincial Reconstruction Team der seinerzeit in Pol-e Khomri stationierten ungarischen Streitkräfte tätigen Baufirmen (die Daniar Construction Company - DCL - bzw. die deutsche Firma RCDF) vor seiner Ausreise von den Taliban nicht nur mehrfach persönlich und konkret bedroht, sondern auch bereits Opfer eines Anschlags wurde. Das Gericht glaubt dem Kläger aufgrund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und trotz gewisser verbleibender Unklarheiten im Rahmen der gebotenen Beweiswürdigung jedenfalls diesen Kernbereich des von ihm geschilderten Geschehens. Sein Vortrag stellt sich als ganz überwiegend plausibel und in zentralen Bereichen des von ihm geschilderten Verfolgungsgeschehens als detailreich dar. Vor allem vermochte der Kläger sowohl in der mündlichen Verhandlung als auch bereits bei seiner Bundesamtsanhörung eine Vielzahl von kritischen Fragen und Vorhalten im Wesentlichen überzeugend, widerspruchsfrei und nachvollziehbar - wenn auch mitunter erst auf mehrere Nachfragen - zu beantworten, so dass Zweifel zwar nicht völlig, aber doch weitgehend und mit einem hinreichenden Grad an Gewissheit ausgeschlossen werden können. Somit ist jedenfalls davon auszugehen, dass er in seinem Heimatland vor seiner Ausreise konkreten Verfolgungsmaßnahmen einer terroristischen Organisation, nämlich der Taliban, ausgesetzt und weiterhin verfolgungsgefährdet war sowie im Falle seiner Rückkehr eine erneute Verfolgungsgefährdung nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen wäre. Die von der Beklagten im angefochtenen Bundesamtsbescheid erhobenen Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit des Vortrags des Klägers vermögen dagegen jedenfalls vor dem Hintergrund der mündlichen Verhandlung und der von ihm bereits im Bundesamtsverfahren vorgelegten - aber im angefochtenen Bescheid aus sich nicht erschließenden Gründen nicht einmal ansatzweise gewürdigten - Dokumente trotz gewisser Ungereimtheiten in seinem Vortrag im Ergebnis nicht durchzugreifen. Soweit das Bundesamt ausführt, seine Angaben zu den fluchtauslösenden Ereignissen seien vage, substanzlos und oberflächlich geblieben, überzeugt dies letztlich nicht. Der angefochtene Bescheid argumentiert hierzu, nicht nachvollziehbar und völlig unplausibel seien seine Ausführungen, wie der Kontakt mit der nationalen Sicherheitsbehörde Ende 2016 stattgefunden habe. So habe er einmal berichtet, er habe die Behörde aufgesucht, da er bedroht werde, ein anderes Mal habe er ausgeführt, er sei vorgeladen und ihm sei mitgeteilt worden, dass ein Attentat auf ihn geplant sei. Auch dass der Chef dieser Behörde ihn in der Nacht im Krankenhaus besucht und seine Besorgnis ausgedrückt hätte, entspreche in keiner Weise dem Behördenalltag und sei darüber hinaus aufgrund der Kürze der Zeit nicht glaubhaft. Dass der Chef der Polizeikommandantur im Krankenhaus erscheine und berichte, dass ein weiteres Attentat auf ihn geplant sei, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar und völlig unplausibel. Es ergebe vor dem Hintergrund, dass er noch in der Nacht im Krankenhaus in den hinteren Teil verlegt worden sei, sich aber am Folgetag für weitere 20 Tage bis zu seiner Ausreise schutzlos zu Hause aufgehalten habe, überhaupt keinen Sinn. Da er es nicht für notwendig erachtet habe, sich zu verstecken, könne der Kläger selbst nicht von einer Verfolgung ausgegangen sein. Diese für sich genommen zunächst durchaus bedenkenswert erscheinenden Einwände der Beklagten berücksichtigen indes nicht, dass der Kläger teilweise bereits im Rahmen seiner Bundesamtsanhörung, vor allem aber in der mündlichen Verhandlung - auf entsprechende Befragung - nähere und insgesamt schlüssige Angaben zu den aufgeworfenen Fragen gemacht hat. Darüber hinaus werden seine Angaben durch die von ihm vorgelegten und auch von der Beklagten hinsichtlich ihrer Echtheit nicht in Zweifel gezogenen - wenngleich im angefochtenen Bundesamtsbescheid schlicht ignorierten - Dokumente gestützt. Der Kläger hat namentlich stimmig dargelegt, dass er ab Ende 2012, nachdem für sein 2010 aufgenommenes Studium der Betriebswirtschaft in Indien seine dortige Präsenz nicht mehr vonnöten war und damit bereits vor seinem mit der entsprechenden Abschlussprüfung förmlich abgeschlossenen Studienabschluss 2014, in Afghanistan für die Baufirma Daniar30andere Schreibweise: Danyarandere Schreibweise: Danyar Construction Company, für die er bereits in der Zeit nach seinem Schulabschluss 2007 und bis zur Aufnahme seines Studiums 2010 tätig war, Projekte akquiriert und betreut hat. Dabei war er in erster Linie für das als Teil der ISAF agierende Provincial Reconstruction Team der in Pol-e Khomri, der Hauptstadt der Provinz Baghlan, stationierten ungarischen Streitkräfte tätig. Konkret war er etwa mit Projekten zum Wiederaufbau von Schulen, Brücken und Straßen, aber auch zum Anlegen von Brunnen und anderen Projekten betraut. Hierzu hat er zunächst beim Bundesamt der Beklagten Kopie eines Zeugnisses des afghanischen Bildungsministeriums vom 16.12.2009 vorgelegt, wonach er im Jahr 2007 an der High School in Khatam (Baghlan) das 12. Schuljahr abgeschlossen hat.31Bl. 102 BundesamtsakteBl. 102 Bundesamtsakte Weiter hat er, ebenfalls bereits beim Bundesamt der Beklagten, ein sog. Secondary School Transcript der High School eingereicht, aus dem sich die von ihm in den Klassen 10, 11 und 12 in den einzelnen Fächern jeweils erzielten Punkte ergeben (und ihm für die drei Jahre eine Durchschnittspunktzahl von 88 % bescheinigt wird).32Bl. 103 BundesamtsakteBl. 103 Bundesamtsakte Auf dieser Grundlage hat das Ministerium für Bildung und Kultur des Saarlandes mit Gleichstellungsvermerk vom 11.10.2018 - C 3 - 6.4.3.2.1 - festgestellt, dass das vorgelegte Sekundarschul-Abschlusszeugnis die (in Deutschland) mit dem Mittleren Bildungsabschluss verbundenen Berechtigungen einschließt.33Bl. 94 AusländerakteBl. 94 Ausländerakte Es kann davon ausgegangen werden, dass eine derartige amtliche Gleichstellungsbescheinigung nicht ohne Überprüfung der Echtheit des zugrundeliegenden afghanischen Zeugnisses erfolgt, so dass dies zunächst mit Gewicht für die Echtheit dieses Dokuments spricht, aber auch die Echtheit der weiteren vom Kläger vorgelegten Dokumente tendenziell stützt. Das gilt auch für das vom Kläger in Ablichtung vorgelegte Zeugnis der Bundelkhand University Jhansi vom 20.02.2014, ausweislich dessen der Kläger einen Drei-Jahres-Kurs in Wirtschaftswissenschaften abgeschlossen und die Prüfung im Jahr 2013 bestanden hat sowie ihm der Grad eines „Bachelor of Commerce“ verliehen wurde.34Bl. 108 d.A.Bl. 108 d.A. Seine sich daran anschließende Tätigkeit für die Baufirma Daniar Construction Company wird sodann durch eine wiederum bereits beim Bundesamt der Beklagten eingereichte Ablichtung einer Bescheinigung vom 03.03.2013 belegt, die vom Kommandeur des 13. ungarischen PRT (Provincial Reconstruction Team der ISAF) in Pol-e Khomri unterzeichnet wurde. Das mit „Certificate for Mr Sear Qadery, Daniar Construction Company“ überschriebene und dem Kläger von dieser Einheit für seine Anstrengungen beim Wiederaufbau der Provinz Baghlan überreichte Dokument („This Certificate presented by HUN PRT-13 CIMIC SECTION for your corporation and for your efforts done for the reconstruction of Baghlan“) enthält nicht nur drei Bilder von Baumaßnahmen (u.a. Brunnenbau), sondern neben der afghanischen und der ungarischen Flagge auch die Symbole der ISAF und deren ungarischen Provincial Reconstruction Teams in Baghlan. Zweifel an der Echtheit dieses (nicht afghanischen, sondern) ungarischen ISAF-Dokuments sind für das erkennende Gericht nicht veranlasst, zumal die Beklagte eine ihr ohne weiteres mögliche Überprüfung weder im Bundesamtsverfahren in die Wege geleitet noch im vorliegenden Klageverfahren Echtheitszweifel geäußert hat, und zwar auch nicht, nachdem in der mündlichen Verhandlung auf diesen Gesichtspunkt ausdrücklich hingewiesen wurde. Hinzu kommt, dass sich dieses Dokument in Erkenntnisse einfügt, nach denen sich in Pol-e Khomri von Oktober 2006 bis März 2013 ein Provincial Reconstruction Team der ISAF unter der Leitung ungarischer Streitkräfte befand.35 www.wikipedia.de(Stichwort „Pol-e Chomri“)www.wikipedia.de(Stichwort „Pol-e Chomri“) Weiterhin ist belegt, dass PRTs in den Provinzen Afghanistans und des Iraks operierende militärische Einheiten sind, deren Auftrag es ist, den Wiederaufbau der Infrastruktur zu unterstützen und zu schützen; sie unterstehen in Afghanistan dem Kommando der ISAF (International Security Assistance Force) der NATO oder des CFC-A (Combined Forces Command-Afghanistan).36 www.wikipedia.de(Stichwort „Provincial Reconstruction Team“)www.wikipedia.de(Stichwort „Provincial Reconstruction Team“) Die Glaubhaftigkeit der klägerischen Angaben wird zudem dadurch gestützt, dass er in der mündlichen Verhandlung auf entsprechende kritische Befragung ohne weiteres darzulegen vermochte, dass er für die ungarische Firma bis etwa 2014 tätig gewesen sei (das genaue Datum wisse er nicht mehr) und dann die ungarischen und auch die deutschen Firmen das Land verlassen hätten, was - wenn auch nicht datumsmäßig exakt - zu der dokumentierten zeitlichen Begrenzung der Stationierung des ungarischen PRTs in Pol-e Khomri passt, die überdies die Ausstellung eines entsprechenden Zertifikats an den Kläger als afghanische zivile Hilfskraft durch den ungarischen PRT-Kommandeur im März 2013 plausibel macht. Darüber hinaus hat der Kläger für seine von ihm detailliert und widerspruchsfrei geschilderte Tätigkeit für im Auftrag von Einrichtungen der ISAF operierende ausländische Baufirmen weitere Belege vorlegen können. So hat er bereits beim Bundesamt der Beklagten Lichtbilder zur Akte gereicht, die ihn etwa mit Soldaten der ISAF bei Baumaßnahmen oder vor dem Hintergrund von ISAF-Militärfahrzeugen zeigen.37Bl. 129 ff. BundesamtsakteBl. 