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Beschluss

5 K 810/19

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2021:0329.5K810.19.00
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Leitsätze
1. Die materielle Beweislast für die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Widerrufs (hier: der Nichterfüllung einer Auflage) trägt die zuständige Behörde.(Rn.45) 2. Tut die Behörde einen Zeitpunkt der Kenntniserlangung dar, so trägt für einen behaupteten früheren Zeitpunkt ihrer Kenntniserlangung der Betroffene die Beweislast.(Rn.49)
Tenor
Der Widerrufsbescheid des Beklagten vom 21.05.2019 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die materielle Beweislast für die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Widerrufs (hier: der Nichterfüllung einer Auflage) trägt die zuständige Behörde.(Rn.45) 2. Tut die Behörde einen Zeitpunkt der Kenntniserlangung dar, so trägt für einen behaupteten früheren Zeitpunkt ihrer Kenntniserlangung der Betroffene die Beweislast.(Rn.49) Der Widerrufsbescheid des Beklagten vom 21.05.2019 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Soweit die Klägerin sinngemäß im Sinne des § 88 VwGO die Aufhebung des Widerrufsbescheids des Beklagten vom 21.05.2019 beantragt hat, ist die Klage als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen, namentlich gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Hs. 1 Alt. 2 VwGO ohne Durchführung eines Vorverfahrens, zulässig. Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Widerrufsbescheid des Beklagten vom 21.05.2019 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Als Rechtsgrundlage stützt sich der Widerruf der mit Bescheid des Beklagten vom 15.10.2013 erteilten Anerkennung nach dem TSVKG26Gesetz Nr. 1810 über das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzverbände (Tierschutzverbandsklagegesetz - TSVKG) vom 26.06.2013 (ABl. I, 268)Gesetz Nr. 1810 über das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzverbände (Tierschutzverbandsklagegesetz - TSVKG) vom 26.06.2013 (ABl. I, 268) zunächst auf Nr. 2 des § 49 Abs. 2 Satz 1 SVwVfG. Danach „darf“ ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines derartigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist diese Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 SVwVfG nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnisnahme zulässig. Diese Voraussetzungen sind vorliegend in mehrfacher Hinsicht zweifelhaft bzw. nicht erfüllt. Zwar handelt es sich bei dem widerrufenen Anerkennungsbescheid vom 15.10.2013 um einen begünstigenden Verwaltungsakt im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 SVwVfG, dessen Rechtmäßigkeit im vorliegenden Klageverfahren auch nicht in Frage steht. Dieser ist auch mit der Auflage verbunden, u.a. Satzungsänderungen der Obersten Tierschutzbehörde unverzüglich mitzuteilen. Es erscheint aber nach Aktenlage bereits fraglich, ob die Klägerin als Begünstigte diese Auflage nicht erfüllt hat. Soweit der Beklagte hierzu vorträgt, die Klägerin habe ihre Satzungsänderungen vom 28.02.2014 (§ 2 der Satzung – Zweck, Ziele und Aufgaben des Vereins), vom 24.03.2015 (§ 1 – Name und Sitz) und 29.03.2018 (§ 10 – Auflösung des Vereins) jedenfalls nicht der Obersten Tierschutzbehörde mitgeteilt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Oberste Tierschutzbehörde gemäß § 3 LOG,27Gesetz Nr. 883 Landesorganisationsgesetz (LOG) vom 02.07.1969 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.03.1997, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 13.06.2018 (ABl. I, 358)Gesetz Nr. 883 Landesorganisationsgesetz (LOG) vom 02.07.1969 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.03.1997, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 13.06.2018 (ABl. I, 358) wonach Oberste Landesbehörden die Ministerien sind, und Ziff. 7.19 der Bekanntmachung der Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden,28vom 01.03.2018 (ABl. I, 136), geändert durch die Bekanntmachung vom 02.01.2019 (ABl. I, 39), BS-Saar Nr. 1101-5vom 01.03.2018 (ABl. I, 136), geändert durch die Bekanntmachung vom 02.01.2019 (ABl. I, 39), BS-Saar Nr. 1101-5 wonach dem beklagten Ministerium der Geschäftsbereich „Tierschutz“ zugewiesen ist, der Beklagte selbst ist. Dementsprechend heißt es auf der Internetseite des beklagten Ministeriums u.a.:.. „Oberste Tierschutzbehörde im Saarland ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz des Saarlandes.“ Daran muss sich der Beklagte, der in seinem Anerkennungsbescheid die Stelle, an die etwaige Satzungsänderungen mitzuteilen sind, nicht weiter konkretisiert hat, festhalten lassen; mehr konnte er also von der Klägerin weder nach deren Empfängerhorizont noch nach den entsprechenden Zuständigkeitsbestimmungen verlangen. Soweit der Tierschutz, wie sich aus dem angesprochenen Internetauftritt weiter ergibt, im beklagten Ministerium in Abteilung C „Arbeitsschutz, Verbraucherschutz, Tierschutz“ im Referat C/2 „Lebensmittelüberwachung, Umwelthygiene, Tierschutz, Veterinärwesen“ angesiedelt ist, umfasst die in Rede stehende Auflage jedenfalls nicht die Obliegenheit, Satzungsänderungen zielgenau dem Referat C/2 des Beklagten oder dort gar einer bestimmten Person bzw. Stelle mitzuteilen, auch wenn dies möglicherweise zweckmäßig erscheinen mag. Die Klägerin ist ihrerseits dem Vortrag des Beklagten, sie habe ihm die in Rede stehenden Satzungsänderungen nicht auflagenkonform mitgeteilt, substantiiert entgegengetreten. Sie trägt ausdrücklich vor, sie habe die neuen Satzungsdokumente jeweils an sämtliche relevanten Behörden, insbesondere an den Beklagten, postalisch versandt (wenn auch nicht per Einschreiben, wozu sie indes durch die in Rede stehende Auflage auch nicht angehalten wird); sämtliche Satzungsänderungen der letzten Jahre seien auf diesem Weg „stets und ausnahmslos“ den Behörden unmittelbar nach Bestätigung des Registergerichts mitgeteilt worden, außerdem per Mail jeweils zusätzlich der Tierschutzstiftung des Saarlandes (deren Geschäftsstelle organisatorisch im beklagten Ministerium angesiedelt ist, wie ebenfalls dem Internetauftritt des Beklagten entnommen werden kann, in dem er diese auch als „Instrument“ der Landesregierung bezeichnet). Für diese Tatsachenbehauptung bietet die Klägerin auch Zeugenbeweis in Gestalt von Vernehmungen u.a. ihres Vorsitzenden an, wohingegen der Beklagte auf dieses Beweisangebot insoweit bislang nicht reagiert und insbesondere nicht seinerseits Beweis angeboten hat. Die materielle Beweislast für die tatbestandlichen Voraussetzungen des Widerrufs, hier also der Nichterfüllung der Auflage, trägt indes der Beklagte.29vgl. Sachs, in: Stelkens u.a., VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 48 Rz. 41, 234, m.w.N.vgl. Sachs, in: Stelkens u.a., VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 48 Rz. 41, 234, m.w.N. Die vom Beklagten bezeichneten Verstöße der Klägerin gegen die bezeichnete Auflage erscheinen daher bereits in tatsächlicher Hinsicht keineswegs gesichert, sondern derzeit bestenfalls offen. Sofern es darauf (etwa für den Fall eines Antrags auf mündliche Verhandlung) ankommen sollte, wäre dem also möglicherweise durch entsprechende Zeugenvernehmungen sowohl hinsichtlich der Klägerseite als auch hinsichtlich des insofern in Betracht kommenden Personals des Beklagten nachzugehen. Im hier angewandten schriftlichen Verfahren ist dies naturgemäß nicht möglich und nach dem Dafürhalten der Kammer auf der Grundlage jedenfalls des bisherigen Vortrags der Beteiligten auch entbehrlich. Die Klägerin hat jedenfalls weiter vorgetragen und auch belegt, dass sie zumindest ihre Satzungsänderung vom 24.03.2015, mit dem ihr Name geändert wurde und die der Änderung des den Vereinszweck regelnden § 2 der Satzung vom 28.02.2014 nachgefolgt ist, mittels einer u.a. an eine Dienstadresse einer Mitarbeiterin des Beklagten gerichteten E-Mail vom 24.03.2015 vorangekündigt hat (unter dem Betreff: „Aus Menschen für Tierrechte - Tierversuchsgegner Saar e.V. wird Tierbefreiungsoffensive Saar e.V.“)…. Des Weiteren ist aktenkundig, dass auf die offenbar letzte Satzungsänderung der Klägerin vom 29.03.2018 (mit der im Übrigen lediglich in § 10 der Satzung die Bestimmungen über die Auflösung des Vereins geändert wurden und der daher im vorliegenden Zusammenhang zumindest keine grundlegende materielle Bedeutung zukommen dürfte) von ihr per E-Mail vom 04.05.2018 mit dem Betreff „Satzungsänderung TiBOS neu“, gerichtet an die Dienstadressen zweier Mitarbeiter des Beklagten, die geänderte Satzung mittels eines entsprechenden Links übermittelt wurde… Dass es sich bei diesen beiden Mitarbeitern zum einen um den Leiter des Haushaltsreferats des beklagten Ministeriums und zum andern um die beim Beklagten für die Geschäftsstelle der Tierschutzstiftung Saar zuständige Person handelte, erscheint jedenfalls in diesem Zusammenhang unerheblich,.. nachdem der Beklagte in der in Rede stehenden Auflage nicht näher spezifiziert hat, an welche Stelle seines Hauses er als Oberste Tierschutzbehörde derartige Satzungsänderungen übermittelt haben möchte. Hinzu kommt, dass die Auflage des Beklagten nicht regelt, auf welche Weise Satzungsänderungen an ihn zu übermitteln sind (z.B. schriftlich, mündlich oder elektronisch), so dass auch die Übermittlung per E-Mail und Link der Auflage genügt. Im Übrigen ist nach Aktenlage die Mitarbeiterin der Tierschutzstiftung Saar, an die die genannten E-Mails der Klägerin (u.a.) adressiert waren, offenbar, wie auch die Klägerin insofern unwidersprochen vorträgt, nicht nur für diese organisatorisch im beklagten Ministerium (und dort wohl im Referat C2/Tierschutz) angesiedelte Stiftung tätig, sondern ist bzw. war diese wohl zugleich Mitarbeiterin des beklagten Ministeriums selbst. Das ergibt sich aus einem Schreiben des Ministers an eine Landtagsabgeordnete vom 06.08.2018, in dessen Briefkopf sie als Sachbearbeiterin und als Zeichen „C2“ angegeben ist… Vor allem aber handelt es sich dabei um diejenige Mitarbeiterin, die im Jahre 2013 den in Rede stehenden Anerkennungsbescheid ausweislich dessen Briefkopfs gefertigt hat,.. so dass es zumindest nicht fern liegt, dass die Klägerin Mitteilungen spätere Satzungsänderungen auch an diese Person adressiert hat. Einzig für die die Bestimmungen über den Vereinszweck betreffende Änderung des § 2 der Satzung vom 28.02.2014 ist danach deren „unverzügliche“ Übermittlung per E-Mail nicht belegt (wenn auch eine postalische Übermittlung behauptet und unter Beweis gestellt wird). Inwieweit dies gegebenenfalls mit Blick auf die E-Mail vom 24.03.2015 zur am gleichen Tag erfolgten nachfolgenden Satzungsänderung gegebenenfalls das „scharfe Schwert“ eines Widerrufs der Anerkennung nach dem TSVKG – im Jahr 2019 – allein zu rechtfertigen vermöchte, kann indes an dieser Stelle dahinstehen. Denn es spricht nach Aktenlage zumindest vieles dafür, dass der Beklagte jedenfalls die aus § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 SVwVfG folgende Jahresfrist für eine Widerrufsentscheidung nicht gewahrt hat. Erforderlich ist nach dem Wortlaut der gesetzlichen Verweisung, dass die Behörde, die von Tatsachen Kenntnis erlangt, welche den Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakts (hier: wegen Nichterfüllung einer Auflage) rechtfertigen, diesen innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme widerruft. Dabei ist nach herrschender Rechtsprechung, der die Kammer folgt,30zur beachtlichen Kritik vgl. aber etwa Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 48 Rz. 152 ff., m.w.N.zur beachtlichen Kritik vgl. aber etwa Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 48 Rz. 152 ff., m.w.N. und über den gesetzlichen Wortlaut hinaus davon auszugehen, dass für den Lauf dieser Entscheidungsfrist die entscheidungsbefugte Stelle (d.h. die Organisationseinheit, nicht jedoch notwendig der befasste Sachbearbeiter) innerhalb einer Behörde vollständige Kenntnis der wesentlichen Umstände des für die Widerrufsentscheidung erheblichen Sachverhalts erhält;31vgl. Sachs, in: Stelkens u.a., a.a.O., § 48 Rz. 211 ff., 218 ff., mw.N.vgl. Sachs, in: Stelkens u.a., a.a.O., § 48 Rz. 211 ff., 218 ff., mw.N. die Kenntnis von Tatsachen betrifft hier namentlich die Voraussetzungen der Nichterfüllung der Auflage sowie der Ermessensbetätigung.32vgl. Sachs, in: Stelkens u.a., a.a.O., § 4, Rz. 106, m.w.N.vgl. Sachs, in: Stelkens u.a., a.a.O., § 4, Rz. 106, m.w.N. Tut die Behörde einen Zeitpunkt der Kenntniserlangung dar, so trägt für einen behaupteten früheren Zeitpunkt ihrer Kenntniserlangung der Betroffene die Beweislast.33vgl. Sachs, in: Stelkens u.a., a.a.O., § 48 Rz. 234, m.w.N.vgl. Sachs, in: Stelkens u.a., a.a.O., § 48 Rz. 234, m.w.N. Fallbezogen hat der Beklagte erklärt, die „oberste Tierschutzbehörde“ habe „erst im September 2018“ von den Satzungsänderungen Kenntnis erlangt, die die Nichterfüllung der Auflage begründeten. Näher erläutert, wer, wie, wodurch und von wem konkret die oberste Tierschutzbehörde „im September“ 2018 Kenntnis erlangt habe, hat er freilich nicht; jenseits dieser schlichten Aussage drängt sich dies auch aus den vorgelegten – ohnehin lückenhaften und in dieser Form den rechtlichen Vorgaben des § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO kaum genügenden –34vgl. dazu etwa Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 99 Rz. 10, m.w.N. (Stand: September 2007), wonach sich die Aktenvorlagepflicht grundsätzlich auf alle Vorgänge bezieht, deren Inhalt der umfassenden Sachaufklärung durch das Gericht und der Gewinnung von Grundlagen für die Führung des anhängigen Prozesses durch die Beteiligten dienlich sein kannvgl. dazu etwa Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 99 Rz. 10, m.w.N. (Stand: September 2007), wonach sich die Aktenvorlagepflicht grundsätzlich auf alle Vorgänge bezieht, deren Inhalt der umfassenden Sachaufklärung durch das Gericht und der Gewinnung von Grundlagen für die Führung des anhängigen Prozesses durch die Beteiligten dienlich sein kann Verwaltungsunterlagen zumindest nicht auf35In Betracht könnte insoweit allenfalls eine in einer Antwort-Mail einer damaligen Mitarbeiterin des Beklagten vom 05.10.2018 erwähnte (aber dort nicht enthaltene) E-Mail des Justiziars des LAV vom 24.09.2018 kommen (Bl. 29 der Beiakte).In Betracht könnte insoweit allenfalls eine in einer Antwort-Mail einer damaligen Mitarbeiterin des Beklagten vom 05.10.2018 erwähnte (aber dort nicht enthaltene) E-Mail des Justiziars des LAV vom 24.09.2018 kommen (Bl. 29 der Beiakte). (so dass im Falle eines Antrags auf mündliche Verhandlung die näheren Umstände der Kenntniserlangung möglicherweise noch weiterer gerichtlicher Aufklärung bedürften). Geht man gleichwohl davon aus, dass für eine frühere Kenntniserlangung der obersten Tierschutzbehörde die dies behauptende Klägerin die Beweislast trägt, so sprechen für die klägerische Behauptung nach gegenwärtigem Sachstand allerdings durchaus gewichtige Anhaltspunkte. Auffällig erscheint prima facie jedenfalls, dass nach Aktenlage ein Vereinsregisterauszug des AG Völklingen vom 25.07.2018 (adressiert an „Abteilung C – Referat C/2 z.Hd. Frau …“) ausweislich des Eingangsstempels bereits am 27.07.2018 beim Beklagten und am 30.07.2018 in der Abteilung C im Referat C/2 eingegangen ist… Jedenfalls der Termin „September 2018“ wirft daher Fragen auf. Unklar bleibt auf der Grundlage der vorgelegten Verwaltungsunterlagen auch, worin der Anlass dafür bestand, dass die offenbar im Referat C/2 selbst angesiedelte Mitarbeiterin der Tierschutzstiftung einen Registerauszug über die Klägerin eingeholt hat. Noch nicht einmal deren Anforderungsschreiben an das AG ….. befindet sich in den vorgelegten Verwaltungsunterlagen. Ausweislich der Verwaltungsunterlagen zum Verfahren 5 K 2022/18 könnte indes manches dafür sprechen, dass eher der Hinweis der Klägerin auf ihr Verbandsklage- und Anhörungsrecht gegenüber dem LAV im März 2018 (nebst Dienstaufsichtsbeschwerden) zur Überprüfung dieser Rechtsstellung geführt haben könnte…. Hinzu kommt, dass nach den weiteren Ausführungen des Beklagten im vorliegenden Klageverfahre… er sich „bereits in den vergangenen Jahren“ mit der vorgetragenen Radikalisierung der Klägerin auseinandergesetzt und deren Ernennung als Mitglied der Tierversuchskommission mit der Begründung abgelehnt habe, der Name, die in der Satzung definierten Vereinsziele sowie das bisherige Verhalten des Vereins beinhalteten eine vordeterminierte Grundpositionierung bei zentralen tierschutzrechtlichen Themen. Das deutet mit Gewicht darauf hin, das eben diese Namens- und Satzungsänderungen sowie die geltend gemachte Radikalisierung dem Beklagten und namentlich auch dessen Oberster Tierschutzbehörde entgegen seinen Behauptungen nicht erst seit September 2018 positiv bekannt sein könnten. Dafür spricht möglicherweise überdies, dass der Beklagte ebenso geltend macht..die Klägerin habe sich „im Jahr 2014“ neben der Umbenennung des Vereins zu einem Austritt aus dem Bundesverband „Menschen für Tierrechte – Bundesverband der Tierversuchsgegner e.V.