Beschluss
5 L 898/20
Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2020:0929.5L898.20.00
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Leitsätze
Zur Frage der Geschossigkeit nach § 82 SBauG (juris: BauG SL).(Rn.34)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 3.750,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der Geschossigkeit nach § 82 SBauG (juris: BauG SL).(Rn.34) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 3.750,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die der Beigeladenen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren vom Antragsgegner erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit zehn Wohneinheiten, zehn Einzelgaragen und fünf Stellplätzen. Die Beigeladene ist Eigentümerin des Grundstücks ... ... (L.I.O. 139) in der Gemeinde A-Stadt (Gemarkung ..., Flur ..., Flurstücke ..., ... und ...). Das 1.828 m² große Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „... der ... Straße“ der Gemeinde A-Stadt vom 20.09.1963, der für den maßgeblichen Bereich ein reines Wohngebiet sowie offene Bauweise festsetzt; außerdem ist darin eine zulässige Geschosszahl von II, eine zulässige Grundflächenzahl von 0,4 und eine zulässige Geschossflächenzahl von 0,7 vorgesehen.1Im Einzelnen: „1. Geltungsbereich lt. Plan (schwarz umrandete Fläche 2. Art der baulichen Nutzung 2.1 Baugebiet reines Wohngebiet 2.2 zulässige Anlagen Wohngebäude 2.3 ausnahmsweise zu. Anlagen keine 3. Maß der baulichen Nutzung zweigeschossig – zwingend – 3.1 Grundflächenzahl 0,4 3.2 Geschossflächenzahl 0,7 4. Bauweise offene Bauweise 5. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen lt. Plan 6. Stellung der baulichen Anlagen lt. Plan 7. Mindestgröße der Baugrundstücke 400 qm 8. Flächen für Garagen Einfamilienhäuser im Untergeschoß lt. Plan und innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche 9. Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern die Anpflanzung von Sträuchern und halbhohen Bäumen ist gestattet“.Im Einzelnen: „1. Geltungsbereich lt. Plan (schwarz umrandete Fläche 2. Art der baulichen Nutzung 2.1 Baugebiet reines Wohngebiet 2.2 zulässige Anlagen Wohngebäude 2.3 ausnahmsweise zu. Anlagen keine 3. Maß der baulichen Nutzung zweigeschossig – zwingend – 3.1 Grundflächenzahl 0,4 3.2 Geschossflächenzahl 0,7 4. Bauweise offene Bauweise 5. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen lt. Plan 6. Stellung der baulichen Anlagen lt. Plan 7. Mindestgröße der Baugrundstücke 400 qm 8. Flächen für Garagen Einfamilienhäuser im Untergeschoß lt. Plan und innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche 9. Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern die Anpflanzung von Sträuchern und halbhohen Bäumen ist gestattet“. In den „Erläuterungen“ des Plans heißt es zur Dachneigung: „Flachdach beiderseits der Strasse A Satteldach 30° Dachneigung südl der ... Strasse“. Mit Satzung der Gemeinde A-Stadt für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Südlich der ...“ vom 17.04.19842veröffentlicht im ABl. vom 10.05.1984 (S. 540), in Kraft getreten am 11.05.1984veröffentlicht im ABl. vom 10.05.1984 (S. 540), in Kraft getreten am 11.05.1984 wurden u.a. folgende Örtliche Bauvorschriften erlassen: „§ 2 Gestaltung der Gebäude (1) Die Dachneigung der Hauptgebäude kann im Bereich der ... zwischen 0 und 25 ° und im Bereich der ... zwischen 0 und 30 ° gewählt werden. (2) Bei den Garagen sind im gesamten Bereich nur Flachdächer zulässig.“ Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks A-Straße (Flurstück ...), das ebenso wie die Grundstücke ... 25 und 27 südlich an das Vorhabengrundstück der Beigeladenen angrenzt und dessen Bebauung zu diesem einen Grenzabstand von (herausgemessen) ca. 7 m aufweist. Die Beigeladene beantragte mit Eingang beim Antragsgegner vom 09.03.2020 eine Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 64 LBO) für den Neubau eines Zehnfamilienwohnhauses mit zehn Garagen, fünf Stellplätzen und Stützmaßnahmen. Nach den eingereichten und mit Grünstempel des Antragsgegners versehenen Bauzeichnungen und Antragsunterlagen sind in den Plänen im Erdgeschoss und im Obergeschoss je vier sowie im Dachgeschoss zwei Wohnungen dargestellt.3Bauzeichnungen Bl. 42 ff. der BauakteBauzeichnungen Bl. 42 ff. der Bauakte Außerdem werden auf dem Grundstück zehn Garagen und fünf Stellplätze, davon ein Behindertenstellplatz, ausgewiesen; die Garagen sollen im Bereich vor der rückwärtigen Grenze des Grundstücks ... 27 errichtet werden. Die jeweiligen Abstandsflächen sind auf dem Vorhabengrundstück dargestellt; der Abstand der rückwärtigen Gebäudeaußenwand zum Grundstück der Antragstellerin wird mit 12,35 m angegeben, der Grenzabstand der rückwärtigen Terrasse der nächstgelegenen Erdgeschosswohnung („Wohnung 3“) beträgt (herausgemessen) ca. 9,20 m. Eingezeichnet sind mehrere Änderungen des Geländeverlaufs.4Bauzeichnung Bl. 45 der BauakteBauzeichnung Bl. 45 der Bauakte Die bebaute Grundfläche soll 582,2 m², die Grundflächenzahl 0,32 und die Geschossflächenzahl 0,64 betragen.5Nachweis der baulichen Nutzung (Bl. 6 der Bauakte)Nachweis der baulichen Nutzung (Bl. 6 der Bauakte) Angegeben wird die Gebäudeklasse 3.6Beschreibung der baulichen Anlage (Bl. 21 der Bauakte)Beschreibung der baulichen Anlage (Bl. 21 der Bauakte) Die Firsthöhe des Satteldachs ist mit 10,77 m und die Dachneigung mit 30° bemaßt.7Bauzeichnung Bl. 45 der BauakteBauzeichnung Bl. 45 der Bauakte Der Kniestock soll 64 cm betragen,8Bauzeichnung Bl. 45 der Bauakte („gemessen Rohdecke bis Schnittpunkt Aw/Dachhaut“)Bauzeichnung Bl. 45 der Bauakte („gemessen Rohdecke bis Schnittpunkt Aw/Dachhaut“) Dachaufbauten sind nicht vorgesehen.9Nachweis der Vollgeschossigkeit (Bl. 24 der Bauakte)Nachweis der Vollgeschossigkeit (Bl. 24 der Bauakte) Durch Grüneintrag wurde die Anlage eines Spielplatzes im Bereich zwischen dem Garagenkomplex und der rückwärtigen Grenze des Grundstücks ... 