129 ff. Bundesamtsakte Im vorliegenden Klageverfahren hat er Kopie eines Vertrages über zwei Brunnenbohrungen in Band-e Do Village zwischen der Republik Ungarn, vertreten durch den Minister der Verteidigung, dieser vertreten durch den namentlich benannten Kommandanten des 13. ungarischen PRT, und der ihrerseits durch den Kläger vertretenen Daniar Construction Company, vorgelegt; nach den Bestimmungen dieses u.a. von dem ungarischen Kommandeur und dem Kläger unterzeichneten Vertrag, der wieder die Symbole der ISAF und deren ungarischen PRTs trägt, war etwa die Baumaßnahme vom 23.12.2012 bis zum 23.01.2013 abzuwickeln.38Bl. 66 d.A.Bl. 66 d.A. In der mündlichen Verhandlung hat er Ablichtung eines Bauvertrages für ein Männerwohnheim zwischen dem Direktorat der Universität Baghlan und der Danyar Construction Company nachgereicht.39Anlage zum SitzungsprotokollAnlage zum Sitzungsprotokoll Vor diesem überzeugend belegten Hintergrund ist auch der weitere, anschauliche, detaillierte und widerspruchsfreie Vortrag des Klägers ohne weiteres glaubhaft, dass er später, nach dem Abzug der ISAF-Teams und der ausländischen Firmen und dem Erstarken der Taliban in der Provinz in deren Blick geraten ist, von ihnen als „Kollaborateur“ der ISAF wahrgenommen und seit August 2016 zunächst mehrfach telefonisch bedroht wurde, sich dann im Wesentlichen ohne Erfolg an die Sicherheitsbehörden gewandt hat und letztlich am 10.02.2017 bei der abendlichen Rückkehr mit seinem Pkw von einem Besuch bei einem Freund bei der Überquerung einer kleinen Brücke unmittelbar vor seinem Haus von der Explosion einer dort angebrachten Mine erfasst und zwar nur leicht verletzt, aber ohnmächtig wurde. Gleichermaßen hat der Kläger lebensnah und überzeugend berichtet, dass er dann in die externe Notfallaufnahme des nächsten Krankenhauses gebracht wurde, wo er, nach seinem Wiederaufwachen immer noch unter Schock stehend, von Verwandten und Freunden umringt war, und wegen eines von den Sicherheitskräften befürchteten Folgeanschlags in einen abgeschirmten Bereich des Hauptgebäudes des Krankenhauses verbracht wurde, wo auf Weisung der Sicherheitskräfte nur enge Angehörige Zugang zu ihm hatten. Keinen Glaubhaftigkeitsbedenken unterliegt auch der weitere Vortrag des Klägers, dass er dort vor dem Hintergrund des Anschlags noch in der Nacht von dem örtlichen Chef der Sicherheitskräfte aufgesucht, verhört und vor möglichen Folgeanschlägen gewarnt sowie am nächsten Tag aus dem Krankenhaus entlassen wurde, so dass er aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes zunächst fünf Tage in Angst zu Hause verbringen musste, wo er nach drei Tagen erneut von den Taliban telefonisch mit dem Tod bedroht wurde, bis er sich bei seinem in der Nähe wohnenden Onkel verstecken konnte, von wo er schließlich nach einigen weiteren Tagen nach seiner Genesung und vor dem Hintergrund erwiesenermaßen und auch erklärtermaßen mangelnder Schutzmöglichkeiten der afghanischen Sicherheitsbehörden ausgereist ist. All das vermochte der Kläger zwar, wie der Beklagten zuzugeben ist, nicht flüssig und ohne Brüche in einem logisch fortlaufenden Zusammenhang zu schildern. Ein letztlich „rundes“ Gesamtbild ergibt sich aber unter Berücksichtigung seiner verschiedenen Einzelangaben und -antworten in den verschiedenen Bundesamtsanhörungen, seinem Vortrag im Klageverfahren und insbesondere seinen, wenngleich im Einzelnen eher einsilbigen und mitunter sprunghaften, Antworten auf die ihm in der mündlichen Verhandlung gestellten und vorgehaltenen zahlreichen kritischen Fragen und Nachfragen. All diese, teilweise eher bruchstückhaften Informationsbausteine fügen sich letztlich zu einer schlüssigen und detailreichen Verfolgungsgeschichte, die sich dem erkennenden Gericht trotz und gerade wegen ihres nicht durcherzählt oder zusammenhängend konstruierten und mitunter erst auf zahlreiche Nachfragen erschließenden Charakters als überzeugend und glaubhaft darstellt. Zudem wird das vom Kläger berichtete Verfolgungsschicksal, wie ausgeführt, gestützt durch mehrere von ihm bereits im Bundesamtsverfahren in Kopie vorgelegte Dokumente. Hinzu kommen mehrere im vorliegenden Klageverfahren eingereichte Dokumentablichtungen. Zwar erscheint bei afghanischen Dokumenten grundsätzlich Skepsis angebracht.40Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Mai 2018, Gz. 508-516.80/3 AFG, Abschn. V.1Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Mai 2018, Gz. 508-516.80/3 AFG, Abschn. V.1 Das gilt vorliegend etwa für das vom Kläger beim Bundesamt vorgelegte Schreiben der Sicherheitsbehörde der Provinz Baghlan, mit der diese auf Bitte seines Vaters bestätigt, dass der Kläger am 11.02.2017 auf eine versteckte Mine gefahren sei, wobei ihm nicht passiert sei, und deren Echtheit und inhaltliche Richtigkeit für sich genommen nur schwerlich verifizierbar erscheint.41Bl. 99 ff. BundesamtsakteBl. 99 ff. Bundesamtsakte Die Kammer geht insoweit davon aus, dass in Asylverfahren vorgelegte Dokumente aus Afghanistan einen glaubhaften Vortrag stützen können, während den selben Dokumenten bei einem nicht stimmigen oder unglaubhaften Vortrag kein Beweiswert irgendwelcher Art zukommt.42vgl. nur Urteil der Kammer vom 20.08.2014 - 5 K 60/14 -, m.w.N.; ebenso Urteile vom 06.02.2019 - 5 K 179/17 - und 11.09.2018 - 5 K 2506/16 -vgl. nur Urteil der Kammer vom 20.08.2014 - 5 K 60/14 -, m.w.N.; ebenso Urteile vom 06.02.2019 - 5 K 179/17 - und 11.09.2018 - 5 K 2506/16 - Abgesehen davon, dass hier nicht nur afghanische, sondern auch Dokumente von Einrichtungen der ISAF in Rede stehen, stützen die vorgelegten Dokumente indes den Vortrag des Klägers im dargestellten Sinn. Sie fügen sich nahtlos in diesen ein und belegen widerspruchsfrei seine bei der Bundesamtsanhörung und in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben. Insbesondere belegen sie seinen Bildungswerdegang, seine berufliche Tätigkeit und seine daraus folgende Verfolgungsgefährdung durch die Taliban. Von ihrer Authentizität ist daher im Rahmen der naturgemäß in Asylverfahren regelmäßig gegebenen Beweisschwierigkeiten und der daher gebotenen Beweiswürdigung vorliegend auszugehen. Unter diesen Umständen erscheint es im Übrigen in der Sache nicht nachvollziehbar, dass weder der angefochtene Bundesamtsbescheid noch die Klageerwiderung der Beklagten sich mit dieser Fülle von Dokumenten, die den Vortrag des Klägers in mehrfacher Weise stützen und deren Echtheit jedenfalls nicht widerlegt werden konnte, auch nur in irgendeiner Weise auseinandersetzen. Der in seiner konkreten Gestalt auch nicht standardisiert erscheinende Vortrag des Klägers steht überdies in Übereinstimmung mit der aktuellen Auskunftslage. Nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 02.09.201943Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Juli 2019, Gz. 508-516.80/3 AFGBericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Juli 2019, Gz. 508-516.80/3 AFG (dort unter Abschn. I) ist Afghanistan durch eine anhaltend komplexe Sicherheitslage geprägt, die Elemente terroristischer Gewalt ebenso einschließt wie organisierte Kriminalität und lokale Stammeskonflikte; weiter heißt es darin (Abschn. II.1), dass die Bedrohung des Einzelnen nur unter Berücksichtigung regionaler und lokaler Gegebenheiten und unter Einbeziehung sämtlicher individueller Aspekte des Einzelfalls wie Ethnie, Stamm, Konfession, Geschlecht, Familienstand und Herkunft beurteilt werden kann. Auch das Bundesverfassungsgericht spricht in Bezug auf Afghanistan von einem Land, das „aufgrund der Dynamik des dort herrschenden Konflikts von einer äußerst volatilen und zudem regional sehr unterschiedlichen Sicherheitslage geprägt ist und in dem wegen einer stetigen Verschlechterung der Sicherheitslage in den letzten zwei Jahren die Gefahr besteht, dass die Schwelle des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG überschritten sein könnte“.44Kammerbeschluss vom 25.04.2018 - 2 BvR 2435/17 -, juris, Ls. 3 und Rn. 34Kammerbeschluss vom 25.04.2018 - 2 BvR 2435/17 -, juris, Ls. 3 und Rn. 34 Vor allem muss gesehen werden, dass der Kläger vor dem Hintergrund seiner beruflichen Tätigkeit für ein ausländisches Auftragsunternehmen der ISAF in besonderer Weise von einer (erneuten) Verfolgung durch die Taliban bedroht war und ist. Auch nach den Erkenntnissen des UNHCR zählen Zivilpersonen, die, wie beim Kläger der Fall, mit den internationalen Streitkräften zusammenarbeiten (oder von denen geglaubt wird, dass sie das tun), zu den besonders gefährdeten Personengruppen - und zwar an vorderer Stelle.45zitiert nach amnesty international, Auskunft vom 05.02.2018 an das VG Wiesbaden - ASA 11-17.019 -, S. 17zitiert nach amnesty international, Auskunft vom 05.02.2018 an das VG Wiesbaden - ASA 11-17.019 -, S. 17 Hierzu sind nach der Auskunftslage auch Mitarbeiter von für die ISAF tätigen Bauunternehmen zu zählen. So heißt es etwa in einer aktuellen Anfragebeantwortung zur Behandlung von Mitarbeitern von (Straßen-)Bauunternehmen durch die Taliban:46ACCORD vom 07.02.2019 - a-10872-2 (10873) -ACCORD vom 07.02.2019 - a-10872-2 (10873) - „Das britische Innenministerium (UK Home Office) führt im Februar 2015 in seinen Länderinformationen und Richtlinien für britische Asylbehörden zu Personen, die die Regierung und/oder internationale Streitkräfte unterstützen oder als solche wahrgenommen werden, an, dass diese Einschüchterungen, Drohungen, Entführungen, Brandanschlägen und gezielten Morden durch regierungsfeindliche Gruppen, einschließlich der Taliban, ausgesetzt gewesen seien. Personen, denen vorgeworfen werde, für die Regierung zu spionieren, seien hingerichtet, enthauptet, verstümmelt, geschlagen, ausgepeitscht und entführt worden. Auch deren Familienmitglieder seien von regierungsfeindliche Gruppen bedroht und entführt worden. In der Liste der von dieser Gefährdung betroffenen Personengruppen werden auch Bauarbeiter und Personen, die den Friedensprozess unterstützen, angeführt“. Wer aber - wie danach der Kläger - bereits Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden.47vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteile vom 22.08.2017 - 2 A 261/17 - und vom 18.01.2018 - 2 A 287/17 -vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteile vom 22.08.2017 - 2 A 261/17 - und vom 18.01.2018 - 2 A 287/17 - Nach Art. 4 Abs. 4 der zur Auslegung der §§ 3 ff. AsylG ergänzend heranzuziehenden (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) Anerkennungsrichtlinie ist nämlich, wie dargelegt, die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein „ernsthafter Hinweis“ darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist - es sei denn, „stichhaltige Gründe“ sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Dabei setzt die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie, dass der Antragsteller „erneut von einem solchen Schaden bedroht wird“, einen inneren Zusammenhang zwischen der Vorschädigung und dem befürchteten künftigen Schaden voraus.48vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteile vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360, vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377, und vom 01.06.2011 - 10 C 25/10 -, a.a.O., sowie Beschluss vom 07.09.2010 - 10 C 11.09 -, juris, unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR und des EuGH; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.08.2011 - 3 A 35/10 -, jurisvgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteile vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360, vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377, und vom 01.06.2011 - 10 C 25/10 -, a.a.O., sowie Beschluss vom 07.09.2010 - 10 C 11.09 -, juris, unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR und des EuGH; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.08.2011 - 3 A 35/10 -, juris Art. 4 Abs. 4 ARL privilegiert den Vorverfolgten bzw. Geschädigten durch die - widerlegbare - Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Für eine Widerlegung ist zudem erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit einer Verfolgung bzw. des Eintritts eines sonstigen ernsthaften Schadens entkräften. Ob die Vermutung durch „stichhaltige Gründe“ widerlegt ist, obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung;49vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5/09 -, juris, Rn. 23, zur insoweit übereinstimmenden früheren EU-Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG); OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.08.2011 - 3 A 35/10 -, juris, Rn. 129; vgl. auch EGMR, Große Kammer, Urteil vom 28.02.2008 - Nr. 37201/16, Saadi -; EuGH, Urteil vom 02.03.2010 - Rs. C-175/08 u.a., Abdulla -, juris, Rn. 92 ff.vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5/09 -, juris, Rn. 23, zur insoweit übereinstimmenden früheren EU-Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG); OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.08.2011 - 3 A 35/10 -, juris, Rn. 129; vgl. auch EGMR, Große Kammer, Urteil vom 28.02.2008 - Nr. 37201/16, Saadi -; EuGH, Urteil vom 02.03.2010 - Rs. C-175/08 u.a., Abdulla -, juris, Rn. 92 ff. die Beweislast liegt insoweit bei der Beklagten. Stichhaltige Gründe sind dann gegeben, wenn aktuell eine „hinreichende Verfolgungssicherheit“ besteht, also mit dem Wiederaufleben der ursprünglichen Verfolgung nicht zu rechnen ist und das erhöhte Risiko einer erstmaligen gleichartigen Verfolgung aus anderen Gründen nicht besteht.50vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 27.11.2009 - 2 Bf 337/02.A -, juris, Ls 1vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 27.11.2009 - 2 Bf 337/02.A -, juris, Ls 1 Fallbezogen sind derartige stichhaltige Gründe für eine hinreichende Verfolgungssicherheit des Klägers für den Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan aber von der Beklagten nicht überzeugend dargetan und im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung auch sonst nicht ersichtlich. Dieser Befund stimmt zudem mit der angeführten aktuellen Auskunftslage und damit auch mit den insoweit gemäß § 3e Abs. 2 Satz 2 AsylG in den Blick zu nehmenden „relevanten Quellen“ überein. Des Weiteren kann in Afghanistan von bewaffneten Gruppierungen eine nichtstaatliche Verfolgung im Verständnis von § 3c Nr. 3 AsylG ausgehen, der gegenüber der afghanische Staat nicht zur entsprechenden Schutzgewährung in der Lage ist. So sind etwa die Taliban eine Organisation, die einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets, insbesondere Teile von Süd- und Ostafghanistan, gewissermaßen beherrscht;51vgl. auch Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10.01.2012, S. 12; UNHCR vom 11.11.2011, S. 2vgl. auch Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10.01.2012, S. 12; UNHCR vom 11.11.2011, S. 2 in mehreren Provinzen übt zudem der IS (ISKP) die Kontrolle aus (bzw. wird diese von sich zum IS bekennenden Gruppen ausgeübt).52Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 31.05.2018, Abschn. II.4Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 31.05.2018, Abschn. II.4 Jedenfalls sind diese bewaffneten Gruppierungen als nichtstaatliche Akteure im Sinne von Art. 6 Anerkennungsrichtlinie zu qualifizieren, gegen die derzeit weder der afghanische Staat noch internationale Organisationen in der Lage sind, hinreichenden Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden zu bieten. Insbesondere muss Schutz vor Verfolgung wirksam und darf dieser nicht nur vorübergehender Art sein, wie sich aus § 3d Abs. 2 Satz 1 AsylG und Art. 7 Abs. 2 Satz 1 Anerkennungsrichtlinie ergibt. Demgegenüber lässt sich die gegenwärtige militärische Lage nach Einschätzung der NATO als Patt bezeichnen.53Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 31.05.2018, Abschn. II.4Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 31.05.2018, Abschn. II.4 Der afghanische Staat ist unter diesen Umständen hier nicht zur entsprechenden Schutzgewährung in der Lage. Zur Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitsbehörden heißt es etwa allgemein im „Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage“ der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013 (Seite 15): „Die schwache Regierungsführung, verbreitete Korruption sowie die Tatsache, dass diejenigen Akteure, welche den Schutz der Zivilbevölkerung gewährleisten sollen, selber immer wieder Menschenrechtsverletzungen begehen und dafür mit Straffreiheit ausgehen, unterminieren die Schutzfähigkeit der afghanischen Regierung. Zudem kann die Polizei in weiten Teilen des Landes nicht auf ein funktionierendes Justizsystem zurückgreifen und wird in zahlreichen Fällen von der Regierung nicht unterstützt. Weiter wird die Schutzfähigkeit des afghanischen Staates durch die schlechte Sicherheitslage stark eingeschränkt. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, etwa von regierungsfeindlichen Gruppierungen illegal ausgeführte menschenrechtsverachtende „Strafen“ strafrechtlich zu verfolgen.“ Auch das Auswärtige Amt bestätigt in einer Auskunft an das Bundesamt der Beklagten vom 08.11.2016,54Az. 508-516.80/48924Az. 508-516.80/48924 dass der Zugriff der afghanischen Sicherheitsbehörden „nur sehr begrenzt“ ist. Näher ist in einem umfangreichen Gutachten von F. Stahlmann an das VG B-Stadt vom 28.03.2018,55zu Az. 7 K 1757/16.WI.Azu Az. 7 K 1757/16.WI.A in dem von einem „kriminalitäts- und kriegsbedingt hohen Gewaltniveau“ (dort S. 136) berichtet sowie eine „mangelnde Kapazität und Kompetenz der Polizei zum Schutz der öffentlichen Ordnung“ (dort S. 139) konstatiert wird, ausgeführt (dort S. 134): „So müssen auch Polizeikräfte als aktive Kriegspartei selbst einen immensen Aufwand zur Eigensicherung betreiben, was ihre Fähigkeit zu klassischer Polizeiarbeit meist deutlich einschränkt. Sie erhalten aufgrund der vielen Gefahren, welche die staatlichen Sicherheitskräfte für die Zivilbevölkerung bergen, und der spezifischen Reputation der Polizei oft jedoch auch keine Unterstützung aus der Bevölkerung. Viele haben zudem keinerlei Ausbildung, die sie zu einer rechtsstaatlich gedeckten Wahrung der öffentlichen Ordnung qualifizieren würden. Die Kombination aus mangelnder Akzeptanz, fehlender Qualifikation und Korruption macht die Polizei zu einem unzuverlässigen bis unbrauchbaren Partner in der Durchsetzung gerichtlicher Autorität ...“. Weiter heißt es dort (S. 139 f. und S. 141): „Aufklärung von Verbrechen oder Unterstützung bei der Aufklärung von Rechtsbrüchen scheitert von staatlicher Seite jedoch auch an der mangelnden Unterstützung von Seiten der Polizei. Das liegt zum einen daran, dass Polizei und Staatsanwaltschaften die nötige Aufklärungsarbeit aus Befangenheit, Angst oder Kapazitätsgrenzen nicht leisten wollen oder können ... Die begrenzte Bedeutung der Polizei hat jedoch auch damit zu tun, dass sie primär zur Verteidigung von Gemeinschaften gegen Feinde von außen eingesetzt wird, was weitere Ressourcen von Strafverfolgung oder der Aufrechterhaltung von Ordnung im Inneren abzieht. Nicht zuletzt entspricht diese Rolle in vielen Gegenden auch dem Selbstverständnis und den Erwartungen an die Polizei. Denn während in den Städten angesichts der immensen Kriminalität der Ruf nach Polizei im Alltag lauter wird ..., ist für große Teile der Bevölkerung das Konzept einer Polizei, die sich für Sicherheit im Alltag zuständig fühlen würde, eine sehr fremde Vorstellung – inklusive der betroffenen Polizisten ... Wenn man Opfer von Übergriffen wird, ein Überfall passiert oder man sonst Bedarf an Schutz hat, ist der erste und einzig realistische Schritt, Solidargruppen zur Verteidigung oder Abschreckung zu mobilisieren. Nicht zuletzt versuchen sich inzwischen auch Nachbarschaftsverbände in Kabul gegen die zunehmende Kriminalität zu schützen, indem sie nachts in ihren Wohngebieten patroullieren ... “.56 Ein Polizeikommandant wird in dem genannten Gutachten im Übrigen wie folgt zitiert (dort S. 140 f.): „.. you have to understand – it is only recently that Afghanistan has had a police force. People still haven’t got used to the idea of going to the police – they will go to village elders. They still do what they have traditionally done … Most people don’t have police they can go to! Even in the most modern Afghan towns, most people won’t go to the police about crimes – they will try to solve things their own way or the traditional way … and are pretty far from most people’s experience in Afghanistan – it’s not like Britain or the US!”Ein Polizeikommandant wird in dem genannten Gutachten im Übrigen wie folgt zitiert (dort S. 140 f.): „.. you have to understand – it is only recently that Afghanistan has had a police force. People still haven’t got used to the idea of going to the police – they will go to village elders. They still do what they have traditionally done … Most people don’t have police they can go to! Even in the most modern Afghan towns, most people won’t go to the police about crimes – they will try to solve things their own way or the traditional way … and are pretty far from most people’s experience in Afghanistan – it’s not like Britain or the US!” In Anbetracht all dessen kann im vorliegenden Einzelfall auch nicht davon ausgegangen werden, dass der afghanische Staat oder eine sonstige Organisation zu einer wirksamen und dauerhaften Schutzgewährung im Sinne der §§ 3d Abs. 1 und Abs. 2 AsylG in der Lage war und ist. Vielmehr stützt die Auswertung der entsprechenden Erkenntnisse den Vortrag des Klägers, dass auch seine Versuche, hinreichenden Schutz für seine Person zu erlangen, trotz seiner beruflichen Position ohne Erfolg geblieben sind. Mithin konnte der Kläger weder im Zeitpunkt seiner Ausreise effektiven Schutz hinreichend zuverlässig erlangen, noch wäre ihm dies im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung möglich.57vgl. dazu allgemein Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 3c Rn. 6vgl. dazu allgemein Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 3c Rn. 6 Vielmehr besteht für ihn, wie ausgeführt, eine beachtlich wahrscheinliche konkrete Gefahr in Gestalt unmenschlicher Maßnahmen. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer bietet - in Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls - ggf. auch die Hauptstadt Kabul keinen dauerhaften internen Schutz im Verständnis von § 3e AsylG bzw. Art. 8 ARL.58vgl. nur Urteile vom 01.03.2019 - 5 K 267/17 und 357/17 -, 03.08.2018 - 5 K 1377/16 -, 12.07.2018 - 5 K 1339/16 -, 30.05.2018 - 5 K 1199/16 und 1262/16 - sowie vom 29.01.2018 - 5 K 1398/16 und 5 K 1360/16 -; vgl. auch Urteile der Kammer vom 11.05.2016 - 5 K 61/15 -, 06.05.2015 - 5 K 2100/14 -, 03.09.2014 - 5 K 391/14 - und 20.08.2014 - 5 K 60/14 -vgl. nur Urteile vom 01.03.2019 - 5 K 267/17 und 357/17 -, 03.08.2018 - 5 K 1377/16 -, 12.07.2018 - 5 K 1339/16 -, 30.05.2018 - 5 K 1199/16 und 1262/16 - sowie vom 29.01.2018 - 5 K 1398/16 und 5 K 1360/16 -; vgl. auch Urteile der Kammer vom 11.05.2016 - 5 K 61/15 -, 06.05.2015 - 5 K 2100/14 -, 03.09.2014 - 5 K 391/14 - und 20.08.2014 - 5 K 60/14 - Dies gilt zur Überzeugung des Gerichts fallbezogen auch für den Kläger. Aufgrund des Umstandes, dass der Kläger eine Verfolgung und Verfolgungsgefährdung seitens einer terroristischen Gruppierung, nämlich den Taliban, glaubhaft dargetan hat, ist davon auszugehen, dass dieser wegen der von ihm geschilderten Probleme früher oder später in Kabul entdeckt und bedroht würde. Dies ist hier auch für die anderen größeren Städte wie Herat oder Mazar-e Sharif sowie die afghanischen Provinzen anzunehmen. Dabei kommt es im Übrigen auf die Frage, ob dem Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung gestanden hätte, nicht mehr an; denn im Rahmen der Flüchtlingsanerkennung kann - anders als im Rahmen des Asylrechts nach Art. 16a GG - eine Vorverfolgung nicht allein wegen einer zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Fluchtalternative in einem anderen Teil des Herkunftsstaates verneint werden, sofern diese nicht zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Flüchtlingsanerkennung unverändert fortbesteht.59vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2009 - 10 C 52/07 -, juris, Rn. 29, m.w.N.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.01.2018 - 2 A 287/17 -, juris; vgl. auch Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 3e Rn. 1vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2009 - 10 C 52/07 -, juris, Rn. 29, m.w.N.