“ entschieden; als Begründung für den Austritt aus dem Dachverband habe die Klägerin ausgeführt, dass der Bundesverband der Tierversuchsgegner e.V. hinsichtlich der Forderungen nicht weitgehend genug sei. Es liegt aber eher fern, dass dieser Austritt im Jahr 2014 und die darin nach Auffassung des Beklagten zum Ausdruck kommende Radikalisierung der Klägerin dem Beklagten erst im Jahr 2018 bekannt geworden sein sollten (was der Beklagte insoweit auch nicht explizit behauptet). Vor allem aber trägt der Beklagte insofern sogar vor:.. „Bereits zum Zeitpunkt der Anerkennung der Klagebefugnis stellte sich die aggressive und kämpferisch anmutende Erscheinung des Vereins als nicht unstreitig hinsichtlich der Erteilung der Anerkennung dar.“ Wenn dem also tatsächlich bereits bei Anerkennung im Jahr 2013 so gewesen sein sollte (mit Ausnahme des Anerkennungsbescheids vom 15.10.2013 selbst hat der Beklagte im vorliegenden Klageverfahren bislang keine Verfahrensunterlagen zur seinerzeitigen Anerkennung des mit dem streitgegenständlichen Bescheid widerrufenen Rechtsstatus vorgelegt), dürfte aber nicht nur eine positive Kenntnis der maßgeblichen Umstände sehr nahe liegen, sondern käme überdies auch systematisch wohl allenfalls eine Rücknahme wegen von Anfang an fehlender Anerkennungsvoraussetzungen, nicht jedoch ein Widerruf wegen nachträglich weggefallener Anerkennungsvoraussetzungen in Betracht. Die vom Beklagten behauptete maßgebliche Kenntniserlangung „erst im September 2018“ erscheint unter diesen Umständen jedenfalls mehr als erläuterungsbedürftig (so dass es im Falle eines Antrags auf mündliche Verhandlung voraussichtlich zumindest der weiteren gerichtlichen Aufklärung durch ergänzende Beiziehung der entsprechenden Verwaltungsakten betreffend das seinerzeitige Anerkennungsverfahren und auch die Ablehnung der Ernennung der Klägerin in die Tierversuchskommission bedürfte). Nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand kann hingegen von einer Wahrung der Jahresfrist durch den Beklagten für den streitgegenständlichen Widerruf nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Fragen wirft in diesem Zusammenhang ferner ein von der Klägerin angeführtes und vom Staatssekretär des beklagten Ministeriums unterzeichnetes Schreiben vom 24.05.2018 an den Vorsitzenden des Ausschusses für Eingaben des Saarländischen Landtags (Betreff: „Eingabe von Herrn Vorsitzenden …, Tierbefreiungsoffensive Saar e.V. vom 12.04.2018, betreffend Tierschutz“) auf, in dem nicht nur der neue Name des Vereins verwendet wird, sondern zudem ausgeführt ist:.. „Bei TiBOS - Tierbefreiungsoffensive Saar e.V. (ehemals Menschen für Tierrechte – Tierversuchsgegner Saar) handelt es sich um einen nach § 3 Tierschutzverbandsklagegesetz (TSVKG) anerkannte und damit im Sinne des TSVKG klagebefugte Institution im Saarland. TiBOS e. V. ist den sogenannten Tierrechtsorganisationen zuzuordnen. Tierrechtsorganisationen lehnen die „Tiernutzung“ weitestgehend ab, beziehungsweise fordern die Auflösung der Grenze zwischen Mensch und Tier mit dem Ziel, Tieren die gleichen Rechte wie dem Menschen zu Teil werden zu lassen.“ Zwar legt dieses Schreiben, auch wenn es, wie der Beklagte hervorhebt, durch eine Landtagseingabe der Klägerin wegen der Haltungsbedingungen der Mantelpaviane im Zoo in …….. veranlasst war, jedenfalls nahe, dass bereits im Zeitpunkt seiner Abfassung auf Seiten des beklagten Ministeriums eine profunde Kenntnis der eine Zuordnung zu den sog. Tierrechtsorganisationen begründenden Satzungsänderungen, also namentlich des Vereinszwecks im Jahre 2014, gegeben war. Allerdings genügt es anerkanntermaßen nicht, dass ein behördenintern unzuständiger Beamter Kenntnis von den für einen Widerruf maßgeblichen Umständen erlangt hat, auch wenn er nach Stellung und Rangstufe zu der entsprechenden Entscheidung befugt wäre.36vgl. Sachs, in: Stelkens u.a., a.a.O., § 48 Rz. 215, m.w.N.vgl. Sachs, in: Stelkens u.a., a.a.O., § 48 Rz. 215, m.w.N. Auf die von der Klägerin hervorgehobene Kenntnis des Staatssekretärs, für die nach Lage der Dinge durchaus einiges sprechen dürfte, käme es daher wohl nicht an; es kann nämlich schwerlich davon ausgegangen werden, dass beim Beklagten der Staatssekretär und nicht das Tierschutzreferat für die Bearbeitung von Widerrufsentscheidungen hinsichtlich Anerkennungen nach dem TSVKG zuständig ist. Ungeachtet dessen indiziert allerdings die Sachbearbeitung des Schreibens durch eine Mitarbeiterin des beim Beklagten für den Tierschutz zuständigen Referates C/2, dass dort und damit an dieser Stelle und Organisationseinheit des Beklagten durchaus eine positive Kenntnis der 2014 eingefügten entsprechenden Satzungsvorschrift, zumindest aber der Satzung 2018, vorgelegen haben dürfte bzw. könnte. Das gilt erst recht angesichts des Umstands, dass in einem von der selben Mitarbeiterin bearbeiteten und vom Referatsleiter unterzeichneten Schreiben des Beklagten an das Landesamt für Verbraucherschutz vom 26.03.2018 diesem mitgeteilt wurde, die „Oberste Tierschutzbehörde“ vertrete eine dort näher dargelegte Auffassung… Liegen mithin nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand zumindest erhebliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte und insbesondere auch die zuständige Stelle und Organisationseinheit beim Beklagten weit vor dem von ihm angegebenen Zeitpunkt im September 2018 über eine vollständige Kenntnis des für die Widerrufsentscheidung erheblichen Sachverhalts einschließlich der für die Ermessensausübung wesentlichen Umstände verfügt haben könnte, so dass die aus § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 SVwVfG folgende Jahresfrist für eine Widerrufsentscheidung vorliegend dann nicht gewahrt wäre, so mag aber auch dies mit Blick auf im hier angewandten schriftlichen Verfahren noch offen bleibende Fragen dahinstehen. Rechtswidrig erscheint der angefochtene Widerrufsbescheid nämlich letztlich jedenfalls deshalb, weil er zur Überzeugung der Kammer an gravierenden und durchschlagenden Ermessensfehlern leidet. Gemäß der hier vom Beklagten ihrem Widerrufsbescheid zugrunde gelegten Vorschrift des § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SVwVfG „darf“ die Behörde unter den entsprechenden Voraussetzungen einen Widerruf aussprechen, übt also hinsichtlich dieser Entscheidung Ermessen aus. Das Gericht prüft daher gemäß § 114 Satz 1 VwGO auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Dabei führt das Gericht nur eine Rechtmäßigkeits-, nicht aber eine Zweckmäßigkeitskontrolle durch, setzt also nicht sein Ermessen an die Stelle dessen der Verwaltung.37vgl. nur Stuhlfauth, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 114 Rz. 1vgl. nur Stuhlfauth, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 114 Rz. 1 Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung.38vgl. nur Stuhlfauth, a.a.O., § 114 Rz. 5vgl. nur Stuhlfauth, a.a.O., § 114 Rz. 5 Das Gericht hat demnach zu prüfen, ob die Behörde das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt hat oder ob ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt. Es muss gefragt werden, welche Gründe die Behörde zur Entscheidung geführt haben. Ausschlaggebend sind die Erwägungen und Motive, die der Entscheidung zugrunde liegen. Diese müssen in Zusammenhang mit dem Gesetzeszweck stehen. Die Verfolgung anderer Zwecke stellt einen Ermessensmissbrauch dar, da sie in Bezug auf das anzuwendende Gesetz als sachfremd angesehen werden muss. In diesem Bereich findet eine volle Überprüfung und nicht nur eine Willkürkontrolle statt.39vgl. nur Stuhlfauth, a.a.O., § 114 Rz. 9, m.w.N.vgl. nur Stuhlfauth, a.a.O., § 114 Rz. 9, m.w.N. Dies vorausgeschickt, muss zunächst gesehen werden, dass der streitgegenständliche Widerruf hier an die (tatbestandlich wie ausgeführt zwar zumindest zweifelhafte, aber im Weiteren einmal unterstellte) Nichterfüllung einer Auflage anknüpft. Die diesbezügliche Rechtsgrundlage des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SVwVfG sieht die Widerrufsmöglichkeit (nur) dann vor, wenn der Begünstigte die Auflage „nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt“ hat. Damit weist das Gesetz selbst auf die Möglichkeit hin, dem Begünstigten vor einem (auf dieser Alternative des § 49 Abs. 2 Satz 1 SVwVfG basierenden) Widerruf für die Erfüllung der Auflage zunächst eine Frist zu setzen, ihn also gewissermaßen abzumahnen. Auch unter Verhältnismäßigkeitsaspekten erscheint es geboten, diese Möglichkeit in die Betrachtung einzubeziehen und im Rahmen der Ermessensausübung zu erwägen. Fallbezogen ist daher durchaus begründungsbedürftig, weshalb die Klägerin vom Beklagten nicht zunächst auf den ihr vorgeworfenen Auflagenverstoß hingewiesen und ihr Gelegenheit gegeben wurde, die Erfüllung der Auflage nachzuholen bzw. sie zu einer künftigen verlässlichen Erfüllung zu ermahnen. Anders wird es im Einzelfall etwa dann liegen, wenn es sich nicht um einen Erstverstoß handelt oder wenn der Begünstigte die Auflage vorsätzlich missachtet hat. Eine andere Betrachtung mag beispielsweise auch dann geboten sein, wenn es sich um eine Auflage von wesentlicher materieller Bedeutung handelt. In Bezug auf die der Klägerin vorliegend aufgegebene Mitteilung von Satzungsänderungen erschließt sich indes nicht, dass dieser eine über einen Ordnungszweck hinausgehenden formellen Charakter eine für die seinerzeit ausgesprochene Anerkennung materiell konstitutive Bedeutung zukäme. Es liegt erkennbar auch nicht so, dass die Klägerin die Auflage (wenn überhaupt) bewusst und gezielt nicht beachtet hätte. Unabhängig von der bereits angesprochenen Frage, ob sich die von ihr an die entsprechenden Mitarbeiter des Beklagten weitergeleiteten postalischen oder zumindest elektronischen Informationen über ihre Satzungsänderungen gegebenenfalls als ausreichend bzw. beweisfest darstellen, lässt das Handeln der Klägerin jedenfalls erkennen, dass sie im Grunde sehr wohl gewillt war, der Auflage Folge zu leisten und ihr zu genügen. Auch wenn sich herausstellen sollte, dass sie die im Jahr 2014 erfolgte Änderung der Bestimmungen über den Satzungszweck, die (anders als etwa die im Jahr 2018 erfolgte Änderung der Auflösungsbestimmungen) im vorliegenden Zusammenhang durchaus als potentiell erheblich anzusehen sein dürfte, seinerzeit nicht unverzüglich an den Beklagten weitergeleitet hat, so hat sie doch jedenfalls im Jahr 2015 und auch im Jahr 2018 über die damaligen Satzungsänderungen informiert bzw. informieren wollen, so dass der Beklagte spätestens damit zugleich über die vollständige Satzung einschließlich des Vereinszwecks unterrichtet wurde bzw. unterrichtet werden sollte. Unter diesen Umständen musste sich aber für den Beklagten, nachdem die Klägerin im Rahmen der Anhörung umfassend zu den entsprechenden Vorwürfen Stellung genommen hat, im Entscheidungszeitpunkt die Erwägung geradezu aufdrängen, ob hier, auch wenn man die Nichterfüllung der Auflage gleichwohl unterstellt, nicht statt eines endgültigen Widerrufs jedenfalls zunächst eine förmliche Erinnerung oder auch eine unmissverständliche Abmahnung, gewissermaßen als „Warnschuss“ oder „gelbe Karte“, ausgesprochen werden kann. Dieses evident mildere und zur Zielerreichung gleichermaßen und hinreichend geeignet erscheinende Mittel hat der Beklagte, wie sich anhand der entsprechenden Ausführungen in seinem Widerrufsbescheid erschließt, indes nicht einmal erwogen. Dabei hat er offenbar auch nicht bedacht, dass es sich bei dem von ihm als tierschutzverbandsklagebefugt anerkannten Verein erkennbar um eine von Ehrenamtlichen getragene ideelle Organisation handelt, bei der sich im Falle von etwaigen verfahrenstechnischen Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Erfüllung einer formellen Auflage die unmittelbare Anwendung des „scharfen Schwerts“ des Widerrufs als übermäßige Sanktion darstellen kann, so dass sich der angefochtene Bescheid auch deshalb unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten als rechtswidrig erweisen muss. Erst recht als ermessensfehlerhaft stellt es sich sodann dar, wenn der angefochtene Bescheid im Rahmen der dortigen Verhältnismäßigkeitsprüfung ausführt: „Der Widerruf der Anordnung ist geeignet, um den durch den Wegfall der Anerkennungsvoraussetzungen infolge von Satzungsänderungen eingetretenen unrechtmäßigen Zustand zu beenden, der darin besteht, dass der Verein „Tierbefreiungsoffensive e.V.“ Rechte aus dem TSVKG geltend macht, die ihm nicht mehr zustehen.“ Mit diesen seinen Ausführungen unterliegt der angefochtene Widerruf nämlich dem durchschlagenden Ermessensfehler der Zweckverfehlung. Denn die Erwägungen und Motive, die der Entscheidung zugrunde liegen, müssen, wie ausgeführt, in Zusammenhang mit dem Gesetzeszweck stehen. Die hier angewandte Widerrufsvorschrift der Nr. 2 des § 49 Abs. 2 Satz 1 SVwVfG knüpft indes – anders als etwa die allerdings vom Beklagten nicht angewandte (und gegebenenfalls die Konsequenz des § 49 Abs. 6 SVwVfG nach sich ziehende) Nr. 3 der Vorschrift – tatbestandlich an eine Nichterfüllung einer Auflage an (der hier für sich genommen lediglich ein verfahrensbezogener Charakter zukommt). Sie bezweckt daher nicht eine behördliche Reaktion auf nachträglich eingetretene und für den Erlass des Verwaltungsakts maßgebliche Tatsachen. Indem der Beklagte also einerseits tatbestandlich die angenommene Nichterfüllung einer Auflage zugrunde legt, andererseits im Rahmen seiner Ermessensprüfung maßgeblich einen „durch den Wegfall der Anerkennungsvoraussetzungen infolge von Satzungsänderungen eingetretenen unrechtmäßigen Zustand“ anführt, verfehlt er evident den Zweck der angewandten Ermächtigungsgrundlage und offenbart damit in Bezug auf das anzuwendende Gesetz als sachfremd anzusehende Motive. Das gilt um so mehr, als er selbst hervorhebt, dass der angenommene unrechtmäßige Zustand darin bestehe, dass die Klägerin ihr seines Erachtens nicht mehr zustehende „Rechte aus dem TSVKG geltend macht“, also von der ihr zuerkannten Tierschutzverbandsklagebefugnis Gebrauch gemacht hat. Das lässt nach diesen eigenen Ausführungen des Beklagten im angefochtenen Bescheid für das erkennende Gericht keinen anderen Schluss mehr zu, als dass der Zweck seiner an einen angenommenen Auflagenverstoß anknüpfenden Widerrufsentscheidung in der Unterbindung einer von der Klägerin angestrengten Tierschutzverbandsklage besteht. Damit verfehlt der angefochtene Widerrufsbescheid den Zweck der ihm zugrunde gelegten Ermächtigungsnorm. Etwas anderes ergibt sich, auch mit Blick auf § 114 Satz 2 VwGO, ebenso nicht aus der Klageerwiderung des Beklagten, mit der der angegebene Zweck des Widerrufs vielmehr wiederholt und bekräftigt wird, indem darin erneut maßgeblich und ausführlich auf eine seines Erachtens gegebene Radikalisierung der Klägerin abgestellt wird und es abschließend heißt:.. „Insgesamt stellt sich im Hinblick auf die hohe Bedeutung des Verbandsklagerechts im System einer effektiven Durchsetzung des geltenden Tierschutzrechts sowie der relevanten Rolle der nach Verbandsklagerecht zugelassenen Verbände eine Aufrechterhaltung des Verbandsklagerechts der Klägerin als nicht tragbar für die saarländische Landesregierung dar.