Urteil
5 K 1550/18
Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2020:0729.5K1550.18.00
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Leitsätze
1. Zum Begriff des Historisch alten Staatswaldes im Saarland.(Rn.40)
2. Zur Auslegung von § 28 Abs. Satz 3 Nr. 6 LWaldG SL (juris: WaldG SL).(Rn.40)
3. Zum überwiegenden öffentlichen Interesse für die Errichtung von Windkraftanlagen im Historisch alten Staatswald.(Rn.41)
4. Zur Frage der Vorbelastung eines Standorts im Historisch alten Staatswald.(Rn.40)
5. Die Übergangsvorschrift des § 52 LWaldG SL (juris: WaldG SL) bezieht sich nicht allein auf immissionsschutzrechtliche und waldumwandlungsrechtliche, sondern auch auf bauleitplanungsrechtliche Verfahren.(Rn.48)
6. Einer verfassungskonformen Auslegung einer Rechtsvorschrift ist gegenüber einer Vorlageentscheidung an ein Verfassungsgericht grundsätzlich der Vorzug zu geben.(Rn.52)
7. Zur Frage eines Verstoßes von Vorschriften über den Schutz des Historisch alten Staatswaldes im Saarland gegen die kommunale Planungshoheit einer Gemeinde.(Rn.52)
8. Der Schutzzweck der Vorschriften zum Schutz des Historisch alten Staatswalds im Saarland erfasst nicht auch gerodete und mit Fahrwegen und Leitungstrassen versehene und verdichtete Böden.(Rn.55)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 01.02.2018 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, den am 28.09.2017 beschlossenen sachlichen Teilflächennutzungsplan der Klägerin zur Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen zu genehmigen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Begriff des Historisch alten Staatswaldes im Saarland.(Rn.40) 2. Zur Auslegung von § 28 Abs. Satz 3 Nr. 6 LWaldG SL (juris: WaldG SL).(Rn.40) 3. Zum überwiegenden öffentlichen Interesse für die Errichtung von Windkraftanlagen im Historisch alten Staatswald.(Rn.41) 4. Zur Frage der Vorbelastung eines Standorts im Historisch alten Staatswald.(Rn.40) 5. Die Übergangsvorschrift des § 52 LWaldG SL (juris: WaldG SL) bezieht sich nicht allein auf immissionsschutzrechtliche und waldumwandlungsrechtliche, sondern auch auf bauleitplanungsrechtliche Verfahren.(Rn.48) 6. Einer verfassungskonformen Auslegung einer Rechtsvorschrift ist gegenüber einer Vorlageentscheidung an ein Verfassungsgericht grundsätzlich der Vorzug zu geben.(Rn.52) 7. Zur Frage eines Verstoßes von Vorschriften über den Schutz des Historisch alten Staatswaldes im Saarland gegen die kommunale Planungshoheit einer Gemeinde.(Rn.52) 8. Der Schutzzweck der Vorschriften zum Schutz des Historisch alten Staatswalds im Saarland erfasst nicht auch gerodete und mit Fahrwegen und Leitungstrassen versehene und verdichtete Böden.(Rn.55) Der Bescheid des Beklagten vom 01.02.2018 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den am 28.09.2017 beschlossenen sachlichen Teilflächennutzungsplan der Klägerin zur Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen zu genehmigen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Die nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen, namentlich gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Hs. 1 Alt. 2 VwGO ohne vorherige Durchführung eines Vorverfahrens, zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Genehmigung ihres am 28.09.2017 beschlossenen Teilflächennutzungsplans „Windenergie“. Der diese versagende Bescheid des Beklagten vom 01.02.2018 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei bedarf der Flächennutzungsplan gemäß § 6 Abs. 1 BauGB – und damit auch der streitgegenständliche sachliche Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ der Klägerin (§ 5 Abs. 2b i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) – der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde, d.h. vorliegend des Beklagten (§ 1 Nr. 1 BauGBZustV SL 2012 in der Fassung vom 07.04.2020). Die Genehmigung darf nach Absatz 2 der Vorschrift nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht. Entgegen der Auffassung des Beklagten widerspricht der Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ der Klägerin vom 28.09.2017 indes nicht den hier allein in Betracht kommenden und am 06.10.2017 in Kraft getretenen Vorschriften des Waldgesetzes für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) über den Schutz des Historisch alten Staatswaldes, wie sie der Landtag des Saarlandes mit dem Gesetz zur Änderung des Landeswaldgesetzes am 20.09.2017 beschlossen hat.44LT-Drs. 16/32 vom 14.06.2017 in der Fassung des Abänderungsantrags LT-Drs. 16/95 vom 08.09.2017LT-Drs. 16/32 vom 14.06.2017 in der Fassung des Abänderungsantrags LT-Drs. 16/95 vom 08.09.2017 Die im streitgegenständlichen Teilflächennutzungsplan als Konzentrationszonen für Windenergieanlagen ausgewiesenen Vorrangflächen „Zwischen ... und ...“ und „Nördlich der Ax“ stehen zu diesen Schutzvorschriften nicht in Widerspruch. Diese vermögen daher auch der Erforderlichkeit der Bauleitplanung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht entgegenzustehen. Das ergibt sich hinsichtlich der beiden Vorrangflächen aus jeweils unterschiedlichen Erwägungen: Hinsichtlich der im Kern streitigen Vorrangfläche „Zwischen ... und ...“ erscheint bereits fraglich, ob vorliegend mit Blick auf die auf der Grundlage der entsprechenden Genehmigung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 27.12.2016 errichteten vier Windkraftanlagen (Windpark A-Stadt) nicht schon ein überwiegendes öffentliches Interesse für die Errichtung von Windkraftanlagen im Historisch alten (Staats-)Wald im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 LWaldG zu bejahen ist. Die Vorschrift lautet: „6. Im Historisch alten Wald ist die Errichtung von baulichen Anlagen, die der Nutzung der Windenergie dienen unzulässig, sofern nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse für die Errichtung vorliegt. Ein überwiegendes öffentliches Interesse liegt vor, wenn am Errichtungsstandort in 150 Meter Höhe über dem Grund mindestens eine mittlere Windleistungsdichte von 321 W/m² gegeben ist und der Standort bereits erschlossen ist oder der Standort und die zur Erschließung des Standortes erforderlichen Flächen vorbelastet sind.“ Zwar liegt die Vorrangfläche „Zwischen ... und ...“ überwiegend im (seit mindestens 1817 bestehenden) Historisch alten Staatswald im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 4 LWaldG, wie sich aus dem vom Beklagten vorgelegten Kartenmaterial ergibt.45 https://www.saarland.de/75965.htmbzw. Anl. B1 und B2 zum Schriftsatz vom 28.11.2018 (Bl. 80 f. d.A.) und Anl. B5 zum Schriftsatz vom 15.05.2019 (Bl. 114 d.A.)https://www.saarland.de/75965.htmbzw. Anl. B1 und B2 zum Schriftsatz vom 28.11.2018 (Bl. 80 f. d.A.) und Anl. B5 zum Schriftsatz vom 15.05.2019 (Bl. 114 d.A.) Auch wird zumindest nach Aktenlage an den in dieser Vorrangfläche realisierten Errichtungsstandorten in 150 m Höhe über dem Grund nicht mindestens eine mittlere Windleistungsdichte von 321 W/m² erreicht, was einer mittleren Windgeschwindigkeit von 6,5 m/s und damit der Windklasse III entspricht;46siehe AL-PRO, Kurzfassung des überarbeiteten Endberichtes zur Windpotenzialstudie Saarland für das Saarländische Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr vom 08.04.2011 (Bericht Nr. PSE/K-080042011-576-R2-Saarland), Seite 13siehe AL-PRO, Kurzfassung des überarbeiteten Endberichtes zur Windpotenzialstudie Saarland für das Saarländische Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr vom 08.04.2011 (Bericht Nr. PSE/K-080042011-576-R2-Saarland), Seite 13 nach der Planbegründung der Klägerin liegt die Windhöffigkeit in dieser Vorrangfläche in einer Höhe von 150 m üNN zwischen 4,9 m/s und 5,9 m/s.47dort Seite 19 = Bl. 53 der Beiakten; siehe auch Anl. B1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 28.11.2018 (Bl. 80 d.A.)dort Seite 19 = Bl. 53 der Beiakten; siehe auch Anl. B1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 28.11.2018 (Bl. 80 d.A.) Allerdings sind infolge der genehmigten und vollzogenen Errichtung von vier Windkraftanlagen in dieser Vorrangfläche im Sinne der zitierten Vorschrift „der Standort und die zur Erschließung des Standortes erforderlichen Flächen vorbelastet“; dabei ist davon auszugehen, dass diese Vorbelastung aufgrund der Anzahl und der Verteilung der errichteten Windkraftanlagen die gesamte Vorrangfläche „Zwischen ... und ...“ erfasst, soweit sich dort Historisch alte Waldstandorte befinden.48siehe Anl. B1 und B3 zum Schriftsatz des Beklagten vom 28.11.2018 (Bl. 80 und 82 d.A.)siehe Anl. B1 und B3 zum Schriftsatz des Beklagten vom 28.11.2018 (Bl. 80 und 82 d.A.) Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es aber jedenfalls in Betracht, die Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 Satz 2 LWaldG wie folgt zu lesen: Ein überwiegendes öffentliches Interesse liegt vor, wenn (= Alt. 1) am Errichtungsstandort in 150 m Höhe über dem Grund mindestens eine mittlere Windleistungsdichte von 321 W/m² gegeben ist und der Standort bereits erschlossen ist oder (= Alt. 2) der Standort und die zur Erschließung des Standortes erforderlichen Flächen vorbelastet sind. Bei dieser Lesart erscheinen also bei dieser Vorrangfläche die Voraussetzungen der so verstandenen Alternative 2 des § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 Satz 2 LWaldG für ein überwiegendes öffentliches Interesse in Gestalt der dargestellten Vorbelastung erfüllt. Indessen ist sprachlich auch ein anderes Verständnis des § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 Satz 2 LWaldG möglich: Ein überwiegendes öffentliches Interesse liegt vor, wenn (1.) am Errichtungsstandort in 150 m Höhe über dem Grund mindestens eine mittlere Windleistungsdichte von 321 W/m² gegeben ist und (2.) der Standort bereits erschlossen ist (= Alt. 1) oder der Standort und die zur Erschließung des Standortes erforderlichen Flächen vorbelastet sind (= Alt. 2). Bei diesem Verständnis der Vorschrift, für das die Begründung des ursprünglichen Gesetzentwurfes vom 14.06.2017 sprechen könnte,49LT-Drs. 16/32, Seite 3 („Daher soll im Staatswald die Errichtung von Windenergieanlagen auf historisch alten Waldstandorten nur noch auf solchen Flächen zulässig sein, die einen wichtigen Beitrag zur Energiewende leisten können, weil sie sich an einem besonders windhöffigen Standort befinden und dieser zugleich erschlossen oder bereits vorbelastet ist.“) und Seite 8 („Zugleich muss diese Grundfläche zusätzlich entweder bereits erschlossen oder aber vorbelastet sein.“)LT-Drs. 16/32, Seite 3 („Daher soll im Staatswald die Errichtung von Windenergieanlagen auf historisch alten Waldstandorten nur noch auf solchen Flächen zulässig sein, die einen wichtigen Beitrag zur Energiewende leisten können, weil sie sich an einem besonders windhöffigen Standort befinden und dieser zugleich erschlossen oder bereits vorbelastet ist.“) und Seite 8 („Zugleich muss diese Grundfläche zusätzlich entweder bereits erschlossen oder aber vorbelastet sein.“) fehlt es aber jedenfalls an der erforderlichen Windleistungsdichte als (dann) Grundvoraussetzung für die Annahme eines überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 Satz 2 LWaldG. Welchem Verständnis der zumindest nach ihrem Wortlaut beide Lesarten gestattenden Vorschrift der Vorzug zu geben ist, kann hier jedoch letztlich dahinstehen und bedarf daher keiner Vertiefung. Denn zu Gunsten der Genehmigungsfähigkeit der klägerischen Flächennutzungsplanung greift hier hinsichtlich der Vorrangfläche „Zwischen ... und ...