27 festgesetzt.10Bauzeichnung Bl. 42 der BauakteBauzeichnung Bl. 42 der Bauakte Ausweislich des nachgereichten Lageplans sollen die im Bebauungsplan vorgesehenen Baugrenzen und Baulinien eingehalten werden.11Bauzeichnung Bl. 43 der BauakteBauzeichnung Bl. 43 der Bauakte Die zu dem Bauvorhaben um Prüfung und Stellungnahme gebetene Gemeinde A-Stadt bat zunächst mit Schreiben vom 24.03.2020 um Vorlage eines Lageplans mit den eingezeichneten Baulinien, Baugrenzen und baulichen Auflagen. Nach entsprechender Nachreichung durch die Beigeladene nahm die Gemeinde A-Stadt wie folgt Stellung: „ ... Gem. Beschluss des UBLV-Ausschusses vom 27.04.2020 bittet die Gemeinde die UBA das Bauvorhaben hinsichtlich der Festsetzungen des Bebauungsplans, insbesondere der Geschossigkeit und der Stellplätze zu überprüfen. Es bestehen Bedenken gegen die angegebene Gebäudeklasse 3, da aus den Plänen nicht ersichtlich ist, ob die Maximalhöhe von 7 m nach § 2 Abs. 3 LBO eingehalten ist. Es ist unklar, ob § 82 Baugesetz (BauG) von 1955 eingehalten wurde, da Vollgeschosse höchstens 0,5 m unter der Erdoberfläche liegen dürfen. Es wird die Auffassung vertreten, dass das ausgebaute Dachgeschoss aus dem Umkehrschluss zum damaligen BauG ein Vollgeschoss darstellt und somit die zulässige Höchstgeschossigkeit überschritten wird ...“. Der Antragsgegner erteilte der Beigeladenen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 64 LBO) mit Bauschein vom 29.05.2020 die Genehmigung für das beantragte Neubauvorhaben. Eine Angrenzerbenachrichtigung übersandte der Antragsgegner zunächst an den Eigentümer des Grundstücks ... 25. Auf entsprechende Bitte der Beigeladenen übersandte der Antragsgegner mit Schreiben vom 18.06.2020 eine Angrenzerbenachrichtigung u.a. an die Antragstellerin, die dieser am 27.06.2020 zugestellt wurde. Die Antragstellerin sowie der Eigentümer des Grundstücks ... 25 legten daraufhin am 03.07.2020 jeweils Widerspruch gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ein. Mit Schriftsatz vom 24.07.2020 beantragte die Antragstellerin beim Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung der angegriffenen Baugenehmigung (§ 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO), was dieser mit Schreiben vom 28.07.2020 ablehnte. Die Antragstellerin führte mit E-Mail an den Antragsgegner vom 20.08.2020 aus, dass das Vorhaben nach dem maßgeblichen Baugesetz von 1955 ihres Erachtens dreigeschossig sei und bat den Antragsgegner insoweit um Stellungnahme. Der Antragsgegner legte die Widersprüche mit Schreiben vom 25.08.2020 dem Rechtsausschuss vor. Am 02.09.2020 hat die Antragstellerin einstweiligen Rechtsschutz gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 29.05.2020 beantragt. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben verstoße gegen die Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans. Denn es handele sich nicht um ein zweigeschossiges, sondern um ein dreigeschossiges Vorhaben. Nach dem Bebauungsplan sei jedoch nur eine Bebauung mit zwei Vollgeschossen möglich. Der Bebauungsplan basiere auf dem Baugesetz 1955. Ein Dachgeschoss gelte danach als Vollgeschoss, wenn die begrenzenden Dachflächen mit der Horizontalen einen Winkel von mehr als 70° bildeten oder die Kniestöcke um mehr als 0,65 m von der Oberkante Dachgeschoss Fußboden bis zur Traufe gemessen betrügen. Als Wohngeschoss gelte jedes Geschoss, in dem sich auch nur eine selbstständige Person befinde oder das überwiegend zu Wohnzwecken diene; das sei hier der Fall. Ihre Drittbetroffenheit folge daraus, dass sie im Gebiet wohne und deshalb der Gebietserhaltungsanspruch zu ihren Gunsten Drittschutz vermittele. Ergänzend trägt sie vor, aus den Festsetzungen des Bebauungsplans ergebe sich, dass die Begrenzung der Höhenstaffelung und die zwingende Vorgabe, dass zwei Geschosse mit Flachdach die Obergrenze darstellten, auch und gerade die Privatsphäre und die Gefahr der Verschattung ihres Grundstücks im Blick hätten. Ursprünglich habe die Beigeladene ein Achtfamilienhaus geplant, welches der Gemeinderat abgelehnt habe, weil es sich nicht in das Wohngebiet einfüge. Die Beigeladene habe vier Parzellen von einer Erbengemeinschaft erworben und das Vorkaufsrecht für die restlichen Parzellen der Straße ebenso. Die überplante Grundstücksfläche betreffe also den kompletten Straßenzug vor ihrem Anwesen. Dies habe Herr ... seitens der Beigeladenen im Rahmen einer Sitzung im Rathaus A-Stadt am 12.06.2019 so ausgeführt. Es handele sich also nicht um ein Zehnfamilienhaus, sondern um insgesamt fünf Zehnfamilienhäuser, die zu groß und zu hoch entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplans geplant seien und um ein weiteres Doppelhaus, dass nur augenscheinlich den Vorgaben des gültigen Bebauungsplans entspreche, weil das Doppelhaus ein ausgebautes Dachgeschoss besitze. Das Doppelhaus sei mit ausgebautem Dachgeschoss geplant worden, so dass die Befürchtung bestehe, dass dann auch ein Aufstocken der restlichen Zehnfamilienhäuser genehmigt werden könnte, wenn die das Doppelhaus betreffende Baugenehmigung rechtskräftig werde. Somit sei eine zu ihren Lasten rücksichtslose Bebauung durchaus gegeben. Ebenso seien die Festsetzungen, deren Verletzung sie rüge, drittschützend. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 29.05.2020 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er macht im Wesentlichen geltend, eine Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten der Antragstellerin sei nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erkennen, vielmehr erweise sich die angefochtene Baugenehmigung insoweit als rechtmäßig. Bauplanungsrechtlich beurteile sich die Zulässigkeit eines Vorhabens und damit auch die Abwehrmöglichkeit des Nachbarn nicht nach den für das Nachbargrundstück, sondern nach den für das Vorhaben-grundstück geltenden Rechtsnormen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteile sich hier nach § 30 BauGB. Das Grundstück liege im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Südlich der ...“. Das Bauvorhaben entspreche den Vorgaben und Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens sei von der Verbindlichkeit dieser Planung auszugehen, denn Anhaltspunkte für die Ungültigkeit des Bebauungsplans seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien Festsetzungen eines Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung nicht per se drittschützend.12vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.06.1995 - 4 B 52/95 -, BRS 57 Nr. 209vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.06.1995 - 4 B 52/95 -, BRS 57 Nr. 209 Ob Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung auch darauf gerichtet seien, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, hänge vom Willen der Gemeinde als Plangeber ab.13vgl. BVerwG, Urteil vom 09.08.2018 - 4 C 7/17 -, BVerwGE 162, 363, Rn. 14vgl. BVerwG, Urteil vom 09.08.2018 - 4 C 7/17 -, BVerwGE 162, 363, Rn. 14 Stünden solche Festsetzungen nach der Konzeption des Plangebers in einem wechselseitigen, die Planbetroffenen zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbindenden Austauschverhältnis, komme ihnen nach ihrem objektiven Gehalt Schutzfunktion zugunsten der an dem Austauschverhältnis beteiligten Grundstückseigentümer zu. Daraus folge unmittelbar, dass der einzelne Eigentümer die Maßfestsetzungen aus einer eigenen Rechtsposition heraus auch klageweise verteidigen könne.14vgl. BVerwG, Urteil vom 09. 