Urteil
5 K 2398/17
Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2019:1127.5K2398.17.00
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Leitsätze
1. Zur Flüchtlingsanerkennung eines afghanischen Staatsangehörigen auf Grund seiner Abwendung vom Islam und seiner Annahme des christlichen Glaubens.(Rn.28)
2. Nach der vorliegenden Auskunftslage ist davon auszugehen, dass Muslime, die sich glaubhaft vom Islam abwenden und dem Christentum zuwenden, in Afghanistan einer Verfolgung sowohl durch staatliche als auch durch nichtstaatliche Organe unterliegen.(Rn.28)
3. Nach der gesetzlichen Wertung der Absätze 1a und 2 des § 28 AsylG erfolgt hinsichtlich Nachfluchtgründen zwar eine Differenzierung zwischen Erst- und Folgeverfahren, nicht jedoch auch innerhalb des Erstverfahrens zwischen dem Zeitpunkt vor und nach der Asylbescheidung.(Rn.37)
4. Zur Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitsbehörden.(Rn.64)
5. Zur Frage eines dauerhaften internen Schutzes in Kabul.(Rn.73)
Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 17.11.2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Flüchtlingsanerkennung eines afghanischen Staatsangehörigen auf Grund seiner Abwendung vom Islam und seiner Annahme des christlichen Glaubens.(Rn.28) 2. Nach der vorliegenden Auskunftslage ist davon auszugehen, dass Muslime, die sich glaubhaft vom Islam abwenden und dem Christentum zuwenden, in Afghanistan einer Verfolgung sowohl durch staatliche als auch durch nichtstaatliche Organe unterliegen.(Rn.28) 3. Nach der gesetzlichen Wertung der Absätze 1a und 2 des § 28 AsylG erfolgt hinsichtlich Nachfluchtgründen zwar eine Differenzierung zwischen Erst- und Folgeverfahren, nicht jedoch auch innerhalb des Erstverfahrens zwischen dem Zeitpunkt vor und nach der Asylbescheidung.(Rn.37) 4. Zur Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitsbehörden.(Rn.64) 5. Zur Frage eines dauerhaften internen Schutzes in Kabul.(Rn.73) Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 17.11.2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig und bereits im Hauptantrag begründet. Soweit mit dem angefochtenen Bescheid der Beklagten die vom Kläger begehrte Flüchtlingsanerkennung abgelehnt wird, ist dies rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Nach der gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hat er vielmehr nach § 3 Abs. 1 AsylG - aufgrund der im vorliegenden Einzelfall gegebenen individuellen Nachfluchtgründe - Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK),5BGBl. 1953 II S. 559, 560BGBl. 1953 II S. 559, 560 wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Dabei regelt § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 3 AsylG, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß Nr. 1 des § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK6Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 (Europäische Menschenrechtskonvention), BGBl. 1952 II S. 685, 953Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 (Europäische Menschenrechtskonvention), BGBl. 1952 II S. 685, 953 keine Abweichung zulässig ist; gleiches gilt gemäß Nr. 2 der Vorschrift für Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von 1. dem Staat, 2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder 3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Zwischen den in den §§ 3 Abs. 1 und 3b AsylG bezeichneten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Bei der Bewertung der Begründetheit der Verfolgungsfurcht reicht es gemäß § 3b Abs. 2 AsylG aus, wenn diese Merkmale dem Ausländer von seinem Verfolger lediglich zugeschrieben werden. Nach § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG (ebenso die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG zu erleiden) auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Für subjektive Nachfluchttatbestände, die bereits während eines Erstverfahrens verwirklicht worden sind, greift damit hinsichtlich einer Flüchtlingsanerkennung keine Einschränkung (anders hinsichtlich eines Folgeverfahrens, § 28 Abs. 2 AsylG). Für die Flüchtlingsanerkennung müssen diese – anders gemäß § 28 Abs. 1 AsylG bei der Asylanerkennung – auch nicht auf einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung beruhen.7vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2008 - 10 C 27/07 -, BVerwGE 133, 31vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2008 - 10 C 27/07 -, BVerwGE 133, 31 Auch soweit die begründete Furcht vor Verfolgung auf Nachfluchtgründen beruht, reicht es gemäß § 3b Abs. 2 AsylG bei der Prüfung der Verfolgungsgründe aus, wenn diese Merkmale dem Ausländer von seinem Verfolger lediglich zugeschrieben werden. Dabei ist die Frage, ob einem Schutzsuchenden eine politische Verfolgung oder eine sonstige in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannte Verfolgung droht, nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung anhand einer Prognose zu beurteilen, die von einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts auszugehen und die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat.8vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.01.2018 - 2 A 287/17 -, juris, Rn. 20vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.01.2018 - 2 A 287/17 -, juris, Rn. 20 Unter Berücksichtigung der einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben ist die Furcht vor Verfolgung begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen (Art. 2 lit. d Anerkennungsrichtlinie - ARL -).9Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden SchutzesRichtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu Grunde zu legen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.10vgl. zur Orientierung am Maßstab einer „tatsächlichen Gefahr“ (englisch: real risk) im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK etwa BVerwG, Urteile vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 147, und vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, BVerwGE 140, 22, sowie Beschluss vom 15.08.2017 - 1 B 120.17 -, jurisvgl. zur Orientierung am Maßstab einer „tatsächlichen Gefahr“ (englisch: real risk) im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK etwa BVerwG, Urteile vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 147, und vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, BVerwGE 140, 22, sowie Beschluss vom 15.08.2017 - 1 B 120.17 -, juris Dabei sind alle für eine Verfolgung sprechenden Gründe in ihrer gegenseitigen Einflussnahme und Abhängigkeit einer Gesamtwürdigung zu unterziehen.11vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.1983 - 9 C 158.80 -, BVerwGE 68, 106vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.1983 - 9 C 158.80 -, BVerwGE 68, 106 Auch für einen nicht verfolgt Ausgereisten liegt eine Verfolgungsgefahr und damit dessen begründete Furcht vor Verfolgung nur dann vor, wenn ihm bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren.12vgl. BVerwG, Urteile vom 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, BVerwGE 146, 12, und vom 08.09.2011 - 10 C 14/10 -, BVerwGE 140, 319vgl. BVerwG, Urteile vom 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, BVerwGE 146, 12, und vom 08.09.2011 - 10 C 14/10 -, BVerwGE 140, 319 Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium bei der Beurteilung, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist. Die Betrachtung ist weder auf einen quantitativ zu ermittelnden überwiegenden Wahrscheinlichkeitseintritt reduziert, noch ist der quantitative Aspekt ausgeschlossen. Auch bei quantitativ nicht überwiegender Wahrscheinlichkeit einer Gefahr, d.h. einem mathematischen Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 %, kann eine politische Verfolgung gegeben sein, wenngleich die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht ausreicht, da ein vernünftig denkender Mensch sie außer Betracht lässt. Wenn sich aus den Gesamtumständen des Falles die reale Möglichkeit einer Verfolgung ergibt, riskiert kein verständiger Mensch die Rückkehr in das Herkunftsland. Bei der Abwägung aller Umstände bezieht der verständige, besonnen und vernünftig denkende Betrachter neben dem Alter des potentiellen Rückkehrers auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in gewissem Umfang ein. Es besteht ein erheblicher Unterschied, ob die Gefahr z.B. eines Verhörs ohne Folter, einer Inhaftierung über Stunden, Tage, Monate, Jahre, der Folter oder aber des „Verschwindenlassens“ oder der Todesstrafe droht.13vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011, a.a.O.vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011, a.a.O. Des Weiteren ist nach Art. 4 Abs. 4 ARL14a.a.O.a.a.O. die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchem Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar - d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss.15vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 - 10 C 24.08 -, BVerwGE 135, 252, m.w.N.vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 - 10 C 24.08 -, BVerwGE 135, 252, m.w.N. Das Gericht muss dabei die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals und von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung gewinnen. Aufgrund der Beweisschwierigkeiten, in denen sich der Schutzsuchende hinsichtlich der asylbegründenden Vorgänge im Heimatland regelmäßig befindet, muss sich das Gericht hinsichtlich dieser Umstände mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig ausgeschlossen werden können. Es genügt insoweit in der Regel Glaubhaftmachung, während für Vorgänge innerhalb des Zufluchtlandes prinzipiell der volle Nachweis zu fordern ist. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Kläger indes nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden.16vgl. BVerwG, Entscheidungen vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 -, vom 16.04.1985 - 9 C 109.84 - und vom 29.11.1977 - 1 C 33.71 -, jeweils zitiert nach jurisvgl. BVerwG, Entscheidungen vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 -, vom 16.04.1985 - 9 C 109.84 - und vom 29.11.1977 - 1 C 33.71 -, jeweils zitiert nach juris II. In Anwendung dieser Maßstäbe sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegend gegeben. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger bereits aus begründeter Furcht vor Verfolgung sein Heimatland verlassen hat. Denn jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt muss er auf Grund seiner Abwendung vom Islam und seiner Annahme des christlichen Glaubens bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit einer Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG rechnen. Nach der vorliegenden Auskunftslage ist davon auszugehen, dass Muslime, die sich vom Islam abwenden, in Afghanistan einer Verfolgung sowohl durch staatliche als auch durch nichtstaatliche Organe unterliegen. Der Kläger hat im vorliegenden Verfahren glaubhaft gemacht, dass er zum Christentum konvertiert ist, dies auf seiner freien inneren Überzeugung beruht und er seinen christlichen Glauben auch über einen längeren Zeitraum und regelmäßig praktiziert. Zunächst hat er bei der Beklagten ein Schreiben der evangelischen Kirchengemeinde A-Stadt-... vom 16.10.2018 vorgelegt. In dem von der Psychologin MA P. F.-St. unterzeichneten Schreiben heißt es:17Bl. 60 d.A.Bl. 60 d.A. „Hiermit bestätigen wir, dass Herr A. ... seit Anfang November 2017 die Gottesdienste und die Bibelstunden unserer Kirchengemeinde A-Stadt-... unregelmäßig besucht. Er bereitet sich auf den Besuch des Glaubenskurses im Frühjahr 2019 und die spätere Taufe vor.“ Außerdem hat der Kläger bei der Beklagten eine Taufurkunde der evangelischen Kirchengemeinde A-Stadt-... eingereicht, wonach er am 02.05.2019 getauft worden ist.18Bl. 64 f. d.A.Bl. 64 f. d.A. Des Weiteren hat er ein pfarramtliches Zeugnis der evangelischen Kirchengemeinde A-Stadt-... vom 28.05.2019 vorgelegt. In dem von der Pfarrerin A. S. unterzeichneten Dokument heißt es:19Bl. 62 f. d.A.Bl. 62 f. d.A. „A. hatte bereits während seiner Flucht nach Deutschland in Griechenland Kontakt zu Christen. Die Hilfe, die die Kirchen dort den Flüchtlingen zukommen lassen, hat ihn beeindruckt. Bereits in Griechenland beschloss er im Jahr 2015, kein Muslim mehr sein zu wollen. Er wollte Christ werden.“ Weiter führt die Pfarrerin darin aus, der Kläger habe von November 2018 bis April 2019 den Glaubenskurs ihrer Gemeinde besucht. Am ...2019 habe sie ihn getauft, weil sie von der Ernsthaftigkeit seines Wunsches, Christ zu werden, überzeugt sei. Die Taufe bedeute für ihn das Ende seines alten Lebens und den Beginn eines neuen Lebens. In der Landesaufnahmesiedlung A-Stadt habe er große Probleme mit seinen islamischen Landsleuten, vor allem verbale Auseinandersetzungen. Seine Familie in Afghanistan dürfe auf keinen Fall von seiner Taufe erfahren, er glaube, dass sie nicht nur den Kontakt abbrechen, sondern ihm nach dem Leben trachten würden. Trotzdem gebe ihm sein neuer Glaube Kraft und Zuversicht. Darüber hinaus hat der Kläger eine Bescheinigung der evangelischen Kirchengemeinde A-Stadt-... vom ...2019 vorgelegt. In dem von der Psychologin MA P. ...-... unterzeichneten Schreiben heißt es u.a.: „Am ... ... 2019 wurde Herr A. in unserer Kirche getauft, weil wir von der Ernsthaftigkeit seines Wunsches, Christ zu werden überzeugt waren. Bis dahin hatte Herr A. die Bibelstunde und den Glaubenskurs besucht und sich dort jeweils durch eigene Fragen und Diskussionsbeiträge eingebracht. Die Taufe bedeutet für ihn das Ende seines alten Lebens und den Beginn eines neuen Lebens. Jesus Christus ist in seinem Herzen und zeigt ihm den richtigen Weg. In der Landesaufnahmesiedlung A-Stadt hat er bis heute große Probleme mit seinen islamischen Landsleuten, vor allem verbale Auseinandersetzungen. Trotzdem versucht er immer wieder, seine Landsleute in Diskussionen vom christlichen Glauben zu überzeugen und sie dazu zu bewegen, mit ihm in die Kirche zu kommen. Wenn es seine Zeit erlaubt, kommt er donnerstags in die Marktkirche in der L. City. Auch zu diesen Besuchen bringt er Menschen aus der Landesaufnahmesiedlung mit. Alle zusammen nehmen dann um 12 Uhr die „Stille Mahlzeit" ein. Vor und nach dem Essen wird aber auch viel gesprochen, diskutiert oder es werden Probleme erörtert. Er beteiligt sich immer daran, obwohl seine Familie in Afghanistan auf keinen Fall von seiner Taufe erfahren darf, er glaubt, dass sie nicht nur den Kontakt abbrechen würden, sondern ihm auch nach dem Leben trachten würden. Er sieht die Gefahr, dass muslimische Landsleute seine Familie in Afghanistan über seine Konversion informieren könnten. Trotzdem gibt ihm sein neuer Glaube Kraft und Zuversicht.“ Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seine Hinwendung zum christlichen überzeugend vermitteln können. So hat er auf entsprechende Befragung dargelegt, dass er seinen christlichen Glauben praktiziert, indem er immer zum Beten gehe, sich an die christlichen Gebote halte, regelmäßig die christliche Kirche besuche, die Regeln praktiziere sowie zu Gottesdiensten und manchmal auch donnerstags zur Marktkirche gehe. Mit dem christlichen Glauben sei er durch seine christlichen Freunde in Deutschland in Kontakt gekommen, wo er sich entschlossen habe, zu diesem überzutreten. Auch in Griechenland seien Leute gewesen, die mit ihnen auf Farsi über Religion gesprochen hätten. Nach seiner Überzeugung sei der christliche Glaube viel besser als der islamische. Mit seinem Freund Y. habe er die Kirche besucht und an Gottesdiensten teilgenommen. Die Zeremonie habe ihm sehr gut gefallen. Er habe bereits vorher Informationen gehabt und die christliche mit seiner alten Religion verglichen und gefunden, dass sie die bessere Religion sei. Er habe darin seine innere Ruhe gefunden und praktiziere seinen Glauben auch. Er rede hier auch mit Landsleuten und versuche zu missionieren. Zu den christlichen Regeln befragt, gab er an, man solle nicht stehlen und niemanden töten und seinen Nächsten lieben. Er lerne und befolge diese Regeln, die er vorher nicht gekannt habe. Die Menschen machten Fehler, aber man solle lernen, zu vergeben. Entgegen den Einwendungen der Beklagten ist eine innere und auf einer tiefen persönlichen Überzeugung beruhende Hinwendung des Klägers zum Christentum vor dem Hintergrund der von ihm geschilderten Biographie – unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit des von ihm vorgetragenen Verfolgungsschicksals im Einzelnen – auch nachvollziehbar. Zwar hat der Kläger im Rahmen seiner Bundesamtsanhörung vom ...2017 eine Konversion nicht ausdrücklich geltend gemacht hat und sind tatsächliche Schritte des Klägers im Hinblick auf eine Konversion erst nach dem ablehnenden Bundesamtsbescheid erfolgt. Allerdings ist sein förmlicher Asylantrag vom ...2017 bereits am ...2017 beschieden worden, so dass es durchaus plausibel erscheint, dass entsprechende Schritte des zudem bei seiner Einreise erst ca. 18 Jahre alten Klägers, der sich in einem ihm völlig unbekannten neuen Land zurechtfinden musste, kaum früher erfolgen konnten. Im Übrigen muss gesehen werden, dass nach der gesetzlichen Wertung der Absätze 1a und 2 des § 28 AsylG hinsichtlich Nachfluchtgründen zwar eine Differenzierung zwischen Erst- und Folgeverfahren, nicht jedoch auch eine solche innerhalb des Erstverfahrens zwischen dem Zeitpunkt vor und nach der Asylbescheidung erfolgt. Nicht zuletzt hat der am ...2017 nach Deutschland eingereiste Kläger fallbezogen bereits bei der am ...2017 erfolgten Anhörung bei der Beklagten zur Zulässigkeit seines Asylantrags angegeben, dass während seines Aufenthalts in P. in Griechenland ein Landsmann von einem anderen nach einem Streit über Glaubensfragen umgebracht worden sei. Dieser Vortrag kann nur dahingehend verstanden werden, dass der Kläger nicht nur bereits vor seiner Asylbescheidung, sondern sogar schon vor seiner Einreise nach Deutschland Veranlassung gesehen hat, sich mit dem islamischen Glauben kritisch auseinanderzusetzen. Auch sein Vortrag in der mündlichen Verhandlung, bereits in Griechenland Kontakt mit Leuten gehabt zu haben, die mit ihnen auf Farsi über Religion gesprochen hätten, und die Ausführungen in dem pfarramtlichen Zeugnis der Pfarrerin vom ...2019, wonach er bereits in Griechenland Kontakt zu Christen gehabt und vom Christentum beeindruckt gewesen sei sowie beschlossen habe, kein Muslim mehr sein und Christ werden zu wollen, fügt sich ohne weiteres in dieses Bild ein. Dass der Kläger nach Aktenlage zunächst falsche Angaben hinsichtlich seiner Personalien gemacht haben dürfte, stellt