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Beschluss

5 L 2012/19

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2020:0214.5L2012.19.00
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Leitsätze
1. Gerichtliche Auflagen an den Antragsgegner sind in Analogie zu § 80 Abs 5 S 4 VwGO auch im Falle der Ablehnung einer Aussetzungsentscheidung zulässig (h.M.).(Rn.12) 2. Zu einem Einzelfall (vulnerable Personen), in dem es gerichtlicher Maßgaben bedarf, um mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschluss vom 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19 -, juris) den gebotenen Ausgleich zwischen den Interessen der Antragsteller an einem effektiven Rechtsschutz und dem staatlichen Vollzugsinteresse herzustellen.(Rn.13) 3. Zu der Frage, ob einer Überstellung nach Italien im Hinblick auf das sog. Salvini-Dekret systemische Schwachstellen entgegenstehen.(Rn.24) 4 .Einzelfall, in dem eine allgemeine Zusicherung Italiens nicht ausreicht, um die Rechte der ASt. aus Art 3 EMRK (juris: MRK) und Art 4 GRCh (juris: EUGrdRCh) zu wahren.(Rn.30) 5. Zur Frage der gesicherten medizinischen Versorgung in Italien.(Rn.32)
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 5 K 2011/19 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass 1. vor Durchführung der Abschiebung dem Antragsgegner eine konkret-individuelle Zusicherung der Gewährleistung der aus Art. 3 EMRK und Art. 4 EU-Grundrechtecharta folgenden Rechte der Antragsteller (Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) durch die italienischen Behörden vorliegen muss, die im Einzelnen insbesondere beinhaltet, dass den Antragstellern ohne Zeitverzug und unter Berücksichtigung ihrer erhöhten individuellen Bedürfnisse bei der Übergabe an die italienischen Behörden eine gesicherte familiengerechte Unterkunft, eine gesicherte ausreichende Verpflegung und eine gesicherte um- fassende Gesundheitsversorgung, die für die Antragstellerin zu 2. namentlich auch eine gesicherte gynäkologische Versorgung umfasst, zur Verfügung steht, sowie 2. die Antragsteller nur gemeinsam und mit medizinischer Begleitung abgeschoben werden dürfen und 3. eine Abschiebung außerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfristen erfolgen muss. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gerichtliche Auflagen an den Antragsgegner sind in Analogie zu § 80 Abs 5 S 4 VwGO auch im Falle der Ablehnung einer Aussetzungsentscheidung zulässig (h.M.).(Rn.12) 2. Zu einem Einzelfall (vulnerable Personen), in dem es gerichtlicher Maßgaben bedarf, um mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschluss vom 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19 -, juris) den gebotenen Ausgleich zwischen den Interessen der Antragsteller an einem effektiven Rechtsschutz und dem staatlichen Vollzugsinteresse herzustellen.(Rn.13) 3. Zu der Frage, ob einer Überstellung nach Italien im Hinblick auf das sog. Salvini-Dekret systemische Schwachstellen entgegenstehen.(Rn.24) 4 .Einzelfall, in dem eine allgemeine Zusicherung Italiens nicht ausreicht, um die Rechte der ASt. aus Art 3 EMRK (juris: MRK) und Art 4 GRCh (juris: EUGrdRCh) zu wahren.(Rn.30) 5. Zur Frage der gesicherten medizinischen Versorgung in Italien.(Rn.32) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 5 K 2011/19 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass 1. vor Durchführung der Abschiebung dem Antragsgegner eine konkret-individuelle Zusicherung der Gewährleistung der aus Art. 3 EMRK und Art. 4 EU-Grundrechtecharta folgenden Rechte der Antragsteller (Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) durch die italienischen Behörden vorliegen muss, die im Einzelnen insbesondere beinhaltet, dass den Antragstellern ohne Zeitverzug und unter Berücksichtigung ihrer erhöhten individuellen Bedürfnisse bei der Übergabe an die italienischen Behörden eine gesicherte familiengerechte Unterkunft, eine gesicherte ausreichende Verpflegung und eine gesicherte um- fassende Gesundheitsversorgung, die für die Antragstellerin zu 2. namentlich auch eine gesicherte gynäkologische Versorgung umfasst, zur Verfügung steht, sowie 2. die Antragsteller nur gemeinsam und mit medizinischer Begleitung abgeschoben werden dürfen und 3. eine Abschiebung außerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfristen erfolgen muss. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Antragsteller. Der 21 Jahre alte Antragsteller zu 1. und die 20 Jahre alte Antragstellerin zu 2., die nach eigenen Angaben im ... 2017 in Libyen nach islamischem Recht geheiratet haben, sind somalische Staatsangehörige aus Harmka bzw. Mogadischu. Sie reisten am ...11.2019 gemeinsam in die Bundesrepublik Deutschland ein, meldeten sich am gleichen Tag als Asylsuchende und beantragten am ...12.2019 förmlich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asyl. Eine Eurodac-Recherche des Bundesamtes ergab, dass die Antragsteller am ...04.2019 in ... (Italien) internationalen Schutz beantragt hatten und dabei erkennungsdienstlich behandelt wurden. Am ...12.2019 führte das Bundesamt mit den Antragstellern jeweils das persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und die persönliche Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrags (§ 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG) sowie ein persönliches Gespräch zum Reiseweg (§ 15 AsylG). Am ...12.2019 erfolgte jeweils die persönliche Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AsylG i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 AsylG). Dabei führten die Antragsteller übereinstimmend aus, ihre Unterkunfts- und Versorgungssituation in Italien sei schlecht gewesen; die Antragstellerin zu 2. gab außerdem an, dass sie im fünften Monat schwanger sei. Das Bundesamt richtete am 06.12.2019 hinsichtlich der Antragsteller Übernahmeersuchen nach der Dublin III-VO an Italien. Das dortige Ministero dell‘ Interno teilte am 11.12.2019 mit, dass der Übernahme zugestimmt werde (Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO).1In der Zustimmungserklärung heißt es weiter: „This family will be accomodated in accordance with the circular letter of the 8th of June 2015 and subsequent amendments.