08.2018 - 4 C 7/17-, BVerwGE 162, 363, Rn. 15vgl. BVerwG, Urteil vom 09. 08.2018 - 4 C 7/17-, BVerwGE 162, 363, Rn. 15 Letzteres sei hier nicht der Fall. Aus dem Bebauungsplan selbst und aus dessen Begründung lasse sich kein objektivierbarer Wille der Gemeinde als Planungsgeberin feststellen, dass die Zahl der Vollgeschosse nachbarschützende Wirkung haben solle. Der Hinweis, dass sich die zulässige Zahl der Vollgeschosse an der Höhenentwicklung der umliegenden Bebauung orientiere, sei für sich nicht geeignet, daraus ein entsprechendes Austauschverhältnis bzw. eine Schicksalsgemeinschaft der jeweiligen Hauseigentümer anzunehmen, was die Zahl der Vollgeschosse angehe. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung ließen in aller Regel den Gebietscharakter unberührt und hätten regelmäßig nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke, weshalb grundsätzlich zum Schutz des Nachbarn das drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichend sei.15vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.06.1995 - 4 B 52.95 -, a.a.O.vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.06.1995 - 4 B 52.95 -, a.a.O. Dies gelte gleichermaßen für die Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche und zur Bauweise.16vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 25.06.2019 - 2 Bs 100/19-, juris, Rn. 30vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 25.06.2019 - 2 Bs 100/19-, juris, Rn. 30 So sei es auch hier. Die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse sei nicht nachbarschützend. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme, das im qualifiziert beplanten Bereich (§ 30 Abs. 1 BauGB) grundsätzlich in § 15 BauNVO angesiedelt sei,17vgl. BVerwG, Urteil vom 05.08.1993 - 4 C 96.79-, BRS 40 Nr. 4vgl. BVerwG, Urteil vom 05.08.1993 - 4 C 96.79-, BRS 40 Nr. 4 liege hier offensichtlich nicht vor. Für den Anwendungsbereich des § 15 BauNVO sei davon auszugehen, dass - auch wenn die in einem Bebauungsplan vorgenommene Konfliktbewältigung nicht in jedem Fall als abschließend angesehen werden könne - in aller Regel dann dem Rücksichtnahmegebot keine besondere Bedeutung mehr zukomme, wenn das zu beurteilende Vorhaben die planerischen Festsetzungen einhalte. Wer sich auf den Bebauungsplan berufen könne, habe bei der Interessenabwägung grundsätzlich einen gewissen Vorrang.18vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 01.09.1989 - 2 R 25/89 -, und Beschluss vom 03.02.1992 - 2 W 35/91 -vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 01.09.1989 - 2 R 25/89 -, und Beschluss vom 03.02.1992 - 2 W 35/91 - Schließlich sei vorliegend auch kein Verstoß gegen die Abstandsflächenbestimmungen zu verzeichnen. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, den Antrag zurückzuweisen. Sie trägt u.a. vor, die ihr erteilte Baugenehmigung sei hinsichtlich nachbarrechtlicher Vorschriften rechtmäßig und verletze die Antragstellerin daher auch nicht in deren Rechten. Einen Anspruch auf Rechtsschutz gegen eine baurechtliche Genehmigung habe die Antragstellerin als Nachbarin nämlich nicht schon dann, wenn die Genehmigung objektiv rechtswidrig sei, sondern nur, wenn sie durch den Verwaltungsakt zugleich in ihren Rechten verletzt sei. Das sei aber nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz der Nachbarn diene, also drittschützende Wirkung habe. Vorliegend sei die Baugenehmigung insgesamt rechtmäßig ergangen und verletze die Antragstellerin somit auch in keinem ihrer subjektiven Rechte. Das Vorhaben entspreche vielmehr den Vorgaben und Festsetzungen des Bebauungsplans „Südlich der ...“ vom 20.09.1963, in dessen Geltungsbereich das Grundstück liege. Dieser Bebauungsplan sei auch verbindlich und vollumfänglich gültig, denn Anhaltspunkte für eine Ungültigkeit seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin werde gegen die Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans über das Maß der baulichen Nutzung nicht verstoßen. Die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung (§ 30 BauGB i.V.m. §§ 16 ff. BauNVO) könnten der Antragstellerin schon keinen Drittschutz vermitteln, da sie vorrangig allein städtebaulichen Interessen dienten und daher grundsätzlich nicht drittschützend wirkten. Dies sei hier auch nicht anders. Die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung entfalteten grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung, da sie regelmäßig ausschließlich städtebauliche und keinerlei individuelle Bedeutung besäßen, zumal sie aufgrund ihres abstrakten Charakters und ihrer regelmäßig nur unvollkommenen Festlegung der Grundstücksnutzung und der räumlichen Lage der Nutzung nur eine geringe Aussagekraft über das nachbarschaftliche Austauschverhältnis enthielten und deshalb keinen speziellen, fallbezogenen Schutz bestimmter Eigentümer begründen könnten. Insbesondere sei keine Ausnahme hiervon einschlägig, weil nicht ersichtlich sei, dass der Plangeber mit der Bestimmung des Maßes der Nutzung ausnahmsweise auch die Nachbarn unabhängig von ihrer individuellen Betroffenheit habe schützen wollen. Eine derartige Ausnahme von dem vorangehend wiedergegebenen Grundsatz sei vielmehr nur zu bejahen, wenn der Wille der Gemeinde dahingehend auszulegen sei, was hier jedoch unstreitig nicht der Fall sei. Maßgeblich sei allein der mit der jeweiligen Festsetzung verfolgte Zweck, ob damit nur städtebauliche Ziele gefördert oder ob auch die Einwirkungen der Gebäude auf die jeweiligen Nachbarn berücksichtigt werden sollten. Die Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung in dem hier streitgegenständlichen Bebauungsplan, wonach zwingend zweigeschossig zu bauen sei, diene allein dem städtebaulichen Interesse der Gemeinde und habe keinerlei individuelle Bedeutung für den Einzelnen. Hinzu komme, dass die Baugenehmigung auch in der Sache nicht gegen die betreffenden Festsetzungen des Bebauungsplans „Südlich der ...