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Beschluss

5 L 169/20

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2020:0219.5L169.20.00
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Leitsätze
1. Die Begründung für die sofortige Beseitigung einer Grenzgarage kann wegen der Vorwegnahme der Hauptsache nicht auf den Zeitablauf oder die materielle Rechtswidrigkeit gestützt werden.(Rn.45) 2. Hatte die Nachbarklage gegen eine Befreiung von der überbaubaren Grundstücksfläche Erfolg, weil das OVG der Festsetzung „objektiviert“ ermittelt Nachbarschutz beigemessen hat, ist es der Gemeinde nicht verwehrt, die Festsetzung im Bebauungsplan aufzuheben, um das Bauwerk nachträglich zu legalisieren.(Rn.53) 3. Mit der Aufhebung der Festsetzung im Bebauungsplan entfällt auch eine „Nachwirkung“ der Festsetzung im Rahmen des Rücksichtnahmegebots für den Fall, dass die Festsetzung im Bebauungsplan obsolet geworden sein sollte.(Rn.56) 4. Eine privilegierte Grenzgarage ist regelmäßig auch dann nicht rücksichtslos, wenn sie die Aussicht auf die Straße einschränkt.(Rn.57)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24.09.2019 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Begründung für die sofortige Beseitigung einer Grenzgarage kann wegen der Vorwegnahme der Hauptsache nicht auf den Zeitablauf oder die materielle Rechtswidrigkeit gestützt werden.(Rn.45) 2. Hatte die Nachbarklage gegen eine Befreiung von der überbaubaren Grundstücksfläche Erfolg, weil das OVG der Festsetzung „objektiviert“ ermittelt Nachbarschutz beigemessen hat, ist es der Gemeinde nicht verwehrt, die Festsetzung im Bebauungsplan aufzuheben, um das Bauwerk nachträglich zu legalisieren.(Rn.53) 3. Mit der Aufhebung der Festsetzung im Bebauungsplan entfällt auch eine „Nachwirkung“ der Festsetzung im Rahmen des Rücksichtnahmegebots für den Fall, dass die Festsetzung im Bebauungsplan obsolet geworden sein sollte.(Rn.56) 4. Eine privilegierte Grenzgarage ist regelmäßig auch dann nicht rücksichtslos, wenn sie die Aussicht auf die Straße einschränkt.(Rn.57) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24.09.2019 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt. Die Antragsteller wenden sich gegen eine bauaufsichtliche Anordnung, mit der ihnen aufgegeben wird, die auf ihrem Grundstück unmittelbar entlang der Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück errichtete PKW-Garage innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der bauaufsichtlichen Anordnung zu beseitigen. I. Im Juli 2014 erteilte die Gemeinde A-Stadt den Antragstellern eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „...“ aus dem Jahr 1971 der damals selbstständigen Gemeinde .... Die Befreiung betraf u.a. die Überschreitung der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze. Daraufhin errichteten die Antragsteller die Garage entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze zum Grundstück Flurstück Nr. .... Widerspruch und Anfechtungsklage der Eigentümer des benachbarten Grundstücks Flurstück Nr. ... gegen die Befreiungsentscheidung waren erfolglos. Die Klage wurde mit Urteil vom 26.04.2017 - 5 K 18/16 - abgewiesen: Die im Bebauungsplan festgesetzte Baugrenze sei nicht nachbarschützend und ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liege nicht vor. Die auf die Verpflichtung des Antragsgegners zur Anordnung der Beseitigung der Garage gerichtete Klage der Nachbarn wurde mit Urteil der Kammer vom 26.04. 2017 - 5 K 19/16 - rechtskräftig abgewiesen. Auf die Berufung der Nachbarn gegen das Urteil im Verfahren 5 K 18/16 hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes durch Urteil vom 28.08.2018 - 2 R 158/18 - das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26.04.2017 abgeändert und den Befreiungsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides aufgehoben: Die Festsetzung der Baugrenze im Bebauungsplan sei nachbarschützend, sodass die Befreiung nicht hätte erteilt werden dürfen. Mit der Planung habe der Plangeber den Eigentümern der Kopfgrundstücke am Wendehammer einen „baufreien Raum mit Blick auf die südlich gelegene Anwohnerstraße“ sichern wollen. Selbst wenn man unterstellte, dass der Bebauungsplan wegen Funktionslosigkeit unwirksam und das Bauvorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen sei, ergäbe sich nichts anderes. Zwar seien die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten. Vorliegend sei aber davon auszugehen, dass die Nachbarn durch den Garagenbau der Antragsteller in eine Art Hinterhofsituation versetzt würden. „In einem solchen Fall, in dem der Wegfall nachbarschützender bauplanerischer Vorgaben wegen einer - unterstellten - „Funktionslosigkeit“ infolge Nichtbeachtung zurückzuführen wäre, ist bei der Zumutbarkeitsbetrachtung im Rahmen des im Gebot