“In der Zustimmungserklärung heißt es weiter: „This family will be accomodated in accordance with the circular letter of the 8th of June 2015 and subsequent amendments.“ Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 13.12.2019 die Anträge der Antragsteller als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, ordnete die Abschiebung nach Italien an und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 15 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung ist u.a. ausgeführt, der Asylantrag sei nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig, da Italien aufgrund des dort gestellten Asylantrags sowie der Zustimmungsfiktion des Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO für die Asylanträge zuständig sei. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor, weil insbesondere Art. 3 EMRK nicht verletzt werde. Da es sich bei Italien um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union und somit um einen sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 GG bzw. § 26a AsylG handele, sei aufgrund des zugrunde liegenden normativen Vergewisserungskonzepts davon auszugehen, dass dort die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sichergestellt sei. Die Aufnahmeeinrichtungen des Landes entsprächen „insgesamt“ internationalen Standards, ein Zugang zum Asylverfahren wie auch zu materieller und medizinischer Grundversorgung sowie zu juristischer Unterstützung sei gewährleistet. Auch unter Berücksichtigung des sog. Salvini-Dekrets sei weiterhin nicht von systemischen Mängeln auszugehen, wie näher dargelegt wird. Vulnerable Personen würden „ihren Bedürfnissen entsprechend“ in einer Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht. Dublin-Rückkehrer würden grundsätzlich in den Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht und hätten Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem. Der Vortrag der Antragsteller über die Lebensbedingungen im Camp führe nicht dazu, dass systemische Mängel in Italien vorlägen; weder ergebe sich daraus eine menschenunwürdige Unterbringung und Behandlung noch komme es darauf an, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer solchen kommen könne. Soweit die Antragsteller die ihnen gewährten Sozialleistungen für unzureichend hielten, seien sie gehalten, in Italien Rechtsschutz zu suchen und begründe dies keinen systemischen Mangel. Hinsichtlich eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG seien weder Gründe vorgetragen noch Anhaltspunkte ersichtlich. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Dem Bundesamt lägen keine Erkenntnisse über inlandsbezogene Abschiebungshindernisse vor. Es liege keine schwangerschaftsbedingte Reiseunfähigkeit der Antragstellerin (zu 2.) vor. Weder habe sie ihre Schwangerschaft bzw. eine Risikoschwangerschaft durch Vorlage ärztlicher Atteste belegt noch stehe die Niederkunft unmittelbar bevor. Hinsichtlich der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots hätten die hierzu angehörten Antragsteller keine schutzwürdigen Belange vorgetragen, so dass eine Befristung auf 15 Monate angemessen sei; insbesondere verfügten sie im Bundesgebiet über keine Bindungen, die im Rahmen einer Ermessensabwägung zu berücksichtigen seien. Auf den ihnen am 17.12.2019 persönlich ausgehändigten Bescheid haben die Antragsteller am 23.12.2019 Klage erhoben (5 K 2011/19) und zugleich die Anordnung deren aufschiebender Wirkung beantragt. Zur Begründung ist ausgeführt, die Antragstellerin zu 2. sei im fünften Monat schwanger, wie sich aus dem Mutterpass ergebe. Aufgrund der fortgeschrittenen Schwangerschaft seien sie und das werdende Kind dem vulnerablen Personenkreis zuzuordnen. Eine ausreichende gesundheitliche Versorgung etc. hätten sie in Italien nicht zu erwarten. Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.12.2019 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie meint, im angefochtenen Bescheid sei die Schwangerschaft der Antragstellerin zu 2. bereits entsprechend gewürdigt worden. Der im Mutterpass enthaltene voraussichtliche Geburtstermin nach Ultraschall, der 21.04.2020, führe zu keiner anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage, da die Mutterschutzfristen derzeit noch nicht greifen würden. II. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der fristgerecht erhobenen Klage gegen die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Abschiebungsanordnung der Antragsgegnerin vom 13.12.2019 ist unter Wahrung der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG gestellt worden und auch im Übrigen zulässig. Der Antrag ist indes unbegründet. Bei der Entscheidung darüber, ob die aufschiebende Wirkung einer (zulässigen) Klage anzuordnen ist, ist das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Vollziehung des Verwaltungsaktes (§ 75 AsylG) gegenüber dem Interesse des Betroffenen an einer Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzuwägen. Dabei sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Eilverfahren gebotene summarische Prüfung, dass die Klage voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das antragstellerische Interesse regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als rechtswidrig, so besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung. Dabei sind nach herrschender Meinung und in Analogie zu § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO an den Antragsgegner zu richtende gerichtliche Auflagen (Nebenbestimmungen, Maßgaben) auch im Falle der Ablehnung einer Aussetzungsentscheidung zulässig.2vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 80 Rz. 169, m.w.N.; a.A. Funke-Kaiser, in: Bader u.a., a.a.O., Rz. 105vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 80 Rz. 169, m.w.N.; a.A. Funke-Kaiser, in: Bader u.a., a.a.O., Rz. 105 Ausgehend hiervon ist der vorliegende Antrag im Ergebnis zurückzuweisen, da sich der Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.12.2019 im (insoweit) maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung3vgl. dazu Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 