“ Mit dem Anlass des erfolgten Widerrufs, nämlich dem angenommenen Auflagenverstoß, hat dieses Motiv aber offenkundig nichts mehr zu tun. Die Verfolgung anderer als der vom Gesetzeszweck gedeckten Zwecke stellt indes, wie ausgeführt, im Rechtssinne einen Ermessensmissbrauch dar und lässt daher den angefochtenen Widerrufsbescheid als offensichtlich rechtswidrig in Erscheinung treten. 2. Soweit sich der streitgegenständliche Widerrufsbescheid des Beklagten außerdem auf die Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 2 TSVKG als Rechtsgrundlage stützt, folgt daraus kein anderes Ergebnis. Die Vorschrift lautet: „Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich weggefallen ist.“ Danach kommt es zunächst darauf an, ob die Erteilungsvoraussetzungen (des § 3 Abs. 1 TSVKG) hier weggefallen sind oder nicht. Ob dies (namentlich hinsichtlich der Nrn. 1 und 4 der Vorschrift) tatsächlich der Fall ist, wie der Beklagte umfassend vorträgt und die Klägerin ebenso nachdrücklich bestreitet, kann allerdings vorliegend letztlich dahinstehen. Die Vorschrift des TSVKG ist nämlich nicht isoliert zu betrachten, sondern in Verbindung mit derjenigen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 SVwVfG zu verstehen, die den Erlass von über den Katalog des § 49 Abs. 2 Satz 1 SVwVfG hinausgehenden fachgesetzlichen Widerrufsvorschriften eröffnet. Denn § 49 SVwVfG ist nicht nur Ausfluss des aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, nach dem das durch den Verwaltungsakt geschaffene Rechtsverhältnis auch nach seinem Erlass im Einklang mit der Rechtsordnung stehen soll. Sie berücksichtigt zugleich das aus dem Rechtsstaatsprinzip und betroffenen Grundrechten folgende Prinzip des Vertrauensschutzes, wonach begünstigende Verwaltungsakte nur bei Vorliegen besonderer Widerrufsgründe widerrufen werden dürfen.40vgl. zum ganzen Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 49 Rz. 3a, 13, 17vgl. zum ganzen Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 49 Rz. 3a, 13, 17 Die verwaltungsverfahrensgesetzliche Widerrufsregelung ist daher als Ausdruck allgemeiner Rechtsgedanken auf entsprechende Bestimmungen des Landesrechts grundsätzlich anwendbar, soweit dort nähere Regelungen fehlen. Spezielle landesrechtliche Vorschriften des Fachrechts können zwar für ihren Anwendungsbereich auch eine weitergehende Widerruflichkeit vorsehen, müssen dann jedoch jedenfalls auch den verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere den Erfordernissen der Rechtssicherheit und des Schutzes schutzwürdigen Vertrauens, genügen und sind daher immer im Licht der verfassungsrechtlichen Vorgaben auszulegen und anzuwenden. Namentlich soweit Sondervorschriften einen Widerruf allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen zwingend vorschreiben, kann sich die Notwendigkeit einer modifizierenden verfassungskonformen Auslegung ergeben.41vgl. Ramsauer, a.a.O., § 49 Rz. 17, m.w.N.vgl. Ramsauer, a.a.O., § 49 Rz. 17, m.w.N. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört die grundsätzliche Möglichkeit, gegenüber einer Rücknahme oder einem Widerruf begünstigender Verwaltungsakte Vertrauensschutz geltend zu machen, also eine Abwägung der einander entgegenstehenden Allgemein- und Individualinteressen herbeizuführen, zu den im Rechtsstaatsprinzip verfassungskräftig verankerten Geboten.42vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.12.1981 - 1 BvR 898/79 -, BVerfGE 59, 128, juris Rz. 58, 82 f. und 85 ff., m.w.N.vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.12.1981 - 1 BvR 898/79 -, BVerfGE 59, 128, juris Rz. 58, 82 f. und 85 ff., m.w.N. Nachdem § 3 Abs. 3 Satz 2 TSVKG seinem Wortlaut nach nur auf einen nachträglichen Wegfall der Erteilungsvoraussetzungen abstellt und in diesem Fall und ohne weitere Voraussetzungen, namentlich ungeachtet verfassungsrechtlicher Anforderungen des Vertrauensschutzes, eine überdies zwingende, d.h. ohne Abwägung widerstreitender Interessen erfolgende, Widerrufspflicht normiert, bedarf die Vorschrift also der verfassungskonformen Auslegung im Lichte der dargestellten Vorgaben der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung; denn andernfalls „müsste dies in der Tat zu verfassungsrechtlicher Beanstandung führen“.43vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.12.1981 - 1 BvR 898/79 -, BVerfGE 59, 128, juris Rz. 58, m.w.N.vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.12.1981 - 1 BvR 898/79 -, BVerfGE 59, 128, juris Rz. 58, m.w.N. Jedenfalls über § 49 Abs. 2 SVwVfG ist daher nicht nur die in dessen Satz 2 verankerte Verweisung auf die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 SVwVfG, sondern namentlich auch das Gebot der Ermessensabwägung zu beachten. Denn der Schutz berechtigten Vertrauens findet seinen Ausdruck nicht nur in der Formulierung der Widerrufsgründe und gegebenenfalls der Entschädigungsregelung des § 48 Abs. 6 SVwVfG, sondern muss insbesondere auch in der Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde berücksichtigt werden; nur so kann eine auch im Einzelfall angemessene Berücksichtigung der für und gegen den Fortbestand sprechenden Interessen stattfinden.44vgl. auch Ramsauer, a.a.O., § 49 Rz. 3a, 13vgl. auch Ramsauer, a.a.O., § 49 Rz. 3a, 13 Das gilt um so mehr, als die Gesetzesbegründung zum TSVKG45LT-Drs. 15/385 vom 13.03.2013 (dort Seite 13 f.)LT-Drs. 15/385 vom 13.03.2013 (dort Seite 13 f.) hinsichtlich der Regelung des § 3 Abs. 3 und auch dessen Satz 2 schlicht schweigt, so dass davon ausgegangen werden kann und muss, dass der saarländische Landesgesetzgeber, sei es in Kenntnis der verfassungsrechtlichen Vorgaben, sei es in deren Unkenntnis, eine verfassungskonforme Auslegung und damit eine entsprechende Anwendung des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SVwVfG seinerseits eröffnet hat.46vgl. dazu auch Ramsauer, a.a.O., § 49 Rz. 15, m.w.N.vgl. dazu auch Ramsauer, a.a.O., § 49 Rz. 15, m.w.N. Unabhängig von der bereits erörterten Frage, ob die sonach über § 49 Abs. 2 Satz 2 und § 48 Abs. 4 SVwVfG auch im Rahmen des § 3 Abs. 3 Satz 2 TSVKG zu beachtende Jahresfrist hier gewahrt ist, obliegt dem Beklagten daher entsprechend § 49 Abs. 2 Satz SVwVfG auch bei einer Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 2 TSVKG und ungeachtet seines Wortlauts die Ausübung von Ermessen. Das Gericht prüft daher gemäß § 114 Satz 1 VwGO und wie dargelegt auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Dabei zeigt sich indes zunächst, dass der Beklagte die Entscheidung über einen Widerruf auf der Grundlage des § 3 Abs. 3 Satz 2 TSVKG ausweislich seiner Ausführungen im angefochtenen Bescheid selbst und auch in seiner Klageerwiderung entgegen den dargestellten verfassungsrechtlichen Vorgaben ausdrücklich als gebundene und keinen Ermessensspielraum eröffnende Entscheidung angesehen hat. Mithin spricht hier einiges dafür, dass bei einer in verfassungskonformer Auslegung erfolgenden Anwendung dieser Vorschrift ein Ermessensausfall vorliegen dürfte, der gegebenenfalls auch insoweit die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Widerrufsentscheidung nach sich zieht. Soweit der Beklagte im angefochtenen Bescheid dann hinsichtlich der seines Erachtens gebundenen Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 2 TSVKG gleichwohl, wenn auch im Grunde selbstwidersprüchlich, in eine Prüfung jedenfalls der Verhältnismäßigkeit des Widerrufs eingetreten ist, indem er ausgeführt hat, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei gewahrt und der Widerruf geeignet, um den durch den Wegfall der Anerkennungsvoraussetzungen infolge von Satzungsänderungen unrechtmäßigen Zustand zu beenden (der darin bestehe, dass der Verein „Tierbefreiungsoffensive Saar e.V.“ Rechte aus dem TSVKG geltend mache, die ihm nicht mehr zustünden), ergibt sich alleine daraus letztlich nichts anderes. Zwar könnte der Beklagte mit diesen, wenn auch überaus knappen, Ausführungen der Zweckbezogenheit der Ermessensausübung hinsichtlich dieser Ermächtigungsgrundlage (anders als dies, wie dargestellt, hinsichtlich § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SVwVfG der Fall ist) möglicherweise noch genüge getan haben. Ein Ermessensfehler liegt dann aber jedenfalls darin, dass der Beklagte im Weiteren ausführt: „Der Widerruf ist erforderlich, ein milderes Mittel steht nicht zur Verfügung.“ Diese schlichte Wiedergabe eines Ermessenserfordernisses ohne jegliche weitere Subsumtion genügt ganz sicherlich nicht, um in Relation zu der Bedeutung der ausgesprochenen Aberkennung des in Rede stehenden Rechtsstatus der Klägerin dieses Verdikt zu legitimieren. Der Beklagte hätte zumindest erwägen und im Bescheid darlegen müssen, welche milderen Mittel in Betracht kommen könnten und ob ein solches (wie z.B. eine bereits angesprochene förmliche Abmahnung als erster Schritt) nicht gleichermaßen zielführend sein könnte. Dabei hätte er namentlich bedenken müssen, dass er im Rahmen der ihm obliegenden sorgsamen Ermessensausübung, wie dargelegt, auch von Verfassungs wegen eine Abwägung der einander entgegenstehenden Allgemein- und Individualinteressen herbeizuführen hat. Damit ist es erst recht nicht zu vereinbaren, dass er die Klägerin sodann als „nicht schutzbedürftig“ und den Widerruf deshalb als angemessen angesehen hat, weil die Anerkennungsvoraussetzungen durch deren eigenes Verhalten, „nämlich durch die vorgenommenen Satzungsänderungen“, weggefallen seien. Es entspricht nach dem Dafürhalten der Kammer nicht den dargelegten bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben, der Klägerin mit dieser Argumentation jeglichen Schutz ihrer durch den begünstigenden Verwaltungsakt der Anerkennung nach dem TSVKG begründeten Interessen von vornherein abzusprechen und sich so deren Abwägung mit nach Auffassung des Beklagten widerstreitenden öffentlichen Interessen im Rahmen einer Prüfung auch der Angemessenheit des Widerrufs zu entziehen. Im Übrigen sei insoweit angemerkt, auch wenn es darauf vorliegend nicht mehr entscheidungserheblich ankommt, dass sich die in Rede stehenden Satzungsänderungen ungeachtet einer zweifellos in Teilen verbalradikalen Rhetorik im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung wohl als weniger eindeutig darstellen dürften, als es der Beklagte mit erheblichem Argumentationsaufwand zu begründen sucht. Dabei befremdet namentlich der Ansatz, bei dem klägerischen Verein, der nach § 1 seiner geltenden Satzung aus dem Jahr 2018 weiterhin eine „aus ideellen Motiven getragene Vereinigung von … Tierversuchsgegnern“ ist und dessen örtliche Arbeitskreise gemäß deren § 3 lit. a ausdrücklich den Namensbestandteil „Tierversuchsgegner Saar e.V.“ tragen, sei der diesbezügliche „Vereinszweck entfallen und mit Blick auf die Maßnahmen zumindest in den Hintergrund getreten.“ Eher dürfte im Gegenteil davon auszugehen sein, dass dieser Tierversuche nun auch unabhängig vom Vorhandensein von Alternativen ablehnt und die alte Formulierung deshalb nicht mehr explizit enthalten ist. Dafür spricht auch, dass der Beklagte, wie dargelegt, selbst ausgeführt hat, er habe eine Ernennung der Klägerin als Mitglied der Tierversuchskommission abgelehnt, (nicht etwa, weil diese nicht mehr entschieden gegen Tierversuche eintrete, sondern) weil diese nach Name, Satzung und Verhalten eine „derart vordeterminierte Grundhaltung bei zentralen tierschutzrechtlichen Themen“ einnehme, dass eine sachliche und objektive Auseinandersetzung ausscheide, was nur so verstanden werden kann, dass diese Tierversuche nach ihrer „vordeterminierten Grundhaltung“ von vornherein und uneingeschränkt ablehnt. Danach erscheint die bisherige Argumentationslinie des Beklagten im vorliegenden Klageverfahren aber insoweit kaum haltbar. Ähnlich liegt es, soweit der Beklagte geltend macht, die Klägerin – die sich nach ihrer Satzung u.a. der Durchsetzung und Erweiterung des „zum Schutz der Tiere“ geltenden Rechts verschrieben hat (§ 2 lit. g Satzung 2018), nach wie vor Mitglied der Tierschutzstiftung Saar ist sowie auf der Grundlage ihrer Satzung (§ 2 lit. i Satzung 2018) u.a. einen sog. Lebenshof betreibt – fördere nach ihrer neuen Satzung nicht mehr die Ziele des Tierschutzes im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 TSVKG. Unberücksichtigt bleibt dabei, dass bereits der alte Namensbestandteil „Menschen für Tierrechte“ (Satzung 2009) die Orientierung an der sog. Tierrechtsbewegung indiziert, wenn nicht gar gewissermaßen „auf der Stirn trägt“, diese Ausrichtung also sehr wohl bereits Grundlage der Anerkennung 2013 gewesen sein dürfte. Dafür spricht auch, dass der Beklagte nunmehr, wie ausgeführt, selbst konzediert, bereits zum Zeitpunkt der Anerkennung der Klagebefugnis habe sich „die aggressive und kämpferisch anmutende Erscheinung des Vereins als nicht unstreitig hinsichtlich der Erteilung der Anerkennung“ dargestellt. Das dürfte mit der weiteren Argumentationslinie des Beklagten, die Klägerin fördere nicht mehr die Ziele des Tierschutzes, schwerlich in Kongruenz zu bringen sein. Allenfalls dürfte davon auszugehen sein, dass sie insofern schlicht eine (zumindest verbal-)radikalere Grundhaltung entwickelt hat. Die jedenfalls rhetorische Ablehnung jeglicher Tiernutzung mag realitätsfremd sein, eine Förderung des Tierschutzes schließt sie gleichwohl nicht denklogisch aus, wenn auch in anderer Weise als vom Beklagten legitim vertreten und auf der Basis eines mit dem geltenden TierSchG möglicherweise nicht mehr kompatiblen Ansatzes; auch eine rhetorisch über die Maßen radikale tierschützerische Haltung bleibt letztlich eine tierschützerische Haltung. Vielmehr fördert ein Verein nach seiner Satzung die Ziele des Tierschutzes auch dann, wenn er sich nicht nur für den Tierschutz nach dem Tierschutzgesetz einsetzt, sondern Tierversuche und das Halten und Töten von Tieren zum Zwecke des Verzehrs gänzlich ablehnt und somit, gemessen an den Regelungen des Tierschutzgesetzes, ein „Mehr an Tierschutz“ erstrebt.47vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.03.2020 - 1 S 702/18 -, juris, Ls. 1 und Rz. 68vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.03.2020 - 1 S 702/18 -, juris, Ls. 1 und Rz. 68 Letztlich mag dies aber dahinstehen. Nach allem ist jedenfalls davon auszugehen, dass die angefochtene Widerrufsentscheidung, sofern überhaupt die tatbestandlichen Voraussetzungen der ihr zugrunde liegenden Vorschriften vorliegen und überdies die Jahresfrist gewahrt sein sollte, jedenfalls an durchschlagenden Ermessensfehlern leidet, so dass der streitgegenständliche Verwaltungsakt sich als rechtswidrig erweist und der Aufhebung unterliegt. II. Soweit die Klägerin überdies auf den