“ jedenfalls die Übergangsvorschrift des § 52 LWaldG ein. Die Vorschrift lautet in ihrer durch den Abänderungsantrag des Ausschusses für Umwelt- und Verbraucherschutz vom 08.09.201750LT-Drs. 16/95LT-Drs. 16/95 geänderten Fassung wie folgt: „§ 52 Übergangsregelung. Soweit vor Ablauf des 21. Juni 2017 bei der zuständigen Behörde ein vollständiger Antrag auf Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung nach § 8 Absatz 1 dieses Gesetzes und ein vollständiger Antrag auf Genehmigung von Anlagen zur Erforschung, Entwicklung und Nutzung der Windenergie eingegangen sind, finden § 8 Absatz 2 Satz 4 und § 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 keine Anwendung.“ Vorliegend sind, wie sich aus der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des LUA vom 27.12.2016 für die Fa. ... ergibt, vor Ablauf des 21.06.2017 bei der zuständigen Forstbehörde ein Antrag auf Waldumwandlungsgenehmigung und bei der zuständigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörde auch ein vollständiger Genehmigungsantrag für Standorte in dem Gebiet „Zwischen ... und ...“ eingegangen.51Zwar hat der Beklagte die angeforderten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsakten bislang nicht vorgelegt. Die Genehmigung (Bl. 68 ff. der Akte 5 L 94/17) enthält jedoch unter Kapitel III 1 folgenden Hinweis: „Die Waldumwandlungsgenehmigung gemäß § 8 Abs. 1 LWaldG wird in einem eigenständigen Verfahren durch die Forstbehörde bearbeitet.“ In der Begründung in Kapitel VI 4 (Stichwort „Waldwirtschaft“) heißt es: „Unter Beachtung der Nebenbestimmungen wurde das forstrechtliche Benehmen hergestellt.“, in Kapitel VI 5 in Auseinandersetzung mit damaligen Einwendungen der Klägerin (Stichwort „Planungsrecht“): „Im Übrigen sieht auch die Oberste Forstbehörde, die sich ebenfalls intensiv mit dem Verlust an Waldfläche und einer gegebenenfalls reduzierten Wertigkeit des Waldgebiets auseinandersetzte, keinen Grund, dem Vorhaben aus forstrechtlicher Sicht zu widersprechen … (scil. Die UBA) erkennt auch keine Zerschneidung des Waldgebietes durch den Bau der WEA …“.Zwar hat der Beklagte die angeforderten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsakten bislang nicht vorgelegt. Die Genehmigung (Bl. 68 ff. der Akte 5 L 94/17) enthält jedoch unter Kapitel III 1 folgenden Hinweis: „Die Waldumwandlungsgenehmigung gemäß § 8 Abs. 1 LWaldG wird in einem eigenständigen Verfahren durch die Forstbehörde bearbeitet.“ In der Begründung in Kapitel VI 4 (Stichwort „Waldwirtschaft“) heißt es: „Unter Beachtung der Nebenbestimmungen wurde das forstrechtliche Benehmen hergestellt.“, in Kapitel VI 5 in Auseinandersetzung mit damaligen Einwendungen der Klägerin (Stichwort „Planungsrecht“): „Im Übrigen sieht auch die Oberste Forstbehörde, die sich ebenfalls intensiv mit dem Verlust an Waldfläche und einer gegebenenfalls reduzierten Wertigkeit des Waldgebiets auseinandersetzte, keinen Grund, dem Vorhaben aus forstrechtlicher Sicht zu widersprechen … (scil. Die UBA) erkennt auch keine Zerschneidung des Waldgebietes durch den Bau der WEA …“. Nach dem Wortlaut der Vorschrift finden daher insoweit § 8 Abs. 2 Satz 4 und § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 LWaldG keine Anwendung. Diese den Schutz des Historisch alten (Staats-)Waldes konstituierenden Vorschriften stehen also einer Genehmigung des sachlichen Teil-FNP Windenergie der Klägerin hinsichtlich dieser Vorrangfläche im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 BauGB von vornherein nicht entgegen. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist § 52 LWaldG auch nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass sich die Vorschrift (allein) auf immissionsschutzrechtliche und nicht auch auf bauleitplanungsrechtliche Verfahren bezieht. Der Argumentation des Beklagten, wonach § 52 LWaldG nach seinem „eindeutigen“ Wortlaut Bauleitplanverfahren nicht erfasse und lediglich auf immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren und Waldumwandlungsverfahren im Einzelfall anwendbar sei, steht bereits eben jener Wortlaut der Vorschrift entgegen, der bei schlichter Subsumtion ohne weiteres zur Tatbestandsmäßigkeit der Übergangsvorschrift hinsichtlich der genannten Vorrangfläche führt. Die Vorschrift knüpft zwar hinsichtlich ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen an die genannten Verfahren an, nicht aber – jedenfalls nicht ausdrücklich – hinsichtlich ihrer Rechtsfolgen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung. Zwar heißt es im ursprünglichen Gesetzentwurf vom 14.06.201752LT-Drs. 16/32 (dort S. 3)LT-Drs. 16/32 (dort S. 3) offenbar in Bezug auf § 52 LWaldG: „Aus Vertrauensschutzgründen für Investoren wird eine Übergangsregelung eingeführt.“ Dass für Investoren Vertrauensschutz gelten soll, schließt jedoch einen solchen auch für die Träger fortgeschrittener Bauleitplanungsverfahren bereits nach dem ursprünglichen Gesetzentwurf, gewissermaßen als Rechtsreflex, zumindest nicht zwingend aus. Vor allem aber heißt es in der Begründung zu dem – offenbar vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich vor dem Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz des Landtags des Saarlandes durchgeführten Anhörung zum Gesetzentwurf eingebrachten –53Auszug aus dem Protokoll der 4. Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz vom 25.08.2017 (UV 16/04), siehe https://www.landtag-saar.de/Anhrungen/OEA UV16 004.pdfAuszug aus dem Protokoll der 4. Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz vom 25.08.2017 (UV 16/04), siehe https://www.landtag-saar.de/Anhrungen/OEA UV16 004.pdf Abänderungsantrag des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz vom 08.09.201754LT-Drs. 16/95LT-Drs. 16/95 zu den Motiven für die Änderung des ursprünglichen Entwurfs der in Rede stehenden Übergangsvorschrift: „Die Änderung erfolgt aus Gründen der Rechtsklarheit. Es wird sichergestellt, dass die gesamte bisherige Rechtslage auch nach Inkrafttreten des Gesetzes weiterhin Anwendung findet, sofern vor Ablauf des 21. Juni 2017 ein vollständiger Antrag auf Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung im Sinne des § 8 Absatz 1 dieses Gesetzes und ein Antrag auf eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung gestellt worden ist.“ Die damit nach dem Willen des Gesetzgebers – unter den entsprechenden und hier wie dargelegt für die genannte Vorrangfläche erfüllten Voraussetzungen – auch nach Inkrafttreten des Gesetzes weiterhin Anwendung findende „gesamte bisherige Rechtslage“ erfasst aber offenkundig nicht nur das Immissionsschutz- und das Waldumwandlungsrecht, sondern eben auch das Bauleitplanungsrecht. Damit entfällt zugleich das (weitere) Argument des Beklagten, aus dem Sinn und Zweck des § 52 LWaldG ergebe sich, dass nur (immissionsschutzrechtliche) Verwaltungsverfahren von ihm erfasst würden, über die von der zuständigen Behörde bis zum 21.06.2017 noch nicht positiv entschieden worden sei, da es sonst einer Übergangsregelung nicht bedürfe. Auf die Genehmigung des streitgegenständlichen sachlichen Teil-FNP Windenergie der Klägerin finden § 8 Abs. 2 Satz 4 und § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 LWaldG mithin, soweit die Vorrangfläche „Zwischen ... und ...“ betroffen ist, sowohl nach dem Wortlaut der Übergangsvorschrift des § 52 LWaldG als auch nach dem sich aus der Gesetzesbegründung ergebenden Willen des Gesetzgebers keine Anwendung. Der in Rede stehende Bauleitplan widerspricht daher im Sinne des § 6 Abs. 2 BauGB insoweit nicht den genannten den Schutz des Historisch alten (Staats-)Waldes intendierenden Vorschriften, so dass diese die auf sie gestützte Genehmigungsversagung hinsichtlich der Vorrangfläche „Zwischen ... und ... nicht zu tragen vermögen. Auch wenn es darauf nicht mehr ankommt, sei im Übrigen darauf hingewiesen, dass für das dargelegte Verständnis des § 52 LWaldG überdies spricht, dass damit die von der Klägerin – mit beachtlichen Argumenten – für verfassungsrechtlich geboten angesehene Übergangsvorschrift auch für abgeschlossene bzw. fortgeschrittene Bauleitplanverfahren für die vorliegende Konstellation bereits aus einer sorgfältigen Auslegung des einfachgesetzlichen Wortlauts folgt. Insoweit ist ferner zu bedenken, dass einer verfassungskonformen Auslegung gegenüber einer Vorlageentscheidung an (das Bundesverfassungsgericht oder) den Verfassungsgerichtshof des Saarlandes (Art. 97 Nr. 3 der Verfassung des Saarlandes i.V.m. Art. 100 Abs. 1 GG und §§ 9 Nr. 7, 47 SVerfGHG)55zur Frage der Entscheidungserheblichkeit vgl. nur Hermanns, in: Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, 2009, Art. 97 Rz. 35, m.w.N.zur Frage der Entscheidungserheblichkeit vgl. nur Hermanns, in: Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, 2009, Art. 97 Rz. 35, m.w.N. grundsätzlich der Vorzug zu geben ist. Eine solche Vorlageentscheidung käme aber nach dem Dafürhalten der Kammer wegen eines zu erwägenden Verstoßes der maßgeblichen Vorschriften des Landeswaldgesetzes gegen die kommunale Planungshoheit der Klägerin (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 10 Abs. 1 BauGB) und damit gegen Art. 28 Abs. 2 GG sowie gegen Art. 117 Abs. 3 der Verfassung des Saarlandes – die Vorschrift erfasst auch die kommunale Planungshoheit –56vgl. Grupp, in: Wendt/Rixecker, a.a.O., Art. 117 Rz. 12, m.w.N.vgl. Grupp, in: Wendt/Rixecker, a.a.O., Art. 117 Rz. 12, m.w.N. jedenfalls in Betracht. Letztlich kann dies hier aber mit Blick auf die obigen Ausführungen dahinstehen. Bezüglich des weiteren Bereichs „Nördlich der Ax“ stehen das Landeswaldgesetz und die in ihm enthaltenen Schutzvorschriften für den Historisch alten Staatswald sodann schon aus tatsächlichen Gründen einer Genehmigungsfähigkeit des klägerischen Teil-FNP Windenergie nicht entgegen. Denn im Gegensatz zur Auffassung des Beklagten wird mit dieser Vorrangfläche kein Historisch alter Wald überplant. Bereits nach Auffassung des Beklagten soll der nördlich an die Vorrangfläche angrenzende Historisch alte Staatswald lediglich in einem schmalen äußersten Randstreifen der überplanten Fläche tangiert sein, der insgesamt 0,2 % der Planfläche ausmache (= ca. 800 m²).57Anl. B4 zum Schriftsatz des Beklagten vom 15.05.2019 (Bl. 113 d.A.)Anl. B4 zum Schriftsatz des Beklagten vom 15.05.2019 (Bl. 113 d.A.) Es ist aber schon nicht davon auszugehen, dass etwaige Windkraftanlagen auf diesem äußersten Grenzbereich der Planungsfläche errichtet werden sollen, da sie dann offenkundig mit ihren Rotoren über die Vorrangfläche hinausragen würden. Hinzu kommt, dass ausweislich der vom Beklagten insoweit vorgelegten Pläne die Überschneidungsflächen offenbar vollständig auf einem Weg liegen; beide Darstellungen beziehen gewissermaßen die Wegefläche in ihren Bereich als Grenze ein, so dass lediglich diese Wegeflächen als Grenzbereiche übereinander liegen. Es liegt aber bei realitätsbezogener Betrachtungsweise überaus fern, dass auf einer ausgewiesenen Wegefläche Historisch alter Wald aufsteht. Ebensowenig kann angenommen werden, dass in unmittelbarer Nähe zu oder gar auf einer derartigen Wegefläche eine Windenergieanlage (beantragt und) genehmigt werden würde. Diese bereits aus dem vom Beklagten vorgelegten Kartenmaterial erkennbare planerische Situation entspricht im Übrigen auch den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten. Auch wenn es darauf nach dem Vorstehenden nicht mehr ankommt, hat sich die Kammer durch den Berichterstatter vor Ort hierüber vergewissert.58siehe Vermerk des Berichterstatters vom 28.07.2020 über die Ortseinsicht vom 23.07.2020 nebst Anlagen (Bl. ff. 174 d.A.)siehe Vermerk des Berichterstatters vom 28.07.2020 über die Ortseinsicht vom 23.07.2020 nebst Anlagen (Bl. ff. 174 d.A.) Dabei wurde nicht nur festgestellt, dass es sich bei dem in den vorgelegten Karten markierten Weg um einen ca. 3 bis 4 m breiten Schotterweg handelt, der befahrbar ist und auch gelegentlich befahren wird. Überdies war festzustellen, dass sich unmittelbar an diesen in nördlicher Richtung angrenzend – und damit ebenfalls auf der Fläche des vom Beklagten dort angenommenen Historisch alten Staatswalds – zunächst eine ca. 6 bis 12 m breite Leitungstrasse mit einer bzw. mehreren größeren Wasserleitung(en) befindet, die lediglich mit Buschwerk bestanden ist und offenkundig zu dem zwischen der Vorrangfläche und der Ax im Wald gelegenen Wasserhochbehälter ...