80 Rz. 100, m.w.N.vgl. dazu Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 80 Rz. 100, m.w.N. als voraussichtlich rechtmäßig erweist. Allerdings bedarf es hier der sich aus dem Tenor ergebenden Maßgaben, um, auch mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,4Kammerbeschluss vom 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19 -, jurisKammerbeschluss vom 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19 -, juris den gebotenen Ausgleich zwischen den Interessen der Antragsteller an einem effektiven Rechtsschutz und dem staatlichen Vollziehungsinteresse herzustellen.5vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rz. 169, m.w.N.vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rz. 169, m.w.N. Die Antragsteller sollen nach diesem Bescheid in einen nach der Dublin III-Verordnung6Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180 vom 29.06.2013, S. 31 ff.)Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180 vom 29.06.2013, S. 31 ff.) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden, nämlich nach Italien, das bereits kraft Gesetzes als sicherer Drittstaat gilt, Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG. Italien ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG der für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragsteller zuständige Staat. Die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragsteller ergibt sich hier aus Art. 13 und Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO. Gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO ist der (EU-) Mitgliedstaat für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig, für den auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien einschließlich - wie hier - von (Eurodac-)Daten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt wird, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Grenze dieses Mitgliedstaats illegal überschritten hat. Nach Art. 18 Abs. 1 lit. b, 20 Abs. 5 Dublin III-VO ist der Staat, in dem ein um internationalen Schutz Nachsuchender zuerst einen Antrag gestellt hat, verpflichtet, diesen wieder aufzunehmen; gleiches gilt gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO für den Fall der Antragsablehnung durch den zuständigen Mitgliedstaat. Die oben genannten Voraussetzungen sind hier erfüllt. Für die Antragsteller ist ein Eurodac-Treffer für Italien festgestellt worden. Sie haben überdies selbst angegeben, über Italien in die Europäische Union eingereist zu sein und dort bereits einen Asylantrag gestellt zu haben. Dementsprechend wurde ein Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden gerichtet. Diese haben dem Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin zugestimmt und ihre Zuständigkeit nach Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO erklärt. Eine Überprüfung, ob der die (Wieder-)Aufnahme erklärende Staat für die Prüfung des Asylantrags objektiv zuständig ist, kann der Asylbewerber indes nicht verlangen, da es den Zuständigkeitsregelungen der Dublin III-VO grundsätzlich an der hierfür erforderlichen drittschützenden Wirkung fehlt.7vgl. hierzu ausführlich EuGH, Urteil vom 10.12.2013 - Rs. C-394/12 -, OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2014 - 10 A 10656/13 - und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.06.2015 - 14 A 1140/14.A -, jeweils zit. n. juris, deren überzeugende Ausführungen sich das Gericht zu Eigen macht; vgl. auch Bayerischer VGH, Urteil vom 21.05.2015 - 14 B 12.30323 -, sowie BVerwG, Urteil vom 27.10.2015 - 1 C 32.14 -, beide jurisvgl. hierzu ausführlich EuGH, Urteil vom 10.12.2013 - Rs. C-394/12 -, OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2014 - 10 A 10656/13 - und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.06.2015 - 14 A 1140/14.A -, jeweils zit. n. juris, deren überzeugende Ausführungen sich das Gericht zu Eigen macht; vgl. auch Bayerischer VGH, Urteil vom 21.05.2015 - 14 B 12.30323 -, sowie BVerwG, Urteil vom 27.10.2015 - 1 C 32.14 -, beide juris Die Frage, ob die Antragsteller tatsächlich in Italien einen Asylantrag gestellt haben – wofür hier indes nicht nur der Eurodac-Treffer, sondern auch die entsprechenden Bestätigungen durch die Antragsteller zu 1. und 2. selbst im Rahmen ihrer Anhörungen sprechen –, ist hingegen für das vorliegende Verfahren letztlich ohne Belang, da Italien auch dann gemäß Art. 13 Dublin III-VO für das Verfahren der Antragsteller zuständig wäre, wenn sie dort keinen Antrag gestellt hätten bzw. haben sollten. Des Weiteren ist zwischenzeitlich kein Zuständigkeitsübergang auf die Antragsgegnerin eingetreten. Namentlich ist die Überstellungsfrist nicht abgelaufen. Denn die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO ist seit der Übernahmeerklärung der italienischen Behörden am 11.12.2019 noch nicht verstrichen, zumal diese durch den vorliegenden Eilrechtsschutzantrag betroffen ist (Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO). Dabei ist zunächst nach der bisherigen Rechtsprechung der Kammer davon auszugehen, dass der Zuständigkeit Italiens - jedenfalls grundsätzlich - auch nicht Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO entgegensteht.8vgl. etwa Beschlüsse vom 15.03.2018 - 5 L 74/18 -, 25.07.2018 - 5 L 1006/18 - und vom 06.08.2018 - 5 L 1059/18 -; ebenso noch Gerichtsbescheid vom 28.01.2020 - 5 K 1807/19 - (auf der Grundlage der bisherigen Kammerrechtsprechung)vgl. etwa Beschlüsse vom 15.03.2018 - 5 L 74/18 -, 25.07.2018 - 5 L 1006/18 - und vom 06.08.2018 - 5 L 1059/18 -; ebenso noch Gerichtsbescheid vom 28.01.2020 - 5 K 1807/19 - (auf der Grundlage der bisherigen Kammerrechtsprechung) Ob an dieser Rechtsprechung der Kammer uneingeschränkt festgehalten werden kann, kann im vorliegenden Verfahren letztlich dahinstehen: Nach der genannten Vorschrift kann eine Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat unmöglich sein, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (GRCh) mit sich bringen. Als systemische Mängel sind solche Störungen anzusehen, die entweder im System eines nationalen Asylverfahrens angelegt sind und