des Einfügens (Satz 1) verorteten Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme die Interessen des Nachbarn, der jedenfalls sein Gebäude im Grundsatz plankonform im Vertrauen auf die Festsetzungen ausgeführt hat, gegenüber dem „Normalfall“ deswegen verstärkt und mit Gewicht Rechnung zu tragen, weil das Außerkrafttreten des „Schutzes“ durch die planerischen Vorgaben allein darauf zurückzuführen wäre, dass diese von der Gemeinde, Bauherrinnen und Bauherren und gegebenenfalls auch von der Bauaufsichtsbehörde über Jahre hinweg ignoriert wurden. Wegen der faktischen Konsequenzen wäre daher auch für den Fall der Funktionslosigkeit hier von einem Verstoß gegen das an Zumutbarkeitskriterien zu orientierende Rücksichtnahmegebot auszugehen.“ Die auf die grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der Frage gestützte Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision, ob der Wille zur nachbarrechtlichen Ausgestaltung der Festsetzung über die überbaubare Grundstücksfläche nach § 23 BauNVO zwingend im Textteil oder der Begründung verlautbart sein müsse, wies das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 11.06.2019 - 4 B 5.19 - zurück: Bundesrecht verlange das nicht; es lasse auch zu, einen „objektivierten“ planerischen Willen zu ermitteln. In der Folge beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan „...“ teilweise aufzuheben. In der Zeit vom 03.06.2019 bis 05.07.2019 fand die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB statt. Grund für die Aufhebung des Bebauungsplans im fraglichen Bereich war, dass die Gemeinde die seinerzeit im Jahr 1971 verfolgten bauplanungsrechtlichen Ziele als mittlerweile erreicht ansieht, da das Gebiet bebaut ist, so dass Reglementierungen über einen Bebauungsplan nicht mehr erforderlich, sondern vielmehr zukünftig auch über die allgemeinen Vorgaben des § 34 BauGB zu erreichen seien. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gingen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit nicht ein. Mit der streitigen bauaufsichtlichen Anordnung vom 24.09.2019 gab der Antragsgegner den Antragstellern auf, die Pkw-Garage innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Anordnung zu beseitigen und ordnete die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO an. Für den Fall, dass der Anordnung nicht oder nicht ausreichend nachgekommen werde, drohte der Antragsgegner ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € an und setzte dieses zugleich (aufschiebend bedingt) fest. Im Falle der Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes könne auch die Anordnung von Erzwingungshaft beantragt werden. Zur Begründung des Sofortvollzugs heißt es, dieser werde angeordnet, weil die betroffenen Nachbarn die rücksichtslosen Auswirkungen der Garage bereits seit etlichen Jahren zu ertragen hätten. Ein öffentliches Interesse am Sofortvollzug liege auch deshalb vor, weil die unheilbare Rechtswidrigkeit des Vorhabens abschließend festgestellt worden sei. Die Beseitigungsanordnung ist damit begründet, dass die Pkw-Garage nach dem Urteil des OVG des Saarlandes vom 28.08.2019 - 2 A 158/18 - unheilbar rechtswidrig sei und die betroffenen Nachbarn in ihren öffentlich-rechtlich geschützten Belangen beeinträchtige. Daran ändere der Beschluss der Gemeinde zur Teilaufhebung des Bebauungsplans nichts. Denn die Garage verstoße ausweislich des OVG-Urteils auch bei einer Beurteilung des Vorhabens nach § 34 BauGB gegen das Rücksichtnahmegebot. Damit könnten baurechtmäßige Zustände anders als durch die Beseitigung der Garage nicht hergestellt werden. Am 02.10.2019 hat der Gemeinderat der Gemeinde A-Stadt die Teilaufhebung des Bebauungsplanes „...“, der auch die Festsetzungen im hier interessierenden Teil des Bebauungsplans betrifft, beschlossen. Der Aufhebungsbeschluss wurde in Ausgabe 46/2019 des Bekanntmachungsblattes der Gemeinde ortsüblich bekannt gemacht. Gegen die Beseitigungsanordnung vom 24.09.2019 erhoben die Antragsteller am 14.10.2019 beim Antragsgegner Widerspruch. Mit Schreiben vom 21.01.2020 teilte der Antragsgegner den Antragstellern mit, dass dem Widerspruch nicht abgeholfen werde. Die Vollstreckung werde eingeleitet, sollte die Garage nicht bis zum 15.02.2020 beseitigt sein. Am 12.02.2020 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz gegen die Beseitigungsanordnung beantragt. Zur Begründung machen sie geltend, bereits die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei rechtswidrig, da es an einer ausreichenden Begründung im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO mangele. Danach sei das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. In dem Bescheid heiße es lediglich formelhaft, dass die sofortige Vollziehung der Beseitigungsverfügung deshalb angeordnet werde, weil die