“ vom 20.09.1963 verstoße, weil Gegenstand der Genehmigung hier nicht mehr als zwei Vollgeschosse seien. Mit dem Bauvorhaben werde auch nicht gegen nachbarschützende Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung verstoßen. Die Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung seien zwar generell drittschützend, da die Gebietsfestsetzungen der BauNVO den Betroffenen im Plangebiet einen Anspruch auf Einhaltung des Gebietscharakters (Gebietserhaltungsanspruch) gäben. Jedoch sei zwingende Voraussetzung für den Nachbarschutz aus diesem allgemeinen Gebietserhaltungsanspruch, dass die Baugenehmigung unter Verstoß gegen diese Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung erteilt worden sei. Hier liege ein derartiger Verstoß jedoch nicht vor. Das Vorhaben, welches im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liege, sei nach § 30 Abs. 1 BauGB zulässig, wenn es dessen Festsetzungen nicht widerspreche und die Erschließung gesichert sei. Dies sei hier zu bejahen. Ihr Bauvorhaben sei zulässig und entspreche vollumfänglich den Vorgaben und Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung des Bebauungsplans. Hier liege nach den Festsetzungen des Bebauungsplans ein reines Wohngebiet nach § 3 BauNVO vor. Das Bauvorhaben sei als Wohngebäude nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässig und erfülle unstreitig die Voraussetzung der Gebietsverträglichkeit für die festgesetzte Gebietsart. Die durch die Festsetzung eines reinen Wohngebietes geschützten Interessen der Nachbarn zielten auf die Erhaltung der Wohnruhe sowie auf den Schutz all dessen ab, was den besonderen Wert des Gebiets, den „Wohnwert“ oder das „Wohnklima“, für die dort wohnende Bevölkerung ausmache. Das streitgegenständliche Vorhaben beeinträchtige diese geschützte Wohnqualität des reinen Wohngebietes jedoch nicht. Der Nachbar könne nicht jede Beeinträchtigung seiner Wohnbedürfnisse verhindern. Festsetzungen seien generell nur als nachbarschützend zu qualifizieren, wenn die entsprechende Festsetzung des Bebauungsplans nach den allgemeinen Kriterien dahingehend auszulegen sei, dass sie nachbarschützende Wirkung entfalte. Es könne nicht generell von einem nachbarschützenden Charakter der Festsetzungen eines Bebauungsplans ausgegangen werden. Hier könne man bezüglich der Geschossanzahl von keiner nachbarschützender Wirkung ausgehen. Vorliegend scheide auch eine Verletzung der Antragstellerin in ihren Rechten etwa wegen eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot aus. Ein Verstoß gegen das Gebot auf Rücksichtnahme komme etwa bei einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans in Betracht. Ein solcher Fall liege hier jedoch nicht vor. Erfolge eine Befreiung, die nicht nachbarschützende Festsetzungen eines Bebauungsplans betreffe, so könne sich ein nachbarschaftlicher Abwehranspruch (allenfalls) über das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung des § 31 Abs. 2 BauGB ergeben.19vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 09.02.2005 - 1 W 1/05 -, m.w.N.vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 09.02.2005 - 1 W 1/05 -, m.w.N. Es könne dabei offen bleiben, ob Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung drittschützend wirkten, da bereits kein Verstoß vorliege. Bei einer gegenseitigen Interessenabwägung unter Zumutbarkeits- und Billigkeitsgesichtpunkten ergebe sich keine Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens gegenüber der Antragstellerin und damit auch keine subjektive Rechtsverletzung. Ein solcher Verstoß könne auch nicht angenommen werden, weil das Bauvorhaben der Eigenart des Baugebiets widerspreche oder es in der Umgebung unzumutbar sei, weil von ihm keinerlei unzumutbaren Belästigungen oder Störungen ausgingen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Ergänzend trägt sie u.a. vor, die Ausführungen der Antragstellerin seien unzutreffend. Ferner lege diese die Festsetzungen des Bebauungsplans falsch aus. Unzutreffend sei, dass sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans eine Obergrenze von zwei Geschossen mit Flachdach ergebe. Durch Ergänzung des Bebauungsplans20siehe Amtsblatt des Saarlandes vom 10.05.1984siehe Amtsblatt des Saarlandes vom 10.05.1984 sei eine Dachneigung des Hauptgebäudes zwischen 0 und 30° ausdrücklich zugelassen. Außerdem sei die Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung in dem Bebauungsplan, wonach zwingend zweigeschossig zu bauen sei, auch vor dem Hintergrund der schematischen Darstellungen in demselben so zu verstehen, dass zwingend zwei Vollgeschosse zu realisieren seien. Ihr Bauantrag halte sich sowohl in dieser Hinsicht als auch hinsichtlich der Ausführung eines Satteldaches mit einer Neigung von 30° an die Festsetzungen des Bebauungsplans. Es bestehe auch überhaupt keine Gefahr einer Verschattung des Grundstücks der Antragstellerin. Das streitgegenständliche Grundstück liege nördlich desjenigen der Antragstellerin sowie deutlich tiefer als dieses. Unzutreffend sei auch, dass der Gemeinderat den ursprünglichen Antrag abgelehnt habe, weil sich ein Achtfamilienhaus nicht in das Wohngebiet einfüge. Es habe nie irgendwelche Bedenken gegeben. Vielmehr habe der Gemeinderat erst abgelehnt, als die Nachbarn Einsprüche erhoben hätten. Dass gegen die Zulässigkeit insgesamt keine Bedenken bestünden, erkenne man auch an der Tatsache, dass eine Genehmigung erteilt worden sei. Im Gegensatz zum Vortrag der Antragstellerin habe sie weder das behauptete Vorkaufsrecht erworben, noch kenne sie die Eigentümer der übrigen Parzellen. Wie bereits in der Sitzung vom 12.06.2019 ausgeführt, stünden die übrigen Parzellen nicht in ihrem Eigentum. Es sei daher weder geplant noch objektiv möglich, den kompletten Straßenzug vor dem Anwesen der Antragstellerin zu bebauen. Im Übrigen spiele dies keine Rolle, weil im vorliegenden Verfahren nur dessen Gegenstand zu beurteilen sei. Die Anzahl der Wohneinheiten werde durch die Antragstellerin ebenfalls unzutreffend dargelegt: Anstatt der anfangs geplanten und beantragten 16 Wohneinheiten (2 x 8 WE) sei der Antrag auf insgesamt 12 Wohneinheiten21zutreffend wohl: 10 Wohneinheiten (siehe Bauzeichnungen Bl. 43 f. der Bauakte)zutreffend wohl: 10 Wohneinheiten (siehe Bauzeichnungen Bl. 43 f. der Bauakte) reduziert worden. Auch könne ihr die Antragstellerin weder eine mangelnde Rücksichtnahme auf die Interessen der Nachbarn noch eine rücksichtslose Bebauung vorwerfen; sie habe zum einen darauf verzichtet, Balkone in den Dachgeschossen zu errichten, sowie zum anderen die Planung eines Grundstücks dahingehend verändert, dass nur noch Flachdachgaragen vorgesehen seien. Dies alles sei geschehen, um die Bebauung in Bezug auf die Nachbarschaft „verträglicher“ zu gestalten. II. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft, da ihrem Widerspruch gegen den der Beigeladenen vom Antragsgegner erteilten Bauschein vom 29.05.2020 gemäß § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Die im Rahmen dieses Verfahrens vorzunehmende summarische Überprüfung nach Maßgabe der §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO setzt für die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs voraus, dass bereits mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilrechtsschutzverfahrens gewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Baugenehmigung festgestellt werden können. Dieser Maßstab ergibt sich aus der in § 212a BauGB enthaltenen Entscheidung des Gesetzgebers, die aufschiebende Wirkung des Nachbarwiderspruchs gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens grundsätzlich auszuschließen.22vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 05.07.2007 - 2 B 144/07 -, jurisvgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 05.07.2007 - 2 B 144/07 -, juris Des Weiteren folgt aus der Vorläufigkeit des Eilrechtsschutzverfahrens, dass das Gericht auf eine summarische Überprüfung beschränkt ist. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung kommt mithin nur in Betracht, wenn die notwendig „überschlägige“ Kontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der Genehmigung gerade mit Blick auf die Position des konkreten Nachbarn ergibt.23vgl. nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 04.01.2019 - 2 B 344/19 -, juris, Rz. 12, m.w.N.vgl. nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 04.01.2019 - 2 B 344/19 -, juris, Rz. 12, m.w.N. Im Falle der Nachbaranfechtung einer Baugenehmigung ist diese allein daraufhin zu untersuchen, ob sie mit wehrfähigen Rechten gerade des Antragstellers dieses Verfahrens zu vereinbaren ist. Hierbei sind allein diejenigen Vorschriften des öffentlichen Rechts in den Blick zu nehmen, die durch das genehmigte Vorhaben berührt werden und gerade den Schutz des konkret um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn bezwecken sollen. Welchen Vorschriften des Baurechts nachbarschützende Funktion zukommt, ist jeweils nach Inhalt, Zweck und Wirkung der einzelnen Vorschrift darauf zu untersuchen, ob die spezielle Norm zumindest auch den Schutz des Nachbarn intendiert.24vgl. nur Beschluss der Kammer vom 06.01.2016 - 5 L 1961/15 -, jurisvgl. nur Beschluss der Kammer vom 06.01.2016 - 5 L 1961/15 -, juris Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das streitige Vorhaben mit den sonstigen Rechtsvorschriften in Einklang steht, ist für das Verfahren ohne Bedeutung. Eine Verletzung von Nachbarrechten kann sich von vornherein nur aus einer Nichtbeachtung nachbarschützender Anforderungen des materiellen Rechts, nicht hingegen aus verfahrensrechtlichen Vorgaben ergeben. Deshalb ist es etwa nicht von Bedeutung, ob ein Vorhaben verfahrensrechtlich nach den §§ 60 bis 65 LBO zutreffend eingeordnet wurde oder aber die Nachbarschaft im Verständnis von § 71 LBO ausreichend beteiligt wurde.25vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.05.2010 - 2 B 95/10 -, jurisvgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.05.2010 - 2 B 95/10 -, juris Für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung ist zudem allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich. Eine hiervon abweichende Ausführung kann die Aufhebung der Baugenehmigung nicht rechtfertigen, weil der Regelungsinhalt einer Baugenehmigung immer von einer technisch einwandfreien Ausführung des Vorhabens ausgeht.26vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 21.07.2009 - 5 L 419/09 -, jurisvgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 21.07.2009 - 5 L 419/09 -, juris Eine abweichende Bauausführung oder Benutzung des Vorhabens kann allenfalls Anlass für ein bauaufsichtsbehördliches Einschreiten nach § 82 LBO sein bzw. aus Sicht des Nachbarn im Falle der Verletzung nachbarschützender Vorschriften einen Anspruch auf ein entsprechendes Tätigwerden der Bauaufsichtsbehörde begründen.27vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.09.2010 - 2 A 196/10 -, jurisvgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.09.2010 - 2 A 196/10 -, juris Auf dieser Grundlage ist eine Verletzung öffentlich-rechtlich geschützter Nachbarrechte der Antragstellerin durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung bei summarischer Prüfung nicht mit der erforderlichen „überwiegenden Wahrscheinlichkeit“ zu erkennen. Die angefochtene Baugenehmigung ist der Beigeladenen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilt worden (§ 64 Abs. 2 Satz 1 LBO). Ob das vereinfachte Verfahren – etwa im Hinblick auf die Frage der Einhaltung der Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans über die Zahl der zulässigen Vollgeschosse – hier zulässig war, ist nach den obigen Darlegungen nachbarschutzrechtlich vorliegend unerheblich.28vgl. nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 04.01.2019 - 2 B 344/18 -, juris, Rz. 12vgl. nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 04.01.2019 - 2 B 344/18 -, juris, Rz. 12 Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ist zudem die Prüfung auf die sich aus dem Katalog des § 64 Abs. 2 Satz 1 LBO ergebenden Anforderungen beschränkt. Insbesondere ist nach § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO von der Baugenehmigungsbehörde die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Baugesetzbuches und den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb des Bauordnungsrechts, ausgenommen die Anforderungen nach der Arbeitsstättenverordnung und der Energieeinsparverordnung, zu prüfen; prüfungsbedürftig sind außerdem gemäß Nr. 2 der Regelung die Vorschriften über die Abstandsflächen (§§ 7, 8 LBO) und das barrierefreie Bauen (§ 50 LBO) sowie die Örtlichen Bauvorschriften (§ 85 LBO). Soweit die Antragstellerin einen Verstoß gegen die Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans („Südlich der ...