Änderungsbescheid des Beklagten vom 23.01.2020, mit dem die Sofortvollzugsanordnung im Widerrufsbescheid vom 21.05.2019 aufgehoben wurde… „zusätzlich“ und „vorsorglich“ begehrt, „festzustellen, dass der Widerrufsbescheid vom 21.05.2019 mit seiner Anordnung der sofortigen Vollziehung und die damit verbundene sofortige Entziehung aller Verfahrensrechte rechtswidrig war im Hinblick auf die damit konkret verbundene Versagung der Verfahrensrechte wie insbesondere dasjenige auf Akteneinsicht, aber auch alle weiteren Verfahrensrechte rechtswidrig war für den Zeitraum seit 21.5.2019 bis heute (und dass die fortgesetzte Vorenthaltung maßgeblicher Aktenteile rechtswidrig ist)“,.. geht die Kammer im Hinblick auf die näheren Ausführungen der Klägerseite hierzu und im Sinne des § 88 VwGO davon aus, dass es sich insoweit um einen – der (verwaltungsverfahrens- und -prozessrechtlich unzutreffenden) Besorgnis einer etwaigen Erledigung des streitgegenständlichen Widerrufsbescheids durch den angeführten Änderungsbescheid geschuldeten – bloßen Hilfsantrag zu ihrem hauptsächlichen Anfechtungsbegehren handelt, so dass dieser in Anbetracht ihres Obsiegens in der Hauptsache als gegenstandslos zu betrachten ist. Rein vorsorglich und im Hinblick auf die mit diesem Antrag gerügten Vollzugsfolgen ergänzend angemerkt sei, dass ein etwaiger Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO prozessual als Gegenstand eines Eilrechtsschutzverfahrens zu betrachten wäre, nicht aber im vorliegenden Klageverfahren geltend gemacht werden kann.48vgl. dazu gerade auch den von der Klägerin zitierten Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 09.03.2007 - 18 B 2533/06 -, juris, Rz. 16, m.w.N., in dem von einem Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch „in dem auf Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsakts gerichteten Verfahren“ die Rede ist, was den verfehlten Ansatz eines diesbezüglichen Fortsetzungsfeststellungsantrags im Klageverfahren erhelltvgl. dazu gerade auch den von der Klägerin zitierten Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 09.03.2007 - 18 B 2533/06 -, juris, Rz. 16, m.w.N., in dem von einem Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch „in dem auf Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsakts gerichteten Verfahren“ die Rede ist, was den verfehlten Ansatz eines diesbezüglichen Fortsetzungsfeststellungsantrags im Klageverfahren erhellt Sofern das hier vorangegangene Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zwischenzeitlich erledigt ist, könnte ein derartiges Begehren indes allenfalls noch im Rahmen eines – hier aber evident nicht veranlassten – Abänderungsantrags im Sinne des § 80 Abs. 7 VwGO geltend gemacht werden.49vgl. Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, a.a.O., § 80 Rz. 112vgl. Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, a.a.O., § 80 Rz. 112 Im Hinblick auf das Verständnis des Fortsetzungsfeststellungsantrags als gegenstandslos gewordenen Hilfsantrag bedarf dies jedoch keiner Vertiefung mehr. Nach allem ist der Klage bereits im Hauptantrag stattzugeben und der angefochtene Widerrufsbescheid mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO aufzuheben. Die Berufung wird gemäß § 124a VwGO nicht zugelassen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG und trägt dem Umstand Rechnung, dass der hier gegenständliche Streit um den Widerruf eines Verbandsklagerechts selbst keine Verbandsklage darstellt. Der klägerische Verein wendet sich gegen den Widerruf der Anerkennung von Rechten nach dem Tierschutzverbandsklagegesetz11Gesetz Nr. 1810 über das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzverbände (Tierschutzverbandsklagegesetz - TSVKG) vom 26.06.2013 (ABl. I, 268)Gesetz Nr. 1810 über das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzverbände (Tierschutzverbandsklagegesetz - TSVKG) vom 26.06.2013 (ABl. I, 268) durch das beklagte Ministerium. Der 1985 gegründete Verein „Menschen für Tierrechte - Tierversuchsgegner Saar e.V.“ beantragte auf der Grundlage seiner damaligen Satzung vom 12.11.2009 (Satzung 2009) mit Schreiben vom 19.09.2013 seine Anerkennung nach § 3 TSVKG. Mit Bescheid des Beklagten vom 15.10.2013 wurde dem Verein „Tierversuchsgegner Saar e.V., Menschen für Tierrechte“ die Anerkennung nach dem TSVKG gemäß § 3 TSVKG zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach § 1 TSVKG und zur Mitwirkung in Verfahren nach § 2 TSVKG erteilt; die Anerkennung gelte für den satzungsgemäßen Aufgabenbereich nach § 2 Abs. 1 und 2 und Abs. 3 b) - d) der Satzung in der Fassung vom 12. November 2009).2Die Satzungsvorschrift lautet:„§ 2 Zweck, Ziele und Aufgaben des Vereins(1) Der Verein „Menschen für Tierrechte - Tierversuchsgegner Saar - e.V.", ist eine aus ideellen Motiven getragene Vereinigung von Tierversuchsgegnern. Er ist für die Beschränkung der Tierversuche, die psychische oder körperliche Schmerzen bzw. Schädigungen der Tier zur Folge haben, auf das unvermeidbare Maß, mit dem Ziel der endgültigen Abschaffung aller Tierversuche.(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch a) Einwirken auf die Öffentlichkeit und die politischen Gremien im Sinne der Zielsetzung des Vereins, durch die Verbreitung von Informationsmaterial, durch Versammlungen und Veranstaltungen, öffentliche Kundgebungen sowie Zusammenarbeit mit Presse, Rundfunk, Fernsehen und anderen Medien; b) Gewinnung von Persönlichkeiten der Wissenschaft und des öffentlichen Lebens zur Unterstützung der Vereinsziele; c) Eingaben und Vorsprachen bei Behörden, und gesetzgebenden Körperschaften; d) Förderung der Erforschung, Entwicklung und Anwendung von Methoden, die Tierversuche ersetzen können;e) Zusammenarbeit mit anderen Organisationen gleicher oder verwandter Zielsetzung und gegebenen falls Beitritt zu einer den Zielen des Vereines entsprechenden Dachorganisation.(3) b) Der Verein setzt sich für den umfassenden Schutz der elementaren Interessen einer jeden Tiergattung ein, dort wo sie in ihrer ursprünglichen oder durch äußere Umstände notgedrungen neu angeeigneten Lebensform gefährdet erscheinen, um jede Einzelexistenz und Gesamtexistenz vor artwidrigen Eingriffen zu schützen.c) Der Verein setzt sich auch für die Vermittlung, Pflege hilfsbedürftiger Tiere ein. Er versucht für in Not geratene Tiere Pflegeplätze zu schaffen und/oder sie an von ihm überprüfte Personen zu vermitteln.d) Der Verein stellt sich ferner die Aufgabe, alle die Tiere beeinträchtigenden Handlungen und Unterlassungen einer breiten Öffentlichkeit zur Kenntnis zu bringen, um diese zum Handeln/Einschreiten zu veranlassen sowie sich zivilrechtlich, im Bereich des öffentlichen Rechts und im Rahmen aller von der Rechtsordnung gegebenen Möglichkeiten für die Interessen von Tieren einzusetzen.“Die Satzungsvorschrift lautet:„§ 2 Zweck, Ziele und Aufgaben des Vereins(1) Der Verein „Menschen für Tierrechte - Tierversuchsgegner Saar - e.V.", ist eine aus ideellen Motiven getragene Vereinigung von Tierversuchsgegnern. Er ist für die Beschränkung der Tierversuche, die psychische oder körperliche Schmerzen bzw. Schädigungen der Tier zur Folge haben, auf das unvermeidbare Maß, mit dem Ziel der endgültigen Abschaffung aller Tierversuche.(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch a) Einwirken auf die Öffentlichkeit und die politischen Gremien im Sinne der Zielsetzung des Vereins, durch die Verbreitung von Informationsmaterial, durch Versammlungen und Veranstaltungen, öffentliche Kundgebungen sowie Zusammenarbeit mit Presse, Rundfunk, Fernsehen und anderen Medien; b) Gewinnung von Persönlichkeiten der Wissenschaft und des öffentlichen Lebens zur Unterstützung der Vereinsziele; c) Eingaben und Vorsprachen bei Behörden, und gesetzgebenden Körperschaften; d) Förderung der Erforschung, Entwicklung und Anwendung von Methoden, die Tierversuche ersetzen können;e) Zusammenarbeit mit anderen Organisationen gleicher oder verwandter Zielsetzung und gegebenen falls Beitritt zu einer den Zielen des Vereines entsprechenden Dachorganisation.(3) b) Der Verein setzt sich für den umfassenden Schutz der elementaren Interessen einer jeden Tiergattung ein, dort wo sie in ihrer ursprünglichen oder durch äußere Umstände notgedrungen neu angeeigneten Lebensform gefährdet erscheinen, um jede Einzelexistenz und Gesamtexistenz vor artwidrigen Eingriffen zu schützen.c) Der Verein setzt sich auch für die Vermittlung, Pflege hilfsbedürftiger Tiere ein. Er versucht für in Not geratene Tiere Pflegeplätze zu schaffen und/oder sie an von ihm überprüfte Personen zu vermitteln.d) Der Verein stellt sich ferner die Aufgabe, alle die Tiere beeinträchtigenden Handlungen und Unterlassungen einer breiten Öffentlichkeit zur Kenntnis zu bringen, um diese zum Handeln/Einschreiten zu veranlassen sowie sich zivilrechtlich, im Bereich des öffentlichen Rechts und im Rahmen aller von der Rechtsordnung gegebenen Möglichkeiten für die Interessen von Tieren einzusetzen.“ In der Begründung ist u.a. ausgeführt, der seit dem Jahr 1985 bestehende Verein fördere vorwiegend die Ziele des Tierschutzes (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TSVKG), habe seinen Sitz in …….. und sei saarlandweit tätig (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TSVKG); er engagiere sich für die Verbreitung des Tierschutzgedankens in der Gesellschaft durch Aufklärung der Öffentlichkeit, insbesondere mit Projekten zur Förderung von Forschungsvorhaben für Alternativen zu Tierversuchen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TSVKG). Er biete nach Art und Umfang der bisherigen Tätigkeit, dem Mitgliederkreis und der Leistungsfähigkeit Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung und verfüge über genügend Sachmittel, um seiner Arbeit nachzugehen; die nötigen Finanzmittel würden über Mitgliedsbeiträge und Spenden sowie einen jährlichen Zuschuss der Tierschutzstiftung Saar gedeckt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 TSVKG). Er sei nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftssteuer befreit, weil er ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken i.S.d. §§ 51 ff. AO diene (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TSVKG). Die Mitglieder seien ausschließlich natürliche Personen; deren Mehrzahl halte das Prinzip der Binnendemokratie ein und eröffne jedermann den Eintritt, der die Ziele der jeweiligen Institution unterstütze (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 TSVKG). Dem Anerkennungsbescheid ist weiterhin folgende Auflage beigegeben: „Sowohl Satzungsänderungen, Änderungen in der Zusammensetzung des Vorstands, Änderungen in der Mitgliederstruktur, eine Verlegung der Geschäftsstelle sowie damit in Zu-sammenhang stehende Adressänderungen als auch eine evtl. Aufhebung der Befreiung von der Körperschaftssteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG wegen Wegfalls der Gemeinnützigkeit sind der Obersten Tierschutzbehörde unverzüglich mitzuteilen.“ In der Mitgliederversammlung vom 28.02.2014 wurde die Satzung u.a. in § 2 geändert und darin der Vereinszweck neu definiert (Satzung 2014). 3§ 2 der Satzung lautet seither wie folgt (Bl. 14 der Beiakte):„1. Der Verein „Menschen für Tierrechte - Tierversuchsgegner Saar e.V.“ ist eine aus ideellen Motiven heraus getragene Vereinigung von Tierrechtlern/Tierversuchsgegnern.2. Ziel, Zweck, Aufgaben des Vereins werden insbesondere verwirklicht durch:a) die Förderung des Tierrechtsgedankens und die Unterstützung der Tierrechtsbewegung hin zu einem Wandel in der Gesellschaft, in der das uneingeschränkte Recht eines jeden Tieres auf ein Leben in Freiheit und physischer und psychischer Unversehrtheit gewahrt, vor Verfolgung, Quälerei, Ausbeutung und Tötung durch den Menschen geschützt wird.b) die Aufklärung der Bevölkerung mittels Erstellung und Herausgabe von Informationsschriften über Tierversuche, Fleischkonsum, Pelzhandel, Jagd, Zoo- und Tierhandel sowie alle anderen Ausbeutungsformen des Menschen gegenüber Tieren. Dazu gehört auch gezielte Medienarbeit, um möglichst große Kreise der Bevölkerung über den Missbrauch und die Ausbeutung der Tiere durch den Menschen aufzuklären, Jugendarbeit und öffentliche Veranstaltungen.c) Information der Bevölkerung über die ökologischen, sozialen, gesundheitlichen und ökonomischen Schäden durch Produktion und Konsum tierlicher Nahrungsmittel.d) das Aufzeigen von Lebensformen, die den Tierrechtsgedanken fördern, das Verbreiten der veganen Lebensweise in der Öffentlichkeit durch vegane Informations- und Essensstände sowie vegane Brunchs, Referate, Ausstellungen usw.e) die Gewinnung von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, Kultur, Politik zur Unterstützung der Vereinsziele.f) die Zusammenarbeit mit Politik und Behörden, Eingaben und Vorsprachen bei Behörden und gesetzgebenden Körperschafteng) die Mitwirkung an der politischen Willensbildung sowie bei Gesetzgebungsprozessen, die Durchsetzung des zum Schutz der Tiere geltenden Rechts und seine wirkungsvolle Erweiterung h) die Zusammenarbeit mit Personen und anderen Organisationen / Gruppen gleicher oder verwandter Zielsetzung und gegebenenfalls Beitritt zu einer den Zielen des Vereins entsprechenden Dachorganisation i) Ebenfalls zu den Aufgaben des Vereins gehört das Betreiben eines Lebenshofes, der entsprechend des Tierrechtsgedankens geführt wird und die Nutzung von Tieren ausschließt. Die Auflösung des Lebenshofes kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit einer 4/5-Mehrheit beschlossen werden. Für den Fall der Auflösung muss der Verein - die Mitgliederversammlung - dafür Sorge tragen, dass die auf dem Lebenshof befindlichen Tiere auf einen anderen Lebenshof unter gleichen Bedingungen untergebracht und abgesichert versorgt werden.“§ 2 der Satzung lautet seither wie folgt (Bl. 14 der Beiakte):„1. Der Verein „Menschen für Tierrechte - Tierversuchsgegner Saar e.V.“ ist eine aus ideellen Motiven heraus getragene Vereinigung von Tierrechtlern/Tierversuchsgegnern.2. Ziel, Zweck, Aufgaben des Vereins werden insbesondere verwirklicht durch:a) die Förderung des Tierrechtsgedankens und die Unterstützung der Tierrechtsbewegung hin zu einem Wandel in der Gesellschaft, in der das uneingeschränkte Recht eines jeden Tieres auf ein Leben in Freiheit und physischer und psychischer Unversehrtheit gewahrt, vor Verfolgung, Quälerei, Ausbeutung und Tötung durch den Menschen geschützt wird.b) die Aufklärung der Bevölkerung mittels Erstellung und Herausgabe von Informationsschriften über Tierversuche, Fleischkonsum, Pelzhandel, Jagd, Zoo- und Tierhandel sowie alle anderen Ausbeutungsformen des Menschen gegenüber Tieren. Dazu gehört auch gezielte Medienarbeit, um möglichst große Kreise der Bevölkerung über den Missbrauch und die Ausbeutung der Tiere durch den Menschen aufzuklären, Jugendarbeit und öffentliche Veranstaltungen.c) Information der Bevölkerung über die ökologischen, sozialen, gesundheitlichen und ökonomischen Schäden durch Produktion und Konsum tierlicher Nahrungsmittel.d) das Aufzeigen von Lebensformen, die den Tierrechtsgedanken fördern, das Verbreiten der veganen Lebensweise in der Öffentlichkeit durch vegane Informations- und Essensstände sowie vegane Brunchs, Referate, Ausstellungen usw.e) die Gewinnung von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, Kultur, Politik zur Unterstützung der Vereinsziele.f) die Zusammenarbeit mit Politik und Behörden, Eingaben und Vorsprachen bei Behörden und gesetzgebenden Körperschafteng) die Mitwirkung an der politischen Willensbildung sowie bei Gesetzgebungsprozessen, die Durchsetzung des zum Schutz der Tiere geltenden Rechts und seine wirkungsvolle Erweiterung h) die Zusammenarbeit mit Personen und anderen Organisationen / Gruppen gleicher oder verwandter Zielsetzung und gegebenenfalls Beitritt zu einer den Zielen des Vereins entsprechenden Dachorganisation i) Ebenfalls zu den Aufgaben des Vereins gehört das Betreiben eines Lebenshofes, der entsprechend des Tierrechtsgedankens geführt wird und die Nutzung von Tieren ausschließt. Die Auflösung des Lebenshofes kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit einer 4/5-Mehrheit beschlossen werden. Für den Fall der Auflösung muss der Verein - die Mitgliederversammlung - dafür Sorge tragen, dass die auf dem Lebenshof befindlichen Tiere auf einen anderen Lebenshof unter gleichen Bedingungen untergebracht und abgesichert versorgt werden.