deswegen Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von ihnen nicht vereinzelt oder zufällig, sondern in einer Vielzahl von Fällen objektiv vorhersehbar treffen oder die dieses System aufgrund empirisch feststellbarer Defizite bei der praktischen Umsetzung ganz oder in weiten Teilen funktionslos werden lassen.9vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 -, NVwZ 2014, 1039, und vom 06.06.2014 - 10 B 35.14 -, InfAuslR 2014, 352vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 -, NVwZ 2014, 1039, und vom 06.06.2014 - 10 B 35.14 -, InfAuslR 2014, 352 Dabei ist nach dem dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem innewohnenden Prinzip des gegenseitigen Vertrauens zunächst grundsätzlich zu vermuten, dass jeder Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat gemäß den Anforderungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 sowie der Europäischen Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 behandelt wird.10vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, InfAuslR 2012, 108vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, InfAuslR 2012, 108 Nur wenn es den Mitgliedstaaten nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und/oder der Bedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern in dem ursprünglich nach den Kriterien der Dublin III-VO als zuständig bestimmten Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der betreffende Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh11Art. 4 GRCh bestimmt in Anlehnung an und in Übereinstimmung mit Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf.Art. 4 GRCh bestimmt in Anlehnung an und in Übereinstimmung mit Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. ausgesetzt zu werden, ist die oben bezeichnete Vermutung als widerlegt anzusehen.12vgl. EuGH, Urteil vom 14.11.2013 - C-4/11 -, NVwZ 2014, 129vgl. EuGH, Urteil vom 14.11.2013 - C-4/11 -, NVwZ 2014, 129 Voraussetzung für die Annahme eines Verstoßes gegen die vorbezeichneten Ge-währleistungen ist, dass die in Rede stehende Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreicht, deren Ausmaß sich nach den Umständen des Einzelfalls bemisst.13vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - Az. 30696/09 -, NVwZ 2011, 413vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - Az. 30696/09 -, NVwZ 2011, 413 Solange dieses Mindestmaß an Schwere nicht erreicht ist, reicht allein der Umstand, dass der nach der Dublin III-VO zuständige Staat womöglich gegen verschiedene Regeln verstößt, die nach der Aufnahmerichtlinie14Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und Rates vom 26. Juni 2013 (Amtsblatt L 180 vom 29.06.2013, S. 96 ff.)Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und Rates vom 26. Juni 2013 (Amtsblatt L 180 vom 29.06.2013, S. 96 ff.) für die Aufnahme von Asylsuchenden gelten, nicht aus, einen Verstoß gegen die Gewährleistungen aus Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK anzunehmen. Daher rechtfertigt nicht bereits jeder Verstoß des für die Durchführung der Verfahren zuständigen (Mitglied-)Staats gegen einzelne Bestimmungen der einschlägigen Richtlinien die Annahme generell durchgreifender „systemischer Mängel“ mit der Folge, dass der (Mitglied-)Staat zumindest im Ergebnis letztlich von seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen entbunden wäre.15so OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.10.2016 - 2 A 86/16 - und vom 13.12.2016 - 2 A 260/16 -, jew. jurisso OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.10.2016 - 2 A 86/16 - und vom 13.12.2016 - 2 A 260/16 -, jew. juris Für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK durch die Bedingungen, die einen Asylbewerber im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in dem zuständigen (Mitglied-)Staat treffen, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte folgende Maßstäbe aufgestellt: Zunächst kann sich eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK aus den allgemeinen Lebensbedingungen ergeben, denen ein Asylbewerber in dem eigentlich zuständigen (Mitglied-)Staat unterworfen ist.16vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - Az. 30696/09 -, a.a.O.vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - Az. 30696/09 -, a.a.O. Dies gilt vor dem Hintergrund der Regeln der Aufnahmerichtlinie, die die Mitgliedstaaten zur Gewährung von Unterkunft und angemessenen materiellen Lebensbedingungen für bedürftige Asylbewerber verpflichten, ungeachtet dessen, dass Art. 3 EMRK die Konventionsstaaten ansonsten grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, Flüchtlingen Obdach und finanzielle Unterstützung zu bieten.17vgl. EGMR, Urteile vom 27.05.2008 - Az. 26565/05 -, NVwZ 2008, 1334, und vom 28.06.2011 - Nr. 8319/07 -, InfAuslR 2012, 121vgl. EGMR, Urteile vom 27.05.2008 - Az. 26565/05 -, NVwZ 2008, 1334, und vom 28.06.2011 - Nr. 8319/07 -, InfAuslR 2012, 121 Die allgemeinen Lebensbedingungen eines Asylbewerbers in einem Land der Europäischen Union sind dann in rechtserheblicher Weise defizitär und unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK beachtlich, wenn der Betroffene in einer Situation äußerster materieller Armut vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und sich behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersieht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist.18Im entschiedenen Fall hatte der Asylsuchende in extremer Armut gelebt und seine elementaren Bedürfnisse nicht befriedigen können; er war ohne Aussicht auf Verbesserung der Lage monatelang obdachlos, konnte sich nicht ernähren und waschen und musste zudem in ständiger Furcht sein, angegriffen oder bestohlen zu werden.Im entschiedenen Fall hatte der Asylsuchende in extremer Armut gelebt und seine elementaren Bedürfnisse nicht befriedigen können; er war ohne Aussicht auf Verbesserung der Lage monatelang obdachlos, konnte sich nicht ernähren und waschen und musste zudem in ständiger Furcht sein, angegriffen oder bestohlen zu werden. Im Rahmen von Art. 3 EMRK relevante systemische Mängel können auch im Asylverfahren des betreffenden (Mitglied-)Staates begründet liegen. Dies ist dann der Fall, wenn es die Gefahr in sich birgt, dass ein Asylsuchender direkt oder indirekt in sein Herkunftsland zurückgeschoben wird, ohne dass ernsthaft geprüft worden ist, ob sein Asylantrag begründet ist, und ohne dass er einen wirksamen Rechtsbehelf einlegen konnte. Schließlich kann sich eine Verletzung von Art. 3 EMRK aus den einem Asylbewerber eventuell drohenden Haftbedingungen ergeben, nämlich dann, wenn sie sich nach Lage des Einzelfalls als unakzeptabel darstellen und gravierend genug sind, die Menschenwürde des Betroffenen zu verletzen.19vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - Az. 30696/09 -, a.a.O.vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - Az. 30696/09 -, a.a.O. Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Kammer in ihrer bisherigen Rechtsprechung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Verhältnisse in Italien keine Mängel aufweisen, die als systemische Schwachstellen im oben beschriebenen Sinne die Gefahr einer Verletzung der Gewährleistungen aus Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK in sich bergen würden.20a.a.O.; siehe insoweit auch die Ausführungen im weitere einschlägige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zitierenden Bescheid der Antragsgegnerina.a.O.; siehe insoweit auch die Ausführungen im weitere einschlägige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zitierenden Bescheid der Antragsgegnerin Insbesondere wurden keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür gesehen, dass das italienische Asylsystem an systemischen Mängeln im Sinne der Ausführungen in den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2011 - C 411/10 und C 493/10 - und vom 10.12.2013 - C 394/12 - leidet, wobei an die Darlegung eines solchen ausnahmsweise anzunehmenden Hinderungsgrundes strenge Anforderungen zu stellen sind.21st. Rspr. des Gerichts, vgl. nur Beschluss vom 29.07.2013 - 3 L 961/13 -, juris, unter Berufung auf BVerfG, Beschluss vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 -, BVerfGE 94, 49, und EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - Az. 30696/09 -, a.a.O.; vgl. auch EGMR, Urteil vom 02.04.2013 - Az. 27725/10 -, juris, und BVerfG, Beschluss vom 08.09.2009 - 2 BvQ 56/09 -, DVBl 2009, 1304st. Rspr. des Gerichts, vgl. nur Beschluss vom 29.07.2013 - 3 L 961/13 -, juris, unter Berufung auf BVerfG, Beschluss vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 -, BVerfGE 94, 49, und EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - Az. 30696/09 -, a.a.O.; vgl. auch EGMR, Urteil vom 02.04.2013 - Az. 27725/10 -, juris, und BVerfG, Beschluss vom 08.09.2009 - 2 BvQ 56/09 -, DVBl 2009, 1304 Allerdings gibt es zwischenzeitlich substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass in Italien hinsichtlich der Durchführung der Asylverfahren und der Unterbringung von Schutzsuchenden und Schutzberechtigten nicht unerhebliche und nicht nur vereinzelte Defizite bestehen. Diese ergeben sich nicht zuletzt aus dem sog. Salvini-Dekret.22Decreto-Legge 4 ottobre 2018, n. 113 - Disposizioni urgenti in materia di protezione internazionale e immigrazione ..., juris: DL 113/2018 ITADecreto-Legge 4 ottobre 2018, n. 113 - Disposizioni urgenti in materia di protezione internazionale e immigrazione ..., juris: DL 113/2018 ITA Aus diesem Grund ist auch nach der ganz überwiegenden aktuellen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass es jedenfalls bei einer Rückkehr von Familien mit minderjährigen Kindern oder von vulnerablen Personen derzeit einer konkret-individuellen Zusicherung der unverzüglichen Gewährleistung namentlich ihrer aus Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK folgenden Rechte bedarf.23vgl. nur OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.12.2019 - 10 LA 192/19 -; VG Freiburg, Urteil vom 31.01.2020 - A 1 K 2755/19 -, juris; VG Minden, Urteil vom 13.11.2019 - A 10 K 7608/19 -; VG Köln, Urteile vom 11.10.2019 - 12 K 5038/19 - und 23.09.2019 - 12 K 1779/19 -; VG Hannover, Beschluss vom 04.09.2019 - 5 B 11115/17 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 26.07.2019 - 12 K 1565/19.A -; VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 03.06.2019 - 34 K 1487.17 A -; alle juris; ähnlich bereits Beschluss der Kammer vom 25.07.2018 - 5 L 1006/18 -, wonach im Falle einer Schwangerschaft im Zeitpunkt der Überstellung eine individuelle Garantieerklärung erforderlich ist, sowie Gerichtsbescheid der Kammer vom 28.01.2020 - 5 K 1870/19 -, wonach eine solche Zusicherung im Zeitpunkt der konkret geplanten Zusicherung vorliegen mussvgl. nur OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.12.2019 - 10 LA 192/19 -; VG Freiburg, Urteil vom 31.01.2020 - A 1 K 2755/19 -, juris; VG Minden, Urteil vom 13.11.2019 - A 10 K 7608/19 -; VG Köln, Urteile vom 11.10.2019 - 12 K 5038/19 - und 23.09.2019 - 12 K 1779/19 -; VG Hannover, Beschluss vom 04.09.2019 - 5 B 11115/17 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 26.07.2019 - 12 K 1565/19.A -; VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 03.06.2019 - 34 K 1487.17 A -; alle juris; ähnlich bereits Beschluss der Kammer vom 25.07.2018 - 5 L 1006/18 -, wonach im Falle einer Schwangerschaft im Zeitpunkt der Überstellung eine individuelle Garantieerklärung erforderlich ist, sowie Gerichtsbescheid der Kammer vom 28.01.2020 - 5 K 1870/19 -, wonach eine solche Zusicherung im Zeitpunkt der konkret geplanten Zusicherung vorliegen muss So entspricht dies auch der Rechtsprechung der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes, wonach eine vulnerable Person (im Gegensatz zu nicht vulnerablen Personengruppen) „einer ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh in Italien ausgesetzt wäre“, so dass danach eine „konkret-individuelle Zusicherung der italienischen Behörden“ als notwendig angesehen wird.24Urteil vom 30.09.2019 - 3 K 325/19 -, juris, Rz. 21 und 25, m.w.N.Urteil vom 30.09.2019 - 3 K 325/19 -, juris, Rz. 21 und 25, m.w.N. Darüber hinaus führt insoweit das Bundesverfassungsgericht im Falle eines besonders vulnerablen Asylsuchenden (Säugling) Folgendes aus:25Kammerbeschluss vom 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19 -, juris, Ls. 2cKammerbeschluss vom 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19 -, juris, Ls. 2c „Infolge des sog. Salvini-Dekrets ... ist (erneut) unklar, „ob im Falle einer Überstellung von Asylsuchenden mit Kleinkindern nach Italien ohne Zeitverzug eine kind- und familiengerechte Unterbringung erfolgen wird. Hiervon kann nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Auch unter Berücksichtigung der neuerlichen allgemeinen Zusicherung der italienischen Behörden vom 08.01.2019 ist nach Erlass des Salvini-Dekrets nicht mehr hinreichend ersichtlich, wo und wie die italienischen Behörden eine Unterbringung tatsächlich ermöglichen können, die dem Alter und der Situation eines Asylsuchenden wie des Beschwerdeführers ... angemessen ist ...