“ der Gemeinde A-Stadt vom 20.09.1963) rügt, erscheint es zwar offen, ob das genehmigte Bauvorhaben den Festsetzungen dieses vom Gemeinderat beschlossenen Bebauungsplans über die Zahl der zulässigen Vollgeschosse objektiv entspricht. Der Bebauungsplan legt vorliegend nämlich eine „zwingende“ Zweigeschossigkeit fest, während das Vorhaben der Beigeladenen zwei Vollgeschosse sowie ein – zwei Wohnungen aufnehmendes – Dachgeschoss vorsieht. Die Antragstellerin beruft sich insoweit auf § 82 des Saarländischen Baugesetzes (SBauG) vom 19.07.1955,29ABl. 1955, 1159ABl. 1955, 1159 das auf den am 20.09.1963 in Kraft getretenen Bebauungsplan hier in seiner Fassung vom 18.06.195830ABl. 1958, 788ABl. 1958, 788 anwendbar ist und erst durch die Landesbauordnung 196531ABl. 1965, 529; vgl. dazu auch Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl. 2005, Rz. 6 (S. 21)ABl. 1965, 529; vgl. dazu auch Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl. 2005, Rz. 6 (S. 21) abgelöst wurde.32Die Vorschrift lautet: „§ 82 Begriff der Geschosse (1) Vollgeschosse liegen oberhalb der Erdoberfläche – höchstens 0,50 m unter ihr – und sind von senkrechten Wänden umschlossen. Ein zurückgesetztes Geschoß mit lotrechten Umfassungswänden gilt als Vollgeschoß. (2) … (3) Als Dachgeschoß ist ein Geschoß anzusehen, in das die Konstruktionsteile des Dachverbandes und der geneigten Dachfläche hineinreichen. Ein Dachgeschoß gilt als Vollgeschoß, wenn die begrenzenden Dachflächen mit der Horizontalen einen Winkel von mehr als 70 Grad bilden (Mansardendach) oder die Kniestockhöhe mehr als 0,65 m, von Oberkante Dachgeschoßfußboden bis zur Traufe gemessen, beträgt; auf § 98 Absatz 5 wird verwiesen. Als ausgebautes Dachgeschoß ist ein Dachgeschoß anzusehen, soweit sich in ihm Räume zum dauernden Aufenthalt von Menschen befinden. (4) Als Wohngeschoß gilt jedes Geschoß, in dem sich auch nur eine selbständige Wohnung befindet oder das überwiegend Wohnzwecken dient.“Die Vorschrift lautet: „§ 82 Begriff der Geschosse (1) Vollgeschosse liegen oberhalb der Erdoberfläche – höchstens 0,50 m unter ihr – und sind von senkrechten Wänden umschlossen. Ein zurückgesetztes Geschoß mit lotrechten Umfassungswänden gilt als Vollgeschoß. (2) … (3) Als Dachgeschoß ist ein Geschoß anzusehen, in das die Konstruktionsteile des Dachverbandes und der geneigten Dachfläche hineinreichen. Ein Dachgeschoß gilt als Vollgeschoß, wenn die begrenzenden Dachflächen mit der Horizontalen einen Winkel von mehr als 70 Grad bilden (Mansardendach) oder die Kniestockhöhe mehr als 0,65 m, von Oberkante Dachgeschoßfußboden bis zur Traufe gemessen, beträgt; auf § 98 Absatz 5 wird verwiesen. Als ausgebautes Dachgeschoß ist ein Dachgeschoß anzusehen, soweit sich in ihm Räume zum dauernden Aufenthalt von Menschen befinden. (4) Als Wohngeschoß gilt jedes Geschoß, in dem sich auch nur eine selbständige Wohnung befindet oder das überwiegend Wohnzwecken dient.“ Es kann freilich im Rahmen des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens dahinstehen, ob das Dachgeschoss, das nach den Bauzeichnungen der Beigeladenen mit einer Dachneigung von 30° – nach § 82 Abs. 3 Satz 2 SBauG wäre ein Vollgeschoß insoweit nur bei mehr als 70° anzunehmen – und einer Kniestockhöhe von 64 cm – und damit gerade noch unter der zulässigen Obergrenze von 65 cm bleibend – bemaßt ist, gemäß § 82 Abs. 3 Satz 2 SBauG bereits als Vollgeschoss gilt. Ebenso kann offen bleiben, ob das Dachgeschoss, für das vorliegend zwei Wohnungen vorgesehen sind und das damit gemäß § 82 Abs. 3 Satz 3 SBauG als „ausgebautes Dachgeschoß“ sowie gemäß § 82 Abs. 4 SBauG als „Wohngeschoß“ anzusehen sein dürfte, deswegen zugleich ein „Vollgeschoß“ im Sinne des § 82 Abs. 1 SBauG darstellt. Die Antragstellerin kann nämlich aus einer etwaigen objektiven Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung jedenfalls keine Verletzung in sie auch subjektiv schützenden Rechten herleiten.33vgl. auch Beschluss der Kammer vom 02.10.2019 - 5 L 1154/19 -vgl. auch Beschluss der Kammer vom 02.10.2019 - 5 L 1154/19 - Bei den Festsetzungen zur Geschossigkeit handelt es sich um Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung. Diese vermitteln aber nur ausnahmsweise Drittschutz gegenüber Nachbarn, und zwar dann, wenn sie nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen.34vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.10.1995 - 4 B 215.95 -, juris, Rn. 3; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 29.08.2006 - 15 CS 06.1943 -, juris, Rn. 12, vom 29.08.2014 - 15 CS 14.615 -, juris, Rn. 24 ff., und vom 12.07.2016 - 15 ZB 14.1108 -, juris, Rn. 11vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.10.1995 - 4 B 215.95 -, juris, Rn. 3; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 29.08.2006 - 15 CS 06.1943 -, juris, Rn. 12, vom 29.08.2014 - 15 CS 14.615 -, juris, Rn. 24 ff., und vom 12.07.2016 - 15 ZB 14.1108 -, juris, Rn. 11 Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln.35vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.10.1995 - 4 B 215.95 -, juris, Rn. 3; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 04.01.2019 – 2 B 344/19 -, juris, Rz. 15, m.w.N.vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.10.1995 - 4 B 215.95 -, juris, Rn. 3; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 04.01.2019 – 2 B 344/19 -, juris, Rz. 15, m.w.N. Festsetzungen über die Geschossflächenzahl, die Größe der Geschossfläche, die Grundflächenzahl und die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen sowie die Baumassenzahl sind von vornherein allein städtebauliche, den öffentlichen Interessen dienende Festsetzungen. Sie dienen den öffentlichen Belangen der geordneten städtebaulichen Entwicklung, die durch das Maß der baulichen Nutzung beeinträchtigt werden können; dies macht besonders die Statuierung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO deutlich. Die sich aus den Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung ergebenden Wirkungen zu Gunsten Dritter sind typische Reflexwirkungen; sie dienen in der Regel nicht zugleich (mindestens auch) dem Schutz von Nachbarn bzw. den Belangen der Eigentümer im Gebiet. Das fehlende Austauschverhältnis wird auch dadurch besonders deutlich, dass die Festsetzungen des Maßes keine Standorte für die Vorhaben auf den Grundstücken begründen; hierfür sind andere Festsetzungen vorgesehen, insbesondere Festsetzungen nach § 23 BauNVO. In diesem Zusammenhang sind auch die sich aus dem Bauordnungsrecht ergebenden Abstandsflächen zu nennen.36vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 16 BauNVO Rn. 53vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 16 