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.01.2018 - 2 A 287/17 -, juris; vgl. auch Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 3e Rn. 1 Unabhängig von der nach der Rechtsprechung der Kammer weiterhin zu verneinenden Frage einer flüchtlingsrechtlich beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer allgemeinen Gefährdung60vgl. nur Urteil der Kammer vom 30.05.2018 - 5 K 2713/16 -vgl. nur Urteil der Kammer vom 30.05.2018 - 5 K 2713/16 - ist im Übrigen hinsichtlich der Bedrohungslage für Zivilisten in Kabul durch Kampfhandlungen und Anschläge bewaffneter Gruppierungen darauf hinzuweisen, dass - gerade auch nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 31.05.2018 (Abschn. II.2.2) - die Provinz Kabul in 2017 die höchste absolute Opferzahl unter den afghanischen Provinzen aufwies; obwohl sie zugleich die bevölkerungsreichste Provinz darstellt, lag danach auch relativ die Bedrohungslage für Zivilisten in Kabul im Jahr 2017 leicht über dem landesweiten Durchschnitt. Auch nach den Angaben der UNAMA in ihrem Halbjahresbericht von Juli 201761Afghanistan protection of civilians in armed conflict midyear report 2017Afghanistan protection of civilians in armed conflict midyear report 2017 ist für die Provinz Kabul weiterhin die höchste Zahl an zivilen Opfern belegt, und zwar vorwiegend in Kabul City. Die Opferzahlen übersteigen diejenigen der Vorjahre; die Anschlagswahrscheinlichkeit in der Stadt Kabul im Jahr 2017 hat sich gegenüber den Vorjahren erhöht.62EASO, „Country of Origin Information Report – Afghanistan Security Situation“, Dezember 2017, S. 72EASO, „Country of Origin Information Report – Afghanistan Security Situation“, Dezember 2017, S. 72 Die Vereinten Nationen erklärten im Februar 2018 die Sicherheitslage wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen („high-profile“) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Gruppen ausgeführt wurden, für „sehr instabil“; diese Angriffe machten außerdem die Vulnerabilität der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte deutlich.63zitiert nach BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, a.a.O., S. 20 und S. 46zitiert nach BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, a.a.O., S. 20 und S. 46 In der Hauptstadt Kabul sollen Infrastruktur, Logistik und möglicherweise auch Personal („terrorists to hire“) existieren, die von Taliban- und anderen Gruppierungen verwendet werden.64BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, a.a.O., S. 48, m.w.N.BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, a.a.O., S. 48, m.w.N. Zugleich wird Afghanistan durch die Versorgung von Hunderttausenden Rückkehrern, vor allem aus den Nachbarländern Iran und Pakistan, sowie von Binnenvertriebenen vor große Herausforderungen gestellt, wie sich aus der Zusammenfassung des angeführten Lageberichts des Auswärtigen Amts vom 31.05.2018 ergibt. Die Absorptionsfähigkeit der genutzten Ausweichmöglichkeiten, vor allem im Umfeld größerer Städte, ist durch die hohe Zahl der Binnenvertriebenen und der Rückkehrer bereits stark in Anspruch genommen.65Abschn. II.3 des Lageberichts des Auswärtigen Amts vom 31.05.2018Abschn. II.3 des Lageberichts des Auswärtigen Amts vom 31.05.2018 Auch der UNHCR66Anmerkung zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des Deutschen Bundesministeriums des Innern, Dezember 2016, S. 7Anmerkung zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des Deutschen Bundesministeriums des Innern, Dezember 2016, S. 7 berichtet, dass die Aufnahmekapazität Kabuls aufgrund begrenzter Möglichkeiten der Existenzsicherung, der Marktliquidität, der fehlenden Verfügbarkeit angemessener Unterbringungsmöglichkeiten sowie des mangelnden Zugangs zu grundlegenden Versorgungsleistungen, insbesondere im Gesundheits- und Bildungswesen sowie im Dienstleistungsbereich, „äußerst eingeschränkt“ ist. Bereits in den Jahren 2013 und 2014 sollen nahezu drei Viertel (73,8 %) der städtischen Bevölkerung in Slums gelebt haben.67vgl. Stahlmann, Überleben in Afghanistan?, Asylmagazin 3/2017, S. 73, 76, m.w.N.vgl. Stahlmann, Überleben in Afghanistan?, Asylmagazin 3/2017, S. 73, 76, m.w.N. In der Provinz Nangarhar, die die meisten Rückkehrer zu verzeichnen hat - doppelt so viel wie Kabul -, sind 69 % der Bewohner von sog. informellen Siedlungen Rückkehrer; die Zustände dort gelten besonders wegen der Gesundheits- und Sicherheitsverhältnisse als „besorgniserregend“.68BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, a.a.O., S. 328 f., m.w.N.BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, a.a.O., S. 328 f., m.w.N. Die Grundversorgung ist in Afghanistan für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, was für Rückkehrer in besonderem Maße gilt; hinzu kommt, dass dürrebedingte Ernteausfälle in der Landwirtschaft mit erheblichen Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung prognostiziert wurden.69Abschn. IV.1.1 des Lageberichts vom 31.05.2018Abschn. IV.1.1 des Lageberichts vom 31.05.2018 Jedenfalls ist unabhängig hiervon bereits bei einer Gesamtschau der den Fall prägenden Sachverhaltsumstände eine Verfolgung vorliegend nach allem „beachtlich wahrscheinlich“ (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es ist einzelfallbezogen davon auszugehen, dass der Kläger sein Herkunftsland aus begründeter Furcht vor (erneuter) Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG verlassen hat. Die Beklagte ist daher unter entsprechender Aufhebung ihres angefochtenen Bescheids zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; auf die Begründetheit der hilfsweise gestellten weiteren Anträge kommt es sonach auch im Hinblick auf § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Nach seinen Angaben ist der Kläger am … 1989 im Distrikt Pol-e Khomri (Provinz Baghlan) geboren, afghanischer Staatsangehöriger islamisch-sunnitischer Religionszugehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, spricht als Muttersprache Dari und reiste am 08.08.2017 auf dem Luftweg von Griechenland nach Deutschland ein. Er stellte am 10.08.2017 einen förmlichen Asylantrag. Bei einer sog. Eurodac-Abfrage am 09.08.2017 stellte die Beklagte fest, dass dem Kläger am 26.06.2017 in Griechenland Fingerabdrücke abgenommen worden waren und er dort einen Asylantrag gestellt hatte. In einem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) der Beklagten am 10.08.2017 gab der Kläger u.a. an, seine Schwester1Z. Q., geb. … 1984, Bundesamtsaz. 5530593-423 (Akte liegt nicht vor)Z. Q., geb. … 1984, Bundesamtsaz. 5530593-423 (Akte liegt nicht vor) und sein Onkel lebten in Deutschland (Bad Kreuznach). Afghanistan habe er Anfang März 2017 verlassen. Er sei über den Iran (Aufenthalt 3 Tage), die Türkei (Aufenthalt 2 1/2 Monate) und Griechenland (Einreise am 26.06.2017, Aufenthalt ca. 2 Monate in Athen) am 08.08.2017 nach Deutschland gekommen. Bei seiner Bundesamtsanhörung zur Zulässigkeit seines Asylantrags am 18.08.2017 führte der Kläger u.a. aus, er habe in Griechenland keinen Asylantrag gestellt. Er habe dort Papiere unterschrieben. Er habe immer wieder gesagt, er wolle seinen Asylantrag in Deutschland stellen. Er habe nach Deutschland zu seiner Schwester gewollt. Er habe versucht, in Griechenland über die Caritas einen Antrag auf Familienzusammenführung zu stellen. Seine Schwester habe das gleiche auch von Deutschland aus versucht. Die Griechen hätten ihm für den heutigen Tag einen Termin zur Anhörung wegen der Familienzusammenführung gegeben. Aber er sei vorher ausgereist. In Griechenland kümmerten sich die Behörden nicht um die Asylantragsteller. Er sei jetzt in Deutschland, weil seine Schwester nierenkrank und dialysepflichtig sei und er sich um sie kümmern müsse. Er selbst habe Herzprobleme. Er sei bereits in Afghanistan in Behandlung gewesen und habe dort Medikamente genommen (Cancor bzw. Bisoprolol 5 mg). Hinsichtlich einer Befristung eines etwaigen Einreise- und Aufenthaltsverbots verwies der Kläger auf seine kranke und unterstützungsbedürftige Schwester in Deutschland. Bei seiner anschließenden Bundesamtsanhörung am 18.08.2017 (§ 25 AsylG) gab der Kläger u.a. an, er spreche außer Dari noch einige weitere Sprachen, besitze nur die afghanische Staatsangehörigkeit und sei Tadschike und Sunnit. Personalpapiere könne er nicht vorlegen. In Afghanistan habe er eine Tazkira und einen Reisepass besessen. Seinen Reisepass könne er allerdings nicht mehr finden. Er könne derzeit nur Kopien seiner Dokumente vorlegen. Die in seiner Heimat angeforderten Originale kämen voraussichtlich in 5 bis 10 Tagen hier an. Bis zu seiner Ausreise am 01.03.2017 habe er sich in der Provinz Baghlan aufgehalten (Bezirk Pol-e Khomri, Stadtteil 3). Er habe keine Kinder, sei aber verheiratet. Seine Frau sei 24 Jahre alt und halte sich in der Türkei auf. Sie seien seit einem Jahr religiös verheiratet. Sie hätten in Kabul geheiratet. Er habe einen Bruder sowie drei Cousins in Finnland. Mehrere Onkel und Tanten und seine Schwester lebten in Deutschland in Bad Kreuznach. In Afghanistan lebten seine Eltern sowie vier Schwestern und ein Bruder an seiner Heimatadresse. Er habe am 