-... der Stadtwerke ... führt (einem auf bzw. in einer künstlichen Anschüttung ausgeführten größeren und umzäunten Bauwerk auf einer Kahlschlagfläche inmitten dieses außerhalb der Vorrangfläche liegenden Waldstücks). Insgesamt stellt sich der vom Beklagten angeführte Überschneidungsbereich zwischen der Vorrangfläche und dem nördlich angrenzenden Historisch alten Staatswald also vor Ort als (grob geschätzt) ca. 10 bis 15 m breite schneisenartige Wege- und Leitungstrasse dar, die nicht mit Wald bestanden ist und von daher auch keinen Historisch alten Staatswald abzubilden vermag.59siehe dazu auch die entsprechenden Luftbilddarstellungen bei www.google.maps.de(Ausdrucke Bl. 175 ff. d.A.)siehe dazu auch die entsprechenden Luftbilddarstellungen bei www.google.maps.de(Ausdrucke Bl. 175 ff. d.A.) Diesen Feststellungen vor Ort ist der Beklagte auf entsprechenden Hinweis der Kammer in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten. Gleichwohl kommt es auf diese örtlichen Feststellungen nicht mehr entscheidungserheblich an und ergibt sich die maßgebliche Sachlage, wie ausgeführt, bereits hinreichend aus dem vom Beklagten selbst vorgelegten Kartenmaterial. Steht sonach fest, dass sich auf dem der von der Vorrangfläche „Nördlich der Ax“ überplanten Bereich tatsächlich an keiner Stelle Historisch alter Staatswald befindet, so sind die dessen Schutz bezweckenden Vorschriften des § 8 Abs. 2 Satz 4 und des § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 LWaldG nicht tatbestandsmäßig; es handelt sich insoweit nicht um „Grundflächen, auf denen sich seit mindestens 1817 Wald im Sinne des § 2 dieses Gesetzes befindet“ (§ 8 Abs. 2 Satz 4 LWaldG). Zwar gelten gemäß § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LWaldG u.a. auch kahlgeschlagene Grundflächen sowie Waldwege und Leitungsschneisen als „Wald“ im Sinne des Gesetzes. Freilich dienen die hier in Rede stehenden Vorschriften zum Schutz des Historisch alten Staatswalds nach dem Willen des Gesetzgebers erklärtermaßen dazu, „die besonders wertvollen Böden an historisch alten Waldstandorten im Staatswald“ zu schützen und sollen diese das „öffentliche Interesse am Erhalt dieser Böden im Staatswald als besondere Lebensräume, Naturreichtümer und unersetzliches Naturerbe“ zur Geltung bringen.60LT-Drs. 16/32, Seite 3LT-Drs. 16/32, Seite 3 Es ist aber evident, dass von derartigen wertvollen und einzigartigen Böden bei gerodeten und mit Fahrwegen und Leitungstrassen versehenen und verdichteten Flächen keine Rede (mehr) sein kann. Diese werden schlicht vom Schutzzweck des Gesetzes insoweit nicht mehr erfasst. Ein anderes Verständnis ließe die in Rede stehenden Vorschriften zum Schutz des Historisch alten Staatswalds im Übrigen grob unverhältnismäßig und daher mit Blick auf die obigen Ausführungen sowie die bundesrechtliche Privilegierung der Windenergienutzung im Außenbereich (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) verfassungsrechtlich fragwürdig erscheinen; darauf kommt es jedoch vorliegend nicht mehr an. Vielmehr stellen sich die Vorschriften des § 8 Abs. 2 Satz 4 und des § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 LWaldG hinsichtlich der Vorrangfläche „Nördlich der Ax“ bereits auf der Grundlage des angeführten vom Beklagten vorgelegten Kartenmaterials nicht als einschlägig dar. Im Ergebnis ist also davon auszugehen, dass, wenn auch aus unterschiedlichen Gründen, weder die von der Klägerin als Konzentrationszone für Windenergieanlagen ausgewiesene Vorrangfläche „Zwischen ... und ...“ noch die desgleichen als solche ausgewiesene Vorrangfläche „Nördlich der Ax“ den am 06.10.2017 in Kraft getretenen Vorschriften des § 8 Abs. 2 Satz 4 und des § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 LWaldG über den Schutz des Historisch alten Staatswaldes widersprechen. Sonstige einer Genehmigung des streitgegenständlichen sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windenergie“ der Klägerin vom 28.09.2017 im Sinne des § 6 Abs. 2 BauGB entgegenstehenden Versagungsgründe hat der Beklagte weder dargetan noch sind solche ersichtlich. Solche stehen also auch der Erforderlichkeit der klägerischen Bauleitplanung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht entgegen. Die entsprechende Genehmigung nach § 6 Abs. 1 BauGB ist daher zu erteilen. Auf die von den Beteiligten ausführlich und unter Bezugnahme auf entsprechende Rechtsprechung und Literatur angesprochenen weiteren verfassungs- und planungsrechtlichen Fragestellungen kommt es unter diesen Umständen nicht mehr entscheidungserheblich an. Nach allem war der Beklagte unter Aufhebung seines Versagungsbescheids vom 01.02.2018 zu verpflichten, den am 28.09.2017 beschlossenen sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ der Klägerin zu genehmigen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung wird nicht gemäß § 124a Abs. 1 VwGO zugelassen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Mindestbetrag nach Ziff. 9.9). Die Beteiligten streiten über die Genehmigung des Teilflächennutzungsplans „Windenergie“ der Klägerin. Am 27.12.2016genehmigte das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz der Firma ... (... Windpark Planung GmbH) auf deren Antrag vom 13.07.2016 im vereinfachten Genehmigungsverfahren und unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens sowie unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Errichtung und den Betrieb von vier Windkraftanlagen im Gemeindegebiet der Klägerin (Windpark A-Stadt - Gemarkung ...).1Die Genehmigung (Bl. 68 ff. der Akte 5 L 94/17) enthält unter Kapitel III 1 folgenden Hinweis: „Die Waldumwandlungsgenehmigung gemäß § 8 Abs. 1 LWaldG wird in einem eigenständigen Verfahren durch die Forstbehörde bearbeitet.“ In der Begründung in Kapitel VI 4 (Stichwort „Waldwirtschaft“) heißt es: „Unter Beachtung der Nebenbestimmungen wurde das forstrechtliche Benehmen hergestellt.“, in Kapitel VI 5 in Auseinandersetzung mit damaligen Einwendungen der Klägerin (Stichwort „Planungsrecht“): „(scil. Das Vorhaben) beeinflusst … in keiner Weise … die Qualität des betroffenen Waldgebietes und führt schon gar nicht zu dessen Zerstörung … Im Übrigen sieht auch die Oberste Forstbehörde, die sich ebenfalls intensiv mit dem Verlust an Waldfläche und einer gegebenenfalls reduzierten Wertigkeit des Waldgebiets auseinandersetzte, keinen Grund, dem Vorhaben aus forstrechtlicher Sicht zu widersprechen … Nicht jeder Einschnitt in den Waldbereich führt zudem dazu, dass der Erholungswert desselben beeinträchtigt wird … (scil. Die UBA) erkennt auch keine Zerschneidung des Waldgebietes durch den Bau der WEA …“.Die Genehmigung (Bl. 68 ff. der Akte 5 L 94/17) enthält unter Kapitel III 1 folgenden Hinweis: „Die Waldumwandlungsgenehmigung gemäß § 8 Abs. 1 LWaldG wird in einem eigenständigen Verfahren durch die Forstbehörde bearbeitet.“ In der Begründung in Kapitel VI 4 (Stichwort „Waldwirtschaft“) heißt es: „Unter Beachtung der Nebenbestimmungen wurde das forstrechtliche Benehmen hergestellt.“, in Kapitel VI 5 in Auseinandersetzung mit damaligen Einwendungen der Klägerin (Stichwort „Planungsrecht“): „(scil. Das Vorhaben) beeinflusst … in keiner Weise … die Qualität des betroffenen Waldgebietes und führt schon gar nicht zu dessen Zerstörung … Im Übrigen sieht auch die Oberste Forstbehörde, die sich ebenfalls intensiv mit dem Verlust an Waldfläche und einer gegebenenfalls reduzierten Wertigkeit des Waldgebiets auseinandersetzte, keinen Grund, dem Vorhaben aus forstrechtlicher Sicht zu widersprechen … Nicht jeder Einschnitt in den Waldbereich führt zudem dazu, dass der Erholungswert desselben beeinträchtigt wird … (scil. Die UBA) erkennt auch keine Zerschneidung des Waldgebietes durch den Bau der WEA …“. Ein von der Klägerin hiergegen eingeleitetes einstweiliges Rechtsschutzverfahren blieb ohne Erfolg.2Beschluss der Kammer vom 02.03.2017 - 5 L 94/17 -; in den Gründen ist u.a. ausgeführt (dort S. 19): „Schließlich werden durch die angegriffene Genehmigung auch keine sonstigen öffentlichen Belange in der Form des Waldschutzes im Verständnis von § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt.“Beschluss der Kammer vom 02.03.2017 - 5 L 94/17 -; in den Gründen ist u.a. ausgeführt (dort S. 19): „Schließlich werden durch die angegriffene Genehmigung auch keine sonstigen öffentlichen Belange in der Form des Waldschutzes im Verständnis von § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt.“ Daraufhin errichtete die Firma ... im Jahr 2017 den Windpark A-Stadt mit vier Windkraftanlagen3Typ Enercon E 115 mit einer Nennleistung von 3 MW (Nabenhöhe 149,08 m, Rotordurchmesser 115,71 m)Typ Enercon E 115 mit einer Nennleistung von 3 MW (Nabenhöhe 149,08 m, Rotordurchmesser 115,71 m) mit einer Gesamtleistung von 12,0 MW und nahm diesen im Sommer 2018 in Betrieb.4https://www.....com/unsere-projekte/unsere-windparks-in-betrieb/windpark-sch....htmlhttps://www.....com/unsere-projekte/unsere-windparks-in-betrieb/windpark-sch....html Bereits am 27.03.2014 hatte der Gemeinderat der Klägerin die Einleitung des Verfahrens zur Änderung des Flächennutzungsplans zur Ausweisung von Vorrangflächen für Windenergie (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 BauGB) beschlossen; der Beschluss war am 04.04.2014 ortsüblich bekanntgemacht worden.5„Blickpunkt Schwalbach“ Ausgabe 14/2014„Blickpunkt Schwalbach“ Ausgabe 14/2014 Eine frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Scoping) erfolgte in der Zeit vom 19.08.2016 bis 16.09.2016 (§ 4 Abs. 1 BauGB).6Das Ministerium für Umwelt- und Verbraucherschutz - Abteilung Naturschutz, Forsten - nahm in seiner Stellungnahme vom 15.09.2016 nach dem Landeswaldgesetz wie folgt Stellung: „Grundsätzlich bestehen keine Einwände gegen Ausweisungen von Konzentrationszonen für Windenergie über Wald. Geeignete Suchräume stellen vorzugsweise Nadelholzbestände dar. Eine besondere Beachtung gilt den forstökologischen Belangen, d.h. in Alt-Laubholzbeständen mit einem Alter über 160 Jahren (Alt- und Totholzbiozönosen) sollte keine Errichtung einer Windenergieanlage geplant werden.“Das Ministerium für Umwelt- und Verbraucherschutz - Abteilung Naturschutz, Forsten - nahm in seiner Stellungnahme vom 15.09.2016 nach dem Landeswaldgesetz wie folgt Stellung: „Grundsätzlich bestehen keine Einwände gegen Ausweisungen von Konzentrationszonen für Windenergie über Wald. Geeignete Suchräume stellen vorzugsweise Nadelholzbestände dar. Eine besondere Beachtung gilt den forstökologischen Belangen, d.h. in Alt-Laubholzbeständen mit einem Alter über 160 Jahren (Alt- und Totholzbiozönosen) sollte keine Errichtung einer Windenergieanlage geplant werden.“ Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand im Zeitraum vom 24.04.2017 bis 29.05.2017 statt (§ 3 Abs. 1 BauGB). Die Beteiligung der Öffentlichkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom 19.06.2017 bis 21.07.2017 durchgeführt; parallel wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt (§ 4 Abs. 2 BauGB).7Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz nahm mit Schreiben vom 20.07.2017 Stellung, der Beklagte (Referat Landesplanung, Bauleitplanung) mit Schreiben vom 17.08.2017 (Bl. 292 und 297 der Verfahrensakte III).Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz nahm mit Schreiben vom 20.07.2017 Stellung, der Beklagte (Referat Landesplanung, Bauleitplanung) mit Schreiben vom 17.08.2017 (Bl. 292 und 297 der Verfahrensakte III). Der Gemeinderat der Klägerin beschloss am 28.09.2017 die sachliche Teiländerung des Flächennutzungsplans zur Ausweisung von Vorrangflächen für Windenergie (Abwägung und Feststellungsbeschluss).8Im Einzelnen:„1. Die Abwägung der im Verfahren eingegangenen Anregungen und Bedenken wird gemäß der vorliegenden Abwägungssynopse beschlossen. Die Stellungnahmen sind Bestandteil des Feststellungsbeschlusses.2. Die „sachliche Teiländerung des Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen in der Gemeinde Schwalbach“ wird hiermit festgestellt. Die Begründung und der Umweltbericht werden gebilligt.Mit der „sachlichen Teiländerung des Flächennutzungsplanes“ werden Windenergieanlagen außerhalb der Konzentrationszonen ausgeschlossen.3. Die Planunterlagen sind dem zuständigen Ministerium für Inneres, Bauen und Sport zur Genehmigung vorzulegen.“Im Einzelnen:„1. Die Abwägung der im Verfahren eingegangenen Anregungen und Bedenken wird gemäß der vorliegenden Abwägungssynopse beschlossen. Die Stellungnahmen sind Bestandteil des Feststellungsbeschlusses.2. Die „sachliche Teiländerung des Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen in der Gemeinde Schwalbach“ wird hiermit festgestellt. Die Begründung und der Umweltbericht werden gebilligt.Mit der „sachlichen Teiländerung des Flächennutzungsplanes“ werden Windenergieanlagen außerhalb der Konzentrationszonen ausgeschlossen.3. Die Planunterlagen sind dem zuständigen Ministerium für Inneres, Bauen und Sport zur Genehmigung vorzulegen.“ In dem Plan werden die Gebiete „Nördlich der Ax“9Dazu heißt es in der Planbegründung u.a. (Seite 19 = Bl. 53 der Beiakten): „Dieser Bereich befindet sich nördlich der BAB A8 und umfasst eine Fläche von rd. 40 ha. Der Bereich befindet sich nördlich von Hülzweiler. Die Windhöffigkeit liegt in einer Höhe von 150 m üNN zwischen 5,4 m/s und 5,9 m/s ist damit im Verhältnis mit den anderen Bereichen als gut einzustufen …“.Dazu heißt es in der Planbegründung u.a. (Seite 19 = Bl. 53 der Beiakten): „Dieser Bereich befindet sich nördlich der BAB A8 und umfasst eine Fläche von rd. 40 ha. Der Bereich befindet sich nördlich von Hülzweiler. Die Windhöffigkeit liegt in einer Höhe von 150 m üNN zwischen 5,4 m/s und 5,9 m/s ist damit im Verhältnis mit den anderen Bereichen als gut einzustufen …“. und „Zwischen ... und ...“10Dazu heißt es in der Planbegründung u.a. (Seite 19 = Bl. 53 der Beiakten): „Die größte Fläche in diesem Bereich befindet sich östlich der Landstraße zwischen Sprengen und Schwarzenholz und ist rd. 48 ha groß ... Die Windhöffigkeit liegt in einer Höhe von 150 m üNN zwischen 4,9 m/s und 5,9 m/s ist damit im Verhältnis mit den anderen Bereichen, als gut einzustufen …“.Dazu heißt es in der Planbegründung u.a. (Seite 19 = Bl. 53 der Beiakten): „Die größte Fläche in diesem Bereich befindet sich östlich der Landstraße zwischen Sprengen und Schwarzenholz und ist rd. 48 ha groß ... Die Windhöffigkeit liegt in einer Höhe von 150 m üNN zwischen 4,9 m/s und 5,9 m/s ist damit im Verhältnis mit den anderen Bereichen, als gut einzustufen …“. als Konzentrationszonen für Windenergieanlagen ausgewiesen. Die ca. 40 und 48 ha großen Flächen liegen fast vollständig im Wald. Die genehmigten und errichteten vier Windkraftanlagen des Windparks A-Stadt der Firma ... befinden sich in der geplanten Vorrangfläche „Zwischen ... und ...“. Zwischenzeitlich beriet am 21.06.2017 der Landtag des Saarlandes in Erster Lesung das Gesetz zur Änderung des Landeswaldgesetzes.11Plenarprotokoll Drs. 16/4, S. 55 ff.Plenarprotokoll Drs. 16/4, S. 55 ff. In Zweiter Lesung wurde das Gesetz am 20.09.2017 in geänderter Fassung mehrheitlich beschlossen; es trat am 06.10.2017 in Kraft.12Gesetz Nr. 1929 (ABl. S. 868)Gesetz Nr. 1929 (ABl. S. 868) In Art. 1 des Gesetzes heißt es:13Drs. 16/32 vom 14.06.2017 in der Fassung des Abänderungsantrags Drs. 16/95 vom 08.09.2017Drs. 16/32 vom 14.06.2017 in der Fassung des Abänderungsantrags Drs. 16/95 vom 08.09.2017 „Das Landeswaldgesetz vom 26. Oktober 1977 (Amtsblatt S. 1009), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (Amtsblatt I. S.268), wird wie folgt geändert: 1. In § 8 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Auf Grundflächen, auf denen sich seit mindestens 1817 Wald im Sinne des § 2 dieses Gesetzes befindet (Historisch alter Wald) stehen im Staatswald die Belange des Natur- und Bodenschutzes der Errichtung von baulichen Anlagen, die der Nutzung der Windenergie dienen, in der Regel entgegen.“ 2. § 28 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt: „6. Im Historisch alten Wald ist die Errichtung von baulichen Anlagen, die der Nutzung der Windenergie dienen unzulässig, sofern nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse für die Errichtung vorliegt. Ein überwiegendes öffentliches Interesse liegt vor, wenn am Errichtungsstandort in 150 Meter Höhe über dem Grund mindestens eine mittlere Windleistungsdichte von 321 W/m² gegeben ist und der Standort bereits erschlossen ist oder der Standort und die zur Erschließung des Standortes erforderlichen Flächen vorbelastet sind.“ b) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7. 3. In § 32 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Dies gilt nicht für § 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6.“. 4. § 52 wird wie folgt gefasst: „§ 52 Übergangsregelung. Soweit vor Ablauf des 21. Juni 2017 bei der zuständigen Behörde ein vollständiger Antrag auf Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung nach § 8 Absatz 1 dieses Gesetzes und ein vollständiger Antrag auf Genehmigung von Anlagen zur Erforschung, Entwicklung und Nutzung der Windenergie eingegangen sind, finden § 8 Absatz 2 Satz 4 und § 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 keine Anwendung.“ 14Nach der Gesetzesbegründung (Drs. 16/32, Seite 3) „soll im Staatswald die Errichtung von Windenergieanlagen auf historisch alten Waldstandorten nur noch auf solchen Flächen zulässig sein, die einen wichtigen Beitrag zur Energiewende leisten können, weil sie sich an einem besonders windhöffigen Standort befinden und dieser zugleich erschlossen oder bereits vorbelastet ist … Aus Vertrauensschutzgründen für Investoren von Windenergieanlagen wird eine Übergangsregelung eingeführt … Altanlagen genießen Bestandschutz.“Nach der Gesetzesbegründung (Drs. 16/32, Seite 3) „soll im Staatswald die Errichtung von Windenergieanlagen auf historisch alten Waldstandorten nur noch auf solchen Flächen zulässig sein, die einen wichtigen Beitrag zur Energiewende leisten können, weil sie sich an einem besonders windhöffigen Standort befinden und dieser zugleich erschlossen oder bereits vorbelastet ist … Aus Vertrauensschutzgründen für Investoren von Windenergieanlagen wird eine Übergangsregelung eingeführt … Altanlagen genießen Bestandschutz.“ Der Beklagte stellte intern am 27.09.2017 fest, dass die Konzentrationszone „Nördlich der Ax“ zu 0,2 % und die Konzentrationszone „Zwischen ... und ...“ zu 80,8 % in Historischem Wald auf Staatswaldflächen liege; die Windleistungsdichte sei in beiden Konzentrationszonen geringer als 321 W/m².15E-Mail vom 27.09.2017 (Bl. 32 f. der Beiakten)E-Mail vom 27.09.2017 (Bl. 32 f. der Beiakten) Mit Schreiben vom 03.11.2017, beim Beklagten eingegangen am 08.11.2017, beantragte die Klägerin die Genehmigung des sachlichen Teilflächennutzungsplans zur Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen (§ 6 Abs. 1 BauGB). Der Beklagte versagte mit Bescheid vom 01.02.2018 der Klägerin die Genehmigung ihres Teilflächennutzungsplans „Windenergie“ vom 07.11.2017. In der Begründung ist u.a. ausgeführt, gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 2 SVwVfG könne von der Anhörung wegen der Fiktionsfrist abgesehen werden. Der zur Genehmigung vorgelegte sachliche Teilflächennutzungsplan sei nach § 6 Abs. 2 BauGB nicht zu genehmigen, weil er gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 LWaldG verstoße, wie näher ausgeführt wird. Gegen den ihr am 06.02.2018 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 06.03.2018 Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor, die Versagung der Genehmigung des Teilflächennutzungsplans „Windenergie“ verletze sie zunächst in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 GG/Art. 117 Abs. 2 SLVerf). Das Gesetz zur Änderung des Landeswaldgesetzes vom 20.09.2017 verstoße gegen die verfassungsrechtlich gewährleistete Planungshoheit der Gemeinden (Art. 28 Abs. 2 GG/§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 10 Abs. 1 BauGB), die auch die Flächennutzungspläne erfasse.16vgl. Mehde, in: Maunz/Dürig, GG-Kommentar, Stand: Januar 2018, Art. 28 Abs. 2 Rn. 59vgl. Mehde, in: Maunz/Dürig, GG-Kommentar, Stand: Januar 2018, Art. 28 Abs. 2 Rn. 59 Die gemeindliche Planung sei vorliegend auch hinreichend konkretisiert und werde nachhaltig gestört; eine hinreichend verfestigte Planung trete in der Regel mit der Auslegung der Planunterlagen im Anhörungsverfahren ein.17zu den im Fachplanungsrecht entwickelten Anforderungen an Eingriffe in die bzw. an die Ausgestaltung der verfassungsrechtlich gewährleisteten kommunalen Planungshoheit vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 22.03.1985 - 4 C 63/80 -, BVerwGE 71, 150, und vom 22.05.1987 - 4 C 33-35/83 u.a. -, BVerwGE 77, 285, sowie Beschluss vom 05.11.2002 - 9 VR 14/02 -, NVwZ 2003, 207zu den im Fachplanungsrecht entwickelten Anforderungen an Eingriffe in die bzw. an die Ausgestaltung der verfassungsrechtlich gewährleisteten kommunalen Planungshoheit vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 22.03.1985 - 4 C 63/80 -, BVerwGE 71, 150, und vom 22.05.1987 - 4 C 33-35/83 u.a. -, BVerwGE 77, 285, sowie Beschluss vom 05.11.2002 - 9 VR 14/02 -, NVwZ 2003, 207 Für eine hinreichende Konkretisierung einer gemeindlichen Planung reiche es aus, wenn bereits das Anhörungsverfahren stattgefunden habe. In diesem Fall rechtfertige der Grad der Konkretisierung eine weitgehend sichere Erwartung, dass die Planung auch verwirklicht werde.18vgl. Schütz, in: Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechts, 2. Aufl. 2014, S. 269 f.vgl. Schütz, in: Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechts, 2. Aufl. 2014, S. 269 f. Die Beschlussfassung des Landtags des Saarlandes über die Änderung des Landeswaldgesetzes am 20.09.2017 sei erfolgt, nachdem im Verfahren zur Aufstellung des Teilflächennutzungsplans „Windenergie“ vom 19.06.2017 bis 21.07.2017 die Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange stattgefunden hätten. Eine hinreichend konkretisierte Planung habe daher im Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes zur Änderung des Landeswaldgesetzes vorgelegen. Auch liege ein „Eingriff“ in die verfassungsrechtlich gewährleistete kommunale Planungshoheit vor. Zwar enthielten die Neuregelungen des Landeswaldgesetzes zur Zulässigkeit von Windkraftanlagen im Historisch alten Staatswald Anforderungen an die Errichtung von baulichen Anlagen, die insbesondere im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu beachten seien (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Die kommunale Planungshoheit einer Gemeinde werde jedoch nicht nur dann berührt, wenn sie selbst Adressat einer