sich vor diesem Hintergrund als asyltaktisches Verhalten dar, das seine Glaubhaftigkeit nicht von vornherein grundlegend in Frage stellt. Hinsichtlich des ihm in der mündlichen Verhandlung vorgehaltenen Ermittlungsverfahrens gegen ihn wegen versuchter Körperverletzung hat er überzeugend und in Übereinstimmung mit der polizeilichen Mitteilung vom ...2019 darzulegen vermocht, dass er von einem ihn bereits zuvor bedrängenden Landsmann angegriffen worden sei und lediglich Sicherheitsleute gerufen sowie seinen Kontrahenten nicht geschlagen habe. Soweit die Beklagte seine Glaubhaftigkeit infrage gestellt hat, weil für ihn mit Schriftsatz vom ...2018 vorgetragen wurde, dass sein Verwandten sich von ihm abgewandt hätten, er aber selbst von Kontakten zu seinem jüngeren Bruder in Indien berichtet habe, hat sein Prozessbevollmächtigter klargestellt, dass sich der fragliche Schriftsatz mit den Verwandten des Klägers in Afghanistan befasst und nicht auf Nachfluchtgründe bezieht, was sich im Hinblick auf die zeitlichen Abläufe im vorliegenden Klageverfahren auch als absolut plausibel darstellt. Hinzu kommt, dass die evangelische Kirchengemeinde A-Stadt-... und deren Pfarrerin A. S. die Taufe des Klägers offensichtlich keineswegs leichtfertig, sondern erst nach einer längeren Vorbereitungszeit (Bibelstunden, Gottesdienste, Glaubenskurs) und in der ausdrücklichen Überzeugung von der Ernsthaftigkeit seines Wunsches, Christ zu werden, vorgenommen haben. Der Kläger ist diesen Weg bis zu seiner Taufe mitgegangen, obwohl er glaubhaft von Beschimpfungen durch in Deutschland lebende Landsleute islamischen Glaubens berichtet hat und er nach seinen Angaben nunmehr ernstlich den Bruch mit seinem in Indien lebenden Bruder befürchten muss, wenn sein Glaubenswechsel – was keineswegs ausgeschlossen erscheint – bekannt werden sollte. Darüber hinaus praktiziert er sein Christentum auch nach seiner Taufe offen und regelmäßig, wie seine Kirchengemeinde und auch der Kläger selbst überzeugend dargetan haben, und versucht sogar, Landsleute zu missionieren. Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass sich der Kläger ernsthaft und aufgrund einer entsprechenden freien inneren Überzeugung vom Islam ab- und dem Christentum zugewandt hat. Für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan droht ihm deshalb eine Verfolgung aus religiösen Gründen. Nach der Rechtsprechung der Kammer kann dies im Einzelfall bereits bei einer lediglich (glaubhaft) beabsichtigten Konversion gelten, auch wenn die Taufe selbst noch nicht vollzogen ist.20vgl. Urteil der Kammer vom 18.07.2018 - 5 K 770/17 -vgl. Urteil der Kammer vom 18.07.2018 - 5 K 770/17 - Umso mehr muss dies aber für den vorliegenden Fall angenommen werden, in dem eine Konversion bereits bis hin zur Taufe vollzogen wurde und das Christentum nachhaltig praktiziert wird. Dieser Befund stimmt namentlich mit der angeführten aktuellen Auskunftslage und damit auch mit den insoweit gemäß § 3e Abs. 2 Satz 2 AsylG in den Blick zu nehmenden „relevanten Quellen“ überein. So heißt es bereits im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012: „Artikel 2 der Verfassung Afghanistans bestimmt, dass der Islam Staatsreligion ist. Die ebenfalls in der Verfassung verankerte Religionsfreiheit gilt ausdrücklich nur für die „Anhänger anderer Religionen als dem Islam“ (Artikel 2, Absatz 2) ... Demnach besteht Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsfreiheit beinhaltet, für Muslime nicht. Allerdings hält die Verfassung auch die Gültigkeit der von Afghanistan ratifizierten Verträge und Konventionen fest (Artikel 7), was aber im Lichte des Islamvorbehalts zu lesen ist ... Afghanische Christen sind im Wesentlichen vom Islam konvertiert; ihre Zahl kann nicht annähernd verlässlich geschätzt werden, da Konvertiten sich hierzu nicht öffentlich bekennen, beträgt aber wohl weniger als ein Prozent. Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Selbst zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NROs regelmäßig abgehalten werden, erscheinen sie nicht. Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf die die Todesstrafe steht ... Eine Sendung des Privatsenders „Noorin-TV“ provozierte landesweit anti-christliche Reaktionen und Studentendemonstrationen (in Herat, Kabul, aber auch Taloqan), nachdem am 31.05.2010 ein Beitrag über angeblich zum Christentum konvertierte afghanische Staatsbürger ausgestrahlt worden war. Die Sendung war Gegenstand einer Debatte des Parlaments, in der die Ausstrahlung des Beitrags insgesamt und auch der Duktus scharf kritisiert wurden. So forderte der stellvertretende Generalsekretär des Parlaments, Adbul Sattar Khawasi, eine öffentliche Hinrichtung der Konvertiten.“ Im Lagebericht vom 19.10.2016 ist ausgeführt: „Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Allerdings wurde die Todesstrafe wegen Konversion nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nie vollstreckt. Gefahr droht Konvertiten oft aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber konvertierten Christen ist ablehnend. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen ...“ Im Lagebericht vom 31.05.2018 ist weiter dargelegt:21ebenso der aktuelle Lagebericht vom 02.09.2019ebenso der aktuelle Lagebericht vom 02.09.2019 „Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert. Neben der drohenden strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen. Allein der Verdacht, jemand könnte zum Christentum konvertiert sein, kann der Organisation Open Doors zufolge dazu führen, dass diese Person bedroht oder angegriffen wird. Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens, da es in Afghanistan keine Kirchen gibt (abgesehen von einer katholischen Kapelle auf dem Gelände der Italienischen Botschaft). Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NROs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen.“ Dass es bisher, soweit ersichtlich, noch nicht zu entsprechenden Verurteilungen gekommen ist, ist dabei unerheblich, da es im Hinblick auf die im Raum stehende Strafdrohung ausreicht, dass die Gesetzeslage in Afghanistan offensichtlich entsprechende Strafverfahren zulässt. Immerhin hat die Anwendung der Scharia auf Konversion in der Vergangenheit bereits zu Prozessen geführt, in denen Muslime wegen des Übertritts zum Christentum die Todesstrafe gedroht hat.22Stern vom 22.03.2006; Focus vom 22.03.2006; ai, „Rundbrief gegen die Todesstrafe“ vom Juni 2006; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 09.02.2011Stern vom 22.03.2006; Focus vom 22.03.2006; ai, „Rundbrief gegen die Todesstrafe“ vom Juni 2006; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 09.02.2011 Das US Department of State berichtet aktuell ebenfalls, dass eine Konversion vom Islam zu einer anderer Religion als Apostasie angesehen wird, die nach dem islamischen Recht mit dem Tod, Gefängnis oder Konfiszierung des Eigentums bestraft werden kann. Konvertiten befürchten danach weiterhin sowohl Bestrafungen seitens der Regierung als auch Repressionen der Familie und der Gesellschaft.23USDOS vom 21.06.2019, 2018 Report on International Religious Freedom: AfghanistanUSDOS vom 21.06.2019, 2018 Report on International Religious Freedom: Afghanistan Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe führt in ihren Berichten „Afghanistan: Update – Die aktuelle Sicherheitslage“ vom 13.09.2015 und 30.09.2016 aus, dass Konversion im Islam als Apostasie betrachtet und mit dem Tode bestraft werde. Konvertiten würden von der Familie und der Gemeinschaft zurückgestoßen und müssten mit gewaltsamen Übergriffen, dem Verlust des Arbeitsplatzes, mit Enteignung, mit der Annullierung der Ehe und mit Todesdrohungen rechnen. Rechtsvertreter, welche Konvertiten verträten, würden selbst mit dem Tode bedroht. Weiter berichtet die Organisation über Konvertitinnen und Konvertiten und Personen, die der Blasphemie bezichtigt werden, Folgendes:24SFH vom 12.09.2018, Afghanistan: Gefährdungsprofile (Update)SFH vom 12.09.2018, Afghanistan: Gefährdungsprofile (Update) „Personen, die vom islamischen Glauben zu einer anderen Religion konvertiert sind oder die der Gotteslästerung bezichtigt werden, können mit dem Tode oder mit bis zu 20 Jahren Gefängnis bestraft werden. Dazu gehören auch Atheist_innen und säkulare Personen. Die afghanische Gesellschaft ist diesen Personen gegenüber äußerst feindlich gesinnt, und sie müssen mit Übergriffen seitens der Familie, der Gesellschaft und regierungsfeindlicher Gruppierungen rechnen. Der IS/Daesh betrachtet alle Menschen islamischen Glaubens, die nicht der Sunna angehören, als «Ungläubige». Die afghanische Regierung versucht, konvertierte Personen zur Widerrufung zu bewegen, und verweist sie bei Weigerung des Landes.“ Das Bundesamt für Asylwesen der Republik Österreich bestätigt die Verfolgungssituation für christliche Konvertiten in Afghanistan eindrucksvoll:25BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018, Stand 04.06.2019 (S. 314)BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018, Stand 04.06.2019 (S. 314) „Neben der drohenden strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen (AA 5.2018). Christen berichteten von einer feindseligen Haltung gegenüber christlichen Konvertiten und der vermeintlichen christlichen Proselytenmacherei (USDOS 15.8.2017). Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel nur deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen. In städtischen Gebieten sind Repressionen gegen Konvertiten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften (AA 9.2016). Beobachtern zufolge hegen muslimische Ortsansässige den Verdacht, Entwicklungsprojekte würden das Christentum verbreiten und Proselytismus betreiben (USDOS 15.8.2017). Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 5.2018). Quellen zufolge müssen Christen ihren Glauben unbedingt geheim halten. Konvertiten werden oft als geisteskrank bezeichnet, da man davon ausgeht, dass sich niemand bei klarem Verstand vom Islam abwenden würde; im Falle einer Verweigerung, zu ihrem alten Glauben zurückzukehren, können Christen in psychiatrische Kliniken zwangseingewiesen, von Nachbarn oder Fremden angegriffen und ihr Eigentum oder Betrieb zerstört werden; es kann auch zu Tötungen innerhalb der Familie kommen. Andererseits wird auch von Fällen berichtet, wo die gesamte Familie den christlichen Glauben annahm; dies muss jedoch absolut geheim gehalten werden (OD 2018). Mitglieder der christlichen Gemeinschaft, die oft während ihres Aufenthalts im Ausland konvertierten, üben aus Angst vor Diskriminierung und Verfolgung ihre Religion alleine oder in kleinen Kongregationen in Privathäusern aus (USDOS 15.8.2017). Zwischen 2014 und 2016 gab es keine Berichte zu staatlicher Verfolgung wegen Apostasie oder Blasphemie (USDOS 15.8.2017). Der Druck durch die Nachbarschaft oder der Einfluss des IS und der Taliban stellen Gefahren für Christen dar (OD 2018).“ Hinzu kommt, dass nach der Auskunftslage nicht nur vom Islam zum Christentum konvertierte Afghanen, sondern auch Atheisten einer Verfolgung unterliegen, wobei ihnen nicht nur staatliche bzw. nichtstaatliche Diskriminierungen begegnen, sondern auch Bedrohungen durch die eigene Familie oder ihr Wohnumfeld bis hin zur Todesstrafe, falls ihr „Abfall vom Glauben“ in Afghanistan bekannt wird. Auch von staatlicher Seite muss mit Nachstellungen gerechnet werden. Der einflussreiche islamische Rat in Kabul hat im Jahr 2012 eine Erklärung herausgegeben, nach der in Afghanistan das islamische Recht herrsche. Apostasie wurde hierbei noch einmal ausdrücklich als Todsünde bezeichnet. Die afghanische Regierung übernahm diese Erklärung und veröffentlichte sie auf ihrer offiziellen Website. Der damalige Präsident Karzai bezeichnete die Erklärung des Rates in einer Rede ausdrücklich als richtig. Bereits der Umstand, dass eine Person vom Islam abgefallen ist, kann Grund für Bedrohungen mit dem Tod sein.26Dr. Danesch vom 03.07.2012, Anfragebeantwortung zur Situation von Atheisten in Afghanistan, (S. 3); ACCORD vom 09.11.2017: Informationen zur Lage von AtheistInnen vom 16.10.2014 und Situation von muslimischen Familienangehörigen von vom Islam abgefallen Personen (Apostaten), christlichen Konvertiten und Personen, die sich kritisch gegenüber dem Islam äußertenDr. Danesch vom 03.07.2012, Anfragebeantwortung zur Situation von Atheisten in Afghanistan, (S. 3); ACCORD vom 09.11.2017: Informationen zur Lage von AtheistInnen vom 16.10.2014 und Situation von muslimischen Familienangehörigen von vom Islam abgefallen Personen (Apostaten), christlichen Konvertiten und Personen, die sich kritisch gegenüber dem Islam äußerten Auch nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 02.09.201927dort Abschn. II Ziff. 1.4 (S. 11)dort Abschn. II Ziff. 1.4 (S. 11) wird (nicht nur die Konversion, sondern bereits) die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht; der Erklärung der Taliban vom 08.07.2019 zu den (nicht näher spezifizierten) „Rechten von religiösen Minderheiten“ kommt danach kein rechtsverbindlicher Charakter zu. Selbst eine Konversion vom Sunnitentum zum Schiitentum kann nach der aktuellen Auskunftslage die reale Gefahr einer Verfolgung auslösen, und zwar nicht nur in ländlichen, sondern auch in städtischen Gebieten.28ACCORD vom 19.04.2019 (a-10968): Konversion eines Vaters und dessen Sohnes (aus einer Ehe mit einer Schiitin) vom Sunnitentum zum SchiitentumACCORD vom 19.04.2019 (a-10968): Konversion eines Vaters und dessen Sohnes (aus einer Ehe mit einer Schiitin) vom Sunnitentum zum Schiitentum Sogar Familienangehörige können nach der Auskunftslage im Falle einer Konversion Gefährdungen ausgesetzt sein:29ACCORD vom 09.11.2017 (a-10384): Situation von muslimischen Familienangehörigen von vom Islam abgefallenen Personen (Apostaten), christlichen Konvertiten und Personen, die sich kritisch gegenüber dem Islam äußertenACCORD vom 09.11.2017 (a-10384): Situation von muslimischen Familienangehörigen von vom Islam abgefallenen Personen (Apostaten), christlichen Konvertiten und Personen, die sich kritisch gegenüber dem Islam äußerten „Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo erwähnt in einem im September 2013 veröffentlichten Themenbericht zu Christen und Konvertiten in Afghanistan, dass der Abfall eines Familienmitglieds vom Islam zu einer anderen Religion einen Ansehensverlust für die Familie bedeute. Der Islam sei in die traditionellen Familienstrukturen verwoben und die Haltung, die einzelne Familienmitglieder gegenüber dem Islam einnähmen, sei von fundamentaler Bedeutung für das Ansehen der gesamten Familie. Weiters schreibt Landinfo ..., dass die meisten christlichen Konvertiten im Land ihre religiöse Neuorientierung auch vor ihren nächsten Verwandten verbergen würden. In dem Fall, dass die engere Familie Kenntnis über den Glaubensübertritt erlange und diesen auch akzeptiere, sei es für die von grundlegendem Interesse, dass die Konversion nicht in der Öffentlichkeit bekannt werde. Da das konvertierte Familienmitglied stets als Repräsentant der Ehre und Prinzipien der Familie, des Stammes und des Klans betrachtet werde, sei Landinfo der Auffassung, dass die Familie ein klares gemeinsames Interesse daran habe, dass ein Abfall vom Islam nicht öffentlich bekannt werde ... Al Arabiya ... schreibt in einem Artikel vom März 2011, dass Musa Sayed, ein zuvor wegen Übertritts zum Christentum neun Monate lang in Afghanistan inhaftierter ehemaliger Mitarbeiter des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK), nach seiner Freilassung, die Ende Februar stattgefunden habe, nach Europa ausgereist sei ... Die US-amerikanische Tageszeitung New York Times (NYT) berichtet im März 2015 über den Fall einer Frau, die von einem Mob erschlagen worden sei, nachdem man sie fälschlicherweise beschuldigt habe, Seiten eines Korans verbrannt zu haben. Der Vater habe BBC News gegenüber angegeben, dass die Frau nicht, wie anfänglich von der Familie behauptet, psychisch krank gewesen sei. Die Polizei habe ihn gebeten, das zu sagen, um die Gefahr, dass die Familie der Frau weiter angegriffen werde, zu vermindern ... UNHCR erwähnt in seinen Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, dass „Rechtsanwälte, die Angeklagte vertreten, denen Apostasie zur Last gelegt wird, [...] Berichten zufolge selbst der Apostasie bezichtigt und mit dem Tod bedroht werden“ könnten (UNHCR, 19. April 2016, S. 61) ...“. Es kann zudem nicht davon ausgegangen werden, dass der afghanische Staat oder eine sonstige Institution in der Lage wäre, den Kläger vor einer religiös motivierten Verfolgung zu schützen. Abgesehen davon, dass der afghanische Staat insoweit, wie dargelegt, selbst als Verfolger auftritt, ist Afghanistan nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 02.09.201930Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Juli 2019, Gz. 508-516.80/3 AFGBericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Juli 2019, Gz. 508-516.80/3 AFG (dort unter Abschn. I) durch eine anhaltend komplexe Sicherheitslage geprägt, die Elemente terroristischer Gewalt ebenso einschließt wie organisierte Kriminalität. Das Bundesverfassungsgericht spricht in Bezug auf Afghanistan gleichfalls von einem Land, das „aufgrund der Dynamik des dort herrschenden Konflikts von einer äußerst volatilen und zudem regional sehr unterschiedlichen Sicherheitslage geprägt ist und in dem wegen einer stetigen Verschlechterung der Sicherheitslage in den letzten zwei Jahren die Gefahr besteht, dass die Schwelle des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG überschritten sein könnte“.31Kammerbeschluss vom 25.04.2018 - 2 BvR 2435/17 -, juris, Ls. 3 und Rn. 34Kammerbeschluss vom 25.04.2018 - 2 BvR 2435/17 -, juris, Ls. 3 und Rn. 34 Nach der Auskunftslage kann in Afghanistan von bewaffneten Gruppierungen eine nichtstaatliche Verfolgung im Verständnis von § 3c Nr. 3 AsylG ausgehen, der gegenüber der afghanische Staat nicht zur entsprechenden Schutzgewährung in der Lage ist. So sind etwa die Taliban eine Organisation, die einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets, insbesondere Teile von Süd- und Ostafghanistan, gewissermaßen beherrscht;32vgl. auch Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10.01.2012, S. 12; UNHCR vom 11.11.2011, S. 2vgl. auch Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10.01.2012, S. 12; UNHCR vom 11.11.2011, S. 2 in mehreren Provinzen übt zudem der IS (ISKP) die Kontrolle aus (bzw. wird diese von sich zum IS bekennenden Gruppen ausgeübt).33Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 31.05.2018, Abschn. II.4Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 31.05.2018, Abschn. II.4 Jedenfalls sind diese bewaffneten Gruppierungen als nichtstaatliche Akteure im Sinne von Art. 6 Anerkennungsrichtlinie zu qualifizieren, gegen die derzeit weder der afghanische Staat noch internationale Organisationen in der Lage sind, hinreichenden Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden zu bieten. Insbesondere muss Schutz vor Verfolgung wirksam und darf dieser nicht nur vorübergehender Art sein, wie sich aus § 3d Abs. 2 Satz 1 AsylG und Art. 7 Abs. 2 Satz 1 Anerkennungsrichtlinie ergibt. Demgegenüber lässt sich die gegenwärtige militärische Lage nach Einschätzung der NATO als Patt bezeichnen.34Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 31.05.2018, Abschn. II.4Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 31.05.2018, Abschn. II.4 Der afghanische Staat ist unter diesen Umständen hier nicht zur entsprechenden Schutzgewährung in der Lage. Zur Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitsbehörden heißt es etwa allgemein im „Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage“ der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013 (Seite 15): „Die schwache Regierungsführung, verbreitete Korruption sowie die Tatsache, dass diejenigen Akteure, welche den Schutz der Zivilbevölkerung gewährleisten sollen, selber immer wieder Menschenrechtsverletzungen begehen und dafür mit Straffreiheit ausgehen, unterminieren die Schutzfähigkeit der afghanischen Regierung. Zudem kann die Polizei in weiten Teilen des Landes nicht auf ein funktionierendes Justizsystem zurückgreifen und wird in zahlreichen Fällen von der Regierung nicht unterstützt. Weiter wird die Schutzfähigkeit des afghanischen Staates durch die schlechte Sicherheitslage stark eingeschränkt. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, etwa von regierungsfeindlichen Gruppierungen illegal ausgeführte menschenrechtsverachtende „Strafen“ strafrechtlich zu verfolgen.“ Auch das Auswärtige Amt bestätigt in einer Auskunft an das Bundesamt der Beklagten vom 08.11.2016,35Az. 508-516.80/48924Az. 508-516.80/48924 dass der Zugriff der afghanischen Sicherheitsbehörden „nur sehr begrenzt“ ist. Näher ist in einem umfangreichen Gutachten von F. Stahlmann an das VG Wiesbaden vom 28.03.2018,36zu Az. 7 K 1757/16.WI.Azu Az. 7 K 1757/16.WI.A in dem von einem „kriminalitäts- und kriegsbedingt hohen Gewaltniveau“ (dort S. 136) berichtet sowie eine „mangelnde Kapazität und Kompetenz der Polizei zum Schutz der öffentlichen Ordnung“ (dort S. 139) konstatiert wird, ausgeführt (dort S. 134): „So müssen auch Polizeikräfte als aktive Kriegspartei selbst einen immensen Aufwand zur Eigensicherung betreiben, was ihre Fähigkeit zu klassischer Polizeiarbeit meist deutlich einschränkt. Sie erhalten aufgrund der vielen Gefahren, welche die staatlichen Sicherheitskräfte für die Zivilbevölkerung bergen, und der spezifischen Reputation der Polizei oft jedoch auch keine Unterstützung aus der Bevölkerung. Viele haben zudem keinerlei Ausbildung, die sie zu einer rechtsstaatlich gedeckten Wahrung der öffentlichen Ordnung qualifizieren würden. Die Kombination aus mangelnder Akzeptanz, fehlender Qualifikation und Korruption macht die Polizei zu einem unzuverlässigen bis unbrauchbaren Partner in der Durchsetzung gerichtlicher Autorität ...“. Weiter heißt es dort (S. 139 f. und S. 141): „Aufklärung von Verbrechen oder Unterstützung bei der Aufklärung von Rechtsbrüchen scheitert von staatlicher Seite jedoch auch an der mangelnden Unterstützung von Seiten der Polizei. Das liegt zum einen daran, dass Polizei und Staatsanwaltschaften die nötige Aufklärungsarbeit aus Befangenheit, Angst oder Kapazitätsgrenzen nicht leisten wollen oder können ... Die begrenzte Bedeutung der Polizei hat jedoch auch damit zu tun, dass sie primär zur Verteidigung von Gemeinschaften gegen Feinde von außen eingesetzt wird, was weitere Ressourcen von Strafverfolgung oder der Aufrechterhaltung von Ordnung im Inneren abzieht. Nicht zuletzt entspricht diese Rolle in vielen Gegenden auch dem Selbstverständnis und den Erwartungen an die Polizei. Denn während in den Städten angesichts der immensen Kriminalität der Ruf nach Polizei im Alltag lauter wird ..., ist für große Teile der Bevölkerung das Konzept einer Polizei, die sich für Sicherheit im Alltag zuständig fühlen würde, eine sehr fremde Vorstellung – inklusive der betroffenen Polizisten ... Wenn man Opfer von Übergriffen wird, ein Überfall passiert oder man sonst Bedarf an Schutz hat, ist der erste und einzig realistische Schritt, Solidargruppen zur Verteidigung oder Abschreckung zu mobilisieren. Nicht zuletzt versuchen sich inzwischen auch Nachbarschaftsverbände in Kabul gegen die zunehmende Kriminalität zu schützen, indem sie nachts in ihren Wohngebieten patrouillieren ... “.37Ein Polizeikommandant wird in dem genannten Gutachten im Übrigen wie folgt zitiert (dort S. 140 f.): „.. you have to understand – it is only recently that Afghanistan has had a police force. People still haven’t got used to the idea of going to the police – they will go to village elders. They still do what they have traditionally done … Most people don’t have police they can go to! Even in the most modern Afghan towns, most people won’t go to the police about crimes – they will try to solve things their own way or the traditional way … and are pretty far from most people’s experience in Afghanistan – it’s not like Britain or the US!”Ein Polizeikommandant wird in dem genannten Gutachten im Übrigen wie folgt zitiert (dort S. 140 f.): „.. you have to understand – it is only recently that Afghanistan has had a police force. People still haven’t got used to the idea of going to the police – they will go to village elders. They still do what they have traditionally done … Most people don’t have police they can go to! Even in the most modern Afghan towns, most people won’t go to the police about crimes – they will try to solve things their own way or the traditional way … and are pretty far from most people’s experience in Afghanistan – it’s not like Britain or the US!” Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer bietet - in Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls - ggf. auch die Hauptstadt Kabul keinen dauerhaften internen Schutz im Verständnis von § 3e AsylG bzw. Art. 8 ARL.38vgl. nur Urteile vom 01.03.2019 - 5 K 267/17 und 357/17 -, 03.08.2018 - 5 K 1377/16 -, 12.07.2018 - 5 K 1339/16 -, 30.05.2018 - 5 K 1199/16 und 1262/16 - sowie vom 29.01.2018 - 5 K 1398/16 und 5 K 1360/16 -; vgl. auch Urteile der Kammer vom 11.05.2016 - 5 K 61/15 -, 06.05.2015 - 5 K 2100/14 -, 03.09.2014 - 5 K 391/14 - und 20.08.2014 - 5 K 60/14 -vgl. nur Urteile vom 01.03.2019 - 5 K 267/17 und 357/17 -, 03.08.2018 - 5 K 1377/16 -, 12.07.2018 - 5 K 1339/16 -, 30.05.2018 - 5 K 1199/16 und 1262/16 - sowie vom 29.01.2018 - 5 K 1398/16 und 5 K 1360/16 -; vgl. auch Urteile der Kammer vom 11.05.2016 - 5 K 61/15 -, 06.05.2015 - 5 K 2100/14 -, 03.09.2014 - 5 K 391/14 - und 20.08.2014 - 5 K 60/14 - Dies gilt zur Überzeugung des Gerichts fallbezogen auch für den Kläger. Aufgrund des Umstandes, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgungsgefährdung aus religiösen Gründen sowohl seitens staatlicher als auch nichtstaatlicher Akteure ausgesetzt wäre, ist davon auszugehen, dass er früher oder später auch in Kabul entdeckt und bedroht würde. Dies ist hier auch für die anderen größeren Städte wie Herat oder Mazar-e Sharif sowie die afghanischen Provinzen anzunehmen. Dabei kommt es im Übrigen auf die Frage, ob dem Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung gestanden hätte, nicht mehr an; denn im Rahmen der Flüchtlingsanerkennung kann - anders als im Rahmen des Asylrechts nach Art. 16a GG - eine Verfolgung nicht allein wegen einer zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Fluchtalternative in einem anderen Teil des Herkunftsstaates verneint werden, sofern diese nicht zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Flüchtlingsanerkennung unverändert fortbesteht.39vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2009 - 10 C 52/07 -, juris, Rn. 29, m.w.N.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.01.2018 - 2 A 287/17 -, juris; vgl. auch Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 3e Rn. 1vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2009 - 10 C 52/07 -, juris, Rn. 29, m.w.N.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.01.2018 - 2 A 287/17 -, juris; vgl. auch Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 3e Rn. 1 Unabhängig von der nach der Rechtsprechung der Kammer weiterhin zu verneinenden Frage einer flüchtlingsrechtlich beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer allgemeinen Gefährdung40vgl. nur Urteil der Kammer vom 30.05.2018 - 5 K 2713/16 -vgl. nur Urteil der Kammer vom 30.05.2018 - 5 K 2713/16 - ist im Übrigen hinsichtlich der Bedrohungslage für Zivilisten in Kabul durch Kampfhandlungen und Anschläge bewaffneter Gruppierungen darauf hinzuweisen, dass - gerade auch nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 31.05.2018 (Abschn. II.2.2) -41siehe auch den Lagebericht vom 02.09.2019siehe auch den Lagebericht vom 02.09.2019 die Provinz Kabul in 2017 die höchste absolute Opferzahl unter den afghanischen Provinzen aufwies; obwohl sie zugleich die bevölkerungsreichste Provinz darstellt, lag danach auch relativ die Bedrohungslage für Zivilisten in Kabul im Jahr 2017 leicht über dem landesweiten Durchschnitt. Auch nach den Angaben der UNAMA in ihrem Halbjahresbericht von Juli 201742Afghanistan protection of civilians in armed conflict midyear report 2017Afghanistan protection of civilians in armed conflict midyear report 2017 ist für die Provinz Kabul weiterhin die höchste Zahl an zivilen Opfern belegt, und zwar vorwiegend in Kabul City. Die Opferzahlen übersteigen diejenigen der Vorjahre; die Anschlagswahrscheinlichkeit in der Stadt Kabul im Jahr 2017 hat sich gegenüber den Vorjahren erhöht.43EASO, „Country of Origin Information Report – Afghanistan Security Situation“, Dezember 2017, S. 72EASO, „Country of Origin Information Report – Afghanistan Security Situation“, Dezember 2017, S. 72 Die Vereinten Nationen erklärten im Februar 2018 die Sicherheitslage wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen („high-profile“) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Gruppen ausgeführt wurden, für „sehr instabil“; diese Angriffe machten außerdem die Vulnerabilität der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte deutlich.44zitiert nach BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, a.a.O., S. 20 und S. 46zitiert nach BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, a.a.O., S. 20 und S. 46 In der Hauptstadt Kabul sollen Infrastruktur, Logistik und möglicherweise auch Personal („terrorists to hire“) existieren, die von Taliban- und anderen Gruppierungen verwendet werden.45BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, a.a.O., S. 48, m.w.N.BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, a.a.O., S. 48, m.w.N. Zugleich wird Afghanistan durch die Versorgung von Hunderttausenden Rückkehrern, vor allem aus den Nachbarländern Iran und Pakistan, sowie von Binnenvertriebenen vor große Herausforderungen gestellt, wie sich aus der Zusammenfassung des angeführten Lageberichts des Auswärtigen Amts vom 31.05.2018 ergibt. Die Absorptionsfähigkeit der genutzten Ausweichmöglichkeiten, vor allem im Umfeld größerer Städte, ist durch die hohe Zahl der Binnenvertriebenen und der Rückkehrer bereits stark in Anspruch genommen.46Abschn. II.3 des Lageberichts des Auswärtigen Amts vom 31.05.2018Abschn. II.3 des Lageberichts des Auswärtigen Amts vom 31.05.2018 Auch der UNHCR47Anmerkung zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des Deutschen Bundesministeriums des Innern, Dezember 2016, S. 7Anmerkung zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des Deutschen Bundesministeriums des Innern, Dezember 2016, S. 7 berichtet, dass die Aufnahmekapazität Kabuls aufgrund begrenzter Möglichkeiten der Existenzsicherung, der Marktliquidität, der fehlenden Verfügbarkeit angemessener Unterbringungsmöglichkeiten sowie des mangelnden Zugangs zu grundlegenden Versorgungsleistungen, insbesondere im Gesundheits- und Bildungswesen sowie im Dienstleistungsbereich, „äußerst eingeschränkt“ ist. Bereits in den Jahren 2013 und 2014 sollen nahezu drei Viertel (73,8 %) der städtischen Bevölkerung in Slums gelebt haben.48vgl. Stahlmann, Überleben in Afghanistan?, Asylmagazin 3/2017, S. 73, 76, m.w.N.vgl. Stahlmann, Überleben in Afghanistan?, Asylmagazin 3/2017, S. 73, 76, m.w.N. In der Provinz Nangarhar, die die meisten Rückkehrer zu verzeichnen hat - doppelt so viel wie Kabul -, sind 69 % der Bewohner von sog. informellen Siedlungen Rückkehrer; die Zustände dort gelten besonders wegen der Gesundheits- und Sicherheitsverhältnisse als „besorgniserregend“.49BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, a.a.O., S. 328 f., m.w.N.BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, a.a.O., S. 328 f., m.w.N. Die Grundversorgung ist in Afghanistan für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, was für Rückkehrer in besonderem Maße gilt; hinzu kommt, dass dürrebedingte Ernteausfälle in der Landwirtschaft mit erheblichen Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung prognostiziert wurden.50Abschn. IV.1.1 des Lageberichts vom 31.05.2018Abschn. IV.1.1 des Lageberichts vom 31.05.2018 Damit ist vielfach belegt, dass der Kläger wegen seiner Abwendung vom Islam und seiner Konversion zum Christentum bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung befürchten müsste. Im vorliegenden Einzelfall kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der afghanische Staat oder eine sonstige Organisation zu einer wirksamen und dauerhaften Schutzgewährung im Sinne der §§ 3d Abs. 1 und Abs. 2 AsylG in der Lage war und ist. Vielmehr besteht für den Kläger, wie ausgeführt, eine beachtlich wahrscheinliche konkrete Gefahr in Gestalt unmenschlicher Maßnahmen. Dies entspricht überdies ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung.51vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 24.06.2010 - 8 A 290/09.A -; VG Meiningen, Urteil vom 24.03.2011 - 8 K 20215/10 Me -; VG Trier, Urteil vom 26.10.2011 - 5 K 493/11 TR -; VG Würzburg, Urteil vom 16.02.2012 - W 2 K 11.30264 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28.07.2014 - 5a K 5864/13.A -; VG Hannover, Urteil vom 09.06.2015 - 7 A 7278/13 -; VG Würzburg, Urteil vom 30.09.2016 - W 1 K 16.31087 -; VG Aachen, Urteil vom 24.03.2017 - 7 K 2021/16.A -; VG Magdeburg, Urteil vom 14.08.2017 - 4 A 305/17 -; VG Augsburg, Urteil vom 25.09.2017 - Au 5 K 17.31653 -; VG Würzburg, Urteile vom 31.01.2018 - W 1 K 16.32648 - und vom 23.04.2018 - W 1 K 18.30052 -; VG Potsdam, Urteil vom 03.04.2018 - VG 7 K 2679/16.A -; VG Berlin, Urteil vom 13.04.2018 - VG 10 K 529.17 A -; VG des Saarlandes, Urteil vom 18.07.2018 - 5 K 770/17 -, alle zit. nach jurisvgl. Hessischer VGH, Urteil vom 24.06.2010 - 8 A 290/09.A -; VG Meiningen, Urteil vom 24.03.2011 - 8 K 20215/10 Me -; VG Trier, Urteil vom 26.10.2011 - 5 K 493/11 TR -; VG Würzburg, Urteil vom 16.02.2012 - W 2 K 11.30264 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28.07.2014 - 5a K 5864/13.A -; VG Hannover, Urteil vom 09.06.2015 - 7 A 7278/13 -; VG Würzburg, Urteil vom 30.09.2016 - W 1 K 16.31087 -; VG Aachen, Urteil vom 24.03.2017 - 7 K 2021/16.A -; VG Magdeburg, Urteil vom 14.08.2017 - 4 A 305/17 -; VG Augsburg, Urteil vom 25.09.2017 - Au 5 K 17.31653 -; VG Würzburg, Urteile vom 31.01.2018 - W 1 K 16.32648 - und vom 23.04.2018 - W 1 K 18.30052 -; VG Potsdam, Urteil vom 03.04.2018 - VG 7 K 2679/16.A -; VG Berlin, Urteil vom 13.04.2018 - VG 10 K 529.17 A -; VG des Saarlandes, Urteil vom 18.07.2018 - 5 K 770/17 -, alle zit. nach juris Die Beklagte ist daher unter entsprechender Aufhebung ihres angefochtenen Bescheids zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; auf die Begründetheit der hilfsweise gestellten weiteren Anträge kommt es sonach auch im Hinblick auf § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Nach seinen Angaben ist der Kläger am ... in der Stadt D. (Distrikt Mazar-e Sharif, Provinz ...) geboren, afghanischer Staatsangehöriger, ledig, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, spricht als Muttersprache Dari und reiste am 30.06.2017 auf dem Landweg von Frankreich nach Deutschland ein,1Bl. 38 BundesamtsakteBl. 38 Bundesamtsakte wobei er als Geburtsdatum den ...2001 nannte.2Bl. 58 Bundesamtsakte; eine am 30.06.2017 durchgeführte radiologische Altersbestimmung ergab ein mutmaßliches Alter von mindestens 18 Jahren (Bl. 42 Bundesamtsakte).Bl. 58 Bundesamtsakte; eine am 30.06.2017 durchgeführte radiologische Altersbestimmung ergab ein mutmaßliches Alter von mindestens 18 Jahren (Bl. 42 Bundesamtsakte). Bei einer sog. Eurodac-Abfrage am ...2017 stellte die Beklagte fest, dass dem Kläger in Griechenland am ...2016 (M.) und am ...2017 (M.) Fingerabdrücke abgenommen worden waren und er dort jeweils einen Asylantrag gestellt hatte. Am ...2017 stellte der Kläger einen förmlichen Asylantrag. Dabei gab er u.a. an, er sei islamisch-sunnitischer Religionszugehörigkeit. Bei seiner Bundesamtsanhörung zur Zulässigkeit seines Asylantrags am ...20173Bl. 54 BundesamtsakteBl. 54 Bundesamtsakte gab der Kläger u.a. an, sein Ziel sei von Anfang an Deutschland gewesen, deshalb wolle er nicht, dass über seinen Asylantrag irgendwo anders entschieden werde. Hinsichtlich einer Befristung eines etwaigen Einreise- und Aufenthaltsverbots verneinte der Kläger schutzwürdige Belange. In Griechenland sei er noch nicht angehört worden. Sieben Monate sei er auf einer Insel gewesen, dann noch 25 Tage in Athen, ohne dass irgendetwas passiert sei. Er habe die Insel irgendwann verlassen dürfen, weil er vorgegeben habe, Schmerzen in der Brust zu haben. Erst dadurch habe er eine Bescheinigung bekommen, mit der er auf das Festland habe kommen können, um sich dort untersuchen zu lassen. Er habe sich stattdessen einen Schlepper geholt, der ihn nach Italien gebracht habe. Von Frankreich aus sei er mit dem Zug hierher gereist. Deutschland sei sein Ziel gewesen, weil ein Onkel mütterlicherseits hier in Frankfurt lebe. Von ihm habe er gewusst, dass es hier am besten sei, besser als in anderen europäischen Ländern. Sein Onkel sei schon sehr lange hier und eingebürgert. In Griechenland habe er mehrfach erlebt, wie bei Auseinandersetzungen unter Landsleuten Leute ums Leben gekommen seien, ohne dass sich die Polizei darum gekümmert habe. Als er in Patras gewesen sei, sei es ein Hazara gewesen, der von einem Paschtunen nach einem Streit über Glaubensfragen umgebracht worden sei. In Athen könne man keine fünf Minuten ruhig sitzen, ohne dass einem jemand Drogen verkaufen wolle; die meisten Flüchtlinge da seien drogenabhängig. Minderjährige würden nicht zur Schule geschickt, anders als hier. Bei seiner anschließenden vorsorglichen Bundesamtsanhörung am 06.07.2017 (§ 25 AsylG) führte der Kläger u.a. aus, er sei Tadschike. Seine Tazkira sei beim Überqueren des Grenzflusses zwischen der Türkei und Griechenland verloren gegangen, als sie ihre Taschen hätten ins Wasser werfen müssen. In Afghanistan habe er immer und bis zu seiner Ausreise in dem Dorf B. (Stadt D., Mazar-e Sharif) gelebt. Im letzten Jahr vor seiner Ausreise sei er auch öfter in der Stadt Mazar-e Sharif gewesen, wenn sein Vater ihn dorthin geschickt habe, um etwas zu erledigen. Sein Heimatland habe er vor ca. 11 Monaten verlassen, in Deutschland sei er am 30.06.2017 eingereist. Seine Mutter sei verstorben, sein Vater und die beiden jüngsten Geschwister (N.,14 Jahre, und seine Schwester T., 10 Jahre) lebten noch zu Hause. Er habe noch zwei ältere Brüder gehabt (A. und M.), die heute 25 bzw. 23 Jahre alt wären, wenn sie noch lebten; sie seien verschwunden, der älteste vor vier Jahren, der andere vor eineinhalb Jahren. Er habe die Schule nur zwei oder drei Jahre besuchen können. Dann habe er arbeiten müssen, weil sein Vater es so gewollt habe. Er habe in der eigenen Landwirtschaft mitarbeiten müssen und sich vor allem um die Mohnfelder gekümmert. Sein Vater habe damit gehandelt, zusammen mit zweien seiner Brüder, deren Söhnen und auch den Dorfältesten und dem Kommandanten der Lokalpolizei von D.. Das sei normal bei ihnen, jeder wisse davon, sogar die Taliban kämen und kauften Drogen von ihnen. Das Rohopium würde bis in den Iran, nach Tadschikistan und Badakhshan verschickt. Sie hätten drei große Lagerräume, 8 × 8 m groß, die voll mit Drogen seien. In der Familie nehme aber selbst keiner Drogen. Sein Vater und seine Brüder seien außerdem im Waffenhandel aktiv. Das sei leider die Wahrheit. Sein Vater habe sieben Brüder gehabt, zwei seien umgekommen. Die drei anderen Onkel hätten mit den Geschäften seines Vaters nichts zu tun. Zu seinem Verfolgungsschicksal befragt, gab er im Wesentlichen an, seine älteren Brüder seien auch in diese Arbeit einbezogen gewesen. Der Älteste sei für den Transport zuständig gewesen. Als dieser einmal eine Ladung mit Drogen oder Waffen, das wisse er nicht, in den Iran habe bringen sollen, sei er verschwunden. Sie hätten nichts mehr von ihm gehört. Ob er getötet oder vielleicht im Iran verhaftet worden sei, sie wüssten es nicht. Bei dem zweiten Bruder sei es genauso gewesen. In den ersten Monaten sei er nur innerhalb Afghanistans tätig gewesen, später habe er dann Waren auch in den Iran und nach Pakistan transportiert. Das letzte Mal sei er in Richtung Badakhshan unterwegs gewesen. Danach hätten sie nichts mehr von ihm gehört. Manche sagten, er sei getötet worden, andere, er sei verhaftet worden. Seine Cousins seien auch sehr aktiv dabei. Zwei von ihnen seien in Afghanistan verhaftet worden, ohne dass sie wüssten, in welchen Gefängnissen sie säßen. Deshalb habe sein Vater schließlich auch ihn gezwungen, als er alt genug dafür gewesen sei, das an deren Stelle zu tun. Er habe ein Motorrad gehabt, in das sein Vater ein Drogenversteck eingebaut habe. Damit habe er Drogen in der Stadt und der Umgebung ausliefern müssen. Tagsüber habe er das tun müssen. Abends und nachts, wenn sein Vater und seine Onkel fast jede Nacht mit den Polizisten und anderen Leuten gefeiert hätten, wo dann auch sog. Knabenspiele stattgefunden hätten, habe er zusammen mit einem Enkel seines Onkels auf dem Dach Wache halten müssen, mit dem Auftrag, in die Luft zu schießen, wenn Militär käme. Deswegen habe er kaum mehr als zwei Stunden pro Nacht schlafen können, es sei ein sehr hartes Leben gewesen. Er habe genug davon gehabt und sei eines Tages einfach weggelaufen. Er sei nach Mazar-e Sharif zur Polizeikommandantur gegangen und habe dort alles über seinen Vater erzählt. Der Kommandant habe ihn dann zu seinem Vater nach Hause begleitet und ihm gesagt, sein Sohn beschwere sich über ihn. Sein Vater habe ihn daraufhin bestraft, indem er ihn drei Wochen in eine Hundehütte neben den Hund gesperrt habe, um ihn zu demütigen. Am Tag habe er nur einmal trockenes Brot zu essen bekommen. Als nach drei Wochen sein Vater und seine beiden Brüder nicht da gewesen seien, vermutlich hätten sie eine größere Lieferung gehabt, habe einer seiner Cousins ihn freigelassen. Dieser sei ein schmutziger Kerl, er sei auch bei den Festen für die Belustigungen und Knabenspiele zuständig gewesen. Nachdem er ihn freigelassen gehabt habe, habe er ihm sehr weh getan, d.h. sexuell. Eine Woche lang habe er ihn in einem Hotelzimmer missbraucht. Er habe mit niemandem darüber reden können. Erst als sein Cousin ihn habe gehen lassen, um zu Hause wieder zu arbeiten, habe er von dort aus mit dem Handy seiner Cousine seinen Vater anrufen und ihm erzählen können, was der Cousin mit ihm gemacht habe. Sein Vater habe darauf nur mit der Drohung reagiert, ihn eigenhändig umzubringen, sobald er zu Hause sei, weil er Schande über die Familie gebracht habe. Bei ihnen sei es so, dass dem Opfer vorgeworfen werde, so etwas zugelassen zu haben. Er habe nicht mehr gewusst, was er tun solle, und dann seinen Onkel mütterlicherseits angerufen. Er habe zu ihm gesagt, er solle mit dem Motorrad nach Mazar-e Sharif fahren und dort einen Bus nach Kabul nehmen. Dieser Onkel sei ein weiterer Bruder seiner Mutter namens Adigh und lebe noch in Afghanistan, in Mazar-e Sharif. Er habe ihn an der Bushaltestelle getroffen und er habe ihn bis nach Nimroz begleitet. Sie seien etwa zwei Tage unterwegs gewesen. Auch seine Weiterreise habe er finanziert. Er habe gleich zu ihm gesagt, er könne nicht hierbleiben und müsse Afghanistan verlassen. Er kenne ihre Sippe und habe gewusst, dass sein Vater seine Drohung wahrmachen würde. Es sei von Anfang an klar gewesen, dass er nirgendwo in Afghanistan vor seiner Familie sicher wäre. Auch der Sohn des Cousins, der ihn missbraucht habe, habe ihm dazu geraten; er habe gesagt, auch sein Vater würde ihn nun umbringen. Es sei derselbe, mit dem er immer nachts bei den Feiern Wache habe halten müssen. Seit er Afghanistan verlassen habe, habe er nur noch einmal von Griechenland aus mit seinem Vater telefonischen Kontakt gehabt. Er sei zu der Zeit sehr deprimiert gewesen und habe von ihm wissen wollen, ob er irgendwann wieder nach Hause zurückkehren dürfe. Er habe aber nur gemeint, wenn er das tue, würde er ihn umbringen, egal wann. Ansonsten habe er noch regelmäßig mit seinem Onkel und seiner Großmutter mütterlicherseits Kontakt, aber auch sie rieten ihm weiterhin von einer Rückkehr ab. Sie hätten mit der Verwandtschaft väterlicherseits selbst kaum noch Kontakt, seit dem Verschwinden seiner älteren Brüder. Sie würfen seinem Vater vor, daran schuld zu sein. Seine Großmutter kenne allerdings bis heute nicht den wahren Grund, weshalb er weggegangen sei. Sein Onkel mütterlicherseits sei dadurch, dass er ihm die Flucht ermöglicht habe, selbst nicht in Gefahr. Denn sein Vater wisse das nicht und außerdem habe seine Frau elf Brüder, die alle Positionen bei der Regierung hätten und bewaffnet seien. Vor der allgemeinen Lage in Afghanistan habe er keine Angst. Sie hätten weder mit der Polizei noch mit den Taliban Probleme, auch finanziell gehe es ihm gut. Der Krieg sei in ihrer Gegend auch nicht so schlimm. Mit Bescheid vom ...2017 lehnte die Beklagte (1.) die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, (2.) den Antrag auf Asylanerkennung und (3.) die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab; Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor (4.). Zugleich forderte sie (5.) den Kläger auf, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen zu verlassen und befristete (6.) das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. In der Begründung heißt es u.a., die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen nicht vor. Der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG. Schon eine erforderliche Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlungen und Verfolgungsgründen sei hier nicht erkennbar. Im Übrigen könne der Sachvortrag, auf den der Kläger seine angebliche Verfolgungsfurcht stütze, letztlich nicht überzeugen. Den Anforderungen genügten seine Darlegungen trotz ihrer durchaus vorhandenen Anschaulichkeit letzten Endes nicht. Sie ließen zumindest nicht den Schluss zu, dass er Afghanistan tatsächlich aus begründeter Furcht vor Verfolgung durch seine väterliche Familie aus dem von ihm behaupteten Grund verlassen habe, auch dann nicht, wenn die familiären Hintergründe, wie der Kläger sie ansonsten schildere, als wahr unterstellt werden könnten. Allerdings begännen die Zweifel bereits bei der Einlassung, nach Mazar-e Sharif zur Polizeikommandantur gegangen zu sein und dort alles über seinen Vater und dessen Aktivitäten erzählt zu haben. Denn allein schon in Anbetracht des sehr hohen Stellenwertes familiärer Bindungen und Netzwerke in Afghanistan im Allgemeinen sei ein solches Verhalten ausgesprochen ungewöhnlich. Jedenfalls sei es kaum vorstellbar, dass dann später der Vater, der bereits seine beiden ältesten Söhne verloren habe, ohne jeden Versuch einer weiteren Klärung des sexuellen Missbrauchs, über den ihn sein dritter Sohn, der Kläger, gerade informiert habe, den Sohn sogleich verdamme und ihm den alsbaldigen Tod in Aussicht stelle. Den gleichen Bedenken begegne die sich unmittelbar anschließende Reaktion des Onkels mütterlicherseits, der dem Kläger die unverzügliche Ausreise aus Afghanistan ermögliche, anstatt ihn beispielsweise zunächst bei sich aufzunehmen, um dann seinerseits erst noch zu versuchen, mehr über das Vorgefallene zu erfahren oder die Möglichkeiten einer Vermittlung zu prüfen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass beide Familien offenbar sehr angesehen und einflussreich seien und daher in einer solchen Angelegenheit auch nicht etwa Druck von dritter Seite befürchten müssten. Hinzu kämen erhebliche Zweifel auch hinsichtlich des Kerngeschehens, d.h. der behaupteten sexuellen Übergriffe durch einen älteren Cousin über den Zeitraum von einer ganzen Woche hinweg in einem Hotelzimmer. Es sei unwahrscheinlich, dass eine solche Tat in diesem Ausmaß von der übrigen familiären Gemeinschaft, die ja offenkundig nicht klein sei, unbemerkt geblieben oder gar toleriert worden sein könne, auch wenn sog. Knabenspiele dort geradezu alltäglich gewesen sein sollten. Denn in diese Praxis, auch wenn sie in Afghanistan weit verbreitet sei, könnten hier auf keinen Fall die eigenen Kinder einbezogen gewesen sein, wenn, wie der Kläger selbst durchaus richtig sage, es ansonsten üblich sei, nicht die Täter, sondern die Opfer solchen Missbrauchs als diejenigen zu stigmatisieren, die die Schande über die Familie gebracht hätten. Alles in allem bleibe der Eindruck eines Vorbringens, das zumindest in seinem den Asylantrag eigentlich stützenden Kern, d.h. des die Flucht des Klägers auslösenden Geschehens, die für die Vermittlung einer Überzeugungsgewissheit notwendigen Anforderungen nicht mehr erfülle. Die engeren Voraussetzungen des Art. 16a Abs. 1 GG für eine Asylanerkennung seien somit gleichfalls nicht erfüllt. Die Voraussetzungen für die Anerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen ebenso nicht vor. Dem Kläger drohe in seinem Herkunftsland auf der Grundlage seines letztlich als unglaubhaft zu bewertenden Sachvortrags kein ernsthafter Schaden. Zwar sei davon auszugehen, dass in vielen Regionen Afghanistans ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt bestehe oder zumindest nicht ausgeschlossen werden könne und er als Zivilperson sich daran nicht aktiv beteiligt habe. Es drohten ihm jedoch bei einem Aufenthalt dort keine erheblichen individuellen Gefahren aufgrund willkürlicher Gewalt. Der Grad willkürlicher Gewalt erreiche nicht das für eine Schutzgewährung erforderliche hohe Niveau. Das Auswärtige Amt bewerte die unmittelbare militante Bedrohung für die afghanische Bevölkerung selbst in den Gebieten unter Taliban-Kontrolle als niedrig. Konkret liege etwa in der Provinz B., der Heimatprovinz des Klägers, die Wahrscheinlichkeit, durch konfliktbedingte Gewaltanwendung Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, weiterhin im Promillebereich. Der Kläger betone seinerseits, von individuellen konfliktbedingten Gefahren selbst nicht betroffen gewesen zu sein, zumal der Krieg in seiner konkreten Heimatregion ohnehin nicht sonderlich schlimm sei. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. In Bezug auf § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK und individuell durch einen konkret handelnden Täter drohende Gefahren sei keine andere Bewertung als bei der Prüfung des subsidiären Schutzes denkbar; auch die derzeitigen humanitären Bedingungen in Afghanistan führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege, wie ausführlich dargelegt wird. Der Kläger sei als gesunder junger Mann ohne Unterhaltslasten, selbst ohne nennenswertes Vermögen, ohne abgeschlossene Berufsausbildung oder ohne familiären Rückhalt, im Falle einer Rückkehr in der Lage, in Kabul, aber auch, soweit auf sicheren Wegen erreichbar, in seiner Heimatprovinz durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen, um sich damit zumindest ein Leben „am Rand des Existenzminimums“ finanzieren und allmählich wieder in die afghanische Gesellschaft integrieren zu können. Im Übrigen gebe es keine überzeugenden Anhaltspunkte für die Annahme, der Kläger werde untypisch von Hilfe und Unterstützung durch in Afghanistan verbliebene oder im Ausland lebende Angehörige ausgeschlossen, wie näher dargelegt wird. Die vorzunehmende wertende Gesamtschau komme somit zu dem Ergebnis, dass vorliegend nicht von einer mangels Geldmitteln, Erwerbsaussichten oder familiärer Unterstützung zugespitzten existenziellen Gefahrenlage ausgegangen werden könne. Dem Kläger drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG. Es müsse eine besondere Fallkonstellation gegeben sein, die als gravierende Beeinträchtigung die Schwelle der allgemeinen Gefährdung deutlich übersteige. Derartiges sei hier weder überzeugend vorgetragen worden noch lägen solche Gefahren unabhängig vom Sachvortrag nach den Erkenntnissen des Bundesamtes vor. Gründe sich die von einem Ausländer geltend gemachte Furcht schließlich auf Gefahren, die die ganze Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe, der er angehöre, allgemein beträfen, sei die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gesperrt und blieben Schutzanordnungen der obersten Landesbehörden für den betroffenen Personenkreis gemäß § 60a AufenthG vorbehalten (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.). Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate sei vorliegend mangels Anhaltspunkten für schutzwürdige Belange angemessen. Gegen den ihm am ...2017 ausgehändigten Bescheid hat der Kläger am ...2017 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, entgegen den Ausführungen des Bundesamts sei sein Vortrag durchaus glaubhaft. Das Bundesamt habe selbst festgestellt, dass der Vortrag detailliert und anschaulich erfolgt sei. Er sei aber auch insoweit glaubhaft, als sein Vater ihm die Schuld für seine sexuelle Nötigung gegeben habe. In den muslimischen Ländern werde in der Regel den Frauen, die Opfer einer Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung geworden seien, die Schuld hierfür gegeben. Diesen werde vorgeworfen, den Anlass dafür gegeben zu haben. Ebenso müsse daher vorliegend sein entsprechender Vortrag als den tatsächlichen allgemeinen Gegebenheiten in Afghanistan entsprechend gewertet werden. Die Morddrohungen des Vaters und sonstiger Verwandter gegen ihn seien daher ebenso glaubhaft. Dies gelte umso mehr, als der Vater sowieso im kriminellen Bereich tätig sei. Darüber hinaus habe er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan niemanden, der ihn unterstütze. Seine Verwandten hätten sich von ihm abgewandt. Auch die vor der Ausreise ihm noch behilflichen Verwandten seien nicht mehr für ihn ansprechbar. Er könne sich keine Lebensgrundlage schaffen. Weiter hat der Kläger mehrere Unterlagen der evangelischen Kirchengemeinde A-Stadt-... über seine Hinwendung zum christlichen Glauben und seine erfolgte Taufe vorgelegt (Schreiben vom ...2018, Taufurkunde vom ...2019, pfarramtliches Zeugnis vom ...2019, Schreiben vom ...2019). Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom ...2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung zunächst auf die angefochtene Entscheidung. Ergänzend hat sie vorgetragen, auch wenn nunmehr die Taufe erfolgt sei, sei die formale Zugehörigkeit zur neuen Religion nicht allein entscheidend. Zu berücksichtigen sei auch, wie sich die Ernsthaftigkeit des Engagements des Klägers für die neue Religion nach der erfolgten Taufe darstelle; hierzu fehlten weitere Angaben. Die pfarramtliche Bescheinigung vom ...2019 dokumentiere nur den Besuch des Glaubenskurses; die weiteren Ausführungen reichten nicht aus, um auf die Art und den Umfang der Glaubensausübung durch den Kläger schließen zu können. Auch unter Berücksichtigung der pfarramtlichen Bescheinigung vom ...2019 komme eine Abhilfe nicht in Betracht. Mit Beschluss der Kammer vom ...2018 wurde der Prozesskostenhilfe-Antrag des Klägers aus formellen Gründen zurückgewiesen. Dem Kläger wurde erstmals im März 2018 eine Arbeitsgenehmigung erteilt (Gastronomie). Gegen den Kläger wurde am ...2019 ein Strafverfahren eingeleitet wegen einer ihm vorgeworfenen versuchten Körperverletzung am ...2018 in A-Stadt; gegen den bei dem Vorfall nicht verletzten Geschädigten wurde ebenfalls ein Verfahren wegen versuchter Körperverletzung eingeleitet.4Bl. 83 AusländerakteBl. 83 Ausländerakte Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und der Ausländerakten der Zentralen Ausländerbehörde des Saarlandes Bezug genommen; dieser war ebenso wie die in der Anlage zur Sitzungsniederschrift bezeichneten Teile der Dokumentation Afghanistan Gegenstand der mündlichen Verhandlung.