03.01.20102Schriftsatz vom 05.11.2019: Anfang 2007Schriftsatz vom 05.11.2019: Anfang 2007 in Pol-e Khomri sein Abitur abgelegt. Anschließend habe er in Neu-Delhi in Indien bis zum 02.02.2014 Betriebswirtschaft studiert. Er habe auch ein Zertifikat als Buchhalter. Er sei als Vertreter einer Baufirma aus Kabul in der Provinz Baghlan tätig gewesen. Zu seinem Reiseweg gab er an, er habe seine Heimat am 01.03.2017 verlassen. Er sei auf dem Landweg mit einem Auto an die iranische Grenze gefahren, die er zu Fuß überquert habe. Er habe sich drei Tage im Iran aufgehalten und sei dann zu Fuß über die Grenze in die Türkei. Die Grenzen habe er illegal überquert. In der Türkei habe er sich ca. 2,5 Monate aufgehalten, bevor er mit einem kleinen Schlauchboot über einen Fluss nach Griechenland übergesetzt sei. In Griechenland habe er sich ca. 2,5 Monate aufgehalten und sei am 08.08.2017 von Rhodos mit einem gefälschten Reisepass nach Deutschland geflogen. Zu seinem Verfolgungsschicksal befragt, gab er im Wesentlichen an, er sei am 10.02.2017 mit dem Auto auf dem Heimweg gewesen. Unter einer Brücke gegenüber seinem Haus sei Sprengstoff angebracht gewesen. Dieser sei explodiert, als er mit dem Auto über die Brücke gefahren sei. Eine Seite seines Autos sei stark beschädigt worden. Er sei ins Krankenhaus gebracht worden, wo er einen Tag geblieben sei. Dann hätten die Drohungen begonnen. Er habe von 2007 bis 2017 bei dieser Baufirma gearbeitet. Es habe eine Unterbrechung gegeben von 2010 bis 2013, als er in Indien sein Studium aufgenommen habe. Diese Firma habe mit ausländischen Firmen zusammengearbeitet. 2015 habe sich die Lage verschlechtert. Den Kreis Dante Chori in der Provinz Baghlan hätten die afghanischen Behörden nicht mehr länger gegen die Taliban verteidigen können; sie seien immer stärker geworden. Alle ausländischen Firmen hätten die Provinz verlassen. Damals hätten sie auch Eröffnungen von fertiggestellten Aufträgen gemacht. Damals seien die Taliban noch schwach gewesen. Aber als sie stärker geworden seien, hätten sie gedroht. Sie hätten ihm gesagt, dass sie ihn töten würden. Ende 2016, als er bedroht worden sei, sei er zur nationalen Sicherheitsbehörde gegangen. Er habe dort gefragt, was sie für seine Sicherheit tun würden. Sie hätten dort nur gesagt, sie würden ihr Tagesgeschäft erledigen. Nach dem Attentat auf ihn habe ihn auch der Chef dieser Behörde im Krankenhaus besucht. Dieser habe seine Besorgnis geäußert. Er habe ihm gesagt, er sei doch vorher zu ihnen gekommen. Im Krankenhaus sei dann eine Nachricht gekommen, dass ein weiteres Attentat im Krankenhaus auf ihn verübt werden solle. Sie hätten ihn zum Hinterausgang gebracht. Diese eine Nacht, in der er im Krankenhaus gewesen sei, habe er in dem hinteren Teil des Krankenhauses verbracht. Von dort sei er am Folgetag rausgekommen. Er habe sich noch 18 Tage in Afghanistan aufgehalten; dann sei er gezwungen gewesen, das Land zu verlassen.3In einer Anmerkung heißt es, bezüglich der Dauer seines Aufenthalts in Afghanistan nach dem Attentat habe der Kläger zuerst von einer Weile gesprochen, dann von 10 und dann von 20 Tagen; auf Nachfrage habe er sich dann auf 18 Tage festgelegt.In einer Anmerkung heißt es, bezüglich der Dauer seines Aufenthalts in Afghanistan nach dem Attentat habe der Kläger zuerst von einer Weile gesprochen, dann von 10 und dann von 20 Tagen; auf Nachfrage habe er sich dann auf 18 Tage festgelegt. Bei dem Attentat habe er keine körperlichen Verletzungen davongetragen; nur der hintere Teil des Autos sei beschädigt worden. Seine Nase sei blutig gewesen und er sei mit dem Kopf gegen das Autodach gestoßen. Er sei ohnmächtig gewesen, erst im Krankenhaus sei er wieder aufgewacht. Dieser Vorfall sei zwischen 20:00 und 21:00 Uhr gewesen. Auf Frage führte er aus, als er ins Krankenhaus gebracht worden sei, habe sich die Nachricht sehr schnell verbreitet. Viele Leute seien ins Krankenhaus geeilt. Sein Vater sei ja auch ein mächtiger Mann. Er sei der Chef einer Stofffirma bei ihnen. Auch der Chef der 1. Polizeikommandantur bei ihnen im Stadtteil, Zabih Khan, sei ins Krankenhaus gekommen. Dieser habe berichtet, dass ein weiteres Attentat geplant sei. Man habe die Leute beiseite gedrängt. Man habe sie aus dem Haus gebeten und ihn in den hinteren Teil des Krankenhauses gebracht. Auf weitere Frage führte er aus, er habe Herzprobleme, weshalb er öfter ohnmächtig werde, wenn er unter Stress gerate. Auch wenn er in einer Menschenmenge sei, werde er nervös. Deshalb habe man die Leute ja auch weggedrängt. Es sei normalerweise so, dass, wenn ein Anschlag verübt werde, die Menschen alle dorthin kämen. Es sei dann üblich, dass dort ein weiterer Anschlag verübt werde, um möglichst viele zu treffen. Auf weitere Frage gab er an, Ende 2016 sei er von der Nationalen Sicherheit vorgeladen worden. Sie hätten ihn darüber aufgeklärt, dass sie Nachricht darüber erhalten hätten, dass auf ihn ein Attentat verübt werden solle. Er solle auf sich aufpassen. Es sei so, dass immer, wenn ein Selbstmordattentat verübt werden solle, diese Behörde anschließend dafür sorge, dass die Leute auseinander gingen, damit nicht ein zweiter Anschlag viele andere Menschen treffe. Der Ort des Anschlags auf ihn führe nur zu seinem Haus. Da nur er auf dieser Brücke fahre, könne ja nur er gemeint gewesen sein. Seine Schwestern gingen hinter dem Haus heraus. Sie kämen an dieser Stelle nicht vorbei. Sein Vater verlasse das Haus auch über diesen vorderen Eingang. Sein Vater sei zwar auch bedroht worden, aber da nur er selbst bei der Sicherheit vorgeladen worden sei, gelte dieser Anschlag nur ihm. Auf weitere Frage gab er an, bei der Nationalen Sicherheit habe man ihn darüber informiert, dass auf ihn ein Anschlag verübt werden solle. Er habe gefragt, was man tue, um ihn zu beschützen, dann habe man ihm nur gesagt, dass man ihn weiter beobachten werde. Er sei persönlich bedroht worden. Das sei im 8. oder 9. Monat 2016 gewesen. Die Taliban hätten ihn angerufen. Sie hätten ihm gesagt, er sei ein Ungläubiger, sie würden ihn töten. Auf Frage, warum er sich nicht in einem anderen Landesteil niedergelassen habe, antwortete der Kläger, wenn Dich die Taliban in den Blick bekämen, könntest Du Dich in keinem anderen Landesteil Afghanistans vor ihnen retten. Auf Vorhalt erläuterte der Kläger, ihm sei im 8. oder 9. Monat 2016 gedroht worden. Deshalb hätten ihn ja auch die nationalen Sicherheitsbehörden gewarnt. Anschließend nach dem Anschlag sei er weiter bedroht worden. Die nationalen Sicherheitsbehörden hätten bekanntlich ihre eigenen Informationsquellen; die kenne man nicht. Wie der Sprengsatz unter der Brücke gezündet worden sei, könne er nicht sagen. Er sei auf der Brücke gefahren. Er habe vielleicht noch sein Handy am Ohr gehabt und dann sei er durch die Explosion ohnmächtig geworden. Ihm sei es nach dem Unfall schlecht gegangen. Sein Vater habe aber gesagt, dass dort Leute von der Sicherheit gewesen seien, die an der Unfallstelle geschaut hätten. Was die dort gewollt oder getan hätten, wisse er nicht. Man habe ihm nur gesagt: „Du wirst Opfer eines Terrors werden“, mehr nicht. Alle die mit der PRT (Provincial Reconstruction Team) gearbeitet hätten, seien bedroht worden. Sie seien entweder alle außer Landes oder hätten sich den Taliban angeschlossen. Er sei nicht sofort nach dem Anschlag ausgereist, weil es ihm nicht so gut gegangen sei. Er habe sich zuerst noch bei sich zuhause ausruhen müssen. Anschließend legte der Kläger einige Fotografien vor. Abschließend gab er an, dass er in Afghanistan wirtschaftlich sehr gut gestellt gewesen sei, aber sein Leben sei in Gefahr gewesen. Ein Wiederaufnahmegesuch der Beklagten hinsichtlich des Klägers vom 31.08.2017 wurde von Griechenland zunächst mit Schreiben vom 14.09.2017 abgelehnt und sodann mit Schreiben vom gleichen Tag akzeptiert. Mit Verfügung vom 25.09.2017 übernahm die Beklagte das Asylverfahren des Klägers in eigener Zuständigkeit; hierzu ist u.a. ausgeführt, die Schwester des Klägers sei schwer erkrankt und auf familiäre Hilfe angewiesen und verfüge über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG.4Bl. 109 der BundesamtsakteBl. 109 der Bundesamtsakte Unterdessen legte der Kläger mit Schriftsatz vom 01.09.2017 ein Ärztliches Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin M. F. A., Bad Kreuznach, vom 22.06.2017 vor, wonach seine Schwester aufgrund ihrer Polymorbidität zu 100 % in ihrer psychischen und körperlichen Leistungsfähigkeit gemindert ist.5Bl. 87 der BundesamtsakteBl. 87 der Bundesamtsakte Außerdem reichte er eine Ärztliche Bescheinigung des Facharztes M. F. A. vom 07.09.2017 ein, wonach seine Schwester aufgrund ihrer Erkrankung auf familiäre Hilfe angewiesen ist.6Bl. 105 der BundesamtsakteBl. 