“ In der Mitgliederversammlung vom 24.03.2015 wurde in § 1 der Satzung der Name des Vereins geändert in „Tierbefreiungsoffensive Saar e.V.“ - TiBOS - (Satzung 2015) In einer u.a. an eine Dienstadresse einer Mitarbeiterin des Beklagten gerichteten E-Mail der Klägerin vom 24.03.2015 wird die beschlossene Namensänderung vorangekündigt (unter dem Betreff: „Aus Menschen für Tierrechte - Tierversuchsgegner Saar e.V. wird Tierbefreiungsoffensive Saar e.V.“).4In der an …………………………. (Umwelt)“ (Geschäftsstelle der Tierschutzstiftung Saar im beklagten Ministerium) gerichteten E-Mail heißt es im Einzelnen (siehe Bl. 17 der Beiakte):„VorankündigungAus Menschen für Tierrechte - Tierversuchsgegner Saar e.V.wird Tierbefreiungsoffensive Saar e.V.Die außerordentliche Mitgliederversammlung vom 24. März 2015 hat einstimmig die vom Vorstand vorgeschlagene Namensänderung beschlossen.Die Änderung wird juristisch mit dem Eintrag ins Vereinsregister wirksam.Die fünf wesentlichen Gründe für die Notwendigkeit einer Umbenennung:http://www.tvg-saar-vegan.de/“.In der an …………………………. (Umwelt)“ (Geschäftsstelle der Tierschutzstiftung Saar im beklagten Ministerium) gerichteten E-Mail heißt es im Einzelnen (siehe Bl. 17 der Beiakte):„VorankündigungAus Menschen für Tierrechte - Tierversuchsgegner Saar e.V.wird Tierbefreiungsoffensive Saar e.V.Die außerordentliche Mitgliederversammlung vom 24. März 2015 hat einstimmig die vom Vorstand vorgeschlagene Namensänderung beschlossen.Die Änderung wird juristisch mit dem Eintrag ins Vereinsregister wirksam.Die fünf wesentlichen Gründe für die Notwendigkeit einer Umbenennung:http://www.tvg-saar-vegan.de/“. In der Mitgliederversammlung vom 29.03.2018 wurde die Satzung in § 10 (Auflösung des Vereins) geändert (Satzung 2018) die 2014 geänderte Fassung des § 2 und die 2015 geänderte Fassung des § 1 blieben in der auch aktuell gültigen Satzung unverändert. Mit E-Mail vom 04.05.2018 an die Dienstadressen zweier Mitarbeiter des Beklagten.. mit dem Betreff „Satzungsänderung TiBOS neu“ übersandte die Klägerin „der Tierschutzstiftung“ (die beim Beklagten angesiedelt ist) mittels eines entsprechenden Links „nach Satzungsänderung in der Hauptversammlung vom 29. März d.J. … die geänderte Satzung zur Kenntnis und Archivierung zu.“ In einem – ausweislich des Briefkopfs von einer Mitarbeiterin des Referats C/2 (Lebensmittelüberwachung, Tierschutz, Veterinärwesen) des beklagten Ministeriums bearbeiteten und – vom Staatssekretär des Ministeriums unterzeichneten Schreiben des Beklagten vom 24.05.2018 an den Vorsitzenden des Ausschusses für Eingaben des Saarländischen Landtags (Betreff: „Eingabe von Herrn Vorsitzenden …, Tierbefreiungsoffensive Saar e.V. vom 12.04.2018, betreffend Tierschutz“) heißt es u.a.: „Bei TiBOS - Tierbefreiungsoffensive Saar e.V. (ehemals Menschen für Tierrechte – Tierver-suchsgegner Saar) handelt es sich um einen nach § 3 Tierschutzverbandsklagegesetz (TSVKG) anerkannte und damit im Sinne des TSVKG klagebefugte Institution im Saarland. TiBOS e. V. ist den sogenannten Tierrechtsorganisationen zuzuordnen. Tierrechtsorganisationen lehnen die „Tiernutzung“ weitestgehend ab, beziehungsweise fordern die Auflösung der Grenze zwischen Mensch und Tier mit dem Ziel, Tieren die gleichen Rechte wie dem Menschen zu Teil werden zu lassen.“ Ein Vereinsregisterauszug des AG …vom 25.07.2018 ging am 27.07.2018 beim Beklagten und am 30.07.2018 in der Abteilung C im Referat C/2 ein. Im November 2018 erhob die Klägerin eine Tierschutzverbandsklage vor dem Verwaltungsgericht (5 K 2022/18). In einem Vermerk des Beklagten vom 05.02.2019 heißt es u.a., im Kontext der seitens des Vereins „angekündigten“ Tierschutzverbandsklage stelle sich die Frage, ob die Anerkennung nach § 3 TSVKG weiterhin Bestand haben könne; weiter ist darin ausgeführt, der Anerkennungsbescheid habe mit Änderung des satzungsmäßigen Aufgabenbereichs in der Mitgliederversammlung vom 28.02.2014 seine Wirksamkeit verloren. Mit Schreiben des Beklagten vom 11.03.2019 wurde der Klägerin Gelegenheit gegeben, sich im Hinblick auf die entgegen der entsprechenden Auflage nicht mitgeteilten und „nun bekannt gewordenen“ Satzungsänderungen zu einem beabsichtigten Widerruf der Anerkennung zu äußern („binnen 2 Wochen nach Zustellung“). Die Klägerin nahm mit Schriftsatz vom 29.04.2019 ausführlich Stellung und machte u.a. geltend, die Aberkennung werde aus durchsichtigen prozessualen Gründen mit Blick auf die anhängige Verbandsklage unternommen. Mit Widerrufsbescheid vom 21.05.2019 zugestellt am 24.05.2019 widerrief der Beklagte die mit seinem Bescheid vom 15.10.2013 erteilte Anerkennung nach dem TSVKG zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach § 1 TSVKG und zur Mitwirkung in Verfahren nach § 2 TSVKG mit Wirkung ab Zustellung; zugleich wurde die sofortige Vollziehung angeordnet sowie eine Gebühr festgesetzt. Zur Begründung ist u.a. ausgeführt, Rechtsgrundlage für den Widerruf der Anerkennung vom 15.10.2013 sei § 49 Abs. 2 Nr. 2 SVwVfG sowie § 3 Abs. 3 Satz 2 TSVKG …Weiterhin ist ausgeführt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruhe auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO.. Die Gebührenentscheidung ergehe aufgrund §§ 1, 2 und 13 SaarlGebG i.V.m. Nr. 685 der Verordnung über den Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses Gegen diesen ihr am 24.05.2019 zugestellten Widerrufsbescheid hat die Klägerin am 05.06.2019 Klage erhoben; außerdem hat sie am 17.07.2019 die Wiederherstellung deren aufschiebender Wirkung beantragt (5 L 948/19). Sie trägt im Wesentlichen vor, bei dem Widerruf handele es sich um eine „Retourkutsche“ auf die Führung des Klageverfahrens 5 K 2022/18 und zugleich um den durchsichtigen Versuch, sich dieser Verbandsklage zu entledigen. Ganz offensichtlich sei das beklagte Ministerium während dieses Verfahrens auf die Idee gekommen, einer unerwünschten Verurteilung dadurch zu entgehen, dass man dem klagenden Verein die Klagebefugnis entziehe, die sich insofern als „unbequem“, aber vom Gesetzgeber als exakt so gewollt darstelle. Dass die legislatorisch gewünschte Gelegenheit zur Klageausreichung zu dieser Sanktion führe, offenbare ein bemerkenswertes Rechtsverständnis. Unter Bezugnahme auf ihren Vortrag im Anhörungsverfahren führt sie weiter u.a. aus, Widerrufsgründe lägen nicht in Ansätzen vor. Die Erteilungsvoraussetzungen seien nicht nachträglich weggefallen, sondern in allen wesentlichen materiellen Aspekten und dem für die Anerkennungsfähigkeit allein relevanten tierschutzrechtlichen Kern unberührt geblieben. Außerdem lägen die Voraussetzungen einer umgehenden Neuerteilung vor, sodass es nach den Maßgaben des Verbots eines selbstwidersprüchlichen Verhaltens der Behörde, des Vertrauensschutzes und auch der verfassungsrechtlichen Maßgaben schlechthin unzulässig wäre, die Anerkennung auch nur zu widerrufen zu versuchen. Die Annahme des Beklagten, die Mitteilung über die maßgebliche letzte Satzungsänderung 2018 sei nicht erfolgt, sei unzutreffend. Der E-Mail vom 04.05.2018 um 11:05 Uhr, die zeitgleich an eine Mitarbeiterin der Tierschutzstiftung zugewendet worden sei, sei schon aus dem Betreff („Satzungsänderung TiBOS neu“) der einzige und hauptsächliche Gegenstand, nämlich die Satzungsänderung, unmissverständlich zu entnehmen gewesen; der Text nehme gleichfalls unmissverständlich auf exakt diese und zudem beigeschlossene Änderung als einzigen Gegenstand Bezug. Ausweislich des im Internet veröffentlichten Organigramms des Umweltministeriums des Saarlands sei der zugleich adressierte Mitarbeiter Referatsleiter des Referats A/4 im Range eines Ministerialrats. Nach allgemeinen Regeln könne es nicht ernsthaft streitig sein und entspreche es vielmehr vollumfänglich der einhelligen Rechtsprechung, dass eine Wissenszurechnung bezüglich dieser nachweislich erlangten Satzung unter Hinweis auf die Satzungsänderungen selbstverständlich dem Umweltministerium insgesamt vollumfänglich zuzurechnen sei. Dies sei sogar dann positiv nach allgemeinen Regeln der verwaltungsrechtlichen Wissenszurechnung zu bejahen, wenn diese Information an eine nachgeordnete Stelle oder Behörde ausgereicht worden sei. Hier sei sie an einen leitenden Beamten des Hauses ausgereicht worden und zusätzlich auch noch der Tierschutzstiftung. Dies ergebe sich zusätzlich auch aus der E-Mailadresse. Im Hinblick auf das drei Wochen später erfolgte Schreiben des Staatssekretärs, der Vorgesetzter aller Fachabteilungen sei, vom 24.05.2018 sowie dessen weiteres Schreiben vom 07.03.2019 könne nicht ansatzweise davon die Rede sein, dass die im Anhörungsschreiben angesprochene „Freiheit eines jeden Tiers“ im Sinne der aktuellen Satzungslage unter einer im Übrigen auch offensichtlichen Fortführung der karitativen Tierschutzpolitik nicht bekannt gewesen sei. Vielmehr habe sie die neuen Satzungsdokumente jeweils an sämtliche relevanten Behörden versandt, insbesondere an den Beklagten, wenn auch per Normalpost und ohne Einschreiben; im Falle eines Verlusts auf dem Postweg oder im Aktenbestand der Behörde sei Wiedereinsetzung von Amts wegen zu gewähren. Sämtliche Satzungsänderungen der letzten Jahre seien stets und ausnahmslos den Behörden unmittelbar nach Bestätigung des Registergerichts postalisch mitgeteilt worden, und zwar per Mail jeweils zusätzlich auch noch der Tierschutzstiftung im Umweltministerium des Saarlandes (wofür Zeugenbeweis angeboten wird). Jedenfalls liege nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten die neue Satzung vor, und die alte sei auch dorthin ausgereicht worden, was schon daraus folge, dass aus beiden zitiert werde. Auch sei trotz eingehender Prüfung zu keiner Zeit ein Rücknahmeverfahren (§ 48 SVwVfG) durchgeführt oder die Befugnis, auf deren Grundlage maßgebliche Verfahrenshandlungen vollzogen worden seien wie die Akteneinsicht und die Beteiligung im Rahmen der Anhörung, in Streit gestellt worden, wie näher ausgeführt wird. Zudem sei sie durch das Finanzamt A-Stadt steuerbefreit, weil sie unmittelbar steuerbegünstigten und gemeinnützigen Zwecken i.S.d. §§ 51 ff. AO diene… Die behaupteten erheblichen Änderungen der Satzungsqualität wären insofern weder beim Finanzamt noch beim Registergericht „durchgegangen“, sondern hätten Beanstandung gefunden. Auch gemäß ihrem „Selbstverständnis“ auf ihrer Homepage seien nicht im Ansatz entsprechende Änderungen zu verzeichnen, wie im Einzelnen dargelegt wird. Hinsichtlich des Satzungszwecks stelle sich die Frage, wie die unter § 2 Ziff. 2a der Satzung angeführte „Förderung des Tierrechtsgedankens“ und „Unterbindung von Verfolgung, Quälerei und Ausbeutung“ noch konsequenter vollzogen werden solle als durch das erforderlichenfalls auch prozessuale Vorgehen im Wege von Strafanzeigen und Widersprüchen oder Klagen, um das Tierwohl zu verwirklichen. Die weiteren zentralen Satzungszwecke, etwa unter „b“ wie das Eintreten gegen Tierversuche als Zentralelement seien unverändert und konsequent enthalten. Die gesamte Charakteristik der tierschützenden Aktivitäten sei in vollständiger Wahrung dieser Identität und Ausrichtung beibehalten. § 3 der Satzung statuiere ebenso unverändert ihre Gemeinnützigkeit auf der vorgenannten Grundlage. Die neue Satzung zeichne sich durch die Kontinuität aller für die Kernelemente des Satzungszwecks relevanten Gesichtspunkte aus. Auch in der Satzung 2009 werde das Recht jedes Tiers auf Vermeidung von Maßnahmen postuliert, welche die „physische und psychische Unversehrtheit“ beeinträchtigten, wobei zusätzlich „Verfolgung, Quälerei, Ausbeutung und Tötung durch den Menschen“ als Beispielsfälle der zu vermeidenden Eingriffe genannt würden. Die Zielsetzung, den Tieren vermeidbare Schäden und Leiden zu ersparen, zeige sich mithin ganz klar und völlig kontinuierlich. Bei vollständiger Beibehaltung der grundsätzlichen Zielrichtung verstehe sich die neue Formulierung nur als redaktionelle Anpassung und insofern andere Formulierung desselben Oberbegriffs; das grundsätzliche Ziel, das Leiden und die physische und psychische Belastung auf ein Minimum zu reduzieren, sei vollständig identisch geblieben, was sich nur in der Abweichung von Formulierungen zeige. In der älteren Fassung der Satzung sei von „psychischen oder körperlichen Schmerzen bzw. Schädigungen der Tiere“, in der neuen Fassung unter dem dortigen Gliederungspunkt „2a“ von „physischer und psychischer Unversehrtheit“ die Rede. Es handele sich um Formulierungsabwandlungen, wie sie bei jeder Präambel, bei jedem Gesetz und jeder Satzung vorkommen könnten, wobei aber doch sachlich völlig einheitlich auf die Vermeidung solcher Leiden bei Tieren abgestellt werde. Der Bescheid zitiere ihre neue Satzung sinnentstellend, indem zwar Ziff. 2a noch vollständig zitiert werde, zugleich aber die diesem Zusammenhang mehr als erhebliche Information „unterschlagen“ werde, dass die „Tierversuche“ eben unter Ziff. 2b auch in der neuen Fassung der Satzung unverändert erwähnt würden und natürlich Ablehnung fänden – mit der ausschließlich redaktionellen Akzentverschiebung, dass dies um den Aspekt der Aufklärung der Bevölkerung durch Informationsschriften und sonstige Medienarbeit modifiziert und verstärkt werden solle, was der zunehmenden Bedeutung der Medienaktivitäten auch in diesem Bereich konsequent Rechnung trage, selbstverständlich aber nicht als Änderung des Vereinszwecks aufzufassen sei. Eine Umnummerierung bedeute keine inhaltliche Neuausrichtung. Der Vereinszweck sei erkennbar lediglich im Zuge der inhaltlich kontinuierlichen Vereinsarbeit präzisiert und die redaktionelle Fassung bei Beibehaltung aller maßgeblichen Zwecke angeglichen und fortentwickelt worden, was ein ganz normaler Vorgang sei. Die vergleichende Betrachtung der aktuell gültigen Satzung 2018 einerseits und derjenigen aus 2009 andererseits zeige trotz des erheblichen Zeitlaufs von fast einer Dekade weitgehende Formulierungsgleichheiten bis ins Detail. Vor allem aber weise der maßgebliche Satzungszweck zweifelsfrei die allein maßgebliche tierschutzbezogene Kontinuität auf. Dies zeige sich bis in kleine Details in einem ganz normalen und nachvollziehbaren Präzisierungsprozess. So sei damals unter 2b die Rede von der Gewinnung von Persönlichkeiten der Wissenschaft und des öffentlichen Lebens pp. zur Verwirklichung der Vereinszwecke die Rede gewesen, was nunmehr unter 2e ohne jede inhaltliche Änderung „gerutscht“ sei, aber offensichtlich in der Sache keine Änderung bedeute. Die Zusammenarbeit mit gleichgesinnten Organisationen – vormals 2e, nunmehr 2f – sei ebenfalls sinnidentisch. Die Vorschrift unter 3a zu der Mitgliedschaft sei praktisch unverändert und abweichungslos auch in der neuen Satzung enthalten, ja sogar vollumfänglich buchstabengetreu. Alle weiteren Vorschriften über den Sitz (jeweils § 1), die Gemeinnützigkeit (jeweils § 3) und die organisatorischen Belange über den Beitrag/die