Rechtsnorm und von dieser selbst betroffen sei. Ein Eingriff in die kommunale Planungshoheit liege vielmehr auch vor, sofern sich die Norm nach ihrer Zielrichtung auch an den Träger der Selbstverwaltungsgarantie wende und sich mittelbar auf die kommunale Planungshoheit auswirke.19vgl. Mehde, a.a.O., Art. 28 Abs. 2 Rn. 102vgl. Mehde, a.a.O., Art. 28 Abs. 2 Rn. 102 Darum gehe es hier, wie näher ausgeführt wird. Eingriffe in den verfassungsrechtlich geschützten kommunalen Aufgabenbestand unterlägen aber wie bei den Grundrechten den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips auch dort gelte, wo Träger öffentlicher Gewalt - wie Gemeinden - mit Rechten gegenüber dem Staat ausgestattet seien.20vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2014 - 2 BVL 2/13 -, NVwZ 2015, 728 (Rn. 55), und Urteil vom 21.11.2017 - 2 BvR 2177/16 -, NVwZ 2018, 140 (Rn. 80); Mehde, a.a.O., Art. 28 Abs. 2 Nr. 118 ff.vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2014 - 2 BVL 2/13 -, NVwZ 2015, 728 (Rn. 55), und Urteil vom 21.11.2017 - 2 BvR 2177/16 -, NVwZ 2018, 140 (Rn. 80); Mehde, a.a.O., Art. 28 Abs. 2 Nr. 118 ff. Für Eingriffe in die kommunale Planungshoheit müssten daher hinreichend gewichtige Gründe sprechen und es müsse eine umfassende Güterabwägung zwischen den Einschränkungen der kommunalen Planungshoheit auf der einen und den mit der Einschränkung verfolgten öffentlichen Interessen auf der anderen Seite (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) erfolgen. Eine solche Güterabwägung habe im vorliegenden Fall schon nicht stattgefunden. Weder in der Begründung des Gesetzentwurfs21LT-Drs. 16/32LT-Drs. 16/32 noch in den Änderungsanträgen22LT-Drs. 16/98 und 16/100LT-Drs. 16/98 und 16/100 fänden sich Erwägungen dazu, dass die beabsichtigten Änderungen des Landeswaldgesetzes auch Auswirkungen auf kommunale Konzentrationszonen-Flächennutzungspläne haben könnten. Auch der Änderungsantrag des zuständigen Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz spreche Auswirkungen des Gesetzes auf die kommunale Planungshoheit nicht an.23LT-Drs. 16/95LT-Drs. 16/95 In der am 25.08.2017 stattgefundenen Anhörung des Ausschusses zum Gesetzentwurf zur Änderung des Landeswaldgesetzes finde sich dazu ebenfalls nichts;24siehe https://www.landtag-saar.de/Anhrungen/OEA UV16 004.pdfsiehe https://www.landtag-saar.de/Anhrungen/OEA UV16 004.pdf in den schriftlichen Stellungnahmen (der Professoren Dres. W. ..., M. ... und J. ...) würden zwar die Erforderlichkeit und der Inhalt, insbesondere der Zeitpunkt der Übergangsregelung des § 52 LWaldG, begutachtet, allerdings ohne - was wohl auch nicht vom Auftrag an die Gutachter erfasst gewesen sei - die Frage, ob wegen eines Eingriffs in die kommunale Planungshoheit nicht auch Übergangsregelungen für die gemeindliche Bauleitplanung hätten erwogen werden müssen. Die Auswirkungen des Gesetzentwurfs auf die kommunale Planungshoheit seien auch weder in der Ersten Lesung des Gesetzentwurfs in der 4. Sitzung des Landtages vom 21.06.201725Plenar-Protokoll 16/4Plenar-Protokoll 16/4 noch in der Zweiten Lesung des Gesetzentwurfs in der 6. Sitzung des Landtags am 20.09.201726Plenar-Protokoll 16/6Plenar-Protokoll 16/6 angesprochen worden, in der das Gesetz in seiner maßgeblichen Fassung beschlossen worden sei. Eine im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderliche Güterabwägung der mit dem Gesetz verfolgten öffentlichen Interessen und der kommunalen Planungshoheit habe daher schon gar nicht stattgefunden. Der Konflikt habe im Gesetzgebungsverfahren keine Beachtung gefunden. Dabei habe es sich nicht um einen Belang gehandelt, der nicht habe bekannt sein müssen. Dass eine Vielzahl der saarländischen Gemeinden eine planerische Steuerung der Ansiedlung von Windkraftanlagen im Außenbereich im Wege sachlicher Teilflächennutzungspläne vornehme, könne den Landesbehörden und den Gesetzgebungsorganen nicht unbekannt geblieben sein. So hätten beispielsweise auch im Verfahren zur Aufstellung des streitbefangenen Teilflächennutzungsplans „Windenergie“ der Klägerin das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz mit Schreiben vom 20.07.2017, der Beklagte mit Schreiben vom 17.08.2017 und das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz als Forstbehörde mit Schreiben vom 03.07.201727Anm.: Das Schreiben ist in den vorgelegten Verwaltungsunterlagen nicht auffindbar; möglicherweise ist die Stellungnahme vom 15.09.2016 gemeint (Bl. 366 der Verfahrensakte III).Anm.: Das Schreiben ist in den vorgelegten Verwaltungsunterlagen nicht auffindbar; möglicherweise ist die Stellungnahme vom 15.09.2016 gemeint (Bl. 366 der Verfahrensakte III). Stellung bezogen, ohne die Klägerin auf die geplanten Änderungen des Landeswaldgesetzes hinzuweisen. Hätte der Gesetzgeber die Auswirkungen der Änderung des Landeswaldgesetzes auf die kommunale Planungshoheit berücksichtigt, hätte dies zumindest nicht ohne eine Übergangsregelung für solche Konzentrations-Flächennutzungspläne geschehen dürfen, deren Verwirklichung absehbar gewesen sei. Art. 28 Abs. 2 GG/Art. 117 Abs. 2 SLVerf garantierten den Gemeinden das Recht der Selbstverwaltung ihrer eigenen Angelegenheiten. Zum Bereich der eigenverantwortlich zu erledigenden Aufgaben zähle auch die Planungshoheit im Sinne der Befugnis, Art und Weise der Bodennutzung in der Gemeinde bestimmen zu dürfen.28vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 07.10.1980 - 2 BvR 584/76 -, BVerfGE 56, 298, und vom 23.06.1987 - 2 BvR 826/83 -, BVerfGE 76, 107, sowie BVerwG, Urteil vom 15.05.2003 - 4 CN 9/01 -, BVerwGE 118, 181vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 07.10.1980 - 2 BvR 584/76 -, BVerfGE 56, 298, und vom 23.06.1987 - 2 BvR 826/83 -, BVerfGE 76, 107, sowie BVerwG, Urteil vom 15.05.2003 - 4 CN 9/01 -, BVerwGE 118, 181 Eingriffe bzw. die Ausgestaltungsbefugnis des Gesetzgebers im Bereich der kommunalen Selbstverwaltung fänden ihre Grenze am Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie. Hiernach dürfe der Wesensgehalt der gemeindlichen Selbstverwaltung nicht ausgehöhlt werden. Dieser Garantiegehalt der Art. 28 Abs. 2 GG/Art. 117 Abs. 2 SLVerf werde im vorliegenden Fall zwar nicht berührt. Das bedeute aber nicht, dass betroffene Gemeinden außerhalb des Wesensgehalts der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie Zugriffen schutzlos preisgegeben seien. Eingriffe in die kommunale Planungshoheit müssten vielmehr angesichts der Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung verhältnismäßig sein, Einschränkungen der Planungshoheit müssten also durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht geboten sein.29vgl. BVerfG, Urteil vom 07.10.1980, a.a.O., und Beschluss vom 23.06.1987, a.a.O.; vgl. auch Mehde, a.a.O., Art. 28 Abs. 2 Rn. 118 ff.vgl. BVerfG, Urteil vom 07.10.1980, a.a.O., und Beschluss vom 23.06.1987, a.a.O.; vgl. auch Mehde, a.a.O., Art. 28 Abs. 2 Rn. 118 ff. Die Entscheidung des Landesgesetzgebers, den Historisch alten Staatswald vor der weiteren Ansiedlung von Windkraftanlagen zu schützen, stelle zwar ein schützenswertes öffentliches Interesse dar, das grundsätzlich entsprechende Verbote rechtfertigen könne. Das treffe aber nur auf solche kommunalen Planungen zu, die noch nicht „ins Werk gesetzt“ seien. Habe eine Gemeinde ihre Planungsvorstellungen konkretisiert und, um den Anforderungen der Rechtsprechung an ein schlüssiges, gesamträumliches Planungskonzept im Rahmen einer Konzentrationszonenplanung Rechnung zu tragen, nach einer aufwendigen und umfangreichen Planungsarbeit den Entwurf eines Flächennutzungsplanentwurfs beschlossen, stehe dem öffentlichen Interesse am Schutz Historisch alten Waldes ein ebenso gewichtiges Interesse der Gemeinden am Schutz einer hinreichend konkretisierten Planung gegenüber. Gewichte man die unterschiedlichen Belange, ergebe sich für den vorliegenden Fall folgende Besonderheit: Das Ziel, den Historisch alten Staatswald vor der weiteren Ansiedlung von Windkraftanlagen zu schützen, müsse, lägen bereits hinreichend konkretisierte Planungsvorstellungen von Gemeinden für eine Konzentrationszonenplanung vor, nur hinsichtlich der Teilflächen Historischen alten Waldes im Saarland „aufgegeben“ werden, für die im Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses hinreichend konkretisierte Planungen einer Gemeinde vorgelegen hätten, was im Falle der Klägerin so gewesen sei. Das Schutzziel müsse daher nicht völlig preisgegeben werden. Dabei sei zusätzlich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Landesgesetzgeber selbst für die Errichtung von Windkraftanlagen unter bestimmten Voraussetzungen dem Schutz Historisch alten Staatswaldes Nachrang einräume. Habe vor Ablauf des 21.06.2017 - dem Tag der Ersten Lesung des Gesetzentwurfs zur Änderung des Landeswaldgesetzes - der zuständigen Behörde ein vollständiger Antrag auf Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung nach § 8 Abs. 1 LWaldG und ein vollständiger Antrag auf Genehmigung von Windkraftanlagen vorgelegen, griffen die Vorschriften zum Schutz Historisch alten Staatswaldes nicht und die Windkraftanlagen dürften errichtet werden. Der Gesetzgeber selbst habe also im Rahmen seiner Abwägung berücksichtigt, dass dem Schutz Historisch alten Staatswaldes unter bestimmten Voraussetzungen kein Vorrang vor den mit dem Gesetz erfolgten Zielen zukommen solle. Daher sei es zur Wahrung der Angemessenheit eines Eingriffs in eine hinreichend konkretisierte kommunale Planung zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit geboten gewesen, in das Gesetz auch eine Übergangsregelung für die Fälle aufzunehmen, in denen hinreichend konkretisierte Entwürfe von Konzentrationszonen-Flächennutzungsplänen von Gemeinden vorgelegen hätten, wie es der Gesetzgeber für Antragsteller im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vorgesehen habe (§ 52 LWaldG). Das habe der Gesetzgeber schon nicht erwogen. Wäre es erwogen worden, hätte es dazu führen müssen, auch für solche sachlichen Teilflächennutzungspläne, die die Ansiedlung von Windkraftanlagen im Außenbereich steuern sollten, eine Übergangsregelung vorzusehen, für die zumindest ein Aufstellungsbeschluss vorgelegen habe, wie es bei ihr der Fall gewesen sei. Der erhebliche Eingriff in hinreichend konkretisierte kommunale Planungen wäre also nur verhältnismäßig gewesen, wenn dem Eingriff durch entsprechende Überleitungsvorschriften Rechnung getragen worden wäre, was nicht geschehen sei. Daher liege ein Verstoß gegen Art. 28 Abs. 2 GG/Art. 117 Abs. 2 SLVerf vor. § 28 LWaldG sei daher nicht geeignet, als Rechtsgrundlage für die Versagung einer Genehmigung nach § 6 Abs. 2 BauGB zu dienen. Die Genehmigung dürfe nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sei oder dem BauGB oder den aufgrund des BauGB erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspreche. Dafür sei nichts dargetan oder erkennbar. Darüber hinaus legten ihr die Regelungen des Gesetzes zur Änderung des Landeswaldgesetzes vom 20.09.2017 ein „Sonderopfer“ auf. Die einschränkenden Regelungen beträfen zwar die Planungshoheit auch anderer saarländischer Gemeinden. Der Eingriff in ihre kommunale Planungshoheit wiege im vorliegenden Fall jedoch besonders schwer und stelle im Vergleich zu anderen saarländischen Gemeinden, die von ihrer Planungshoheit im Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses keinen Gebrauch gemacht hätten, ein Sonderopfer dar, so dass er nicht ohne eine Übergangsregelung für solche Fälle hätte erlassen werden dürfen. Die besondere Schwere des Eingriffs in ihre kommunale Planungshoheit folge daraus, dass im Zeitpunkt des Beschlusses des Landtags des Saarlandes am 20.09.2017 bereits eine hinreichend konkretisierte Planung vorgelegen habe, in die der Gesetzgeber mit den Neuregelungen des Landeswaldgesetzes zum Schutz des Historisch alten Staatswalds nachhaltig eingegriffen habe, so dass es einer entsprechenden Übergangsregelung bedurft hätte. Das Sonderopfer, das sie zu tragen habe, liege darin, dass im Zeitpunkt des Beschlusses der Änderung des Landeswaldgesetzes am 20.09.2017 eine hinreichende konkretisierte Teilflächennutzungsplanung „Windenergie“ vorgelegen habe, was sie aus dem Kreis aller saarländischen Gemeinden, in denen sich Standorte des Historisch alten (Staats-)Waldes befänden, heraushebe. Unabhängig davon habe die Genehmigung auch dann nicht unter Berufung auf § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB verweigert werden dürfen, wenn man von der Wirksamkeit des § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 LWaldG ausgehe. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 LWaldG liege nicht vor. Die Neuerungen des Landeswaldgesetzes in § 8 Abs. 2 Satz 4 und § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 sowie § 52 LWaldG beträfen „die Errichtung von baulichen Anlagen“, die der Nutzung der Windenergie dienten, und enthielten damit Anforderungen, die insbesondere im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu beachten seien (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BlmSchG). Das heiße aber nicht, dass die Anforderungen nicht auch auf der vorgelagerten Planungsebene von den Gemeinden bei der Aufstellung eines Konzentrationszonen-Flächennutzungsplans zu beachten seien. Hieran ändere auch im konkreten Fall § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nichts. Lediglich ein Bauleitplan, dessen Verwirklichung im Zeitpunkt seines Erlasses dauerhafte rechtliche Hindernisse entgegenstünden, sei nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.30vgl. Gierke, in: Brügelmann, BauGB-Kommentar, Stand: Januar 2018, Rn. 167 ff.vgl. Gierke, in: Brügelmann, BauGB-Kommentar, Stand: Januar 2018, Rn. 167 ff. Hiervon sei jedoch vorliegend gerade nicht auszugehen. Im Zeitpunkt des Beschlusses ihres Gemeinderates am 28.09.2017 sei bereits eine Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von vier Windkraftanlagen für die im Wald gelegene Konzentrationszone „Zwischen ... und ...“ erteilt gewesen. Insofern könne keine Rede davon sein, dass aus rechtlichen Gründen auf Dauer eine Verwirklichung des Planungszwecks nicht möglich gewesen sei. Der Beklagte übersehe offensichtlich die Übergangsregelung des § 52 LWaldG. Danach sei die Errichtung von Windkraftanlagen im Historisch alten Staatswald weiterhin zulässig, sofern vor Ablauf des 21. Juni 2017 bei der zuständigen Behörde ein vollständiger Antrag auf Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung nach § 8 Abs. 1 LWaldG und ein vollständiger Antrag auf Genehmigung der Windkraftanlagen eingegangen sei. Ein solcher Fall liege hier vor. Denn am 27.12.2016 - also vor dem maßgeblichen Stichtag des § 52 LWaldG - sei der ... Windpark Planung GmbH vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von vier Windenergieanlagen in A-Stadt, Gemarkung ... (Windpark A-Stadt), genehmigt worden. Die Windfarm liege auf der Fläche, die in ihrem sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ als Fläche für Windenergieanlagen vorgesehen sei („Zwischen ... und ...“) und im Historisch alten Staatswald liege. Im Zeitpunkt des Beschlusses ihres Gemeinderats habe daher festgestanden, dass der im Historisch alten Staatswald gelegene Windpark „A-Stadt“ errichtet werden dürfe. Dem sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ stehe deshalb kein Vollzugshindernis entgegen. Der Teilflächennutzungsplan sei daher nicht „nicht realisierbar“ und verstoße somit auch nicht gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Sie habe im Ergebnis gleichsam in eine „Übergangslage hineingeplant“.31vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.08.1997 - 4 NB 121/97 -, NVwZ-RR 1998, 162vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.08.1997 - 4 NB 121/97 -, NVwZ-RR 1998, 162 Entgegen dem Vortrag des Beklagten folge aus § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB im vorliegenden Zusammenhang kein „Bauverbot“, sondern ein Abwägungsgebot. Den Bezug zum Bauleitplanverfahren stelle § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB her, aus dem sich allerdings kein Verbot für den Beschluss über einen (Teil-) Flächennutzungsplan ergebe, sondern die Verpflichtung, im Rahmen der planerischen Abwägung zu berücksichtigen, ob die Darstellungen des Teilflächennutzungsplans verwirklicht werden könnten, insbesondere, ob die Voraussetzungen vorlägen, in eine Befreiungslage (hier: Übergangslage, § 52 LWaldG) „hineinplanen“ zu dürfen. Das sei eine Frage planerischer Abwägung, weshalb - entgegen der Auffassung des Beklagten - § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB maßgeblich sei. Folge sei, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtmäßigkeit des Teilflächennutzungsplans die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Beschlusses des Gemeinderates sei und nicht, wie der Beklagte meine, der Zeitpunkt der Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung des Teilflächennutzungsplans. Auch sei § 52 LWaldG anwendbar. § 52 LWaldG knüpfe nach seinem Wortlaut in zeitlicher Hinsicht lediglich daran an, dass bei der zuständigen Behörde vor Ablauf des 21.06.2017 ein vollständiger Antrag auf Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung nach § 8 Abs. 1 LWaldG und ein vollständiger Antrag auf Genehmigung von Anlagen zur Erforschung, Entwicklung und Nutzung der Windenergie eingegangen seien. Lägen diese Voraussetzungen vor, fänden § 8 Abs. 2 Satz 4 und § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 LWaldG keine Anwendung. Auf den Zeitpunkt der Genehmigungserteilung komme es demnach nicht an. Ab dem Zeitpunkt des Vorliegens eines vollständigen Antrags auf Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung und eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz fänden die Windenergieanlagen im Historisch alten (Staats-)Wald einschränkenden Regelungen nach § 52 LWaldG keine Anwendung. Diese Voraussetzungen hätten im vorliegenden Fall hinsichtlich des Antrags der ... Windparkplanung GmbH für die Errichtung und den Betrieb von vier Windenergieanlagen vorgelegen. Sie habe daher mit der Konzentrationszone „Zwischen ... und ...“ in ihrem Teilflächennutzungsplan keine Fläche dargestellt, auf der die Errichtung und der Betrieb von baulichen Anlagen, die der Nutzung der Windenergie dienten, unzulässig wäre. Im Gegenteil dürften aufgrund der von der ... Windparkplanung GmbH vor dem maßgeblichen Stichtag (21.06.2017) eingereichten vollständigen Antragsunterlagen für die Errichtung und den Betrieb des Windparks A-Stadt sowie der dafür erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung Windkraftanlagen in der Konzentrationszone „Zwischen A-Stadt und ...“ trotz des dort vorhandenen Historisch alten (Staats-)Waldes errichtet werden. Ein Vollzugshindernis liege daher nicht vor. Nichts anderes ergebe sich, wolle man § 52 LWaldG nicht für einschlägig erachten, weil über den Antrag der ... Windpark GmbH bereits am 27.12.2016 und damit vor dem 21.06.2017, auf den sich § 52 LWaldG beziehe, entschieden worden sei und deshalb für die Genehmigung des Windparks A-Stadt der ... Windpark GmbH § 52 LWaldG nicht habe in Anspruch genommen werden müssen. Unterstelle man das, habe erst recht festgestanden, dass in der Konzentrationszone „Zwischen ... und ...“ Windenergieanlagen im Historisch alten Staatswald errichtet werden dürften mit der Folge, dass ein „Vollzugshindernis“ - „keine Windenergieanlagen im Historisch alten Staatswald“ - nicht vorgelegen habe. Demnach sei maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt des Beschlusses des Gemeinderats über den Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) und nicht der Zeitpunkt der Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung des Flächennutzungsplans. Die Voraussetzungen für ein „Hineinplanen in eine Übergangslage“ hätten vorgelegen, weil die Voraussetzungen des § 52 LWaldG im Hinblick auf den Antrag der ... Windpark GmbH zur Errichtung und zum Betrieb eines Windparks A-Stadt vorgelegen hätten. Im Zeitpunkt des Beschlusses des Gemeinderats habe festgestanden, dass auf der fraglichen Fläche Windenergieanlagen errichtet werden dürften, obwohl sich dort Historisch alter (Staats-)Wald befinde. Der Teilflächennutzungsplan leide daher nicht unter einer „Vollzugsunfähigkeit“ und sei zu genehmigen. Die von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Anforderungen an die Erarbeitung eines schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzepts in einem Konzentrations-Flächennutzungsplan seien Ausfluss des planerischen Abwägungsgebots des § 1 Abs. 7 BauGB.32vgl. BVerwG, Urteile vom 17.12.2002 - 4 C 15/01 -, BVerwGE 117, 287, und vom 13.12.2012 - 4 CN 1/11 -, jurisvgl. BVerwG, Urteile vom 17.12.2002 - 4 C 15/01 -, BVerwGE 117, 287, und vom 13.12.2012 - 4 CN 1/11 -, juris Die sich aus dem Abwägungsgebot ergebenden Anforderungen seien „abschnittsweise“ in „mehreren Teilschritten“ abzuarbeiten.33vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012, a.a.O., juris, Rz. 10vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012, a.a.O., juris, Rz. 10 Der im Rahmen der Erarbeitung eines schlüssigen Planungskonzepts abzuarbeitende einheitliche Abwägungsprozess sei nicht insofern teilbar, als dass einzelne Teilschritte der Entscheidung des Gesetzgebers unterfielen, dass nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan maßgebend sei, andere Teilschritte dieses einheitlichen Planungsprozesses - gehe es etwa um die sog. „harten“ Tabuzonen - aber nicht, wie näher ausgeführt wird. Bedenken an der Vollzugsfähigkeit der im Teilflächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone „Nördlich der Ax“ bestünden ebenfalls nicht. Innerhalb der Konzentrationszone „Nördlich der Ax“ befänden sich keine Historisch alten Waldstandorte im Staatswald, wie unter Bezugnahme auf Kartenmaterial näher dargelegt wird. Der Beklagte stütze die Ablehnung der Genehmigung des Teilflächennutzungsplans „Windenergie“ auf die Vorschriften des Landeswaldgesetzes zum Schutz des Historisch alten (Staats-)Waldes. Da die Fläche „Nördlich der Ax“ davon nicht betroffen sei, sei schon deshalb die Versagung der Genehmigung des Teilflächennutzungsplans „Windenergie“ rechtswidrig. Der Vortrag des Beklagten, auf etwa 0,2 % der Fläche der Konzentrationszone „Nördlich der Ax“ befinde sich Historisch alter Wald, ändere daran nichts. Der vom Beklagten insofern vorgelegten Karte könne das schon nicht entnommen werden. Auch nach Auskunft ihres Planungsbüros liege diese Konzentrationszone nicht im Historisch alten (Staats-)Wald. Unterstelle man dies gleichwohl, so komme es allenfalls zu einer geringfügigen Überschneidung entlang von Teilen des Grenzverlaufs der Konzentrationszone auf der einen und der Flächen, auf denen sich Historisch alte Waldstandorte befinden sollten, auf der anderen Seite. Hinzu komme, dass es sich bei den in der vom Beklagten vorgelegten Übersicht dargestellten geringfügigen Überschneidungen allenfalls um solche handele, die sich bei mit planerischen Darstellungen naturräumlicher Gegebenheiten zwangsläufig verbundenen Problemen einer „zentimetergenauen“ Abgrenzung noch innerhalb eines hinzunehmenden Toleranzbereichs befänden; in anderem Zusammenhang würde man von „Messungenauigkeit“ sprechen. Unabhängig davon wäre eine Versagung der Genehmigung des Teilflächennutzungsplans hinsichtlich dieser Konzentrationszone schon deshalb unverhältnismäßig, weil sich dort - unterstelle man das als zutreffend - lediglich 0,2 % Historisch alter Wald im Staatswald befinde. Auf 99,8 % der Fläche dieser Konzentrationszone könnten Windenergieanlagen ohne Inanspruchnahme von Flächen mit Historisch altem (Staats-)Wald errichtet werden. Dadurch könne nicht ernstlich die Vollzugsfähigkeit des Teilflächennutzungsplans „Windenergie“ in Frage gestellt werden. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 01.02.2018 zu verpflichten, den am 28.09.2017 beschlossenen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ der Klägerin zu genehmigen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt im Wesentlichen vor, die Genehmigung sei zu Recht gemäß § 6 Abs. 2 BauGB versagt worden. Der sachliche Teilflächennutzungsplan zur Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen habe im Zeitpunkt seiner Entscheidung über den Genehmigungsantrag § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 LWaldG widersprochen. Hierfür komme es nicht auf den Zeitpunkt des Feststellungsbeschlusses an (hier: 28.09.2017), sondern auf den Zeitpunkt der Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung (hier: 01.02.2018). § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB bestimme, dass lediglich für die Rechtmäßigkeit der Abwägung (nach § 1 Abs. 7 BauGB) die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan maßgebend sei. Nach Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan eintretende Änderungen der Rechtslage seien jedoch von der höheren Verwaltungsbehörde zu beachten, wenn sie der Abwägung rechtlich vorgelagert seien.34siehe Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB-Kommentar, 126. EL August 2017, § 214, Rn. 131a m.w.N.siehe Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB-Kommentar, 126. EL August 2017, § 214, Rn. 131a m.w.N. Dies gelte sowohl für nach Beschlussfassung in Kraft getretene Ziele der Raumordnung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB als auch - wie im vorliegenden Fall - für von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erfasste Bauverbote. Die mit der Änderung des Landeswaldgesetzes vom 20.09.2017 eingeführten Neuregelungen verstießen auch nicht gegen die landes- und bundesverfassungsrechtlich institutionell garantierte kommunale Planungshoheit. Die Auffassung der Klägerin, dass die im Fachplanungsrecht entwickelten Anforderungen hinsichtlich der Wahrung der kommunalen Planungshoheit auf den vorliegenden Fall übertragbar seien, sei unzutreffend. Denn vorliegend gehe es nicht um eine Kollision von sich in unterschiedlichen Planungsstadien befindenden Bauleit- und Fachplanungen, sondern um die damit nicht vergleichbare Frage, ob der Landesgesetzgeber aus Gründen des Allgemeinwohls ein in einem formellen Parlamentsgesetz enthaltenes (nicht absolutes) Bauverbot habe schaffen dürfen, das auch noch nach der Fassung des Feststellungsbeschlusses gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB zu beachten gewesen sei. Weil das nicht absolute gesetzliche Bauverbot gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 LWaldG die Art und Weise der Planung der Klägerin beeinflusse, liege zwar ein Eingriff in die kommunale Planungshoheit vor. Dieser Eingriff, der - wie die Klägerin zutreffend ausführe - nicht den Kernbereich, sondern den Randbereich der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie betreffe, sei jedoch verhältnismäßig. Nach der Rechtsprechung genüge ein Eingriff in die kommunale Planungshoheit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn und soweit überörtliche Interessen von höherem Gewicht die Einschränkungen erforderten. Weitergehende verfassungsrechtliche Anforderungen bestünden bei Eingriffen in den Randbereich der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie nur dann, wenn einer Gemeinde ein Sonderopfer auferlegt werde. In diesen Fällen müsse die Gemeinde vor Erlass des Gesetzes angehört werden. Ein Sonderopfer liege allerdings nur vor, wenn eine Gemeinde durch eine abstrakt-generelle Regelung im Vergleich zu anderen Gemeinden stärker betroffen sei. Darüber hinausgehende verfassungsrechtliche Anforderungen - wie die Schaffung einer Übergangsregelung für eine hinreichend konkretisierte Planung einer Gemeinde - bestünden nicht. Danach seien die Neuregelungen verhältnismäßig. Ausweislich der Gesetzesbegründung vom 14.06.2017 würden mit dem Gesetz zur Änderung des Landeswaldgesetzes überörtliche Interessen von höherem Gewicht verfolgt. Denn Zweck der Neuregelungen des LWaldG sei es, die schützenswerten Standorte des Historisch alten Walds im Staatswald saarlandweit von Windenergieanlagen grundsätzlich freizuhalten und so dessen besonders wertvolle Böden zu schützen. Das Mittel, mit dem dieser Zweck verfolgt werde, sei ein grundsätzliches Verbot der Errichtung von Windenergieanlagen, von dem nur dann eine Ausnahme gemacht werde, wenn der Errichtungsstandort besonders windhöffig sei und entweder die betroffenen Flächen bereits erschlossen oder vorbelastet seien. Dieses nicht absolute Bauverbot sei zur Erreichung des Zwecks geeignet und auch erforderlich, da mildere Mittel, die denselben Erfolg mit gleicher Sicherheit erzielten, nicht ersichtlich seien. Schließlich sei die Neuregelung in § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 LWaldG auch angemessen. Gegeneinander abzuwägen seien hier die Schwere des Eingriffs in die kommunale Planungshoheit und der Schutz der Unversehrtheit des Historisch alten Waldes im Staatswald, der gemäß Art. 59a SVerf und Art. 20a GG Verfassungsrang genieße. Der Eingriff in die kommunale Planungshoheit wiege nicht besonders schwer, da in allen saarländischen Gemeinden - auch im Gebiet der Klägerin - Flächen verblieben, auf denen Windenergieanlagen errichtet werden könnten. Demgegenüber sei mit der Errichtung von Windenergieanlagen im Historischen Staatswald ein erheblicher Eingriff in die Umwelt verbunden, der zu besonders schwer wiegenden Schäden führe und nicht wieder rückgängig gemacht werden könne. Weiterhin habe der Gesetzgeber mit § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 Satz 2 LWaldG eine Regelung geschaffen, die ausnahmsweise die Errichtung von Windenergieanlagen im Historisch alten Staatswald zulasse und so zugunsten des Ziels, einen Beitrag zur Energiewende zu leisten, einen Ausgleich schaffe. Weiterhin werde der Klägerin ein Sonderopfer nicht auferlegt. Denn das saarlandweit geltende nicht absolute Bauverbot gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 LWaldG betreffe nicht erkennbar nur die Planungshoheit der Klägerin, sondern auch die Planungshoheit anderer saarländischen Gemeinden.35siehe die hierzu vorgelegte Karte Bl. 82 d.A.siehe die hierzu vorgelegte Karte Bl. 82 d.A. Die Klägerin sei deshalb nicht stärker von dem nicht absoluten Bauverbot betroffen als andere saarländische Gemeinden. Dass die Schaffung einer Übergangsregelung überhaupt und insbesondere für den Bereich der Bauleitplanung verfassungsrechtlich nicht gefordert sei, verdeutliche auch der Umstand, dass der Landtag von Schleswig-Holstein im Jahre 2016 ein gegenüber § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 LWaldG deutlich strengeres Bauverbot beschlossen habe, ohne eine Übergangsregelung vorzusehen.36siehe § 9 Abs. 3 Satz 3 des Landeswaldgesetzes Schleswig-Holstein, eingefügt durch Art. 2 Nr. 6 Buchst. b des Gesetzes vom 27.05.2016, GVOBl. S. 162,184: „Die Umwandlung von Wald zur Errichtung von Windenergieanlagen mit einer Höhe von mehr als 10 Metern ist unzulässig."siehe § 9 Abs. 3 Satz 3 des Landeswaldgesetzes Schleswig-Holstein, eingefügt durch Art. 2 Nr. 6 Buchst. b des Gesetzes vom 27.05.2016, GVOBl. S. 162,184: „Die Umwandlung von Wald zur Errichtung von Windenergieanlagen mit einer Höhe von mehr als 10 Metern ist unzulässig." Des Weiteren sei der Nachweis des Vorliegens einer objektiven Befreiungslage gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 Satz 2 LWaldG nicht erbracht worden. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB hätten die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich sei. Nicht erforderlich sei ein Bauleitplan, wenn seiner Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Weg stünden. Die Flächen, bezüglich der diese Hindernisse vorlägen, würden vom BVerwG im Zusammenhang mit der Konzentrationszonenplanung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB als „harte Tabuzonen“ bezeichnet. Harte Tabuzonen seien einer Abwägung zwischen den Belangen der Windenergienutzung und widerstreitenden Belangen (§ 1 Abs. 7 BauGB) entzogen.37vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12. 2002 - 4 C 15/01 -vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12. 2002 - 4 C 15/01 - Ein Bauverbot könne nach § 1 Abs. 3 BauGB der Verwirklichung eines Bauleitplans auf unübersehbare Zeit als rechtliches Hindernis im Weg stehen, wenn es sich als unüberwindbar erweise. Daran fehle es, wenn der Gesetzgeber davon absehe, einer von ihm getroffenen Verbotsregelung absolute Geltung beizulegen. Schaffe er zwar einen Verbotstatbestand, eröffne aber gleichzeitig eine Abweichungsmöglichkeit, so schränke er die Verbotswirkungen insoweit selbst von vornherein ein. Seien die Voraussetzungen, an die er den Ausnahmevorbehalt knüpfe, objektiv erfüllt, so könne von einem unüberwindbaren rechtlichen Hindernis keine Rede sein (sog. „Hineinplanen in eine Befreiungslage“).38vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12. 2002 - 4 C 15/01 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.2005 - 3 S 2521/04 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.11.2007 -1 KN 11/06-, NordÖR 2008, 344, 347vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12. 2002 - 4 C 15/01 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.2005 - 3 S 2521/04 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.11.2007 -1 KN 11/06-, NordÖR 2008, 344, 347 Aufgrund der Rechtsprechung zu § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erlangten fachgesetzliche Bauverbote bereits auf der Ebene der Bauleitplanung und nicht erst auf der nachgelagerten Ebene fachgesetzlicher Zulassungsverfahren Bedeutung. Ausreichend für eine Bejahung der städtebaulichen Erforderlichkeit sei im folgenden Fall das Vorliegen einer objektiven Befreiungslage gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 Satz 2 LWaldG hinsichtlich der Errichtung mindestens einer Windenergieanlage. Allerdings sei im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag vom Vorliegen eines nicht überwindbaren rechtlichen Hindernisses auszugehen gewesen. Denn da sich weder aus der dem sachlichen Teilflächennutzungsplan zu Grunde liegenden Konzentrationszonenplanung noch aus einer Stellungnahme der für das LWaldG zuständigen Forstbehörde ergeben habe, dass auf der als Konzentrationszone dargestellten Fläche „Zwischen ... und ...“ hinsichtlich mindestens eines Standorts die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 Satz 2 LWaldG objektiv vorlägen, sei vom Vorliegen eines rechtlichen Vollzugshindernisses auszugehen gewesen. § 52 LWaldG habe einer Anwendung des § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 LWaldG im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag nicht entgegengestanden. § 52 LWaldG erfasse - in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise - nach seinem eindeutigen Wortlaut Bauleitplanverfahren nicht; die Vorschrift sei lediglich auf immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren und Waldumwandlungsverfahren, welche die Errichtung von Windenergieanlagen im Einzelfall zum Gegenstand hätten, anwendbar. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Sinn und Zweck des § 52 LWaldG, dass nur Verwaltungsverfahren von ihm erfasst würden, über die von der zuständigen Behörde bis zum 21.06.2017 noch nicht positiv entschieden worden sei, da es sonst einer Übergangsregelung nicht bedürfe. Vorliegend sei über den Antrag der ... Windpark GmbH jedoch bereits am 27.12.2016 positiv durch das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz entschieden. Daher sei ein Fall des „Hineinplanens in eine Befreiungslage“ nicht gegeben. § 52 LWaldG sei vorliegend nicht anwendbar und das Recht zur Errichtung der vier Windenergieanlagen der ... Windpark GmbH an verschiedenen Standorten innerhalb der nicht genehmigten Konzentrationszone „Zwischen ... und ...“ bestehe allein aufgrund der wirksamen und für sofort vollziehbar erklärten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 27.12.2016 und nicht etwa deshalb, weil die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 Satz 2 LWaldG objektiv vorlägen. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der genehmigten Windenergieanlagen ergebe sich aus § 35 Abs. 1 (Nr. 5), 3 Satz 1 BauGB und nicht aus § 35 Abs. 1, 3 Satz 3 BauGB. Die rechtliche Zulässigkeit der Errichtung der genehmigten Windenergieanlagen stelle sich demnach nicht als Folge eines im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB „vollziehbaren“ sachlichen Teilflächennutzungsplans für Windenergieanlagen, sondern als Folge einer zeitlich der Einbringung des Gesetzes in den Landtag (21.06.2017) und dem Feststellungsbeschluss der Klägerin (28.09.2017) vorgelagerten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung dar, die bauplanungsrechtlich auf der Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1, 3 Satz 1 BauGB beruhe. Da sich im Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag nicht objektiv abgezeichnet habe, dass an wenigstens einem Standort in der als Konzentrationszone dargestellten Fläche „Zwischen ... und ...“ die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 Satz 2 LWaldG vorlägen und diese Fläche deshalb als harte Tabuzone einzustufen gewesen sei, mangele es vorliegend an einem schlüssigen, gesamträumlichen Planungskonzept, welches das BVerwG für den Eintritt der Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB fordere. Ergänzend zur Begründung im Versagungsbescheid sei klarzustellen, dass auch nach der Errichtung der vier genehmigten Windenergieanlagen innerhalb der Fläche „Zwischen ... und ...“ Teilflächen verblieben, auf denen die Errichtung weiterer Windenergieanlagen denkbar sei und bezüglich denen sich nicht abzeichne, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 Satz 2 LWaldG objektiv vorlägen. Ungeachtet des Umstands, dass ein schlüssiges Gesamtkonzept der Klägerin nicht vorliege, habe § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 Satz 1 LWaldG auch einer Teilgenehmigung der Konzentrationszone „Nördlich der Ax“ entgegengestanden, da sich auch auf dieser Fläche Historisch alter Wald mit einer Größe von 800 m² befinde und sich auch diesbezüglich im Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag nicht abgezeichnet habe, dass eine objektive Befreiungslage hinsichtlich eines Standorts gegeben sei. Ergänzend trägt der Beklagte vor, die Klägerin verkenne die Bedeutung, die den bereits im Jahre 2016 gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB iV.m. § 35 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BauGB genehmigten und mittlerweile errichteten vier Windenergieanlagen39siehe Anl. B3 zum Schriftsatz vom 28.11.2018 (Bl. 82 d.A.)siehe Anl. B3 zum Schriftsatz vom 28.11.2018 (Bl. 82 d.A.) vorliegend in Bezug auf die Vollzugsfähigkeit des sachlichen Teilflächennutzungsplans zukomme, wie näher ausgeführt wird. Außerdem regele § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht die Frage des maßgeblichen Zeitpunkts für das Vorliegen der von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erfassten (nicht absoluten) Bauverbote, da er nach seinem eindeutigen Wortlaut nur auf die Abwägung anwendbar sei. Aus dem Sinn und Zweck von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, der das Wirksamwerden nicht vollziehbarer Bauleitpläne verhindern wolle, ergebe sich - wie im Falle des § 1 Abs. 4 BauGB -,40siehe BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75/05 -; siehe auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.03.2015 - 2 C 382/13 -siehe BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75/05 -; siehe auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.03.2015 - 2 C 382/13 - dass die höhere Verwaltungsbehörde einen Bauleitplan nicht genehmigen dürfe, wenn erst nach Fassung des gemeindlichen Feststellungsbeschlusses ein nicht absolutes Bauverbot in Kraft trete und sich nicht objektiv abzeichne, dass eine Befreiungslage gegeben sei. Vorliegend sei erst nach der Beschlussfassung der Gemeinde das nicht absolute Bauverbot des § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 LWaldG in Kraft getreten. Allerdings habe die Klägerin weder aufgrund einer Stellungnahme der für das LWaldG zuständigen Behörde noch aufgrund eigener Ermittlungen nachgewiesen, dass in der Konzentrationszone „Zwischen ... und ...“ die Errichtung mindestens einer noch nicht genehmigten Windenergieanlage möglich sei, weil diesbezüglich die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 Satz 2 LWaldG objektiv vorlägen. Folglich sei, da in Bezug auf die Konzentrationszone „Zwischen ... und ...“ seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Landeswaldgesetzes eine harte Tabuzone vorliege, die von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erfasst werde, der maßgebliche Zeitpunkt derjenige der Entscheidung über den Genehmigungsantrag. Da er die Genehmigung, welche Voraussetzung für den Eintritt der Rechtswirksamkeit des sachlichen Teilflächennutzungsplans sei, versagt habe, könne sich aus § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB gegenwärtig die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit der Errichtung einer Windenergieanlage, die im Gebiet der Klägerin errichtet werden solle, nicht ergeben. Aus § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB könne sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung einer Windenergieanlage innerhalb der zwei dargestellten Konzentrationszonen erst mit der Bekanntmachung des sachlichen Teilflächennutzungsplans ergeben. Der Bezugspunkt der Vollzugsfähigkeit (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) des sachlichen Teilflächennutzungsplans sei die Zulässigkeit der Errichtung von Windenergieanlagen, die aufgrund der Darstellungen des Plans ab dem Zeitpunkt seines Wirksamwerdens errichtet werden dürften. Im vorliegenden Fall befinde sich in der Konzentrationszone „Zwischen ... und ...“ des nicht genehmigten Plans auf einer Fläche von ca. 387.000 m² Historisch alter Wald im Staatswald im Sinne des LWaldG. Im Falle der Erteilung der Genehmigung nach § 6 BauGB und der Bekanntmachung des sachlichen Teilflächennutzungsplans sei die Errichtung von Windenergieanlagen in der gesamten Konzentrationszone „Zwischen ... und ...“ auf Flächen des Historisch alten Walds im Staatswald, d.h. sowohl an anderer Stelle als an den Standorten der bereits genehmigten Windenergieanlagen als auch z.B. im Falle der Zerstörung der genehmigten Anlagen an diesen Standorten, bauplanungsrechtlich gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zulässig, und zwar obwohl der Nachweis eines Hineinplanens in eine Befreiungslage gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 Satz 2 LWaldG in Bezug auf die Errichtung wenigstens einer einzigen Windenergieanlage im Rahmen des Bauleitplanverfahrens nicht erbracht worden sei. Dieses Ergebnis stünde in Widerspruch zur Rechtsprechung des BVerwG,41Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15/01 -Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15/01 - nach der fachgesetzliche Bauverbote bereits auf der Ebene der Bauleitplanung und nicht erst in nachgelagerten Genehmigungsverfahren zu beachten seien. Des Weiteren ergebe sich entgegen der Auffassung der Klägerin aus § 52 LWaldG nicht, dass die Klägerin vorliegend in eine objektive Befreiungslage hineingeplant habe. Dessen eindeutiger Wortlaut erfasse in sachlicher Hinsicht Bauleitplanverfahren nicht, sondern nur die in der Vorschrift genannten, der Bauleitplanung nachfolgenden Zulassungsverfahren von Anlagen. Der Klägerin werde zudem kein Sonderopfer auferlegt, da der mit dem Gesetz Nr. 1929 verbundene Eingriff in die kommunale Planungshoheit nicht schwer sei. Alle saarländischen Gemeinden, in denen sich Standorte des Historisch Alten Walds im Staatswald befänden und die Flächennutzungspläne aufstellen oder ändern wollten, seien von den Neuregelungen im LWaldG betroffen. Entgegen der Behauptung der Klägerin erfasse die Konzentrationszone „Nördlich der Ax“ auch mit einer Fläche von ungefähr 800 m² Standorte des Historisch Alten Walds im Staatswald. Zur Ermittlung und Darstellung der Standorte des Historisch Alten Walds im Staatswald habe er die im Geoportal des Saarlandes abrufbaren Flächenkulissen „Sicherung (historisch) Alter Waldstandorte“ und „Gesamtwaldflächen im Saarland“ geoinformationssystemtechnisch überlagert, wobei aus der Flächenkulisse „Gesamtwaldflächen im Saarland“ nur die Flächen des Staatswalds verwendet worden seien; zudem sei in der erstellten Flächenkulisse die Konzentrationszone „Nördlich der Ax“ dargestellt. Daraus habe er einen Ausschnitt der Konzentrationszone „Nördlich der Ax“ in vergrößertem Maßstab dargestellt, aus dem sich ergebe, dass in den gekennzeichneten Bereichen Überschneidungen der Konzentrationszone mit Standorten des Historisch Alten Walds im Staatswald vorlägen;42Anl. B4 zum Schriftsatz vom 15.05.2019 (Bl. 113 d.A.)Anl. B4 zum Schriftsatz vom 15.05.2019 (Bl. 113 d.A.) eine Karte, die den gesamten Staatswald sowie die sich mit dem Staatswald überlagernden Historisch alten Waldstandorte darstelle, sei im Internet abrufbar.43 https://www.saarland.de/75965.htmbzw. Anl. B5 zum Schriftsatz vom 15.05.2019 (Bl. 114 d.A.)https://www.saarland.de/75965.htmbzw. Anl. B5 zum Schriftsatz vom 15.05.2019 (Bl. 114 d.A.) Da der von der Klägerin beschlossene sachliche Teilflächennutzungsplan in Bezug auf die Konzentrationszone „Zwischen ... und ...“ vollzugsunfähig sei und deshalb ein vom BVerwG gefordertes schlüssiges Gesamtkonzept nicht vorliege, komme es auf die Frage, ob die Vollzugsunfähigkeit auch die Konzentrationszone „Nördlich der Ax“ betreffe, jedoch nicht maßgeblich an; auch eine Teilgenehmigung hinsichtlich der Konzentrationszone „Nördlich der Ax“ scheide deshalb aus, und zwar auch dann, wenn sich auf dieser Fläche kein Historisch alter Staatswald befände. Die Klägerin habe den sachlichen Teilflächennutzungsplan zur Darstellung von Windenergieanlagen am 28.09.2017, an dem das Gesetz Nr. 1929 vom 20.09.2017 bereits vom Landtag des Saarlandes beschlossen gewesen sei, nicht beschließen dürfen, sondern zuvor die von § 1 Abs. 3 BauGB geforderte Erforderlichkeitsprüfung in Bezug auf die Neuregelungen im LWaldG vornehmen und ggf. ein neues Planaufstellungsverfahren durchführen müssen. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 5 L 94/17 sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (incl. der Verfahrensakte der Klägerin zum streitgegenständlichen sachlichen Teilflächennutzungsplan) Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.