Urteil
5 K 1982/19
Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2020:1021.5K1982.19.00
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Leitsätze
1. Zur bauordnungsrechtlichen Erschließung im Sinne des § 5 Abs. 1 LBO (SL).(Rn.36)
2. Zu den Anforderungen des § 6 Abs. 1 LBO (SL).(Rn.37)
3. Zur Selbständigkeit eines Gebäudes im Sinne des § 2 Abs. 2 LBO (SL).(Rn.40)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 04.04.2019 und der aufgrund der Beratung vom 22.11.2019 ergangene Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses werden aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Baugenehmigung zur Nutzungsänderung von Lagerräumen in Garagen gemäß ihrem am 16.01.2019 bei der Beklagten eingegangenen Antrag vom 25.07.2018 - Az. 2018080 - zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 8.000,00 € festgesetzt.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Klägerin wird für notwendig erklärt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur bauordnungsrechtlichen Erschließung im Sinne des § 5 Abs. 1 LBO (SL).(Rn.36) 2. Zu den Anforderungen des § 6 Abs. 1 LBO (SL).(Rn.37) 3. Zur Selbständigkeit eines Gebäudes im Sinne des § 2 Abs. 2 LBO (SL).(Rn.40) Der Bescheid der Beklagten vom 04.04.2019 und der aufgrund der Beratung vom 22.11.2019 ergangene Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Baugenehmigung zur Nutzungsänderung von Lagerräumen in Garagen gemäß ihrem am 16.01.2019 bei der Beklagten eingegangenen Antrag vom 25.07.2018 - Az. 2018080 - zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 8.000,00 € festgesetzt. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Klägerin wird für notwendig erklärt. Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Erteilung der begehrten Nutzungsänderungsgenehmigung; der diese versagende Bescheid der Beklagten vom 04.04.2019 in der Gestalt des aufgrund der Beratung vom 22.11.2019 ergangenen Widerspruchsbescheids des Stadtrechtsausschusses ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Baugenehmigung sind die §§ 60 und 73 der Landesbauordnung in der Fassung vom 04.12.2019 (LBO).39ABl. I 2020 S. 211, ber. S. 760ABl. I 2020 S. 211, ber. S. 760 Nach § 60 Abs. 1 LBO bedürfen die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63 und 77 LBO nichts anderes bestimmt ist. Die Baugenehmigung ist gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 LBO zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Vorliegend ist die begehrte Baugenehmigung gemäß den §§ 64 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 LBO im vereinfachten Verfahren zu erteilen, so dass nach § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO von der Baugenehmigungsbehörde die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs und den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb des Bauordnungsrechts – ausgenommen die Anforderungen nach der Arbeitsstättenverordnung und der Energieeinsparverordnung – zu prüfen ist. Gegenstand der Prüfung ist gemäß § 64 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 LBO außerdem die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften über die Abstandsflächen (§§ 7, 8 LBO) und das barrierefreie Bauen (§ 50 LBO) sowie den Örtlichen Bauvorschriften (§ 85 LBO). Dass das streitgegenständliche Nutzungsänderungsvorhaben40zum Begriff der Nutzungsänderung vgl. nur Urteil der Kammer vom 12.08.2020 - 5 K 333/19 -, m.w.N.zum Begriff der Nutzungsänderung vgl. nur Urteil der Kammer vom 12.08.2020 - 5 K 333/19 -, m.w.N. nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs zulässig ist, ist zwischen den Beteiligten von Anfang an unstreitig und steht auch nach Auffassung der Kammer außer Frage. Insoweit kann ohne weiteres auf die zutreffenden und unter Auswertung von einschlägiger Rechtsprechung und Literatur erfolgten Ausführungen des Stadtrechtsausschusses im angefochtenen Widerspruchsbescheid zur Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit, namentlich der gesicherten Erschließung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, Bezug genommen werden, denen die Kammer in dieser Hinsicht folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb des Bauordnungsrechts hat die Beklagte in Bezug auf das klägerische Nutzungsänderungsvorhaben ebenfalls nicht geltend gemacht; solche sind auch nicht ersichtlich. Nichts anderes gilt bezüglich der Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften über die Abstandsflächen (§§ 7, 8 LBO) und das barrierefreie Bauen (§ 50 LBO) sowie den Örtlichen Bauvorschriften (§ 85 LBO). Zwar darf die Bauaufsichtsbehörde nach § 73 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 LBO den Bauantrag auch ablehnen, wenn das Vorhaben gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die – wie hier – im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren nicht zu prüfen sind. Ein derartiger Verstoß liegt hier freilich nicht vor. Das gilt namentlich hinsichtlich der von der Beklagten angenommenen fehlenden bauordnungsrechtlichen Erschließung. Denn die zur Genehmigung gestellten rückwärtigen Garagen werden hier sowohl als Teil des Hauptgebäudes durch die ... Straße als öffentliche Straße als auch durch den von dieser abzweigenden und über das Nachbargrundstück ... Straße ... führenden, durch eine Grunddienstbarkeit gesicherten Privatweg auch bauordnungsrechtlich hinreichend erschlossen. Wie bereits der angefochtene Widerspruchsbescheid auch insofern zutreffend ausführt und deshalb keiner Wiederholung bedarf, gilt das zunächst, soweit es die Anforderungen des § 5 Abs. 1 LBO betrifft, denen das Vorhaben schon deshalb evident genügt, weil das Vorhabengrundstück unmittelbar an die es erschließende ... Straße als befahrbare öffentliche Verkehrsfläche angrenzt (Alt. 1 der Vorschrift). Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Stadtrechtsausschusses sind für das vorliegend allein zur Genehmigung gestellte Vorhaben der Nutzungsänderung aber auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 LBO ohne weiteres erfüllt. Insoweit kann zunächst auf die zutreffenden und unter Auswertung von einschlägiger Rechtsprechung und Literatur erfolgten Ausführungen der Klägerin Bezug genommen werden, zumal die Beklagte dem im vorliegenden Klageverfahren nicht mehr substantiiert entgegengetreten ist und auch auf die im Ortstermin erfolgten Hinweise der Kammer lediglich um eine gerichtliche Entscheidung gebeten hat. Im Hinblick auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid wird zudem teils ergänzend, teils wiederholend auf Folgendes hingewiesen: Nach der von der Beklagtenseite hier (allein noch) als genehmigungshindernd angesehenen Vorschrift des § 6 Abs. 1 Hs. 1 LBO ist von öffentlichen Verkehrsflächen insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen.41Die Anforderungen im Einzelnen ergeben sich aus den Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken (vgl. dazu Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl. 2005, Kap. VIII Rz. 6 (S. 253); vgl. auch www.bauordnungen.de/Flachen_fur_die_Feuerwehr.pdf).Die Anforderungen im Einzelnen ergeben sich aus den Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken (vgl. dazu Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl. 2005, Kap. VIII Rz. 6 (S. 253); vgl. auch www.bauordnungen.de/Flachen_fur_die_Feuerwehr.pdf). Zwar dürfte es vorliegend an einem „geradlinigen“ Zu- oder Durchgang von der ... Straße zu den in Rede stehenden Garagen fehlen. Denn der befestigte Streifen des klägerischen Grundstücks, der in den in Rede stehenden Privatweg einmündet, grenzt rechtwinklig an diesen an. Auch der Weg durch das Wohnhaus der Klägerin über den dortigen Kellerflur zu dem Hofbereich und den Garagen ist von der ... Straße nur über eine ins Kellergeschoss führende Treppe erreichbar und damit wohl nicht mehr als „geradlinig“ anzusehen. Von Bedeutung wäre das allerdings nur, wenn es sich bei den in Rede stehenden Garagen auch um ein „rückwärtiges Gebäude“ handeln würde. Das ist jedoch vorliegend zu verneinen. Wie die Klägerin im Rahmen ihrer Klagebegründung zutreffend ausführt, stellen sich die in Rede stehenden Garagen hier jedenfalls nicht als (selbstständiges) „Gebäude“ im Sinne des § 2 Abs. 2 LBO dar. Auf diese überzeugenden und mit zahlreichen Belegen versehenen Ausführungen der Klägerin kann insoweit Bezug genommen werden, nachdem die Beklagte diesen im vorliegenden Klageverfahren nicht mehr substantiiert entgegengetreten ist. Auch der durchgeführte Ortstermin hat insoweit eindrucksvoll ergeben, dass die streitgegenständlichen Garagen hier bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise konstruktiv in das Wohnhaus der Klägerin integriert sind und mit diesen eine funktionale und optische bauliche Einheit bilden. Der gegenteiligen Ansicht des Stadtrechtsausschusses, der nach Aktenlage keine Ortseinsicht durchgeführt hat, vermag sich die Kammer schon mit Blick auf den überkragenden rückwärtigen Balkon der (von der Straßenseite aus gesehen) Erdgeschosswohnung, hinter den die streitgegenständlichen Garagen zurücktreten, nicht anzuschließen. Entgegen den Ausführungen des Stadtrechtsausschusses besteht auch ein Zugang von den Garagen über den Hofbereich in den Kellerflur des Wohngebäudes und von dort über das Treppenhaus zu den Wohnetagen. Ob die vom Hofbereich aus zu betretenden Garagen sich außerdem als „rückwärtig“ darstellen würden, wie es für die Forderung nach einem „geradlinigen“ Zugang im Sinne des § 6 Abs. 1 Hs. 1 LBO erforderlich wäre, kann daher fallbezogen dahinstehen. Gleiches gilt für die Frage, ob § 6 Abs. 1 LBO nicht nur einen geradlinigen Zu- oder Durchgang, sondern auch dessen öffentlich-rechtliche Sicherung fordert. Aus seinem Wortlaut lässt sich dies so jedenfalls nicht entnehmen. Auch der von der Beklagten bzw. dem Stadtrechtsausschuss angeführte systematische Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 LBO42vgl. dazu auch Urteil der Kammer vom 02.04.2020 - 5 K 1026/18 -, wonach „§ 5 Abs. 1 LBO im Lichte von § 6 LBO auszulegen ist“, wohingegen es hier um die Frage geht, ob § 6 Abs. 1 LBO gerade eine öffentlich-rechtliche Sicherung einer Feuerwehrzufahrt im Sinne des § 5 Abs. 1 Alt. 2 LBO zu einem (unterstellten) rückwärtigen Gebäude erfordern würdevgl. dazu auch Urteil der Kammer vom 02.04.2020 - 5 K 1026/18 -, wonach „§ 5 Abs. 1 LBO im Lichte von § 6 LBO auszulegen ist“, wohingegen es hier um die Frage geht, ob § 6 Abs. 1 LBO gerade eine öffentlich-rechtliche Sicherung einer Feuerwehrzufahrt im Sinne des § 5 Abs. 1 Alt. 2 LBO zu einem (unterstellten) rückwärtigen Gebäude erfordern würde führt insoweit nicht weiter, als dieser nicht notwendig eine öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt für den Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten fordert, sondern es vielmehr in seiner, nach den obigen Ausführungen hier einschlägigen, Alternative 1 genügen lässt, wenn das Grundstück in ausreichender Breite an eine befahrbare öffentliche Verkehrsfläche angrenzt. Somit steht § 6 Abs. 1 LBO jedenfalls mangels eines (selbstständigen) „Gebäudes“ bereits tatbestandlich der begehrten Nutzungsänderung nicht entgegen. Auch wenn es darauf nicht mehr ankommt, so sei im Übrigen darauf hingewiesen, dass die Beklagte offensichtlich keine Bedenken hinsichtlich der ordnungsgemäßen Erschließung der ausschließlich über den in Rede stehenden Privatweg erschlossenen Hinterliegergrundstücke ... Straße ... und ... und der dortigen Wohnbebauung hat, solche Bedenken aber nunmehr hinsichtlich einer bloßen Nutzungsänderung auf dem unmittelbar an die ... Straße als öffentliche Verkehrsfläche angrenzenden Vorhabengrundstück anführt; nachdem sich die Beklagte auch auf entsprechenden Hinweis des Berichterstatters im Ortstermin vom 17.06.2020 und entgegen ihrer dortigen Zusage diesbezüglich bis dato nicht erklärt hat, vermag die Kammer daraus nämlich nur den Schluss zu ziehen, dass auch für die ausschließlich über den Privatweg an eine öffentliche Verkehrsfläche angebundenen hinterliegenden Wohngebäude ... Straße ... und ... jedenfalls keine öffentlich-rechtliche Baulast eingetragen ist und eine solche von ihr in Bezug auf diese Grundstücke auch nicht gefordert wird (soweit nach Aktenlage erkennbar in Widerspruch zu § 5 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 11 LBO),43vgl. dazu Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl. 2005, Kap. VIII Rz. 3 (S. 252)vgl. dazu Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl. 2005, Kap. VIII Rz. 3 (S. 252) so dass die entsprechende Forderung der Beklagten gegenüber der Klägerin zumindest erstaunt. Sachlich nicht nachvollziehbar ist aus Sicht der Kammer überdies, dass die Beklagte offenkundig auch in Bezug auf § 6 Abs. 1 LBO keine Bedenken hatte, der Klägerin für den in Rede stehenden Gebäudeteil mit ihrer 1. Baugenehmigung vom 02.07.2018 (Az. 20180204) den Anbau einer Doppelgarage und mit ihrer 2. Baugenehmigung vom 15.11.2018 (Az. 20180688) sogar den Anbau von – ersichtlich einer potentiell höheren Brandlast unterliegenden – Lagerräumen zu genehmigen, solche aber gleichwohl in Bezug auf die streitgegenständliche bloße Umnutzung der Lagerräume in zwei Einzelgaragen geltend macht. Dass die Beklagte diese Haltung nach Aktenlage offenbar erst nach einer internen Intervention entwickelt hat, verwundert umso mehr, als nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung tatsächlich eine direkte und ausreichende Zufahrtsmöglichkeit zu den in Rede stehenden beiden Garagen insbesondere auch für die Feuerwehr völlig unproblematisch gegeben erscheint und diese Zufahrt überdies durch eine Grunddienstbarkeit gesichert ist. Es dürfte aber schon mit Blick auf § 40 Abs. 1 SBKG kaum davon auszugehen sein, dass Feuerwehr- oder Rettungsfahrzeuge diese real existierende und privatrechtlich gesicherte Zufahrt im Einsatzfall nicht nutzen würden, weil es an einer im Baulastenverzeichnis eingetragenen öffentlich-rechtlichen Sicherung fehlt. Letztlich mögen diese fallbezogenen Auffälligkeiten jedoch dahinstehen. Nach allem war die Beklagte unter Aufhebung ihres Versagungsbescheides vom 04.04.2019 und des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2019 zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zur Umnutzung von Lagerräumen in Garagen zu erteilen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 VwGO nicht zugelassen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an dem Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22.01.2019,44BauR 2019, 610BauR 2019, 610 der in Ziff. 2 lit. d) für die Erteilung einer – wie hier – selbständigen Baugenehmigung für eine Garage einen Betrag von 4.000.- € je Pkw vorsieht. Von einer Berücksichtigung des von der Klägerin mit Schriftsatz vom 02.07.2020 geltend gemachten ökonomischen Interesses in Höhe von 12.000.- € war demgegenüber schon aus Gründen der Einheitlichkeit der verwaltungsgerichtlichen Festsetzungspraxis abzusehen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Klägerin war notwendig. Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten anzuerkennen, wenn sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte, also – wie hier aus Sicht der Klägerin – nicht willkürlich und überflüssig, sondern zweckdienlich erscheint. Die Klägerin begehrt die Genehmigung einer Nutzungsänderung von Lagerräumen in Garagen. Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks ...Straße ... in A-Stadt (Gemarkung ..., Flur ...; früher Flurstücke .../... und .../..., inzwischen Flurstück .../...). Das in der nicht beplanten Ortsmitte des Stadtteils ... befindliche Grundstück liegt in geschlossener Bauweise zwischen den Gebäuden ... Straße ... und ... und grenzt an die ... Straße. Das Wohngebäude der Klägerin bildete nach ihren Angaben ursprünglich zusammen mit dem sich nördlich anschließenden Wohngebäude auf dem Nachbargrundstück ... Straße ... (Flur ..., Flurstück .../...) ein einheitliches Wohnhaus, das in den 1920er Jahren geteilt wurde; das klägerische Grundstück wurde dabei so geschnitten, dass ein schmaler Grundstücksstreifen an der rückwärtigen Grenze des Nachbargrundstücks entlangführt, so dass das klägerische Grundstück das Nachbargrundstück L-förmig umschließt. Dieser Grundstücksstreifen, über den die Zufahrt zum rückwärtigen Bereich des klägerischen Hausgrundstücks erfolgt, mündet seinerseits in eine über das Nachbargrundstück ... Straße 37 laufende und an dem Nachbargebäude seitlich vorbeiführende private Stichstraße, die auch die hinterliegenden Hausgrundstücke ... Straße ... und ... mit der ... Straße verbindet. Auf dem Grundstück ... Straße ... lastet zu Gunsten der jeweiligen Eigentümer des klägerischen Grundstücks (Nr. .../...) eine Grunddienstbarkeit – Geh- und Fahrrecht –.1Grundbuch von … Band .. Blatt … (bewilligt am …, eingetragen am ..., umgeschrieben am …, geändert am …; siehe Bl. 40 der Bauakte 20181080)Grundbuch von … Band .. Blatt … (bewilligt am …, eingetragen am ..., umgeschrieben am …, geändert am …; siehe Bl. 40 der Bauakte 20181080) Nach Angaben der Klägerin lehnt die Nachbarin die Eintragung einer Baulast ab2Schriftsatz vom 02.07.2020Schriftsatz vom 02.07.2020. Mit Bauantrag vom 08.03.2018, am gleichen Tag bei der Beklagten eingegangen, beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 64 LBO) für das Vorhaben „Erweiterung eines Wohnhauses durch Anbau einer Doppelgarage, Wohnräumen, Balkon u. Loggia“ (Az. 20180204, durch Grün-eintrag geändert in Az. 20106118) – im Folgenden: 1. Bauantrag –.33Bl. 4 ff. der Bauakte 20180204; eine übereinstimmende Ausfertigung des Bauantrags der Klägerin vom 08.03.2018 ist mit Eingangsstempel der Beklagten vom 20.06.2018 versehen (Bl. 2 f. der Bauakte 20180204).Bl. 4 ff. der Bauakte 20180204; eine übereinstimmende Ausfertigung des Bauantrags der Klägerin vom 08.03.2018 ist mit Eingangsstempel der Beklagten vom 20.06.2018 versehen (Bl. 2 f. der Bauakte 20180204). Das umfassende Renovierungsvorhaben sah u.a. vor, die ehemaligen Stallungen abzureißen und an deren Stelle Garagen, darüber einen Wohnraum mit Balkon und auf diesem ebenfalls einen Balkon zu errichten. In den Bauzeichnungen hierzu ist im rückwärtigen Bereich eine Doppelgarage mit zwei Stellplätzen dargestellt.4Bl. 10 der Bauakte 20180204Bl. 10 der Bauakte 20180204 Mit Eingang bei der Beklagten vom 16.05.2018 reichte die Klägerin auf entsprechende Nachforderung verschiedene Bauunterlagen nach.5Bl. 33 ff. der Bauakte 20180204Bl. 33 ff. der Bauakte 20180204 Mit Baubescheid vom 02.07.2018 (mit Absendestempel vom 03.07.2018) erteilte die Beklagte der Klägerin die Baugenehmigung für das beantragte Vorhaben „Erweiterung des Wohnhauses durch Anbau einer Doppelgarage, Wohnräume, Balkon und Loggia“ (Az. 20180204) – im Folgenden: 1. Baugenehmigung –.6Bl. 44 der Bauakte 20180204Bl. 44 der Bauakte 20180204 In einer internen E-Mail eines Mitarbeiters des Straßenbauamtes der Beklagten vom 12.07.2018 ist ausgeführt, das Nachbarhaus von Freunden in ... werde derzeit entkernt; diese hätten um Nachfrage gebeten, ob dabei „alles mit rechten Dingen“ zugehe.7Bl. 74 ff. der Bauakte 20180204Bl. 74 ff. der Bauakte 20180204 In einem Aktenvermerk der Beklagten vom 17.07.2018 ist u.a. festgehalten, die Garagenzufahrt sei nicht öffentlich-rechtlich erschlossen (§ 5 Abs. 1 LBO).8Bl. 62 der Bauakte 20180204Bl. 62 der Bauakte 20180204 Die Klägerin reichte mit Eingang bei der Beklagten vom 18.07.2018 und 25.07.2018 weitere Bauunterlagen nach.9Bl. 86 ff. der Bauakte 20180204Bl. 86 ff. der Bauakte 20180204 Mit Schreiben vom 24.10.2018 und 30.10.2018 verzichtete die Klägerin auf die (1.) Baugenehmigung zu dem Bauschein Az. 20180204;10Bl. 27 f. der Bauakte 20180688Bl. 27 f. der Bauakte 20180688 nach Angaben der Klägerin wurde der Verzicht auf entsprechendes Anraten eines Mitarbeiters der Beklagten erklärt.11Niederschrift über den Ortstermin der Kammer vom 17.06.2020 (Bl. 97 f. der Gerichtsakte)Niederschrift über den Ortstermin der Kammer vom 17.06.2020 (Bl. 97 f. der Gerichtsakte) Mit vom 25.07.2018 datierendem und am 26.07.2018 bei der Beklagten eingegangenem neuen Bauantrag der Klägerin beantragte sie für ihr Hausgrundstück die Genehmigung für das Vorhaben „Erweiterung eines Wohnhauses durch Anbau von Lager- u. Wohnräumen und Balkonen“ im vereinfachten Verfahren (Az. 20180688) – im Folgenden: 2. Bauantrag –.12Bl. 2 ff. der Bauakte 20180688; eine übereinstimmende, vom 25.07.2018 datierende und mit Eingangsstempel vom 05.12.2018 versehene, aber von der Beklagten durch Grünstrich stornierte Ausfertigung dieses Bauantrags befindet sich in der Bauakte 20181080 (dort Bl. 6 f.).Bl. 2 ff. der Bauakte 20180688; eine übereinstimmende, vom 25.07.2018 datierende und mit Eingangsstempel vom 05.12.2018 versehene, aber von der Beklagten durch Grünstrich stornierte Ausfertigung dieses Bauantrags befindet sich in der Bauakte 20181080 (dort Bl. 6 f.). In den Bauzeichnungen hierzu waren u.a. statt einer Doppelgarage nunmehr zwei Lagerräume dargestellt;13Bl. 14 der Bauakte 20180688Bl. 14 der Bauakte 20180688 nach Angaben der Klägerin lehnte die Beklagte mangels Sicherung der Garagenzufahrt durch eine Baulast eine Genehmigung der Nutzungsänderung der ehemaligen Stallungen zu Garagen ab, nicht jedoch zu Lagerräumen.14Klagebegründung vom 16.04.2020Klagebegründung vom 16.04.2020 Dieses neue Bauvorhaben wurde von der Beklagten mit Baubescheid vom 15.11.2018 ebenfalls genehmigt (Az. 20180688) – im Folgenden: 2. Baugenehmigung –. Die Klägerin beantragte mit – wiederum vom 25.07.2018 datierendem und mit Eingangsvermerk der Beklagten vom 16.01.2019 versehenem – weiterem Bauantrag für ihr Hausgrundstück die Genehmigung für das Vorhaben „Umnutzung der Lagerräume in Garagen“ (Az. 2018080) im vereinfachten Verfahren – im Folgenden: 3. Bauantrag –.1515Bl. 2 f. der Bauakte 2018080; eine übereinstimmende Ausfertigung dieses Bauantrags ist auf den 21.11.2018 datiert und mit Eingangsstempel der Beklagten vom 25.01.2019 versehen (Bl. 4 f. der Bauakte 2018080).Bl. 2 f. der Bauakte 2018080; eine übereinstimmende Ausfertigung dieses Bauantrags ist auf den 21.11.2018 datiert und mit Eingangsstempel der Beklagten vom 25.01.2019 versehen (Bl. 4 f. der Bauakte 2018080). In den Bauzeichnungen hierzu sind u.a. statt (einer Doppelgarage bzw.) zwei Lagerräumen nunmehr zwei Einzelgaragen dargestellt.16Bl. 11 f. der Bauakte 2081080Bl. 11 f. der Bauakte 2081080 Da nach Angaben der Klägerin Uneinigkeit darüber bestand, ob eine Sicherung der Garagenzufahrt durch eine Baulast erforderlich ist, wurde zur Vermeidung eines Widerspruchsverfahrens vereinbart, eine Einschätzung des Vorsitzenden des Stadtrechtsausschusses einzuholen. Dieser vertrat in einer E-Mail vom 25.10.2018 an den Bevollmächtigten der Klägerin die Auffassung, die Vorschrift des § 5 LBO zähle nicht zum Prüfungsumfang des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 64 LBO und könne daher eine Antragsablehnung nicht begründen; in einer E-Mail an die UBA der Beklagten vom 12.11.2018 erläuterte er, das Grundstück sei seines Erachtens über die an der ... Straße angrenzende Grundstücksseite erschlossen und zugänglich im Sinne von § 5 LBO, so dass nicht ersichtlich sei, woraus sich die Erforderlichkeit einer Baulasteintragung ergeben solle.17Bl. 52 f. bzw. 48 f. der Bauakte 20181080Bl. 52 f. bzw. 48 f. der Bauakte 20181080 Das Stadtplanungsamt der Beklagten führte in einer internen Stellungnahme vom 11.12.2018 (zu dem Bauvorhaben „Erweiterung eines Wohnhauses durch Anbau von Lager- und Wohnräumen sowie Balkone“)18Anm.: Das Vorhaben „Erweiterung eines Wohnhauses durch Anbau von Lager- und Wohnräumen sowie Balkone“ wurde bereits mit Bescheid vom 15.11.2018 genehmigt (Verfahren 20180688).Anm.: Das Vorhaben „Erweiterung eines Wohnhauses durch Anbau von Lager- und Wohnräumen sowie Balkone“ wurde bereits mit Bescheid vom 15.11.2018 genehmigt (Verfahren 20180688). zunächst schriftlich aus: „Die Erschließung ist gesichert“; handschriftlich wurde von einer Abteilungsleiterin des Stadtplanungsamtes mit Datum vom 12.12.2018 ergänzt: „Bauordnungsrechtlich nicht zulässig, da die Erschließung der Garagen nicht gesichert ist.“19Bl. 18 der Bauakte 20181080Bl. 18 der Bauakte 20181080 Mit Schreiben vom 15.01.2019 („Nachforderung von Unterlagen“) teilte die Beklagte der Klägerin mit, der Bauantrag (auf „Erweiterung eines Wohnhauses durch Anbau von Lager- und Wohnräumen sowie Balkone“) sei neu zu formulieren in „Umnutzung der 2 Lagerräume in 2 Garagen“.20Bl. 16 der Bauakte 2081080Bl. 16 der Bauakte 2081080 Mit Schreiben vom 16.01.2019 bestätigte die Beklagte der Klägerin die Vollständigkeit ihres Bauantrags (auf „Erweiterung eines Wohnhauses durch Anbau von Lager- und Wohnräumen sowie Balkone“).21Bl. 17 der Bauakte 2081080Bl. 17 der Bauakte 2081080 Mit Baubescheid vom 04.04.2019 versagte die Beklagte der Klägerin die Baugenehmigung für das Vorhaben „Umnutzung der Lagerräume in Garagen“.22Bl. 19 ff. der Bauakte 2081080Bl. 19 ff. der Bauakte 2081080 Zur Begründung ist u.a. ausgeführt, die geplante Zuwegung zu den vorgesehenen Garagen führe über mehrere private Grundstücke (Parzellen .../..., .../..., .../..., .../. und evtl. auch .../.). Bauplanungsrechtlich sei das beantragte Vorhaben zulässig; bauordnungsrechtlich sei die geplante Umnutzung nicht zulässig, da die Erschließung der Garagen nicht öffentlich-rechtlich gesichert sei (§ 5 Abs. 1 LBO). Gegen den ihr am 09.04.2019 zugestellten Versagungsbescheid erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 03.05.201923siehe Fax vom 03.05.2020 (Bl. 25 der Bauakte 20181080); Anm.: der aufgedruckte Eingangsstempel der Beklagten vom 07.05.2019 dürfte unzutreffend sein.siehe Fax vom 03.05.2020 (Bl. 25 der Bauakte 20181080); Anm.: der aufgedruckte Eingangsstempel der Beklagten vom 07.05.2019 dürfte unzutreffend sein. Widerspruch: Die Zufahrt zu den Garagen solle über das nördlich angrenzende Nachbargrundstück ... Straße ...(Flurstück ...) erfolgen und sei durch im Grundbuch eingetragene beschränkt persönliche Dienstbarkeiten mit einem Geh- und Fahrrecht dinglich gesichert. Bei den Garagen handele es sich nicht um notwendige Stellplätze. Erschließung und Zugänglichkeit seien bauplanungs- und bauordnungsrechtlich gesichert. Der bundesrechtliche Begriff der Erschließung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB fordere zwar eine Zufahrt zum öffentlichen Straßennetz, die entweder unmittelbar oder abgesichert sein müsse. Letzterem sei jedoch nicht nur entsprochen, wenn die Zufahrt öffentlich-rechtlich gesichert sei, sondern auch dann, wenn sie, wie hier, durch eine Grunddienstbarkeit dinglich gesichert sei.24vgl. u.a. BVerwG vom 03.05.1988 - 4 C 54/55 -, juris, Rz. 14vgl. u.a. BVerwG vom 03.05.1988 - 4 C 54/55 -, juris, Rz. 14 Es bedürfe damit keiner Eintragung einer Baulast auf dem Nachbargrundstück. Ein solches Erfordernis ergebe sich auch nicht landesrechtlich aus § 5 Abs. 1 LBO. Dessen Anforderungen sei bereits dadurch entsprochen, dass das Vorhabengrundstück und das auf diesem befindliche Gebäude in ausreichender Breite an eine befahrbare öffentliche Verkehrsfläche in Gestalt der ... Straße angrenzten (§ 5 Abs. 1 Alt. 1 LBO). Der öffentlich-rechtlichen Sicherung auch der Zufahrt zu den (rückwärtigen) Garagen im Sinne des § 5 Abs. 1 Alt. 2 LBO bedürfe es daher nicht. Nachdem die Beklagte dem Widerspruch mit Schreiben vom 22.05.2019 unter ergänzender Bezugnahme auf §§ 6 und 79 LBO nicht abhalf,25Bl. 56 ff. der Bauakte 2081080Bl. 56 ff. der Bauakte 2081080 trug die Klägerin ergänzend vor,26Schriftsätze vom 02.07.2019 und 07.11.2019 (Bl. 55 ff. und 62 ff. der Widerspruchsakte 5676/053859)Schriftsätze vom 02.07.2019 und 07.11.2019 (Bl. 55 ff. und 62 ff. der Widerspruchsakte 5676/053859) weder aus § 6 noch aus § 79 LBO lasse sich das Erfordernis einer Sicherung ihrer Garagenzufahrt durch eine Baulast entnehmen. Die Garagen seien bei natürlicher Betrachtungsweise27vgl. u.a. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.10.2008 - 7 A 3096/07 -, NVwZ-RR 2009, 277; Dirnberger, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand August 2019, Art. 2 Rz. 242, 244vgl. u.a. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.10.2008 - 7 A 3096/07 -, NVwZ-RR 2009, 277; Dirnberger, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand August 2019, Art. 2 Rz. 242, 244 weder ein selbständiges noch ein rückwärtiges Gebäude im Sinne des § 6 Abs. 1 (Satz 1 Halbs. 1) LBO, sondern nach ihrem funktionalen Zusammenhang und auch bautechnisch sowie konstruktiv Teil des unmittelbar an die ... Straße grenzenden Wohnhauses, wie näher ausgeführt wird. Auch seien der erste und der zweite Rettungsweg über die vor dem Haus liegende Straße direkt erreichbar (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 LBO). Darüber hinaus enthalte § 6 LBO keine Verpflichtung zur Eintragung einer Baulast. Die Vorschrift diene dazu, die Zugänglichkeit von Gebäuden für die Feuerwehr sicherzustellen. Die Räumlichkeiten seien jedoch bereits als Lagerräume genehmigt; die Zugänglichkeit für die Feuerwehr ändere sich durch die Nutzungsänderung nicht. Auch aus § 79 Abs. 6 Satz 1 LBO ergebe sich eine solche Verpflichtung nicht, zumal es an einem Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des Satzes 2 der Vorschrift fehle. Der Stadtrechtsausschuss wies „die Widersprüche“ mit aufgrund der Beratung vom 22.11.2019 ergangenem Widerspruchsbescheid zurück. In den Gründen heißt es u.a., einem Genehmigungsanspruch im vereinfachten Verfahren stehe gemäß §§ 73 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO entgegen, dass die Erschließung aufgrund der eingetragenen Grunddienstbarkeit zwar, wie näher ausgeführt wird, bauplanungsrechtlich im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 LBO gesichert sei,28vgl. BVerwG, Urteil vom 06.09.1968 - 4 C 12.66 -; OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.01.1997 - 2 R 19/96 -, SKZ 1997, 270; VG des Saarlandes, Urteil vom 07.11.2007 - 5 K 275/07 -, jurisvgl. BVerwG, Urteil vom 06.09.1968 - 4 C 12.66 -; OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.01.1997 - 2 R 19/96 -, SKZ 1997, 270; VG des Saarlandes, Urteil vom 07.11.2007 - 5 K 275/07 -, juris nicht jedoch bauordnungsrechtlich. Die Erschließung sei zwar nach § 5 Abs. 1 LBO, aber nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO bauordnungsrechtlich gesichert. § 5 Abs. 1 LBO beziehe sich nach seinem eindeutigen Wortlaut auf das Grundstück und nicht auf die bauliche Anlage selbst. Die Vorschrift regele die äußere Erschließung im Sinne der Erreichbarkeit vom öffentlichen Verkehrsraum aus; ihr lasse sich nicht entnehmen, dass die Garage selbst unmittelbar an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzen oder eine zumindest befahrbare öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche haben müsse.29vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 13.12.2005 - 2 Q 15/05 -vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 13.12.2005 - 2 Q 15/05 - Da das Vorhabengrundstück unmittelbar an die ... Straße angrenze, genüge es den Anforderungen an § 5 Abs. 1 LBO. Allerdings sei nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO von öffentlichen Verkehrsflächen insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen und handele es sich bei der Garage entgegen der Auffassung der Klägerin um ein rückwärtiges Gebäude. Nach § 2 Abs. 2 LBO seien Gebäude selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden könnten und geeignet oder bestimmt seien, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Die selbstständige Benutzbarkeit setze nicht Abtrennung oder Abtrennbarkeit von anderen baulichen Anlagen voraus, weshalb aneinander gebaute bauliche Anlagen auch dann mehrere Gebäude sein könnten, wenn sie über eine gemeinsame Trennwand oder eine durchlaufende Stahlbetondecke verfügten. Es sei nicht entscheidend, ob das Gebäude bei statischer bzw. baukonstruktiver Betrachtung für sich Bestand haben könne oder aber von dem anderen Gebäude aus konstruktiven Gründen nicht getrennt werden könne. Vielmehr sei für die Unterscheidung, ob unselbständige Teile einer baulichen Anlage oder aber mehrere Gebäude nebeneinander bestünden, in bauordnungsrechtlicher Hinsicht das Kriterium der in funktionaler und bautechnischer Hinsicht selbständigen Benutzbarkeit maßgebend. In die Wertung sei einzustellen, ob bei natürlicher Betrachtungsweise, in die die baukonstruktiven Merkmale der Bauausführung sowie das Erscheinungsbild und die Funktion der betrachteten Bauteile einzubeziehen seien, die Garage und das (Haupt- )Gebäude als zwei voneinander unabhängige Gebäude erschienen und ob die Garage nur den Eindruck eines – grenzständigen – Anbaus an das (Haupt-)Gebäude vermittele. 30vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.10.2018 - 7 A 3096-07 -, juris, Rz. 43 ff.vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.10.2018 - 7 A 3096-07 -, juris, Rz. 43 ff. Nach den Bauvorlagen handele es sich bei den Garagen um ein selbstständiges Gebäude. Die Garagen und das Wohngebäude, als Hauptgebäude, stellten zwei funktional selbstständige Gebäude dar, die durch eine Wand räumlich voneinander getrennt seien. Der funktionale Schwerpunkt werde auch durch die Möglichkeit, über den hinteren Zugang vom Hauptgebäude her durch den Gartenbereich in die Garage zu gelangen, nicht in Frage gestellt. Die Garage sei mit dem Wohnhaus nicht durch einen Zu- oder Durchgang verbunden. Auch optisch trete die Garage als selbstständiges, untergeordnetes Gebäude in Erscheinung, das unmittelbar hinter dem Hauptgebäude angesiedelt sei. Bei der Garage handele es sich auch um ein rückwärtiges Gebäude. Es habe keine direkte Anbindung an eine öffentliche Verkehrsfläche. Auch aus § 6 Abs. 1 LBO ergebe sich das Erfordernis einer öffentlich-rechtlich gesicherten Zufahrt durch Eintragung einer Baulast. Die Regelung des § 6 Abs. 1 LBO stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit den Vorschriften über die wegemäßige Erschließung des Baugrundstücks nach § 5 Abs. 1 LBO.31vgl. Jeromin, LBauO Rheinland-Pfalz, Kommentar, 4. Aufl., § 7 Rn. 1vgl. Jeromin, LBauO Rheinland-Pfalz, Kommentar, 4. Aufl., § 7 Rn. 1 Nur so seien entsprechend § 15 LBO wirksame Löscharbeiten an den Garagen möglich. Gegen den ihr am 03.12.2019 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 19.12.2019 Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor, im Rahmen der Baumaßnahme seien die streitgegenständlichen Räume, deren Rückwand bereits zuvor zugleich Teil der Grundmauern des Wohngebäudes gewesen sei, baulich vollständig in das Wohngebäude integriert worden. Von den ursprünglichen Stallungen seien lediglich die Bodenplatte und die beiden Seitenwände stehen geblieben. Im Übrigen seien die Garagen und der darüber liegende Wohnraum sowie die Balkone komplett neu erstellt worden. Bautechnisch bestehe ein konstruktiver Zusammenhang zwischen den streitgegenständlichen Räumen und dem restlichen Wohngebäude, wie die Ansichten und Schnitte sowie Aufnahmen von den Bauarbeiten und dem neu errichteten Gebäudeteil deutlich machten. Oberhalb der streitgegenständlichen Räume befinde sich ein Wohnraum im 1. OG mit Balkon, darüber ein Balkon im 2. OG. Die Versorgung der streitgegenständlichen Räume mit Strom erfolge über das restliche Gebäude. Die Garagen seien von der ... Straße aus durch (das Treppenhaus und) einen gerade verlaufenden Flur erreichbar, der in den Innenhof münde. Entgegen der Auffassung der Beklagten stellten sich die streitgegenständlichen Räume deshalb optisch eindeutig als Teil des Haupthauses dar. Es handele sich daher bei den Räumen nicht um ein selbständiges rückwärtiges Gebäude i.S.d. § 6 Abs. 1 LBO, so dass die öffentlich-rechtliche Sicherung der Zufahrt nicht erforderlich sei. Zwar gehe der angefochtene Widerspruchsbescheid zutreffend davon aus, dass die Erschließung des Grundstücks aus bauplanungsrechtlicher Sicht gesichert sei und sich ein bauordnungsrechtliches Erschließungserfordernis auch nicht aus § 5 Abs. 1 LBO herleiten lasse, wie näher ausgeführt wird. Jedoch gehe die Auffassung der Beklagtenseite fehl, wonach es sich bei der beantragten Garage um ein rückwärtiges Gebäude handele, für welches sich aus § 6 Abs. 1 LBO das zusätzliche Erfordernis einer öffentlich-rechtlich gesicherten Zufahrt durch Eintragung einer Baulast ergebe. Die Beklagte missachte bei ihren Rechtsausführungen zu § 6 LBO, dass die streitgegenständlichen Räume bereits als Lagerräume genehmigt worden seien; sie müsse sich insofern an ihrer im Rahmen der Genehmigung der streitgegenständlichen Räume als Lagerräume vorgenommenen Bewertung der Zugänglichkeit der Räumlichkeiten festhalten lassen. Bereits im Rahmen der Genehmigung der streitgegenständlichen Räume als Lagerräume sei die Zugänglichkeit der Räumlichkeiten nach § 6 LBO zu prüfen gewesen. Mit Blick auf Sinn und Zweck der Vorschrift, der Gewährleistung der notwendigen Zugänglichkeit für die Feuerwehr zur wirksamen Brandbekämpfung, stelle sich die Genehmigung der Räumlichkeiten als Lagerräume im Vergleich zur Genehmigung als Garagen sogar als problematischer dar. Denn die Nutzung der Räumlichkeiten als Lagerräume ermögliche die Lagerung von Baustoffen und sonstigen Materialien mit einer deutlich höheren Brandlast als dort abgestellte Pkw. Ungeachtet dessen habe die Beklagte die Räumlichkeiten als Lagerräume genehmigt, obwohl eine Zufahrt nicht öffentlich-rechtlich gesichert sei. Die streitgegenständliche Nutzungsänderung führe dagegen zu einer Reduzierung der Brandgefahr. Die Brandgefahr einer Garage sei deutlich geringer als die eines Lagerraumes. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte nunmehr die öffentlich-rechtliche Sicherung einer Zufahrt zu den Garagen fordere. Auf Grund der Genehmigung der streitgegenständlichen Räumlichkeiten als Lagerräume sei davon auszugehen, dass die Beklagte bei der Genehmigung von Lagerräumen, die ihrer Auffassung nach selbständige und rückwärtige Gebäude darstellten, keine öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt verlange. Da wie vorstehend ausgeführt keine Gründe ersichtlich seien, warum Garagen hiervon abweichend zu behandeln seien, sei die Beklagte bereits auf Grund der bestehenden Verwaltungspraxis dazu verpflichtet, die Garagen ohne den Nachweis einer öffentlich-rechtlich gesicherten Zufahrt zu genehmigen. Darüber hinaus lägen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 LBO aber auch nicht vor. Nach dieser Vorschrift sei von öffentlichen Verkehrsflächen insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen. Bei den streitgegenständlichen Garagen handele es sich jedoch nicht um ein selbständiges, rückwärtiges Gebäude. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die streitgegenständlichen Räume kein selbständiges Gebäude oder Nebengebäude, sondern einen Teil des Wohnhauses darstellten. Nach § 2 Abs. 2 LBO seien Gebäude selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden könnten und geeignet oder bestimmt seien, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Bei der Beurteilung der Selbständigkeit sei eine natürliche Betrachtungsweise zu Grunde zu legen, in die die baukonstruktiven Merkmale der Bauausführung sowie das Erscheinungsbild und die Funktion einzubeziehen seien.32vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.10.2008 - 7 A 3096/07 -, NVwZ-RR 2009, 277, 278vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.10.2008 - 7 A 3096/07 -, NVwZ-RR 2009, 277, 278 Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Frage, ob eine Selbstständigkeit eines Baukörpers gegeben sei, angesichts der Vielgestaltigkeit baulicher Anlagen letztlich nur im Einzelfall, insbesondere unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung beurteilt werden könne.33vgl. VG München, Urteil vom 23.03.2000 - M 10 K 99.2640 -, BeckRS 2000, 28067vgl. VG München, Urteil vom 23.03.2000 - M 10 K 99.2640 -, BeckRS 2000, 28067 Nach diesen Maßstäben stellten sich die streitgegenständlichen Räume als unselbständiger Teil des Wohngebäudes dar. Zunächst sei der gesamte Komplex als eine bautechnische Einheit einzuordnen. Dieser bautechnisch konstruktive Zusammenhang ergebe sich bereits aus dem Genehmigungsantrag für die geplante Nutzungsänderung. Die betroffenen Räume seien in das restliche Gebäude durch ihre Überbauung vollständig integriert. Weiterhin bestehe eine einheitliche Bodenplatte. Auch optisch träten die streitgegenständlichen Räume als unselbstständiger Teil des Wohngebäudes in Erscheinung. Es treffe gerade nicht zu, dass die beantragten Garagen als ein selbständiges, hinter dem Hauptgebäude angesiedeltes Gebäude in Erscheinung träten. Die Garagen stellten sich optisch als Teil des Haupthauses dar. Dies machten die überreichten Aufnahmen von der baulichen Situation vor Ort mehr als deutlich. Die Garagen seien optisch ein Teil des einheitlichen neuen Gebäudeteils. Durch den überragenden Balkon im 1. OG träten die Garagen optisch sogar zurück und würden von der Wohnnutzung im 1. OG, welche den neuen Gebäudeteil dominiere, überlagert. Der optisch-konstruktive Zusammenhang, der bei einer natürlichen Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung bereits die funktionelle Einheitlichkeit begründe, werde zudem dadurch verstärkt, dass die Stromversorgung der Garagen über das restliche Gebäude erfolge, die Rückwand der Garagen zugleich die Grundmauern des Wohngebäudes darstelle und sich die Seitenwände der Garagen in den Seitenwänden des darüber liegenden Wohnraums fortsetzten. Die Auffassung der Beklagtenseite, dass die Garagen und das Wohngebäude zwei funktional selbstständige Gebäude darstellten, weil die Garagen mit dem Wohnhaus nicht durch einen Zu- oder Durchgang verbunden seien, gehe fehl. Denn das Fehlen eines gemeinsamen Eingangs führe nicht automatisch zu zwei selbständigen Gebäuden, sofern ein untrennbarer funktionaler Zusammenhang zwischen den Räumlichkeiten bestehe.34vgl. VG München, Urteil vom 23.03.2000 - M 10 K 99.2640 -, BeckRS 2000, 28067; Dirnberger, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand August 2019, Art. 2 Rn. 244, anknüpfend an Bayerischer VGH, Urteil vom 26.09.1988 - 14 B 87.02669 -vgl. VG München, Urteil vom 23.03.2000 - M 10 K 99.2640 -, BeckRS 2000, 28067; Dirnberger, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand August 2019, Art. 2 Rn. 244, anknüpfend an Bayerischer VGH, Urteil vom 26.09.1988 - 14 B 87.02669 - Ein solcher untrennbarer funktionaler Zusammenhang der streitgegenständlichen Räume mit dem restlichen Gebäude sei vorliegend gegeben. Er folge aus der geplanten Nutzung des Raumes als Garagen. Dass ein untrennbarer funktionaler Zusammenhang zwischen Wohnraum und Parkflächen in Form von Garagen bestehe, ergebe sich bereits aus § 47 Abs. 1 LBO. Die Nutzung der Garagen durch die Bewohner des Gebäudes entspreche diesen gesetzlichen Vorgaben und unterstreiche die vorstehend dargelegte funktionelle Einheit des gesamten Gebäudes. Im Ergebnis existiere ein funktionaler Zusammenhang zwischen den Garagen und dem Wohngebäude. Die Bewertung der Garagen und des übrigen Wohngebäudes als einheitliches Gebäude werde auch durch den Zweck der bauordnungsrechtlichen Einteilung von Gebäuden gestützt: Der Gebäudebegriff sei im Bauordnungsrecht vor allem für Abstandsflächenvorschriften maßgeblich und habe sicherheitsrechtliche Bedeutung.35vgl. VG München, Urteil vom 23.03.2000 – M 10 K 99.2640 -, BeckRS 2000, 28067vgl. VG München, Urteil vom 23.03.2000 – M 10 K 99.2640 -, BeckRS 2000, 28067 Entscheidend sei, ob Rettungs- und Einsatzfahrzeuge das Grundstück erreichen könnten.36vgl. Wolf, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand August 2019, Art. 4 Rn. 15vgl. Wolf, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand August 2019, Art. 4 Rn. 15 Aufgrund der baulichen Integration der im Erdgeschoss gelegenen Räumlichkeiten ergebe sich aus der Nutzung der Räume als Garagen kein sicherheitsrechtlich bedeutsamer Unterschied zur bisherigen Nutzung des Gebäudes oder zu einem Wohngebäude, bei dem auch im Erdgeschoss Wohnnutzung stattfinde. Denn der Zugang zu den beantragten Garagen sei über die ... Straße problemlos möglich. Er führe durch die Eingangstür des Wohnhauses über das dahinter gelegene Treppenhaus, durch einen geraden Flur und schließlich über den hinter dem Wohnhaus gelegenen Innenhof. Die Umnutzung der Lagerräume in Garagen ändere an der bisher gegebenen bauordnungsrechtlichen Erschließung der baulichen Anlage nichts, da das Gebäude für Einsatzfahrzeuge über die ... Straße unverändert erreichbar sei. Selbst wenn man demgegenüber von zwei selbständigen Gebäuden ausgehen sollte, seien die geplanten Garagen gleichwohl kein rückwärtiges Gebäude i.S.d. § 6 Abs. 1 LBO. Rückwärtige Gebäude i.S.d. § 6 Abs. 1 LBO seien Gebäude, die im rückwärtigen Teil eines Grundstücks stünden.37vgl. Jäde, in: PdK Bay F-3, 6. Fassg. 2017, Art. 5 BayBO, 1.1.1 Rückwärtige Gebäudevgl. Jäde, in: PdK Bay F-3, 6. Fassg. 2017, Art. 5 BayBO, 1.1.1 Rückwärtige Gebäude Dabei sei die Vorschrift zur Sicherung der Zufahrt zur rückwärtigen Bebauung anknüpfend an vorstehende Ausführungen zur bauordnungsrechtlichen Erschließung zu sehen. Entscheidend für das Vorliegen einer „rückwärtigen Bebauung“ sei keinesfalls die fehlende direkte Anbindung an eine öffentliche Verkehrsfläche, sondern allein, ob zwischen einem Gebäude und der Straße eine entsprechende Entfernung von der öffentlichen Verkehrsfläche bestehe, die dazu führe, dass die Straße nicht als Aufstellfläche für die Feuerwehr genutzt werden könne.38vgl. Strohhäker, in: Simon/Busse, BayBauO, 134. EL August 2019, Art. 5 Rn. 8vgl. Strohhäker, in: Simon/Busse, BayBauO, 134. EL August 2019, Art. 5 Rn. 8 Die streitgegenständlichen Räume seien aber noch so nahe an der ... Straße gelegen, dass die Feuerwehr diese von der ... Straße aus problemlos erreichen könne. Damit handele es sich gerade nicht um ein rückwärtiges Gebäude. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergebe sich aus § 6 Abs. 1 LBO auch nicht das Erfordernis einer öffentlich-rechtlich gesicherten Zufahrt durch Eintragung einer Baulast. Bereits dem Wortlaut der Vorschrift lasse sich keinerlei Verpflichtung zur Eintragung einer Baulast entnehmen. Anders als der ansonsten wortgleiche § 5 Hessische Bauordnung nenne § 6 LBO Saarland keine Pflicht zur öffentlich-rechtlichen Sicherung der für die Zugänge und Zufahrten erforderlichen Flächen. Während dies in § 5 Abs. 1 Satz 5 Hessische Bauordnung vorgesehen sei, fehle eben diese Vorschrift in § 6 Abs. 1 LBO Saarland. Hätte der Landesgesetzgeber Saarland eine vergleichbare Pflicht zur Eintragung einer Baulast gewollt, hätte er – wie andere Landesgesetzgeber auch – eine ausdrückliche Regelung in die Landesbauordnung aufgenommen. Selbst wenn § 6 Abs. 1 LBO eine Pflicht zur Schaffung einer Zufahrt zu den Garagen zu entnehmen wäre, bestünde jedenfalls keine Pflicht zur Sicherung der Zufahrt durch eine Baulast. Denn soweit die Beklagte für das Erfordernis einer Sicherung der Zufahrt durch eine Baulast anführt, dass § 6 Abs. 1 LBO in unmittelbaren Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 LBO stehe, um wirksame Löscharbeiten an den Garagen entsprechend § 15 LBO zu sichern, verkenne sie, dass die bauordnungsrechtlich notwendige Zugänglichkeit zu dem Grundstück bereits über dessen Lage in unmittelbarer Nähe zur ... Straße sichergestellt sei und bereits dadurch wirksame Löscharbeiten im Sinne des § 15 LBO ermögliche. Zusammenfassend sei festzustellen, dass § 6 Abs. 1 LBO keine Verpflichtung einer öffentlich-rechtlichen Sicherung durch eine Baulast für die streitgegenständlichen Garagen statuiere und die Garagen mithin genehmigungsfähig seien. Die Klägerin beantragt, 1. unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 04.04.2019 (Az.: ) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2019 (Az.: 83/19) die Beklagte zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung zur Umnutzung von Lagerräumen in Garagen zu erteilen, 2. die Heranziehung ihrer Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt zur Begründung auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid Bezug. Das Gericht hat die Örtlichkeit am 17.06.2020 in Augenschein genommen; wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Ortsbesichtigung verwiesen. Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen; dieser war Gegenstand der Beratung.