Vereinsorgane pp. seien ebenfalls vollumfänglich der Kontinuität verhaftet geblieben; dies betreffe auch insofern wieder Einzelheiten des Regelungsgegenstands. Es könne zudem nicht nachvollzogen werden, dass „erhebliche Unterschiede“ (oder gar, worauf es allein ankäme: rechtlich relevante Unterschiede) bezüglich der „inhaltlichen Ausrichtung des Vereins“ bestünden. Weder sei dies nach der Satzungslage wahr, noch verstehe sie dies selbst so (wofür Beweis durch Befragung von Mitgliedern angeboten wird), noch unterscheide sich der öffentliche Auftritt. Auf ihrer Internetpräsenz… befänden sich völlig unverändert Darstellungen, welche bis auf das Jahr 2002/2003 zurückgingen. Da selbstverständlich keinerlei Rechtspflicht bestehe, derart alte Beiträge noch verfügbar zu halten, stelle dies sogar einen besonders eindrucksvollen, in den letzten zehn Jahren stets öffentlich nachvollziehbar gewesenen Beleg dieser Kontinuität dar. Dies gelte auch für den Punkt „Selbstverständnis“, woran sich – früher wie heute – ebenfalls nichts geändert habe, sowie für die Art und Weise, wie dies tatsächlich „gelebt“ werde angesichts gleichfalls teilweise bis zurückgreifend auf 2008 beibehaltener Argumentationslinien, Aktivitäten und kontinuierlichen Aktionen. Dass die nach wie vor und früher wie heute dezidierte Ablehnung von Tierversuchen die Generierung alternativer Substitute impliziere, liege ebenfalls auf der Hand. Somit verbleibe es bei dem satzungsgemäßen Aufgabenbereich. Dass als Mittel zu diesem Zweck nunmehr aus der konkreten Erfahrung über Jahre hinaus auch über Jagd-, Zoo- und Tierhandel pp. informiert werden solle, verstehe sich von selbst. Sie kontrolliere außerdem seit Jahren die Haltungsbedingung von Tieren etwa in Aktionen gegen die „Tierquälerei beim Zirkus Krone“und auch bestimmte Formen der Zoohaltung. Ein weiteres Indiz liege darin, dass sie als Verein ipso iure vor Jahren Mitbegründer der beim Beklagten angesiedelten „Saarländischen Tierschutzstiftung“ geworden sei. Die Auffassungen des Beklagten lägen auch völlig quer zu den Anerkennungsvoraussetzungen. Schon im Rahmen der Gesetzesmaterialien befänden sich ausschließlich solche Anforderungen, welche von ihr zweifelsfrei erfüllt würden. Auf die im Saarland entsprechend anzuwendenden Ausführungsbestimmungen zu § 5 TierSchMVG B-W werde Bezug genommen. Gleiches finde sich in Verlautbarungen der Tierrechts-Organisationen, wie näher ausgeführt wird….. Hinzuzufügen sei, dass sie in der parallelen Verbandsklagesache, welche offensichtlich den Unmut des Justiziars des Landesamtes für Verbraucherschutz auf sich gezogen habe, einen wichtigen Auftrag gemäß den satzungsmäßigen Maßgaben im Sinne des Tierschutzes einerseits und des öffentlichen Interesses andererseits wahrnehme.Es erscheine durchsichtig, selbstwidersprüchlich und vollkommen unangemessen sowie in Teilen als perfide und unstatthaft anmutender Akt der Revanche, wenn die Erhebung einer Verbandsklage im Rahmen der satzungsgemäßen Ziele zum Anlass für verwaltungsrechtliche Maßnahmen zu ihrem Nachteil genommen werde. Unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen im Eilrechtsschutzverfahren 5 L 948/19 trägt die Klägerin darüber hinaus u.a. vor, es stelle eine durch nichts gerechtfertigte begriffliche Akrobatik dar, ihr „krampfhaft“ und ergebnisgelenkt eine Tätigkeit im Bereich des Tierschutzes absprechen zu wollen. Die Tatsache, dass die Zielrichtung als „Tierversuchsgegner“ fortlaufend inhaltlich beibehalten worden sei, mache den Bescheid nicht nachvollziehbar. Die Bemühungen, den Freiheitsbegriff verzerrend auszulegen, seien unangemessen. Auch insofern bestehe eine Kontinuität zu Grundlagen des Tierschutzes, wie unter Bezugnahme auf die seit Ende der 70er Jahre zum topos gewordenen sog. „fünf Freiheiten“ der Tiere ausgeführt wird…..Somit knüpfe die Tätigkeit und die Ausdeutung des Freiheitsbegriffs an eine lange Tradition an. Auch die besondere Akzentuierung der Gegnerschaft zu Tierversuchen sei eine Kontinuität, genauso wie alle anderen im materiellen Kern völlig unveränderten Ziele, die in den Aktionen des Vereins auch so „gelebt“ würden (wofür Beweis angeboten wird durch Zeugnis u.a. von Vorstandsmitgliedern und Mitarbeitern der Klägerin). Weiterhin werde übergangen, dass eingehend dargetan worden sei, dass abgesehen von präzisierenden Angleichungen und Modernisierungen der entsprechende Kern der Satzung nicht ansatzweise berührt worden sei. Insofern sei es erhellend, wie mit einem Verband umgegangen werde, der für ein altruistisches tierschutzbezogenes Ziel den hierfür mit dem Willen des Gesetzgebers zur Verfügung gestellten Rechtsweg beschreite. Hinzu komme, dass die Ausführungen im Widerrufsbescheid die herrschende Auffassung zu § 48 Abs. 4 SVwVfG verfehlten. Die in der Rechtsprechung entgegen der herrschenden Lehre der Literatur teilweise ventilierten Ausnahmen von der Zurechenbarkeit der Kenntnis beträfen eindeutig Fälle, in denen eine Information an eine ersichtlich nachgeordnete Stelle der Behörde erfolgt sei, und in denen es unbillig wäre, die Wissenszurechnung an die Behörde insgesamt vorzunehmen. Hier liege es ersichtlich anders: Der Referatsleiter sei mit ihren Belangen befasst gewesen; der Staatssekretär habe sich sogar in 2018 darauf bezogen. Dies sei ersichtlich die Leitungsebene der Behörde schlechthin. Es fehle jeder substantiierte und nachvollziehbare Vortrag dazu, dass die entsprechende Auflage nicht mitgeteilt worden sei; ihr Vorbringen und ihre Beweisantritte würden unter Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes übergangen. Auch darin liege ein durchgreifender Ermessensmangel der Entscheidung. Ferner werde sogar unstreitig gestellt, dass dem zuständigen Ministerium per E-Mail die Neusatzung ausgereicht worden sei, weshalb der Bescheid unverhältnismäßig sei. Gar nicht eingegangen werde auf das Schreiben des Staatssekretärs, in dem sich positiv zeige, dass die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 i.V.m. § 49 Abs. 2 Satz 2 SVwVfG gerade nicht gewahrt sei. Die Kenntnis eines Staatssekretärs als einer auf der höchsten Leitungsebene der Behörde angesiedelten Person und als Spitzenbeamter direkt eine Hierarchieebene unter dem Minister, zugleich als Vorgesetzter und verantwortliches Zurechnungssubjekt aller Fachabteilungen, begründe zweifelsfrei die gebotene Wissenszurechnung. Der Beklagte erwähne nicht einmal, wer der Amtswalter sein solle, auf dessen Kenntnis es ankomme; die Briefe der letzten Zeit seien von verschiedenen Stellen gekommen. Auch insofern werde verschleiert, dass die Kenntnis in der relevanten Abteilung „A“, der auch das mit ihren Belangen befasste Haushaltsreferat zuzuordnen sei, wo die Kenntnis unstreitig bestanden habe, gegeben gewesen sei.Nachdem aber der konkret mit TiBOS befasste Referatsleiter und der Staatssekretär und nicht etwa „irgendwer“ in der Behörde Kenntnis gehabt hätten, könne die vollumfängliche Wissenszurechnung im Sinne der §§ 48, 49 SVwVfG nicht ernsthaft in Disput stehen, so dass die dogmatische Streitfrage jedenfalls dahinstehen könne, da die maßgebliche Kenntnis sowieso gegeben sei. Zudem werde auf die h.L. verwiesen, wonach die Wissenszurechnung sich ohnedies auf die Behörde selbst beziehe.5vgl. Maurer, Allg. VerwR, § 11 Rn. 35; Knack/Meyer, § 48 Rn. 79; Erbguth, JuS 2002, 333; Kopp/Ramsauer § 48, Rn. 98vgl. Maurer, Allg. VerwR, § 11 Rn. 35; Knack/Meyer, § 48 Rn. 79; Erbguth, JuS 2002, 333; Kopp/Ramsauer § 48, Rn. 98 Gleichfalls sei Frau ……….. unverzüglich nach Ausfolgung der Neusatzung von deren Existenz in Kenntnis gesetzt worden. Frau ………… sei Veterinärin und Mitglied des Vorstands der Tierschutz-Stiftung; zugleich sei sie jedoch Veterinärin im Dienste des Umweltministeriums, was die Kenntniserlangung nochmals positiv und zweifelsfrei unterstreiche. Die E-Mail an sie zeige, dass vollständig aktiv, transparent und ohne jedweden Versuch eines dilatorischen oder gar klandestinen Vorgehens die entsprechenden Unterlagen regelmäßig freiwillig und sogar einem überobligationsmäßig großen Kreis aktiv zugewendet worden seien. Selbst den gegnerischen, ausdrücklich bestrittenen Sachvortrag einmal unterstellt, unterstreiche dies die Unverhältnismäßigkeit, indem das Ministerium das aktive Bemühen um die freimütige Verteilung dieser Unterlagen erkannt haben müsse und nunmehr keinerlei Warnung, Fristsetzung oder Eröffnung der Gelegenheit verhaltenslenkend durch sonstige mildere Mittel einzugreifen erfolge, sondern sogleich der Entzug der Rechtsmittelbefugnis avisiert werde. Sie halte zugleich an ihrem Vorbringen fest, dass selbstverständlich, wie in der Vereinsorganisation abgestimmt, vom Vorsitzenden die Satzungsunterlagen gemäß der „to do“-Liste über die E-Mails hinausgehend auch auf dem Postweg im eigenen Interesse jeweils ausgebracht worden seien, und zwar natürlich an die oberste Tierschutzbehörde (wofür Beweis angeboten durch dessen Zeugnis und Mitarbeiter der Klägerin sowie MdL ……., der Adressat und Kommunikationspartner im Rahmen der Korrespondenz betreffend den Zoo ………. gewesen sei und im Bestreitensfall die vorgenannten Zeitläufe und das Bekanntsein ihres neuen Namens schon im April/Mai 2018 im Hause des beklagten Ministeriums bereits nach Aktenlage bestätigen könne)….. Auch die sich aus der Verwaltungsakte ergebende Auffassung von Frau …….., wonach an die Stelle der ursprünglich verfolgten Ziele (Reduzierung von Tierversuchen bis hin zu deren vollständiger Abschaffung) ein gesamtgesellschaftspolitischer Ansatz (absolute Freiheit jedes Tiers in einer veganen Gesellschaft) getreten sei, sei offensichtlich nicht richtig; es liege auf der Hand, dass weiterhin „Ziele des Tierschutzes“ im Sinne der gesetzlichen Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 TSVKG verfolgt würden. Schon die begriffliche Gegenposition könne nicht überzeugen; auch die Reduzierung von Tierversuchen sei ein ein gesellschaftspolitisches Ziel. Es würden bemerkenswert bemüht wirkende begriffliche „Verrenkungen“ unternommen, um die einfache, aber unbestreitbare Tatsache zu bestreiten, dass sie selbstverständlich im Bereich des Tierschutzes im Sinne von § 3 Abs. 1 TSVKG tätig gewesen und weiterhin tätig sei. Dies zeige auf, dass es um die unverhältnismäßige Disziplinierung des klagenden Vereins für eine berechtigte Verbandsklage gehe. Ergänzend trägt die Klägerin u.a. vor, entgegen der Auffassung des Beklagten komme es auch nicht zu „negativen Auswirkungen auf Dritte“, sondern im parallel anhängigen Verbandsklageverfahren lediglich zu einer Klärung der Rechtslage. Dass sie trotz angeblichen „Wegfalls der Anerkennungsvoraussetzungen“ Rechtsbehelfe einlege, sei ein zirkuläres Argument. Es werde bestritten, dass in der E-Mail vom 24.08.2015 eine „ausdrückliche Mitteilung der konkreten Satzungsänderung“ erforderlich gewesen wäre: Klicke man nur den Link an, so ersehe man sogleich die Neusatzung; sie sei damals juristisch nicht beraten gewesen, und selbst wenn man sich hypothetisch auf den Standpunkt stelle, dass weitergehend die Satzung auszureichen gewesen wäre, so hätte doch, nachdem die E-Mail unstreitig eingegangen sei, ein kurzer Hinweis erfolgen können. Ebenfalls unstreitig sei die E-Mail vom 04.05.2018 an den Referatsleiter des Haushaltsreferats des Beklagten ausgereicht worden, wobei diesmal die Satzung vollumfänglich beigeschlossen gewesen sei; die monierte Adressierung könne doch bei der unstreitigen Ausreichung aller Kerninhalte nicht mehr als ein kleiner „Lapsus“ sein; sie könne sich nicht vorstellen, dass in irgendeinem anderen Fall ähnlich streng und unverhältnismäßig vorgegangen worden sei. Sie habe auch nicht „ohne Not“ die Satzung geändert, sondern diese den Maßgaben eines aktiven Vereinslebens gemäß präzisiert und angepasst. Es sei doch die normalste Sache der Welt, dass ein Verein die Satzung nicht Jahre oder gar Jahrzehnte lang unverändert lasse, sondern präzisiere und, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen in einer sich stets fortentwickelten Lebenswirklichkeit, angleiche und anpasse. Dies sei doch sogar der Nachweis eines aktiven Vereinslebens, und es belege, dass der Verein keine „Karteileiche“ sei. Zutreffend sei, dass sich die Vereinsarbeit nach der damals gültigen Satzung auf die Beschränkung von Tierversuchen mit dem Ziel einer endgültigen Abschaffung derselben gerichtet habe; freilich sei dies auch noch Vereinsziel in der aktuellen Satzung, indem § 2 Ziff. 1 klarstelle, dass es sich um eine „aus ideellen Motiven getragene Vereinigung von Tierrechtlern/Tierversuchsgegnern“ handele. § 2 Ziff. 2 benenne als Ziel, Zweck und Aufgabe des Vereins „insbesondere“, was den nicht abschließenden Charakter aufzeige, unter a) „die Förderung des Tierrechtsgedankens und die Unterstützung der Tierrechtsbewegung“, wobei insbesondere die „physische und psychische Unversehrtheit“ eines jeden Tiers „gewahrt“ werden und „Verfolgung, Quälerei, Ausbeutung und Tötung“ von Tieren vermieden werden solle. Auch Ziff. 2.b nenne wieder die Tierversuche als beispielhaft zu bekämpfende Erscheinung. Es bleibe unverändert zu bestreiten, dass die inhaltliche Ausrichtung sich „deutlich gewandelt“ habe; vielmehr seien lediglich bei Beibehaltung aller wesentlichen Ziele Präzisierungen aus dem Leben des Vereins eingeflossen. Bezeichnenderweise werde die Neusatzung von der Gegenseite nur paraphrasiert und in entstellenden Worten wiedergegeben. Dass die Informationsarbeit und die Gegnerschaft eines Tierrechtsvereins neben den Tierversuchen auch Dinge wie Pelzhandel, Jagd, Zoo und Tierhandel sowie andere „Ausbeutungsformen“ beinhalte, könne weder ernstlich verwundern noch sei es nachteilig, was umso mehr gelte, als dies schon in der alten Satzung angelegt gewesen sei. Auch das Betreiben eines „Lebenshofs“, was einen kleinen Rückzugsort zur Betreuung und zum Schutz konkreter Tiere beinhalte, stehe diesen Zwecken gerade nicht entgegen. Dass der Wortlaut bestimmter „Methoden, die Tierversuche ersetzen können“ nicht mehr im Satzungstext vorkomme, sei unschädlich, da sich § 2 lediglich in anderen Worten und noch präziser gegen Tierversuche pp. wende. Es werde ergebnisgelenkt der Eindruck erweckt, die Vereinsziele hätten sich wegentwickelt von der „Abschaffung von Tierversuchen“ und angeblich „hin zu einer totalen Befreiung der Tiere.