“ und26Kammerbeschluss vom 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19 -, juris, Rz. 25; a.A. dagegen (und wohl bereits mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts so nicht haltbar) VG Aachen, Urteil vom 17.12.2019 - 9 K 4401/18.A -, juris, Ls. 2, wonach „etwaige systemische Mängel, die durch das Handeln oder Unterlassen italienischer Behörden bei der Unterbringung und/oder Versorgung Schutzsuchender oder Schutzberechtigter verursacht sein könnten, einer Überstellung von Schutzsuchenden nach Italien nicht entgegen“stehen sollenKammerbeschluss vom 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19 -, juris, Rz. 25; a.A. dagegen (und wohl bereits mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts so nicht haltbar) VG Aachen, Urteil vom 17.12.2019 - 9 K 4401/18.A -, juris, Ls. 2, wonach „etwaige systemische Mängel, die durch das Handeln oder Unterlassen italienischer Behörden bei der Unterbringung und/oder Versorgung Schutzsuchender oder Schutzberechtigter verursacht sein könnten, einer Überstellung von Schutzsuchenden nach Italien nicht entgegen“stehen sollen „dass die Unterbringung von Familien mit (Klein-)Kindern in Italien schon in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum bewertet worden war und – nach vorübergehender Verbesserung der Lage – seit Ende 2018 erneut unklar geworden ist und im entscheidungserheblichen Zeitpunkt möglicherweise von systemischen Mängeln geprägt war.“ Ob davon auszugehen ist, dass systembedingte Mängel betreffend die Durchführung des Asylverfahrens oder die Aufnahmebedingungen in Italien für Schutzsuchende und/oder Schutzberechtigte vorliegen - namentlich in Bezug auf vulnerable Personengruppen -, kann das erkennende Gericht vorliegend indes ebenso wie das Bundesverfassungsgericht im Ergebnis offen lassen.27 bejahend OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.12.2019 - 10 LA 192/19 -; VG Freiburg, Urteil vom 31.01.2020 - A 1 K 2755/19 -, juris; VG Minden, Urteil vom 13.11.2019 - A 10 K 7608/19 -; VG Köln, Urteile vom 11.10.2019 - 12 K 5038/19 - und 23.09.2019 - 12 K 1779/19 -; VG des Saarlandes, Urteil vom 30.09.2019 - 3 K 325/19 -; VG Hannover, Beschluss vom 04.09.2019 - 5 B 11115/17 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 26.07.2019 - 12 K 1565/19.A -; VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 03.06.2019 - 34 K 1487.17 A -; verneinend Beschlüsse der Kammer vom 15.03.2018 - 5 L 74/18 -, 25.07.2018 - 5 L 1006/18 - und vom 06.08.2019 - 5 L 1059/18 -; ebenso noch Gerichtsbescheid der Kammer vom 28.01.2020 - 5 K 1807/19 - (unter Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung der Kammer); VG Arnsberg, Beschluss vom 14.04.2016 - 5 L 540/16.A -; VG Greifswald, Beschluss vom 03.06.2016 - 4 B 923/16 As HGW -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 24.08.2016 - 13 A 63/16.A - und vom 22.09.2016 - 13 A 2448/15.A - sowie Beschluss vom 16.02.2017 - 13 A 316/17.A -; VG München Urteil vom 31.08.2016 - M 7 K 15.50718 - und Beschluss vom 21.11.2017 - M 9 S 17.53074 -; VG Augsburg, Beschlüsse vom 15.03.2017 - Au 5 S 17.50044 - und vom 22.01.2018 - Au 5 K 17.50400 -; VG Osnabrück, Beschluss vom 08.08.2017 - 5 B 212/17 -; VG Köln, Beschluss vom 03.11.2017 - 4 L 3909/17.A -; VG Freiburg, Beschluss vom 10.01.2018 - A 4 K 6049/17 -; a.A. bereits VG Köln, Urteil vom 28.04.2016 - 19 K 3786/15.A -; VG Minden, Urteil vom 10.05.2016 - 10 K 2248/14.A -; VG Braunschweig, Urteil vom 16.09.2016 - 5 A 344/15 -; VG Hannover, Urteil vom 12.10.2017 - 3 A 4622/17 -; VG Berlin, Beschluss vom 04.12.2017 - 28 L 209.17 A - (betr. junge Volljährige); alle zit. nach jurisbejahend OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.12.2019 - 10 LA 192/19 -; VG Freiburg, Urteil vom 31.01.2020 - A 1 K 2755/19 -, juris; VG Minden, Urteil vom 13.11.2019 - A 10 K 7608/19 -; VG Köln, Urteile vom 11.10.2019 - 12 K 5038/19 - und 23.09.2019 - 12 K 1779/19 -; VG des Saarlandes, Urteil vom 30.09.2019 - 3 K 325/19 -; VG Hannover, Beschluss vom 04.09.2019 - 5 B 11115/17 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 26.07.2019 - 12 K 1565/19.A -; VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 03.06.2019 - 34 K 1487.17 A -; verneinend Beschlüsse der Kammer vom 15.03.2018 - 5 L 74/18 -, 25.07.2018 - 5 L 1006/18 - und vom 06.08.2019 - 5 L 1059/18 -; ebenso noch Gerichtsbescheid der Kammer vom 28.01.2020 - 5 K 1807/19 - (unter Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung der Kammer); VG Arnsberg, Beschluss vom 14.04.2016 - 5 L 540/16.A -; VG Greifswald, Beschluss vom 03.06.2016 - 4 B 923/16 As HGW -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 24.08.2016 - 13 A 63/16.A - und vom 22.09.2016 - 13 A 2448/15.A - sowie Beschluss vom 16.02.2017 - 13 A 316/17.A -; VG München Urteil vom 31.08.2016 - M 7 K 15.50718 - und Beschluss vom 21.11.2017 - M 9 S 17.53074 -; VG Augsburg, Beschlüsse vom 15.03.2017 - Au 5 S 17.50044 - und vom 22.01.2018 - Au 5 K 17.50400 -; VG Osnabrück, Beschluss vom 08.08.2017 - 5 B 212/17 -; VG Köln, Beschluss vom 03.11.2017 - 4 L 3909/17.A -; VG Freiburg, Beschluss vom 10.01.2018 - A 4 K 6049/17 -; a.A. bereits VG Köln, Urteil vom 28.04.2016 - 19 K 3786/15.A -; VG Minden, Urteil vom 10.05.2016 - 