105 der Bundesamtsakte Darüber hinaus befinden sich in der Bundesamtsakte Ablichtungen der Tazkira und des Reisepasses des Klägers, von Schulzeugnissen, einer Bescheinigung der Sicherheitsbehörde der Provinz Baghlan7Bl. 91 ff. der BundesamtsakteBl. 91 ff. der Bundesamtsakte sowie eines Zertifikats des Kommandeurs eines ungarischen Provincial Reconstruction Teams der ISAF vom 03.03.2013.8Bl. 122 der BundesamtsakteBl. 122 der Bundesamtsakte Außerdem gab der Kläger am 16.10.2017 beim Bundesamt einen USB-Stick ab;9Bl. 124 der BundesamtsakteBl. 124 der Bundesamtsakte in der Bundesamtsakte sind des Weiteren Kopien mehrerer Lichtbilder enthalten.10Bl. 129 ff. der BundesamtsakteBl. 129 ff. der Bundesamtsakte Mit Bescheid vom 03.11.2017 lehnte die Beklagte (1.) die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, (2.) den Antrag auf Asylanerkennung und (3.) die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab; Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor (4.). Zugleich forderte sie (5.) den Kläger auf, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen zu verlassen und befristete (6.) das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. In der Begründung heißt es u.a., die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen nicht vor. Der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG. Aus seinem Sachvortrag sei keine individuelle Verfolgungshandlung mit einem flüchtlingsrechtlich relevanten Anknüpfungsmerkmal glaubhaft dargetan. Sein Sachvortrag genüge nicht den Kriterien einer glaubhaften Darstellung eines Verfolgungsgeschehens. Seine Angaben zu den fluchtauslösenden Ereignissen seien vage, substanzlos und oberflächlich geblieben, wie näher dargelegt wird. Darüber hinaus ließen die stereotyp und völlig ohne Details vorgetragene Darstellung sowie die teilweise zusammenhanglosen Antworten auf Nachfragen nicht auf eine begründete Verfolgungsfurcht schließen. Demzufolge sei der Sachvortrag insgesamt als unglaubhaft zu bewerten. Der Kläger könne sich somit nicht darauf berufen, aufgrund einer bereits erfolgten oder unmittelbar drohenden Verfolgung ausgereist zu sein. Danach und unter Beachtung der Verhältnisse im Herkunftsland sei auch bei Rückkehr eine Verfolgung nicht beachtlich wahrscheinlich, so dass die Flüchtlingseigenschaft abzulehnen sei. Die engeren Voraussetzungen des Art. 16a Abs. 1 GG für eine Asylanerkennung seien somit gleichfalls nicht erfüllt. Die Voraussetzungen für die Anerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen ebenso nicht vor. Der Kläger habe nichts dafür vorgetragen, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden drohe. Zwar sei davon auszugehen, dass in der Provinz Baghlan ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt bestehe oder zumindest nicht ausgeschlossen werden könne und der Kläger als Zivilperson sich daran nicht aktiv beteiligt habe. Es drohten ihm jedoch bei einer Rückkehr keine erheblichen individuellen Gefahren aufgrund willkürlicher Gewalt. Der Grad willkürlicher Gewalt erreiche nicht das für eine Schutzgewährung erforderliche hohe Niveau. Der Kläger habe auch keine persönlichen Umstände vorgetragen, die die Gefahr für ihn so erhöhten, dass von individuellen konfliktbedingten Gefahren gesprochen werden könne. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. In Bezug auf § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK und individuell durch einen konkret handelnden Täter drohende Gefahren sei keine andere Bewertung als bei der Prüfung des subsidiären Schutzes denkbar; auch die derzeitigen humanitären Bedingungen in Afghanistan führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Selbst wenn er in seiner Heimat über keine Angehörigen verfügen würde, sei davon auszugehen, dass der Kläger als volljähriger gesunder Mann, der mangels familiärer Bindungen keine Unterhaltslasten habe, auch ohne nennenswertes Vermögen, ohne abgeschlossene Berufsausbildung und ohne familiären Rückhalt im Falle einer Rückkehr in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten (etwa in Kabul, aber auch in seiner Heimatprovinz) wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen, sich damit zumindest ein Leben „am Rand des Existenzminimums“ zu finanzieren und allmählich wieder in die afghanische Gesellschaft zu integrieren. Auch unter Berücksichtigung seiner individuellen Umstände sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. So habe er angegeben, dass seine Eltern und Geschwister weiterhin an seiner Heimatadresse lebten. Er verfüge über einen überdurchschnittlichen Bildungsstand und habe auch berichtet, dass er in Afghanistan wirtschaftlich sehr gut gestellt gewesen sei. Deshalb sei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es ihm auch nach einer Rückkehr nach Afghanistan wieder gelinge, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Auch die Verletzung anderer Menschenrechte oder Grundfreiheiten der EMRK komme nicht in Betracht. Ihm drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG. Es müsse eine besondere Fallkonstellation gegeben sein, die als gravierende Beeinträchtigung die Schwelle der allgemeinen Gefährdung deutlich übersteige. Solche Gefahren seien nicht vorgetragen worden und lägen nach den Erkenntnissen der Beklagten nicht vor. Gründe sich die von einem Ausländer geltend gemachte Furcht schließlich auf Gefahren, die die ganze Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe, der er angehöre, allgemein beträfen, sei die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gesperrt und blieben Schutzanordnungen der obersten Landesbehörden für den betroffenen Personenkreis gemäß § 60a AufenthG vorbehalten (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.). Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate sei vorliegend angemessen. Als schutzwürdiger Belang für eine kürzere Fristsetzung sei die in Deutschland lebende dialysepflichtige Schwester des Klägers genannt worden, die auf seine Hilfe angewiesen sei. Diese halte sich seit dem 13.01.2012 in Deutschland auf und werde von ihrem Onkel, der auch Arzt sei, betreut. Eine Berücksichtigung bei der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes des Klägers sei nicht geboten. Gegen den am 07.11.2017 als Einschreiben zur Post gegebenen Bescheid, der ihm nach seinen Angaben am 08.11.2017 zugestellt wurde, hat der Kläger am 17.11.2017 Klage erhoben. Unter Bezugnahme auf seine Bundesamtsanhörung und die vorgelegten Unterlagen sowie UNHCR-Richtlinien trägt er im Wesentlichen vor, wenn seine Angaben sich als glaubhaft erweisen sollten, sei er vor konkreter Bedrohung durch die Taliban geflohen, so dass ihm eine Beweiserleichterung zugutekomme (Art. 4 Abs. 4 QRL). Vor dem Hintergrund des im angefochtenen Bescheid zugestandenen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in der Provinz Baghlan lägen für ihn gefahrerhöhende Merkmale schon deshalb vor, weil er ein junger Mann im wehrfähigen Alter sei, aber auch wegen seiner Tätigkeit für das Unternehmen “Provincial Reconstruction Team“, sofern man nicht ohnehin zu dem Schluss komme, dass ihm deswegen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. In Bezug auf Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG sei die Annahme, er könne auch außerhalb seiner Herkunftsprovinz das absolute Existenzminimum, etwa in Kabul, sicherstellen, verfehlt, da er dort nicht über familiäre Bindungen verfüge; er habe in diesen Städten keine Familienangehörigen, wie näher ausgeführt wird. Er dürfe nicht darauf verwiesen werden, dass er eigenständig durch Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt in Kabul sichern könne. Die Annahme, er könne dort eigenständig seine Existenz sichern, sei verfehlt, wie näher dargelegt wird. Ergänzend hat er mit Schriftsätzen vom 05.11.2019 vorgetragen, in dem Protokoll seiner Bundesamtsanhörung sei ein Fehler enthalten. Er habe nicht am 03.01.2010, sondern schon Anfang 2007 Abitur gemacht11Hierzu legte er Ablichtung eines Dokuments des afghanischen Ministry of Education aus dem Jahr 2007 in u.a. englischer Sprache vor (Bl. 107 f. d.A.).Hierzu legte er Ablichtung eines Dokuments des afghanischen Ministry of Education aus dem Jahr 2007 in u.a. englischer Sprache vor (Bl. 107 f. d.A.). und im Anschluss sofort eine Arbeit bei der Firma Daniar Construction Co. Ltd. in Pol-e Khomri, der Hauptstadt der Provinz Baghlan, aufgenommen und, mit mehreren Unterbrechungen, bis zu seiner Ausreise bei dieser Firma gearbeitet. Er habe auch bei der Anhörung gesagt, dass er 2007 die schulische Ausbildung abgeschlossen habe und danach unmittelbar in Vollzeit die Arbeit bei der genannten Firma