BauNVO Rn. 53 Zwar kann sich ein Wille zur nachbarschützenden Ausgestaltung der jeweiligen Festsetzung im Einzelfall auch aus der Planzeichnung und aus den jeweiligen örtlichen Verhältnissen im Wege einer Interpretation ermitteln lassen.37vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 04.01.2019 – 2 B 344/19 -, juris, Rz. 15, und Beschluss vom 28.08.2018 - 2 A 158/18 -, juris, Rz. 32, m.w.N.vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 04.01.2019 – 2 B 344/19 -, juris, Rz. 15, und Beschluss vom 28.08.2018 - 2 A 158/18 -, juris, Rz. 32, m.w.N. Dafür spricht hier aber nichts. Anhaltspunkte dafür, dass die Gemeinde über ortsgestalterische Belange hinaus auch solche des Nachbarschutzes regeln wollte, ergeben sich vorliegend nämlich nicht. Vielmehr enthält der maßgebliche Bebauungsplan keine ausdrücklichen oder zumindest unzweifelhaften und objektivierbaren Hinweise auf einen über dezidiert städtebauliche und gestalterische Zielsetzungen hinausgehenden gemeindlichen Willen. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Gemeinde ihren entsprechenden Festsetzungen vorliegend auch drittschützende Wirkung beimessen wollte.38vgl. auch Beschluss der Kammer vom 02.10.2019 - 5 L 1154/19 -vgl. auch Beschluss der Kammer vom 02.10.2019 - 5 L 1154/19 - Aus der Anzahl der Vollgeschosse kann darüber hinaus – schon weil es sich dabei um in den einzelnen Landesbauordnungen und deren verschiedenen Fassungen unterschiedlich geregelte Rechenwerke handelt – kein Nachbar eine seinem Schutz dienende bundesrechtliche Rechtsposition herleiten.39vgl. nur Urteile der Kammer vom 08.12.2010 - 5 K 333/10 - und vom 12.12.2018 - 5 K 619/17 -vgl. nur Urteile der Kammer vom 08.12.2010 - 5 K 333/10 - und vom 12.12.2018 - 5 K 619/17 - Des Weiteren kann ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht festgestellt werden. Das Rücksichtnahmegebot, das einen angemessenen Interessenausgleich gewähren soll, ist keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts. Für Vorhaben im Geltungsbereich eines – wie hier – qualifizierten Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB40Ginge man im Übrigen davon aus, dass der zugrunde liegende Bebauungsplan aus welchen Gründen auch immer unwirksam wäre, würde sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB bestimmen.Ginge man im Übrigen davon aus, dass der zugrunde liegende Bebauungsplan aus welchen Gründen auch immer unwirksam wäre, würde sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB bestimmen. findet das Rücksichtnahmegebot über § 15 BauNVO Eingang in die Zulässigkeitsprüfung.41vgl. BVerwG, Urteil vom 05.08.1983 - 4 C 96.79 -, jurisvgl. BVerwG, Urteil vom 05.08.1983 - 4 C 96.79 -, juris Danach ist eine bauliche Anlage im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des jeweiligen Baugebiets widerspricht, oder wenn von ihr Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung, die die jeweiligen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, ist ausschlaggebend, was dem Rücksichtnahmeberechtigten, aber auch, was dem zur Rücksichtnahme Verpflichteten in der jeweiligen Grundstückssituation zumutbar ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme zugute kommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden, je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht der Bauherr Rücksicht zu nehmen.42vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1977 - IV C 22.75 -, jurisvgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1977 - IV C 22.75 -, juris Auf den Fortbestand einer faktischen Ruhezone auf einem fremden Grundstück hat ein Nachbar keinen Anspruch, so dass er damit die Bebauung des Nachbargrundstücks nicht verhindern kann.43BVerwG, Urteil vom 28.09.2003 - 4 CN 3.02 -, BRS 66 Nr. 21BVerwG, Urteil vom 28.09.2003 - 4 CN 3.02 -, BRS 66 Nr. 21 Aber auch in tatsächlicher Hinsicht soll der möglicherweise immissionsträchtige Garagenkomplex im Bereich vor der rückwärtigen Grenze des Grundstücks ... 27 errichtet werden; die Entfernung zum Grundstück A-Straße der Antragstellerin beträgt selbst von dessen nordöstlicher Grundstücksecke aus gemessen zur nächstgelegenen Garage etwas mehr als 25 m. Eine mögliche Verschlechterung oder der Wegfall der Aussicht begründen ebenso keinen Hinweis auf die Rücksichtslosigkeit eines Vorhabens, weil es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel weder einen Schutz vor Verschlechterung der Aussicht noch vor Einsichtsmöglichkeiten von benachbarten Häusern gibt.44BVerwG, Urteil vom 13.06.1980 - 4 C 98.77 -, BauR 1981, 45, sowie Beschlüsse vom 03.01.1983 - 4 B 224.82 -, BRS 40 Nr. 192, und vom 24.04.1989 - 4 B 72.89 -, BRS 49 Nr. 85BVerwG, Urteil vom 13.06.1980 - 4 C 98.77 -, BauR 1981, 45, sowie Beschlüsse vom 03.01.1983 - 4 B 224.82 -, BRS 40 Nr. 192, und vom 24.04.1989 - 4 B 72.89 -, BRS 49 Nr. 85 Von einer erdrückenden Wirkung kann prinzipiell gleichfalls nicht schon dann ausgegangen werden, wenn ein Neubau höher wird als ein benachbartes vorhandenes Bauwerk.45BVerwG, Beschluss vom 20.09.1984 - 4 B 181.84 -, DVBl 1985, 122: keine erdrückende Wirkung bei einem Grenzabstand von 8 m und einem Höhenunterschied von 2,20 m; bejaht bei einem 12-geschossigen Neubau 15 m von einem zweigeschossigen Nachbarwohnhaus entfernt: BVerwG, Urteil vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 -, BRS 38 Nr. 186BVerwG, Beschluss vom 20.09.1984 - 4 B 181.84 -, DVBl 1985, 122: keine erdrückende Wirkung bei einem Grenzabstand von 8 m und einem Höhenunterschied von 2,20 m; bejaht bei einem 12-geschossigen Neubau 15 m von einem zweigeschossigen Nachbarwohnhaus entfernt: BVerwG, Urteil vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 -, BRS 38 Nr. 186 Auch wenn das Grundstück der Antragstellerin durch das Vorhaben an Wert verlieren sollte, ist das daher vorliegend nicht zu berücksichtigen.46st. Rspr., vgl. nur Beschluss der Kammer vom 18.12.2014 - 5 L 2046/14 -st. Rspr., vgl. nur Beschluss der Kammer vom 18.12.2014 - 5 L 2046/14 - Einen allgemeinen Schutz dagegen, dass durch Vorgänge, die auf einem anderen Grundstück stattfinden, der Wert des eigenen Grundstücks sinkt, kennt die Rechtsordnung nicht.47BVerfG, Beschlüsse vom 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 -, BRS 71 Nr. 74, und vom 26.06.2002 - 1 BvR 558/91 -, BVerfGE 105, 252 (277); BVerwG, Beschluss vom 17.02.1981 - 4 B 13.81 -, BRS 38 Nr. 183BVerfG, Beschlüsse vom 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 -, BRS 71 