betroffenen Nachbarn die rücksichtslosen Auswirkungen der besagten PKW-Garage bereits seit etlichen Jahren zu ertragen hätten. Ein öffentliches Interesse liege auch deshalb vor, weil die unheilbare Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens abschließend festgestellt worden sei. Diese beiden Sätze seien nicht ausreichend, um dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gerecht zu werden. Die Behörde müsse - bezogen auf die Umstände in dem konkreten Fall - das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung sowie die Ermessenserwägungen, die zur Anordnung der sofortigen Vollziehung bewogen hätten, darlegen. Daran fehle es hier erkennbar. Das Interesse an der sofortigen Vollziehung müsse im Regelfall über das Interesse hinausgehen, das den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertige. Vorliegend sei nicht einmal erkennbar, dass überhaupt Ermessenserwägungen angestellt worden seien, die der Anordnung der sofortigen Vollziehung zugrunde zu legen seien. Es könne auch nicht von einer rücksichtslosen Auswirkung für die Nachbarn gesprochen werden. Die Garage behindere weder die Inanspruchnahme des Grundstücks der Nachbarn, noch stritten die körperliche Unversehrtheit oder ähnliches für die Nachbarschaft. Von einer rücksichtslosen Auswirkung, die die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigen solle, könne insofern keine Rede sein. Es sei auch im Einzelnen nicht dargelegt, was die Behörde unter einer rücksichtslosen Auswirkung verstehe, so dass eine ausreichende Begründung nicht vorliege. Auch der Hinweis auf eine Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens stelle im Kern eine Wiederholung der Gründe für die Beseitigungsanordnung dar, was nach allgemeiner Auffassung für eine Begründung im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht ausreichend sei.1VGH Mannheim, Beschluss vom 11.04.1990 - 3 S 676/90 -, VBlBW 1990, 386; VGH München, Beschluss vom 03.01.1994 - 2 Cs 93.2345 -, NVwZ-RR 1994, 428; OVG Berlin, Beschluss vom 01.04.1993 - 8 S 46.93 -, juris; VGH Kassel, Beschluss vom 22.03.1991 - 14 TH 491/91 -, NVwZ 1992, 193; OVG Münster, Beschluss vom 08.06.1993 - 1 B 826/93 -, DVBl 1994, 120 (121)VGH Mannheim, Beschluss vom 11.04.1990 - 3 S 676/90 -, VBlBW 1990, 386; VGH München, Beschluss vom 03.01.1994 - 2 Cs 93.2345 -, NVwZ-RR 1994, 428; OVG Berlin, Beschluss vom 01.04.1993 - 8 S 46.93 -, juris; VGH Kassel, Beschluss vom 22.03.1991 - 14 TH 491/91 -, NVwZ 1992, 193; OVG Münster, Beschluss vom 08.06.1993 - 1 B 826/93 -, DVBl 1994, 120 (121) Schon aus diesen Gründen sei dem Antrag stattzugeben. Darüber hinaus führe eine Interessenabwägung dazu, dass das Aussetzungsinteresse überwiege. Es sei nicht dargelegt und nicht ersichtlich, weshalb vor dem Hintergrund der Besonderheiten dieses Falles die angeordnete Beseitigung des Garagengebäudes vor einem Abschluss des Hauptsacheverfahrens geboten sein sollte. Den Antragstellern sei eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt worden, die weder im Widerspruchsverfahren noch im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes beanstandet worden sei. Die Antragsteller hätten das Garagengebäude im guten Glauben und nicht „dolos“ errichtet. Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Änderung der Rechtslage wäre es unverhältnismäßig, den Antragstellern lediglich aufgrund einer für sofort vollziehbar erklärten Beseitigungsverfügung den Abbruch der Garage vor einer abschließenden Entscheidung in der Hauptsache abzuverlangen, da dadurch nicht wieder rückgängig zu machende vollendete Tatsachen geschaffen würden. Die Beseitigungsverfügung sei offensichtlich rechtswidrig. Unabhängig davon überwiege ihr Interesse, von vorläufigen Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, das Interesse am Vollzug der Beseitigungsverfügung. Nach der Aufhebung des Bebauungsplans „...“ durch die Gemeinde und der damit verbundenen, aus Sicht des OVG des Saarlandes nachbarschützenden, Festsetzung von Baugrenzen stehe die PKW-Garage der Antragsteller nicht mehr im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme komme nicht mehr in Betracht, nachdem sich die Gemeinde bewusst dafür entschieden habe, eine nachbarschützende planerische Vorgabe aufzuheben. Mit der Aufhebung des Bebauungsplans sei damit die Frage des Gebots der Rücksichtnahme anders zu beurteilen als für den Fall der vom OVG des Saarlandes in seinem Urteil vom 28.08.2018 angenommenen „Funktionslosigkeit“ des Bebauungsplans. Im Falle der Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans sei der planerische Wille des Plangebers, eine Festsetzung mit Nachbarschutz zu versehen, gerade nicht aufgehoben worden, sondern - so das OVG - wirke gleichsam nach und habe Einfluss auf das Rücksichtnahmegebot. Begründet werde dieser „nachwirkende“ Einfluss auf das Rücksichtnahmegebot damit, dass die Festsetzungen eines Bebauungsplans ihre Wirksamkeit im Falle seiner Funktionslosigkeit deshalb verlieren würden, weil sie nicht beachtet worden seien. Die ausdrückliche Aufhebung eines Bebauungsplans durch den Plangeber unterscheide sich jedoch von dessen „Funktionslosigkeit“ dadurch, dass der Plangeber das bauplanungsrechtliche Schicksal des fraglichen Plangebiets bewusst künftig den bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsanforderungen des § 34 BauGB „überlassen“ wolle. Die Gemeinde habe dies deshalb getan, weil die seinerzeit und lange zurückliegenden bauplanungsrechtlichen Zielvorstellungen mittlerweile erreicht seien, so dass Reglementierungen über einen Bebauungsplan nicht mehr erforderlich seien. Die Gemeinde habe damit ersichtlich auch den Erwägungen des OVG des Saarlandes im Urteil vom 28.08.2018 Rechnung tragen wollen, ob die Festsetzungen des Bebauungsplans „...“ aufgrund der tatsächlichen Entwicklungen überhaupt noch geeignet seien, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB einen sinnvollen Beitrag zu leisten. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans zur Teilaufhebung des Bebauungsplans „...“ verfahre die Gemeinde auch in anderen Bebauungsplangebieten so. Die in das Zulässigkeitsregime des § 34 BauGB mit dem Gebot des Einfügens „überführte“ Bebauung erlaube flexiblere Lösungen als Festsetzungen eines Bebauungsplans. Für die Frage der Beeinträchtigung nachbarlicher Belange sei nunmehr das im Gebot des „Einfügens“ enthaltene Rücksichtnahmegebot maßgeblich. Durch die bewusste Entscheidung der Gemeinde, künftig die planerische Entwicklung des Gebiets einer Steuerung durch § 34 BauGB zu überlassen, habe sich die Rechtslage dahingehend geändert, dass Festsetzungen über Baugrenzen bzw. Baulinien nicht mehr „per se“ nachbarschützend sein sollen, sondern für das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis die Anforderungen des § 34 BauGB und des Gebots der Rücksichtnahme ausschlaggebend sein sollen. Vor diesem Hintergrund entspreche das Vorhaben nach der Aufhebung des Bebauungsplans „...“ öffentlich-rechtlichen, insbesondere baurechtlichen Vorschriften. Die Erwägungen im Urteil des OVG des Saarlandes vom 28.08.2019, die sich auf Fälle der „Funktionslosigkeit“ eines Bebauungsplans bezogen hätten, seien aus den dargelegten Gründen nicht auf die Fälle übertragbar, in denen sich eine Gemeinde bewusst zur Aufhebung eines Bebauungsplans und damit auch zur Aufhebung nachbarschützender Vorschriften entschieden habe. Das Außerkrafttreten des Nachbarschutzes sei darauf zurückzuführen, dass der Plangeber bestimmten Festsetzungen des Bebauungsplans keinen Nachbarschutz mehr zubillige. Dieser Fall sei nicht vergleichbar mit dem der Funktionslosigkeit, den das OVG des Saarlandes „im Blick habe“, bei dem Bauherrinnen und Bauherren, Gemeinden und ggfls. auch Bauaufsichtsbehörden über Jahre hinweg planerische Vorgaben „ignorierten“. In diesem Sinne verstoße die Garage der Antragsteller, wie das Verwaltungsgericht des Saarlandes im Urteil vom 26.04.2017 zu Recht festgestellt hat, nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Eine Rechtsverletzung könne erst bejaht werden, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausginge, wie dies beispielsweise bei einer erdrückenden, abriegelnden, erschlagenden oder einmauernden Wirkung in Betracht komme. Für eine „einmauernde“ oder „erdrückende“ Wirkung des Garagengebäudes auf das Grundstück der Nachbarn bestünden aber keine Anhaltspunkte, zumal lediglich ein Teilbereich des Wohnhauses betroffen sei und dadurch im Hinblick auf die Größe der Garage jedenfalls keine unzumutbare Beeinträchtigungen hervorgerufen würden. Die „strengere“ Sichtweise des OVG des Saarlandes ändere daran nichts, da Hintergrund dieser noch strengeren Sicht Fälle der Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans seien, die auf Fälle der vorliegenden Art, in denen ein Bebauungsplan aufgehoben werde, nicht übertragen werden könnten. Unabhängig davon ergäbe sich aus einer Interessenabwägung nichts anderes. Die Antragsteller hätten das Garagengebäude im guten Glauben auf den Bestand einer von der Widerspruchsbehörde und der 1. Instanz bestätigten Befreiungsentscheidung errichtet. Ein im öffentlichen Interesse liegender Sofortvollzug der Beseitigungsverfügung wäre daher schon deshalb unverhältnismäßig, weil die Antragsteller im guten Glauben gehandelt hätten. Auch sei nichts dafür ersichtlich, dass es für die Nachbarn unzumutbar wäre, bis zu einer abschließenden Entscheidung in der Hauptsache zuzuwarten. Deren „Beeinträchtigungen“ beschränkten sich darauf, das Garagengebäude noch für einige Zeit „hinnehmen zu müssen“, ohne dass ersichtlich wäre, woraus sich dadurch schwere und unerträgliche Belastungen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ergeben könnten. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass es im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Aufhebung des Bebauungsplans „...“ keine Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit – also auch keine Stellungnahmen der Nachbarn der Antragsteller – gegeben habe. Auch unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange wäre eine sofortige Beseitigung der Garage vor einem Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht zu rechtfertigen. Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 24.09.2019 wiederherzustellen, Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hält seine Anordnung mit Sofortvollzug für rechtmäßig. Zur Begründung bezieht er sich auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28.08.2018 - 2 A 158/18 -, das in Form der Entscheidung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.06.2019 - 4 B 5.19 - Rechtskraft erlangt habe, sowie auf die angefochtene bauaufsichtliche Anordnung vom 24.09.2019. Nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts - und insoweit verkürzten die Antragsteller dessen Begründung - sei das Vorhaben auch bei einer Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB in der Fassung vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634) rechtswidrig und verletze die Nachbarn in deren Rechten. Zwar sei danach davon auszugehen, dass in der Regel eine Verletzung des in § 34 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots nicht vorliege, wenn ein Vorhaben die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen einhalte, wovon vorliegend wohl auszugehen sei. Hier liege aber offensichtlich eine Abweichung von dieser Regel vor. Weiter komme das OVG nämlich zu dem Ergebnis, dass im besonderen Einzelfall nach der Gesamtsituation davon auszugehen sei, dass die betroffenen Nachbarn durch den Bau der Garage in eine Art Hinterhofsituation versetzt worden seien. Neben der räumlichen Nähe des Baukörpers werde nämlich insbesondere auch festgestellt, dass die Eigentümer des benachbarten Grundstücks beim Verlassen ihres Gebäudes unmittelbar auf die Garage und deren Zu- und Abfahrt am Wendehammer träfen. An dieser räumlich so beschriebenen Situation ändere die Aufhebung des Bebauungsplans nichts. Dass der Bebauungsplan zwischenzeitlich - offensichtlich zur Vermeidung von Regressansprüchen der Antragsteller an die Gemeinde - aufgehoben worden sei, spiele rechtlich keine Rolle. Bezeichnend sei es allerdings schon, dass der Bebauungsplan ausgerechnet dann aufgehoben worden sei „weil dessen lange zurückliegenden bauplanungsrechtlichen Zielvorstellungen mittlerweile erreicht seien, so dass Reglementierungen über einen Bebauungsplan nicht mehr erforderlich seien", als die Entscheidung des OVG des Saarlandes durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden sei, zumal eine solche Vorgehensweise weder notwendig noch üblich sei sowie die Gemeinde bei der zukünftigen Entwicklung des Gebiets ihrer Einwirkungsmöglichkeiten beraube und insbesondere ausgerechnet die für den Bereich geltenden - ebenso alten - Örtlichen Bauvorschriften aufrecht erhalten blieben. Darüber hinaus wird im Hinblick auf die Begründung des Sofortvollzugs in Abrede gestellt, dass diese lediglich formelhaft die Gründe für den Erlass der angefochtenen bauaufsichtlichen Anordnung wiederhole. Wenn auch kurz beschäftige sich die Begründung für den Sofortvollzug gerade mit der Situation der betroffenen Nachbarn, für die es geradezu unerträglich sei, die Folgen einer letztendlich als zu ihren Lasten rechtswidrig erkannten Entscheidung der Gemeinde, die diese seit mittlerweile etwa fünf Jahren hinnehmen müssten, weiterhin über einen vollständigen Instanzenzug ertragen zu müssen und implizit natürlich auch mit der komfortablen Situation der Bauherren, die über den gleichen langen Zeitraum Nutznießer dieser Entscheidung durch die Gemeinde seien. Bei einer Abwägung dieser gegenseitigen Interessen wäre jede andere Entscheidung als die Anordnung der sofortigen Vollziehung der streitgegenständlichen bauaufsichtlichen Anordnung ermessensfehlerhaft gewesen. Schließlich werde versichert, dass selbstverständlich während des laufenden Verfahrens nicht in die Vollstreckung eingetreten werde. Die besondere Eilbedürftigkeit sei vorliegend allein deshalb eingetreten, weil der Pflichtige mit seinem Antrag quasi bis zum letzten Augenblick zugewartet habe. II. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Beseitigungsanordnung im Bescheid des Antragsgegners vom 24.09.2019 ist zulässig und begründet. Der Antragsgegner hat bereits das aus seiner Sicht bestehende besondere öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Beseitigungsanordnung nicht in einer den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise ausreichend dargelegt. Die Begründung, der Sofortvollzug sei anzuordnen, weil die betroffenen Nachbarn die rücksichtslosen Auswirkungen der Garage bereits seit etlichen Jahren zu ertragen hätten und die unheilbare Rechtswidrigkeit des Vorhabens abschließend festgestellt worden sei, begründet die Anordnung des Sofortvollzugs im Verständnis von § 80 Abs. 3 VwGO nicht. Die Anordnung des Sofortvollzugs im öffentlichen Interesse setzt ein besonderes öffentliches Interesse voraus, das über das Interesse hinausgeht, das (nur) den Erlass des Verwaltungsakts selbst rechtfertigt. Zwar kann im Einzelfall das besondere Vollzugsinteresse auch ausnahmsweise mit dem den Verwaltungsakt selbst betreffenden Erlassinteresse zusammenfallen, wenn andernfalls der mit dem Verwaltungsakt angestrebte Gesetzeszweck nicht erreicht werden kann. Dabei ist aber schon deshalb Zurückhaltung geboten, weil der Gesetzgeber, wenn er die Verwirklichung des Gesetzeszweckes in Gefahr sieht, es ohne weiteres in der Hand hat, den Sofortvollzug gesetzlich anzuordnen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Die in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierte Pflicht, „das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen“, soll die Behörde zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzugs besonders sorgfältig zu prüfen. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes ist ein „besonderes“ öffentliches Interesse notwendig, das das vom Gesetz vorgegebene Interesse des Betroffenen an der Erhaltung des Suspensiveffektes eines Rechtsbehelfs überwiegen muss. Zur Erfüllung dieser Voraussetzungen reicht regelmäßig das behördliche Interesse, das den Erlass des Verwaltungsaktes als solchen rechtfertigen soll, nicht aus. Vielmehr muss das die sofortige Vollziehung rechtfertigende „besondere“ öffentliche Interesse gerade darauf gerichtet sein, dass die von der Behörde getroffene Maßnahme bereits vor Abschluss des Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache umgesetzt wird. Es ist in der Rechtsprechung allerdings allgemein anerkannt, dass in "typischen Interessenlagen" der Verweis auf die im Normalfall gebotene kurzfristig wirksame Unterbindung von Gesetzesverstößen als ausreichend anzusehen ist.2Vgl. etwa zu Nutzungsuntersagungen und Baueinstellung im öffentlichen Baurecht: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 01.06.1990 - 1 W 39/90 -, S. 4 f., mit weiteren NachweisenVgl. etwa zu Nutzungsuntersagungen und Baueinstellung im öffentlichen Baurecht: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 01.06.1990 - 1 W 39/90 -, S. 4 f., mit weiteren Nachweisen Darauf ist die Anordnung des Sofortvollzugs vorliegend aber nicht gestützt. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Beseitigungsanordnung bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte/Verwal-tungsgerichtshöfe eines besonderen öffentlichen Interesses, das über das eigentliche Vollzugsinteresse hinaus geht, denn der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt.3BVerfG, Beschluss vom 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 -, NVwZ 2007, 946BVerfG, Beschluss vom 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 -, NVwZ 2007, 946 Eine baurechtliche Beseitigungsanordnung ist in der Regel eine schwerwiegende Maßnahme, deren Vollzug dem Betroffenen hohe Kosten verursacht und nur mehr schwer rückgängig zu machende Zustände schafft.4Bay.VGH, Beschluss vom 06.10.2000 – 2 CS 98.2373 -, jurisBay.VGH, Beschluss vom 06.10.2000 – 2 CS 98.2373 -, juris Ein besonderes öffentliches Interesse, das den Sofortvollzug begründet, lässt sich folglich nicht allein mit der Prognose rechtfertigen, ein Rechtsmittel gegen die Beseitigungsanordnung werde voraussichtlich erfolglos bleiben. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist deshalb zunächst festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die ein besonderes, das Vollzugsinteresse übersteigendes öffentliches Interesse rechtfertigen. Sind solche Tatsachen im Einzelfall gegeben, ist das besondere öffentliche Interesse mit dem Suspensivinteresse des Rechtsmittelführers abzuwägen. Dabei ist auf Seiten des Pflichtigen zu berücksichtigen, dass vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens durch den Vollzug der Beseitigungsanordnung und der damit verbundenen Vernichtung der Bausubstanz der Anlage keine unabänderlichen Zustände geschaffen werden (keine Vorwegnahme der Hauptsache) und damit die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) unmöglich gemacht wird. Folglich wird das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Beseitigungsanordnung grundsätzlich zu verneinen sein, weil der – nur durch ein Eilverfahren bestätigte – sofortige Abbruch von Anlagen und die hiermit verbundene nicht zumutbare Substanzvernichtung die Hauptsache in unangemessener Weise vorwegnimmt, mit der Folge, dass ein öffentliches Interesse des Betroffenen verneint werden muss.5Decker in Simon/Busse, BayBO, Art. 76 Rn. 333 mit umfangreichen NachweisenDecker in Simon/Busse, BayBO, Art. 76 Rn. 333 mit umfangreichen Nachweisen Von dem Grundsatz, dass der Sofortvollzug einer Beseitigungsanordnung die Hauptsache in unangemessener Weise vorwegnimmt, hat die Rechtsprechung nur wenige Ausnahmen zugelassen.6Decker in Simon/Busse, BayBO, Art. 76 Rn. 334 unter Hinweis auf OVG Greifswald, Beschluss vom 06.02.2008 - 3 M 9/08 -, BRS 73 Nr. 186 = DÖV 2008, 874Decker in Simon/Busse, BayBO, Art. 76 Rn. 334 unter Hinweis auf OVG Greifswald, Beschluss vom 06.02.2008 - 3 M 9/08 -, BRS 73 Nr. 186 = DÖV 2008, 874 Als solches „besonderes“ öffentliches Interesse ist etwa eine Gefährdung der Allgemeinheit anerkannt. Dieses Abstellen auf eine typische Interessenlage ist insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts zu berücksichtigen, wenn es um die Abwehr von Gefahren für typische Gemeinschaftsgüter geht, auch wenn in diesen Fällen das besondere öffentliche Vollzugsinteresse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO regelmäßig mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes zusammenfällt. In solchen Fällen kann sich die Behörde bei der Abwägung zwischen den Beteiligteninteressen im Wesentlichen auf die Prüfung beschränken, ob nicht ausnahmsweise in Ansehung der besonderen Umstände des Falles die sofortige Vollziehung weniger dringlich als im Normalfall ist.7Vgl. etwa zur Fahrtenbuchauflage: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.11.1997 - 10 S 2113/97 -, ZfS 1998, 78 = NZV 1998, 126 = DÖV 1998, 298 = Blutalkohol 35, 156Vgl. etwa zur Fahrtenbuchauflage: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.11.1997 - 10 S 2113/97 -, ZfS 1998, 78 = NZV 1998, 126 = DÖV 1998, 298 = Blutalkohol 35, 156 Auf eine solche Gefährdung der Allgemeinheit hat der Antragsgegner die Anordnung des Sofortvollzugs nicht gestützt. Als weitere Ausnahme ist die sog. negative Vorbildwirkung eines Schwarzbaus anerkannt, um die es vorliegend nicht geht, weil die Garage mit einer zuvor erteilten Genehmigung errichtet wurde. Auch die weiteren Ausnahmen (Verhinderung einer weiteren Verfestigung einer rechtswidrigen Nutzung, Beeinträchtigung einer besonders schützenswerten Landschaft, Beeinträchtigung lebenswichtiger Erholungsmöglichkeiten oder ensemblegeschützter Straßenbilder oder einfach zu beseitigender Anlagen) sind vorliegend ersichtlich nicht einschlägig. Die Hauptbegründung, die betroffenen Nachbarn hätten die rücksichtslosen Auswirkungen der Garage bereits seit etlichen Jahren zu ertragen, lassen keine Gefahr für die Nachbarn erkennen. Der bloße Zeitablauf ist ebenfalls kein taugliches Kriterium für die Anordnung des Sofortvollzugs. Und der Ansatz, die unheilbare Rechtswidrigkeit des Vorhabens sei abschließend festgestellt worden, stellt – unabhängig davon, dass dies von den Antragstellern aufgrund der späteren Teilaufhebung des Bebauungsplans in Abrede gestellt wird nur eine Prognose für die Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren dar. Der von den Nachbarn gegenüber dem Antragsgegner geltend gemachte Anspruch, die Beseitigung der Garage anzuordnen, wurde mit Urteil vom 26.04.2017 – 5 K 19/16 – rechtskräftig abgewiesen. Hat der Antragsgegner aber keine tragfähige Begründung für das „besondere“ öffentliche Interesse an der Anordnung des Sofortvollzugs gegeben, erweist sich die Vollzugsanordnung als im Verständnis von § 80 Abs. 3 VwGO „unbegründet“. Da die Begründung des Sofortvollzugs zu den elementaren Inhalten der Anordnung gehört, ist das Gericht von Rechts wegen gehindert, eigene Erwägungen darüber anzustellen, ob bzw. wie der Sofortvollzug hätte begründet werden können. Erfüllt bereits die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs nicht die allein formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Beseitigungsanordnung wiederherzustellen. 2. Auch in der Sache hat der Antrag Erfolg. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen. Im Rahmen der vom Gericht dabei zu treffenden Abwägung, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Beseitigungsanordnung das entgegenstehende private Interesse der Antragsteller, unter Berücksichtigung von § 80 b VwGO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Rechtsbehelf von Vollzugsmaßnahmen der Beseitigungsanordnung verschont zu bleiben, überwiegt, sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs zu berücksichtigen. Dabei ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in der Regel abzulehnen, wenn das Rechtsmittel nach dem derzeitigen Erkenntnisstand offensichtlich aussichtslos ist; umgekehrt überwiegt bei einer offensichtlichen Erfolgsaussicht des Widerspruchs das Wiederherstellungsinteresse der Antragsteller. Die Kammer geht derzeit davon aus, dass die Rechtslage allenfalls offen ist. Rechtsgrundlage für die Beseitigungsanordnung ist § 82 Abs. 1 LBO. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert wurden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Vorliegend hat das OVG des Saarlandes mit Urteil vom 28.08.2018 – 2 A 158/18 – rechtskräftig entschieden, dass der den Antragstellern erteilte Bescheid über die Befreiung von der im Bebauungsplan “...“ festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche rechtswidrig ist und die Nachbarn in ihren Rechten verletzt, weil das OVG zu dem Ergebnis gekommen ist, dass dieser Festsetzung – ohne dass sich das aus dem Plan oder dessen Begründung selbst ergibt und auch von der Gemeinde nicht geltend gemacht wurde – „objektiviert“ ermittelt ein planerischer Wille zur Gewährung von Nachbarschutz zuzubilligen sei, der auch im Falle, dass der Bebauungsplan (wegen vielfacher Nichtbeachtung) obsolet geworden sein sollte, noch nachwirke, um so den Nachbarn den Blick auf die südlich gelegene Anwohnerstraße zu sichern. Nachdem die Gemeinde nunmehr genau diese Festsetzung aufgehoben hat, spricht für die Kammer und in Übereinstimmung mit den Antragstellern einiges für die Annahme, dass die Gemeinde damit auch die „Nachwirkung“ der von ihr angeblich planerischen Absicht ausdrücklich und nicht nur „objektiviert“ ermittelt beseitigen wollte. Nicht selten wird eine konkrete Planung erst dadurch ausgelöst, dass Bauanträge für Grundflächen gestellt werden, die die Gemeinde nicht in der beantragten Weise nutzen lassen möchte. Der Gemeinde ist es aber keineswegs verwehrt, auf derartige Bauanträge mit der Aufstellung eines Bebauungsplans zu reagieren, der diesen die materielle Rechtsgrundlage entzieht. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass Gemeinden entsprechend dem Regelungssystem des Baugesetzbuches das Recht haben, aus Anlass eines konkreten Bauantrages die rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit des Vorhabens noch zu verändern.8BVerwG, Urteil vom 07.02.1986 - 4 C 43.83 -, juris.BVerwG, Urteil vom 07.02.1986 - 4 C 43.83 -, juris. Die Gemeinde darf somit als Trägerin der Planungshoheit einen konkreten Bauantrag als Anlass nehmen, eine Bauleitplanung vorzunehmen bzw. vorzubereiten, die gegebenenfalls dem Vorhaben seine planungsrechtliche Zulässigkeit nimmt. Umgekehrt muss es möglich sein, dass eine Gemeinde – etwa wie vorliegend – eine Gerichtsentscheidung, die einer bestimmten Festsetzung Drittschutz zubilligt, zum Anlass nimmt, diese Festsetzung aufzuheben, um das bereits ins Werk gesetzte Vorhaben nachträglich zu legalisieren. Für die Annahme, dass eine 3 m hohe und 6 m tiefe privilegierte Grenzgarage im Verständnis des im Gebot des Einfügens in § 34 Abs. 1 BauGB verankerten Rücksichtnahmegebots rücksichtslos auch nur sein könnte, hat die Kammer in der Rechtsprechung keinen Präzedenzfall gefunden. Die Aussicht auf die Straße als ein das Eigentum überragendes Rechtsgut anzusehen, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Die Verschlechterung oder der Wegfall der Aussicht begründet keinen Hinweis auf die Rücksichtslosigkeit eines Vorhabens, weil es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel weder einen Schutz vor Verschlechterung der Aussicht noch vor Einsichtsmöglichkeiten von benachbarten Häusern gibt.9BVerwG, Urteil vom 13.06.1980 - 4 C 98.77 -, NJW 1981, 473 = BauR 1981, 45; Beschlüsse vom 03.01.1983 - 4 B 224.82 -, BRS 40 Nr. 192, und vom 24.04.1989 - 4 B 72.89 -, BRS 49 Nr. 85BVerwG, Urteil vom 13.06.1980 - 4 C 98.77 -, NJW 1981, 473 = BauR 1981, 45; Beschlüsse vom 03.01.1983 - 4 B 224.82 -, BRS 40 Nr. 192, und vom 24.04.1989 - 4 B 72.89 -, BRS 49 Nr. 85 Die vorliegende Fallkonstellation dürfte nach überschlägiger Einschätzung kaum eine davon abweichende Einschätzung gebieten. Auch die Annahme, dass die Nachbarn durch die Errichtung einer 6 m tiefen und 3 m hohen privilegierten Grenzgarage unmittelbar an der Straße und damit vor deren mehr als 4 m entfernten Hausvorderfront „in eine Art Hinterhofsituation“ versetzt worden seien, die als rücksichtslos einzustufen sei, dürfte bundesweit einmalig sein. Kann deshalb derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass die Beseitigungsanordnung „offensichtlich rechtmäßig“ ist, ist dem Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei geht die Kammer von einem Wert der Garage von 15.000 € aus (Tz. 9.5 des Streitwertkatalogs), der wegen der Anordnung des Sofortvollzugs und der damit drohenden Vorwegnahme der Hauptsache nicht zu reduzieren ist (Tz. 1.6 des Streitwertkatalogs).