10 K 2248/14.A -; VG Braunschweig, Urteil vom 16.09.2016 - 5 A 344/15 -; VG Hannover, Urteil vom 12.10.2017 - 3 A 4622/17 -; VG Berlin, Beschluss vom 04.12.2017 - 28 L 209.17 A - (betr. junge Volljährige); alle zit. nach juris Denn den auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts „möglicherweise“ bestehenden systemischen Mängeln des italienischen Asylwesens kann jedenfalls fallbezogen ohne weiteres dadurch begegnet werden, dass im Falle einer Abschiebung der Antragsteller den sich aus dem Tenor ergebenden Maßgaben Rechnung getragen wird. Insoweit ist zunächst von Belang, dass die Antragstellerin zu 2. nach Aktenlage im sechsten bzw. siebten Monat schwanger ist. Es handelt sich bei ihr daher um eine Person mit besonderem Schutzbedarf im Sinne der Art. 21 ff. der Richtlinie 2013/33/EU, auch wenn offenbar keine Risikoschwangerschaft vorliegt und die entsprechenden Mutterschutzvorschriften mit Blick auf den errechneten voraussichtlichen Geburtstermin am 21.04.2020 noch nicht eingreifen (§ 3 Abs. 1 und 2 MuSchG).28vgl. dazu nur VG des Saarlandes, Urteil vom 06.03.2015 - 3 K 1004/14 -, juris, m.w.N.vgl. dazu nur VG des Saarlandes, Urteil vom 06.03.2015 - 3 K 1004/14 -, juris, m.w.N. Hinsichtlich des Antragstellers zu 1. wäre zudem eine Trennung von der Antragstellerin zu 2. und dem werdenden Kind schon mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG unzulässig. Vor diesem Hintergrund erscheint eine konkret-individuelle Zusicherung Italiens nach Maßgabe des Entscheidungstenors vorliegend erforderlich, aber jedenfalls fallbezogen auch hinreichend, um namentlich die Rechte der Antragsteller aus Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh zu wahren. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid ist dagegen ein Verweis auf lediglich allgemeine Zusicherungen Italiens hierfür nicht ausreichend, wie sich schon aus der angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt. Eine solche bloß generelle und nicht hinreichend konkretisierte und individualisierte Zusicherung sieht das erkennende Gericht auch in der Zustimmungserklärung des italienischen Innenministeriums vom 11.12.2019, nach der die Unterbringung der Antragsteller entsprechend dem Rundschreiben vom 08.06.2015 und nachfolgenden Ergänzungen erfolgen soll („This family will be accomodated in accordance with the circular letter of the 8th of June 2015 and subsequent amendments.“). Abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin hier bislang weder dieses Rundschreiben noch die angesprochenen Ergänzungen vorgelegt hat (und diese Erklärung im Übrigen nicht in der Gerichtssprache Deutsch vorliegt), folgt daraus insbesondere nicht ausreichend verlässlich, dass bereits im Zeitpunkt der etwaigen Übergabe der Antragsteller an die italienischen Behörden die entsprechenden Gewährleistungen ohne Zeitverzug und unter Berücksichtigung ihrer erhöhten individuellen Bedürfnisse garantiert werden; die Erklärung bezieht sich überdies allein auf die Frage der Unterbringung („will be accomodated“) und zumindest nicht explizit auch auf die Fragen der Verpflegung und der Gesundheitsversorgung in Italien, die die Antragsteller im Rahmen ihrer Anhörungen ebenfalls übereinstimmend, detailliert, plausibel und ohne erkennbare Übertreibungen gerügt haben. Werden die sonach von der Antragsgegnerin zu gewährleistenden Maßgaben uneingeschränkt beachtet, bestehen indes auf der Grundlage der angeführten Rechtsprechung der Kammer und der insoweit in Bezug zu nehmenden Ausführungen im angefochtenen Bundesamtsbescheid auch mit Blick auf der Rechte der Antragsteller aus Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh, aber auch der angeführten aktuellen bundesverfassungsgerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Judikatur, keine durchgreifenden Bedenken gegen die Anordnung ihrer Abschiebung nach Italien. Insbesondere ist es dann auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin nicht von dem in ihrem Ermessen stehenden Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch gemacht hat, d.h. von ihrem Recht, das Asylbegehren der Antragsteller selbst zu prüfen, obwohl sie nach den Bestimmungen der Dublin III-VO nicht für die Prüfung zuständig ist. Dabei ist schon davon auszugehen, dass diese Vorschrift dem betroffenen Asylbewerber grundsätzlich kein subjektives Recht auf fehlerfreie Ausübung des den Mitgliedstaaten eingeräumten Selbsteintrittsrechts vermittelt.29vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.05.2016 - 13 A 516/14.A -, zur Vorgängerregelung des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VOvgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.05.2016 - 13 A 516/14.A -, zur Vorgängerregelung des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO An der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin, das Selbsteintrittsrecht nicht wahrzunehmen, bestehen zudem keine durchgreifenden Zweifel. Die vorgenannte Verordnung enthält selbst keine Konkretisierungen, unter welchen Umständen das Selbsteintrittsrecht von den Mitgliedstaaten angewandt werden soll. Das Selbsteintrittsrecht wird an keine tatbestandlichen Voraussetzungen geknüpft und in das Ermessen des Mitgliedstaats gestellt. Den Mitgliedstaaten ist ein weiter Spielraum eingeräumt, der es ihnen ermöglicht, möglicherweise noch bestehenden nationalen (materiell-rechtlichen oder auch verfahrensrechtlichen) Vorgaben oder Besonderheiten Rechnung zu tragen bzw. eine Vielzahl denkbarer politischer Zweckmäßigkeitserwägungen anzustellen. Der Mitgliedstaat verfügt über ein weites Ermessen, ob er von dem Selbsteintrittsrecht Gebrauch macht oder nicht, wobei die Betroffenen aus der Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO allein kein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung ableiten können. Ein subjektives Recht kann sich immer nur im Zusammenhang mit einer subjektive Rechte schützenden Rechtsnorm ergeben, wie etwa Art. 7 GRCh oder Art. 8 EMRK.30vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 27a Rz. 174, 182vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 27a Rz. 174, 182 Derartigen