aufgenommen habe, es sei also nicht so gewesen, dass er schon während der Schulausbildung in Teilzeit gearbeitet habe; er schließe nicht aus, dass es hier zu einem Missverständnis gekommen sei, das ihm bei der Rückübersetzung des Protokolls nicht aufgefallen sei. Zu einer längeren Unterbrechung der Arbeit sei es von 2010 bis 2013 gekommen; er habe sich in dieser Zeit in Indien aufgehalten, wo er Buchhaltung und Betriebswirtschaft studiert habe.12Hierzu legte er Ablichtung eines Abschlusszeugnisses der Bundelkhand University (Jhansi, Indien) vom 20.02.2014 in u.a. englischer Sprache vor, mit der ihm bescheinigt wird, dass er einen Dreijahreskurs absolviert und die Prüfung 2013 bestanden hat sowie ihm der Grad eines Bachelor of Commerce verliehen wird.Hierzu legte er Ablichtung eines Abschlusszeugnisses der Bundelkhand University (Jhansi, Indien) vom 20.02.2014 in u.a. englischer Sprache vor, mit der ihm bescheinigt wird, dass er einen Dreijahreskurs absolviert und die Prüfung 2013 bestanden hat sowie ihm der Grad eines Bachelor of Commerce verliehen wird. Er habe sich von 2010 bis Ende November 2012, abgesehen von Besuchsaufenthalten, ständig in Indien aufgehalten, in dieser Zeit habe Anwesenheitspflicht in der Universität bestanden; danach habe er nach Afghanistan zurückkehren und wieder mit seiner Arbeit beginnen können, für die Prüfungen sei er dann 2013 wieder nach Indien gereist. Nach seiner Rückkehr sei er sofort als Vertreter und Repräsentant der Firma eingestellt worden, die eng mit der ungarischen Sektion der ISAF zusammengearbeitet und ihre Aufträge direkt von der ISAF bzw. dem ungarischen Verteidigungsministerium erhalten habe. Es handele sich um eine große und international operierende Firma, die in Afghanistan Aufträge unmittelbar von der ISAF und der GIZ bekommen und mit Hilfe von einheimischen Firmen und Arbeitern ausgeführt habe (Wiederaufbau von Schulen, Brücken und Straßen etc.). Er sei nicht als Bauarbeiter tätig gewesen, sondern habe die Projekte vermittelt und koordiniert. Hierzu legte er ein Belobigungsscheiben des Kommandanten der ungarischen Sektion der ISAF vom 03.03.2013 in Kopie und in englischer Fassung und einen Vertrag über ein Projekt zum Wiederaufbau eines Dorfes im Distrikt PoI-e Khomri (aus dem Jahr 2012) vor;13Bl. 64 ff. d.A.Bl. 64 ff. d.A. er habe diesen zwischen der Republik Ungarn, vertreten durch das Ministerium für Verteidigung, und der Fa. Daniar Construction Co. geschlossenen Vertrag als Repräsentant der Firma selbst unterschrieben. Als solcher sei er in das Blickfeld der Taliban geraten und Ziel eines Anschlags geworden, den er nur mit Glück überlebt habe. Er sei von Sicherheitsbehörden auch davor gewarnt worden, dass ein Anschlag auf ihn verübt werden solle bzw. ein weiterer geplant sei, sie hätten sich aber letztlich nicht in der Lage gesehen, ihn ausreichend zu schützen. Die durch die Taliban erlittene Verfolgung knüpfe unmittelbar daran an, dass er in leitender Position für die genannte Baufirma gearbeitet und unmittelbaren Kontakt mit seinen Auftraggebern, die für die ISAF tätig gewesen seien, gehabt habe. Er habe Unterlagen zu seiner Tätigkeit vorgelegt bzw. vorlegen wollen, die aber zum Teil von der Beklagten nicht zur Kenntnis genommen worden seien. Der Einwand, dass er nicht glaubwürdig sei, sei anhand der vorgelegten Unterlagen nicht nachvollziehbar, so dass für ihn die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie gelte. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass er im Fall einer Rückkehr vor weiterer Verfolgung oder Bedrohung sicher wäre, gebe es nicht. Nach wie vor seien die Taliban in ganz Afghanistan präsent. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 02.09.2019 sei davon auszugehen, dass Mitarbeiter auswärtiger Streitkräfte und Regierungsvertreter sowie Personen, die als deren Verbündete angesehen würden, nach wie vor prioritäre Ziele der Taliban und auch anderer krimineller Organisationen seien; dies gelte nicht nur für besonders hochrangige Regierungsvertreter. Sei eine Person in dieser Weise in das „Blickfeld“ der Taliban oder anderer Gruppierungen geraten und sei sogar schon Ziel eines Anschlags gewesen, so könne diese nicht auf internen Schutz in einer anderen Stadt oder Region, namentlich in Kabul, verwiesen werden. Die Taliban seien gut vernetzt und wären auch in der Lage, ihn in Kabul aufzuspüren. Wie von ihm bekundet, sei die Fa. Daniar Construction nicht mehr in der Provinz Baghlan tätig, alle Personen, die für sie gearbeitet hätten, hätten das Land verlassen oder sich, aus welchen Motiven auch immer, den Taliban angeschlossen, woraus sich für ihn eine zusätzliche Bedrohung im Fall der Rückkehr ergebe. Zu den Verhältnissen in Afghanistan gab er an, dass seine Eltern und ein jüngerer Bruder, der noch mit den Eltern zusammenlebe, Afghanistan verlassen hätten und sich in Pakistan aufhielten. Zu der Eheschließung in Kabul gab er an, dass er sich von seiner Frau getrennt habe, er betrachte sich als geschieden, auch sei die religiöse Eheschließung in Afghanistan nicht eingetragen worden, so dass fraglich sei, ob er dort überhaupt als verheiratet gelte. Er habe jedenfalls keinen Kontakt mehr zu seiner „Frau“. Seine gesundheitlichen Probleme hätten sich gebessert, auch vor dem Hintergrund, dass er seit dem 01.08.2018 zunächst als Hilfskraft in der Systemgastronomie gearbeitet und ab dem 01.08.2019 eine Ausbildung zur Fachkraft in der Systemgastronomie begonnen und damit eine recht gute Bleibeperspektive habe; er sei derzeit nicht mehr in fachärztlicher Behandlung bzw. sei wegen seiner nicht körperlich sondern psychisch bedingten Beschwerden weiter bei einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in Behandlung. Seine Schwester leide an einer irreversiblen Nierenkrankheit; nachdem sie jahrelang dialysepflichtig gewesen sei, habe sie vor einiger Zeit eine Spenderniere erhalten und sei erfolgreich transplantiert worden, was aber nicht bedeute, dass sie wieder gesund sei.14Hierzu reichte der Kläger mit Schriftsätzen vom 11.11.2019 und 12.11.2019 Arztbriefe des Uniklinikums Heidelberg von 31.07.2018 und vom 26.09.2018 sowie ein Ärztliches Attest des Facharztes für Innere Medizin/Nephrologie Dr. J. R., Bad Kreuznach, vom 11.11.2019 nach (Bl. 71 ff. d.A.).Hierzu reichte der Kläger mit Schriftsätzen vom 11.11.2019 und 12.11.2019 Arztbriefe des Uniklinikums Heidelberg von 31.07.2018 und vom 26.09.2018 sowie ein Ärztliches Attest des Facharztes für Innere Medizin/Nephrologie Dr. J. R., Bad Kreuznach, vom 11.11.2019 nach (Bl. 71 ff. d.A.). Der Kläger beantragt: 1. Der Bescheid der Beklagten vom 03.11.2017 wird zu Ziffern 1, 3, 4 und 5 aufgehoben; 2. die Beklagte wird verpflichtet, a) ihm gemäß § 3 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, b) hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG zuzuerkennen, c) hilfsweise, festzustellen, dass für ihn Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Auf gerichtliche Anfrage hat sie mitgeteilt, der vom Kläger vorgelegte USB-Stick sei mangels näherer Angaben nicht ausgelesen worden, dessen Verbleib sei ungeklärt. Dem Kläger wurde im März 2018 erstmals eine Arbeitsgenehmigung erteilt (Systemgastronomie). Im Mai 2018 hat er erfolgreich einen Berufssprachkurs abgeschlossen (Start Deutsch 2).15Bl. 70 der AusländerakteBl. 70 der Ausländerakte Mit Gleichstellungsvermerk des Ministeriums für Bildung und Kultur des Saarlandes vom 11.10.2018 wurde festgestellt, dass sein afghanisches Sekundarschul-Abschlusszeugnis die mit dem Mittleren Bildungsabschluss verbundenen Berechtigungen einschließt.16Bl. 94 der AusländerakteBl. 94 der Ausländerakte Nach einer Bescheinigung der Stotzem Systemgastronomie GmbH vom 05.05.2019 ist der seit dem 25.04.2018 in dem Unternehmen tätige Kläger wegen seiner guten Leistungen ab dem 01.05.2019 zum Crew-Trainer befördert worden und somit mitverantwortlich für die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter.17Bl. 109 der AusländerakteBl. 109 der Ausländerakte Zum 01.08.2019 hat er dort eine Ausbildung zum Fachmann für Systemgastronomie begonnen.18Bl. 113 der AusländerakteBl. 113 der Ausländerakte Bei der Ausländerbehörde hat der Kläger ein Ärztliches Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. G. S., A-Stadt, vom 03.07.2018 vorgelegt, wonach er an einem depressiven Syndrom leide.19Bl. 75 der AusländerakteBl. 75 der Ausländerakte Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und der Ausländerakten der Zentralen Ausländerbehörde des Saarlandes Bezug genommen; dieser war ebenso wie die in der Anlage zur Sitzungsniederschrift bezeichneten Teile der Dokumentation Afghanistan Gegenstand der mündlichen Verhandlung.