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Beschluss

5 L 1172/20

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2020:1019.5L1172.20.00
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Leitsätze
1. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem derzeitigen Erkenntnisstand offensichtlich aussichtslos ist; umgekehrt überwiegt bei einer offensichtlichen Erfolgsaussicht des Widerspruchs das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. (Rn.16) 2. Eine auf die typische Interessenlage abstellende Begründung ist zulässig und ausreichend, wenn es um die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Straßenverkehrs geht und sich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gerade aus den Gesichtspunkten ergibt, die für den Erlass des Verwaltungsakts selbst maßgebend sind. (Rn.17) 3. Mit dem rechtskräftigen Entzug der tschechischen Fahrerlaubnis ist der Rechtsgrund für das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, weggefallen. (Rn.23)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem derzeitigen Erkenntnisstand offensichtlich aussichtslos ist; umgekehrt überwiegt bei einer offensichtlichen Erfolgsaussicht des Widerspruchs das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. (Rn.16) 2. Eine auf die typische Interessenlage abstellende Begründung ist zulässig und ausreichend, wenn es um die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Straßenverkehrs geht und sich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gerade aus den Gesichtspunkten ergibt, die für den Erlass des Verwaltungsakts selbst maßgebend sind. (Rn.17) 3. Mit dem rechtskräftigen Entzug der tschechischen Fahrerlaubnis ist der Rechtsgrund für das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, weggefallen. (Rn.23) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Der Antragsteller wendet sich gegen den für sofort vollziehbar erklärten Widerruf der Umschreibung einer tschechischen Fahrerlaubnis für die Klasse B, nachdem ihm das Magistrat der Stadt ... die tschechische Fahrerlaubnis entzogen hatte. I. Der Antragsteller, dem im Jahre 2005 die Fahrerlaubnis entzogen worden war, legte bei einem Verkehrsunfall am 11.07.2018 einen Europäischen Führerschein vor, den er im Jahre 2012 in Tschechien erworben hatte. Am 01.08.2018 beantragte er beim Antragsgegner ihm gemäß § 28 Abs. 5 FeV das Recht zu erteilen, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, nachdem der Entzug der Fahrerlaubnis aus dem Fahreignungsregister getilgt sei. Nachdem er die Nachweise eines Sehtestes und Erste-Hilfe-Kurses erbracht und ein Führungszeugnis vorgelegt hatte, erkannte der Antragsgegner mit Bescheid vom 04.06.2019 an, dass der Antragsteller von seiner tschechischen Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnisklasse B mit der Fahrerlaubnisnummer EG ... in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch machen darf. Das Kraftfahrt-Bundesamt übersandte dem Antragsgegner Ende Oktober 2019 eine Entscheidung des Magistrats der Stadt ... in tschechischer Sprache. Der Antragsgegner forderte den Antragsteller sodann mit Schreiben vom 07.11.2019 auf, eine amtliche Übersetzung vorzulegen. Mit Schreiben vom 09.12.2019 erinnerte der Antragsgegner den Antragsteller. Dessen Bevollmächtigter bat sodann mit Schriftsatz vom 20.12.2019 um Fristverlängerung bis zum 20.01.2020. In der amtlichen Übersetzung vom 25.09.2020 heißt es, die Hauptabteilung für Verwaltungsangelegenheiten des Magistrats der Stadt ... habe auf Antrag des deutschen Kraftfahrt-Bundesamtes die Ausstellung des tschechischen Führerscheins und die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis überprüft und entschieden, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu entziehen sei, weil er zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis nicht die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Tschechischen Republik erfüllt habe. Eine Kopie des am „08.10. 2010“ rechtskräftig gewordenen Beschlusses vom 22.05.2019 befinde sich in der Anlage. Der Führerschein sei bis zum heutigen Tag nicht abgegeben worden. Abschriften der amtlichen Übersetzungen erhielten u.a. der Antragsteller und der Antragsgegner. Mit dem streitigen Bescheid vom 01.10.2020 widerrief der Antragsgegner die Anerkennung des Gebrauchsrechts von der tschechischen Fahrerlaubnis der Fahrerlaubniskasse B mit der Fahrerlaubnisnummer EG ... in der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 3 SVwVfG mit sofortiger Wirkung und forderte den Antragsteller auf, den Bescheid vom 04.06.2019 binnen 3 Tagen nach Zustellung bei der Führerscheinstelle zurückzugeben. Weiterhin ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung des Bescheides an und drohte dem Antragsteller für den Fall, dass er der Aufforderung nicht fristgerecht nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 € an. Zur Begründung heißt es im Bescheid, laut Mitteilung des Magistrats der Stadt ... vom 16.10.2019 sei ihm mit rechtskräftigem Beschluss des Magistrats der Stadt ... vom 08.10.2019 die tschechische Fahrerlaubnis mit der Fahrerlaubnisnummer EG ... entzogen worden. Der Besitz der o.g. tschechischen Fahrerlaubnis sei eine unabdingbare Voraussetzung für die o.g. Verfügung über die Anerkennung des Rechts von dieser Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Gebrauch zu machen. Da er seit dem 08.10.2019 nicht mehr im Besitz dieser Fahrerlaubnis sei, könne ihm demnach auch kein Recht mehr erteilt werden, diese Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu nutzen. Somit sei die Grundlage dieser Anerkennungsverfügung weggefallen. Von der Anhörung vor dem Erlass dieser Verfügung sei wegen bestehender Gefahr für die Verkehrssicherheit auf der Grundlage von § 28 Abs. 2 Nr. 1 SVwVfG abgesehen worden. Rechtsgrundlage für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Ein überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung sei regelmäßig anzunehmen, wenn sich die an der Fahreignung des Betroffenen bestehenden Zweifel so weit verdichtet hätten, dass die ernste Besorgnis gerechtfertigt erscheine, er werde andere Verkehrsteilnehmer in ihrer körperlichen Unversehrtheit oder in ihrem Vermögen ernstlich gefährden, wenn er bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Widerrufsverfügung weiterhin am motorisierten Straßenverkehr teilnehme. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Gemäß der vorliegenden Akte sei ihm die tschechische Fahrerlaubnis mit rechtskräftigem Beschluss des Magistrats der Stadt ... vom 08.10.2019 entzogen worden. Somit sei er seit diesem Zeitpunkt nicht mehr im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis. Der Anerkennungsbescheid über das Gebrauchsrecht dieser tschechischen Fahrerlaubnis sei jedoch weiterhin in seinem Besitz. Da er laut Mitteilung des Magistrats der Stadt ... den entzogenen tschechischen Führerschein nicht abgegeben habe, könne es den Anschein erwecken, dass er weiterhin legitimiert sei, fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen, wenn er bei einer möglichen Verkehrskontrolle diesen Führerschein in Verbindung mit der Anerkennungsverfügung von hiesiger Behörde vorzeige. Deshalb werde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO - im öffentlichen Interesse - die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet, um die Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrzeugführern zu schützen. Zum Schutze der Verkehrsteilnehmer sei es erforderlich, nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignete Personen von der weiteren Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr auszuschließen. Die weitere Benutzung der Anerkennungsverfügung stelle eine konkrete Gefahr dar, weil nicht ausgeschlossen sei, dass das Vermögen und die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet oder geschädigt werden könnten. Das herausragende Vollzugsinteresse der Allgemeinheit, ungeeignete Kraftfahrer vom Straßenverkehr fernzuhalten, habe Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse des Betroffenen, bis zur Bestandskraft der Widerrufsverfügung von Vollstreckungsmaßnahmen verschont zu bleiben. Im Übrigen ergebe sich im Bereich des Sicherheitsrechts das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gerade aus den Gesichtspunkten, die für den Erlass des Verwaltungsakts selbst maßgebend seien.1so u.a. BayVGH vom 14.12.1994, NZV 1995, 167 und VG München, Beschluss vom 20.12.2006, Az.: M 1 S 06.4357so u.a. BayVGH vom 14.12.1994, NZV 1995, 167 und VG München, Beschluss vom 20.12.2006, Az.: M 1 S 06.4357 Gegen den ihm am 02.10.2020 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller am 12.10.2020 Widerspruch erhoben. Am 12.10.2020 hat der Antragsteller bei Gericht beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen. Zur Begründung führt er aus, seiner Ansicht nach sei die Grundlage für die Anerkennung seiner tschechischen Fahrerlaubnis nicht entfallen. Denn die Anerkennung datiere vom 04.06.2019, der Beschluss des Magistrats der Stadt ... erst vom 08.10.2019. Die Anerkennungsentscheidung bedeute, dass insgesamt keine Gefährdungssituation mehr bestehe.2BVerwG, Urteil vom 17.11.2005 – 3 C 54.04 -, NJW 2006, 1151BVerwG, Urteil vom 17.11.2005 – 3 C 54.04 -, NJW 2006, 1151 Die Zuerkennung nach § 28 Abs. 5 FeV setze nämlich voraus, dass die Gründe, die zur Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis geführt hätten, nicht mehr bestünden. Die Gefährdungssituation, der § 28 Abs. 4 und 5 FeV begegnen wolle, habe somit am 04.06.2019 nicht mehr bestanden. Er habe zudem am 12.10.2020 die Wiedererteilung der deutschen Fahrerlaubnis beantragt. Das Verbot, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, setze eine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen voraus. Er habe auf den Fortbestand der ihm im Jahre 2012 in Tschechien erteilten Fahrerlaubnis vertraut und könne nicht nachvollziehen, weshalb ihm dann im Jahre 2019 aufgrund eines Beschlusses des Magistrats der Stadt ... diese Fahrerlaubnis wieder entzogen werde. Soweit der Antragsgegner sich darauf stütze, dass mit der Entziehung der tschechischen Fahrerlaubnis die Grundlage für die Anerkennungsverfügung weggefallen sei, handele er pflichtwidrig. Denn die Grundlage der Anerkennungsverfügung sei nicht weggefallen. Der Widerruf der Anerkennung 7 Jahre nach Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis laufe dem Sinn und Zweck des § 28 Abs. 5 FeV vollkommen zuwider. Weshalb zudem der Sofortvollzug unter Hinweis auf eine ernstliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer angeordnet worden sei, lasse sich nicht nachvollziehen. Denn durch die Anerkennungsverfügung vom 04.06.2019 sei er immer noch im Besitze einer gültigen Fahrerlaubnis. Der Antragsteller beantragt (sinngemäß), die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 01.10.2020 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hält den Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig, soweit sich der Antragsteller gegen den Widerruf der Anerkennung seiner tschechischen Fahrerlaubnis richte. Da die tschechische Fahrerlaubnis nicht mehr bestehe, könne sich der Antrag nur darauf richten, die tschechische Fahrerlaubnis in Deutschland weiter nutzen zu dürfen. Eine Aussetzung des Widerrufs der Anerkennung der tschechischen Fahrerlaubnis bliebe folgenlos. Die Verfügung vom 01.10.2020 sei rechtmäßig, weil die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SVwVfG vorlägen. Eine Fahrerlaubnis, die nicht mehr bestehe, könne nicht mehr anerkannt werden. Die Legitimationswirkung des Anerkennungsbescheides vom 04.06.2019 gefährde öffentliche Interessen, weil sie den Eindruck aufrechterhalte, dass die Fahrerlaubnis noch gültig sei. Das werde dadurch bestätigt, dass der Antragsteller seine tschechische Fahrerlaubnis noch für gültig halte. Die Anordnung der Rückgabe des Anerkennungsbescheides gemäß § 52 S. 1 und 2 SVwVfG sei notwendig, um diese Legitimationswirkung zu beseitigen, zumal der Antragsteller noch im Besitz des tschechischen Führerscheins sei. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei geboten, weil der Antragsteller nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis sei. II. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs ist, da der Sofortvollzug auf einer behördlichen Anordnung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO beruht, nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antrag hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die vom Gericht zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung schriftlich hinreichend begründet wurde (§ 80 Abs. 3 VwGO) und ob es gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs schwerer wiegt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Im Rahmen der Interessenabwägung sind die Erfolgs-aussichten des Widerspruchs zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem derzeitigen Erkenntnisstand offensichtlich aussichtslos ist; umgekehrt überwiegt bei einer offensichtlichen Erfolgsaussicht des Widerspruchs das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.3Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 80 Rdnr. 158Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 80 Rdnr. 158 Zunächst hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung in einer den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise mit der Gefahr, die mit der Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrer am Straßenverkehr für die Allgemeinheit verbunden ist, und der angesichts dieser Gefahr bestehenden Notwendigkeit eines schnellen Eingreifens begründet. Diese auf die typische Interessenlage abstellende Begründung ist zulässig und ausreichend, weil es um die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Straßenverkehrs geht und in Fällen der vorliegenden Art sich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gerade aus den Gesichtspunkten ergibt, die für den Erlass des Verwaltungsakts selbst maßgebend sind.4Ständige Rechtsprechung, vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 07.05.2008 - 2 B 187/8 -; VG Saarlouis, Beschlüsse vom 28.07.2011 - 10 L 558/11 -, vom 20.01.2012 - 10 L 1872/11 -, m.w.N., vom 27.10.2014 - 6 L 961/14 - und vom 08.06.2015 - 5 L 555/15 -Ständige Rechtsprechung, vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 07.05.2008 - 2 B 187/8 -; VG Saarlouis, Beschlüsse vom 28.07.2011 - 10 L 558/11 -, vom 20.01.2012 - 10 L 1872/11 -, m.w.N., vom 27.10.2014 - 6 L 961/14 - und vom 08.06.2015 - 5 L 555/15 - Weiter ist davon auszugehen, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 01.10.2020 nach derzeitigem Erkenntnisstand keine Aussicht auf Erfolg hat, da die darin ausgesprochenen Verfügungen offensichtlich rechtmäßig sind. Der Bescheid ist zunächst nicht deshalb formell rechtswidrig, weil der Antragsteller vor dem Widerruf nicht nach § 28 Abs. 1 SVwVfG angehört wurde. Denn zu Recht durfte der Antragsgegner nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 SVwVfG von einer Anhörung absehen, weil dies im öffentlichen Interesse notwendig war. Denn wie bereits zu § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ausgeführt, erscheint es im öffentlichen Interesse geboten, Personen, die nicht im Besitze einer gültigen Fahrerlaubnis sind, nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Als Rechtsgrundlage für den Bescheid vom 01.10.2020 hat sich der Antragsgegner auf § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG gestützt. Danach kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Vorliegend hat sich der Antragsteller mit seinem tschechischen Führerschein nicht eine deutsche Fahrerlaubnis erteilen lassen (vgl. § 30 FeV), sondern auf der Grundlage von § 28 Abs. 5 FeV das Recht beantragt, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Dieses Recht wurde ihm mit dem Bescheid vom 04.06.2019 erteilt, weil er zu diesem Zeitpunkt im Besitze der tschechischen Fahrerlaubnis mit der Fahrerlaubnisnummer EG .... war. Nachdem ihm die tschechische Fahrerlaubnis mit rechtskräftigem Beschluss des Magistrats der Stadt ... vom 08.10.2019 entzogen worden war, war er folglich ab dem 08.10.2019 nicht mehr im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis. Die Anerkennung des Rechts von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, stellt nicht die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis dar, sodass dem Antragsteller mit dem Widerruf vom 01.10.2020 keine Fahrerlaubnis entzogen wurde. Mit dem rechtskräftigen Entzug der tschechischen Fahrerlaubnis ist im Verständnis von § 49 Abs. 2 Nr. 3 SVwVfG der Rechtsgrund für das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, weggefallen. Damit war der Antragsgegner auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen. Ohne den Widerruf des Rechts, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, würde auch das öffentliche Interesse erheblich gefährdet. Denn wie bereits zu § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und zu § 28 Abs. 2 Nr. 1 SVwVfG ausgeführt, erscheint es im öffentlichen Interesse geboten, Personen, die nicht im Besitze einer gültigen Fahrerlaubnis sind, nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Daher war der Antragsgegner berechtigt, das dem Antragsteller mit Bescheid vom 04.06.2019 erteilte Recht von der tschechischen Fahrerlaubnis mit der Fahrerlaubnisnummer EG ... im Inland Gebrauch zu machen zu widerrufen, nachdem ihm die tschechische Fahrerlaubnis entzogen worden war. Soweit der Antragsteller geltend macht, ihm seien die Gründe für den Entzug der tschechischen Fahrerlaubnis nicht bekannt, stellt das kein vom Antragsgegner zu berücksichtigendes Kriterium dar und trifft erkennbar nicht zu. Dem Antragsteller wurde eine Abschrift der amtlichen Übersetzung des Entzugs der tschechischen Fahrerlaubnis übersandt, aus der sich ergibt, dass er von der tschechischen Behörde aufgefordert wurde, nachzuweisen, dass er sich vor der Ausstellung der tschechischen Fahrerlaubnis am 22.10.2012 mindestens 185 Tage in Tschechien aufgehalten habe und er sich dazu nicht geäußert habe. Die von ihm vorgelegten Nachweise erschienen mit dem alleinigen Ziel zweckbedingt ausgestellt, eine Fahrerlaubnis in Tschechien zu erlangen. Solange er keine tschechische Fahrerlaubnis besitzt, hat er offenkundig kein Recht, von dieser erloschenen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Auch die auf § 52 SVwVfG gestützte Anordnung der Herausgabe der Anerkennungsurkunde vom 04.06.2019 ist erkennbar offensichtlich rechtmäßig. Das gleiche gilt für das auf der Grundlage der §§ 13, 19 und 20 SVwVG (nur) angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 200 €. Nach allem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Wegen der Höhe des Streitwerts folgt die Kammer den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2/2013). Hiernach ist für die Fahrerlaubnis der Klasse B gemäß Nr. 46.4 des Streitwertkataloges der Auffangwert anzusetzen. Der sich damit für die Hauptsache ergebende Streitwert von 5.000,-- Euro ist nach Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für das Eilverfahren zu halbieren.