Nr. 74, und vom 26.06.2002 - 1 BvR 558/91 -, BVerfGE 105, 252 (277); BVerwG, Beschluss vom 17.02.1981 - 4 B 13.81 -, BRS 38 Nr. 183 Die sich aus der Verwirklichung einer bestimmten Baumasse ergebende räumliche Wirkung eines Baukörpers auf die Nachbargrundstücke schließt im Falle der Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsflächen einen nachbarrechtlichen Abwehranspruch zwar nicht schlechthin aus. Allerdings ist das Rücksichtnahmegebot im Regelfall aus tatsächlichen Gründen nicht verletzt, wenn die Abstandsvorschriften eingehalten sind.48BVerwG, Beschluss vom 11.1.1999 - 4 B 128.98 -, BauR 1999, 615, m.w.N.; vgl. zum Verhältnis des Rücksichtnahmegebotes zu den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften auch: Mampel, Drittschutz durch das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme - Aus dem Irrgarten in den Ziergarten -, DVBl 2000, 1830BVerwG, Beschluss vom 11.1.1999 - 4 B 128.98 -, BauR 1999, 615, m.w.N.; vgl. zum Verhältnis des Rücksichtnahmegebotes zu den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften auch: Mampel, Drittschutz durch das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme - Aus dem Irrgarten in den Ziergarten -, DVBl 2000, 1830 Die Wahrung der Abstandsflächen gemäß §§ 7, 8 LBO erscheint aber vorliegend offenkundig und wird auch von der Antragstellerin nicht bzw. nicht substantiiert gerügt; der Abstand der rückwärtigen Gebäudeaußenwand zum Grundstück der Antragstellerin wird mit 12,35 m angegeben, der Grenzabstand der rückwärtigen Terrasse der nächstgelegenen Erdgeschosswohnung („Wohnung 3“) beträgt (herausgemessen) ca. 9,20 m.49Bauzeichnungen Bl. 42 f. d.A.Bauzeichnungen Bl. 42 f. d.A. Für die Anwendung des Rücksichtnahmegebots ist indes dann kein Raum, wenn, wie hier, die durch das Gebot der Rücksichtnahme geschützten Belange auch durch spezielle bauordnungsrechtliche Vorschriften geschützt werden und das konkrete Vorhaben deren Anforderungen genügt.50vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151; vgl. auch Urteil der Kammer vom 17.07.2019 - 5 K 1193/18 -, m.w.N.vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151; vgl. auch Urteil der Kammer vom 17.07.2019 - 5 K 1193/18 -, m.w.N. Vorliegend kann nach dem Inhalt der Baugenehmigung mithin nicht davon ausgegangen werden, dass das Vorhaben der Beigeladenen für die Antragstellerin schlechthin unzumutbare Auswirkungen haben wird. Dabei ist zu beachten, dass die abschließende planungsrechtliche Beurteilung eines genehmigten Vorhabens unter Nachbarrechtsaspekten dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten ist, in dessen Rahmen gegebenenfalls eine weitere Sachverhaltsaufklärung mit einer Besichtigung der Örtlichkeit zur Bestimmung der in dem Zusammenhang mit dem Gebot der Rücksichtnahme anzulegenden Maßstäbe geboten ist. Das verfassungsrechtliche Effektivitätsgebot des Art. 19 Abs. 4 GG gebietet im konkreten Fall keine verfahrensmäßige „Vorwegnahme“ des Hauptsacheverfahrens, insbesondere hinsichtlich der Tatsachenermittlung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Die sich aus § 212a Abs. 1 BauGB ergebenden Nachteile für den Nachbarn, aber auch die damit einhergehenden wirtschaftlichen Risiken für den Bauherrn angesichts der Möglichkeit eines späteren Erfolgs des Nachbarrechtsbehelfs in der Hauptsache, hat der Gesetzgeber in Kauf genommen.51so ständige Rechtsprechung des OVG des Saarlandes, vgl. u.a. Beschlüsse vom 19.10.2008 - 2 B 347/08 -, BauR 2009, 854, vom 26.01.2007- 2 W 27/06 -, SKZ 2007, 135, und vom 21.08.1997 - 2 W 2/97 -, NVwZ-RR 1998, 636so ständige Rechtsprechung des OVG des Saarlandes, vgl. u.a. Beschlüsse vom 19.10.2008 - 2 B 347/08 -, BauR 2009, 854, vom 26.01.2007- 2 W 27/06 -, SKZ 2007, 135, und vom 21.08.1997 - 2 W 2/97 -, NVwZ-RR 1998, 636 Unter Anwendung dieser Grundsätze und Beachtung des Umstandes, dass insoweit ohne eine Besichtigung der Örtlichkeit kein abschließender Eindruck über die Auswirkungen des durch den angegriffenen Bauschein genehmigten Vorhabens für die Antragstellerin gewonnen werden kann, kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass das Vorhaben der Beigeladenen für die Antragstellerin schlechthin unzumutbare Auswirkungen haben wird. Dies betrifft auch eine eventuelle Verschlechterung der Lichtverhältnisse und der Belüftung auf dem Grundstück der Antragstellerin.52vgl. nur Beschluss der Kammer vom 25.06.2019 - 5 L 799/19 -vgl. nur Beschluss der Kammer vom 25.06.2019 - 5 L 799/19 - Das Gebot der Rücksichtnahme vermittelt einem Nachbarn keinen Anspruch darauf, von jeglichen Beeinträchtigungen in Folge der baulichen Nutzung auf den angrenzenden Grundstücken verschont zu bleiben.53ständige Rechtsprechung, vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.05.2014 - 2 A 2/14 -, und Beschluss vom 20.05.2010 - 2 A 31/10 -ständige Rechtsprechung, vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.05.2014 - 2 A 2/14 -, und Beschluss vom 20.05.2010 - 2 A 31/10 - Die Antragstellerin muss es daher voraussichtlich hinnehmen, dass die bisherige bauliche Situation auf dem Nachbargrundstück sich durch die Errichtung des Bauvorhabens verändert. Es besteht kein allgemeiner baurechtlicher Nachbarschutz dahin, dass Veränderungen in der baulichen Situation auf Nachbargrundstücken, auch wenn sie nachteilige Wirkungen begründen können, verhindert werden können.54vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.04.1989 - 4 B 72.89-vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.04.1989 - 4 B 72.89- Da somit davon auszugehen ist, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung jedenfalls nicht gegen auch dem Schutz der Antragstellerin dienende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt, hat es insbesondere im Hinblick auf den in § 212a BauGB angeordneten Vorrang des Bauherreninteresses bei der Ausnutzbarkeit der bauaufsichtlichen Zulassung zu verbleiben. Eine Anordnung nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt deshalb nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die einen Antrag gestellt und damit nach § 154 Abs. 3 VwGO ein Kostenrisiko übernommen hat, für erstattungsfähig zu erklären. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Nach Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit beträgt der Streitwert im Falle der Nachbarklage grundsätzlich (grundstücksbezogen) 7.500.- €. Dieser Betrag ist nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig zu halbieren.