“ Das Schlagwort der „totalen Befreiung“ sei in diesem Zusammenhang auch irreführend, da weder die in § 2 Ziff. 2.a genannten einzelnen Ausprägungen der Gegnerschaft und die Medienarbeit noch die in 2.c erwähnte Information noch das in 2.d erwähnte „Aufzeigen von Lebensformen“ noch die in den drei Folge-Buchstaben genannten Medienarbeiten, politischen Arbeiten und Lobbyarbeiten noch insbesondere die Betreuung alter und pflegebedürftiger Tiere auf dem „Lebenshof“ diesen Zielen widerstritten, sondern sie im Gegenteil verwirklichten. Dass die „totale Befreiung“ in diesem Sinne metaphorisch aufzufassen sei, zeige auch exemplarisch dieser Hof, wo die Tiere gepflegt und betreut, also gefüttert und medizinisch versorgt würden, was selbstverständlich keine „Befreiung“ im Sinne örtlicher Ungebundenheit und „Freizügigkeit“ bedeute. Dies zeige durchgehend und offensichtlich die gesamte Satzung; auch, wenn sich der Verein nach Ziff. 3.c für die Vermittlung und Pflege hilfsbedürftiger Tier einsetze, was ja wiederum einen Betreuungsplatz, Futterstellen, Futterversorgung und medizinische Stellen, aber nicht eine metaphorische „Befreiung“ bedeute, weil dies ja schon mit dem semantischen Begriff der Pflege und Vermittlung inhaltlich unvereinbar wäre. Auch, dass die Tiere an „überprüfte Personen zu vermitteln“ seien (3.c), zeige dies deutlich. Ziff. 3.d der Neufassung zeige wiederum auf, dass sich der Verein, völlig unverändert und nur präzisiert, gegen „die Tiere beeinträchtigende(n) Handlungen und Unterlassungen“ wende, was öffentlich kommuniziert werden solle. Dies sei ethisch einwandfrei, förderungswürdig, Grund für die Gemeinnützigkeit und mit Sicherheit keine grundlegende Wandlung, sondern nur eine Vertiefung und Präzisierung der wesentlichen, in der Abschaffung von Tierversuchen, Ausbeutung und Quälerei wurzelnden unveränderten Vereinsziele. Die Behauptung der Gegenseite, die Beschränkung von Tierversuchen sei in den Hintergrund getreten, mute als kühn an, wenn genau diese Kontinuität in nicht weniger als allen Formulierungen gemäß § 2 Ziff. 1, Ziff. 2.a und b breit, ausführlich und gleich zu Beginn genannt werde. Dasselbe gelte für die Frage der Aufklärung der Bevölkerung, wenn diese Ziele dort genannt seien und sogleich die Folgeziffern b ff. und c ff. dieser Ziff. 2 exakt unverändert und nur umformuliert genau dies beinhalteten. Die Ablehnung des Tierschutzgesetzes und des „Schutz(es) gehaltener Tiere“ werde ihr nur „in den Mund gelegt“, denn selbstverständlich beinhalteten die vorgenannten Ziele die Förderung des Tierschutzgedankens im Sinne einer umfassenden Zwecksetzung, sodass alle tierschützenden Inhalte dieses Gesetzes kongruent zur neuen Satzung sogar ausdrücklich begrüßt würden; es sei klargestellt und unterstrichen, dass sie alle tierschützenden Normen begrüße und ihre Durchsetzung fördern wolle. Das folge aus der Satzung in alter und neuer Form, insbesondere dem Betreiben des Lebenshofs gemäß Ziff. 2.i, der angesprochenen „Vermittlung von Tieren zugunsten überprüfter Persönlichkeiten“, welche diese ja sodann auch wieder behüteten und schützten (Ziff. 3.c) und vor allem auch Ziff. 3.d, worin Bezug genommen werde erstens auf die öffentliche Information, zweitens darauf, „diese zum Handeln/Einschreiten zu veranlassen sowie sich zivilrechtlich, im Bereich des öffentlichen Rechts und im Rahmen aller von der Rechtsordnung gegebenen Möglichkeiten für die Interessen von Tieren einzusetzen.“ Deutlicher könne wohl auf die geltende Rechtsordnung im Sinne des Postulats der Einheit dieser Rechtsordnung kaum Bezug genommen werden, deren selbstverständlicher Teil das TierSchG sei. Die Gegenseite verweigere eine Auseinandersetzung mit den schriftlich dargelegten Einzelzielen und versuche mit einer „Wortakrobatik“, eine Aufgabe der früheren Ziele zu unterstellen, die es aber nicht gebe, wie sie ausführlich weiter darlegt….. Auf die Klageerwiderung des Beklagten trägt die Klägerin u.a. noch vor,6Schriftsatz vom 18.09.2019 (Bl. 198 bis 201 d.A.)Schriftsatz vom 18.09.2019 (Bl. 198 bis 201 d.A.) die zwischenzeitliche Einsicht in die Akten des LAV bestätige, dass es sich bei der Entziehung der Klagebefugnis um eine Revanche handele, wie näher dargelegt wird. Die Gegenseite gehe nicht ansatzweise darauf ein, dass sie Beweis dafür angetreten habe, dass abgesehen von den unstreitigen E-Mails eine herkömmliche Postübermittlung an das Ministerium erfolgt sei. Das entsprechende Wissen sei vorhanden und die Namensänderung sogar dem Staatssekretär bekannt gewesen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei verletzt. Sie fördere nach ihrer Satzung und auch nach ihren tatsächlichen Aktivitäten ideell und nicht nur vorübergehend die Ziele des Tierschutzes. Das Schlagwort der „totalen Befreiung der Tiere“ sei im Gesamtkontext zu sehen und metaphorisch. Es sei auch keine „negative Auswirkung auf Dritte“, wenn ein Verein von seinem eingeräumten Verbandsklagerecht Gebrauch mache, zumal die angegriffene Genehmigung befristet gewesen sei. Die Klägerin, die schriftsätzlich zunächst keinen ausdrücklichen Antrag gestellt hat, hat sinngemäß beantragt, den Widerrufsbescheid des Beklagten vom 21.05.2019 aufzuheben. Auf den Änderungsbescheid des Beklagten vom 23.01.2020, mit dem die Sofortvollzugsanordnung im Widerrufsbescheid vom 21.05.2019 aufgehoben wurde,… hat sie „zusätzlich“ und „vorsorglich“ beantragt,… „festzustellen, dass der Widerrufsbescheid vom 21.05.2019 mit seiner Anordnung der sofortigen Vollziehung und die damit verbundene sofortige Entziehung aller Verfahrensrechte rechtswidrig war im Hinblick auf die damit konkret verbundene Versagung der Verfahrensrechte wie insbesondere dasjenige auf Akteneinsicht, aber auch alle weiteren Verfahrensrechte rechtswidrig war für den Zeitraum seit 21.5.2019 bis heute (und dass die fortgesetzte Vorenthaltung maßgeblicher Aktenteile rechtswidrig ist).“ Zur Begründung hat sie insoweit im Wesentlichen angeführt, die Versagung der maßgeblichen Verfahrensrechte, etwa auf Akteneinsicht im vorliegenden und im Verfahren 5 K 2022/18, sei für den betroffenen Zeitraum nicht mehr rückgängig zu machen. Das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse sei gegeben, andere Rechtsschutzmöglichkeiten bestünden nicht. 7vgl. BVerwGE 26, 156 und 81, 226vgl. BVerwGE 26, 156 und 81, 226 Die gerichtliche Feststellung sei insbesondere geeignet, Präjudizwirkung für einen beabsichtigten Schadensersatzanspruch zu entfalten. 8vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 2 C 27.15 -, und Urteil vom 16.05.2013 - 8 C 14.12 -; Bayerischer VGH, Urteil vom 07.03.2018 - 3 BV 16.2040 -, juris, Rz. 28vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 2 C 27.15 -, und Urteil vom 16.05.2013 - 8 C 14.12 -; Bayerischer VGH, Urteil vom 07.03.2018 - 3 BV 16.2040 -, juris, Rz. 28 Auch die Voraussetzungen der Wiederholungsgefahr99vgl. BVerwG, Urteil vom 02.11.2017 - 7 C 26.15 -vgl. BVerwG, Urteil vom 02.11.2017 - 7 C 26.15 - seien gegeben, da sich der Änderungsbescheid auf den Ausgangsbescheid beziehe und die konkreten Wirkungen der Vorenthaltung der Akteneinsicht, der Verwaltungsaktsqualität zukomme, 10vgl. Kuntze, in: Bader u.a., § 44a Rz. 3; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, § 44a Rz. 39; Stelkens, in: Schoch ua.; BSG, Urteil vom 10.12.1992 - 11 Rar 71/91 -vgl. Kuntze, in: Bader u.a., § 44a Rz. 3; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, § 44a Rz. 39; Stelkens, in: Schoch ua.; BSG, Urteil vom 10.12.1992 - 11 Rar 71/91 - nicht nur fortwirkten, sondern diese Art. 103 Abs. 1 GG verletzende Vorenthaltung selbst fortgesetzt werde.11vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.01.2018 - 2 BvR 1362/16 -vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.01.2018 - 2 BvR 1362/16 - An derartige schadensträchtige Folgen habe der Beklagte schuldhaft angeknüpft und sie gegen mehrfachen Protest als nicht mehr existent behandelt. Er distanziere sich auch nicht von seiner Argumentation, nach der das Aussetzungsinteresse mit der Rechtsmitteleinlegung im Verfahren 5 K 2022/18 begründet worden sei, sondern nehme sogar auf diese Bezug, weshalb Wiederholungsgefahr bestehe. Dasselbe folge unter dem Gesichtspunkt der tiefgreifenden Grundrechtsverletzung; ihr als grundrechtsfähiger Personenvereinigung habe die durch Art. 19 Abs. 4 GG geschützte Möglichkeit eines effektiven Rechtsschutzes, ja sogar die Möglichkeit eines gerichtlichen Vorgehens überhaupt, mit sofortiger Wirkung und in ganz konkreter Weise genommen werden sollen, wie sich aus der Versagung der Akteneinsicht ergebe. Dies beeinträchtige auch das vorliegende Verfahren schwerwiegend und mit derzeit noch nicht absehbaren Konsequenzen, wie vertiefend ausgeführt wird. Der Änderungsbescheid werde über § 91 VwGO in das Verfahren einbezogen; 12vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 22.01.2013 - 1 Cs 12.2709 -; VG München, Urteil vom 06.06.2018 - M 5 K 17.5928 -vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 22.01.2013 - 1 Cs 12.2709 -; VG München, Urteil vom 06.06.2018 - M 5 K 17.5928 - die von ihm „immer noch ausgehenden nachteiligen Regelungswirkungen“ würden vorsorglich angefochten.1313vgl. Kraft, BayVBl 1995vgl. Kraft, BayVBl 1995 Im jetzigen Prozessstadium sei somit die geänderte Teilregelung Prüfungsobjekt. Die Argumentation zum Sofortvollzugsinteresse lasse sich inhaltlich nicht von der restlichen trennen. Das gelte insbesondere für den widersinnigen Vorwurf einer Abkehr von den Zielen des Tierschutzes. Der Grundsatz der Folgenbeseitigung gebiete gemäß Art. 19 Abs. 4 GG die Möglichkeit des Fortsetzungsfeststellungsbegehrens. 14vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.03.2007 - 18 B 2533/06 -, juris, Rz. 16, m.w.N.vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.03.2007 - 18 B 2533/06 -, juris, Rz. 16, m.w.N. Bewusst und aus prozessualen Gründen erfolge die Geltendmachung im Hauptverfahren, da im Eilverfahren Fortsetzungsfeststellungsbegehren in aller Regel ausschieden und nicht opportun seien. Zudem werde Akteneinsicht auch weiterhin nicht vollständig gewährt, wie näher ausgeführt wird; eine auf deren Überlassung gerichtete Klageerweiterung bleibe vorbehalten. Auf den Schriftsatz des Beklagten vom 26.02.2021 erwidert die Klägerin schließlich .. es sei nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage der Beklagte fortgesetzt die Auffassung vertrete, sie fördere nicht oder nicht schwerpunktmäßig die Ziele des Tierschutzes. Indem dieser zugleich und insofern zutreffend darlege, dass sie sich gegen „Tierversuche, Fleischkonsum, Jagd, Zoo- und Tierhandel“ wende, würden demgegenüber Kernbelange des Tierschutzes auch im Sinne des allgemeinen Begriffsverständnisses angesprochen. 15vgl. Hirth/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl., 1. 30-72, Anhang 2 158, § 17 Rn. 9-13, Sachverzeichnis Ziff. 1185vgl. Hirth/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl., 1. 30-72, Anhang 2 158, § 17 Rn. 9-13, Sachverzeichnis Ziff. 1185 Entgegen den Ausführungen des Beklagten schütze das Tierschutzgesetz Tiere unbesehen des Umstands, ob sie in Gefangenschaft, im Rahmen der Tierhaltung eingesperrt oder frei seien; jeder gegenteilige Ansatz liefe darauf hinaus, dass außerhalb von Tierhaltungen befindliche Tiere wie z.B. Ziergeflügel, Wildtiere oder Straßenkatzen und -hunde den Schutzzwecken und Verboten des Gesetzes nicht teilhaftig würden und es erlaubt sei, diesen Tieren vermeidbare Qualen oder Schmerzen zuzufügen. Dem unterfielen auch ihre Aktivitäten (wofür Beweis angeboten wird durch Vernehmung der Vorsitzenden mehrerer weiterer Tierschutzinstitutionen sowie auf eine Erklärung des Vereins „Tierhilfe Rhein-Mosel“.. Bezug genommen wird). Ihre Auffassung werde auch durch verwaltungsgerichtliche Entscheidungen sowie die Gesetzesmaterialien zum TierschG gestützt, wie näher ausgeführt wird. Sie habe sich auch keineswegs einem Dialog über die Verbesserung von Haltungs- und Nutzbedingungen versagt. Mit der bereits vorgetragenen inhaltlichen Kontinuität ihres Vereins gehe auch eine personelle Kontinuität einher. Sie habe sich auch nicht von dem Bundesverband „Menschen für Tierrechte“ gelöst, sondern kooperiere weiter mit diesem (wofür Beweis angeboten durch Zeugnis dessen Vorsitzender) und werde von diesem auch vorliegend unterstützt. Der Begriff „Offensive“ sei im metaphorischen Sinne zu verstehen; Gesetzesverstöße oder ähnliches würden nicht ansatzweise substantiiert vorgetragen. Die Leistungsfähigkeit ihres Vereins zeige sich in den kontinuierlichen Pressemitteilungen und der Darstellung valider Tätigkeiten auf ihrer Homepage, wie im Einzelnen dargelegt wird. Die Gesetzesbegründung auch zum TSVKG sei also unmittelbar einschlägig. Auch das Finanzamt habe ihre Gemeinnützigkeit zu keiner Zeit substantiiert angezweifelt. Dass es auch um die Verbesserung von Lebensbedingungen, eine artgerechte Haltung und ein würdiges Vorgehen im Rahmen der Tierhaltung gehe, zeige die langjährige Initiative für einen tatsächlich vorgehaltenen „Lebenshof“, in welchem verletzten, kranken oder alten Tieren ein würdiges Dasein auch manchmal im Sinne eines „Gnadenbrots“ auf ihre Kosten dargeboten werde. Sie helfe auch nach Kräften bei der Vermittlung von Tieren in Not und habe dabei auch eine medizinisch indizierte Kastration finanziell unterstützt; zudem unterstütze sie erfolgreich die tiermedizinische Notfallhilfe. Des Weiteren fördere sie die Thematik der Tierethik und kümmere sich um die Versorgung von Straßen- und Obdachlosenhunden. Sie betreibe überdies eine Facebookseite mit bis zu 400.000 Aufrufen pro Monat. 16htpps://www.facebook.com/Tierberfreiungsoffensive-Saar- eV-122078854542351htpps://www.facebook.com/Tierberfreiungsoffensive-Saar- eV-122078854542351 Im Übrigen sei bei der StA A-Stadt seit dem 09.03.2021 ein weiteres tierschutzrechtliches Verfahren gegen Herrn ... anhängig. In prozessualer Hinsicht wird vorgetragen, eine Entscheidung per Gerichtsbescheid werde vor dem Hintergrund ihrer Beweisantritte nicht gutgeheißen. Der Beklagte hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt im Wesentlichen vor,… der Klägervertreter füge zur Begründung der vorliegenden Klage einfach Seiten aus einer Klagebegründung in einem anderen Verfahren (5 K 2022/18) als Kopie ein. Aus dieser äußerst befremdlich anmutenden Vorgehensweise folge, dass sich die Ausführungen des Klägervertreters auf mehreren Seiten seiner Klagebegründung vom 17.07.2009 nicht auf die Frage der Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheids vom 21.05.2019 erstreckten, sondern vielmehr immer auf einen Widerspruchsbescheid des Landesamts für Verbraucherschutz vom 25.10.2018 Bezug nähmen, der vorliegend nicht Gegenstand des Verfahrens sei. Der Klägervertreter vermische also in unzulässiger Weise zwei völlig unabhängige Klageverfahren. Insoweit enthielten seine Ausführungen auf diesen Seiten nur an wenigen Stellen Argumente, die auch im hier anhängigen Klageverfahren gegen den Widerrufsbescheid trügen. Hierzu führt er u.a. aus, Rechtsgrundlage für den Widerruf der Anerkennung vom 15.10.2013 sei § 49 Abs. 2 Nr. 2 SVwVfG sowie § 3 Abs. 3 Satz 2 TSVKG. Gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 2 SVwVfG dürfe ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt widerrufen werden, wenn mit ihm eine Auflage verbunden sei und der Begünstigte diese nicht innerhalb einer ihm von der Behörde gesetzten Frist erfüllt habe. Vorliegend sei den Tierversuchsgegnern Saar e.V. die Anerkennung nach § 3 TSVKG durch Bescheid vom 15.10.2013 unter der ausdrücklichen Auflage erteilt worden, Satzungsänderungen der obersten Tierschutzbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Satzung des Vereins sei mehrfach geändert worden, und zwar in den Jahren 2014, 2015 und 2018. Die Änderungen hätten u.a. Ziele und Aufgaben des Vereins sowie den Namen betroffen, der seit 2015 „Tierbefreiungsoffensive Saar e.V.“ laute. Eine unverzügliche Mitteilung der Satzungsänderungen durch den Vorstand gegenüber der Obersten Tierschutzbehörde sei entgegen der Auflage im Anerkennungsbescheid nicht erfolgt. Soweit die Klägerin gelten mache, er müsse sich Wissen des Referatsleiters seines Haushaltsreferats A/4, der stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden der Tierschutzstiftung Saar und des Staatssekretärs zurechnen lassen, könne dieser Rechtsansicht nicht gefolgt werden. Diesbezüglich sei die Regelung des § 48 Abs. 4 SVwVfG heranzuziehen, die gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 SVwVfG auch für den Widerruf eines Verwaltungsaktes gelte. Danach sei die Rücknahme bzw. der Widerruf nur innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt zulässig, an dem die Behörde Kenntnis von Tatsachen erhalte, die die Rücknahme des Verwaltungsaktes rechtfertigten. Unter dem Begriff „Behörde“ im Sinne des § 48 Abs. 4 SVwVfG sei nicht die Behörde zu verstehen, wie sie in § 1 Abs. 4 SVwVfG legal definiert sei. Die Behörde erhalte in diesem Sinne nach ständiger Rechtsprechung Kenntnis, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Rücknahme bzw. zum Widerruf des Verwaltungsaktes berufene Amtswalter positive Kenntnis erlange. 