subjektiven Rechten der Antragsteller wird hier indes durch die aus dem Tenor ersichtlichen Maßgaben umfassend Rechnung getragen. Durch die genannten Maßgaben wird des Weiteren ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG von vornherein ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend auch mit Blick auf die fortgeschrittene Schwangerschaft der Antragstellerin zu 2. und die von den Antragstellern übereinstimmend geschilderten Mängel ihrer gesundheitlichen Versorgung in Italien jedenfalls schon deshalb nicht erfüllt, weil infolge der angeordneten konkret-individuellen Zusicherung Italiens einer ohne Zeitverzug erfolgenden und gesicherten umfassenden Gesundheitsversorgung der Antragsteller, die für die Antragstellerin zu 2. namentlich auch eine gesicherte gynäkologische Versorgung umfassen muss, als Voraussetzung einer Abschiebung deren gesundheitliche Versorgung auch in Italien umfassend gesichert erscheint. Ob im Übrigen weiterhin davon auszugehen ist, dass für die medizinische Versorgung von Schutzsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere auch soweit es sich um vulnerable Personen handelt, in Italien gesorgt ist und diese dort einen effektiven Zugang zu allen wesentlichen Formen der Gesundheitsversorgung haben, wie die Kammer bisher angenommen hat,31vgl. nur Beschlüsse vom 25.07.2018 - 5 L 1006/18 - und vom 06.08.2018 - 5 L 1059/18 - sowie Gerichtsbescheid vom 28.01.2020 - 5 K 1807/19 -vgl. nur Beschlüsse vom 25.07.2018 - 5 L 1006/18 - und vom 06.08.2018 - 5 L 1059/18 - sowie Gerichtsbescheid vom 28.01.2020 - 5 K 1807/19 - kann unter diesen Umständen vorliegend dahinstehen. Den Antragstellern steht ferner kein von der Antragsgegnerin zu prüfendes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis zu. Zwar ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin bei Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylG auch für die Prüfung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zuständig ist. Da Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Anordnung nach § 34a AsylG ist, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann, diese also tatsächlich möglich und rechtlich zulässig ist, hat das Bundesamt in diesem Rahmen – anders als bei der Entscheidung nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG im Zusammenhang mit dem Erlass einer Abschiebungsandrohung – nicht nur zielstaatsbezogene, sondern auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufentG (einschließlich sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebender Ansprüche auf Erteilung eines Aufenthaltstitels) umfassend zu prüfen.32OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.04.2014 - 2 B 215/14 -, m.w.N.OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.04.2014 - 2 B 215/14 -, m.w.N. Dies gilt auch dann, wenn der Duldungsgrund erst nach dem Erlass der Abschiebungsanordnung entstanden ist.33Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, § 34a Rz. 22Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, § 34a Rz. 22 Der Umstand, dass die Antragstellerin zu 2. nunmehr im sechsten bzw. siebten Monat schwanger ist (errechneter voraussichtlicher Geburtstermin ist der 21.04.2020), begründet überdies kein uneingeschränktes inlandsbezogenes Abschiebungsverbot. Im Fall der Schwangerschaft einer Antragstellerin ist nur für den Zeitraum des gesetzlichen Mutterschutzes ein Abschiebungsverbot anzunehmen. In Anlehnung an § 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (MuSchG) beginnt der Abschiebungsschutz sechs Wochen vor und endet acht Wochen nach der Entbindung.34VG München, Beschluss vom 08.01.2018 - M 1 S 17.53683 -, juris; VG des Saarlandes, Urteil vom 06.03.2015 - 3 K 1004/14 -, juris, m.w.N.VG München, Beschluss vom 08.01.2018 - M 1 S 17.53683 -, juris; VG des Saarlandes, Urteil vom 06.03.2015 - 3 K 1004/14 -, juris, m.w.N. Nachdem der voraussichtliche Geburtstermin des Kindes der Antragstellerin der 21.04.2020 ist, befindet sich die Antragstellerin zu 2. derzeit (noch) nicht im gesetzlichen Mutterschutz. Eine Risikoschwangerschaft ist nicht vorgetragen und nach dem von der Antragstellerin zu 2. in Kopie vorgelegten Mutterpass auch nicht ersichtlich. Etwaigen verbleibenden Risiken wird durch die hier mit Blick auf die bereits fortgeschrittene Schwangerschaft geboten aber auch hinreichend erscheinenden Maßgaben des Entscheidungstenors Rechnung getragen, dass eine (durch die zuständige Ausländerbehörde erfolgende) Abschiebung der Antragsteller nur mit medizinischer Begleitung und nur außerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfristen durchgeführt werden darf. Zugleich kommt danach schon mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG nur eine gemeinsame Abschiebung der Antragsteller im Familienverband in Betracht. Auch die sonstigen Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 AsylG sind erfüllt. Durchgreifende rechtliche Bedenken hinsichtlich der von der Antragsgegnerin gemäß § 75 Nr. 12 i.V.m. § 11 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG ausgesprochenen Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots bestehen im Ergebnis ebenfalls nicht. Insoweit kann wiederum gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die diesbezüglichen überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Bundesamtsbescheid Bezug genommen werden, denen die Kammer folgt und denen die anwaltlich vertretenen Antragsteller weder im vorliegenden Eilrechtsschutz- noch im parallelen Klageverfahren entgegengetreten sind. Hinzu kommt, dass sich die ausgesprochene 15-Monats-Frist im unteren Bereich des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG für den Regelfall aufgezeigten Rahmens von bis zu fünf Jahren bewegt.35zu den Anforderungen an die Befristungsentscheidung vgl. allgemein auch Urteil der Kammer vom 10.10.2018 - 5 K 145/17 -, m.w.N.zu den Anforderungen an die Befristungsentscheidung vgl. allgemein auch Urteil der Kammer vom 10.10.2018 - 5 K 145/17 -, m.w.N. Nach allem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG zurückzuweisen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).