17vgl. BVerwG, NJW 1985, 819; BeckOK, VwVfG, § 48 Rn. 114; Pautsch/Hoffman, Aufl. 2016, VwVfG, § 48 Rn. 78vgl. BVerwG, NJW 1985, 819; BeckOK, VwVfG, § 48 Rn. 114; Pautsch/Hoffman, Aufl. 2016, VwVfG, § 48 Rn. 78 Folglich müsse die für die Rücknahme zuständige Behörde die maßgeblichen Umstände positiv kennen. 18vgl. Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 48 Rn. 137vgl. Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 48 Rn. 137 Kenntnis müsse nach h.M. die für die Rücknahme zuständige Stelle in der Behörde haben, die Kenntnis irgendeines Beamten der Behörde reiche nicht aus.19vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 48 Rn. 215vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 48 Rn. 215 Dabei sei zumindest Kenntnis des dafür zuständigen Referats, das mit Aufgaben der in Frage stehenden Art befasst sei, erforderlich. Dass irgendjemand in der Behörde Kenntnis habe oder erlange, genüge nicht. 20vgl. Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 48 Rn. 144vgl. Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 48 Rn. 144 Nach diesem Maßstab genüge die Kenntnis der Satzungsänderung durch den Referatsleiter des Haushaltsreferats nicht und könne somit nicht der obersten Tierschutzbehörde als zuständiger Stelle zugerechnet werden. Dies gelte umso mehr, als in der Auflage des Anerkennungsbescheids vom 15.10.2013 ausdrücklich die Oberste Tierschutzbehörde als zuständiger Adressat genannt werde, dem gegenüber Satzungsänderungen mitzuteilen seien. Dasselbe gelte bezüglich der Mitteilung der Satzungsänderung durch E-Mail vom 04.05.2018 an die Tierschutzstiftung. Bei der Tierschutzstiftung Saar handele es sich um eine von der Obersten Tierschutzbehörde rechtlich unabhängige rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts mit Sitz in A-Stadt. Auch hier könne nach der einschlägigen Rechtsprechung keine Wissenszurechnung erfolgen. Bezüglich eines an den Landtag des Saarlandes gerichteten Schreibens des Staatssekretärs vom 24.05.2018, in welchem der neue Name des Vereins verwendet werde, gelte nichts anderes. 21vgl. BVerwGE 112, 360-365vgl. BVerwGE 112, 360-365 Auch dieses Schreiben führe nicht zu einer Wissenszurechnung, da die Kenntnis bei der zuständigen Stelle, nämlich bei der obersten Tierschutzbehörde, vorliegen müsse, und nicht an einer anderen Stelle in der Behörde. Das Schreiben des Staatssekretärs befasse sich mit einer Landtagseingabe der Klägerin wegen der Haltungsbedingungen der Mantelpaviane im Zoo in …… und enthalte keine Informationen zur vorgenommenen Satzungsänderung. Eine Kenntniserlangung durch die oberste Tierschutzbehörde sei erst im September 2018 erfolgt. Damit sei die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 i.V.m. § 49 Abs. 2 Satz 2 SVwVfG gewahrt. Somit seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Abs. 2 Nr. 2 SVwVfG gegeben, so dass der Widerruf erfolgen dürfe. Soweit in der Klagebegründung geltend gemacht werde, dass eines der Vorstandsmitglieder der Klägerin krankheitsbedingt die rechtzeitige Mitteilung der Satzungsänderung nicht habe vornehmen können, sei darauf zu verweisen, dass der Vorstand der Klägerin gemäß § 8 der Satzung vom 29.03.2018 aus drei Personen bestehe, so dass die beiden verbliebenen Vorstandsmitglieder hätten tätig werden können. Schließlich werde in der Klagebegründung vorgetragen, dass die Klägerin überhaupt nicht habe wissen können, wer der konkrete Amtswalter für die Anzeige der Satzungsänderung sei. Im Anerkennungsbescheid vom 15.10.2013 sei jedoch ausdrücklich in der Auflage die oberste Tierschutzbehörde als Adressat benannt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Ermessensschranke werde bei der Widerrufsentscheidung gewahrt. Der Widerruf sei geeignet, um den durch den Wegfall der Anerkennungsvoraussetzungen infolge von Satzungsänderungen eingetretenen unrechtmäßigen Zustand zu beenden, der darin bestehe, dass der Verein „Tierbefreiungsoffensive Saar e.V.“ Rechte aus dem TSVKG geltend mache, die ihm nicht mehr zustünden. Der Widerruf sei erforderlich, ein milderes Mittel stehe nicht zur Verfügung. Der Widerruf sei angemessen. Da die Anerkennungsvorrausetzungen durch eigenes Verhalten der „Tierbefreiungsoffensive Saar e.V.“, nämlich durch die vorgenommenen Satzungsänderungen, weggefallen seien, sei der Verein nicht schutzbedürftig. Zudem sei die Mitteilung der Satzungsänderung entsprechend der Auflage für den Verein möglich und zumutbar. Die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Anerkennung ergebe sich zudem aus § 3 Abs. 3 Satz 2 TSVKG, wonach die Anerkennung zu widerrufen sei, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich weggefallen sei. Voraussetzung für die Anerkennung sei gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 TSVKG, dass der Verein nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Tierschutzes fördere. Gemäß § 1 TierSchG sei Zweck des Tierschutzgesetzes „aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen“. Die mit Bescheid vom 15.10.2013 erteilte Anerkennung gegenüber dem „Verein Menschen für Tierrechte - Tierversuchsgegner Saar e.V.“ habe sich auf den in der Satzung vom 12.11.2009 bezeichneten Vereinszweck bezogen. Nach dieser damals gültigen Satzung habe sich die Arbeit des Vereins konkret auf die Beschränkung von Tierversuchen mit dem Ziel einer endgültigen Abschaffung dieser gerichtet. Dieses Ziel sei auch aus dem Vereinsnamen „Menschen für Tierrechte -Tierversuchsgegner Saar e.V.“ hervorgegangen. Mit dieser Satzung aus dem Jahre 2009 seien entsprechend der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 TSVKG eindeutig Ziele des Tierschutzes gefördert worden. Der Verein habe sich für die Verbreitung des Tierschutzgedankens in der Gesellschaft durch Aufklärung der Öffentlichkeit, insbesondere mit Projekten zur Förderung von Forschungsvorhaben für Alternativen zu Tierversuchen engagiert (§ 2 Nr. 2 der Satzung vom 12.11.2009). Zwischen den in der Satzung von 2009 und den in der aktuellen Satzung definierten Zielen und Aufgaben des Vereins bestünden erhebliche Unterschiede, die inhaltliche Ausrichtung des Vereins habe sich deutlich gewandelt. Die aktuelle Satzung vom 29.03.2018 definiere – dem neuen Vereinsnamen „Tierbefreiungsoffensive Saar e.V.“ entsprechend – als inhaltliches Ziel die Befreiung eines jeden Tieres von jeglicher Beeinträchtigung seiner Freiheit und Unversehrtheit durch den Menschen. Es solle ein gesellschaftlicher Wandel herbeigeführt werden durch die Sensibilisierung der Öffentlichkeit hinsichtlich der durch Herstellung und Konsum tierischer Nahrungsmittel entstehenden Schäden sowie die Verbreitung einer veganen Lebensweise. Als Maßnahmen zur Erreichung des Ziels würden weiterhin Öffentlichkeitsarbeit und politische Einflussnahme genannt, allerdings mit einem anderen Schwerpunkt. Die Informationsarbeit des Vereins umfasse aktuell neben dem Thema Tierversuche auch die Themen „Fleischkonsum, Pelzhandel, Jagd, Zoo- und Tierhandel sowie alle anderen Ausbeutungsformen des Menschen gegenüber Tieren“. Neu eingeführt worden sei auch das Betreiben eines Lebenshofs durch den Verein. Die „Förderung der Erforschung, Entwicklung und Anwendung von Methoden, die Tierversuche ersetzen können“, wie sie die Satzung von 2009 vorgesehen habe, enthalte die aktuelle Satzung nicht mehr. Die grundsätzliche Zielrichtung des Vereins habe sich geändert, nämlich von dem Ziel der Abschaffung von Tierversuchen hin zu einer totalen Befreiung der Tiere von jeglicher Nutzung durch den Menschen. Der Aufgabenbereich, für den die Anerkennung 2013 erteilt worden sei, sei mit Blick auf den Vereinszweck entfallen und mit Blick auf die Maßnahmen zumindest in den Hintergrund getreten. Zugleich sei der aktuelle Vereinszweck des angestrebten Wandels hin zu einer veganen Gesellschaft ohne jegliche Tiernutzung von der erteilten Anerkennung nicht umfasst. Ausrichtung und Umfang der 2009 und aktuell erklärten Zwecke, Ziele und Aufgaben stimmten nicht überein. Den satzungsmäßigen Aufgabenbereich, für den der Anerkennungsbescheid vom 15.10.2013 gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 TSVKG gelte, gebe es so nicht mehr. Der Zweck des Tierschutzes sei auf die gezielte Hilfe für das Tier und die Bewahrung des Tiers vor nachteiligen Einwirkungen gerichtet. Für den Fall, dass die Tiere sich in der Obhut des Menschen befänden, solle die geschöpfliche Würde der Tiere gewahrt werden, die menschlichem Zugriff ausgesetzt seien. 22vgl. Lorz/Metzger, Kommentar zum Tierschutzgesetz, 6. Aufl., Einführung Rn. 12vgl. Lorz/Metzger, Kommentar zum Tierschutzgesetz, 6. Aufl., Einführung Rn. 12 Dabei gehe das Tierschutzgesetz im 2. Abschnitt mit dem Titel „Tierhaltung“ grundsätzlich von deren Zulässigkeit aus und befasse sich deshalb mit der Obhut des Menschen über das Tier.23vgl. Lorz/Metzger, Kommentar zum Tierschutzgesetz, 6. Aufl., § 2, Rn. 2vgl. Lorz/Metzger, Kommentar zum Tierschutzgesetz, 6. Aufl., § 2, Rn. 2 Jedes Tier werde geschützt, sofern es sich in der Hand des Menschen befinde. Der neue Vereinszweck aber sei gemäß § 2.a der aktuellen Satzung vom 29.03.2018 auf das Recht jeden Tieres auf ein Leben in Freiheit gerichtet und spreche sich gegen jegliche Tiernutzung aus. Da jede Art von Tiernutzung und -haltung und damit auch das auf das Verhältnis von Tierhalter und gehaltenem Tier aufbauende Tierschutzgesetz selbst abgelehnt würden, seien die Voraussetzungen für die erteilte Anerkennung vom 15.10.2013 gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 TSVKG nachträglich weggefallen, so dass die Anerkennung zu widerrufen sei. Das TSVKG solle Tierschutzverbände ermächtigen, das Handeln der Behörden nach dem Tierschutzgesetz nebst Nebengesetzen (Tierschutzrecht), insbesondere nach den §§ 11 und 16a TierSchG, im Sinne der Tiere zu überprüfen. Inhalt und Normzweck des TierSchG aber sei der Schutz gehaltener Tiere gegenüber dem Halter oder Betreuer. Halter sei, wer die tatsächliche Bestimmungsmacht (grundsätzlich verbunden mit Besitz, oftmals Eigentum) über ein Tier im eigenen Interesse nicht nur ganz vorübergehend ausübe. 24vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl., § 2, Rn. 4vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl., § 2, Rn. 4 Mit anderen Worten liege dem Halterbegriff ein Herrschaftsverhältnis bzgl. der Nutzung eines Tiers (auch reine Hobbyhaltung: Haustier: Hund, Katze) im eigenen Interesse des Halters (und nicht primär des Tiers) zugrunde, welches mit einem Recht auf uneingeschränkte Freiheit des Tieres nicht vereinbar erscheine. Der neue Vereinszweck entspreche damit nicht mehr dem § 3 Abs. 1 Nr. 1 TSVKG, wonach als Voraussetzung für die Anerkennung die Ziele des Tierschutzes gefördert werden müssten. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung der Anerkennung nachträglich weggefallen seien, sei die von der obersten Tierschutzbehörde erteilte Erlaubnis vom 15.10.2013 zu widerrufen. Bei dem Widerruf nach § 3 Abs. 3 Satz 2 TSVKG handele es sich um eine gebundene Entscheidung, so dass kein Ermessenspielraum bestehe. Demgegenüber werde in der Klagebegründung vom 07.07.2019 ausgeführt, dass keine „erhebliche Änderung der Satzungsqualität“ vorliege, da die vorgenommenen Satzungsänderungen sowohl beim Finanzamt als auch beim Registergericht durchgegangen seien; dem sei entgegenzuhalten, dass weder das Finanz- noch das Registergericht tierschutzrechtliche Fragen prüften. Weiter werde vorgetragen, dass gemäß § 2 Ziff. 2.a der aktuellen Satzung die Förderung des Tierrechtsgedankens noch konsequenter vollzogen werde, da Satzungszweck die Unterbindung von „Verfolgung, Quälerei und Ausbeutung“ sei, und werde „die Kontinuität aller für die Kernelemente des Satzungszwecks relevanten Gesichtspunkte“ geltend gemacht und näher ausgeführt. Dem sei entgegen zu halten, dass zwar die aktuelle Satzung in § 2 Ziff. 2.b weiterhin den Begriff „Tierversuche“ und in § 2 Ziff. 2.a die Begriffe „physischer und psychischer Unversehrtheit“ enthalte, entscheidend sei aber, dass sich der Hauptzweck der Satzung grundlegend geändert habe, nämlich von dem Ziel der Abschaffung von Tierversuchen hin zu einer totalen Befreiung der Tiere von jeglicher Nutzung durch den Menschen. In der Anerkennung vom 21.05.2019 sei der aktuelle Vereinszweck des angestrebten Wandels hin zu einer veganen Gesellschaft ohne jegliche Tiernutzung nicht umfasst. Die „Förderung der Erforschung, Entwicklung und Anwendung von Methoden, die Tierversuche ersetzen können“ (§ 2 Ziff. 2.d), wie sie die Satzung von 2009 als Hauptzweck vorgesehen habe, enthalte die aktuelle Satzung nicht mehr. Zudem sei der neue Hauptzweck der Satzung, der in der Befreiung eines jeden Tieres liege, nicht mit dem Tierschutzgesetz vereinbar, welches, wie bereits erläutert, von der Zulässigkeit der Tierhaltung ausgehe. Denn das Tierschutzgesetz gehe im 2. Abschnitt mit dem Titel „Tierhaltung“ grundsätzlich von der Zulässigkeit der Tierhaltung aus und befasse sich deshalb mit der Obhut des Menschen über das Tier. 25vgl. Lorz/Metzger, Kommentar zum Tierschutzgesetz, 6. Aufl., § 2, Rn. 2vgl. Lorz/Metzger, Kommentar zum Tierschutzgesetz, 6. Aufl., § 2, Rn. 2 Jedes Tier werde geschützt, sofern es sich in der Hand des Menschen befinde. Auch das Argument, bei Aberkennung der Zulassung müsste in der gleichen juristischen Sekunde eine Neuanerkennung erfolgen, trage nicht, da gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 TSVKG die oberste Tierschutzbehörde nur dann die Anerkennung erteile, wenn nach der Satzung ideell und nicht nur vorübergehend Ziele des Tierschutzes gefördert würden; wie dargelegt, sei jedoch der neue Satzungszweck nicht mehr mit den Zielen des Tierschutzes vereinbar, so dass die Klägerin eine neue Anerkennung nach dem TSVKG nicht erhalten würde. Soweit vorgetragen werde, dass es sich bei dem Widerrufsbescheid um eine „Retourkutsche“ auf die Führung eines Klageverfahrens gegen das LAV (Az. 5 K 2022/18) handele und ein „unangemessener Akt der Revanche“ vorliege, werde verkannt, dass Ursache für den Widerrufsbescheid nicht das Klageverfahren gegen das LAV sei; Ursache für den Widerruf sei die von der Klägerin vorgenommene Satzungsänderung, wodurch sie den Wegfall der Anerkennungsvoraussetzung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 TSVKG selbst herbeigeführt habe. Auch die Sofortvollzugsanordnung sei rechtmäßig erfolgt, weil bei Fortbestand der Anerkennung potentielle negative Auswirkungen auf Dritte bestünden, wie näher ausgeführt wird. Ergänzend hat der Beklagte vorgetragen, das Tierschutzverbandsklagerecht der Klägerin sei durch rechtmäßigen Widerruf vom 15.10.2013 abzuerkennen gewesen, da die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4 TSVKG nicht mehr vorgelegen hätten…… Auf die im angefochtenen Widerrufsbescheid des Beklagten enthaltene Sofortvollzugsanordnung hat die Klägerin am 17.07.2019 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Klage beantragt (5 L 948/19). Auf entsprechenden gerichtlichen Hinweis.. hat der Beklagte die Sofortvollzugsanordnung durch Änderungsbescheid vom 23.01.2020.. aufgehoben, woraufhin die Beteiligten das Verfahren 5 L 948/19 in der Hauptsache für erledigt erklärt haben und dieses mit Beschluss der Kammer vom 19.02.2020 eingestellt wurde. Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, der Verfahren 5 L 948/19 und 5 K 2022/18 sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen.